1848 / 42 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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gandels - und görsen - Nachrichten.

Stettin, 7. Febr. Getraide im Allgemeinen bleibt flau und wei= chend. Weizen, 128 bis 130pfd. gelber pomm., uckerm. und märkischer in loco ist aus zweiter Hand zu 58 3 60 Rthlr. zu haben, 129 /130pfd. do.

alle Gattungen Brod in bester Qualität, sondern im r fei mit gewöhn lichen steinernen Backöfen auch mit großem Vortheil in Aufwand von Brenn⸗ material und von Zeit. Durch ihre äußerst sinnreiche, zweckmäßige und doch sehr einfache Einrichtung gewähren sie für das Gelingen von jeder Backung vollkommene Sicherheit, indem das Verfahren hierbei nicht wie bei gewöhn⸗ 21 lichen steinernen Backöfen auf einer Empirie beruht, die oft täuscht, sondern auf gruhseh n fe mg bereits zu 60 Rihlr. gelanft, zu Ct Rihlr. noch zu auf guten und festen Regeln. Durch die Heizung von außen und durch haken. Leichter Waare von 125 /120pfö. ( Pfd. per Schst.) in loco sst die Führung und gleichmäßige Vertheilung der Hißzt und durch Lustzüge. aus zweiter Hand zu 51 Rihlr. abgegeben. Von Roggen ist schwert neue kann die Temperatur dieser Gefen, und zwar für die obere Hitze besonders Waare in loco zu 39 Rthisr. gekaust, leichtere bei vorkommenden Fällen und für die Bodenhitze besonders, immer nach dem angebrachien Thermo. merklich billiger noch zu haben. Auf Frühsahrslieferung ist zu 40 Rthlr. meter und so genau hergestellt werden, als es arge bf fs an allen Thei⸗ und zuletzt angeblich selbst schon zu 39 Rthir. für s2psd. gekauft. Gerste, len erforderlich ist. Um die zum Backen nöthigen Dämpfe, sogenannte Oderbruch und gr. pomm. auf Fruͤhjahresieferung hat zu 38 Nhl. Verlau- Schwüle, ganz nach Maßgabe des Bedürfnisses zu erhalten, ist in der Mitte fer. Für Hafer in loco pomm. 27 3 28 Rthh, gefordert, 26 Rihlr. bez., gigen beiden Backöfen ein kleiner Dampffessel angebracht, welcher mit der auf Frühjahrglieferung für 50psd. pomm. 27 Rihlr., anderen ohne Benen= lachhiße don der Feuerung für die Oefen beheizt wird und von welchem nung, mii Ausschluß don preuß. „6 Rihlr. bezahlt, jetzt aber billiger noch man die Dämpfe nach Belieben in den Ofen einströmen läßt. Durch Fort-! zu haben. Erbsen wie letzigemeldet. ; ; leitung in Röhren wird dieser Dampf auch zur Beheizung fämmtlicher Samen. Oelsamen ohne Umsatz. Winterrapps 82 Rthlr. Rübsen Bäckerei-⸗Lokalitäten benutzt. Nach den bisherigen Backungen ergiebt es sich, 80 Rthlr. zu haben. Schlaglcinfamen 60 Rihlr. Säc-Leinsamen auf leßte daß mit einem dieser Oefen, welcher 14M lang und 12 breit ist, bei u n un? dreien, gehalten. ; ; terbrochenem Backen binnen 24 Stunden 6000 Brodte oder 60 Centner Spiritus aus erster Hand zur Stelle 1867 pCt;, aus weiter Hand erzeugt, und daß zu einem Centner Brod nur 6 Pfund Braunfohle für Hei, 185 * bezahlt, auf Frühjahrslieferung 17 pCt. bezahlt, 17 pCt. feiner z ung des Ofens verbraucht werden. nur geboten. . Rüböl matt und ohne Umsatz, in loco zu 119 Rthlr. offerirt.

4 Breslau, J. Febr. Weizen, weißer, 56, 623 bis 70 Sgr., gelber 52, 61 bis 66 Sgr. .

Roggen 46, 51 bis 55 Sgr., pr. Frühjahr S4pfd. 42 Rthlr. Gld.

Gerste 42, 46 bis 51 Sgr.

Hafer 24, 275 bis 307 Sgr.

Koch-Erbsen, 57 665 Sgr.

Rapps s3, so bis ss Sgr.

Spiritus bei geringen Vorräthen, aber ebenfalls kleinerem Begehr, so=

traide in der nächsten Zeit zu eiwarten. Heute war die Stimmun a ; 6 m Markte sehr fest, und es trat eine mäßige, aber allgemeine 6 Das Abonnement beträgt: 3 hung ein. 2 Athir, für . Jahr. ,,, . Odessa, 21. Jan. Die Getraideverkäufe erreichten während 1 RXthlr. Jahr. 1 men e e n, n. letzten Koche 10700 Tschetwert weichen Weizen zu 17 22 in ö 8 Rthlr. h Jahr. 5 2 8 26 44 ö0d0 2sch. harten je nach Qualität zu 16. 215 Rub. Afsign.; leßterer hält in allen Theilen der Monarchie rpedition 3 gem. Preuß. ar , 3 e 33 6. nr Vorrathe ohne Preis⸗Erhöhung. Behren 4 Rr. 57. nter 23 24 Rubel zu haben. Der starke Schneefall läßt im Fin? . r e u. ; 6 5 Früh Bei einzelnen Nummern wird nsertions⸗Gebühr für den

jahre schlechte Straßen und in Folge dessen eine Unterbrechung der Zufuß— ö 2 ren aus dem Innern erwarten, daher guter Weizen eine 23 k ö der Bogen mit A Sgr. bene chwet. aum einer Zeile des Allg. tung der Preise erlangen wird. Anzeigers 2 Sgr.

