1848 / 58 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

bitte, die Zählung vorzunehmen. 2 . geschieht.

Mit Ja haben gestimmt 45, mit Nein 40. Wir kommen zu §. 2587. ̃ ü Referent Abgeordn. Freiherr i. Mylius l(liest vor):

„S. 287.

In allen Fällen der Erpressung, in welchen auch nur auf Straf- arbeil erkannt wird, ist zugleich der Verlust der Ehrenrechte auszu⸗ sprechen.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §. 287.

Der Paragraph gab nur zu der Bemerkung Veranlassung, daß überall, wo nicht auf Zuchthaus erkannt, auch nur die Ausübung der Ehrenrechte auf eine bestimmte Zeit untersagt werden könne.“

Marschall: §. 288.

Referent Abgeordn. Freiherr * Mylius (liest vor):

„8. WM.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen oder unter⸗ schlagen sind, ankauft, zum Pfande nimmt oder verheimlicht, inglei— chen wer Personen, die sich eines Diebstahls oder einer Unterschla—

ung schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm

. Verbrechen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit der auf den gemeinen Diebstahl gesetzten Strafe (98. 268, 269) zu bestrafen.“

Das Gutachten lautet:

k hat sich außer einem Fassungs- Bedenken, mit Rücksicht auf den Be⸗ griff des Begünstigers, von welchem die Abtheilung der Ansicht war, daß es der Final-Kedaction des Gesetzes zur Berücksichtigung zu em pfehlen, nichts zu erinnern gefunden, .

Abgeordn. Sperling: Ich will mir nur die kurze Bemerkung estatten, daß sich noch andere Fälle denken lassen, in denen Hehlerei

. Nicht blos, wenn Jemand eine gestohlene Sache kauft und verheimlicht, kann sie stattfinden, sondern er kann die gestohlene Sache auch unter einem anderen Titel an sich bringen, z. B. dadurch, daß er sie sich schenken läßt, und es wird nach meiner Ansicht noth— 4 sein, daß der Paragraph etwas allgemeiner gefaßt würde.

Regierungs Kommissar Bischoff: Das würde heißen, die Theil— nahme an den Vortheilen des Diebstahls unter Strafe zu stellen. In der bestehenden Gesetzgebung findet das statt, man hat aber bei Äbfassung des Entwurfs nicht geglaubt, daß man diese Bestimmungen beibehalten könne. Wenn ein Dieb seine Frau und Kinder oder so⸗

ar Dritte an den Vortheilen des Gestohlenen Theil nehmen läßt, so ann die Handlung moralisch strafbar sein, aber die einfache Theil⸗ nahme an diesen Vortheilen unter Kriminalstrafe zu stellen, scheint nicht angemessen. Ueberhaupt muß man die Strafe der Hehlerei nur auf die praktischen Fälle stellen, wo die Hehlerei von Bedeutung ist. Das sind die Fälle des S. 288.

Abgeordn. von Olfers: Die Hehler sind so durchtriebene Menschen, daß es schwer ist, ihnen beizukommen und ihnen zu be⸗ weisen, daß sie es wußten, daß eine Sache gestohlen war. Ich möchte mir daher die Frage an den Herrn Regierungs- Kommissar erlauben, ob es unzweckmäßig sei, in den Paragraphen hinter dem Worte: „weiß“ folgende Worte aufzunehmen: „oder den Umständen nach ver— muthen muß.“

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Wenn ihm die verbrecherischt Absicht, die Kenntniß des Verbrechens nicht nachgewiesen werden kann, so kann man ihn nicht unter Kriminalstrafe stellen; indessen kann man diejenigen Personen, welche eine besondere Verpflichtung haben, wie z. B. Pfandleiher, unter Polizeistrafe nehmen, und dafür ist 8. 461 aufgenommen worden, wo es heißt;

526 Referent Abgeordn. Freiherr 3 Mylius (iest vor): „85. 289. Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder von einer dem Raube gleich zu achtenden Erpressung (58. 284) herrühren, ankauft, zum Pfande nimmt oder verheimlicht, ingleichen wer Personen, die sich eines solchen Verbrechens schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Verbrechen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ Die Abtheilung hat nichts zu bemerken gehabt. Marschall: S. 290. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): „S. 29b. Wer die Hehlerei (865. , 289) gewohnheitsmäßig betreibt, soll mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren bestraft werden.“ Der Paragraph hat keine Veranlassung zu einer Bemerkung ge— eben. ! Marschall: 5. 291. Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): „§. 24. Die Vorschriften über den Rückfall (96. 75) erleiden in ihrer Anwendung auf die Hehlerei folgende Abänderungen: 1) Beim ersten Rückfalle soll die Gefängnißstrafe auch in den an sich dazu geeigneten Fällen der Hehlerei (6. 288) ausgeschlossen sein und statt derselben stets auf Strafarbeit erkannt werden. 2) Beim zweiten Rückfalle ist in allen Fällen der nicht gewohn- , . Hehlerei (885. 288, 289) auf Zuchthausstrafe zu erkennen. 3) Beim dritten Rückfalle soll Zuchthausstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren eintreten.“ Auch hier hat die Abtheilung nichts zu erinnern gehabt. Marschall: §. 292. Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

292

Bei der gewohnheitsmäßigen Hehlerei, ingleichen bei dem zwei ten und ferneren Rückfalle der nicht gewohnheitsmäßigen Hehlerei, ist stets auf Stellung unter besondere Polizei-Aufsicht zu erkennen.

Inwiefern diese Aufsicht auch in anderen Fällen der Hehlerei eintreten soll, hat der Richter zu ermessen.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §. 292.

Das letzte Alinea des Paragraphen bestimmt, daß der Richter zu ermessen habe, inwiefern auch in anderen Fällen, als der gewohn- heitsmäßigen Hehlerei, Polizei-Aufsicht stattfinden soll. Die Abthei⸗ lung ist mit 7 gegen 7 Stimmen durch die entscheidende Stimme des Vorsttzenden der Meinung, daß diese Aufsicht nur in Fällen der gewohnheitsmäßigen Hehlerei gerechtfertigt sei, und trägt darauf an:

das Alinea wegfallen zu lassen.“

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt.

