1848 / 44 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

aber nicht behaupten: er t mehr Herr seiner K stimme für den Vorschlag, den werbeberechtigung nicht auszusprech

Abgeordn. Sperling: Ich welche falsche bei uns das

t nicht mehr als Arzt, er ist nicht für seine Mitmenschen als Arzt ver—⸗

Verlust der Ge⸗

will Aerzte nicht in Schutz nehmen, aber gewiß wird sich allgemein auf die Strafbestimmung er den Fällen, esonderen öffentlichen Ver⸗ Es leidet durch solche nicht Wesen, indem t und der Ver—

Zeugnisse ausstellen, Gefühl der Härt geltend machen. Der Gewerbs⸗ n denen der Gewerbsbetrieb auf einem b trauen beruht, niemals das Wort reden, blos der damit Bestrafte, sondern auch das gemeine jener des Mittels zum ehrli armung preisgegeben wird. niß ausgestellt hat, Erfahrung Nutzen stiften. Zeugniß ausstellt, ein Verbrechen, eigentlichen Berufe gestraft werden kann, hinreichend sein, ihn in machen, ihm die Fähig Attestaten zu nehmen. raphen zu modifiziren. „zur ferneren Praxis, besser zu sagen se von öffentlichen Attesten.“ Candtags KRommissar: ob ein solches Verbrechen so häu sondere Strafbestimmung in das einer näheren E anerkannt, daß das Verbre und der Strafe nicht en mit besonderer Strafe belegt

e in Bezug Entziehung kann ich, a

chen Fortkommen beraub Ein Arzt, welcher ein falsches Zeug⸗ seine Wissenschaft und ch, daß er ein falsches welches unabhängig von seinem und ich glaube, es würde es Vergehens unschädlich zu von öffentlichen im, die Bestimmung des ch meiner Ansi in „zu fernerer Ausstellung

kann immer noch durch Er begeht dadur

der Richtung sein keit zur ferneren Aus stellung Hiernach stelle ich anhe Es würde na

darum handelte, deshalb eine be⸗ so würde das hreren Seiten

Wenn es sich überhaupt sig vorkomme, um Gesetz aufzunehmen, aber von me icht gar selten vorkomme, tzogen werden dürfe. werden soll, so ist die

örterung bedürfen; es ist

gefährlich sei es aber einma Strafe nicht zu schwer. Es ist von einem etzesvorschlag nicht blos den Fa aus gewinnsüchtiger es macht aber meines Era weil es jedenfalls niederträchtige Ges durch falsches Zeugniß der Militairp Nachtheil eines Anderen, Gewinnsucht oder aus an worden ist. daß die Entziehun ärztlichen Praxis ein Nachtheil durch seine Wissenschaft noch h richtig; ein solcher Schonungsgrund aus demselben Grunde könnte man einen A verfälscht hat, bei der Advokatur belassen wollen, Kenntnissen seinen Klienten nützen kann. Beamten, der sich niederträchtig aufge nichtsdestoweniger Beamter zu sein, Ich glaube, daß, wenn die Versammlung überhaup ragraphen entscheidet, sie sich zur vollständigen Aufnahme d ießen wird. Abgeordn. Sperling: Landtags ⸗Kommissar angeführt hat, nämlich eines Beamten, scheinen mir nicht passer keit eines Advokaten und Beamten beru Glauben. Begeht er in Bezug auf diesen in einem F brechen, so macht er seine g einem Arzte ist es anders. bens unwürdig mache keit nützlich werden. unwürdig macht, ist es recht und billig, durch dessen Mißbrauch ferner zu sch darf aber nicht gegangen werden. durch welche er der Menschheit haup müssen ihm ferner gestattet werden. Abgeordn. Zinimermann: Ich habe eventuell den Antrag übung der Kunst nur für den Arzt 6 Monate im Gefängniß gesessen hat, schwerlich so leicht Marschall: der Abgeordnete klärt, den letzten wegfallen zu lassen, zur Ausstellung von ferne Abgeordn. Plange:

Mitgliede hervorgehoben worden, ll subsumire, wo ein falsches Das ist richtig, Unterschied, nnung bekundet, wenn Jemand flicht enthoben werden soll zum möge es nun aus

Wenn gesagt

Absicht ausgestellt werde.

chtens der Beweggrund keinen

der für ihn dienen muß, derer Absicht geschehen. der Befugniß zur Ausübung der ür Unschuldige sei, ätte nützen können, so ist dies zwar würde aber zu weit führen, denn dvokaten, der Urkunden weil er mit seinen auch einem

denen der Arzt

So könnte man hrt hat, das Recht reserviren, weil er sonst brauchbar ist. t sich für den

Die beiden Beispiele, welche der Herr das eines Advokaten und denn die Thätig⸗ ht durchweg auf öffentlichem

1d zu sein;

alle ein Ver⸗ anze Amtsthätigkeit glich. Bei Er kann sich des öffentlichen Glau— n und doch noch durch s

Insoweit als er sich

eine Berufsthätig-⸗ tlichen Glaubens daß ihm die Möglichkeit, genommen werde.

Seine übrigen Berufsgeschäfte, tsächlich nützlich wird, können und

Hauptantrage trete ich bei. gestellt, daß die Entziehung der Aus⸗ Rückfall eintrete ö wird sich die Praxis wieder finden.

Es kommt zunächst darauf an, Plange sich mit dem Satz des Paragraphen nicht, wie sondern dahin abzuändern, da

zu ermitteln, ob rstanden er⸗ er beantragt hat, ß ein solcher Arzt erklärt werde. den letzten Satz Praxis zu streichen, ergehen nur auf die Un⸗ olgern sein werde, daß das Ausstellen

Vorschlage einve

ren Zeugnissen für unfähig Da ich den Antrag stell raphen wegen Entziehung der ärzt daß aus dem V fernerer Zeugnisse zu f

ab selbst angedeutet, fähigkeit zur Ausstellung und ich kann dagegen nichts zu erinnern haben, fernerer Zeugnisse

untersagt werde. Marschall:

Es ist also keine als die: Soll beantragt werden, st Befugniß zur ferneren Praxis für immer flärt werden, zu setzen: und zugleich zur für unfähig erklärt werden?

