1848 / 56 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

W. 2 RNthlr. 1451) C. D. H. 3 Rthlr. 1455 L. 20 Sgr. 1156) Hr. Oberst von Bischoffwerder 15 Nthlr. 1457 Von den Schülern der Königl. Realschule durch Hrn. Direfter Ranke 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. 1458) Gesammelt in der Löfflerschen höheren Kna⸗ benschuls 21 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. 1459) Durch den Hrn. Pro⸗ fessor Krech in der Dorotheenstädtischen höheren Stadtschule gesam⸗ melt 92 Rthlr. 10 Sgr., Gabe des A. v. Hackewitz 3 Rthlr., von der Familie Krech 4 Rthlr. 20 Sgr. zusammen 100 Rthlr. 1466) Von den Herren Beamten und den Arbeitern des Königl. Eisenhütten⸗ werks Kutzendorf 6 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. 1461) H. Btz. aus Baruth 1 Rthlr. 1462) Turch den Schulvorsteher Hrn. Münnich in dessen Schule gesammelt 10 Rthlr. 1463) Hr. Prediger Schle⸗ müller in Arensdorf bei Müncheberg 1 Rthr. 1464) Durch den Hrn. Küster und Schullehrer nachträglich in der Schule zu Tempel— hoff gesammelt, mit dem Motto: „Wohlthun und mitzutheilen ver— gesset nicht, denn solche Opfer gefallen Gott wohl“ 4 Rthlr. 3 Sgr. 1465) D. 6 Rthlr. 1466) Durch Madame Geist in der Wil— helminen⸗Amalien - Stiftung, von zweien Freundinnen mit Namen Charlott 20 Sgr. 1467) S. Gr. Poststempel Prenzlau 4 Rthlr. 1468) Durch den Hrn. Superintendenten Stiebritz in Biesenthal und den Magistrat daselbst eingesammelt 45 Rthlr. 12 Sgr. 1469) Von einigen Freunden 1 Rihlr. 1470) Madame Wittig

1471) Hr. Silberarbeiter Teod. S. nebst Frau 20 Sgi.

der Schulanstalt des Hrn. E. Erich gesammelt 15 Rthlr.

Aus der Sammlung des Geheimen Staats-⸗Ministers Grafen zu Stolberg.

1473) Von dem Personal der Herren Spinn und Menke 6 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. 1474) Hr. Hofrath Schlüter 3 Rthlr. 1475) Kastellan Hanisch 1 Rthlr. 1475) H. L. K. 20 Sgr. 1177) Käster Schade 1 Rthlr. 1478) Von dem Schloßpersonale in Charlotten— burg 8 Rthlr. 1479) A. B. 2 Rthlr. 1480) Hr. W. Schöne⸗ mann 5 Rthlr. 1481) A. v. R. in 1 Frd'or. 5 Rthlr. 20 Sgr. 1482) Wilhelmine Schmidt 15 Sgr. 1483) H. F. H. Betrag einer Sammlung 10 Rthlr. 1481) E. B. und J. W. 1 Rthlr. 1485) G. J. 15 Sgr. 1486) v. K. 14 Rthlr. 7) Hr. Prof Dr. Maßmann nachträglich zu 998 noch 2 Rthlr. 1488) R. 2 Rthlr. 1489) E. H. 1 Rthlr. 1490) N. . . sch 2Rthlr. 1491) B. G. 2 Rthlr. 1492) Hr. Küster Albrecht 2 Rthlr. 1493) Hr. Handlungs- Kommis A. Albrecht 1 Rthlr. 1494) Hr. Rechnungs— Rath F. 1 Rthlr. 1495) Hr. Dr. F. in der 3. Klasse der Handels lehranstalt gesammelt 6 Rthlr. 1496) C. G. 1 Rthlr. 1497) Hr. Uoff. Eggert 1 Rthlr. 1498) G. F. K. 1 Rthlr. 1499) Haus für die armen kleinen Kinder 10 Sgr. 16500) Hr. Pastor Hoepner bei der Kindtaufe des Ober-Amtmanns Engel in Wendemark gesam— melt 20 Rthlr. 1501) Von Ungenannten 3 Rthlr. 1502) Klara und Katharina 1 Rthlr. 1503) B. v. L. 1 Rthlr. 1504) G. W. 1 Rthlr. 1505) Hr. Bürgermeister Greiser, Ertrag einer Hauskollekte in Zossen 26 Rthlr. 28 Sgr. 1596) Gesam⸗ melt von der jüdischen Gemeinde in? Driesen 20 Rthlr. 1507) Hr. Kaufmann Gabelmann in Dommitsch bei Wittenberg, durch Hr. Assessor Rindewald 4 Rithlr. 1508) Hr. Ober-Förster von K. 10 Rthlr. 1509) von Blanckenburg 2 Rthlr. 1510) Mit Poststempel Bahn, aus dem Pfarrhause in N. 2 Rthlr. 5 Sgr. 3 Pf. und von einigen Kindern der Strickschule in N. 24 Sgr. 9 Pf., zusammen 3 Rthlr. 1511) Von C. aus Drense bei Prenzlau 50 Rthlr. 1512) Durch den Kreis-Secretair Hrn. Jäckel in Labes: a) von mehreren Ressourcen-Mitgliedern in Labes 15 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., b) von den Einwohnern von Stramehl 9 Rthlr. 24 Sgr. 6 Pf., c) von den Einwohnern von Wedderwill 6 Rthlr. 2 Sgr., d) von den Einwohnern von Zachow 3 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., e) von den Einwohnern von Zeitlitz 5 Rthlr. 23 Sgr. 6 Pf. 1513) G. 1 Rthlr. 16514) A. N. 12 Sgr. 6 Pf. 1515) Aus Ostpreußen „Gott verläßt die Seinen nicht“ * 5 Rthlr. 1516) Aus An germünde und Umgegend, erste Sendung 200 Rthlr. 1517) Von Ihrer Durchlaucht der Frau Fürstin Clementine von Schönburg auf Gusow 50 Rthlr. 1518) Hr. Geh. 1519) Hr. Geh. Hofrath von Hengstenberg 5 Rthlr. 1526) Pr. Hg. 5 Rthlr. 1521) Frau Fürstin zu Solms-Hohensolms-Lich Durchlaucht 30 Rihlr. 1522) R. G., fernerer Beitrag 2 Rthlr. 1523) Durch den Hrn. Prediger Seeger zu Bendelin bei Havelberg: a) von 77 Ein— wohnern des Dorfes Bendelin 23 Nthlr. 21 Sgr. h) von Hrn. Amtmann Lehmann zu Kötzlin 10 Rthlr. c) von 34 Einwohnern des Dorfes Kötzlin 15 Rthlr. 6 Sgr. d) von 76 Einwohnern des

