1848 / 53 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

alls für bedenklich, wenn die ie Aufhetzung, die unberu⸗ wenn sie Erfolg gehabt hat, großen arum straflos sein soll, weil sie daß der Gesetz⸗ Entwurf Nothwendigkeit auf eine

eintreten, und drittens halte ich es ebenf⸗ frivole Herausforderung und bess Anreizung zum Duell, die, erbeiführen kann, blos d Folgen gehabt hat. Ich glaube, enden Ansichten und an die eise angeschlossen hat, daß ich die Abfassung dieses als einen gelungenen Fortschritt gegen die frühere demselben nur anschließen kann.

Ich werde mich zunächst an

Nachtheil h

sich an die herrsch so zweckmäßige W besonderen Titels Gesetzgebung anerkenne und mich Abgeordn. Graf von Gneisenau: das Gufachten der Abtheilung halten. Es ist uns darin gesagt, daß von einer Seite die Ansicht aufgestellt werde, daß in der Strafge⸗ ĩ ar nicht erwähnt werden dürfe, sondern den ichen Gesetzen über Mord und Todtschlag unterworfen bleiben Es ist darin ferner gesagt, gegen den Mißbrauch des Duells orenengericht die genügende Garantie. meine Herren, wie bei einem Gesetz, welches in dem gan⸗ zen preußischen Staate eingeführt werden soll, die Geschworenenge⸗ richte, welche in 7 Provinzen nicht existiren, irgend eine Garantie darbieten können; ich weiß nicht, ob ich den Sinn des betreffenden Satzes recht deute, wenn ich ihn so verstehe, daß bei Anwendung des Menschenverstandes die Geschworenengerichte eine vorzügliche Darauf, glaube ich, kommt das Essentielle Run, meine Herren, haben wir kürzlich in einem vor eine renengerichte geführten allgemein bekannten Prozesse den daß der Haupttheilnehmer freigesprochen w aber, welcher im Vertrauen auf jenes freispre freiwillig stellte, zu 5jähriger Zuchthausstrafe v (Aufregung.) Ich will mich hier nicht mit Erörterun welche der Verschiedenheit dieser Erkem so viel aber ist gewiß, Erkenntnisse gerecht ist, das andere ungerecht sei Ansicht könnte die sein, ganz entsprechen, indem d meine Herren, der Geschworenengerichte? meine Herren, finde ich es unrecht, Richterstande den Geschworenengeri Ich meincrseits glaube und vertraue er uns dieselben Garantieen bieten werde, Nun auf das Duell selbst übergehend, es zu vertheidigen seitens der Mora—

setzgebung das Duell g

gebe das Geschw nur nicht, mei

Garantie geben. m Geschwo⸗ Fall erlebt, Mitschuldige chende Erkenntniß sich erurtheilt worden ist.

g der Motive beschäfti⸗ stnisse zum Grunde ge⸗ legen haben können; daß, wenn eines dieser daß beide Urtheile der Gerechtigkeit nicht as eine vielleicht zu mild, das andere zu liegen da die gerühmten Garantieen eser schreienden Thatsache, wenn gegenüber dem preußischen chten eine ganz besondere Garantie auf den preußi⸗

Im Angesichte di

vindizirt wird. schen Richterstand, daß als die Geschworenengerichte. will ich es nicht unternehmen, lität. Es ist bereits von dem Herrn Minister der länglich auseinandergesetzt worden, es sst ferner schon gesagt worden, niß, eine Erbschaft des Mittelalters; allerdin so fest eingebürgert in denjenigen haben, ihre perfönlichen Händel mit den Fäusten auszufechten, daß es ein vergebliches Bemühen sein würde, sie sofort ganz abzuschaffen. Sie bestehen in der ganzen gebildeten Welt, selbst in dem Lande, welchem man die wenigste Sympathie für das Mittelalter vorwerfen darf, in Nord-Amerika, wo die Duelle am größten Brutalität vorkommen. in Nord-Amerika man sich nicht blo Büchsen, auf Flinten mit Schrot ge die Duellanten, mit Messern bewaffnet, cher sperrt und sie die S giebt es dort keine besondere S so eingebürgert, sind so ir daß die Geschworenengeri Duelle stattgefundenen Umstände mögen no Herr Minister der Geset die strengsten Strafen,

haben, stets ohne Wirkung geblieben sind und Duells, wenn man es ein solches nennen will, niemals beseitigt ha⸗ ben. Auch unsere Gesetzgebung war früher, wie bereits angegeben worden ist, von der Art, daß sie niemals zur Anwendung kommen erzeit durch die Gnade des Königs gemildert wer⸗ lein Uebel, welches r Macht liegt, wenigstens zu Zweck finde

Gesetzgebung hin⸗ daß dies wohl nicht möglich ist; die Duelle seien ein Ueberkomm⸗ gs, sie haben sich aber tänden, welche eine Abneigung

allerhäusigsten und in der Ich erlaube mir anzuführen, daß s auf Pistolen, sondern auch auf laden, schießt, daß man daselbst bei Nacht in finstere Gemä— ache auf diese Art ausfechten läßt. trafe für Duelle, sie haben sich aber mdas Bewußtsein des Volks übergegangen, chte alle Duellanten freisprechen, die beim ch so empörend sein. zgebung hat bereits auseinandergesetzt, daf welche verschiedene Gesetzgebungen versucht das Verbrechen des

konnte, sondern jed dern mußte. vollständig zu beseitigen außer unsere mildern und in gewisse ich den vorliegenden Gesetzentwurf sehr e sen angewendet wissen will, welche dem Verge Ich würde einer Versetzung des Titels nach Abtheilung nicht beistimmen können, weil alsdann die welche von der Herausforderung handeln, wegsielen und die erung Allerdings ist es nicht meine An— i ß jede Herausforderung bestraft werden müsse, aber, meine Herren, es können Herausforderungen unter erschwerend stattfinden, es können Hetzereien vorhergegangen sein, und für diese Fälle, glaabe ich, muß eine Strafe cant werden.

Ich kann ferner für den Vorschlag der Abtheilung mich nicht erklären, weil dann auch die §§8. 216 und —ꝛ ich aber gerade diese um jeden Preis aufrecht erhalten zu sehen wünsche. Ich stimme daher für Beibehaltung des Titels in der uns vorliegenden Form und schließe mich der Ansicht des geehrten Abge⸗ ordneten der brandenburgischen Ritterschaft dahin an, daß wir uns der Berathung der einzelnen Paragraphen wohl nicht entziehen können wie die Abtheilung es gethan hät. Ji, .

