1848 / 55 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ein doppeltes Verbrechen begeht, ersi die That, deren Folgen er sich entziehen will, und dann das andere Verbrechen, den Todtschlag. Ich glaube, daß die mildernden Gründe, welche angeführt worden sind, zu sehr zu Gunsten des Verbrechers sprechen, nicht aber zu Gunsten der Sicherheit der Gesellschaft. Ich glaube, daß Einbrüche und Ranbmorde sehr überhand nehmen würden, und die Sicherheit sehr . dürfte, wenn der Paragraph nicht in seiner Fassung ehen bleibt. z

Abgeordn. Sperling: Ich werde gegen den Paragraphen stim— men, aber aus ganz anderen Gründen. Ich finde nämlich keine hinreichende Veranlassung zu demselben. Er führt ohne Noth zu einer Kasuistik. Es kann der Beurtheilung des Richters in jedem einzelnen Falle überlassen werden, ob der Umstand, daß der Todtschlag bei Ausführung eines Verbrechens, oder bei der Gelegenheit verübt worden, als der Verbrecher sich zu befreien suchte, ihm zur Milderung gereichen kann oder nicht. Ist die Absicht des Gouvernements dahin gegangen, die Bestimmung zu treffen, damit fragliche Umstände dem Verbrecher niemals zu statten kommen, so würde solches auszudrücken sein, ohne daß dabei eine besondere Strafdrohung nöthig wäre.

; Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Die Absicht der Abtheilung ist, wie von dem Vorsitzenden derselben erwähnt worden ist, dahin gegangen, daß der qualisizirte Todtschlag auf das Aeußerste beschränkt werde, nämlich auf den einzigen Fall, wo ein Aszendent getödtet worden. Es ist nicht zu verkennen, daß es möglich ist, daß die Versammlung diese Ansicht nicht theilt, und von dem bereits aus⸗ gesprochenen Gesichtspunkte ausgeht, die Strafe des qualifizirten Todtschlags auch für den Fall eintreten zu lassen, wo der Tobtschlag zur Ausübung eines Verbrechens begangen worden isi. Dann würde als Fassungsbemerkung es anheim zu geben sein, die Todesstrafe ein- treten zu lassen, wenn der Todtschlag vorgenommen ist zur Vorberei⸗ tung oder Vollendung eines anderen Verbrechens, indem durch diese Bezeichnung das Ungewisse, was in den Worten „zur Beseitigung eines Hindernisses“ liegt, vermieden wäre. ; 5

Abgeordn. Dittrich: Ich stimme für den Paragraphen, weil ein zwiefaches Verbrechen vorliegt, und weil die Grenze zwischen Mord und Todtschlag hier selten mit Sicherheit zu finden sein dürfte.

Abgeordn. Graf vou Schwerin: Ich wollte zu dem, was der

Abgeordnete vor mir so eben gesprochen hat, nur hinzufügen, daß der Vorschlag der Abtheilung die Voraussetzung hat, daß kein Mord vorliegt. Die Unterscheidung zwischen Mord und Todtschlag muß auch hier beachtet bleiben und für den ersteren aber Todesstrafe. Hier ist aber die Voraussetzung, daß es eine im Affekt geschehene Handlung sei, daher hat man geglaubt, daß diese Handlung deshalb nicht schwerer zu bestrafen sei, weil sie geschehen ist, um sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen oder um ein Hinderniß zu beseitigen. Abgeordn. von Byla: Bei der Berathung des allgemeinen Theils des Entwurfs ist, und zwar mit großer Majorität, für Bei— behaltung der Todesstrafe gestimmt, 66 jedoch von allen Seiten der dringende Wunsch ausgesprochen worden, von jetzt ab die Todes⸗ strafe soviel als irgend möglich zu beschränken, und sie nur noch in den äußersten Fällen zur Anwendung zu bringen. Diese Ansicht theile ich vollkommen, und würde daher nur noch beim Morde die Todesstrafe beibehalten, bei allen anderen Arten von Tödtung aber nicht mehr; denn hier ist die richtigste Scheidewand, die wir festhal⸗ ten müssen. Wo mit ruhigem kalten Blute mit Ueberlegung eine Tödtung stattgefunden, da mag die Todesstrafe auch fernerhin noch in, Anwendung kommen, in anderen Fällen aber nicht. Deshalb er— kläre ich mich für das Gutachten der Majorität der Abtheilung, und trage auf Wegfall des §. 226 an. ;

Abgeordn. Grabow: Indem ich mich den Worten, welche wir so eben gehört haben, anschließe, bemerke ich, daß 8. 226 nur ein⸗ zelne Momente enthält, die mir Schärfungsgründe zu sein scheinen bei Abmessung der Strafe nach §. 223. Sonst könnte man sich noch andere Fälle denken, in welchen 5. 226 Platz greifen mijßte, die man nicht angeführt hat, z. B. wenn Jemand eine Tödtung vorgenommen hat, um die Entdeckung eines Verbrechens zu verhindern. Ich er— achte auch dieses Merkmal nur für einen Schärfungsgrund der nach 8. 23 auszusprechenden Strafe, und stimme daher mit der Majori— tät der Abtheilung. U

Marschall: Wir kommen nun zur Abstimmung.

Abgeordn. von Auerswald: Ich bemerke, daß unter allen Gründen, welche für den Paragraphen angeführt worden sind, offen⸗ bar der scheinbarste der ist, welcher vom verehrten Mitgliede des Sekretariats angeführt, und dadurch den wesentlichen linterschied zwischen den beiden Theilen des Paragraphen hervorgehoben hat. Ts sst diefer wesentliche Unterschied allerdings vorhanden, zwischen Denjenigen, der um ein entgegenstehendes Hinderniß zu beseitigen tödtet, und dem, welcher, um sich der Verhaftung und Strafe zu entzlehen, dasselbe Verbrechen begeht, Ich gebe aber zu bedenken daß selbst in diesen verschiedenen Fällen, den der Herr Setretair angeführt hat, es dem Richter möglich sein wird, zu unterscheiden ob nach 8§. 222 Vorsatz mit Ueberlegung oder nach 223 Vorsatz ohne Ueberlegung vorhanden gewesen ist, und ob nach dem Sinne frühe— rer Beschlüsse auf Todessirafe erkannt werden kann. Schließlich muß ich noch darauf. aufmerksam machen, daß, wenn irgendwo daran zu erinnern ist, daß mit der Todesstrafe nicht zu freigebig umgegangen werden dürfe, dies auch hier der Fall sein möchte. ?