Fürst Boguslaw Radziwill: Ich würde mich doch dagegen erklären, weil durch die polizeiliche Aufsicht am füglichsten konstatirt werden kann, ob eine gewohnheitsmäßige Hehlerei stattfindet oder nicht.

Justiz-Minister von Savigny: Ich muß auch bemerken, daß ich nicht die geringste Gefahr für die öffentliche Freiheit einsehe, wenn dem Richter bei der Bestrafung der n , . Heh⸗ lerei überlassen wird, zu prüfen, ob Veranlassung vorhanden sein möge, auch noch polizeiliche Aufsicht eintreten zu lassen. Diese fakultative polizeiliche Aufsicht ist ohne alle Gefahr. .

Marschall: Wir kommen zur Abstimmung über. bie Frage, ob darauf angetragen wird, das zweite Alinea des 8, 292 wegfallen zu

„§. 461. Wenn Sachen, von denen mit Rücksicht auf die Person des Be⸗

lassen, und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erken⸗ nen geben. 293

sitzers zu vermuthen ist, daß sie gestohlen oder unterschlagen sind, ei⸗ nem Pfandleiher oder einem Gewerbtreibenden, welcher Sachen dieser Art zu kaufen oder zu verkaufen pflegt, zum Ankaufe ober als Pfand an⸗ geboten werden, so ist derselbe bei Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen schuldig, die Sachen anzuhalten und an das Gericht oder die Polizei⸗Obrigkeit des Orts zur weiteren Untersuchung abzuliefern. . ;

Eine gleiche Strafe soll gegen die oben bezeichneten Gewerbtrei— benden eintreten, wenn sie gestohlene oder unterschlagene Sachen kau⸗ fen oder zum Pfande nehmen, nachdem sie durch eine an sie persön⸗ lich oder in den öffentlichen Blättern ihres Wohnorts erlassene amt— liche Bekanntmachung oder durch eine an sie persönlich ergangene glaubwürdige Privat⸗Anzeige von dem Verbrechen und den Kennzei⸗ chen jener Sachen besonders benachrichtigt worden sind.

Liegt in der Handlung ein schwereres Verbrechen, so hat es bei der dafür in den Gesetzen angeordneten Strafe sein Bewenden.“

Weiter, glaube ich, darf man das Verbrechen nicht ausdehnen.

Abgeordn. von Glfers: Durch die erfolgte Erklärung bin ich zufriedengestellt.

Abgeordn. von Bla: Ich theile vollkommen die Ansicht des Abgeordneten aus Westfalen und erlaube mir nur die Frage, warum der Gesetzentwurf im vorliegenden Falle von dem Allgemeinen Land⸗ recht so erheblich abweicht. Denn wenn wir die 88. 1231, 1240 und 1241 des Allg. Landrechts, worin sehr zweckmäßige Vorsichtsmaß—⸗ regeln gegen die Hehlerei aufgenommen sind, mit dem Entwurfe ver—= gleichen, ö kann ich keinen genügenden Grund auffinden, warum man sie hier weggelassen. Sie haben die besten Dienste bisher geleistet und würden solche auch gewiß fernerhin leisten. Es wird sehr schwer sein, dem Hehler nachzuweisen, daß er gewußt, daß die Sache, welche er angekauft, gestohlen oder unterschlagen worden, und der Hehler wird sich immer damit entschuldigen, daß er dieses nicht gewußt. Ein solcher Nachweis wird aber nach §. 288 des Entwurfes von jetzt ab stets geführt werden müssen, um eine Strafe gegen den Hehler zu begründen.

; Regierungs⸗Kommissar, Bischoff; Wenn eine schwere Krimi⸗ nalstrafe, eine längere Freiheitsstrafe mit Verlust der Ehrenrechte aus⸗ gesprochen wird, so kann dies nur geschehen, wenn nachgewiesen wird, daß derjenige, welcher die Sache an sich genommen oder gekauft hat, gewußt hat, daß es eine gestohlene Sache war. Es muß wirklich ein Kriminalverbrechen , Die Frage, ob man eine Fahr= lässigkeit beim Ankaufe einer olchen Sache unter Strafe stellen foll oder' nicht, und in welchem Umfange, ist eine Frage, die später auf⸗ zunehmen sein wird bei den , , , namentlich bei dem be⸗ reits von mir verlesenen 5. 461. Bei der Abfassung des Entwurfes hat man geglaubt, in exceptionellen Vorschriften nicht weiter gehen u dürfen, als dies in dem V. Titel von den Polizeivergehen ge— heren ist. Ich glaube, daß sich die hohe Versammlung bei der späteren Erörterung dieser Bestimmungen davon üherzeugen wird, daß man nicht füglich weiter gehen kann; indessen bleibt dies der näheren Erwägung und Erörterung vorbehalten. Man wird später sich zu entscheiden haben, ob Vorschriften, ähnlich denen, welche das Allgem. Landrecht über Vergehen dieser Art enthält, beizubehalten oder aufzuneh⸗ men sind.

Abgeorbn. von Byla: Wenn dies bis dahin vorbehalten wird so beruhige ich mich allerdings dabei; dann befürworte ich aber, da mein Antrag bei §. 461 wieder zur Sprache gebracht werden darf.

Die Frage ist verneint. 8. . . Referent Abgeordn. Freiherr . Mylius (liest vor): „S. 293. Wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorbringen falscher oder durch Ent⸗ stellen oder Unterdrücken wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt, begeht einen Betrug und ist mit dem Verluste der Ehrenrechte, so wie mit Gefängniß nicht unter sechs Wochen oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren und zugleich neben der Freiheitsstrafe mit Geldbuße bis zu eintausend Thalern, zu bestrafen.“ Das Gutachten lautet: „Zu §. 293.

