1848 / 51 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

432 Wien, 15 Febr. 5, Mer. 1015. 44 ac. 86. 3 40. 623 Ker Aecüen 1550. Anl. 4. 1824 1517. 46 11309 1103. Gloasn. 108. Nord. 1302 (Telegr. Dep. Köln, 18. Febr.) Paris, 15. Febr. 5 Rente 116. 95. 3976 do. 74. 25. Nordb. 542. 50.

Salpeter unverändert still. 5 Refr. 31 Sh. Nitrate von Soda ward gestern in Auction zu 13 Sh. 6 Pee. «» 14 Sh. zurückgekauft.

Metalle. Zink ist 5 Sh. billiger, und der Markt hat eine flaue Haltung; ca. 100 Tons in leo holten 19 Psd. St. 5 Sh. und pr. Früh⸗ jahr sind zu 19 Pfd. St. Abgeber. Der Eisenmarkt war während der ganzen Woche seht animirt. Schott. Roh- Ni; 1 Pr. Cemptant notirt man . k

fetzt 50 Sh. 6 Pee. a 56 Sh. und gemischte Nr. 19 Sh. 6 Pee. R 50 Sh.

Brit. und Wales-Eisen ist 5 10 Sh. gestiegen; in voriger Woche wurden Meteorologische Geobachtungen. ca. 3000 4009 Tons Eisenbahnschienen zu 6 Pfd. St. 15 Sh. a. 7 Pfd.

und in dieser Woche fernere Partieen zu 7 Pfd. St. 5 10 Sh. begeben. 1848 Norgens Nachmittags Abends

Für Stangen- in Wales ist schwer zu 7 Pfd. St. 5 Sh. anzukommen. 17 Febr. 6 uhr. 2 uur. 10 uhr. Zinn, britisches wie fremdes, still und ohne Umgang; Banca hält man 3 3 r auf 84 Sh. und Straits auf 76 78 Sh. Kupfer flau zu den letzten reduzirten Preisen, und glaubt man, daß die Preise weiter nachgeben werden.

Geldmarkt. Consols hielten sich, ungeachtet der niedrigen Nenten⸗ Huustss tti guns. S4 pet. 79 pet. S7 pet. Aus dũustung Notirung von Paris, ziemlich unverändert bei wenigem Umsatz. Auch in Wetter.... bkalbheiter trüb. fremden Fonds ging wenig um. Holl. sind etwas sester, span., meritan. ,,,, oso 80. 806. und südamerik. dagegen etw as niedriger; peruan. sind auf die Nachricht, Wolkpenzug · · 80.

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc.

Im Schauspielhause. Mit aufgehobenem französischen Abenne⸗ ment. La derniere représentation de Mlle. Araldi: les 4 pre- miers actes des Horaces, tragédie de Corneille. Mlle. Atraldi remplira le röle de Camille. Le Zème acte de Marie Stu- art, tragédie de Pierre Lebrun. Mlle. Araldi remplira le röle de Marie Stuart. Le dème acte d' Andromaque, tra- géödie de Racine. Mlle. Araldi remplira le röle d'Hlermione. Les autres röles seront joués par e. artistes qui Paccom pagnent. Le spectacle sera terminé par: La Gazette des Tri- bunaux, vaudeville comique en 1 acte.

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen verkauft:

Ein Billet zum Balkon und einer Loge des ersten Ranges 1 Rthlr., ein Billet zu einer Parquet-Loge und zum Parquett 20 Sgr. 2c. ö

Die Plätze der resp. Abonnenten bleiben bis Montag, den 21 sten

Alle post⸗ Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf

Allgemeine dieses Blatt an, für Berlin die

ö . Expedition der Allgem. Preuß. zeitung: ö. Behren⸗Straße Ur. 57. In sertions Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. * Anzeigers 2 Sgr.

1848.

Abonnement beträgt: Rthlr. für Jahr. Rthlr.⸗ Jahr.

8 Rthlr. Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-⸗Erhshung.

Bei einzelnen Nummern wird

der Bogen mit 27 Sgr. berechnet.

Nach einmaliger Beobachtung.

Lufldruck. .... 335, 74 Par. 336,90“ Par 338, 71“ par. A e xt 7.9? NR. Luftwäarine .... 4 0,2 R. 3 * 1,8 R. Flusswärme 6 R. Thaupunkt ... 1 . 0,3 R. Bodenwärme 9

2. 20 sten

den Februar

balbbeiter. Niedersehlas 5 1 . Waormewechsel 4, a

. 0 o*

Berlin, Sonntag

. ö ;

r,, , .

i

daß die so lange besprochene Konversion abermals an den

. 3. . 1 Kongreß zurück⸗ gesandt ist, seit Dienstag 3 * gefallen. Piaster und Silber in Barren sehr

gefragt zu übrigens unveränderter Notirung. Von Wechseln war Amsterdam J

heute sehr rar und gesucht, wie auch Hamburg, welches 1 Sh. besser als Post b dagegen waren für Wien und Ttiest viele Nehmer zu besseren Coursen. Spanien und Portugal fest.

letzte Post bezahlt ist. Paris weniger begehrt

9

Eisenbahn⸗Actien flau bei wenigem Geschäft.

Amsterdam, 11. Febr. Getraidemarkt, Weizen und Rog⸗— gen flau mit wenig Handel, 126pfd. fries. 265 Fl., 130pfd. mecklenb. 340 Gerste unverän⸗

Fl. Roggen 118pf8. odessaer 195 Fl. bei Kleinigkeiten. dert, Oopfd. frief. Winter⸗ 125 Fl. Hafer ohne Handel. niedriger abgegeben.