Abgeordn. Freiherr von Gudenau; Ich wollte mir nur noch ein einziges Wort erlauben, daß der von mir angeführte Fall wohl nahe zu liegen scheint, daß es ein Fall ist, der sehr oft vorkommt 1a der Räuber in ein Haus einbricht, mehrere Menschen als Wãch⸗ ter findet, die er nicht vermuthet, und um sein Verbrechen e, führen den Entschluß faßt, sie zu tödten. Dieses Verbrechen schent bie Todesstrafe zu verdienen, da in einem solchen Falle ein doppelter . dreifacher Todtschlag in verbrecherischer Absicht verübt werden ann.

Fürst Wilhelm Radziwill: Es scheint deun doch, der Ueber— legung zu bedürfen, und eine besondere Rücksicht vorzuliegen; denn der Paragraph hat augenscheinlich eine präventive Absicht. Ich glaube, daß die Verbrechen, welche mit der Todesstrafe bedroht wer? den, zum großen Theile von verhärteten Verbrechern begangen wer— den. Es , mir daher, in diesem Paragraphen die Absicht zu liegen, durch Androhung der Todesstrafe von einem größeren Ver— e e, als das, welches man im Begriffe war, zu begehen, abzu— halten.

Marschall: Die Frage heißt also: Soll auf Wegfall des §. 226 angetragen werden:

(Mehrere Stimmen durcheinander: Ja! Nein!) Die Abtheilung trägt auf den Wegfall an, und wenn auch nur ein einzelnes Mitglied mit gehöriger Unterstützung darauf angetragen hätte, so würde dies die erste Frage sein. Wer also für Kr des 8. 226 stimmt, würde das durch Aufstehen zu erkennen geben. j. Die Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen. Die nächste Frage ist auf den Vorschlag des Abgeordneten von Gudenau zu rich len, und heißt: Soll beantragt werden, die Worte „oder um sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen“ aus

478 dem Paragraphen wegfallen zu lassen? und diejenigen, die dies bean- tragen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Es ergiebt sich ein zweifelhaftes Stimmen verhãltniß.) Ich bitte zu zählen.

ö (Die Zählung wird vorgenommen,) Mit Ja haben gestimmt 46, mit Nein 43. Wir kommen zu 8.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius lliest vor):

„5. 227. .

Wer den Tod eines Menfchen durch vorsätzliche Körperverletzung oder Mißhandlung, jedoch ohne die Absicht zu tödten, verursacht, soll wit fünf bis zu zwanzig Jahren Strafarbeit oder Zuchthaus bestraft werden.“

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„5. 228.

Wenn jedoch in dem Falle des 8. 227 die Körper⸗Verletzung oder Mißhandlung nur durch besondere nicht leicht erkennbare Um⸗ stände tödlich geworden ist, so soll die Strafe auf Gefängniß nicht unter einem Jahre oder Strafarbeit von einem bis zu fünf Jahren ermäßigt werden.“

. „§. 229.

Ist die Körper-Verletzung oder Mißhandlung, welche den Tod

verurfachte (568. 227, 228) durch vorhergehenden Anreiz (8. 224)

veranlaßt worden, so kann die Strafe bis auf sechsmonatliches Ge⸗

fängniß. oder auf Strafarbeit von gleicher Dauer ermäßigt werden. Diese Ermäßigung der Strafe bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn das Verbrechen an leiblichen Verwandten in aufsteigender Linie begangen wird.

Das Gutachten lautet:

. „Zu 5. 227, 228 und 229.

Dieselben geben selbstständige Strafbestimmungen für die Fälle, daß die Tödtung eines Menschen stattgefunden, daß es jedoch fest⸗ stehe, daß dieselbe außer der Absicht des Handelnden gelegen, die Fälle des sogenannten dolus indeterminatus, für welche weder das Rheinische Recht, noch das Allgemeine Landrecht besondere Straf bestimmungen enthält.

Es ist daher darauf angetragen, die drei genannten Paragra⸗ phen zum Wegfall in Vorschlag zu bringen, da durch sie eine nicht erforderliche Kasuistik eingeführt, und von der Beurtheilung des Inneren des Menschen die Feststellung des objektiven Thatbestandes abhängig gemacht, diese aber in den wenigsten Fällen mit der erforderlichen Bestimmtheit zu erreichen sein werde. Daß ein praktisches Bedürfniß vorliege, könne deshalb nicht zugegeben werden, weil für alle hier denkbaren Fälle strafbarer Verletzungen, durch die Strafen der Töd— tung oder der Körperverletzung in ausreichender Weise, Vorsorge getroffen sei.

Andererseits ward hervorgehoben, daß ein Unterschied zwischen den Fällen der Tödtung und der körperlichen Verletzung allerdings mit Rücksicht darauf zu machen, ob die Absicht zu tödten bestimmt und klar ausgeschlossen gewesen oder nicht, indem entgegengesetzten Falls der Richter dazu kommen könne, die Strafe des Todtschlages in Fällen auszusprechen, in welchen es feststehe, daß diese Absicht zu tödten nicht vorhanden war, hier aber eine mildere Strafe aller⸗ dings gerechtfertigt sei.

Es hat daher die Abtheilung den Antrag, die §S§. 227 und folgende ganz zu streichen, mit 10 gegen 5. Stimmen verworfen. Gegen die in diesen Paragraphen enthaltenen Strafmaße hat sich nichts zu erinnern gefunden.

Die Abtheilung erörterte nur in Folge des früher gemachten Vorbehalts die Frage, ob an dieser Stelle die Strafe der im Zwei⸗ kampfe erfolgten Toͤdtung, als einer Tödtung, begangen unter mil dernden Umständen, auszusprechen sei. . .

