1848 / 60 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

chten zuerst, bald nach der Schlacht von Auerstädt,

. ei „denn diese r —— jn Graudenz einen Volkebewaffnungsplan ein.

wie bemerkt, ; Aber nicht biejenigen, welche blos Plane machen, welche niemals

„zur Ausführung kommen können, ont ern der, der den ,,. der Volks ⸗Bewaffnung durch Landwehr und Landsturm hatte und ins Leben setzte ist der Stifter der Landwehr, und dies ist allein und ausschließlich mein verewigter Freund, der mir jeden einzelnen seiner Gedanken darüber mittheilte, nämlich der verstorbene Minister Graf Dohna. Vor Luther wurde viel über Reform der Kirche geschwatzt und geschrieben, aber Luther sst der alleinige Neformator. Und was meinen. noch im Grabe hochverehrten Freund Scharnhorst betrifft, so war ihm die in Pfif⸗ igkeit ausgehende Schlauheit, welche Beyme ihm zur Last legt, so wie jede Aeußerung gegen seine Ueberzeugung durchaus fremd. An ch zurückhaltend, besonders gegen Militairpersonen, war er klug im „Schweigen, und so mußten sich Meinungen über ihn bilden, welche seinem Wesen widersprachen. Man darf aber seinen Charakter nicht erst herabwürdigen, um seine Bedenken bei unserer Landwehr u erklären. Als Ausländer, der erst kurze Zeit vor dem Jahre „i S0b in unsern Dienst gekommen war *) und in diesem Verhältnisse „und in dieser kurzen Zeit nur in Berlin lebte, konnte er unser Volk „nicht kennen. Die Schlacht von Auerstädt hatte das traurigste Bild „davon bei ihm zurückgelassen. Die Erziehung des römischen Solda⸗ „ten in der ersten Kaiserzeit hielt er für unsere Soldaten nöthig. „Damals kam sogar die Redensart auf: der Soldat müsse sich nicht „einbürgern. Der Soldat solle fern von den Angelegenheiten des „Landes stehen. Die Miliz sollte Ordnung halten. Auf der andern „Seite sollte durch diese Miliz der damals militairfreie Mittelstand „an militairische Gedanken gewöhnt werden, damit man aus ihm, „wie später aus den Freiwilligen, gute Offiziere bekomme. Der §. 17 „bahnte den Weg, aus der Miliz Linie zu machen, und indem dieser „Miliz zuerst Erhaltung der innern Ruhe des Staats als erste „Aufgabe gestellt war, wird die dabei erwähnte Vertheidigung des „Landes unserm Landwehr-⸗Prinzip entgegen, erst zweite Aufgabe. „Scharnhorst war ein großer Linien-Soldat mit einem durchaus edlen „Charakter. Als solcher hat er genug gethan! Warum soll er dabei „auch Stifter unserer Landwehr sein, Kant sagt; man kann ein „großer Philosoph sein und doch schlecht die Flöte blasen“.

Pr. Arnau, 20sten October 1847.

ee. J

(gez) v. Schön.

Der Inhalt des vorstehenden Sendschreibens zerfällt der Haupt- sache nach zunächst in solche Beiträge und Ansichten des Verfassers, welche sich auf die Volksbewaffnungs⸗ Pläne in der Zeit pon 1806 bis 1813 beziehen, ferner in Erörterungen über die an die Landwehr⸗ Organisation von 1813 geknüpfte Prioritäts Frage, endlich aber in mehr oder weniger zur Eharalterisirung Scharnhorsts dienende Mit⸗ theilungen und Urtheile. ö ö

Richten wir unsere Aufmerksamkeit zuerst auf die vorher bezeich⸗ neten Ansichten und Beiträge, so ergiebt sich das Nachstehende. Ob⸗

wohl in Folge der nahen pe ;

rsönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Verfassers zu Stein und Scharnhorst in der Periode zwischen 1806 und 1813, den eigentlichen Beiträgen des Sendschreibens, in Hinsicht auf die Bewaffnungs⸗Pläne jener Zeit, ein historischer Werth nicht abgesprochen werden kann, so vermogen wir doch keines weges allen aus jenen Beiträgen hervorgehenden Ansichten und Urtheilen beizutreten. 2 U In dieser Art müssen wir z. B. den aus dem früher bereits mitgetheilten §. 8 des „Vorläufigen Entwurfs“ abgeleiteten Folge⸗ rungen: daß die Scharnhorstschen Provinzial-Truppen vor Allem zur Erhaltung der inneren Ruhe des Staats, und denn ächst erst zur Defension des Landes bestimmt waren, also die Errichtung, derselben ein der Landwehr von 1813 gerade entgegengesetztes Prinzip ver⸗ folgte, durchaus widersprechen, da. uns diese Folgerung weder aus jenem Paragraphen selbst hervorgeht, noch in den Umständen über⸗ haupt, aus denen sich der „Vorläufige Entwurf“ ergab, aufzufinden ist. In welcher Art war die innere Ruhe des Staats denn gefährdet, daß man zu ihrem Schutz so großer Vorkehrungen bedurft hätte? Die Existenz der Monarchie war allein von Außen gebrochen, und fortgesetzt bedroht. Es konnte also auch der wahre Zweck aller milikairischen Organisationen in jener Zeit, nur die Abwehrung des gänzlichen Untergangs dieser Existenz, endlich aber deren Wiedererhe—⸗ bung sein. Scharnhorst selbst versteht auch, wie aus der angeführten Stelle des Memoirs ad 1) genügend hervorgeht, unter Erhaltung der Ruhe im Lande, nur den Fall, wenn alle Truppen gegen den Fei rückt sind. den;, es nicht ohne Interesse aus den eigentlichen Bei⸗ trägen des Sendschreibens über die Verhältnisse der in Rede stehen⸗ den Periode zu erkennen, wie die früher dargestellten, bis zu der Katastrophe von 1806 von Seiten der Regierung fortlaufenden Ve⸗ strebungen für die Miliz DOrganisationen, nicht allein in dem Me⸗ moire und „Vorläufigen Entwurf / Scharnhorsts, in Folge der An⸗ regungen desfelben, nach 1306 weiter fortgesetzt wurden, sondern auch die öffentliche Meinung selbst von dem Gefühl durchdrungen war,

