1848 / 42 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

den . Daher ist auch keine Frage auf Unterstützung erforderlich ewesen.

x JustizMinister Uhden: Das n. sich von selbst, daß es nur darauf ankömmt, ob Jemand freiwillig von der Ausführung ab- gestanden. Es ist daher indifferent, ob ein Dritter durch eine An⸗ mahnung zu dem Rücktritt beigetragen hat.

Marschall: 5. 113.

Referent Naumann lliest vor):

„8. 113.

Sind bei dem Aufruhr Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt worden, so sollen folgende Strafen zur Anwendung gebracht werden:

1. gegen die Anstifter, Rädeleführer und Anführer des Aufruhrs Strafarbeit von drei bis zu zwanzig Jahren oder Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren;

2. gegen alle übrigen Theilnehmer des Aufruhrs Strafarbeit von einem bis zu zehn Jahren.“

Die Abtheilung hat feinen Antrag zu diesem Paragraphen gestellt, ausgenommen, daß das Wort „Rädelsführer“ wegfallen soll.

Abgeordn. Grabow: Was §. 113 anlangt, so ist in ihm die Rede davon, daß, wenn bei dem Aufruhr Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt worden sind, die normirten Straf⸗ bestimmungen eintreten sollen.

In dem letzten Alinea des §. 112 heißt es nun aber:

„Wenn bei einem öffentlichen Auflaufe (8. 110) den obrig⸗

keitlichen Beamten oder der bewaffneten Macht mit vereinten sräften

ein thätlicher Widerstand geleistet wird, so sollen die in dem gegen

wärtigen Paragraphen vorgeschriebenen Strafen gleichfalls ein⸗

treten.“ Ich bin der Ansicht, daß der 8. 113 das letzte Alinea des §. 112 ebenfalls mitbegreifen soll, und ich glaube daher, daß es wünschens - werther sein möchte, statt der Worte: „Bei einem offentlichen Auf⸗ laufe Widerstand geleistet wird“, ebenfalls eine Definition zu wählen, die bezeichnet, daß dieser Widerstand gegen obrigkeitliche Beamte ebenfalls im Aufruhr geschehen sein muß. Ich würde dem Herrn Gesetzgebungs⸗Minister anheimgeben, ob dies Bedenken durch eine Redaction beseitigt werden könnte.

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, daß dies sehr leicht dadurch wird bewirkt werden können, wenn am Schlusse des 8. 112 nicht blos gesagt würde:

„so sollen die in dem gegenwärtigen Paragraphen vorgeschrie⸗

benen Strafen gleichfalls eintreten,“

sondern

„so sollen diese als Aufruhr angesehen und bestrasft werden.“

Abgeordn. Grabow: Ich bin volllommen damit einverstanden.

Abgeordn. Camphausen: Das wäre nicht in Uebereinstimmung mit dem, was vorgeschlagen ist; es soll der Auflauf, wenn Gewalt⸗ thätigkeiten dabei vorkommen, wie die Absicht des Aufruhrs, der Aufruhr mit Gewaltthätigkeiten aber soll höher bestraft werden.

Justiz-Minister von Savigny; Ich verstehe es so: Wenn ein bloßer Auflauf stattgefunden hat, also das geschehen ist, was §. 110 bestimmt, und wenn nun der Aufforderung, auseinanderzugehen, thätlicher Widerstand geleistet wird, so liegt darin noch nicht eine Gewaltthätigkeit gegen Beamte; wenn aber das geschieht, wodurch sich der Auflauf verwandelt in Aufruhr, und wenn bei dieser Gele⸗ genheit zugleich Personen (6. B. Polizeidiener) mißhandelt werden, dann fällt es unter 8. 113. Ich glaube nicht, daß darin ein Wider spruch liegt.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, daß der Para—

* die Aenderungen erfahren dürfte, die auch §. 113 wird er—

ahren müssen.

Nach dem, was der Herr Minister der Gesetzgebung gesagt hat, wird auch 5. 112 jetzt jedenfalls so gefaßt werden, daß nicht stehen bleiben kann:

„um öffentlich mit vereinten Kräften einer obrigkeitlichen Anorde nung oder Verfügung Widerstand zu leisten“, sondern es muß heißen: . ; „und Widerstand leisten“, und später hinzugefügt werden, daß bie Strafe stattfindet „ohne Rücksicht auf Erfolg“; d. h. eine gewaltsame Handlung liegt schon im 5. 112 vor, und muß daher 8. 113 näher präzisirt werden, daß eine gefährliche Ver- letzung eines Beamten ober Gewaltthätigkeiten an Sachen es sein sollen, die noch härter behandelt werden sollel.

Justiz. Minister von Savigny: Es kann ein thätlicher Wider= stand geleistet werden, ohne daß irgend eine Person mißhandelt oder thätlich beleidigt wird; das ist der Unterschied zwischen den Fällen in §. 112 und 113.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich erkenne den Unterschied vollkommen an, glaube aber nur, daß 8. 113. etwas präziser gefaßt werden muß. .

Abgeordn. Sperling: Nach der Verständigung, die zwischen dem Herrn Minister und dem Abgeordneten der Rheinprovinz stattgefun⸗ den hat, wird an die Stelle der S8. 112 und 113 nur ein Para⸗ graph treten. Es geht wenigstens, wie ich glaube, die Intention des Abgeordneten der Rheinprovinz dahin, daß nur eine Bestimmung für den Fall des konsumirten Verbrechens hier getroffen werde und in Beziehung auf den Versuch es bei den im allgemeinen Theile auf⸗ gestellten Grundsätzen sein Bewenden habe.

(Mehrere Stimmen: Nein.)

Justiz⸗-Minister von Savigny: Das glaube ich ganz und gar nicht. Es ist so ug aßt worden, der 8. 112 könnte, wie er jetzt gesaßt war, als die estimmung eines bloßen Versuchs angenommen werden. Ich habe mich dahin erklärt, daß dies nicht die Absicht gewesen sei, und daß der wahren Absicht noch größere Sicherheit verliehen werden solle durch eine veränderte Fassung; es würde aber an Klarheit verlieren, wenn beide Paragraphen verschmolzen werden sollten.