A. Amsterdam, 3. Febr. Geldmarkt. Die Verrechnung der auf Termin in holländischen Staatspapieren geschlossenen Geschäfte führte vers * *

J R

wichenen Sonnabend eine geringe Preisverbesserung herbei; nach dem aber nahm die vorige Flauheit wieder überhand wegen der Vorgänge in Italien und des Weichens der Fonds in Paris; dies dauerte sedoch nur bis vor= gestern, wo der bessere Gang, den die spanischen Fonda, den londoner Be⸗ iichten zufolge, zu machen anfingen, wieder mehr Festigkeit in den Marlt brachte. Integrale blieben vorigen Sonnabend zu 544 dh begehrt, wichen dann auf 5470 und holten zuletzt 545 275; Zproz. wirkliche Schuld fiel von 653 6 auf 65 96 und blieb gestern O5; 4proz. do. ging von 84 um 9h niedriger und kam dann wieder auf se 6 zu stehen. Die Actien der Handelsmaatschappy sind von 1623 allmalig auf 162 5 gegangen, wurden aber gestern zu 162 R bezahlt. Alte proz. russ. Obligationen bei Hope wurden zu Anfang der Woche bei größerer Flüssigkeit am Geldmarkte häu⸗ siger gekauft und zu 1044 6 bezahlt, wurden gestern dagegen nieder starl ausgeboten, und hat man zu 1043 96 gekauft; proz. Ceriifikate bei demsel- ben hatten 86 R erreicht und wurden zuletzt zu 85 „6 abgelassen; 5 proz. wiener Metalliques sind von 97 auf 97 26 gewichen. Dagegen haben sich spanische Ardoin⸗Obligationen von 10 bis 16) „6 und deren Coupons

42.

Die Abtheilung hat, sich mit 7 Stimmen, worunter di twähnte ; ür E a m. h , 1 nen, iter die des erwähnten, begangen würde, und das pre V er , gegen Stimmen für die Beibehaltung des §. 103 Rohheit nicht e, machen werde. pern r er or fen, n, 4 = ? ; 1 . mi gegen 5 Stimmen gegen eine Aenderung der Worte: das Bedürfniß als bedeutungsvoll nicht herausstellen, ab 8 han⸗ tin igtgn ständischen Aus schusses am J. Februar; Fortsetzung anerkannten völkerrechtlichen Verkehr“ im Sinne derd Vorschläge zu delt sich hier darum, ob man Beleidigungt ! velche * 83 . . Ie n, des er, ,. 9 §. 9M erklärt. . i 96 dieser Ark stattfinden, ü erhaupt e n Wr ge me en, eleidigung auswärtiger Regenten; angenommen. S. 109: Beleidi—⸗ N ie T er f 1 T3ss - . 63 , . ? 8 . * . 2 ö 2 einigen K , Abtheilung an⸗ ö . rage betrifft. ob in Fällen des vorliegenden Pa⸗ ten soll. Das ist das Wesentlichste der Sache, und es scheint dies genommen. S. 110: Auflauf; s. 111: Landfriedensbruch; die ferli ph 1. angedrohten Sr af nach Art und Maß sich recht⸗ nicht angemessen. Bei Privat- Jujurien muß von Seiten des Be— , i? und lis? Aufrahr; 13. ta? Yenter er cf nn, 'i . gen lassen, so hat die Abtheilung, in Berücksichtigung der sehr leidigten ein Antrag auf Bestrafung gemacht werden, was in Fällen SS. li, 1146 und 1147: Gemeinsame Bestimmungen für Aufruhr, Land— derschiedenen Verhältnisse, in welchen fremde Staaten zu dem dies- dieser Art nicht passend sein würde. n , 36 , . e,, ö, einigen Nodificationen, na , ,. stehen können, und die verschiedenen Veranlassungen, Abgeordn. Neumann: Ich trete zunächst der von dem Herrn h g achten, angenommen. Desgleichen he zeu Beleidigungen, zum Grunde liegen können, sich für fol⸗ Korreferenten ausgesprochenen Ansicht und seinem Antrage bei, will

w Amtlicher Theil. ma Ständische Angelegenheiten. Vierzehnte Sitzung des Ver—

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Breslau-ScChweidnitz-Freiburger Eisenbahn. Auf der Breslau- Schweidnitz Freiburger Eisenbahn wurden im

Monat Januar er. 10,5i8 Personen befördert. Die Einnahme betrug 1) an Personengeld 4555 Rihlr. 12 Sgr. 5 Pi.

115 Bela nn tem ach un g.

von Ramin, früher auf Daber, jetzt unbekannten Auf⸗

2) für Vieh-, Equipagen- und Gäter-

Transport (122, 155 Ceniner 85 wg

K

zusammen 13592 Rihlr.

3 zr, vielfach dazu angeboten.

wohl loco, als auch auf Lieferung fester, loco s, Rthlr. bezahlt und noch u bedingen, Febr. / März unter käufliche Uebernahme der Gebinde 95 Rthlr. ez, Mai und Mai / Juni 10 Rthlr. zu bedingen.

Zink noch am Sonnabend 55 Rihlr. ab Gleiwitz bezahlt, ist heute

ͤ Gestern hatten wir Thauwetter, heute wieder Frost, die Wege sind in Folge dessen schlechter geworden, und es ist eine geringere Zufuhr von Ge⸗

Bekanntmachungen.

