1848 / 42 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Reich anmaßen, er. führe nur biesen Fall an, weil ich glaube, die oöhnliche 1 die vortheilhafteste ist; wo der⸗ le re, nun igend werden, soll der preußische Rich- officio uniersuchen und diesfällig auf Strafe erkennen müssen. Dies halte ich nicht für angemessen. Daher wünsche ich und trage darauf an, ben Paragraphen aus dem Gesetz zu entfernen.

egierungs Kommissar Bischoff: Die übrigen deutschen Straf⸗

esetzbcher seßen allerdings eine mildere Strafe fest; allein das hat einen Grund darin, daß sie in dem Titel von den Ehrenkränkungen in Allgemeinen mildere Bestimmungen 2 als der preußische Entwurf. Ein gewisses Verhältniß mu 2 erhalten werden. Wenn später beim S. 195 eine andere und mildere Strafe festgesetzt würde, so würde es sich rechtfertigen, auch hier niedriger zu gehen. Die Abtheilung hat aber die Strafe des Entwurfs bei den Injurien angenommen. Die Frage über die Höhe und das Maß der Strafe ist übrigens nur von secundairer Bedeutung.

Hauptsächlich kommt es darauf an, ob man die Injurien gegen auswärtige Regenten als öffentliche Injurien ansehen soll, wegen de⸗ ren von Amts wegen die Untersuchung eingeleitet wird. In der Hin—⸗ sicht, glaube ich, muß der Entwurf beibehalten werden; es würde nicht schicklich sein, wenn auswärtige Regenten erst darauf antragen müßten, daß wegen Injurien, die ihnen in Preußen zugefügt sind, 8 Genugthuung werde. Wenn gesagt worden ist, man solle die

eciprozität zur Bedingung der Bestrafung aufstellen, so scheint dies ganz unangemessen zu n Man darf, wenn ein auswärtiger Re⸗ gent in Preußen beleidigt worden ist, nicht erst danach fragen, ob, wenn in dessen Lande unserem Regenten eine Beleidigung zugefügt worden wäre, dies dort bestraft werden würde.

Abgeordn. Zimmermann: Allerdings liegt eben ein wesent⸗ licher Unterschied zwischen diesem Paragraphen und den Gesetzen über die Injurien darin, daß bei dem vorliegenden Gesetz⸗Entwurf stets ey ofhcio verfahren wird; und weil bei diesem Vergehen die mil⸗ dernden Bestimmungen der Injurien ganz wegfallen, scheint mir eine zu große Härte vorhanden zu sein. Ich muß wiederholt darauf Be⸗ zug nehmen, wie leicht man in die Gefahr gerathen kann, mündliche Acußerungen zu thun, denen mehr Unüberlegtheit oder Unkunde zum Grunde liegt, als die Absicht, zu beleidigen. Wenn nun die Bestimmungen über die Injurien ein hinlängliches Strafmaß enthal⸗ ten, so scheint mir kein Grund, bei jeder mündlichen Aeußerung über Handlungen auswärtiger Regenten, sollte sie auch eine mißbilligende, verletzende sein, die hiesigen Richter zu veranlassen, ex officio streng zu untersuchen und darüber zu recherchiren, ob eine Beleidigung ir⸗ gend eines fremden Regenten stattgefunden habe. Ich komme nun auf die Hauptfrage zurück: Ist es nothwendig, ein besonderes Ver⸗ brechen in den Injurien gegen auswärtige Regenten zu konstituiren? Diese Nothwendigkeit ist nicht da, die Beleidigung eines auswärtigen Regenten ist eine Beleidigung, wie die einer jeden anderen Person, wir haben keine besonderen Verpflichtungen gegen auswärtige Regen= ten, eine Beleidigung gegen dieselben kann also nicht eine andere sein, als die gegen irgend Jemand anderes. Wenn nun bei den Beleidi=

ungen ausreichend strenge Strafen im Strafgesetzbuche festgesetzt un wie bis zu einem . Strafarbeit bei wörtlicher und bis zu drei Jahren Strafarbeit bei thätlicher Beleidigung, so sind hinläng⸗ lich alle Fälle vorgesehen.

Abgesehen davon, daß es ein Recht des auswärtigen Regenten zu sein . bestimmen zu dürfen, ob er eine Beleidigung gerügt haben will; es kann ja bei weitem mehr in seinen Wen, liegen,

eine Beleidigung gar nicht verfolgt zu sehen. Nach dem Gesetzes⸗ vorschlage kommt der fremde Regent in die Lage, daß allemal eine strenge Üntersuchung stattfinden müßte; ja er hat nicht einmal das Rechk, auf Bestrafung zu verzichten. Ich glaube, daß, wenn dieser Paragraph in den Abschnitt verwiesen wird, wo von den Injurien die Rede ist, die Rechte der fremden Regenten in allen Beziehungen weit besser gesichert sind; denn dann kommen auch die dort anwend⸗ baren Grundsettze in Beziehung auf die Verjährung, auf den An⸗ trag und auf den Straferlaß in Anwendung. Diese Gründe veran⸗ lassen mich, die hohe Versammlung zu bitten, auf Streichung des Paragraphen anzutragen.

Abgeordn. von Donimierski: Alles, was gegen 8, 4 gesagt worden ist, findet hier in noch größerem Maße seine Anwendung. Beide Fälle scheinen mir ganz analog zu sein. In jenem Paragra⸗ phen händelt es sich um die Rechte auswärtiger Staaten, hier um die Rechte auswärtiger Regenten. Es ist mir nicht klar, warum die Abtheilung hier einen anderen Grundsatz befolgt. Dort hat sie be⸗ stimmt, daß jeder Staat nur die Verpflichtung habe, seine Existenz und die Rechte seiner Unterthanen gegen widerrechtliche Angriffe zu sichern, die e fremder Staaten nur, insoweit darüber völkerrecht liche Verträge bestehen. Ich glaube, diesen Grundsatz muß man hier festhalten, um in das Gesetzbuch, Konsequenz zu bringen. Ich sinde auch keinen Grund, diese Bestimmung hier aufzunehmen, sondern würde ihr die Stelle lassen, welche sie bisher im Gesetzbuch einnimmt, nämlich im Titel, der von den Injurien handelt.

Daher würde ich auch für die Streichung des Paragraphen hier an diesem Orte und für die spätere Aufnähme sein, jedenfalls aber die Bedingung der Reziprozität wie im 8. 94 festhalten.

