1848 / 45 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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der christlichen Kirchen oder einer geduldeten Religions gesellschaft §. 161 ; * r * . . gesellscha . 154. mir sehr gefährlich scheint, an die Stelle ei i z verhindert oder stört, ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis Jin einer Kriminal- ; mes 2 . . tan die Stelle eines Eides, möge er ein s ; ; ; m ; e nnr Hhahren u Lestl sen. f geh . e , 16 oder nicht religiöser sein, ein bloßes Gelobniß 9 2 = das rheinische Strafverfahren vorhanden, daß eine vermittelnde phen nur dann eintreten, wenn der Meineidige die nachtheiligen Fol-] nigen, welche die Frage bejahen, würden dies durch Ausstehen zu er= Regierungs- Kommüissar Bischoff. Ich würde es für bedenklich derurtheilt worden, so kann eis q e ae S. 155 dis auf 46. —— Ich glaube, daß, aus dein Verfahren der Voruntersuchung eine estimmung getroffen wird, welche es dem Zeugen nicht erschwert, gen des Verbrechens durch zeitig! Anzeige bei der Behörde abwen— kennen geben. Die Frage ist verneint. halten, die Worte: Fimgleichen, wer einen Geistlichen während fei- Jahre erhöht werden , . 66 . 6 entfernen, hier für sehr bedenklich gehalten werden kann wem er der Vorunterfüchnng, etwas Unwah te ausgesagt baben det. Es wurde die An cht geltend gemacht, daß von dem Erfolge Wir kommen zu 8. 155. ner goöttesdienstlichen Amtsverrichtungen beleidigt.“, wegfallen zu lassen 6 ; §. 165 wen err en ,, ü,. Bischoff; Ich glaube aber, das wird solite, vor dem Strafrichter zur Wahrheit zurüzule hren Dies ist der Anzeige allein . 6 abhängig sein dürfe, daß sie Referent Naumann lliest vor); . ae ö s . ? K De 9 ö 3. 17 cheinis . 2 ĩ j ĩ ĩ * ĩ üss. s 1 5 Ich glaube, daß, 4 man sie fortläßt, dies leicht die Folge haben Dem Eide werden gleich geachtet: hee sein. e Erärterung bei s. 17 ber cheese, wonnenen 2 . 2 l . r , r , . . , . .. fönnfe, daß das Verbrechen unter S. 196 subsumirt würde, wo die 1) die Vetheuerungs? Formeln der Mitglieder solcher Neligions= Abgtorbn. Camphausen: Nichtsdestoweni x gehoben. wird, und bfruht hier n daß nicht meh 1 er saenß dalsdann Mißbrauch mit? —⸗ 8 . Ehrverletzung gegen öffentliche Beamte, Geistliche und Militair⸗ Gesellschaften, denen das Gesetz d Gebrauch jener Formel Ei ö Camphausen: Nichtsdestoweniger würde es beim petenzgesetzes, indem darin vorgeschlagen worden ist, nicht mehr merksam gemacht, n m. ch mit den Gesetzen unver⸗ etwas Unwahres eidlich versichert oder eine unwahre, an die Stelle Perfonen im Ante unter Strafe gestellt sind Nie Amts- Verrich⸗ esellschaften, denen das Hesetz den Gebrauch jener Formeln Eingange es Titels an der Zeit sein, auch diesen Gegenstand, d die Vereidung stattfinden soll, sondern nur einfaches Angelöbniß, die meidlich sei, und die Versammlung hat mit 7 Stimmen, worunter bie eines Eides tretende Versicherung abgiebt, ist mit Gefängniß bis zu m 1 ge] sind. Die Amts-Verrich⸗ anstatt des Eides gestattet; ich für den wichtigsten des ganz Titels I W it zu s W ie V er such in dieser Weise ge⸗ Sti des Vorsitzenden, gegen“ Stimmen ei Antr , 7

tungen der Geistlichen sind zweierlei Art. Die eine Kategorie der⸗ 2) die Versicher weiche von Parteien Zeugen oder Sachver ber Erllar 91 8 ganzen Titels halte, zu erörtern. Aus Wahrheit zu sagen. Wenn die Voruntersu hung in dieser Wei 9 2 imme des orsitzenden, 9 . nen einen Antrag, das einem Jahre zu bestrafen. . selben bezieht sich lediglich auf administrative Geschäfte, di ij er . derungen, wehe, 52 1 er Sachver⸗ er Erklärung, die der Herr Regierungs-Kommissar gegeben hat führt wird, so bleibt für den Zeugen das moralische Band, Wort „abwendet“ mit „abzuwenden sucht“ zu vertauschen, ab⸗A Hat er jedoch durch zeitige Anzeige des Irrthums alle nachthei⸗ ien n h ch 9g ͤ af s inistrative ö häfte, die Sicherung ständigen unter Berufung auf einen bereits in derselben Ange habe ich gern entnommen, daß auf die Bedenken noch fernere 1 die Wahrheit zu sagen, wenn er auch nur durch Angelöbniß gelehnt. ligen Folgen abgewendet, so soll er mit Strafe verschont werden.“ . r r. . Dinge, und, die Beleidigungen, welche legenheit von ihnen geleisteten Eid oder von einem Sachver- genommen werden soll, welche wegen der Fassung bestehen 4 1 dazu verpflichtet worden ist; es bleibt ferner der Erfolg ge⸗ Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung des 5§. 157 unverändert Das Gutachten lautel:

( E e n l g def m, 5 86 keinen Grund staͤndigen unter Berufung auf den von ihm ein- für allemal dies um so erfreulicher für uns fein, als gerade in diesem pr sichert, daß der Zeuge, der etwas unrichtig ausgesagt hat, n der ] anzunchmen.““ „Zu §. 158