*) Scharnhorst findet sich bereits in der Rangliste des Jahres 1801 als Oberst Lieutenant in dem Feld-AUrtillerie-Corps, mit einem Patent vom

14. Juni 1800, aufgeführt. ö . Die Redaction.

an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.

Dramburg, den 21. Januar 1848. Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

Bekanntmachungen.

179 Su bha stions-Patent.

Die im Dt. Croneschen, Kreise gelegene freie Allo⸗ dial Herrschaft Märk. Friedland Nr. 70, besage der I890] nebst dem neuesten Höpothekenschein in hiesiger Regi⸗ stralur einzusehenden Taxen, mit Beischluß sammtlicher Perlinenzien und Hinzurechnung des Taxwerthes des hierher nicht gehörigen und darum zur Subhastation nicht gestellten pommerschen Antheils von Zadew, land⸗ schaftlich auf 69, 999 Thlr. 13 Sgr. 2. Pf. abgeschätzt, soll auf den Antrag zweier Miteigenthümer in dem

am 16. September e., Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Dber-Landesgerichts Rath Gerlach an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termin im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich verkauft werden.

Marienwerder, den 8. Februar 1848.

Civil⸗Senat des Königl. Ober- Landesgerichts.

8 Pf., soll

86 Nothwendiger Verkauf.

e in Güntershagen belegene und im Hypotheken-

buche Vgl. II. No. 3, Fol. 13 - 16. a e , m,

pa s- Waltmü le des Gottlieb Schuster, abgeschätzt auf

* 4 969 6 Pf. 66 nebst Hypotheken- en in i ĩ P

r, g er Registratur einzusehen

am 7. August d. J., Vormittags 11 Uhr,

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 20. September 1817. Das der Ehefrau des Maurerpolier Kunst;, Sophie Friederike, geb. Winkel, gehörige, hierselbst in der Land= wehrstraße Nr. 162. belegene, im Hypothekenbuche von der Königsstadt Vol 19. Nr. 1401. verzeichnete Grund- stück, gerichtlich abgeschätzt zu 9594 Thlr. 20 Sgr.

am 3. Mai 1848, Vormittags 1 Uhr, an der Gerichts stelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

997 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 16. Oktober 1817. Das dem Schiffbaumeister Friedrich Wilhelm amm 7 holz gehörige, hierselbst am Schiffbauerdamm Nr. 28 2 und 29 belegene, im Hypothekenbuche von der Frie— drich⸗-Wilhelmsstadt Vol. 19. No. 291. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 8145 Thlr. 5 Sgr.

Mai 1848, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichts e pothekenschein sind in der Negistratur einzusehen.

se unbekannten Real-Prätendenten werden hierdurch

544

daß nur mit der Anstrengung aller Volksklassen durch eine allgemeine Bewaffnung, die verlorene Selbstständigkeit und Größe des Vater⸗ landes wieder zu erringen sei, welche Ansicht nach dem Sendschreiben in unzähligen Plänen und überall aus gesprochenen Ideen hervortrat. In diesem Sinn kann also auch den Planen des Herzogs von Holstein, des Grafen Dohna⸗Schlobitten, und selbst den sogenannten „tollen Ent⸗ würfen“, als Beweisen eines ungebrochenen und hoffenden Muths in einer trostlosen Zeit, neben den Bestrebungen des Königs, Scharn⸗ horsts, Steins u. s. w. ihre Bedeutung nicht entzogen werden. Außerdem klärt sich mit der Existenz dieser Pläne zugleich die Um⸗ gebung näher auf, in welcher der bereits oben dargelegte historische Faden bis zu der Zeit von 1813 fortläuft, während es in Beziehung auf denselben unwesentlich ist: ob der „Verläusige Entwurf“ dem Minister Gr. Dohna bekannt war oder nicht, da Klausewitz durch seinen Plan als Verbindungsglied mit den Königsberger „Festsetzun⸗ gen“ ersichtlich hervortritt, die Uebereinstimmung der Breslauer „Ver⸗ ordnungen“ mit dem „Vorläufigen Entwurf,“ in den wesentlichsten auf den Krieg bezüglichen Punkten aber, nach den früheren Darstel⸗ lungen, am Tage liegt. K Wenden wir uns jetzt zu den Erörterungen des Verfassers über die Prioritäts- Frage, so ist vor Allem zu bemerken, daß in dieser Beziehung von dem Sendschreiben der Standpunkt eingenommen wird, als wenn die Priorität für Scharnherst allein von dem nicht zur

Ausführung gekommenen „Vorläufigen Entwurf“ abhängig wäre, und nur dem Minister Grafen Dohna eben sowohl Entwürfe als Aus⸗ führungen zuständen. Der eigentliche Standpunkt der Sache des Verfassers: durch Beweise fe stzu stellen, daß vor Ankunft der Königsberger Festsetzungen in Breslau, kein Plan von Scharnhorst zur Errichtung der Landwehr vorhan⸗ den wahr, findet sich hingegen, mit Ausnahme der Hinweisung auf einen eigenen Plan des Oberforstmeister Krause, gar nicht berücksichtigt.