Abgenrdn;. Sperling: Ich bin ebenfalls dafür, daß die Rezi= prozität als Bedingung der Strafbarkeit aufgenommen werde, weil sich sonst leicht Fälle denken ließen, daß Beleidigungen, die von preu⸗ ßischen Unterthanen auswärtigen Regenten zugefügt werden, bestraft würden, während dieselben, von ihren eigenen Unterthanen zuge⸗ fügt, den Gesetzen ihres Staatez gemäß unbestraft blieben, In die⸗ fer Beziehung will ich nur auf England hinweisen, wo Injurien, na= mentiich Pasgzuille, stattfinden können, ohne, daß, eine Jiechtsverfol gung eintritt: wollte man nicht auf Reziprozität bestehen, so würde nach unserem Paragraphen, wenn eine Injurie, gegen die Königin von England verübt würde, gegen einen preußischen Unterthan die e . eintreten müssen, während der englische Unterthan straf— los bliebe. Was den Antrag anbetrifft, diesen Paragraphen in das Kapitel von den Injurien zu verweisen, so habe ich außer dem, was darüber schon angeführt worden ist, noch zu bemerken, daß diesem An= trage noch eine gewichtige Autorität zur Seite steht, nämlich das Allge⸗ mesne Landrecht und bie bisherige Praxis. Im Allgemeinen Landrecht ist ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß Beleidigungen auswärti. ger Regenten nach den allgemeinen Grundsätzen von Beleidigungen

zu bestrafen und die Strafen nur zu schärfen seien. Zwar könnte mir entgegengesetzt werden, daß diese Bestimmung im Landrechte nicht im Kapitel von den Injurien, sondern in dem der Landesverrätherei enthalten sei, indessen betriff dieser Einwand nur die formale Seite des Antrags. Das Landrecht hat überhaupt kein System. Wir wol⸗ len ein solches in das Strafgesetzbuch jetzt einführen. Demnach er⸗ kläre ich mich für den Antrag des Korreferenten und eventuell dafür, 24 wenigstens die Reziprozität als Bedingung der Strafbarkeit auf⸗ ge

ellt werde.

Abgeordn. Steinbeck: Dieser Paragraph gehört in die Reihe der Paragraphen, wo si politisch? Rücksichten mit den juridischen 3 in gewissem 1 * besinden. Nach den juridischen

t on der Paragraph aus den bereits vorgetragenen Gründen, die ich zu wiederholen unterlasse, zu strei⸗ chen sein. Ob er aber auch aus . Rücsichten zu streichen

rage glaube ich bejahen zu

R ten würde jedenfalls

sei, ist eine andere Frage. Auch diese

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müssen, und zwar deshalb: Je höher man von der Würde der Re⸗ enten denkt, um so mehr wird man zu vermeiden wünschen, daß sie ompromittirt werde; nun sind Injurien oft von der Art, daß sich bei den Verhandlungen über sie die Sache iel schlimmer gestaltet, als durch die Insurlen selbst. Muß eine Infurie gegen einen aus. wärtigen Regenten von Amts wegen verfolgt werden, so kann das Gouvernement nicht unterlassen, dies in dem einen Falle wie in dem anderen zu thun, wenn es sich nicht in den Verdacht und den Vor⸗ wurf der Willkürlichkeit verwickeln will. Es kann daher für die Würde fremder Regenten höchst bedenklich sein, wenn Injurien, an ihnen verübt, ex officio verfolgt werden, und so scheint es mir der Würde der Regenten und dem eigenen politischen Interesse, möchte ich sagen, unserer Gerichts verfassung angemessen, den juristischen Standpunkt vorherrschen zu lassen und den fremden Regenten anheim zu geben, ob sie es nicht unter ihrer Würde sinden, Injurien zu rü= gen, und die Ansichten, die in England darüber herrschen, scheinen mir die richtigeren zu sein. Unkedingt muß der Paragraph materiell wegfallen bei Strafbestimmungen, wie sie in unserem Entwurfe so streng gestellt sind, 64 sie hinreichend sind, um fremde Regenten gegen die Nichtswürdigkeiten einzelner Subjekte, die, Gottlob, bei uns nur selten vorkommen, vollkommen zu schützen.

Regierungs- Kommissar Bischoff: Daß von Amts wegen die Untersuchung und Bestrafung erfolgen solle, ist hauptsächlich deshalb bestimmt worden, weil es im Interesse des preußischen Staates selbst beruht, daß solche Handlungen bestraft werden. Wenn die Besorg⸗ niß geäußert ist, daß die Einleitung der Untersuchung von Amts wegen Inkonvenienzen für die betreffenden Regenten selbst herbei⸗ führen könne, so wird diesem Uebelstande dadurch vorgebeugt, daß hoffentlich in sehr kurzer Frist das mündliche und öffentliche Straf⸗ verfahren eingeführt sein wird, es also dann immer von dem Staats⸗ Anwalt und dessen Antrage abhängt, ob die Einleitung einer Unter—⸗ suchung erfolgen wird. Baß in Fällen dieser Art der Staats⸗Anwalt weltere Instrüctionen erfordern wird, wenn dies durch die Natur des Verbrechens geboten ist, bedarf keiner Erwähnung.

Abgeordn. Camphgusen: Zur Unterstützung des Antrages des Herrn Korreferenten bleiben noch einige Bemerkungen übrig. Es ist von dem Herrn Regierungs-Kommissar das vorzüglichste Gewicht dar⸗ auf gelegt worden, daß bei Injurien der Antrag des Verletzten ledig lich entscheidend sei, während in den Fällen der ss. 108 und 109 von der Regierung die Klage eingeleitet werden könne. Ich würde es nicht für schwierig erachten, die Bestimmung später einzuschalten, daß in dem Falle, wo Injurien gegen auswärtige Negenten verübt sind, auch Klage von Seiten des Staates eingeleitet werden könne; damit würde dieses Bedenken gehoben sein. Gegen die Bemerkung, daß die deutschen Strafgesetze nicht so hohe Strafen für solche Fälle haben, als im §. 108 vorgeschlagen sind, ist eingewendet worden, daß dagegen auch die Strafen für Injurien in dem preußischen Ent⸗ wurfe höher seien; es werde also deshalb nöthig, hier höhere Stra— fen anzuordnen, um eine Proportion aufrecht zu erhalten. Das ist nun ein Grund, der mehr aus der Arithmetik hergenommen ist, als aus dem Rechte. Wenn das Vergehen an sich nicht für so schwer gehalten wird, um eine höhere Strafe zu rechtfertigen, dann kann sch auch nicht anerkennen, daß deshalb, weil es in einem besonderen Paragraphen steht, eine höhere Strafe darauf gelegt werden müsse. Endlich war im Verlauf der Verhandlung immer nur davon die Rede, daß auswärtige Regenten in Preußen beleidigt werden können, aber der andere Fall ist nicht erwähnt worden, auf den ich aufmerksam mache, daß nach den Bestimmungen über Verbrechen im Auslande auch ein preußischer Unterthan, der einen auswärtigen Regenten im Auslande beleidigt, in Preußen vor Gexicht gestellt werden muß, während der Ausländer, der hier eine solche Beleidigung verübt und sich entfernt, bei seiner Rückkehr in die Heimat nicht vor Gericht ge⸗ stellt werden kann. Das ist ein Fall, in welchem noch schärfer der Mangel der Reziprozität hervortritt. Daß die Ueberschrift des Titels „Beleidigungen der Majestät und der Mitglieder des Königlichen Hauses“ auf 8. 108 nicht paßt, ist bereits erwähnt worden. Ich setze voraus, die verheißene Vorlage über die Verbrechen gegen den preußischen Staat wird erläutern, daß nicht Alles, was sich unter der lÜleberschrift „Majestätsbeleidigung“ findet, als ein solches Ver⸗ brechen angesehen werden soll, indem sonst durch 8. 108 sehr son⸗ derbare Inkonvenienzen entstehen würden. Ich stimme für die Streichung des Paragraphen,