sher zu bestr ; ** a n, . eaeb ben: r , n, n e . nkte g l, er, n,, en mn, Hann, m,, m. 9 86 zur . . 20 a6 em, , me, n, n. ĩ 14 Be 2 *r dor bench i . als * gl dig ungen ande k geleisteten Eid abgegeben werden; ö. die allerwesentlichsten Verschiedenheiten hervortreten, und zwar 6 öffentlichen Verhandlung bei dem Zusammentreffen aller zur Auf⸗ Abgeordn. Camphausen: Ich würde es im Gegentheile für Gegen diese Bestimmung findet sich nichts zu erinnern.“ * , . dine *r dal 86 ; ih e ir, , m,. es aber 3) die von . in Prozessen oder Untersuchungen unter Be- nur in Beziehung auf die Fassung an und für sich soubemy * r klärung der Sache geeigneten Mittel vollständig zur Wahrheit zurück- vorzüglicher und der hohen Bedeutung des Eides für die Gesellschaft Abgeordn. Camphausen: Im Verlauf desjenigen, was ich be⸗ . 1 ähr 85 . ö . r die ö ! * 4 6 ; . . J e 2 36 ne, . . , e , 3 x 568 ? . . 127 . gar *. * 5 * ? d . h gotieabiensflichen n, ke den . a . 6 mn. Au] ihren Diensteid abgegebenen amtlichen Versiche⸗ ziehung auf eine speziellere Sonderung der Arten und der Bestasenʒ kehre, indem beim Wegfall einer früheren Vereidung 2 Emem entsprechender erachten, S. 15 n e hen, Würde es für nothwen⸗ reits gesagt habe, sind die Gründe vorgekommen, welche mich be⸗ rung des Gottesdienstes vor und die 6 pu hoh ve, . 2 66 an. der . we, sind in dem rheinischen Rechte spezieller gesondert ; n,. Richter kein Grund der gen, eintreten kann, Jen e 18 . . , , . . bezeichnet, mildernde ee. die Streichung dieses Paragraphen vorzugsweise zu bean⸗ d J ; „Sache muß hoher rast u! as & h ; e nachdem es Zeugniß in ei riminals ö. 3 re z . Indli : zägung zu ziehen, daß di mstände zu berücksichtigen und eine gelinder Strafe eintre z agen. anders angesehen werden. Mit. Rücksicht auf diesen Fall ist dieser 21 „Zu §§. 153 155. lin ef ger gen . ihn . 14 Gunsten des . re n n, . , n , usofern . len 6 . . den en, , g , , ,. 7 2 Neumann: Ich muß gestehen, daß ich einen fahr⸗ * im 5 k 66 ausdrücklich erwähnt, und es scheint angemessen, es Gegen die , ner n r. dieser Paragraphen findet sich nichts Zeugniß in Zuchtpolizei⸗- oder e hel den 2 rr ee. steht, als nach den bei uns geltenden Ansichten auch die Verletzung Richter für die Strafzumessung eingeräumt ist, zu vergrößern und die lässigen Meineid oder einen aus Jarrlassigkeit begangenen dem Be⸗ ‚. 1 4 Kadziwill: Ich 1 ge Ansicht . ea,. Als Minimum der Zuchthausstrafe im S. 153 erscheint dem letzteren Falle dem Angeschuldigten bewiesen wird daß er gegen einer religiösen Pflicht bestraft werden soll, wenn Jemand eine eid⸗ Anwendung einer etwas geringeren Strafe zu gestatten. Ich erachte griffe nach auch nicht anerkennen kann; wenn nicht blos das religibse . 3 6 e 26 6 653ch 6 6 gegen 28 3 ie Daner von drei Jahren ganz angemessen, was behufs vorbehalte« Geld oder Belohnung falsches Zeugniß ablegte, und je w . liche Aussage mit Verletzung der Wahrheit und des Eides erstattet es bedenklich, dem Volke durch das Strafgesetz zu verkünden, daß Element, sondern der rechtswidrige Wille und eine wirkliche Rechts⸗ *. 1 at ö s. oehnmg und 9. 5 ung, 4 . er⸗ ner Beantwortung der in der Zusammenstellung mit Nr. 2 bezeichne⸗ sich von einem in ciner Civilsache zugeschobenen Eide handelt Einen hat. Von dieser, dem deutschen Kriminalrechte eigenen Ansicht hat man die Schwere eines solchen Verbrechens durch spätere Handlun⸗ Verletzung vorausgesetzt wird, dann muß jedenfalls der fahrlässige ären. s erfolgt dies in Berücksichtigung der besonderen Stellung ten Frage und desinitiver Entscheidung über die Bestimmung des Punkt aber, worauf der Herr Korreferent keinen Antrag be ründet sich allerdings das franzsische Necht aus den angegebenen Rücksichten gen vermindern könne. i Meineid verworfen werden. Der Fall steht ganz einfach so: Es hat g beg entfernt. Uebrigens hat selbst in dem neueren französischen Rechte Abgeordn. Krause: Ich müßte doch wünschen, daß dieser Pa⸗- Jemand etwas beschworen, was er für wahr gehalten hat, er ist

