1848 / 38 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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der Wille gewesen, sondern nur die geschärfte Todesstrafe wegfallen u lassen. ö Ci. Min ser von Savigny: In Folge des heutigen Be⸗

schlusses hat die hohe Versammlüng dringende Veranlassung, sich bei diesem ersten Falle darüber zu erklären, ob sie glaube, daß nach dem Antrage der Regierung hier der Ehrenverlust neben der Todesstrafe

auszusprechen sei. Das ist der erste Fall der Anwendung.

Referent aumann: Es scheint dieser Fall vorhanden, wenn man überhaupt neben der Todesstrafe den Verlust der bürgerlichen Unter Nr. J ist aber auch zugleich der Verlust

Ehre erkennen will. der bürgerlichen Ehre auszusprechen, oder es war vielmehr meine Ab⸗

sicht, ein Amendement zu stellen, daß unter Wegfall des zweiten Ali⸗

nea bestimmt werde, den Verlust der bürgerlichen Ehre unter Nr. 1 aussprechen zu können.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich bin der Meinung, daß man sich hier fakultativ und nicht imperativ ausdrücken muß. Es

wird der Fall bei Nr. 1 meistens so liegen, daß auf den Verlust der bürgerlichen Ehre neben der Todesstrafe erkannt werden muß, der Fall kann aber auch anders sein, und daher wünschte ich die fakulta⸗

tiwe Fassung, damit dem Richter die Befugniß zustehe, auch neben

der Todesstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehre zu erkennen, daß er aber nicht die Verpflichtung hat, es in allen Fällen zu thun. Marschall: Geht diese Bemerkung blos auf Nr. 17

Abgeordn. Graf von Schwerin: Allerdings, denn es ist nur

von Nr. 1 die Rede.

Abgeordn. Graf von Galen: Dem, was der geehrte Vorsitzende der Abtheilung so eben verlangte, daß das „muß“ in „kann“ ver⸗ wandelt werde, bin ich außer Stande, beizutreten. Die Gefährdnn des Lebens und der Gesundheit des Königs ist meinem Gefühle na gänzlich unvereinbar mit Beibehaltung der Ehrenrechte, und ich trage daher auf das unveränderte Fortbestehen des „muß“ an.

Justiz-Minister von Savigny: Der Antrag der Regierung geht dahin, daß es in diesem Falle von der Willkür des Richters nicht aghängen soll, so daß dieser Fall von der Art ist, in welcher dem Richter eine Unterscheidung der einzelnen Fälle nicht überlassen wird. Abgeordn. Graf von Schwerin: Wenn es sich hier blos von einem Königsmorde handelte, so würde ich dem verehrten Minister der Gesetzgebung beistimmen; es handelt sich aber um andere Fälle, z. B. wo die Freiheit des Königs gefährdet wird. Nun kann man sich aber den Fall denken, daß aus politischer Schwärmerei so weit gegangen werden kann, daß man in irgend einer Weise glaubt, die Freiheit des Königs beschränken zu müssen, gewiß ein schweres, ein todeswürdiges, aber nicht immer ein gemeines Verbrechen, und weil ein solcher Fall unter diesen Paragraphen zu subsumiren sein würde, ind an meinem Antrage festhalten, die Bestimmung fakultativ zu

Abgeordn. Frhr. von Gaffron: So sehr es mir zur Freude grit wenn meine Ansichten mit denen des Herrn Vorsitzenden der

btheilung übereinstimmen, so muß ich in diesem Falle doch von den seinigen abweichen. Wer die Person des Königs, welche als Inbe⸗ griff der Staats-Einheit, als Staats⸗Oberhaupt geheiligt sein muß zu verletzen wagt, verdient diese mildernde Rücksicht nicht, und jse mehr sich die ständischen Institutionen entwickeln, desto unverletzlicher muß die Person des Königs erachtet werden, desto unbedingter muß ein Attentat auf den König ehrlose Gesinnung voraussetzen und mit der entsprechenden Strafe geahndet werden.

Abgeordn. Frhr. von Lilien-Echthausen: Jeder Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit des Königs ist ein Treuebruch und muß daher jederzeit mit Verlust der Ehrenrechte be— straft werden.

Abgeordn. von Brünneck: Ich wollte mir nur die Frage er- lauben: ob sich rie gestellte Frage auf den ganzen Paragraphen beziehen soll oder blos auf den Nachsatz? und ob nicht auch darüber zu entscheiden wäre, ob die Todesstrafe eintreten soll?

Abgeordn. Graf von Schwerin: Mein Antrag geht dahin: in dem Falle unter 1 ann auch auf Ehrlosigkeit erkannt werden. MWarschall: Die zu stellende Frage lautet demnach so: Soll in dem Falle unter Nr. 1 auf Aberkennung der bürgerlichen Ehren⸗ rechte erkannt werden müssen; die zweite Frage würde heißen: Soll erkannt werden können?

Abgeordn. von Auerswald: Wenn gesagt wird, daß erkannt werden muß, so kann nicht mehr die Rede sein von können!

Marschall: Wie sich von selbst versteht, wird die zweite Frage nur eventuell gestellt werden. Soll also beantragt werden, daß in dem Falle unter Nr. 1 auf Aberkennung der Ehrenrechte erkannt wer⸗ den müsse? und die diese Frage bejahen, werden dies durch Aufslehen zu erkennen geben. .

6. (Es erhebt sich eine Majorität.)

Die Majorität hat sich dafür ausgesprochen.

Candtags⸗Kommissar: Die Majorität ist unbedingt vorhanden. Die Konstatirung, ob zwei Drittel der Stimmen sich dafür ausge— sprochen, ist in diesem Falle nicht nöthig.

3 , n . ö Ih glaube noch, daß gefragt werden

5 * au e ? ĩ Ehren⸗ k . a. r Verlust der bürgerlichen Ehren

eferen aumann: Das li icht j ate, . 33 i e eh s lt im Entwurfe, sondern ustizMinister von Savigny: Allerdings, aber als Amende— ment kann es gestellt werden, daß fatultativ e, gien e n,

rechte auch erkannt werden kann bei 2, 3 und 4. Die Regierung

hat nicht darauf besonders angetragen.

