1848 / 57 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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bei Nr. 9, daß es bei den Worten Feuers- und Wassers⸗ u wäre, noch hinzuzuseßzen: „oder anderem öffent⸗ lichen Notbstande“; ich meine hierbei insonderheit den des Krieges, wo die Leute plötzlich ihr Eigenthum flüchten müssen und in der⸗ selben Lage sich befinden, wie bei Feuers und Wassersnoth.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich muß mir doch erlauben, auf einige Bemerkungen etwas zu erwiedern. Es ist ge⸗ sagt worden, daß die mildere Meinung unter allen Umständen vorzu⸗ walten habe. Ich theile diese Ansicht ganz, glaube aber nicht, daß

diese milde Meinung so weit ausgedehnt werden müsse, daß sie dem Ernste des Strafgesetzes Eintrag thut, wo es sich um Strafe und bürgerlichen Ehrenverlust handelt. Ich mache darauf aufmerksam, daß wir bei dem Diebstahle den Begriff der gewinnsüchtigen Absicht auf⸗ genommen haben,

(Stimmen: Nein, umgekehrt)

oder wenn sie lieber wollen, daß wir einen ehrlichen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht anerkannt, daß daher nach den gefaßten Be— schlüssen der Begriff des eigentlichen Diebstahles beschränkter und be— stimmter geworden ist, und daß diese Beschlußnahme es rechtfertigt, hier strengere Strafen auszusprechen. Es sind Begriffe hervorgeho⸗ ben worden, welche das menschliche Gefühl in uns dahin stimmen können, uns für gelindere Strafen auszusprechen. Ich erlaube mir aber, auch darauf aufmerksam zu machen, daß es Zweck des Straf— gesetzes ist, auch für die Sicherheit der Einzelnen zu sorgen, und daß dies unter Umständen nur durch Strafen erreicht werden kann, die sich mit Nachdruck über den aussprechen, der sich gegen die öffent⸗ liche Sicherheit vergeht, so wie über das Verhältniß, in welches er zu der bürgerlichen Gesellschaft tritt, wenn er sich in diebischer Ab— sicht gegen Personen und Sachen vergeht. Was den Antrag mei— nes Herrn Kollegen betrifft, so gefällt mir dies Amendement nicht, und ich kann ihm meine Zustimmung nicht geben. Das Mögliche hat schon der Gesetzentwurf gethan, indem er dem Richter die Wahl zwischen 3 und 10 Jahren gewährt; aber ihm noch mehr zu geben, selbst bis auf ein Jahr herabzugehen, wohin soll das führen? Ein praktischer Nachtheil wird daraus entstehen, nämlich die Möglichkeit, daß der Richter bei solchen Milderungsgründen desto leichter verfährt bei der Führung des Beweises, daß er, wo die Beweismittel nicht ganz schlagend sind, eine milde Strafe aussprechen wird. Mit ande⸗ ren Worten, eine allzuweit ausgedehnte Befugniß führt auf das Prinzip der außerordentlichen Strafen, die hier noch existiren, aber fürder auf lange Zeit nicht mehr existiren soll. In Frankreich hat die Gesetzgebung ahnliche Dinge eingeführt, dort hat man aber die Bemerkung gemacht, daß nach Ertheilung dieser unbedingten Befug— nisse des Richters die Verurtheilungen sich vermehrt haben, was darauf schließen läßt, daß möglicherweise auch Verurtheilungen erfol⸗ gen, wo die Beweise nicht vollständig geführt sind, nicht mit Ge⸗ nauigkeit geprüft sind.

Justiz-Minister Uhden: Ich will nicht in den Gang der Dis— kussion eingreifen, indessen doch zu erwägen geben, ob es nicht zu einem besseren Resultate führen sollte, wenn zuvor sämmtliche in dem Paragraphen aufgeführte Fälle durchgegangen würden? Es sind sehr schwere Fälle darunter; so z. B. sub 1. der Diebstahl mit Waffen, sub II. der Banden⸗Diebstahl, wenn mehrere sich zur sortgesetzten

Verübung von Diebstählen verbunden haben, sub IV. Kirchendieb— stahl und unter Nr. 9. der Diebstahl bei Feuers⸗ und Wassersnoth. Das sind so außerordentlich schwere Fälle, daß die hohe Versamm— lung vielleicht beschließen möchte, immer Zuchthaus eintreten zu lassen. Es möchte deshalb zweckmäßig sein, wenn man alle diese Fälle erst einzeln durchginge und dann fragte, bei welchen derselben man die vorgeschlagene Milderung des Minimums bis auf ein Jahr wolle eintreten lassen.

Justiz-Minister von Savigny: Ich muß dem Antrage meines Herrn Kollegen mit voller Ueberzeugung beitreten, und ich glaube, daß man dann mit größerer Ueberzeugung seine Meinung wird aus⸗ sprechen können. Ich muß aber auch noch einer Aeußerung entge⸗ gentreten, die seitens des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung gemacht worden ist, daß der von Ihnen gefaßte Beschluß über die Ehrenstrafen dahin führe, in seinen Konsequenzen nicht immer Zucht⸗ haus eintreten zu lassen, weil dieses immer mit Verlust der Ehren⸗ rechte verbunden ist. Diese Konsequenz kann ich nicht anerkennen. Der Beschluß ging dahin, daß, wenn die Abwesenheit der Gewinn⸗ sucht angenommen werden kann, dann auch abgesehen werde von dem Verluste der Ehrenrechte. Wenn man aber die einzelnen Fälle des 8. 270 erwägt, wobei so gefährliche Mittel zur Vollziehung des Diebstahls angewendet werden, so wird man bei keinem dieser Fälle auf den Zweifel kommen, ob dabei im Einzelnen vielleicht eine min⸗ der ehrlose Absicht obgewaltet hat, oder etwas Verzeihliches. Diese Fälle sind fast durchaus so, daß man mit Sicherheit schließen kann, wer so Gefährliches für sich und Andere unternimmt, hat wohl das Schlimmste im Auge. An der Gewinnsucht ist auch gar nicht zu zweifeln, und ich kann also diese Konsequenz nicht anerkennen. Dann bemerke ich, daß gerade die wichtigsten Fälle dieses Paragraphen von der Art sind, daß sie außer dem Vermögen und dem Eigen⸗ thume auch die Personen mehr oder weniger und zum Theil im höchsten Grade bedrohen. Ich gebe zu, wenn eine Person wirklich verletzt ist, wird die Verletzung der Person bestrast; aber diese Arten der Diebstähle sind solche, wo die Person immer mit gefährdet ist, und im Zusammenhange mit der persönlichen Sicherheit ist zu be— achten, daß sie, eine weit härtere Strafe verdienen, als sie von mehreren Mitgliedern der hohen Versammlung im Minimum bean— tragt worden ist. ;

