1848 / 50 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ine wirkliche Gesammt⸗Mehr⸗Einnahme für das Jahr 6 * x ; Die Betriebskosten des Jah⸗ res 1816 betrugen 296, 359 Rthlr., und verblieb nach Abzug dersel= ben ein Reinertrag von 393, 137 Rthlr., wovon bestritten wurden die Zinsen und Amorkisation mit 172,678 Rthlr. und daher zur Dis po- sition verblieben 220,459 Rthlr., von welcher Summe 35 pCt. Di- vidende für die Stamm-⸗Actien gezahlt und 56,587 Rthlr. dem Re⸗ Rechnet man die Betriebs⸗Ausgaben für das Jahr 1847 gleich denen des Jahres 1846, so würde ein Reinertrag von 528,933 Rthlr. verbleiben, ferner davon ab für Zinsen und Amortisation 172,678 Rthlr., so würden zur Disposition verbleiben 356, 255 Rthlr., welche zu der Hoffnung auf ein von dieser Bahn noch nicht erzieltes Resultat für die Actionaire berechtigt.

(Eingesandt.) Schon ost sind in öffentlichen Blättern Anschuldigungen gegen die Verwal⸗

e ; von Olmütz Man legte ihr den Unfall zur Last, der im November v. J. eingetreten, man klagte über Fahrlässigkeit Mangel an Maschinen und Wagen, Personals, Verschleuderung der vom Staate überkommenen Betriebs- Es sei nun auch einigen Worten der Verthei—

1847 herausstellen von 135,794 Rthlr.

serve⸗Fonds zugewiesen wurden.

XñWien, im Februar.

tung der österreichischen Staats-⸗Ei nach Prag erhoben worden.

des Betriebes,

mittel und Gelder. digung Raum gegönnt.

Der Betrieb jener Bahn ist bekanntlich an die Direction der Nordbahn verpachtet, dieselbe erhält jeden Monat einen bestimmten Geldbetrag für Erhaltung der Bahn und der Fahrbetriebsmittel und für die Kosten der Regie, eine bestimmte Vergütung für jede zurück⸗ gelegte Fahrtmeile und 3 pCt. vom Brutto- Ertrage, wogegen sie die Verpflichtung hat, die Bahn und die Betriebsmittel in gutem Stande zu erhalten, den Betrieb zu besorgen und die Einnahme der Staats⸗ Inwiefern der Pacht⸗Vertrag zweckgemäß zu nennen, ob er mehr zum Vortheile der Gesellschaft, als zu dem der Staats⸗-Verwaltung gereicht, ob nicht seine baldige Auflösung für beide Interessenten wünschenswerth wäre, fällt außer den Be- ten. reich dieser Erörterung; hier handelt es sich nur um die That⸗ sache, ob die Pacht-⸗Gesellschaft die übernommenen Verpflichtungen in Ansehung des Betriebes der Bahn erfülle oder nicht. .

In dieser Beziehung muß vor Allem bemerkt werden, daß der Unfall, der am 5. November v. J. auf der erwähnten Bahn zwischen Böhmisch⸗Brod und Auwal eingetreten, der erste von irgend einem

Ken und daß die Ursache desselben einer jener Umstände gewesen ist, die nicht vorherzusehen und nicht zu verhüten sind und daher auf der bestgeleiteten Bahn eintreten Auf der Staatsbahn zwischen Olmütz und Prag, wie auf den meisten anderen eingleisigen Bahnen, besteht die Vorschrift, daß kein Zug vor der bestimmten Zeit die Station verlassen darf. Bei Verspätungen wird aber zwischen bevorzugten und nicht bevor⸗

Erstere setzen auch, wenn sie auf einer Station verspätet eintreffen, ihren Weg weiter fort, auf der Kreuzungsstation müssen sie von dem Gegenzuge abgewartet werden und haben im Gegentheile, wenn letzterer nicht zur bestimmten Zeit Nichtbevorzugte Züge werden, wenn sie auf einer Station so spät eintreffen, daß sie die nächste Station vor Eintreffen des Gegenzuges nicht erreichen können, bis zur Begegnung mit dem Gegenzuge zurückgehalten und haben auf der Kreuzungs Station in jedem Falle das Eintreffen des Gegen— Als bevorzugt werden die Personen züge ge⸗ enüber den Frachten zügen und bei Zügen gleicher Kategorie die Yo nach Wien vor jenen von Wien angesehen. Der Lokomotiv— Führer des nichtbevorzugten Zuges von Pardubitz nach Prag, zur bestimmten Zeit von der Station Bömisch⸗Brod ausfahrend, ver⸗ spätete sich am 5. November v. J. auf dem Wege zur nächsten Sta— tion Auwal dergestalt, daß er zu einem in 18 Minuten zurückzulegen⸗ den Raume 16 Minuten bedurfte, und setzte, ungeachtet dieser Ver⸗

Verwaltung abzuführen.

Belange seit der Eröffnung der

können.

zugten Zügen unterschieden.

eintrifft, nicht auf ihn zu warten.

zuges abzuwarten.

418

spätung, seinen Weg weiter sort, wiewohl er nach der Fahr⸗-Orduung wissen mußte, daß der bevorzugte Gegenzug ihn in Auwal nicht ab⸗ warten und folglich auf dem Wege zwischen Auwal und Bömisch⸗ Brod ihm entgegenkommen werde. motivführer ö . was in dem Falle, wo der Fortsetzung

der Fahrt ein Hinderni zupflanzen sei. an seine Pflicht gemahnt.

sehr übertrieben. Trägheit des

.