Sollten nun bei der Berathung der einzelnen Paragraphen noch Amendements gestellt und Veränderungen in Vorschlag gebracht wer⸗ den, so würde ich es vorziehen, statt des §. 215 und in Rücksicht darauf, daß es immer sehr schwer sein wird, zu ermitteln ob die Ab⸗ der Tödtung vor dem Duell vorhanden gewesen sst auf gewisse mit Pistolen, wo in der Regel der eine Theil ge⸗

ere Strafe festzusetzen. Ich verzichte indeß für sen Gegenstand auszulassen, sondern behalte bis zur Berathung der einzelnen Paragra—

Sollen wir nun nicht bemüht sein,

Schranken zu verweisen? Diesem ntsprechend, indem er Stra⸗ hen angemessen sind. dem Vorschlage der ersteren Para⸗

sSforderung straflos bliebe.

en Umständen

wegfallen würden,

Duellarten, z. B. tödtet wird, eine höh jetzt, mich weiter über die mir fernere Aeußerungen

Referent Abg. ehrten Redner, we egenzustellen z er Stelle der Abtheilungs⸗Gutachtens, zu beruhen, namentlich h des Gutachtens genommen, des Duells das Geschworenenge aber nur den Zusammenhang z Rechts im Abtheilungs⸗ vertheidig

eordn. Freiherr von Mylius:. Ich habe dem ge— scher so eben gesprochen hat, keine Bemerfung ent— eidigung des Geschworenengerichts, da an die⸗ Ort nicht dazu ist, wohl aber zur Vertheidigung des

Es scheint Manches auf Mißverständnissen at der Redner großen Anstoß an der Stelle welche sagt, daß gegen den Mißbrauch arantie biete. Es ist nämlich das System ten berührt und dieses welcher ihm nament- ß durch die Straflosigkeit des die zu Mißbräuchen führe, aus⸗ ugs⸗ Gutachten, arantie gegeben. eine ähnliche, wie die Monarchie zur Aufnahme zu theilung nicht geschehen, und sich von Strafe handelt, in chworenengericht nicht zu

richt eine G u erwägen.

des rheinischen System gegen den Vorwur lich dahin gemacht werden Duells eine Begünstigung Mit Bezug das Geschworenengeri ist nicht die Idee zum Grunde gelegt w Geseßzgebung, für die ganze Das ist erstens von der Ab Abtheilung, wo es

gesprochen. hierauf fagt das Abtheilu cht die genügende G französische

zweitens hat auch die Erwägung gezogen, daß überall das Ges

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richten hat, und dieser Aingfiff dürfte also in keiner Weise gerechtfer⸗ tigt sein. Im Uebrigen ist von Seiten des letzten Sprechers nichts vorgebracht worden, welches die von der Abtheilung aufgestellten Be⸗ hauptungen zu entkräften vermöchte. Die Abtheilung hat gesagt: Das Duell ist unter allen Umständen ein Milderungsgrund, aber nur unter gewissen Umständen. Und dabei ist Rücksicht genommen worden auf die sozialen Zustände und auf die Thatsache, daß das Duell in vielen Fällen in der öffentlichen Meinung gerechtfertigt sei und des⸗ wegen auf eine gelindere Bestimmung Anspruch zu machen habe.

Regierungs- Kommissar Simons: Es ist vorhin als Standpunkt des rheinischen Rechtes bezeichnet worden, daß dasselbe in jedem ein- zelnen Falle nach der Art und Weise, wie sich die Sache gestalte, die allgemeinen Gesetze über Körperverletzung und Tödtung auf das Duell in Anwendung bringe. In den wenigen Fällen, die in der Rhein⸗-Provinz vorgekommen sind, mag diese Ansicht sich Geltung verschafft haben. Es ist indessen in dem Vortrage des Herrn Mini⸗ sters der Gesetzes⸗Revision bereits erörtert worden, welcher schwan⸗ kende Zustand in der Wissenschaft sowohl wie in der Praxis in die⸗ ser Bezichung besteht und namentlich in Frankreich vorhanden ist. Lange Zeit hindurch hat der höchste Gerichtshof dieses Landes sich dahin ansgesprochen, daß das Duell deshalb straflos sei, weil es an befonderen Strafgesetzen fehle und dasselbe unter die allgemeinen nicht subsumirt werden könne. Erst seit dem Jahre 1837 hat sich eine an⸗ dere Theorie in der Praxis Geltung zu verschaffen gewußt; sie hat aber nur dahin geführt, daß es in Folge der Aussprüche des höchsten Gerichtshofes bis zur Erkennung von Anklagen wirklich gekommen ist. Als praktisches Resultat muß aber festgehalten werden, daß, wenngleich die Anklage verhängt worden, gleichwohl die Freisprechung der Angeklagten regelmäßig erfolgt ist. Von einem angesehenen Schriftsteller über das englische Recht wird ebenfalls die Thatsache bewahrheitet, daß, da auch nach dem englischen Rechte das Duell der allgemeinen Gesetzgebung über Tödtung und Körperverletzung subsumirt wird, die Geschworenen dennoch nur mit dem größten Wi= derstreben dazu übergehen, durch ihre Aussprüche anzuerkennen, daß auch sie das Duell nach gleichen Grundsätzen beurtheilen zu müssen glauben. Als ein drittes Beispiel kann der Zustand in Belgien an⸗ geführt werden, wo ebenfalls der Erfolg eingetreten war, daß die Anklagen wegen Duells nur zu Freisprechungen geführt haben und bis 1836 eine spezielle Gesetzgebung die Materie dort regulirt hat.

Nach diesen Erfahrungen kann man sich wohl zu dem Schlusse berechtigt halten, daß der theoretische Satz, daß das Duell nur un— ter die allgemeine Gesetzgebung über Körper-Verletzungen und Töd⸗ tungen zu subsumiren sei, dem allgemeinen Rechtsbewußtsein nicht entspricht, und daß da, wo man diese Theorie zur Geltung zu brin⸗ gen versucht hat, es dennoch zur Verhängung einer Strafe nicht ge⸗ kommen ist. .

Es scheint also das Bedürfniß nachgewiesen zu sein, diese Ma⸗ terie durch eine spezielle Gesetzgebung zu reguliren, welche mit den herrschenden Ansichten im Einklange steht und nach der Beschaffen⸗ heit der zu stellenden Fragen das Geschworenengericht nicht in eine Verlegenheit bringt, der es sich nicht anders entziehen zu können glaubt, als dadurch, daß es ein freisprechendes Verdikt abgiebt. Es scheint also, daß nach unseren Zuständen die Lücke auszufüllen ist, die bisher unwiderleglich vorhanden war.