Abgeordn. Plange:

Marschall; Diejenigen, durch Aufstehen zu erkennen geben.

Der größere Theil der Versammlung erh Die Majorität hat sich dafür ausgesprochen.

Referent Naumann (iest vor);

andere Frage mehr zu stellen, und zugleich der oder auf Zeit verlustig er⸗ Ausstellung von Zeugnissen

att der Worte:

Damit bin ich einverstanden. welche die Frage bejahen, werden es

Wer auswandert, Verhältnisse erhalten zu hundert Thalern zu bestrasen.“

Das Gutachten lautet:

Die Abtheilung hat sich mit 7 gege Auswanderung ohne iltnisse keine

ohne seine Entlassung aus dem Unterthanen⸗ haben, ist mit einer Geldbuße bis zu ein⸗

n 6 Stimmen für die An⸗ vorhergegangene Entlassung

cht erklärt, daß die Strafe rechtfertigen könne,

dem Unterthanen⸗Verh und schlägt vor,

in anzutragen, etzbuche fortgelassen werde.“

Candtags⸗Kommissar: rechthaltung der Ordn ommen, als au ssirt es nämlich den Staat, than sei oder nicht, und dann ist rungen ohne Konsens deshalb gegen die Gläubiger zu entzi durch Nachsuchung des Konsen wird, die Absicht des Auswand . beiden Rücksschten, welche die

daß die Bestimmung des 8. 136 aus dem Straf⸗

mehr zur Auf⸗

Diese Bestim t⸗Eigenthums

ung und zum S s streng kri

des Priva minalrechtlichen daß er wisse, ob der Fall sehr häufig,

einer sein Unter⸗ daß Auswande⸗ Verpflichtungen dert wird, wenn enheit gegeben

n

ehen, welches verh , . Das sind

ses der Obrigkeit G erns bekannt zu m Aufnahme des Paragraphen veran⸗

all- Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kommen Die Frage heißt: angetragen w

wir zur Abstimmun Soll auf Wegfa Diejenigen, welche das beantragen, werden es

durch Aufstehen zu er⸗

370

kennen geben. Ich bitte, einen Augenblick stehen zu bleiben, damit es sich entnehmen lasse.

, hat sich für den Wegfall ausgesprochen.

Referent Naumann (iest vor):

„§. 137.

Wer es sich zum Geschäft nacht, preußische Umnterthanen zur Aus⸗ wanderung zu verleiten, soll mit Gefängniß nicht unter einem Mo⸗ nate oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren bestraft werden.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §. 137.

In Berücksichtigung, daß besonders in Fällen wenn aus der Verlestung zur Auswanderung in gewinnfüchtiger Absicht ein Geschäft gemacht werde, einfache Gefangnißstrafe nicht angemessen sein würde, bat die Abtheilung sich mit 9 gegen 4 Stimmen gegen einen Antrag erklärt, die Worte „oder Gteaf Heir⸗ zu streichen. Es wird vorge⸗— schlagen: 86. ö

die Bestimmung, des 8. 137 unverändert anzunehmen.“

Abgeordn. Bittrich: Wenn unter dem Paragraphen die See⸗ lenverkänferei mit verstanden ist, so befinde ich mich in dem seltenen Falle, die Strafe sür zu mild zu halten, will aber einen Antrag auf härtere Strafe nicht stellen. Außerdem habe ich noch eine Fassungs⸗ Bemerkung. Es scheint mir vielleicht die Fassung die richtigere zu sein: „wer wiederholt preußische Unterthanen zur Auswanderung ver⸗ leitet“; denn wer ist derjenige, der es sich zum Geschäft macht?

Abgeordn. Steinbeck: Ich werde im Ganzen dem beitreten, was das geehrte Mitglied aus Schlesien bemerkt hat, wenn nicht 8. 293 und folgenden, wo vom Betruge die Rede ist, bereits präju⸗ dizirt würde. Falschwerber und Seelenverkäufer werden als Betrüger bestraft. In diesem Paragraphen aber ist nur die Rede von denen, welche zum Auswandern verleiten ohne eigennützigen Zweck.

Abgeordn. Graf von Zech-Burkersrode: Ich wollte nur für die fakultative Beibehaltung der Strafarbeit mich aussprechen gegen

solche, die sich ein Geschäft daraus machen, zur Auswanderung zu

verleiten. Mir sind in meiner Nähe mehrere Fälle vorgekommen, wo solche Agenten von Auswanderungs= Gesellschaften ihr Unwesen auf eine unverschämte, freche Weise gelrieben haben. Einer derselben ver⸗ führte den unmündigen Sohn eines mir bekannten rechtlichen Vaters zur Auswanderung nach der englischen Kolonie Adelaide, entführte den jungen Menschen nach Bremen und hielt sich dort mit ihm bis zum Absegeln des Schiffes unter fremdem Namen versteckt. Der un⸗ glückliche Vater eilt nach Bremen, kann den Schlupfwinkel aber nicht entdecken, in welchem sein Sohn versteckt, und erhält erst Kunde von ihm, als das Schiff schon unter Segel war,

Marschall: Fakultatide Beibehaltung?

Abgeordn. Graf von Zech-Burkersrode: Ja.

