1848 / 57 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

werden sollen, so wäre hier der Platz dazu. Ich bin aber nicht der

ehrten Mitgliedes aus Sachsen, cinmal, weil ich dafür 5 1. k uUnterschied ist, ob Jemand aus einem Haufen gesammelter Früchte sein Bedürfniß entnimmt, oder wenn er auf dem Felde einzelne Kartoffeln ausgräbt, Früchte abschneidet und diese unreif verzehrt. Jedenfalls ist dies allemal eine unangenehme Prozedur für den Eigenthümer, aber an sich nicht ein Unternehmen von besonderer Gefahr. Davon abgesehen, komme ich auf den frühe ren Antrag zurück, das Strafminimum von 8 Tagen herabzusetzen, und zwar auf 24 Stunden. Ich erinnere daran, daß ich durch das, was der Herr Justiz-Minister angeführt hat, noch nicht widerlegt bin; er hat verwiesen auf 8. 279, dieser setzt voraus, daß die Ent⸗ wendungen nicht in unredlicher Absicht geschehen dürfen, aber eine unredliche Absicht liegt doch immer vor, wenn Jemand auf fremdem Felde und Wege Gras abschneidet. An sich ist die Sache von ge— ringer Bedeutung, darf aber nicht geduldet werden, und wenn eine alte Frau wiederholt eine Schürze Gras stiehlt, so mag sie 24 Stun⸗ den eingesperrt werden, aber nicht länger. .

Justiz⸗Minister Uhden; Ich muß hicrauf erwiedern, daß ich im Allgemeinen nur von der Theorie gesprochen habe, die diesem Gesetz⸗ Entwurfe zu Grunde liegt, indem ich sagte, man habe zwischen kleinem und großem Diebstahle nicht wieder unterscheiden wollen, sondern das Gewicht auf die verbrecherische Handlung gelegt, dagegen habe man bei Sachen von geringem Werth im 8, 2b) nachgegeben, nach Er⸗ messen des Richters das Strafmaß bis auf 8 Tage herabzusetzen. Das korrespondirt auch mit der Bestimmung des Landrechtes. Auf den anderen Einwurf des geehrten Redners habe ich früher schon gesagt, daß, wenn unredliche Gewinnsucht nicht zum Grunde liegt, noch eine weit größere Ermäßigung nach dem 5§. 279 stattfinden könne.

Abgeordn. von Werdeck: Darauf habe ich zu erwiedern, daß, wenn wir auf die Milderung nicht eingehen, wir mit der übrigen Gesetzgebung in Widerspruch gerathen. Es ist in der Gesetzvorlage von 1843 für die Entwendung von Waldprodukten, die keinen beson⸗ deren Werth haben, eine geringfügige Strafe angedroht, sie kommt jedenfalls auf den Satz, die dem Strafmaße von 24 Stunden ent⸗ spricht. Ich muß annehmen, daß dieser Vorschlag auch mit den Kabinetsordres von 1838 und 1839 übereinkommt und daher an— heimgeben, bei der Strafe von 24 Stunden stehen zu bleiben, wo— durch den zu besorgenden Inkongruenzen Abhülfe geschafft werden dürfte.

Abgeordn. Prüfer: Auf die Ansicht des Herrn Referenten, welche dahin geht, ah ein wesentlicher Unterschied darin bestehe, ob hier geärndtete oder nicht geärndtete Früchte zu sagen, daß aber die Be— zeichnung geärndtete Früchte beizubehalten sei, weil dieselbe eine große Milderung herbeiführe, muß ich bemerken, daß eine solche Mil— derung allerdings vorhanden ist, daß sie aber auf der anderen Seite dahinführen wird, diese Diebe mit einer geringeren Strafe belegen zu können, als dies überhaupt rathsam und wünschenswerth ist, wenn das Wort „geärndtet“ hier stehen bleibt. Unter geärndteten Früch⸗ ten versteht man doch nur die, welche dem Felde entnommen und in die Behausung des Besitzers hereingebracht worden sind,

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sind so viel Früchte, die in Mandeln Wochen lang im freien Felde stehen müssen; wenn wir die nicht mit unter den geärndteten berück= sichtigen, 3 macht das einen sehr wesentlichen Unterschied, dort können sie fuderweise mit leichter Mühe fortgefahren werden. Wenn darunter nur die Früchte verstanden werden sollen, welche noch auf dem Halme stehen, so genügt die Feldpolizei⸗Ordnung, im Gegentheil aber nicht. Fürst Boguslaw Radziwill: Es frägt sich, ob der Vorschlag der Abtheilung, auf den Verlust der Ehrenrechte nicht zu erkennen, angenommen werden soll oder nicht. Für den ersten Fall würde es mir sehr passend scheinen, daß nicht gleich auf den Verlust der Ehren- rechte erkannt würde, aber es können doch wiederholte kleinere Dieb⸗ stähle vorkommen, die dann auf einen Mangel alles Ehrgefühles schließen lassen. ;

Marschall: Wird ein Antrag darauf gestellt? Fürst Boguslaw Radziwill: Ich würde keinen Antrag darauf stellen.

Justiz⸗Minister von Savigny: Da dieser Gesichtspunkt jetzt in Erwähnung gebracht wird, nänilich der besondere Antrag der Abthei— lung, daß auch die Aberkennung der Ehrenrechte in diesen exceptio— nellen Fällen des §. 269 fakultativ gestellt werden soll, so wird die Regierung jetzt um so weniger etwas dagegen einzuwenden haben, als sich das einigermaßen an den Beschluß des vorigen Paragraphen an— schließt, wo doch auch etwas Fakultatives hineingebracht itt Abgeordn. von Byla: Der Antrag des Abgeordneten der Städte von Schlesien scheint wohl der angemessenste zu sein, um die Beden⸗ ken des Abgeordneten der Landgemeinden aus meiner Provinz zu be— seitigen; dieser Antrag geht dahin, die Beispiele in dem zweiten Satze des §. 269 ganz wegzulassen. Ich erlaube mir, nur daran zu er⸗ innern, daß auch schon in anderen Gesetzen dergleichen angegebene Beispiele zu den größten Uebelständen geführt haben; namentlich führe ich das Gesez wegen Ablösung der bäuerlichen Dienste in den ehemals westfälischen Theilen der Provinz Sachsen vom Jahre 1825 an, dessen höchst unangenehme Folgen gewiß bekannt sind. Marschall: Es frägt sich, ob der Abgeordnete Becker auf seinen Antrag verzichtet, wenn diese Exemplificationen am Schlusse des Paragraphen wegzulassen, beantragt wird.