Abgeordn. Abegg: Ich würde mir nicht das Wort in die ser Sache erbeten haben, wenn ich nicht auf eine Aeußerung des Herrn Regierungs⸗Kommissars zurücklommen wollte. Nämlich der Herr Re- gierungs⸗Kommissar hat gesagt zur Vertheidigung des 8. 108, daß sich derselbe an das bestehende Recht anschließe. Dieser Grund scheint mir aber hier nicht ausreichend, denn das bestehende Recht soll ja eben abgeändert werden, das bestehende Recht steht nicht mehr in Uebereinstimmung mit dem jetzigen Kulturzustande, mit den jetzigen Sitten, darum wird eben ein neues Gesetz gemacht. Wenn wir also den Grund gelten lassen wollen, daß eine Bestimmung in das neue Gesetz aufgenommen werde, weil sie im alten steht, so wäre eben keine Abänderung nothwendig. Ich habe den Herrn Regierungs- Kommissar wenigstens so verstanden. Habe ich nicht Recht, so wird er mich berichtigen. Also ich meine, daß hier aus bem älteren Rechte nur die Bestimmungen herüber genommen werden sollen, die an und für sich gerecht, zweckmäßig und vernünftig sind aber nicht ältere Bestimmüngen blos deswegen, weil sie im alten Gesetze stehen. Dies wollte ich nur hervorheben, denn der Eindruck von Aeußerungen, wie die angeregte, ist oft von der Art, daß man glaubt, es müsse von selbst die Aufnahme in das neue Gesetz erfolgen, und deshalb wieder⸗ hole ich nochmals, der angeführte Grund scheint mir nicht ausrei⸗ chend, und' daher stimme ich für den Antrag des Herrn Korre⸗ ferenten. ; ;

Regierungs⸗Kommissar Bischoff; Es ist allerdings von mir an— geführt worden, daß dieser Satz sich an das bestehende Recht an⸗ . Auch glaube ich nicht, daß das Argument des verehrten Redners zutrifft, wenn er sagt, wir wären daran, Ein neues Straf⸗ gesetz zu machen, und es sei demnach der angegebene Umstand nicht entscheldend. Die Aufgabe bei Abfassung des neuen Strafgesetzbuches besteht lediglich darin, das bestehende Recht zu verbessern, zu ergän⸗ zen und abzuändern, wo das Bedürfniß dazu sich ergeben hat; ich

glaube aber nicht, daß sich ein solches Bedürfniß in Ansehung des gegenwärtig in Rede stehenden Prinzips geltend gemacht hat. Wenn nun überdies, wie bereits erwähnt worden, alle deutschen Nachbar⸗ staaten dieses Prinzip aufgenommen haben, so kann dasselbe wohl nicht so verwerflich' fein, wie dies Son mehreren Seiten m. worden ist; auch wilrden wir mit denselben geradezu in Konflikt ge⸗ rathen, wenn wir nicht Reziprozität gewähren wollten.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe schon in der Ab- theilung, wie aus dem Gutachten hervorgeht, für Beibehaltung des

Es is. zunächst anerkannt worden von dem geehrten Abgeordneten aus Köln, daß auswärtige Regenten vorzu sweise Rücksichten verdie⸗ nen, nur hat man nicht zugeben wollen, daß sie unter den „Titel Ma⸗ jestäts - Beleidigungen“ zu stehen kommen sollen, sondern man will sie unter die Privat-Beleidigungen verweisen. Ich glaube, das ist im Wesentlichen gleich, wenn man nur festhält, daß nicht ein Antrag des

Beleidigten selbst erst abgewartet werden muß, sondern daß der preu=

ßische Staat es als eine Beleidigung seiner selbst ansi fr enten durch seine . . eng, re die Bestimmung hierher gehört, weil die Ma den Regenten in ihren Staaten zukömmt, ihnen diese Rücksicht zu Theil werden läßt. Dann man könne nicht die Regenten solcher Staaten rechtlichem Verkehre mit Preußen stehen, ; vorzugsweise zu berücksichtigen seien, sond aßstab annehmen.

sondern nur auf Nüßzlichkeits gründen, so diese Nützlichkeitsgründe in Bet d wenn man das thut, so wird man ervorgehobenen Inkonvenien⸗

Einlestung der Untersuchung, derer als thät⸗

auf keinem Prinzipe beruht, hat man auch wohl das Recht, der einzelnen Theile zu prüfen, un zugestehen müssen, daß die mehrfach h namentlich in Beziehung auf die

ex officio, im höheren licher Injurien eintreten werden. Beleidigungen fremder Regenten sollen, dies am natürlichsten da gescheh önlich und unter Verletzung daß da die Verfolgung und Bestra selbst ohne Rücsicht auf Reziprozität; des Paragraphen stehen bleibt, wir könnten, daß unsere Regierung jede genten durch Schriften eifrigst verfolger terthanen sich ungestört in den ärgsten nigs Majestät ergehen könnten.

Candtags⸗Kommissar: A einige Worte erlauben.