. Auch hier ward die Ansicht geltend gemacht, daß die Tödtung im Zweilampfe als ein unter die gewöhnlichen Strafgesetze fallendes Verbrechen zu strafen. Der Nichter werde, namentlich der Geschworne, die Macht der öffentlichen Meinung, falls in dieser der Zweikampf gerechtfertigt, nicht verkennen; es werde derjenige, welcher zur Ver⸗ theidigung 'seiner Ehre geh audelt, freigesprochen, derjenige, welcher entweder aus verwerflichem Leichtsinn oder zu schlechten Zwecken den Zweikampf provozirte, mit Recht verurtheilt.

Andererseits wurde ausgeführt, daß nicht überall Geschworne zu richten haben, daß es unter allen Umständen gerechtfertigt, hier Milde eintreten zu lassen, da hier immer die Einwilligung des Getödteten zu einem Kampf von ungewissem Erfolge stattgehabt, und einen Theil des Erfolges daher auch derjenige zu tragen habe, welcher in diesem Kampfe sein Leben gelassen.

Diesen Gründen beipflichtend, beschloß die Abtheilung mit 11 gegen 4 Stimmen,

die Aufnahme einer besonderen Bestimmung über die im Zwei—

kampfe erfolgte Tödtung vor dem 8. 227 in Vorschlag zu bringen.

Bei der hierauf erfolgten Diskussion über das zu bevorwortende Strafmaß faßte die Abtheilung mit gleicher Majorität die ferneren Beschlüsse,

1) mit 13 gegen 2 Stimmen, für den Fall des §. 215

eine sechsjährige bie lebenswierige Festungshaft; 2) mit 10 gegen 4 Stimmen, für den zweiten Fall des 8. 214 eine Festungshaft von 18 Monaten bis zu 12 Jahren, als den Umständen angemessen in Vorschlag zu bringen sei'“

Abgeordn. Graf Renard: Ich habe mich bei s. 223 im

Allgemeinen gegen ein so lange dauerndes Strafmaß ausgesprochen. Es lag mir ein so überreiches Material vor, ein Gedanke drängte den andern, und meine geistigen Fähigkeiten waren nicht im Stande dieses Material zu bewältigen, so beklage ich es schmerzlich und habe es nie schmerzlicher beklagt, daß mir die Natur die Gabe über⸗ zeugender Redekraft versagt hat, und daß ich nicht dazu erzogen worden, Ueberzeugung durch freie Rede zu gewinnen. (Große Heiterkeit.)

Wenn ich daher für die Milde als Prinzip nicht genügenden Anklang fand, so liegt nun ein spezieller Paragraph vor, den ich ins Auge fassen muß. Unter vorsätzlicher Körperverletzung ist auch einbegriffen der Fall, wenn ich einen Stein nach Jemand werfe und ihn zufällig tödte ohne es beabsichtigt zu haben, und nun soll das Minimum von 5 und' ein Maximum von 20 Jahren Strafarbeit oder Zucht⸗ haus ausgesprochen werden. Wollen wir uns doch Fälle dieser Art vergegenwärligen. Das Strafmaß ist zu hoch bemessen.

Abgeordn. Freiherr von Gaffron?: Ich habe unendlich bedauert, daß ich den so beredten Vortrag meines geehrten Nachbars

(Heiterkeit)

nicht von Anfang an gehört habe, weil ich mich sonst vielleicht ver= sucht gefunden hätte, ihn in estenso zu widerlegen; ich will mich aber nicht darüber verbreiten, sondern mich an den Paragraphen halten, der vorliegt. Mein geehrter Nachbar hat eben gesagt, wenn Jemand einem Anderen einen Stein an den Kopf wirft und dieser daran stirbt, so solle er mit Fjähriger bis zu 20jähriger Strafarbeit oder Zuchthausstrafe bestraft werden; allerdings kann dieser Fall ein⸗ treten, dann wird aber immer das mildeste Strafmaß angewendet werden. Es ist aber auch der, Fall denkbar, daß Jemand mit dem abscheulichsten Raffinement einen Menschen dergestalt mißhandelt, daß er unter langsamen Qualen an den Folgen dieser Mißhandlung stirbt; ist da der Verletzte nicht beklagenswerther als derjenige, der durch einen Steinwurf oder mit einem Schlage zum Tode gebracht wirdh

Ich glaube, daß das Strafmaß für die äußersten Fälle ganz richtig

bemessen ist. Ich erlaube mir, noch darauf aufmerksam zu machen, daß wir mit Recht sparsam mit der Todesstrafe umgehen, aber haben wir denn blos das Leben der Verbrecher, haben wir nicht 29 das

Leben unserer schuldlosen Mitbürger zu ehren und zu schußen⸗ wenn eine größere Milde eintreten soll, so muß doch auch an die Falle ge⸗ dacht werden wo durch eine zu weite Ausdehnung dieser Milde dieser Schutz nicht mehr ausreichen würde. Den Vorwurf, daß der Straf⸗ gesetz Entwurf zu strenge sei, daß er Zeugniß vor Mit- und Nachwelt gegen uns geben werde, kann ich nicht anerkennen; im Gegentheil mir scheint er als ein Fortschritt gegen die frühere Gesetzgebung, und wir werden gewiß bei dem größten Theile unserer Mitbürger wenn wir den Entwurf in seiner Tendenz annehmen und mit größerer Ein⸗ schränkung, doch unter Festhaltung angemessener Freiheitstrafen, unse⸗ 5 Mitbrüdern das Leben absprechen, Anerkennung und Beifall finden.