Der Rittergutsbesitzer Albert Friedrich Constantin

enthalts, ist durch Erkenntniß des unterzeichneten Ge⸗ richts vom heutigen Tage für einen Verschwender er= klärt worden, weshalb Jedermann hierdurch gewarnt wird, demselben ferner Kredit zu geben. j Stettin, den 2. Februar 1818. Königl. Ober- Landesgericht. Erster Senat.

,, Bel anntmachung.

Die im alten Stadtgerichts-Gebäude befindlichen, nach der Königs- und Jüdenstraße belegenen acht Lä—= den sollen vom 1. April d. J. ab vermiethet werden. Der Bietungs-Termin hierzu steht im neuen Stadtge⸗ richts Gebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Rr. 18,

am 26. Februar d. Jr; Bormittags 11 Uhr, vor Herrn Stadtgerichts⸗Rath Diettrich an. Die Be⸗ dingungen der Vermiethung können an allen Wochen- tagen von 8 bis 4 Uhr Vormittags auf der Anmelde— Stube des Königl. Stadtgerichts, von 1 bis 4 Uhr Nachmittags aber ebendaselbst, Zimmer Nr. 35, beim Herrn Kanzleirath Krämer eingesehen werden, welcher zugleich dafür sorgen wird, daß die zu vermiethenden ö. Miethlustigen in den Stunden von 9 bis

2 Uhr Vormittags täglich zur Besichtigung offen stehen.

Berlin, den ö . *g. schtigung off fern

Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz.

Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn.

Se In Gemäßheit des

We §. 57 unseres 8 z bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß

das Direktorium der Mag⸗ deburg⸗Wittenbergeschen

D Eisenbahn Gesellschaft

für das Jahr 1848 aus

Kaufmann Dihm, Regierungs Rath von Unruh, Justiz⸗Kommissarius Harte und Kaufmann Humbert

besteht, und daß wir in unserer Versammlung vom 23.

September v. J. den Herrn Ober-Bürgermeister Francke

zum Vorsitzenden und den Herrn Justiz · Kommissarius

Harte zu dessen Stellvertreter einstimmig wieder er=

wählt haben.

Magdeburg, den 31. Januar 1848. Der Ausschuß der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn · Gesellschaft. (gez) Denecke, Vorsitzender.

1076 5 Auf Antrag des Direk⸗ . toriums haben wir in

* Gemäßheit des §. 13 des

Statuts für die Magde=

burg Wittenbergesche Ei⸗

Actien bis zum 20. März e. nach Wahl der Actionaire bei folgenden Bankhäusern, welche die Zahlungen vom 20sten d. M. ab in den Vormittagsstunden in Empfang nehmen werden, zu leisten: in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler,

ö Elberfeld bei Herren v. d. Heydt Kersten C Söhne, ö y Herrn J. Wich elhaus Pet. Sohn u. Barmen „Herren Gebrüder Fisch er.

Es sind bei dieser Einzahlung die über die früheren Einzahlungen von 80 Prozent sprechenden Quittungs- 3 mit einem doppelten Verzeichnisse, auf welchem außer den Nummern der Quittungsbogen auch der ge⸗ sammte Betra der mit denselben eingehenden Zahlun— 7. zu vermerken ist, bei einem der vorbenannten Bank- anser einzureichen. Eines von diesen Verzeichnissen wird, mit der Empfangs - Bescheinigung des Banlhauses versehen, als Interims Quittung dem Actionair sofort zurückgegeben. Die Rückgabe der Quittungsbogen selbst erfolgt, nachdem auf jedem derselben über die neue Ein zahlung quittirt sein wird, gegen Retradition der In⸗ terims · Qnittung.

Die auf die bisher gezahlten 80 Prozent fallenden Zinsen seit dem letzten Ein ahlungstage, 15. Januar ., werden, gemäß §. 18 des i zu vier Prozent mit 17 Sgr. 4 Pf. bei jedem Quittungsbogen in Aufrech⸗ nung gebracht. Die Verzinsung der gegenwärtigen Ein- zahlung beginnt vom 20. März (. ab.

Elberfeld, den 15. Januar 1818.

ö der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft.

1161 Bek n nt m n shu n z.

Es ist von der Central-Direction der Fandwirth- schastlichen Vereine der Provinz Sachsen und der Anhaltinischen Lande eine Haupt Versammlung die- seör sämmtlichen Vareine beschlossen, welche hier in Halberstadt am 25., 26. und 27. Mai d. J. stati- sinden wird, und womit zugleich eine Thierschau und Ausstellung landwirthschastlicher Erzeugnisse und Geräthe an dem letzbemerkten Tage und eine Preisvertheilung unter nach nälier bekannt zu ma- chenden Bedingungen verbunden werden soll.

Hs werden daher die geehrten Mitglieder der ge dachten Vereine und alle Beförderer und Freunde land wirthschaftlicher Betriebsamkeit dazu hierdurch freundlichst mit dem Ersuchen eingeladen, die er- wähnte Thierschan und Ausstellung land wirthschaft- licher Erzeugnisse und Geräthe durch angemessene reichliche Beiträge unterstützen und gemeinnütaliß cher machen zu wollen.

Halberstadt, den 20. Januar 1848.

1

Der Han mir shieh mm Verein hierselbst.

diederschlesische Zucker-Raffi—

is! nerie in Glogau.