Kriegsrath Triedwind 3 Rthlr.

490

Dorfes Barenthin 28 Rthlt. e) von dem Hrn. Prediger Seeger selbst 3 Rthlr. 1524) Im kalauer Kreise gesammelt: a) A. M. W. 16 Rthlr. 15 Sgr. b) ein Ungenannter 25 Rthlr. c) Hr. Inspek⸗ tor Triebel 1 Rthlr. d) die Gemeinde zu Gosta 2 Rthlr. 14 Sgr. e) herrschaftliche Dienstboten und Büdner in Neu⸗Deber 3 Rthlr. 11 Sgr. 6 Pf. f) die Gemeinde zu Cabel 2 Rthlr.7 Sgr. 9 Pf. 8g) von den Schulkindern zu Werchow 3 Rthlr. 12 Sgr. h) Hr. Inspektor Budig 20 Sgr. i) Frl. Limberg 10 Sgr. H herrschaft⸗ liche Dienstboten in der Gemeinde Settinchen 1 Rthlr. 18 Sgr. 3 Pf.

Berichtigung. In der Bekanntmachung vom 13. Februar c. muß es heißen: 718) Hr. Ober Landes ⸗-Gerichts⸗ Rath Jacobi 2 Rthlr.

so daß überhaupt bis heute bei uns eingegangen sind: 14,713 Rthlr. 16 Sgr. 5 Pf.

Die Annahme von Rleidungsstücken, Wäsche, Fußbekleidungen c. wird vor wie nach in dem Hause Ober⸗Wallstraße Nr. 4, von des Morgens 8 bis Abends 5 Uhr bewirkt werden.

An Stelle des in Geschäften nach Schlesien verreisten Herrn Konsistorial-Präsidenten von Uechtritz wird der mitunterzeichnete Lan— des Aelteste, Graf von Löben, Mohrenstraße Nr. 31 wohnhaft, die für die Nothleidenden in Ober⸗Schlesien bestimmten Gaben in Empfang nehmen.

Berlin, den 22. Februar 1848.

Zwirngraben 1 und 2. Hollmann, Husaren— straße 156. von Natz mer, Wilhelmsstraße 78. Graf von Nostitz, Pariser Platz 3. von Rother, Jäger⸗ straße 21. Graf von Sedlnitzki, Behrenstraße 63. Graf zu Stolberg, Wilhelmsstraße 79. Graf von Lö— ben, Mohrenstraße 31.

(gez Carl,

Eisenbahnen und Dampsschifffahrt.

Nie ders chlesisch- Märkische Eisenbahn.

Die requenz betrug in der Woche vom 6. bis 12. Februar 1848 ba 12 Personen und 20055 Rthlr. 1 Sgr. 2 Pf. Gesammt- Einnahme für Personen-, Güter- und Vieh- Transport elc., vorbehaltlich späterer Heststellung durch die Kontrolle.

Die Einnahme betrug im Monat Januar 1848 für 30,537 Personen, Passagiergepäck Uebergewicht, 19 Equipagen, 1168 Ctr. 89 Pfd. Eil- fracht, 131,332 Cir. 95 Pfd. ordinaire Fracht, Vieh- Transport und Extraordinaria zusammen 93,320 Rthlr. 12 Sgr.

Handels- und Börsen nachrichten.

Memel, 15. Febr. Die Geschäftslosigkeit hält an. Seit einigen Tagen haben wir flaue Witterung, Westwind mit Regen, wodurch die ge— ringe Schlittenbahn wieder gänzlich aufgehört hat. In Getraide ist gar kein Umsatz und Preise noch immer nominell. Weizen 75 32 90 Sgr., Roggen 47 2 50 Sgr., Gerste 36 a 40 Sgr., Hafer 18 a 20 Sgr.; Kar⸗ toffeln 39 Sgr. pr. Scheffel. Leinsaat, welches in kleinen Partieen von sszameitschen Juden zugeführt und mit 50 à 56 Sgr. pr. Scheffel bezahlt wird, sindet keine Beachtung. Es scheinen einige zu gering limitirte Or— dies vorhanden zu sein, welche nicht ausgeführt werden können, da Ver— fäufer zu viel dabei einbüßen würden; gefordert ist 55 a 65 Sgr. nach Qualität. Flachs hielt sich auf 82 Sgr. pr. Stein 4brand, Käufer sind zurückhaltender. Spiritus loco 117 Sgr. p. pCt. R.; Mehreres ist auf Lieferung zum Frühjahr a2 95 Sgr. p. pEt. R. verschlossen, dazu Verkäufer. Für den Holzhandel zum Frühjahre scheinen die Aussichten sich zu ver—Q schlechtenn, man hört nichts von eingegangenen Aufträgen vom Auslande selbst zu ernitdrigten Preisen. Planken und Dielen werden stark angeboten. London 2067 Geld, Amsterdam sehlt, Hamburg 1463 Bꝛief, Silber⸗-Rubel 324 Brief und Geld.

