1848 / 45 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

378

ö Für Hanfsamen waren Spekulanten aus dem Innern Käufer zu 173 (11) Ro. mit 10 pCt. Vorschuß; ein alter Verkaufs - Auftrag auf 1060 Tonnen konnte dadurch erledigt werden. 1848

SGetra ide. Roggen ohne festen Preis, russischer pr. ult. Mai S0 Ro. 11 Febr mit 19 30 gerade nicht angeboten aber auch nicht begehrt. Es scheint, daß 26 aus Kurland Lieserungs⸗Anerbietungen gemacht sind und auch ein Abschluß zu Stande gekommen ist. Gerste, furländische 100958. am Platz wurde mit 0 Ro. baar und 100 /101pfd. auf Lieferung bei Eröffnung der Schifffahrt

Juslandische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 FI. do. do. 300 FI. Hamb. Fener- Cas. do. Staats- Pr. Anl Noll. 23 6 Int.

Kurh. Pr. O. 40 ib.

Meteorologische Geobachtungen.

Morgens Nachmittags 6 Uhr,. 2 nr.

Allgemeine

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung: Behren⸗Straße Ur. 57.

Ras. Hab. Cert. do. beilope 3. 4. 8. 40. d0. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.

40. do. 8 A. do. . Rthash. Lst. do. Poln. SehatzO.

as Abennement beträgt:

2 Rthlr. für I Jahr.

, n ; K 4 Rthlr. * Jahr. Handrech. 7,3 e, 327,59 Far. 328,29“ Par. Quellwärme 7,72 n. 8 Rthlr.⸗ h Jahr. 8 re, , 6 , r. in allen Theilen der Monarchie Thanrankt ·· ··· . 1.27 R. * 1,8 . . R. Bodenwärme 9 . ö . 9a

Abends

Nach einmaliger 10 Uhr. ?

Beobachtung.

*!

2 Fr D mr, , e , .

do. 40. Cert. I. A. do. do. L. B. 2001. Pol. a. Psdbr. a. C.

Sardin. do. 26 Fr. N. Bad. do. 35 FI.

M 0

C *

C

Getraide - Bericht. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: VWeizen 5d 58 Rthlr. Reggen loco neuer 36-39 Rthlr. pr. April / Mai 36 - 37 Rthlr. Hafer 48 / 52 pfd. 25 - 27 Rihlr. A8 pfd. pr. Frühjahr 223 KRihlr. Bf. 60 p ã. ; 25 Kihlr. 6. Gerste 38 Rrihlr. Räböl loco 1195 Rihlr. Bf., be. . 226 119 1 Rihlr. bez., 11 G. Spiritus loco 1895 —-— 3 Rthir. ber. u. G. . Frühjahr 20- 203 Rthlr. bez. u. G.

Königsberg, 9. Febt, Marktbericht. Zufuh

zen 60 75 Sgr. pro Schffl.; Roggen 40 47 Sgr. pro Schffl. ; große

HBerste 0 45 Sgt. pro Schfsl.; kleine Gerste 38 40

Hafer 22 27 Sgr. pr. Schffl.; graue Erbsen 60 75 Sgr. pr. Schffl.;

weiße Erbsen 50 55 Sgr. vr. Scheffel; Kartoffeln 32 Heu 13 Sgr. pro Ctr.; Stroh 90 Sgr. pro Schock; pro Ohm.

x Breslau, 11. Febr. gelber 57, 63 bis 68 Sgr.

Roggen 49, 535 bis 58 Sgr., 60 Wspl. bezahlt.

Gerste 43, 47 bis 52 Sgr.

Hafer 24, 263 bis 29 Sgr.

Rapps eiwas matter 85, 87 bis 89 Sgr.

Spiritus loco sehr fest und abermals höher b

Rtihlr.,, 10 Rihl. blieb Brf., 9; Rthlr. Gld., pr. März 10 Rthlr. Brf⸗ pr. Mai oder Juni 107 Nihlr. Brf., Mai und Juni 107 Rthlr. Geld. Zink sehr flau, bei weichenden Preisen, 500 Ctr. ab Cosel 54z Rthlr.

bezahlt, dieser Preis ab Gleiwitz Brf. Im heutigen Getraide⸗Markt hatten wir wieder nur

und erhielt sich in Folge derselben bei steigenden Preisen die feste Stim-

mung. Nur mit Hafer ging es sehr flan.

NViga, 24. Jan. 5. Febr. Bei vermehrter Zufuhr ren Käu er urückhaltend, und der Umsatz zu den letzten beschränkt. em spärlich gefallenen Schnee solgte heute

läuser scheinen wieder eine festere Haltung annehmen zu wollen.

Hans. Zu 82, 77 und 72 Ro. baar wurde gewöh

ges gemacht, es war zu diesen Preisen eben so wenig allgemein zu haben, als zu lassen. In der vorigen Weche ist Drujaner Hanf geschlossen, Rein⸗ hanf zu 28, Paßhanf zu 25 und Tors zu 14 Ro. compt.

Hanfbl fand zu 1s Ro. mit 10 0 Vorschuß Käufer für russische

Rechnung.

Schlagleinsam en, einzelne nicht bedeutende Verkäufe zu 2 1 (14) mit 10 pCt. Vorschuß

No. baar und zu 22 (15) No. Zu diesen Preisen sind keine Verkaufs Aufträge.