Korreferent Freiherr von Mylius: Ich wollte mir die Bemer= kung erlauben, daß ich mich der Ansicht des Herrn Gesetzgebungs= Ministers allerdings anschließe, daß es sich wesentlich nur um die . handle, daß ich aber persönlich der Ansicht bin, daß es zweck mäßig wäre, gerade hier wieder auf die Fassungsvorschläge der rhei⸗ nischen Juristen Rücksicht zu nehmen, die ich nicht weiter vorlesen will, von denen ich aber voraussetze, daß die meisten von Ihnen, die sich dafür interessiren, davon Kenntniß genommen haben, und die hier besonders zweckmäßig sind, indem sie die ganze Art der verbotenen Handlungen anschaulicher machen und ein klares Bild 51. indem ie die Reihenfolge desjenigen, was . strafbar sein soll, an= chaulicher ordnen, als auch die Handlungen selbst bestimmter bezeich— nen, wie dies im Entwurfe geschehen ist.

Marschall- Wir kommen zu §. 114.

Referent Naumann (iest vor):

„8. .

Wenn sich mehrere Gefangene in einer Gefangen oder Straf⸗ anstalt zu gewaltsamem Ausbrüche oder zu Gewaltihätigkeiten . die Ruf: er oder gegen andere Beamte zusammenrotten, se 9 en die Strafbestimmungen wegen Aufruhrs zur Anwendung kommen (68. 112, 113.“

„Zu §. 114.

vot⸗ , n, dieser Bestimmung wird folgender Zusatz

348

„Wenn die Meuterei in Zuchthäusern geschehen i s? hausstrafe eintreten.“ dthänsem geschehen ig., so fell Zucht Abgeordn. Steinbeck: 8. 114 giebt den Begriff der Meuterei deutlich und klar an als ein Verbrechen, welches verübt wird von Menschen, die in einer besonderen Verbindung, die man gewisser⸗ maßen ich sage mit Vorsicht „gewissermaßen, = eine zwangs⸗ weise nennen kann. Es sind aber nicht blos Gefangene, die der Meuterei fähig sind, sondern es sind auch Personen in anderen Ver⸗ hältnissen, namentlich Schiffsmannschaften, Fabrikarbeiter u. dgl. Wie die Meutereien von Schiffsleuten zu bestrafen sind, ist in einem besonderen Gesetze bestimmt, eben so verordnet die Gewerbeordnung das Nöthige wegen der Meuterei bei Fabrikarbeitern. Beide Be⸗ stimmungen kommen hier nun nicht zur Diskussion, weil sie nicht in das vorliegende Gesetz aufgenommen sind. Sofern das Gesetz blos für die Richter bestimmt wäre, läßt sich hiergegen nicht viel ein⸗ wenden, denn es ist die Schuldigkeit des Richters, auch die übrigen Gesetze zu kennen; da aber das neue Strafrecht auch zur Kenntniß für das Volk bestimmt ist, so befürworte ich, daß hinter dem Para graphen auf jene gesetzlichen Bestimmungen deutlich Bezug genommen werde, wenn man nicht vorziehen will, sie geradezu hier einzuschalten; sonst wird das Volk, indem es das Strafgesetzbuch zur Hand nimmt, ein allzu unvollkommenes Bild von den Strafverhältnissen erlangen. Allerdings sind in dem Entwurfe viele andere, neben ihnen stehen blei—⸗ bende Strafbestimmungen enthaltende Gesetze citirt, deren Bestim⸗ mungen stehen bleiben, und dagegen läßt sich nichts sagen; es ist auch unmöglich, alle hier aufzunehmen, aber die Meuterei gerade . mir wichtig genug, um speziell bezugsweise hier berührt zu werden.

Regierungs- Kommissar Bischoff: Im Entwurf des Einfüh— rungspakents ist unter 7. das Gesetz über die Aufrechthaltung der Ordnung unter der Mannschaft auf Seeschiffen von 1841 ausdrück⸗ lich erwähnt und, was die Coalitionen der Gewerbtreibenden betrifft, unter 18. auf die Gewerbeordnung verwiesen. Ich glaube, bei dieser Art der Redaction wird man es auch wohl belaffen müssen; es würde störend sein, wenn in den Text des Gesetzbuchs selbst solche Allegationen und Vorbehalte aufgenommen würden. Abgeordn. Steinbeck; Dieses Prinzip, durchgeführt, wird aller⸗ dings genügen, und freilich ist es ein übler, aber unvermeidlicher Umstand, daß diese Allegationen nicht überall angebracht, werden können; nur gebe ich blos für die Redaction anheim, zu erwägen, doch bin ich weit entfernt, einen Antrag darauf zu stellen ob nicht gerade dieses Verbrechen der Meuterei noch eine spezielle Zu⸗ rückweisung auf das Publicationspatent verdiene. Ich erinnere das blos in der Beziehung, weil ich wünsche, daß dieses Gesetz und namentlich diese Bestimmung von dem Volke recht beachtet wer

den möge.

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich kann nicht anerkennen, daß ein innerer Zusammenhang stattfinden sollte zwischen Meuterei in Zuchthäusern, bei Schiffsmannschaften u. s. w.; sie haben etwas äußerlich Aehnliches, auch insofern derselbe Name dabei gebraucht wird, aber es sind verschiedene Arten von Personen, bei denen sie allein denkbar sind. Was z. B. die Schiffsmannschaften betrifft, so versteht sich von selbst, daß diese ein besonderes Interesse haben, Kenntniß zu nehmen von den besonderen Gesetzen, die sich auf die Schiffsmannschaften beziehen, und da werden sie erfahren, was ihnen bevorsteht, wenn sie sich auf dem Schiffe der Meuterei schuldig machen. Das werden sle dort viel leichter und sicherer erfahren, als wenn es ihnen hier bei Gelegenheit der Meuterei in Gefängniß⸗ Anstalten verkündigt wird, da ich nicht glaube, daß wahrscheinlicher= weise die Schiffsmannschaften ein Interesse haben werden, beständig den Strafkoder durchzulesen, während sie sich recht eigentlich beschäf⸗ tigen werden mit ben besonderen Gesetzen über die Schiffsmann⸗ schaften.