Inwiefern die bezüglichen Untersuchungen unseres Beihefts, denen sich in der letzteren Hinsicht ein besonderer Abschnitt gewidmet findet, während in Beziehung auf die älteren Entwürfe nur Andeutungen, zum Nachweis des historischen Zusam nenhanges mit den späteren Organisationen, ausgesprochen, und in dem vorliegenden Aufsatz erst weiter ausgeführt worden sind, den Verfasser zu einer Verwechselung dieser allgemkineren Auffassung, mit der speziellen Prioritäts Frage, veranlaßt haben, lassen wir dahin gestellt.

Dagegen müssen wir, auch von dem einmal angenommenen Standpunkt des Verfassers, auf dem nicht mit Unrecht die Ausführung von Entwürfen, als entscheidendes Moment hin⸗ gestellt wird, einstlich fragen: ob denn Scharnhorst auf die Ausführung der Landwehr-Organisation in der ganzen Mo⸗— narchie keinen Einfluß gehabt hat. Das Gleichniß von Luther dürfte hienach, auch in dieser engeren Grenze, da es gleichzeitig auf Scharnhorst und auf den Gr. Dohna paßt, an seiner Angemessenheit Einiges verlieren.

Fassen wir aber endlich den eigentlichen, früher bereits erörter⸗ ten Standpunkt für diese Angelegenheit, nämlich die Priorität zwi⸗ schen den Königsberger „Festsetzungen“ und Breslauer „Verord⸗ nungen“ ins Auge, so kann es allerdings nicht befremden, wenn der Verfasser des Sendschreibens über die Entwickelung der Verhältnisse n Breslau keine erhebliche Auskunft zu geben vermag, da er nicht an dem Orte selbst zugegen war. Um so mehr fällt es hingegen auf, daß in diesem Sendschreiben von einem eigenen Plan des Ober

mehr, wie es bereits mitgetheilt worden ist, nur die von Krauses Hand

geschriebenen, und von Hippel an wenigen Stellen veränderten Wönig-⸗ lichen Verordnungen“ vom 17ten März in dem Archiv des Staats- kanzler Amts aufgefunden, welche Hippel auch in seinen Beiträgen, als ihm, vor dem Eintreffen der Königsberger „Festsetzungen? von Scharnhorst übersendet, ausbrücklich namhaft macht. Der Beweis für die Priorität der Scharnhorstschen Entwürfe beruht also, nächst der entscheidenden Auslassung des Feldmarschall v. Boyen, keines weges auf einem eigenen Plan des z, Krause, sondern auf der frühen Existenz der nur von ihm geschriebenen Königlichen „Ver⸗ ordnungen“, die schwerlich irgend Jemand als ein Werk des letzteren selbst ausgeben dürfte.

Ob endlich die in dem Sendschreiben ausgesprochenen Urtheile und Mittheilungen über die Person von Scharnhorst zur Stützung der Ansicht ausreichen, daß von ihm die Errichtung der Landwehr nicht ausgegangen sein kann, möchte füglich der eigenen Beweiskraft dieser Aeußerungen zu überlassen, und hiebei auf die Einleitung des „Vorläufigen Entwurfs“ vom Jahr 1808 zu verweisen sein.

In Beziehung auf die einzelnen Urtheile selbst, tritt un⸗ streitig der Widerspruch gegen die Schilderung Beymes für alle Verehrer Scharnhorsts erfreulich hervor. Um so befremdender ist hingegen ein Theil der letzten Stelle des Sendschreibens. Eine besondere Charakterisirung der Genckäle als Linien-Soldaten ist zwar sonst nicht üblich. Indessen will der Verfasser, indem er zu⸗ gleich auf die Flöte hinweist, mit diesen Bildern ohne Zweifel Scharn⸗ horst's Ungeeignetheit zur Schöpfung einer Landwehr bezeichnen, Jede Andeutung wie überraschend und vereinzelt dies Urtheil sich ausnimmt, erscheint beinahe überflüssig. Die großen Organisa⸗ lionen und Regenerationen, welche der Staat dem General Scharn⸗ horst verdankt, sind nicht vergessen, und wenn der Klang des Na—

geladen.

———— (

forstmeister Krause, den Hippel begutachtet haben soll, gesprochen wird. Uns ist ein Plan die ser Art nicht bekannt geworden. Wir haben viel=

einer Anzeiger.

unter der Verwarnung der Präklusion öffentlich vor=

178 Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 14. Februar 1848.

Das hierselbst in der Zimmerstraße Nr. 75 belegene, im Hypothekenbuche von der Friedrichsstadt Band 20. Nr. 465. auf den Namen des Viktualienhändlers Jo⸗ hann Christian Gottlieb Trolldenier dessen Erben zugehörige Grundstück, gerichtlich abge⸗ schätzt zu 869 Thlr. 21 Sgr, 9 Pf., soll

am 18. September 15848, Vorm. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Vie unbekannten Real-Prätendenten werden unter der Verwarnung der Prällusion hierdurch öffentlich vorgeladen.

mens vieler seiner Zeitgenossen längst verhallt sein dürfte, wird immer noch der Ton von Scharnhorst's Flöte auch in diesem Theil der preußischen Geschichte deutlich zu hören sein.

gandels- und Görsen-Nachrichten.