Leipzig, 19. Febr. Die Getraidepreise waren in den letzten acht Ta— gen fortwährend im Weichen gewesen und erlitten seit unserem letzten Be— richt vom Dienstage noch weiteren Rückgang, so daß wirklich von einem benachbarten Rittergute eine zweite Lieferung von 200 Scheffeln Roggen für den Preis von 2 Rthlr. 20 Ngr. pr. Schffl. an ein hiesiges Institut abgeschlossen worden ist. Inzwischen hinderten die heute eingetroffenen et- was besseren Berichte von Magdeburg ein weiteres Sinken der Preise an

der Börse, wenngleich nur irgend etwas Kauflust dadurch nicht erweckt we konnte. Weizen blieb mit 51 = 506 zien 3 und von e ward Einiges mit 37 38 Rthlr. Ziel 3 Monate verkauft. Gegen baare Zahlung wäre Roggen wohl mit 34— 35 Rthlr. zu kaufen gewesen. Saal gerste, für die man noch vor kurzem 41 Rthlr. erlangen konnte, ward mit 34 Rthlr. verkauft, Hafer brachte 22— 23 Nthlr. pr. Wispel. Am Land markte dasselbe Verhältniß, indem die in dem heutigen Stücke der Leiv ziger Zeitung mitgetheilten Preise vom 17ten d. M., bis auf den vom Weizen, ebenfalls niedriger und wie folgt waren: Roggen 3 Rihlr. bie 3 Rihlr. 5 Ngr., Gerste 2 Rihlr. 20 Ngr. bis 27 Ngr. und Haser J Rithst' 20 Ngr. bis 25 Ngr. Da es auf allen auswärtigen Plätzen mit Rübä flau geht, so konnte auch der hiesige Markt nicht zurückbleiben und mußte der allgemeinen Stimmung folgen. Loco, bei schwacher Zufuhr, wird das. selbe mit 11 Nthlr. bezahlt und bleibt dazu gesucht. Auf Lieferung für spätere Monate 119 Rihlr., wozu sehr viel umgegangen ist. Oelsaat wird nicht billiger angetragen.

London, 15. Febr. Baumwolle. Am hiesigen Marlte zeigte sich gestern viel Kauflust, und man machte 2000 B. zu sehr festen, mitunter etwas höheren Preisen. Heute war es weniger lebhaft, aber nicht minder fest. Eine fernere Erhöhung von Baumwolle ist bei zunehmender Lebhaf— tigkeit in Manchester leicht möglich. Die hiesigen heutigen Preise sinde Surate⸗, ord. und gut ord. 35 2 37 Pee., mittel und gut mittel 35 a2 44 Pee, schön und fein 4 2 4 Pee.; Madras, ord. und gut ord. 35 2 3 Peer, mittel und gut mittel . 43 Pee; schön und fein fehlt.

Indigo-Auction. Die Verkaufung ist gestern und heute fortgesetzt, und im Ganzen sind jetzt 61 18 K. abgethan, von denen 440 K. weggezo— gen, 585 K. zurückgekauft und circa 5253 K. effektiv verkauft sind. Die Gebote waren, besonders gestern, für ord. englische Konsumers weniger leb— haft; inzwischen fönnen wir keinen Preis -Unterschied angeben, und jedes gute zarte Loos, wenn auch defekt, bedingt den in voriger Woche etablirten Avanz. Morgen wird die Auction fortgesetzt; auch ist man übereingekom— men, daß die nicht zeitig genug zur Unieisuͤchung fertig gewesenen Partieen, welche am ersten Tage weggenommen wurden, ausnahmsweise doch in die— ser Auction verkauft werden sollen. . .

Indigo in Suronen. Guatimala⸗ ist heut 3 * 4 Pee. höher zahlt, nämlich 2 Sh. 3 Pce. 3 Sh. für ord. bis gut Cortes, ö 2 Pee. a 3 Sh. 4 Pee. für feine Cortes, und 3 Sh. 6 Pee. a 3 Sh. 8 Pee für Cortes und Sobres.

Für Kaffee war auch

Amsterdam, 19. Febr. Wochenbericht. Ord. Java⸗ 20 C. fest

diese Woche keine größere Lebhaftigkeit als früher. gehalten.

Roher Zucker blieb in Abwartung der bevorstehenden Auctionen flau. Für raff. war abermals beträchtliche Frage, besonders auf Lief. künftigen Monat. Inzwischen gingen Preise nicht wesentlich besser: Sekunda-Melis 29 a 295 Fl., guten do. 30 a 31 Fl., Lumpen 273 2 30 FI., Dampfmelis 293 2 33 Fl., Dampflumpen 285 Fl.

In Reis war fortwährend wenig Handel. gehalten, gesch. 10 a 13 Fl., Tafel- geräumt. Siam⸗ 7 Fl. Gesch. Arracan 10 Fl.

Von Taback wurden 223 F. Maryland zu höchsten Preisen begeben. Die Forderungen der Eigner beschkränken Umsätze.

Thee gut gehalten, aber wenig Geschäft. ;

Gewürze fortgesetzt sehr flauu. Nüsse Nr. 1 235 C., Nr. 2 und 160 C., Nr. 4 75 C. Blüthe 170 C.; Amboina⸗Nelken 55 a 60 C.; Pfef⸗ fer 1 15 6.

Pottasche flauer, seitdem die Schifffahrt eröffnet ist. 100 F. New— Norker und eine Partie St. Petersburger sind zu geheimen Preisen abge— gangen; wir notiren la New-⸗Norker von 1817 193 Fl. E, St. Petersb. 18 Il. E.

Indigo behauptet. .