Marschall: 5. .

Referent Waumann lliest vor):

„S§. 115.

Gegen die Anstifter, Rädelsführer und Anführer eines Auf- ruhrs, Landfriedensbruchs oder einer Meuterei soll in allen Fällen die Stellung unter besondere Polizei-Aufsicht eintreten; inwiefern solche auch gegen die übrigen Theilnehmer zu verhängen ist, hat der Richter nach den Umständen zu ermessen.“

„Zu §. 6 5.

Gegen die Bestimmung, daß auch gegen die Theilnehmer nach richterlichem Ermessen Polizeiaufsicht zu verhängen sei, wurde erin- nert, daß dieselbe gegen die Vorschrift 5. 30 verstoße, wonach nur in dien Fällen Polizeiaufsicht zu verhängen sei, in welchen dies die Gesetze vorschreiben, daß dies überhaupt dem richterlichen Ermessen nicht überlassen werden dürfe, und daß endlich die Polizeiaufsicht für die bloßen Theilnehmer auch eine zu harte Maßregel sein würde. Andererseits wurde darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem Sinne des §. 30 das Wort: vorschreibt“ nur so viel wie „zuläßt“ bedeute, daß die Verschuldung der Theilnehmer sehr verschieden sein könne, daß sich in vielen Fällen die Polizeiaufsicht als angemessen darstellen werde, und daß deshalb nichts übrig bleibe, als nach Maßgabe der verschiedenen Verschuldung das richterliche Ermessen entscheiden zu lassen. Ein Antrag, die Worte „in wie fern solche u. s. w.“ zu streichen, wurde mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt, und die Abthei⸗ lung schlägt vor:

die Bestimmung des §. 115 anzunehmen, aus welcher indeß, wie bei §. 111 erwähnt worden, der Ausdruck „Rädelssührer“ zu ent⸗— fernen bleibt.

Gleichzeitig wird zu bestimmen sein,

daß die Polizeiaufsicht gegen Bestellung einer Caution nach Maß⸗ gabe des 5, 30 mäß sein soll, . . well bei den in Rede stehenden Verbrechen sich dies als angemessen erweisen kann.“

Die letzte Bestimmung erledigt sich nach den Beschlüssen, die bei §. 33 gefaßt sind. J

Abgeordn. von Donimierski: Es läßt sich nicht rechtfertigen, auch gegen die Theilnehmer die Polizeiaufsicht zu verhängen; denn eins Veranlassung dazu ist nur vorhanden, wenn bei einem Verbrecher sich die Neigung zur Wiederholun des Verbrechens zeigt, was sich bei den Theilnehmern nicht n e läßt. Die Theilnahme erfolgt n, . augenblicklich bei dem Entstehen des Aufruhrs, und der

ichter wird bei diesen Leuten wohl nie eine Neigung zur Wieder— . des Verbrechens festzustellen im Stande sein, daher auch keine Veranlassung haben, die Polizeiaufsicht anzuordnen, die, wenn sie für solche Fälle zur Anwendung kommen sollte, eine unpraktische Ausdeh⸗ nung erhalten würde. Ich bin daher dafür, sie nur auf die Anstifter und Anführer zu beschränken.

Abgeordn. von Byla: Ich glaube, daß namentlich bei diesen Verbrechen die Polizeiaufsicht besonders nothwendig ist. merkmal aller dleser Arten von Verbrechen ist das Zusammenrotten; wenn da nicht auch nach abgebüßter Strafe noch eine 1 stattfindet, so möchten wohl diejenigen, die sich früher zusammengerot- let, bei der ersten besten Gelegenheit sich bald wiederfinden, und um dies zu verhindern, ist die Polizeiaufsicht nothwendig. Ich stimme ganz für das Abtheilungsgutachten.

Abgeordn. Sperling? Auch mir scheint die Bestimmung dieses

Paragraphen, wonach polizeiliche Aufstcht in allen Fällen eintreten

Das Haupt⸗

soll, sehr hart, denn wir müssen bedenken, daß in r

z 4 . . in d z diese Verbrechen im Zustande k— 1 . 36 werden, in den wenigsten Fällen eingewurzelte Neigung = feln Verbrechen bei denen, die sich ihrer schuldig machen, anzunehmen 9

Wenn nun die polizeiliche Aufsicht 1 en sie dennoch überhaupt und

mitunter mehrere Jahre stattsinden sollte, so würde gerade sie eist die Quelle von Verbrechen werden, indem sie die Leute in ihre

redlichen Erwerbe auf das höchste genirt. Denken wir nun . daß der unter polizeilicher Aufsicht Stehende über Nacht von Hause nicht wegbleiben darf und in der Wahl seines Aufenthalte orts poli= zeilich beschränkt werden kann. Wir haben an verschiedenen Orten wo Tumulte stattgefunden haben, die Erfahrung gemacht, daß die gewöhnliche Polizei- Aufsicht zur Ueberwachung derer, die sie ver— wirkt hatten, vollkommen ausreichend gewesen ist. Ich möchte mich daher dahin erklären, diese verschärfte Maßregel höchstens bei den Anstiftern und Rädelsführern eintreten, für die bloßen Theilnehmer aber es bei der gewöhnlichen Polizei⸗Aufsicht bewenden zu lassen.

Marschall: Wir haben nun zu ermitteln, ob dieser Antrag die Unterstützung von acht Mitgliedern findet, daß nur für die Rädels= führer diese Bestimmung Platz greife, für die Theilnehmer aber wegfalle? Er hat sie gefunden.

Justiz⸗Minister Uhden: Ich wollte nur bemerken, daß für die Theilnehmer die Polizeiaufsicht nur fakultativ gesetzt ist, bei den Rädelsführern hingegen immer eintreten soll. Bei den Theilneh⸗— mern ist die Verhängung der Polizeiaufsicht nur dem Ermessen des Richters überlassen.

