1848 / 51 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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* Wir werden abstimmen können, und die Frage heißt: Soll auf Wegfall der Worte „ständische Versammlungen“ angetragen werden? und die, welche darauf antragen, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. (Es erhebt sich eine Anzahl Mitglieder.) Ich bitte, die Zählung vorzunehmen. (Es geschieht.)

Mit Ja haben gestimmt 35, mit Nein haben gestimmt 52.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mplius (liest vor):

„Gegen den zweiten Satz des 8. 196 ward bemerkt, daß Gründe f die dort aufgestellte Regel eben so wenig wie die ihr hinzugefügte

usnahme ersichtlich seien, so sei nicht ersichtlich, weshalb, 2

erhöhten Strafe, noch eine Schärfung, daß immer auf Freiheits= strafe zu erkennen, begründet, eben so wenig könne es aber, selbst wenn die Regel Beifall erhalte, Billigung finden, bezüglich der nie⸗ deren Beamten eine Ausnahme eintreten zu lassen; einmal, weil die Bezeichnung niedere Beamte keinesweges bestimmt genug, dann aber, weil kein Grund abzusehen, diesen einen Schutz zu 321 dessen ste wegen der nahen und unmittelbaren Berührung mit dem Publikum mehr als alle Andere bedürftig.

Die Abtheilung beschloß einstimmig, den Satz von den Worten:

Soll der Richter ꝛc.

zum Wegfall in Vorschlag zu bringen.

Der zweite Satz des 5. 196 ward dadurch motivirt, daß, da . Soldaten niemals auf Geldstrafe erkannt werden dürfe, aus

ründen der Reziprozität auch gegen den Beleidiger nur Freiheits- strafe in Anwendung gebracht werden solle. Dabei ward der Para⸗ graph noch dahin erläutert, daß seitens des Gouvernements nichts dagegen zu erinnern sei, wenn statt der Fassung: wenn der Beleidigte bei der Beleidigung in Uniform gewesen, eine andere daun angenommen werde, welche dahin gehe: wenn dem Beleidiger das persöuliche Verhältniß des Beleidigten bekannt war.

Die Abtheilung ging jedoch von der Ansicht aus, daß eine für das Militair gegebene Bestimmung der gedachten Art keinenfalls eine Schärfung der Strafe, dem Bürger gegenüber, rechtfertigen dürfe, da dieser, beim Zusammentreffen mit nicht im Dienste befindlichen Militairpersonen, in diesen nur den Bürger, nicht aber den Soldaten anzuerkennen und zu beachten habe.

Sie beschließt daher mit 12 gegen 2 Stimmen

den zweiten Satz des §. 196 zum Wegfall in Vorschlag zu bringen.“

Abgeordn. von Brünneck: Es ist aber noch rücksichtlich der Kommunal-⸗Versammlungen nichts beschlossen worden.

Marschall: Es ist da keine Aenderung im Paragraphen bean⸗ tragt worden, und es fragt sich also, ob zu diesem Theile des Gut— achtens eine Bemerkung noch zu machen ist. Es wird hierzu nichts erinnert und es wird also der Paragraph bis hierher nicht weiter beanstandet.

Die Abtheilung hat den Vorschlag auf Wegfall der zweiten Hälfte des §. 196 gemacht, und wenn von keiner Seite eine Bemer— kung erfolgt, so wäre anzunehmen, daß die Versammlung dem Vor— schlage der Abtheilung beitritt. Es wird jedoch zweckmäßig sein, ehe dies ermittelt wird, das Gutachten bis zu Ende zu verlesen.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

„Der zweite Satz des 5. 196 ward dadurch motivirt, daß, da gegen Soldaten niemals auf Geldstrafe erkannt werden dürfe, aus Gründen der Reziprozität auch gegen den Beleidiger nur Freiheits— strafe in Anwendung gebracht werden solle. Dabei ward der Para⸗

er der

graph noch dahin erläutert, daß seitens des Gouvernements nichts

dagegen zu erinnern sei, wenn statt der Fassung: wenn der Beleidigte bei der Beleidigung in Uniform gewesen, eine andere deu angenommen werde, welche dahin gehe: wenn dem Beleidiger das persönliche Verhältniß des Beleidigten bekannt war.

Die Abtheilung ging jedoch von der Ansicht aus, daß eine für das Militair gegebene Bestimmung der gedachten Art keinenfalls eine Schärfung der Strafe, dem Bürger gegenüber, rechtfertigen dürfe, da dieser, beim Zusammentreffen mit nicht im Dienste befindlichen Militairpersonen, in diesen nur den Bürger, nicht aber den Soldaten anzuerkennen und zu beachten habe.

Sie beschließt daher mit 12 gegen 2 Stimmen,

den zweiten Satz des §. 196 zum Wegfall in Vorschlag zu bringen.“

Regierungs⸗Kommissar von Reyher: Zuvörderst wollte ich mir erlauben, zu bemerken, daß das Gutachten der verehrten Abtheilung insofern nicht für ganz richtig erkannt werden kann, als die im zwei⸗ ten Alinea des 5. 196 gegebene Vorschrift nicht aueschließlich für die Armee, sondern durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1. März 1844 für den ganzen Umfang der Monarchie erlassen worden ist. Abgesehen von dieser Berichtigung aber muß ich im Interesse der Armee die unveränderte Annahme des §. 196 dringend befürworten, und zwar aus dem Grunde der Gleichheit vor dem Gesetz, ein Grund,

den hoffentlich die geehrte Versammlung als triftig anerkennen wird. Wäre es zulässig, die Personen des Soldatenstandes mit Geldstrafen zu belegen, dann würde diese Gleichheit sich leicht erreichen lassen, aber diese Strafart ist von jeher und zwar von den bewährtesten Befehlshabern der Truppen, für durchaus unvereinbar mit der inne— ren Verfassung der Armee erklärt worden, und ich selbst muß der Mei— nung sein, daß die Einführung derselben mit bedeutenden Rachtheilen für das Heer verbunden sein würde. Die Armee kennt bei der Hand— habung der Disziplin den Unterschied zwischen Reichthum und Armuth

nicht, auf den inneren Diensibetrieb äußert das Geld keinen Einfluß, und wenn bei Bestrafungen allerdings der Stand des Schuldigen in Erwägung gezogen werden muß, so darf doch bei den Strafen von einer Wahl des Richters zwischen Freiheits- und Geldstrafen

nicht die Rede sein. Und dabei muß es auch bleiben,

wenn

man sich nicht der Gefahr ausseßen will, den Geist der Armee

zu untergraben und zu vernichten. Gesetzt

aber auch, man

wollte nachgeben, daß die Geldstrafe in Anwendung käme, so müßte sie doch auf den Offizierstand beschränkt bleiben und könnte niemals auf die Unteroffiziere und Gemeinen ausgedehnt werden. Bei dem Geist indeß, der in der Armee herrscht, bin ich überzeugt, daß die Offizier⸗Corps gemeinschaftlich und mit Unwillen eine Straferleichte⸗ rung zurückweisen würden, die nur dem wohlhabenden und reichen

Kameraden zu statten käme, für den unbemittelten und geringbesolde ten Offizier aber rein illusorisch sein würde, und ich selbst, Herren, der ich die Ehre habe,

leiden, als durch die Erlegung einer Geldsumme mich von der u befreien. erzeichni

den eine

itairgerich

Personen immer die Freiheitsstrafe auszusprechen.