Erhebungen feststellen, weil f

geführt.

aus; der Beweis

zu gewahren ist.

allein die Be

entgegensteht, zu thun sei, daß der Zug ein⸗ zuhalten und auf der Bahn 3067 vor dem Zuge ein Signal auf⸗ Allein der Lokomotivführer that von allem diesem nichts und wurde auch vom Ober-Conducteur nicht Leider konnte ihr

keinem Dritten guͤtgemacht werden, denn es herrschte an diesemn Tage ein solcher Nebel, daß die Fortpflanzung der Signale über die Abfahrt der Züge durchaus unmöglich war.

Unter solchen Verhältnissen war ein Zusammenstoß unvermeidlich. Es spricht aber für die Administration, daß sogleich Hülfe geschafft, die Reisenden weiter befördert und in wenigen Stunden die Bahn geräumt und der freie Verlehr wieder ren er war.

fang des Unglücks selbst wurde in den öffentlichen Nachrichten Ein Reisender und zwei vom Betriebs⸗Per⸗ sonale blieben todt, 2 Reisende und 2 Conducteure wurden schwer verwundet, und sonst mögen noch 15— 20 Personen leicht beschädigt worden sein, die Zahl ließ sich nur annähernd durch nachträgliche ast alle diese Beschädigten ihre Fahrt fortsetzten und keine Reclamationen erhoben. gen die Schuldigen wurde gleich begonnen und mit Strenge fort⸗ Wenn das Urtheil noch nicht gefällt und vollzogen ist, so trägt nicht die Verwaltung der Bahn bie Schuld.

Das Bahn⸗Peisonal ist thätig und pflichtgetreu, es setzt sich den Stürmen der Witterung wie den Anstrengungen des Dienstes unermüdet hiervon liegt anhaltenden strengen Kälte der Dienst nicht unterbrochen wurde. Während auf der Nordbahn selbst die Communication durch Schnee⸗ fälle gestört wurde, gelang es, die Staats-Bahn stets frei zu erhal⸗ Es wurde ungeachtet der ungünstigsten Witterungs-Verhältnisse kein Zug eingestellt und im Gegentheile erst im Oktober v. J., zur Erleichterung der Communication zwischen Prag und dem ögstlichen Böhmen, ein täglicher Lokalzug zwischen Prag und Pardubitz eröffnet. Ein neuer Frachten-Tarif und neue Bestimmungen über die Frachten⸗Beförderung, die mit dem 1. Januar 1848 in Wirksamkeit traten, setzten die Gebühren für mehrere der wichtigsten Landes-Pro⸗ dukte herab, schufen Gelegenheit, die Personen-Züge zur Provianti— rung der Hauptstadt zu benutzen, und setzten endlich eine be stimmte Lieferzeit fest, zu berechnen von dem Momente der Aufgabe bis zu jenem der Abgabe der Frachten und im Falle des Nichterhaltens an den Abzug der halben Bahn-Fracht geknüpft; eine Begünstigung des Verkehrs, zu der unseres Wissens noch keine andere deutsche Bahn-Verwaltung sich herbeigelassen hat.

Die Bahn und ihr fundus instructus befinden sich in einem besseren Zustande, als sie von der Verwaltung übernommen wurden, von 59 Lokomotiven sind 48 vollkommen dienstfähig, und die vorhan⸗ denen Wagen sind für den Bedarf weit mehr als hinreichend. Die Personen⸗= und Frachtenfrequenz ist freilich gering, wie es nach Jah⸗ reszeit, Witterung und den herrschenden Verkehrs-Verhältnissen nicht anders erwartet werden kann, allein es gereicht zur Beruhigung, daß, ungeachtet aller dieser Hindernisse, gegen das Vorjahr ein Steigen hren In dem letztabgelaufenen Vierteljahre vom Novem⸗ ber 18147 bis inkl. Januar 1848 ist gegen November 1816 bis Ja— nuar 1847 die Anzahl der Personen von 54,617 auf 60,241 und jene der Frachten von 357,121 Etr. auf 421,508 Ctr. gestiegen.

Das Einzige, was der Pachtgesellschaft zur Last gelegt werden kann, ist, daß anscheinend das oberste Personal ihrer Administration in Prag einige unfähige und einige minder energische Glieder zählt;

ö , dieses Uebelstandes ist im Werke, und er ist bei dem Einflusse, den die Direction der Pachtgesellschaft selbst und

die sehr tüchtigen Ueberwachungs-Organe ber Staats⸗ den Gang des Betriebes 83 h

Die Instructionen für den Loko⸗

Vergehen von

Zucker. Der Um⸗

Die Untersuchung ge—⸗

darin, daß selbst in der

wurden.

Rio

noch schöner.

Taback.

Seifen⸗ 297 a 30 Fl. blanken Leber ist etwas mehr Frage.

2 Amsterdam, 12. Febr. d markte ereignete sich diese Woche sehr wenig Bemerkenswerthes, der Umsatz ging äußerst träg, und die Spekulanten fanden keine Veranlassung zu Un⸗ ternehmungen, weshalb die Course der meisten Staatspapiere täglich matter

C holländischen Fonds sind Integrale wieder auf 541 Ih zu⸗ rückgegangen, nachdem zu Anfang der Woche 51, angelegt war; Ipro⸗ zentlge wirkliche Schuld wich von 654 auf 65 6 und prozent. dito, welche

zwischen 12 und 14 56 gewechselt.