Dieser Paragraph bestimmt den Begriff des Betruges. Gegen denselben hat sich nichts zu erinnern gefunden, und es ist bezüglich der Strafe darauf aufmerksam gemacht worden, daß hier der erste Fall vorliege, wo der Entwurf die Geldstrafe als eigentliche Kri- minalstrafe enthalte, daher hier das Prinzip zu entscheiden sein werde, ob und inwiefern Geldstęafen als Kriminalstrafen in das Gesetzbuch einzuführen wünschenswerth und angemessen sei. Gegen die Zulässigkeit solcher Strafen ward namentlich darauf hingewiesen, daß bei ihnen eine Gleichheit vor dem Straf⸗ richter nicht mehr aufrecht zu halten, und daß bei Rechtsverletzungen von der Schwere, wie die hier mit Strafe zu belegenden, die Frei⸗ heitsstrafe immer das geeignetste Strafübel sei. Andererseits ward bie Angemessenheit der Geldstrafen für alle Fälle vertheidigt, in wel⸗ chen die Absicht, zu gewinnen, das Motiv der That, indem gerade hier durch die Geldstrafe der Verbrecher am empfindlichsten getroffen werde. Den aus den zuerst aufgeführten Gründen gestellten Antrag:

die Geldstrafe ganz zu streichen, hat die Abtheilung mit 18 gegen 2 Stimmen abgelehnt.“

Es wird Ihnen erinnerlich sein, meine Herren, daß es zu den vorbehaltenen Fragen gehört, ob überhaupt die Geldstrafe als Krimi⸗ nalstrafe zulässig * hler war der erste Fall, wo eine Geldstrafe als Kriminalstrafe angedroht wird. In den früheren Fällen, bei den Injurien, war allerdings vielfach von Geldstrafen die Rede, sie hat⸗ fen aber immer einen wesentlich anderen Charakter, sie waren als eine mildere Strafe für gewisse Fälle im Entwurfe enthalten und auch von der Masjorität der Versammlung nicht beanstandet worden, weil man von der Ansicht ausging, daß namentlich bei solchen Ver⸗ gehen vielfach Fälle vorkommen könnten, in denen eigentlich jede Freiheitsstrafe zu hart und es zweckmäßiger sei, eine Geldbuße zu erkennen. Hier handelt es sich um einen Fall, wo sie in einer an= deren Bedeutung genommen und zu einer größeren Höhe, nämlich bis zu 1000 Thlr., steigt, als bisher, und es wird darüber zu ent⸗ scheiden sein bei der Frage, ob überhaupt eine Geldstrafe als Krimi⸗ nalstrafe aufzunehmen sei. . .

Korreferent Abgeordn. Naumann; Ich gehöre zu den Mitglie⸗ dern der Abtheilung, welche die Geldstrafe für keine geeignete Kri⸗ minalstrafe halten; denn ich bin der Meinung, daß es immer zu einer Ungleichheit führen muß, wenn man Geldstrafen neben Freiheitsstra⸗

en zuläßt. Ich will zugeben, daß allerdings mitunter einzelne Ver= recher durch HGeldstrafe empfindlich getroffen werden können, aber ich bin nicht der Meinung, daß sie in allen Fällen empfindlich getroffen werden. Ich bin der Meinung, daß es ein großer Unterschied ist, ob Jemand 1009 Rthlr. d siaft zahlt, oder ob er 29000 Tage oder mindestens 2 Jahr sitzen foll, denn so würde es möglicherweise

auf Geldstrafe erkannt werden soll. Nehmen wir an, es haben ein Reicher und ein Armer zusammen einen Betrug verübt; der Reiche bezahlt 1000 Rthlr. Geldstrafe, der Arme muß aber sitzen, und es kann, wenn nicht eine Ermäßigung stattfände, die Strafe selbst bis auf 2000 Tage kommen. Das ist eine Ungleichheit und Härte, die ich für etwas ganz Unzulässiges halte. Ich halte daher überhaupt dafür, daß hier Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe nicht eintre⸗ ten dürfe.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der erneuerte Vorschlag der Minorität der Abtheilung die erforderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern findet.

(Wird unterstützt; Ruf zur Abstimmung.) Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, daß die Frage nicht so liegt, wie der Herr Referent entwickelt hat; die Rechtsun—⸗ gleichheit könnte nur stattfinden zum Vortheile der Armen. Es han⸗ delt sich nicht von einer Strafe, die alternativ erkannt wird, sondern es wird der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe hinzugesetzt; dadurch ist also der Arme, der sie nicht erlegen kann, besser gestellt. Daß die Geldstrafe hier in Gefängnißstrafe umgewandelt werden könne, davon steht hier nichts.