Marschall: Es wäre am Schlusse der Berathung die Frage zu stellen, ob beantragt werden soll, daß in den Fällen von 5§. 270 auch auf Strafarbeit nicht unter einem Jahr erkannt werden könne. Nachdem nun, von den Herren Ministern darauf hingewiesen worden ist, daß es wünschenswerth sei, die einzelnen Fälle näher durchzugehen, und sie sich darauf anzusehen, ob dieser Antrag auf Milderung bei dem einen oder dem anderen eintreten oder nicht eintreten möge, so ist es zweckmäßig, jetzt die einzelnen Fälle vorzunehmen, und' dann diese Frage, die ich eben genannt habe, in Beziehung auf jeden ein= zelnen Fall zu stellen. .

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich meine, daß wir damit nicht weiter kommen werden, sondern ich glaube, daß wir zunãchsi wissen müssen, welches Strafminimum wir haben, und danach beur= theilen, ob wir die eine oder die andere Nummer unter die Kategorie des qualificirten Diebstahles lassen oder nicht. Ehe wir nicht wissen, ob wir unter der Voraussetzung diskutiren, daß bei den einzelnen Num—= mern die dreijährige Zuchthausstrafe das Minimum ist, werden wir nicht sachgemäß und fonsequent über die einzelnen Nummern ent— scheiden können, wir werden wahrscheinlich sehr viele Nummern nicht annehmen, weil wir das Minimum nicht für angemessen halten. Es wird meiner Meinung nach, daher wohl nothwendig sein, daß wir uns zuerst darüber einigen, welches Minimum der Strafe wollen wir für den qualifizirten Diebstahl gelten lassen und wenn wir dieses Minimum gefunden haben, dann wird es mehr an der Zeit sein zu prüfen, ob alle diese einzelnen Nummern, als qualifizirte Diebsiähle behandelt werden sollen. Was nun die Meinung des geehrtrn Herrn Referenten betrifft, daß der Ernst der Gesetze aufrecht erhalten wer= den müsse, so bin ich der Meinung, daß dieser am meisten dadurch aufrecht erhalten wird, wenn ein richtiges Verhältniß zwischen den

512 verschiedenen Strafen und Verbrechen stattfindet, und das ist der Grund, welcher mich wenigstens veranlaßt, dem Antrage mich an—⸗ zuschließen, daß wenn wir ein höheres Strafmaß seststellen, ein richtiges Verhältniß zwischen dem gemeinen und qualifizirten Dieb⸗ stahle nicht stattfindet. Vergegenwärtigen Sie sich meine Herren die Fälle, es kommt auf den Werth des Gestohlenen nicht an, es kann ein Diebstahl von sehr geringfügigem Werth sein, der vielleicht mit acht Tagen Gefängniß bestraft wird, aber wenn einer zufällig Waffen bei sich hat, es kann selbst ein Jäger sein, der gewöhnlich ein Ge⸗ wehr bei sich trägt, so wird wegen dieses Diebstahls eine dreijährige Zuchthausstrafe stattfinden. Wenn ein Mann eine geringe Sache stiehlt, und er geht durch die Thüre hinein, so kommt er mit acht Tagen Gefängniß davon, steigt er aber durch das Fenster hinein, so wird er mit drei Jahren Zuchthaus bestraft. Stiehlt er eine Sache aus einer Wohnung, so wird er mit acht Tagen Gefängniß bestraft, stiehlt er aus einer Kirche, so hat er drei Jahre Zuchthaus verwirkt. Daß alle diese Fälle schwererer Art sein sollen, wird Niemand bestreiten, vorausgesetzt, daß die von der Abtheilung bei diesen Punkten vorgeschlagenen Umänderungen angenommen werden. Aber das ist kein richtiges Verhältniß, daß man auf einmal in dem Minimum bis zu drei Jahre Zuchthaus hinaufgehen kann. Was der Herr Minister der Gesetzgebung in Beziehung auf die Konse⸗ quenz anführte, welche ich aus den früheren Beschlüssen zog, so glaube ich, das dahin gestellt sein lassen zu können; ich glaube aber, daß in dem Beschlusse der hohen Versammlung jedenfalls die Vor- aussetzung gelegen hat, daß es Diebstähle ohne gewinnsichtige Ab⸗ sicht geben könne, und daß sie von dieser Voraussetzung aus be⸗ schlossen hat, daß nicht unter allen Umständen die Aberkennung der Ehrenrechte stattsinden soll. Hat man aber Diebstahl ohne gewinn⸗ süchtige Absicht überhaupt angenommen, so sehe ich nicht ein, warum es nicht qualifizirte Diebstähle ohne gewinnsüchtige Absicht geben kann, warum man nicht auch ohne gewinnsüchtige Absicht sein kann, wenn man zum Fenster hineinsteigt, und während man es sein kann, wenn man zur Thüre hineingeht. Meiner Meinung nach, ist es daher durchaus nöthig, um konsequent weiter schreiten zu können, zuerst das Minimum fstzustellen.

Justiz⸗Minister Uhden: Ich möchte dem verehrten Redner auf den ersten Theil seiner Rede Folgendes erwiedern. Es ist zweierlei zu erwägen, nämlich einmal, ob alle diese Fälle für qualifizirte Dieb— stähle zu erachten, und zweitens, welches Strafmaß als Minimum für jeden einzelnen festgesetzt werden soll. Für beide Gesichtspunkte ist es zweckmäßig, wenn man die einzelnen Fälle durchgeht, denn viele Mitglieder in der hohen Versammlung werden vielleicht bei dem einen Falle ein Minimum von einem Jahre annehmen, bei einem anderen aber nicht. So wird kein Mitglied in der freien Abstim— mung beschränkt werden. Bei jedem einzelnen Punkte wird dann die hohe Versammlung zu beschließen haben, ob sie es bei dem vor⸗ geschlagenen Minimum von 3 Jahren Zuchthaus belassen oder ein Minimum von einem Jahre Strafarbeit annehmen will.