Referent Abgeordn. Frhr. von WMoölius: Ich muß dem Herrn Regierungs⸗Kommissar doch Folgendes erwiedern: Es kann aus dem von ihm angeführten Satze nicht geschlossen werden, daß das Bedürf⸗ niß einer speziellen Gesetzgebung wirklich existire, und das ist doch die Frage, worauf es ankommt. Es ist von ihm ferner Bezug genommen worden auf die Lage der Gesetzgebung in Frankreich und Bedenken vorgetragen worden, die der fraͤnzösischen Jurisprudenz bei der Be⸗ handlung des Duells zu Grunde gelegen haben. Hierbei mache ich darauf aufmerksam, daß trotz dieser vielfachen Entscheidungen und trotz vielfacher Vorschläge, die gemacht worden sind, gerade hier eine spe⸗ zielle Gesetzgebung einzuführen, dennoch auf diese Anträge nicht ein= gegangen worden ist und vielmehr in Berücksichtigung der durch die gewiegtesten Juristen Fraukreichs und die ersten Staatsmänner geltend gemachten Ansichten die Kammern solche Anträge auf eine spezielle Gesetzzebung immer abgewiesen, ob sie gleich in anderen Bezie— hungen große Reformen in der Strafgesetzgebung eingeführt haben.

Argeordn. Fihr. von Lilien⸗chthausen; Der Zweikampf be⸗ ruht auf der Sitte, auf einer Sitte, die so alt und so fest begründet ist, daß die Gesetzgebungen aller Zeiten vergebens dagegen angekämpft haben; die strengsten Duellmandate sind gegen sie ohne Erfolg ge⸗ blieben. Wenn dies aber der Fall ist, und wenn andererseits der Staat nicht im Stande ist, mich gegen die Folgen zu schützen, welche mich unausbleiblich treffen, wenn ich mich dieser Sitte entziehe, so hahe ich es auch für eine Ungerechtigkeit halten müssen, wenn der Staat mich dafür strafen will, daß ich mich der Sirte füge. Dies sind kurz die Gründe, welche mich dazu bestimmt haben, mit der Ma—= jorität der Abtheilung dafür zu stimmen, daß der von dem Zweikampfe, als einem besonderen Verbrechen, handelnde Titel des Entwurfs zu streichen, und daß der Zweikampf vielmehr bei den Verbrechen der Tödtung und Körperverletzung als Milderungsgrund aufzuführen. Die überzeugenden Gründe indessen, welche der Herr Minister der Gesetz⸗ gebung so eben für den Entwurf angeführt hat, haben mich zu der entgegen⸗ gesetzten Ansicht gebracht, und ich trage kein Bedenken, dies offen zu erklären. Ich trete jetzt dem Titel des Entwurfs über das Duell um so mehr bei, als ich stets anerkannt habe, daß derselbe ein wesentli⸗ cher Fortschritt gegen die bestehende Gesetzgebung ist. Insbesondere kann man dem Entwurfe nicht den Vorwurf machen, daß er in dem Zweikampfe ein sogenanntes privilegirtes Verbrechen der höheren Filassen der Gesellschaft lonstituire, wenn man berücksichtigt, daß es in Beziehung auf das Strafmaß künftig keinen Unterschied mehr ma— chen wird, ob zwei Eckensteher ihre Streitigkeiten unter sich nach den regelrechten Formen des Zweikampfes schlichten, oder ob zwei Mit⸗ glieder der hohen Herren-Kurie Kugeln mit einander wechseln.

(Bravo!)

Abgeordn. Steinbeck: Als anerkannt darf ich annehmen, daß die hohe Versammlung sich davon überzeugt findet, da jedes Strafgesetz, solle es überhaupt einen Sinn haben, auf einem ethischen Prinzip be⸗ ruhen muß, und solches Prinzip könne nur aus dem Auffassen des Ganzen der Menschennatur gewonnen werden. Hiervon ausgehend, sinden wir, daß diese Natur einen herrlichen Zug an sich trägt. Die⸗ ser Zug heißt Heroismus. Er ist die Wurzel unendlicher Tugenden, und jede Tugend ist damit verwebt, welche mit Kraft in die Welt tritt, Der Heroismus hat den Zweikampf erzeugt, ehe noch die Welt an ihn im heutigen Sinne dachte. Wir sinden die Duelle schon im hohen Alterthume, darstellend Gemeinsinn und Vaterlandsliebe, wir sinden ihn unter Len Helden vor Troja. Solcherlei war der Rampf. bei den' Horatiern und Curiatiern. Die Romantik des Mittelalters hat das, was früher Gemeinsinn war, auf die Individuen überge⸗ pflanzt, und wir sehen die herrlichsten Thaten der Zweikämpfe durch die Poesie verherrlicht. Z. B. die Zweikämpfe zwischen mauri⸗ schen und christlichen Rittern in Spanien. Wir freuen uns noch heute, wenn wir die Schilderungen dieser geschichtlichen Zweikämpfe lesen; denn es war der Heroisnuus, der sich darin aussprach, und den wir durch die Romantil verherrlicht finden. Es tritt aber heutzutage in gesetzlich festgeordnetem Staat durch den Zweikampf das Indivi⸗ dunm dem Staat entgegen, mit ihm in Konflift. Der Staat darf

es nicht dulden, daß das Individuum von Jeinen Gesetzen unabhän- gig sein wolle. Eintretend in den Staat, opfert ihm das Indio iduum einen Theil seiner Freiheit auf, um die Früchte zu genießen, die der Staat durch seine gesetzlichen Verhältnisse ihm verleiht, und so ist es denn gekommen, daß gegen das Duell die Gesetzgebung eintreten mußte. Die Gesetzgebung aber hat sich manichfach verirrt, und der Herr Minister hat uns verschiedene solche Verirrungen hervorgehoben. Die schönste davon war unstreitig die, als der Großmeister der Mal— theser an der Spitze seiner Heldenschaar den Heroismus und seine Ausstrahlungen nicht bändigen konnte und diesen Heroismus durch Heroismus zu bekämpfen suchte, indem er das Haupt des Siegers im Duell unter dem Beile des Nachrichters fallen ließ.