Nachdem in Gemäßheit des vorangegangenen Be- schlusses der General-Versammlung zur Auflösung des Heschäfts geschritten worden und in Folge dessen auch sämmtliche Fabrik- und Wohngebäude, wie Geräthe, öffentlich verkauft worden sind (so daß auf 40 Prozent ine werden darf), setzen uns die auf diese Weise

üssig gewordenen Gelder in den Stand, den Actionai-

senbahn⸗Gesellschaft die ll lkhr Ent lassung der ur⸗= Hr äfnsprünglichen Zeich ö ner derjenigen Actien unserer Gesellschaft, auf welche die sechs ersten ausgeschriebenen Naten von zehn prozent geleistet sind, von der persönlichen Haf- tung für den vollen . der gezeichneten Actien beschlossen und sprechen diese Entlassung hiermit öffentlich aus.

Magdeburg, den 1. Februar 1848. Der Ausschuß det Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft. (gez. Denecke, Vorsitzender.

. * . —* i

49 Bekanntmachung.

Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.

Unter Bezugnahme auf die in unserem Gesellschafts⸗= Statute S8. 11 bis 15 enthaltenen Bestimmungen, for= dern wir die Actionaire hierdurch auf, die Reunte Ratenzahlung von Zehn Prozent auf die resp.

ren eint Abschlagszahlung zu gewähren, und laden wir die resp. , . hiermit ein, ihre Actien und Di⸗ videndenscheine nebst Designation derselben in den Ta—= Ln vom 4. bis 10. März d. J., mit Ausnahme des Sonntags, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, in unserem Heschäfis- Lokale vorzuzeigen und die vorläusige JZah= lung gon 50 Thlr. pro Aktie in Empfang zu nehmen. Die Actien werden abgestempelt und zurückgegeben, die Digidendenscheine dagegen kassirt.

Die Ausbleibenden ar es sich selbst beizumaßen, wenn die Erhebung für sie bis zu einer späteren Zeit unverzinslich ausgesetzt bleiben muß.

Die Dire ct i. on.

Niederschlesische Zucker Raffinerie. In Gemaßheit Beschlusses der General⸗Versammlung 9 wir in der Auflösung und Abwickelung des Ge⸗ chäfts begriffen und fordern daher hiermit alle diejeni- gen, welche Ansprüche an uns zu haben vermeinen, auf, solche binnen vier Wochen anzumelden und, wenn wir solche richtig finden, die ching ewärtigen zu wollen. Später, wenn die Activa der . aft ausgeschüttet

sein werden, können wir für nichts mehr aufkommtn.

Die Direction.

Allgemeiner Anzeiger.

1259

In Sachen, den Nachlaß der am 13ten vorigen Mo— nats hier verstorbenen unverehelichten Christiane, Wil⸗ helmine Friederike Dählern, angeblich aus Quedlinburg gebürtig, betreffend, werden auf den Antrag des bestell= ten Kurgtors der ruhenden Eibschaftsmasse, Herrn Dr. jur. Oesterreich hierselbst, Alle, welche aus einem Erb— oder sonstigen Rechte Ansprüche an jenen Nachlaß zu haben vermeinen, solche in dem dazu auf

den 21. Februar 1848, ; .

Vormittags 10 Uhr, vor unterzeichnetem Gerichte im Gebäude Herzoglichen Kreisgerichts allhier angesetzten Termine, und zwar auswärtige Prätendenten durch hin- länglich legitimirte Mandatare, anzumelden und thun⸗ lichst zu bescheinigen, bei Strafe des Ausschlusses mit der Benachrichtigung hierdurch vorgeladen, daß der Prä- klusiv⸗Bescheid nur an der Gerichtstafel angeheftet wer den wird.

Decretum Braunschweig, den 19. Dezember 1817.

Herzogliches Stadtgericht 2ten Bezirks. Ed. Riesell.

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Berlin vorräthig in der Hirschwaldschen

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Pfeiffer (L.), Monographia Heliceorum viventium. Sistens descriptiones sysStematicas et criticas 0omnium hujus familia generum et specierum hoodie cognitarum. In zwei Bänden oder 5 bis 6 Heften. Erstes bis drittes Heft. gr. 8. Jedes Heft 1 Thlr. 10 Sgr.

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Thienemann (F. A. L.), Die Fortpflan- zungs-Geschiehte der gesammten Vö- ge! nach dem gegenwärtigen Standpunkte der Wissenschaft, mit Abbildung der bekannten Eier. Mit 100 kolorirten Tafeln. In zehn Hef- ten. Erstes und zweites Hest. (Strausse und Hühnerarten, Flugvögel, Steig vögel, Saugvögel, Singvägel.) Bozen 1 12 und Tasel 1 XX. Gr. 4. In Carton. Preis eines Heftes 4 Thlr.

109 hb]

Bei mir, Französische Straße Nr. 11, ist erschienen: Lehrbuch der Französischen Sprache nach der von mir aufgestellten praktisch - wissenschaftlichen Methode, Sprachen auf eine leichte, schnelle und gründliche A1Art zu erlernen. 14 Thlr. Lehrbuch der Englischen Sprache. 1 Thlr. Lehrbuch der Italienischen Sprache. 1 Thlr. Lehrbuch rer Spanischen

Sprache. I Thir. Blumenlefe aus den klassischen

bei ziemlich lebhaftem Umsatz von 114 32 137 4 bis 12 a2 14 3 gehoben; zproz. binnenländische spanische Obligationen von 243. bis 2576. Einige portugiesische sind zu 273 35 verkauft worden; peruanische Obligationen gal- ten gestern 203 *.

Der Geldzinscours ist auf 496 gewichen.

