1848 / 53 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

.

zu erkennen geben.

w

Diejenigen, welche dem beistimmen, würden das durch Aufstehen

Man ist dem nicht beigetreten.

§. 2111

Referent Abgeordn. Irhr. von Mylius lliest vor):

6. Mi.

Gefängnißstrafe oder Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren soll eintreten, wenn die Herausforderung ausdrücklich dahin gerichtel ist, daß Einer von beiden Theilen das Leben verlie⸗ ren solle, oder wenn diese Absicht aus der gewählten Art des Zwei⸗ kampfes erhellt.“

Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gehabt.

Abgeordn. Graf kenard:; Diese Bestimmung scheint mir viel zu streng, gegen diese glaube ich mich verwahren zu müssen.

Justiz-Minister Uhden: Sie ist ganz kongruent mit der Be⸗ stimmung für das Militair in der Allerhöchsten Ordre vom 27. Sep tember 1845.

Marschall: 5. 212!

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

S. 2st.

Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung über⸗ nehmen und ausrichten (artellträger), sollen mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft werden.“

Ein Beschluß der Abtheilung liegt nicht vor.

Marschall: S. 213! .

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (iest vor):

„§. 213.

Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, so wie die Strafe der Kartellträger (58 219 212), fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginnen aus eigener Bewe⸗ gung aufgehoben haben.“ . ;

Auch hiergegen dürfte nichts zu erinnern sein.

Marschall: 5. 214!

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius lliest vor):

„§. 214.

Der Zweikampf ist mit Gefängniß nicht unter drei Monaten oder mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu be— strafen. Es soll jedoch, wenn einer von beiden Theilen getödtet wor— den ist, niemals auf eine geringere als achtzehnmonatliche Freiheits— strafe erkannt werden.“

Mit diesen Strafbestimmungen hat sich die Abtheilung nicht einverstanden erklären können, sie hat da, wo sie die Anträge hin⸗ sichtlich der Strafe des Duells gestellt hat, ein härteres Strafmaß in Vorschlag gebracht, ich beziehe mich auf S. 88 des Gutachtens, wonach die Abtheilung für den zweiten Fall des §. 214, wo Tödtung erfolgt ist, Festungshaft von 18 Monaten bis zu 12 Jahren in Vor⸗ schlag gebracht hat. Die Abtheilung ist dabei von der Ansicht aus— gegangen, daß, wenn es auch im Allgemeinen gerechtfertigt sei, das Duell aus einem milderen Gesichtspunkte zu beurtheilen, indem nicht

zu verkennen sei, daß, Umstände vorkommen, in denen das Duell,

wenn es bestraft wird, als ein Kampf gegen die öffentliche Meinung erscheint, daß, sage ich, doch nicht außer Acht zu lassen sei, nament⸗ lich wenn so schwere Folgen, wie der Verlust eines Menschenlebens, sich daran knüpfen, auch ein härteres Strafmaß dafür sestzusetzen. Wenn ein Mensch dabei getödtet worden ist, so können Umstände konkurriren, wo es allerdings mit der öffentlichen Meinung in einem eben so grellen Widerspruche stehen würde, wenn nicht eine höhere Strafe erkannt würde, wie die vorgeschlagene. Der wesentliche Grund für die mildere Bestrafung des Duells ist wohl der, daß überhaupt der Zweikampf geschieht in der Form eines gemeinschaftlichen Ein verständnisses und daher auch, wenn nur Einer das Leben ver⸗ liert, der Andere nicht zu hart dafür aufzukommen hat, indem derjenige, der getödtet worden ist, selbst theilweise in den un⸗ glücklichen Erfolg konsentirt hat. Andererseits ist nicht außer Acht zu jassen, daß es Ümstände giebt, bei denen die öffentliche Meinung es erfordert, daß dieser Zweikampf härter bestraft werde; es kann, Ulm stände geben, in denen der, welcher das Duell provozirt, lediglich zu schlechten und verwerflichen Zwecken handelt, zu Zwecken, die er auf eine andere Weise nicht erreichen kann, und nun sich an die öffent⸗ liche Meinung wendet und den Anderen zwingt, entweder dem Duell—⸗ Vertrage sich zu fügen oder vor der öffentlichen Meinung als ehrlos dazustehen. Dieser Standpunkt der Sache ist es, der es zu rechtfer

tigen scheint, wenigstens für harte und schlagende Fälle, wo eine ver⸗ worfene unmoralische Gesinnung zu Tage liegt, eine härtere Strafe eintreten zu lassen.

Was nun mich persönlich betrifft, so hat mich auch der Gesichts—⸗ punkt geleitet in Bezug auf die Rhein⸗-Provinz, daß ich in den Ge⸗ schworenengerichten eine Garantie sinde, indem gerade durch die här⸗ tere Strase die Folge eintritt, daß dann über solche Umstände die Geschworenengerichte zu urtheilen haben, indem gerade für solche Fälle sie der geeignete Gerichtshof sind, indem hier die Bürger, die Genoffen dessen, der sich dergleichen hat zu Schulden kommen lassen, darüber zu urtheilen haben, ob er ehrlich gehandelt hat oder entwe⸗ der unehrlich oder auch mit sträflichem Leichtsinne, in welchem Falle die härtere Strafe mit Recht den muthwilligen Provokanten trifft.

Abgeordn. von Werdeck: Ich will mich hier nicht auf die Un— tersuchung einlassen, ob Geschworenengerichte oder ständige Richter die passendste Form sind, um über die Straflosigkeit zu entscheiden. Ich schließe mich übrigens dem Redner an, der vor mir gesprochen hat, daß das Strafmaximum einer Erhöhung fähig sein dürfte. Die Fälle, unter denen ein Zweikampf stattfinden kann, sind so verschie— dener Art, daß ich glaube, daß das Strafmaß von 5 Jahren nicht ausreicht, um ein muthwillig herbeigeführtes Duell angemessen zu bestrafen, wenn es Tödtung zur Folge gehabt hat; ich halte aber anderen Theils auch dafür, daß das Strafminimum zu hoch ist.

Im 5. 214 ist der Fall mitbegriffen, wo bei dem Duell nichts heraus gekommen ist, wie man zu sagen pflegt, und da scheint mir das Minimum von 3 Monaten zu hoch; ich würde hier auf ein Minimum von 4 Wochen heruntergehen.