Nicht nur solche romantische Ansichten einer Zeit, die über uns in mancher Beziehung durch ihre Poesie hervorragt, können jetzt überhaupt nicht Anwendung finden, sendern wir müssen in unserer Legislation uns auch ganz speziell dem heutigen Geiste unseres Volkes, unseren heutigen Sitten fügen, und unser Recht muß sich, um ein wahres zu sein, diesen Verhältnissen anschließen. Dies hat man auf eine sehr mißglückte Art durch die Bestimmung des Allg. Landrechts versucht. So groß man auch von den Gesetzgebern jener Zeit in vielen anderen Beziehungen denken, so viel Gerechtigkeit man ihnen widerfahren lassen muß, in diesem Punkte sind sie jedenf fehlgegangen; denn sie haben ein Gesetz aufgestellt, das nicht unausführbar, sondern in dem Prinzip ganz unrichtig gefaßt ist, = sollte die Ehre halten und hat in seinen Strafbestimmungen die Ehre mit Füßen getreten. In dieser Form wollen wir uns aiso nicht be⸗ wegen. Wir wollen die Sitte, die Zeit ins Auge fassen. Die Ehre, von welcher der Gesetzgeber bei dem Allgemeinen Landrechte ausging, war die Ehre des Individuums nur dem Indivit uum gegenüber, und hierin scheint der Fehlgriff besonders gelegen zu haben. Der vor⸗ liegende Entwurf macht darin schon einen sehr glücklichen Vorschritt, daß er 'das Duell von den Injurien getrennt. besonders behandelt und seine eigenthümliche Natur anerkennt. Ich glaube aber, um über bas Durll im Sinne unserer Zeit und unserer Sitte richtig zu ur⸗ theilen, muß man noch einen anderen Gesichtspunkt ins Auge fassen, nämlich dem Einzelnen darf anf keinen Fall das Recht geraubt wer⸗ den, seine Ehre zu vertheidigen mit Aufopferung seines Blutes: ehr⸗ haft, wehrhast, ehrlos, wehrlos. Aber es ist das Gesetz, welches ihm die Vertheidigung anbietet, und diese weist er zurück. Er macht Gebrauch von dem Rechte, welches der Staat an sich genommen ha. ein Individuum erklärt dem anderen Individuum den Krieg. Dies ist es, was in dem Duelle vom Staate aus zu strafen. Es ist die un⸗ erlaubte Selbsthülfe derjenige Punkt, welcher das Duell strafbar macht, und ich bekenne, daß ich gewünscht hätte, bei der unerlaubten Selbsthülfe diesen Gegenstand mit in dem Gesetze seine Stelle finden zu sehen. Abgesehen von dieser Stellung in dem Gesetze, bin ich eben, nach der von mir angedeuteten Ansicht, mit der Ansicht des Entwurfes durchaus einverstanden, indem er das ganze Vergehen vom ersten Moment bis zum letzten als ein zusammenhängendes Ganze würdigt, es in seinen verschiedenen Phasen betrachtet und man so dann zu dem Resultate gelangt, welches die Strafen ergiebt, die mit den Grade der unerlaubten Selbsthülfe in Einklang stehen und die Individuen gehörig sichern. .

Abgeordn. von Auerswald: Wenn ich nicht, wie das Mit⸗ glied aus Westfalen, sofort auf die Nede des Herrn Justiz⸗Ministers mich ergebe, so liegt das hauptsächlich darin, daß derselbe bei Er⸗ wägung der zwischen dem Gesetz⸗Entwurf und dem Gutachten be⸗ stehenden Verschiedenheiten denjenigen Unterschied nicht berücksichtigt

hat, den ich für den wichtigsten halte, und der mich bestimmt, an den wesentlichsten Punkten des Gutachtens festzuhalten. Wenn ich, den Mirister der Gesetzgebung recht verstanden habe, so liegen die Gründe welche es überhaupt rechtfertigen, die Strafbestimmungen über den Zweikampf aus den allgemeinen Bestimmungen über Körperverletzun= gen und Tödtung gusscheiden zu lassen, darin, daß man einmal da⸗ kurch vermeiden will, Strafen festzusetzen, welche ihrer Härte wegen der Volksansicht entgegen sind, zweitens solche Strafen, welche des- wegen zu hart erscheinen, weil sie gegen Verletzungen gerichtet sind, die gewissermaßen ein Individuum mit der Bewilligung des Anderen unternimmt, und die den alten Grundsatz für sich haben. olenti non fit injuria, daß endlich, wenn man so harte Strafen nicht vermiede, man die Bestrafung erfahrungsgemäß unaus flihrbar und somit die Gesetz— gebung illusorisch machte. Dies sind, glaube ich, die hauptsächlichsten Gründe gewesen; ich schließe mich diesen Gründen vollständig an und stimme auch der Ansicht des Herrn Ministers darin bei, daß diese Gründe, wenngleich zu einer besonderen Behandlung in Betreff des Strafmaßes, so doch nur zur Milderung der Strase, nicht aber, wie von dem Herrn Kerreferenten ausgeführt worden ist, und wie es nach französischem und rheinischem Recht stattfindet, theil⸗ weise bis zur Straflosigkeit führen dürfen. Dem Allen stimme ich, wie gesagt, vollkommen bei, und ich würde, wenn, der Entwurf sich darauf beschränkte, also nur die Bestimmung der Milderung der Strafe aufgestellt hätte, nichts zu erinnern haben; der Entwurf geht aber namentlich in den 58. 216 und 217 noch weiter, und darauf gründe ich mein Monitum.

Im §. 216 heißt es: .

„Ist ein Zweikampf ohne Sekundanten, vollzogen worden, so kann die sonst degründete Strafe um die Hälfte geschärft werden.“

und im §5. 217: . ö. „Ist eine Tödtung oder körperliche Verletzung mittelst vorsätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehen⸗ den Bestimmungen (988. 214— 2190) eine härtere Strafe begründet ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der Tödtung oder der körperlichen Verletzung zu bestrafen. . ;

In diesen Paragraphen nimmt der Entwurf von dem inneren Organismus einer gesetzlich verbotenen Handlung, eines Vergehens Notiz, er ninimt Notiz von den Regeln, unter denen etwas, was er als Verbrechen selbst bezeichnet, begangen wird; er nimmt auf gün⸗ stige Weise davon Notiz, indem er, wenn diese behufs Ausführung bes Vergehens vereinbarten Regeln des Vergehens verletzt, werden das Vergehen selbst härter bestraft; Das ist, meines Ermessens, etwas, woburch das Gesetz sich gewissermaßen, wenn auch aus Nüß= lichkeitsgründen und in der besten Absicht, zum Garanten des Ver⸗ gehens macht; meines Ermessens, sagt der Gesetzgeber in die⸗ sen Paragraphen. ganz einfach: Nachdem man Jahrhunderte lang sich bemüht hat, mit gesetzlichen Mitteln gegen den Zwei⸗ kampf anzukämpfen, und dies nicht gelungen ist, größten. theils deshalb, weil man sehr unzweckmäßige gesetzliche Mittel angewendet hat, so muß ich zu anderen Mitteln greifen, und zwar nicht allein zu zweckmäßigen gesetzlichen, sondern auch zu zweckmäßi⸗ gen ungesetzlichen. Das ist es, was der Entwurf in diesen beiden Paragraphen ausspricht, und deshalb scheint es, vor allen Dingen nothwendig, daß diese beiden Paragraphen gestrichen werden, und, wenn diese Paragraphen gestrichen werden, so würde vielleicht. keine Beranlassung seien, die Bestimmungen über den Zweikampf mit den gemilderten Strafen in den nächstfolgenden Titel aufzunehmen. In⸗ dem ich bemerke, daß der Herr Marschall von Brandenburg das Gut⸗ achten wohl nicht richtig verstanden hat, wenn er glaubt, die Abthei⸗ lung sei gegen Milderung der Strafe, bin ich also der Meinung, daß, insoweit der Zweck des Entwurfes nur dahin ginge, ein angemesse⸗