Derjenige, der nichts hat, kann nicht noch eine Geldstrafe be— zahlen, wohl aber der Reiche. . Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Ich möchte mir die Anfrage gestatten, ob es blos eine Schärfung für die Reichen sein soll und nicht für die Armen, dann stimme ich gleich bei. Denn ich bin sehr dafür, daß besonders auch beim Betruge der Reiche härter als der Arme bestraft werde. . . Justiz-Minister von Savigny: Wenn in irgend einem Falle die Geldstrafe an ihrem Platze sst, so ist sie es gewiß beim Betruge, denn man wird im Vergleiche mit dem Diebstahl anerkennen müssen, daß weit mehr Betrügereien von reichen Leuten begangen werden, als Diebstähle, und ein solcher Reicher wird durch Geldbuße em= pfindlicher an dem Theile feines Wesens bestraft, wodurch er det. worden ist, dieses Verbrechen zu unternehmen . seiner Gewinn⸗ sucht. Und so, scheint es, ist hier beim Betruge diese Strafe mehr angemessen, als bei den meisten anderen Verbrechen. Dies hat auch schon das Allg. Landrecht, nur mit nicht zu verkennender Uebertrei⸗ bung, anerkannt, indem es die Geldbuße in den Vordergrund gestellt hat. Ich billige das nicht, aber es ist ein Beweis dafür, daß diese Ansicht nicht auf einseitiger Auffassung beruht, sondern immer prak- tisch und natürlich geschienen hat. Wenn gesagt worden ist, es könnte dadurch Ungleichheit zwischen Reichen und Armen heibeige⸗ führt werden, indem den Reichen Geldbuße aufgelegt wird, die aber bel den Armen in Freiheitsstrafe verwandelt werden müsse, so mache ich darauf aufmerksam, daß ein Richter nicht leicht auf den Gedanken kommen kann, gegen Arme auf eine hohe Geldbuße zu erkennen, er wird lieber in der Freiheitsstrafe höher gehen, und eine Geldstrafe von z. B. 1000 Thalern wird bei Armen gar nicht vorkommen, wäh rend bei einem Reichen diese Strafe wohl hinzukommen kann, um ihn empfindlicher zu treffen. Das ist der Grund, warum die Geldstrase hier stehen bleiben muß. . s Ab Abgeordn. RKrause: Ich habe mich schon früher gegen das ö. ; kaufen der Strafen ausgespröchen, wurde aber damals belehrt. . dies nicht stattsinden solle. Ich glaube jedoch, daß der . . Minister dies nicht vollständig bewiesen hat, sondern daß 96 Nn. etwas davon übrig bleibe, indem reiche Leute gewiß . eld uße zahlen, als Gefängnißstrafe erleiden, und ich hätte deswegen . wünscht, daß die Geldbuße mit Freiheitsstrafe zusammen ausge⸗ sprochen würde.

Korreferent Abgeordn. Naumann: ir z r kungen erlauben; einmal kann ich nicht zugeben, daß die Geldbuße

eine angemessene Strafe sein werde für den Betrüger; denn, wenn ich über irgend etwas allgemein klagen gehört habe, so ist es darüber, daß die Betrüger sich mit Gelde loskaufen können, und ich bin der Meinung, daß diese Klage vollständig begründet ist. Wenn wir neben der Frei⸗ heitsstrafe die Geldbuße fortbestehen lassen, so werden wir die Klagen nicht beseitigen. Dann muß ich mir aber noch eine zweite Bemer— kung erlauben. Ich bin nämlich in der That kaum darüber zweifel haft, daß neben der Freiheitsstrafe nicht blos auf Geldstrafe erkannt werden kann, sondern daß darauf erkannt werden muß, und daß, wenn die Strafe nicht zu erlegen ist, sie in Freiheitsstrafe umgewan— delt werden muß. Beifall.)

Sollte dies eine falsche Ansicht sein, so würde ich bitten, daß darüber seitens der Herren Minister eine Erklärung abgegeben werde.

Justiz-Minister von Savigny:

Ich muß mir zwei Bemer⸗

Ich erwiedere darauf, daß die Geldstrafe positiv vorgeschrieben ist, aber ohne alles Minimum, wo⸗ durch ihre Gefährlichkeit für solche Fälle gänzlich verhütet wird. Auf Freiheitsstrafe ist immer und auf Geldstrafe bis zu eintausend Tha⸗ lern zu erkennen, aber ohne alles Minimum, so daß man auch auf Geringeres erkennen kann, wenn von Armen die Rede ist.

Marschall: Wir können abstimmen, und die Frage heißt: Soll auf Wegfall der Geldstrafe angetragen werden?

und die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu

geben. 5 (Es erhebt sich eine Minorität.) Man ist dem Antrage nicht beigetreten.

. ß n,. Ich habe noch eine kleine Bemerkung zu machen. 1 cha erschal: Ich habe wohl gesehen, daß der. Abgeordnete auf⸗ gestanden war, habe aber angenommen, daß sich seine Bemerkung auf denselben Gegenstand beziehe und er später darauf verzichtet habe.

Abgeordn. CLueanus: Meine Bemerkung bezieht sich auf einen anderen Gegenstand in demselben Paragraphen. , daß das früher geschehen Marschall: Ich hätte gewünscht, daß das r gesg wäre; da er der Abgeordnele der Meinung ist, daß es scheine, als habe er sich dazu nicht in der Möglichkeit befunden, so wollen wir

Schein nicht auf uns laden. ; , k Ich wollte nur anfragen, ob nicht die Ab=

erkennung der Ehrenrechte fakultativ gestellt werden müsse, weil das

Mini von 6 Wochen.... . . 4 Abgeordn. Naumann: Nämlich bei gewinnsüchtiger

icht. k .

. b eordn. Cucanus: Es kann aber auch Jahrlãässigleit dabei im Spiele e, und Fahrlässigkeit und Gewinnsucht ist nicht immer genau ö. sch ger. Minister von Savigny: Ich bitte den Herrn Abgeord— neten, §. 294 zu lesen, . ist der Fall vorgesehen.

Marschall: 5. 294. ;

3 Abgeordn. e,. 2 Myylius lliest vor):

erkennen

ö ; * ö ; fe ;

Bei geringfügigen Betrügereien ist der Richter ermächtigt, auf

eine de g n g unter sechs Wochen oder auch auf bloße Geld⸗ buße, mit ober ohne Verlust der Ehrenrechte, zu erkennen.

tachten der Abtheilung lautet: Das Gutach i us ,

Der Paragraph gab zu keiner Bemerkung Veranlassung.“

Marschall: §5. 289.

herauskommen, da nach diesem Paragraphen neben der Freiheitsstrafe

Zweite Beilage

Zweite Beilage zur Allgemeinen

527

Preußischen Zeitung.

Sonntag den 27. Febr

Abgeordn. Cucanus: Ich habe nur anheimzugeben, ob nicht die Absprechung der Ehrenrechte fakultativ zu stellen wäre, da es je⸗ denfalls außer allem Verhältniß zu stehen scheint, schen bei einem Straf⸗Minimum von 6 Wochen die Ehrenrechte unter allen Umstän⸗ den abzusprechen.