Janeiro, 12. Dezember 1847. ; ein preußisches Schiff hier ein, und wir erwarten noch zwei andere, von Leider stehen die Frachten nicht mehr wie Pfd. Sterling pr. Ton, weil jetzt Nie⸗ Bankerotte in Eng— Bankgeschäft auf Der Einfluß äufen und

denen eines ein stettiner ist. vor einigen Monaten zu 37 und 4 Sterling mand Lust zeigt, zu verschiffen, nachdem wir die vielen land erfahren, die hier natürlich, wo das hauptsächlichste London und Liverpool gemacht wird, gar sehr beunruhigen. auf die Kaffeepreife war augenblicklich, ihr Fallen dürfte zu Eink Verschiffungen einladen und so wieder die Frachten etwas heben. Der jetzt hier ankernde Preuße „Wolgast“ gehört Herrn W. Hohmeyer in Wolgast, der viel für den Ruf der preußischen Rhederei beigetragen hat; die meisten preußischen Schiffe kommen uns über Bahia. i : der schönsten Brigg's unserer Rhede, was nicht wenig sagen will für Rio Janeiro, wo die schönsten Schnellsegler aus Nord-Amerila, Frankreich und England sich begegnen, aber der „Johannes“, der uns kürzlich verließ, war Die Erwarteten heißen „Lina“ und „Glück auf.“

gandels- und BGörsen - nachrichten.

Köln, 12. Febr. Getraidepreise. 25 Sgr., dito pr. März

Kaffee.

Baum wolle.

Der Werth ist sehr fest.

Geldmarkt.

t Verwaltung auf bisher ohne Nachtheil geblieben.

(23 Schffl.) Weizen direlt 6 Rthlr. 1. 18487 Rthlr., dito pr. Mai 7 Nihlr. 23 Sgr. Gersse 3 Rthlr. 227 Sgr. Hafer 2 Rihlr. 227 Sgr. Nappsamen J Rthlr 25 Sgr. Noggen direlt A Rihlr. 225 Sgr., dito pr. März 1848 4 Rthft. 221 Sgr., dito vr. Mai 4 NRihlt 25 Sgr. Rüböl compt. 287 Rihlr., dito pr. Mai 1848 28 Rthlr., dito pr. Okt. 287 Rthlr.

Amsterdam, 12. Febr. Wochenbericht. digung der Frühjahrs-Auctionen hat die Stimmung eiwas flauer gemacht. Man kaufte nur für den Bedarf; ord. Java- 20 C. Thee unveränden!. Mehrere Ankünfte von Surinam, Batavia 2. und die Ankün⸗ digung einer Privat-Auction von 3400 K. gelber Havanna, zum 1. Mätz, hielten Käufer zurück. Man nahm nur 206 K. gelben Havanna- zu 290 Fl. Naffinirter hatte ebenfalls nur wenig Umsatz, indem sehr wenig fabri= zirt wird; Preise unverändert. Reis still. in der Entlöschung begriffenen Ankünften von Ostindien abhängen. Gewürzen geht nichts Namhaftes um. aber preishaltend. zu hohem Preise verkauft. Zinn zu 487 Fl. ist von Metallen nichts verkauft worden. wenig Umsatz. Petersburger gelber Licht- auf Lieferung 31 2 31 Fl., do. Südsee-⸗-Thran still, zu 28 Fl., für braunen und

Die Ankün⸗

Die Preise werden von den 9

In Wenig Geschaͤst, Aus erster Hand wurden 192 F. Maryland⸗ Außer 409 Bl. Banca⸗ Talg hatte

Am hiesigen Fonds-

durch erhebliche Ankäufe verwichenen Sonnabend 844 (h erreichte, wurde gestern wieder zu 845 abgelassen. Die Actien der Handels-Maatschapph schwankten zwischen 1627 und 162 6, ohne namhasten Umsatz; einige Geschäfte in Eisenbahn-Actien kamen zu Stande zu etwas besserem Preise, und wurden für Utrecht-Arnheimer erst 89 und nachher 897 „6 und für Harlem ⸗Rotterdamer 94 a 4 P angelegt. menten sind Ardoin- Obligationen von 17 P erst bis 163 5 herunterge⸗ gangen und dann wieder bis 163 5 emporgekommen, und haben Zproz. binnenländische sich von 25 3 auf 26 99 gehoben; Ardoin- Coupons haben Russische 5proz. Obligationen bei Hope sind von 1047 auf 101 . und Aproz. Certisikate bei demselben von So auf 85 gefallen; sproz. wiener Metalliques bat man zu 96 Ib abgelassen. Die höhen Erwartungen, für peruanische Obligationen seit einigen Wochen gehegt, haben in Folge der jüngsten Berichte von London dieser Tage plötz⸗ lich aufgehört, und ist deren Preis von 260165 allmälig auf 18 h her- untergekommen, brasilianische wichen von 6 auf 85 6. Der Geldzins— Cours blieb unverändert auf 4 stehen.

Von spanischen Schild ⸗-Doku⸗

Dieser Tage lief wieder

Der „Wolgast“ ist eine

Gekanntmachungen.

144 Bekanntmachung.

Der Streitschen Stiftung des Berliner Gymnasiums zum grauen Kloster sind nach Anzeige des Direktoriums dieser Stistung in dem Zeitraume vom 11. August bis 8. September 1847 folgende Westpreußische Pfandbriefe entwendet worden:

Nr. 139. Behle, Schneidemühler Depart. über 900 Thlr. 7. Witowy, Bromberger . S800 * „132. Behle, Schneidemühler „500 * 8.1. Czarnifau, ö n A00 * 23. Tarkowo, Bromberger vx . „247. Behle, Schneidemühler » 300 * 47. Stangenberg, Marienwerd. 200 * 40. Dombrowke, Bromberger 200 * 10. Straszyn, Danziger 9 w 39. Nawra, Marienwerder v 200 5 29. Dombrowo, Bromberger 19

Dieses wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß,

wenn sich die unbekannten Inhaber dieser Pfandbriefe

6 w

und der Coupons derselben nicht melden sollten, die Amortisation dieser Geldpapiere nach Ablauf der gesetz=

lichen Frist veranlaßt werden wird. Marienwerder, den 27. Januar 1848.