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Dienstag den 22. Febr.

schen Zeitung.

neres Strafmaß einzuführen und namentlich diejenigen Handlungen, welche sonst mit härterer Strafe belegt werden, einfach deshalb mit einer mildcren Strafe zu ahnden, weil sie im Zweikampfe vorgekom⸗ men sind, dieser Zweck vollkemmen erreicht würde, wenn die betref⸗ fenden Strafbestimmungen auf die von der Abtheilung vorgeschla⸗ gene Weise in den nächsten Titel aufgenommen würden; es wäre bann keine Veranlassung vorhanden, durch die vorhin angedeutete An⸗ erkennung ungesetzlicher Verhältnisse noch eine besondere Rücksicht eintreten zu lassen. Ich glaube auch, daß Alle, welche den Zwei⸗ kampf für unentbehrlich, die ihn wegen Sitte, Ehre und ritterlichen Gefühles für nothwendig halten, sich damit vollkommen einverstanden erklären müssen und auf eine dem Wesen des Gesetzes fremde Be⸗ rücksichtigung verzichten werden. Ich will mich nicht besser machen, als ich bin, ich erkenne die subjektive Berechtigung jener Ansichten und Gefühle an, ich bin weit entfernt, durch das, was ich hier spreche, implicite das Gelöbniß ablegen zu wollen, daß ich für die rurtheile, aus welchen sie entspringen, jederzeit ohne Versuchung üben würde. Ich gehe aber weiter, ich vergegenwärtige mir den Standpunkt derjenigen, die meinen, daß in der innersten Herzenskam⸗ mer etwas zu sühnen sein könne, was durch das Gesetz nicht gesühnt werden kann, vielmehr nur durch die Berufung auf das, was die alten Deutschen ein Gottes⸗-Urtheil nannten; wenn ich mich auf den Standpunkt derjenigen stelle, die dies ernstlich meinen und bereit sind, „ihres Herzens Unterfangen mit des Herzens Blut zu sühnen“, so frage ich, ob solche, die mit Bewußtsein und nach ihrer Ueberzeugung sich außerhalb des Gesetzes stellen, weil es ihnen nicht ernst genug sst, sich nicht gern und willig allen Folgen ihrer Handlung unter⸗ werfen werden? Es ist in einer früheren Sitzung angeführt worden in Beziehung auf jene Patrioten, welche in, früheren Jahren sich eines Hoch‘ Tund Landesverraths formell theilhaftig gemacht hatten, und zwar von dem Herrn Landtags-Kommissar angeführt, sie hätten das uit Bewußtsein der möglichen Folgen gethan, und sie würden ihre Strafe mit Freuden getragen haben. Das war ein wahres Wort, aber dasselbe verlange ich auch von demjenigen, der, um den defsten Gefühlen seines Herzens folgen zu können, das geschriebene Recht verletzt. Ich komme auf einen anderen Unterschied zwischen dem Entwurf und dem Gutachten, welchen der Herr Minister der Gesetzgebung schon hervorgehoben hat, und der darin bestehen soll, daß in allen Fällen des Zweikampfes, in denen keine Verletzung statt⸗ gefunden, nach dem Gutachten alle vorbereitenden Handlungen straf⸗ los bleiben sollen, und da muß ich bekennen, wie ich mich überzeugt habe, daß das nicht angeht, und der Meinung bin, daß jene Hand— lungen nicht immer straflos bleiben können. Ich glaube aber, daß dazu nicht ein besonderer Titel über den Zweikampf erforderlich sein dürfte, sondern daß doch das ist Fassungssache, und ich unterwerfe mich besserem Ermessen daß dieser Punkt unter den Bestimmungen über den Versuch sich erledigen würde. Sollte ich hierin irren und dies nicht angehen, so würde ich meinerseits nichts dawider haben, daß ein besonderer Titel darüber gegeben werde; darauf aber muß ich wiederholt antragen, daß das in den §8s. 216 und 217 aufgestellte Prinzip beseitigt werde, und ich bitte, ernstlich in Erwägung zu neh— men, ob wir dem Gesetzgeber rathen dürfen, sich durch die Paragra⸗— phen zum Garanten gesetzwidriger Handlungen zu machen.

Justiz-Minister von Savigny: Ich fange an mit demselben Gegenstande, den der geehrte Abgeordnete aus Preußen zuerst erwähnt und an die Spitze seines Vorschlags gestellt hat, nämlich mit den S8. 216 und 217. Ich glaube, er hat selbst anerkannt, daß dies bloße Einzeln⸗ heiten sind; diese beiden Paragraphen könnten vollständig gestrichen werden, das System des Entwurfs würde davon unberührt bleiben. Aber ich muß doch den Entwurf gegen den Vorwurf vertheidigen, welcher aus ber Aufnahme dieser beiden Paragraphen hergeleitet worden ist. Der Vorwurf ging darauf, daß in beiden Paragra „hen der Gesetzgeber gewissermaßen den Zweikampf als etwas Fhrenwerthes, an sich Berechtigtes unter der Voraussetzung gewisser Formen und Bedingungen anerkenne; diese Anerkennung aber dürfe er ihm nicht widerfahren lassen. Ich muß dem widersprechen, vor Allem, was §. 216 betrifft. Der Paragraph hat nicht den Sinn, daß, weil die Sekundanten hergebracht sind und man von dieser Sitte abweiche, die Strafe geschärft werden solle, sondern deswegen, weil nach der Erfahrung das Duell ohne Sekun⸗ banten viel gefährlicher werden kann. Ich will mich durch ein Bei⸗ spiel deutlicher machen. Gesetzt, es käme einmal die Sitte auf, das Duell dadurch noch gefährlicher zu machen, daß man sich vergisteter . ͤ Wenn der Gesetzgeber darauf eine noch härtere darin etwa einé billigende Anerkennung des ohne diesen s? Gewiß nicht, sondern nur die Anerkennung der größeren Verwerflichkeit, ja Abscheulichkeit des mit einem solchen Zusatz verübten Duells. Eben so ist es auch hier, weil durch die Abwesenheit der Sekundanten das Duell viel gefährlicher