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich erlaube mir, zu bemerken, daß gerade in neuester Zeit diẽ Gefährlichkeit solcher Unternehmun⸗ gen sich sehr stark gezeigt hat. Die Lust zur Auswanderung ist in manchen Theilen des Landes sehr gewachsen, und es haben sich be⸗ kanntlich manche Personen geradezu ein Geschäft daraus gemacht, wie es im einzelnen Fall oft ganz unbestritten sein wird, in Verbin⸗ dung mit bestimmten Handelshäusern in Seehäfen diese Auswande⸗ rung zu befördern und die Leute dahin abzuliefern, wo diese in die allergrößte Noth gekommen sind. Ich will nur auf einen Fall auf⸗ Degen. machen, der sich kürzlich in der Rhein-Provinz erzignet hat, wo in dieser Zeit viele Leute ausgewandert sind. Manche sind im höchsten Elende zurückgekommen, man hat gesucht, sie nur einstweilen unterzubringen, und es hat einen großen Prozeß gegeben, wo sie un⸗ tergebracht werden sollten. Dies zeigt, wie diese Bestimmung gerade in unserer Zeit außerordentlich praktisch ist.

Marschall: Wenn Niemand weiter etwas zu dem Paragraphen zu erinnern hat, so kommen wir zu §. 138.

Referent Kaumann (iest vor);

„§. 138.

Eben diese Strafe ist gegen denjenigen zu erkennen, welcher es sich zum Geschäft macht, Vorsteher, Gehülfen oder Arbeiter inländi⸗ scher Fabriken dazu zu verleiten, daß sie vor Ablauf der Kontrakt⸗ zeit den Dienst ihres Fabrikherrn verlassen und in den Dienst aus⸗ ländischer Fabrikherren übergehen.“

Bie Abtheilung hat nichts zu erinnern gehabt.

Abgeordn. Neumann: Ich wollte mich blos über die Höhe der Strafe in diesem Paragraphen erklären, weil sie mir zu bedeu⸗ tend erscheint. Ich finde diese Strafbestimmung aber auch sehr be⸗ denklich, weil mit Rücksicht auf die Reziprozitäk und etwanige Re⸗ torsion von auswärtigen Staaten gleichfalls so hohe Strafen bestimmt werden könnten. Es handelt sich hier nicht um eine eigentlich ver⸗ brecherische Handlung, sondern nur um die Störung eines vertrags⸗ mäßigen Verhältnisses und um den Abschluß eines anderen Vertrags; es fehlt also an einem Rechtsgrunde für die Strafe. Nun bin ich mit den industriellen Verhältnissen in Preußen nicht vertraut genug, um Über die Nothwendigkeit urtheilen zu können, aber ich möchte glauben, daß wir häufiger in dem Falle sind, vom Auslande her Fa⸗ krikarbeiter und Vorsteher holen zu müssen, als umgekehrt. Wenn das richtig sein sollte, so würde es mir bedenklich erscheinen, daß die Reziprozität dahin führen könnte, daß das Ausland gleich strenge Strafen bestimmte.

Abgeordn. Camphausen: Die Hauptsache von dem, was ich sagen wollte, erledigt sich durch diese Bemerkung. Ich halte dafür, daß der Paragraph zum Schutze der Industrie nicht erforderlich ist, daß er der Zeit nicht entspricht, und daß er sich gewissermaßen seind⸗ selig gegen den Arbeiter richtet, welchem die Gelegenheit nicht er⸗ schwert werden soll, zu höherem Lohne oder zu besseren Arbeitsbe⸗ dingungen zu gelangen. Ich bin für die völlige Streichung des Paragraphen.

Riegierungs Kommissar Bischoff: Die , daß andere Staaten sich zu Repressalien könnten bestimmen lassen, wird dadurch hre Erledigung finden, daß in den meisten anderen Gesetzgebungen ähnliche Vorschriften enthalten sind. 3. B. im Code pènal heißt es im Artikel 417: ?

„Wer in der Absicht, dem französischen Kunstfleiß zu schaden, veranlaßt, daß Direktoren, Kommis oder Arbeiter einer Anstalt ins Ausland ziehen, soll mit sechsmonatlichem bis zweijährigem Gefängnisse und mit einer Gelbbuße von funfzig bis dreihundert Franken bestraft werden.“

und im Artikel 418:

„Jeder Direktor, Kommis, Arbeiter einer Fabrik, welcher Fremden oder in fremden Landen * aufhaltenden Franzosen Ge⸗ heimnisse der Fabrik, wobei er ange ellt ist, mittheilt, soll mit der Einsperrung und einer Geldbuße von fünfhundert bis zwanzig⸗ tausend Franken bestraft werden.“

Abgeordn. Camphausen: Da nun aber in dieser Versammlung nicht absolut als gut und vollkommen angenommen wird, was gerade der Code penal enthält, so, meine ich, wird es im gegenwartigen Falle auch nicht geschehen. Ich tadle die Bestimmung des Code pénal eben so sehr. .

Candtags⸗ Kommissar: Die Bestimmung ist nur im Interesse der Industrie und namentlich der Fabrikherren aufgenommen worden; gegen den ihr gemachten Vorwurf glaube ich aber hervorheben zu müssen, daß die Strafe nur eintritt, wenn die Verleitung zum Ueber⸗

gange in ausländische Fabriken vor Ablauf, der kontraktlichen Di Jeder kann seine Fabrikarbeiter frei w ienst⸗ zum Kontraktbruche verleiten. frei werben, aber er

gt es in der cht hat, Aus= zu knüpfen,

jedenfalls lie daß sie das Re ommination daran d, den Ausländer eine aus dem Bereiche der es liegt also nur eine

n Ausländer liegt; Polizei⸗ Behörde, und auch eine C Folge geleistet wir ßregel ist aber jetz des Rechts gebracht; in diesem Paragraphe Ich kann mich ehalten ist, wie er e Verhältnisse, Es kommen dort hr gewöhnlich, d Personen am folgende anderen Namen se den hiesigen Po In dem Nothjahre w aß, um besorgliche Militair« Aufstellung an der polnisch Um der Polizei- den erforderlichen daß die hier bezeichnete Uebertretung einer Strafe belegt werde. Ich stimme aus diesen ÄÜbgeordn. Dittrich ner das Stehenbleiben des in welchen das

eine Garantie für de Befugniß der Landes länder zu verweisen wenn ihr nicht Strafe trifft. Willkür in den Bereich Garantie für den Ausländer Abgeordn. Siegfried: daß der Paragraph beizub und mich bestimmen lichen Gränze stattfinden. tungen vor, und aus gewiesemen Orte und unter einem wiederholt auf solche Wei gen handeln. ordentlich groß, d

zeit erfolgt.