Marschall: Es ist von mir erwähnt wor ; ö anlassung zu Stellung einer weiteren . 5 uf 4. a. Vorschlag gemacht worden, ist, und wenn er also nicht jetzt noch ge⸗ macht wird, so kommen wir zu §. 82. 9

Referent Naumann (liest vor):

) . ö! 82.

Wenn unter mehreren Personen ein hochverrätheri ö nehmen (§5. 80, 81) verabredet worden, e e 5 , . in, ekommen ist, so sollen die Anstifter und die Nãdels führer mit der Todesstrafe, die übrigen Theilnehmer der Verabredung mit zehnjähriger bis lebenswieriger , Fat belegt werden.“

S. 82.

302 der Gnade beseitigt werden könnten. Dem richterlichen Ermessen zu überlassen, ob im konkreten Falle auf Zuchthaus oder eine gelindere Freiheitsstrafe zu erkennen sei, führe zu Uebelständen, welcher bereits bei früheren Gelegenheiten gedacht worden.

Was das Strafmaß anbetrifft, so wurde die Dauer einer zehn- jährigen bis lebenswierigen Zuchthausstrafe vertheidigt, weil es sich hier nicht um bloße Vorbereltungen handle, auf welche sich 8. 84 be⸗ ziehe, sondern um Handlungen, durch welche nach 58. Sl das verbreche= rische Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden solle. Dagegen wurde andererseits ein geringeres Strafmaß deshalb für wünschenswerth gehalten, weil die bloßen Theilnehmer doch häufig nur eine sehr geringe Verschuldung treffen könne, und es genüge, wenn die Anstifter und Leiter mit härteren Strafen belegt werden.

Die Abtheilung hat sich mit 12 gegen 2 Stimmen ent— schieden,

daß Strafarbeit allein nicht die anzudrohende Strafart sein dürfe; mit 8 gegen 6 Stimmen,

daß auch nicht alternativ Zuchthausstrafe oder Strafarbeit bestimmt

33 möge, und daß immer auf Zuchthausstrafe erkannt werden

müsse.

Dagegen hat sie mit 10 gegen 4 Stimmen sich dafür erklärt,

l, eine Zuchthausstrafe von 3 bis 19 Jahren ausreichend er⸗ eine.

Die Bezeichnung „Rädeleführer“, welche in diesem und in meh— reren folgenden Paragraphen vorkommt, sindet keine Rechtfertigung in den allgemeinen Bestimmungen des 5ien Titels J. Theils, von der Theilnahme an einem Verbrechen, und es wird dafür zu setzen sein:

„diejenigen, welche den Plan zur Ausführung entworfen oder die letztere geleitet haben.“

Es wird vorgeschlagen, daß angetragen werde, die Bestimmun— gen des §. 82 dahin zu ändern:

Wenn unter mehreren Personen ein hochverrätherisches Unterneh— men (88. S0, Si) verabredet worden, dasselbe aber noch nicht zur Ausführung gekommen ist, so sollen die Anstister und „diejeni⸗ gen, welche den Plan zur Ausführung entworfen oder die letztere geleitet haben“, mit der Todesstrafe, die übri= gen Theilnehmer der Verabredung mit „drei- bis zehnjähri— ger“ Zuchthausstrafe belegt werden.

Justiz⸗-Minister von Sabignv: Ich bitte um das Wort, blos um mich im Namen der Regierung über die abändernden Anträge der Abtheilung zu erklären. Es sind eigentlich nur zwei, der eine besteht darin, anstatt Rädelsftührer zu sagen: Diejenigen, welche den Plan zur Ausführung entworfen oder die letztere geleitet haben. Es ist das ein reiner Fassungsvorschlag, der ad reserendum ge⸗ nommen werden muß. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Frage, ob der Ausdruck Rädels führer beizubehalten oder durch einen an⸗ deren zu ersetzen sei, nochmals bei §. 111 vorkommt, da wird die Frage nochmals zu erwägen sein. Es lassen sich verschiedene Surro⸗ gate für das Wort Rädelsführer denken, man kann sagen Führer und unter Umständen bei 8. 111 Anführer. Das sind Alles Fas⸗

sungsvorschläge, welche geprüft werden müssen. Dagegen ist es etwas materiell sehr Wichtiges, daß zugleich darauf angetragen ist, die übrigen Theilnehmer mit einer mindestens dreijährigen und höch— stens zehnjährigen Zuchthausstrafe zu belegen, während es im Ent— wurfe heißt: „mit mindestens zehnjähriger bis lebenswieriger Zucht- hausstrafe!.

Dabei muß ich allerdings darauf aufmerksam machen, daß der Unterschied, welcher zwischen den Strafen für die Rädelsführer und Anführer und denen für die übrigen Theilnehmer von der Abtheilung beantragt wird, doch größer scheint, als daß man ihn rechtfertigen könnte. Daß die Rädelsführer eine größere Strafe verdienen, hat auch die Regierung in dem Entwurfe anerkannt, allein wenn, man den“ Räbeloführer mit dem Tode bestraft und die übrigen Theilneh— mer selbst mit blos dreijährigem Zuchthaus bestrafen kann, so finde sch darin eine so starke Verschiedenheit, daß ich sie nicht zu rechtfer— tigen vermag. Ich glaube, es liegt im Sinne der Abtheilung, die übrigen Theilnehmer zwar mit geringeren, als den von der Regie⸗ rung beabsichtigten Strafen zu belegen; in jedem Falle muß aber ein höheres Strafmaß, als das vorgeschlagene, angenommen werden, um nicht aus dem allgemeinen richtigen Verhältnisse zu der Strafe des Rädelsführers herauszufallen.

Abgeordn. von Kurcewski liest folgende Rede vor;

„Indem ich mich demjenigen, was zwei geehrte Redner aus der Provinz Preußen auf eine so edle und eindringliche Art über die außerordentliche Härte der in dem ganzen ersten Titel des zweiten Theiles enthaltenen Strafbestimmungen im Allgemeinen gesagt haben, vollkommen und im ausgedehntesten Sinne af r. werde ich mir erlauben, einige Betrachtungen über den §. 32 in specie aufzustellen. Dieser Paragraph enthält zwei verschiedene Strafbestimmungen, näm⸗ sich: der Todesstrafe gegen die Anstifter und Rädelsführer einer Ver— abredung zu einem hochverrätherischen Unternehmen und einer zehn⸗ jährigen bis lebenswierigen Zuchthausstrafe gegen die Theilnehmer an demselben.