Abgeordn. Prüfer: Indem ich mich der Ansicht des geehrten Redners, der vor mir sprach, in Bezug auf 8. 227 vollkommen an- schließe, insbesondere auch das Minimum von 5 Jahren nicht zu hoch finde, weil immer die Tödtung vorausgegangen sein muß, wollte ich noch in Bezug auf den 5. 228 Einiges bemerken wenn es über⸗ haupt erlaubt ist, und dieser Paragraph jetzt mit zur Dis kussion kommt, was ich dafür halte, da er von dem Herrn Referenten mit vorgelesen worden ist. Ich komme nämlich zu der Ansicht, daß mir die Differenz beider Paragraphen in Bezug auf das Strafmaß nicht gerechtfertigt erscheint, weil nämlich auch in §. 228 es wohl Fälle geben kann, die eine außerordentliche Bosheit und eine mehr als enkehrende Nichtswürdigkeit enthalten, wie dergleichen Fälle heut schon berührt worden sind. Ich möchte deshalb einen Antrag dahin stellen, daß das Minimum von 1 Jahr Strafarbeit zwar stehen bleibe,

aber dem Richter Spielraum gelassen werde, auch ein höheres Maximum

als 5 Jahre anzunehmen. Ich stelle anheim, ob dieser Antrag den Beifall der hohen Versammlung findet. In Bezug auf die Fassung des S. 228 aber wollte ich mir noch die Bemerkung erlauben, daß die Worte „nicht leicht erkennbare Umstände“ mir einen Doppelsinn anzuzeigen scheinen, denn einmal könnte man annehmen, daß der Ver⸗ brecher die Möglichkeit des tödtlichen Erfolgs seiner einem Anderen zugefügten Verletzung nicht erkannt und geglaubt habe, anderentheils aber annehmen, daß der Richter, respekt, der Sachverständige gerade aus der fraglichen Verletzung den tödtlichen Erfolg nicht so klar zu entnehmen im Stande sei, und ich wollte deshalb ergebenst anheim—⸗ stellen, ob bei der endlichen Redackion des Entwurfes dies mitbeachtet würde, oder ob die hohe Versammlung es für nothwendig findet, einen besonderen Antrag deshalb zu stellen. Das war es, was ich mir zu sagen erlauben wollte.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, im S5. 228 das Maximum zu erhöhen, die erforderliche Unterstützung findet; auf einen bestimmten Strafsatz ist nicht angetragen worden.

Abgeordn. Prüfer: Ich würde 10 Jahre beantragen.

Marschall: Ich frage also, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstützung findet.

(Wird nicht unterstützt.)

Er hat sie nicht gefunden.

Abgeordn. Graf Renard: Von dem geehrten Mitgliede an meiner Rechten sind die entsetzlichsten Fälle, die in 8. 227 enthalten sein können, aufgestellt worden, um ein so hohes Strafmaß zu rechtfertigen, ich glaube aber, das geehrte Mitglied hat dabei den kurzen Beisatz nicht genügend in's Auge gefaßt, „jedoch ohne die Ab⸗ sicht zu tödten.“ Träten jene von ihm angeführten Fälle ein, dann glaube ich, tritt auch der Fall des Mordes ein. Im Allgemeinen sst dies einer derjenigen Paragraphen, wo wir weit mehr das Un—⸗

glück und den Zufall, als die Schuld bestrafen.

Korreferent Abgeord. Naumann; Ich werde mich dem Abge— ordneten, der so eben gesprochen hat, anschließen. Ich habe zur Minorität in der Abtheilung gehört, welche beantragt hat, die §8. 227, 228 und 229 wegzulassen, ich muß aber in Beziehung auf die Bedeutung dieser Ansicht anführen, daß wir, die Minorität, nicht etwa damit ausdrücken wollte, es sollten dergleichen Körper⸗ verletzungen nicht bestraft werden, sondern wir waren der Meinung, daß sie in den II. Abschnitt gehören und zu subsumiren seien unter die 85. 238, 239, 240 und folgende. Diese Meinung vertheidige ich befonders deshalb, weil ich der Ansicht bin, daß man von dem Erfolge allein nicht die Höhe der Strafe abhängig machen misse. Dieser Paragraph macht aber dieses hohe Strafmaß von 5 bis 20 Jahren Juchthaus abhängig von einem zufälligen Erfolge, d. h. von dem Umstande, ob der Tod eingetreten ist oder nicht. Ich kann mich nicht der Ansicht anschließen, daß die Strafgesetzgebung von dem Erfolge der strafbaren Handlung so wesentlich das Strafmaß abhängig machen darf. Es könnte noch ein zweiter Grund für den Paragraph angeführt werden, nämlich der, daß im konkreten Falle oft nicht zu ermitteln sei, ob der Verbrecher beabsichtigt habe, nur die Gesundhelt zu beschädigen, oder ob er das Leben selbst zum Gegen⸗— stande seines Angriffs gemacht habe Wenn aber dergleichen Zweifel, bie in einzelnen Fällen vorkommen können, beseitigt werden sollen durch eine so schwere Strafvorschrift, wie sie im §. 227 enthalten ist, so kann ich mich noch viel weniger dafür erklären. Ich kann nicht zu⸗ geben, daß durch die Strafgesetze der Beweisführung gewissermaßen zur Hülfe gekommen werde. Hat der Verletzende nicht das Leben des Verletzten beeinträchtigen wollen, so bin ich der Meinung, daß mit §. 238 überall auszukommen sein wird. Dieser Paragraph verord⸗ net Strafarbeit von 1 bis 19 Jahren oder Zuchthaus bis zu 10 Jahren. Ich trete dem verehrten Abgeordneten aus Schlesien darin vollständig bei, daß lange Freiheitsstrafen durchaus unzweck⸗ mäßig sind, und ich muß bekennen, daß man meines Erachtens mit langen Freiheitsstrafen das Uebel vermehrt, statt es zu vermin— dern. Entweder man wird die Meinung haben, der Verbrecher könne sich nach abgebüßter Strafe wieder als guter Staatsbürger erweisen, und dann wird man mit einer geringen Freiheitsstrafe allerdings zum Zwecke kommen können; oder man hat die Meinung, eine solche Möglichkeit sei nicht vorhanden, dann entziehe man möglichst lange oder' meinetwegen auch lebenslang den Verbrecher der Freiheit, zur Sicherheit des Staats und der Staatsbitrger. Freiheitsstrafen aber von 3 bis 5 Jahren haben nur den Erfolg, daß der Verbrecher aus allen bürgerlichen Verbindungen herausgerissen wird und ganz fremd in die bürgerliche Gesellschaft zurückgestoßen wird, wo ihm nich ts übrig bleibt, als wieder zu unerlaubten und strafbaren Handlungen zu greifen. Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß, wenn es nichk eine dokumentirte Neigung des Verbrechers durchaus nöthig macht, ihn der Gesellschaft auf lange oder vielleicht auf immer zu entziehen, immer nur kurze Freiheitsstrafen eintreten. Ich bin daher auch der Ausicht, daß zunächst 5. 227 zu streichen und die Bestim—⸗ mung §. 238 ausreichend sei.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Ich erlaube mir, hierauf Folgendes zu erwidern. Zuuächst kommt eine rein sostematische Frage zur Sprache. Es ist beantragt worden, die 88. 227 bis 229 hier ausscheiden zu lassen und aufzunehmen unter den Abschnitt von den körperlichen Verletzungen. Thäte man dies aber, so würde man, glaube ich, nicht korrekt verfahren. Die gauze Gliederung des Ent⸗ wurfes richtet sich nach der äußeren Rechtsverletzung als solcher, nach dem Erfolge der verbrecherischen Handlung. Darum zerfällt ber' vorliegende Titel in zwei Abschnitte, von welchen der eine das