Offtzier eben so wenig, wie der Civilist, eine erlittene

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meine der Generalität Sr. Majestät des Königs anzugehören, nehme keinen Anstand, hier zu erklären, daß ich eintretendenfaͤlls es vorziehen würde, lieber eine Freiheitsstrafe i . elben

Wenn demnach also die Aufnahme der Geldbuße in das der Militairstrafen unzulässig ist, so würde doch entschie⸗ echtsungleichheit darin liegen, wenn dem Civilrichter an⸗ eimgestellt bleiben sollte, bei Injurien zwischen Militair- und Civil= ersonen gegen Letztere auf Geldbuße zu erkennen, während die Mi⸗

e nach wie vor verpflichtet blieben, gegen Militair⸗=

; Niemals, meine Herren, wird nach den allgemein herrschenden Begriffen der ; i ö eleidigung

dadurch für . erachten, wenn 10, 20 Rthlr. dafür bezahlt wer⸗ den, und insofern erlaube ich mir auch noch darauf aufmerksam zu

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machen, daß das Eingehen auf den Antrag der verehrten Abtheilung wahrscheinlich die ahl der Duelle vermehren würde, während es do

darauf ankommt, diese zu vermindern. In der verehrten Versamm⸗ lung sitzen mehrere Mitglieder, die kürzere oder längere Zeit in der Armer gedient haben, und ich frage diese Herren, was Sie selbst in solchen len gethan haben würden, wenn ihnen dieselben auf ihrer militairischen Laufbahn vorgekommen wären? Vor wenigen Tagen erst ist hier in dieser Versammlung von einem geehrten Redner, welcher mit den militairischen Verhältnissen vollkommen vertraut ist, geäußert worden, daß bei der humanen Behandlung in der, Armee 's jetzt ein wahres Vergnügen sei, Soldat zu sein, ja, daß die große Mehrheit des Volkes eine Ehre darein setze, in den Reihen des va⸗ terländischen Heeres zu dienen. Nun, wenn dem so ist, meine Herren, so darf auch erwartet werden, daß Sie bei Ihrer Entscheidung auf die vorliegende Frage nicht zum Nachtheil der Armee eine Rechts⸗ ungleichheit sanctloniren werden, und ich hoffe daher, daß der Para⸗ graph, wie er im Entwurfe steht, unverändert von Ihnen angenom⸗ men werden wird.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ein großer Theil der Gründe, welche so eben vorgetragen sind, wird von mir voll- ständig anerkannt, und dennoch kann ich nicht zu dem Resultate kom⸗ men, welches von dem Herrn Militair⸗Kommissar daraus gezogen ist. Namentlich soll von mir nicht bestritten werden, daß die Geldstrafe bei dem Militair etwas nicht Wünschenswerthes und nicht zu Empseh⸗ lendes sei, ja, ich gehe sogar noch viel weiter, ich wünsche auch nicht die Geldstrafe bei dem Bürger; ich gehöre gerade zu denjenigen, welche die Geldstrafe überhaupt als eine sehr verwerfliche Strafe be⸗ zeichnen, und ich möchte alle die Gründe, welche für das Militair angeführt worden sind, mit derselben Stärke auch gerade für jeden Buͤrger anwenden. So wie für das Militair die Gleichheit vor dem Gesetze es durchaus nothwendig macht, so daß Alle, die Glei⸗ ches verbüßt, dieselbe Strafe erdulden, eben so macht sich die näm— liche Gleichheit vor dem Gesetz auch für den Bürger nothwendig, daß überall gleiche Bestrafung stattfindet. Wenn ich daher auch die oben vorgetragenen Gründe anerkenne, so scheint mir aus ihnen nicht zu folgen, daß, weil die Geldstrafe bei dem Militair nicht vorhan⸗ den, sie bei dem Bürger ausgeschlossen sein soll in den Fällen, in welchen sie aus allgemeinen Gründen dort nicht ausgeschlossen ist.

Existirte überhaupt eine Geldstrafe nicht, so wäre die erwünschte Gleichheit da, soll sie festgehalten werden, so darf sie nicht aus Gründen ausgeschlossen werden, die nur der Militair⸗Verfassung an⸗ gehören. Ich werde, wie ich es bereits in der Abtheilung gethan habe, dem Antrage gemäß dafür stimmen, daß diese Ausnahme, für Belei⸗ digung in Üniform und Militair-Personen gegenüber, aus dem Ge— setze ausfalle.

Es ist zuletzt noch eines Grundes Erwähnung geschehen, daß nämlich dadurch die Duelle möglicher Weise vermehrt, häufiger ge⸗ macht werden. Ich glaube nicht, was von dem Herrn Militair— Kommissar bestritten worden ist, daß alle Erkenntnisse wegen Ehren— strafen, alle Verurtheilungen eine Verminderung des Duells herbei= führen werden; wenn die Verhältnisse der Art sind, daß zum Zwei⸗ kampfe geschritten wird, so wird ein Urtheil, es möge die Verurtheilung des Beleidigers zu Geldbuße oder Gefängnißstrafe führen, nicht die Folge haben, daß der Zweikampf unterbleibt. Ich glaube daher, daß dieser Gesichtspunkt nicht geeignet ist, um den Anträgen der Abthei— lung wirksam entgegengesetzt zu werden.

Abgeordn. von Brünneck: So weit ich den Vorschlag der Ab⸗ theilung verstehe, sind hier zwei verschiedene Fragen gestellt, die aus⸗

einandergehalten werden müssen. Ich glaube, daß die Abtheilung zunächst darauf angetragen hat, alle Geldbußen zu verwerfen, (Mehrere Stimmen: Nein, Nein!) „jedoch soll der

sie hat es gethan, indem sie vorschlägt, die Worte:

Richter in allen diesen Fällen u. s. w.“ zu streichen. Ich habe vor— ausgesetzt, daß darüber schon ein Beschluß gewonnen sei, sonst hätten wir nicht schon zu der letzten Frage übergehen können, wäre aber der Vorschlag von der hohen Versammlung genehmigt, daß die Geld— strafen überhaupt abgeschafft werden sollen, so fallen, wie ich glaube, auch die Bedenken fort, welche der Königl. Herr Militair-Kommissar geäußert hat, denn sodann würde vollkommene Gleichheit in der Be⸗ handlung eintreten und jederzeit der Bürger so gut wie der Militair Freiheitsstrafe erleiden. Deshalb kann ich mich nur dem Antrage der Abtheilung anschließen.