Es ist vollkommen richtig, ein Institut besteht, welches darauf gerichtet zu König mit den niederträchtigsten Schmähungen und zu verfolgen, und ich zweifle nicht, da von den Produkten dieses Instituts tiefste dadurch verletzt werden und des Königs, sondern auch als Insulten der Nation ansehen. Wenn man aber daraus folgern wollte, daß es nun an uns wäre, ähnliche Institute gegen fremde Monarchen zu gestatten, so muß ich gestehen, daß ich dieser Folgerung keinesweges Raum geben kann. 9 mich zunächst an den Grundsatz: was du nicht willst, daß dir die Leute thun, das thue ihnen auch nicht; daraus folgt, daß, wenn wir nicht wünschen können, daß ein derartiges Institut im Auslande ge⸗ gen uns geduldet werde, es ein verkehrtes Prinzip sein würde, wenn wir den Wunsch hegen sollten, daß bei uns gegen das Ausland ein Aber abgesehen davon, frage ich Sie, meine Herren, ob die Duldung solcher Schmäh—⸗Institute die Bande der staatlichen Ordnung des Landes, welches sie duldet, zu lockern oder zu befestigen geeignet ist? Ich meinerseits zweifle nicht, daß sie eben fo sehr gegen den Staat zurückwirken, der sie duldet, als gegen den sie gerichtet sind, ja ich glaube sogar, W kungen gegen ersteren noch größer sind. ich, daß alle diejenigen, welche keine Veranlassung haben, auf Locke⸗ rung des Bandes unserer staatlichen dulden werden, daß man

1. Ich glaube aber, jestät, die den frem⸗ ind ist, daß man ist gesagt worden,

Grade bei der Verfolgung ar Ich glaube nächstdem, daß, wenn kinmal ex officio gerügt werden en wird, wo diese Beleidigun⸗ des Gastrechts zugefügt sind, chtfertigt erscheinen kann, ber, wenn der letzte Satz n die sonderbare Lage kommen Beleidigung eines fremden Ne⸗ a müßte, während dessen Un⸗ Pasquillen gegen unseres Kö⸗

als solche , . die . J . Ich kann das nicht vue dene . glaube, daß man gar nicht anders als voraussetzen darf a, mien unserem Könige cine gleiche Behandlung und Rücksicht im a i Wir können also nicht erst Reziprozität ab war en Wenn wir eine solche Bestimmung zur Ehre unseres Staates für er? forderlich halten, so müssen wir auch damit vorangehen, sonst wnrden die übrigen Staaten auch sagen können: wir wollen erst abwarten ob in Preußen eine dergleichen Bestimmung festgesetzt wird. ; glaube nun ferner, daß das Strafmaß dieses Paragraphen bedingt wird durch dasjenige vom §. 195 über die Privat- Beleidigungen. Die Abtheilung ist nun zwar dem Strafmaße dieses Paragraphen beigetreten; daraus folgt aber noch nicht, wie wir aus Beispielen ge⸗ sehen haben, daß die Plenar-Versammlung dem auch beitrete; ich glaube daher, wir würden am zweckmäßigsten hier verfahren, wenn wir das Strafmaß jetzt aussetzten, bis wir §. 195 berathen haben werden, um dann dasselbe auch hier zu bestimmen. t nicht aus, daß wir schon jetzt das Prinzip annehmen, daß Regenten auswärtiger Staaten, welche in völkerrechtlichem Verkehre mit Preu⸗ ßen stehen, besonderer Schutz in Preußen gewährt werden soll, und daß nicht nur auf ihren Antrag, sondern von Amts wegen solche Be⸗ leidigungen geahndet werden sollen. Vice⸗Marschall von Rochow: behaltung dieses Paragraphen erklären. führt worden, daß preußische Unterthanen keine Verpflichtungen ge— gen fremde Regenten hätten, und daß diese hier nur als Privat⸗ Personen zu betrachten wären. Ich kaun allerdings die Verpflichtung eines Preußen gegen einen fremden Regenten nicht in dem Maße annehmen, daß er ihm zur Treue verbunden sei, aber der Preuße hat Verpflichtungen gegen die Nation, deren Regent er ist; in die⸗ sem wird die ganze Nation beleidigt, die ihm mit Liebe und Treue Aus diesen Gründen wünsche ich vorzüglich, daß man den höheren Grad von Achtung, den man auswärtigen Regenten daß man auf die Beleidigung der

schenken wird.

uf die letzte Bemerkung muß ich mir daß in einem unserer Nachbarländer sein scheint Verleumdungen ß alle diejenigen Preußen, welche Kenntniß haben, auf das aller⸗ sie nicht allein als Beleidigungen

Das schließt aber

Auch ich muß mich für Bei⸗ Zwar ist dagegen ange⸗

solches Institut bestän

zugethan ist.

daß die nachtheiligen Wir⸗

schuldig ist, dadurch anerkenne, k W fo

ondere und höhere Strafe setze. Ich bin mit den früheren Rednern, die sich chen haben, einverstanden,

selben eine bes

Abgeordn. Hüffer: für Streichung des Paragraphen ausgespro ßte ich darauf antragen, daß der letzte der nicht auf Thätlichkeiten sich bezieht, wegfalle. England und Belgien die maßlose⸗ gestellten Personen erscheinen. Wenn daß in den Regenten die von uns unzweifelhaft Nation in dieser Beziehung schon orden sind und es noch täglich ondern hier für iber Strafen bestimmen, so g zu sein und der Gerechtigkeit

Verhältnisse zu wirken, nicht

den letzten Theil dieses Paragraphen

jedenfalls aber ser Bestimmung,

Wir sehen täglich in Frankreich,

sten Karikaturen auf unsere höchst nun der letzte verehrte Redner aussprach, Nationen selbst beleidigt werden,

anerkannt werden, daß auch wir als auf das empfindlichste beleidigt w Sollen wir nun dies nicht allein dulden, Fälle jenen Staaten s nicht in der Ordnun und das beleidigt mein Rechtsgefühl.

; Wer in der Stellung der und in den von Gott eingesetzten Herr⸗ t, der wird in Beleidigung derselben eine finden, der von Gott mit jenen In Beziehung hierauf stimme ich

Abgeordn. Camphausen:

(Unter fortdauernder Aufregung der Versammlung nach voriger Rede.) Ich muß mich gegen eine solche Qualification der Stimmen⸗ Abgabe erklären und dagegen Protest einlegen. Freiheit haben, zu stimmen, wie es seine Ueberzeugung mit sich bringt, und es muß nicht gesagt werden, daß sie auf Lockerung der Bande taates ... .