kann, als es außerdem sein würde; deswegen ist eine beson pere Strafe darauf festgesetzt. Was die vereinbarten Regeln des weikampfes betrifft, so hat der Vorwurf mehr den Schein für sich. Diese vereinbarten Regeln haben nämlich etwas, das auf eine gewisse Berechtigung des Daseins hindeutet. Ich hätte nichts dagegen, den ganzen Paragraphen zu streichen. Ich mache aber auf den Umstand gufnierksam, daß durch Uebertretung dieser Regeln eine ganz besondere Schlechtigkeit und Niederträchtigkeit bewiesen werden kann, wenn das⸗ jenige, was verabredet worden ist, um das Duell weniger gefährlich zu machen, zur Vernichtung des Lebens gemißbraucht wird. Es liegt darin etwas besonders Verwerfliches und Tadelnswerthes, nicht weil die vereinbarten Regeln überschritten werden, sondern weil es einen höheren Grad der Gefährlichkeit für Menschenleben mit sich führt. Diese beiden Paragraphen, glaube ich, können wegfallen, und das System des Entwurfs bleibt unberührt; indessen wird es bei der welteren Berathung darauf ankommen, ob man einen dieser Para⸗ graphen weglassen will. Was aber das Andere betrifft, so freut es mich, daß der Abgeordnete hierin beigetreten ist; denn für einen prak⸗ tischen Unterschied zwischen dem Entwurf und dem Antrage der Ab⸗ theilung halte ich es allerdings, daß hier alle vorbereitenden Hand⸗ lungen strafbar erachtet werden sollen, und wenn der Abgeordnete darauf eingeht, so freut es mich vorzüglich. Außerdem würde das System des Entwurfs makellos bleiben. Was ich aber mit beson⸗ derer Freude anerkennen muß im Vortrage des Abgeordneten, ist die Aeußerung, daß derjenige, welcher seiner Ehre wegen den Zweikampf für nothwendig hält, als guter Bürger auch ohne Bedenken sich der Vollziehung der Strafe unterwerfen, also diesen Tribut seinem Va⸗ terlande bringen werde. Diese Ansicht spricht sehr zur Unterstützung des ganzen Entwurfs in Ansehung der Strafen, die für alle Phasen des Duells vorgeschrieben sind.

Abgeordn. von Donimierski: Es ist von einem Redner eben bemerkt? worden, worauf ich die hohe Versammlung aufmerksam machen wollte, nämlich, ob die vorbereitenden Handlungen straslos sein können. Die Abtheilung spricht ihre Ansicht bestimmt aus Sie sagt, ein bloßer Duellvertrag, so wie ein vollzogener Zweikampf, der ohne alles Resultat geblieben, soll straflos sein. Diese Ansicht ist

Waffen bediente, Strafe setzte, läge in 1 ; zusatz verübten Zweikampfes?

unrichtig; denn wenn wir den Zweikampf als ein strafbares Verge⸗ hen ansehen, so müssen auch die diesen vorbereitenden Handlungen eben als ein Versuch schon nach den allgemeinen Bestimmungen be⸗ straft werden. Die Abtheilung sagt ferner: „Hat eine körperliche Verletzung oder Tödtung stattgefunden, so ist kein Grund, von den für diese Fälle gegebenen Strafbestimmungen abzuweichen.“ Die Abtheilung gesteht aber weiter unten zu, daß für dieses Vergehen mildere Strafen nothwendig sind, weil es auf alten Vorurtheilen be⸗ ruht und eine eigenthümliche Natur hat, indem die Rechtsverletzung in Folge eines wechselseitigen Vergleiches geschieht. Ferner sagt die Abtheilung, sie wolle das Duell nicht als ein besonderes Vergehen hehandeln, um nicht gewissermaßen die alten Vorurtheile dadurch zu sanctioniren. Dies geschieht aber nicht dadurch, daß wir das Ver⸗ gehen in einem besonderen Titel behandeln, sondern dadurch, daß wir mildere Strafen dafür festsetzen, die aber auch die Abtheilung für durchaus nothwendig findet. Deswegen halte ich die vorliegende Frage für eine reine Fassungssache, ob wir es für zweckwäßig erach—⸗ fen, die milderen Vorschriften in verschiedene oder in einen Titel auf⸗ zunehmen. Ich erkläre mich für Letzteres,

Abgeordn. Wodiczka: Ich habe mich nicht überzeugen können, daß die Majorität der Abtheilung Unrecht hat. Die Redner, welche für die Beibehaltung des Titels gesprochen haben, legen zu viel Ge⸗ wicht auf die Ehre und die Ansichten der sogenannten gebildeten Stände. Der preußische Staat ist kein Staat der Ehre allein, son⸗ dern auch ein Staat der Intelligenz. Er ist daher verpflichtet, nicht blos Hefetze für Gebildete und Ungebildete zu geben, sondern er muß für alle Menschen ein gleiches Gesetz erlassen. Ich bin in meiner Ueberzeugung durch eine Aeußerung des verehrten Herrn Kommissars des Kriegs -Departements noch mehr bestärkt worden. Er hat ge⸗ sagt, wer ein Duell verweigere, werde ehrlos. Gedenken Sie nun bes Bescholtenheits Gesetzes. Es giebt im bürgerlichen Stande viele Beamte, welche Offiziere sind. Wenn sie ein Duell verweigern, weil sie das Gesetz, welches zu befolgen sie angelobt, nicht übertreten wollen, so werden sie für ehrlos erklärt. Kann ein Ehrloser im Amte bleiben? Kann er Richter bleiben, wenn er ein Justizamt bekleidet? Kann er in einer Stände-Versammlung sitzen, wenn er das Recht der Standschaft hat? Ich stimme für eine härtere Strafe, als der Entwurf angegeben hat, weil ich nicht anerkenne, daß derjenige, wel⸗ cher sich einen Duell aussetzt, mehr Muth habe, als derjenige, wel⸗ cher es verweigert. Wer es ausschlägt und so die Gesetze, welche das Duell verbleten, befolgt, hat auch Muth. Ich erkläre mich da⸗ her für den Wegfall dieses Titels. Regierungs-Kommissar von Reyher; Ich habe gesagt, daß ein Offizier, welchem eine Ehrverletzung zugefügt wird, und der alsdann dem Duell auszuweichen sucht, den Vorwurf der Feigheit auf sich la⸗ det und dadurch seine Ehre als Offizier verliert. Ein Offizier aber, welcher einräumt, daß er feig ist, kann nicht Offizier bleiben. Er giebt sich der Verachtung seiner Kameraden preis und gefährdet mit⸗ hin seine Existenz.