der Priester der Kirche, welcher ich angehöre. Ich fordere unsere 58. 9 hier zu vermerken war.“ hat und den der Herr Regierungs-Kommissar als durch 8. XV evangelischen Brüder in der hohen Versammlung auf, im Interesse Korreferent Freiherr von Mylius: Besondere Anträge sind Kon zetenz⸗Re len 8 ö di 6. 2 ale durch S. XVll, des in anderen Beziehungen eine Annäherung zu den Grundsätzen wie sie J ragraph stehen bliebe, denn §. 156 sagt: „Wer von einer öffentlichen subjektiv von der Wahrheit überzeugt, aber objektive Wahrheit ist . is üirche für Beibehaltung des Paragra hen zu stimmen. von der Abtheilun var ni este eder, . . k en e,, , . betrachtet kann ich nicht all erledigt in dem Entwürfe aufgestellt sind, Stat? gefunden. Es ist scho Reede landfacforbert wirb, an Tibesst iwas zu versichern.“« . , nn, n. i Anwen töß A x ĩ der atholischen Kirche für Beibehg g agraphen zu) der Abtheilung zwar nicht gestellt, indessen halte ich mich doch ansehen, fondern ich glaube, daß er es verdiene daß die Bersamm⸗ m Entwurs fges sind, tt gefunder Es ist schon Behörde aufgefordert wird, an Eidesstatt etwas zu versichern. Run nicht da. Er hätte nun bei Anwendung größerer Aufmerksamkeit Die wesentlichsten Akte des öffentlichen Gottesdienstes in der katho verpflichtet, einige allgemeine Bemerkungen zu machen, die nament- lung über die beiden G rundsãtze die hier mit a . streiten, sich darauf aufmerksam gemacht worden, daß das in der Rheinprovinz muß ich bemerken, daß auf dem Lande bei Aufnahme von Inventa⸗ vielleicht die Wahrheit auffinden können. Wo sind hier die Kriterien und lischen FRirche haben den sakramentalen Charakter, der dem sie aus- lich durch die Lage der Gesetzgebung in der Rheinprovinz nothwendig ausspreche. Sie werben aus §. 1563, der jetzt vorliegt bestehende Recht besondere strengere Strafen für die Verleitung zum rien auch an Eidesstatt versichert wird, wo man manchmal nicht Gränzen zu finden, nach welchen er es hätte für wahr halten müssen, übenden i . ganz besonders in den Augen der katholischen Kirche sind, und ich will anheimstellen, ob sie seitens des Gouvernements entnehmen, daß der Meineid destraft werden soll, . falschen Zeuganisse enthält; diese Bestimmungen sind aber in Frank⸗ weiß, ob noch etwas vielleicht von den oder jenen Sachen vergessen und wo ist eine absichtliche Rechtsverletzung, ein rechtswidriger Wille und der gie e. ö. ehrwürdiges unverletzliches Ansehen giebt. als zu berücksichtigende Fassungsbemerkungen anerkannt werden. Bei Jemand vor d er V er nehmung in der Eigenschaft eines reich selbst. durch das Gesetz von 1832 wieder aufgehoben worden, sei, und da will mir 8. 157 doch eine Milderung ausdrücken, und denkbar? Ich halte daher die Bestrafung des fahrlässigen Meineides Wer einen Priester am Altar in Aus bung einer sakramentalen Hand⸗ der Behandlung der Lehre von dem Meineid und dem Eidbruch kann Zeugen oder Sach verständigen wissentlich geleistet hat. Damit und man ist dort gerade zu den Grundsätzen wieder zurückgekehrt, die deshalb wünsche ich, daß er stehen bleibe. ö für bedenklich. lung beleidigen wollte, würde das religiöse, Gefühl der Gemeinde in namentlich von zwei Gesichtspunkten ausgegangen werden; der eine st angedeutet, daß der Augenblick der Vernkhmung nach dem vor— der Entwur enthält; der Verleiter wird als Theilnehmer bestraft Marschall: Wir wollen sehen, ob der Vorschlag auf Streichung Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es ist nicht von einem fahr⸗ eiuer solchen Art beleidigen, daß sie in diesem öffentlichen Gesetze Gesichtspunkt ist der, daß eine Verletzung eines bestimmten Rechts hergegangenen Cite auch der Moment ist, in welchem bas Ver⸗ und hat also keine härtere Strafe zu erleiden, als der falsche des Paragraphen die erforderliche Unterstützung don 8 Mitglie- lässigen Meineide, sondern von einem fahrlässigen Eide die Rede, nicht ohne Strafbestimmung bleiben könnte. In diesem Sinne bitte eines Dritten: der andere, daß eine Verletzung religibser Pflichten brechen koönsumirt wird, und daraus geht hervor, daß das gegenwär— Zeuge selbst. Sodann ist die Bestimmung.; daß derjenige, welcher dern findet. 46 . der Huch im Allgemeinen Landrechte ein anerkanntes Verbrechen ist. ich für Beibehaltung des Paragraphen, wie ihn die Regierung vor- stattfindet. Derjenige Gesichtspunkt, daß eine Verletzung religibser tig in Berlin bestehende und künftig allgemein einzuführende Verfah in einer Civilsache einen deferirten Eid fälschlich ableistet, nur mit (Es erhebt sich die erforderliche Anzahl.) Bedenkt man, zu wie großen Nachtheilen es führen kann, wenn Zeu⸗ len hat, und überlasse es den geehrten Mitgliedern evangeli= Pflichten die Strafe rechtfertige, scheint mir der Bestimmung des ren an die Bedingung geknüpft ist, daß in der Vhruntersuchung fein bürgerlicher Degradation zu bestrafen, in der neueren französischen Er hat sie gefunden. gen bei Abgabe ihrer Aussage ohne Vorsicht verfahren, unrichtige cher Konfession, die Beibehaltung desselben aus ihrem Gesichtspunkte Eutwurfs zu Grunde zu lie nen, und! Lersenige, daß ein Riecht nere, ib geleitet e, . 8 Vagegen wird jetzt a r em,, war Gesetz gebung dadurch modifizirt worden, daß mit dieser Strafe eine Korreferent Frhr. von Mylius: Ich habe mich dem Vorschlage Eide schwören und falsche Erklärungen abgeben, so ist die Strafe noch besonders zu befürworten. werde, liegt mehr dem rheinischen Strafrecht zu Grunde, wo 3 so⸗ dings in der Voruntersuͤchung ein Eid geleistet : statt dessen nach Freiheiltsstrafe verbunden werden kann. ö . angeschlossen und werde ihn auch vertheidigen; ich würde aber jedenfalls, wohl gerechtfertigt. Es ist schon bei anderen Gelegenheiten bemerkt Abgeordn. von Auerswald In Anerkennung der Gründe, gar so weit durchgeführt ist, daß bei dem Verbrechen des falschen 8 17 des Kompetenz Reglements künftig nur ermahnt werben sol Abgeordn. Camphausen: Ich bemerke schließlich daß hier aber⸗ falls die Ansicht, den Paragraphen ganz zu streichen, nicht durchginge, worden, daß der Entwurf außerordentlich selten blos fahrlässige welche der Herr Ministerial⸗Kommissar angeführt hat, kann man bei der zugeschobenen Eides immer nur Freiheitsstrafen ohne Verlust die Wahrheit zu sagen, und das ist dasjenige, was zumeist beanstan mals eine Frage vorliegt, die sehr genqht mit, dem Ririminal-Prozeß (inen Fassungs-Vorschlag zu machen mir erlauben, ihn wenigstens zur Handlungen unter Strafe stellk; ich glaube aber, es ist hier gäanß dem Vorschlage bleiben, welchen die Abtheilung gemacht hat, in Folge der Ehre erkannt werdens während bei den übrigen Arten des. Mein- det wird hinsichtlich seiner praktischen Folgen. Man glaubt nämlich zusammenhängt, und daäß es dahen für Versammlung von Bedeu- Berüchiichtigung anheimge ben, indem nämlich der Ausdruck abzu- ] besonders ein Fall, wo das Hesctz gewissermaßen die Pflicht hat, der Ansicht, daß, wenn die Beleidigung eines Geistlichen bei Verrich eids schwere Kriminalstrafen die Folge sind. Ich will nicht leignen daß das mündliche Verfahren in seinen Grundlagen ebe, wenn nichl tung ist, ob über dieselbe in solcher Art entschieden wird, wodurch wenden erstens einmal viel zu unbestimmt, zweitens aber auch nicht dies zu thun. ö . . . Amtes geschieht, entweder eine Herabwürdigung oder eine daß zin Fortschritt der Rheinprovinz darin liegt, wie hier die Frei? dic' Aussagen in der Voruntersuchnng mit der Feierlichkeit des Eides e. den Kriminal- P'ozeß h ,, . wichtigen bezeichnend genug für Lie Straflartit und die mindere Strafbarheit Abgeordn. Camphansen: Es scheint mi bier in. Gegenteil Störung des Gottesdienstes vorliegt, daß also einer solchen Hand⸗ heitsstrafe auf den falschen Eid und auf den eigentlichen Meineid ge⸗ verbunden bleiben Der große Ucbelstand, der daraus entsteht, ist Punkte verfügt ist. Nehmen, Sie unbedingt an, was der Entwurf ist. Dann würde wenigstens die Sache so gestellt werden müssen, am allerwenigsten der Fall zu sein. Wenn ich aufgefordert werde, , , zen 5 ; ; h 6 entsteht, il vorschlägt, so haben Sie damit ausgesprochen, es solle der Kriminal daß nachgewiesen sei, daß das abgelegte Zeugniß für Entscheidung J etwas zu bezeugen, etwas zu beschwören, und ich leiste den Eid, so