Marschall: Ich will es dem Vorsitzenden der Abtheilung und dem Referenten überlassen, den eigentlichen Sinn des Gutachtens der Abtheilung klarzustellen, insofern sie es noch für nothwendig halten. Nur darauf will ich zurückkommen, daß in Bezug auf den letzten Satz des 8. 196 noch kein Beschluß gefaßt worden ist. Er war nahe be— vorstehend, er wurde aber vorhin ausdrücklich ausgesetzt und die Vor⸗ lesung des Gutachtens fortgesetzt, weil gesagt worden war, daß auch in Beziehung auf den ersten Satz noch Erinnerungen vorkommen würden.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich glaube, daß der eigentliche Sinn des Abtheilungs Gutachtens wohl nicht sehr zweifel⸗ haft sein könne. Es handelt sich im 8. 199 um drei verschiedene Sätze, die auch im Abtheilungs -Gutachten bestimmt genug ausein— andergehalten sind. Hinsichtlich des ersten Satzes war nur die Frage zur Sprache gebracht worden, ob ständische und Kommunal⸗Versamm⸗ lungen zu denjenigen Personen gezählt werden sollen, denen man die Fähigkeit, injurürt werden zu können, beilegen solle, und es ist diese Frage bereits durch Beschluß der hohen Versammlung entschieden. Der zweite Satz bestimmt, daß der Richter den Beleidiger in der Regel mit Freiheitsstrafe belegen soll, und er soll nur ausnahmsweise berechtigt sein, bei Beleidigungen, welche gegen niedere Beamte be⸗ gangen werden, auf Geldbuße zu erkennen, Dieser zweite Satz hat zu einer weitläuftigen Diskussion in der Abtheilung Veranlassung ge— geben, und die Abtheilung hat aus Gründen, welche auch bereits von mir vorgetragen worden sind, einstimmig den Beschluß gefaßt, sowohl die Regel als die Ausnahme, welche in diesem Satze liegt, zum Weg⸗ fall in Vorschlag zu bringen. Ueber diesen Antrag ist jedoch von der hohen Versammlung noch kein bestimmter Beschluß gig, sie ist viel- mehr bereits zu dem dritten Satz übergegangen, weil die Versamm⸗ lung in der Diskussion zu dem dritten Satze drängte und nun es Sr. Durchlaucht angemessen erschien, die Diskussion bereits darüber Mu eröffnen, ehe die Abstimmung liber den zweiten Satz stattgefunden hatte. Dieser dritte Satz bezieht sich ausschließlich auf die Ver⸗ brechen zwischen Militair- und Civil-Personen im Falle der Beleidi⸗ gung, und da ist von der Abtheilung mit großer Majorität angenom= men worden, auch den Wegfall dieses dritten Satzes in Vorschlag zu bringen, aus Gründen, welche in dem Abtheilungs⸗Gutachten nieder=

gelegt und bereits von mir mündlich wiederholt worden sind.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Was der Herr Referent ge⸗ sagt hat, ist allerdings ganz richtig, es kann über den Sinn des Ab- theilungs Gutachtens wohl kaum ein Zweifel sein. Die Abtheilung ist der Meinung gewesen, daß die Ausnahme, Bestimmungen, die in diesem Paragraphen liegen, daß nämlich bei qualisizirten Injurien, wenn ich mich des Ausdruckes bedienen darf, bei Injurien gegen Be— amten u. s. w., nicht, wie der Gesetz- Entwurf bestimmt hat, nur Freiheitsstrafe eintreten soll, sondern sle hat auch bei Injurien gegen

konsequent noch weiter gegangen und hat gesagt: „Wenn man für qualistzirte Insurien dis Helbstrase nicht ausschließen will, sangge man sie auch nicht ausschli 5 d Beleidi 2 so kann sonen, und das scher n hließen bei Beleidigungen von Militair-Per nach der Erfla int ganz konsequent zu sein. Wenn man nun aber rung, die der Herr Vertreter des Kriegs Ministers ge— macht hat, zu der üb ng, er me. . erzeugung kommt, daß es im Interesse unserer MilitairVerfassung liegt, Beleidi . 2 8 esle un se auf die Gleichheit! Beleidigungen des Militairs, in Rücksicht ) dleichheit im Gesetze, mit Freiheitsstrafe zu belegen, dann würde daraus folgen, daß wir nich J: . n, ] nicht den ersten Satz, so wie die Ab— theilung vorgeschlagen hat, streichen können, sond e . dann gehen, wenn wir den Grundsatz ee on 6 das würde nur lifizirten Injurie gegen Beamte die Hei st ie a6 bei jeder qua- möchte, wie der Herr Marschall der Provinz Yen fe h of sein hat, wir würden dann, meiner Meinung nach, 1 bemerkt daß wir nicht den Satz: „Jedoch soll der Richter . müssen, Fällen“ u. s. w., streichen, sondern den Satz stehen e diesen den letzten Satz streichen, wo von dieser Regel eine ge ihn 2 macht werden soll in Bezug auf niedere Beamte. Ich muß ** 4 was meine Person betrifft, so habe ich allerdings in der dlbihestean für Streichung des letzten Satzes gestimmt, was aber der Herr Ve treter des Kriegs Ministers angeführt hat über das Verhaltniß unserer Militair-Verfassung, hat so viel Gewicht für mich, daß ich meinerseits jetzt lieber den letzten Satz im ersten Theile stehen lassen würde und damit im Allgemeinen das Prinzip anerkennen, daß qua— lifizirte Beleidigungen überhaupt nur mit Freiheitsstrafe belegt wer den können, und dann weiter folgern, daß Beleidigung des Militairs in Uniform immer angesehen werde, als eine Beleidigung im Amte.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Von Seiten der Regierung ist nichts dagegen zu erinnern, daß man aus dem ersten Alinen des S. 196 die Modification wegen Ehrverletzung gegen niedere Beamte fortfallen läßt. Es ist diese Modification nur getroffen, weil man sich nicht verhehlt hat, daß bei dieser Kategorie von Beamten, die mit dem Publikum vorzugsweise in unmittelbare Berührung treten, Injurien nicht selten durch ein nicht ganz angemessenes Benehmen provozirt werden und man Bedenken trug, in solchen Fällen unbe— dingt Freiheitsstrafe eintreten zu lassen. Indessen muß zugegeben werden, daß der Begriff der niederen Beamten unbestimmt und schwan— kend ist, und daß es zugleich gegen das allgemeine Prinzip verstößt, welches überhaupt die härtere Bestrafung der öffentlichen Injurien begründet. Dieses allgemeine Prinzip macht es aber im Intexesse der öffentlichen Ordnung und zur Aufrechthaltung des obrigkeitlichen Ansehens nothwendig, daß man die öffentliche Injurie anders quali⸗ sizirt, als die einfache Privat⸗Injurie. Bei einfachen Beleidigungen gegen Privat-Personen mag es sich rechtfertigen, Geldbuße zuzu⸗ lassen, bei Beleidigungen öffentlicher Beamten aber dürfte dies nicht angemessen erscheinen. Es würde danach der Schluß des ersten Alinea lauten: „Jedoch soll der Richter in allen diesen Fällen den Beleidiger mit Freiheitsstrafe belegen.“