Abgeordn. von Saucken-Tarputschen; Ich trete dem vollkom—= men bei, und wohl Keiner von uns ist geneigt, diese Bande zu lockern, einen solch en Vorwurf könnte Keiner von uns auf sich sitzen lassen, us, der dafür gestimmt hat oder noch dafür zu at eine Lockerung dieser Bande in Absicht, son⸗ e, was uns Recht scheint, ohne

Hier muß Jeder die

ganz ähnliche scheint mir da zu widerstreben, Abgeordn. Graf vo enten cine höhere Fügung chern seine Werkzeuge idigung seines ei auf eine gleiche Höhe gestellt ist. für den Paragraphen. Abgeordn. Graf zu Antrage anschließen, der von mern für Beibehaltung des Paragrap kann hier nicht die Absicht sein, gerade die erwähnten und Schmähschriften besonders zu begünstigen, welche fremde Regen⸗ ten durch Abbildungen beleidigen, und in der That würde es gerade unerfreulichen Erscheinungen gereichen, wenn zt stehen bliebe ich werde also für denselben

kein Einziger von u stimmen gewillt ist, h bern wir haben nur das Eine im Aug Scheu, ohne Rückhalt zu vertreten, und über unsere Abstimmungen können wir keinen Vorwurf dulden.

(Viele Mitglieder erheben sich und geben ihre Beistimmung zu

genen Regenter

Ich werde mich dem dem geehrten Abgeordneten aus Pom⸗ hen gestellt worden ist. Karikaturen

Solms⸗Baruth: CandtagsKommissar : Ich bin nicht gemeint, irgend Jemand etwas vorzuwerfen, noch sein Votum zu beschränken, ich glaube aber das Recht zu haben, meine Ansicht als Kommissar der Regierung und die' Aunsicht der Regierung hier mit derselben Freiheit auszu— wie jedes Mitglied der hohen Versammlung. daß ich von dieser Frei ten Gebrauch gemacht auf die Folgen aufmerksam gemacht, welche, aus einem solchen Votum hervorgehen würden; darüber hinaus ist meine Absicht nicht gegangen. Abgeordn. von Auersw Kommissar seine Worte damit sprochen worden sei, antworter hen hatte, und insofern denzen gegen unseres gedacht und vorausgesetzt wurde, gegen fremde Fürsten bei uns das en Worten, wenn auch gewiß deutung lag, ich könnt tige Folgen außerdem a gen, so muß wenngleich, aussetzen mag,

hoher Ich glaube, heit auch in diesem Augenblick keinen unrech⸗ Ich habe die hohe Versammlung

zu zum Schutze dieser meiner Ansicht nach,

dieser Paragraph nich

Vorschlag des Abgeordneten Neumann ent⸗— Bestimmung, die Bestimmung, daß Strafen nur auf Regenten solcher Staaten eintreten möchten, in wel Außerdem hat aber der Abgeordnete g angeschlossen. theilungs⸗Gut⸗

Marschall: hält nur e Insofern der Herr Landtags⸗ anfing, daß er auf das, was zuletzt ge⸗ wolle, und ich derjenige bin, der zuletzt im Verlaufe der Rede eines schlechte Ten⸗ ajestät verfolgenden auswärtigen Instituts man könne ähnlichen Bestrebungen Wort reden wollen; insofern also ohne Absicht, aber doch eine An⸗ e ein Verfahren solcher Art, dessen uf das bedenklichste bezeichnet worden, billi⸗ ich dies auf das entschiedenste wie schon bemerkt, ich eine verletzende Absicht nicht vor⸗ nur bedauern, daß der Herr Landtags-Kommissar Worte nicht mit mehr Vorsicht gewählt hat. Candtags⸗-Kommissar: Ich erkläre mit der größten Bereit- d Wahrheit, daß es durchaus nicht meine Absicht gewe⸗ d ein Mitglied der hohen Versammlung anzuklagen, daß lchen Instituts wünsche. Ich glaube aber auch, daß in meiner Aeußerung nur ein einziges Wort gefehlt hat, um einem solchen Mißverständniß vorzubeugen; nämlich das Wort „Möglichkeit“ oder „Zulässigkeit“ vor dem Ausdruck „Etablirung Denn diese würde bei uns eben so vorhan⸗ den sein, wie in dem Nachbarlande, wenn der fragliche Theil des Ich hoffe, daß das ehrenwerthe Mitglied aus t dieser meiner Erklärung, was seine Person betrifft, sich zufrieden erklären werde.

Abgeordn. von Auerswald: nur, den Herrn Landtags- Kommissar noch auf einen Umstand auf⸗ merksam zu machen, der ihm vielleicht entgangen ist, weil er, wenn ich mich nicht getäuscht habe, erst seit kurzer Zeit der Verhandlung beigewohnt hat. Es ist bisher von Niemanden prätendirt worben, daß derartige Handlungen straflos bleiben sollen, es ist sogar von mehre⸗ ren Rebnern, welche auf Streichung des Paragraphen antrugen, wie⸗ derholt ausgesprochen, daß sie nichts dagegen hätten, wenn die hier erwähnten Beleidigungen härter bestraft würden, als andere Beleidi⸗ gungen, es ist nur verlangt und beantragt worden, diesen Paragra⸗ phen an eine andere Stelle, in einen anderen Titel zu bringen, zum Theil im Interesse der fremden Regenten selbst. angedeutet wurde, man habe durch den Antrag auf Streichung des Paragraphen völlige Straflosigkeit der in Rede stehenden Bele gungen herbeiführen wollen, so ergiebt sich aus dem Gesagten, daß diese Meinung von keinem derjenigen ausgesprochen ist, die über⸗ haupt darüber gesprochen haben.

Abgeordu. Steinbeck: Der verehrte Redner, der so eben ge⸗ sprochen hat, berührte den Umstand, daß im Interesse der Würde der fremden Regenten gegen die Bestimmung, welche in dem Para⸗ graphen hier aufgenommen ist, gesprochen worden sei, und das ist von mir geschehen. Eben weil ich im Interesse der Würde der

ozität stattfindet. ich der Fassung des Entwurfes vollständie Das giebt Veranlassung, die Frage zuerst auf das Ab während kein Hinderniß obwaltet, die Frage auf Es mögen die Anträge der nach dem eventuellen Vor— auf den Entwurf zurückgegan Bezug auf die Re—

chen Rezipr Neumann s Königs M achten zu richten, Reziprozität noch am Ende zu stellen. angenommen schlage des Abgeordneten Neumann n' beiden Fällen kann die Frage in Die erste Frage angetragen werden?