Erste Beilage

Erste Beilage zur Allgemeinen

die man hier ins Auge Zufälligkeiten anderer Art, die ausnahms⸗ n, wohin unter Umständen der Fall gehört, schafft werden kann und dadurch eine an wird. Man hat der Bestimmung, besbeschaffenheit des Verletzten zu assung zu geben versucht. assung nochmals in Erwägung

Die zweite Kategorie von Umständen, sind besondere

od herbeiführe

der andere das Verbrechen der Körper- es bei der Strafbarkeit und des Verbrechers sehr wesent⸗ pezielle Gliederung und von der höchsten Spitze, dem prä⸗ ahrlässigkeit berab, als ann nicht von so über⸗ daß man Handlungen, welche den Tod zur könnte, wo nur von den Körperver⸗ dies berührt indessen nur die systema—⸗ e nicht, daß es erforderlich ist, Die weitere von dem geehrten b der Entwurf das richtige Maaß der nicht für zu strenge zu achten ist. Im Abtheilung ist erwähnt worden, es sei diese u. folgenden aufgestellt ist, weder gesetzbuche zu finden, sie In dieser Hinsicht ist zu bemerken, daß e von einem anderen Stand— mußten nach ihrem Landrecht betrifft, ff des Todschlags gestellt, als eine mit feindseliger

Bei dieser weiten sie hier charakterisirt

Verbrechen der Tödtur verletzung behande der Abmessung der

fassen muß, weise den T wenn nicht gleich sich unbedeutende um sie nicht auf beschränken, kann man be

Allerdings kommt Strafe auf die Absicht ach hat die s Aber der Dolus, Tödtung aus F des Verbrechens, k

Verletzung tödtlich die individuelle Lei allgemeinere Fassi der Finalredaction die F

stattgefunden. meditirten Morde an bis zur das subjektive Moment wiegendem Einfluß sein, Folge haben, dahin verweisen letzungen die Rede ist. Alles tische Seite der Frage und ich glaub hier noch weiter darauf einzug Redner angeregte Frage ist, Strafe getroffen hat, Gutachten der verehrten Art des Verbrechens, wie sie in S8 Landrechte, noch im rheinischen Straf

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube nur, es wäre die

Fassung deutlicher zu stell Abgeordn. Prüfer: vorhin in der D nehmen wollte. daß in dieser Hinsi Ich habe zur Begri wovon der eine nich sehen werden muß, n

Es ist eben der Gegenstand, welcher schen ist und den ich noch einmal auf⸗ Antrag zu stellen erlaubt, chere Fassung wünschenswerth wäre. Anträge, die ich gemacht habe, und daher als abgemacht ange—⸗ issenlose und gott⸗ sich schuldig dieses Verbrechen aber so zu entziehen im noch das Publikum diese Um—⸗ n der bezeichneten Fassung ver⸗ w im Stande sein dürfte. solches schwer entdecktes Verbrechen müsse, überhaupt aber chenswerth wäre. Ich habe zu erwarten, darüber resolviren wird. kaum in der Lage finden, einen Be⸗ n schon von demjenigen Abgeord⸗ che brachte, erklärt worden zu weiterer Fassung ange⸗ Abgeordnete Prüfer

Ich hatte mir cht eine deutli indung der beiden t unterstützt ist nir den Fall gedacht, daß gew aller möglichen machen, um sich ihrer Kinder zu er so versteckt halten und den Augen d Stande sind, daß stände, welche mei steckt fein können, sofort zu entde darum habe ich geglaubt, d härter, als hier angegeben eine deutlichere Fassung wünst was die hohe Versammlung Marschall: Sie wird sich schluß darüber zu fassen, neten, welcher den Gegenstand zur Spra ist, daß es ihm genüge, den Gegenstand regt zu haben. In demselben Falle wird sich der wahrscheinlich auch befinden. Abgeordn. Prüfer: bin ich ganz damit einverstanden. Abgeordn. Graf Renar Abgeordneten der Lausitzer Abgeordneten von Preußen existirt eine sie dieselben Worte beanstanden, bare Umstände“ Fassung beantragen Beide, aus der Lausitz geht aber dahin, und der Antrag des Abgeordneten von Wenn die geehrten Kommissarien eine ausdehnendere Fassung geben zu wollen, ine solche Fassung, welche

im Allgem. sei dem bestehenden Rechte fremd. diese beiden Gesetzgebungen die Sach punkte aufgefaßt haben zuvörderst das Allgemeine dasfelbe dieses Verbrechen unter den Begri weil im §. 806. der Todschlag definirt ist Absicht gegen eine Person begangene Tödtung. Fassung des Begriffs fallen die Handlungen, wi unter den Todischlag, und es wurde, weil die Verfasser des Todesstrafe in diesem Falle für zu schwer hielten, ein indem man im §. SI15 bestimmte, daß dann, änden des Falles,

Nichtswürdigkeit und auch auffassen es Publikums weder der Richter ner Ansicht nach i

. bestraft werden Landrechts die Temperament getroffen, wenn wahrscheinlicherweise, nach den besonderen Umst der Thäter die Absicht, zu tödten, nicht gehabt habe, zehnjährige bis lebenswierige Zuchthausstrafe eintreten solle. . daß das Allgemeine Landrecht die wurfe geschehen ist.