Marschall: Ich bin im Wesentlichen auch der Meinung, daß beide Wege zu demselben Resultaie führen, und halte den Weg, den ich vorhin bezeichnet habe, für den gangbarsten; er wird gewiß am schnellsten zum Ziele führen. Wenn wir die einzelnen Fälle durch⸗ gehen und dann dieselbe Frage, die in Bezug auf den Paragraphen gestellt werden muß, hier bei den einzelnen Fällen stellen, so wird dadurch nicht allein kein Zeitverlust herbeigeführt, sondern es wird sich eher noch dadurch ein Zeitverlust vermeiden lassen. Es fragt sich zunächst noch, welche Bemerkungen zu Nr. 1 zu machen sind, außer den Bemerkungen, welche die Abtheilung macht.

Abgeordn. von Bylg: Bei Nr. 1. kann ich mich mit dem Vor— schlage der Abtheilung nicht einverstanden erklären, denn die gewünschte Abänderung „wenn der Dieb zur Ausführung der That sich bewaff⸗ net hat,“ glaube ich, würde dahin führen, daß jedesmal der Dieb, wenn er Waffen bei sich geführt, erklären würde: „ich hatte sie nicht zur Ausführung der That, sondern nur zufällig bei mir“, und den Nachweis zu führen, daß er in jener Absicht die Waffen bei sich ge⸗ habt, würde nicht leicht möglich sein. Ich stimme deshalb für un⸗ veränderte Beibehaltung des Paragraphen ad Nr. 1.

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, was die Waffen betrifft, so kommt es in der That mehr auf eine zweckmäßige Fassung an, als daß in der Sache selbst in der Auffassung des Falles ein wesentlicher Gegensatz vorhanden wäre. Ich muß mich mit dem geehrten Abgeordneten, der so eben gesprochen hat, darin ganz ein- verstanden erklären, daß die Fassung, wie sie von der Abtheilung vor⸗ geschlagen ist, sehr gefährlich sein würde; denn es wird in den wenigsten Fällen gelingen, dem Diebe zu beweisen, zu welchem Zwecke, in welcher Intention er die Waffen an sich genommen hat, als er auf den Diebstahl ausging. Dies ist ein zu schwieriger Beweis, denn es giebt unstreitig Fälle, daß Jemand Waffen bei sich geführt hat, ohne die Absicht, sie zu brauchen.“ Es ist in einer der vorberei⸗ tenden Diskussionen der Fall vorgebracht worden, wenn Jemand seinen Uniformdegen zur Reparatur hinschickt, ihn einem Dienstmädchen giebt, und diese im Vorübergehen aus einem offenen Laden etwas wegnimmt, soll dies als bewaffneter Diebstahl bestraft werden? Nein,

gewiß nicht; (Heiterkeit in der Versammlung)

ich glaube aber, daß der Richter ein solches Waffenführen nicht als die Bedingung der schweren Strafe dieses Paragraphen anneh⸗ men würde. Glaubt man, daß gegen Mißverständnisse eine Sicher— heit nothwendig ist, so könnte vielleicht durch die umgekehrte Negative Hülfe geschafft und eine Auskunft getroffen werden, wie es in einer früheren Diskusslon vorgeschlagen, aber nicht ganz nothwendig befun— den ist; wenn man z. B. sagt: „Wer Waffen bei sich führt, so lange nicht aus besonderen Umständen erhellt, daß er nicht die Absicht ge⸗ habt hat, von den Waffen Gebrauch zu machen /, das würde in dem Falle mit dem Uniformedegen sich leicht nachweisen lassen, und findet man, daß es nöthig ist, könnte man das zufügen; aber die positive Forderung des Beweises der Absicht führt zu weit, beschränkt die Sache viel zu sehr.

Abgeordn. von Olfers (auf den Aufruf des Marschalls): Ich . dieser Nummer keine Bemerkung zu machen, sondern bei Nr. 4.

Abgeordn. Graf von Renard: Wenn wir den Paragraphen so ansehen, daß bei einigen Nummern desselben das im Entwurfe angedrohte hohe Minimum der Strafe eintreten muß, dagegen aber bei anderen dieser Nummern zwar der höchste Strafsatz auch ein⸗ treten kann, aber ein geringeres Minimum angenommen wird, so würden sich wahrscheinlich alle Zweifel lösen. Ich folge in dieser Beziehnng dem, was der geehrte Chef der Justiz aufgeführt hat. Die, welche für mildere Strafbestimmungen sind, tragen nicht darauf an, daß der erwähnte Fall von den schwersten Strafen ausgeschlossen werden soll, sor bein nur darauf, daß in einigen von diesen 9 aufge⸗ stellten Fällen ein geringeres Strafmaß in die Willkür des Richters gestellt werde. Alle , und Rechtstheorieen, welche der Herr Referent sehr scharfsinnig aufgestellt hat, laufen auf den sehr leicht zu beweisenden Saäz hinaus: „Strafe muß sein,“ das leugnet Niemand. Aber die Thebrieen und der geehrte Herr Referent haben durchaus nicht bewiesen, worauf es hier eigentlich ankömmt, daß die Strafe in dem beantragten hohen Grade sein muß. Das ist ein

großer Unterschied, wenn der Herr Referent gesagt hat: Wenn wir

die Strafe niedrig stellten, so würde der Richter in gewissen Fällen leichtsinnig werden, es mit dem Beweise nicht so genau nehmen, und es würden mehr Fälle zur Bestrafung gezogen werden. So führt mich diese Bemerkung zu der entgegengesetzten Schlußfolgerung, wenn die Strafen zu hart sind, so empfindet der Richter Mitleid und ver⸗ urtheilt lieber gar nicht; er verurtheilt aber, wo die Strafe leichter ist. Mir erscheint dies von dem geehrten Referenten richtig aufge⸗ stellte Ergebniß als ein erwünschtes, da ich einen Leichtsinn der Richter in dieser Beziehung nicht befürchte. Passus 1. will ich auch nicht, daß ein geringeres Strafmaß eintreten müsse, sondern nur könne,

(Wir wollen dies scharf ins Auge fassen, weil die Versammlung sonst

sich leicht in ihren Ansichten spalten könnte.) Nach meiner Ansicht

sind nur zwei Fälle aufgeführt, wo ein hohes Strafmaß eintreten muß, das ist Passus 2, wo von Banden, und Passus 4, wo von

Kirchenraub die Rede ist. . Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich möchte Durchlaucht fragen,

in welcher Lage wir uns befinden? Wir gehen jetzt die einzelnen

Fälle durch, sollen wir nun bei jedem einzelnen Punkte uns fragen:

Soll hier das Minimum auf ein Jahr herabgesetzt werden.