Kohlsaamen zum Frühjahr nach voriger Notirung 1 L. niedriger, zum Herbst unverändert, verkauft: Polder 57 L., auf 9 Fß. April 61 : ies s ; Bi n

58 9. * 58 . ; 2 2 Zu dieser Vorstellun zerden Billets zu folgenden Preise

Sept. u. Okt. 58 LE, Nov. 58 L. Leinsaamen unverändert, 100 /101pfd. 3 . s zu folgenden Preisen

arch. 2325 Fl.

böl gleich und auf Lieferung flauer, doch zu den niedrigeren Prei⸗

sen auf Lieferüng mehr Kauflust. pro 6 W. 36, flieg. 35 a 314, Mai

333 a 34, Sept. 33 a2 3 Fl. Leinöl wieder flauer, pro

flieg. 277 2 27 Fl. Han föl pro 6. W. 313, flieg. 30 Fl. Rübkuchen 73 a 75 Fl. Leinkuͤchen 10 a 12 8I.

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 15 Febr. Niederl. wirkl. Sch. 54. Ant wer pen, 14. Febr. Zinsl. Neue Anl. 16 6. Hanmburs, 16. Febr. Bank- Aetien 1580 Hr

Alt. 1072. 107 Rothack 67 Be. Meckl. 46. 453.

Loip zig, 17. Febr. Leipz. Dresdu. Act. l 153. J 15. Sächs. Bayer. 90. 892. Sachs. Schles. 93 Br. Chem. Ries. 46. 45. Löb. Titi. 41 Er. Męd. Leipz. 2223 6.

Berl. Anh Lt A. 1148 6. Paris, 14. Febr. Neue 375 Anl. 75.

Lt. B. 108 6. bhh Rente n our. 116. 60.

2 Engl. Rusn. 166 G. Hamb,. Ber. Aetien 82 Br. Mad. Wittenb. 65 Rr. Hamb. Berl. 96 . 953 Kiel Glückst. Elms. 5I Br. Rendsb. Neum. S5 Br. Kopenk-.

Dess. Rank- Act. 111“ 6. ning. oh fin cour. 40. 74.

Vorstellung.

Sonntag, 20. Febr. Vorstellung: Norma, Oper in 2

Buchweizen

verkauft:

Se,, e ,, f, Im Schauspielhause. erstenmale wiederholt:

2

6 W. 287 Fl.,

nerstag bezeichnet, verkanft.

575 Span. 16 .

Montag, 21. Febr. Abonnements-Vorstellung: 5 Aufzügen, von L. Schneider.

4

Anfang 6 Uhr.

spielhaus⸗-Preisen verkauft:

Bekanntmachungen.

1954] Bekanntmachung.

Das im Dt. Croneschen Kreise gelegene freie Allo— dial-⸗Nittergut Langhoff Nr. 143., landschaftlich abge⸗ schätzt auf 16,657 Thlr. 25 Sgr. 10 Pf., soll mit dem Pertinenz Latzig Nr. 150, landschaftlich abgeschätzt auf 5120 Thlr. 25 Sgr., auf den Antrag zweier Miteigen⸗ thümer in dem am ;

3. (dritten) Mai 1848

vor dem Herrn Ober-Landesgerichts-Rath Gerlach an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich verkauft werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen. —̃ Marienwerder, den 5. Oktober 1817. Civil⸗Senat des Königl. Ober-Landesgerichts.

858] Bekanntmachung.

Auf den Antrag des Kaufmanns Simon Lebram zu Cöslin werden alle Agnaten des Geschlechts der v. Po⸗ dewils und unter denselben namentlich:

1) Friedrich Gustav v. Podewils auf Krisow in Me—

llenhurg, des Hans Heinrich Sohn, der später in

Neubrandenburg gelebt haben soll;

3 n gn , n J Früder S. Podewils, des

. m,, ö Landraths Ernst Peter werk, der . 63 gie n . . . . . sein soll er Schlacht bei Leipzig gestor—

4 Otto Friedrich Graf v. Podewils, Otto Friedrichs Sohn, auf Wintershagen, der im Jahre 1793 in i gh wohnte und vor drei Jahren verstorben sein Carl Ernst Adrian Heinrich v. Podewils, des Re— gierungsraths Franz Wilhelm Sohn, Hauptmann bei dem gräflich v. Wartens lebenschen Infanterie⸗ Regimente zu Liegnitz, der in Strigau verstorben sein soll;

Ernst Christian Friedrich Albrecht v. Podewils, im Jahre 1797 Lieutenant bei den v. Prillwitzschen Dragonern, später auf Wötzel bei Labes, der Sohn des Adam Heinrich auf Wötzel;

7) George Friedrich Richard v. Podewils, im Jahre 1803 Lieutenant im Infanterie⸗Regiment v. Stein⸗ wehr, der zu Mainz verstorben sein soll;

8) Heinrich Otto Ludwig v. Podewils, im Jahre 1803 Lieutenant im Infanterie -Regiment v. Treskow, Sohn des Adam Heinrich auf Wötzel, welcher in Wusterfitz oder Wötzel verstorben sein soll;