darf sie nicht Verordnung gerichtet, unredlichen Handlung, verbunden ist, a

Lediglich hierauf ist di

und ich glaube, daß die Wären .

wenn sie mit Gefahr für das allgemeine Wohl

lerdings als ein Vergehen charakterisirt werden kann und deshalb der Paragraph beizubehalten sein wird.

(Geichen der Zustimmung.)

r Der Behauptung muß vollkommen

daß die Verleitung zum Kontraktbruch eine un-

allein dies rechtfertigt nicht eine spezielle Be—

briken an dieser Stelle durch einen eigenen

in Frage stehende Bestimmung

en; ich glaube aber nicht,

dahin aussprechen, hier geschrieben steht, sie an unserer öst= seht häufige Uebertre= erretenen und

Abgeordn. Graf beigepflichtet werden, redliche Handlung sei; rücksichtigung der Fa 3 die i Paragraphen. . 3. 21 n To wieder übertre

Hier kann nur die blos aus Nützlichkeitsgründen motivirt werd daß unsere Industrie dieses Paragraphen bedarf, ich werde daher gegen den Paragraphen stimme . . Abgeordn. von Olfers: Schutzes sehr Untergange entgegengefü gekauft worden waren. Abgeordn. von Brünneck:

ten und immer lizei-Vorschriften entge⸗ ebertretung so außer⸗ ubeugen, eine

ar diese U n Unorbnungen vorzu en Gränze nothwendig obwaltenden ist es wohl noth⸗ Verfügung mit

. ers: Ich glaube, daß die Industrie dieses bedarf; mir ist ein Fall bekannt, wo eine Fabrik dem hrt wurde, weil ihr die besten Arbeiter weg⸗ Ich stimme für den Paragraphen. . Ich glaube schon deshalb gegen den aragraphen mich erklären zu müssen, weil ich nicht einsehẽ, warum e Fabrikherren ausschließlich eines selchen Schutzes bedürfen sollen, alle übrigen Gewerbtreib , r vorliegenden Paragraphen vorgesehene Fälle können Gewerbe vorkommen, dem ich und Andere unter uns uns ist es immer als ein Niemanden zu engagiren, Keinem einfallen, Jemanden, befindet, vor Ablauf seines wollen. Aber dessenungeachtet v rade nur die Fabrikherren eine dieser Beziehung bedürfen wenigstens einen gl Marschall:

Verwaltung unter den Nachdruck zu geben,

Gründen für den Entwurf. Auch ich muß bestätigen, baragraphen nothwendig ist, Zurückweisen der Ausländer wieder zurückkommen, wo⸗ entlich erleich⸗ an der Gränze ohnehin weit schwerer Beibehaltung des Para⸗

enden aber nicht. Dergleichen in dem daß für die Gränzbewoh ist denn es giebt Fälle, durchaus unmöglich ist, i durch das Begehen der Ba sich nun diese ermitteln lassen, so erkläre ich mich für die wie er im Entwurfe steht.

Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt,

angehören. Bei Anstandes behandelt worden, der noch im Dienste steht, und es wird der sich noch im Dienste eines Anderen Dienst-Vertrages für sich gewinnen zu ermag ich nicht einzusehen, warum s besonderen gesetzlichen Schutzes in Alle anderen Industrieen würden Anspruch haben. Wir kommen also zur Abstimmung.

ö. e Sache des ndem sie immer

Verbrechen an der Gränze wes

Marschall: Diskussion geschlossen, und r Frage heißt: angetragen wer

vir kommer zur Abstimmung. gfall des zweiten Abs den? und die, welche darauf antragen wollen, dies durch Aufstehen zu erkennen (Es erhebt sich eine Es hat sich keine Frage ist nun zu richten Worte: „oder Strafarbeit bis zu einem und diejenigen, welche dies beantragen Aufstehen zu erkennen geben. (Es erhebt sich wieder eine Anzah Die Majorität hat sich nicht dafür aus Ein anderer Vorschlag liegt nicht vor, nahme des Entwurfes, und dieser ist daher für angenommen an—

Soll auf We chnittes des §. 139

Die Frage

Wegfall des 8. Die auf den Wegfall antragen,

erkennen geben.

orität hat sich nicht dafür

Wir kommen zu §. 139.

Referent Naumann lest v

138 angetragen werden?

( 6. Anzahl von Mitgliedern. würden dies durch Aufstehen zu zah gliedern.)

ausgesprochen; die nächste Abtheilung, daß die wegfallen möchten, wollen, werden dies durch

Majorität dafür . auf den Vorsc ; ausgesprochen. auf den Vorschlag der

4 ; . 1* itgliedern. durch richterliches Urtheil des Landes verwie⸗ n n, ,,

zurückkehren, sind mit Gefängniß nicht it Strafarbeit bis zu zwei Jahren und sung zu bestrafen.