Königsberg, 21. Febr. Marktbericht. Zufuhr gering. Weizen 50-66 Sgr. pr. Schffl.; Roggen 38 14 Sgr. pr. Schffl.; große Gerste 38 42 Sgr. pr. Schffl.; kleine Gerste 36 41 Sgr. pr. Schffl.; Hafer 24 26 Sgr. pr. Schffl. z graue Erbsen 60 80 Sgr. pr. Schffl.; weiße Erbsen 55—– 60 Sgt. pr. Schffl.; Heu 12 167 Sgr. pr. Centner; Stroh 90 Sgr. pr. Schock.

Breslau, 25. Febr. Weizen etwas besser, weißer, 5 bis 69 Sgr., gelber 54, 59 bis 64 Sgr.

Roggen gleichfalls fester und eine Kleinigkeit höher, 42, 47 Sgr., pro Frühjahr dagegen sehr flau, und Connoiss. Lief. S psd. 3 Br. ohne Gld.

Gerste d0, 44 bis 48 Sgr.

Hafer 22, 265 bis 297 Sgr.

Koch-⸗Erbsen 55, 59 bis 63 Sgr.

Rapps matter und a 83, 85 bis 87 Sgr. verk.

Spiritus ist aufs neue im Preise gewichen, für Loco— Waare war etwas Kauflust, wogegen auf Lieferung selbst zu bedeutend erniedrigten Preisen keine Nehmer sind. Der Zustand des Geschästs ist so flau, daß an eine Besserung für die nächste Zeit nicht zu denken ist. Wir noti— ren loco 853 bis 9 Rthlr. bez., 8Z Rihlr. Gld. März, April 9 Rthlr, April bis Juli 95 Rihlr., Mai oder Juni 9 Rihlr.,, Mai und Juni 9 Rthlr., Juni, Juli 99 Rthlr., Juli, Aug. 95 Rthlr., sämmtlich Brief.

Zink, gestern 5 Rthlr. Sgr. ab Gleiwitz bezahlt, heute 5 Rthlr. all⸗ gemein Geld. ;

Die Stimmung an unserem heutigen Getraidemarkt war für Loco— Waare besser, bei den gesunkenen Preisen haben sich die Produzenten vom Verlaufe sehr zurückgezogen.

* Breslau, 26. Febr. Weizen, weißer, behauptete sich auf 56, 63 bis 69 Sgr., gelber dagegen erfuhr wegen geringer Kauflust einen Preis Rückgang, und notiren wir 543, 58 bis 627 Sgr.

Roggen war nicht wegen großeren Angebots, sondern nur wegen klei nerer Kauflust matter, und wurde a 12, 47 bis 52 Sgr. verkauft; p. Früh— jahr 82 / 83pfd. 38 Nthlr. Br. 5 .

Gerste gleichfalls in Folge kleineren Begehrs niedriger, 38, 43 bis 473 Sgr.

Safer erfuhr einen Rückgang von 1 bis 14 Sgr. p. Schfl. und holte 22, 257 bis 28 Sgr.

Rapps S2, 81 bis 80 Sgr. bez.

Die jetzt herrschende Flauheit im Spiritus Geschäft ist kaum zu be⸗ schreiben; loco wird nur für den Konsum-Bedarf gekauft und wurde ? 82 bis 8 Rthlr. bez., in einem Falle = 8! Rthlr. Nachmittag ist ein weiterer Preis-Rückgang zu erwarten. Termine ganz nominell, Käufer sind nicht zu sinden und nachfolgende Notirungen sind sämmtlich Br. März April S*, Mai / Juni 9, Jul Aug. 93 Rthlr. . .

Zink heute 5 Rthlr. 1 Sgr. ab Gleiwitz bez., 5 Nthlr. vielseitig 6;

Die Schifffahrt ist oberhalb auf der Oder eröffnet, im Klodnitz Kanal dagegen liegt noch Eis, unterhalb ist sie diesseits Beuthen im Gange.

St. Petersburg, M18. Febr. Die Umsätze in Talg waren im Laufe dieser Woche wieder sehr bedeutend, indem man solche auf cires 9000 F. schätßt. Der Preis stieg plötzlich für gelben Licht pr. Jun von 1i8 RV. a. G. und 128 Ro. mit Hdg. auf 130 Ro. a. G. und 137 Ro. mit Hdg., so wie pr. August von 115 Ro. a. G. und 124 Ro. mit Hdg. auf 125 Ro. a. G. und 134 Ro. mit Hdg. Zuletzt war es zwar etwas stiller, dennoch zahlte man pr. Juni 136 Ro. mit Hdg., so wie pr. August 134 Ro. mit Hoög., wozu Verkäufer bleiben, ;

Von Reinhanf sind circa 30,000 Pud pr. Juli zu 80 No. 4.6 und zu 85 Ro. mit Hdg. geschlossen. Der Preis ist fester seitdem— Halb⸗ rein kann man jetzt nicht unter 67 Ro. a. G. und 72 Ro. mit Handgeld haben. . ; . Han föl pr. Juli wird auf 12 No. gehalten, 11 Ro. bieten russische Spekulanten. .

geinsfamen. Man hat für recht gute Mittel⸗Waare 24 Ro. a. G. bezahlt, was um cireg 1 Ro. theurer wie vorige Woche ist. Alle Eigner halten fest, und es ist durchaus nicht billig anzukommen. .

Von allen Geiraidemärkten im Innern werden höhere Preise ge— meldet, da ein Mißwachs der Wintersaaten allgemein vorausgesetzt win Hier wird Roggenmehl jetzt auf 18 Ro. gehalten.

Samb. 345. Amst. 188. Paris 397 899. 37 ö

G.