Königl. Westpreußische General- Landschafts-Direction.

(gez.) Freiherr von Rosenberg.

12051 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 25. November 1817.

Das dem Kaufmann Heymann Benjamin Kristeller und dessen Ehefrau Röschen, geborenen Hirsch Levin Groß, gehörige, hierselbst in der Klosterstraße Nr. 22 belegene, im stadtgerichtlichen Hypothekenbuche von Ber= lin Vol. 8. Nr. 616. verzeichnete Grundstück, gerichtlich

abgeschätzt zu 6199 Thlr. 20 Sgr. 9 Pf, soll

am 4. Juli 1848, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy—

pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Zugleich werden die Erben des angeblich verstorbenen

Heymann Benjamin Kristeller hierdurch vorgeladen.

Nothwendiger Verkauf.

40

. n im Dorfe Lamsfeld, Lübbener Kreises, belegene, dem Mühlenmeister Johann Friedrich Grimmig gehö- ppothekenbuche sub Nr. 22. verzeichneie Was⸗ sermühlen - Grundstück, abgeschätzt auf 500 Thlr. 10 Sgr. 11 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in der

rige, im

Registratur einzusehenden Taxe, soll am 1. * m 1848, Vormittags 9 Uhr, an Gerichtastelle hierselbst subhastirt werden. Lieberose, den 25. Dezember 1847.

Gräflich von der Schulenburgsche Gerichte der Stadt

und Standesherrschast Lieberose.

i34 p]

Die bevorstehende hiesige Reminiscere⸗Messe nimmt gesetzlich am 13. März d. J. ihren Anfang, und am vorhergehenden Mittwoch, den 8. März, werden die Buden aufgebaut.

Das Königliche Haupt -Bank-Direktorium wird auch in dieser und in den folgenden Messen bei der Regie— rungs- Haupt- Kasse ein Büreau halten, um nicht nur Anweisungen auf die übrigen Bank-Anstalten zu erthei= len und deren Anweisungen einzulösen, sondern auch Wechsel auf Berlin und andere inländische Plätze, nach den bei der Haupt-Bank bestehenden Grundsätzen und Bedingungen, zu diskontiren.

Frankfurt a. d. O., den 15. Februar 1848.

. 6 4 t.

1i00ol! Ed iktal- Citation.

Nachdem der Strumpfwaarenhändler Johann Christian Friedrich Sonntag in Neukirchen bei uns seine Insolvenz angezeigt und auf Eröffnung des Konkurs-Prozesses an- getragen hat, wir aber hierauf

den 13. April 1848 zum Liquidations-Termine, den 25. Mai dess. J. zur Publication des Präklusiv-Bescheids, den 2. Juni dess. J. zur Pflegung der Güte, so wie, in Entstehung eines

Vergleichs,

ben s n . zur Inrotulation der Alten, und endlich

dn n des. J. zur Publication des Locations -Bescheids oder Urtels anberaumt haben, so werden Gerichts wegen genannten Sonntag's bekannte und unbekannte Gläubiger hiermit lieialiter und peremtorie geladen, im Liquidations⸗ Termint Hersönlich oder durch hinlänglich legitimirte Hedollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüche an den Gemeinschuldner, bel Strafe des Aus= schlusses von der Masse und bei Verlust der ihnen etwa zustehenden Nechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 1 den Akten gehörig anzuzeigen und , . , , mit deni bestellten Konkursver= teter und, da nöthig, unter sich rechtlich zu verfahren, bingen sechs Wochen zu bee r, ö ler h, termine über etwanige Vergleichs ⸗Vorschläge sich zu er= klären, indem sie außerdem für einwilligend werden ge- achtet werden, und daß mit Publication des Präbklusiv⸗ Bescheids und Locations-Uriels hinsichtlich der ausge⸗ bliebenen Gläubiger in gontumaciam werde verfahren werden, zee z zu sein.

Uebrigens haben auswärtige Gläubiger zur Annahme der , ergehenden Ladungen Gövollmächtigte im Orte des Gerichts oder in dessen Nähe zu bestellen.

Schloß Neukirchen bei Chemnitz im Königreiche Sachsen, am 6. November 1817.

Herrschaftlich Hänelsche Gerichte. F. A. Frie sner, G. D.

A rr gem ern er XnSeFSgGer.

Literarische Anzeigen. Für Zeitungsleser.

So eben ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:

id5]

Karte des Königreichs 2 2— 2 . eder ir ile n von J. V. Kutscheit. Sorgfältig kolorirt. Preis 6 Sgr.

Diese Karte erscheint in einem Zeitpunkte, wo Aller Augen auf das Land, welches sie darstellt, gerichtet sind. Sie bedarf daher um so weniger einer besonderen Em- pfehlung, als des Herrn Verfassers Arbeiten ihrer Ge— diegenheit, Klarheit und Deutlichkeit wegen überall rühmlichst bekannt sind und noch jüngst die überaus

ünstige Aufnahme der Karten von der Schweiz und Nittel-Italien die große Brauchbarkeit der Karten des Verfassers für Zeitungsleser herausgestellt hat.

Nicolaische Buchhandlung

in Berlin, Brüderstraße Nr. 13.

Bei G. Reimer in Berlin ist eben erschienen:

( 8 * 1i66rn Mittheilungen , aus der Verwaltung der geistlichen und Unterrichts- Angelegenheiten

in Preußen. Erster Jahrgang. Fünftes Heft. Enthaltend: Verordnung wegen Errichtung eines evan—= gelischen Ober-Konsistoriumz vom 28. Januar 1818. Materialien zu vorstehender Verordnung. Fundation des reformirten Kirchen Direktoriums vom 10. Juli 1713. Instruction des lutherischen Ober- Konsisto= riums vom 4. Oltober 1750. Uebersicht über die Verhältnisse der oberen Kirchen⸗Behörden in Württem- berg, Königreich Sachsen, Bavern und Hannover. Preis des Jahrgangs 2 Thlr.