Spiritus 23 Rthlr.

Einfuhrwaaren. Salz.

Die Notirungen für Heringe,

fen, wenn sich Frage zeigen würde.

Amsterdam, 9. Febr. Antwerpen, 8. Febr. Frankfurt a. M., 10. stiesl. SS J. Ixtegr. 548. Poln. 596 214. 21. 396 d0. 263. 26. Ham b urg, 10. Febr. Hamb. Berg. Actien 83. S2. Alt. 1072. 1073. 6Glüekst. Rorhsch. 65. 614. Meckl. 48 Br. Leipzig., II. Febr. Sacha. Schles. 93 3 Br. Rnerl. Aub. Li. A. II144 6. London, 7. Febr. Ausg. Sch —. Bras. 8Stz. 84. ( Telegr. Dep.

t gering. Wei-

Sgr. pro Schffl.;

Passive 5 3 52

Engl. Russ. .

Sgr. pr. Schffl. ;

London, S.

Febr.

Weizen, weißer, 58, 66 bis 70 Sgr.

87 pfd. 58

Sgr. Christiania, 1. Febr.

probt worden.

zahlt, . gaz in Christiania.

form sehr theuer ist. Dieses neue

eine kleine Zufuhr parat in Ueberfluß gewonnen wird. Chloroform, in einem trichterf

von Flachs wa—⸗ Notirungen blieb Regen, und Ver—

Dazu sind baar 209 Rthlr. 10 Sgr. gezeichneten Beiträge darüber befindet sich in den Zeitung; indem ich Danke für die Sache bekannt auf meine früher zugesandten Subscriptions - Listen, zu bitten.

Summa

nlicher Hanf Eini-

wurden gemacht.

zu 72 Ro. mit 10 * Vorschuß gemacht.

ö n t. Die ungünstigen dürften Verkäufer bestimmen, niedriges Gebot bei Partien anzunehmen. Notin S5 und 82 Ro. für Verger, Ro. für Stavanger, sind ganz nominell und willig unter denselben zu kau—

Auswärtige

Niederl. wirkl. Sch. 54 Zinal. —. Febr. 5960 net. 102. 101 7. Bank- Act. 1879. 300 Fl. Bexb. S6]. S6 5. Taunus Actien 357 Bank- Actien 1580 Rr. Magd. Wittenb. 66 hr. Hamb. Berl. 973. 97. Kiel Elms. 50 6.

Loipn. Dres n. Act. 115 Br. Chem. Ries. 5] Rr. Lb. Zitt. 42 Rr. Męd. Leipa 223 Br. Lit. B. 1073 E. Cons. 399 893. 89.

23956 Holl. 54. 54. Chili -. Köln, Paris, 9. Febr. 595 Reute 116. 95. 396 do. 74. 30. Nordb. 541. 25. Cons. S9 in Rechn.

bvermisch tes.

Nach dem Morgenblad ist schon wieder ein neues Aetherisationsmittel entdeckt und mit ausgezeichnetem Erfolge er⸗ Der Erfinder desselben ist der Apotheker Harald Thaulow h. Nach dem Versuch, den man mit dies ersetzt er das Chloroform vollkommen, und der Stoff ist überaus billig und leicht zu gewinnen, n Aetherisationsmittel ist Schwefelkohlen—⸗ stoff, welcher aus Holzkohlen und Schwefel und durch den einfachsten Ap

Es wird eben so angewandt wie das oöͤrmig zusammengelegten Taschentuche.

aller

Dunstsãttigung.

Witterungs verhältnisse Wetter

wie 84 und 81

Wolkenzug ...

Börsen.

24 ö 76 Spau. 163. Neue Anl. 16 6

1. 25 Br. do. 500 FI. S0 G. Span. 357. EBugl. Runs. 1043 6.

Rendsb. Neum. 8S5 Br. Kopeub.

Sni chs. Bayer 90 Be. verkauft: Deass. Bank- Act. 107 6G. Ard. 21 499 do. S5). Mex. 19 183. Peru 40. 38. Ii. Fehr.)

Bel. —.

Hoffmann.

Vorstellung: Hierauf:

em Stoffe anstellte, was dabei das Wichtigste ist, während das Chloro-

baar eingegangenen und

Blättern der Vossischen

Sandberg bei Belzig, am 8. Februar 1848.

von Freyberg,

Major der Garde du Corps a4. D.

Bekanntmachungen.

1285 Steckbriefs⸗ Erledigung.

inhaber des hiesigen Omnibus-Fuhrwesens, Dr. , hilsas Ebunard Gustav Ferdinand Freybeng, erylassene Slegkbrief ist, da der c. Freyberg sich freiwillig zur Haft gestellt hat, erledigt.

Berlin, den 12. Februar 1848. Der Üntersuchungs - Richter des Königl. Kammergerichts, Kammergerichis-Rath von Bülow.

1424

Das am schiefen Born hierselbst gelegene, Vol. VI. Nr. 16 b. Fal. 52. des Hopothelenbuchs verzeichnete, der verwittweten Gastwirth Reimann, Caroline Wilhel⸗ mine, geb. Bever, jetzt deren Erben gehörige Hufe Land nebst Zubehör, welche zufolge der nebst dem Hypothe⸗ lenscheine in der Registratur einzusehenden Taxe auf 11,795 Thir., 8 Sgr. 4 Pf. abgeschätzt worden, soll im

AlIgeme

richtlich abgeschäßt zu 15,116 Thli 1 Sgr, 9 Pf., soll

am 22. Mal 18418, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy—

8éFens m si ĩ Ear 5 ür 83 64 Dir unterm 24/27. Dezember 1817 hinter den Mit—⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Bic unbekannten Real-Interessenten werden hierdurch öffentlich unter der Verwarnung der Prätlusion vor⸗ geladen.

