1848 / 42 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

. 350 Referent Naumann (liest vor): Fälle dieser letzteren Art nicht s ie di al n 2 o selten vorkommen, wie dies von J Nesibenzstabt i ; üitzenaide i 119. einigen geehrten Mitgliedern vorausgesetzt zu sein scheint. Es ist , e e n, , , 2 in g, , de a

Wer die Vollziehung obtigkeitlicher Anordnungen durch thät⸗- auch von den Gerichts.. Behõ e bestätigt und liche wersetzlichkeit, aber obne. Anwend . n, diene Hes Bebörden dms bea ntägt hrorden es mn, f, sind, auch die Klauscl enthalten . ) J iche setzlich r ohne Anwendung von Gewaltthätig- diese Fälle unter Strafe stellen solle, wenn auch unter geringere, als lichenfalls verpflichtet ist, 3 , 2. age zur Allgemein en P re ußis g.

Nun kann man zwar zugeben, daß in . K ;

h 9 . 2 9 2 2 i, , f e, 2 2 . 8 w, ch. soll mit die schweren Fällt des 8. 113. Bon mehreren verehrten Mitgliedern nung herstellen zu helfen r oder mit Geldbuße bis zu ist erwähnt worden, es handle sich hier lediglich von passivem Wider= großen und solchen Städten, w rn! = ö wr l . ? h , wo starke Garnisonen sind, diese Mit- : Das Gutachten lautet: diesem Entwurfe nicht Straf ie sich di 2 unter Strafe gestellt, wie sich dies aus der neren Stadt ĩ s . ö ö 2. Dies a4 Städten, wo schwache oder gar keine Ga si sinden: ͤ 2 . wen n. ; / Die Bestimmung . bezieht si 2 Fassung und namentlich dem gewählten Ausdruck, Thätlichkeit , er- allein für diese letzteren Städte iz diese Din le en, , n. rantie wesentlich verletzt durch eine Strafbestimmung, wie die vor lie. der zweite Fall ist der, mo die Entweichung des Gefangenen nur be= u machen, daß nicht in 1 Paragraph ezieht sich auf Fälle, in giebt. Gerade aber mit Rücksicht darauf, daß hier stets ein aktiver der Einwohnerschaft schlechthin unentbehrlich. Mit 3 zum Schutze gende. Es würde möglicherweise Jemand, der in seinem vollsten fördert wird. Diesen letzten Fall, glaube ich, muß man mit §. 47 dem einzelnen Fall ob die Handlung beispielweise: Verschließen des * 4 t ꝛ̃ mn r ĩ , hth ! 2 , . Rechte gehandelt hat, straffällig sein, weil er die obrigkeitliche Verfü⸗ verbinden, denn in beiden Fällen 88. 47 und 122) ist nur von Be⸗ straflos sei oder b ; . ĩ al. ; Zimmers, in welches ein Beamter ordnet ist, nicht zu hoch. Sie ist Gefän niß ohne Minimum ; 12 ; ; ; zial⸗Landtag schon ung, welche die Obrigkeit ihrer N einung nach innerhalb ihrer Kom⸗ förderung, also nur von Begünstigung die Rede, und §. 47 sagt Regierungs⸗ D Einlaß verlangen kann, Abziehen der Räder von Wagen, welche fort⸗ oder Geldbuße ohne Minimum, so daß dem ir. für mildere Fäll 2 . 1843 bei damaliger Berathung des gung, 9 1 1 . as ö l *. . . ? . ; imum, nildere Falle en Antrag gestellt, daß in diesem passus di ür —⸗ . ; 2 i 2 ĩ gebracht werden sollen, und dergleichen mehr. Einerseits wurde be⸗ vollkommen ausreichende Hülfe durch das Gesetz gegeben ist. , , ne. 3 ren 4 , . und fung der persönlichen Freiheit liegt, und daß das ein Eingriff in die Verbrecher der Bestrafung zu entziehen, von leiblichen Verwandten Haft gebracht ist, und nachh reit oder durch , J d stiz 4 984 ) ge. Inzwischen hat g n Ich glaube daher, daß der Fall des §. 47 gerade Andere befreit worden ist. 2 k * . und daß es überhaupt ge— meiner Erfahrung keine Noth hat, ein Maximum festzusetzen, wenn Mehrere Stimmen: Sl oh der in keiner Weise gerechtfertigt werden kann, ist meine Ueberzeu⸗ auf diesen zweiten Satz des 8. 122 Anwendung finden muß und es den speziellen Fall der Befreiung hnlich edeutende Schikane seien, die man ignoriren oder kein Minimum vorgeschrieben wird; denn die Richter sind in der und auch die Motive geben nicht an die Hand warum darüb gung, und ich halte daher den Antrag der Abtheilung für vollständig im §. 47 nicht heißen darf: „mit Aus nahme des §. 122“, eine andere Art der Hülfeleistung, mag ve wn reren , , ,, n Strafen ö. ö ö ? Hand, we arüber hin⸗ Def z Ausnahme, die im entgegengesetzten Falle dem §. 47 hinzugefügt schehen sein. r . urde mindestens eine präzise Fassung wenn sehr er werende Umstände vorliegen s ; ö ö. Abgeordn. Graf von Sch ĩ K,, 56 564 91h ö. . ; J sicht ausging, daß diese Le ö z dirt Abgeordn, raf von Scht . 2 ; f . si ö ; . f 8 ss ñ z . 2 wodurch verhindert würde, daß sie auf so . Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Ich wollte auf die Aeußerung . . , . e , , zu der Herr Regierungs⸗Kommissar gesagt hat, insofern einverstanden Abgeordn. von Olfers: Ich stimme insoweit mit dem letzten auf Wegfall der Worte „oder dessen Entweichung befördert antru⸗ seutende Handlungen bezogen werden könnte, für welche sich eine des Herrn Korreferenten und bes Herrn Referenten, daß es gegen der Sthildwachen und Militairpersonen gehören; allein . erklären, daß das Gutachten prägnanter gefaßt sein könnte; ich bin Redner überein, daß es, wie ich glaube, anstatt des Wortes , Ent- ] gen, einverstanden sind, daß gesetzt werde „zu dessen Befreiung be⸗ ö 7 * * h * 9 eb 6 =. ö. i daß es nöthig sei, jede thätliche Widersetzlichkeit zu strafen, um das men mir die Wi 6 , f i Es ai ! di frei ist ie E i ünsti i üsse ie Vor (Das Einverständniß wir ar dig Jei, hätliche W / , . Widerlegung erlauben, daß dit Achtung des Gesetzes werden i . i Schü ond vegfall Es giebt nur die Alternative: ktweder die] mal frel ist und die Entweichung begünstigt wird, müssen die Vorm (Das Einverständniß wird erklart) ? Ohr iakeit mi -. ö 6 ; . 2 . ö. . ; 2 en können darübe ese Bürger⸗ Schützen— sondern wegfallen muß. giebt ni . , . . . . ö . Ansehen der Obrigkeit nicht zu gefährden, und daß es nur darauf und der Organe, die es auszuüben berufen sind, zu an 1 auch wirt in ö ,, e, Obrigkeit hat das Recht, etwas zu verbieten, ober sie hat es nicht., schrifte dess. N eintreten . , doch dan K ; e,. ͤ vlle, f 4. ) ah geh , welche im 5§. 120 gemeint j ihr zu gehorchen, und Abgeordn. von Auerswald: Ich wollte dem Sinne nach das⸗ daß die Fassung gewählt werde: „welche bei dem Akte der gewalt⸗ gestatten, wie es nach 8. 119 geschehen solle. Ein Antrag, die Korreferent Frhr. von Mylius: Der Würde d imi ie sei iter fortbest insofer Paragrapk fallen; hat ji ̃ 3. h d , nn ne, Tn, ö ö 1 . Mylius: W es Kriminal-] wie seither, auch weiter fortbestehen ; wãä ĩ insofern kann der Paragraph wegsalltn g . ö . . 2 0. * Bestimmung des Paragraphen ganz fortzulassen, wurde von der Ab- Tesetzes i gesagt worden, nicht des Staates, auch ist nicht von , He. nm, . 3 ee. , ,. ssie auch gleich mit der Verordnung ein Strafe androhen, und es ist Folge dessen vorschlagen, die Worte: oder dessen Eniweichung be⸗ einsehe, warum eine Braut oder Frau, die bei dem Akte der Be—= Besti beñs 2. ö e. si n j air, oder nur wenig vorhanden kein Grund vorhanden, sie wegen einer Omission durch ein Straf⸗ fördert“ zu streichen, so daß die Strafe nur denjenigen trifft, welcher freiung, z. B. durch einen übergehängten Mantel, behülflich ist, straf⸗ Bestimmung besser zu präzisiren, mit 7 gegen 6 S e Straf . e , . Dae * ö . , vir ,, . Strafmaße. . . len, so muß ihnen auch der nöthige Schutz gewährt werden, wenn K ö 39 J orsätzlich d 5. ; rer sein soll, al die , , m, dag ad telerenã ; ö Was Strase etrifft, elchen derartige andlungen Abgeordn. Frhr. von 53 Hierin weicht eben meine An⸗ sie sich nicht aller Autorität beraubt und“ gewissermaß en ben arößten Marschall: Es hat Niemand auf Beibehaltung angetragen, die Obrigkeit begeht. Zur Unterstützung meines Antrages, daß der- wird, so bin ich einverstanden, ad reterendum genommen werde, ; h ö 2 ĩ h e—