Aufstehen zu erkennen

Abtheilung

gen werden, i ziprozität noch für sich gestellt werden,

Soll auf Wegfall des §. 108 und die das beantragen, werden es durch

zurückweisen.

bitte die Secretaire, zu zählen. (Dies geschieht.)

Das Resultat der Abstimmung ist folgendes: für Ja haben ge⸗ stimmt 39, für Nein 57.

Die nächste Frage ist nun theilung zu richten.

Abgeordn. von Saucken⸗ Amendement des Abgeordneten der daß ein Theil des Paragrap daß die nicht in Thätlichkeit bestehende B Antrag ist verneint worden, nun g zweite Antrag kommen. Antrag ist noch nicht unterst

(Er wird unterstützt.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Wollen Dur— Diskussion darüber zulassen?

Marschall:

willigkeit un sen ist, irgenl es die Etablirung eines so auf die einzelnen Vorschläge der Ab⸗ Tarputschen: Müßte nicht jetzt das

Rhein Provinz kommen, welcher hen gestrichen werde?

eines solchen Instituts.“

beantragt hat, Nämlich der letzte Satz, leidigung u. s. w. ich, müßte folgerecht der

Marschall:

Paragraphe Preußen mi Vollkommen.

ützt worden. Ich erlaube mir

chlaucht noch eine

Es steht dem nichts entgegen Abgeordn. Graf von Schwerin: den ganzen Paragra men können, ten Satz zi

ürde mich mehr dem zu streichen, weil ich diese Ansicht nicht streichen und somit die thät⸗ ere Beleidigungen nicht, darin Beleidigungen bleibt auch solche Handlungen, wo der ani— letzten Satze gemeint, und daß schen solchen Beleidigungen, die thät⸗ die durch andere Handlungen be— nicht erkennen, und ich glaube, da wir be⸗ Paragraphen, das Prinzip desselben, ange⸗ ch nicht den letzten Satz verwerfen können.

ld: Ich habe gegen den §. 198 ge— iselben erkenne, namentlich e Einreihung in, den zweiten Titel rechtfertigte. Paragraph doch hier aufgenommen ist, obgleich dies

Antrage anschließen, darin hätte ein Prinzip erke die meinige ist, aber den letz lichen Beleidigungen zu strafen, ist keine Konsequenz. im letzten Sa mus injuriane da ein Unterschied sein lich begangen werden, gangen werden, reits den ersten nommen haben, wir du von Auerswa

ch eben kein Prinzip in den

te sichen; Wenn nun hier

li nachgewi

Prinzips in diesem Paragraphen geslimmt und thue es auch jetzt noch. und solchen,

welches di Wenn nun aber der

345 fremben Regenten gewünscht habe, daß dieser Paragraph wegfalle,

ergreife ich nochmals das Wort, um die zweite Posstion im Para⸗ gräphen einer Beleuchtung zu unterwerfen. Der Paragraph ist in Beziehung auf die erste Position von der hohen Versammlung un— bedingt angenommen, ob es aber die zweite wird, ist jetzt die Frage. In der ersten Position ist die Rede von einer wirklichen Thätlichkeit, in der zweiten Position blos von einem Angriff auf bas, was diese Persönlichkeit des fremden 5 umgiebt. Der Angriff der Thätlichkeit, ist er geschehen, oll nun nach jenem Beschluß als be⸗ sonderes Verbrechen berührt und diesfallsige Bestimmungen darüber aufgenommen werden. Das läßt sich vertheidigen, wenn man den Gesichtspunkt, den ich früher aufstellte, nicht beachten will, dadurch, weil eine Verletzung der Person nicht anders erfolgen kann, als wenn ein Verbrechen verübt wird, welches allerdings, auch wenn kein animus injuriandi damit verbunden ist, dessenungeach let ein Ver⸗ brechen, und sogar ein sehr schweres, sein kann. Was dagegen die zweite Posstion betrifft, fo kann bei ihr nur der auimus injuriandi als prägnantes Moment hervorgehoben werden, und, wie ich früher im Allgemeinen erklärte, daß es vielleicht sehr im Interesse des frem⸗ den Regenten liegen könne, den Gegenstand zum Beweise eines sol⸗ chen animus beleuchtet zu sehen, so muß ich diese Behauptung, na⸗ mentlich in Beziehung auf dieses zweite Moment, wiederholen. Ich habe allerdings gehört, es sei die Meinung, daß, wenn man den Staatsanwalt damit beauftrage, eine solche Untersuchung einzuleiten, es jedesmal von der näheren Instruction des Gouvernements ab⸗ hängen werde, pb er einschreiten solle oder nicht; aber ich muß wie⸗ der darauf zurssckkommen, was ich dort erwähnte, nämlich, wenn der Staatsanwalt in dem einen Falle einschreitet und in dem anderen nicht, so wird die Folge davon sein, daß das Gouvernement in den Augen der großen Masse vielleicht dann sich dem Vorwurfe der Will—= kürlichkeit aussetze. Davon bleibt das Gouvernement aber frei, wenn“ nur von dem fremden Regenten der Antrag auf Untersuchung ausgehen muß. Bleibt auch die erste Position stehen, so würde die zweite immer wegfallen können, weil der Schutz, den wir unbedingt dem fremden Regenten aus einem höheren Gesichtspunkte, aus poli⸗ tischen Gründen, schuldig sind, sich auch gewähren läßt, wenn der fremde Regent darauf antragen muß: der Staatsanwalt solle für seine Person klagend auftreten. Das stimmt auch mit dem überein, was das verehrte Mitglied aus der Rhein-Provinz vortrug, indem dasselbe meinte, bei den Paragraphen, welche von Injurien handeln, möge man einschalten: daß in den hier genannten Fällen der Staats⸗ Anwalt aufzutreten befugt sei, mit anderen Worten, daß das Organ, welches sonst nur der eigene Staat in Anspruch nimmt in seinem Interesse, auch von einem fremden Regenten angesprochen werden könne, und deshalb stimme ich unbeschadet alles Uebrigen dafür, daß

die zweite Position des Paragraphen hier wegfalle und bei den Pa⸗ ragraphen von Injurien ihren Platz finde.