Meerkrapp lebhafter gefragt in den besseren Sorten.

Häute wenig Geschäft. 2000 St. Java- und ostind. holten von 165 2 245 C., nach Qualität. Wir fühlen im Allgemeinen den Mangel neuer Anfuhren von trockenen südamerikan. Von Java empfingen wir diese Woche 11,000 St.

Banka-⸗Zinn. Uns ist nur der Verkauf von 1958 Bl. in Rotter dam zu 485 Fl. auf gewöhnliche Platz⸗Bedingung mit 1 6 Dekort kannt geworden.

Arrack notiren wir 160 a 250 Fl. nach Qualität.

Jamaika⸗Rum 25 a s8 Fl.

Barcelona-Spiritus 15 a 143 Pfd. St.

Von neuem Talg hatten wir schon einige Anfuhren, die in den Prei sen von 307 a 31 Fl. für gelben und 30 a 293 Fl. für Seifen- Nehmer fanden. Der Markt ist behauptet.

Südsee-Thran war wieder still, zu 27 ist besser zu verkaufen.

Ungesch. Java- auf 969 Fl. Carolina⸗- 14 a 155 FI.,

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Brauner Leber

Fl. Geber.

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Allgemeiner Anzeiger.

Bekanntmachungen.

1601 Nothwendiger Verkaus. Stadtgericht zu Berlin, den 12. Februar 1843. Das dem Tischlermeister August Ludolph Lamprecht gehörige, hierselbst in der Cöthener Straße Nr. 33 be— legene, im Hypothekenbuche von den Umgebungen Vol. 3. Nr. 229. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 22,277 Thlr. 18 Sgr., soll . am 11. September 1848, Vorm. 41 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hoö— pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

155 bI CR, nlzory ltärs Lieferung von Hölzern. 8 ; Zum Umbau eines Theils ö des älteren Geleises auf der Magdeburg-Cöthen⸗ Halle - Leipziger Eisen— bahn, so wie zur Unter— haltung des zweiten Ge— ll Eb leises, werden pro 1848 r erforderlich 3389 . r Schwellen, jede 9 Fuß lang, 12 Zoll unten breit, 6 Zoll stark, mit 13 Zoll Wahnkante an jeder Seite und mit 9 Zoll oberer rei ner Breite,

10,895 Stück dergleichen Schwellen, jede 8 Fuß lang, 9 Zoll untere und 6 Zoll obere Breite, wobei zu jeder Seite 13 Zoll Wahnkante gestattet wird, oder auch zu 8 Fuß Länge, 10 Zoll untere und 8 Zoll obere reine Breite mit 1 Zoll Wahnkante zu jeder Seite und 5 Zoll Stärke.

Die Lieferung dieser Hölzer, welche gleich nach der Genehmigung des Kontrakts-Abschlusses beginnen und mit Ende Juni d. J. vollständig beendigt sein muß, beabsichtigen wir in einzelnen Loosen oder, wenn es vor= theilhafter erscheinen sollte, auch im Ganzen öffentlich auszubieten und dem Mindestfordernden zu übertragen. Die Lieferungs-Bedingungen sind in unferem Bürcau, so wie in Halle bei dem Ingenieur Herrn Rust, ein—

Stück eichene

zusehen oder in Abschrift gegen Kopialen-Gebühren zu erhalten. Der Termin der Licitation wird den 10. März er. anni in unserem Verwaltungs-Lokale Vormittags 10 Uhr abge— halten werden, wohin sich die Unternehmer begeben wollen. Magdeburg, den 19. Februar 1848. Direktorium der Magdeburg⸗Cöthen⸗-Halle Leipziger Eisenbahn-⸗Gesellschaft. 3

15251 VJ Mittelst dieses von Einem Wohledlen Rathe der Kai⸗ serlichen Stadt Riga nachgegebenen Proclamatis wer- den von dem Waisengerichte dieser Stadt Alle und Jede, welche an den Nachlaß des mit Hinierlassung eines Te— staments zu St. Germain en Layë bei Paris verstor—= benen ehemaligen hiesigen Kaufmanns John Blancken— hagen irgend welche Linforderungen oder Erbansprüche zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, sich innerhalb Sechs Monaten a dato dieses affigirten Proklams, und spätestenz den 31. Juli 1848, sub poena pra- elusi bei dem Waisengerichte oder dessen Kanzlei ent— weder persönlich oder dürch gesetzlich legitimirte Bevoll— mãchtigte zu melden und daselbst ihre fun damenta crew iti zu erhibiren, so wie ihre etwanigen Erbansprüche zu dociren, widrigenfalls sie, nach Exspirirung sothanen lerniinis prartixi, mit ihren Angaben und Erbansprü— chen nicht weiter gehört, noch admittirt, sondern ipso

factg für prätludirt erachtet werden sollen.

Riga, den 31. Januar 1818. w Iinp. Civ. Rig. Jud. pupill. Secrs.

298

Wenn die über das Vermögen des verschollenen Je hann Friedrich Peters, geboren am 9. November 1785 und des verschollenen Karl Heinrich Diederich Peters, geboren am 15. März 1790, unterm 5. August 16515 angeordnete cura absentium bereits über 30 Jahre ge⸗ dauert und ein Bruder der beiden genannten verschol—

lenen Gebrüder Peters, der Jochim Andreas Peters zu

Stchnrade bei Lübeck darauf angetragen hat, seine bei⸗ den genannten verschollenen Brüder gemäß hierüber bestehender hoher landesherrlichen Constitutionen edic- taliter zu laden und purisicato praejudicio comminato deren zurückgelassenes hier verwaltetes Vermögen den nächsten Erben auszuliefern, so citiren wir in Deferi- rung dieses Gesuches die abwesenden Johann Friedrich und Karl Heinrich Diederich Gebrüder Peters, sich bin= nen zwei Jahren a Dato dieser Ladung vor uns zu melden oder uns von dem Orte ihres Aufenthalts in Kenntniß zu setzen, eo suh praejudieio, daß sonst auch die Substanz ihres hier zurückgelassenen Vermögens den sich legitimirenden nächsten Verwandten für anheimge— fallen werde erklärt werden. Crivitz, den 24. März 1846. Zum Magistrat der Stadt Crivitz Verordnete.