Candtags⸗-Kommissar: Ich erlaube mir, dem ersten geehrten Redner aus der Provinz Preußen zu erwidern, daß der Fall, wo sich Neigung zu solchen Verbrechen zeigt, durchaus kein undenkbarer ist; es kann Jemand zwei oder drei Mal wegen Tumultes bestraft sein, wenn er dann zum dritten oder vierten Male desselben Ver⸗ gehens schuldig wird, so mag der Richter wohl auf polizeiliche Auf⸗ sicht erkennen, weil er sich als ein Subjekt erwiesen hat, welches bei nicht gehöriger Aufsicht vorzüglich zu solchen Vergehen hinneigt, die zu verhüten, alle Bürger ein besonderes Interesse haben.

Abgeordn. Neumann: Ich trete der Ansicht des geehrten Ab— geordneten aus Preußen bei. Wenn ich mich frage, inwiefern eine besondere polizeiliche Aufsicht gegen die Theilnehmer erforderlich ist, so komme ich vorzüglich auf den Zweck derselben zurück. Dieser ist nur der, daß die bürgerliche Gesellschaft vor Wiederholung von be— stimmten gefährlichen Vergehen gesichert ist. Bei den Theilnehmern am Aufruhr ist die polizeiliche Aufsicht insofern nicht wünschens⸗ werth, vielmehr bedenklich, weil sie in der Regel die größere Zahl bilden. Es kann der Fall vorkommen, daß Einzelne bestraft werden, Einzelne aber frei ausgehen. Wenn nun jene Einzelnen unter poli— zeiliche Aufsicht gestellt werden, während Andere nicht einmal zur Strafe gezogen werden, so entsteht dadurch doch ein außerordentliches Mißverhältniß. Außerdem muß berücksichtigt werden, welche vorüber⸗ gehende Ursachen zur Aufregung gewöhnlich die Theilnahme veran⸗ lassen.

Korreferent Freiherr von Mylius; Ich würde mich für die polizeiliche Aufsicht aussprechen, wenn diese nicht nach den Beschlüssen der hohen Versammlung zu dem allgemeinen Theile des Geseßzes einen eigenthümlichen Charakter bekommen hätte. Wenn es sich nur darum handelte, dergleichen Leute auf einer gewissen Gränze zu hal⸗ ten, ihnen den Aufenthalt an fremden Orten zu untersagen, dann würde die vorgeschlagene Bestimmung ihren Zweck erfüllen, denn für solche ziemt sich die polizeiliche Kontrole auch nach Abbüßung der Strafe; da aber die polizeiliche Aufsicht nach den erwähnten Be⸗3 schlüssen eine große Ausdehnung bekommen hat, da wir so weit ge gangen sind, solche Leute sogar nächtlichen Visitationen zu unterwerfen und sie fortwährend in so nahe Berührung mit den Polizeibeamten zu bringen, daß es ihnen dadurch unmöglich wird, den erhaltenen Makel von sich abzuwischen, so kann ich nicht für Beibehaltung der polizeilichen Aufsicht stimmen, sondern dafür, daß sie wegfalle.

Vice-Marschall von Kochow: Wenn nichts dagegen einge wendet werden kann, daß gegen die Anführer des Landfriedens⸗ bruches die Stellung unter polizeiliche Aufsicht stattfindet, so wird man auch einzelne Theilnehmer, die sich beim Landfriedensbruch be sonders bethätigt haben, nicht davon ausschließen können, denn sie können den Anführern außerordentlich nahestehen, ja dieselbe Strafe verdient haben. Sie können zu diesem Anführer in dem Verhältnisse wie Adjutanten oder Chefs des Generalstabes zu militairischen Befehlshabern stehen und verdienen dann gewiß, unter sorgsamer Aufsicht gehalten zu werden.

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich glaube sogar, daß manche Theilnehmer gefährlicher sein können, als die Anstifter, weil sie im⸗ mer bereit sind, an jedem Tumulte thätig Theil zu nehmen, und für solche finde ich die polizeiliche Aufsicht, namentlich wenn sie fakultativ angeordnet ist, durchaus zweckmäßig. Diese Leute, sind öfters ohne Rücksicht auf die Ursache bei jedem Tumulte beschäftigt.

Abgeordn. Camphausen: Die Theilnehmer, die der geehrte Abgeordnete meint, sind eigentlich das große Publikum, für welches eine allgemeine Polizeiaufsicht ausreichen muß. In keiner Stadt er⸗ eignet sich ein Aufruhr, ohne daß die Neugierde eine große Menge hinzuführt. J

Justiz-Minister Uhden: Das sind keine Theilnehmer im Sinne des Gesetzes. . .

Marschall: Der Antragsteller hat erklärt, daß er seinen An⸗ trag zurückziehe, und es ist nun zu erwarten, ob er von einer ande⸗ ren Seite wieder aufgenommen wird. ;

Abgeordn. Camphausen: Dann nehme ich ihn wieder auf, und zwar mit der Modisication, daß auf polizeiliche Aufsicht nur daun erkaunt werden dürfe gegen die Theilnehmer, wenn das höchste Strafmaß gegen sie angewendet wird.

Abgeordn. Freiherr von Gudenau; Es mag wohl an mir lie⸗ gen, daß ich mich nicht deutlich ausgedrückt habe, wenn das geehrte Mitglied aus der Rheinprovinz die Theilnehmer, die ich nicht, mit Ungrund als so gefährlich bezeichnet habe, für das grötze Publikum hält, denn das wird Niemand anerkennen. Aber es kann, wie ge⸗ sagt, an mir gelegen haben, daß ich mich nicht deutlich genug aus- gedrückt habe. ⸗.

Referent Naumann: Ich schließe mich dem Antrage an, daß die polizeiliche Aufsicht gegen die Theilnehmer nicht eintrete, denn ich habe die Meinung, ch bie polizeiliche Aufsicht nur für Bere zecher gegen das Eigenthum zur Anwendung komme, mit einem Worte: gegen Diebe uͤnd Räuber. Dahin geht der Sinn der ganzen Be⸗ stimmung des 5§. 30 und der ff. im allgemeinen Theil. Es wird dabei immer vorausgesetzt, man müsse die Leute wegen ihrer diebischen Neigung unter Kontrole halten. Es ist allerdings . Voraus⸗ setzung nicht allein leitend, und ich will auch zugestehen, daß bei anderen besfonders schweren Verbrechen und hervorstechenden heftigen Neigungen die polizeiliche Aufsicht mit Aecht eintreten kann; aber beü Wwiefen vorliegenden Vergehen kann ich eine solche Veranlassung nicht sinden und schließe mich zunächst dem Antrag an, taß gegen die Theilnehmer auf polizeiliche Aufücht nicht erkannt werden möge.