Marschall: Es ist zu ermitteln, ob der Vorschlag, das Mini— mum auf 4 Wochen herabzusetzen, die erforderliche Unterstützung

findet. ö (Es erhebt sich eine Anzahl Mitglieder.)

Er hat sie gefunden, und wenn über beide Gegenstände nichts zu bemerken ist, z kommen wir zur Abstimmung.

Abgeordn. von Auerswald: Ich bitte um das Wort wegen des ersten Antrages der Abtheilung. Ich mache aufmerksam auf 8. 223, wo wir die vorsätzliche, jedoch nicht mit Ueberlegung voll= zogene Tödtung mit zehnjähriger und lebenswieriger Zuchthausstrafe bedroht haben; wenn man nun alle mildernden Umstände und Milde⸗ rungsgründe, die dem Duell zur Seite stehen, auch geltend macht, so wird man doch zugeben müssen, daß die Verwandlung der Zuchthaus⸗ Strafe in . iche FreiheitsStrafe und andererseits die Herab= setzung der Dauer auf 18 Monate bis fünf Jahre ein zu großer und nicht zu rechtfertigender Unterschied ist, und ich unterstütze daher den Antrag der Abtheilung auf Erhöhung der Strafe.

WMarschall:. Wir kommen zur Abstimmung über die beiden Vorschläge der Abtheilung und des Abgeordneten von Werdeck, und die erste Frage heißt:

„Soll beantragt werden, daß in dem Falle des zweiten Absatzes

460

von §. 214 die Strafbestimmung von achtzehn Monat bis zu zwölf

Jahren festgesetzt werden möge?“

Die diesem Antrage beitreten, werden es durch Aufstehen zu er— kennen geben.

(Es erhebt sich der größere Theil der Versammlung.)

Es ist mit mehr als zwei Dritteln dem Antrage beigetreten worden.

Die zweite Frage heißt:

„Soll beantragt werden, daß für den Fall des s. 214 im ersten Alinea ein Minimum von 4 Wochen festgesetzt werde?“

Diejenigen, welche diese Frage bejahen, werden es durch Auf⸗ stehen zu erkennen geben.

(Es erhebt sich ein Theil der Versammlung.)

Die Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen.

Wir kommen zu §5. 215.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

„§. 215.

Wer seinen Gegner in einem Zweikampfe tödtet, welcher den Tod eines von beiden Theilen herbeiführen sollte (8. 211), ist mit sechs- bis zwölfjähriger Festungshaft zu bestrafen.“

Die Abtheilung ist nämlich von der Ansicht ausgegangen, daß es sich hier um sehr schwere Fälle handle, welche dem Vorbedacht und der Ueberlegung nahe stehen, wenn man auch im Allgemeinen anerkennen muß, daß das Duell ein Milderungsgrund sei, und zwar ein sehr bedeutender, es sich doch nicht rechtfertigen würde, eine so weite Abweichung von den für die gewöhnlichen Fälle getroffenen Bestimmungen hier eintreten zu lassen, indem wir den mit Ueberle gung nach 5§. 229 herbeigeführten Todschlag mit Todesstrafe und selbst den ohne Ueberlegung herbeigeführten Todtschlag mit einer sehr harten Freiheitsstrafe bedroht haben.

Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Ich glaube, daß durch An—

nahme dieses Vorschlages wir üns wieder auf dem Wege besinden, den wir vermeiden wollten, nämlich eine allzu strenge Gesetzgebung für das Duell wieder einzuführen, die in der Praris nicht ausführ⸗ bar ist. Die Fälle, wo vorher bestimmt wird, daß Einer auf dem Platze bleiben soll, können wir nicht in eine Neihe mit denen stellen, wo absichtliche Tödtung außer dem Duell stattfindet. Es kann aller— dings Fälle geben, wo beide Theile darüber einig sind, daß nur Ei⸗ ner lebend aus dem Kampfe hervorgehen kann; dafür aber kann ein so strenges Strafmaß nicht stattfinden, und ich finde, daß wir durch den vorigen Beschluß schon zu weit in der Strenge vorgegan— gen sind. Abgeordn. Graf von Venard: Ich würde mich schon bei §. 214 gegen dieses Strafmaß erklärt haben; es wurde aber, ehe ich das Wort erhielt, abgestimmt; hier aber wollen wir das Strafmaß wie— der erhöhen, weil fonst das richtige Verhältniß mit den späteren Pa— ragraphen des 12ten Titels gestört würde. Ich glaube, deshalb ha⸗ ben wir eben dem Duell einen eigenen Titel gewidmet, damit wir nicht diese Rücksichten zu nehmen brauchen, damit wir mild, also auch gerecht sein können ohne Inkonsequenz.

Marschall: Ich muß erwähnen, daß die zu Eingang gemachte Bemerkung begründet ist. Ich hatte mein eigenes Notat nicht an⸗ gesehen.

Abgeordn. von Werdeck: Ich habe kein großes Bedenken, das Maximum zu erhöhen; ich glaube, daß Fälle vorkommen können, die nicht viel besser als Mord sind. Ich habe aber das Bedenken gegen das Minimum, daß eine solche Bestimmung lediglich die Folge haben würde, daß das Gesetz unausgeführt bleibt. Wir müssen auch be denken, daß die Tödtung nicht blos von demjenigen ausgehen kann, welcher das Duell provozirt, wir müssen uns auch vergegenwärtigen, daß Duelle entstehen aus ganz unbedeutender Veranlassung, daß der Herausgeforderte sich demselben Vorwurfe der Feigheit aussetzen würde, wenn er das Duell im gegenwärtigen Falle nicht annähme, als wenn er das Eingehen auf ein anderes Duell verweigerte. Der Provozirte befindet sich also oft im Zustande der Nothwehr. Der Gegner, der die Forderung auf Tod und Leben gestellt hat, hat ge— wiß die Absicht, zu tödten, und wenn der Herausgeforderte also sei⸗ nen Gegner tödtete, so hat er nur sein Leben gegen ihn vertheidigt. Ich halte also das Straf Minimum von sechs Jahren für einen sol⸗ chen Fall zu hoch. Ich will jedoch hier keinen bestimmten Vorschlag auf Herabfetzung machen, erkläre mich aber gegen jede etwa vorzu schlagende Erhöhung desselben. - Abgeordu. Graf von Schwerin: In Bezug auf das Straf— Maximum wird sich der Antrag der Abtheilung aus der vorhergehen⸗ den Abstimmung vollkommen rechtfertigen. Wir können hier nicht 12 Jahre stehen lassen, nachdem wir bei dem vorigen Paragraphen in weit geringeren Fällen das Maximum so weit hinaufgesetzt haben. Daß aber der Fall ein viel schwererer ist, wird Niemand leugnen. Die Bedingung, daß Einer todt auf dem, Platze bleiben soll, Unter⸗ scheidet sich bei aller Anerkennung der Milderungsgründe des Duells von dem gewöhnlichen Morde viel zu wenig, als daß lebenswierige Gefängnißstrafe nicht gerechtfertigt wäre. Wenn ein Raufbold im Vertrauen auf seine Geschicklichkeit einen solchen Zweikampf veran laßt, so ist es gar nicht ungerecht, daß er mit lebenswieriger Fe— stungshaft belegt wird. Eben so scheint eine sechsjährige Festungs⸗ haft' als Minimum gerechtfertigt. Die Schlußfolgerung des Abge— ordneten aus der Mark kann ich nicht zugestehen, denn es gehört al⸗ lerdings sittliche Kraft dazu, das Duell abzulehnen, aber diese muß man voraussetzen können.

