1848 / 60 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

in seiner Macht hat, die Anzeige zu unterlassen, und in⸗ . ee, l keine neue Gefahr der Verurthei⸗ lung e n . es ist eine gewisse Schonung in dieses iche Verhältniß gelegt. . . . Schwerin: Das kann ich doch nicht zu⸗ geben, man würde dem haben vorsehen önnen, wenn man den Be⸗ zrug nur in Folge eines Antrages des Hausherrn hätte strafen lassen, hier legt man aber die Gewalt in die Hände der Dienstherrschaft, jede Benachtheiligung, auch der allergeringsten Art, auch wenn es nicht Betrug oder Veruntreuung ist, zur Anzeige zu bringen, und da- mit wird eine Macht in die Hände der Dienstherren gelegt, die mei= ner Meinung nach, unbedingt zu den allergrößten Mißbräuchen führen wird. Was von dem Abgeordneten aus der Mark behauptet worden ist, daß die Leute unter 8. 299 fallen würden, so ist das nicht richtig, weil 5. 299 diejenigen Persönlichkeiten ausdrücklich bezeichnet, die von dieser Strafe getroffen werden sollen, und den Personen gegenüber⸗ stellt, die 8. 301 bezeichnet, deshalb können diese Leute nicht unter §. 299 fallen.

Abgeordn. Freiherr von Patow: Ich gebe dem geehrten Ned⸗ ner darin Recht; ich habe sagen wollen, daß die allgemeinen Bestim⸗ mungen wegen des Betruges zur Anwendung kommen würden.

Abgeordn. Grabow: Ich glaube, 9 wir uns bei 8. 301 und namentlich rücksichtlich der Schlußworte: „oder auf andere Weise /n noch nicht ganz vergegenwärtigt haben, worauf er sich beziehen soll. Ich bin nämlich nach den Worten der Ansicht, daß diese Bestimmung vornehmlich den Fall betreffen soll, wo eine negoiiorum gestie statt⸗ gehabt und der Beamte in diesem speziellen Falle seine Schult igkeit nicht gethan hat. Ich glaube nicht, daß die Fälle im 8. 301 rein als Betrugsfalle hingestellt werden dürfen. Da ich nun bei den §§. 299 und 300 in der Abtheilung der Ansicht war, daß die gewinnsüchtige Absicht hinzugefügt, werden müsse und da ich dies auch bei §. 30 1 ausdrücklich mit befürwortete, so habe ich aus diesem Grunde in der Abtheilung mich in der Majorität be—⸗ funden. Nachdem aber in den 38. 299 und 300 die gewinn⸗ füchtige Absicht gefallen ist, so stimme ich jetzt für Streichung bes §. 301, indem ich glaube, daß nur von einem Mandats⸗Ver⸗ hältnisse, von einer negotiorum gestio die Rede ist, hinsichtlich eren ber Beamte 2c. seine Schuldigkeit nicht gethan hat, und dann fällt eine solche Handlung, meines Erachtens, unter den allgemeinen Titel vom Betruge oder von den Beamten.

Abgeordn. Frhr. von Cilien⸗Echthausen: Ich erlaube mir, die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hier doch von Fällen handelt, wo mir Jemand vorsäßtzlich eine Ver⸗ mögens⸗-Beschädigung zufügt, dem ich, wie einem Hausbeamten und Wirthschafts Beamten, mein besonderes Vertrauen schenken muß. Ich halte daher den Fall allerdings für strafbar. Was das Strafmaß betrifft, fo will ich den Abgeordneten aus der Mark darauf aufmerk- sam machen, daß für geringfügigere Fälle nach der Bestimmung im zweiten Alinea des 58. 301 ein Straf⸗-Minimum gar nicht festgesetzt worden ist.