lung völlig vorgesehen ist durch den 8. 148 und den §. 152 ; , n, u . mne bleib. gr lle neh J . d ben Salsz seibst. et worden ät sesinde sen höhte i doch anheimgeben, ob es nicht der, daß bei einer nicht eidlichen Aussage der Zeuge gleichgültig da- Prozeß den Eid bei der Voruntersuchung nicht zulassen, und das der Sache von keinem Einfluß gewefen, und wenn bewiesen wird, ist es nicht möglich, hinterher zu sagen, ich habe e fahrlässig ge⸗ ü than. Entweder ich schweige, oder ich sage die Wahrheit.

auf die Vorschrift in 8. 17 bes Kom würde, diesen Erfolg zu erreichen. Andererseits wurde darauf auf⸗ Wer aus Fahrlässigkeit in eigenen oder fremden Angelegenheiten

ohne daß in diesem die Einschaltung der beanstandeten Worte noth⸗ wünschenswerth sei w schärferen Begriffsbesti ie erschei eae erde er sein Zeugniß bei ündlichen Verf wendig kind, die' un Misverstänt niß veranlassen können. . 9. swerth sei zur schärferen Begriff sbestimmung die Unterschei⸗ gegen werden kann, aber sein Zeugniß i, mündlichen Verfahren werden Sie bedenklich finden. daß das abgelegte Zeugniß einflußlos gewesen sei, läßt sich möglicher⸗ ) ; . ;

; n 5 ; / . ; e. ung wenigstens zu machen, und die Begriffe aus einander zu halten widerrufen muß. Daß es dagegen auch ein großer Uebelstand ist, wenn ö . ,, . 4 . ge n J 9 sei, laßt ich glig ; 2 . . d 8 sicht der Abtheilung ist durch die Aeußerung des Herrn Kommissars denn es ist ein anderes Verbrechen, auch abgesehen von de ria nerst aeleistete falsche Eid straflos bleibt, le lichtet ebenfalls ö. d Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Mir scheint es doch gefähr⸗] weise sagen, daß ein Grund vorliege, eine gelindere Strafe auszuspre—⸗ Regierungs⸗ Kommissar Bischoff Die Praxis würde meine nicht widerlegt. Sie ist nach meinem Ermessen sogar wesentlich unter⸗ sen Gesichtspunkte; wenn ich ein f ssch gend 9 religiö⸗ der 3 . 6 . 9 das lien n 1 ier. en a 30 en lich, über diese so wichtige und anerkanntermaßen sehr zweifelhafte chen. In dieser Fassung würde daher äußersten Falles der s. 157 Erachtens nicht in Verlegenheit sein, Fälle dieser Art anzuführen, z. B. stützt worden durch das, was ein durchlauchtiges Mitglied geäußert sei es in ene, Gigl 9 5. ö e, id als Zeuge schwöre, ich i,. ö egg * an., . in dieser J eziehung, Frage abzustimmen, ohne daß die Cutscheidung von der verehrten Ab- beizubehalten sein, obgleich ich principaliter der von dem Abgeord⸗ ] beim Beweis des Alibi. Wenn ein Zeuge leichtsinnigerweise belun hat, indem es anführte, daß die Amtsverrichtungen den Charakter ein Berbrech ö , sriminalsache, so begehe ich glaube aber, . e 1 . ill i , e . werden theilung vorbereitet worden ist. Es ist die Absicht und der Vorschlag neten der Stadt Köln geäußerten Meinung beitrete, daß es zweck- ] det, daß er eine Person zu einer bestimmten Zeit an einem Orte sakramentaler Handlungen haben können. Er med, wenn bies ber zich . ai, gr. en ö. aat, dem ich dadurch das Mittel ent⸗ könnte daß aue 4 er . in der Voruntersuchung, wenn er falsch der Regierung, über diesen Gegenstand Bestimmung ergehen zu lassen,! mäßig sei, ihn ganz ausfallen zu lassen, da allerdings das Aufstellen gesehen oder nicht gesehen habe, so kann das vom wichtigsten Ein⸗ Fall ist, Niemand Anstand nehmen, die im 5. 148 fesʒkgesetzte Strafe n, i e . 5 indem ich aber einn mir zugescho⸗ k . nur in. dem Falle siraflos le, wenn die und es befindet sich die darauf bezügliche ausdrückliche Bestimmung eines fahrlässigen Eides etwas äußerst Bedenkliches hat. fluß auf die Untersuchung sein. Er mag sich Alles genau überlegen eintreten zu lassen. Ich glaube daß der Zweck besser erreicht wird . . n, bes wre begehe ich nur n Verbrechen gegen Berichtigung . 9 öffentlichen Sißung erfelge. Dann wird der, im S. 17 bes rheinischen Kompetenz Gesetzes. Ergiebt sich später, Regierung ⸗Kommissar Bischoff: Im Wesentlichen und All- und nur das sagen, was er mit Bestimmtheit weiß. wenn die Worte gestrichen werden. . h ö 1 Pridatperson, die dadurch g, , mr wen . znschleht in rin welcher den. Eid abzulegen, hat, dieselben Wirkungen auf sein Gemüth daß man mit der Vorlage der Regierung nicht einverstanden ist, so gemeinen schließt sich die Bestimmung des §. 157 den Grundsätzen Abgeordn. Camphausen; Dann ist aber kein falscher Eid ge Rlegieruungs Kemmissar Vischoff: Ich wuß gnerkennen, daß e , ,, . 8. Out a, . . 6 . auch erleiden ,, . 3 . . . . würde es dann immer noch an der Zeit fein, auf die jeht vorliegen- un, wie sie bei dem Bersuch im. 8. 42dangenommen worden sind. Es schworen, weil dazu nöthig ist, daß er wissentlich die Unwahrheit nach . 1 allerdings die Frage enistehen kann, oh es Diesct aud. noch zu mehreren ,. , , estimmungen des Entwurfs g. strafbar ,. . J . die Cache nicht den Bestimmungen zurückzukommen und Modifie ationen voꝛzuschlagen; ist gegenwärtig zwar durch Abänderung des Systeme des Entwurfs] sagt. . . J U . drücklichen Bestimmung bedarf. Denn im 58. Ti ist gesagt; „Wenn Bo heißt es in dem 963 n 8. 1564: bis zur oͤffentli hen , . . , Untersuchung nie⸗ aber ganz unvorbereitet über diese Angelegenheit zu entscheiden, würde der 8. 42 in den ersten Paragraphen über den Versuch übergegangen, Regierungs⸗Kommissar Bischoff: aher ist es kein Meineid, durch eine und dieselbe Handlnng mehrere Strafgesetze übertreten Ist in' . R . 9. , 8. ö . dergeschlagen werden önne. Er ist in der Furcht, bestraft zu wer ch für bedenkich halten. allein man hat doch den Grundsatz festgehalten, daß, wenn der Thä— sondern ein fahrlässiger Eid. werden, so hat der hiichter auf die Strafe des schwerf , , n . ,,, ntersuchung zun Nachtheile eines Ange⸗- den, wenn en falsch aussagt. Ich glaube demnach, daß damit das Abgeordn. Camphausen; Ich bin ganz einverstanden damit, ter aus eigenem Antriebe von der Ausführung des Verbrechens ab Marschall: Es ist auf Streichung angetragen, und es werden