Abgeordn. von Olfers: Im . 222 heißt es:

„Wer vorsätzlich und mit Ueberlegung einen Menschen tödtet, be—

geht einen Mord und ist mit dem Tode zu bestrafen,.“

Nun ist es doch wohl klar, daß in dem im s. 215 vorgesehenen Falle Vorsatz und Ueberlegung vorhanden sind, und da ich wenigstens dies annehmen muß, so stimme ich für die Erhöhung des Maximums.

Zürst' wilhelm Radziwill: Ich kann das, was der Herr Vor⸗ sitzende der Abtheilung gesagt hat, nicht in voilem Maße zugeben. Ich habe schon gegen die Erhöhung der Strafe bei §. 214 gestimmt, ünd um so mehr muß ich bei 8. 215 mich dagegen erklären. Daß ein Widerspruch daraus entstände, wenn beide Fälle mit einer gleichen Maximums-⸗Strafe belegt würden, kann ich nicht zugeben, denn man kann bei dem gewöhnlichen Duell ebenfalls die Absicht, zu tödten, an⸗ nehmen, und es ist diese bei vorzugsweise bösartiger Gesinnung eines Duellanten auch oft vorgekommen. Es scheinen also diese Paragra⸗ phen nicht so weit aus einander zu liegen, und man kann sich in bei⸗ den im Zustande der Nothwehr seinem Feinde gegenüber befinden. Auch müssen wir bedenken, daß in den häufigsten Fällen die Tödtung im Duelle rein zufällig ein Unglück ist, denn auch bei dem gewandte—= sten Gebrauche der Waffen kann man nie genau ermessen, ob die Wunde, die man oft in strenger Nothwehr beibringen muß, töbtlich ist oder nicht. Ich glaube also, daß diese und jene Fälle sehr gleich- artig sind, daß das Strafmaß bei §. 214 ausreichen, und daß des⸗ halb eine Erhöhung des Maximums der im 8. 215 vorgeschlagenen Strafen sich nicht rechtfertigen würde. .

Justiz-Minister Uhden: Ich erlaube mir die einschlagende Be⸗ stimmung der Kriegs- Artikel vorzulesen, woraus hervorgehen wird, daß aus der vorgeschlagenen Erhöhung, ein sehr grelles Mißverhält= niß zwischen der militairischen und bürgerlichen Gesetzgebung ent— stehen würde. 5. 23 lautet folgendermaßen:

„Wenn die Herausforderung auf eine solche Art des Zweikampfe,

welche die Töbtung eines der beiden Theile zur unabwendb helge haben mußte, ter dahin gerichtet? Kaß zern ee, lange fortgesetzt werden solle, bis einer der beiden Theile 60. sein würde, so tritt, e nn, wenn bei dem Zweikampfe einer der beiden Theile getödtet worden, fünf⸗ bis zehnjähriger, und wenn keine Tödtune ö folgt ist, zwei⸗ bis sechssähriger Festungs- Arrest en.“ 3

Abgeordn. Graf von Renard: Es ist von einem geehrten Ab— geordneten gesagt worden, daß bei dem Zweikampf Vorsatz und . legung eintrete, aber Vorsatz tritt nur in äußerst seltenen Fällen ein denn es waltet stets ein moralischer Zwang ob, mich der Herausfor! derung zu fügen; Ueberlegung tritt aber noch weniger ein, denn die Absicht, dem Gegner eine tödtliche Wunde beizubringen, kann leicht erst entstehen, wenn ich selbst mich in Gefahr befinde. Ich kann also diesen Aufstellungen nicht beitreten. Da das geehrte Mitglied der brandenburger Ritterschaft so eben genöthigt war, den Saal zu ver— lassen, so erlaube ich mir, seine Ansicht aufzunehmen; zwar hat die— ser Redner keinen Antrag auf ein geringeres Minimum stellen wol— len, ich stelle ihn aber, weil häufig der Ueberlebende nicht der Schul— digere, sondern blos der Unglücklichere ist.

Marschall: Welches Minimum würde der Abgeordnete also beantragen?

Abgeordn. Graf von Renard: Zwei Jahre.

Abgeordn. von Weiher: Es scheint mir auch bedenklich, diese bedeutende Erhöhung des Maximums eintreten zu lassen, weil die Absicht der Tödtung auch dann angenommen werden soll, wenn sie nach der Art des Zweikampfs vermuthet werden kann, indem im §. 211 gesagt ist: Wenn diese Absicht aus der gewählten Art des Zwei⸗ kampfs erheilt“. Nun könnte vielleicht ein Richter z. B. bei einem Pistolenduell die Absicht der Tödtung allemal präsumiren.

Marschall: Es fragt sich nun, ob der Antrag des Abgeordneten Grafen Renard, das Minimum auf 2 Jahre herabzusetzen, die thige Unterstützung findet?

Abgeordn. Graf von Renard: Vielleicht findet mein Vorschlag eher Understützung, wenn ich von einem Minimum von 3 Jahren ausgehe.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, das Minimum anf 2 Jahre zu setzen, die erforderliche Unterstützung findet.