Viele Stimmen: Ja! Ja! Marschall: Ja, das ist die Meinung, und es wird sogar noth wendig sein, dies bei jedem einzelnen Punkte zu bestimmen. Äbgeordn. Graf von Schwerin: Wir würden also zwei Kate gorien von qualifizirten Diebstählen bekommen, die eine mit einem

Minimum von einem Jahre Strafarbeit, und die andere mit einem

höheren, mit dem Minimum von drei Jahren Zuchthaus. —⸗ Marschall: Das kann eben nicht vermieden werden, und es

wird Sache der späteren Redaktion sein, alle diese Fälle nachher in erwünschtem Einklang zu bringen. Nach der Erklärung des Herren

Ministers, daß er es wünschengzwerth finde, daß die Versammlung

sich über die einzelnen Bestimmungen aus spreche, gewinnt es gewiß an

hohem Interesse, daß das wirklich geschähe, und so viel szeht fest, daß das Maximum, welches hier angedreht ist, stehen bleibt, denn darauf ist gar nicht angetragen worden, daß das Maximum nicht stehen bleiben möge. Anträge bei einzelnen Bestimmungen auch das Maximum zu verändern, die sind allerdings nicht aus ge schlo sen,

so richtig es auch ist, daß sie noch nicht gemacht sind. Ich 61

also zu erwarten haben, welche Bemerkungen hierüber gemacht

werd g I. Ministe Uhden: Es können alle diese K.

als qualifizirte Diebstähle angesehen und wird dann . r

Paragraphen bestimmt werden, daß in den . Faller

der Richter bis zu einem Jahre Strafarbeit herabgehen . ö Abgeordn. Graf von Schwerin: Also würde zu . lein

wo eine Ausnahme zu machen wäre, und das ist die e ng, 61

der ich im Anfange ausging. Schlagen wir das Herfa hren ain.

welches Durchlaucht vorgeschlagen hat, so wird es K

bei jeder einzelnen Nummer die Gründe zu entwickeln wesha ö.

dieser Nummer eben auf das Minimum herabzugehen ist, unt .

wird daher bei jeder einzelnen Nummer die Diskussion wiederho en müssen. y , . .

, Es ist möglich, daß Mitglieder der .

sich vorbehalten, bei einzelnen, vielleicht auch bei allen J ö 6.

in Minimum von einem Jahre zu stimmen, ohne daß . ö. 8 h

hätten, bei jedem einzelnen Falle ihre Ansicht zu entwiche n. ö 9

eine Möglichkeit, die mir sehr wohl vorschwebt. Es muß aber fes ;

gehalten werden, daß die Abstimmung sich auf die einzelnen Punkte 1uß.

k Abgeordn. Naumann: Ich bitte um's Wort. Marschall: Ueber No. J.? Korreferent Abgeordn. Naumann: Ja. Ich bin der Meinung,

daß Nr. 1 nicht ausschließt, daß auch Fälle vorkommen werden, auf

welche ein geringeres Strafmaß als angemessen erachtet werden kann.

Ich bin der Meinung, daß keiner von allen Punkten einen solchen

Milderungsgrund ausschließt. Bei allen diesen Punkten, also auch

bei Punkt 1, können die Gegenstände des Diebstahls einen so gerin

gen Werth haben, daß man unmöglich blos der Art wegen, wie Ler

Diebstahl verübt worden ist, eine so schwere Strafe eintreten lassen

kann; denn abgesehen von dem Falle der Verzweiflung, abgesehen

von dem Falle, daß ein junger Mensch einmal, und zwar zum ersten

Male in seinem Leben, in eine so schreckliche Lage kommen könnte,

zum Aeußersten zu schreiten, so bitte ich doch, zu erwägen, daß es

himmelschreiend wäre, einen Menschen, welcher ein einziges Mal strauchelte, durch Strafe in die entsetzliche Lage zu bringen, sein ganzes Lebensglück und das seiner Familie vernichtet zu sehen. Den abgefeimten, verhärteten Verbrecher möge man so strafen, aber nicht den Verirrten, der sich einmal hinreißen läßt. Man kann sich bei

Nr. 1 wohl Fälle denken, in welchen eine mildere Strafe eintre⸗

ten muß. ; Marschall: Die letzte Aeußerung des Korreferenten bringt mich

dahin, dem Grafen von Schwerin in einem Punkte beizustimmen, daß nämlich allgemeine Bemerkungen nur in Bezng auf den, Para

graphen zu machen wären, aber nicht in Bezug auf jeden n.

Punkt. Zuerst also wäre, wenn das noch für erforderlich gehalten

wird, über die Herabsetzung des Minimum im Allgemeinen sich zu

äußern, ehe wir zu den einzelnen Punkten übergehen, , .

geschehen sein wird, können wir auf die einzelnen Punkte übergehen,

dann würde aber auch auf die weitere Entwickelung der allgemeinen

Gründe bei den einzelnen Punkten zu verzichten sein, und man, .

auf die Begründung der Ansicht in Bezug auf den einzelnen Pun

ich beschränken. —ͤ ;

. , Graf von Galen: Ich muß mir noch eine .

kung im Allgemeinen erlauben. Es scheint sich, nach meiner .

hier hauptsächlich um eine verschiedene Auffassungsweise zu hande n,

und bemgemäß von den einzelnen Mitgliedern bald die .

des Verbrechers, bald die des Verbrechens insbesondere berücksichtig

zu werden. Betrachten wir blos den Verbrecher, so mag .