J Nichter aul di Strafe des schwersten Verbrechens schuldigten ein falsches Zeugniß abgelegt und der Angeschuldigte große Bedenken schwindet, welches darin liegt, daß die Heiligkeit ze ich in biesem Augenblicke weder in der ei ch in der steht, er straflos sein soll. Hier ist es allerding z Anderes, i e en sche dem Antrage Wegfall beitrete di zu erkennen und die übrigen in der Handlung enthaltenen Verbrechen herurtheilt worden so ö . 3 htt sstrafe bis i e * . Eides icht ; achte . . / 4. enn wenn ich in iesem ugen icke weder in der einen, noch in der an⸗ steht, er straflos sein so l. Hier ist es 4 erdings etwas Anderes, in⸗ diejenigen, welche dem lntrage auf Wegsa eitreten, dies durch nur bei Zumessung der Strafe zu berücksichtigen Man könnte also a, 9. ö. ann Zuchthausstrafe bis auf zwanzig des , . ; n, . wenn man die Möglichkeit deren Richtung präßjudizirt werde. sofern als die falsche Versicherung bereits abgegeben ist, indeß aber Aufstehen zu erkennen geben. mi Rückficht hierauf im Falle des 8. 157 . y . . he. ,, . . K K des Wider spruches zwischen die sen beiden Eiden zulasse. Es ist Korreferent Frhr. von Mylius: Das ist auch meine Ansicht, tritt doch der Verbrecher durch seine eigene Handlung dem entgegen, Man hat dem Antrage nicht beigestimmt. h . s §. 152 sagen, daß eine, ideale Hierbei wird vermißt ein Unterschied in Hinsicht darauf, in wel⸗ auch nachzuweisen, daß der Entwurf selbst sich dieser Vorstellung und aus diesem Grunde ist eine ausführlichere Erörterung alles des= daß Nachtheile aus derselben entstehen können. Sodann liegt aber Referent Naumann lliest vor):

Konkurrenz der Verbrechen vorhanden sei, einerseits eine Beleidigung chem Stadium der Kriminal- Untersuchung der Eid abgelegt worden nähert, denn nicht unbedingt hält der Entwurf die Heiligkeit des jenigen, was den Prozeß betrifft, zur Diskussion über die vorbehal⸗ auch dieser Bestimmung eine kriminal politische Auffassung zum Grunde, 56. 169 i s nämlich diejenige, daß, wenn man eine berartige Bestimmung nicht Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht ge⸗

Indessen tritt hier das besondere Verhältniß ein, daß über de Be, urem! Eid, er in der Voruntersuchung abgeleistet worden ist, und Milderung der St af