Abgeordn. von Auerswald; Ich hätte nicht geglaubt, daß ich in dieser Versammlung in die Lage fommen würde, die Vertheidigung polizeilicher Aufsicht zu übernehmen, muß aber doch der von dem geehrten Abgeordneten aus der Rheinprovinz ausgesprochenen Ansicht

entgegentreten, indem im 8. 115 von Landfriedensbruch, Aufruhr und Meuterei' die Rede ist, nicht vom Auflaufe, wovon 8. 110 spricht. Ih mache ferner darauf aufmerksam, daß der, Ausdruck: „inwiefern auf die übrigen Theilnehmer zu verhängen, mir noch fakultativer gefaßt erscheint, als wenn das einfache Wort „ob“ da⸗ stände. Ich mache endlich darauf aufmerksam daß von richterlichem Lrtenntniß, nicht von polizeilicher Willkür die Rede ist und von Verbrechen, wodurch die allgemeine Sicherheit der Staatobin ger gefährdrt wird, und daß unter den Verbrechen sich jedenfalls Per sonen befinden können, Über welche die polizeiliche Aussicht verhängt werden uuß, weil sie nach richterlichem Ermessen für sehr gefährlich zu achten sind. Da dies eben nur fakultativ ist, so habe ich nichts dagegen einzuwenden. .

Abgeordn. Freiherr von Patow: Ich trete dem bei, was das geehrte Mitglied aus der Provinz Preußen gesagt hat. 9

Marschall: Wir kommen nun zur, Abstimmung über die Frage: „Soll beantragt werden, daß auf polizeiliche Aufsicht nur in Bezug auf solche Theilnehmer erkannt werden könne, gegen welche das höchsie Strafmaß zur Anwendung gekommen 6 ;

(Einige Stimmen verlangen die Abstimmung, ob überhaupt auf . polizeiliche Aufsicht zu erkennen sei)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Der Antrag liegt gar nicht mehr vor. Der Antrag des Abgeordneten aus der Rheinproinz ging dahin, daß die Stellung unter polizeiliche Aufsicht nur da verhängt werden könne, wo auf das höchste Strafmaß erkannt worden ist.

Abgeordn. Sperling: Der Vorschlag ist von acht Mitgliedern unterstützt und diskutirt, dadurch Eigenthum der Versammlung ge⸗ worden, und sie kann ihn nur durch einen förmlichen Beschluß zur Erledigung bringen.

WMarschall: Der Fall liegt anders. Der Abgeordnete von Do⸗ nimierski verzichtete auf seinen Antrag, das machte ich bekannt und setzte hinzu, daß keine Veranlassung zu einer Frage vorliege, wenn nicht dieser Antrag wieder aufgenommen würde. Nun ist er aber von keinem Mitgliede aufgenommen worden; der Abgeordnete Camp⸗ hausen hingegen hat ihm eine andere Fassung gegeben, die nun Veranlassung zu der von mir gestellten Frage gegeben hat. Zu einer anderen Frage liegt jetzt kein Grund vor.

Referent Kaumann: Ich trete dem Antrage des Abgeordneten von Donimierski prinzipaliter bei, und eventuell dem des Abgeord⸗ neten Camphausen.

Marschall: Die Sache liegt also in diesem Augenblicke so, daß der Referent versäumt hat, diese Erklärung zur rechten Zeit ab— zugeben; er giebt sie nun ab, und es würde also diese Frage zuerst zu stellen sein: „Soll beantragt werden, daß in Bezug auf die Theil⸗= nehmer nicht auf polizeiliche Aufsicht erkannt werden könne?“ Und die sich dafür aussprechen wollen, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. j

. (Es erhebt sich keine Majorität.)

Sie ist nicht bejaht worden. Die zweite Frage heißt: „Soll bean- tragt werden, daß auf polizeiliche Aufsicht nur in Bezug auf solche Theilnehmer erkannt werden könne, gegen welche das höchste Straf⸗— maß zur Anwendung gekommen ist?“ Und auch hier ist die Bejahung durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Es erhebt sich abermals keine Majorität.) Auch diese Frage ist nicht bejaht worden, und wir kommen nunmehr zu §. 116. Referent Naumann (liest vor);

58 116.

Sind bei Gelegenheit eines Aufruhrs, eines Landfriedensbruchs oder (iner Meuterei' einzelne Handlungen vorgekommen, welche die Natur besonderer Verbrechen an sich tragen, so wird die Anwendung der für diese besonderen Verbrechen angedrohten Strafen durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.“

„Zu §. 116.

Die Bestimmung, welche §. 116 enthält, ist bereits durch den s. 71 im allgemeinen Theile gegeben. Als konkrete Anwendung der allgemeinen Bestimmung erscheint sie überflüssig, es steht aber auch entgegen, daß nach §. 71 die Konkurrenz mehrerer verletzter Straf gesetze nur bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Ver⸗ brechen berücksichtigt werden soll, während nach der Fassung des §. 116 die durch die einzelnen verletzten Strafgesetze vorgeschriebenen Strafen vereinigt auszusprechen sein würden. Obgleich diesem Wider⸗ spruche durch eine zu verändernde Fassung des §. 116 begegnet werden könnte, so hat sich die Abtheilung doch mit 8 gegen 5 Stim⸗ men für den Vorschlag entschieden,

daß angetragen werde, den s. zulassen.“ ;

Justiz-Minister von Savigny: Dem Erfolge nach geht der Antrag der Abtheilung gerade auf das, was auch die Regierung beabsichtigt hat, nämlich daß, wenn bei Gelegenheit solcher Hand— lungen, wie sie hier charakterisirt werden, einzelne Veibrechen, wie Todschlag, Brandstiftung u. s. w., vorfallen, die Strafe dieser be⸗ sonderen Verbrechen nicht ausgeschlossen sein soll, sondern daß die Grundsätze des allgemeinen Theils über die Konkurrenz der Ver brechen zur Anwendung kommen.