Abgeordn. Becker: Damit bin ich ganz einverstanden. Marschall: Es wäre also darauf die Frage zu richten, und wenn auch gesagt werden könnte, daß es gewissermaßen zur Fassung gehöre, eine Exeinplification eintreten zu lassen oder nicht eintreten zu lassen, so wird doch die Ansicht der Versammlung über den Gegen⸗ stand, über welchen überhaupt berathen worden ist, sich entnehmen lassen, wenn darüber abgestimmt wird, ob beantragt werden soll, die Beispiele, die am Ende des Paragraphen angeführt sind, wegzu⸗ lassen. Diejenigen, welche das beantragen und darin zugleich den Antrag erledigt finden, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. .

(Es erhebt sich keine Majorität.) . Man hat sich dem nicht angeschlossen, woraus also zu entnehmen ist, daß der Paragraph, so wie auch das Wort geärndtete stehen bleibt. Die nächste Abstimmung bezieht sich auf den Antrag ... Abgeordn. Vansmann: Ich habe noch um das Wort gebeten.

(Unruhe und Lachen)

hiernach aber wäre es möglich, daß der Diebstahl an Kartoffeln, mögen sie reif oder nicht reif sein, sobald sie sich nur noch auf dem Felde befinden, mit einem geringeren Strafmaße belegt wird, als wenn sie geärndtet gewesen wären. Ich halte sonach den Wegfall des Wortes: „geärndtet“ für unentbehrlich, weil dieser Paragraph die Früchte auf dem Felde schützen soll, dieser Schutz aber dadurch nur gewährt werden kann, und schließe mich daher dem Antrage des Abgeordneten der sächsischen Landgemeinden vollkommen an. Abgeordn. von Auerswald: Ich kann mich dem Antrage nicht anschließen, denn ich halte das Strafmaß, welches für die einzelnen Fälle im Gesetze angedroht ist, für ganz entsprechend. Ich theile zwar nicht die Ansicht des Herrn Referenten über die Verschiedenheit des Besitzrechts der geärndteten oder nicht geärndteten Früchte; ich glaube, daß das Besitzrecht in beiden Fällen vollkommen besteht, aber es besteht doch ein Unterschied in der Möglichkeit größerer Beschädi⸗ gung. Der Fall, daß von nicht geärndteten Früchten auf dem Felde, Kartoffeln, Getreide auf dem Halme u. s. w., bedeutende Quantitäten entwendet werden, wird immer selten bleiben, und diese sollen nun nach §. 268: „mit dem Verluste der Ehrenrechte und mit Gefängniß nicht unter sechs Wochen oder mit Strafarbeit, bis zu fünf Jahren bedroht werden.“ Nur für ganz geringe Fälle setzt §. 2690 das mögliche Minimum einer Strafe von acht Tagen fest, aber er sagt nicht, daß dasselbe eintreten muß. Der Nachsatz aber ist nur eine Schärfung für den Fall, wo die Früchte bereits geärndtet sich noch auf dem Felde befinden, wo sie also nicht mit leichter Mühe gegen bedeutende Diebstähle geschützt werden können. Aus diesem Grunde muß meines Ermessens der Paragraph bleiben, wie er ist, und es wäre bedenklich, das Wort geärndtet zu streichen. Dem Antrage des geehrten Abgeordneten aus Brandenburg auf Herab⸗ setzung des Strafmaßes würde ich mich anschließen, wenn nicht alle seine Bedenken durch S. 279 vollständig erledigt würden. Abgeordn. Dittrich; Der Grund der Erschwerung ist ganz der

selbe, wie bei dem Holzdiebstahle. Der Diebstahl von gefälltem Holze wird härter en, als wenn der Dieb erst das Holz abmacht. Ich bin darin nicht einverstanden, warum eigentlich Beispiele im Para= raphen angegeben sind. Ich sinde die Worte? u. s. w. doch etwas fh bedenklich, warum spoll nicht der Paragraph ganz einfach so gefaßt werden: „welche nicht unter besonderer Aufsicht und Verwah— rung gehalten werden können, oder gewöhnlich nicht unter besonderer . gehalten werden.“ Dann könnte das „u. s. w.“ wegfallen. Uebrigens bin ich durch die Erklärung des Hern Ministers der Ge— setzgebung in Bezug auf das heute angenommene Strafmaß beru—⸗ higt, nach welcher unter Sachen von geringem Werthe solche bis zu 3, 4, auch 5 Thaler verstanden werden, denn dadurch kommen wir ziemlich auf das Strafmaß, welches bisher bestand, zurück. Abgeordn. Graf von Renard: Als der Antrag des geehrten Abgeordneten aus der Provinz Sachsen ertönte, wollte ich mich erheben, um dagegen, zu sprechen, und wenigstens einige der vielen Gegengründe, die mir vorschweben, aufstellen, allein ich kann der Verfammlung diese Zeit ersparen, da der Antrag ohnedies keine Mam jorität gewinnen wird. ; Abgeordn. Becker: 35 erlaube mir, gehorsamst zu bemerken,

daß das, was ich sagen wollte, schon von dem verehrten Redner aus

Schlesien erwähnt worden ist; daß aber ungeärndtete Früchte dem—= selben Diebstahl unterliegen und oft weit mehr als geärndtete, daß

ist mir klar. (Vielfacher Ruf nach Abstimmung.) Marschall: Ich glaube auch, daß wir abstinimen können.

Abgeordn. von Olfers: Ich habe noch eine Fassungsbemerkung; da im zweiten Alinea des §. 269 mehrere Ausnahmen gestellt worden sind, so empfehle ich der künftigen Redaction im Herr der Leine⸗ wand fabrizirenden . den Diebstahl von Leinewand von der

Einen Antrag zur Abstimmung stelle

Bleiche mit au ich nicht.

zunehmen.

Abgeordn. KRrause: Den Antrag, welchen der Abgeordnete aus unter dem

Marschall: Es hatte sich auch noch der Abgeordnete Steinbeck gemeldet.

Abgeordn. Steinbeck: Ich habe einen Gegenstand vor Augen, der in dem Paragraphen noch nicht berührt worden ist, und wie ich glaube, noch in den Paragraphen aufzunehmen sein wird, und auch keinen Widerspruch finden dürfte. Das würde ich mir vorbehalten, bis die Abstimmung erfolgt ist.