Köln-⸗Mindener Eisenbahn. Rückstände aus der X. Raten— its v zahlung.

Da in Folge unserer wiederholten öffentlichen Aufforderung vom 11. No⸗ vember v. J. die Ein—⸗ zahlung der 10ten Rate auf die Actien Nr. 5856

Wege der freiwilligen Subhastation am 11. Mai 1848, Vormittags 11 Uhr, subhastirt werden. Frankfurt a. O., den 27. Dezember 1817. Königliches Land⸗ und Stadtgericht.

1235 Das in der Lebuser Vorstadt, Berlinerstraße Nr 39. gelegene, Vol. Lil, Ni. 117. des Hopothekenbuchs ver-

bis 5860. 7411 bis 7415. 9396 bis 9400. 13406 15106 bis

7216 bis 47220. von den Besitzern der Interims⸗, resp. Partial ⸗Quittungen nicht erfolgt ist, so erklären wir hierdurch auf Grund des §. 41 des Gesellschafts⸗ Statuts die durch die früheren Ratenzahlungen, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung, dem Aetionair

zeichnete, den Erben der perwittweten Gastwirth Rei⸗ mann, Caroline Wilhelmine, geb. Beyer, gehörige Grundstück, welchez zufolge der nebst dem Hypotheken- schein in der Registratur einzusehenden Taye auf 14, 157 Thlr. 10 Sgr. 5 Pf, abgeschätzt worden, soll im Wege der freiwilligen Sübhastation am 12. Mai 1848, Vormittags 11 Uhr,

subhastirt werden.

Frankfurt a. O., den 27. Dezember 1847.

Königliches Land- und Stadtgericht.

126 Su bhastations Patent.

Das in der großen Scharrnstraße Nr. 39 gelegene, Vol. J. Nr. 300. Fol. 301. des Hypothekenbuchs ver= eichnete, der Ehefrau des Hauptmanns und Geheimen

egistraiors Carl Eduard Manches, Juliane Wilhel= mine, geborenen Harenberg, gehörige Haus nebst 4 Ru⸗ then Wiesewachs, welches . der nebst dem Hypo- thelenschein in der Registratur einzusehenden Tare auf 16, 956 Thlr. 2 Sgr. 3 Pf. abgeschätzt worden, soll

am 28. September 18456, Vorm. 11 Uhr, subhastirt werden.

Alle unbelannien Real-Prätendenten werden aufge— boten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.

Frankfurt a. S., den 26. Januar 1818.

Königl. Land- und Stadtgericht.

(os 4] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht 6 Berlin, den 1. November 1847. Das in der Bernburgerstraße Nr. 12 belegene, im Hypothekenbuche von den Umgebungen Band 31. Ni. 2030. auf den Namen des Bäckermeisters Friedrich Wilhelm August Schucht und dessen Ehefrau Marie Louife, geborene Senkleiter, verzeichnete Grundstück, ge

gegebenen Anfprüche auf den Empfang von Actien hier durch für vernichtet. Koln, den 5. Februar 1848. k o n.

Krakau⸗Oberschlesische Eisen— liirvj hn⸗Gesellschaft.

. Die Herren Actionaire * laden wir zu einer auf den

28. Februar 1848, Nach⸗ abmittag 3 Uhr,

im Bahnhofe zu Krakau anberaumten

außerordentlichen General-Versammlung

ergebenst ein.

Nach Mittheilung des Berichts über die Lage des Unternehmens werden nachfolgende Gegenstände zur Be— rathung und Beschlußnahme gebracht werden:

1) Feststellung der zur vollstäudigen Ausrüstung der Bahn, zur Vermehrung der Betriebsmittel und Berichtigung der Jinsen für das Jahr 1847 erforderlichen Summe,

so wie Art der Aufbringung derselben,

2) Entscheidung über die eingegangenen Gesuche auf Nieberschlagung von Conventionalstrafen und Re= stitution gegen Prällusion von Quittungsbogen und Actien,

i ner

Tagesmittel: 327, 7a“ Par..

Sonntag, 13. Febr. Im Opernhause. Vorstellung: Don Juan, Oper in 2 Abth., mit Tanz und den Original⸗ Recitativen, von Mozart, instrumentirt von J. P. Schmidt. ( Viardot⸗ Garcia:

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen

Ein Billet in den Logen des Presceniums, und ersten Balkons 1 Rthlr. 10 Sgr., Tribüne und in den Logen des zweiten Ranges 1 Rthlr., ein Billet zu den Logen des dritten Ranges, im

ausgeführt von Olle, alte Magister, Schauspiel in hl R 9 t nischer National Tanz, ausgeführt von Dlle. Wickro und Herrn . Tebr. Im Schauspielhause. 29ste Montag, 14. Febr. Im Se auspielhause. 29ste Die Mitschuldigen, Lustspiel in 3 Akten, Der Rechnungsrath und seine Töchter, Original- Lustspiel in 3 Abth., von L. Feldmann.