funfzig Thalern bestraft werden.“ stand. Das ist i * w . . udeß nicht der Fall; der passive Widerstand ist ĩ sꝛeili sis ; ; . ß nich Fall; pass s st in wirkung zur polizeilichen Assistenz weniger gebraucht wird, als in klei Personen eine große Garantie gegeben worden ist, würde diese Ga⸗ aus den Händen der Obrigkeit befreit wird; dem betreffenden Para⸗ I i ĩ ätli Di ichkei ĩ fFjpers ; . 2 . ; welchen nur eine indirekte thätliche Widersetzlichkeit begangen wird, Widerstand vorausgesetzt wird, scheint die Strafe, wie sie hier ange- dieser Umstände hat sonach der schlesische Pro Stra sfeseß. En mou fe petenz erlassen hat, nicht respektirt hat. Daß hierin eine Beschrän⸗ ausdrücklich: Die Begünstigung kleibt straflos, wenn sie, um den sindet Anwendung ; . chuldigte zur merkt, daß derartige Wide ichkei f ; 7 sti nr er ö. 1 ͤ 3 n, . ; . . j „daß derartige Widersetzlichkeiten fast nur in die Kategorie Justiz⸗Minister Uhden: Ich möchte hinzufügen, daß es nach man die Sache bei Aufnahme des Entwurfes übersehen Rechte eines jeden Einzelnen ist, über sein Eigenthum zu verfügen, ausgeführt wird. durch polizeiliche Maßregeln beseitigen könne, ohne mit Straf ? ; ü -. 9 oh Strafen ent.! Regel milder und werden nur dann, au das Maximum erkennen ; J ö ürwort 5 ? weggegangen worden ist. v zwar befürwortet. : 393 Turs- 83 f f . ggegaug it. Ich vermuthe zwar; daß man von der An- verin: Ich kann mich mit dem, was werden müßte. Marschall: Es fragt sich, ob die Abgeordneten, welche vorhin S f j ü e ferti 2 N Iutrde . w ö ir * . . . * 21 . 5 j 1 3165 36 ü MW Seß Ulfli si 1 Strafe nicht würde rechtfertigen lassen. Dagegen wurde bemerkt, die Würde des Staates sei, auf dergleichen Fälle Rücksicht zu neh anheim, ob ber Streitfällen für den Richter nicht Zweifel aufgestell— aber auch überzeugt, daß der Paragraph nicht nur wegfallen kann, weichung“ heißen müßte „Befreiung“ Wenn der Gefangene ein hülflich sind. 1. . ge r . ] ankomme, dem Richter bei Zumessung der Strafe volle Freiheit zu allerdings der Wür S s n ; ] Hat R i so ist Ni h r d g er Würde des Staates angemessen zu sein scheint in so F ie Di f V , . Hat sie es nicht, so ist Niemand verbunden J ö. J J sch sein sollen. Wenn aber die Dienstleistungen, wie ich sie genannt habe, . t . al sie das Recht, so kann selbe sagen, was der Abgeordnete von Prenzlau bemerkt hat, und in samen Befreiung behülflich sind.“ Ich muß gestehen, daß ich nicht theilung mit 11 gegen 2 Stimmen, und ein fernerer Antrag, die. Str . . gegen“ Stimmen, . Straflosigkeit die Rede gewesen, sondern nur von einem ; ist, nicht ten si sese L ö ö zsẽen s 5 n gewesen, geringeren ist, nicht zu entbehren sind, wenn diese Leute ihre Aufgabe lösen sol⸗ gesetz zu schützen. vorsätzlich den Gefangenen befreit und einen gewaltsamen Akt gegen barer sein soll, als die Personen des 8. 5. Wenn dieses anerkannt s : 7 gegen 6 sicht von der des Herrn Korreferenten ab. nbilden ausgesetz s . e, Q geresse ö ; . ; Unbilden ausgesetzt sehen sollen. Ich halte mich daher in Interesse sein. Wir kommen zu S. 122. gorfe stehen dürfe, als die im 8. 17 erwähnten Personen, führe ich Justiz-Minister von Savigny: Ich glaube sogar, daß eine

der Antrag der Abtheilung würde also als angenommen anzusehen jenige, welcher die Befreiung befördert, in keiner schlimmeren Kate wie die Fassung zu ändern sei.