Monate bis zu einem Jahre oder Straf⸗ wenn ein Ausländer durch erwiesen ist und ohne

Ausländer, welche sen sind und ohne Erlaubniß unter drei Monaten oder mi ich mit erneuerter L Gefängniß von einem arbeit bis zu einem J polizeiliche Verfügung des Landes v zurückkehrt.“

Das Gutachten lautet:

„Zu 8§. 139.

sondern nur der auf An⸗ andesverwei

ahre soll eintreten, Referent Uaumann lliest vor):

Wer unter besondere Pollzei⸗ Aufsicht gestellt ist und den in auferlegten Bes

soll mit Gefängniß b

Folge derselben ihn

. chränkungen der 32) sich entzieht,

is zu sechs Monaten bestraft

Alinea dieses Paragraphen änder lediglich durch polizeiliche Eine gesetzliche Bestim= hen dürfe, existirt nicht, vielme Obrigkeit ab, die

Die Strafbestimmung daß ein Ausl s verwiesen werden könne. lchen Fällen dies gesche

Das Gutachten der Abtheilung lautet: „Zu §. 140. Gegen die Bestimmung des 8. 14 gefunden.“ Marschall:

Referent Uaumann (iest

setzt voraus, gung des L mung, in we hängt es lediglich von Landesverweisung nach auch zugegeb

hat sich nichts zu erinnern

dem Ermessen der Polizei⸗ Befinden der Umstände zu verfügen. 5, daß die Verhältnisse von der Auslänber den Aufenthalt im preußischen Staate ing in dieser Beziehung der Po⸗ o ist doch darauf aufmerksam ge⸗ Polizei vor einem Mißbrauche en Staate die Ausweisung motiviren Verbrechen begangen hat die ausgesprochen wird und Bestimmung in dem ersten Alineg eintritt, gründet sich erweisen, daß aber in sich rechtfertigen lasse, wenn dem daß vielmehr in sol⸗ müssen, um dem Be— Andererseits wurde be⸗ ächst Strafvollziehung zeigten, weil die Polizei unmögl gewiesenen zu verhindern, daß eit des Staats erfordere, A ls alleiniges Mittel geboten sei, von der Rückkehr

en werden mu

ung, welche entweder agt worden ist, vor der O

Die Theilnahme an einer Verb von der Bbrigkeit besonders unters deren Dasein, Verfassung oder Theilnehmer geheim annte Sbere Geh

zu versagen, und daß ewalt überlassen werden muß, s daß nur Besor des Aufenthalts im preußisch da wenn der Ausländer ch richterliches Erkenntniß

die Entscheidi

brigkeit nach der alten werden soll, oder orsam oder gegen bekannte am versprochen wird,

Zweck der Verbindung a stungshaft bis zu sechs

macht worden, Absicht der in welcher gegen unbek Obere unbedingter Gehors— Gegenstand oder ängniß oder Fe

Ausweisung dur dann der Fall der derartige Besorgnisse häufig unge feinem Falle eine Kriminalstrafe Befehle zuwider gehandelt werde, olizeiliche Maßregeln ausreichen bsichtigten Erfolg zu sichern. hne Strafandrohung und sich als erfolglos die Rückkehr des Aus es aber in vielen Fällen die Sicherh länder nicht zu dulden, den Ausgewiesenen d abzuhalten. Die Abtheilung hat einen die Bestimmung im zw und zwar mit 9 gegen 4 Stimmen, abgel mit 7 gegen 6 Stimmen d erkannt werden dürfe, andererseits dafür, daß als Maximum der Strafe sech

soll, selbst wenn der nicht unerlaubt ist, mit Gef Monaten bastraft werden. Die Stifter, Vorsteher und sind mit Gefängniß oder Festungsh nem Jahre zu bestrafen.“ Das Gutachten lautet:

Beamten einer solcher Verbindung

zolizeilichen . aft von einem Monate bis zu ei⸗

chen Fällen p fehle den bea

3u 8. 141. e Landrecht kennt une erselben nich Es bestanden raller Gesellsch 1 Gegenstand und die brigkeit auf. Er

Ausweisungen

im Stande sei, rlaubte Verbindungen und

t, von welchen der vierte allein die Vorschriften: verpflichtet seien, Absicht ihrer Zusammen— fordern auszuweisen, und r des Staats, erheit Einfluß Vermeidung von Prüfung und Ge⸗

Das Allgemein Strafen gegen die Mitglieder d Titel des Entwurfes

daß die Mitgliede sich über der künfte gegen die 8 heimliche Verbindungen wenn sie auf den

urch die Furcht vor Strafe dem ri ; e daß die Stifter der Verbindung mit 10 Jahren, die Theilnehmer der⸗ felben aber mit hjähriger Festungsstrafe belegt werden sollen. Es bedarf keiner Erwähnung, daß dies ein, Excediren in Härte und Strenge war, denn man darf bei Verbindungen nicht außer Acht lassen, daß es sich gar nicht handelt von an und für sich strafbaren Handlungen; die Verbindungen als solche sind noch keine Verbrechen

eiten Alinea zu streichen,

ehnt; dagegen hat sie sich daß auf Strafarbeit nicht t 8 gegen 5 Stimmen nicht smonatliche Gefängnißstrafe

selbst und dessen

den Verbundenen bei fen der Obrigkeit zur

werden müssen.

t. 20. Thl. II. Allg. Lar eimlichen und au

ee ., Geld⸗ oder Leibesstra nehmigung angezeigt

§§8. 184, 185. Ti

Danach waren sellschaften, wenn cherheit hatten, Obrigkeit davon blication des Allgemeinen damaligen Zeitverh welches allererst be und gegen die Sti droht wurden. Verbindungen: ) deren Zweck, Haupt⸗ wünschte oder zu

ch heimliche Ge⸗ und noch nicht einmal der Vers Staat und dess derlich, daß der hre nach Pu⸗ ter dem Einflusse der Oktober 1798, durch und Verbindungen verboten elben harte Strafen ange⸗ boten Gesellschaften und

also alle nicht h sie keinen Einfluß bt, und es war selb Anzeige gemacht wurde. Landrechts erging un das Edikt vom stimmte Gesellschaften

Mitglieder der besondere wurden ver

Es wird vorgeschlagen: die Bestinmung des 5. 1. men, daß im zweiten Alinea die Worte: bis zu einem Jahre“, gestrichen werden. Ich habe mich in der A aus den Gründen, die im Abth ß den Antrag hier wieder Abschnitt zu streichen. Es fragt sich, dern findet. t. Ruf zur Abstimmung.)