3 . G2 k Hubertus⸗Bad bei Thale am Hanz.

Die Bade- und Trink-Kur auf dem Hubertus-Bade beginnt am 1. Juni. Wegen näherer Auskunft, Logis 1c, wende man sich gefälligst an den Unterzeichneten.

Thale bei Quedlinburg, den 16. Februar 1848.

Dr. Behrens, Bade - Arzt.

136 b Bei Uebernahme meines Hauses, des Hötel de k LAàAllCe in Berlin, Leipziger Straße . I6, erlaube ich mir dasselbe dem sehr geehrten reisenden, so wie dem hiesigen werthen Publikum, unter Versicherung reellster Bedienung, angelegent= slichst und ganz ergebenst zu empfehlen.

Table d'h6te 2. Uhr.

Constantin Heudtlaß,

Besitzer des Hotel de France, Leipziger Straße Nr. 36.

6

961

= . ,, 2689 . Feuerfeste eiserne Geldschränke welche laut Bericht der Voss. Ztg. Nr. 301, der Spen. Ztg. Nr. 3901, des Pub lieist sitzung vom 22. Januar) ihre Zweckmäßigkeit bei Einbruch und Feuersgefahr zu öfteren Malen bewährten, empfiehlt sowohl Privatleuten als öffentlichen Instituten, welche die verhältnißmäßig kleine Ausgabe nicht scheuen, um sich vor ähnlichem Unglück zu schützen.

S. Arnheim,

Hof⸗Kunstschlosser Sr. Majestät des Königs, Neue Friedrichsstraße Nr. 23.

Nr. 50 und Nr. 8 (öffentliche Gerichts-

1

133 v] 6

Bei einem bei mir verübten Einbruch ist es den Dieben trotz der angestrengtesten Versuche nicht gelungen, einen von dem Herrn Fa—⸗ bian gefertigten feuerfesten Schrank zu öffnen, ob- gleich sie im Besitz des Reserve - Schlüssels waren, welchen sie sich aus einem anderen Behälter bemäch-= tigten. Beerend auf Klein⸗Beeren.

3 2 2 2 Mit Bezug auf obiges Zeug⸗ niß empfehle ich melne feuersesten Geldschränke mit Brama-Schlössern, wie auch mit und ohne Combi- nation. M. Fabian, Schlossermeister, Neue Friedrichsstr. Nr. 39.

1

Das Abonnement beträgt: 2 Athlr. für Jahr. *

Allgemeine

Berlin, Sonnabend den 19ien

4 Rthlr. ahr. 8 1 *r l l in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 23 Sgr. berechnet. *

r r r ——

Februar

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung: Behren⸗Straße r. 57. Insertions⸗Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

gt.

Amtlicher Theil.

Ständische Angelegenheiten. Neunzehnte Sitzung des Ver— einigten ständischen Ausschusses am 15. Feb rüagr. Fortsetzung der Verhandlungen über den Eniwurf des Strafgesetzbuches. Berathung der Bestimmungen, welche nach den Vorschlägen der Regierung an die Stelle des S. “7, Hochverrath und Landesverrath betreffend, treten sollen. 3e. e,. . 36. ee sie mit einigen Abänderungen angenom—Q

8. 159: Verleumdung; angenommen. Verhandlun üb den Vorschlag des Abgeordn. Camphausen, die Folgen * 1 gun ziehung der bürgerlichen Ehre betreffend; er wird mit einigen Modifica⸗ tionen angenommen. Die 58. 1965, 191 und 192, gleich falls das Ver⸗ brechen der Verleumdung und die respeftiven Strafen betreffend, werden angenommen; dagegen wird 5§. 193: Einfache Ehrenkränkung, einer noch⸗ maligen Berathung, nach einem zu erwartenden Vorschlag der Regierung der behalten. = 6. 191: Ehrenkränkung durch Medizsnalpersonen, und g. 195 Thätliche Ehrenkränkung, werden angenommen. .

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

. Dem evangelischen Pfarrer Niedermeyer zu Aßlar im Re⸗ gierungs Bezirk Koblenz den Rothen Adler? Orden vierter KRlasse; dem ehemaligen Ergänzungs⸗-Richter des Friedensgerichts zu Lebach im Regierungs-Bezirk Aachen, Ackerer N athias Riehm; so wie dem Schullehrer und Organisten Hedschen' zu Grochwitz im Re⸗ gierungs · Bezirk Liegnitz das Allgemeine Ehrenzeichen; und

Dem bisherigen Justiz⸗ Amtmann Heinicke und' dem Kammer- gerichts⸗Assessor Gerhard bei dem Land- und Stadtgericht zu Küstrin den Charakter als Land und Stadtgerichts-Räthe zu verleihen; .

Den bisherigen Ober⸗ Landesgerichts = Assessor von Malßah n zum Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Küstrin und zugleich zum Kreis-Justizrath für den südlichen Theil des königsberger Kreises zu ernennen. ß Se, Königl. Hoheit der Prinz von

ö reußen ist von Wei- mar zurückgekehrt. ö

Der bisherige Justizamts - Assessos und Akltuarius Schulze ist zum Justiz-Konimissarius für den lebuser Kreis für den Bezirk des neu organisirten Land- und Stadtgerichts in Küstrin, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Seelow, und zugleich zum Notar in dem Des partement des Ober -Landesgerichts zu Frankfurt a. d. O. ernannt worden.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und von Weyrach,

Angekommen: kommandirende General des Zten Armee⸗-Corps, von Frankfurt a. O.

Ständische Angelegenheiten.