(Er hat sie nicht gefunden.)

Abgeordn. Graf von Renard: Auf 3 Jahre gestellt, scheint

mein Antrag mehr Unterstützung zu finden. (Heiterkeit in der Versammlung.)

Abgeordn. Graf von Schwerin; In Beziehung auf das, was der Herr JustizðSMinister aus der Mistairgesetzgebung anführte, wollte ich nur aufmerksam machen auf das, was der Herr Vertreter des Kriegs-Ministeriums gesagt hat, daß nicht unsere Beschlüsse nach der Militairgesetzgebung sich zu richten haben, sondern möglicherweise die Militairgesetzzebung nach unseren Beschlüssen geändert werden könne.

(Regierungs⸗Kommissar von Revher: Möglich erweise,) Dann wollte ich aber bemerken, daß es doch ein ganz feststehender Grundsatz des Strafrechtes ist, daß, je größer Lie Gefahr, desto größer die Repression sein muß. Wenn nun die Bedingung in dem Duell⸗Vertrage festge stellt worden ist, es solle der Tod eines von Beiden stattfinden, so, glaube ich, ist es nicht blos ein Recht, sondern sogar die Pflicht des Staates, da eine höhere Strafe zu arbitriren, als da, wo diese Bedingung nicht festgesetzt worden ist, daß also das höhere Strafmaß sich vollständig rechtfertigt, wie es im §. 215 vorge schrieben ist. Ob freilich in dem Umfange sich das Strafmaß recht fertigt, ist eine andere Frage, ich meinerseits will das dahingestellt sein lassen.

Regierungs-Kommissar von Reyher: Ich habe geäußert, daß im Wesentlichen die Verordnungen über die Ehrengerichte mit den Paragraphen des vorliegenden Gesetz-Entwurfes übereinstimmen, und daß, wenn die Versammlung nun hier Aenderungen beschließen sollte, dann darüber die Entscheidung Sr. Majestät des Königs zu erwar— ten bleibt, ob die vorgenommenen Aenderungen in die Verordnungen über die Ehrengerichte übergehen sollen. Vice -Marschall Abgeordn. von Rochow: Da die hohe Ver sammlung das Strafmaß für den Fall des §. 214 erhöht hat, so wird natürlich daraus folgen, daß auch das Marimum für den Fall des 8. 215 erhöht werden müsse. Lebenswierige Freiheitsentziehung ist zu hart, indeß würde ich nicht allzu viel dagegen einzuwenden ha ben; dem Antrage jedoch, das Straf⸗Minimum in diesen Fällen zu erniedrigen, muß ich beitreten. Es ist schon erwähnt worden, daß es ja nicht blos den Forderer, den Provokanten betrifft, sondern auch den, der provozirt worden ist. Es ist zwar darauf gesagt, es müsse vorausgesketzt werden, daß ein Jeder Charakterfestigkeit genug haben werde, um einer Ausforderung, welche unter strenger Strafe verbo— ten ist, nicht Genüge zu leisten; es giebt aber doch Fälle, wo dies fast gar nicht möglich ist. Bedenken Sie dabei, meine Herren, daß die Duelle zum großen Theile in die Zeit der lebendigsten, feurigsten Jugend treffen. Denken Sie sich einen Studenten, der auf ein Duell der tödtlichsten Art gefordert wird, und der im ersten Augenblicke des Zorns und des verletzten Ehrgefühls antwortet: „Ich werde kom— men!“ Da wäre es doch eine bedenkliche Sache, den Richter zu zwin⸗ gen, daß er ihn auf 6 Jahre einsperren misse. Deshalb trete ich dem Antrage bei, das Minimum auf 3 Jahre zu ermäßigen.

(Mehrere Stimmen: 2 Jahre.)

Es sind zuletzt 3 Jahre vorgeschlagen worden.

Abgeordn. von Olfers: Auf die Bemerkung des Abgeordne— ten der Provinz Schlesien erlaube ich mir zu erwiedern, daß, wenn in dem Fall des §. 215 Vorsatz und Ueberlegung unbedingt, ohne Rücksicht auf andere Verhältnisse, anzunehmen wären, analog zum §. 222 auf Todesstrafe erkannt werden müßte. Aber ich wieder⸗= hole das läßt sich doch nicht leugnen, daß beide Duellanten sic den Erfolg ihrer Handlung wohl überlegt haben, und daß deshalb die Strafe zu gering erscheint, welche der Paragraph angiebt— Ich stimme für die Erhöhung. .

Abgeordn. Kraufe? Ich bin auch der Ansicht, daß kas Minimum ermäßigt werde, aber dem Maximum würde ich auch beitreten, Ich glaube, wenn es Einen trifft, der einen Anderen tödtet und nicht im bösen Sinne gehandelt hat, dem wird die Gnade Sr. Majestät in allen Fällen zur Seite stehen. .

Abgeordn. Graf von Renard: Das geehrte Mitglied aus Westfalen will ich aufmerksam machen, auf 8 211, wo es heißt:

„Wenn die Herausforderung ausdrücklich dahin gerichtet ist, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll.“ i

Das heißt mit anderen Worten: „Pistolen auf nahe Distance.“

Marschaäll: Wir können abstimmen.

Die Frage ist zuerst darauf zu richten, ob nach dem Vorschlage der Abthellung ein Maximum von lebenswieriger Freiheits- Entziehung beantragt werden soll.

Diejenigen, welche dies beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Ich bitte zu zählen.

(Dies geschieht.)

Zweite Beilage

465

Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Dienstag den 22. Febr.

Z3nhalt.

s esstaaten. Fürstenthum Schwarzburg⸗Son⸗ ven , ,, Reformirung des Gerichtswesens aufgeschoben. Frankreich. Paris. 4 6 zu dem Privilegium für die Bank aur. Vermischtes. . r, , und Irland. London. Vermischtes. Nachrichten

1 inigten Staaten. . ö

8 6 Bern. Offizielle Anzeige der sardinischen Verfas⸗ fung. W Rundreise des päpstlichen Nuntius. Kan ton Zürich. Ur= theilsspruch. Kanton Luzern. Verfassungs Annahme. Vermisch= te. T Fanton Freiburg. Der Verfassungs · Entwurf. Kanton Graubündten. Seminar Bildung fatholischer Geistlichen. Kan— ton Uri. Die Zeitungs⸗Verbote. .