Marschall: S. 295. . e

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius llest vor):

„S. 295. . 22

Neben der Geldbuße (8. 293) soll Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren eintreten, wenn der Betrug in einer der folgenden Arten verübt wird: ;

1) von Handeltreibenden durch unrichtige Führung der eigenen Handelsbücher; ; von Gewerbtreibenden durch Anwendung unrichtiger, zum Mes⸗ sen oder Wiegen bestimmter Werkzeuge; von Gewerbtreibenden, welche Gold, Silber, Edelsteine oder Perlen feilhalten oder verarbeiten, durch Verkauf von unechten oder geringhaltigeren Gegenständen dieser Art für echte oder vollhaltigere, oder durch Unterschieben von unechten oder ge⸗ ringhaltigeren Gegenständen an die Stelle der ihnen anvertrau⸗ ten echten oder vollhaltigeren; wenn Geldbeutel, Geldpakete oder Geldrollen, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit Angabe des Inhalts versehen sind, durch Eröffnung verringert und hierauf zu ihrem angeblichen vollen Inhalte verausgabt werden.

Die unrichtigen, zum Messen oder Wiegen bestimmten Werkzeuge (Nr. 2), so wie die verfälschten oder fälschlich nachgemachten, noch im Besitze des Betrügers befindlichen Waaren (Nr. I), sind zu kon— fis ziren.

Das Gutachten lautet:

„Zu 9. 7595.

Auch dieser Paragraph hat zu keinen Anträgen Veranlassung gegeben; es ward indessen darauf aufmerksam gemacht, daß der Schlußsatz desselben, die Confiscation betreffend, nicht klar genug ausdrücke, daß nur diejenigen Waaren zu konfisziren, welche sich noch im Besitze des Betrügers befinden. Daß in Nr. 4 hinzuzufügen, daß auch das Aus⸗ geben solcher Geldbeutel, deren Verringerung bekannt, strafbar sei, und im letzten Abschnitt vorletzte Zeile das Wörtchen „noch“ gestri⸗ . und statt: „im Besitze“, gesagt werden müsse: „im Eigen thume“.

Abgeordn. Dittrich: Ich habe die Bemerkung zu machen, daß mir Nr. 2 zu scharf zu sein scheint. Es ist in der Maß⸗ und Ge— wichts-Ordnung vom 16. Mai 1816 §. 12 bestimmt:

„Wer irgend eine Waare für Jedermann feilhält, darf sich bei dem Verkaufe keines anderen, als gehörig gestempelten Maßes und Gewichtes bedienen; auch selbst in seinem La— den oder in seiner Bude keine ungestempelten Maße oder Gewichte haben. Durch die Uebertretung dieser Vorschrift wird, wenn auch sonst keine Uebervortheilung vorgefallen ist, eine Polizeistrafe von einem bis fünf Thalern verwirkt.“

Außerdem bestimmt §. 464:

„Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Ge— werbe geeignetes, mit dem Stempel eines inländischen Eichungs⸗— Amtes nicht versehenes Maß oder Gewicht oder eine unrichtige Waage vorgefunden wird, sollen mit Confiscation des ungeeichten Maßes oder Gewichtes oder der unrichtigen Waage und zugleich mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft werden.

Der wirkliche Gebrauch der erwähnten Werkzeuge ist zur An⸗ wendung dieser Strafe nicht erforderlich.

In Ansehung der Bestrafung sonstiger Vergehen wider die Maß- und Gewichts-Polizei hat es bei den darüber bestehenden Verordnungen sein Bewenden.“

Hiernach scheint mir die Strafe von mindestens drei Jahren Zuchthaus für die Fälle, welche hier vorgesehen sind, zu schwer und nicht Bedürfniß zu sein; denn es können ganz unbedeutende Ueber— vortheilungen stattfinden, wenn man auch annehmen muß, daß eine Polizeistrafe schon einmal vorausgegangen ist; aber dennoch halte ich z. B. bei einem Fleischer, welcher einmal ein zu geringes Gewicht bei einem Pfunde Fleisch angewendet hat, Zuchthausstrafe von 3 Jahren für zu hoch und trage hiernach an, die Nr. 2 zu streichen.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich glaube doch, daß hier gerade eine harte Strafe vollständig gerechtfertigt sei; denn es handelt sich darum, Dinge zu verhüten, die im Interesse des großen Publikums mit schweren Strafen bedroht werden müssen, zum Theil deshalb, weil der Einzelne sich gegen derartige Nachtheile nicht schützen kann, und dann deshalb, weil derjenige, welcher diese Hand— lungen verübt, gegen das Vertrauen handelt, das ihm geschenkt wird und vermöge der Natur der Sache geschenkt werden müsse.

Marschall: Wir wollen sehen, ob der Vorschlag, Nr. 2 aus⸗ fallen zu lassen, die genügende Unterstützung findet.

(Es erheben sich mehr als 8 Mitglieder.)

Die Unterstützung ist ausreichend. ;

Abgeordn. Dittrich: Ich bin der Meinung, daß diese Hand⸗ lung unter dem Titel des gemeinen Betruges bestraft werden soll

daß sie also, wenn hier Nr. 2 wegfällt, unter den gemeinen Betrug fällt und da hinreichend bestraft werde; denn für diefen ist die Strafe auf Gefängniß nicht unter 4 Wochen biz zu Strafarbeit zu 5 Jah ren festgesetzt. . (Die Unruhe in der Versammlung dauert fort.)

Abgeordn. Krause: Ich muß den Antrag auch unterstützen. Wenn man auf dem Lande wegen einer unrichtigen Elle oder esnes unrichtigen Maßes sogleich Zuchthausstrafe eintreten lassen will so will mir bedünken, daß dies etwas zu hart wäre. Ich würde dahꝛrr doch wünschen, das Strafmaß auf Gefängniß oder Strafarbeit fa⸗ kultativ fassen zu wollen.