Es ist gegenwärtig b olizeiliche Verfügung des ö ann dieses Recht der oder aufheben, all, daß der polizeilich A tachten der Abtheilung gesagt daß der Zurückfehrende dan

z9 mit der Modification anzuneh⸗

„oder Strafarbeit st nicht erfor

Wenige Ja

btheilung in der Minorität befunden eilungs - Gutachten enthalten

aufnehmen und trage an, den

Marschall: Unterstützung von 8 Mitglie (Wird unterstütz Regierungs⸗Kommissar Bischoff:

daß Ausländer durch p

ob der Vorschlag die erforderliche

t darin besteht, über ge⸗ Verfassung die Mittel, kt werden könnten, über aßregeln Berathschla⸗

oder Nebenges Veränderungen in der altung des Staats,

änderungen bewir Zwecke zu ergreifenden cher Absicht es sei, an Oberen Gehorsam

den Rechtens, des verwiesen werden können. Behörde nicht dadurch s festgesetzt wird für de Wenn im Gu sich damit helfen, esen werdes, so läßt sich erwiedern, daß ben muß. Wenn der Ausgewiesen denselben eine Strafe eintreten, efehle entgegen zu handeln. olizei Behörde

durch welche solche Ver die zu diesem gungen, in wel worin unbekannten worin bekannten Oberen so unbedingter nicht ausdrücklich das auf dessen V taat bestimmten Sitten nachtheilige F enheit in Ansehung d ordern oder

versprochen wird; Gehorsam an jenige ausnimmt, was Verwaltung oder and bezieht, oder olgen haben den Mitgliedern zu sich angeloben lassen; vorgeben, oder

cht sich geheim

on neuem wieder des Ding zuletzt ein der zurückkehrt, muß urch er abgehalten wird, ter welchen Be⸗ ttek sein soll, einen Auslän⸗ Man muß vor⸗ de nur innerhalb der gesetzlichen Ausweisung Gebrauch macht. Ist das ch eine Strafe für den Fall der Renitenz at auch der Ausgewiesene gegen e gegen jede andere admi⸗

wird, daß man dabe sich auf den Staat, auf den vom S was für die guter welche Verschwieg arenden Geheimnisse heim gehaltene Absicht chung einer nam Mittel oder verborgener, ormen bedienen.

Auf dieser durch ein Gefetz vo Verordnung hat die Ge bindungen bis in die neue aus den eben angeführten Bestimmungen solcher Verbindungen etwas zu ändern.

erfassung und wurfs ausges Religions zust

ie Frage, un

dingungen es der der des Landes zu verweisen, ge aussetzen, daß die Poli Gränzen von dem Rechte der Fall, dann muß angedroht werden; jene Anordnun nistrative Verf

cht hierher. haben oder achten Absi

mystischer, hieroglyp

welche eine ge

m Uebrigen h. ehörde, wi das Recht des Rekurses.

von Schwerin: Herr Reglerungs⸗Kommissar entwickel eibehaltung des Satzes a

uar 1816 republizirten ff der unerlaubten Ver⸗ wesentlich in den benden Kriterien

m 6. Jan

Ich kann mich aus den ste Zeit fortgebaut

t hat, nur

ussprechen.

371

Erst der vorliegende Gesetz⸗ Entwurf geht noch weiter, wenn nach s. 141 die Theilnahme an einer Verbindung, die aus feinet der vorbezeichneten Gründe unerlaubt, aber von der Sbrigkeit besonders untersagt worden ist, lediglich deshalb mit Krinmnalstrafen geahndet werden soll. Eine solche Bestimmung würde voraussetzen, daß die Obrigkeit

eine jede Verbindung ohne ücksicht auf ihren Zweck untersagen dürfe, und es ist in Frage gestellt worden, ob diese Befugniß den Behörden einzuräumen sei. Für Einräumung dieser Befugniß wurde geltend gemacht, . . .

daß sich nicht erkennen lasse, ob eine Verbindung gefährliche Zwecke

verfolge, daß strafbare Zwecke in den Statuten der Gesell⸗ schasten nicht ausgedrückt, sondern verheimlicht würden;

daß es der Aufgabe der Polizei entspreche, präventiv einzuschreiten

. Verbindungen zu untersagen, welche ihr gefährlich er⸗

cheinen;

daß sich ein Mißbrauch von einer solchen Befugniß nicht voraus⸗ setzen lasse, daß aber, wenn das Verbot einer Verbindung nicht gerechtfertigt sei, im Wege des Rekurses Abhülfe ver⸗ langt werden könne.

Andererseits wurde hervorgehoben,

daß eine derartige Befugniß dem Associationsrecht unnöthige Fes⸗ seln anlegen werde;

daß die bloße Besorgniß einer Gefahr, gewöhnlich unbegründet, zu Verboten führen werde, selbst wenn durch eine Verbindung die edelsten Zwecke erstrebt würden;

daß es genügen werde, wenn nach 5§. 437 des Entwurfs von einer? Veibindung, die aus besonderen Gründen nicht er⸗ laubt sei, der Obrigkeit Anzeige geleistet werden solle, weil die Polizei alsdann im Stande sein werde, die Verfolgung gefährlicher Zwecke zu verhindern.