. rr , . so 9 die Abtheilung sich mit ; timmen für die Ansicht entschieden, daß die höchste Strafe nicht Abgeordn. von Auerswald: Um dem G 2 z . ieser Städte s 8 e biefer Gch i 14 Tage Gefängniß oder 19 Thaler Geldbuße übersteigen dürfe, schafe n ñ vor allen Dingen erforderlich daß , . *. k , n, n e, ae, . . 36 Referent Uaumann: S. 122 lautet: noch an, daß, wenn §. 7 sagt: „Die Begünstigung bleibt straflos, solche Frau sich es zur höchsten Ehre rechnen wird, wenn sie nach⸗ und einstimmig ist sie der Ansicht, daß als Regel Gefãangnißstrafe selben ausführbar sind, und daß sie auch als solche . der gen , demo ire bi er er, eil. . ö. „Wer vorsätzlich einen Gefangenen aus der Gewalt der Obrig⸗ wenn sie dem Verbrecher, nur um ihn der Bestrafung zu entziehen, her zu einem Tag Gefängniß verurtheilt werden sollte. eintreten müsse, und daß nur in Fällen geringerer Strafbarkeit auf Wenn die Bestimmungen des Landrechts in dieser Beziehung zu hart mit wenigen Worten, gedacht werde 1 i. ergebenst anheim, ob keit befreit oder dessen Entweichung befördert, soll mit Gefängniß von leiblichen Verwandten in auf⸗ und absteigender Linie, von Ge⸗ Abgeordn. von Auerswald: Es wird aber für den Richter Geldbuße erkannt werden dürfe. . waren, so hatte dies zur Folge, daß sie nicht aus geführt! durben, die ohr Werfammlung diesen A antrag zu 4. ir en ö n ge. „der nit Strafarbeil bis zu drei Jähren bestraft werden.“ schwistern oder von dem Ehegatten gewährt worden sst“,. 8. 45 vor- kein Vergnügen, vielmehr eine peinliche Verpflichtung sein, darauf zu Wenn diesen Ansichten beigetreten wirk, so fallen derartige straf⸗ und daß die Behörden' in solchen Fällen sich häufig in der Lage k ö . . Das Gutachten lautet: herschickt- „Wer einem Verbrechet nach verübter That wissentlich Bei. erkennen. . . bare Handlungen in die Kategorie der Polizei- Uebertretungen, und ]) fanden, sie unbestraft durchgehen zu lassen. Ich müß, einer eben be— Regierungs- Kommissar Bischoff: Mit Rücksicht auf diese Erin— „Zu §. 122. stand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen“. Ich glaube Marschall . Wenn kein Antrag auf Abstimmung gestellt wird die Abtheilung schlägt vor, merkten ablehnenden Bewegung des Herrn Justiz· Ministers entgegen, nerung vie schon früher gegen den Entwurf von 1843 erhoben wurde Ein Antrag, diesenigen Personen, welche nach S8. 7 in einem nun, daß bies doch eine mindestens noch bewußtere, bestimmtere Art so ist es so anzusehen, als ob die Versammlung der geäußerten An⸗

die Bestimmung des 8. 119 mit folgenden Modificationen: bemerken, daß ich, als Verwaltungs Beamter ich bin zwar mur sst die Faffung vom §. 118 gewählt worden; es ist dort gesagt: ; ähnlichen Falle mit Strafe verschont werden sollen, auch in Fällen des Vergehens ist, als die im §. 122 erwähnte, wo blos die Ent- sicht beitrete.— Wir kommen zu §. 123.

D daß das Maximum der Sttafé, Huf, 11 Tage Gefängniß 14 Jahre Landrath gewesen . . . Vollziehung obrigkeitlicher Anordnungen dadurch nn ver⸗ des 58. 122 zu berücksichtigen, fand feine Unterstützung, weil hier bei weichung befördert wird, denn man fann sehr gut eine Entweichung Referent Naumann (est vor);

2 oder 10 Thaler Geldbuße festgesetzt werde d h (Heiterkeit) hindern sucht, daß er sich an den mit der Vollziehung beauftragten weitem strafbarere Handlungen vorausgesetzt werden. befördern, selbst vorsätzlih, ohne so direten, wirklichen Beistnt, z „S. 123. , . Regel auf, Gefangnißstrafen und. nur in Fällen diese Erfahrung allerdings gemacht habe; Ich glaube, daß dies mit Personen oder an denjenigen, welche zu deren Beistande zugezogen Es wird vorge chigen, ö ; leisen. Ich glaube. daß nichts entgegenstehen würde, die Worte: Wenn der aus der Gewalt der Obrigkeit befreite Gefangene

geringerer Strafbarkeit auf Geldbuße zu erkennen sei, ein! Grund gewesen ist, warum das Bedürfniß einer milderen Strafe worben sind, vergreift 2c.“ J sich mit der Bestimmung des S. 122 einderstanden zu erklären.“ „oder dessen Entweichung beförderte, zu streichen. ; (s. T2) wegen Hochverraths oder Landesverraths zur Untersuchung anzunehmen, die ganze Bestimmung aber zugleich in den dritten Theil sich bemerklich gemacht hat. Von dem Herrn Regierun s-Kommissar Man hat' mit? Rücksicht auf das erwähnte Verhältniß nicht ge⸗ Abgeerdn. Steinbeck: Cs will doch nicht bestimmt einleuchten, Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, es ind zwei der, gezogen ot er verürtheilt war, so soll derjenige welcher die Befreiung e. Gefet. Entwurfs unter die Vorschriften über Polizei- Uebertre⸗ ist erwähnt worden, eine mildere Strafbestimmung ö . sagt: „gegen ge dnl, Personen⸗, sondern gegen Personen, =, . die Abtheilunghiiker den Vorschlag des Gouvernements hinaus, schiet ene Fälle. Diesem letzteren Antrage würde ich mich seh. gern do sazlich Uewirft oder beförbert, obgleich hm die Ursache der Haft ,, J , gn k. belt si aber für nicht mild genug; ich stimme darin der Aeußerung welche beauftragt sind mit Vollziehung. obrigkeitlicher Anordnungen.“ . 4. . ö , ., Anderes, als wenn 8. 4 in Berück⸗ bekannt ist, mit Strafarbeit von einem bis zu zehn Jahren rr ringe Strafmaximum von 14 agen' ec ren 7 lch . 2. ge- des Herrn Referenten bei, und zwar aus dem einfachen Grunte, daß, Ich glaube, daß dadurch jenen Desiderien Genüge, geschieht. Wenn Bestinmung des §. N nicht aus; warum liger biz eilun daher ihn 9 ,. zor , „ald: Der Antrag des Abgeordneten Such haus ie n 6 k . 6 35 worden ist. J . klären, welches dorgesch agen man möge sagen, was man wolle, es uns nicht gelingen wird, den ] solche Personen Schildwachen sind, würde überdies der §. 120 zur ,,,, w . ö . . . a9 , . Ermessen ist auch auf Stellung unter besondere Polizei⸗Aufsicht zu