Nun scheint mir wohl wünschenswerth, daß wie der zweite Satz dieses Paragraphen einzelne bestimmte Fälle von dieser Anwendung ausnimmt, eben der Fall, wo der Diebstahl zur Nachtzeit an einer Sache von geringem Werthe verübt wird, auch ausgenommen werde, und daß dies im Gesetz ausgedrückt werde, damit über diesen Punkt kein Zweifel entstehe. . . Marschall: Es wird also gegenwärtig an der Zeit sein, zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abgeordn. Steinbeck die erforderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern sindet. (Wird hinreichend unterstützt.)

Abgeordn. Dansmann: Ich möchte mir erlauben, gegen den Antrag des sehr geehrten Redners der schlesischen Ritterschaft, daß das Wort „können“ in der zweiten Alinea des §. 269 in „pflegen“ verwandelt werden möge, zuvörderst auszusprechen, weil ich der Mei⸗ nung bin, daß die Ackergeräthe, als Pflüge, Eggen u. m. a., auf keinen Fall unter besonderer Aufsicht und Verwahrung zu stellen sind, indem sich dazu keine besonderen Behältnisse auf dem Felde vorsinden; und auf der Stelle, woselbst am Abend die Zugthiere von den Pflügen ꝛc. abgespannt werden, werden dieselben am anderen Morgen wieder davorgespannt. Nächstdem möchte ich Folgend es vorzutragen mir erlauben: Es ist schon zum öfteren hier in der hohen Versammlung ge⸗— äußert worden, daß das neue Strafgesetzbuch eine Ansprache und eine warnende Stimme für das Volk, inebesondere für die Bewohner des Standes der Landgemeinden, sein soll, das auch gewiß nicht zu verkennen ist. Allein es würde auch eben so und um so mehr erfreulich sein, wenn diejenigen bisher allgemein bekannten Strafen in diesem Stande, hinsichts des Stehlens der Ackergeräthe auf dem Felde und Vieh⸗Diebstähle, auch in dem neuen Strafgesetzbuch mit berücksichtigt würden. Wenn nun auf dem platten Lande auf das Stehlen ganzer Ackergeräthe oder auch einzelner Theile von denselben, eine sehr harte Strafe gestellt, und diese allgemeinkundig und bekannt ist, auch die jugendlichen Kinder von ihren Eltern ernstlich vor dem Stehlen der Ackergeräthschaften auf dem Felde gewarnt werden, auch in der That diese warnende Stimme und Meinung dadurch schon ihren Nutzen hat, daß man selten hört, daß Ackergeräthschaften auf dem Felde oder einzelne Theile davon gestohlen worden; und wenn endlich auch noch zur Zeit die allgemeine Sage zum österen geäußert wird;: „Ein Holzdieb wird nicht gehangen, wohl aber ein Pferdedieb“ so hat dies doch Alles für diese so schweren Diebesverbrechen seine guten Folgen, indem hierdurch das gemeine Volk zu einer gewissen zurück= haltenden Furcht bewegt wird, und man sagt: Furcht bewahrt das Holz. Nun sinde ich aber, daß diese beiden vorangemerkten Dieb. stähle mit unter die gemeinen Diebstähle gestellt sind, dagegen sind in dem folgenden 5§. 2704, welcher von schweren Diebstählen handelt, Diebstähle gestellt, welche meiner Meinung nach bei weitem nicht s wichtig sind als die vorher aufgeführten. Und um deshalb erlaube ich mir, ganz gehorsamst den Antrag zu stellen 1 . Daß diejenigen Diebe, welche Ackergeräthschaften auf y. Felde, oder Vieh von der Weide stehlen, nach den Be

stimmungen für schwere Diebstähle (8. 270) zu bestrafen fn. Marschall: Geht denn der Vorschlag des Abgeordneten, der zuletzt gesprochen hat, dahin, daß der Pferdediebstahl unter die Bei⸗ spiele am Ende des Paragraphen aufgenommen werde? ö

Korreferent Abgeordn. Naumann; Das geehrte Mitglied, n . gesprochen, hat einen doppelten Antrag gestellt. Der, erste Antrag Jeht dahin, daß „können“ im letzten AÄllinea nicht gestrichen werde. Was diesen Antrag betrifft, so ist schon bemerkt worden, daß gerade das Gegentheil damit erreicht werden würde, wenn das Wort stehen