jetzt hier vorgeschlagene, bis zu einem Jahre Strafarbeit . g

setzte Strafmaß immerhin in einzelnen Fällen noch strenge ö. ö

scheinen; denn es ist möglich, daß er es in einem, der . .

fähigkeit sehr nahe liegenden Zustande begangen hat. 9 en

aber das Verbrechen selbst betrachten und zur Strafe ö

müssen wir zwischen schweren und leichteren . . 8

unterscheiden. Ich glaube nun nicht, daß es unsere alleinige Alus=

; ; ie fubjektive Beschaffenheit des Ver⸗

gabe fein kann, immer nur die subjekt ,

brechers ins Auge zu fassen, sondern es liegt , ra .

ob, auch das Sbjekt, das Verbrechen selbst, in . . .

und zu erwägen, ob die Handlung ein schwererer 9 lei ö. ,

griff in die Rechte Anderer ist. Insofern . 1 9 .

muͤssen, und, das Verbrechen objektiv . mithin . ö

bald weniger strafbar erscheint, möchten wir auch nur ö eibe⸗

haltung des qualifizirten Diebstahles stimmen können. 36. 9.

dieses, so müssen wir objektid bestimmen, wodurch er es wird, un

für das objektiv größere Verbrechen eine schwerere Strafe bestimmen.

Ich kann daher der Ansicht nur beistimmen, welche der Herr Rese⸗

fent früher guseinandergesetzt hat, und würde, wenn ich der u,.

Ansicht beipflichtete, von allen qualisizirten Diebstählen absehen, un

nur bon Diebstählen im Allgemeinen sprechen, wo wir dann das

Minimum auf 6 Wochen und das Maximum auf 10 Jahre fest⸗

en könnten. ; set Zweite Beilage

AM 57.

MW

513

meinen Preußischen Zeitung.

Sonnabend den 26. Febr.

= . = amm

Zweite Beilage zur Allge

Marschall: Wir können nun über Nr. 1 abstimmen. Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich muß wir doch erlauben, noch aufmerksam darauf zu machen, daß es sich nicht um den Ge— brauch, sondern nur um das Mitsich führen der Waffen handelt, allerdings nicht nur zufallig, sondern in der Absicht sich zu vertheidi= gen. Es ist ein qualifizirter Diebstahl, verdient aber nicht drei Jahr Zuchthausstrafe. Justiz-Minister von Savigny: Was die Waffen betrisst, die in juristischen Sinn als Waffen betrachtet werden können, so ist dabei zu berücksichtigen, daß der Dieb sie gebrauchen kann oder gebrauchen will. Der Dieb kann nicht wissen, wie weit ihn die Hef⸗ tigkeit des Wiederstandes hinreißt. Aber nicht nur diese Gefahr für das Leben des Anderen, sondern auch der Umstand, daß der Andere zurückgeschreckt wird vom Versuch des Widerstandes, das alles sind wichtige Rücksichten bei den Waffen. Abgeordn. Graf von Schwerin: Dies sind allerdings Gründe zur Erhöhung der Strafe, aber nicht für Zuerkennung der Zucht⸗ haus strafe. . Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Es handelt sich hier um die Zuchthausstrafe, und nun frage ich: sollen wir diese Strafe nicht Demjenigen androhen, der Waffen zu dem Zweck der Verübung eines Diebstahls mit sich gefüht hat? der mit der bürgerlichen Gesell⸗ schaft dadurch in Konflift tritt, daß er sagt: wenn ich den Diebstahl 12 durchsetze, begegne ich der staatlichen Ordnung mit gewaffneter aud. Marschall: Es sind zwei Fragen, von denen die erste den Vorschlag betrifft, daß die Worte: Haff? bei sich 2 die Worte verwandelt werden sollen: „Wenn der Dieb zur Aus führung der That sich bewaffnet hat,“ die zweite aber sich auf das Minimum von einem Jahr Strafarbeit bezieht. Die erste Frage heißt: ob dem Antrage der Abtheilung, daß die Worte: „Waffen bei sich führt,“ in die Worte verwandelt werden sollen: „Wenn der Dieb zur Aus⸗ führung der That sich bewaffnet hat,“ beigestimmt werde? Die- jenigen, welche es thun, werden es durch Ausstehen zu erkennen geben. (Erfolgt nicht ausreichend.) Dem Antrage ist nicht beigestimmt. Die weitere Frage heißt: „Soll beantragt werden, daß in den Fällen von Nr. 1 auch auf Straf— arbeit nicht unter einem Jahre erkannt werden könne?“ Die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. ö. (Es erheben sich sehr viele Mitglieder.) Die Masjorität hat sich dafür ausgesprochen. Es ist nun noch zu fragen: ob über Nr. 2 etwas zu bemerken ist, oder ob wir über Nr. 2 zur Abstimmung übergehen können.

(Es erfolgt keine Bemerkung.)

Wir kommen also zur Abstimmung über Nr. 2, die sich auf das

Minimum von einem Jahr Strafarbeit bezieht. Diejenigen, welche

ein Minimum von einem Jahr Strafarbeit beantragen, würden es

durch Aufstehen zu erkennen geben. (Geschieht nur von wenigen Mitgliedern.)

Man ist dem nicht beigetreten. In Bezug auf Nr. 3 kommen wir,

wenn keine Bemerkung gemacht wird, zur Abstimmung: ob in diesem

Falle das Minimum auf ein Jahr Strafarbeit festzusetzen, bean—

tragt werde.

(Der größte Theil der Anwesenden erhebt sich.)

Eine Majorität von Zweidrittheilen hat sich dafür ausgesprochen.

Wir kommen nun in Bezug auf Nr. 4 zu derselben Abstimmung.

Abgeordn. von Olfers: Nur eine kleine Bemerkung und einen Vorschlag zu Nr. 4 will ich mir erlauben, daß nämlich hinter die Worte: „welche dem Gottesdienste“ eingeschaltet werde: „oder einem frommen Zwecke.“ Es sind in vielen Kirchen Büchsen und Opferstöcke aufgestellt, nicht für den Gottesdienst, sondern sür die Armen. Wenn ihrer nicht in irgend einer Art im Gesetze erwähnt wird, so würde ihre Entwendung nicht als Kirchendiebstahl zu be- strafen sein. ̃

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die Unter— stützung von 8 Mitgliedern findet.