Justiz-Minister Uhden: Darauf ist zu entgegnen, daß der Ent⸗ wurf die böse Absicht voraussetzt. Es hat sich derjenige, welcher sich dieser betrügerischen Handlung schuldig macht, ein falsches Gewicht absichtlich angeschafft, um das Publikum fortwährend zu betrügen. Es ist also nicht von Zufälligkeiten, nicht davon die Rede, daß er sich, ohne es zu wissen, eines falschen Maßes bedient hat, sondern davon, daß er es sich in der Absicht gekauft hat, um damit zu be⸗ trügen. Das Publikum wird dadurch auf das schändlichste betrogen und die niederträchtige Gesinnung ist klar vorhanden.k ̃

Justiz⸗Minister von Savigny: Zur Unterstützung der Ansicht meines Herrn Kollegen erlaube ich mir, noch auf einen anderen Ge⸗ n . aufmerksam zu machen. Es ist schon von einer anderen n bemerkt worden, daß die Verletzung des öffentlichen Ver⸗ r n estraft werden müsse, indem der Einzelne fast nicht die Mit- 266 ö sich gegen diesen Betrug zu schützen. Es kommt aber noch veel uf * 1 gesagt worden, wenn Jemand ein Pfund Fleisch ben enhe Kad abei betrüge, so unterliege er dieser Strafe; aber ich kaufte pf gen daß mit dieser Strafe nicht das eine unrichtig ver⸗— z sondern zugleich die vielen Centner bestraft werden,

*.

Minister und der Herr Referent für die Beibehaltung dieses Passus gesagt haben, geht nur so viel hervor, daß dieses Verbrechen unter vielen Umständen ein besonders gemeines Verbrechen ist, daß es im— mer eine harte Strafe verdient; aber es geht nicht daraus hervor, daß es jederzeit auf eine so wahrhaft drakonische Weise bestraft wer= den muß. Es ist gewiß, daß unzählige Fälle vorkommen, wo keine in dem Grade betrügerische und gemeine Absicht vorliegt, wie von dem Herrn Justiz-Minister vorausgesetzt ist, welcher einen besonderen Accent darauf legte, daß sich Jemand falsches Maß absichtlich an⸗ schaffe, um zu betrügen. Es kommt auch der Fall vor, daß Je⸗ mand, ein Schankwirth z. B., durch Erbschaft, Zufall 2c. in den Besitz falschen Maßes gelangt. Allerdings muß dieser, wenn er sich dadurch verleiten läßt, es in gewinnsüchtiger Absicht und fort zu ge—⸗ brauchen, als gemeiner Betrüger bestraft werden; aber dieser Fall ist doch nicht denen unter 1, 3 und 4 gleichzustellen. Ich erkläre mich entschieden für den Antrag des Abgeordneten Dittrich.

Justiz⸗Minister Uhden: Wenn der Erbe ein falsches Maß erbt und nicht weiß, daß es ein falsches Maß ist, so hat er keine Strafe zu erwarten; wenn er aber weiß, daß es ein falsches Maß ist und die Betrügereien seines Erblassers fortsetzt, so ist es gerade dasselbe, . ob er das falsche Maß in der Absicht gekauft hätte, damit zu be⸗ rügen.

Abgeordn. Graf Renard: Es ist nicht dieser Gegenstand, den ich zur Sprache bringen wollte. Ich will mir nur die Frage an den Herrn Regierungs⸗-Kommissar erlauben, was unter dem „öffentlichen Siegel“ verstanden ist; ist es jedes Amtssiegel oder nur ein Königl. Amtssiegel?

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Hauptsächlich die Siegel der öffentlichen Kassen, der Gemeinde ⸗Kassen c.

Abgeordn. von Werdeck: Ich glaube doch, wir müssen Nr. 2 beibehalten, ich glaube auch, daß die Bedenken, welche mir hier zur Linken angeregt sind, dadurch zerfallen, daß in dem Eingange des Paragraphen ausdrücklich auf den Belrug hingewiesen wird. Was heißt Betrug? Es heißt das Verbrechen, welches in gewinnsüchtiger Absicht geschieht durch das Vorbringen falscher Thatsachen, also das Verbrechen, welches besonders auf der Absicht beruht, einen Anderen zu hintergehen, und wenn dieses Letztere absichtlich, geflissentlich, wis⸗ sentlich geschieht, so finde ich kein Bedenken, gegen ein solches Sub— jekt dann so zu prozediren, wie der Entwurf vorschreibt. Die geehr⸗ ten Herren, welche dagegen remonstriren, gehen doch wohl immer da⸗— von aus, daß die Absicht, zu hintergehen, eigentlich nicht obwalte; ist dieselbe aber vorhanden, so ist auch die Vorschrift nicht ver⸗ werflich.

. Abgeordn. Prüfer: Ich muß mich auch gegen das Streichen dieser Nummer erklären, und zwar theils aus den Gründen, welche die geehrten Redner, die vor mir sprachen, anzuführen beliebten, theils aber auch aus den Erläuterungen, welche von der Ministerbank gege⸗ ben worden sind. Zudem muß ich hier noch bemerken, daß ich aus Erfahrung weiß, wie einzelne solche Leute sich dieses Verbrechens so schuldig machten, daß sie das Gewicht verkleinerten und das Maß durch einen falschen Boden in ein anderes Verhältniß brachten und diese Betrügereien Jahre hindurch unerkannt und ungestört exerzirten. Für solche Leute ist die Strafe nicht zu hoch, denn sie bestehlen und bevortheilen nicht nur den Reichen und Bemittelten, sondern großen⸗ theils auch den Armen, und das ist insbesondere der Grund, weshalb ich sie streng bestraft wissen will.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube auch nicht, daß wir Nr. 2 hier ausscheiden können; es wird aber dies einer von den Fällen sein, die wir uns zu vergegenwärtigen haben werden, wenn wir die Frage, wie das Minimum der Zuchthausstrafe zu bestimmen sei näher ins Auge fassen werden. Das Maximum der Dauer der Strafe ist bei dem gemeinen und qualisizirten Betruge gleich, nur bei dem qualifizirten Betruge ist immer Zuchthaus zulässig, und es wird sich fragen, wenn wir auf die allgemeine Diskussion kommen werden, ob die Zuchthausstrafe immer ein Minimum von 3 Jahren haben soll, ob dies nicht ein Moment sein wird, von dem Vorschlage der Regierung hier abzuweichen und das Minimum der Zuchthaus— strafe herabzusetzen. ö.