Literarische Anzeigen. In 14 Tagen erscheint in unserem Verlage:

Roberto il diavolo, ore u Meyerheer.

* 8 14 *. . 1 . . Vollständiger Klavier- Ausnug mit italienischem und 5 ; . ö deutschem ext. Mit dem Fortrait des Komponisten, gen. v. Prof. Krüger, lith. v, Mirtag. gr. Fol. 12 Lhlr. -

za Liaden, Schlesinger. che Buch-. Musikhandlung.

161

i53 b . K d sr d

ur Kunsitreundée.

Mit Bezug auf den kunstwissenschastlichen Arti— kel der Spb—eners chen Beit ung vom 225ten d. M. (No. 44.) über die Gemälde alter Meister aus dein Nachlasse des hönigl. Prof. Kretschmar, welche am 298ten d. M. Artilleriestr. No. 7 versteigert werden sollen, wird hiermit bekannt ge- macht, dals die Sammlung von Donnerstag den 245ten

154 b 246 8 . . .

ir! Ergebenste Anzeige. Da ich im Begriff stehe, binnen kurzem eine Ge— schäftsreise durch den Frankfurter Regierungs-Be— zirk, die Neumark, Schlesien, Ost⸗ und Westpreußen, Großherzogthum Posen, Pommern, Utermark, Prieg-= nitz, Altmark und Mark Brandenburg zu unterneh— men, so ersuche ich alle diejenigen Herren Gutsbe— sitzer, welche zum Verkauf ihrer Gäter geneigt sein sollten, mir schleunig gefällige Notiz davon geben zu wollen, weil ich beabsichtige, die Besitzungen zu meiner gründlichen Information auf meiner Tour selbst in Augenschein zu nehmen.

bis Sonnabend den 263ten von 10-5 Uhr daselbst zur Ansicht ausgestellt sind.

Abel, Agent, Puttkamnierstr. Nr. 14, Berlin.

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Ein Herrschafts« oder ein kleineres Rittergut, nicht fern der Elbe belegen, wird sofort mit beliebigem An⸗= gelde zu kaufen gesucht, und werden reelle , , Offerten und getreue spezielle Anschläge unter der Adresse des Gencral-Güter⸗ und Häuser- Agenten S. Schüs zu Berlin, Alexandrinenstraße Nr. 14, eine Treppe hoch, schleunigst franco erbeten.

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1296]

154 31 verkaufen oder zu verpachten

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2

M 56.

K

Amtlicher Theil.

Ständische Angelegenheiten. Dreiundzwanzigste Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses am 19. Februar. Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches.

z: Körperverletzung aus Fahrlässigkeit, werden mit ge

Eben so §. 254: Gemeinsame Be⸗

Menschenraub; ferner die §§. 259

Die §§. 249 25. ringer Modification angenommen. stimmungen. Die §5§. 255 258: bis 261: Entführung; die §§s. 262 und 263: Widerrechtliche Freiheits- beraubung; S. 2614: Nöthigung; S. 265: Drohung, und §. 266: Ver— letzung des Hausrechts, erfahren gleichfalls nur geringe Abänderung. §. 267: Diebstahl, wird angenommen.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

. An die Stelle des verstorbenen Justiz Kommissarius Hamdorff

ist der Justiz-Kommissarius Koehler zu Spremberg in gleicher Ei⸗ genschaft an das Land- und Stadtgericht zu Guben, unter Beibehal— tung des Notariats im Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts zu Frankfurt 2. D. mit Anweisung seines Wohnsitzes zu Guben und mit ver Be— ir Praxis bei den Untergerichten des gubener Kreises, versetzt

Il

Dem Graveur Julius Seitzinger zu Berlin ist unter dem 18. Febrnar 1818 ein Einführungs- Patent auf eine für neu und eigenthümlich erachtete Befestigungs— weise der Lampen⸗-Cylinder-Gläser auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Ständische Angelegenheiten.

Dreiundzwanzigste Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses.

(I9. Februar.)

Die Sitzung beginnt um 10 Uhr unter Vorsitz des Marschalls Für⸗ sten zu Solms mit Verlesung des über die letzte Sitzung aufgenom⸗ menen Protokolls durch den Secretair Abgeordneten Freiherrn von Gudenau.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Freiherr von Patow und Brown.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, ist das Protokoll für genehmigt zu erachten, und wir kommen zur Berathung von

2419. Referent Abgeordn. Freiherr von Mplius (liest vor): „§. 249.

Menschen körperlich verletzt oder an der Gesundheit beschädigt, soll mit Geldbuße bis zu zweihun dert Thalern oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft werden.

Diese Bestrafung soll nur auf den Antrag des Verletzten statt— finden, insofern die Verletzung nicht mit Uebertretung einer Amts⸗

Berufspflicht verübt worden ist und nicht die Beraubung der

zprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungs-Fähigkeit, oder eine Verstümmelung oder eine Geisteskrankheit zur Folge ge⸗ habt hat.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §. 249.

Einen Antrag, die Geldstrase des §. 249 von 200 Thalern auf 50 Thaler zu ermäßigen, hat die Abtheilung mit 9 gegen 6 Stim⸗ men verworfen.“

Marschall: S§. 260.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius lliest vor):

8 3430.