Sonntag, 13. Febr. —— Gesang in 3 Abth., von X. Bekanntmachung, Dircktoͤr Gährich. betreffend das Denkmal auf dem Schlachtfelde bei Hagelsberg. eingegangen 626 Rthlr. 16 Sgr., gezeichnet wurden bis jetzt S830 Rthlr. 26 Sgr., eine genauere Nachweisung verschiedenen darauf hinweise und dies mit dem ergebensten mache, erlaube ich mir, unter Bezugnahme in diesen Blättern ergangenen Bekanntmachungen und um fernerweite geneigte gütige Beiträge

Montag, 14. Febr. Dienstag, 15. Febr.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen O

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bezogen.

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Königliche Schauspiele.

*

21ste Abonnements⸗

(Mad.

Donna Anna.) Anfang halb 7 Uhr.

i des ersten Ranges ein Billet im Parquet, zur

Balkon daselbst und im Par⸗

2

terre, 25 Sgr., ein Billet im Amphitheater 10 Sgr., ein Billet in

der Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Im Schauspielhause.

sinn, Lustspiel in

28ste Abonnements⸗Vorstellung: Eigen Hierauf: Neuer Mazurek, Dann: Der

Und:

Akt, von R. Benedix. r Wickro und Herrn Hoffmann. 3 Akten, von R. Benedix.

Spa

Abonnements⸗ von Göthe.

.

Rönigsstädtisches Theater. Einmal Hunderttausend Thaler. Posse mit Kalisch. Musik vom Königl. Musik⸗

Einmal Hunderttausend Einmal Hunderttausend Th

**

Verantwortlicher Redacteur Dr

Im Selbstverlage der

ber- Hofbuchdruckeret

ö. ;

242 Anzeiger.

3) Entscheidung über die Frage, ob nach Lage des Un⸗ ternehmens der Fall des §. 23 des Gesellschafts⸗ Statuts eingetreten und daher die erste ordentliche General⸗Verfammlung zu berufen sei, .

4) Entscheidung über die seitens mehrerer Actionaire theils auf Verpachtung des Bahnbetriebes, theils auf Veräußerung der Bahn gestellten Anträge und eventuelle Feststellung der Pacht-, resp. Veräuße⸗ rungs⸗Bedingungen.

Nach §. 27 des Statuts müssen diejenigen Herren Actionaire, welche der Versammlung beiwohnen wollen, ihre Actien spätestens am 26. Februar, entweder in dem Büreau der Gefsellschaft zu Breslau (in dem Direkto⸗ rial⸗Gebäude der Oberschlesischen Eisenbahn-⸗Gesellschaft) oder bis zum 27sten eod., in dem Büreau der Gesell— schaft zu Krakau produziren, oder sonst auf eine der Direction genügende Weise die am dritten Orte erfolgte Riederlegung nachweisen, zugleich aber ein von ihnen unterschriebenes, die Nummern der Actien enthaltendes Verzeichniß in doppeltem Exemplare übergeben, von de— nen das eine der Exemplare zurückbleibt, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, zurückgegeben wird, um als Einlaßkarte zu dienen.

Abwesende können sich nach §. 28 des Statuts mit⸗ telst schriftlicher Vollmacht durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire gewählten Bevollmächtigten ver- treten lassen, welcher in der vorstehend gedachten Art die Vollmacht zu produziren und die Legitimation sei⸗ nes Machtgebers zu führen hat.

Breslau dund Krakau, den 1. Februar 1848.

J der Krakau-⸗-Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschast.

1195 Bekanntmachung. . Die Actionaire der Magdeburg - Halberstädter Eisen⸗ bahn-Gesellschaft werden hierdurch ersucht, ihre Actien behufs der Beifügung einer neuen Serie Dividenden scheine in der Zeit vom 6. März bis 8. April d. J. mit zwei gleichlautenden, vom Präsentanten eigenhändig vollzogenen Nachweisungen, von denen die eine auf ei nem ganzen Bogen geschrieben sein muß, bei dem Herrn Rendant Fehr im Börsenhaufe hierselbst einzuliefern und dieselben demnächst acht Tage nach der Einliefe⸗ rung, in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr, daselbst wieder in Empfang zu nehmen. Magdeburg, den 10. Februar 1848. K der Magdeburg -⸗Halberstädter Eisenbahn-⸗Gesellschaft. Behrens.

1219 ö. Loebau-Zittauer Eisenbahn.

Diejenigen Herren Ac⸗

tionairs, welche noch im

Besitze von Loebau - Zit⸗

tauer Eisenbahn-Intze⸗=

rim s Prioritäts - Actien

Lit B' à 25 Thlr. sind,

ya, werden mit Bezugnahme

auf unsere Befanntma—

chung vom 30. November

ͤ 1847 hierdurch aufgefor- dert, den Umtausch genannter Interims-Acetien gegen

die Orig inal⸗-Actien⸗ Dokumente Litt. B. .d 25 Thin nebst Talons und Divid endenschei⸗ nen ehebaldigst und längstens bis zum 29sten d. M. in unserem Haupt⸗-Büreau allhier bewirken zu wollen. Zittau, den 1. Februar 1848. Direktorium der Loebau-Zittauer Eisenbahn Gesellschaft. Ern er. Helfft.

un Literarische Anzeigen. SG eben wurde versandt und ist durch alle Buch-

handlungen zu Berlin * 2 R * 1 ö. Mittler (Stechbahn No. 3), Posen

und Bromberg:

Die operative Ghirurgie V0 . F. fenb ach. EI 65 Ilest. Gr. 8 Heftes 1 I hir.