Mir erscheinen beide Strafbestimmungen uicht nur im höchsten Grade hart und ungerecht, sondern auch nicht gerechtfertigt.

Ich muß zwar der Abtheilung die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß sie in ihrem Gutachten das Kriterium der Rädelsführer genauer bestimmt, auch die Strafbestimmung gegen die Theilnehmer in etwas gemildert hat; muß aber mit Bedauern hinzufügen, daß sie dessenungeachtet den diefem Paragraphen inwohnenden Charakter einer außerordentlichen Härte demselben keinesweges benommen hat, daher ich sowohl gegen den ursprünglichen 8. S3, so wie er in dem Gesetz⸗ Entwürfe steht, als auch gegen den mobifizirten der Abtheilung stim— men werde. ;

Indem ich mich aber znnächst der ersten Strafbestimmung zu⸗ wende, nämlich der Todesstrafe gegen die Anstifter und Rädelsführer, nehme ich keinen Anstand, zu behaupten, daß, wenn der unbestreitbare Grundsatz festgehalten werden soll, ,

daß die zu verhängende Strafe immer im richtigen Verhältnisse zu

der Strafwürdigkelt und Gefährlichkeit der mit derselben bedrohten Handlung stehen müsse, . 53 . eins in Rücksicht auf die Rädelsführer und Anstifter so völlige Gleich⸗

stellung einer bloßen Verabredung mit dem wirklichen Angriffe oder

„3 . ; Gegen die Bestimmung, daß die Theilnehmer an einer bloßen wenigstens mit dem zu einer sofortigen, und unmittelbaren Llusfüh⸗

Verabredung zu einem hochverrätherischen Unternehmen mit zehnjäh= riger bis lebenswieriger Zuchthausstrafe belegt werden sollen, wurde sowohl hinsichtlich der Strafart, als hinsichtlich der Strafdauer Wider⸗

spruch erhoben.

Gegen die Zuchthausstrafe, als ta r zur verhängende eilnahme an einer bloßen r untergeordneter Natur sein könne, daß bei politi- schen Verbrechen nicht immer ehrlose Gesinnung vorauszusetzen, daß weit häufiger nur irre , . und r. . ranl eien, daß das Gesetz, wenn es Zuchthaus⸗ strafe ausschließlich verhänge, 3 Gestinnung in allen Fällen vor⸗ aussetzen und damit eine innere Unwahrheit aussprechen würde. Andererseits wurde hen er ret fn, daß hochverrätherische Unterneh⸗ ) im Vaterlande seien, der mit ehrenhafter Ge⸗ ö sich nicht vereinigen lasse, daß aber, wenn in einzelnen Fällen as Geseß Härten herbeigeführt werben sollten, biese im Wege!

Strafe, wurde geltend gemacht, daß die T 3 ieh 3

merei die Veranlassung

mungen ein Verrath am

durch

a. gediehenen Vorhaben sich auf keine Weise wird rechtfertigen assen.

Denn lommt es in diesem Falle nicht unendlich viel auf den Zwischenraum von der Verabredung bis zur möglichen Ausführung des Unternehmens an? Ist denn nicht die Gefährlichkeit, folglich auch die Strafwürdigkeit einer solchen Verabredung größtentheils da⸗ von abhängig: ob die zu dem beabsichtigten Zwecke unentbehrlichen Mittel vorhanden sind oder nicht, und ob sie der Größe und dem Umfange des Unternehmens enisprechen oder nicht? Handelt es sich in diesem Falle nicht von elner bloßen Verabredung zu einem Unternehmen, das nicht nur nicht vollendet, nicht nur nicht so weit gediehen, um zur unmittelbaren Ausführung gebrächt zu werden, sondern sogar, sei es aus Mangel an hinreichenden Mitteln, sei es in Folge eines möglichen fer uff Abgehens von der Ausfüh⸗ rung desselben, sei es aus vielen anderen Gründen, vielleicht nie zur Ausführung gebracht worben wäre.

will Sie, meine Herren, mit der Aufzä— jeni Rücksschten, die hier noch in Betracht . e, m n nicht länger aufhalten, denn ich erachte dasjenige, was ich darüber angeführt, für hinreichend, um zu erwarten: ö. Sie die in diesem Paragraphen gegen die Rädelsführer vor— geschlagene Todesstrafe für ungerecht und unangemessen ansehen und daher dieselbe verwerfen werden; denn nach meiner Ueber- zeugung unmöglich werden Sie für die Vollziehung einer nach dem Gesetze strafwürdigen Handlung, für den Versuch, dieselbe aus= zuführen, und für eine bloße Verabredung zu derselben eine und . Strafe, und dazu noch die allerschwerste, eintreten lassen wollen.

Bei diesem Punkte muß ich mir noch eine Bemerkung erlauben: Es ist zwar in den Motiven behauptet worden, daß es sich hier nicht von allgemeinen Verabredungen, sondern von einer Verabredung eines speziell aufgefaßten und individualisirten Unternehmens handelt; in die⸗ sem Sinne hat sich auch, wenn ich nicht irre, der Herr Regierungs— Kommissar ausgesprochen; ich finde aber diese Ansicht in der Fassung des §. 82 nicht wieder, wo nur von einer Verabredung ohne Weite⸗ res die Rede ist, daher ich mich auch blos an die Fassung des Para⸗ graphen halten muß.

Eben so hart, in gewisser Hinsicht noch härter, allenfalls aber noch viel unangemessener als die erste Strafbestimmung, erscheint die ausschließlich zu verhängende Zuchthausstrafe gegen die Theilnehmer einer bloßen Verabredung, sowohl in Rücksicht auf die Strafart, als auch auf das Strafmaß.