Alss über den Erfolg ist gar kein Streit, sondern es ist Fassungs⸗ frage, ob dies hier zu bestimmen sei oder nicht. Ich gebe zu, daß in anberen Fällen das nicht besonders bestimmt worden ist, indeß es liegen hier besondere Gründe und Veranlassungen vor, da es nicht zu leugnen ist, daß, wenn bei Gelegenheit eines Landfriedensbruches, Brandstiftung oder Todschlag stattfände, bei den einzelnen Theilneh⸗ mern, von denen diese speziellen Handlungen verübt worden sind, der Richter annehmen könnte, durch die für die Theilnahme an einem Landfriedensbruch angedrohte Strafe sei auch das spezielle Verbrechen abgebüßt. Dem sollte vorgebeugt werden; über die Sache selbst ist keine Verschiedenheit der Meinungen vorhanden.

Marschall: Wir können also zur Abstimmung kommen, wenn nicht erklärt wird, daß der Gegenstand als Fassungssache keiner be⸗ sonderen Fragestellung bedürfe, wozu der Referent geneigt zu sein scheint.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, das kann unbe⸗ denklich geschehen, denn es ist nur unsere Ansicht, diese Bestimmung als überflüssig hier nicht aufzunehmen, sondern zu streichen, und ich glaube, die Abtheilung wird keinen besonderen Werth darauf legen, daß hierauf eine Frage gerichtet werde.

Justiz-Minister von Savigny: Es würde also als Fassunga⸗ frage der Erwägung der Regierung anheim zu geben sein.

Marschall: §5. 117.

Referent Naumann (iest vor):

„S. 117.

Jede öffentliche Aufforderung zum Aufruhr oder Landfriedens⸗ bruch, so wie jede Aufforderung zur Meuterei unter den Gefangenen, ist, wenn sit keinen Erfolg gehabt hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten oder mit Skrafarbeit bis zu zwei Jahren und zugleich mit Stellung unter besondere Polizei⸗Aufsicht zu bestrafen.“

„Gn §8. NH.

Um zu verhindern, daß jede wenngleich die thörichtste Aufforderung, von welcher vernünftigerweise gar kein Erfolg zu erwarten stand, unter das Strafgesetz falle, erscheint es erforderlich, daß mindestens das Anfangswort des Paragraphen „Jede“ in „Die“

*

116 als entbehrlich ganz weg-

umgeändert werde.

349 Außerdem wurde bemerlt, daß es zu hart sei, die bloße öffentliche Aufferderung, wenn sie keinen Erfolg gehabt habe, mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren und zugleich mit Stellung unter besondere Polizeiaufsicht zu bestrafen. Bezüglich der Meuterei wird die Bestimmung in ähnlicher Weise, wie bei §. 114 erwähnt worden ist, zu vervolsständigen sein. ö

Die Abtheilung hat sich für den Vorschlag (hinsichtlich der

Modification sub 2 mit 7 gegen 5 Stimmen) entschieden, die Bestimmung des 8. 117 mit folgenden Modificationen anzu⸗ nehmen: J 3 1. daß das Anfangswort „Jede, in „Die“ umgeändert werde; 2. daß der Passus „oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren und zugleich mit Stellung unter besondere Polizeiaufsicht“ gestrichen werde; 2 . ;

3. daß eine ergänzende Bestimmung rüchichtlich der Meuterei

aufgenommen werde, wonach wenn die Meuterei in Zucht⸗ häusern begangen worden nicht Gefängniß- sondern Zucht- hausstrafe, und wenn sie in Strafarbeitshäusern begangen worden = Strafarbeit zu verhängen sei.“

Abgeordn. Dittrich: Ich habe nur zu erinnern, daß die Strafe nicht unter drei Monaten mir zu hart scheint; ich trage daher dar auf an, diese Bestimmung zu streichen und zu sagen „mit Gefängniß;“

Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Ich glaube, es ist doch noth⸗ wendig, die Verbrechen ins Auge zu fassen, zu denen aufgefordert wird. Ist von Aufruhr, Landfriedensbruch und Meuterei die Rede, so wird nicht in Abrede gestellt werden, daß diese Verbrechen für die öffentliche Drdnung im Staate, für die Ruhe und Sicherheit der Personen und des Eigenthums höchst gefährlich sind, daß also die direkte Aufforderung zu diesen Unternehmungen ein höchst strafbares Vergehen ist. Ich kann daher die Bestimmung des ursprünglichen Entwurfes nur ganz angemessen finden und mich für dieselbe erklären.

Regierungs- Kommissar Bischoff: Allerdings kann dis Frage entstehen, ob das Minimum etwas herabzusetzen ist, mit Rücksicht auf die Beschlüsse, wie sie bei früheren Paragraphen gefaßt worden sind, dagegen dürfte aber die Strafarbeit beizubehalten sein; es muß daran erinnert werden, daß die Strafarbeit im Sinne des Entwurfes nichts Anderes ist, als die Gefängnißstrafe des rheinischen Straf⸗ gesetzbuches. Wenn man nun überall, wo sie vorkommt, die Straf⸗ arbeit fortstreicht und nur die einfache Gefängnißhaft als die ein- fache Freiheitsentziehung dafür hinsetzt, so, glaube ich, wird dadurch bas System der Strafen sehr alterirt werden.

Abgeordn. von Auerswald: Ich muß dem entgegen bemerken, daß hier nur von ganz erfolglosen Aufforderungen die Rede ist, und daß dann Gefängnißstrafe vollkommen ausreichend sein wird. Ich erkläre mich daher für die Abtheilung.

Fürst Boguslaw Radziwill: Ich wollte mir die Frage erlau— ben, ob hier Zuchthausstrafé ganz ausgeschlossen sein soll? Denn ich kann mir Fälle denken, z. B. Aufforderung zur Meuterei in Zucht häusern, Strafanstalten 2ꝛc., wo Zuchthausstrafe vollkommen ange⸗ messen ist.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Dort soll sie beibehalten werden.