Die Vollendung dieses Werkes erleidet durch den Tod des berũüiniten Verlassenrs keine Verzögerung, vielmehr dar den Schluls desselben, nacht einer dem elften Hefte beisedruckten Erklärung, in aller Kürze werden. PDas Material liegt berciis voll— ständig vor und bedarf nur noch einer letzten Re- daction, die, einer Bestimmung des Verstorbenen ge- n elt Hen Dr. Bühring, übernont Leipzig, im Dezember 1847.

1 . A. Brockh 124145.

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1 *.

Ständische Angelegenheiten. Sechzehnte Sitzung des Ver— einigten ständischen Ausschusses am 9. Febrügr. Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Stn sgesehbuches §. 144: Amtsentsetzung von Beamten, die an unerlaubten Verbint ungen Theiñ genommen; wird angenommen. Die §§. 145, 146 und 147 den fünf⸗ en Titel: Verbrechen, welche sich auf Hoheitsrechte und Regaͤlien bezie⸗ hen, umfassend, kommen in Wegfall. Die §5. 148 119, 150, 15 und 152: Verbrechen, welche sich auf die Religion beziehen werden mit einigen Abänderungen angenommen. Die S5. 153, 151 i55, 156 und 157: Meineid und falsche Versicherung an Eidesstatt; werden angenom men. 8. 158: Falscher Eid aus Fahrlässigkeit; 8. 159: Eidesbruch so wie die 88. 160 und 161: Falsche Anschuldigung, werden gleichfalls angenommen. ö

Beilagen.

Ständische Angelegenheiten.

Sechzehnte Sitzung

des Vereinigten ständischen Ausschusses. (9. Februar.)

Die Sitzung beginnt nach Rauf 12 Uhr, unter Vorsitz des

Marschalls Fürsten Solms mit Vorlesung des über die gestrige Sitzung

durch den Secretair Brown geführten Protokolls. ö 8 K ; 9 . Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Kuschke und Brassert.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das Proto-

koll für genehmigt zu erklären, und wir kommen zu s. 144.

Referent Naumann lliest vor): . „§S. 144.

Oeffentliche Beamte, welche sich der Theilnahme an einer uner⸗ laubten Verbindung (88. 141, 142, 143) schuldig machen, sind zu⸗ gleich mit Amtsentsetzung zu bestrafen.“

Das Gutachten lautet:

„Zu 5§. 144.

Gegen den 8. 144, welcher in den Allegaten nach Maßgabe der Beschlüsse zu 88. 141 bis 143 zu ändern sein wird, findet sich sonst nichts zu erinnern.“ .

Marschall: §. 145.

Referent Waumann (liest vor):

„8 115.

Wer sich die Ausübung eines ihm nicht zustehenden Hoheits⸗ rechts oder Regals anmaßt, ingleichen wer in Ausübung eines ihm zustehenden Hoheitsrechtes oder Regals die Gränzen desselben vorsätz— lich überschreitet, ist mit Geldbuße bis zu zweitausend Thalern oder mit Gefängnißstrafe zu belegen.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu 5§. 145.

Die Bestimmungen im §. 145 beziehen sich zunächst auf die Ju⸗ risdictlon, das Patronat und das Bergwerksregal. Die Anmaßung derartiger Rechte und die Ueberschreitung der Gränzen derselben be⸗ gründet entweder die Verfolgung im Civilprozesse, oder sie besteht in ber Anmaßung oder Ueberschreitung eines öffentlichen Amtes und fällt dann unter die Bestimmung des S§. 367. Das Erstere gilt vor⸗ nehmlich vom Bergwerksregal, das Letztere von der Jurisdiction.

Ueber die Anmaßung oder Ueberschreitung des Patronatsrechts wird ebenfalls von dem Eivilrichter zu entscheiden sein, und es kön⸗ nen Anmaßungen und Ueberschreitungen anderer Art gar nicht vor⸗— kommen, weil die Handlungen in Ausübung des Patronatsrechts ver⸗ fassungsmäßig der Bestätigung von Seiten des Staates bedürfen. Es ist in Frage gestellt worden, ob unter diesen Umständen es sich rechtfertigen lasse, Gerechtsame, von welchen §. 145 handelt, und welche wesentlich civilrechtlicher Natur sind, unter den Schutz von Strafgesetzen zu stellen. Einerseits wurde dies verneint, weil derar— tige Gerechtsame keines größeren Schutzes bedürfen, als die Gesetze dem Privat-Eigenthume gewähren, und es bedenklich sei, darauf Rück⸗ sicht zu nehmen, daß diese Gerechtsame häufig vorbehaltene Rechte bes Staates seien, zumal gerade der Staat alle Mittel besitze, über seine Gerechtsame wachen zu lassen, und derselbe daher gegen Privat⸗ berechtigte im Vortheil stehen würde. Andererseits wurde bemerkt, daß zwar die Bestimmungeu des s. 145 wenig praktische Bedeutung hät- ten, daß aber doch Fälle vorkommen könnten, in welchen der Schutz durch ein Strafgesetz nothwendig sei, und daß es sich nicht blos darum handle, den Fiskus zu bevorrechten, da die vorbehaltenen Rechte des Staats, von welchen hier die Rede sei, namentlich das Bergwerksre⸗ gal, sich auch im Besitze von Privatpersonen befänden. j Die Abtheilung hat sich mit 8 gegen 6 Stimmen für den Vor— schlag entschieden,

daß angetragen werde, die Bestimmung des 5§. 145 aus dem Straf⸗ gefetzbuche zu streichen.“