Der von mir bereits hinsichtlich des nothwendigen richtigen Ver- hältnisses in der Gesetzgebung zwischen der Straswürdigleit und, der zu bestimmenden Strafe aufgestellte Grundsatz wird auch hier seine volle Geltung haben. Außerdem wird aber noch ferner nicht in Ab⸗

rede gestellt werden können: 1 „daß, wenn eine infamirende Strafe auf irgend eine Handlung

.

festgesetzt wird, diese Handlung zugleich von dem moralischen Stand⸗

*

punkte aus und nach der allgemeinen Volksansicht auch nothwendig

infamirend sein müsse.“ . . . Ist sie es nicht, so wird die Strafe unausbleiblich den größten Theil shrer von dem Gesetzgeber beabsichtigten Wirkung und Bedeutung ver⸗ lieren; denn angenommen: Es werden eine oder mehrere Personen in Folge eines Gesetzes, wie das in Vorschlag gebrachte we⸗ gen rein politischen Verbrechens zu der unbedingt infamirenden Zucht⸗ hausstrafe verurtheilt, nach gänzlicher oder theilweiser in Folge ber inzwischen eingetretenen Königlichen Gnade Abbüßung dieser Strafe kehren dieselben unter die Ihrigen zurück. Es ist der Fall gewiß denkbar, meine Herren, und würde sicherlich sehr oft vorkom= men, daß diese Verbrecher in dem Sinne des Gesetzes nämlich trotz des Gesetzes, das sie brandmarken sollte, als Märtyrer ihrer Ueberzeugung angesehen, statt mit Verachtung begegnet zu werden, vielmehr nicht nur von Ihrer nächsten Umgebung, von Ihren gleichgesinnten Landsleuten, sondern auch von allen unbefangenen Männern aller Parteien mit der größten Achtung behandelt werden würden. Auch Sie, meine Herren ich glaube durch diese Voraus⸗ setzung Ihnen nicht zu nahe zu treten. würden, nach obwaltenden Umständen, sie nicht in allen Fällen für ehrlos halten können. Wenn ich ebenfalls das in Betracht ziehe, was der Königliche Herr Land⸗ tags Kommissar sowohl früher als auch in der heutigen Debatte über die Ehrlosigkeit und Nicht-Ehrlosigkeit der Todesstrafe gesagt hat, so erscheint es mir als unzweifelhaft, daß selbst der sehr geehrte Ver⸗ treter der Staats⸗Regierung einen aus rein politischen Gründen mit dem Zuchthause Bestraften nach seiner inneren Ueberzeugung und sei— nem inneren Gefühle nicht, unter allen Umständen für ehr⸗ los halten würde, auch nicht für ehrlos halten könnte.

Wenn aber, im Sinne der hier angedeuteten Aeußerungen des Herrn Landtags⸗Kommissars, desgleichen nach der heute von dem Herrn Minister der Gesetzgebung ausgesprochenen Ansicht und nach den auch andererseits an den Tag gelegten Gesinnungen zugegeben werden müsse:

daß man als Anstifter, als Haupt-Urheber, als Verführer eine zwar nach dem positiven Gesetze todeswürdige Handlung

begangen haben könnte, ohne deshalb als ehrlos angesehen zu

werden, so frage ich Sie, meine Herren, ob die Gesetzgehung sich nicht eine unbegreifliche Inkonsequenz zu Schulden kommen lassen würde; wenn dieselbe den bloßen Theilnehmer an derselben Handlung also den Minderschuldigen, den Verführten in allen Fällen und unter allen Ümständen für ehrlos erklären wollte, wie es bei der Beibehaltung des 5§. 82 in feiner jetzigen oder von der Abtheilung amendirten Fassung der Fall sein würde. . Run, auf das angeführte Beispiel zurückgehend, bitte ich Sie, meine Herren, zu erwägen, von weichen nachtheiligen Folgen in Rücksscht auf das moralische Bewußtsein der ungebildeten Volls⸗Klasse, die wir hier hauptsächlich im Auge behalten müssen dasselbe sein würde, und welche Verwirrung es in den Begriffen des gemeinen Mannes darüber, was entehrende und was nicht entehrende Hand⸗ lungen sind, nothwendig herbeiführen müßte. Erwägen Sie, meine Herren, welchen Einfluß auf den Ideengang eines gemeinen Ver⸗ brechers das erwähnte Beispiel nothwendig ausüben müßte! und ob bei ihm und seinen Standes-Genossen nicht der Gedanke Platz grei⸗ fen würde, daß die gemeine, verbrecherische Handlung, die derselbe begangen, und welche er mit dem Zuchthause abgebüßt, doch nicht enkehrend sein könne, indem die in dem Gesetze dafür bestimmte Strafe nicht die Folge . die Wirkung habe, einen der öffentlichen Achtung verlustig zu machen. . ö Hef! k ö bei dem niederen Volke und bei seiner gewöhnlichen Anschauungsweise ganz gewiß als folgerichtig er⸗ scheinen müssen; indem so wie es in der Regel, nicht die ver= brecherische Handlung selbst, sondern nur die dieselbe treffende Strafe für infamirend ansehe eben so würde dasselbe in dem ange si hien Falle nicht die in moralischer Hinsicht himmelweit von einander entfernten Handlungen gi , . sondern nur die Gleichartigkeit der Strafe in Betracht ziehen. ; 24 . e g würde also dem zufolge das Endre ul einer under⸗ änderten Beibehaltung eines Gesetzes, wie das in , 9 gebrachte, sein? Nach meiner innigsten Ueherzeugung . as utgegen ge⸗ setzte von demjenigen, das sich die bHhe e ge bung hier zu . gabe gestellt haben konnte. Denn wicht ö. sogenannte politische Verbrecher, den das Gesetz brandmarken sollte, würde durch dasselbe herabgewütrdigt und ihm seine Ehre gJenonnfen, sondern nur der qualiflzirte Dieb, der gemeine Betrüger, der Straßenräuber und sei⸗ nesgleichen würde durch diese zweckwidrige Anwendung einer infami⸗

e oben! und in Folge eines solchen Mißgriffes der 3 . irre geleiteten Meinung des n und zum großen Nachtheile der geselsschaftlichen Ordnung ihm seine Infamie genommen werten. .