Marschall: Dann würde es besser sein, die Abstimmung zu unterbrechen und der Diskussion ihren Fortgang zu geben. . Abgeordn. Steinbeck: Ich bemerke, also Folgendes: Die §5§. 2Eß8 und 270 bestimmen 2 Momente, die als Extreme anzusehen sind, 8. 269 bietet gewissermaßen eine Declaration von 8. 268. Es ist im §. 270 von erschwerenden Fällen die Rede, bei denen, wie ich glaube, mit großer Vorsicht aber ein Fall übergangen worden, der der Erwähnung im Gesetze noch bedarf, und wie mir scheint im §. 269 berührt werden möchte; ich meine den Fall, wo ein gemeiner Diebstahl zur Nachtzeit verübt wird. Es ist der Diebstahl zur Nachtzeit bereits durch das Allgemeine Landrecht im 5§. 1148 und ebenso durch den Code pénal im S. 381 und 3586 um dieses Um= standes willen mit einer schärferen Strafe bedroht, und es scheint angemessen, daß er im §. 269 auch unter diejenigen Fälle aufge— nommen werde, wo die Milderung, welche dieser Paragraph auf— stellt, nicht Platz greifen darf. . Regierungs⸗Kommissar Bischeff: Das Allgemeine Landrecht sagt zwar im §. 1148: ein Diebstahl, der zur Nachtzeit verübt wird, muß strenger bestraft werden, als der am Tage; allein das Allgemeine Landrecht hat aus dieser Art von Diebstahl nicht eine besondere Kategorie von Verbrechen gemacht, sondern es ist nur ein Zumessungsgrund, wie solche Zumessungsgründe in der bestehenden Gesetzgebung öfter vorkommen, so daß der Richter innerhalb des ge⸗ setzlichen Maßes in Arbitrirung der Strafe bei einem Diebstahl zur Nachtzeit höher gehen soll, als wenn der Diebstahl bei Tage began⸗ gen ist. In dem Eniwurfe vnn 1843 war eine Mittelgattung von Diebstählen, die nicht zu den gemeinen Diebstählen gehören sollten, andererseits aber auch nicht zu den schweren angenommen worden; es war dies damals der §. 406. In Ansehung dieser Diebstähle war bestimmt, daß das Maximum der Strafe dasselbe sein solle, wie beim gemeinen Diebstahl; allein in Ansehung des Minimums sollte eine gewisse Erhöhung eintreten. Bei Abfassung des neuen Entwur—⸗ fes ist man davon ausgegangen, daß der Richter diese erschwerenden Umstände schon bei Bemessung der Strafe berücksichtigen werde; man hat sich die Frage vorgelegt, ob außer den Fällen, welche im S. 270 als qualisizirte Diebstähle erwähnt worden sind, es noch andere gebe, wo das Maximum der Strafe im Betrage von 5 Jahren Straf⸗ arbeit nicht ausreichend erscheinen möchte. Diese Frage hat man verneint; man hat in allen solchen Fällen das Maximum von fünf Jahren Strafarbeit für ausreichend erachtet, und namentlich hat man dies in Ansehung des Diebstahls bei Nachtzeit angenommen. Sind bei einem Diebstahle dieser letzteren Art keine erschwerenden Umstände vorhanden, ist der Dieb nicht eingebrochen, oder eingestiegen in ein bewohntes Haus, also eine andere Art der Qualification vorhanden, so erscheint das erwähnte Strafmaximum ausreichend. Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die erfor= derliche Unterstützung von 8 Mitgliedern sindet? . Abgeordn. Steinbeck: Ich habe mich noch nicht vollständig auszusprechen vermocht. Nach dem nun, was der Herr Regierungs—⸗ Kommissar eben bemerkt hat, bestätigt sich, was ich vorhin sagte, nämlich, daß mit großer Ueberlegung nicht im §. 270 von dem von mir erwähnten Falle die Rede gewesen sei, sondern daß dieser Fall zu denen gehört, wo man dem Richter, ein größeres Strafmaß zu erkennen, freiläßt. Marschall! So wollen wir ermitteln, ob der Vorschlag Abgeordn. Steinbeck: Ich muß bitten, mir noch das Wort zu lassen, denn die Unterstützung möchte sich nach dem richten, was ich zu berühren nothwendig habe. Nämlich eine besondere Kate—= 3. der Strafe für den gest og chen Fall aufzustellen, bin auch ich

bliebe, von dem, was das geehrte Mitglied wünscht. Es würde sich dann im einzelnen Falle fragen: können solche Sachen unter Aufsicht gehalten werden oder nicht, und wenn der Richter annähme, es hätte der Pflug in der Scheune oder sonst aufbewahrt werden können, so würde er die Milderung eintreten lassen, welche §. 269 gestattet. Es würde daher nicht der Ansicht des Abgeordneten entsprechen, wenn können gelöscht würde. Der zweite Antrag desselben Abgeordneten ging dahin, das Wort „Ackergeräthe ꝛc.“ hier wegzulassen, und den Diebstahl an dergleichen Gegenständen, als unter erschwerenden Um— ständen verübt, unter 5. 270 zu stellen. Das scheint zu hart zu sein. Die Bestimmungen in 5. 270 beziehen sich besonders auf solche Fälle, in welchen eine besondere Schwierigkeit bei Begehung des Diebstahls zu überwinden ist, was bei dem Diebstahl von Ackergeräth⸗ chaften an sich nicht angenommen werden kann. Ich mache darauf aufmerksam, daß der Richter nach 8. 265 bis auf 5 Jahre Straf⸗ arbeit gehen kann. Ich meine, es ist dies eine Strafe, die unter allen Umständen für den Diebstahl, der nicht unter erschwerenden Um— ständen verübt ist, ausreicht. Was den Antrag des Abgeordneten aus Schlesien betrifft, den nächtlichen Diebstahl besonders hervorzu— heben, und bei Bestrafung desselben niemals die mildernde Bestim⸗= mung des §. 269 zuzulassen, so bin ich der Meinung, daß wir etwas zu strenge handeln würden. Wenn der Richter der Meinung ist, es sei im Stehlen bei nächtlicher Weile nicht ein besonders erschwerender Grund, der eine höhere Strafe rechtfertigt, zu finden, so überlassen wir dies doch dem Ermessen des Richters. ' . Marschall: Ich frage: ob der Antrag des Abgeorbneten Dans⸗ mann die erforderliche Unterstützung sindet. ö (Es erhebt sich eine ausreichende Anzahl von Mitglied ern.) Er hat sie gefunden. . n . J Abgeorbn. Dansmann: Wenn der Herr Korreferent sich ge, äußert hat, daß ich durch Stehenbleiben des Wortes „önnen, meinen Zweck nicht erreichen werde, und daß es gegen meine Mei⸗ nung spräche, so muß ich dies verneinen. Es spricht sich das Wort „pflegen“ nach meiner Meinung nicht so klar und deutlich aus, denn wenn es heißt, können, so ist dies an seiner Stelle richtiger, weil ich nochmals bemerke, und darauf bestehen muß, daß die Ackergeräthe auf dem Felde nicht unter besonderer Aufsicht und Verwahrsam zu stellen sind. Dann äußerte der Herr Korreferent, daß er die . raubung der Ackergeräthe nicht für sehr strafbar hielte, worauf ich mich zu erwiedern erlaube: daß, wenn Besitzer größerer oder lleinerer Güter das bleibt sich gleich ihre Gespanne zum Unten ligen des bereits ausgesäeten Saatkorns nach dem Felde schicken, und, rt angekommen, sinden, daß die Ackergeräthe gestohlen sind, , . sämmtliche Gespanne sofort umkehren; die Arbeite lr e? e, n. loren, und es ist noch die große Frage, was aus ver fe, . en wird. Es kommt viel auf das Gedeihen und Wachsthum er . früchte an, wenn der Saamen 24 Stunden früher unter die Erde gebracht werden kann. . Marschall: Wir können abstimmen .

diele Stimmen: Ja! Ja!) Wir können über we sih i benst ier zur Abstimmung kommen, und die Diskussion für geschlossen erllären. Die erste Frage heißt: Soll beantragl werden, stäͤtt, der Worte „acht Tage. die Worte 24 Stunden“ aufzunehmen? Diejenigen, welche dem Vorschlage beitreten, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben. / (Dies erfolgt nicht zahlreich.) Es ist dem Vorschlage nicht beigetreten worden. Die nächste Frage heißt: Soll beantragt werden, den Diebstahl zur, Nachtzeit von der mildernden Bestimmung des §. 269 auszuschließen? Diejenigen, welche es beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Sachsen gestellt hat, muß ich insofern unterstützen, da Worte „geärndtete“ leicht ein Mißverständniß stattfinden kann.