st. Ich mache darauf ausmerksam, daß dergleichen Wider— Leuten begreiflich zu machen, daß Jemand, der sich auf seinen Kast A d f e doch ausgeschlossen hat, läßt sich nur errathen, und dies darum, weil von Prenzlau ging dahin, daß hier der §. 47 nur in Beziehung auf erkennen.“ 8 3 hen, daß Jemand, der sich auf sein asten nwendung kommen. die Abtheilung annimmt, hier sei eine eigentliche direkte Handlung diesen zweiten Theil angezogen werden soll, und dieser Absicht ent⸗ Das Gutachten lautet:

setzlichkeiten, wenn sie auch nur passis sind, mit einem solchen Aerger⸗ setz e, ; 3 ; 38 . f ies ö 9 6 zufri

niß für die ausübende Behörde verbunden sind, daß . e en, karin ö . . , e. ö . d k , , 3 . mich . ihrleben en re, n, vorhanden, während bei 8. 124 eine indinekte vorhanden fei. Aber spricht mein Vorschlag in der einfachsten Art, denn wenn die Worte, 36 6.4

ist, sich im Augenblick Recht zu verschaffen. Besonders sind auf dem] Es wird Niemand darin . And ö ,. 6 ug , . . i , fe, 9e 66. gegt enen n, 3 a, ö . . das Gouvernement hat gewiß diesen Umstand reiflich erwogen, und Loder dessen Entweichung befördert.“ gestrichen werden, so ist die Es ist gegen die Bestimmung des 5§. 123 erinnert worden, daß

Lande nicht immer die nöthigen Mittel vorhanden. um einer obrig! Polizei i be nr tung. und di . , z ach ö 3 n. . ö jenen Leuten den . . 5 hren, den ö. . ; deshalb, glaube ich, ist bei dem Vorschlage des Gouvernements, wie J. Anziehung des 8. 47 nicht mehr nöthig. die Befreiung von Gefangenen , welche wegen Hochverraths oder

keitlichen Verfügung Nachdruck zu verschaffen. Ich glaube also, daß sung wird daher ö kei zi 21 . . hen gerichtete Bestra⸗ kõönnen. ann, k 6 Enüge leisten sollen. ö. er im Entwurfe selbst steht, unter jener Voraussetzung zu bleiben. Abgeordn. Grabow: Ja wohl. . Landes verraths verhaftet sind, zwar strafbarer sei, als die Befreiung

das Strafmaximum von 14 Tagen nicht hinreichenden Schutz ge— Ei. wir cer . ö ng . ; ö arschgll: Es ist kein Anlaß zur Fragestellung, und wir tom—Q Mehrere Stimmen: Das will man ja.) Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich meinerseits würde mich anderer Gefangenen, daß sie aber zu den ehrlosen Verbrechen nicht

währen wird, und stimme für die Fassung des Entwurfs. Gesetz kran nor J. sh⸗ 3 di J 6k 5 wönen, das men M S. 1. . . . Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich wollte mir nur das zu] gern dem Antrage anschließen, denn sobald der Verbrecher aus der gezahlt werden könne, und daß sich daher weder Zuchth aus strafe noch

Korreferent Frhr. von Mylius: Ich halte das gering Straf⸗ Polizei habe ihre ei 3 fte ö a. 34 , Referent Uaumann (liest . bemerken erlauben: Man will der Abtheilung noch den Vorwurf ] Gewalt der Obrigkeit heraus ist, so kann der nicht mehr strafbar sein, Stellung unter besondere Polizei Aufsicht rechtfertigen lasse.

maß für vollständig gerechtfertigt. Es ist von der Abtheilung mit lassen; ich möchte . so wenig als eh wle ge e, ö da el Wer, einem an ihn erg genen obrigkeitlichen Verbote zuwide machen, daß sie über die Intention der Negicrung hinausgehen der ihm weiter hilft, ö Die Abtheilung hat sich, mit 8 gegen 4 Stimmen gegen die

Recht hervorgehoben worden, daß * sich hier namentlich nur um bringen ihre eigenen Kräfte . Bei dieser Gele a e sic wiost Recht zu versch an i ist , . * . . sei. Sie kann doch nicht mehr thun, als sich einfach mit dem Para⸗ Marschall , Es fragt sich, ob die Mitglieder, welche sich von ] Anwendbarkeit der Zuchthausstrafe, und mit 7 gegen 5 Stimmen 8 n, B . Helegenhe sich se st Recht zu verschaffen sucht, 1 sosern das Verbot nicht schon graphen einverstanden erklären. hin dahin aus gesprochen haben, daß die im §. 47 erwähnten Perso⸗ gegen die Anwendbarkeit der Polizei⸗Aussicht erklärt und sie schlägt

r t (Gelãächter.) nen überhaupt nicht unter die Strafbestimmung des 8. 122 fallen ] demzufolge vor, ; ;

53 ö w . . 5 ö . ö. 6 sie allzu oft in die Verlegenheit, nur eins rohe Behandlung eine besondere Strafdrohung enthält, mit Gefängniß bis zu drei Mo= . ah den müssen. Es würde nicht mit der intreten zu lassen. üns ĩ r 3 6 enten ; ĩ 2 2. , . ; = 1 . 5

Würde des Gesetzes vereinbar sein die Polizei in gar zu aus . 9 . 3 . . ,. . ö. . , , naten oder mit Geldbuße bis zu einhundert Thalern zu bestrafen.“ Abgeordn. Neumann: Die Frage ist nun aber die, ob auch möchten, sich nun mit dem so modifizirten Antrage einverstanden er⸗ dle Bestimmung nur mit der Modification anzunehme daß di