Wer, ohne vorschriftsmäßig approbirt zu sein, gegen Beloh jung, oder wer, einem besonderen obrigkeitlichen Verbote zuwider, die Heilung einer äußeren oder inneren Krankheit oder eine geburts— hüfliche Handlung unternimmt, soll mit Geldbuße bis zu dreihun— dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraf werden.

Diese Bestimmung findet jedoch leine Anwendung, wenn eine solche Handlung in einem Falle vorgenommen wird, in welchem zu dem dringend nöthigen Beistande eine approbirte Medizinal-Person nicht herbeigeschafft werden kann.“

Das Gutachten lautet:

3 72569

Der §5. 250 ist ohne Erinnerung geblieben.“

Abgeordn. CLucanus: Ich wollte hier nur darauf aufmerksam machen, daß der Zwischensatz:

„Gegen Belohnung oder wer einem besonderen obrigkeitlichen Ver⸗ bote zuwider“, jedenfalls die Sache nicht präzis genug hinstellt.

Es lassen sich bei diesen Worten mancherlei Vorwände finden; denn wir haben Fälle gehabt, daß Jemand durch Beten, Handaunfle— gen und weiß Gott durch welchen Hokus Pokus heilen zu können glaubte und versicherte. Wenn er nur kein Geld nimmt, dann würde er also jenem Zwischensatze zufolge die Heilung vornehmen dürfen, wenn er auch nicht approbirt ist, und deshalb wünsche ich, daß nur der Vordersatz stehen bleibt mit Hinweglassung dieses Zwischen⸗ satzes. Das bezeichnet die Sache viel schärfer und sicherer.

Marschall: Es fragt sich, ob der Antrag die erforderliche Unter⸗ stützung findet.

Adbgeordn. Lucanus: Mein Antrag geht nämlich dahin, daß der Zwischensatzz;. —ͤ

.

Preußische Zeitung.

erlin, Freitag den 25st

„Gegen Belohnung oder wer einem besonderen obrigkeitlichen Ver⸗ bote zuwider“,

wegfällt, weil der diese Gesetzbestimmung zu unsicher macht.

Marschall: Der Vorschlag hat keine Unterstützung gefunden.

Abgeordn. Sperling: Wir stoßen hier in diesem Paragraphen von neuem auf eine Bestimmung, durch welche die Uebertretung einer obrigkeitlichen Verfügung zu einem Verbrechen gestempelt wird. S lange als eine Strafrechtswissenschaft besteht, hat man unter Ver— brechen immer nur die Uebertretung eines Strafgesetz es verstauden, eine Handlung, welche im Gesetze als strafbar genau charakterisirt worden. Hier ist die Charakteristit der Handlung ganz ins Unge⸗ wisse hinausgeschoben. Es soll als ein Verbrechen angesehen und mit Strafe bedroht werden, wenn Jemand ein polizeiliches Verbot über— tritt, ohne daß wir dies Verbot kennen, ohne daß wir wissen, unter welchen Umständen und in welchen Fällen es erlassen werden möchte. Solch' eine Strafdrohung ist der Natur eines Strafgesetzbuches und der sittlichen Würde des Volls zuwider. Abgesehen hiervon, kann ich mir nicht einmal den Fall denken, wo ein solches obrigkeitliches Ver— bot im Sinne des Paragraphen rechtlicherweise ergehen könnte, denn wenn Aerzte oder, wie der Entwurf sich ausdrückt, Medizinal-Perso— nen einmal die Approbation zur Praxis erhalten haben, so müssen sie auch zur Ausübung ihres Berufes so lange für befugt erachtet werden, bis sie etwa ein Verbot auf richterlichem Wege durch Er kenntniß trifft. Dies erfordert ein geordneter Rechtszustand, und ich trage darauf an, daß die Worte: „oder wer einem besonderen obrigkeitlichen Verbote zuwider“, aus dem Paragraphen gestrichen werden.

Marschall: Es fragt sich, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstützung findet. ;

(Es erheben sich mehr als 8 Mitglieder.)

Er hat sie gefunden.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es ist hier weniger von Me— dizinalpersonen die Rede, als von denen, welche ohne alle Approba⸗ tion Kuren vornehmen. Nach dem Entwurf soll die Vornahme sol⸗— cher Kuren nur dann strafbar sein, wenn sie entweder gewerbsmäßig betrieben, wenn sie also bezahlt wird, oder dann, wenn die Obrigkeit ein spezielles Verbot erlassen hat. Dieses Letztere ist eine Milderung des Prinzips; man will nicht sogleich und ohne Weiteres, wenn Per⸗ sonen dieser Art Kuren unentgeltlich vornehmen, sie unter Strafe stellen, sondern man will erst abwarten, ob ein schädlicher Erfolg durch diese Kuren hervorgebracht wird. Ich glaube, daß durch dieses Tem— perament allen Bedenken vorgebeugt wird; die Polizei wird abwar ten, ob in einem solchen Falle Schaden entstanden und Mißbrauch zum Nachtheil des Gemeinwesens zu befürchten ist. Ist Letzteres aber der Fall, so ist die Gesetzgebung berechtigt und verpflichtet, weiterem Unfug vorzubeugen. Es ist gesagt worden, man solle immer nur die Uebertretung der Gesetze unter Strafe stellen, allein wenn gewisse Fälle wegen Zuwiderhandlung obrigkeitlichen Verbotes unter Strafe gestellt werden, so ist ja eben dadurch die Handlung für eine gesetz— widrige erklärt und als solche im Gesetz unter Strafe gestellt. In ähnlicher Art verhält es sich bei einem großen Theile der polizeilichen Bestimmungen, wo auch der Polizei⸗-Behörde die Befugniß, ein Ver— bot zu erlassen, in den Gesetzen gegeben und eine Strafe auf die Zuwiderhandlung festgesetzt wird. Schließlich ist noch darauf auf— merksam zu machen, daß, wenn auch im Allgemeinen der Paragraph hauptsächlich nur von solchen Personen handelt, welche überhaupt nicht approbirt sind, die Bestimmungen desselben doch auch auf Per— sonen Anwendung sinden, welche die Gränzen der in ihrer Approba tion enthaltenen Befugniß überschreiten, wie z. B. Wundärzte zweiter Klasse. ;