Abgeordn. Zimmermann: Bei jeder Bestimmung im Kriminal- Rechte kommt es doch darauf wesentlich an, zu prüfen, inwiefern sich der objektive Thatbestand eines Verbrechens konstatiren läßt. Das hier vor— liegende Verbrechen soll darin bestehen, wenn Jemand eines Hoheits⸗ rechts, was ihm nicht zusteht, oder eines Negals sich anmaßt oder dasselbe mißbraucht. Zur Bestimmung des Thatbestandes drängt sich doch zunächst die Frage auf: Was sind diese Hoheitsrechte, und was sind diese Regalien. Bevor ich nicht genau kenne, welchen Umfang, welche Natur diese Hoheitsrechte einnehmen, und welche Beschaffenheit diese Regalien haben, bin ich außer Stande, den Grad der Straf— barkeit eines Vergehens gegen diese Rechte zu beurtheilen. Es ist daher nothwendig, daß inan in dieser Beziehung auf unsere allge—⸗ meine Gesetzgebung zurückgeht, diese finden wir im Landrecht. Dasselbe n Majestäts- oder Hoheitsrechte und niedere Regalien. Zu en Majestäts-Rechten gehört das Recht, Krieg zu führen und Frie—

den zu schließen; ich halte es nicht für denkbar, daß in dieser Be⸗

Berlin, Montag den 14ten Februar

ziehung ein Kriminalvergehen im Sinne des Entwurfs begangen wer⸗ den kann. Ein ferneres Majestäts⸗Recht ist das Recht der Gesetz⸗ gebung; ich kann mir nicht denken, daß es sich Jemand beifallen lassen sollte, Gesetze für den preußischen Staat zu geben. Ein fer⸗ neres Hoheits-Recht ist das Recht zu Standes⸗Erhöhungen u. s. w. über die unbefugte Anmaßung von Stand, Ehren und Würden sind besondere Strafbestimmungen vorhanden; es scheint daher keine Noth—⸗ wendigkeit und kein Grund vorhanden zu sein, hier besondere Straf⸗ Bestimmungen festzusetzen, da sch nicht weiß, wie Jemand das Ho—= heilsrecht an und' für sich ausüben will. Ein anderes Majestäts⸗ Recht ist das Recht, aus erheblichen Gründen zu begnadigen. Ich weiß nicht, wie Jemand dazu kommen soll, das Hoheits⸗Recht aus⸗ zuüben, einen von dem Richter rechtskräftig Verurtheilten zu begna⸗ digen. Ein ferneres Recht ist das Münzregal, das Recht, Maß und Gäwicht zu bestimmen. In Betreff dieser Hoheits-Rechte sind an⸗ derweite Strafgesetze vorhanden. Ein anderes Recht ist das Be⸗ steuerungsrecht. Ich halte es aber nicht für möglich, daß Jemand sich anmaßen sollte, den preußischen Staat zu besteuern, und wenn er es thun wollte, würde man über ihn lachen.

Ich finde daher überall keinen hinreichenden Grund, in dem Sinne des Entwurfs eine allgemeine Strafbestimmung über die An maßung von Hoheitsrechten festzusetzen. Ich komme nun auf die so⸗ genannten niederen Regalien. Nach unserem Landrechte hat der Staat bei gewissen Gegenständen sich das Eigenthum in gewissem Umfange reservirt und neunt die Nutzungen davon Regalien; sie ha⸗— ben rein die Natur von Privatrechten, und zwar 1) an den Land⸗ und Heerstraßen, Strömen, Häfen und dergleichen, daraus entspringt das Post⸗ Regal u. s. w., 2) das Recht an gewissen herrenlosen Sachen, wohin das Bergwerks⸗Regal, erblose Verlassenschaften und das Jagd-Regal fällt, 3) das Recht, verwirkte Güter einzuziehen, Geldbußen aufzulegen u. s. w.ͥ, was aus der Gerichtsbarkeit gefol⸗ gert wird. Wo es sich um eine gesetzliche Organisation dieser Re= galien handelt, erscheint eine so allgemeine Strafbestimmung, wie sie der Gesetz Entwurf aufstellt, nicht angemessen. Das wird durch die Erfahrung bestätigt, wonach in Ansehung der meisten dieser Regalien Spezialgesetze existiren. Sollten sich nun weitere Bedürfnisse beson⸗ derer Gesetze in Betreff der Regalien ergeben, so mögen dergleichen besondere Gesetz⸗Vorlagen erfolgen. Ich komme nun noch zu einem anderen Bedenken, welches die Erklärung der Abtheilung in mir er⸗ zeugt hat, indem sie das Patronatsrecht zu den Hoheitsrechten oder Regalien zählen will.

Marschall: Ich muß bemerken, daß dies nur in einer ganz beiläufigen Bemerkung der Abtheilung liegt, und daß die Abtheilung keinen anderen Antrag gestellt hat, als den Paragraphen wegfallen zu lassen.