Italien. 537 des Ministeriums. Schutz und Trutz bündniß mit Toscana und Sardinien. 1

Spanien. Madrid. Preßgesetz. Ehemalige spanische Ofsiziere nach Sicilien gereist. Schreiben aus Madrid. (Spanische Offiziere nach Italien; Deputirten⸗Kammerz Vermischtes.)

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.

Deutsche Bundesstaaten.

Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen. (D. A. 3.5 Im vorigen Jahre verfügte eine landesherrliche Verordnung vom 13. April, um eine größere Einheit in der Gerichts⸗Verfassung und Verwaltung der Rechtspflege zu erzielen, es sollten, auf Grund des Landes-Grund⸗Gesetzes, vom 1. April 1848 an zur Entscheidung von Kriminal und Civilsachen nur die Gerichte zuständig sein, welche eine kollegialische Verfassung hätten, und eben so sollten von demselben Zeitpunkte an zur Instruction der Kriminalsachen, so wie zur Besor⸗ gung bestimmter richterlicher Functiouen, nur die Gerichte zuständig sein, welche aus einem Richter und Aktuar zusammengesetzt seien und eine ausreichende Anzahl zweckmäßig eingerichteter Gefängnisse hätten; von den Gerichten aber, welche vom 1. April diese Verfassung und Einrichtung nicht haben würden, sollten die Befugniß zu erkennen und resp. die fraglichen Functionen auf die landesherrlichen Gerichte über⸗ gehen. Der Termin, wo diese Anordnung in Ausführung gebracht werden sollte, ist nicht mehr fern, man ist dabei auf vielfache, zum Theil wohl unübersteigliche Hindernisse gestoßen. Vorläufig ist daher der angesetzte Termin der Ausführung durch landesherrliches Reskript

vom 28. Januar bis zum 1. Januar 1849 hinausgeschoben worden.

Frankreich.

Paris, 16. Febr. Die Herren Muret de Bord, Bendist und Delon⸗ grais haben ein Amendement zu dem Gesetz-Entwurse, der sich auf die Ver⸗ öffentlichung des Privilegiums der Bank von Bordeaux bezieht, auf die Tafel der Deputirten⸗Kammer niedergelegt. Dieses Amendement, das ge⸗ gen die großen Diskonto⸗Comtoirs von Gouin, Ganneron und Anderen, welche Billets auf den Inhaber ausgeben, gerichtet ist, lautet: „Die Anfertigung, Ausgebung und Verbreitung von Effekten und Billets, die zum Zwecke haben, die Baarschaft oder die Billets der gesetzlich autorisirten Banken zu ersetzen oder zu ergänzen, sind untersagt. Die Uebertreter unterliegen einer dem Betrage der erwiesenen Ausgebung besagter Billets gleichkommenden Geldstrafe, ohne daß jedoch diese Geldstrafe weniger als 1000 Fr. betragen darf. Im Wiederholungs⸗ falle wird die Geldstrafe verdoppelt.“

Es ist die Rede davon, einen beständigen französischen Residenten im Libanon anzustellen, der in der kleinen Stadt Anaf im Thale von Bekka seinen Sitz nehmen und direkt mit dem Botschafter in Kon— stantinopel in Verbindung stehen würde.

Die Fraction der progressistischen Konservativen ist jetzt auf 28 gestiegen, und man hält nicht für unwahrscheinlich, daß diese Dissi⸗ denten bei irgend einem entscheidenden Votum in der späteren Zeit der Session, wo die Kammer nicht immer so vollzählig ist, wie bei der Adreß-Debatte, den Ausschlag gegen das Kabinet geben könnten.

Es heißt, Don Carlos und der Graf von Montemolin würden nach den neuesten Ereignissen die sardinischen Staaten verlassen und sich nach Modena übersiedeln. (

Die von den Oppositions-Deputirten in der Adreß⸗Debatte ge⸗ haltenen Reden sollen in eine Broschüre zusammengedruckt werden, welche man in 200,000 Exemplaren zu verbreiten beabsichtigt.

Der Constitutionnel berichtet: „Am Freitag erschien ein Polizei⸗Kommissar in der Wohnung eines der angesehensten hiesigen Advokaten, der sich gerade im Justiz⸗Palaste besand. Seine Mutter empfing den Kommissar, welcher ihr sagte, wer er sei, und daß er den Auftrag habe, im Kabinet ihres Sohnes einige Papiere zu suchen. Die bestürzte Frau machte Einwendungen, der Polizei⸗Kommissar aber beharrte auf seinem Vorhaben und fügte bei, daß er nöthigenfalls die bewaffnete Macht herbeirufen werde. Vor dieser Drohung hörte nothwendig jeder Widerstand auf. Der Kommissar trat ins Kabinet, ließ alle Schubläden öffnen, suchte unter allen Papieren und ent⸗ fernte sich erst nach langen und, genauen Nachforschungen, welche nicht zur Entdeckung der Papiere führten, die der Zweck seiner Nach⸗ suchung waren. Der Grund dieser Verletzung des Haus⸗ rechtes war, daß in einer Prozeßsache wegen Vertrauens Miß⸗ brauchs ein Zeuge dem Instruckionsrichter sagte, es wäre möglich, daß unter mehreren dem vorerwähnten Advokaten übergebenen Papieren Aktenstücke seien, welche den Angeklagten kompromittiren würden. Diese auf eine Eivilstreitigkeit bezüglichen Papiere waren dem Advo= katen gar nicht von dem Anwalte des gedachten Angeklagten zugestellt worden, so daß der Advokat gar nichts von dem Zwecke des Besu⸗ ches wissen konnte. Ohne ihn davon in Kenntniß zu setzen, befahl der Instructionsrichter die unglaubliche Maßregel, welche in der an⸗— gegedenen Weise ausgeführt wurde,. Das Gremium der Advokaten ist'über dies Verfahren sehr entrüstet, und der Disziplinar⸗Rath des Advokatenstandes will gegen dasselbe nachdrücklich protestiren.“