Es ergiebt sich daraus, Strafe so feststellt, wie es im Ent= Zugleich ist hier zu erwähnen, daß der Entwurf in anderer Beziehung eine Milderung enthält, indem, abgesehen von dem Falle der zufälligen Tödtung, in Folge besonderer, nicht leicht erkennbarer Umstände, wo eine bedeutende Strafermäßigung eintritt, zer 8. auch noch die Fälle der Provocation hervorhebt, wo die Strafe auf 6 Monat heruntersinken kann. der Entwurs Was das rheinische Strafgesetzbuch betrifft, Theorie des Vorsatzes in ihrer Anwendung auf die einzelnen Ver⸗ brechen eine andere und strengere, a r

enn die hohe Regierung darauf eingeht,

Zwischen dem Antrage des gee Städte und dem Antrage des ger große Verschiedenheit, obwo orte: „nicht deutlich erkenn⸗

Eine prägnantere hrten Abgeordneten

Hieraus ergiebt sich, als das Landrecht so ist in demselben die

unzweifelhaft

nicht bestimmt genug.

der Antrag des gee daß diese Worte zu Preußen, daß sie zu sich dahin er⸗

ls nach den Prinzipien des Ent⸗ ; Nach dem rheinischen Strafgesetzbuche ist jede vorsätzlich zugefügte Körperverletzung, welche den Tod zur Folge hat, als To im Sinne des rheinischen Strafrechts würden die ) behandelt sind, immer das Ver⸗ brechen des Todtschlages bilden, also mit lebenswieriger Freiheits⸗ strafe und in den Fällen der 88. 225 und 226 mit dem Tode be⸗— Es ergiebt sich hieraus, daß der Entwurf auch im hr bedeutende Milderung daß man nicht noch weiter in der Er⸗ Die Milde⸗ atten kommen müssen, wenn der attgefunden hat, §§. 228 und schwere Körperverletzung n Mensch in Folge der⸗

beschränkend seien. klären, diesen Worten so kann ich nur beipfli den Zufall und das Ungli Regierungs⸗Kommiss. Bestimmung im Sinne

schlag anzusehen; Fälle, die in den §8§. 227 bis

chten, nur sei es e lichst ausschließt. ar Bischoff: Die Absicht geht dahin,

straft werden. des geehrten Abgeordneten aus

Verhältniß zum ro Ich glaube aber, mäßigung der hier angedroheten Strafen gehen darf. rungen, welche möglicherweise zu st Tod nur zufällig veranlaßt ist, oder Provocation st nd genügend berücksichtigt worden in den aber in anderen Fällen vorsätzlich eine so oder Mißhandlung zugefügt worden, daß ei felben sein Leben' verlierk, fo glaube ich, daß ein Minimum von 5 Jahren in keiner Weise zu hoch ist. Wir können erst ermitteln, ob der Vorschlag, das ganz wegfalle und

heinischen Recht eine se

Wir kommen nun zu 8.

Marschall: ; geordn. Freiherr von Mylius (liest vor): 8 9

Referent Ab

oder bei einem von Mehreren ver⸗ rd, so ist jeder Theilnehmer an Theilnahme,

Wenn bei einer Schlägerei übten Angriff ein Mensch der Schlägerei oder dem mit Gefängniß nicht unter drei Y zu fünf Jahren zu bestr

Sind mehreren Th welche nicht einzeln für sich, Tod zur Folge gehabt haben, Strafarbeit nicht unter zwei 9 Jahren zu bestrafen.

Die Anwendung der Ge stifter oder Urheber eines Körper- Verletzung,

getödtet wi schon wegen dieser onaten oder mit Strafarbeit bis eilnehmern solche Verletzungen zuzuschreiben, sondern nur in ihrer Gesammtheit den so ist jeder dieser Theilnehmer mit ahren oder Zuchthaus bis zu zehn

Marschall: Strafmaß in der Art abzuändern, : die Fälle, von denen er handelt, in 5. 238 verwiesen werden sollen, die erforderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern findet.

(Es erhebt sich eine Anzahl Mitglieder.)

r hat sie gefunden.

Abgeordn. Frei schließen, was der geehrte Herr R Wenn mir vor kurzem vo zu meiner Linken entgegnet worden ist, daf herausgehoben hätte, : könne, so muß ich bemerken, daß das zur sicht nothwendig war, um sie den leichtesten, herausgehoben hat, gegenüber zu stellen. g daß im Paragraphen steht: sonst wäre diese Tödtung nichts al rum ist dieses Verbrechen auch mi meine Aeußerung logisch

ejenigen, welche als An⸗ s Todtschlages oder einer oder als Theilnehmer an diesen Ver⸗ ldig sind, ist hierdurch nicht ausgeschlossen.“

Das Gutachten der Abtheilung

„Zu §. 230.

230 war die Erinnerung gemacht Nothwendigkeit nicht für dieselbe Theilnehmer an der Schlägerei zu als Ersolg seiner Andererseits ward

setze gegen di Ich kann mich dem nur an⸗ Mordes oder eine Kommissar so eben ent⸗ n dem verehrten Mitgliede zich die entsetzlichsten Fälle h Anwendung finden Rechtfertigung meiner An⸗ die der geehrte Redner Ferner ist mir nicht ent—⸗ jedoch ohne Absicht“, denn sichtlicher Todtschlag. Da⸗ lder zu bestrafen, und darum ist gerechtfertigt. (Ruf nach Abs

Marschall: Wir können abstimn

herr von Gaffron:

wickelt hat. brechen schu

auf welche der P ; . Gegen die Aufnahme des s.

worden, daß innere Gründe der anzuführen feien, indem keiner der etwas Mehrerem verurtheilt werden dürfe, wie ihm Handlung nachgewiesen werden könne, daß, sobald einmal ein gemeinschaftlicher Angriff auf die eines Anderen unternommen worden, jede Betheiligung bei Delikt eigenthüͤmlicher Schwere bilde, welches eine thwendig mache, hinsichtlich deren zumessungsgrund abgebe. eschloß mit 12 gegen 2 Stimmen, die nahme des Paragräphen in Vorschlag zu bringen.“

Marschall: 5. 231.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

demselben ein selbststindige Strafbestimmung no ) sodann der Erfolg einen geeigneten Wegfall des 8 Die Abtheilung b

Die zu stellende Frage heißt: Soll, a z Frag werden dies durch Auf—

tragen werden? Und die dem beistimmen, stehen zu erkennen geben.