Es ] der Diebstahl an einer Sache von geringem Werthe verübt wird.“

ehr weit entfernt, aber 5. 269 fängt mit den Worten an; „Wenn

(Dies geschieht nicht.)

Man ist dem Vorschlage nicht beigetreten. Eine weitere Frage be⸗ zieht sich auf, den Vorschlag des Abgeordneten Dansmann, welcher dahin ging, die hier aufgezählten Fälle unter die schweren Diebstähle im §. 270 zu verweisen, also hier zu streichen und sie für schwere Diebstähle zu erklären. Die hierauf antragen, würden es durch Auf— stehen zu erkennen geben. . (Das Aufstehen erfolgt in nicht genügender Anzahl.) Die Versammlung ist dem nicht beigetreten. 5. 270. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): „S. 270.

In solgenden Fällen des Diebstahls soll auf Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, so wie stets auf Stellung unter besondere Polizei⸗ Aufsicht, erkannt werden:

1) wenn der Dieb Waffen bei sich führt;

2) wenn der Diebstahl von Mehreren gemeinschaftlich begangen wird, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen verbunden haben; wenn der Dieb sich einer blödsinnigen Person oder eines Kin⸗— des unter zwölf Jahren ohne Gewalt oder Drohung gegen deren Person bemächtigt und ihnen Geld oder Sachen, weiche (ie an oder bei sich tragen, wegnimmt;

I) wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Ge— de men entwendet werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind;

) wenn der Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude durch Ein— steigen oder durch Einbruch oder durch Erbrechen der darin besindlichen Behältnisse begangen wird;

6) wenn der Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung des Gebäudes oder der darin befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel angewen⸗ det werden; .

) wenn der Diebstahl dadurch vorbereitet worden ist, daß sich der Dieb in ein fremdes bewohntes Gebäude eingeschlichen oder in demselben verborgen hat, und daß er in diesem Gebäude bis nach Eintritt der Nacht verblieben ist;

) wenn der Diebstahl mittelst Abschneidens, Ablösens oder Er— brechens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel an einer zum Neisegepäcke oder anderen Gegenständen des Transports gehörenden Sache, und zwar auf einem öffentlichen Platze, einem öffentlichen Wege, einer Wasserstraße oder Eisenbahn, ingleichen in einem Post⸗ gebäude oder dem dazu gehörenden Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe verübt wird;

) wenn der Diebstahl während einer Feuers- oder Wassersnoth an den geretteten oder geflüchteten Sachen begangen wird.“

4 ö ; „Jaun 5. 2770

Der S. 270 bestimmt die Strafe des schweren Diebstahls und giebt unter 9 verschiedenen Nummern die einzelnen Erfordernisse, durch welche der gemeine Diebstahl ein schwerer wird. Hinsichtlich der letzteren hat die Berathung in der Abtheilung zu folgenden Bemerkungen Veranlassung gegeben: , ;

2) 1 war erinnert, daß der Ausdruck: „wenn der Dieb Waffen bei sich führt,“ zu weit gehe, indem ein zufälliges Mit⸗ sichführen von Waffen nicht zum Erschwerungsgrunde werden könne. Die Abtheilung schlägt mit 10 gegen 4 Stimmen vor:

es zu bevorworten, daß statt der Worte: „Waffen bei sich führt,“ im Gesetz gesagt werde: „wenn der Dieb zur Aus— führung der That sich bewaffnet hat.“

b) ad 2 war erinnert worden, daß der Ausdruck „gemeinschaft⸗ lich“ nicht bestimmt, genug und mit Rücksicht auf früher gegebene Begriffsbestimmung es zweckraäßiger erscheinen würde, zu sagen: „mehrere als Theilnehmer oder Urheber.“ Einen hierauf gerichteten Antrag hat jedoch die Abtheilung mit 10 gegen 4 Stimmen abgelehnt. ;

e) zu 3 und 4 hat die Abtheilung nichts zu erinnern.

d) zu No. 5 ward hervorgehoben, daß der §. XXIII. des Ein⸗ führungsgesetzes für die Rheinprovinz einen bestimmten Begriff von Einsteigen gebe und die Aufnahme desselben in das für die ganze Monarchie geltende Strafgesetz aus allgemeinen Gründen wünschenswerth erscheine. Weitergehend ward noch auszuführen versucht, daß die Definition von Einsteigen, wie sie in dem von den rheinischen Juristen niedergelegten Fas— sungsvorschlage gegeben, noch geeigneter erscheine, indem sie einen größeren Schutz für das mit Mauern umschlossene Egen⸗ thum gewähre. Andererseits ward darauf aufmerksam gemacht, daß in dieser rheinischen Fassung eine bedeutende Erschwerung der Strafe des Entwurfs liege, und die mildere Bestimmung desselben beizubehalten sein dürfte. ;

Die Abtheilung beschloß einstimmig:

den §. XXIII. der Einführungs⸗Ordnung zur Aufnahme in das

Strafgesetz zu empfehlen, ; ; lehnte jedoch mit 11 gegen 3 Stimmen den Antrag:

. Fassung der rheinischen Juristen in Vorschlag zu bringen, ab.