9) Adolph Wilhelm, Brüder v. Pode⸗

10) Friedrich Ernst Julius Edugrd, dnn des Liente-⸗ nant Carl George Adolph Felix Söhne, im Jahre 1803 durch den' Landes Direktor v. Bonin auf Schönwerder bevormundet;

11) Edwin Carl Friedrich Bogislav v. Podewils, des weiland Königlich Würtembergischen Majors Carl August Wilheim Sohn, der noch in Stuttgart le⸗ ben soll;

12) der Rittmeister v. Podewils auf Penken bei Creuz burg und Preußisch Eylau in Ostpreußen;

13) n a v. Podewils, Lieutenant in Bromberg;

145 Eduard Wilhelm Heinrich v. Podewils, früher Un terossizier im 2ten Ulanen-Regiment in Creuzburg in Schlesien,

welche an den im Schlaweschen Kreise belegenen Lehn=

gütern Crangen, Bursin, Cummerow, Drenzig und Soell=

Allgemeiner

nitz etwanige Lehnsansprüche haben, aufgefordert, inner⸗= halb sechs Monaten und längstens in dem peremtori-= schen Termin

den 6. April 1848, Vx. M. 11 Uhr, vor dem Deprtirten, dem Oberlandesgerichts - Ascessor v. Boehn, allhier im Oberlandesgerichis ⸗Kollegienhause persönlich oder durch gesetz mäßige, mit gehöriger Infor⸗ mation und Vollmacht versehene Bevollmächtigte, wozu ihnen die Justizräthe Naumann, Bauck, Hildebrand, Teßmar und Villnow und die Justiz⸗Commissarien Lo renz und Eckardt vorgeschlagen werden, zu erscheinen und die ihnen an den vorgenannten Lehngütern und de— ren Pertinenzien etwa zustehenden Lehnrechte auszuüben, auch in diefem Fall die zur Begründung derselben er= forderlichen Beweismittel urschriftlich beizubringen, mit den sich etwa meldenden übrigen Agnaten zu verhandeln und hiernächst rechtliches Erkenntniß, bei ihrem Aus— bleiben in dem gedachten Termine aber zu gewärtigen, daß sie sämmtlich, und alle ihre etwanigen männlichen lehnsfähigen Descendenten, mit sämmtlichen an den ge—⸗ nannten Lehngütern und deren Pertinenzien ihnen etwa zustehenden Lehnrechten, namentlich mit dem benesicio taxac, ure protimiscos, ure relnendi vel revocandi, oder wie sie sonst Namen haben mögen, werden präklu⸗ dirt, ihnen dieserhalb ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt und die gedachten Güter nebst Pertinenzien für allodia werden erklärt werden.

Gleichzeitig werden auch alle diejenigen, welche an die genannten Güter unbekannte Eigenthums= Pfand⸗ oder sonstige Ansprüche zu machen haben, aufgefordert, ihre Ansprüche in dem sestgesetzten Termine anzuzeigen,

widrigenfalls ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird.

Bemerkt wird, daß der jetzige Besitzer diese Güter laut Kontrakt vom 12. Mai 1836 für 44,075 Thlr. und eine an den Vorbesitzer zu zahlende jährliche Rente von 8009 Thlr. und, nach dessen Tode, eine an dessen Erben zu entrichtende Abfindung von 2250 Thlr. ge— kauft hat.

Coeslin, den 2. Juli 1817.

Königliches Ober- Landesgericht. Erster Senat.

146 J .

Auf dem zu Bobersberg belegenen, im Hypotheken buche vol. n? Fol. 271. Nr. 119. verzeichneten Grund⸗ stücke stehen Rub. III. Nr. 2. aus dem Erbrezesse vom 19. März 1834, zufolge Verfügung vom 23. Mai 1834, ür die Johanne Caroline Friederike Winter 5 Thlr. Sgr. Uu Pf. Vater-Erbtheil eingetragen. Das dar= über ausgefertigte Dokument ist verloren gegangen, und . daher alle diesenigen, welche als Eigenthümer, . Erben, Pfand oder sonstige Briefs Inha—

er Ansprüche daran zu haben vermeinen, hierdurch auf— gefordert, solche spätestens in dem auf

den 2. Zuni d. J., Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine entweder in Person oder duich einen mit Vollmacht und Insor— mation versehenen Mandatarius, wozu die Justiz Kom- missarien John und Wenzel hierselbst in Vorschlag ge—⸗ bracht werden, anzumelden und nachzuweisen, widrigen= falls sie damit prätludirt und ihnen ein ewiges Slill⸗ schweigen auferlegt, das verloren gegangene Dokument aber amortisirt werden wird. . . Crossen, den 24. Januar 1848. Königl. Land- und Stadtgericht.

Tagesmittel: 337, 12 Par.. 1,90 R..

Königliche Schauspiele. Sonnabend, 19. Febr. Im Schauspielhause. Zlste Abonnements Zum erstenmale: Ein Hausmittel, Lustspiel in 1 Akt, von G. zu Putlitz. Hierauf (neu einstudirt): liche Scene in 1 Aufzug, von Huth. Und: Der Rechnungsrath und

seine Töchter, Lustspiel in 3 Abth., von L. Feldmann.

Im Opernhause. Abth., Musik von Bellini. (Mad. ,,,. * 3 3 8 Viardot-Garcia: Norma.) Anfang 7 Uhr. (Wegen Unpäßlichkeit der Sgra. Fodor kann die Oper: en Puritaner“ heute nicht gegeben werden, da ken Billets bleiben zur heutigen Vorstellung gültig, Betrag dafür bis 65 Uhr Abends in Empfang genommen werden.) Sonntag, 20. Febr. 8 Gesang in 3 Abth., von D. Kalisch.