Abgeordn. von Auerswald: Auf die Aeußerung des geehrten Abgeordneten aus der Mark Brandenburg erwiedere ich, wie diejeni— gen, welche für die Versetzung des Passus in einen anderen Para— graphen gesprochen haben, nicht von der Ansicht ausgegangen sind, daß die Personen, welche das hier Bezeichnete thun, keine betrügerische Absicht hätten. Es hat zu dieser Auffassung Veranlassung gegeben, denn ohne Ausnahme ist verlangt worden, daß dieser Passus unter die Bestimmungen über den gemeinen Betrug gesetzt werde, die Mei nung ist nur dahin gegangen, namentlich die des Herrn Secretairs und die meinige, daß keine Veranlassung vorhanden sei, die Handlungen dieser Nummer für qualifizirten Bekrug zu erklären, und daß sie ge⸗ nügend bestraft werden, wenn sie, wie §. 293 sagt, mit dem Verlust der Ehrenrechte, mit Strafarbeit bis zu 5 Jahren und mit angemes⸗— sener Geldstrafe belegt werden können.

Abgeordn. Dittrich: In Bezug auf die Centner Fleisch und die langen Jahre, durch welche die Verübung stattgefunden, habe ich zur Unkerstützung des Antrags nur noch anzuführen, daß, nimmt man solche Fälle an, die vorgeschriebene Polizei⸗-Aufsicht gemangelt haben müßte, wenn so bedeutende Fälschungen getrieben werden konnten. Justiz⸗-Minister Uhden: Eine Kontrolle zu führen, ist sehr schwierig, oft fast unmöglich, z. B. es wird einem der Scheffel, der geeicht ist, nachher ein doppelter Boden gemacht, der herausgenom⸗ men wird, wenn eine polizeiliche Recherche statkfindet. Der Haupt— gesichtspunkt bleibt, daß nicht ein einzelner Betrug hier beabsichtigt wird, sondern eine ganze Reihe von Betrügereien, wobei das öffent⸗ liche Vertrauen auf das tiefste gekränkt wird.

Marschall: Wir können abstimmen. Die Frage heißt:

Soll beantragt werden, daß Nr. 2 aus dem Paragraphen ausscheide? . und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erken—

nen geben. ; (Es erhebt sich nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern.)

Man ist dem nicht beigetreten. ö

8 6 ;

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

„F§. 296.

Der Betrug, welcher von einem Ehegatten gegen den anderen oder von leiblichen Verwandten in aufsteigender Linie gegen ihre Kinder begangen wird, ist nicht zu bestrafen.“

Marschall: §. 297.

Referent Abgeordn. Freiherr 37 Mylins (liest vor): .

Wer sich eines Betruges gegen leibliche Verwandte in aufstei=

gender Linie, gegen Verschwägerte in aufsteigender oder absteigender

Linie, gegen Geschwister, gegen Adoptiv- Aeltern oder Kinder, in⸗

die ach . wahrscheinlich schon nach dem falschen Gewichte verkauft hat.

gleichen gegen Pflege-Aeltern, Vormünder oder Erzieher schuldig

Abgeordn. von Auerswald: Aus alle dem, was die Herten;

macht, ist wegen dieses Verbrechens nur auf den Antrag des Verletzten (5. 70) zur Untersuchung zu ziehen.“ Das Gutachten lautet: ̃ „Zu §§. 296 und 297.

Diese Paragraphen haben nur zu den Bemerkungen Veranlassung gegeben, welche bei den gleichartigen Bestimmungen bezüglich der Ehrenstrafen bei dem Diebstahl bereits vorgetragen sind.“

Abgeordn. von Olfers: Ich habe nur die Bemerkung zu ma⸗ chen, daß dieser Paragraph wörtlich lautet, wie §. 278, wo von Dieb⸗ stahl und Unterschlagung die Rede war, und da die hohe Versamm⸗ lung dort beschlossen hat, den Hausherrn unter die Eximirten mit aufzunehmen, auf deren Antrag allein die Untersuchung stattfinden soll, so halte ich es für konsequent, daß auch in diesem Paragraphen der Hausherr mit aufgenommen werde.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich glaube, daß dies durchaus keine Konsequenz des früheren Beschlusses ist, denn einmal ist hier ein anderes Vergehen, und dann wiederhole ich, was ich frü⸗ her namentlich gegen das Abhängigmachen der Strafe von dem An⸗ trage einer Privatperson gesagt habe. Es ist dies meines Erachtens einer der allergefährlichsten und am wenigsten zu billigenden Grund⸗ sätze, ein Grundsatz, der das ganze Wesen des Anklage⸗Prozesses er⸗ schüttert und dessen Durchführung unmöglich macht. Auch ist zu be⸗ denken, daß man durch eine derartige Einführung den Hausvater nicht nur nicht schützt, sondern ihm wirklich eine moralische Tortur auflegt, indem man ihn zwingt, nicht nur den Antrag auf Unter⸗ suchung zu stellen, sondern auch bis zum Schlusse der Untersuchun auf den Antrag zu beharren und die Bestrafung zu verlangen, ku also das Interesse desjenigen, welcher durch den Antrag des Antrag stellers geschützt und vertheidigt werden soll, gerade sehr gefährdet wird.

Marschall: Wir wollen sehen, ob der Vorschlag die erforder⸗ liche Unterstützung von 8 Mitgliedern findet.

(Wird unterstützt.)

Abgeordn. von Olfers: Ich kann nicht finden, daß ein so gro⸗ ßer Unterschied hier vorliege, nämlich, daß der Betrug ein so bedeu⸗ tend größeres Verbrechen sein soll, als der Diebstahl und die Unter⸗ schlagung. Ich glaube daher, daß es doch die Konsequenz unbedingt verlangt, den Hausherrn in diesen Paragraphen aufzunehmen.