Abgeordn. von Byla: Bei dem Vorschlage der Abtheilung ad muß, glaube ich, ein kleiner Irrthum obwalten. Es heißt dort, es sollen die Worte „oder mit Strafarbeit bis zu 2 Jahren und zugleich mit Stellung unter besondere Polizei Aufsicht“ gestrichen werden. Wenn man aber diese Worte streicht, dann lautet der Paragraph: „Jede öffentliche Aufforderung ist mit Gefängniß nicht unter 3 Mo⸗ naten zu bestrafen.“ Das Maximum der Strafe ist dann nicht nä⸗ her angegeben, und würde sonach Strafarbeit und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht ganz wegfallen.

Justiz-Minister Uhden: Zweie Jahr ist das Maximum der Gefängnißstrafe überhaupt. Das Minimum wird sich aber ändern müssen, weil bei dem Landfriedensbruch das Minimum auf 3 Monate selbst bei denjenigen herabgesetzt wird, welche wirklich das Verbrechen begangen haben.

Abgeordn. Hüffer: kein Minimum festzusetzen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich muß mir die Bemerkung erlauben, daß durchaus kein Mißverständniß in Beziehung auf das obwaltet, was die Abtheilung wollte, sondern daß das, was sie ge⸗ wollt hat, durch das erreicht wird, was sie vorgeschlagen hat. Sie i Monaten festgesetzt, ausgeschlossen aber

m .

Deshalb würde ich darauf antragen, gar

will ein Minimum von drei wissen polizeiliche Aufsicht und Strafarbeit.

Abgeordn. von Auerswald: Ich setze voraus, daß die Abthei⸗ lung nach der Erklärung des Herrn Ministerial-Kommissars und in Folge der früheren Beschlüsse dem nicht entgegen sein wird, daß das Minimum auf einen Monat herabgesetzt wird.

Marschall: Die erste Frage würde heißen denn die zweite würde sich auf Nr. 3 beziehen „Soll darauf angetragen werden, daß in den Fällen des 8. 117 auf Strafarbeit nicht zu erkennen sei?“ und diejenigen, welche diese Frage bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen.

(Mehrere Stimmen: Die Frage ist nicht verstanden worden.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Es ist doch Nr. 2 der Ab⸗ theilungs -Vorschläge in Frage, daß die Worte wegfallen sollten: „oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren und zugleich mit Stellung unter besondere polizeiliche Aufsicht?“ /

Marschall: Die Frage war noch einfacher gefaßt, sie lautete, ob beantragt werde, daß überhaupt auf Strafarbeit nicht zu erken— nen sei?

Candtags⸗Kommissar: Es ist noch eine Frage auf das Mi⸗ nimum zu stellen.

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube doch, daß ein Miß— verständniß stattgesunden haben kann, weil nach dem Gutachten die Strafarbeit keinesweges ganz ausgeschlossen sein soll, indem sie nach Nr. 3 für gewisse Fälle vorbehalten wird.

Marschall: Es blieb vorbehalten, die Frage, wodurch alle Zweifel sich lösen werden, auf Annahme des Vorschlages unter 3 zu richten.

Abgeordn. Graf von Schwerin.

(War nicht zu verstehen.)

Marschall: Die Abstimmung kann nicht rückgängig gemacht werden. Daß übrigens die nächste nt kein Aufheben, sondern nur eine Modification der eben erfolgten A stimmung unterstellen würde, liegt schon darin, daß die Frage auf Nr. 3 des Abtheilungs Gut— achtens, nämlich für die Fälle der Meuterei in Zuchthäusern und Strafarbeitshäusern, ausdrüclich vorbehalten blieb.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Die Abtheilung hat den Vor⸗ schlag unter Nr. 3 gemacht in der Voraussetzung der Annahme des Vorschlages unter 2. Nr. 2 ist nicht angenommen worden, also kann nicht fo gefragt werden, sondern när jetzt so, ob die Strafarbeit nur auf den Fall der Meuterei zu beschränken sei.

Marschall: Es ist dadurch ganz die Meinung ausgedrückt, in welcher ich die Frage stellen wollte. Die Frage heißt, ob beantragt werden soll, die Strafarbeit auf die Fälle unter Nr. 3 des Abthei— lungs⸗Gutachtens zu beschränken?

Abgeordn. Graf von Bismark - Bohlen: Darin würde doch ein Aufheben des früheren Beschlusses liegen.