Direktor Gährich. Montag, 21. Febr. Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zum ersten Roberto il Diavolo (Robert der

Ein Billet in den Logen des Prosceniums, des ersten Ranges und ersten Balkons 1 Rthilr. 19 Sgr. ꝛc. 32ste Abonnements⸗-Vorstellung: Zum Struenfee und die Deutschen in Dänemark, Tragödie in 5 Akten, von Heinrich Laube.

Zu dieser Vorstellung werden Schauspielhaus-Billets, mit Don⸗ male:

Die zur Tragödie „Struensee“ verkauften, mit Donnerstag zeichneten Schauspielhaus-Billets, welche an das Billet ⸗Verkaufs⸗ Büreau noch nicht wieder zurückgegeben sind, bleiben zur Vor⸗ stellung des eben gedachten Stückes gültig. Im Opernhause. Die Quitzows, vaterländisches Drama in Ouvertüre, Zwischenmusik und die zur Handlung gehörige Musik ist vom Königlichen Kapellmeister Hen⸗

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Schau—

1,07 R. .. 83 pCt. Oso

Das war ich! länd⸗

24ste Abonnements⸗

2

, . be⸗ Th. Hell

Z3ste Schauspielhaus

9 Anzeiger ; 83 112171 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 5. Dezember 1847. Das hierselbst in den Burgstraße Nr. 9 belegene, im stadtgerichtlichen Hypothekenbuche von Berlin ö 33. Nr. o7. verzeichnete und den Erben des Kaufmanns Michael Berusdorff (sonst Michael Bendir) gehörige Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 14,170 Thlr. 29 Sgr. 6 Pf., soll am 7. Juli 1848, Vormittags 11 ÜUhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. Die dem Aufenthalt nach unbekannten Neal-Präten denten werden hierdurch unter der Warnung der Prä— klusion öffentlich vorgeladen.

1220) Nothwendige Subhastation.

Das im Dorfe Werder bei Neu-Ruppin belegene, im Hopothekenbuche des unterzeichneten Gerichts Vol. I. kol. I. Rr. 1. verzeichnete Wittkopfsche Schulzengut, gerichtlich abgeschätzt auf 6078 Thlr., soll Schulden hal⸗ ber in dem auf

den 27. Juni 1848, Vormittags 10 Uhr, in der Gerichtsstube zu Werder anberaumten Termine meistbietend verkauft werden.

Taxe und neuester Hopothekenschein sind täglich im Geschäfts-Lokale des Richters einzusehen.

Neu Ruppin, den 24. November 1847.

Bauersches Gericht über Werder. Gericke.

Sonnabend,

d. M., Mittags 11 Uhr, reservirt, nach welcher Zeit die nicht ab⸗ geholten Billets anderweit verkauft werden.

Zu dieser französischen Vorstellung sind die freien Entreen ohn Ausnahme nicht gültig.

Königsstädtisches Theater. 19. Febr.

D

T

38

——— 8

Verantwortlicher Redacteur Dr. IJ W. Zinkeisen.

Im Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.

Theoretisch-praktische Anleitung 1471 zur

Baumzucht.

Enthaltend die Anlegung von Baumschulen für Forst-, Obst«, Schmuckbäume und Sträucher, so wie die An— pflanzung von Forst⸗ und Schmuckbäumen in Reihen und die spezielle Kultur der Obstbäume mit Most- und Tafelfrüchten, nebst vorangeschickten Bemerkungen über Anatomie und Physiologie der Pflanzen. Von M. A. Du Breuil, Professor der Baumzucht und Ackerbaukunde in Rouen. Deutsch bearbeitet von Dr. Albert Dietrich, Lehrer der Botanik und Naturgeschichte an der Gärtner— Lehranstalt in Berlin ꝛc. Mit 325 in den Text eingedruckten Holzschnitten der Pariser Original-Ausgabe und 4 Tabellen. 8. geh. Preis 3 Thlr.

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Duncker und Humblot.

86 b] B Die Herren Actionaire der Berliner Land- und VWuass er- Transport- Veürsicherungs-Gesellscliaft laden wir hierdurch zu der am Dienstag den 7. Mar d. J., Na chm. . im Sessious-Zimmer der Lerren Aeltesten der Kaus- mannschalt auf der Börse stattfindenden ordent- ehen General-Versammluntz ersebenst ein. zerlin, den 31. Januar 1848.

Die Direction der Berliner Land- und Wasser- Transport Versicherungs- Gesellschast. Keibel. A, Guillet mot. 8 Lion M. Cohn. J. BlIoch.

Literarische Anzeigen.

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Diese Sammlung umsalst bis jetzt 34 Nummern und ist ganz oder in ihren einzelnen Lheilen zu beziehen in Berlin durch E d. Bote G G. Bock, C. A. Challier C Go., C. Paceæ.

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Der Untrrzeichnete beehrt sich hiermit ergehenst anzuzeigen, dals er, um den Wünschen vieler der ihn bechrendeu Konzert- Besucher nachzukommen, gesonnen ist, A bonn ements-Konzerte einzu- richten, welche zunächst au einen Cxyklus von 4 Konzerten bestimmt, Montas den 215ten d. M. beginnen und an vier aufeinanderfolgenden Monmæ= tag en stattfinden werden. Der Preis für 4 Bil- lets 121 Sgr. ;

Abonnements-Billeis sind bei dem König l. No f- Musikhändler Herrn G. ock, Jägerstr. No. 42, zu haben. Ansang 6 Uhr. Ende 87 Uhr.