Fürst Wilhelm Radziwill: Ich schließe mich sehr gern dem Vortrage des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung an und würde in diesem Vorschlage ein sehr zweckmäßigs Mittel finden, die Konflikte zu vermeiden, dle nothwendig entstehen werden, wenn man das letzte Alinea streichen wollte. Eben so schließe ich mich dem an, was von Seiten des Herrn Kommissarius des Kriegs Ministers wegen der Unzulässigkeit der Geldstrafen im Heere gesagt worden ist. Ich will in meiner Betrachtung der Nachtheile, die aus dem Wegfall des letz⸗ ten Alinea entstehen würden, nicht eine ratio bro dom halten, sondern halte es gerade im Interesse des Civilstandes für wünschens werth, daß es stehen bliebe. Ich glaube, es kann keine Verschieden heit der Meinung darüber sein, daß es wünschenswerth ist, in der Gesetzgebung Alles zu vermeiden, was Reibungen zwischen dem Mili tair und Civil hervorrufen könnte. Dieses Interesse ist nicht einsei⸗ tig, sondern allseitig. Wenn die Rechts-Ungleichheit, welche durch Streichung dieses Paragraphen entstehen würde, bestände, so würden gefährliche Anreizungen in vielen Fällen entstehen. Ich erkenne voll— kommen die Pflicht des Militair-Vorgesetzten an, durch strenge Hand— habung der Disziplin alle solche bedauerlichen Konflikte möglichst nie⸗ bderzuhalten, aber bedenken Sie, meine Herren, daß im Militairstand eine große Mehrzahl junger Männer, im leidenschaftlichsten Alter, mit den Waffen an der Seite, an allen Verhältnissen des bürgerli— chen Lebens Theil nehmen, und wenn Sie das unparteiisch betrach— ten, so werden Sie nicht leugnen, daß auch bei der strengsten Tis— ziplin von oben, bei der gereizten Stimmung, die das Bewußtsein dieser Rechts- Ungleichheit hervorrufen würde, solche Konflikte sich mehren würden. Der Offizierstand steht in der Gesellschaft in Bezug auf Injuriensachen an sich in einer zarten Stellung, die ihn in Be⸗ zug auf die anderen Stände in Nachtheil setzt. Er kann durch einen Injurien-Konflikt in den Fall kommen, seinen ganzen Lebensberuf auf⸗ geben zu müssen. Wenn ich auch anerkenne, daß darin für ihn die Verpflichtung liegt, durch ein gemessenes sittliches Benehmen alle Konflikte zu vermeiden, die zu solchen Extremitäten führen können, so muß man doch die Möglichkeit zugeben, daß sie selbst ohne sein Ver⸗ schulden eintreten können. Vermeiden Sie also diese Rechts⸗Ungleich⸗ heit. Vermeiden wir eine Rechts-Ungleichheit, die einen Grund mehr zu solchen bedauerlichen Konflikten geben könnte, Ich stimme für Beibehaltung der Rechtsgleichheit in Bezug auf die Geldstrafe und schließe mich in der Form dem Vorschlage an, den der Vorsitzende der Abtheilung eben gemacht hat.

Marschall: Es ist zweckmäßig, daß wir uns für jetzt, bis zur nächsten Abstimmung bei der Frage halten, ob der letzte Satz im ersten Abschnitt des 8. 196 die Fassung erhalten möge, welche von dem Grafen von Schwerin vorgeschlagen worden ist, und daß wir auf den Punkt, der im zweiten Alinea des Paragraphen berührt ist, nmlich die Beleidigung gegen Soldaten nicht im Dienste, erst später einge⸗ hen, wenn die Abstimmung über den Gegenstand stattgefunden hat, der uns jetzt beschäftigt. .

Abgeordn. Zimmermann: Die Strafen für Injurien gegen öffentliche Beamte, Geistliche und Personen des Sold alen fand3e . in! Amte sollen nach dem vorliegenden Entwurfe in zwiefacher em . hung geschärft werden, 1) dadurch, daß die sonst . um bie Hälfte erhöht wird, und 2) dadurch, daß stets un , . strafen eintreten sollen. Biese zweite Verschärfung ist . 6 gin schärfung des bis in die neuere, freilich nicht neueste Zeit ö h Rechls. Das allgemeine Landrecht kennt diese , . parc z 9j bis in die neuere Zeit ist anerkannt worden n . / . strafen ausreichend sind für Injurien gegen n end. , . ht im Dienst waren, fondern ünter Umstänben uch gegen solche, Mili⸗

/ . ; Es ist von keiner Seite be⸗ tairpersonen, die im Dienste waren. S ,,. ; ĩ ie neuere Zeit bestandene gesetzliche Ver- hauptet worden, daß dieses bis auf die , r ge halt niß irgend einen Rachtheil für unseren riegerstand her eigeführt hätte. Nur das aber würde für mich einen wesentlichen Grund abgeben, für die Verschärfung der fieche Grundsãtze zu stimmen, wenn nach der Erfahrung eine solche Gefahr sich herausgestellt hätte. Davon aber 2. ich auch aus den Gründen, die gegen meine Ansicht angeführt sind, keine Ueberzeugung schöpfen können. Es fragt sich, erfordert unser Kriegerstand. den Schutz einer ganz besonderen Achtung? Wird diese Frage so allgemein gestellt, als solle damit eine bestimmte Verschiedenheit der Stände in unserem Staate bezeichnet werden, so muß man sie unbedingt verneinen. Auf der anderen Seite aber sind die eigenthümlichen Verhältnisse des Kriegerstandes allerdings von