Bedenken Sie also, meine Herren, diese Folgen, die ich bei Beibehaltung und unbedingter Anwendung des in Rede stehenden Hesetze, für ungusbleiblich halten muß, und bei Ihrer desfallsigen Beschlußnahme stellen Sie das bedrohte Interesse der öffentlichen

Moral höher, als das ephemere, politische. Zweite Beilage

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6 38.

Da ich aber nur so wenig

entehrende Strafe bei politischen Verbrechen ganz ausgeschlossen wis⸗ sen wollte. Ich gehöre zu den zwei Mitgliedern, welche wollen, daß die Zuchthausstrafe überall wegfalle. Ich bin dabei von der Ansicht aus⸗ gegangen, daß die Zuchthausstrafe, weil sie eben als Strafe enteh⸗ rend ist, nur auf solche Verbrechen anwendbar sei, die ihrer Natur nach eine gemeine Gesinnung voraussetzen, für Diebe, Mörder, Be⸗ trüger und Straßenräuber. Ich habe geglaubt, daß bei politischen Veibrechen das nicht anzunehmen sei, dagegen aber auch nicht ver— kannt, daß es auch politische Verbrechen von so gemeiner Gesinnung geben kann, wo es nöthig sei, die Ehrenrechte abzuerkennen. Das System des Entwurfs verlangt aber um deswillen nicht, die Zucht— hausstrafe eintreten zu lassen, vielmehr kann auch bei der Straf⸗— arbeit auf den Verlust der bürgerlichen Ehre in einzelnen Fällen erkannt werden. Bei politischen Verbrechen muß daher die absolut entehrende Strafe unter allen Umständen ausgeschloössen sein, weil sie nicht von einer entehrenden Gesinnung getragen sein müssen, obgleich sie davon getragen sein können. Deshalb habe ich mir das Amen⸗ dement in der Abtheilung vorzuschlagen erlaubt. Ich wiederhole es hier, und zwar, da ich dasjenige anerkennen muß, was der Herr Justiz⸗-Minister in Betreff des Strafmaßes gesagt hat, dahin: daß die Theiluehmer mit 10jähriger bis lebenswieriger Strafar⸗ beit oder Festungshaft zu belegen und zugleich auf den Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt werden kann. Für Rädelsführer und Anstifter würde dann die Todesstrafe beibehalten.

Korreferent Frhr. von Mylius: Ich habe in der Abtheilung zu dem Beschlusse der Majorität mitgewirkt, verkenne aber nicht, daß durch den früher gefaßten Beschluß die Sache in eine andere Lage gekommen ist. Damals war meine persönliche Ansicht, es sei auf eine spezielle Bestimmung über das Verhältniß der entehrenden und nichtentehrenden Strafe hinzuwirken, und in dieser Rücksicht ist von mir dahin gewirkt worden, daß der vorliegende Antrag gestellt wor den ist. Die Sache ist aber in eine ganz andere Lage gebracht wor— den, und ich lege kein großes Gewicht darauf. Wenn die Wahl zwi⸗ schen Zuchthaus und Strafarbeit stehen bleibt, so wird wohl von der Rhein Provinz ein besonderer Antrag gestellt werden müssen. Ich würde mich dem Antrage, welchen der Vorsitzende der Abtheilung ge— stellt hat, nicht entgegensetzen, jedoch mit Vorbehalt derjenigen Be⸗ stimmungen, welche die Erhaltung des Geschwornengerichts in der Rhein-Provinz für alle diejenigen Fälle nothwendig macht, in welchen eine Wahl zwischen Strafarten überhaupt stattfinden soll.

Justiz-Minister von Savigny: Das, was der Vorsitzende der Abtheilung in Antrag gebracht hat, wird, wenn ich ihn recht ver⸗ stehe, auch als Zweck erreicht werden, wenn der Ausdruck gewählt würde: „Juchthausstrafe oder Strafarbeit.“ Dann würde der Rich⸗ ter die Wahl zwischen entehrender und nichtentehrender Strafe haben. Es wäre derselbe Erfolg, wie bei Strafarbeit, mit fakultati⸗ ver Ehrenentziehung.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube allerdings, daß praktisch die Sache ziemlich dieselbe sein wird, im Prinzip aber ist es doch ein großer Unterschied, und ich glaube, daß ich diesen prinzi⸗ piellen Unterschied aufrecht erhalten muß dadurch, daß ich sage, po⸗ litische Verbrechen sind nicht solche, die ihrer Natur nach von einer entehrenden Gesinnung getragen werden und daher eine entehrende Strafe nicht rechtfertigen, wenn auch für den einzelnen Fall dem Rich⸗ ter vorbehalten werden muß, im Urtheil den Verlust der bürgerlichen Ehre auszusprechen. Es rechtfertigt sich daher überhaupt die ent⸗ ehrende Strafe des Zuchthauses nicht, sondern nur Strafarbeit und Festungshaft. Daher ging auch mein Amendement dahin, daß Theilneh⸗ mer mit zehnjähriger oder lebenslänglicher Strafarbeit oder Festungs⸗ haft zu belegen seien, auch der Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt werden könne.