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Mich diesem Unternehmen anschliessend, werde jch an diesen Abenden ein Table d'höte ein- richten, welches für 4CGouverts 1 Thlr. 1088. beträgt. Anfang des Table d'hte 85 Uhr. Die Table q'hote- Marken sind Abends an der Kasse und in meiner Wohnung, Potsdamer Strasse No. 9, zu

keaben. Jean Sommer.

101

Zu verkaufen wegen Familien ⸗Verhältnisse ist das Hötel de Sage zu Leipzig und das Nähere auf fran⸗ kirte Briefe oder persönliche Anfrage zu ersahren da= selbst bei Dr. Mothes.

Italienische Opern ⸗Vorstellung.) Lucrezia Borgia. Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti. Preise der Plätze: Ein Platz in den Lo

gen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w.

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Einmal Hunderttausend Thaler. Posse mit Musik vom Königl. Musit⸗

Teufel), Oper in 5 Abth., nach dem Französischen des Scribe und D elavigne, übertragen von Musik von dem Königlichen General— Hof⸗Kapellmeister Meyerbeer. Preise der Plätze: Ein Pl ersten Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc.

Musik⸗Direltor und

atz in den Logen und im Balkon des

3 nhalt.

Amtlicher Theil. . .

Ständifsche Angelegenheiten. Zwanzig ste Sikung des Ver⸗ einigten ständischen ÄAusschusses am 16. Februgr. Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches. Nachträg= liche Bemerkungen zu einigen früheren Paragraphen. 8. 196: Ehren⸗ verletzungen gegen öffentliche Behörden, Beamre, Geistliche und Militair- perfonen; wird angenommen. Ss. 197: Milderung oder Ausschließung der Strafe; angenommen. 8. 198: Strafbarkeit tadelnder Urtheile über wissenschaftliche Leistungen u. s. w.; angenommen. Die §8§. 199, 09 und 201: Antrag auf Bestrafung bei Ehrenverletzung, werden mit geringer Abänderung angenommen, Dann wird auf §. 105, Verleum⸗ dungen und Schmähungen verstorbener Mitglieder des Königlichen Hau— ses betreffend, zurückgegangen und derselbe hier angenommen.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Forstmeister Tramnitz zu Zehdenick, Regierungs-Bezirk Potsdam, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; so wie dem Hypotheken⸗Bewahrer, Hofrath Krey, zu Aachen, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

.

Dem Ingenieur-Premier- Lieutenant Ritter zu Köln ist unter dem 13. Februar 1848 ein Patent auf eine durch Modell und Beschreibung nachgewiesene, als neu und eigenthümlich erkannte Einrichtung der Mundstücke für Blech⸗-Instrumente zur Hervorbringung der hohen und tiefen Töne . auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

6 Rn? . . F Gtändische Angelegenheiten. 3Zwanzigste Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (16. Februar.)

Die Sitzung beginnt um 107 Uhr unter Vorsitz des Marschalls Für⸗ sten zu Solms mit Verlesung des über die letzte Sitzung aufgenom menen Protokolls durch den Secretair Abgeordneten Freiherrn von Patow. - Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Brassert und Kuschke.

MNarschall: Wenn keine Bemerkung über das verlesene Pro⸗ tokoll erfolgt, so ist es für genehmigt zu erklären, und wir kommen zur Berath §. 196.

Abgeordn.

193 und r

en Entwurf zu der SFr

geben t. Ich

fen, diese Prinzipien kränkungen zu einer offiziellen Verhandlung zu verweisen, und ich halte daher den augenblicklichen Stand der Berathung geeignet, mir hierüber eine Erklärung zu erbitten, um danach, falls nöthig, meine weiteren Anträge zu ö

Regierungs⸗ Nommissar Bischoff: Im §. 19g ist bestimmt wor⸗ den, daß die Bestrafung der Ehrverletzungen immer nur auf den An⸗ trag des Beleidigten erfolgen soll. Was die Frage betrifft, welches prozessualische Verfahren eintreten solle, so muß sich, das nach der Ferichts Verfassung der verschiedenen Landestheile richten; in der Rhein- Provinz wird bei diesem, wie bei anderen Vergehen, das ge—⸗ wöhnliche öffentliche Untersuchungs Verfahren eintreten; wo aber das Allgem. Landrecht und die Allgemeine Gerichts Ordnung Gesetzes⸗ kraft haben, wird, wie gegenwärtig, so auch in der nächsten Folgezeit, bis zur Einführung des neuen Untersuchungs-Verfahrens eine Art Civil Prozeß und der fiskalische Unterfuchungs - Prozeß eintreten; endlich in den Landestheilen, wo das gemeine deutsche Necht gilt, wird es gleichfalls einstweilen bei den, dort für Injuriensachen bestehenden Vorschriften bewenden. Alles dies wird aber, weil es lediglich die Kompetenz der Gerichte und den Prozeß betrifft, in einer speziellen transitorischen Neben⸗Verordnung festgesetzt werden.