Neferent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Von praktischer Wich tigkeit ist der Paragraph für die Fälle der sogenannten Wunderkuren, denn diese haben nach der gegenwäztigen Lage der Gesetzgebung zur Be— strafung nicht gezogen werden können, und dennoch ist nicht zu leugnen, daß ein sehr bedeutender Unfug mit ihnen verbunden sein kann. Ich mache auf einen Fall aufmerksam, der in der Rhein-Provinz vor einigen Jahren stattgefunden hat, sehr vielfache Besprechung fand, und wobei sich vielseitig das Bedürfniß herausstellte, daß es allerdings zweckmäßig gewesen wäre, irgend eine Strafe gegen die Fortdauer dieses Unfugs geltend machen zu können. Hierfür giebt die gegen wärtige Gesetzgebung keinen Anhaltepunkt, eine Strafe wegen Betru ges konnte nicht ausgesprochen werden, andere Bestimmungen waren nicht da. Es ist zwar nicht außer Acht zu lassen, daß von sehr schweren Folgen für die öffentliche Ordnung dergleichen Dinge nicht sein werden, indem der gesunde Sinn des Publikums dagegen schon schützt und dergleichen Erscheinungen bald spurlos verschwinden. Andererseits aber darf nicht verschwiegen werden, daß Rechisverlez zungen dabei vollbracht werden können und eine Menge abergläubiger Leute dazu veranlaßt werden, einen Theil ihres Vermoͤgens zu schlech— ten Zwecken herzugeben. Für solche Fälle wird die Bestimmung ganz zweckmäßig sein. H

Abgeordn. Sperling: Der Herr Regierungs- Kommissar hat gesagt, daß durch die angegriffene Bestinimung die verbrecherische Handlung hinreichend bezeichnet werde; dem kann ich nicht beitre en, denn es ist in derselben nichts Anderes gesagt, als daß Jemand be straft werden soll, wenn er irgend ein noch zu erlassendes Verbot überträte. Wäre dies ausreichend, so könnte man es wohl eyplifi ziren, mit allen Strafgesetzen so machen und sagen: „Du sollst in Strafe verfallen, aber wann und warum, wird erst später Dir ange zeigt werden.“ Das würde doch aber nicht heißen, ein Strafgesetz⸗ buch entwerfen. Was der Herr Kommissarius außerdem bemerkt hat, giebt nur einen neuen Grund, für die Wegstreichung der angegriffenen Worte zu stimmen. Er hat nämlich bemerkt, daß bei denselben be— sonders an die Pfuscher gedacht sei, welche ohne Approbation prak⸗ tiziren. Für diese findet sich aber schon eine ausreichende Bestimmung in, den Eingangs- Worten 4wer ohne vorschriftsmäßig approbirt zu sein 1.“ In Beziehung auf sie würde der Satz: „oder wer einem besonderen obrigkeitlichen Verbote zuwider“ überflüssig sein.

. JustizMinister Ühden: Ich glaube, daß das ein Mißverständ⸗ niß ist. Der Paragraph besagt ausdrücklich, „wer, ohne vorschrifts⸗ mäßig approbirt zu sein, gegen Belohnung, oder wer, einem besonde⸗ ren obrigkeitlichen Verbote zuwider, die Heilung einer äußeren oder inneren Krankheit oder eine geburtshülfliche Handlung unternimmt.“

Februar

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1848.

s ist daher besonders präzisirt, worauf sich das Verbot beschränkt s giebt aber allerdings auch Fälle, wo approbirte Medizinal⸗Per⸗ sonen zu Heilung gewisser, z. B. von inneren Krankheiten nicht be⸗ fugt sind; das Gesetz hat eine gewisse Milde eintreten lassen. Sehr häusig kommt es vor, daß auf dem Lande Personen, z. B. Schäfer, Kuren ohne Entgelt und ohne vorangegangenes Verbot vornehmen; dann soll keine Strafe eintreten. Um aber einem Scha⸗ den vorzubengen, der durch solche Kuren entstehen könnte, soll ein Verbot ergeben und erst nach Uebertretung dieses Verbots Strafe eintreten.

Abgeordn. Zimmermann: Es ist von dem Herrn Regierungs⸗ Kommissar bemerkt worden, daß dieser Paragraph oder vielmehr dieser Zusatz sich weniger auf Medizinal-Personen beziehe; nach meiner Ansicht kann sich dieser Zusatz insofern gar nicht auf Medizi⸗ nal-Personen beziehen, als die vorausgeschickte Bemerkung, „ohne vorschriftsmäßig approbirt zu sein“, die Gränzen klar bezeichnet. Entweder praktizirt ein Arzt innerhalb seiner Approbation, oder er geht über die Approbation hinaus, dann ist er zu dieser Praxis offen⸗ bar nicht approbirt. An und für sich aber muß ich dem Antrage beipflichten, daß die Worte: „einem besonderen obrigkeitlichen Ver— bote zuwider vornimmt“, wegfallen. Worauf kann eine Obrigkeit ein Verbot gründen? Doch nur auf ein Verbotgesetz an und für sich; wenn nun unsere Gesetze gar kein positives Verbot hinstellen, so muß die Obrigkeit darüber selbst in Zweifel sein, was eigentlich verboten sei, und es liegt hier auf der Hand, daß dann die Gränzen des Gesetzes und die Gränzen der Willkür nicht mehr geschieden sind. Deshalb halte ich für nothwendig, daß dieser Satz wegfällt. Sollte dieser Bestimmung aber ein positives Verbot zum Grunde liegen, so ist dies viel zu unklar ausgedrückt; falls daher dazu ein Bedürfniß vorliegt, würde ich principaliter darauf antragen, daß zuerst ein solches Verbotsgesetz vorgelegt werde.