. gar zu ausgedehn⸗ gen, der gehorchen zoll, urch Furcht vor der Strafe dazu zwinge, Das Gutachten lautet: w , ,, Wenn, hier Anwen“ kläre . se Bestimmung nur mit der Modification, anäunkhm an, .

das Gouvernement damit einverstanden ist, daß S. 47 hier Anwen- klären. Worfe Moder mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren“ und außerdem

ter Weise zu schützen; man muß fragen, wozu ist di Polůei da? b s si ; / ö * k W hütz . zu ist die Polizei da? ohne daß sonstige Gewaltmittel dazu angewendet werden müssen. ; 4. 3 . , 3 : nst r az 9 ss „Zu 5 1. dung findet, und darüber bitte ich um Belehrung. (Abgeordn. Neumann erklärt seine Uebereinstimmung.) ber letzt“ Satz ganz gestrichen werden.“

Sie hat ja Mittel genug in Händen, um dergleichen Schikanen sich Deshalb stimme ich für die höhere ; f. Die Besti ies s s hat ja Vittel g h P gleich h zie höhere Strafe des Entwurfs. Die Bestimmung dieses Paraagraphe etzt vo z ; 76. . . ö. : s 3 2 zu erwehren. Es soll nicht gleich als ein Verbrechen betrachtet wer⸗ Candtags⸗ , Ich habe schon früher ö daß obrigkeitlich Hh 63 di 65 ar, Ge, hem ö. ,, , . giegierungs - Kommissar Bischoff; Der 8. 4 kommt hier beim Regierungs- Kommi är Bischoff: Der 8. 122 hat den Zweck, , , 9 . . . , i, n. . . gs * Hemm; h chon früher geäußert, d obrigkeitliche Behörde, die Befugniß habe, Verbote unter Strafandro—= s 122 nicht ur Anw fön find feine Anwe s Strafe desjeni u bestimmen, welcher einen Gefangenen be⸗ Justiz⸗Minister Uhden;: Ich will nur erwähnen, daß in diesem den, wenn der Polizei ein kleines Hinderniß entgegentritt. Es ge⸗ es fast unmöglich sei, mit Gründen für das Zeitmaß einer Freiheits- hung zu erlassen. Hiergegen wurde erinnert daß eine derartige Be §. 120 3 st zur ? , sondern . . die Strafe , , . estil 1 . 9 h j ) h . 7 gehenz Para aphen auch der Fall begriffen ist, wenn ein Konigsmörder ver hören alle diese Handlungen in die Reihe der kleinen Hindernisse, strafe zu streiten, deshalb will ich mich auch jetzt hierauf nicht einlas f ß ö Hser Willkür fi , n n, , n min bei der Begünstigung im Allgemeinen, hier zandelt es sich von spe⸗ freit oder einem Gefangenen bei dem Ausbrüche gu em Gefang 2 auch der ge gu J, . ö I gen Reih 8 d h h h h jetzt h h I ugniß zu schrankenloser Willkür führen würde, daß ein jedes Verbot Verb ö sind vie Verwand . x fe Hülfe leist Has ist die Absicht des 8. 122 Ist der Ge haftet ist und befreit wird. Hier dürfte wohl die fakultative Zucht⸗ weiche der Auslbung polizeilicher Befugnisse entgegengesetzt weiden ken! as aber glaube ich hervorheben zu mmüssen, daß von Polizel⸗ noch nicht eine Straf fee ssne, daß d! nn ellen Verkechen;, mid da sind Lie Ver man een aht wuegenonmen. uisfe Hilfe ie tet; ce, denen 'n e 8er, e,, dnn, lertigt erachte r g poliʒenlich 9 ! ; h h daß olizei⸗ noch nicht eine Strafandrohung rechtfertige, daß die Beurtheilung in J N D ,, e e n. 2 f. 7 ceiem Fuß f llerdings er Umstände hausstrafe gerechtfertigt erachtet werden daß sie nicht straflos sein können, liegt in der Natur der Sache, aber Contraventionen in diesem Fall icht die R 5 w, n,, 3 3 3 ,, Abgeordn. Neumann: ann würde ich mir den speziellen An- Ffangene erst auf freiem Fuß, dann kann allerdings unter mständen ausstrale gere hi gt erachtet . e . Falle gar nicht die Rede ist und eben so dieser Beziehung lediglich dem Gesetzgeber, nicht aber jeder zbrigke ö 8 4 i si ie V if K ämliẽ ie hier e Justiz-Minister von Saw : Diese B k ö ; J , n 6 ꝛ; 9 e . n. ö. g nn, . —ĩ ( .. zeziehung enn Hesetz. Rnicht aber jeder obrigkeit- aa zu stellen erlauben daß §. 47 auch hier Anwendung inden die Vorschrift von S. 7 eintreten, uämlich wenn die hier genannten Justiz⸗ Minn ister von Savign): iese Bemerkung war nur ge⸗ ein geringes Maß der Strafe scheint ebenfalls durch dieselbe Natur wenig davon, daß es sich hier lediglich um Vexationen der Polizei lichen Behörde gebühre. ö. . K ö 38 ö 33. Angeschuldigten behülflich sind, seine Flucht befördern, richtet gegen die Stelle des Gutachtens, daß die Befreiung von Ge⸗

der Sache gerechtfertigt. . in Ver ie Polizeibehör W ͤ . 6 z Rene Selbsthülf, g J 6 Kbriakei ö J ' ch 9 f 9 handle Es kann zwar ein Vergehen gegen die Polizeibehörde sein, Wenn bezweckt werde, die eigenmächtige Selbsthülse zu hindern, Justiz Minister von Savigny: Es ist doch an sich ein sehr ihn bei sich aufnehmen und der Obrigkeit verheimlichen.

Hier han‘ fangenen, welche wegen Hochverraths oder Landesverraths verhaftet

Abgeordn. Dittrich: Die Fälle, die der Paragraph begreift (ben so oft aber auch gegen die richterliche Gewalt und im so sei i 6 S j . 1 ö w, . , z =. 7 2 6 ) P . 1 ö 7 n 8 [ae Re 5 9 J . 6. ö. 36 8. osner insti iber 9 . E T . . 9 1 3 tl e 3 ö ꝛ‚. ; Ve 96 . ez I . sind so selten, daß das Strafmaß, worauf die . i . Dr aserfstt sich das Le ern durch einen Widerstand gegen , ad . 4 e en, . J (,, , großer Unterschied zwischen allgemeiner Pegühsi di , . e y,, , nen,, ö . . , ch i , . .