Dichtern der Engländer mit wörtlicher Uebersetzung. 19 Thlr. Tasso Gerusalemme. 1r Gesang mit dto. Sgr. Blumenlese aus Calderon mit dto. 3 Sgr. Lehrbuch der Lateinischen Sprache. Praktischer Theil. . Livii Historiarum Liher XXI. mit wörtlicher Uebersetzung. i5 Sgr. Lehrbuch der Griechischen Sprache. Praktischer Theil. Xendo— phontis Historia Graecae Liher 1. mit dto. 10 Sgr. Programm oder Darstellung der Grundsätze. 235 Sgr. Die Werke der Lrouhadours in roven- zalischer Sprache. Ir Band. 2 Thlr. lleber die Bedeutung des Namens der Städte Berlin und Köln. 25 Sgr. C. A. F. Mahn, Dr.

In der Dümmlerschen Buchhand—

lung zu Berlin (unter den Linden 53) ist noch vorräthig und durch alle Buchhandlungen zu be— ziehen: k. 7 liꝛz) Der Rieselmeister oder Leitfaden zur richtigen Anlage und Instandhaltung von Rieselwiesen. ö

gr. 8. Mit einer Zeichnung. Preis brosch. 45 Sgt.

Dieses Werk hat sich nicht allein mehrfacher sehr günstiger Rezensionen erfreut, sondern es ist auch von dem Königl. Landes- Oekonomie-Kollegium (Annal. f. Landw. 3. Jahrg. 6. Bd. 1. H. S. 51) öffentlich empfohlen worden, und selbst der Staat hat unlängst eine größere Zahl von Exempl. acquirirt und an mehrere Regierungen zur weiteren Verbreitung gesandt.

Bei Adolph Marcus in Bonn ist so eben er— schienen und in allen Buchhandlungen zu haben, in

Berlin in der Besserschen Buchhand⸗ lung (W. Hertz), 44 Behrenstr.“ lin! Bonner Briefe

über den

Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten von 1847. (Von Professor Böcking.) Geheftet. Preis 10 Sgr.

118

. en dringender eingetretener Hindernisse kann das zum Donnerstas den 10. Februar c. any gekündigte Konzert zum Besten der Nothleiden- den in Oberschlesien nicht stattfinden, und wird dasselbe auf Mitt woch den 16. Fehrnar c.

G. Bock, Königl. Hof-Musikhändler.

verlegt.

1066 . ö daß Hierdurch bringe ich zur öffentlichen enntuißg . ich die Haupt-Agentur der Hagel-Versicherungs . 6 esell schaft Alliance rurale, welche ich im , . 2167 führte, niedergelegt und diese meine Eulaãun er 2. neral⸗-Directlon zu Paris bereits am 29sten v. M. brieflich mitgetheilt habe. Berlin, den 8. Februar 1848. 9 .

Ziegler.

119 ; * 2 9 * 3 * ö Berieselungs⸗ Angelegenheit. Mit Bezug auf die Empfehlung des Königl. Landes= Ockonomic' Kollegiums zu Berlin (Annal. der Landw. 57 Jahrg. 1615, 6. Bd. 1. 5H. S. 51) hierdurch die eigẽ bn dann eige, daß der Verf. der unter dem Titel: 2 7 * 2 „Der Rieselmeister“ erschitenenen Schi sh wieder dem prakt. Wiesen bau zugewandt hat und sowohl neue Anlagen ausführt, als schon bestehende beaufsichtigt und resp, vervollständigt. en Hierauf Refleltirende belieben sich gefälligst an den Königl. Landrath Rummelsburgschen Krei— ses, Herrn v. Puttkammer, zu wenden, welcher auch über die prakt. Leistungen des Verfassers in neue⸗ rer Zeit genaue Auskunft zu ertheilen vermag.

die 88. 118, 119 und 120: Widerstand gegen die Obrigkeit; §. 121: Ungehorsam gegen obrigkeitliche Verbote; die S5. 122, 123 und 124 Befreiung eines Gefangenen; und 5§. 125: Verletzung des Ansehens der Obrigkeit.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem evangelischen Küster und Schullehrer Borchard zu Me— scherin, im Regierungs-Bezirke Stettin, das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie dem Rittmeister von Mitzlaff vom T2ten Husaren⸗Regimente Yten Leib- Husaren-Regmt.) und dem Unteroffizier Giehler vom Kavallerie⸗Stamm des Iten Bataillons (Hirschberg) 7Tten Landwehr⸗ Regmts. die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen;

; Den bisherigen Regierungs- und Bau-Rath Lenttze zu Dir— schau zum Ober Bau— Rathe und Mitgliede der Ober ⸗Bau⸗Deputa⸗ tion; und ö

Den Glashütten-Besitzer und Lieutenant Wilhelm Mittel⸗ städt zu Zirke zum Kommerzien-Rathe zu ernennen.

ö Bekanntmachung.

Das korrespondirende Publikum wird davon in Kenntniß gesetzt, daß, nach einer Mittheilung des britischen General⸗-Post⸗Amts, alle 6 ßbrita nien nach fremden Ländern zur? ost gegebenen Briefe, bei welchen der in Stelle der Frankirung aufgekleble Stem- pel den Betrag des bestimmungsmäßig zu zahlenden Porto's nicht 2 , lediglich als unfrankirte (ünbezahlte) Briefe behandelt werden.

Für die mit unzureichendem Stempel versehenen Briefe nach Preußen, welche britischerseits der preußischen Post⸗Verwaltung als unfrankirt (unbezahlt) überliefert werden, muß daher diesseits, ohne

Rücksicht auf den vom Absender verwendeten Stempel, stets das volle Porto zur Erhebung kommen. Berlin, den 4. Februar 1848. General⸗Post⸗Amt.