Vice -Marschall von Kochow: Zur Begründung des Antrags, den zweiten Theil des Paragraphen zu streichen, ist angeführt worden, daß für den Paragraphen nur Gründe der Nützlichkeit sprechen könnten, diese aber auf diesen zweiten Theil nicht Anwendung finden könnte. Dies kann ich nicht zugeben. Für mich liegt der Bestimmung das Prinzip zum Grunde, daß einem fremden Regenten wegen seiner hohen und ausgezeichneten Stellung besonders hohe Achtung bezeigt werden müsse. Aber auch von Seiten der Nützlichkeit angesehen, muß ich den zweiten Theil des Paragraphen für praktischer und auch für noch nützlicher halten, als den ersten. Was den Fall einer thätlichen Be⸗ leidigung anlangt, so weiß ich nicht, ob er vorgekommen ist oder jemals vorkommen wird; was aber den zweiten Fall anlangt, so tritt er oft genug ein, und es können dabei Rohheiten verübt werden, welche thätlichen Beleidigungen gleichstehen. Ich bin daher der Ansicht, daß man den zweiten Theil noch weniger enthehren kann, als den ersten.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich verzichte aufs Wort.

Abgeordn. von Donimierski; Ich wollte nur darauf aufmerk⸗ sam machen, daß sich ein Mißverständniß eingeschlichen hat, wenn an⸗ genommen wird, daß dieser Fall straflos sein solle, vielmehr soll diese Bestimmung nur die Stelle erhalten, welche sie bisher im Gesetzbuch eingenommen. Die Ansicht, welche der Herr Landtags- Kommissar ausgesprochen hat, daß das Band zwischen dem Volke und der Krone durch Pasquille locker werden könnte, theile ich nicht. Die Liebe und Pietät des Volkes zu seinem König ist so groß, daß erbärmliche Pasquille sie nicht entkräften werden, selbst wenn wir auch ein sol⸗— ches Institut, von dem die Rede war, in unserer Mitte hätten.

Abgeordn. Graf von Renard; Jene Gründe rechtlicher Natur habe ich sehr wohl gewürdigt, welche dafür sprechen, daß der S. 108 nicht hierher, sondern unter den Titel der Injurien gehöre. Wollen wir aber über den Nachsatz des Paragraphen abstimmen, so gehen wir von der Voraussetzung aus, daß der §. 108 an dieser Stelle stehen bleibe, dann können wir nicht umhin, daß wir auch diesen Nachsatz stehen lassen, welcher den Fall ins Auge faßt, wenn solche Injurien keine Thätlichkeiten sind. So wie ich für den Paragraphen selbst gestimmt habe, werde ich auch für den Nachsatz stimmen.

Marschall: Wir können nun abstimmen. Die Frage heißt: Soll auf Wegfall des letzten Satzes im 8. 108 angetragen werden? Diejenigen, welche darauf antragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Es hat sich keine Majorität dafür ausgesprochen.

Vice-Marschall von Rochow: Der Herr Vorsitzende der Ab⸗ theilung hat vorgeschlagen, die Berathung über das Strafmaß aus⸗ zusetzen, bis man sich über die Strafe, die auf Beleidigungen über⸗ haupt gesetzt würde, geeinigt hat. Ich möchte vorschlagen, daß die⸗ sem Vorschlage beigetreten werde.

Marschäll: Habe ich den Antrag bestimmt zu entnehmen ge⸗ habt?

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ja, Durchlaucht, es war mein Antrag.

Justiz?Minister von Savigny: Ich glaube, daß der Antrag nicht vollständig von dem Abgeordneten aus der Mark erwähnt wor⸗ den ist. Ich habe ihn so verstanden, es möge das Prinzip adoptirt werden, eine strengere Strafe auszusprechen, mit Vorbehalt des Strafmaßes.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe vorausgesetzt, daß das Prinzip angenommen würde, daß dem Regenten eines auswär⸗ tigen Staates bei Beleidigungen ein höherer Schutz zu Theil werden solle, daß man aber das Strafmaß nicht bestimmen könne, weil man das Strafmaß für Privat-Injurien noch nicht kennt.

Marschall: Wenn kein Widerspruch entgegengestellt wird, so wird eine weitere Fragestellung nicht stattfinden, es müßte denn sein, daß auf den Antrag des Abgeordneten Neumann noch eine Frage zu stellen wäre. .

Abgeordn. Neumann: Mein Antrag auf Reziprozität bezieht sich nicht auf das Strafmaß. Ich habe nichts dagegen, daß das Strafmaß nicht erwähnt werde, aber die Reziprozität würde immer noch berührt und darüber abgestimmt werden müssen.

Marschall: Es wird also darauf beharrt. Ich habe die Aeu⸗ ßerung des Grafen Schwerin nicht bestimmt dahin zu verstehen ge⸗ habt, baß die Strafbestimmungen des Paragraphen in den Titel über die Injurien verwiesen werden möchten, sondern sie schien mir blos gelegentlich oder unter einer Voraussetzung gemacht zu sein, so wie auch von einer anderen Seite ein bestimmter Vorschlag, sie dahin zu

Abgeordnete von Deni allenfalls hinüber genom- n die Meinung der Versammlung

Zweifel, daß die Bestim⸗ und da wir dann doch noch so könnte auch die Frage in Erledigung kommen. mendement scheint mir davon im Anfange der Sitzung

verweisen, nicht gemacht worden ist. Der mierefi hat geäußert, daß die Best men werden könne. dahin ausspricht, so unterliegt es leinem mungen dorthin verwiesen werden könn einmal darauf zurückkommen werden, Bezug auf die Reziprozität dann zur Abgeordn. Camphausen: ganz unabhängig; es ist selbstständig und angekündigt. Marschall:

Wenn sich nu

s dagegen zu erinnern. Die Frage die betreffenden Bestimmungen nur treten zu lässen, in Diejenigen, welche Aufstehen zu erkennen geben. at sich nicht dafür ausgesprochen.

Ja wohl!)

Ich habe nicht Soll beantragt werden, in Bezug auf die Regenten welchen vollständige Reziprozit diese Frage bejahen,

Die Majorität h

(Mehrere Stimmen:

Wenn ein Zweifel erhoben wird, so bitte ich, zu zählen.

(Dies geschieht.)

Das Resultat der Abstimmüng ist folgendes: Für Ja haben gestimmt 43, für Nein 54. Wir kommen nun zu §. 109.