e e n, nn, ö. ,. ,, ist. Mies t ein wesentlicher unterschied namentlich da, wo das Eides und, die Gleichmäßigkeit. der Bestrafung fest. Er hat tenen Fragen in den Schluß der Berathungen gewiesen. . nn art ö B gung Religions-Gesellschaft als solcher. rheinische Verfahren existirt; es ist dort zu unterscheiden zwischen im S. 157 im Falle . Bekenntnisses eine wesentliche WMarschall: Ich sehe auch keinen anderen Weg, als in . erläßt, n , 9 Verbrecher, enn er wirklich Reue fühlt, nicht leisteten Caution oder dem in einem Manifestations⸗Eide gegebenen 1. . ,,, ,. ; ö h 21 j X : n 1 Str ase eingesühr indem in solchem Falle der falsche Weise zu verfahren, daß die Versammlung sich vorbehält, bei 8. XVII. angetrieben wird, so zeitig mit der Wahrheit hervorzutreten, daß da⸗ Versprechen zuwiderhandelt, ist mi efä o it Straf ĩ , . . Amte im §. 196 eine spezielle Vorschrist einem Eid, der in der öffentlichen Verhandlung abgeleistet ist. Es Eid nur mit Gefängniß oder Strafarbeit u zu w . . der kin een. , . n. un c tonnen, and wenn keine ] durch den Nachtheilen vorgebeugt würde. Dieser Gesichts punkt . bis ö . . . JJ . ö , n. man his den Fall nicht be⸗ ist, nach rechtlichen Grundsätzen, nicht einen Augenblick zu zweifeln, straft wird, Verlust der Ehrenrechte aber nicht eintritt, Er hat sogar Bemerkung weiter gemacht wird, würde anzunehmen sein, daß dem hauptsãchlich in Kriminalsachen, wo es sich darum handelt, schwere Das Gutachten der Abtheilung lautet: reel gr fi nig 6 . . nn daß 1 ö daß nur der Eid, . der öffent ichen Verhindun ng abgelegt wor Lin s. 158 einen fahrlässigen Eid zugelassen und erklärt, daß die ser Antrage der Abtheilung auf Annahme der Paragraphen beigestimmt Sirafen zu erkennen und festzusetzen, in Betracht. Wenn man den „Zu 89 159. re lg An] Beleibbigung vi Heistlichen ö ö ie Sache . j 9. ., Jengen en zu betrachten ist und fine Bestrafung nur mit Gefängniß bi zu einem Jahre ver ft werden solle. Wenn ist, und wir kommen zu §S. 156. Verbrecher welcher den Meineid geschworen hat, bestraft, mag er ehnliche Bedenken, wie bei 8. 156, sind gegen die Bestimmung Abgeordn. von Byla: Ich lerkli anzuseh . w rechtfertigt; dabei rann, aber vorkommen, daß in der Voruntersuchung man aber, um die Würde des Eides im Volke zu erhalten, die Be— Referent Naumann (est vor): hinterher darauf ausgehen, die Folgen seiner That wieder aufzuheben 3. 159 angeregt worden. Aus denselben Gründen, welche bei S. 156 des . 9 von Byla; Ich erkläre mich für Annahme des Pa ebenfalls ein falscher Eid geschworen worden ist, und da würde dessen R stimmung beanstandet, daß bei der Voruntersuchung ein Eid geschwo— „5. 156. oder nicht, so wird er dadurch abgehalten, sein Verbrechen wieder leitend waren, sind diese Bedenken nicht als gerechtfertigt zu erach- 1g gn und somtt dem Antrage der Abtheilung entgegen, die Worte, Strafbarkeit wenigstens im Entwurfe nicht bestimmt ausgesprochen ren werde, so dürfte man noch weniger die Möglichkeit und die ge⸗ Wer die von einer öffentlichen Behörde geforderte Versicherung gut zu machen. Im Uebrigen muß bemerkt werden, daß sich dieses ] ten, und die Abtheilung schlägt mit 12 gegen 2 Stimmen dor: , Eile , e , ren . sein in dem Falle. mie das öffentliche Verfahren existirt, die Sache linde Bestrafung eines fahrlässigen Eides zugeben. Wer seiner Sache an Eidesstatt wissentlich, falsch abgiebt, ist mit dem Verluste der Eh- Prinzip in Ansehung der fahrlässigen Eidesleistung bereits im Allge⸗ Die Bestimmung des S. 150 unverändert anzunehmen. den FJalle ih ge ö. 8 J aber nicht ur öffentlichen Verhandlung kommt. Daß hierauf keine nicht gewiß ist, wird und darf, die Aussage nicht eidlich leisten. Das⸗ renrechte und mit Strafarbeit bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ meinen Landrecht sindet; man hat kein Bedenken getragen, eine Aus⸗ Abgeordn. Frhr. von wolff-Metternich: Aus der Fassung die⸗ , , n, digung der ö . an, sondern bestimmte Nicksicht genommen worden ist, muß ich jedenfalls auch jenige, was ich beantrage, widerspricht nicht dem Entwurfe, und ist Das Gutachten der Abtheilung lautet: dehnung desselben eintreten zu lassen. ses Paragraphen läßt sich folgern, daß nur vorsätzliche Verletzungen I. 26 . * e a. . 9. ganzen Kirchen- Gemeinde. als eine Fassungs⸗Bemerkung anheimgeben. Endlich habe ich zu er⸗ für die hiesigen Provinzen von unendlicher Wichtigkeit, da bald das „Zu §. 156. ö Abgeordn. Dittrich: Der Herr Ministerial⸗Kommissar hat das des eidlichen Versprechens bestraft werden sollen, aber nicht die 6 er hi , a , . ü , . ,, hinsichtlich des Be in Berlin eingeführte öffentliche und mündliche Verfahren allgemein Gegen die ,,, —ᷣ. , . gesagt was ich sagen wollte; ich halte den Paragraphen im Interesse aus Jahrlässigkeit begangenen. Ich muß mir nun erlauben, darauf Vestimmungen gelten für Beleidigung des G lic en im Vienst. ä hen der engen, hen, n, enfallz, eine fehr sr liche Handlung werden wirt, enn damit Kird Jedermann ein verstanden seing, daß worden, Laß sich die , . ich falschen. Wersichernmng ber Wahrheit für zothwendig. n Veziehnng anf die Fassung gebe 4aufmerksam zu machen, daß nach dem 22sten Titel der allgemeinen , g . igung des zeistlichen im Dienst. Ich ist, nicht vorhanden und wir uns da nicht anders helfen können, als die ganze Bedeutung der Voruntersuchung in äußerster Weise ge⸗ an Eidesstatt nicht rechtfertigen lasse. 28a es auch erforderlich, den ich anheim, ob nicht das Wort: zeitige wegzulassen sei, benn An- J Gerichtsordnung der Schwörende jedesmal angelobt, noch das nach⸗ sangniß . bei n dil, g höchste Strafe . bmonatliches Ge⸗ wenn wir auf die allgemeinen Begriffe von den Theilnehmern und schwächt wird, wenn der Eid wegfällt und das Gesetz ausdrücklich Eid zur Bekräftigung der Wahrheit als Appellation an das religiöse zeige dürfte wohl dasselbe sein. träglich anzuzeigen, was ihm in Bezug auf das nicht angegebene Jahren denden d n e n, ,, im 8. 195 die Strafe bis zu dem Anstifter zurückgehen. Aber auch hier würde ich es zweckmäßig erklärt: „Falsche Aussagen in der Voruntersuchung sind nicht straf⸗ Bewußtsein des Individuums beizubehalten, um die Wahrheit zu er Justiz-Minister von Savigny: Ich wünsch . Vermögen etwa noch bekannt werden möchte. Gegen dies Angelöb⸗ . ih. , festgesetzt ist; §. 196 sagt halten, eine besondere Strafbestimmung für den Fall zu geben, wo bar.“ Ich trage daher darauf an, daß der Eid in der Vorunter⸗ forschen, so sei doch der Eid mit aller der Förmlichkeit und Feierlich⸗ merksam 9 n ih, daß es Erin nch3 gätn . a ,, . niß des Manifestations⸗ Eides wird meistens nur aus Fahrläfsigkeit J, BVeziehung 4 Hun gn, während der Dienstverrichtungen eine Verleitung zum falschen Eide stattgefunden hat. Ich muß an- suchung auch zu den strafbaren Eiden gehöre, und nur straflos werde, keit zu leisten, welche nach den Gebräuchen, der Glaubenspartei, zu an. rar ist raß , ä , Eid für i * enn er nee verstoßen. Ich frage nun, ob es die Absicht des Gesetzgebers gewe⸗ deln e e, wi ace l te, . . ob . . als Fassungs⸗-Bemerkun⸗ . es wirklich zur ö Verhandlung kommt, und in dersel— welchtz 9. , , ,, ö . i , ist wid 1 h g, 6 sen sei, diese Verletzung des promissorischen Eides, namentlich bei ö z h 366 die Halste z hb el. ; gen irgend eine Berücksichtigunt inden. zen die falsche Aussage erichtigt wird. Bei der Versicherung an Ei esstatt würde keinerlei Feierlichkei . ,, . . * Manffestatio straflos 3 end * z 6 n 6 ne Aisetg 3 e . Beleidigung eines Geistlichen die Strafe ; , , . = ö Gil boy; Was den ersten auf die ö. e ere el e er gore. Der Unterschied, auf welchen beobachtet; sie seĩ eine Mittelstufe zwischen einfacher und eidlicher Be= die Sache und (n die Verhütung aller üblen Jolgen zuletzt ganz . n . . . von Jahren 97 i, ,. die Hälfte erhöht werden kann, dies Aenderung der Fassung bezüglichen Antrag betrifft, so wird derselbe es hier ankommt, beruht allerdings im materiellen Rechte nämlich kräftigung der Wahrheit, die zu der Annahme berechtige, daß sie entscheidend sein wird. Ich ,. einfachen Fall des zugescho⸗ scheint, was vorhin der Herr Regierungs— Kommissar aclegentlich der nach meiner , , gen. bei der Finalredactionꝰ erwogen werden. . Im Wesentlichen ist man auf der Jeststellung des Zeitpunktes, wenn das Verbrechen bes falschen minder bindend sei, als der Eid. Eben so werde die falsche Ver⸗ benen Eides. X 6 i kein anderer Beweis da⸗ als die Eideszuschie Berathung des , . hat 336 aber die (Zwei einzelne Stimmen: Abstimmung.) von denselben Prinzipien ausgegangen, wie die rheinische Gesetz- Zeugnisses als konsumirt zu erachten ist. Das fr kische Straf⸗ sicherung an Eides statt eine Mittelstufe zwischen Liüge und Meineid, bung; der Eid wird angenommen. und abgeschworen, damit ist die n , 9 graßh hel ö z fr ö Abgeordn. Graf Galen: Ich muß das sstütze z ei t . , n . Zeuge ses ols tan zu erachten ist. Das franzastsche nn e n , . serti ind! Vegrafun rechtferh Sache ganz us. Wenn nun derjenige, der den Eid falsch geschwos wi erletzung von Manifsstations Eiden estraft werden, se Mitglied der Herren das unterstützen, was, Lin gebung. Nicht sowohl die Verletzung des reliziösen Gefühls soll recht hat diesen Zeitpunkt durch ein Paar einzelne Worte, aber doch die, in sich nicht gerechtfertigt, auch keine Bestrafung rechtfertige. 