Aus diesen GrÜnden könne es nicht als angemessen erachtet wer⸗

den, der Polizeibehörde die Befugniß zu ertheilen, jede Verbindung willkürlich zu untersagen; wollte man aber auch diese Befugniß ihr zusprechen, so werde sich doch keinenfalls rechtfertigen lassen, Kriminalstrafen gegen diejenigen zu verhängen, welche, einem Verbote der Obrigkeit zuwider, an einer solchen Verbindung Theil nähmen, vielmehr werde es unter allen Umständen genügen, alsdann höchstens Polizeistrafen sestzusetzen.

bei einer sonst nicht unerlaubten Verbindung

Die Abtheilung ist mit 7 gegen 6 Stimmen der Ansicht,

daß im §. 141 die Bestimmung, wonach die Theilnahme an einer Verbindung, welche „von der Sbrigkeit besonders untersagt worden

*

ist“, mit den in diesem Paragraphen bezeichneten Strafen geahn⸗ det werden soll, fortgelassen werde,

und schlägt vor, den §. 141 nur mit dieser Modification anzunehmen.“

Regierungs- Kommissar Bischoff: Bei der Wichtigkeit der

Sache bitte ich um Erlaubniß, mich über diese Materie im Zusam⸗ menhange äußern zu dürfen. Es wird der Vortrag sich nicht auf die spezielle Frage beschränken dürfen, welche in dem zunächst vorliegen= den Paragraphen behandelt wird, vielmehr wird man dabei das System des ganzen Entwurfs ins Auge fassen müssen.

Was die bestehende Gesetzgebung betrifft, so ist bereits aus dem

Gutachten der verehrten Abtheilung ersichtlich, daß das Allg. Land= recht in den s§. 184 und 185 nur unvollkommene Bestimmungen enthält. Das Mangelhafte dieser Vorschriften ergab sich sehr bald, und es wurde unter dem 20. Bktober 1793 ein neues Gesetz über unerlaubte Verbindungen gegeben. Die Veranlassung zu diesem neue⸗ ren Gesetze waren die Erfchütterungen, welche die französische Revo⸗ lution in den politischen und sozialen Zuständen Europa's hervorrief. Die spezielle Veranlassung gab eine Verbindung, welche sich in Süd⸗ Preußen und überhaupt in den östlichen Provinzen der Monarchie unter dem Namen des moralischen Vehnigerichts gebildet hatte. Diese Gesellschaft war mehr eine kommunistische, als politische Verbindung, ihre Tendenz ging dahin, den Zustand der niederen Volksklassen zu verbessern und die nachtheiligen Prärogative der privilegirten Stände zu beschränken und aufzuheben. Nach dem Edikte von 147 98 zerfallen die unerlaubten Verbindungen in zwei Kategorieen. Die eine Kate⸗

gorie bezieht sich auf die Strafbarkeit der Form, unter welcher solche Verbindungen geschlossen werden, die andere auf den Zweck. Wegen ihres Zweckes sollen alle Verbindungen strafbar sein, welche sich damit beschäftigen, über Verfassung oder Verwaltung des Staates zu bera⸗ then. Wegen ihrer Form aber sollen alle Verbindungen strafbar sein, in deren Statuten die Geheimhaltung angeordnet ist, oder in denen unbekannten Oberen Gehorsam versprochen wird, oder wenn diese Gesellschaften, wie das Gesetz sagt, sich hieroglyphischer und mysti⸗ scher Zeichen zu ihrer Korrespondenz bedienen. Die Strafen, welche

dem Gesetze von 1798 angeordnet wurden, sind übermäßig

hart; es ist darin ganz absolut und dispositio, ohne irgend

ichterlichen Ermessen einen Spielraum zu gewähren, bestimmt 7 6

uch eines Verbrechens, es ist nur aus

.

Gründen der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und um der künftigen Begehung von Verbrechen, so wie der Gefährdung der ge⸗ setzlichen Ordnung, vorzubeugen, erforderlich, sie zu untersagen. Unter bieser Voraussetzung ist es also mehr oder minder nur der höhere polizeiliche Standpunkt, auf welchem sich die Gesetzgebung halten muß, und' daraus ergiebt sich weiter, daß man nicht zu so schweren Stra⸗ en . ö Mäßigung halten muß. Biese Art der Auffassung hat sich auch demnächst in der preußischen Gesetzgebung Bahn gebrochen. Zunächst ist dieses Prinzip zur Geltung gekommen in dem Gesetz, welches sich auf die Studenten ⸗Verbindungen bezieht, und welches unter dem 7. anuar . 2 verschafft bei Abfassung des vorliegenden Entwurfs, und ich bitte um die Erlaubniß, dies System des Entwurfs erörtern zu dür⸗ en. Im Allgemeinen geht der Entwurf davon aus, daß Verbindun— en un . ; 66 Verbindung, wenn sie, geschlossen wird, der Obrigkeit Anzeige gemacht werden soll. Das ist, der Satz, wie er im §. 437 des Ent⸗

schreiten kann, sondern, daß man sich innerhalb gewisser Gränzen

1838 erlassen ist. Noch mehr hat sich dieses Prinzip Gel=

d Assorciationen erlaubt und een sind, und daß nur von

sprochen ist. Allein von dieser Regel, wonach die Ver⸗

bindungen in Allgemeinen erlaubt und gestattet sind, sind in diesem Abschnitte Ausnahmen getroffen worden. Diese Ausnahmen sind fol⸗

gende:

1) sind unter Strafe gestellt Verbindungen, welche von der Obrig keit ausdrücklich untersagt worden sind, Y die, welche nach ihrer Form ö. denjenigen gehören, welche be= reils in dem Edikt von 1798 unter Skrafe gestellt waren, und 3) die, welche Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung der Gesetze erschweren oder unmöglich machen wollen; und endli ) die Hut chen Verbindungen, nämlich solche, welche es sich ä hhrem Veruse machen, liber Abänderung der BVerfassung zi

erathschlagen (8. 143).