e) Zu No. 6, 7, 8 und 9 hat sich mit Vorbehalt der zu §. 271 zu erwähnenden Erinnerungen, nichts zu bemerken gefunden Es kam sodann das Strafmaß des §. 270 in Berathung und es ist dabei die Ansicht geltend zu machen versucht worden auch hier den Richter zu ermächtigen, unter Annahme von Milderungs gründen bis auf Strafarbeit von einem Jahre herabzugehen. Einen“ darauf ß hat die Abtheilung jedoch mit 13 gegen 1 Stimme Abgeordn. Graf von Renard: Dies ist einer jenige Paragraphen, die mir unverhältnißmäßig ö. . e alle Kategorieen durchgehen, so werden wir in den meisten der aufge⸗ stellten 9 Fälle Momente herausfinden, wo das Minimum der Strafe eine dreijährige Zuchthausstrafe, ungemein strenge, ja ungerecht er⸗ scheint. Ich will, um die Versammlung nicht zu ermüden, nicht ein⸗ gehen auf Einzelfälle, die bei den einzelnen Passus hervorgehoben werden können, es kann sie Jeder leicht herausfinden. Nur ein paar Beispiele: Wenn man Waffen bei dem Diebe sindet, dies ist gleich das erste Moment; der Dieb kann aber blos zufällig eine Axt bei sich tragen, oder drittes Moment, wenn der Dieb ohne Gewalt oder Drohung einer sehr jungen oder blödsinnigen Person einen Gegen⸗ stand abnimmt, so ist der Fall inbegriffen, wenn einem Kinde ein Tuch weggerissen wird. Ich mache auf eiwas noch aufmerksam: der⸗ senige, der nichts hat und nichts besitzt, hat allerdings die Pflicht das Eigenthum Anderer zu schonen, aber im Gegensatz dieser Pflich: ist er nur in sehr unvollkommenem Genusse des Rechtes, daß Andere fen , n n,. weil er keines hat; er hat also die ihn sehr lästige icht, ohne sich eines adäquaten über⸗ stehenden Rechtes ö erfreuen. . J Korreferent Abgeord . vrreferen geordn. Waumann: Ich bin in der Lage, zur linter hi gniß der Ansichten, die jetzt ausgesprochen worden ü, 3 2 36 aufzunehmen, mit dem ich in der Abtheilung allein 3 nterstüßzzung geblieben bin. Ich bin der Meinung, daß anzunehmen ist, es können unter den Verbrechern, die

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wegen der Schwere des Verbrechens, noch wegen der besonderen

Verhältnisse, welche die Personen zur That veranlaßt haben. Auch in den Fällen wird sich diese hohe Strafe nicht rechtfertigen lassen, wenn der Richter die Ueberzeugung gewinnt, eine mehrjährige Zucht⸗ hausstrafe werde das Letzte verderben, was an dem Verbrecher noch gut ist. Lange Freiheitestrafen dürfen nur da eintreten, wo sich eine bestimmte Neigung zu Verbrechen gezeigt hat; ist das nicht der Fall und wird nicht in allen Fällen des §. 270 der Fall sein, so glaube ich, ist eine kürzere Freiheit strafe die angemessenere. Es wird dann dem Verbrecher Gelegenheit gegeben, darüber zum Nachdenken zu kommen, welches Verbrechen er begangen hat, und daß es in seinem eigenen Jateresse liegt, dem Gesetze den schuldigen Respekt zu gewähren. Wenn man gegen solche Personen immer mit Zuchthausstrafe einschreitet und nach dem vorliegenden Paragraphen einschreiten muß, so bitte ich, zu erwägen, daß das Zuchthaus immer demoralisiren wird, wenn nicht eine besondere Charakterfestigkeit dem Verurtheilten beiwohnt und die bei Verbrechern, die sich des Dieb⸗ stahls schuldig machen, nicht anzunehmen ist. Jeder Verbrecher wird aus dem Zuchthause schlimmer herauskommen, als er hineingegangen ist; mag die Aufsicht die beste, die geregeltste sein, und es wird nicht verhindert werden, daß die Gemeinschaft mit anderen Verbrechern nicht nachtheilig wirke auf Gemüther, die noch nicht ganz dem Laster verfallen sind. Eine dreijährige Zuchthausstrafe ist daher in meinen Augen niemals gerechtfertigt, wenn nicht die Neigung zu Verbrechen sich so deutlich erwiesen hat, daß zum Schutze der Gesellschaft eine Strafe von so langer Dauer gerechtfertigt ist. Was nun noch den Grund betrifft, der oft angeführt worden ist, gegen die Ansicht, die ich zu vertheidigen pflege, daß die Strafe sühnen müsse, so will ich noch auf etwas anderes aufmerksam machen, nämlich darauf, daß eine lange Strafe, eben der Länge wegen, aufhört, etwas Schwerts zu sein. Jedes Uebel, wird es lange ertragen, hat den Erfolg, daß man sich daran gewöhnt, daß die Schwere nicht mehr gefühlt wird; es geht mit allen Uebeln so und es geht auch mit der Strafe so. Ich bin aus allen diesen Gründen der Meinung, daß man minde— stens nachlassen müsse, unter Umständen, die eine Milderung in den Augen des Richters begründen, ihm zu geslatten, bis ein Jahr Straf⸗ arbeit heruntergehen zu dürfen.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Voischlag des Kor referenten, also der hier erneuerte Vorschlag der Minorität, der sich am Ende des Abtheilungsgutachtens findet, die ersorderliche Unter— stützung erhält.