(Er erhält sie hinlänglich.)

Er hat sie gefunden und wird zur Abstimmung kommen.

Regierungs⸗Rommissar Bischoff: In Nr. 4 ist das Verbrechen des Safrilegiums, des Kirchenraubes, unter Strafe gestellt, welches beschränkt werden muß auf die Entwendung von Gegenständen, welche dem Gottesdienste gewidmet sind. Weiter darf man nicht gehen. Wenn Gegenstände anderer Art aus einem gottes dienstlichen Debäude entwendet werden, so wird der Richter bei Bemessung der Strafe auf den erschwerenden Umstand Rücksicht nehmen, daß das Verbrechen an einem solchen Orte begangen worden ist; er kann bis auf fünf Jahre Strafarbeit erkennen. Es liegt dann aber ein ganz anderes Verbrechen vor, als dasjenige, welches unter Nr. 4 er— wähnt ist.

Abgeordn. von Olfers: Nach solchen Erläuterungen nehme ich meinen Antrag zurück.

Marschall: Wenn er von keinem Mitgliede aufgenommen wird, so wird er nicht zur Abstimmung kommen.

Abgeordn. Cucanus: Auch mein Antrag ist völlig erledigt durch das, was der Herr Regierungs-Kommissar gesagt hat.

Abgeordn. Grabow: Ich habe nichts weiter zu erwähnen indem der Herr Regierungs- Kommissar dem Abgeordn. aus West⸗ phalen schon nach meiner Ansicht widerlegt hat.

Abgeordn. von Auerswald; Ich muß dafür sprechen, daß das Minimum von einem Jahre Strafarbeit angenommen werde; denn wenn es auch gewiß ein empörendes Verbrechen ist, aus gottes⸗ dienstlichen Gebäuden Gegenstände zu entwenden, welche dem Gottes⸗ dienste gewidmet sind, so ist doch daran zu erinnern, daß dies ein Verbrechen ist, welches vorzugsweise der Rohheit der Gesinnung, dem Mangel an Bildung zuzuschreiben ist, es ist ein Verbrechen, was wicht leicht Jimand begehen wird, der nur einige Erziehung genossen, einige religiöse und sittliche Bildung erhalten hat. Das Verbrechen, was hier bezeichnet wird, wird der Mehrzahl nach von Individuen be⸗ gangen, für deren Zurechnungsfähigkeit eine Strafe von einem Jahre Strafarbeit als Minimum vollkommen genügend erscheint, während für Verbrecher anderer und schwererer Art das Maximum' von zehn Jahren Zuchthaus nicht ausgeschlossen ist.

. Justiz-Minister von Savigny: Ich glaube, daß wenn wir diese Art des Diebstahls nicht unter die ul ent Fälle setzen e, , wir das öffentiiche Gefühl in hohem Grade verletzen

Viele Stimmen: Ja, jah nh . Graf von Schwerin; Ich glaube allerdings, daß 16 e. das religiöse Gefühl des Volkes wesentlich Rücksicht neh= a. e, y n. aber, daß das religisse Gefühl und das ge ner, 2 . BVolkes viel eher Einkrag erleiden würde, wenn straserr f stahl einer Decke mit dreijähriger Zuchthausstrafe be⸗

lief. . ö weil sie auf dem Altare gelegen hat, währenb man

zu erkennen geben.

zu stellen.

Abtheilung einen besonderen Antrag gestellt:

Die Abtheilung beschloß einstimmig:

lehnte jedoch mit 11 gegen 3 Stimmen den Antrag: 6 Fassung der rheinischen Juristen in Vorschlag zu bringen,

folgende nähere Bestimmungen:

Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingange bestimmte unter oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird.

Rhein Provinz waren von den rheinischen Juristen bestimmte Fas— sungs⸗Vorschläge gemacht worden, von denen nothwendig ist, daß ich Hann g, weil sie in dem Abtheilungs⸗Gutachten erwähnt worden ind.

und „Einbruch ist vorhanden:

wünschenswerth sei, wie sie s. XXIII. giebt, in Aufnahme zu bringen, damit erstens die , für fi. , , erstrebt ber e soll, erzielt werde, und weil ste zweitens der Meinung war, daß eine grö immt⸗ ben. nls ge. en , ,, wünschen sei, damit der Richter nicht in Ungewißheit darüber komme, was unter . und Einbruch zu verstehen fei. 283

Abtheilung nicht befürworten können, weil durch sie Handlungen als kriminell bezeichnet werden, die es nach diesem Gefetze nicht sind, daß also eine Erschwerung darin liegen würde, ö allgemeinen Gründen diese Erschwerung nicht für angemessen er= . hat an achtet.

nur mit acht Tagen Gefängnt ĩi sie auf 1 3 9. ⸗. ö en bestrafen würde, wenn

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, daß der Diebstahl

eines solchen Gegenstandes aus einem gottesdienstlichen Gebäude, wel= cher dem Gottesdienste gewidmet ist, von jedem anderen Diebstahle so verschieden sei, wie der Meineid vom Betruge. Abgeordn. von Auerswald: Was den Ausdruck des öffentli= chen Gefühls dabei betrifft, so ist in dem Augenblicke, wo die Kunde einer solchen Handlung sich verbreitet, das Gefühl der Entrüstung gewiß immer sehr groß, gewiß aber nicht so groß, daß nicht, und namentlich in Betracht der Persönlichkeit des Verbrechers, sehr oft diesem Gefühl völlige Genüge geschähe, wenn der That als Buße eine dreijährige Strafarbeit folgt. Vice⸗Marschall Abgeordn. von Rochow: Ich halte für noth⸗ wendig, auf den Kirchenraub eine hohe Strafe zu setzen, ja, ihn mit der höchsten Strafe des vorliegenden Paragraphen zu belegen, weil ich kein Verbrechen kenne, das ein höheres Aergerniß hervorbringt, als dieses. Man kann nicht sagen, daß Jemand nicht wisse, was er thue, wenn er aus einem gottesdienstlichen Gebäude Gegenstände, welche zum kirchlichen Gebrauche dienen, sliehlt; denn wenn er dies auch in der Schule nicht erfahren haben sollte, so hat er es doch von der öffentlichen Meinung gelernt. Diese stempelt den Kirchenraub zu einem der schwersten Verbrechen, und dessen wird er sich bewußt wer— den, wenn er auch nicht lesen und schreiben kann. (Mehrere Stimmen dringen auf Abstimmung.) Abgeordn. Graf von Galen: Ich wollte mich nur der Ansicht anschließen, die der Herr Minister der Gesetzgebung ausgesprochen hat, und noch hinzufügen, daß der Raub gottesdienstlicher Gefäße bei uns als Sacrilegium betrachtet wird, und daß es ein Verbrechen an und für sich ist, abgesehen von dem öffentlichen Gefühle, was dadurch verletzt wird, daher ich auf dessen Bestrafung jedenfalls dringen muß. (Wiederholter Antrag auf Abstimmung.) Marschall: Die Frage heißt: „Soll beantragt werden, daß in den Fällen von Nr. 4 auch auf Strafarbeit nicht unter einem Jahre erkannt werden könne? Und diejenigen, die darauf antragen, würden das durch Aufstehen