ip des Entwurfs odificationen die en, welche

mit dem Prin sie hat unter ch die Bestimmun llschaften beziehen, en Punkte, wo der Vorlage

Die verehrte Abtheilung hat sich Theil einverstanden erklärt, 141 und 142 angenommen, jeb sich auf die Unter

sagung von §. 143, gestrichen

Die wesentlich hrten Abtheilung sind demnach zwei Regierung nicht das Art zu untersagen, aubt erklärt werden

sich der 8. 143 bezieht. Differenzpunkte in nähere erscheint es nothwendig, s

sich das Gut⸗

s nämlich zugestehen, Ge⸗ und zweitens sollen chen Verbindungen,

g unterscheidet, will die Abtheilung sellschaften ger nicht für un die politis

Es werden a zu ziehen sein. ich auf den allgemeineren Grundsatz zu prüfen, von einer überwiege 59 des Gutachtens ausge Staaten immer ein Recht der St Verfassung zu berathschlagen,

Standpunkt der welcher in dem nden Bedeutung sprochene Satz: aatsbür ger

Abtheilung zu stellen und einen Gutachten offenbar Dies ist der Seite allen freien über die Staats⸗ icht sei, dies zu thun, um Mängel ungen zu erstreben, daß e nicht gerechtfertigt, ort nicht scheuen aaten einzutreten,

Abtheilungs⸗

„Daß es in gewesen sei, oft eine Pfl. gen und Verbesser im preußischen Staat um das freie W Reihe der freien St Recht des freien Mannes se stattung der Asss

zur Sprache Gefühl der Schwäche er vielmehr stark n, stark genug, in die in welchen das freie Wort ein ch ist die Frage so gestellt, ciation in dem von der Abtheilung an⸗ esen und die unerläßliche Stände die Frage wirklich so, r die Beantwortung ß man so die Frage heit steht die öffentliche daß die letztere steren zu achten ist. n einen Theil s desto sicherer zu andelt, nicht mehr es ist eine Frage ob man nach der

daß die Ge gegebenen Umfange

Bedingung der politi wie sie hier gestellt ist, derselben kein Zweifel s nicht stellen kann.

maßen das schen Freih be ich, würde übe Allein ich glaube, ben der bffentlichen Frei schließt die andere so wenig a Bedingung der er

freiesten Volker des anderen Theile

um die es sich h

als die nothwendige mächtigsten und aufgegeben, um

punkte aus wer wähnt wurden, aufz Ich wende mi Verbindungen zulassen, hat sich für die letztere

glich dem b

oll man politische che politische

ung, sonde

Sitzung ist bereits e vor längerer Diese Verbin-

Einheit Deutsch⸗ Weise durch eichfalls, die ewalt, ledig⸗

Zeit in Deut

gewaltsame ichtigte gl

z nen lands herbeizufü

s herbeizuführen, a der Ueberzeugung.

Herstellung der lst Waffengewalt, des Hochverraths; es

bindung geri

mittelst äußerer

bereitende Verhandlung

mdieser Art der

änzlich aus und Anders verh

uf Verbin⸗ sie scheiden brauchen ni zweiten Kategorie, Mittel verschieden sind. n durch ge⸗

igen irgend eine

diesem Titel der

ffentliche Versan wirkt, daß laut und ö gierungen Deutsch sei es als Republ dig verkündigt wird, Verbindungen, wenn sie Regierungen mit den grö die Tendenz nicht darauf Gewalt zu erreichen, so groß, daß diejenigen,

unmöglich zum v einfachen Mittel zu bemerken, daß in ̃ aßen gebunden i 1834. In diesen Bundes gierungen zur P auch haben sich tung nicht entzogen, vielr in ihren neuen

Einheit Deutschlands, iesen und als nothwen⸗ uch solche Art von ich entwickeln, die Denn wenn auch Zweck durch äußere ck und die Aufregung so stiften oder eiZngehen, ächst auf die Schließlich Verbindungen Preußen e von 1832 und n deutschen Re⸗ zu untersagen, dieser Verpflich⸗ eder in speziellen olitischen Verbin⸗ der erste Punkt, gen bezieht, seine

ik oder als Kaiserthum, gepr so kann es nicht fehlen. nehr und mehr im Lande ßten Gefahren bedroh gerichtet sein mag, sst doch der Eindru welche die Verbindung wissen können, der Ueberzeugung beschränken Ansehung der po st durch die beschlüssen ist es sämn olitische Verbindunger

ob man sich demn

Bundes beschlüss

flicht gemacht, die sämmtlichen deutschen nehr haben sie entw Strafgesetzbüchern die Ich glaube also, Bestrafung politisch en dürfte und man sich

ikt bezieht sich dar Verbindungen ge chtet eingeg

ch Inhalt de

setzen oder bungen unter Straf welcher sich auf Erledigung find 43 beizubehalten.

Der zweite Differenzpun gestattet sein soll, wenn sie de

er Verbindun I dafür entscheiden milßte,

der Regierung u unter sagen, tzt werden, zu be⸗ Verbindungen, die afbar sind, also cht im Sinne insofern hier

Hinsicht ist nun, rken, daß man zu sein scheint, Verbindun⸗

der fortgese s nicht von Gesetzes str §. 143, auch ni t im Sinne des s. der Associationen

handelt sich d für sich na bindungen im 12, endlich auch Bestimmun sondern au

Abtheilungs

schon an un nicht von Ver

igen anderer j echt betrifft zuvörderst zu beme davon ausgegangen t gehabt habe, be ich, daß dies meinen Landrechts st es ausdrückli

Regierung Kenntni

sich über Zweck und Fall, so muß andererseits,

Art zu unter 6 iisten des Allge

diesen Bestimmung icht gemacht, Srganisation, Ist dieses aber der

und wenn die