9 ö P * 7 7 P em * l 2 3 3 er ' ve J J ö ö s Soll Morkhreche „pier ie Ede i zird n 2 4 4 z e 11 * ö 3 ? . . 3 viele ö ‚. e 1 hinreicht. In meiner vieljährigen Praxis habe ich nur zwei Fälle feitliche oder richterliche Befehle. Deshalb mag man über das Maxi ,, aan , ,, dann verpflichtet sei, die Wosschen dem speziellen Verbrechen, von dem hier die Rede ist. Hie wird, aus dem Gefängnihte selbst auszubrechen ; nur kann sollen jene Fe . , . 3 csrciung nicht auf ehrlose ber! Art erkcbt. , J i , . 39 Elta ur heisen . ene, se ö . Hülfe des Staats in Anspruch zu nehmen, wenn die Gesetze es ge⸗ Obrigkeit hat die Verhaftung vorgenommen, und es ist nun, wenn Personen strafbar sein. Indeß muß anerkannt werden, daß der Aus⸗ Gesinnung des Befreienden n, läßt, muß aber verneinen, daß Abgas du. Frhr. von Patew: Die Fälle des passiven Wider ber & ier ine hen sch bi ö. 6 n. il in e, . J 1 Schranken der enlaubten auch die Verwandten des Gefangenen das Gefängniß erbrechen, um druck: „oder ,, ö . ö. 2 ,, niemals den Charakter einer ehrlosen Handlung

; J ; ; . ö. 9) 6 h . - 1 S ilfe, un ie dlizei alt reiche aus en Fäller 8 ö. . 5 ) ) J rer Ar 5 e I-htere würde s eine ore R 3 verde 1 c : 6 ö standes kommen Loch, namentlich auf dem Bene, nich' so selten vor Vergchin hilt Ele nothwendig den Wil tand in sich schlichi 9 en. se, 35 ol g K ug, um in allen Fällen das ihn hieraus zu besreien, eine Handlung ganz anderer Art, als die, kann; letztere würden aber durch eine andere Fassung beseitigt werden sich s gehen h ( h schließt, Ansehen der Gesetze in dieser Beziehung aufrecht zu erhalten, ohne f der Charakter der Begünstigung im Allgemeinen anzuwenden können.

e . Abgeordn. Graf von Schwerin: Der Herr Justiz⸗Minister hat V 2

. ö a nnn reh. ö eren. ,,, i s 1 ö daß es. den im 5. 12 vorgeschriebenen Stra fmaßregeln bedürfe. ist; es ist eine sehr starke gewaltthätige Widersetzlichkeit gegen die Abgeordn. von Auerswald: Ich kann selbst für den Fall, daß ein Extrem angezogen und aus diesem Extrem die Zuchthausstrafe recht⸗ sonderheit wird auf dem Lande durch passiden Widerstand die ö ö. een ils , . er gkeit, sei es eine richterlich Die Abtheilung hat sich mit 10 gegen 3 Stimmen für den Vor⸗ Tbhrigkeit. . . eine andere Fassung vorgenommen wird, das nicht zugeben, was hier fertigen wollen, während wir sonst von der Ministerbank gerade oft erin- lions⸗Vollstreckung häufig unmöglich gemacht und . muß e,, J Huf zur Abstimmung.) schaag ent schin den ; ö. P Abgeordn. Neumann: Es scheint mir nicht nothwendig; daß gesagt worden ist. S. 122 spricht erstens von Personen, die sich selbs ,,, d, , nnn. 6 be,, , . Betracht ziehen, kaß gerade dort 1 Beaniten nicht . vie gu Marschall: Wir ö n irn un Die R ö6ᷣ daß angetragen werde, die Bestimmung des 8. 121 ganz wegzu= Gewalt stattfinde, es kann fuͤglich auch auf eine andere Weist ge befreien, und zweitens oon benen, die ihnen zur. Befreiung behilflich ist allerdings enn hohes und schweres Verbrechen; wenn aber der, tel zu Gebote stehen. sich den nöthigen Beistand zu verschaffen ba . , r . daß bas ö . . . . . , es schehen, z. B. durch Begünstigung der Flucht oder durch List. Wenn sind. Wenn, dies richtig ist, so bleibe ich bei meiner Behauptung ste⸗ ,, . Vönigsmörder kee, mit Strafarbeit bis zu zehn ke, Wenohner bes Borfes in der Regel nen, n t . ö in. 8 . . 6 ag ,, He dr er 39 der Snafe, auf . Regierungs Kommissar Bischoff: Zur Erläuterung dieser Be⸗ lan ber Vater oder die Frau des Verhafteten zur Untersuchung ge⸗ hen, daß dies nicht ein auderer Fall ist, als im 8. 145, welcher von Jahren belt werden kann, so ist das auch schon eine hohe schwere stimme für den Gesetz Entwurf um den . 9. iin 9 1 .. . h e Frage nh en ö. ese sez⸗ . immung ist Folgendes zu bemerken. Das allgemeine Landrecht ent zogen und bestraft werden, weil sie ihm auf diese Weise zum Ent⸗ denen spricht, die einem Verbrecher wissentlich Beistand leisten, um Strafe. Nachdem wir Prinzip , e, e. haben, daß die rität zu verschaffen. ,, , . . ,, n das durch Aufstehen hält in den S8. 157, 158 Bestimmungen über die unerlaubte Selbst⸗ kommen behülflich gewesen, so, sinde ich dies zu hart, und es scheint ihn der Bestrafung zu, entziehen. Ich will damit nur, saßen¶ daß die Zuchthaus strafe als sp tzisfsch entehrende Strafe nicht beibehalten wer- Abgeordn. Dittrich. Ich bin Patrimonialrichter über aht ð . Stimmen -Verhältniß ist zweifelhaft. hülfe. Diese Bestimmungen sind ein Eigenthümlicht eit. wes Land- nach den allgemeinen Prinzipien der Strafmilderung nicht gerecht⸗ Strafbarkeit dieser Hülfe, mir keine größere zu sein scheint, als die den soll bei politischen Verbrechen so können wir, sil auch nicht zuge⸗

und habe in Bezug hierauf. gesagt, was ich geäußert . Jahre Ach bittt k . an . ö. rechts; sie sinden sich in dieser Ant, nicht in anderen 6 esetzgebungen fertigt. . im 5. 15, welcher die Milderung des s. 17 zu Gute kommt. Wenn ken Jin dent Falle, welchen der Herr Justiz-Minister angege= ́ gesagt, geäußert habe. Ich bitte die Secretaire, die Zählung vorzunehmen. und beschränken auch allzu sehr die individuelle Freiheit. Es ist also Justiz Minister von Savigny: Ich muß bitten, zu bemerken, wir also im §. 122 die Worte: „oder dessen Entweichung befördert“, ben ö. schall

hier ü Marschall:

8

Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich bin 203 Das Res sti ist Sti chbei . , , 6 2. , ö . 1 ö ñ 21 w. ! g 60 ; 9 Irh Paten: Ich bin 20 Jahre lang Landrath Das Resultat der Abstimmung ist Stimmengleichheit mit 48 bereits früher der Umfang dieser Bestimmungen in den ersten Ent⸗ daß dier Hefängniß ohne, Minimum angenommen ist. Sind solche nicht für entbehrlich halten, sondern die Worte ausdrücklich aufneh⸗ . Wir kommen nun zur Abstimmung in der Art, s die Frage heißt:

ewesen und habe auch einige Erfahr Si a a , gan ahn in, J 4 . J nom ist. z ĩ ; 4 8 se, n, ,, gemacht. ö. . Stimmen ,, und nein. Da ich nn . gestimmt hahe so würfen sehr beschränkt worden, n, n. dem gegenwärtigen sind Jie Fälle vorgekommen, wo billige Rücksicht auf die persönlichen Verhält- men so heben wir nach meiner Ueberzeugung die Bestimmung des . . . wie sie vorgesehen sind ö . be . nicht, Jälle der Art, würde die rage verneint . Der zweite Vorschlag der Abthei⸗ ganz weggefallen, und an ihre Stelle ist der 8. 121 getreten. Die⸗ nisse obwalten kann, so kann der Richter eine sehr gelinde Strafe §. 45 pure auf. Soll beantragt werden, daß die Worte n, , Care esez? bein I, Ehn häusig vor; aber ob man sie lung hat zu keiner Bemerkung Veranlassung gegeben, und es wird ser Paragraph soll nicht das aussprechen, was in dem Gutachten der vintreten lassen; aber daß diese Handlungen unter allen Umständen Regierung Fommissar Bischoff: Die ss8. 45 und 47 enthal— „oder? mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren“ gese 9 rd, ist doch eine ganz andere Frage. also, wenn nicht auf Abstimmung angetragen wird der Antrag der verehrten Abtheilung voraus esetzt zu sein scheint, daß nämlich jede strafbar si s ich behaupte . en allatmeine Grundsätze, und wenn der s 122 nicht da wäre, so aus dem §. 123 wegfallen? Diese kleinen Schikanen werden, trotz des Gesetzes vork 6. Abtheil le . bet chten ssei ö ö . 5 . zSgesetzt 5 - ö ö . strafbar sind, muß ich de haupten. - . ten J gemeine run sätze, er §S. 12* 0 äre, so J 8. e ? . . . Hichen immer vorkommen. Ich theile , 9 . ,. 8 angenommen zu betrach e. , G obrigke liche Behörde die Befrugniß haben soll, Verordnungen (gend Marschall: Es frägt sich, ob der Vorschlag die erforderliche würden sie auch auf diesen Fall Anwendung finden, Man hat de- Diejenigen, welche das beantragen, würden es durch Aufstehen zu een lee, reh es in der Wat niht 6. . , . , ,,, n , zweiten Antrag ist seitens . . zu erlassen, im , geht man . . . Unterstützung von 8 Mitgliedern sindet. rogiren wollen dem allgemeinen Prinzipe und daß man es gethan . i. it Majorit . J des Kriminal- Strafgesetzes, liegen kann, dergleichen klei Schit . ar , . z ö solche Verordnungen von eing. Behörde erlassen wer 1 Er hat sie gefunden. . ö. . hat, scheint sich durch den objektiven Thatbestand des hier vorliegen dan hat mi ajorität von mehr als zwei Dritteln beige⸗ mit derhältnißmäßig so hohen Strafen zu belegen y, . anen Marschall: Somit kommen wir zu 8. 120· innerhalb der, Gränzen ihrer Kompetenz liegen, 3. . Jall AÄbgeordn. Sperling: Der Herr Justiz-⸗Minister hat zur Unter. den Verbrechens zu rechtfertigen; anders verhält es sich, wenn Je stimmt, . . 3 . . mu Lins tsicht zu e , g, , Ich biw ede dersf i. noch Referent Naumann liest vor); ist generell die Strafe bestimmt worden, wenn solchen Verordnungen stůtnug dieses Paragraphen eines Falles erwähnt, der gerade nicht mand einen Angeschuldiglen kei sich aufnimmt, her bertlts frei ge⸗ Bie zweite Frage betrifft den Wegfall der polizeilichen Aufsict. Widerstand, wenn sie ihr allertraurigstes Ofsicium . Die Strafbesti ib , . stand entgegen gehandelt wird. 2m häng ten pe e e 65 . vonliegt, nämlich des Falles, daß Las Gefängniß , mit Gewalt erbts. worden oder noch nicht verhaftet ist. . ö Wird dem Wegfa derfelben beigestimmt ?. . n ier eg 1, haben, ie Strafbestimmungen über den Widerstand, gegen die Obrig⸗ vorkommen bei Besitz⸗ Streitigkeiten; hier wir allerdings gleich even⸗ Redner ge, Pars graph, betiifft, wie a zesaßt ist, lberhaupt die Abgeordn. Graf von cwirin: Es würde besser sein, zu Mit großer Majoritat hat man auch hierin der Abtheilung bei⸗ g., d r,. ,, . eich die letzte keit (68. 118, 119) finden auch Anwendung auf Widersetzlichkeit ge= tuell die richterliche Behörde im Possessorien Urtheil die Strase fest⸗ Hein st zung und ich glaube dieselben Gründe, welche uns im all- setzen: . gestimmt. . . h bei Executions⸗ en Schildwachen und komm irte Militairpersonen.“ ö in alei r ĩ 3 ssch in der Regel auch in dem Falle . , n = ewisse Ver xs-⸗Verhältniss , re üilflich ist“ . Der Secretair bemerkt so eb zweifelhaft esen sei Volistreckungen. Meine Herren! Es ist in der That doch am Ende z 966 i ge der ö 66 in n nen . ö . en e lit e rigen e . gemeinen Theile bestimmt haben, gewisse erwandtschaste Verhültnisse „oder zu dieser Befreiung behülflich 6 ö 6 ,. n,. ö. . daß es zweifelhaft gewesen sei, zu berücksichtigen, daß in solchen Fällen auch eine llemne Schau h ö. 9. 