Abgeordn. Zimmermann: In der angeregten Beziehung sind die obwaltenden Zweifel nicht gehoben. In denjenigen Landestheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht Geltung hat, findet wegen In jurien auch noch die Civilklage statt, und zwar gründet sie sich auf das Prinzip, daß Personen niederen Standes, wenn sie beleidigt wor— den sind, nur im Civilprozesse klagen können, wogegen Personen hö⸗ heren Standes das Necht haben, auf Einleitung einer Untersuchung anzutragen. Diese Differenz in den Injurien fällt nach dem neuen Entwurfe fort, und ich weiß nicht, wie das alte Verfahren auch dann noch analog angewendet werden soll und eine neue Bestimmung her⸗ vorgerufen werden könnte, wodurch wieder eine Gränze gezogen werde. Kann aber ein Recht nur durch die Form zur Geltung, gebracht werden, so ergiebt sich hier wieder ein Beispiel, wie wichtig es ist, die Formen zu erkennen, weshalb es durchaus nothwendig ist, daß die Gefetze über das Strafverfahren uns vorgelegt werden, Reglerungs Kommissar Bischoff: Man wird sich bei Behand⸗ lung der Sache anschließen müssen an die Bestimmungen, die sich in der allgemeinen Gerichts-Ordnung im Titel 34 und 35 finden oder

in Beziehung auf dieselben später erlassen sind, namentlich die des S. 216 des Anhanges. Da zum 8. 193 vorbehalten ist, daß Vorschläge von der Regierung in Rüichsicht des Verfahrens in der Nhein - Previnz gemacht werden sollen, so wird hierbei zu gleicher Zeit in Erwägung zu ziehen sein, wie es gehalten werden soll in den Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht und das gemeine deutsche Necht gültig sind. Ich wollte auheimgeben, bis dahin die weitere Erörterung aus— zusetzen. . -

Abgeordn. von Evnern: Ich glaube darauf aufmerksam machen zu müssen, daß bei §. 108 bestimmt worden ist, den Beschluß über die Strafart und das Strafmaß auszusetzen, bis zur Berathung des

195.

Referent Abgeordn. Naumann: Ich würde auf diese Frage aufmerksam gemacht haben, ich halte aber dafür, daß es geschehen möge nach dem Schlusse der ganzen Materie, die jetzt vorliegt.

Marschall: §. 196. (.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

. ö

Werden Beleidigungen gegen öffentliche Behörden, ständische oder Kommunal- Versammlungen, oder gegen öffentliche Beamte, Per⸗ sonen des Soldatenstandes oder Geistliche verübt, und geschieht die⸗ ses entweder während der Dienstverrichtungen oder in Beziehung au] die Dienstverrichtungen oder das Dienstverhältniß, so ist die durch die Ehrverletzung in jedem einzelnen Falle an sich begründete Strase (S§. 190 195 um die Hälfte zu erhöhen. Jedoch soll der Rich⸗ ter in allen diesen Fällen den Beleidiger mit Freiheitsstrafe belegen und nur ausnahmsweise berechtigt sein, bei Beleidigungen, welche gegen niedere Beamte unter mildernden Umständen begangen werden, auf Geldbuße zu erkennen. V

Auch wegen solcher Beleidigungen, welche außerhalb der Dienst⸗ verrichtungen oder ohne Beziehung auf die Dienstverrichtungen oder das Dienstverhältniß gegen Personen des Soldatenstandes begangen werden, ist auf Freiheitsstrafe, mit Ausschluß der Geldbuße, zu er— kennen, wenn der Beleidigte bei der Beleidigung in Uniform gewe— sen ist.“

Das Gutachten lautet:

Ha §. 196. ö ward zuvörderst erinnert, daß Beleidigungen, verübt gegen ständische oder Kommunal⸗Versammlungen, eine besondere Strafe, als eines be⸗ sonderen Vergehens, schwerlich rechtfertigen würden, dabei sei hin⸗ sichtlich der ständischen Versammlungen nicht außer Augen, zu lassen, baß diese keine Corporationen und als solche auch nicht füglich Ge⸗ genstand einer Rechtsverletzung durch Beleidigung seien. :

. Die Abtheilung trat in ihrer Majorität dem letzterwähnten Mo⸗ tive bei und beschloß mit 9 gegen 8 Stimmen den Antrag, daß aus dem 8. 196 die Worte „ständische Versammlungen“ weg— zulassen, zu befürworten, hat jedoch mit gleicher Majorität einen ferneren Antrag, . auch „die Kommunal-Versammlungen“ wegzulassen, abgelehnt, indem sie erwog, daß diesen allerdings Eorporations. Rechte beizulegen und sie eines besonderen Schutzes durch das Strafgesetz bedürftig seien.“ ;

Marschall: Es ist zweckmäßig, vor der Hand hier stehen zu bleiben.