London 377 a 456. London, 21. Febr. Getraidem arkt. Die Zufuhr englischen Weißens war diefen Morgen klein, doch die Qualität guts und die Vor⸗ räthe wurden geräumt zu den früheren Preisen. Fremder Weizen mehr ge fragt zu den früheren Notirungen, Gerste flau, hält kaum die Preise der vorigen Woche. Bohnen 1 Sh. niedriger pr. Qu. und Erbsen von allen Sorten 1 2 2 Sh. niedriger pr. Qu. Ha ser gedrückt und 1 Sh. niedriger. Mehl und Roggen mehl unverändert.

Amsterdam, 23. Febr. Getraidemarkt. Nur Weizen ver kauft 132958. hochl. Klees. 290 Fl. Roggen ohne Handel. Gerste etwas niedriger abgegeben mit mehr Handel 112x658. rostock. 160 Fl. an den Molen, 113pfd. dän. 155 Fl. Hafer niedriger abgegeben 729fd. Föer 72 61. ö Kohlsamen flau, auf 9 Faß gleich 59 L., auf Lieferung Lr. Früh⸗ jahr 2 L., Herbst 1 L. niedriger, auf 9 Faß im April 58 L., Sept. unt Olt, 56 L. w ; Rüböl, gleich und auf Lieferung sehr flau; pr. 6 W. 35, flieg. 59 Mai 323, Nov. 324 a . Leinöl niedriger, pr. 6 W. 273, flieg. 26 26. Hanföl pr. 8 W. 302, flieg. 29.

lang, 12 Zoll unten breit, 6 Zoll stark, mit 143 Zoll Wahnkante an jeder Seite und mit 9 Zoll oberer rei⸗ ner Breite, . . . 10,895 Stück dergleichen Schwellen, jede 8 Fuß ng 9 Zoll untere und 6 Zoll obere Breite, wobei zu j . Selte 15 Zoll Wahnkante gestattet wird, oder . . 8 Fuß Länge, 10 Zoll untere und 8 gal , , nns n. Breite mit 1 Zoll Wahnkante zu jeder Seite 5 Zoll Stärke. . ö Die Lieferung dieser Hölzer, welch Clsichimnuach . Genehmigung des Kontrakts Abschli endi , mit Ende Juni d. J. voliständig wür gt lein muß, n, , , , , , der, wenn es dor⸗ beabsichtigen wir in einzelnen e!) , ; . 6 * J 14e nch im Ganzen öffentlich theilhafter erscheinen sollte. rde . , Mrindestfordernden zu übertragen. auszubieten und dem Min , ö Die Lieferungs · Bedingungen sind in unserem Büreau,

so wie in Halle bei dem Ingenieur Herm Nu st, ein=

verzeichnete, jetzt

stelle subhastirt werden. Taxe und Hy—

Zum Umbau eines Theils des älteren Geleises auf g der Magbeburg. CEzthen⸗ ballen ixerben. wohin sich die Unternehmer begeben wollen.

i639 Lieferung von Hölzern.

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Allgemeine

Preußische Zeitung.

Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung: Sehren⸗Straße Ur. 57. Insertions⸗Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg Anzeigers 2 Sgr.

1 60.

Z3nhalt.

Amtlicher Theil. . .

Ständische Angelegenheiten. Sechsundzwanzigste Sitzung des Veneinigten ständischen Ausschusses am 24. Februar. Bemerkung zum Protokoll der vorhergehenden Sitzung. Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches. Es kommen zur Berathung und werden mit einigen Modificationen angenommen: die I§. 300 und 301: Untreue; die S8. 302 01: Münz-Verbrechen; die SS. 3109 319: Urkunden Fälschung, mit Ausnahme des §. 319, dessen Wegfall beantragt werden soll; 8. 320: Fälschung von Gränzmarkenz §. 21: Anmaßuͤng von Standesauszeichnungen und Ehrenrechten wird zur Berücksichtigung bei den Polizeistrafen verwiesen; die S8. 322 und 323: Verbrechen gegen Familienrechte kommen in Wegfall, jedoch so, daß dem letzteren eine andere Stelle anzuweisen; die S§. 324 328: Bankerott.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem DOber⸗Steuer-Inspektor Vidal in Meseritz den Dienst⸗ Charakter als Steuerrath;

Dem Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin, Kaufmann Jo— hann Christian Heinrich Kupfer, so wie dem Aeltesten der gedachten Kaufmannschaft, Kaufmann Paul Eduard Conrad, den Tharakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.

Se. Königl. Hoheit der Prinz Albrecht ist nach Schwerin abgereist. . ö Hoheit der regierende Herzog von Na ssau ist von Wiesbaden hier angekommen.

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche vom 6. bis 11. März C. sindet, dem

§. 24 des gedruckten Auszugs aus der Bibliothek⸗Ordnun gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen bidl o entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwi⸗ schen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Em⸗ pfangsch eine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach asphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A—lI am Montag und Dienstag, von 1—R am Mittwoch und Don⸗ nerstag und von 8— * am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 28. Februar 1848. Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober-Bibliothekar Pertz.

Ständische Angelengeheiten. Sechsundzwanzigste Sitzung

des Vereinigten ständischen Aus schusses.

(24. Februar.)

Die Sitzung beginnt um 114 Uhr unter Vorsitz des Marschalls Fürsten zu Solms mit Verlesung des Protokolls über die letzte Sitzung durch den Secretair Abgeordn. Diethold.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Freiherr von Gu⸗ denau und Siegfried. .

Abgeordn. von Saucken⸗Tarputschen: Ich hatte mir erlaubt, bei 8. 271 einen Antrag zu stellen, habe mich aber vielleicht dabei versprochen, denn im Protokolle steht das Wort: „Minderjähri gen“, während es doch heißen soll:. „Mündigen“; ich bitte, dies dahin abzuändern.