öffentliche Beamte Geldstrafe zulassen wollen, und aus diesem Grunde hat sie den letzten Satz des ersten Aline gestrichen. Sie ist aber

der Art, daß die Ehrenhaftigkeit desselben besonders bewahrt bleiben möge, und die dahin gerichtete Frage, ob der vorliegende Entwurf diese besonderen Verhältnisse hinreichend schützt, beantworte ich mit ja, da die gewöhnliche Strafe der Injurien um die Hälfte verschärst werden kann. Nach dem vorliegenden Entwurf tritt nämlich für eine gewöhnliche mündliche Injurie, gegen Militair - Personen im Dienste mõglicher⸗ weise eine Strase bis zu 15 Jahren Festungshaft, für eine thät⸗ liche Beleidigung bis 4 Jahr Strafarbeit ein. Ich frage, ob in dieser Strafbestimmung der nicht wünschenswertheste und ausreichend ste Schutz des Kriegerstandes ausgesprochen wird? Ich muß diese Ʒrage unbedingt bejahen. Es ist nun entgegnet worden, daß die eigenthüm⸗ lichen Strafbestimmungen des Kriegerstandes es als nothwendige Rechtsgleichheit erfordern, daß der Beleidiger stets mit Freiheitsstrafe belegt werde, da beim Militair keine Geldstrafen, sondern stets Frei⸗ heitsstrafen eintreten. Diesen Grund kann ich aber nicht als richtig anerkennen, denn wenn nach dem allgemeinen Strafrecht ein Vergehen mit Geldstrafe hinlänglich geblißt wird, so entspringt daraus nimmermehr ein Schärfungsgrund, daß eigenthümliche Berufsverhältnisse eigene Strafen erfordern. Ja der Entwurf selbst hält diesen Grundsatz nicht für richtig. Eine Militair-⸗Person, die weder im Dienst, noch in Uniform ist, wird für Injurien mit persönlicher Haft bestraft, eine Civil-Person, die in solchem Falle eine Injurie verübt, kann mit Geld⸗ buße belegt werden. Ich muß auf diese Inkonsequenz aufmerksam machen (Der Redner wurde unterbrochen.)

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Das ist gehoben durch den neuen Vorschlag des Gouvernements, wonach auch bei ei⸗ ner Militair-Person, wenn sie nicht im Dienst und Uniform ist, die⸗ selbe Strafe eintreten soll.

Fürst wilhelm Radziwill: Der Abgeordnete ist im Irrthum. Wenn eine Militair⸗Person im Dienst ist, soll verschärfte Strafe ein⸗ treten, wenn sie aber nicht im Dienst ist, soll völlig gleiche Strafe eintreten.

Abgeordn. Zimmermann: Ich kann dem nicht beistimmen. Nach dem Militair-Strafgesetz trifft den Militair stets Freiheitsstrafe; es ist gerade darauf sehr viel Gewicht gelegt worden, weil den Militair stets Gefängnißstrafe treffe, müsse die Civil⸗Personen auch stets Frei⸗ heitsstrafe treffen. Diese Konsequenz ist aber für den von mir ange— regten Fall nicht festgehalten worden.

(Der Redner wurde unterbrochen.)

Fürst Wilhelm Radziwill: Es ist im zweiten Aline die Strafe für Civil und Militair ganz gleich.

Abgeordn. Zimmermann: Man führt ferner als besonderen Grund einer Strafschärfung bei Beleidigung unseres Kriegerstandes an, daß er stets sein Leben für das Vaterland einsetzen müsse. Ich er⸗ wiedere aber, Jeder von uns hat die Verpflichtung, sein Leben für das Vaterland einzusetzen; auch giebt es noch Andere, die ihr Leben in jedem Augenblicke einsetzen müssen. Ich erinnere nur an den Stand des gewissenhaften Arztes. Wenn nun einmal eine Geldstrafe an und für sich als eine hinlängliche Buße in Injuriensachen in solchen Fällen betrachtet werden kann und vom Gesetzgeber angenommen ist, wo die Injurien von besonderen mildernden Umständen begleitet sind, so ist es vollkommen denkbar, daß auch bei dem Militairstande solche Ver⸗ hältnisse eintreten können. Ist denn der Militairstand von mensch⸗ lichen Schwächen und Unvollkommenheiten frei? Können daher nicht mildernde Umstände aller Art eintreten? Ich erlaube mir nur ein Beispiel anzuführen. Nehmen Sie an, meine Herren, daß Soldaten am Sonntag ihrem Vergnügen nachgegangen sind. Sie kommen in aufgeregter Stimmung aus dem Wirthshaus, wo sie eben getanzt, gespielt, Spirituosa genossen haben. Sie sind auf der Straße leb—⸗ haft, stoßen einen Vorübergehenden vielleicht heftig an, der Gestoßene spricht ein Wort des Unwillens in der augenblicklichen Aufwallung aus. Ist das eine so schwere Injurie? Ist sie nicht unter sehr zu entschuldigenden Umständen begangen? Würde nicht eine Härte ein— ö unter allen solchen Umständen Gefängniß erkannt wer— den soll.

Endlich aber geht meine Ansicht dahin, daß unser Militairstand eine größere Ehrenhaftigkeit durch die Strenge der Strafen, die auf Beleidigungen gegen ihn gesetzt sind, nie und ninmermehr gewinnen wird, sondern durch die Stellung, die er in der Gesellschaft einzu⸗ nehmen bestrebt ist. Ich stimme daher für den Wegfall der be⸗ treffenden Gesetzvorschläge. .