Justiz-Minister von Savigny: Was diese erste Hälfte des ersten Absatzes, von dem jetzt nur die Rede ist, betrifft, so ist, wie ich be merkt habe, keine andere Einwendung gemacht worden, als daß die Worte „ständische Versammlungen“ weggelassen werden sollen, und zwar aus dem Grunde, weil diese keine Corporationen seien, dagegen sollen die Kommunal-Versammlungen nicht weggelassen werden, weil diese Corporationsrechte haben. Ich kann mich mit dieser Unter⸗ scheidung und diesem Grunde nicht ganz einverstanden erklären. Unter juristischen Personen überhaupt verstehen wir solche kollektive Einhei⸗ ten von Menschen, die insofern als ein Ganzes betrachtet werden, daß sie Subjekte von Privatrechten seien, also Vermögen haben lön

nen, Eigenthum, Schuldforderungen, Schulden; das ist hier in dieser Beziehung etwas ganz Gleichgültiges. Es glebt aber kolleltive und wichtige kollektive Einheiten von Personen, die gar keine korporative Rechte haben, die gar nicht Subjekte von Privatrechten sein können, die aber dennoch in den allerwichtigsten Functionen stehen, wie na⸗ mentlich richterliche und administrative Kollegien. Das sind kollektiven Einheiten, nicht zum Zwecke von Privatrechten, sondern zu öffentli— chen Functionen, also in publizistischer Bedeutung; diese nennen wir nicht Corporationen oder juristische Personen. Wie steht es nun bei diesen mit der Fähigkeit, injuriirt zu werden? Zunächst und unmittel bar bezieht sich die Fähigkeit, injurüirt zu werden, nur auf einen ein zelnen Menschen; dieser hat eine Ehre im unmittelbaren Sinn, er hat ein Ehrgefühl, welches verletzt werden kann. Allein es ist doch 'twas sehr Raheliegendes und Natürliches, daß auch solche kollektive Einheiten von Personen, wenn sie in ihrer Ehre verletzt werden, durch Strafbestinmmungen geschützt werden, und dabei kommt is, wenn man es für gut und nöthig sindet, wie in den meisten Bezirhungen nicht in Zweifel gezogen werden kann, sie durch Strafgesetze zu schüz zen, nicht darauf an, ob sie zugleich Corporationen (Subjekte von Vermögensrechten) sind oder nicht, das ist gleichgültig. Ständische Versammlungen nun sind allerdings kollektive Einheiten einzelner In⸗ dividuen, die als solche großentheils nicht Corporationen sind, d. h. fein Vermögen haben, weil für sie kein Bedürfniß dazu vorhanden ist. Es ist aber kein Grund vorhanden, warum man ständischen Ver⸗ sammlungen, wenn sie als solche beleidigt, wenn Schmähungen gegen sie öffentlich ausgesprochen werden, den Schutz der Ehre versagen sollte, den man dem einzelnen Menschen giebt. Also, glaube ich, wird hier eben so viel Grund vorhanden sein, als bei den⸗ jenigen kollektiven Einheiten, die Corporationen sind, den Ehren— schuß durch Anwendung der Strafgesetze angedeihen zu lassen. Derselbe Grund gilt nun auch in Bezug auf Kommunal -Versamm⸗ lungen. Wenn z. B. einem Stadtverordneten Kollegium Willkür oder Bestechlichkeit vorgeworfen wird, so muß ihm unbedingt der Eh⸗ renschutz gewährt werden. Die Abtheilung glaubt, diese Ünterschei⸗ dung der Kommunal-Versammlungen von den Stände⸗Versammlun⸗ gen'dadurch zu rechtfertigen, daß die Kommunal⸗Versammlungen Cor⸗

porationen sind, welche Vermögen besitzen; das möchte aber in

Bezug auf das Verhältniß der Stadtverordneten - Versamm⸗ lungen zu dem gesetzlichen Rechtsschutze gar keinen Unterschied ma⸗ chen. Tie korporative Natur der Stadtgemeinde faßt eine gleiche Na⸗ tur der Stadtverordneten⸗Versammlung durchaus nicht in sich. Ich glaube also vielmehr, daß ohne Rücksicht auf das Dasein oder Nicht⸗ dasein von korporativen Rechten, abgesehen also von der Möglichkeit, Vermögen zu erwerben und zu besitzen, ein solcher Ehrenschutz ge⸗ währt werden muß. Wenn kollektive Einheiten nach dem Begriffe des Gesetzes überhaupt beleidigt werden können, so dürfen besonders die ständischen Versammlungen durchaus nicht weggestrichen werden.

Abgeordn. Steinbeck: Der Herr Minister der Gesetzgebung hat das, was ich vortragen wollte, bereits viel gründlicher und erschöpfen⸗ der vorgetragen, als ich es zu thun im Stande gewesen wäre, und ich füge daher nur noch eine einzige Bemerkung hinzu. Es ist näm⸗ lich bereits bei Erwerbung von Ständehäusern die Frage bei dem Königlichen Staats-Ministerium erörtert worden, inwiefern Provin⸗ zialstande Corporationsrechte ausüben können, und es ist damals ent⸗ schieden worden, daß man ihnen allerdings das Recht, Vermögen zu erwerben und zu besitzen und Grundstücke auf den Titel des Besitzes zu erwerben, beizulegen habe. Ich bin also durchaus für Beibehal⸗ tung der Bestimmung des Paragraphen.