Abgeordn. Freiherr von Gudengu: Ich stimme dem geehrten Herrn Referenten vollkommen bei. Derselbe hat gründlich auseinan⸗ dergesetzt, welche moralische Tortur dem Hausherrn dadurch aufgelegt wird, und wie sehr im Interesse des Hausvaters das Gegentheil dieser Bestimmung zu wünschen sei. Ich füge noch hinzu, wie sehr überdies der Hausvater gefährdet wird, der diese Hausgenossen auf⸗ nimmt, nachdem sie das Haus, welches durch ihren Betrug gefährdet wurde, verlassen müssen. Sie gehen in ein anderes Haus, die Sache wird nicht untersucht, der Betrug bleibt mehr oder weniger unbekannt,

und wenn diese Betrüger ein Haus verlassen haben, fangen sie es in einem anderen wieder an. Man begünstigt also offenbar den Betrug, und diese Rücksicht macht es besonders sehr wünschenswerth, sich ge— gen den Antrag zu erklären.

Abgeordn. Graf von Renard: Wenn ich auch nicht von anderen Gründen und überhaupt bestimmt würde, dem geehrten Antragsteller beizupflichten, so liegt es in nothwendiger Konsequenz mit dem frü—⸗ heren Beschlusse, dem Antrage beizupflichten. Es sind genau diesel⸗ ben Verhältnisse, wie bei den Diebstählen im Hause, wo derselbe Antrag von der Versammlung angenommen wurde; haben wir da⸗ mals das Recht des Hauspaters ehren und schützen wollen, so müssen wir bei dem Betruge analog handeln.

Abgeordn. Graf Solms-Baruth: Ich habe dem Antrag der wegen der Diebstähle, welche von Hausgenossen verübt werden und wo die Bestrafung von dem Hausherrn abhängig gemacht wor⸗ den ist, beigestimmt. Für den Fall des gemeinen Betrüges muß ich mich aber gegen den, Antrag erklären, ich halte diesen für schlimmer für gefährlicher. Die Gründe, welche damals geltend gemacht wor den sind, finden hier nicht statt, und ich halte den Betrug für ein Vergehen der Art, daß eine mildere Rücksicht nicht gerechtfertigt ist und pflichte daher dem Antrage nicht bei. ; Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe weiter kaum etwas hinzuzufügen. Ich glaube allerdings, daß es in der Konsequenz des früheren Beschlusses liegt, diese Bestimmung auch hier aufzunehmen, weil der Betrug ein weniger gefährliches Verbrechen ist, als der Diebstahl. Dem, was der Herr Referent und der geehrte Abgeord⸗ nete aus der Rhein-Provinz anführten, möchte ich hinzufügen, daß wenn allerdings auf der einen Seite es als eine Tortur für den Hausherrn angesehen werden kann, auch auf der anderen Seite an⸗ genommen werden muß, daß, wenn ihm nicht das Mittel der Ver— zeihung gegen seine Dienstboten gegeben wird, ihm zugleich ein schö— nes Mittel der sittlichen Einwirkung auf seine Dienstboten entzogen wird, denn das Recht der Verzeihung macht es möglich, durch mora⸗ lische Einwirkung den Menschen zu bessern. . ; Abgeordn, von Auerswald: Ich bemerke zunächst, daß dieses Recht faktisch immer stehen bleiben wird, denn der Fall wird außer⸗ ordentlich selten sein, wo, gegen den Willen und die Absicht des Be— trogenen, der Betrüger zur Untersuchung und Bestrafung gezogen wird. Wenn außerdem von Konsequenz in Beziehung auf den frü—⸗ heren Beschluß die Rede war, so erlaube ich mir, zunächst daran zu erinnern, daß der frühere Beschluß weiter geht, als das bestehende Recht, was ich sehr beklage, weil dem Hausherrn bisher dies Recht nur in Bezug aus kleine Diebstähle zustand; wenn aber dieses Recht für die Zukunft ohne Maß und Ziel festgestellt werden soll, so mache ich darauf aufmerksam, um wie viel gefährlicher es bei dem Betruge sein wird, dasselbe ganz unbeschränkte Recht dem Hausherrn zu ge⸗ ben. Ich muß mich daher gegen den Antrag erklären.

Abgeordn. Zimmermann: Ich muß mich dafür aussprechen, daß dem Hausherrn Recht gelassen werde, auf Bestrafung anzutragen, und eine ÜUnterfuchung von? Amts wegen nicht stattfinde. Es ist vor allen Dingen nöthig, daß man sich die Lage des Falles klar mache, Es sst nur von Betrügereien die Rede, welche Haus- oder Wirthschafts⸗ Beamte, Dienstboten, Gesellen, Lehrlinge gegen den Hausherrn bege⸗ hen, die also in ein besonders nahes Verhältniß ö Hausherrn ge= trelen sind. Der natürliche Grund zu einer solchen Berechtigung für den?Hausherrn scheint mir darin zu liegen, daß man an und für sich nicht beurtheilen kann, wie weit überhaupt die Befugniß, welche der Hausherr den einzelnen Mitgliedern seines Hausstandes gegeben hat, gegangen ist. Der Hausherr allein kann darüber, urtheilen, ob er in dem besonderen Falle betrogen worden ist. Will man von der ent⸗ gegengesetzten Ansicht ausgehen, so sell der Richter überall ex officio untersuchen, ob ein Lehrling, Geselle, Wirthschafte⸗Beamter seinen Herrn betrogen hat. Dies setzt doch ein genaues Eindringen in das Familienleben voraus. Sehr oft wird es gewiß gar nicht im In- feresse des Herrn liegen, ein solches Eindringen in seine speziellen Ver= hältnisse für wünschenswerth zu halten. Ich kann auch der Ansicht nicht beitreten, daß die Gerechtigkeitspflege dadurch beeinträchtigt wird,

daß dem Hausherrn ein solches Recht beigelegt wird, zuvörderst An⸗