Ständische Angelegenheiten. Vierzehnte Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (7. Februar.)

Die Sitzung beginnt kurz nach 107 Uhr, unter Vorsitz des Mar— schalls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die letzte Sitzung aufgenommenen Protokolls, durch den Secretair Abgeordneten Dittrich.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Siegfried und Frei— herr von Gudenau.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das Pro— tokoll für genehmigt zu erklären.

Wir kommen zu §. 10.

Referent Naumann liest vor):

„§. 108.

Wer gegen einen mit dem preußischen Staate in anerkanntem völkerrechtlichen Verkehre stehenden auswärtigen Regenten oder dessen Gemahlin einer thätlichen Beleidigung sich schuldig macht, soll mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren belegt werden. Die nicht in Thätlichkeiten bestehende Beleidigung solcher Personen ist mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten eder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Das Gutachten lautet:

n §S 10

Gegen die Bestimmung des 5. 108 wurde angeführt, daß sie durch innere Gründe nicht gerechtfertigt sei, und daß aus äußeren Umständen kein Grund für dieselbe hergenommen werden dürfe, wenn nicht besondere Staats-Verträge es erheischten. In allen anderen Fällen würden die Vorschriften wegen Verletzung der Ehre genügen, und es können die Verhältnisse, welche §. 108 bezeichne, uur Nals Schärfungsgründe bei Zumessung der Strafe erachtet werben. Die Worte: „in anerkanntem völkerrechtlichen Verkehre“ geben zu dem— selben Bedenken Veranlassung, welche bereits bei §. 91 'erörtert worden sind. Um sie zu beseitigen, wurde vorgeschlagen, der Be= stimmung des Paragraphen eine Fassung in dem Sinne zu geben, wie sie von der Abtheilung für §. 4 vorgeschlagen worden ist. An⸗ dererseits wurde bemerkt, daß derartige Beleidigungen, von welchen hier die Rede sei, den Charakter der öffentlichen Injurien (injuria uhlica) trügen und nicht wie Privat⸗-Injurien behandelt werden dürfen, daß aber die Bestimmung im Sinne der Vorschläge zu 8. 94 nicht geändert werden könne, well im 8. 94 von ganz anderen Ber— brechen die Nede sei und nicht in Jweifel gestellt werden dürfe, daß in anderen Staaten Beleidigungen des preußischen Regenten und der Bemahlin desselben in ähnlicher Weise, wie g. 108 vorschreibe, un- ter das Strafgesetz fallen.

gende Abänderungen erklärt: einstimmig) daß auch Festungshaft als Strafart zulässig sei; mit 9. gegen 6 Stimmen) daß bei thätlicher Beleidigung das . der Strafe auf 3 Monat Freiheitsstrafe ermäßigt werde; ; smit 8 gegen 7 Stimmen) daß bei thätlicher Beleidigung das Maximum der Strafe nicht 3 Jahre Strafarbeit überstei⸗ gen dürfe; mit 109 gegen 4 Stimmen) daß bei Beleidigungen, die nicht in Thätlichkeiten bestehen, Strafarbeit als Strafe nicht bei⸗ behalten werde. . Es wird vorgeschlagen, daß die Bestimmung des S. 108 dahin mobifizirt werde: „„Wer gegen einen mit dem preußischen' Staate in an— erkanntem völkerrechtlichen Verkehre stehenden auswärtigen Regenten oder dessen Gemahlin einer thätlichen Beleidigung sich schuldig macht, soll mit Gefängniß oder Festungshaft nicht unter 3 Monaten oder mit Strafarbeit bis zu 3 Jah⸗ ren belegt werden. Die nicht in Thätlichkeiten bestehende Beleidigung solcher Personen ist mit Festungshaft oder Ge— fängniß nicht unter 2 Monaten zu bestrafen.““ Regierungs- Kommissar Bischoff: Es ist nichts dagegen zu er⸗ innern, daß hier überall Festungshaft zugelassen werden soll; im Gegentheil muß dies geschehen, nachdem der §. 15 fortgefallen ist, wo die Festungshaft als Surrogat für die Strafarbeit im Allgemei⸗ nen angeordnet war. Indeß entsteht ein Bedenken anderer Art. Es ist nämlich von der geehrten Abtheilung vorgeschlagen worden, daß bei thätlichen Beleidigungen auswärtiger Regenten und ihrer Ge⸗ mahlinnen das Maximum der Freiheitsstrafe nur in drei Jahre Straf⸗ arbeit bestehen soll. Es würde aber im Falle einer solchen Ermäßi— gung ein Mißverhältniß im Strafmaße in Beziehung zu den Stra— sen der Privat- Injurie eintreten. Es ist nämlich dort im S§. 195 bestimmt: . Wer durch Thätlichkeiten gegen die Person die Ehre eines An— deren kränkt, ist mit Gefangniß nicht unter acht Tagen oder mit Festungshaft oder Strafarbest bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ Wenn nun bei Beleidigungen auswärtiger Regenten und ihrer Ge— mahlinnen die Strafe auch nur drei Jahre betragen soll, fo würde dadurch das richtige Verhältniß, in welchem diese Strafen bisher gegen einander standen, gestört werden.