Nen kzeß nt ng des Vereinigten ständischen Ausschusses

(15. Februar.)

Die Sitzung beginnt gegen E11 Uhr unter Vorsitz des Mar- schalls, Fürsten zu Solms, mit Vorlesung des über die letzte Sitzung durch den Seeretair Siegfried aufgenommenen Protokolls.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Brown und Freiherr von Patow.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das eben verlesene Protokoll für genehmigt zu erklären.

Ich habe zuvörderst der Versammlung anzuzeigen, daß der Herr Landtags- Kommissar mir die Benachrichtigung hat zugehen lassen, daß des Königs Majestät vermittelst Ordre vom 12. d. M. geneh= migt haben, daß der Herr Kriegs-Minister, General-Lieutenant von Rohr, sich in den Sitzungen des Landtags- Ausschusses während seines Unwohlseins durch den Direktor des Allgemeinen Kriege Depar⸗— lements, General-Lieutenant von Reyher, vertreten lassen könne.

Wir kommen nun, zur Berathung über die Bestimmungen, welche nach den Vorschlägen der Regierung an die Stelle des 5§. 97 treten sollen. Ich bitte den Referenten, den Bericht zu erstatten.

Referent Abgeordn. Naumann: Es sind die §s§. 96 und 97, über welche die Berathung ausgesetzt worden ist. Zunächst ist auf §. 96 zurückzukommen, auf welchen sich die Bestimmungen des §. 97 icht beziehen. Dieser §. 96 lautet:

„Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths gegen den preu—

ßischen Staat in den Fällen der §§. 80 84, 86 89 und 91

so wie in den entsprechenden Fällen wegen Hochverraths oder

Landesverraths gegen den deutschen Bund (§8§. 92, 93), die Unter—

suchung eröffnet wird, so ist das Vermögen, welches der Angeschul⸗—

digte bereits besitzt oder welches ihm später noch anfällt, vorläusig mit Beschlag zu belegen.“

Die Abtheilung sagt im Gutachten der vorberathenden Abthei⸗ lung des Vereinigten ständischen Ausschusses, betreffend die Bestim— mung §. 96 des Gesetz⸗Entwurfes und die Bestimmungen, welche a den Vorschlägen der Regierung an die Stelle des §. 97 treten ollen:

; „Zu §. 96.

Die von der Regierung vorgelegten neuen Vorschläge betreffen lediglich Bestimmungen, welche an die Stelle des gegenwärtigen s. 9) treten sollen, und es werden, nach der Ansicht der Regierung, die Bestimmungen des §. 96 stehen bleiben können. Wenn die Con=

6. beseitigt wird, und in Stelle des 8. 97 die vorgeschlagenen estimmungen aufgenommen werden, so säßt sich im Allgemeinen

gegen die Verorbnung des 8. 96 nichts erinnern. Im Einzelnen ist nur bemerkt worden, daß die im hier allegirten §. 83 bezeichneten Verbrechen nicht so schwer erscheinen, um die vorgeschlagenen Maß⸗ regeln zu rechtfertigen, wie dirs auch durch den Gesetz-Entwurf im Betreff anderer, vorbereitender hochverrätherischer Handlungen aner⸗ fannt worden sei, indem auf §. 83 nicht Bejug genommen worden. Ein Antrag im S§. 96 den §. 83 aus den Allegaten zu streichen, ist indeß mit 9 gegen 7 Stimmen abgelehnt worden, weil die im S. 83 bezeichneten Handlungen so schwere Verbrechen sein können und als solche auch anerkannt worden seien, daß selbst auf lebens⸗ wierige Freiheitsstrafe erkannt werden dürfe.

Hiernach wird angetragen:

sich mit der Bestimmung des §. 96 einverstanden zu erklären.“

Ich habe die Ansicht der Minorität zu vertheidigen. Allerdings scheint es, daß die Bestimmung des 5. 83 nicht füglich in §. 96 in Bezug genommen werden könne. Es handelt sich im §. 83 von den Verbrechen der öffentlichen Aufforderung durch Rede und Schrist zu einem hochverrätherischen Unternehmen, von einem Verbrechen, welches eine weitere Folge nicht hat, welches nur in dieser Aufforderung besteht. Allerdings hat die hohe Versammlung angenommen, daß auch eine solche Aufforderung so schwerer Natur sein könne, daß sich auch die lebenswierige Freiheitsstrafe rechtfertige. Auf der anderen Seite ist aber schon in der damaligen Diekussion hervorgehoben worden, daß derartige Aufforderungen auch sehr untergeordneter Natur sein können, und daß in solchen Fällen die Maßregeln des F. 96 in Verbindung mit den Bestimmungen, welche an die Stelle des §. 97 treten werden, sich nicht wohl rechtfertigen lassen. Ich stelle also amendementsweise den von der Minorität in der Abtheilung bereits gestellten Antrag, den §. 83 aus den Allegaten des §. 96 zu

Wir wollen ermitteln,

streichen. ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstützung findet.