Die Patrie berichtete gestern, es befinde sich unter den seit kurzem von der Polizei aus Paris und Frankreich ausgewiesenen Deutschen auch ein ausgezeichneter Maler aus Köln, Herr M. Das genannte Blatt fügte hinzu: „Die Veranlassung zu dieser strengen Maßregel gegen ruhige Deutsche war ein Abendessen am Neujahrs⸗ abend, zu welchem sich etwa hundert Deutsche in einer Restauration versammelt hatten. Sie waren im voraus übereingekommen, alle politischen Erörterungen zu vermeiden; beim Dessert jedoch hielt der schon erwähnte Engels eine kurze Rede, worin man, streng genom⸗ men, einige politische Anspielungen finden konnte. Er hielt jedoch ein, als ihm dies bemerklich gemacht wurde, und das Bankett endigte ohne die mindeste Unordnung. Ein Bericht über jenen Vorgang be⸗ wirkte, daß nach sechs Wochen ein Theil dieser Deutschen, worunter auch Engels, ohne Weiteres verhaftet und ausgewiesen wurde.“ Hierauf und auf die Berichte anderer Journale über diese Maßregeln erklärt heute der Moniteur: „Mehrere Blätter haben in den letzten Tagen von geheimnißvollen, in verschiedenen Stadtvierteln der Haupt⸗ stadt vorgenommenen Verhaftungen gesprochen. Friedliche Ausländer wären in der Nacht gewaltsam aus ihren Wohnungen gerissen, nach der Conciergerie gebracht und aus Frankreich ausgewiesen worden,

ohne daß man ihnen die Zeit gelassen hätte, irgend eine Verfügung zur Ordnung ihrer Angelegenheiten zu treffen. Dieselben Blätter schreiben die Maßregeln der Behörde, welche nur Deutsche getroffen haben sollten, politischen Ursachen zu und sühren unter den Opfern dieser vermeintlichen Akte der Willkür den Sohn eines reichen deutschen Manufakturisten, Herrn Engels, und einen Maler aus Köln an. Die hierüber von den Journalen gebrachten Details sind durch⸗ aus erfunden. Blos zwei Ausländer, Herr Engels, ein Deutscher, und einer seiner Landsleute sind kürzlich aus Frankreich ausgewiesen worden. Aber die Gründe, welche die Behörde zu dieser Maßregel . haben, stehen zu der Politik in gar keiner Bezie⸗ ung.“ Es ist bemerkt worden, daß bei einem Balle, den neulich der österreichifche Botschafter gab, die Gesandten und sonstigen Vertreter der italienischen Staaten fehlten.

Seit einigen Tagen sind auch zu Lyon besondere Vorsichtsmaß⸗ regeln von Seiten der Militair⸗Behörden getroffen worden, da man dort den Ausbruch eines Arbeiter⸗Aufstandes befürchtete.

Großbritanien und Irland.

London, 15. Febr. Der Lieutenant Rooke und die wenigen anderen Seeleute des gestrandeten Kriegsdampfbootes „Avenger“, welche ihr Le⸗ ben gerettet haben, sind von dem Kriegsgerichte nach einem strengen zwei⸗ tägigen Verhöre ehrenvoll freigesprochen worden. Aus diesem Verhör geht hervor, daß der Lieutenant R. nicht wußte, ob eine Karte des Mit⸗ lelmeeres an Bord sei! Dies veranlaßt den Sun zu der gewiß sehr richtigen Bemerkung, daß die Seekarten, die eigentlich zur Benutzung sämmtlicher Offiziere auf den Kriegsschiffen da sind, gewöhnlich von dem Capitain und dem Master benutzt werden, so daß das Schicksal des Schiffs häufig der Untrüglichkeit zweier Menschen überlassen ist und Unfälle erleidet, die vielleicht vermieden worden wären, wenn die Karten zur Benutzung der Lieutenants u. s. w. offen lägen.

Vor der Queens Bench wurde gestern ein Verleumdungs⸗ Prozeß entschieden, den der Herzog Karl von Braunschweig gegen den Drucker des Satirist anhängig gemacht hat. Der Herzog führte seine Sache selbst und erhielt einen Schadenersatz von 109090 Pfd. Ob er diese Summe behält oder den Armen schenkt, ist noch nicht bekannt. Zu gleicher Zeit hatte der Herzog auch einen Prozeß vor dem Hhiriche os der Common⸗Pleas.

Die Protectionisten haben ihrem bisherigen durch Lord Granby ersetzien Führer, Lorb G. Bentinch, durch Lord Ingestrie am 12. De⸗ zember eine von einem zu dem Zwecke niedergesetzten Comité entwor⸗ fene Adresse überreichen lassen, in welcher sie ihren Dank für seine Bestrebungen während der Dauer seiner Führerschaft und zugleich ihre Anerkennung der Motive aussprechen, welche ihn zur Nieder⸗ legung des Postens veranlaßt haben. Die Adresse ist nichts als eine Demonstratioön gegen die Behauptung der Times und der Chro⸗ nicle, daß mit dem Abgange des Lord G. Bentinck die ganze Pro= tectionisten-⸗Partei auseinanderfallen werde.

Die Voranschläge für die Marine für das Jahr 1848 1849 belaufen sich auf 7,726,610 Pfd., d. h. auf 164,ů734 Pfd. mehr als im vorigen Jahre.

Nach der Versicherung des Standard ist eine Anzahl „Gentle⸗ men“ in London entschlossen, ein Regiment zu bilden, welches den Namen führen soll: „Der Königin freiwilliges Scharfschützen⸗Corps“. Die Zahl ist vorläufig auf 600 festgesetzt, wird aber vermuthlich be— deutend zunehmen, fobald die Sache bekannter geworden ist. Die Regierung hat sie auf jede Weise aufgemuntert und wird sie auch mit Waffen und Munition versehen. Die Uniform wird nicht, wie gewöhnlich, roth, sondern dunkelgrün sein mit schwarzen Vorstößen, bronzenen Ornamenten und einer leichten Kappe.