Korreferent Frhr. von Mylius: Ich habe in der Abtheilung zu denjenigen gehört, welche beantragen, den Paragraphen aus dem Gesetz ausfallen zu lassen. Ich werde diesen Antrag hier wieder— holen. Ich gehe dabei nicht von der Ansicht aus, daß es sich um ein Vergehen handle, welches man zu vertheidigen sich veranlaßt sehen könne, selbst nicht von einem Vergehen, welches in einem milde— ren Lichte betrachtet werden möchte, da es sich um Handlungen einer großen Rohheit handelt. Wenn ich auch einem fremden Regenten kein Recht einräumen kann, welches mit der Unterthanenpflicht und dem Verhältnisse zwischen den Unterthanen und unserem König und dem Königl. Hause im Zusammenhange steht, wenn ich dies? auch nicht kann, so bin ich doch der Meinung, daß es sich um Handlungen großer Rohheit handelt, weil ein fremder Regent schon als Fremder unter dem Schutze des Gastrechtes steht, dann aber auch, weil er der Träger von politischen Rechten ist. Wenn also jede Beleidigung ei⸗ nem Privatmann gegenüber eine Rohheit ist, so mag man die Belei— digung eines fremden Regenten, wenn sie ohne Anlaß geschieht, eine doppelte und dreifache Rohheit nennen. Diese Betrachtung kann mich aber nicht dazu führen, eine solche Strafbestimmung, wie hier, in das Gesetzbuch, und zwar unter dem Titel von Majestätsbeleidigungen, auf⸗ zunehmen. Nach der in der Rheinprovinz bestehenden Gesetzgebung haben wir eine solche Bestimmung nicht. Ich glaube auch nicht, daß sich das Bedürfniß dort herausgestellt hat. Die: Rheinprovinz wäre vielleicht vermöge ihrer Lage, wonach die Reisenden am ersten mit dem großen Publikum in Berührung fommen, gerade diejenige, wo, wenn ein Bedürfniß zu solchen Strafbestimmungen vorläge, dieselben am ersten zur Sprache gekommen wären; es ist aber nicht der Fall gewesen, und man würde dort glauben, daß mit der Einführung sol⸗ cher Bestimmungen nichts weiter gegeben wäre, als ein Anerkenntniß für die Rohheit und den Mangel an Bildung aller Stände, des gan⸗ zen Volkes. Ich glaube nicht, daß Deutschland andere Bestimmungen einzuführen habe, als andere gebildete Länder. England und Frank— reich haben derartige Gesetze nicht, und ich frage Sie: Wollen Sie der deutschen Nation das Attest ausstellen, daß sie solcher Strafbe⸗ stimmungen bedürfe, daß sie unsittlicher, daß sie gemeiner sei, als das Ausland? .

Ich hoffe, meine Herren, daß Sie diese Frage mit nein beant— worten. .

Regierungs-Kommissar Bischoff: Das Prinzip, auf welchem der §8. 108 beruht, findet sich in dieser Entwickelung nicht im Allge⸗ meinen Landrecht, wo dasselbe im 8. 135 nur angedeutet ist, wohl aber im Censur -Gesetz vom 18. Oktober 1819, wenigstens in An= sehung der schriftlichen Injurien. Insofern würde das bestehende Recht geändert werden, wenn man diesen Paragraphen fortfallen ließe. Sodann ist zu bemerken, daß auch die übrigen neuen deut- schen Gesetzgebungen ähnliche Bestimmungen enthalten, wie sie im s. 108 gegeben sind. Wir würden in eine große Difformität mit diesen Gesetzen treten, was sehr mißlich wäre, wenn man bedenkt, daß wir an die übrigen deutschen Staaten gränzen. Es ist gesagt worden, es würde einer solchen Bestimmung nicht bedürfen, weil jede Injurie als ein Ausbruch der Rohheit zu betrachten und dop— pelt tadelnswerth wäre, wenn sie gegen Personen, wie die im 8. 168

mir aber für den Fall, daß dieser Antrag nicht durchginge, ein Amen= dement zu stellen erlauben, weil mir entgegnet wird, daß der Ent⸗ wurf sich dem bestehenden Rechte anschließe, und zwar mit Rücksicht

auf die von dem Königl. Herrn Kommissar erwähnte Bestimmüng des Censur-Gesetzes. Nach meiner Ueberzeugung entsteht eine ent- schiedene Ungleichheit der Rechte zwischen preußischen und fremden Unterthanen, wenn der Paragraph angenommen wirb. Ich habe be⸗ reits bei 8. 91 erklärt, daß der Begriff „völkerrechtlicher Verkehr“ viel zu schwankend ist, als daß er die Basis einer Strafbestimmung bilden könnte. Es giebt einen engeren und weiteren völkerrechtlichen Verkehr. Das Völkerrecht nimmt an, daß alle civilisirten Staaten in einem gewissen Zusammenhange, in einem allgemeinen Verkehre stehen. Der engere völkerrechtliche Verkehr gründet sich auf beson⸗ dere Vereinbarung. Im allgemeinen völkerrechtlichen Verkehr stehen ferner alle europäischen Staaten, aber man kann gleichwohl nicht in Abrede stellen, daß zwischen den einzelnen europäischen Staaten und Preußen doch noch ein sehr verschiedenes Verhältniß obwaltet. Es scheint mir also darauf anzukommen: ob ein auswärtiger Staat glei⸗ ches Recht dem preußischen Staat gewährt. Ist dieses nicht der Fall, so entsteht für die preußischen Unterthanen unzweifelhaft und offen⸗ bar eine Rechts-Ungleichheit. Es giebt nun aber viele Gesetzgebun⸗ gen, welche den Grundsatz, wie er im 8. 198 ausgesprochen ist, nicht enthalten. Ich mache nur auf die französische Gesetzgebung aufmerk⸗ sam, welche diese Bestimmung nicht enthält. Wenn es auch richtig ist, wie der Herr Ministerial⸗-Kommissar bemerkt hat, daß ein Theil der neuen Gesetzgebung solche oder ähnliche Bestimmungen enthalte, so giebt es doch auch viele, in denen sie nicht anzütreffen sind. Unter allen Umständen scheint es daher nothwendig, daß, wenn es nicht zu einer wesentlichen Rechts⸗Ungleichheit kommen soll, und wenn nicht die preußischen Unterthanen den Fremden gegenüber deterioris conditionis sein sollen, eine Aenderung erfolgen muß. Ich erlaube