Abgeordn. Sperling: Wenn die Theilnehmer an einer Verabre⸗ dung eine Handlung vollbringen, durch welche das hochverrätherische Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll, so trifft sie ohne Rüchsicht darauf, in welchem Verhältniß sie zu der Verab⸗ redung stehen, nach 8§. 81 die Todesstrafe. Hier im §. 82 ist von einem Unternehmen die Rede, welches nur als eine Vorbereitung zu dem Versuche erscheint, und es ist schon von einem Redner vor mir bemerkt worden, welcher Unterschied zwischen dieser Verabredung und dem Versuche, der im §. 81 mit Todesstrafe belegt ist, obwaltet. Die Gesetzgebung hat diesen Unterschied anerkannt, indem sie für die Theilnehmer nur eine zehnjährige bis lebenswierige Freiheitsstrafe für augemessen erklärt hat. Sie will die Rädelsführer und Unstifter allein mit Todesstrafe bedroht wissen; hierbei ist aber nicht unbeachtet zu lassen, wie schwer es gerade bei politischen Untersuchungen festzustellen ist, wer der Anführer und Rädelsführer sei; wie häufig der Rädelsfüh⸗ rer erst aus der Wahl der anderen Theilnehmer hervorgeht, wie oft er nicht als der Bestimmende, sondern als der Bestimmte erscheint. Es lassen sich daher auch wohl Fälle denken, daß, wenn gegen die übrigen Theilnehmer an einer Verabredung auf Freiheitsstrafe erkannt wird, es materielles Unrecht sein würde, gegen ihn auf die absolut angedrohte Todesstrafe zu erkennen. Dies ist bei Abfassung des Entwurfs von 1845 anerkannt worden, indem man aus demselben die Bestimmung in Betreff des Anstifters und Rädelsführers ganz weggelassen hat. Ich weiß nicht, welche Gründe jetzt leitend ge— wesen sind, um diese Bestimmung in den vorliegenden Entwurf auf⸗ zunehmen. Man wird mir vielleicht entgegnen, daß, wenn es in einzel⸗ nen Fällen wirklich hart erscheinen sollte, die Todesstrafe zu vollzie⸗ hen, die Königliche Gnade aushelfen könne. Ich glaube aber, daß bei der Entwerfung eines Strafgesetzes überhaupt nicht an Begnadigung zu denken ist. Bei dem Mangel der Erkenntniß, welche dem Richter, wie jedem anderen Menschen, bei⸗ wohnt, und bei der Beschränkung desselben in Zumessung der Strafe durch Bestimmung eines Minimums wird ohnedies der Fall oft genug vorkommen, wo die Königliche Gnade in Anspruch genommen werden muß. Gehen wir über diese nothwendigen Fälle hinaus, so schwächen wir die Wirksamkeit des Gesetzes und nehmen der Königlichen Gnade selbst ihren moralischen Einfluß. Der Herr Minister der Ge⸗ setzzebung hat den Schluß gemacht, daß, weil dem Anstifter und Rädelsführer in dem Paragräphen die Todesstrafe gedroht sei, dem Gutachten der Abtheilung nicht beigetreten werden könne, welche für die übrigen Theilnehmer nur eine drei bis zehnjährige Freiheitsstrafe vorgeschlagen hat. Ich möchte den umgekehrten Schluß machen und

mit gleicher Schärfe, als der vorhergehende Paragraph.

303

belegen.“

Ich schließe mich aber hierbei den Vorschlägen des Herrn Abgeord⸗ neten aus Pommern in Bezug auf die zu wählenden Arten der Frei- heitsstrafe an.

Abgeordn. Neumann: Ich habe wesentlich dasselbe ausführen wollen, was von dem Herrn Abgeordneten aus Königsberg ausge⸗ führt worden ist. Ich bin der Meinung, daß, obgleich ich schon im Allgemeinen gegen die Todesstrafe stimme, weil ich sie nicht für ge⸗ rechtfertigt halte, hier die Todesstrafe noch besonders zu hart er⸗ scheint, weil es sich nur von der Verabredung einer solchen äußeren Handlung handelt, wie sie in S8. 89 und 81 erwähnt worden ist. Wenn dies nun der Fall ist, so entsteht noch ein anderer Wider— spruch. Es ist von der wirklichen Ausführung nämlich nicht die Rede, sondern eben nur von der Verabredung einer Handlung, die zur Ausführung kommen soll. Nun schlägt die Abtheilung vor: „Die⸗ senigen, welche den Plan zur Ausführung entworfen oder die letztere geleitet haben.“ Das scheint mir unmöglich zu sein, weil es sich nur um die Absicht der Ausführung, nicht aber um die Ausführung selbst handelt. Im Uebrigen würde ich mich an den Antrag des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung wegen der Strafarten und des Strafmaßes anschließen.

Abgeordn. Dittrich: Auch ich erkläre mich sowohl gegen die Strafe des Paragraphen, wie er steht, als auch gegen den Vorschlag der Abtheilung, und zwar gegen ersteren aus Gründen, die im Ent⸗ wurfe selbst enthalten, und aus den Gründen, die von dem Herrn Regierungs⸗Kommissar angeführt worden sind. Im 8. 81 ist der Zeit-⸗ punkt der Vollendung des Hochverraths bestimmt. Ver Herr Regie⸗ rungs- Kommissar hat gesagt, daß in dem Entwunfe eine wesentliche Milderung gegen die bisherigen Bestimmungen in Beziehung auf die Verschiedenartigkeit des Zeitpunktes stattfinde, mit welchem die Voll⸗ endung des Verbrechens angenommen worden ist. Diesen Sinn drückt 5. S1 auch klar aus. S. 82 widerspricht aber demselben geradezu; denn er straft bei bloßer Verabredung des Komplottes den Anstifter Des halb kann ich mich für die Todesstrafe in diesem Falle durchaus nicht er⸗ klären. Die Abtheilung aber hat die Abstufung auf drei⸗ bis zehn⸗ jährige Freiheitsstrafe zu bedeutend gemacht, wenn die Todesstrafe für den oft nicht zu ermittelnden Rädelsführer eintreten soll. Dem Antrage des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung rücksichtlich der Straf⸗ art trete ich bei, jedoch mit der Modification, daß, wenn die Bestim⸗ mung fakultativ ausgesprochen werden soll, sie nur in dem Falle der Nr. 1 des §. 80 konsequent zur Ausführung kommen könnte, weil die Versammlung nur für diesen Fall die Aberkennung der Ehrenrechte angenommen hat.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Ich wollte nur eine kurze Er⸗ läuterung geben. Es ist mehrfach erwähnt worden, daß der 5. 82 nur den Versuch vor Augen hätte, der ein entfernter sei und nicht den Handlungen gleichstehe, die in §§. 80 und 8 charakterisirt wür⸗ den. Aber 8§. 82 bezieht sich nur auf das Komplott zur Vollbrin⸗ gung von Handlungen, welche im 8. 81 erwähnt worden sind, und die unmittelbar zu einem hochverrätherischen Ziele führen sollen. Ist Letzteres nicht der Fall, so gehört das Komplott lediglich unter die allgemein vorbereitenden Handlungen, die im 8. S5 unter Strafe ge⸗ stellt sind.