Abgeordn. Steinbeck: Ich trete dem, was das geehrte Mit⸗ glied aus Westfalen so eben vorgetragen hat, mit dem Bemerken bei, daß mir dieser Paragraph eine Umwandlung blos insoweit zu bedür— fen scheint, als er am Schlusse des ersten Eash̃ von „Betrug, Un⸗ terschlagung u. s. w.“ spricht. Diese Fälle scheinen mir in dem Pa⸗ ragraphen nicht zu subsumiren, sondern, wie das verehrte Mitglied bereits anführte, kommen mancherlei Fälle vor, wo weder Betrug noch Unterschlagung, noch gewinnsüchtige Absicht, wohl aber ein wissentlich dem Prinzipal oder Brodherrn zugefügter Schaden vor⸗ liegt, diese Fälle müssen mit Strafe, abgesondert von jenen, bedroht werden, und dies ist es eigentlich, warum der Paragraph nöthig. Der Paragraph unterscheidet erhebliche und unerhebliche Fälle, wie es auch in der Natur der Sache liegt. Ich will jedoch den ganzen Gegenstand durch ein schlagendes Beispiel ins Klare zu stellen suchen, nämlich durch das Beispiel, wenn ein Förster auf sehr freundschaft⸗ lichem Fuße mit dem Holzhändler lebt und aus Freundschaft, ohne daß es sich um Gewinnsucht dreht, dem Forstbesitzer aus reiner ge⸗ selischaftlichen Gefälligkeit gegen Andere bedeutend benachtheiligt.

(Heiterkeit in der Versammlung.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Es wird nothwendig sein, klar zu machen, um was es sich eigentlich handelt. Was der letzte Redner angeführt hat, widerspricht geradezu dem, was der Herr Mi— nister der Gesetzgebung uns gesagt . Dieser hat gesagt, es seien die Fälle des Betrugs, der Unterschlagung, die in diesem Paragraphen hauptsächlich hervortreten, und die nach einem früheren Paragraphen strenger bestrast worden, während die beiden letzten verehrten Red⸗ ner gesagt haben, daß die Fälle des Betruges, der Unterschlagung n. J. w. unter diesen Paragraphen nicht subsumirt werden können. Es wird also nothwendig sein, zunächst die Fälle sich klar zu machen, welche eigentlich mit dem Paragraphen gemeint sind. Ich muß dem letzten verehrten Redner darin beistimmen, daß es sich hauptsächlich um solche Fälle handelt, die nicht Betrug, nicht Unterschlagung sind. Deshalb muß ich die Streichung des Paragraphen wünschen, weil, wie ichlglaube, wir für die Fälle des Betruges, der und Unterschlagung hinreichende durchgreifende Bestimmungen haben, daß aber die ande⸗ . a. gr lt werden können, weil, wie der

eehrte eordnete au renzlau bemerkt si igli ĩ Hier enn fr begründen. ; ö

Justiz⸗Minister von Savigny: Ich kann nicht einräumen, daß der Paragraph irgend einen Zweifel über die Fälle übrig läßt, welche er meint. Er sagt ausdrücklich, daß er 3 Fälle meint, namlich 1) den Fall der Unterschlagung, 2) den Fall des Betruges und 3) den Fall: oder auf andere Weise, er umfaßt also zugleich alle die Fälle welche mehrere verehrte Redner bezeichnet haben. Man könnte sagen, ein solcher Ausdruck sei nicht zu billigen, dies liegt aber darin weil solche Handlungen einen zweideutigen Charakter haben und den Richter höchst zweifelhaft darüber lassen können, ob es Unterschlagung Betrug oder irgend etwas Anderes sei. Diese Zweifelhaftigkeit sol den Richter nicht hindern, soll ihn nicht beschränken können, die Strafe auszusprechen, wenn nur ein geeignetes Kriterium vorhanden ist, nämlich daß er vorsätzlich denjenigen benachtheiligt, dem er sich zu besonderer Treue verpflichtet hat.

Korreferent Abgeordn. Naumann: Ich bekomme nun allerdings von dem Paragraphen ein anderes Verständniß. Nach dieser Er— klärung soll §. 301 alle die Fälle umfassen, die überhaupt strafbar sind, die von einem Privat⸗Beamten gegen denjenigen begangen wor⸗

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ich ganz damit einverstanden, daß der Paragraph gestrichen werde, wenn nicht nach dem Vorschlage des Abgeordneten aus Prenzlau die Worte aufgenommen werden „aus gewinnsüchtiger Absicht.“

Abgeordn. Krause: Ich würde dem auch beitreten, daß der Paragraph gestrichen oder „gewinnsüchtige Absicht“ hinzugesetzt würde. Wenn ich mir vergegenwärtige, daß der Wirthschaftsbeamte alle Hand⸗ lungen und Einrichtungen mit Vorsatz ausführen muß, was für eine Auslegung könnte dies haben? Der Wirthschaftsbeamte, der die Feld⸗ wirthschast treiben muß, aber nie wissen kann, wie es ausschlagen wird, würde bei dem „vorsätzlich“ in einer schlimmen Lage sich besin⸗ den. Ich muß bekennen, kaß diese Auslegung zu weit gehen kann.