Regierungs-Kommissar Bischsff: Es soll nichts Anderes heißen, als ein besonderes, an eine bestimmte Person speziell erlassenes Verbot.

Abgeordn. Zimmermann: Gerade, wenn ein solches spezielles Verbot erlassen werden soll, so kann die Obrigkeit, ohne willkürlich zu werden, dasselbe nicht erlassen, wenn nicht ein bestimmtes Verbots gesetz vorhanden ist. Ich bitte den Fall vorauszusetzen, eine Polizei Behörde befinde sich in der Lage, ein solches Verbot zu erlassen, wor auf soll sie ihr Verbot gründen? So lange kein Verbotsgefetz ba ist, rein auf ihre subjektive willkürliche Ansicht, und deshalb ist es nothwendig, daß ein bestimmtes, klares Verbotsgesetz zuvörderst er⸗ lassen werde.

Abgeordn. von Auerswald: Ich acceptire zunächst die Aus⸗ legung des Herrn Regierungs- Kommissars, daß ein an ein besonderes, bestimmtes Individuum ergangenes Verbot gemeint sei, und wenn ich hierüber eine Bemerkung machen wollte, so ist dieselbe erledigt. Außerdem kann ich mich nach allem Gesagten noch nicht davon über— zeugen, daß diese betreffenden Worte stehen bleiben müssen. Der Herr Ministerial-Kommissar hat gesagt, die Gründe, aus welchen man ein solches unbefugtes Kuriren bestrafen müsse, kämen zur Gel⸗ tung 1) wenn dasselbe gewerbsmäßig gegen Belohnung getrieben würde, 2) wenn Nachtheile für die Patienten dadurch herbeigeführt würden. Es ist gewiß richtig, daß Jemand, der einen Anderen kursrt, dann bestraft werden muß, wenn er hieraus unbefugt einen Ge— werbebetrieb macht, oder wenn er wirklichen Schaden anrichtet ganz ungerechtfertigt aber müßte ich es halten, wenn man Jemanden hin? dern wollte, sich von irgend einem Anderen kuriren zu lassen, wenn dieser ihm weder Schaden zugefügt, noch Belohnung von ihm ge⸗ nommen hat. Hat er Geld genommen, so verfällt er dem betreffen den Gesetz, hat er Schaden zugefügt, so wird er nach den gesetzlichen Bestimmungen, die überhaupt über Körperverletzungen bestehen, be⸗ straft. Diese Zwecke werden auch ohne die Worte „einem befonderen obrigkeitlichen Verbote zuwider“ erreicht, und es ist mir selbst aus dem von dem Herrn Ministerial⸗Kommissar aufgestellten Gesichts⸗ punkte eines speziellen Verbots unerklärlich, was diese Worte bewir— ken sollen. Ein solches Verbot könnte sich doch nur auf eine gesetz⸗ liche Bestimmung gründen, und dann ist es eigentlich weiter nichts, als eine Verwarnung des Betheiligten vor der Strafe des Rückfalls. Einen anderen Sinn kann es nach meinem Ermessen nicht haben, denn daß der Landes-Polizei das Recht zustehen sollte, wenn ein Verge⸗ hen gegen das Gesetz begangen ist, die gesetzliche Strafe zu schärfen, das scheint mir ganz unzulässig. Ich muß also jedenfalls auf eine dentlichere Jassung der Worte antragen, würde mich aber vorab dem Antrage anschließen, jene Worte zu streichen.

Regierungs⸗-Kommissar Bischoff: Wenn der Fall vorliegt, daß durch die Kur eine Körperverletzung zugefügt worden ist, fo wird wegen der letzteren dieser spezielle Fall bestraft werden. Allein die Absicht des Gesetzes ist, präventiv zu verfahren, damit der Angeschul— digte nicht weiter solche Kuren vornimmt, und wenn man das will, so muß man für die Uebertretung des Verbots eine Strafe im Ge⸗ setze aussprechen. Allerdings hat, wenn eine Polizeibehörde das Ku⸗ riren untersagt, dieses Verbot nur den Charakter der Verwarnung, denn es heißt nichts Anderes, als: Wenn wiederum Kuren vorge⸗ nommen werden, verfällt der Thäter diesem Gesetze.

Abgeordn. von Auerswald: Ja, welchem Gesetze? welches die Polizeibehörde sich dann schafft? -

Regierungs Dem 8. 250.

E E

Dem,

Kommissar Bischoff:

Abgeordn. Neumann: Der Zweifel ist nach meiner Ueberzeugung immer noch nicht gehoben. Die Bemerkung, welche der geehrte Ab⸗ geordnete von Königsberg zuerst aufstellte, ging dahin, daß er meinte, die Worte „wer, ohne vorschriftsmäßig approbirt zu sein, gegen Be⸗— lohnung eine solche Kur unternimmt“, wird bestraft u. s. w. Nun kommt eine zweite Bestimmung hinzu: „Wer überhaußt einem besonderen obrigkeitlichen Verbote zuwider“ w., diese Worte, erklärte er für undeutlich, denn es fragt sich dann, ist der Approbirte auch diesem Verbote unterworfen? .

Marschall: Es ist bereits von Seiten der Regierung erklärt worden, daß sich diese Bestimmung blos auf die nicht approbirten Aerzte beziehen solle. .

Abgeordn. UWeumann: Sie ist also blos gegen die nicht appro⸗ birten gerichtet? Dann sehe ich aber nicht ein, worauf sich diese eigen⸗ thümliche Fassung gründen könne.