Abgeordn. von Auerswald: Bei 8. 278, wo von Haus⸗

diebstahl die Rede ist, weiß ich nicht, ob wir den Beschluß so allgex

mein gefaßt haben, daß es vom Hausvater überhaupt abhängen soll, ob der Diebstahl zur Strafe gezogen werde, er mag nun gegen den . oder gegen irgend ein Mitglied des Hausstandes gerich⸗ 1 ein?

(Der Secretair verliest die Stelle.)

Abgeordn. von Olfers; Es sind die Diebstähle und Unterschla— gungen gemeint, die gegen das Vermögen des Hausherrn und feiner . begangen werden, und auf dieselben bezog sich auch mein Antrag. .

Marschall: (Vor heftigem und lautem Sprechen einer großen Anzahl von Mitgliedern sind einzelne Bemerkungen von der Steno—⸗ graphie nicht mehr aufzunehmen.)

Es kann eine Bemerkung im heutigen Protokoll nachgetragen werden; aber in der Fragestellung kann nichts geändert werden, denn die ist genau so gewesen, wie sie im Protokoll angegeben ist.

Juͤstiz⸗Minister Uhden: Wenn das die Meinung der hohen Versammlung gewesen ist, daß das Verzeihungsrecht sich nur auf die gegen den Hausvater und seine Familie verübten Diebstähle er— strecken soll, so wäre es um so nothwendiger, dies präzis auszu⸗ drücken, weil nach der Bestimmung des Allgem. Landrechts auch Diebstähle an den Ha-sgenossen als Hausdiebstähle angesehen wer⸗ den. Es könnten sonst leicht Zweifel bei den Richtern entstehen, die dann auf die Bestimmung des Landrechts, als des früheren Rechts, rekurriren würden.

Marschall: Da kein Widerspruch mehr erfolgt, so ist die Sache . und das Protokoll i genehmigt ö J . a kommen zur Berathung von §. 300. t

Referent Abgeordn. Freiherr h Mylius (iest vor):

. „§. 300. Die im §. 299 angedrohten Strafen sollen auch auf Gewerb⸗ treibende angewendet werden, welche zur Betreibung ihres Gewerbes

Berlin, Dienstag den 296m Februar

von der Obrigkeit besonders verpflichtet sind und bei den ihnen über⸗ tragenen Geschäften v anch diejenigen benachtheiligen, deren Ge⸗ schäfte sie besorgen.

Außerdem sind dieselben zugleich mit dem immerwährenden Verluste der Befügniß zur selbstständigen Betreibung ihres Gewerbes zu bestrafen.“

Das Gutachten lautet:

„Zu 5§. 300.

Die nämlichen Erinnerungen, wie bei den früheren Paragraphen, sind auch hier gemacht, und es ist auch hier mit gleicher Majorität der Beschluß gefaßt:

die gewinnsüchtige Absicht, als in den Begriff der strafbaren Hand⸗

lung gehörig, zur Aufnahme in den Paragraphen in Vorschlag zu

bringen.“

Da bereits durch Beschluß der hohen Versammlung am gestri⸗ gen Tage die gewinnsüchtige Absicht aus §. 293 herausgeschafft wor⸗ den ist, so wird der Antrag der Abtheilung bei diesem Paragraphen schwerlich angenommen werden.

Abgeordn. Camphausen: Die Gründe, welche gestern von einer Seite fuͤr die völlige Streichung des 8. 299 geltend gemacht worden sind, werden auf §. 300 in verstärktem Maße Anwendung finden. Derartige Fälle gehören in das Privatrecht, und der daraus entstan⸗ dene Schaden ist auf privatrechtlichem Wege zum Ersatze zu bringen. Es gehören in den Paragraphen die Fälle, wo ein Baumeister das Material für den Bauherrn beschafft und die Rechnung darüber etwas höher gestellt wird, als dafür bezahlt werden sollte; ferner die Fälle, wo Effekten⸗, Wechsel⸗ oder Waaren⸗Mäller denjenigen, der ihnen einen Auftrag gegeben hat, durch falsche Darstellung von Thatsachen in Nachtheil bringen. Sie eignen sich zur Klage auf Schadenersatz im Privatwege. Wenn aber auf diese Ansicht nicht mehr füglich ein⸗ gegangen werden kaun, so liegt es doch in der Konsequenz der frü⸗ heren Beschlüsse, daß im letzten Satze der Verlust der Gewerbebe⸗ rechtigung erst beim Rückfalle zulässig erklärt werde. Das steht in Uebereinstimmung mit dem, was die hohe Versammlung früher be⸗ schlossen hat, und ich trage darauf an, daß erst beim Rückfalle die Gewerbsbefugniß entzogen werden kann, nicht muß.

Abgeordn. Knoblauch: Ich wollte fast dasselbe bemerken, was der Redner vor mir bereits gesagt hat, 9 nämlich in diesem Falle der Verlust der Gewerbe- Berechtigung für immer außerordentlich hart sein, und daß diese Strafbestimmung weit über das Ziel hinausgehen, auch den Menschen nicht bessern, sondern in die Unmöglichkeit ver= setzen würde, sich auf redliche Weise zu ernähren. Deswegen muß ich entschieden dafür stimmen, daß der zweite Absatz nur fakultativ gefaßt werde. Zugleich will ich anheimgeben, ob man nicht außer „beim Rückfalle“ auch noch sagen sollte: „bis zu immerwährendem Verluste“, so daß nach Umständen lediglich eine gewisse Beschränkung der Gewerbe-Berechtigung eintreten könnte, z. B. Verlust der Be⸗ fugniß, Lehrlinge zu halten, auf welche eine solche schlechte Gesin⸗ nung des Lehrherrn verpflanzt werden möchte. Ich würde also dar⸗ auf antragen, zunächst diese Strafbestimmung fakultativ auszudrücken und überdles einen immerwährenden Verlust der Gewerbe ⸗Befugniß nicht unbedingt auszusprechen, sondern eine Steigerung von gewissen Beschränkangen der Gewerbe- Befugniß an bis eventuell zu immer⸗ währendem Verluste derselben zuzulassen.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob dieser Vorschlag die er⸗ forderliche Unterstützung findet.