ö (Wird unteistützt.) Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich bedaure, daß ich wieder mit meinem verehrten Kollegen bei einem Punkte stehe, wo ich ihm auf das Entschiedenste entgegentreten muß. Ich bin nicht der, welcher vorzugsweise sür harte Strafen spricht, aber für die hier angedrohten Strafen kann ich den Vorwurf einer zu großen Härte nicht für begründet erachten. Ich bitte, zu erwägen, daß, wenn diese Strafen hart sind, es sich auch um eine schwere That handelt. Man gehe sie alle durch, und man wird sinden, daß dabei immer mit großem Vorbedacht gehandelt worden ist, daß die Ab— sicht vorgelegen hat, nicht blos ein Verbrechen gegen das Eigenthum zu begehen, sondern auch unter Gewalt zu verüben. Wenn gesagt worden ist, daß die Zuchthausstrafe immer demoralisire, so wäre das sehr zu beklagen, wenn daraus ein Grund hergenommen werden sollte, niemals Zuchthausstrafe auszusprechen. Es kann sein, daß unter Umständen, namentlich wo man noch nicht so weit vorgeschrit= ten ist, in der Weise die Strafe zu vollstrecken, wie wir entweder jetzt schon vorgeschritten sind oder doch sein werden, daß in den Zuchthäusern die Verbrecher demoralisirt worden; aber wir wollen hoffen, und es ist gewiß der Zweck der Staatsregierung, dahin zu sehen, daß in den Zuchthäusern eine Disziplin eingeführt und ge— handhabt werde, welche eine genügende Garantie dafür giebt, daß nicht Demoralisation die Folge sei, sondern daß auch Besserung möglich und in den meisten Fällen eistrebt werde. Es ist gesagt worden, daß es eine lange Strafe sei; ich mache darauf aufmerksam, daß ein Minimum von 3 Jahren festgesetzt ist. Vielfach ist schon in der Versammlung die Rede davon gewesen, daß wir eine Rechts⸗ gleichheit unter den einzelnen Provinzen anstreben wollen, und daß in der einen nicht eingeführt werden möge, was dem Bewußtsein der anderen widerspreche; ich mache darauf aufmerksam, daß in der Rheinprovinz fast alle Vergehen, die hier mit einem Minimum von krei Jahren Zuchthausstrafe vorgesehen sind, immer mit fünfjähriger Zuchthausstrafe bedroht werden, daß diese Strafe erkannt und bis auf die jetzige Zeit auch immer vollstreckt worden ist. Welchen Ein— druck soll es dort machen, das, was immer für ein schweres Ver— brechen gehalten worden ist, für etwas Leichteres, ja für eine Frivo— lität, möchte ich beinahe sagen, zu erklären, wenn es möglicherweise mit einer Strafe von 1 Jahre Zuchthaus vorgesehen werden soll. Es kann sein und es wird immer sein, daß sich in einzelnen Fällen das Verbrechen minder schwer gestaltet, als in anderen; wenn aber Alles das geschieht, was hier im Paragraphen angegeben ist, und immer den Begriff eines schwereren Diebstahls bildet, dann können die mildernden Umstände nicht der Art sein, daß bloße Strafarbeit jemals gerechtfertigt wäre. Abgeordn. Krause: Ich habe bei §. 270 das vermißt, daß es immer blos heißt: „wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude stattfindet“, da es im 5. 271, heißt: „Den bewohnten Gebäuden (8. 270 Nr. 5, 6, 7) sind gleichzustellen: 1) Schiffe, welche bewohnt werden; 2) die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude; 3) diejeni⸗ gen öffentlichen Gebäude, welche entweder zum Geschäftsbetriebe oder zur Aufbewahrung von Sachen bestimmt sind.“ Es heißt im vorigen Paragraphen, daß diejenigen Dinge dahin zu rechnen seien, die auf dem Felde sich befinden; nun ist mir noch nicht klar, wenn Vieh oder andere Sachen aus Gebäuden gestohlen werden, welche nicht bewohnt sind, wie Scheunen oder Ställe, unter welches Nubrum dies fällt, wenn nicht bei §. 271 unter 3) gesagt wird: „diejenigen öffentlichen oder Privatgebäude.“ . . Ich werde mir erlauben, bei §. 271 wieder darauf zurückzukommen; ich habe vorläufig blos erwähnen wollen, daß mir scheint, als wart das hier nicht mit enthalten. Abgeordn. Graf von Schwerin: Selbst auf die Gefahr hin nach der Meinung des Herrn Referenten, eine Frivolität zu begehen, muß ich mich doch jetzt dem Antrage des Herrn Korreferenten an⸗ schließen, und es wird nur darauf ankommen, die Motive anzugeben, weshalb ich jetzt anders stimme, als ich in der Abtheilung gestimmt habe. In der Abtheilung habe ich für das Minimum den Zucht— hausstrafe deshalb gestimmt, weil es überhaupt vorbehalten? blieb, das Minimum festzustellen. Zuchthausstrafe beim Diebstahl unter er schwerenden Umständen müßte aber immer eintreten, so lange zur Begriffsbestimmung die gewinnsüchtige Absicht gehörte, und es wäre das dann nur ein Grund für mich gewesen, das Minimum der Zucht⸗ hausstrafe im Allgemeinen herunterzusetzen, worauf wir auch noch

aussetzen, daß die Zuchthausstrafe unter allen Umständen gerechtfer⸗ tigt sein würde, weil wir von der Ansicht ausgingen, daß es einen Diebstahl nur unter gewinnsüchtiger Absicht gebe. Die Versamm⸗

unter 8. 270 fallen, P ĩ ; —⸗ ven 3, allen, Personen sein, bei welchen sich die hohe Strafe 5 bis 10jähriger Zuchthausstrafe nicht rechtfertigen läßt, ie.

lung hat aber bereits anerkannt, daß es einen Diebstahl auch ohne gewinnsüchtige Absicht geben kann, wo die Aberkennung der Ehren=

rechte nicht gerechtfertigt sei, und daraus folgt, daß daher auch hier nicht unter allen Umständen die Zuchthausstrafe gerechtfertigt ist, dar⸗ aus aber geht wieder konsequent hervor, daß man das Minimum auf ein Jahr festsetzen muß, wenn man nicht immer auf Zuchthaus, son⸗ dern auch auf Strafarbeit erkennen lassen will. Das sind die Gründe, weshalb ich mich jetzt dem Antrage des Herrn Korreferen⸗ ten anschließen muß.

Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Ich trete auch unbedingt dem Antrage des Herrn Korreferenten bei, und führe noch Etwas für denselben an, von dem ich glaube, daß es bei der hohen Ver⸗ sammlung nicht ohne Werth und Gewicht sein wird. Ich finde in diesem Paragraphen Dinge unter die schweren Verbrechen aufge⸗ nommen, die wir von der höchsten Autorität, die wir anerkennen, in die Klasse gestellt gefunden haben, die im Amnestie⸗Dekret, dem Umfange des Verbrechens nach, nur einem Diebstahl vom Werthe bis zu 5 Thalern gleich gehalten worden sind. Das Amnestie⸗ Dekret ist neben noch anderen Verbrechen auch auf Falle des Ein⸗ bruchs ausgedehnt worden, wie sie hier bezeichnet sind. Hier ist der Beweis, daß die Fälle, die sich hier unter denen mit erschwerenden Umständen aufgestellt sinden, ihrem Umfange und ihrer Bedeutung nach, Entschuldigung sinden, ja sogar nicht strafbarer als Diebstähle unter dem Werth von 5 Thalern geschätzt werden können. Ich glaube daher, wir können uns wohl veranlaßt sehen, hier auch dem Antrage des Korreferenten beizutreten, und das Minimum des Stras⸗ maßes geringer zu stellen. Das Maximum muß stehen bleiben, aber das Minimum muß ermäßigt werden.

Justiz-Minister Uhden: Wegen der Amnestie⸗Ordre muß ich darauf aufmerksam machen, daß das darüber Angeführte nur auf die Fälle sich bezieht, wo Lebensmittel mit Gewalt gestohlen worden sind; da tritt auch nach dem Allgemeinen Landrechte ein weit geringeres Strafmaß ein.

Abgeordn. von Saucken⸗Tarputschen: Der Passus des Allge⸗ meinen Landrechts steht aber hier nicht, und ich finde hier keine Ent⸗ schuldigungsgründe für ähnliche Fälle.