Abgeordn. Graf von, Schwerin: Man kann das vollkommen zugeben, was der Herr Minister der Gesetzgebung so eben ausgeführt hat;: daß der Grund, den die Abtheilung für den Wegfall der Worte „ständische Corporationen“ angeführt hat, nicht vollkommen durch⸗ greifend sei, daß es vielleicht nicht wesentlich darauf ankommt, ob ständische Versammlungen Corporationsrechte haben; ich glaube auch, daß es doch mehr ein Grund der Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit ist, der die Abtheilung veranlaßt hat, die ständischen Versammlungen nicht mit unter die Körper zu begreifen, die über Ehrenverletzungen zu klagen berechtigt sind. Sie ist dabei von der Auffassung ausge⸗ gangen, daß eine gedeihliche Entwickelung des ständischen Lebens nur da statifinden könne, wo sie mit dem Glanze der vollsten Oeffentlich⸗ keit umgeben ist. Es sei, so dachte die Abtheilung, besonders bei uns, die wir uns im Beginne des wirklich öffentlichen ständischen Lebens befinden, nicht zweckmäßig, eine Bestimmung zu treffen, wo⸗ durch leicht die Kritik der öffentlichen Meinung unter Strafe gestellt werden könnte. Ich wenigstens habe geglaubt, daß, wenn man stän— dische Bersammlungen recht in ihrer Würde erhalten wolle, man sie so erhaben über Beleidigungen und Schmähunngen erachten müsse, daß man eine Strafe dafür gar nicht für zulässig halte. Der Grund ist, wie gesagt, immer die Furcht vor der Beschränkung der öffent⸗ lichen Kritik, das ist der überwiegende Grund gewesen und die tiefer liegende Ursache, weshalb die Abtheilung darauf angetragen hat, die ständischen Versammlungen auszunehmen, ich glaube auch noch heute, daß dieser Grund durchgreifend sei, und daß wir in dieser Beziehung an unserem Votum festhalten müssen.

Abgeordn. von Werdeck: In Bezug auf die Motivirung will ich im Anschluß an das von dem Abgeordneten Steinbeck Gesagte niir nur eine kleine Bemerkung erlauben, nämlich nur darauf auf- merksam machen, daß die ständischen Versammlungen allerdings mehr⸗ fach korporative Rechte haben, indem auch die Kreis sowohl als die JRommunalstände bedeutendes Corporations-Vermögen besitzen und sich auch in diesem Sime geriren. ;

Abgeordn. Frhr. von Gaffren: Der geehrte Vorsitzende der Abtheilung hat bereits im Allgemeinen das entwickelt, was ich sagen wollte, daß nämlich weniger ein juristischer Begriff, als vielmehr Gründe der Nätzlichkeit und Rothwendigkeit hier obwalten. Auch ich glaube, daß die ständischen Versammlungen in ihrer Eigenthümlichkeit nicht nöthig haben, unter besonderen Schutz der Gesetze hinsichtlich der Beleidigungen gestellt zu werden. Die Stände⸗Versammlung ist dem Vaterlande und jedes einzelne Mitglied seinem Gewissen verantwort⸗ lich; was frei und öffentlich gesprochen wird, mag auch frei und öf⸗ fentlich beurtheilt werden dürfen. Artet das Urtheil in Beleidigung und Schmähung aus, so wird das Vaterland entscheiden, ob der Ta⸗ del gerecht war oder nicht. Was über den Tadel hinausgeht, die Schinähung, fällt gewöhnlich auf den zurück, von dem es ausgegan⸗ gen ist, und ich glaube also, daß es der Würde der Stände⸗Versamm⸗

sung mehr entspricht, wenn sie über dergleichen Schmähungen hinweg⸗

geht und, unbekümmert darum, in ihrem gewissenhaften Gange unbe⸗ hindert fortschreitet.

Abgeordn. Graf Zech-Burkersrode: Ich kann mich dem, was von dem Herrn Vorsitzenden der Abtheilung und dem geehrten Red⸗ ner vor mir ausgesprochen worden, nicht anschließen. Ich glaube nicht, daß die ständischen Versammlungen die Selbstverleugnung so welt zu treiben haben, daß sie wirkliche Ehrenverletzungen, die ge⸗ gen sie begangen worden, ungestraft lassen müssen. Ich erlaube mir hierbei daran zu erinnern, daß in dem Lande, wo die freieste Ent⸗ wickelung des öffentlichen Lebens herrscht, in England, das Parlament diejenigen vor seine Barre fordert, welche sich eine Ehrenverletzung gegen das Parlament haben zu Schulden kommen lassen.

Abgeordn. Freiherr von Pato: Die Gründe, welche der ge⸗ ehrte Voörsitzende der Abtheilung für die Weglassung der betreffenden Worte angeführt hat, vermag ich nicht für genügend anzuerkennen. Wenn es sich darum handelte, ob eine Klage wegen Beleidigung einer ständischen Corporation angestellt werden sollte, so würde ich mich nur höchst ungern dazu entschließen und die vom Herrn Vorsitzenden der Abtheilung angegebenen Gründe möglichst berücksichtigen. Allein da es sich darum handelt, ob den ständischen Corporationen das Necht abgesprochen werden soll, gegen solche Ehrenverletzungen den gesetz⸗ lichen! Schutz sich zu verschaffen, den das Gesetz nicht blos Privat⸗ personen, sondern auch anderen Corporationen gewährt, so ist es eine andere Sache. Meines Erachtens können die ständischen Corporatio⸗ nen in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt werden, als städtische Corporationen und andere moralische Personen. Ich bitte auch in Betracht zu ziehen, daß es sich nicht blos um Verletzungen der höch—= sten Stände⸗Versammlungen des Vereinigten Landtags und des Ver⸗ einigten Ausschusses handelt; es giebt auch andere ständische Corpo⸗ ratibnen, die nicht einen solchen Standpunkt einnehmen, und für diese möchte es biswellen sehr unangenehm sein, wenn sie von den Rechten, welche anderen Corporationen zugetheilt sind, nicht Gebrauch machen könnten. Ich schließe mich also dem Entwurfe an und stjmme für Beibehaltung der betreffenden Worte. ;