Marschall: (Wird hinreichend unterstützt. Er hat sie gefunden. t e. Abgeordn. von Donimierski: Der Vorschlag des Herrn Nefe⸗ renten geht, wenn ich richtig verstanden habe, dahin, daß die Kura⸗ tel nicht eingeleitet werden? solle, wenn der Angeschuldigte sich nur einer mehrjährigen Freiheitsstrase schuldig gemacht hat. Ich glaube, diese Ansicht liegt auch in dem Vorschlage der Königlichen Regie⸗ ung, denn gleich in dem ersten Saße des 5. A. ist gesagt, daß die Fähigkeit, über das Vermögen zu disponiren, nur dem entzogen wer den soll, der zum Tode oder zu lebenswieriger Freiheitsstrafe verur—

theilt ist; es folgt also daraus, daß alle diejenigen, welche nur eine

mehrjährige Freiheitestrafe zu erleiden haben, das Digpositionsrecht über ihr Vermögen behalten, und daß daher kein Grund vorhanden ist, in diesen Fällen die Vermögens-Kuratel einzuleiten, nur höchstens dann, wenn der Angeklagte Minderjährige zu Hause läßt, wie dies auch jetzt nach der Kriminal-Ordnung bereits geschieht, nämlich nach

S5. 53 und §. 568; hier heißt es unter Anderem: „Die Vormund⸗ schaftsbehörde und das Gericht, welches das Urtheil vollstreckt, müssen in dergleichen Fällen solche Verfügungen treffen, daß dem Verbrecher in der Strafanstalt nur der nothdürftige Uinterhalt verabreicht und ihm kein baares Geld anvertraut werde, wodurch er sich seine Frei- heit verschassen könnte.“

Dieser Zweck, glaube ich, ist auch der einzige, den wir jetzt mit der Kuratel verbinden, und es erscheint am zweckmäßigsten, die Ein⸗ leitung der Kuratel, wie bisher, dem Ermessen des Richters zu über— lassen. Ich bin daher nicht der Ansicht der Abtheilung, daß §. 96 ganz unverändert stehen bleiben könne, sondern ich würde mir viel mehr den Vorschlag erlauben, daß statt der Worte: „so ist das Ver⸗ mögen vorläufig mit Beschlag zu belegen“ (von der Beschlagnahme des Vermögens kann nicht die Rede sein, sondern das Vermögen ist nur unter Kuratel zu stellen), daß statt dieser Worte gesagt werde: „es ist über das Vermögen von dem Untersuchungs-Richter die Ku— ratel in den Fällen anzuordnen, wo er es für nothwendig erachtet.“ Ich glaube, dadurch würde der Zweck des Herrn Referenten erreicht und auch dieser Paragraph mit dem Vorschlage der Königlichen Re⸗ gierung in Uebereinstimmung gebracht werden.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Wenn ich richtig verstanden habe, so ist der Vorschlag des verehrten Redners, der zuletzt ge⸗ sprochen hat, ein anderer, als derjenige, welcher von dem Herrn Referenten gemacht worden ist. Ich bitte daher um Erlaubniß, mich nee. diese beiden verschiedenen Vorschläge abgesondert äußern zu ürfen.

Zuvörderst der Vorschlag des Herrn Referenten geht dahin, den §. 96 des Entwurfs unverändert anzunehmen und nur das Allegat des 8§. S3 fortzulassen, so daß also die Bestimmungen des §. 96 in allen übrigen Punkten beibehalten würden. Der Herr Referent hat auf Streichung des Allegates des §. 83 angetragen, weil er glaubt, daß der Fall des §. 83 nicht so schwer sei, um in demselben Siche— rungsmaßregeln eintreten zu lassen. Indeß bemerke ich, daß der §. 83 dem §. 82 in Ansehung der Bestrafung der Theilnehmer gleichgestellt worden ist, es war dies schon in dem Systeme des Ent⸗ wurfes der Fall, und auch durch den Beschluß der hohen Versamm— lung ist hierin nichts geändert. Denn wenn auch sowohl im §. 82, wie im §. 83, durch die hohe Versammlung das Strafminimum ge— mildert worden ist und in beiden Paragraphen anstatt der zehnjäͤh⸗ rigen eine dreijährige Freiheitsstrafe angenommen ist, so soll doch in beiden Fällen die Strafe in einer dreijährigen bis zu lebenswieriger Freiheitsstrafe bestehen; man hat also beide Fälle in der Strafbar⸗ keit gleichgestellt. Ich glaube, daß, nachdem man dies gethan hat, es eine Inkonsequenz sein würde, wenn man gegenwärtig in Ansehung des 8. 83 wegen der Sequestration des Vermögens andere Grund- säüßze annehmen wollte, als in Ansehung des §. 82. Aus diesem Grunde scheint es, daß man auf den Antrag des Herrn Referenten nicht eingehen kann. ;

Was das zweite Amendement betrifft, so geht dasselbe dahin, die Bestimmung in der Art zu modifiziren, daß die Beschlagnahme nicht eintreten ou wenn der Richter der Meinung ist, daß nicht auf lebenswierige, sondern nur auf eine zeitige Freiheitsstrafe zu erken=

daß der Verlust der Dispositionsfähigkeit nur in dem Falle eintreten soll, wo der Angeschuldigte zum Tode oder zu lebenswieriger Freiheits- strafe verurtheilt wird; man könnte also sagen, daß, wenn voraus⸗ setzlich ein solcher Fall nicht vorliege, selbst nach den Vorschlägen der Regierung, zur Einleitung der Sequestration und vorläusigen Be⸗ schlagnahme feine Veranlassung vorhanden sei. Allein, wenn dies auch im Prinzip als richtig anerkannt werden muß, so ist doch zu bemerken, daß in dem Augenblicke, wo die Untersuchung eingeleitet wird, der Richter nicht absehen kann, wie hoch er demnächst im Strafmaß gehen muß. Er kann darüber erst entscheiden, wenn die Untersuchung geführt ist, wenn die Umstände, unter welchen das Verbrechen begangen wurde, vollständig erörtert sind, also erst in dem Augenblicke, wo er das Erkenntniß abfaßt. Wenn man dem Richter nach dem Amendement des geehrten Redners die Verpflichtung auf-

legen wollte, gleich bei Einleitung der Untersuchung zu prüfen, ob später auf lebenswierige Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe zu erken⸗ nen sei, so würde man etwas Unmögliches von ihm fordern. Ich glaube, daß es bei dieser Bewandniß der Dinge ganz richtig ist, wenn im §. 96 bestimmt ist, daß in allen schweren Fällen des Hoch- verraths vorläufig das Vermögen unter Sequestration gestellt werden soll. Ergiebt sich demnächst bei der Abfassung des Urtheils, daß der so eben vorausgesetzte Fall nicht vorhanden ist, so wird die Se⸗ questration von N ihre Erledigung finden.