Abgeordn. Cucanus: Vor allen Dingen, ehe ich auf die Sache selbst komme, muß auch ich mit ein paar Worte auf den Ursprung des Duells im Mittelalter zurückkommen

(Heiterkeit)

weil ich darin auch eine Entschuldigung finde und nothwendig daraus meine weiteren Folgerungen ziehen muß. Wenn das Duell aus dem Streben nach Ehrenhaftigkeit des Mittelalters hervorgegangen ist, aus dem Streben des Mannes nach größter Mannhaftigkeit, wel⸗ ches sich vorzugsweise im Waffengebrauche zu zeigen pflegte, so liegt darin der Grund, daß das Duell sich auch bis heute erhalten hat und noch länger erhalten wird, eben weil der Waffengebrauch fort⸗ dauert. Die Waffe eben ist es, welche Veranlassung zum Duell giebt. Der Student, der auf die Universität kommt und auf dem Fechtbo⸗ den den Gebrauch der Waffen kennen lernt, und eine Ehre darin sucht, sich mannhaft zu zeigen, bekommt leicht eine Neigung, zur Ver⸗ fechtung seiner Ehre die Waffen zu gebrauchen; eben so geht es bei bem Milltair. So lange wir nicht im Stande sind, den Waffen gebrauch abzuschaffen, können wir auch das Duell nicht abschaffen. Die Reigung, seine Ehrenhaftigkeit durch eine solche Selbsthülfe zu bewähren, besteht aber nicht allein in dem Waffengebrauch, sondern man hat Ehrenhaftigkeit und Meisterschaft auch in den Waffen der Rede und der Schrift zu beweisen sich bemüht, und so ist es sogar zu Zweikämpfen gekommen, welche von rein musikalischer Natur wa⸗ en? Denn die Minnesänger haben auch gewetteifert, Das Duell hat überdies zwei Gesichtspunkte. Im Volke ist die Meinung festge⸗ wurzelt, eine solche Selbsthülfe sei erlaubt, der Staat dagegen erklärt sie für nicht erlaubt. Wenn der Staat nun nicht im Stande ist, die Mittel aufzufinden und anzuwenden, um das, was er nothwendig sindet, vollkommen zu erreichen, und weder Hinrichtungen noch auch das scheußlichste aller Mittel, welches man in Amerika angewendet hat, die Leute, welche sich duellirt haben, ins Irrenhaus zu schicken, irgend etwas geholfen haben, so ist es, glaube ich, auch an der Zeit, die Waage balanciren zu lassen, halb der Volksmeinung, halb der Rück—⸗ sicht auf den Staat zu folgen und nur die Hälfte der Strafe denen anzudrohen, von welchen diese Gesetze überschritten werden. Dann wird der Volksansicht, der Ehrenhaftigkeit und auch dem Staate gleich Recht geschehen.

Abgeordn. Graf Renard: Ich sage nicht ein Wort

Heiterkeit)

über das Wesen und die Geschichte der Duelle. Es ist dies ein von den besten Talenten der Versammlung bereits zu breiter Heerstraße ausgetretener Pfad. Ich will nur die Versammlung auf den Stand— punkt zurückführen, wo die Debatte steht oder stehen sollte. Der geehrte Redner vor mir hat sich über verschiedene Fragen ausgespro⸗ chen. Es ist von Anderen sogar auf das Detail der einzelnen Pa⸗ ragraphen eingegangen worden. Die Frage ist aber einfach die: soll das Buell überhaupt bestraft werden? Soll es bestraft werden im Sinne der Manifestation der allgemeinen Gerechtigkeit, des Sittlich⸗ keitsgefühls? Die Versammlung ist hier nicht schwankend und ge⸗ theilt, Duelle sollen bestraft wercen. Nun kömmt die zweite Frage. Soll diesem Vergehen ein besonderer Titel gewidmet, oder soll es nnter den Titel f von der Tödtung und Körperverletzung, aufgenom= men werden. Ich muß mich dafür erklären, daß ein eigener Titel diese Angelegenheit behandle, und zwar im Sinne der Strenge, da⸗ mit, wenn es sich unter die allgemeinen Paragraphen verläuft, es nicht ganz straflos bleibe, wie in anderen Gesetzgebungen dies der Fall, dann aber auch deshalb, damit die sogenannten Hetzer bestraft werden, wozu Titel 12 keine Gelegenheit bietet, im Sinne der Milde aber, damit, wenn das Resultat ein trauriges ist, nicht zu streng ge- straft werde, damit der Charakter dieses Vergehens legale Berücksich⸗ tigung finde. Ich erlaube mir, noch auf eine Lücke in den Argumen⸗ ten des Abgeordneten aus Preußen aufmerksam zu machen; er er⸗ klärte, daß der Entwurf durch S, 217 in den Worten „vereinbarte Regeln“ die Regeln einer widerrechtlichen Handlung als zu Recht be⸗ stehend anerkenne. Das ist nicht der Fall. Der Paragraph erkennt

als Gesetz die Regeln des Zweikampfs nicht an, sondern die Duel

und was dagegen unternommen wird, ist

lanten haben sie anerkannt, solcher ein sehr erschwerender

ein Bruch des Vertrags und als

aube doch, wir befin⸗ indem die Abtheilung diejenigen Mitglieder, en vertheidigen wollen, Ich für meine Person, theile die Prinzi⸗ wie sie der Herr Er verlangt, f als eine straf⸗ zu Gebote stehenden

Abgeordn. Graf von Schwerin: in einer eigenthümlichen Lage, dem Prinzip des Entwurfs näher welche die Ansicht der Regierung hab näher, als ein Organ der Regierung selbst. und ich glaube auch die Majorität der Abtheilung, pien über die Natur und Strafbarkeit des Minister der Gesetzgebung entwickelt hat, vo der Staat unter allen Umständen den Zweikamp bare Handlung betrachte und mit allen ihm Mitteln dahin wirken müsse, die Zweikämpfe zu vermindern, um zu diesem Ziel zu gelangen, Das ist das Prinzip, welches der He at. Dem ist die Abtheilung beigetre sie hat die vorbereitenden H aher insofern die Ansicht des v anz vollkommen, daß sich eigent⸗ der Abtheilung nur auf eine e der Zweckmäßigkeit, ob man die vorbereitenden Ha aber wahr wäre, was der Herr daß die Ehre des daß die Ehre des ohne Duell, wenn ferner das Westfalen gesagt hat, welches wenn das Duell „geistigen Faustkampfes allerdings nicht ganz verstanden s damit gemeint gewesen ist Heiterkeit) dann beginge der Staat ein Unrecht, Gefängniß auf das Duell setzte. nicht das Recht, nicht ei sicht zum Schutze der bieser Grundsatz niemals v nochmals behaupten, hat, viel näher stehen, a daß die Abtheilung in keiner den Zweikampf nicht in einer die hohe Versammlung zu Abtheilung nicht richtig sei, zu strafen seien die vorbereiten ergeben, daß Wir glaubten nur, ein die ganze Sache Beslimmungen üb zu behandeln wären. verehrte Mitglied aus gesagt hat, noch keine Veranl Regierungs Kommissar von R aus nothwendig sei für die Armee, e Ich setzte nur voraus, da Ansicht dahin theilen würde, das Duell aus der Armee zu verbannen, leiben und nochmals wiederh wenn er gef