Justiz-Minister ihden: Ich erlaube mir in Bezug auf die be⸗ stehende Gesetzgebung Folgendes zu bemerken. Nach dem Allgemei⸗ nen Landrecht traten Geldbußen wegen Injurien nur in wenigen Fällen ein. Außerdem wird in den 85§. 207 209 im 20sten Titel bestimmt, daß bei Beleidigung der Beamten in und bei Ausübung ihres Amtes die deshalb verwirkte Gefängniß-, Zuchthaus oder Festungsstrafe in Rücksicht darauf, daß zugleich die Ehrfurcht gegen ben Staat verletzt worden, verschärft werden solle, und zwar bei hö⸗ heren Beamten um das Doppelte, bei den anderen resp. um die Hälfte und um ein Drittel. Hiernach nahmen die Gerichte an, daß bei den Beleidigungen gegen Beamte nie auf Geldbußen zu erken— nen wäre, da nur von Freiheitsstrafen die Rede war und wandten diese Bestimmung auch auf Beleidigungen gegen Soldaten an, weil sie nach dem Landrechte als militairische Staatsdiener den Beamten zu subsumiren waren. Die Cirkular-Verordnung vom Jahre 1795 ermäßigte zum Theil die Strafen der Injurien bedeutend und ließ auch da, wo früher nur auf Freiheitsstrafe erkannt werden durfte, Geldbuße eintreten. Dies veranlaßte die Gerichte, nun auch auf Geldbußen bei Beleidigungen der Militair-Personen zu erkennen. Dies wurde gerügt und auf Allerhöchsten Spezial⸗Befehl unter dem 19. Mai 1799 ein ECirkular-Reskript erlassen, welches in die Edikten⸗ Sammlung von Mylius aufgenommen und dadurch Gesetzeskraft er⸗ hielt. In demselben war der Grundsatz ausgesprochen, daß Geld— strafe dem beleidigten Militair keine hinlängliche Genugthuung ge— währe. Da jedoch andererseits der Grund angeführt war, daß jeder Offizier wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe verurtheilt werden müsse, so entstand der Zweifel bei den Gerichten, ob nicht bei Beleidigungen gegen Unteroffiziere und Gemeine auf Geldbuße erkannt werden könne. Ein Erkenntniß, das wegen einer solchen Beleidigung auf Geldbuße erkannt hatte, veranlaßte eine Allerhöchste Ordre vom 9. November 18013; ebenfalls in die Myliussche Sammlung aufgenommen, wonach Se. Majestät dies rügten und dabei äußerten, daß eine Geldbuße kein hinlänglicher Er⸗ satz für die einer im Dienst begriffenen Militair-Person zugefügte Injurie sein könne. Die Gerichte sind nun verschiedener Meinung gewesen, ob bei Beleidigungen gegen Unteroffiziere und Gemeine auf Geldbuße erkannt werden könne, wenn sie ihnen nicht im Dienste zugefügt worden, nicht aber bei Beleidigungen gegen Offiziere. Die Praxis hat geschwankt, doch kann ich versichern, daß meines Wissens die meisten Gerichte auf Freiheitsstrafe erkannt haben, selbst wenn sich das Militair nicht im Dienste befand. Erst im Jahre 1836 wurde durch ein Erkenntniß des Ober- Appellations⸗-Senats ein Er⸗ kenntniß erster Instanz des Kriminal-Senats des Kammergerichts in der Art geändert, daß statt der erkannten Freiheitsstrafe auf Geld= buße erkannt wurde. In Folge dessen fand später eine legislative ö hung statt, worauf des Königs Majestät durch eine Ordre vom sche 9 1814 zu bestimmen geruhten, daß bei Beleidigungen zwi=

ilitair⸗- und Civil-Personen gegen den Beleidiger niemals

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auf Geldbuße, vielmehr ohne Unterschied des Ranges und Standes jederzeit auf Freiheitsstrafe erkannt werden solle.

Abgeordn. Freiherr von Gaffren: Ich würde auf das Wort verzichten, um welches ich bereits bei dem Anfange der begonnenen Diskussion über diefen Gegenstand gebeten hatte, weil ich den Vor= schlag, den der Herr Vorsitzende der Abtheilung gemacht, hat und dem das Gouvernement entgegen gekommen ist, als ein willkommenes Ausgleichungsmittel ansehe, um den Gegenstand zu erledigen bei— läufig gesagt, habe ich mich bei der Abtheilung in der Minorität be— funden, indem ich von der Ansicht durchdrungen war, daß bei Be— leidigungen gegen Militairpersonen in Unisorm von keiner Geldbuße die Rede sein könne ich würde, sage ich, auf das Wort verzich⸗ ten, wenn ich nicht Veranlassung gefunden hätte, Einiges auf die Rede des geehrten Mitgliedes aus Spandau zu erwiedern. Es ist keinesweges meine Absicht, den Soldaten höher als den Bürger zu stellen, es ist das Prinzip der Gerechtigkeit, welches mich für den Paragraphen sprechen läßt. Ich habe bereits bei einer anderen Ge— legenheit meine Ansicht über das Verhältniß zwischen dem Soldaten und dem Bürger zu entwickeln gesucht, ich erlaube mir darauf zurück zukommen. Der Soldat geht aus dem Volke hervor, er steht nicht mehr außerhalb desselben, sondern ist innig mit ihm verwachsen, der Soldatenstand bleibt aber eine Einheit, eine Genossenschaft, die, wenn sie nicht von dem Geiste der Einheit, von einem lebendigen Prinzipe beseelt wird, in eine leere, knöcherne Form, in einen todten Mecha⸗ nismus zusammenfällt. Dieser Geist der Genossenschaft, der in dem preußischen Heere vorwaltet, gewährt ihm im Inlande und Auslande die hohe Geltung, die er mit Recht einnimmt, und wodurch auch unser allgemeines Volksbewußtsein erhöht wird. Daß ge⸗ rade im preußischen Heere sowohl der Offizier als der gemeine Soldat von diesem Geiste, durchdrungen sind, giebt ihnen die ehrenwerthe Stellung, die sie einnehmen. Der Soldat hat außer seiner persönlichen Ehre noch die Ehre des Standes, dem er ange— hört, zu wahren. Die Uniform ist das Zeichen, daß er diesem Stande angehört; er hat also die Verpflichtung, sich so zu betragen, daß er die Uniform und den Stand zu aller Zeit ehre. Vermöge der stren⸗ gen Disziplin, der der Soldat unterworfen ist, vermöge der Rücksicht, welche er der Uniform und dem Stande schuldig ist, tritt er weit weniger als Verletzender auf, ich glaube vielmehr, die Sache steht umgekehrt, er hat sich weit mehr in Acht zu nehmen, daß er nicht beleidigt wird, er ist weit öfter der Beleidigte, als der Beleidiger. Aus diesem Grunde bedarf der Soldat eints besonderen Schutzes, und diesen sehe ich darin, daß eine Beleidigung gegen einen Solda⸗ ten in Uniform nicht mit Geld abgebüßt werden kann. Ich will nicht in Abrede stellen, daß mich einige Vorliebe für einen Stand be⸗ seelt, dem ich früher selbst angehört habe, und an dem sich für mich die theuersten Erinnerungen knüpfen, aber ich glaube, daß ich auch ohne diese Vorliebe so gestimmt haben würde. Dagegen kann ich mich nicht der Ansicht anschließen, die hier im Gutachten ausgespro⸗ chen ist, daß bei Beleidigungen gegen Soldaten, die nicht in Uniform sind, sobald dem Beleidiger das Verhältniß bekannt war, ebenfalls keine Geldbuße stattfinden könne.

Marschall: Diesen letzten Punkt haben wir vor der Hand aus— setzen wollen.