Referent Naumann (iest vor);

solcher Staaten ein ät gesichert ist? werden es durch

„8.

dem Königlichen Hofe beglaubigten Ge⸗ d in folgender Art zu bestrafen: keiten gegen die Person bestehen, mit Ge⸗ onaten oder mit Strafarbeit bis zu

Beleidigungen der bei sandten oder Gesch 1) wenn sie in Thätlich ängniß nicht unter drei M drei Jahren; 2) in anderen Fällen einem Jahre oder mit S Auf diese Bestrafun (5. 199) als von der preuß Das Gutachten der Abtheilung lautet: „Zu §. 109. imung des 8. 109 wurde geltend gemacht: ß Ordnung gehöre, und dann = daß wonach nar dem Staate das Straf- Antrage des Beleidig⸗ wurde bemerkt, tlich in das materielle Straf⸗ ohne Antrag des eleidigung nicht strafbar, sei; Antrage des Beleidi

äftsträger sin

mit Gefängniß von einem Monat bis zu— trafarbeit bis zu einem Jahre. l von dem Beleidigten selbst

g kann sowoh ischen Regierung angetragen werden.“

Gegen die Schlußbestin einmal daß sie in die Proze es gegen das Prinzip verstoße, wenn die Bestrafung von dem

recht gebühre, Andererseits

ten abhängig gemacht werden solle. daß die angegriffene Bestimmung wesen

wenn sie angenommen würde,

recht gehöre, weil, Beleidigten oder der Regierung di Bestrafung von dem dafür spreche der Grund, ondern der Beleidigte v

en abhängig eleidigungen orzugsweise der Verletzte ar sein könne, wenn der Verletzte dies nicht der Fall sei, die Belei⸗ afbare Handlung nicht be⸗ 8 gegen 6 Stimmen für chlußbestimmung des Paragraphen Inhalt des Paragraphen an⸗ ieinung geltend gemacht worden, daß die Eigen⸗ oder Geschäftsträgers fremder Staaten nur n Schutz durch das Strafgesetz rechtfertigen nen Beleidigungen „im Amte“ zugefügt kein Gründ vorhanden sei, die Straf⸗ Titel gegeben worden, zu schärfen. gegen 6 Stimmen für den Vor⸗

daß aber die gemacht werde, nicht der Staat, sei, daß die Beleidigung nur strafb sich beleidigt fühle, digung als solche Die Abtheilu die Ansicht entschi wegzulassen sei. betrifft, so ist die N schaft eines Gesandten insofern einen größere wenn diesen Perso werden, daß aber im Uebrigen bestimmungen, welche im zehnten Die Äbtheilung hat sich mit 9 schlag entschieden: den 5. 109 mit fo

und daß, wenn r und daher auch als str ug hat sich in eden, daß die S Was den materiellen

lgenden Modificationen anzuneh

j) daß hinter dem Worte „Geschäftsträger“ Amte“ eingeschaltet werden;

) daß in der Bestimmung u Strafarbeit bis zu einem daß in allen Fällen des Paragrap erkannt werden dürfe;

4) daß der Schlußsatz gestrichen werde. Regierungs-Kommissar Bis steht den meisten Vorschlägen der

die Worte „im

nter Nr. 2 die Worte „oder mit Jahre“ gestrichen werden. hen auch auf Festungs haft

Von Seiten der Regierung Abtheilung nichts entgegen, nament⸗ lich nicht unter Nr. V die Worte: „oder mit Strafarbeit bis zu 1 Jahre“, zu streichen, so daß nur Gefängniß eintritt. nichts dagegen zu erinnern, daß Festungshaft zulässig sein soll, im Gegentheil muß dies bestimmt werden, nachdem der 8. 15 gestrichen ist. Endlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß der letzte Satz, wel⸗ cher lautet: „Auf diese Bestrafung kann sowohl von den Beleidigten selbst, als von der preußischen Regierung angetragen werden“, weg⸗ ällt, jedoch allerdings aus einem anderen Grunde, als welchen die weil diese Bestimmung in die Strafpro⸗ zeßordnung gehöre, sondern weil es sich hier von einer ähnlichen Art der Injurle, wie bei §. 108, handelt, von einer Art der öffentlichen Injurie, wo die Untersuchung von Amts wegen einzuleiten ist; etwa⸗ nigen Uebelständen wird auch hier dur Staats-Anwalts vorgebeugt werden. sten Grade bedenklich sein, nach dem Vorschlage der Abtheilung zu 1 die Worte „im Amte“ einzuschalten, so daß die Beleidigung nur dann gestraft werden sollte, wenn der Gesandte oder Geschäftsträger im Amte gewesen wäre.

Es kann eine solche Distinction, wie sie bei preußischen Staats⸗ beamten vorkommt und dem §. 196 zum Grunde liegt, bei auswär⸗ tigen Gesandten und Geschäftsträgern nicht statuirt werden, denn diese Personen sind immer im Amte, und weil sie das sind, sind Beleidi⸗ gungen gegen sie nicht Privat-Injurien, sondern öffentliche Injurien. Obgleich Manches, was ich sagen oöͤrtrag des Herrn Regierungs⸗Kommissars so will ich mir doch erlauben, einen Vorschlag Ich kann mich keines-

Eben so ist

Abtheilung anführt; nicht,

ch das richtige Ermessen des Dagegen würde es im höch⸗

Fürst Boguslaw Radziwill: wollte, schon durch den V erledigt worden ist, zur Unänderung des Paragraphen zu machen. atze ad 1 des Abtheilungs⸗-Gutachte ch dem Worte „Geschäftsträger“ sich eben der Geschäfts⸗ immer im Amte besindet. wo er in oder außer seiner tlichen Handlungen im engsten Ad Nr. 4 könnte daß der Schlußsatz daher folgende Fassung des Para—

weges mit dem Zus ns einver⸗ standen erklären, wo na „im Amte“ hinzugefügt werden sollen, wei träger, sobald er auf seinem Posten ist, Es läßt sich das nicht so genau trenn amtlichen Stellung ist; Sinne kommen nur in s ich mich auch damit ni gestrichen werde, und orzuschlagen erl Wer wissentli ten Gesandten od 1) wenn sie in T fängniß nicht unter drei

drei Jahren; anderen Fällen mit Jahre oder mit Srafar bestraft werden.

denn die amthi ehr seltenen Fällen vor.

cht einverstanden erklären,

einen bei dem Königlichen Hofe beglaubig⸗ ger beleidigt, soll: gegen die Person bestehen, mit Ge⸗ Monaten oder mit Strafarbeit bis zu

Geschäftsträ

Gefängniß von einem Monat bis zu beit bis zu einem Jahre

Bestrafung kann sowohl von dem Beleidigten selbst on der preußischen Regierung angetragen werden.“ Der Antrag des durchlauchtigen Redners ledigt sich meines Erachtens, insofern er nämlich dahin Bestimmungen des Paragraphen nur dann eintreten der Beleidigende den Gesandten oder Geschäftträger

(8. 199), als v ; nt Naumann: vor mir er geht, daß die sollen, wenn