Abgeordn. Dittrich: Ich hatte mich darum schon so zeitig zum Worte gemeldet, am Ew. Durchlaucht zunächst zu fragen, ob bei §. 269 der Antrag der Abtheilung, auf eine Ehrenstrafe nicht zu

erkennen, angenommen worden ist?

Marschall: Ja, das ist geschehen; von keiner Seite ist Wider⸗

spruch dagegen erhoben und demnach vorausgesetzt worden, daß er angenommen sei. Abgeordn. Dittrich: Demnächst trete ich dem Antrage des

Herrn Korreferenten bei aus den bereits angeführten Gründen, ins⸗ besondere aber auch, weil zur Unterstützung solcher Bestimmungen, die im Entwurfe vorgeschlagen sind, häufig die bestehende Gesetz⸗ gebung angeführt wird. Die bisher bestehende Gesetzgebung bestimmt in den alten Provinzen nach der Circular-Verordnung vom 26. Februar 1799 als mindeste Strafe 1 Jahr, das Allgemeine Land⸗ recht in §. 1167 aber, daß gewaltsamer Diebstahl mit Zuchthaus⸗ strafe von 0 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft werden solle; also war die höchste Strafe, welche jetzt die mildeste sein würde. Wenn der Herr Referent mit Bezug hierauf angeführt hat, daß, wenn der Antrag des Herrn Korreferenten durchginge, die Strafe in der Rhein— provinz gar zu sehr herabgesetzt würde, so muß ich darauf entgegnen, daß in Strafsachen allemal die mildere Meinung den Vorrang hat und hier um so mehr, weil sie in 7 Provinzen stattsindet; es lann also diese Milderung in der einen Provinz füglich eintreten. Was den Antrag der Abtheilung in Betreff des Tragens von Waffen be⸗ trifft, so kann ich mich dem nicht anschließen, weil, würde derselbe angenommen, Beweis sich nicht führen läßt, in welcher Absicht der Bewaffnete sie getragen hat; deshalb stimme ich hierin dem Gesetz vorschlage bei.

Abgeordn. Sperling: Es gab im Alterthume einen Staat, der

vorgeschlagen ist, aufgestellt gefunden, mich nur auf Nr. 3 beziehen. Wenn ge Rheine härtere Strafen stattfinden; also ist schenswerth, daß wir uns diese zum M wohner der Rheinlande werden größere

als Anerkenntniß eines Fort Uebrigens sind einzelne Fälle i das Allgemeine n,,

Fi 57 andrechtes: 9.7 1 ee , * Verbrecher Gewehr oder andere gefährliche

Werkzeuge, welche

5 2. 3 wie in dem Paragraphen, aufgestellt, und e. Bestimmung

bes Allgemeinen Landrechts um so gerechter, als es das Beisichführen von Waffen ul s daß diese Gründe mich für den Antrag stimmen lassen, und bemerke

nicht den Dieb, sondern denjenigen bestrafte, der sich bestehlen ließ. Diesen Grundsatz will ich nun zwar nicht einer hohen Versammlung empfehlen, indessen führt er mich doch zu der Betrachtung, daß die Strafe des §. 270 in mehreren Fällen und namentlich in dem Falle unter Nr. 3 zu hoch ist: „wenn der Dieb sich einer blödsinnigen Person oder eines Kindes unter zwölf Jahren ohne Gewalt ober Drohung gegen deren Person bemächtigt und ihnen Geld oder Sachen welche sie an sich tragen, wegnimmt.“ Der Herr Referent hat aus? zuführen gesucht, daß der Paragraph eine harte Strafe mit Recht aufstelle, weil in ihm nur von Fällen die Rede sei, wo Gewalt verübt worden. In dem angegebenen Falle ist die Gewalt aus⸗— drücklich ausgeschlossen, und ich möchte es für ein Vergehen halten wenn Leute Blödsinnige und Kinder ohne Aufsicht lassen und ihnen Geld anvertrauen, indem sie dadurch Diebe zur That verlocken. Dann erlaube ich mir, in Bezug auf die Fassung noch darauf aufmerksam zu machen, was ich schon bei §. 267 angeführt habe. Es heißt nämlich ad 4.: wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände entwendet werden; ad 5 und 6: wenn der Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude . . . begangen wird. Da nach §. 267 der Diebstahl schon vollendet sein soll, wenn der Dieb die fremde Sache an sich genommen hat, so könnte hier die Frage entstehen, welche Strafe zu verhängen wäre, wenn der Dieb sich noch im Gebäude besindet und die Sachen noch nicht herausgebracht hat? In der letzten Nummer ist des Diebstahls während einer Feuers- oder Wassersnoth an geretteten oder geflüchteten Sachen gedacht. An den bereits geretteten Sachen wird aber wohl seltener der Diebstahl verübt werden, vielmehr wird es häufiger vorkommen, daß die Diebe in die gefährdeten Grundstücke eindringen und da rauben. Daher würde wohl auch die diesfallsige Bestimmung einer anderen Fassung bedürfen, etwa dahin: „wenn der Diebstahl wäh⸗ rend einer Feuers oder Wassersnoth an den in Gefahr stehenden Sachen vor oder nach ihrer Rettung und Flüchtung vollzogen wird.“ Abgeordn. Steinbeck: Ich trete der Änsicht bei, daß das Mi⸗ nimum des Strafmaßes und der Strafart anders bestimmt werden möge, als sie hier offenbar nach dem Vorangehen des Code penal bestimmt worden ist. Wenn wir hierbei in Einzelnheiten uns ein= lassen wollen, so müssen wir jede einzelne Nummer speziell erwägen. Dies ist bei einzelnen Nummern bereits geschehen, , n, 2 ei i fes S schon im ? ö . Allgemeinen ein zu scharfes e ,, bleser Hin icht will ich sagt worden ist, daß am es keinesweges wün⸗ uster nehmen, und die Be⸗ 3 des neuen Gesetzes schritts der Civilisation dankbar empfangen. in diesem Paragraphen berührt, wo über bedeutend hinausgegangen ist. So sagt In allen Fällen, wo bei Verübung eines

Leute seines Standes sonst nicht zu tragen pflegen,

zurückkommen werden, ich hälte da das Mittel gehabt, mich für eint bei sich geführt bat, ohne jedoch davon ge en n, ,, einjährige Strafe zu erklären; ich mußte aber in der . vor⸗ die ö. sich verwirkte Strafe um drei Monate bis ein Jahr ver=

Es ist also die hier so starke Strafe dort nicht in solchem ehr möglich, daß ällig ist. Ich wiederhole also,