Korreferent Abgeordn. Uaumann: Meine Herren! Ich glaube, daß für die Frage, die uns gegenwärtig beschäftigt, eine Menge Gesichtspunkte hineingekommen sind, die eigentlich nicht hinein gehören. Es handelt sich bei dieser Frage nicht darum, ob der Militairstand ein besonders zu ehrender sei, ob wir ihn in seiner Ehrenhaftigkeit über den Civilstand stellen; das sind Fragen, die hier gar nicht in Berücksichtigung kommen. Es ist, indem die Versammlung es ge⸗ billigt hat (zu meinem großen Bedauern), daß Geldstrafen passi⸗ ren können, angensmmen, daß eine Injurie so geringfügig sein könne, um sie mit Geld büßen zu lassen. Ist das der Fall, dann muß auch das Prinzip konsequent durchgeführt werden, und es kann nicht Rüd⸗ sicht ö genommen werden, ob der Verletzte eine Militairperson ist oder nicht. Ich kann nicht annehmen und nicht zugeben, daß hier Gründe der Reziprozität sprechen. Nicht um die Militairpersonen schärfer zu strafen, sind bei ihnen nur Freiheitsstrafen zulässig, son— dern aus einem ganz anderen Grunde: weil das ganze militairische Verhältniß es nicht erlaubt, mit Geldstrafen einzuschreiten, weil, um mich so auszudrücken, bei dem Soldaten das Verbrechen zu gleich er Zeit immer ein Disziplinar-Vergehen ist und die Disziplinar⸗-Vergehen, so fasse ich es auf, nie anders bei dem Militair geahndet werden kön⸗ nen, als durch Arreststrafe. Die Folge davon ist aber, daß die Arreststrafe keinen so schlweren Charakter hat, als im Civil, und das liegt im militairischen Verhältniß. Ein Tag Arrest ist nicht gleich einer 24stündigen Gefängnißstrafe, es ist die letztere für Civilpersonen eine bedeutend schwerere Strafe. Also komme ich dar⸗ auf zurück, daß ich sage, es verlange nicht die Reziprozität, daß, wenn das Militair mit Arreststrafe belegt wird, auch die Civilisten im umgekehrten Falle durchaus auch mit Freiheitsstrafe belegt werden müssen. Verlangt dies die Reziprozität nicht, so ist in meinen Au⸗ gen auch kein anderer Grund vorhanden, warum die Civilisten in sol⸗ chen Fällen nothwendig mit Freiheitsstrafen belegt werden müssen. Es ist angeführt worden, der Militairstand werde sich gekränkt füh⸗— len, wenn auf der einen Seite das Militair mit Arrest, auf der au⸗ deren Seite die Civilisten mit Geldbuße bestraft würden, und ich kann nicht leugnen, es ist fatal, Geldbußen und Freiheitsstrafen gleichzu⸗ stellen; aber es ist dies doch einmal zugelassen worden, und da muß man auch konsequent annehmen, daß die Geldstrafe denselben schwe—⸗ ren Charakter hat, wie eine kurze Freiheitsstrafe. Es ist ferner er⸗ wähnt worden, es würde gegen die Gleichheit verstoßen, und das werde einen üblen Eindruck machen. Gegen die Gleichheit wird aber immer verstoßen werden, wenn Militairpersonen mit Civilpersonen in Konflikt kommen. Es wird diese Ungleichheit besonders da hervor⸗ treten, wenn Militairpersonen und Civilisten zugleich die Beleidiger sind und der Beleidigte derselben Civilperfon ist; in biesem Falle wird der Militair nothwendig mit Arrest bestraft werden müssen, während für ganz dieselbe Verschuldung der Civilist möglicherweise mit einer Geldbuße davonkommen kann. Also trifft für ganz dasselbe Verge— hen das Militair Arreststrafe, die Eivilisten Geldbuße. Ich kann also alle die Gründe, die hier erwähnt worden sind, nicht für durch- greifend erachten, um eine Aenderung im Strafsystem eintreten zu lassen, und ich muß dabei beharren, daß, nach dem Vorschlage der Minorität der Abtheilung, der letzte Satz im ersten Alinen wegge⸗ lassen werde. .

Abgeordn. Camphausen: Nachdem die Regierung darauf ver— zichtet hat, im zweiten Theile des ersten Absatzes eine Kategorie von niederen Beamten zu bilden, so kann ich das zurückhalten, was gegen diese Absicht zu sagen gewesen wäre; allein auch wenn nur den ersten Theil des letzten Satzes stehen zu lassen vorgeschlagen ist, so glaube ich, daß es gerade im Interesse des Beamtenstandes liege, auch die= sen Theil zu streichen. In der gegenwärtigen Zeit ö es für den Beamtenstand wünschenswerth, im Gesetze keine Schranke zwischen sich und dem Bürgerstande aufgestellt zu sehen. Dadurch würde nicht ausgeschlossen sein, daß solche Vergehen, wenn sie gegen Beamte und auch wenn sie gegen . verübt werden, in einer schär⸗ feren Weise geahndet werden, als wenn ste zwischen Civil⸗Personen stattsinden. Und dazu bieten die s§. 190 195 vollkommene Gele⸗ genheit dar, indem ö dem Richter einen weiten Spielraum für Zu⸗

In der Konsequenz der bisher von ber hohen Versammlung gefaßten Beschlüsse liegt es, diese Schärfung

messung der Strafe lassen.

dem Richter zu überlassen. Er findet in dem Spielraume das Mit- tel, den Zweck zu erreichen, den der Entwurf durch eine besondere Bestimmung zu erreichen vorschlägt. Wenn dem Richter in anderen FZällen ein so großes Vertrauen eingeräumt wird und werden kann, so muß man auch annehmen, daß er eine Beleidigung, wenn sie den besonderen Charakter der Schwere trägt, schwerer ahnden werde. Es ihm zu überlassen, ist auch noch . zu befürworten, weil die vorgeschlagene Schärfung im Wesentlichen nichts Anderes ist, als eine Ausdehnung des dem Richter gestellten Spielraums, und zwar des⸗ halb, weil zwar bei der Schärfung dem Richter ein höheres Maximum ge⸗ stattet, nicht aber ein höheres Minimum vorgeschrieben ist. Auch im Falle der Schärfung ist kein Minimum vorgeschlagen; es tritt also eine noth⸗ wendige Schärfung nicht ein, sie würde nur dann nothwendig eintre⸗ ten, wenn nicht nur das Maximum erhöht, sondern auch ein höheres Minimum für den zweiten Fall festgesetzt würde, als für den ersten Fall. Die Gründe, welche dafür angeführt worden sind, daß hin⸗ sichtlich der Militairpersonen eine verschiedene Strasweise erforderlich sei, berühren hauptsächlich den Fall, wenn Militairpersonen Ehrenver⸗ letzungen gegen Bürgerliche begehen, weniger den Fall, wenn Bür⸗ gerliche Ehrenverletzungen gegen Militairpersonen begehen. Hierzu hat der Herr Korreferent sehr klar vorgetragen, daß der Vorschlag der Regierung nicht die Beseitigung einer Ungleichheit vor dem Ge⸗ setze, sondern offenbar die Herbeiführung einer Ungleichheit vor dem Gesetze bewirke. Er hat dargethan, uu die besondere Strafart, die für den Militairstand eingeführt ist, aus dem besonderen Interesse des Militairstandes hervorgeht. Es wird anerkannt, daß die Freiheits⸗ strafe für den Militairstand zweckmäßiger sei; und wenn nun umge⸗ kehrt anerkannt ist, daß für die Bürger die Strafarten, wie der Entwurf sie vorschlägt, die, zweckmäßigeren seien, so liegt zu Tage, daß eine Ungleichheit entsteht, wenn eine für den Bürgerstand als beg ln erachtete Strafart deshalb geändert wird, well für den Militairstand eine andere Strafe besser und, ich darf sagen, milder gefunden wird. Ich erinnere noch daran, daß nicht vorgeschrieben ist, es solle Geldbuße eintreten und die Frei⸗ heitsstrafe ausgeschlossen sein; die eine oder die andere zu erkennen, steht in allen Fällen dem Richter frei. Es heißt im s. 193: „ist mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten zu bestrafen.“ Es heißt ferner §. 196: „Die Verleumdung ist mit Gefängniß oder r bis zu einem Jahre zu bestrafen.“ Keinesweges war also die Meinung, daß, wenn der Richter die Strafe ausgesprochen hat, dem Verurtheilten freistehe, zwischen Geldbuße und Freiheitsstrafe zu wählen, sondern der Richter ermißt, ob er eine Freiheits strafe oder eine Geldbuße eintreten lassen will. Und in dieser Beziehung er⸗ wähne ich noch, daß man sich davor hüten muß, eine solche eld⸗ buße als das Abkaufen, dem Verletzten gegenüber, sich vorzustellen; das ist hier gar nicht der Fall, sondern die Geldbuße ist die Strafe, die das Gesetz ausspricht für das begangene Vergehen, und sie steht nicht in Beziehung zu demjenigen, den die Verletzung getroffen hat. Ich werde in beiden Fällen für die Vorschläge der Abtheilung stimmen. . 1 ; .