Abgeordn. Zimmermann: Ich glaube nicht gesagt zu haben, daß das Patronatsrecht im Antrage der Abtheilung erwähnt worden sei, sondern ich habe gesagt, es scheine mir, als ob die Abtheilung das Patronatsrecht zu den Hoheitsrechten und Regalien habe rechnen wollen. Eine solche Annahme ist aber in unserer Staats⸗Verfassung nicht begründet; denn das Patronatsrecht kann beispielsweise ein Je⸗ der erwerben, der eine Kirche baut oder dotirt. Es ist aber freilich die Bestätigung des Staats nöthig. Indem ich mich daher gegen jede derartige Annahme ausspreche, stimme ich für den Wegfall des Pa⸗ ragraphen.

Justiz-Minister von Savigny: Es ist von keiner Seite be⸗ hauptet worden, daß von den hier im Entwurf aufgenommenen Pa⸗ ragraphen eine sehr bedeutende, ausgedehnte Anwendung jemals ge= macht werden könne. Es ist nur die Aufrechthaltung der bestehenden Gesetze mit einigen Modificationen. Ich glaube nicht, daß ein außer⸗ ordentlich wichtiges, praktisches Bedürfniß mit Aufrechthaltung der Paragraphen verbunden ist. Allerdings sind von Zeit zu Zeit Fälle solcher Art vorgekommen; es versteht sich aber von selbst, daß Nie⸗ mand dabei an' die Majestätsrechte denken kann, an das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen u. s. w., wie es im Landrechte ausgedrückt ist. Es versteht sich, daß nur von den nutzbaren Rechten (Regalien) die Rede ist. Es sind zu allen Zeiten Fälle vorgekommen, daß sich Jemand dergleichen Rechte angemaßt hat. Diese Erfahrung hat dahin geführt, daß auf diese Fälle auch im Landrecht Strafe an⸗ gedroht worden, und man hat sie aus dem Gesetzbuche nicht weglas⸗ sen wollen. Wenn ich auch anerkenne, daß ein ausgedehntes prakti⸗ sches Bedürfniß für diese Straf⸗Androhung nicht vorhanden ist, so muß ich doch darauf aufmerksam machen, daß in dieser Straf⸗Andro— hung nienmals eine Beeinträchtigung der individuellen Freiheit ge⸗ sucht werden kann, daß es im Gegentheil ein Schutz für die Freiheit der Einzelnen ist, indem sich Jemand mit Bedrückung anderer Ein⸗ wohner ein Hoheitsrecht, das ihm nicht zukommt, anmaßen kann. Das sind die Gründe, weshalb man die Paragraphen in den Ent⸗ wurf aus der bestehenden Gesetzgebung aufgenommen hat.

Justiz-Minister Uhden: Die Bestimmung des Allgemeinen Land— rechts lautet folgendermaßen; Wer sich eines der dem Staate allein vorbehaltenen Hoheits- oder der demselben zukommenden nutzbaren Rechte anmaßt, den soll re. Nach dieser Bestimmung haben unsere Gerichte über 50 Jahre erkannt, und es ist der Fall nicht vorgekommen, daß sie dem Para⸗ earn eine Ausdehnung gegeben hätten, wie wir sie so eben gehört haben. .

Korreferent Freiherr von Mylius: Der Grund, weshalb die Abtheilung auf Streichung des Paragraphen angetragen hat, ist der, weil es sich um Verhältnisse handelt, die civilrechtlicher Natur sind. Es kann zweifelhaft sein, ob der Staat das Recht habe, eine ge— wisse Abgabe zu erheben oder nicht. Ueber die Berechtigung des Staates zur Erhebung einer Abgabe, z. B. über sein Recht, Brücken über die Ströme zu bauen, können Civil⸗Prozesse entstehen, die zu Gunsten des Staates oder der Privaten entschieden werden mögen. Sind sie zum Nachtheil von Privaten entschieden, so würde es denk⸗ bar sein, daß derjenige, welcher in gutem Glauben gehandelt hat, sich dennoch Strafe zugezogen haben würde, weil er, wie der Paragraph sagt, sich wider Recht ein Regal angemaßt. Eine allgemeine Riegel, was in jedem einzelnen Falle als das nicht anzugreifende Necht gel⸗ ten solle, ist im Gesetz nicht enthalten und hat nicht gegeben werden können. Um nun dergleichen Nachtheilen aus einer solchen Anwendung,

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die allgemeiner Grundsätze entbehrt, aus dem Wege zu gehen, ist es zweckmäßig erachtet worden, den Paragraphen zu streichen.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es ist im 8. 145, eben so wie in anderen Bestimmungen, vorausgesetzt, daß derjenige, welcher sich ein Hoheitsrecht anmaßt, hierbei widerrechtlich und im Bewußt⸗ sein seines Unrechts gehandelt hat; sonst ist die Sache lediglich Ge⸗ genstand des Civil-Prozesses. Dasselbe Verhältniß läßt sich bei an⸗ deren Handlungen, z. B. wenn Holzungsgerechtsame in einem frem⸗ den Walde ausgeübt werden, denken. Wer solche Gerechtigkeiten ausübt im Bewußtsein seines Rechts, kann nicht wegen Holzdiebstahls bestraft, vielmehr muß im Civil ⸗Prozeß entschieden werden; es ist ein Fall, der bei jeder Aneignung fremder Sachen vorkommen kann, wo bann unter Umständen nicht die öffentliche Klage wegen Diebstahls, sondern die Vindication eintritt. Es ist dies lediglich eine Thatfrage, welche hier bei Abfassung des Gesetzes nicht zur Berücksichtigung kommt. Hier im 5. 145 wird vorausgesetzt, daß Jemand sich nicht allein das Recht angemaßt, sondern es auch in dem Bewußtsein ge⸗ than hat, daß er dazu nicht berechtigt war; es ist also die Straf⸗ Androhung gerechtfertigt.