den uns hier

die Strafe auch ausführbar sein rr Justiz⸗Minister ent⸗ ten; dieselbe ist nur noch andlungen nicht strafen

milder gewesen, erehrten Abge⸗

wollen, und ich theile d ordneten aus der Provinz Preußen g lich die Abweichung des Vorschlages Formfrage reduzirt, auf eine Fr man hier so weit gehen solle, daß gen für straflos erklärt. Vertreter des Kriegs ⸗Min Offizierstandes so unbeding Offizierstandes

isteriums gesagt hat, t das Duell erfordere, nicht bestehen könne wäre, was ein Mitglied aus höheres Staatsamt nicht mehr existirte, die Zeit des habe, ich ahne es aber, wa

wenn er auch nur einen Tag Staat darf nur das Unrecht nen Gebrauch, der nach dieser An⸗ hwendig; es darf aber den, und ich muß der ihn nicht anerkannt demnach auch, bestehen wird, zu behandeln. daß die Ansicht der andlungen nicht

Sitte und Ehre not om Staate anerkannt wer daß wir dem E ls diese Ansicht. Ich glaube Weise auf dem Antrage n besonderen Titel der Ueberzeugung, daß die vorbereitenden H wie der Entwurf es thut, d rden, so wird sich v esonderen Titel zu machen. Titel sei nicht nothwendig, weil 2 3 Paragraphen reduzirt, er die körperlichen Verletzungen Im Uebrigen habe ich jetzt darüber, was Preußen in Bezug auf die §§. 216 und 217 assung, mich zu äußern.

sondern will sie, en Handlungen bestraft we es zweckmäßig ist,

die bei den und über Tödtung

as Duell durch⸗ habe ich, wie ich glaube, nicht ß die geehrte Versammlung meine verlich je gelingen möchte, Ansicht muß olen, was ich vorhin ge⸗ ordert wird, nichts übrig Ich frage, was soll aus ihm er habe eine zu entziehen gesucht? nicht den Vorwurf der Feigheit auf sich ladet, ihn in der Armee zu behalten? ne Bildung so weit zu verbreiten, so wird es auch für die Armee noch liegt,

daß es schr und bei dieser ich auch stehen b * äußert habe, daß einem Offizier, bleibt, als die Forderung wenn unter sei

anzunehmen. nen Kameraden bekannt wird, Forderung abgelehnt, und sich derselben ob er dadure und ob es dann noc Wenn es gelingt, die allgemei das Duell überhaupt verschwindet, nicht weiter nothwendig fein; aber wie die Sache jetzt kann ein Offizier, nach meiner innigen Ueberzeugung, sich demselben eintretendenfalls nicht entziehen.

Abgeordn. Graf, von Schwerin: E Vorurtheil, keine Nothwendigkeit.

Abgeordn. Krause: Duell verworfen oder unter den Begriff des XII. so würde ich dem beistimmen, aber eine Ermäßigung eintreten solle, so finde ich es do mäßig, daß wir den Entwurf annehmen, auch zwei Mitglieder von der Majorität Deshalb wollte ich blos die Abtheilung stimme. Ehrgefühle hervorgeht, erkenne ich köpfe einmal eine ganz besondere ich eben deshalb für den Entwurf,

h möglich ist,

ist also immer nur ein

Wenn die Abtheilung alle Strafen für das Titels gestellt hätte, da sie einmal gesagt hat, daß nur ch am Ende zweck wie er vorliegt, der Abtheilung erklärt ha⸗ warum ich diesmal gegen das Duell oft aus mißverstandenem ganz an, da aber junge Brause⸗ Ehre haben müssen, ff der sie wenigstens nicht ehrlos

Ein paar praktische Bemerkungen Das geehrte Mitglied aus Preußen, wel⸗ at, hat darauf verwiesen, daß es wün—⸗ Bestimmungen des Gesetzentwu lichst anwendbar zu erhalten; ich geste den höchsten praftischen Inkonvenienzen r nicht bestimmt erklären, wie es

von Werdeck: möchte ich hier einführen. ches kurz vor mir gesprochen h schenswerth sei, die auch auf den Zweikampf mög daß ich befürchte, daß führen würde, wenn wi der Sekundanten zu halten, wenn wir nicht b in Ansehung der Her

allgemeinen

in Ansehung estimmt erklären, wie es gen der Herausforde⸗ bestimmt erklären, wie es Duellen zu stehen kom⸗ daß die einfache als Versuch eines nach uit lebenswieriger Freiheitsstrafe geahn⸗ kundanten und übrigen Weise bestraft werden würden. und das kann nur geschehen, wenn Es kann mir alle Zeschehen if

ausforderung und der halten werden solle, wenn wir nicht mit den übrigen Zeugen und T men soll. Ich glaube, wir laufen Herausforderung unter Um schlage der Abtheilung mög strafe bedrohten Verge det werde und in ana mer auf eine sehr harte tschieden vorb ll im Gesetze

heilnehmern an

mit 3— 20 Jahren se auch die Se

müssen wir en wir uns spezie entgegnet werden,

auf die Sache einlassen. einem ganz ähnlichen F über die Motive zweifelhaft Gesetzes obgewaltet haben, indem reichende Auskunft geben würden; den Richter nicht das Motiv, son⸗ ist, und daß für den wie es die Abtheilung daß Duellanten unter Freiheitsstrafe

schedbei Abfassung des rüber unsere Verhandlungen hin ich bin aber d dern der Ausspru Richter, wenn projektirt h

s maßgebend Gesetz so erlassen wird, nur die Vorschriften dastehen,

bis zu lebenswieriger e weiteren Milderungen von der Abthei⸗ araus wird aber weiter

ch des Gesetze

mit 10 jähriger ind, und welch gebracht worden sind. D schter auch für nothwendig erkennen wird,

zu bestrafen sen, daß der R