3 . . n, n würde noch ein Zusatz zu dem Paragraphen nothwendig sein, etwa , * te ö ,. hat. Der Priester bestraft werden, als vielmehr die Verletzung des Rechtes des Staats genau bestimmt, nämlich dadurch, daß die Artikel 361 und 362 des Andererseits wurde geltend gemacht, daß die Versicherung an . ö . ö ö. und des Inhalts: ö . ö s ö son⸗= = * 90 . z * ; 9 2. . ; . . ö * e säs a . ö 8 fer ] j 66 ; 7 ärt, daß ge en he ) ? ö ö ; ; 4 K ; ; ; J , e , , d , d, , ,, . , e sen r rene, lee, ; z 6 . ö. . 82 ? ö er esse K J . * . 8 Uk . = ; ,,, ; 3 / ö. ) ę rafe b . ö e J Lin Prediger auf der Fanzel beleirigt ird. Tae ag as ein Unsug Was die zweite Bemerkung betrifft, daß man nämlich, mit Nühck— dn is ö 9 a 5 319 9 eee ee sa— gt i. ich Cid wicht zu entbehren sei, wenn nicht die Eide nochn mehr der- labelnwerthe und strafbare Hank lung Lie zn C sngen hat, er soll , is. dee Gefähniß eelhl, der Gesekgebung en sein, wenn aber ein Priester vor dem Altare beleidigt wir . z 66 e , P ,. Worte ist festgestellt, daß es auf die Verseßung bes. we chu digten. i 4 , . n , , n mehr ver- Jauch nicht straflos werden, das ist nicht die Absicht des Paragraph Man könnte zwar sagen, eine solche Lücke der Geeckqhe nn . n . igt wird, so ist das sicht auf das rheinische Untersuchungs⸗ Verfahren, unterscheiden solle, den Anklagestand ankommt, und das falsche Zeugniß nur dann stras⸗ vielfältigt werden sollen, daß es gerechtfertigt sei, falsche Versicherun⸗ y, . sicht des Paragraphen, stire hier nicht, und das angeregte Bedenken finde seine Erledigung mehr, es ist Höheres; ich muß daher darauf bestehen, daß der Pa- ob der Eid in Kn ibrunlerstschunng geschworen iss oder in der bffent⸗ bar sst, wenn es vor dein eigentlichen Strafrichter abgelegt wird, gen! an Eidesstatt zu bestrafen, weil die Erforschung der Wahrheit aber dadurch, daß er durch seinen freien Entschluß jeden Nachtheil durch den 5 I9 des Entwurfs, wo von der Fahrlassigkeit überhaupt ragraph bleibe, wie er ist. . lichen Sitzung, so ist zu bemerken, daß dieser Punkt Gegenstand der obgleich die Prozeßordnung bestimmt, daß, so oft eine Vorkintersuchung ohne die Furcht vor der Strafe unmöglich sei, daß aber auch das aus seinem falschen Eide ausgetilgt hat, soll die schwere Strafe von die Rede ist darauf muß ich (ber entgegnen, daß dort blos von po- Marschall. Gegen die Bemerkung der Abtheilung, den Wor- Erörterung ü der Kom misston des Staatsraths gewesen ist, und da staltfindet, vor dem Untersuchüngs-Richtet bon den Zeugen gleichfalls religiöse Gefühl verletzt werden würde, wenn derartige Handlungen ihm abgewendet werden, wie alßerdenm ihn getroffen haben würde, sitiwen Handlungen, nicht aber von Unherlassiingen die Nebe ist. Ich ten: Wer den Gottesbienst zu stören unternimmt ein ander Fas- hat znan den Weg eingeschlagen, daß in der Nebenverordnung für ein Eid äbgelegt wird. Es kann also nach dem franzͤösischen Rechte unbestraft bleiben sollten. ö Hirineidz nachgewiesei worden häte Das erlaube mir . Frage an die Ministerban zu richten, ob es sung zu geben, ist nichts erwähnt worden; es ist nicht erforderlich, die Rhein⸗ Provinz bestimmt, worden ist, es solle in der Vorunter⸗ vorkommen daß Jemand vor dem Untersuchun Richter ein falsches Die Abtheilung hat einen Antrag, den 8. 156 zu streichen, mit ist die Absich dieses Paragraphen, und. daß in einem solchen Falle wirklich die Absicht des Gesetz⸗ Entwurfs ist, die Verletzung eines eine Abstimmung darüber eintreten zu lassen. Die Abstimmung be- suchung eine Eides Abnahme überhaupt nicht mehr stattsinden, so daß Zeugniß erstatlet hat, aber doch nicht 1 wird, weil er vor 10 gegen 4 Stimmen abgelehnt und schlägt vor, eine bedeutend niedrige Strafe wohl motivirt sein möchte, wird, glaube vom ssorischen Eides, wenn sie aus Jahrlässigkeit erfolgt ist, straflos zieht sich also blos auf den Vorschlag, die Worte: imgleichen belei⸗- also die eigentliche Vereidigung der Zeugen immer erst in der öffent= dem' eigentlichen Strafrichter wo er die entscheidende Aussage ab⸗ sich mit der Bestimmung dieses Paragraphen einverstanden zu er⸗ ö a n,. , , ang , politisches Mo⸗ zu lassen? 4 ni J ; digt, wegfallen zu lassen, und die Irage heißt; Soll beantragt wer- lichen Sitzung erfolgen wirb. A Es ist uämlich im 8. 17 des Kempe. giebt, die Wahrheit spricht Zu diesem Nesultate ist die Gesetz- klären. tiv darin, daß in einem solchen Falle, in der Hoffnung der weit ge Reglerungs · Kommissar Bischoff: Das ist nicht die Absicht ge⸗ den, die Worte: „imgleichen, wer einen. Geistlichen während seiner ] tenz Gesetzes für die Rhein- Provinz bestimmt worben: „Artikel 75 gebuig , ,, doppelten Grunde gekommen, indem sie einmal Daß in Fällen des 5. 156 auf den Verlust der bürgerlichen linderen Strafe, er sich wohl dazu verstehen dürfte, der Wahrheit wesen Bei dem Eidesbruche tritt die wichtige Erwägung, welche bei gottesdienstlichen Amtsverrichtungen beleidigt“, aus dem Paragraphen ] zu sehen“, so daß also in der Voruntersuchung eine eigentliche Ver⸗ ins Auge faßt, daß die Hérklung kur dann als konsumirt zu Ehre neben Skrafarbeit erkinnt wird, erscheint ganz gerechtfertigt. die Ehre zu geben. Man. könnte allerdings einen ähnlichen Zweck 3 ang maßgebend ist, nicht ein, und es ist nicht das Bedürfniß vor⸗ wegfallen zu lassen? mwdihnng Len Zeugen nicht mehr ffattfindet. Dadurch wird sich der . enn f. hren Cfzeit zu ferreichen droht, dies ober mur Marschall: §. 157. ö wohl Kadurch zrreichen, Laß Panchen Paragraphen striche und dem Handen, ble einfache Iahrlassizteit zu betrafen. cd. lönnte dieses ö. ,,. en, die dem Antrage auf Wegfall dieser Worte bei⸗ zwelte Antrag erledigen. bann eintritt, wenn die falsche Aussage auch vor dem Strafrichter Referent Uaumann (liest vor); Richter in dem allgemeinen Paragraphen, über den Meineid einen Bedürfniß nur bei, dem Manife stations Cid sich geltend machen, well en den dle. burch Mlufstehen zu, erkennen geben. Was sodann die dritte Bemerkung betrifft, daß man besondere abgegeben wirb. Sodann hat aber auch der Erfolg gesichert werden „S. 167. oer en. bie lh n n, , , für den falschen cher theils affertorisch heile franissotisc n,, . Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen. Bestimmungen aufnehmen solle über die Bestechung der Zeugen und sollen, daß ein Zeuge, der vor dem Untersuchungsrichter eine un⸗ Wer sich eines Meineides oder einer unwahren, an die Stelle Lid selbst das Nittel n, sinden suchte. was jetzt in diesen Paragra⸗ dieses Eides kommt, insofern in Betracht, als beschworen wird, daß eferent Naumann (iest vor); die Verleitung zu falschem Zeugnisse, so wird es solcher Bestimmun⸗ wahre Außsage erstattet hat, vor dem Strafrichter nicht aus Furcht, eines Lides tretenden Versicherung (85. 153 1565, bh) schuldig ge⸗ phen gelegt ist Das würbe ich . für sehr gefährlich halten, denn das Vermögen richtig angegeben ist; et promissorische, daß nachträg= i , dae gssentichesß Vc e, . gen, nach den allgemeinen Grundscitzen über die Theilnahme am Ver- wegen Meineides bestraft zu werden, dabei verbleibe, daß er also macht hat, aber die nachtheiligen Jolgen dieses Verbrechens durch i nn, könnte . 6 4 i, Minimum auch miß lich angezeigt werden n, . 6 rn, n . in eigenen oder fremden An- brechen, meines Erachtens nicht bedürfen. nicht Bedenken trage, an der öffentlichen Verhandlung zur Wahrheit zeitige Anzeige bei der Behörde abwendet soll nur mit Gefängniß räuchlich anwenden, dem iese Entschuldigung nicht zur Seite steht. fannt würden oder dem chwörenden zufielen. Was den ersten Thei ; Ich halte es der Gerechtigkeit gemäß, die Sache so zu lassen, wie des Manifestations Eides, den assertorischen, betrifft, so sindet, wenn