. (Es erhebt sich ein Theil der Versammlung.) Dem Antrage ist nicht beigestimmt. Dieselbe Frage ist bei Nr. 5

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Bei Nr. 5 hat die

„Zu Nr. 5 ward hervorgehoben, daß der §. XXIII. des Ein- führungs-Gesetzes für die Rhein⸗Provinz einen bestimmten Be⸗ griff von Einsteigen gebe und die Aufnahme ut in in das ür die ganze Monarchie geltende Strafgesetz aus allgemeinen Gründen wünschenswerth erscheine. Weiter gehend, ward noch auszuführen versucht, daß die Definition von Einsteigen, wie sie in dem von den rheinischen Juristen niedergelegten Fassungs⸗ Vorschlage gegeben, noch geeigneter erscheine, indem sie einen größe⸗ ren Schutz für das mit Mauern umschlossene Eigenthum gewähre. Andexerseits ward darauf aufmerksam gemacht, daß in dieser rheinischen Fassung eine bedeutende Erschwerung der Strafe des Entwurfs liege und die mildere Bestimmung desselben bei= zubehalten sein dürfte.

den 8. XXIII. der Einführungs- Ordnung zur Aufnahme in das Strafgesetz zu empfehlen,

Der §. XXIII. des kin fern e g fetzt lautet, wie folgt: . ö „58. . II. Der 8. 270 Nr. 5 des gegenwärtigen Strafgesetzbuchs enthält

Einsteigen ist vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude durch

Einbruch ist vorhanden:

1) wenn der Thäter mittelst irgend eines Werkzeuges oder auf irgend eine gewaltsame Weise einen vorher nicht vorhanden ge— wesenen, oder einen verschlossenen Eingang sich öffnet, oder eine schon vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder sonst eine Oeffnung macht, mitkelst welcher er den Eingang zum Eindringen sich öffnet, oder auch ohne einzudringen den Dleb⸗ stahl vollbringen kann;

2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorstehender Weise Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kisten oder andere Behältnisse eröffnet.“

Mit Bezugnahme auf die gegenwärtige Lage der Sache in der

Sie lauten:

„Einsteigen ist vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder ,. Räume über Dachwerk, Thüren, Mauern oder andere Einfriedigungen oder durch Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang bestimmte, unter oder über der Erde befindliche Oeff— nungen bewirkt wird“,

1) wenn der Thäter mittelst irgend eines Werkzeuges oder auf irgend eine gewaltsame x6! einen vorher nicht vorhanden gewesenen oder einen verschlossenen Eingang sich öffnet, oder eine schon vorhandene Oeffnung zum ,. erweitert, oder sonst eine Oeffnung macht, mittelst welcher er den vor⸗ handenen Eingang zum Eindringen sich öffnet oder auch ohne einzudringen den Diebstahl vollbringen kann;

2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorstehen⸗ der Weise Thüren, Wände, Eingänge oder andere Behält⸗

nisse eröffnet.“

Die Abtheilung ist nun der Ansicht gewesen, daß allerdings die Bestimmung über Einsteigen und Einbruch,

auch im Interesse der älteren Provinzen zu Was die Fassung der rheinischen Juristen betrifft, so hat sie die

und die Abtheilung hat

ge

der in der Abtheilung von der Minorität befürwortet worben ist, von dem Vorschlage der Majorität, welcher mit 5. XXIII. der Ein⸗ führungs - Verordnung, also mit dem Vorschlage übereinstimmt, der von der Regierung für die Rhein⸗Provinz in Vorschlag gebracht wurde, ist eigentlich blos als Fassungssache zu betrachten und konnte insofern zur Erwägung anheimgestellt werden; es ist aber allerdings auch im Materiellen einige Verschiedenheit vorhanden, und ich be⸗ merke nur, daß in dieser Hinsicht der Vorschlag der rheinischen Ju- risten eine wesentliche Schärfung enthält.

. Frhr. von Gudenau: Es ist aber noch dabei eine wesentliche Rücksicht ins Auge zu fassen, nämlich die der Einheit der Strafgesetzgebung für den ganzen Staat, und wenn der Herr Mi- nister gesagt hat, daß das zumeist Fassungssache sei, so spreche ich den lebhaften Wunsch aus, daß es möglich gemacht werde, diese Ue⸗ bereinstimmung herbeizuführen.

Marschall: Ob es in dem Wunsche der Versammlung liege, die Uebereinstimmung herbeizuführen, wird sich daraus ergeben, ob die Versammlung dem beistimmt, daß nach dem Antrage der Abthei⸗ lung §. XXIII. der Einführungs⸗Ordnung aufgenommen werde. Dar⸗ auf bezieht sich die Abstimmung, die jetzt vorgenommen werden wird.

Abgeordn. Fabricius: Der Begriff „Einsteigen“ scheint mir auch in dem §. XXIII. nicht gehörig fille zu fi.