Das Dampf- Paketschiff „Cambria“ ist gestern mit Nachrichten aus New-Yort bis zum 29. Januar in Liverpool angekommen. Die wichtigste Nachricht, welche diese Post enthält, ist ein in Washing⸗ ton verbreltetes und allgemein geglaubtes Gerücht, daß der von der Regierung aus Mexiko wieder zurückberufene Friedens ⸗Commissair, Herr Trist, auf eigene Hand einen geheimen Friedens-Traktat mit Mexiko abgeschlossen habe. Die Washington Union, das Regie rungsorgan, hat sich dadurch veranlaßt gesehen, zu erklären, daß der Regierung keinerlei amtliche Mittheilung über diesen Friedensschluß zugegangen wäre, auch Herr Trist gar keine Befugniß und Instruction habe, einen Frieden zu schließen. Dennoch wurde das Gerücht ge⸗ glaubt. ;

8 ch ww Kanton Bern. (Schwäb. Merk.) Ein ungewöhnlicher Schritt ist, daß die Verfassungs-Ertheilung in Sardinien offiziell durch den sardinischen Gesandten dem Vororte mitgetheilt wurde. Sardinien wünscht offenbar den Rücken durch einen guten Nachbar gedeckt zu haben.

Der päpstliche Nuntius Luquet hat seine Rundreise in die ka⸗ tholischen Kantone angetreten. In Freiburg befand er sich am 11. Februar und machte dem Präsidenten der provisorischen Regie⸗ rung einen Besuch, der über eine Stunde dauerte. Die Liberalen sind mit seinen dabei geäußerten Ansichten über die kirchlichen Ver⸗ hältnisse sehr zufrieden und erblicken in ihm den würdigen Reprä— . von Pius IX. Am 12. begab sich der Abgesandte nach Vallis. . .

Kanton Zürich. Am 15. Februar wurde J. Höhn von Höngg, welcher das bekannte Inserat, in welchem es mit Bezug auf den Beschluß des Großen Rathes, betreffend die Auflösung des Son— derbundes mit Waffengewalt, hieß: „Wollet Ihr die schweizerischen Staatsgelder verlumpen und alle Kantone aufrufen?“ in die Eidg. Ztg. eingesandt hatte, von dem Kriminalgerichte beurtheilt. Der Staatsanwalt ad hoc, Fürsprech Ehrhardt, hatte darauf angetragen, den Höhn der Widersetzung gegen amtliche Gewalt und der Amts⸗ ehrverletzung durch Verleumdung gegenüber dem Großen Rath und dem Regierungsrath für schuldig zu erklären und denselben zu 6 Wo⸗ chen Gefängniß und 60 Franken Buße zu verurtheilen. Das Gericht fand indessen mit Mehrheit: der Angeschuldigte sei blos der Amts⸗ ehrverletzung durch Beschimpfung und eines entfernten Versuches des Ungehorsunis schuldig, und verhängte über denselben eine Gefängniß— strafe von 14 Tagen und eine Buße von 84 Franken.

Kanton Luzern. Die modifizirte Verfassung ist mit 12,431 gegen 5322 Stimmen angenommen worden. An der Abstimmung nahmen 17,826 Bürger Antheil. Die Gesammtzahl der Stimmfä⸗ higen beträgt cirea 26,000.

(Schwäb. M.) In den Urkantonen und besonders im Kanton Luzern hat die Revolution in Neapel und die Ertheilung der Con— stitution einen ungeheuren Schreck hervorgebracht. Auch die Ueber⸗ reste des berner ünd solothurner Patriziats und der Adel in Grau— bündten werden dadurch sehr schmerzlich betroffen, denn es verhehlt sich Niemand, daß die Militair-Capitulation nicht nur gekündigt, son⸗

dern geradezu werde gebrochen werden, wie 1830 in Frankreich und

Holland. Dann kommen wieder 6— 7000 Mann zurück, ohne Unter- haltungsmittel und ohne Aussicht, solche zu erwerben, wirklich ein Unglück für die ganze Schweiz; hoffen wir aber, auch das letzte der Art.

(O. P. A. Z.) Die Zahl der stimmberechtigten Bürger im Kanton Luzern beträgt etwa 26,000; es zeigte sich daher für die Sache ein bedeutendes Interesse. Irrig wäre es jedoch, wollte man das Ergebniß dieser Abstimmung als Maßstab für die gegenwärtige Stellung der Parteien annehmen.

Kanton Freiburg. Die engere Verfassungs-Kemmission, bestehend aus den Herren Castella, Foll9 und inf, hat ihren Entwurf der neuen Verfassung zu Ende berathen, und derselbe soll nun dem Großen Rathe zur Annahme vorgelegt werden. Folgendes sind die bemerkenswerthesten Bestimmungen des Entwurfes:

Allgemeine Grundsätze: Der Kanton Freiburg ist eine demokratische Republik und einer der Stände der schweizerische Eidgenossenschast. Die äußere Ausübung des apostolisch⸗katholischen, so wie des christ⸗ lich⸗reformirten Kultus ist garantirt in den Gränzen der öffentlichen Ordnung. Neben der persönlichen Freiheit, dem unverletzlichen Haus- rechte, der Freiheit der Presse, dem Petitionsrecht, ist auch das freie Niederlassungsrecht gewährleistet. Jeder den Kanton bewohnende Schweizer kann angehalten werden, Militairdienste zu leisten. Die Ca- pitulationen oder fremden Militairdienste sind untersagt. Territorial- Bestimmungen: Das Gebiet des Kantons ist unveräußerlich. Dasselbe ist eingetheilt in Wahlbezirke. Administrativ⸗ Bezirke und Gerichts-Bezirke, Ge meinden. Administratis⸗Bezirke sind sieben, Gerichts⸗Bezirke sind fünf. Souverainetäts-Bestimmungen: Die Souverainetät beruht im Volke. Sie wird ausgeübt durch die Akttivbürger, vereinigt in Wahlversammlungen, und in ihrem Namen durch die constitutionelle Regierung. Das Altivbürger⸗ recht genießen: 1) die weltlichen Angehörigen des Kantons, die ihr 20stes Altersjahr zurückgelegt haben, im anton wohnhaft und im Besitz ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind; 2) Schweizer bürger weltlichen Standes, welche die obigen Eigenschaften in sich vereini- gen und einem Kanton angehören, welcher den Freiburgern die gleichen Htechte einräumt. Bestimmungen über Kantonal-⸗Behörden; Es besteht eine legislative, eine exekutive und administrative und eine richterliche Ge⸗ walt. Die drei Gewalten sind getrennt in den durch das Gesetz zu bestim- menden Gränzen. Zur Amtsfaͤhigkeit in diese Behörden ist das 25ste Al- tersjahr erforderlich. Kein Beamter dieser drei Klassen darf fremde Pensio⸗ nen, Titel oder Orden annehmen. A. Die gesetzgebende Behörde. Dit Wahl-Versammlungen ernennen je von 1506 Seelen der Bevölkerung Einen Deputirten in den Großen Rath. Dem Großen Rathe, der zehn indirekte Mitglieder zu ernennen hat, steht die Gesetzgebung zu. Die Dauer des gegenwärtigen Großen Rathes ist auf neun Jahre festgesetzt; nach Verfluß derselben und stattgefundener Inte- gral- Erneuerung auf fünf Jahre. Der Große Rath entscheidet über Veränderung am Bundes-Vertrag. Er ernennt die Kantons- Beamten. B. Von der exekutiven und administrativen Gewalt. Sie gehört einem Staats- Rath zu, den der Große Rath ernennt. Er besteht aus sie ben Mitgliedern, deren Amtsdauer dieselbe wie die der Groß ⸗Räthe ist. Der Präsdent des Staats-Raths wird sür die Dauer eines Jahres vom Gro- Fen Rathe aus der Mitgliederzahl des Staats-Rathes ernannt und ist für das nächste Jahr nicht wieder wählbar. Der Staats -Rath ist für seine Handlungen verantwortlich. Er theilt sich in Directionen von je einem Mitglied. C. Die richterliche Gewalt. Die Justizpflege in Civil= und und Strafrechtssachen steht einzig den Gerichten zu. Seffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen. Es besteht ein Kantonsgericht aus 9 Mit= gliedern und 9 Ersatzmännern, wählbar auf 9 Jahre durch den Großen Rath. Drei Mitglieder bilden die Anklage⸗Kammer. Der Präsident des Kantonsgerichtes wird auf 2 Jahre ernannt. Es bestehen Kriegsgerichte und Friedensgerichte. Das Institut der Geschwornengerichte ist gewaͤhrleistet für kriminelle, politische und Preß-⸗Vergehen. Es besteht ein vom Staats- Rath gewähltes Kriegsgericht für die von Militair-Personen im Kantonaldienst begangenen Verbrechen. Ein Handelsgericht wird in Aussicht gestellt. Von den Gemeinden: Die Gemeinden können keinem Schweizerbürger die Erwerbung des Bür—⸗ gerrechts verweigern. Verschiedene Bestimmungen: Jedes Mitglied der regulairen sowohl als der seculairen Geistlichkeit ist den Gesetzen und De- kreten des Staates unterworfen und liegt im Bereich der ordentlichen Ge⸗ richte. Die Geistlichkeit bezahlt die Steuern und Abgaben gleichwie jeder andere Bürger. Das bischöfliche Vermögen, so wie dasjenige des seculai⸗ ren und regulairen Klerus ist oder bleibt unter bürgerlicher Verwaltung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes. Die Aufnahme der Jesuiten, Ligorianer und übrigen durch das Dekret vom 19. November auf⸗ gehobenen Corporationen ist für immer untersagt. Diejenigen jungen Leute, welche künftig ihre Stutien bei den Jesuiten machen können keine öffentliche, sowohl Civil als geistliche Stelle bekleiden. . Die Ober⸗Aufsicht über alle Zweige des Unterrichts und der öffentlichen Er= ziehung steht dem Staate zu. Der religiöse Unterricht im engeren Sinne des Wortes gehört der geistlichen Gewalt an. Die Verfassung tritt von ihrer Bekanntmachung an in Kraft.

Kanton Graubündten. Die Bündner Ztg. vom 12. Februar klagt über Nichtbeaufsichtigung der Seminar⸗Bildung katho⸗ lischer Geistlicher von Seiten des Staates. Es heiße zwar im Be⸗ schlusse des Großen Rathes über Aufstellung eines gemeinsamen Er- ziehungs-Rathes für das gesammte Schulwesen des Kantons, daß das bischöfliche Seminar von der Ober-Leitung des gemeinschaftlichen Erziehungs⸗Rathes ausgenommen sein soll, es sei aber in diesem Re⸗ glement durchaus nicht verboten, daß die katholische Section die Auf⸗ sicht übernehme, die für das Konfessionelle aufgestellt ist. Wie man- geihaft nämlich das Seminar und die Bildung der katholischen Geist⸗ sichen überhaupt sei, erhelle aus der Thatsache, daß von den nach dem Staats-Kalender etwa 70 italienischen, auf den katholischen Pfarreien angestellten Kapuzinern der größte Theil kein Deutsch, blutwenig La⸗ tein und Romanisch verstehe.

Kanton Uri. Der Regierungsrath hat dem Landrath den Vorschlag hinterbracht, die seiner Zeit erlassenen Zeitungs ⸗Ver⸗ bote aufzuheben, was vom Landrathe ohne Anstand genehmigt wurde.

.

Rom, 10. Febr. (N. K.) Seit vorgestern, den 8. Februar, haben wir in Rom eine Umwandlung des Staatswesens erlebt, welche durch ihren unermeßlichen Einfluß noch bei weitem denkwürdiger er⸗ scheint, als selbst die Einführung der Constitution in Neapel. Das gesammte bisher bestandene Ministerium ist aufgelöst. Folgendes ist die kurze Darstellung der Entwickelung dieser wichtigen Begebenheit. Bekanntlich hatte eine stattgefundene Volksversammlung durch mehrere Deputirte die Consulta di Stato ersucht, auf die schleunigste Verbes⸗ serung des Militairwesens und vollständige Bewaffnung der Guardia civica anzutragen. Die Consulta di Stato hatte einen diesen Wün⸗ schen völlig konformen Beschluß gefaßt und eingereicht. Allein ihr Vorschlag stieß im Minister Rathe auf Opposition. In einer am Abende des 7Tten gehaltenen Sitzung erklärte der Minister Rath zunächst, daß der Staat aus Finanzgründen sich nicht mit der schleunigen Aus⸗ führung der Bewaffnung befassen könne, zumal da diese nach der ge⸗ genwärtigen Lage des Staats als unnöthig erscheine. Zur Verbesse⸗ rung des Militairwesens selbst machte der Minister⸗Rath Sr. Heil. den Vorschlag, einen pensionirten Schweizer⸗Obersten zu reaktiviren. (Dieser Oberst war unter Karl X. Hauptmann der Schweizer⸗Garde

in Paris und trat alsdann unter die im päpstlichen Solde stehenden