elegenheiten wissentlich einen falschen Eid schwört oder den vor der Korreferent Frhr. i li en und ihr die Ehre zu geb ; it S it bi ; lius: en. Die A = oder mit Straf⸗ J *. ch, i Tin . 9 Frhr. von Mylius: Ich wollte mir nur nech die zurückzukehr hre zu g uffassung des Ent st Straf- Arbeit bis zu zwei Jahren belegt werden fie hler angenommen ist. bei der Versicherung Jahilässigkeit stattgefunden hat, die Bestimmung

ernehmung in der Eigenschaft eines Zeugen oder Sach verständigen Bemerkung erlauben, daß ich ĩ ĩ 38 icht davon i b D . / gerade die Bestimmung des 8. 17 der ] wurfes weicht davon insofern ab, als das Verbrechen des falschen as Gutachten der Abtheilung lautet: . ; ; z 236 J ; arschall: Wir werden zur Abstimmung kommen. Die Frage bes . 158 Anwendung; was aber den zweiten Theil, den promisso=

geleisteten Eid wissentlich verletzt, ist mit Juchthaus bis zu 10 Jah- Einführungs⸗-Verordnun 9. 76 i ch ür k ir ir ü 157 ) ung, wodurch 8. 5 der Strafproze Ordnung . Zeugnisses schon für konsumirt erachtet wird, wenn es überhaupt „Zu s§. 157. . . n fen zu bestrafen. eine Abänderung erleiden würde, für sehr bedenklich a indem es än Ableissung eines Eides erfolgt. Es ist allerdings ein Interesse Eine Milderung der Skiafe foll nach Vorschrift dieses Paragra— heißt: Soll auf Wegfall des §. 157 angetragen werben? und diese⸗ rischen Eid, detrifft, so ist die Sache nicht von solcher Bedeutung, um