Abgeordn. von Donimierski: Ich wollte mir dagegen die Bemerkung erlauben, daß in sehr vielen Fällen der Richter gleich beim Anfang der Untersuchung einsieht, ob auf eine lebenswierige Freiheitsstrafe zu erkennen sein wird oder nicht. In allen diesen Fällen wird er die Kuratel nicht anordnen und dadurch nicht nnr eine große Härte ost vermeiden, sondern auch viele unnöthige Arbeit den Gerichten ersparen. Vom praktischen Gesichts punkte betrachtet, erscheint es durchaus nothwendig, die Einleitung der Kuratel ganz von dem jedesmaligen Ermessen des Richters abhängig zu machen.

Justlz⸗-Minister Uhden: Ich möchte noch zur Erwäßung qe⸗= ben, daß die Auklagekammer oder der Richter, welcher beschließt, daß die Untersuchung eröffnet, werden soll, andere sind, als die, welche das desiaitive Erkenntniß abfassen. Ein Richter würde also dem anderen vorgreifen. Ich glaube daher, daß der Vorschlag der Regierung auch in dieser Beziehung angemessen zu erachten ist.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Zur Ergänzung meiner Erklä= rung muß ich noch darauf aufmerksam machen, daß nach dem Vor⸗— schlage der Regierung unter b. die Seqnestration auch eintreten soll, wenn der Verbrecher flüchtig geworden ist. Es würde also, wenn man dem Amendement Folge geben wollte, in dieser Beziehung dem Vorschlage der Regierung präjudizirt werden.

nen sein würde. Dieses Amendement schließt sich in gewisser Hin⸗ sicht den Vorschlägen der Regierung an, indem in letzteren gesagt ist,

Abgeordn. von Auerswald: Dem allen gegenüber glaube ich doch, daß viele Fälle vorliegen werden, in denen es unzweifelhaft sein wird, daß eine Beschlagnahme nicht erforderlich ist. Wenn ich das Amendement richtig verstanden habe, so geht es nur dahin, daß dem Richter nur die Falultät gegeben werde, die Beschlagnahme da, wo es voraussichtlich ganz unnütz sein würde, nicht eintreten zu lassen. Ich sehe feinen Nachtheil in der Annahme des Amendements, wohl aber die Möglichkeit wesentlicher Vortheile, wenn es ange— nommen wird. ;

Marschall: Wir können zur Abstimmung kommen.

Referent Abgeordn. Naumann: Ich bemerke, daß ich mich dem Vorschlage des Abgeordneten von Donimiersli anschließe und mein Amendement in dem enthalten erachte, welches er eben vorge⸗ schlagen hat. ;

Marschall: Die Frage heißt: Soll beantragt werden, am Schluß des S. 96 statt der Worte: „so ist das Vermögen, welches der Angeschuldigte bereits besitzt, oder welches ihm später noch an⸗ fällt, vorläufig mit Beschlag zu belegen“, die Worte zu setzen: „so ist die Kuratel über das Vermögen vom Untersuchungsrichter anzu— ordnen, wenn er es für nöthig erachtet.“ Diejenigen, welche für den Vorschlag stimmen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es erheben sich sehr viel Mitglieder.) k Die Masjorität scheint sich dafür ausgesprochen zu haben. Ich bitte, die Zählung vorzunehmen. (Dies geschieht.) Das Resultat, der Abstimmung ist folgendes: mit Ja haben ge— stimmt 49, mit Nein haben gestimmt 460.

Abgeordn. Sperling: Am Schlusse des §. 96 heißt es ein fach, daß das Vermögen mit Beschlag zu belegen ist. Diese Worte erregen ein Bedenken, welches durch eine Erklärung des Herrn Regie⸗ runge⸗Kommissars beseitigt werden könnte. Es versteht sich doch dabei von selbst, daß aus dem in Beschlag genommenen Vermögen der Angehörigen des Angeklagten, zu deren Alimentation er ver— pflichtet ist, so viel, als zu ihrem nothdürftigen Unterhalt erforderlich ist, verabfolgt werden würde?

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es wird hier gehalten wie bei Vormundschaften und Kuratelen. Für den standesmäßigen Unter⸗ halt der Angehörigen wird gesorgt.

Referent Abgeordn. Naumann Cverliest):

„Zu S. 97.

Was die Dispositionsbefugniß eines des Hochverraths oder des Landesverraths Angeschuldigten betrifft, so hatte die Abtheilung vor- geschlagen: J

daß in Fällen, in welchen Todes- oder lebenswierige Freiheits⸗ strafe angedroht ist, der Verbrecher, vom Tage der eröffneten Untersuchung an, die Fähigkeit verlieren soll, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. . ö. ;

Die Vorschläge der Regierung, in den dem S§. 97 zu substi⸗ tuirenden Bestimmüngen gehen hierüber hinaus.

§. a4, welcher substituirt werden soll, lautet: Der wegen Hochverraths oder Landesverraths zum Tode oder zur lebenswierigen Zuchthausstrafe rechtekrästig Verurtheilte ver= siert die Fähigkeit, über sein Vermögen unter Lebenden und von Todeswegen zu versügen. Zugleich werden durch ein solches Urtheil alle früher von ihm errich tete letztwillige Verordnungen, so wie die unter Lebenden nach Eröffnung der Untersuchung von ihm getroffenen Verfügungen ungültig. .

Zu §. a. Es ist erinnert worden, daß sich ein ausreichender Grund für