(Heiterkeit. ) Man kann über etwas einsteigen und auch heruntersteigen aber hier wird einsteigen als eintreten bezeichnet, und es ist nicht ge⸗ sagt, ob man über der Erde auch jedesmal steigen muß, was man bisher annahm, um den Begriff des Einsteigens anzuerkennen, das scharf bestraft werden soll. Regierungs- Kommissar Bischoff: Es könnte ohne diese Be⸗ stimmung möglicherweise die Frage entstehen, ob, wenn Jemand in einen Keller sich hinabläßt, dies als ein Einsteigen zu betrachten sei. Abgeordn. Fabrieius: Ja wohl! Marschall: Die Frage heißt: Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei, die Bestimmung des §. XXIII. der Einführungs-Verordnung in das Gesetz aufzunehmen? Und diejenigen, die dafür stimmen, würden das durch Ausstehen zu erkennen geben. (Fast sämmtliche Mitglieder erheben sich.) ; Man hat mit mehr als zwei Drittheilen beigestimmt, und die weitere Frage heißt: Ob in Bezug auf Nr. 5 das geringere Strafmaß von Strafar⸗ , unter einem Jahre von der Versammlung beantragt werde? Diejenigen, welche das geringere Strafmaß für den Fall unter Nr. 5 beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. (Ein Theil der Versammlung erhebt sich.) Ich bitte die Zählung vorzunehmen. Nachdem dies geschehen.) Mit Ja haben . 42, mit Nein: 47. Es ist nun zu Nr. 6 dieselbe Frage zu stellen. Die Abtheilung hat nichts bemerki. Justiz⸗-Minister von Savigny: Es ist bis jetzt über diesen Fall noch nicht gesprochen worden, und ich erlaube mir daher, auf die Eigenthümlichkeit dieses Falles aufmerksam zu machen. Der vo⸗ rige Fall hat seine Schwere in Bezug auf die Person, nämlich dar= auf gefunden, daß derjenige, welcher einsteigt oder einbricht, in der Regel auch darauf gefaßt ist, die ihm entgegentretenden Personen nicht zu schonen. Bei dem Gebrauche von falschen Schlüsseln ist nun das nicht der Fall, aber hier ist es die Verschmitztheit und die Nie⸗ ,, der i . besonders zu berüchsichtigen ist. geordn. von Auerswald: muß fragen, wa = schen Schlüsseln zu verstehen sei? M hu fag, , n, fn Justiz-Minister von Savigny und mehrere andere Stimmen: Das kommt im §. 271. Abgeordn. von Auerswald:

. Diese Erklärung im §. 271 erledigt meine Frage nicht. Dort werden unter falschen Schlüsseln auch die⸗ jenigen verstanden, die nicht für das Schloß gemacht sind. Dann steht aber die, Sache so: Es würde ein Hausgenosse, z. B. eine Magd, ein Diener, der zufällig einen Schlüssel findet, welcher zu ei⸗ nem Schlosse paßt und sich dadurch verleiten läßt, etwas zu stehlen, in die Lage kommen, nicht nur auf zehn Jahre Zuchthaus eingesperrt werden zu können, sondern wenigstens auf drei Jahre Zuchthaus eingesperrt werden zu müssen, gleich demjenigen, der falsche, zum Zweck des Verbrechens gefertigte Schlüssel gebraucht. Es fragt sich daher, ob für den gedachten Fall nicht ein Minimum von einem Jahre Strafarbeit genügend sei?

Abgeordn. Dittrich: Nachdem die hohe Versammlung bei Punkt 3 angenommen hat, daß Strafarbeit von einem Jahre als mindeste Strafe eintreten dürfe, glaube ich, daß dieses Strafmaß auch hier

anzunehmen sei, denn dieser Satz begreift auch den Fall, wenn ein

Behältniß in einem Gebäude durch hh Schlüssel eröffnet wird.

Die Strafe ist bei früheren Paragraphen, namentlich bei Körper⸗

Verletzungen, sehr häufig nach den Erfolge bemessen worden; dieser Um⸗

stand ließe sich auch hier berücksichtiten. Wenn z. B. durch einen fal=

schen Schlüssel ein Schubfach eröffnet und vielleicht ein altes Messer

daraus genommen worden ist, was höchstens 5 Sgr. im Werthe be⸗

trägt, so soll nach dem Entwurfe der Dieb deshalb mindestens mit

dreijähriger Zuchthausstrafe bestraft werden, die zu hart sein i .

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Was die falschen

Schlüssel betrifft, so befindet sich die Begriffsbestimmung darüber im S. 271, wo dann darüber zu diskutiren sein wird, ob diese Begriffs- Bestimmung nicht bestimmt genug sei; ich bemerke aber, daß jetzt noch nicht darüber diskutirt werden kann, indein wir in dem Stadium . wo wir darüber zu berathen haben, ob in dem Falle, wo falss , an , n. werden, deren Begriffs⸗Bestimmung erst künftig, 6 F. Mn habe, und in Bezug darauf muß ich mich dagegen aussprechen, indem gerade bei dem Gebrauche von falschen wiß. liche Handlung mit einer entehrenden Gesinnung eintritt, und daß also der Verlust der Ehrenrechte angemessen sei⸗

alsche

estgestellt werden soll, ein milderes Strafmaß einzutreten Schlüsseln gewiß eine absicht=

Abgeordn. von Auerswald: Der Herr Referent wird mir zu-

eben, daß nach der Erklärung im 8. 271 ein solcher Fall stattfinden fen, 3 weniger eine absichtliche Handlung vorliegt, wirklich falsche Schlüssel gefertigt stnd⸗

als da, wo

Referent Abgeorbn. Frhr. von Mylius: Dann würde der Be⸗

griff den faischen Schlissel anders zu bestimmen sein.

Abgeordn. Sperling: Der Herr Referent sucht sich immer die

grellsien Fälle heraus, ünd ich gebe zu, daß, es deren geben kann,

wie er ; ; ö hlüsscl bedient, eine besondere Verschmitztheit und Nie

keit der . an den Tag legt, z. B., wenn er sich die Schlüsfel

sie sich denkt, daß namentlich auch derjenige, welcher sih falscher

erträchtig⸗

ertigen lassen oder ste selbst mit großer Mühe an-

ertigt hat. Wir können uns aber auch leichtere Falle, namentlich

Justiz⸗Minister von Savigny: Die Differenz des Vorschlage,

den Fall denken, daß der Dieb einen fremden Schlüssel neben der