mir daher folgende Fassung vorzuschlagen: „Wer gegen einen aus— wärtigen Regenten oder dessen Gemahlin einer thätlichen Beleidigung sich schuldig macht, soll u. s. w., insofern der auswärtige Staat voll= ständige Reziprozität gewährt.“ Dieses Amendement will ich mir er⸗ lauben, zu dem §. 108 zu stellen, wenn der Antrag des Herrn Kor⸗ referenten nicht durchgehen sollte.

Abgeordn. Jimmermann: Es scheint, als ob in biesem Para⸗ graphen ein neues, besonderes Verbrechen konstituirt werden solle, und es fragt sich, ob in der Natur des Vergehens, wie es hier an gedeutet ist, ein besonderes neues Verbrechen liege. Es findet sich der Paragraph unter der Ueberschrift des Titels: Beleidigungen der Majestãt und der Mitglieder des Königlichen Hauses. Allerdings hat ein preußischer Unterthan eine ganz besondere Verpflichtung ge⸗ gen seinen Regenten und sein Regenkenhaus, aber ich kann gar keine derartige Verpflichtung gegen einen fremden Regenten anerkennen. Es muß Jedem überlassen bleiben, auch die Handlungen und That⸗ sachen zu beurtheilen, welche das Produkt der Thätigkeit eines frem⸗ den Negenten sind. Insofern das Urtheil über das Maß hinaus⸗ schreitet, was jeder Bürger, insofern er die Thätigkeit eines Anderen zu beurtheilen befugt ist, innehalten muß, so kränkt er die Ehre eines Anderen, und sein Vergehen fällt lediglich in die Kategorie der Ehr— verletzungen; da nun der Titel von den Ehrverletzungen fast gar nicht das Wort Beleidigung enthält und nur beiläusig in den Para⸗ graphen, wo von Ehrverletzungen gegen Beamte die Nede ist, der Ausdruck Beleidigung gebraucht wird, so bestärkt mich das in der Idee, daß ein besonderes Verbrechen hier konstituirt werden solle. Hat man aber gegen einen fremden Negeuten keine andere Verpflich— tung, als gegen alle übrigen Menschen, so sehe ich nicht ein, warum diese Thatsachen deshalb einen anderen Charakter haben sollen, weil der Betroffene zufällig ein Regent ist. Ich muß daher dem beipflich⸗ ten, daß dieser Paragraph hier ausscheide, und es bleibt für mich nur die Frage, ob das besondere Verhältniß der persönlichen Qualität der Regenten bei Abmessung der Strafe der Injurien gehörig berücksichtigt ist. Die Strafe für wörtliche Injurien geht aber bis zu einem Jahre und die Strafe für thätliche Injurien bis 3 Jahre Strafarbeit. Es scheint mir, daß dies gewiß ein hinlängliches Strafmaß für den Fall involvirt, wo sich Jemand gegen einen fremden Regenten, der auf das Gastrecht einen besonderen Anspruch hat, dergleichen Beleidigungen zu Schulden kommen läßt. Es ist angeführt worden, daß die Gesetzgebungen der anderen deutschen Bundesstaaten es nöthig machten, eine solche be— sondere Strafbestimmung zu treffen. Ich kann dem nicht beipflichten, weil wiederum andere deutsche Bundesstaaten ähnliche Bestimmungen nicht haben. Diejenigen aber, welche sie haben, gehen in der Ab⸗ messung der Strafe nicht so weitz, als der vorliegende Paragraph. Das sächsische Kriminalrecht hat für wörtliche Beleidigung nur ein Strafmaß von einem Jahre. Es ist hervorgehoben worden, daß fer⸗ ner der Zusatz „in anerkannt völkerrechtlichem Verkehre den Richter in Verlegenheit bringen muß, weil es zweifelhaft 1 was darunter zu verstehen sei, denn einerseits ist die Natur des völkerrechtlichen Verkehrs sehr verschieden; dann aber erscheint mir bei solchen Regen⸗ ten, mit denen man nicht im anelkannten völkerrechtlichen Verkehre steht, ein anderes Verfahren bei Beleidigungen nicht gerechtfertigt, da ein solcher Regent, falls er unser Vaterland betritt, dasselbe Gastrecht in Anspruch nehmen kann. Wenn man aber diesen Para⸗ graphen streng anwenden will, so kommt man in eine andere Berle⸗ genheit. Darf ich auf einen besonderen Fall zurückkommen, so erin⸗ nere ich nur an das türkische Reich. Ich glaube nicht, daß das Ur— theil über die türkische Staats-Verfassung, und wir stehen mit der Türkei in anerkannt völkerrechtlichem Verkehr, ein solches sein wird, daß es überall lobend ausfallen dürfe. Unsere Ansicht mag auf Irr⸗ thum beruhen, ich will mir hier auch kein Urtheil über das türnsche