Regierungs⸗Kommissar von Reyher: Ich wollte mir nur in Bezug auf das, was der geehrte Redner gesagt hat, die Bemerkung erlauben, daß die Arreststrafe für die Armee nicht gerade als zweck⸗ mäßiger angesehen werden kann, die Geldstrafe ist vielmehr nur nicht ausführbar, und selbst, wenn man sie einführte, würde sie fast rein illuforisch werden. Wollte man z. B. die Unteroffiziere und Gemeinen zu Geldbußen verurtheilen, so würde man diese Strafen unausgesetzt in Arreststrafen verwandeln müssen. Was die Bemerkung betrifft, daß dem Civilrichter es in solchen Fällen anheimgestellt bleiben müsse, nach seinem Ermessen zu erkennen, ob also nicht, nothwendig sei, eine Geldbuße in Anwendung zu bringen, so glaube ich hier meine Ueber⸗ zeugung aussprechen zu müssen, daß bei der allgemein zunehmenden Neigung, alle Sachen aus einem humanen und milden Gesichtspunkte zu betrachten, sich sehr bald eine Praxis, besonders den Gemeinen und Unteroffizieren gegenüber, dahin bilden würde, immer nur auf Geldbußen gegen Civilpersonen zu erkennen, und so würden die Klassen der Militairpersonen, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, ge⸗ wissermaßen der Willkür preisgegeben sein. Was kommt es dem wohlhabenden und bemittelten Bürger darauf an, 10—15 Rthlr. Strafe zu zahlen, während der Soldat in einem solchen Falle immer mit Arreststrafe belegt werden muß. Dies ist, wie schon gesagt, eine Ungleichheit vor dem Gesetz, welche vermieden werden muß. Hierbei sühre ich aber noch an, daß es auf die Armee gewiß einen höchst ungünstigen und betrübenden Eindruck machen würde, wenn die ge⸗ ehrte Versammlung den Vorschlag der verehrlichen Abtheilung anneh⸗ men und für die Weglassung des zweiten Alinea des §. 196 stimmen wollte.

Abgeordn. Zimmermann: Was den legislativen Standpunkt anlangt und besonders die Auslegung der Kabinets⸗Ordre vom 23sten April 1799, so ist in den Akten des Justiz⸗Ministeriums M. 11, Vol. 2 das Reskript vom 6. Januar 1837 enthalten, worin aus⸗ drücklich anerkannt wird, daß nach dieser Kabinets⸗-Ordre Geldstrafen bei Injurien gegen Militairpersonen statthaft seien. Es ist ferner bemerkt worden, daß es bald dahin kommen werde, daß in der Pra⸗ ris die Injurien gegen niedere Militairpersonen immer nur mit Geld⸗ bußen würden belegt werden, daß also Ungerechtigkeit und Rechts⸗ Ungleichheit entstehen werde; das ist aber eine Präsumtion, welche unseren Richterstand darin verletzt, daß er seine Pflicht nicht erfülle. Gegen eine solche Ansicht muß ich aber entschieden protestiren. Ich muß im Gegentheil darauf aufmerksam machen, daß nach der Erfah⸗ rung gerade nur in sehr seltenen Fällen solcher Art auf Geldbußen erkannt worden ist, daß daher in Zukunft eine solche Praxis in kei⸗ ner Weise zu befürchten ist. Ich stimme daher ganz für die Anträge der Abtheilung. ; .

JustizMinister Uhden: Ich muß es doch in Zweifel stellen, daß bei den Gerichten die Praxis gewesen sei, nur auf Geldstrafen zu erkennen. Ich stehe über 26 Jahre im Justizdienste, habe bei ver⸗ schiedenen Richter -Kollegien gearbeitet und kann versichern, daß nur ausnahmsweise auf Geldbuße erkannt ist. Auch hatte meines Erin⸗ nerns der Ober- Appellations-Senat alle Erkenntnisse des Kriminal- Senats, die auf FreiheitsBeraubung lauteten, bis zum Jahre 1836 bestätigt. Von da an hat sich allerdings die Praxis geändert. Spä⸗ ter hat eine legislative Berathung staktgefund en, es sind dabei alle diese Gründe zur Erwägung gekomnien, und in Folge Lessen hat Se. Majestät der König die angeregte Kabinets - Ordre erlassen.

Abgeordn. Zimmermann: Ich bitte um das Wort zu einer persönlichen Bemerkung. . .

Marschall: Der Abgeordnete Zimmermann wird mir zugeben, daß zu einer personlichen Bemerkung gar keine Veranlassung vorhan⸗ den n. Zimmermann: , Das 8. mir wohl zu beurtheilen überlassen werden, jedenfalls müßte ich erst gehört sein.

Marschall: Nicht allein der Abgeordnete Zimmermann, sondern auch ich und ebenso jedes Mitglied der Versammlung ist im Stande, zu beurtheilen, ob Aeußerungen Gründe zu einer wirklich persönlichen Bemerkung enthalten, wegen welcher die Ordnung der Redner zu unterbrechen wäre. Ich werde den Abgeordneten Zimmermann in