1260 e , * , , ,. hen, 8 . darauf muß allerdings in dem Maße zu berücksichtigen, de wir den Begünstiger für straf⸗ (Mehrere Stimmen: Gewaltsam!) o znr ö 2. 1 e. ö! gc, beswesie e ebenfalls * 2X . . * 5 U. h . . . 1 IBM. ag eke 9 . 9 226 . 55 . ö i ö. . . 9 . NB irhr. . 19749 : . ! dez nicht so hart angese hen erren bie iachien anderen. Fällen. Ich Gegen diesen Para raphen findet sich nichts zu erinnern.“ .. 3 9 erer h. Vorschrift Re. Entwurfs keine große prak⸗= los erklärten, bestehen auch hier. . . Verbrechen be Gewaltsam braucht si te snzu gesehn . sehr. K trage datauf an, das Abtheilungs⸗Gulachten anzunehmen. en er! rl! . ile Led besim nt, kaß 9 e , 2 ö Dun indessen dient sie doch dazu im Allgemeinen reits begangen, wie der Begriff des Begünstigens es voraussetzt, und Regierungs⸗Kommissar Bischoff; Das würde den Begriff des se , e, se n,, Abstimmung über die zweite . 5 . 2 . * . . . 1 6 V 468 ö . ar Shri 8 8 v kv * . eenge . m 2 1696 8 243 83 ö * 7 1 9 ð Regierungs Kommissar Bischoff, Die Bestimmungen, welche ss tic enn 115 ger ben! Strafen in Betreff der Kd ed chrel ö. 9 , . 9 r e anzuordnen. 3 die Verletzung des Ansehens der Obrigkeit is nach . Ansicht . zu sehr beengen; die Befreiung kann auch auf listige narsch (! der Eitthutf halt, find ein, große Milte ungsberbest hs. n . NWwzen Schildwachen und Rilitainpersonen angewendet warden ale gleich ere ferent Irhr, von in züus: Gerade die Gründe, die von . . . ,,, , dag . 66 von Mylius: Es ist jedenfalls kl ö Weider Wegfall der polizeilichen Aufsiht zu beantragen sei? setz gebung. Im S. 166 des Allg. Landrechts ist ganz allgemein die Ruͤn bestehen aber in den meisten Tiadten Ver Monarchie Bůrger- dem Herrn Mnisterlal-Kommissar angeführt sind e den Antrag der Abgeordn. Graf ren *ächweruh wefemnllich versch . orreferent Frhr. von ehinnng der ud aW ar gehor, z woieherholen fein. Wiöersetzlichkeit gegen die Dbrigkeit, möge sie nun in Wiberstand Conve gnicen und. Schützengiiden 9 zllhelnng in Wegfall zu bringen e hlfertigen ihn. Es sst gesagt der 6. n e, ,, e Thien e, htet. 1 6 . dern,, eiden ,, . zu , . raf von Schwerin: Es dürfte der Kürze wegen genen bie Person Les Abgeorknrten selbst bestehen göer icht mit Zeiten: i z gal ü'sehe, daß obrigkeitliche Befehle man dem Verbrechen, während c benen dnn Hegünstihung] S. ß. und des chend. ben; bei welthem Fin tt eh, m,, wohn geordn rden können, daß nicht zwei Drittel dafür waren,. Gefängniß, Zuchthaus oder 3 l, von zwei Monaten bis zu Ich bitte, 3. . e n , , er nicht lächer⸗ , . n,, Wer 6 56 . ö , i m n , ee e leere e e, g , . ehr e , g i e. 9. . ö . . 6 e, . wei Jahren bedroht. Dies ĩ ächlich fu ich ve 3 * ; * z ; 9 maren, ; ö. ö ; etzt, um den brech un er in das Gesängniß gebr— . estimmthei h . al⸗Kom⸗ ,, n, 2 a mr. . 6 der 3 ** en, fang r led ce. 6 1 j n . 36 e n, . ö 1 v Tees ele, den ist, demselben zu entzichen, sind sehr verschiedene Handlungen. missar richtig verstanden habe, so geht seine Ansicht dahin, und das vorgetragen wird, und' die ist hier im Gesetz Entwurfe selbst ent⸗ ö ! . 8 . J ) j . 2 . . h . ß 2 . h ; sicht darauf, daß Fälle dieser Art ungleich milder beurtheilt werden Breslau . Ke Lie fon . ,, rr ig iber enn nb in sehr vielen Fällen höchst schwieri Dahasehr . . guch ö , . . . is 69. meine Ansicht 9 3 He el ere, . ch , . hen m en; Es sind zwei Drittel. . 6. im Entwurfe e,, . , r. Die schweren Fälle tionen mehr oder weniger die Verpflichtung überwiesen worden' ist, nachzuweifen ist, obe hier eine Verwaltungs- Behörde sich innerhal Rüctsicht auf verwandtschaftliche Verhältnisse eine mildere Strase rechte er Begünstigung, wie es S. 15 z an solchen Verbrechern t genommen im 8. 1158, und für die milderen Fälle ist der bei öffentlichen Vorkommnissen namenllich bei Feuer, allgemei 1 z oder dieselben überschritt be. Gerade für ; ge: e 26 ; ; . . tiner Lan? ihrer Gränzen bewegt Prer en überschritten habe. Gerareg, Vea ö 1 „F§. 124. , , e 59 * 7 r. 86 . den n, . 6 desvisitation, Aufläufen, gang, ö w. linen g. Dienste zu . . wo durch das neue Gesetz über die om e en; Konfli tn ,,, auch' geglaubt, es sei nichts gegen 1 . ö ,, ö Du Jenhtz, den wie Aähäe te ung, . n den Grrichlei erfottert snd, die verrichten und in Uniform mit ihren Waffen anzutreten. Selbst die wie allgemein anerkannt wird, der Freiheit des Eigenthums 86nr 6 Abgeordn. Grabow; 8. 122 enthält nach meinem Dafürhalten hinsichtlich deren die Bestimmung eintreten muß, welche in dem vor chung eines Gefangenen anvertraut ist, dessen Befreiung vorsätzlich Zweite Beilage zwei ganz verschiedene Fälle. Der erste Fall ist der, in welchem mit] liegenden Paragraphen gegeben wird. Wenn diese Meinung die rich= bewirkt oder befördert, so sind gegen denselben die in den ss. 122

fertigt, erkennen wir vollkommen an; weil aber kein Rinimum der begangen werden kann, welche noch nicht zur Haft gebracht worden Referent Naumann lliest 6