(Es erhebt sich eine Man ist nicht beigetreten. ir kommen zu 5. 230 Abgeordn. Prüfer:

Anzahl Mitglieder.)

Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind der Geburt vorsätzlich tödtet, ist zu Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren zu verurtheilen.

Wird die vorsätzliche Tödtung eines anderen Personen als de Personen an dem Verbrechen de barkeit nach den Vorschriften beurtheilen.“

Gegen diesen Paragraphen h

Regierungs⸗Kommissar Omission im dispositiven T nicht das Minimum der 5 Jahren, so daß der jähriger bis 20jähriger den Motiven zum Entwurfe ist 5 Jahre sein soll.

Abgeordn. Graf Ren mum angeführt h

. in oder gleich nach Durchlaucht! darf ich nochmals um's

unehelichen Kindes von oder nehmen dergleichen r Mutter Theil, so ist deren Straf⸗ Todtschlage

bgeordn. von Auerswald: Auch ich muß noch um das Wort bitten zu §. 228. Marschall: eröffnet, es war also vor Redner, die sich noch gemeldet hatten, anderen Paragraphen auf das Wort Abgeordn. von Auerswald: Herrn Regierungs-Kommissar erlauben, dem Gesichtspunkte ausgegangen ist, d erwähnten Fälle zu den leichteren geh aus nicht anzunehmen wäre, daß 8. Er spricht von Milderung, erkennbare Umstände tödtlich gew sein, ob nach der vor letzten selbst liegen, z. fälligkeiten, z. B. darin, daß der W beabsichtigt hatte? lichere Fassung des 8 wünschenswerth, und ich der Regierung anerkannt r Regierungs⸗Kommissar B durch eine zwiefache Art von Umständ beruht in der Individualität des Verletzten, erwähnten Falle, wo der D hatte und nicht vorauszusetzen war, Hand eine letale Verletzung bewirken

r Mutter verübt,

hat über die drei Para anzunehmen, ezug auf die beiden erzichtet hätt Darf ich mir

Die Berathung der Abstimmung

at sich nichts zu erinnern gefunden. Es ist zu bemerken, daß eine heile des Paragraphen vorliegt, indem afe bestimmt ist. Dieses soll bestehen in Schluß des §. 231 so zu fassen ist: „zu Strafarbeit oder Zuchthausstrafe z6.“ ausgesprochen, daß das Minimum

die Frage an den der Entwurf von den §§. 228 und 229 diesem Gesichtspunkte cht deutlich genug gefaßt Verletzung durch nicht leicht Es könnte zweifelhaft assung diese Umstände nur im Ver⸗ oder in anderen Zu⸗

ard: Daß hier der Entwurf kein Mini— e ich eben mit Freude begrüßt. Heiterkeit.)

daß dies blos ein Omissum ist. here Detaillirung aller Fälle, welche vor—⸗ die zur öffentlichen Kenntniß mmen, äufig die allerleichtesten nd häusig die am meisten entschuldbaren. verführten Wesen, die nach unseren Furcht haben, die raut sind, begehen die daß sie zur öffentlichen

ch: Der Ansicht des geehrten Rednens vor mir

handenen F B. in Krankheitsstoffen, auf den erwähnten Steinwurf zurückzukommen, urf eine andere Richtung genommen hat, als man Bon diesem Gesichtspunkte aus scheint eine deut⸗ 228, als in dem Worte „erkennbar“ liegt, würde mich beruhigen, wenn dies seitens

at, das hab

So eben erfahre ich aber, mich nicht einlaffe kommen können, a kommen, die zur Bestr Verbrechen dieser Art, si Eben diese armen, Sitten und Gebräuch nicht mit dem Verbrechen au Kenntniß kommen. Abgeordn. Dittri

ber diejenigen Fälle, afung kommen, sind h

unglücklichen, en vor Schande und Elend Verbrechen bekannt und vert f eine so ungeschickte Weise,

ischoff: Die Strafmilderung kann hier en begründet werden; die eine z. B. in dem von den Rechtslehrern vielfach enat eine außer⸗ ordentlich dünne Hirnschale

ein leichter Schlag mit der

Preußisch en Zeitung. Donnerstag den 24. Febr.

beitretend, trage ich darauf au, daß das höchste Strafmaß auf 10 Jahre festgestellt werde, weil anerkannt die Zurechnungs fähigkeit in dlesen Fällen so zweifelhaft und ungewiß ist, daß man wenigstens den bösen Vorsatz selten annehmen kann.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es würde um so mehr ein Bedenken entgegenstehen, das Maximum der Strafe auf 19 Jahre zu beschränken, als hier die prämeditirte Tödtung mit inbegriffen ist, also ein Verbrechen, welches, wenn es an Erwachsenen vollzogen würde, Mord sein würde. Um deswillen muß das Maximum höher gestellt und auch Zuchthausstrafe alternativ angeordnet werden.

Marschall: Aus der Aeußerung des Grafen Renard ist zu ent⸗ nehmen, daß auf Wegfall des Minimums—

Abgeordn. Graf Renard: Wenn es unlogisch erscheinen sollte, in diesem Falle auf Wegfall des Minimums anzutragen, wie ich aus den Worten des geehrten Kommissars schließen muß, so würde ich darauf antragen, das Minimum auf ein Jahr, das Maximum auf zehn Jahre sestzusetzen.

Korreferent Abgeordn. Naumann: Wenn S., 231 so stehen bleibt, wie er hier steht, so ist ein Minimum allerdings bestimmt, und das hat auch die Abtheilung angenommen. Es ist gesagt: „Strafarbeit oder Zuchthaus.“ Strafarbeit kann aber nach allge⸗ meinen Bestimmungen nur auf drei Monate erkannt werden, und es war auch die Voraussetzung in der Abtheilung, daß der Richter auf das Minimum von drei Monaten heruntergehen könne.