(Es erheben sich viele Mitglieder.) Er hat sie gefunden.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Wenn, ich den geehrten Ab⸗ geordneten richtig aufgefaßt habe, so geht sein Antrag dahin, daß nach Maßgabe des §. 26 des allgemeinen Theils das zweite Alinea dahin geandert werden soll, daß die Entziehung der Befugniß zum Gewerbebetriebe auf bestimnte Zeit und blos beim Rückfalle für im⸗ mer ausgesprochen werde. 2

Marschall: Darauf beziehen sich allerdings die beiden Anträge, welche gemacht worden sind, und wir kommen nunmehr zur Abstim⸗ mung.

Sie wird in Bezug auf beide Vorschläge in eine Frage gefaßt werden können, die dahin lautet:

Soll beantragt werden, daß nur beim Rückfalle auf zeitweisen oder

immerwährenden Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe

des Gewerbes erkannt werden kann?

Darin ist Alles enthalten, und die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es erhebt sich der größte Theil der Versammlung.)

Es ist mit einer Majorität von mehr als zwei Drittheilen bei⸗ gestimmt worden.

§. 301!

Referent Abgeordn. Frhr. , (liest vor):

„S5. 3 2

Gegen Haus⸗Beamte und Wirthschafts⸗Beamte, Gewerbe⸗Ge⸗ hülfen und Dienstboten, ingleichen gegen Beamte von Actien⸗, Handels⸗ oder anderen Gesellschaften, welche bei den ihnen übertra⸗ genen Geschäften vorsätzlich denjenigen benachtheiligen, dessen Ge⸗ schäfte sie besorgen, soll, insofern nicht durch die Handlung eine här⸗ tere Strafe begründet ist, auf den Antrag des Verletzten (5. 70), Gefängniß nicht unter sechs Wochen oder Strafarbeit bis zu fünf Jahren, so wie der Verlust der Ehrenrechte, eintreten, ohne Unterschied, do jener Nachtheil durch Unterschlagung, durch Betrug oder auf andere Weise bewirkt wird. ;

In geringfügigen Fällen ist der Richter ermächtigt, auf eine ge⸗ ringere Gefängnißstrafe oder auch auf bloße Geldbuße, mit oder ohne Verlust der Ehrenrechte, zu erkennen.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu §. 301.

Es ist darauf angetragen worden, den Paragraphen ganz zu streichen, indem kein Grund vorliege, gegen die hier erwähnten Be⸗ amten andere Strafbestimmungen, wie bei allen anderen Personen, eintreten zu lassen. Werde von solchen Beamten gegen die ihrerseits übernommenen Pflichten gefehlt, so seien die allgemeinen Strafagesetze ausreichend und, wo dieses nicht der Fall, kein Grund zu einer be⸗ sonderen Strafbestimmung. Andererseits ward darauf aufmerksam gemacht, daß hier eine besöndere Strafbestimmung deshalb wünschens⸗

1848.

werth, weil es sich um Verhältnisse handle, in denen ein besonderes Vertrauen den im Paragraphen aufgeführten Personen geschenkt wor⸗ den sei und habe geschenkt werden müssen. Den Antrag: den Paragraphen zu streichen, hat die Abtheilung mit 10 gegen 4 Stimmen zurückgewiesen.“ Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe mich in der Mino⸗ rität der Abtheilung befunden, jedenfalls aber muß ich annehmen, daß

diese Strafe für die Hausbeamten zu hoch sei, daß gegen die Haus⸗ DOffiziauten und Wirthschaftsbeamten darin eine große Härte liegt, wenn sie auf Antrag des Verletzten bis zu fünfjähriger Strafarbeit und Verlust der Ehrenrechte verurtheilt werden könnten, auch wenn ihr Vergehen kein Betrug und keine Unterschlagung, ist. Wir sind, meine Herren, Alle in der Lage, Hausbeamte und Dienstboten zu haben, und müssen daher um so vorsichtiger hier urtheilen. Sie wer⸗ den mir daher gewiß zustimmen, daß ein Minimum der Gefängniß⸗ strafe hier nicht festgesetzt werden dürfe, denn der Fall kann ein so geringer sein, daß die Strafe von 5H Wochen viel zu groß und der Verletzte bei der Anzeige in einer aufgeregten Stimmung ist. Wenn daher nicht der ganze Paragraph gestrichen werden sollte, da er be⸗ reits unter dem Titel des Betruges mit eingeschlossen ist, so würde nach meiner Meinung wenigstens das Minimum herausfallen müssen.

Justiz⸗Minister von Savigny: Der geehrte Abgeordnete scheint doch Übersehen zu haben, daß nach diesem Paragraphen die Bestra⸗ fung nur erfolgen soll auf Antrag des Verletzten, und wenn dieser in Uebereilung den Antrag gemacht hat, wird er ihn wieder zurückneh⸗ men können. Dies liegt in den allgemeinen Bestimmungen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich bitte um Entschuldigung, übersehen ist es in keiner Weise worden, sondern es war eben der Grund, weshalb ich glaubte, der Paragraph sei nicht gerechtfertigt, weil ich nicht in die Hand des Dienstherrn ein solches Mittel legen wollte, daß er seine Beamten mit so strengen Strafen sogleich bele⸗ gen könnte. 3

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der erste Vorschlag, den Paragraphen ganz zu streichen, die erforderliche Unterstützung findet.