Was schließlich die Bemerkung betrifft, welche sich auf die für den Rädelsführer angeordnete höhere Strafe bezieht, so ist gegen die⸗ selbe von einem geehrten Redner bemerkt worden, daß vielleicht der Rädelsführer nicht aus eigenem Antrieb das Komplott gestiftet, son⸗ dern daß es veranlaßt worden wäre durch die übrigen Theilnehmen⸗ den. Indessen glaube ich, daß, wenn man in dieser Hinsicht das Amendemenk der Abtheilung annimmt, wohl dieses Bedenken beseitigt werden wird. Dasselbe geht dahin, die Rädelsführer als diejenigen, welche den Plan zur Ausführung entworfen haben, zu bezeichnen.

Marschall: Wir wollen entnehmen, ob der gemachte Vorschlag die erforderliche Unterstützung finde.

Abgeordn. Sperling: Wenn auf meinen Vorschlag überhaupt eingegangen wird, so würde demselben Genüge geschehen, wenn in dem Paragraphen des Entwurfs die Worte:

„sollen die Anstifter und die Rädelsführer mit der Todesstrafe“, gestrichen werden.

Marschall: Es ist zuerst zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abgeordneten von Kurcewski die erforderlächt Unterstützung sindet.

Abgeordn. von Kurcemwski: Ich habe mir keinen Antrag zu stellen, fondern nur allgemeine Betrachtungen über den §5. 82 zu machen erlaubt. . .

Marschall: Wenn darauf verzichtet wird, so ist nur davon die Rede, ob der Vorschlag des Grafen von Schwerin Unterstützung findet.

ö (Wird hinreichend unterstützt.) Dieselbe Frage ist auf den Vorschlag des Abgeordneten Sper⸗ ling zu richten, daß die Worte: „die Anstifter und die Rädelsführer“, gestrichen werden möchten. (Der Vorschlag wird unterstützt.)

Abgeordn. Graf von Benard: Ich muß, um meine Meinung zu erläutern, zurückgehen auf §. 80. Bei 8. 80, Passus 2, 3 und 4 kam die Frage zur Sprache: Soll die Befugniß des Richters, in diesen Fällen auf Verlust der Ehreurechte zu erkennen, fakultativ aus⸗ gesprochen werden?

Der Herr Landtags-Marschall hat aus dem Grunde Veranlas⸗ sung genommen, diese Frage abzulehnen, weil sie über den Entwurf hinausgehen würde.

Marschall: Da muß ich doch unterbrechen; das habe ich nicht gethan, ich habe nur gesagt, es läge keine Veranlassung vor, eine Frage zu stellen, weil ein Vorschlag nicht gemacht worden sei. Ich habe nicht gesagt, daß es nicht angehe, weil der Vorschlag über den Entwurf hinausgehe, sondern deshalb, weil ein solcher Vorschlag gar nicht . war, so wie er denn auch bis jetzt noch nicht gemacht worden ist.

Abgeordn. Graf von Renard: Ich bescheide mich gern bei dieser Erklärung, und so ist mir auch nicht im entferntesten eingefallen, nur einen Tadel oder auch nur ein Urtheil über das Verfahren des Herrn Marschalls ausbrücken zu wollen, sondern ich wollte nur die That⸗ sache hinstellen, wie sie mir erschlenen. Ich wünschte aber, diese Frage wäre gestellt worden, denn ich bin nun in Verlegenheit, wie ich logisch weiter schließen soll. Nämlich wir haben §. 80 bei der

wirklichen Handlung des Hochverraths, auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen, nicht festgeseßt nun kommen wir zum Versuche des Hochverraths hier wird die Todesstrafe für den Rädele führer aus⸗ d o chen, womit ich vollkommen einverstanden, für die weiteren

heilnehmer des Versuches aber sprechen wir von Zuchthausstrafe, die an sich selbst schon Ehrlosigkeit nach sich zieht. Ich glaube wir gerathen hier in einen Widerspruch, wenn wir die fakultative Befug⸗ niß, auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen, nicht schon bei 5. feststellen. Wir werden sie hier aussprechen müssen, und ich glaube, es gehört dies nothwendig zu §. 80. Ich kann mir recht gut den⸗ ken, daß es solche Theilnehmer geben könne, die bei ihrem Verbrechen durch keinen die Ehre vernichtenden Antrieb geleitet wurden, bei wel⸗ chen auf entehrende Strafe also nicht erkannt werden kann, aber auch solche, wo darauf erkannt werden muß, und insofern würde ich mich nicht mit der Majorität der Abtheilung einverstanden erklären, die nur allein auf 3 und 10 Jahre Zuchthausstrafe erkannt wis⸗ sen will. Gleichzei—tig muß ich aber auch dem entgegentre⸗ ten, was der Herr Minister der Gesetzgebung gesagt hat, daß, wenn auf den Rädelsführer die Todesstrafe stehe, so müsse noth= wendig die Theilnehmer auch eine hohe Strafe treffen; die Theilnahme kann aber außerordentlich verschieden sein, und ich wünschte nicht für entfernte Theilnahme, wo der Verbrecher vielleicht nicht ein- mal des Zweckes des Unternehmens sich bewußt geworden ist oder denselben klar erkannt hat, eine so hohe Strafe auszusprechen. Ich glaube, hier ist der Fall, wo man dem Richter einen sehr weiten Spielraum geben muß, und so bin ich der Ansicht, daß hier nicht allein Zuchthaus und Strafarbeit, sondern außer Zuchthaus und Strafarbeit auch Festungsstrafe ausgesprochen und auch in Beziehung auf die Dauer der Straͤßzeit dem Richter ein möglichst großer Spiel⸗ raum gewährt werden müsse.