Justiz⸗Minister von Savigny: Es ist von mehreren Seiten bemerkt worden, daß im Falle des eigentlichen Kindermordes gar manche entschuldigende Umstände eintreten. Es scheint aber dabei übersehen worden zu sein, daß schon bei Abfassung des Entwurfes diese im vollen Maße berücksichtigt worden sind. Denn wenn diese eigenthümlichen entschuldigenden Ümstände nicht vorhanden wären, so gehörte ja dieses Verbrechen zu ben allerschwersten, die überhaupt be⸗ gangen werden können. Ich gebe zu bedenken, was es heißt, wenn eine Mutter ihr Kind ermordet, und zwar nicht im Affekt, wie er bei Erwachsenen in einer Schlägerei vorkommen kann, sondern ohne möglichen Anreiz von der anderen Seite, und oft selbst mit wahrem Vorbedacht. Der Vorbedacht wird sehr entschuldigt durch die Um⸗ stände, die bei der Entbindung vorkommen können, das gebe ich zu, außerdem aber ist das Verhältniß einer Mutter zu ihrem Kinde so eigenthümlich, so heilig, daß es besondere Rückicht verdient, und daß dieses Verbrechen zu den allerschwersten gehören würde, wenn nicht besondere Rücksichten auf diese ganz eigenthümlichen Umstände ob⸗ walteten, und darum sind Strafen milderer Art als selbst bei jedem gewöhnlichen Todtschlag vorgeschlagen. Das ist, der Grund, warum ich glaube, daß alle hier geltend gemachte Umstände bereits in dem

Entwurfe Berücksichtigung gefunden haben.

Abgeordn. von Olfers: Ich sehe mich veranlaßt, auf einen Punkt aufmerksam zu machen. Das Gefühl der Mutter wird nicht sehr leicht zulassen, ihr eigenes Kind zu tödten, wenn auch Fälle der Art wohl vorkommen; aber die Angst vor der Schande bestimmt sie, und sie geht leichter dazu über, dem Kinde in den ersten Tagen die nothwendige Pflege zu entziehen und dadurch wirklich den Tod desselben herbeizuführen. Da aber das Gesetz für Jedermann, für das ganze Volk bestimmt ist und demselben verständlich sein muß, so möchte ich mir erlauben, den Zusatz in Vorschlag zu bringen, daß nach den Worten: „vorsätzlich tödtet,“ gesetzt werde: „oder durch Unterlassung der nöthigen Pflege den Tod herbeiführt.“

(viele Stimmen: Oh! Oh!) Der Fall, den ich berührt, kommt vielleicht mehr vor, als wir glau⸗ ben, und da er weder im 8. 231, wohin er mir zu gehören scheint, noch auch in dem 8. 236 klar vorgesehen ist, so halte ich bei der Wichtigkeit des Gegenstandes den Fall unserer Aufmerksamkeit wohl werth.

(Unruhe in der Versammlung.)

Regierungs- Kommissar Bischoff: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dies wirklich ein Kindermord ist, mag die Tödtung veran⸗ laßt sein durch positive Handlung oder Unterlassung, z. B., wenn eine Mutter ihr neugebornes Kind verbluten läßt. Im Uebrigen würde, wenn es zweifelhaft sein könnte, dies ein Fall sein, der nicht allein bei dem Kindermorde zur Anwendung käme, sondern auch bei einer Reihe von anderen Verbrechen und namentlich bei dem ge⸗ wöhnlichen Morde. Man denke sich z. B. einen Gefängnißaufseher, welcher einen Gefangenen dadurch vorsätzlich um's Leben bringt, daß er ihm keine Nabrung giebt. Es würde dies eben so unzweifelhaft Mord sein, als wenn die Tödtung durch eine positive Handlung geschehen wäre.

Marschall: Wir wollen ermitteln, eb der Antrag des Abge⸗ ordneten von Olfers die erforderliche Unterstützung findet.

(Nicht ein einziges Mitglied erhebt sich.) Er hat sie nicht gefunden.

Abgeordn. Dittrich: Es ist zur Unterstützung der Strafe ange— führt worden, daß jedesmal mit Vorbedacht gehandelt würde. Aller⸗ dings könnte man dies aus dem Worte „vorsätzlich“ folgern, es stehen aber die Worte dabei: „in oder gleich nach der Geburt.“ Diese Worte schließen den Vorsatz anerkanntermaßen aus. Zweitens sst angeführt worden, daß das Verhältniß der Mutter zu ihrem Kinde zu berücksichtigen sei. Ich behaupte, daß dieses Verhältniß im Augen⸗ blicke der Geburt und der höchsten Aufregung eben nicht berücksichtigt werden kann und wird, und daß dadurch das höhere Strafmaß aus⸗ geschlossen wird.

Marschall: Es ist noch zu ermitteln, ob der Vorschlag, das Maximum auf zehn Jahre festzusetzen, die erforderliche gr fig findet.

(Wird hinreichend unterstützt.) Dieselbe Frage ist zu stellen in Bezug auf den Vorschlag, das Minimum auf ein Jahr festzusetzen, . ö

Abgeordn. Zimmermann: Die Abtheilung ist von der Ansicht ausgegangen, daß ein Omissum nicht vorhanden gewesen sei, hat auch gegen die vorliegende Fassung kein Bedenken gehabt, so daß also seitens der Abtheilung der Vorschlag vorliegt, nur das durch allgemeine Grundsätze ausgesprochene Minimum von 3 Monaten

tzuhalten. 56 sesnu kg en. Der Vorschlag ist mit ausdrücklichen Worten don dem er genart auf ein Jahr gestellt worden. Wird aber kein

Gewicht darauf gelegt, so würde eine Frage darauf nicht weiter zu stellen sein. ö . ; ; ;

Abgeorbn. Zimmermann: Die Abtheilung hat die Ansicht gehabt, daß kein Minimum da sei. .

Abgeordn. Graf Renard: Ich lasse meinen Vorschlag sehr gern fallen, wenn ein noch milderer Vorschlag gemacht wird. Es ist nur Aengstlichkeit gewesen, die mich geleitet hat, weil ich mit allen milden Vorschlägen Unglück hatte.

Heiterkeit.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich erlaube mir die Frage

an den Herrn Kommissar: wie ist nun das Minimum vorgeschlagen?