(Es erhebt sich die erforderliche Anzahl von Mitgliedern.)

Er hat sie gefunden, um so mehr wird der zweite unterstützt werden.

Abgeordn. Siegfried: Ich habe mich nur beistimmend zu dem aussprechen wollen, was der Abgeordnete der Ritterschaft aus Pom⸗ mern geäußert hat. Die hier bezeichneten Vergehen werden häufig und meist dadurch herbeigeführt, daß den Wirthschaftsbeamten, Ge⸗ werbegehülfen u. s. w. mehr anvertraut wird, als ihrer ganzen Lage und Stellung nach ihnen hätte anvertraut werden sollen. Sie wer⸗ den dadurch in Versuchung geführt und so andererseits mehr verschul⸗ det als von ihnen selbst. Es wäre darum ungerecht, hier ein schwe⸗ reres Strafmaß anzulegen und es in die Hand der materiell beschä⸗ digten, vielleicht aufgeregten Privatperson zu geben, daß selbst Ehren⸗ rechte aberkannt werden. Ich stimme daher für den Antrag des Ab⸗ geordneten aus Pommern, daß, wenn nicht der ganze Paragraph, doch mindestens das Straf⸗-Minimum wegfalle.

Abgeor dn. Freiherr von Patow: Ich glaube, daß der geehrte Antragsteller den Zweck nicht erreichen wird. Ich halte dafür, daß, wenn 5. 301 gestrichen wird, der 8. 299 auch auf die im 5§. 301 genannten Personen zur Anwendung kommt, und es würde dann also die Befugniß des Hausherrn, die Bestrafung beantragen zu können, wegfallen. Ich halte auch die im 8. 301 angedrohte Strafe nicht für zu hoch, weil in dem letzten Alinea gesagt ist, daß bei geringfügigen Fällen eine geringere Gefängnißstrafe ohne Verlust der Ehrenrechte eintreten kann. Mir scheint es, daß dadurch die Bedenken gehoben sind, die für die Weglassung des Paragraphen geltend gemacht worden.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich, werde mich auch hier für Streichung des Paragraphen erklären, wie in der Ab- theilung, wo ich gegen den Paragraphen gestimmt habe. Ich glaube, daß die Dinge, um welche es sich hier handelt, einen vorwiegend civilrechtlichen Charakter haben, und daß, wenn wirklich eine erheb⸗ liche Rechtsverletzung begangen wird, die Herrschaft durch eigene Vernachlässigung und Mangel an Sorgfalt die größte Schuld selbst hat. Ich glaube nicht, daß bei einer ordentlich geführten Wirth—⸗ schaft ein Bedenken sich herausstellt, außer dem Schaden, den der Beamte veranlaßt hat, und zu dessen Ersetzung er im Civilwege ver= urtheilt wird, noch eine Kriminalstrafe gegen ihn aus zusprechen. Ich trage daher auch darauf an, den Paragraphen zu streichen.

Secretair Abgeordn. Freiherr von Gudengu: Ich vereinige mich mit dem Antrage, den Paragraphen zu streichen, aus den schon erwähnten Rücksichten; ich bemerke nur noch, in Uebereinstimmung mit den Bemerkungen, welche ich früher bei einer ähnlichen Gelegen⸗ heit gemacht habe, daß, wenn das geehrte Mitglied aus der Mark, welches früher sprach, bemerkt hat, daß bei Streichung des Para graphen der §. 299 in Anwendung kommen könne und dann die Be⸗ strafung des Uebelthäters nicht einmal von dem Antrage des Ver⸗ letzten abhängig sei, so ist dies ein Grund mehr für mich, um für Streichung des Paragraphen zu stimmen. Ich bin überhaupt nicht dafür, daß die Bestrafung schwerer Nechtsverletzungen von dem An= trage von Privat⸗Personen abhängig sri; hier bin ich noch mehr da= gegen, weil auf dieses Vergehen Verlust der Ehren⸗Rechte erkannt werden kann. Wenn also eine solche schwere Rechtsverletzung statt⸗ gefunden hat, die den Verlust der Ehren-Rechte nach sich zieht, und der Verletzte will nicht auf Bestrafung antragen, so hängt es von einem Privatmanne rein ab, ob Einer ehrenhaft bleiben syoll oder nicht. Eine solche Macht, daß er sagen kann: „weil ich will, bleibt Jener ehrenhaft“, will ich keinem Privatmanne zugestehen.

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube, daß die eigentliche Tendenz des Paragraphen etwas verkannt, wird. In den meisten Fällen wird sich eine solche Handlung wirklich auf den Begriff eines ber anderen Verbrechen reduziren lassen, die bereits bestimmt worden sind, es wird also meistens Unterschlagung oder Betrug sein. Wenn es das ist, so tritt dann schon nach jenem Paragraphen dieselbe Strafe ein. Man könnte allerdings sagen, der Paragraph wäre des⸗ halb überflüssig, aber er enthält im Vergleich mit jenem Paragraphen eine Milderung, darin, daß ein Herr, welcher in näheren Verhältnissen nit dem Thäfer steht, der seine Individualität näher kennt, der viel- leicht gute Gründe, edle Gründe hat, ihn zu schonen, daß es dieser