Abgeordn. von Brünneck: Wir haben bereits gehört, daß dar⸗ über Zweifel stattfindet, ob nicht der 8. 82 mit dem . 81 in Wi⸗ derspruch stehe, und der letzte Redner hat darauf hingewiesen, daß der S. S2 eigentlich den Versuch eines Hochverraths behandle. Um so mehr würde man Veranlassung haben, zu glauben, daß §. 82 aber auch mit dem 5. 10 im Widerspruch steht, welcher im Allgemeinen vom Versuche handelt und ausdrücklich bestimmt, daß bei Verbrechen, die mit Todesstrafe oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, höchstens 20 jährige Zuchthausstrase oder Strafarbeit als Strafe des Versuchs eintreten soll. Was den Vorschlag des geehrten Vor⸗ sitzenden der Abtheilung betrifft, so muß ich mich für die Strafarten, die er vorgeschlagen hat, entscheiden, während ich dahingestellt sein lassen will, auf welche Dauer die Strafe zu bestimmen sein würde. Schon aus den angeführten Gründen muß ich mich für diesen Vor- schlag entscheiden, und besonders deshalb, weil wir an dem S. 119 bes Entwurfes von 1843 festhalten müssen, welcher , daß die Zuchthausstrafe nur für solche Verbrechen eintreten soll, in wel⸗ chen sich völlige Verleugnung des Ehrgefühls und ein hoher Grad von Bosheit erkennen lasse. Daher würde mir auch der Vorschlag des Herrn Ministers der Gesetzgebung nicht genügend erscheinen, da nach diesem dem Richter die Wahl zwischen Zuchthausstrafe und Straf⸗ arbeit überlassen werden soll. Denn wenn wir annehmen, daß die Zuchthausstrafe immer eine entehrende ist, so können wir sie in keinem Falle auf die Theilnehmer anwenden. Fällt aber für die Rä⸗ delsführer des im §. 82 angegebenen versuchten Verhrechens in Ueber⸗ einstimmung mit dem 8. 40 die Todesstrafe fort, so würde mir das Strafmaß von drei bis zu zehnjähriger Freiheitsstrafe für die Theil- nehmer nicht zu gering erscheinen im Verhältniß zu der Strafe, welche der Nädelsführer nach dem 8. 40 zu erleiden hätte.

Justiz-Minister von Savigny: Ich bitte, um das Wort, um etwas gegen die Argumentation vorzubringen, die von einem geehr⸗ ten Redner versucht worden ist. Es ist aus dem Grundsatze, den 5. 10 über Verfuch und Strafbarkeit aufstellt, auf den vorliegenden Fall argumentirt worden. Ich glaube, daß eine jede derartige Ar⸗ gumentätion deshalb nicht passend ist, weil nach den Grundsätzen, die von der Versammlung anerkannt worden sind, der Versuch bei dem Hochverrath sich ganz anders stellt, als bei anderen Verbrechen, so daß daher die allgemeinen Grundsätze des Versuchs gerade hier nicht zur Anwendung kommen können.

Abgeordn. von Auerswald: Ich habe mir erlaubt, früher auf⸗ merksam zu machen, daß nach dem Gesetz⸗Entwurfe eine große An⸗ zahl von Personen, die nach der früheren Gesetzgebung ohne ent⸗ ehrende Strafe davongekommen sind, der entehrenden Strafe verfal⸗ len. Ich habe an zahlreiche Fälle aus früheren Zeiten erinnert, die bekannt genug sind, und es ist mir von dem Herrn Regierungs⸗Kom⸗ missar entgegnet worden, daß mein Beispiel nicht zutreffend sei, da alle die betreffenden Personen unter §. 85 verfallen sein würden und dieser allerdings Strafarbeit gestatte. Ich habe absichtlich vermieden, darauf zu antworten, bis ich Gelegenheit fände, faktisch das Gegen⸗ theil nachweisen zu können, und diese Gelegenheit bietet sich jetzt dar. Ist z. B. unter Mehreren ein hochverrätherisches Verbrechen verab— redet worden, wie solches damals oft stattgefunden hat, so glaube ich, daß sehr viele derjenigen Personen, welche z. B. thörichte Verabre⸗ dungen getroffen haben, die Staats⸗Verfassung zu ändern, nach §. 82 des vorliegenden Entwurfs zur Zuchthausstrafe verurtheilt werden müßten, und es war also meine Argumentation nicht so unrichtig. Ich schließe mich aus diesem Grunde dem von dem Abtheilungs⸗Vor⸗ sitzenden gemachten Vorschlage vollständig an und glaube, daß der Zweck, den der Herr Marschall der Provinz Preußen zu erstreben bemüht war, vollkommen erreicht wird, wenn dieser Vorschlag ange⸗ nommen wird, wonach die Strafarbeit als Regel bestehen, dem Rich⸗ ter aber die Fakultät bleibt, neben der Strafarbeit die Ehrenrechte abzuerkennen. .

Regierungs- Kommissar Bischoff: Es ist zu bemerken, daß alle die Verbindungen, die vor längerer Zeit vorkamen, un- ter den Begriff des 8. S5 fallen, würden. Sie ingen da⸗ hin, die Einheit Deutschlands herbeizuführen, nöthigenfalls durch äußere Gewalt. Allein obgleich diese Verbindungen nach ihrer Ten⸗ denz und den Mitteln, dieselbe zu realisiren, als vorbereitende Hand- lungen des Hochverraths zu erachten sind, so würden doch diese Ver= bindungen nach dem Sinne des vorliegenden Entwurfs nur nach §. 85 zu beurtheilen sein. Erst wenn diese Verbindungen in spe⸗ zielle Verabredungen über die letzte und unmittelbare Handlung über⸗ gehen, durch welche die Tendenz realisirt werden soll, wenn sich also ein Komplott im engeren, Sinne bildet, würde der §. 82 maßgebend sein. Dieser 8. 82 bezieht sich nicht auf jene allgemeinen Verbin- dungen, sondern auf diese ganz spezielle Verabredung.

Es ist aber in meinem früheren Vortrage bereits erwähnt wor⸗ den, daß sogar diesenigen Verbindungen, welche gegenwärtig unter §. 66 fallen, im Allgemeinen Landrechte mit ier fen Todesstrafe bedroht sind. Nun ist schon bemerkt, daß diese Strafe durch des Königs Majestät in angemessene Freiheits rafe gemildert worden ist,

allein wenn jetzt vom Gesetze selbst, als solchem, 8* der Todes- strafe eine angemessene Freiheitsstrafe bestimmt ist, so muß man zu-