Abgeordn. von Weiher: Außer den Fällen, welche die Abthei⸗ lung angenommen hat, glaube ich, daß noch Vieles dahin gehört, z. B. Wege- nd Brückenzölle. Es sind die Fälle vorgekommen, daß Privat - Personen Wege gebaut, Brücken angelegt und im Laufe der Zeit einen Zoll davon erhoben haben. Dazu sind sie nicht berechtigt ohne Allerhöchste Konzession, weil diese Rechte zu den Re⸗ galien gehören und mit dieser Handlung eine Bedrückung der Unter⸗ thanen verbunden ist, zu deren Schutz die Bestimmung dient. Des⸗ halb stimme ich dafür, den Paragraphen zu streichen. . Abgeordn. Becker: Ber 5. 145 scheint einen sehr wesentlichen Einfluß auf die Provinz Sachsen zu machen, und erlaube ich mir, meine Ansicht in Folgendem vorzutragen. In den ehemaligen zum König⸗ reich Sachsen gehörenden Provinzen gehören unter die Bergwerks- Regalien auch die Braun- und Steinkohlen⸗Werke, welche sich im Besitz von Privatpersonen befinden und wesentlich civil⸗ und privat⸗ rechtlicher Natur sind. Ich bin nicht der Ansicht, daß sie einen größe⸗ ren Schutz bedürfen, als die Gesetze dem Privat-Eigenthümer ge⸗ währen.

Mein Antrag geht dahin, daß s. 145, so weit er die Regalien betrifft, gestrichen werde.

Abgeordn. Graf Rengrd: Nach der Auseinandersetzung, die wir aus dem Munde des Herrn Ministers gehört haben, kann ich mir die Anwendung des Paragraphen nur in dem Falle denken, wenn ein Civil Prozeß vorangegangen und für den, welcher sich das Regal angemaßt hat, verloren worden ist. Es erscheint die in Frage ste—⸗ hende Bestimmung daher als ein Pönfall, der auf den Verlust des Prozesses gesetzt ist. Ich sehe nicht ein, warum Regalien mehr ge⸗ schützt werden sollen, als andere Rechtsverhältnisse. Ich stimme für den Wegfall des Paragraphen.

Marschall: Die Frage ist folgende:

„Soll auf Wegfall des 8. 145 angetragen werden?“

Diejenigen, welche darauf antragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Es hat sich eine Majorität von mehr als zwei Drittheilen dafür entschieden.

Referent Naumann (iest vor):

„§. 146. vorsätzlich und widerrechtlich öffentliche Abgaben dem Staate oder einem anderen Berechtigten entzieht, soll den vierfachen Betrag des Entzogenen als Strafe erlegen.“ Vas Gutachten der Abtheilung lautet: „Zu §. 146.

Die Bestimmung des §. 146 bezweckt, die Entziehung von Steuern zu verhindern. Sie ist nur eine subsidiaire, da nach 5. 147 sowohl als nach 8. II. des Einführungs- Gesetzes principaliter die in den Steuer-Verordnungen enthaltenen Bestimmungen zur Anwen⸗— dung kommen sollen. Das Besteuerungsrecht unter den Schutz eines besonderen Strafgesetzes zu stellen, erscheint nicht gerechtfertigt, und die Abtheilung hat sich mit 11 gegen 2 Stimmen für den Vor⸗ schlag entschieden,

daß angetragen werde, auch die Bestimmung des §. 146 aus dem Strafgesetzbuche zu entfernen.“

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Abstimmung, und diejenigen, welche beantragen, den Paragraphen wegfallen zu lassen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben. 9 . Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat die Frage zejaht.

Wer

V

Referent Waumann iest vor): „§. 147.

Die Bestimmungen dieses Titels sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, für welche nicht schon in besonderen Verordnungen Straf-Bestimmungen gegeben sind.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu §. 147.

Wenn die Vorschläge zu s§. 145 und 146 angenommen wer⸗= den, so verliert §. 147 zugleich seine Bedeutung, und es wird vor⸗ geschlagen,

iernack ) zutragen, ; 8 cee r er des ganzen fünften Titels aus dem Déçrafaesetzbuche gestrichen werden.“ . ; ne rr . . demnach, da nichts erinnert wird, zu §. 148. Referent Naumann (liest vor); „§. 148.

Wer öffentlich in Worten, Schriften, Abbildungen oder anderen Darstellungen Gott listert, oder eine der qe i en Kirchen oder eine geduldete Jꝛeligions - Gesellschaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche, oder die Gegenstände ihrer Verehrung durch Schmähung ober Verspottung herabꝛuwirdigen sucht, imgleich en wer in Kirchen oder anderen von der Obrigkeit gestatteten religiösen Versammlungs⸗ Orten an Gegenständen, welche dem Gottes dienste unmittelbar ge⸗ widmet sind, beschimpfenden Unfug verübt, ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren zu bestrafen.“