nicht anders

Marschall: Es liegt eben in der Sache, daß ersten wie

vorzuschreiten ist. 2 . , würde sich zur ie Ausnahme zur Regel verhalten. . ; . ie , e. Ih gianbe, die Frage würde einfach so zu stellen sein: ö p die Meuterei im Zuchthause begangen wird, Zuchthausstrafe eintreten; . 2 Stimmen: Das ist ein ganz anderer Fall.) Abgeordn. Grabow: Noch ein Wort in Beziehung auf die Fragestellung: Ich habe vorhin gehört, daß Nr. 2 nicht angenom- men worden. Dann kann auch Nr. 3 nicht mehr angezogen werden, denn dann würde Z3jähriges Hach han re und die Strafe stär⸗ ker sein, als der Vorschlag des Gouvernements? 1. 6 . Schwerin; In Nr. 3 ist gesagt, daß, wenn“ Ve Neuteres in Strafarbeitshäusern begangen wird Straf⸗ arbeit zu verhängen sei. Es ist angenommen, daß Strafarbeit über⸗ all nicht ausgeschlossen sei, aber nicht beschlossen worden, daß die Strafarbeit nicht zu beschränken sei. Ich glaube, es wird sich her⸗ ausstellen, wenn Se. Durchlaucht die Frage stellen. Marschall: Die Frage heißt: „Soll beantragt werden, daß die Strafarbeit beschränkt werde auf die Fälle unter Nr. 3 des Abtheilungs⸗ Gutachtens?“ Diejenigen, welche die Frage bejahen, würden es durch Aufste⸗ hen zu erkennen geben. Ich bitte die Herren Secretaire, zu zählen. Mit Ja haben gestimmt 53, mit Nein 39. Abgeordn. Dittrich: Ich habe den Antrag gestellt, daß gar kein Minimum bestimmt werden 3657 Marschall: Es fragt sich, ob der vorhin gemachte Vorschlag, das Minimum auf einen Monat zu seßen, die Unterstützung von 8 Mitgliedern sindet. Abgeordn. Dittrich: festzusetzen. . ö . Marschall: Es würde also die erste Frage sein. „Ob beantragt werde, von der Bestimmung jedes Minimums Ab⸗ stand zu nehmen?“ Die es beantragen wollen, würde nes durch Aufstehen zu erken⸗ nen geben. Es ist nicht angenommen worden. . s Es fragt sich nun, ob der Antrag Unterstützung findet, das Str af Minimum auf einen Monat festzusetzen. (Wird unterstützt.) Abgeordn. Graf von Schwerin: Es ist doch nur von der Ge⸗ fängnißstrafe die Rede. Marschall: Ja. . . Abgeorbn. Graf von Schwerin: Strafarbeit ist auch beibehal⸗ ten bei der Meuterei in Gefängnissen. Da kann von einem Mini⸗ mum die Rede nicht sein. Bei der Strafarbeit bleibt es bei der Bestimmung des Gesetz Entwurfs, mit der Maßgabe, daß sie nur bei Meutereien' in Straf-⸗ÄAnstalten der Art überhaupt zulässig. Bei der Gefängnißstrafe aber will man das Minimum herabsetzen. Marschall: Es ist also die Abstimmung dahin zu richten, ob das Minimum der Gefängnißstrafe zu einem Monat beantragt wer⸗ den soll, und die es beantragen, würden aufstehen. Dem Antrage ist mit großer Masjorität, und zwar von mehr als zwei Drittheilen, beigestimmt worden. J . Gegen die weiteren Anträge der Abtheilung ist nichts erinnert worden. . ; ö Wenn darauf beharrt wird, daß eine Frage gestellt werde auf

die anderen Anträge der Abtheilung, auf Wegfall der Polizei⸗Auf⸗ sicht und der Juchthausstrafe, so würde eine Abstimmung stattfinden. Sonst würde es so anzusehen sein, daß man diesen Anträgen beige⸗ treten sei.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Es sind also die Anträge der Abtheilung angenommen worden, mit der Modification, daß ein Mi⸗ nimüm der Gefängnißstrafe stattfindet?

hiele Stimmen: Ein Minimum von einem Monat.

Referent Naumann lliest vor):

, .

Wer die Vollziehung obrigkeitlicher Anordnungen dadurch zu verhindern sucht, daß er sich an den mit der Vollziehung beauf⸗ tragten Personen oder an denjenigen, welche zu deren Beistande zugezogen worden sind, vergreift oder dieselben mit Thätlichkeiten be⸗ droöht, ingleichen wer obrigkeitliche Personen durch Gewalt oder Dro⸗ hungen zu einer Amtshandlung zu nöthigen sucht, soll mit Gefäng⸗ niß nicht unter einem Monate oder mit Strafarbeit bis zu vier Jah⸗ ren bestraft werden.“

Die Abtheilung hat keinen Antrag zu diesem Paragraphen zu stellen gehabt.

Abgeordn. Neumann: Was ich wegen §. 118 zu erinnern habe, bezieht sich auch auf den folgenden 5. 119 und könnte also auch dort erwähnt werden. Es betrifft eigentlich nur die Fassung und gründet sich auf das, was der Herr Abgeordnete aus Köln bei §. 112 erin⸗ nerte. Ss ist bei diesen Bestimmungen ebenfalls zu bemerken, daß die Absicht und der Zweck des Verbrechens als Kriterium der Bestra⸗ fung aufgestellt ist und nicht die That selbst. Wenn die Fassung geändert werden könnte, so würde ich darauf antragen, dies zu be⸗ rücksschtigen, und ich glaube, daß die Sache damit erledigt werden könnte.

Referent Waumann: Ich bin doch der Meinung, daß der Fall ein anderer ist. Im §. 118 wird vorausgesetzt, daß sich der Verbre⸗ cher an den mit der Vollziehung beauftragten Personen oder an den⸗— jenigen, welche zu deren Beistande zugezogen worden sind, vergreift oder dieselben mit Thätlichkeiten bedroht. Hier ist das Verbrechen das sich Vergreifen, das Bedrohen zu einem Zwecke. Ob der Zweck erreicht wird, ist etwas ganz Anderes.

Abgeordn. Neumann: Ich bin damit ganz einverstanden. Im S. 118 wie 119 ist aber gesagt „zu verhindern sucht“, und darin sinde ich nur den Zweck.

Regierungs- Nommissar Bischoff: Das ist ganz dasselbe. Es soll nur ausgedrückt werden, daß es nicht darauf ankomme, ob der Zweck wirklich erreicht worden sei; wohl aber wird vorausgesetzt, daß Wine thätliche Widersetzlichkeit begangen ist.

Abgeordn. Sperling: Ich muß mir eine Bemerkung erlauben, welche zwar nur die Fassung betrifft, die ich aber doch nicht unter- drücken kann. Nach dem Marginale betrifft der Paragraph Verbre⸗ chen, welche die Tendenz haben, die Ausführung einer obrigkeitlichen Verfügung zu hindern, und der größte Theil des Paragraphen schleßt sich diesem Marginale an. Demselben finde ich aber nicht den Satz nntsprechend „wer obrigkeitliche Personen durch Gewalt oder Dro⸗ hungen zu einer Amtshandlung zu nöthigen sucht. da solcher ein Jan) anderes und verschiedenes Verbrechen, das crimen xis, betrifft. Schwerlich würde man die Bestinmimg darüber in dem vorlie⸗ genden Paragraphen suchen. Deshalb dürfte es wohl zweckmäßig sein, hi. eine n,, n. zu geben, vielleicht einem besonde⸗= en Paragraphen zu widmen. . .

6 er , e süemmssn Bischoff: Generisch ist es dasselbe Ver⸗ brechen. l Abgeordn. Sperling; stand gegen die Obrigkeit“. marschall: Der Abgeordnete hat es blos als Fassungssache

Ich habe beantragt, gar kein Minimum

Das Marginale lautet aber „Wider⸗

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bezeichnet. Also kommen wir zu §. 119.