Marschall: Ich muß bemerken, daß der Antrag, die Bestim= mung „aus gewinnsüchtiger Absicht“ beizufügen, noch nicht gemacht ist. Der Ab)eordnete Grabow hat ihn nicht gemacht. Der Referent hat erklärt, daß er ihn nicht machen wolle, weil er vermuthe, daß er nicht werde angenommen werden. Wenn der Abgeordnete Krause ihn jetzt macht, so ist zu ermitteln, ob er die Unterstützung von acht Mit-

ĩ n erhält. ginn, mn (Er erhält sie.

Er wird eventuell zur Abstimmung Kamen.

Abgeordn. Grabow: Durchlaucht haben im Wesentlichen ge—= sagt, was ich bemerken wollte.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe nur aufmerksam machen wollen, daß der Herr Minister der Gesetzgebung am Schlusse seiner Rede zugestanden hat, was wir behauptet haben, daß es sich nämlich nur um Verletzung eines Vertrags⸗Verhältnisses handelt. Daß man einen kontrahirenden Theil durch Strafe zwingt, den Kon— traft zu halten, das halte ich eben nicht gerechtfertigt.

Abgeordn. von Werdeck: Ich trete dem Antrage des Abge⸗ ordneten der Landgemeinden aus Schlesien bei. Ich bin der Ansicht, daß das Verhältniß eines Dienstboten zu seinem Dienstherrn ein an— deres ist, als das eines Kurators oder Vormundes zu seinen Pflege⸗ befohlenen. Bei dem Letzteren waltet ein besonderes Verhältniß der Pflichttreue ob, was ich bei dem Ersteren nicht anerkennen kann. Der Schwerpunkt scheint in der Sache darauf zu liegen, daß der Hausherr Herr im Hause sein muß, daß er dem öffentlichen Ministerium, sei es als Richter, sei es als Staatsanwalt, nicht zustehen kann, ohne seine Zustimmung in das Innere seines Hauses einzudringen und zu fragen, ob sein Knecht oder seine Magd ihn um einen Groschen be— trogen habe, sondern daß es von ihm abhängen muß, ob die Ange⸗ legenheit zur Kenntniß des Publikums kommen soll, Ich gehe noch weiter. Ich betrachte einen Dienstboten nicht blos als Jemanden, mit dem ich in ein Vertrags. Verhältniß getreten bin, ich betrachte ihn als einen Theil der Famille. Dieselben Absichten, welche mich bewegen können, ein kleines Vergehen nicht zur Kenntniß der Behörde zu brin- gen und den, der es begangen hat, nicht an den Pranger zu stellen, können, wie bei einem Kinde und Pflegebefohlenen, auch bei einem Dienstboten obwalten. Ich bin daflir, daß wir das Fakultative bei⸗ behalten müssen, und stimme für den Paragraphen, jedoch mit Weg-⸗ lassung des Wortes „vorsätzlich“ und mit Hinzufügung, daß das Ver⸗ gehen aus gewinnsüchtiger Absicht begangen sein müsse.

Abgeordn. von Auerswald: Es wird von der einen Seite gesagt, der Paragraph enthalte eine Milderung, von der anderen Seite aber sst behauptet, er enthalte eine Schärfung. Ich bin der Ansicht, daß er Beides enthält und zwar Beides auf eine nicht angemessene Weise. Eine Schärfung enthält er, insofern er auf eine Handlung, die weder Betrug noch Unterschlagung sein dürfte, eine so harte Strafe setzt, Strafaͤrbeit bis zu 5 Jahren und Verlust der Ehrenrechte. Es ist dies eine meines Ermessens nicht gerechtfertigte Schärfung. Eine Milderung könnte man im Paragraphen insoweit finden, als die Strafe von 5 Wochen bis 5 Jahr Strafarbeit und Verlust der Ehrenrechte nicht unbedingt ausgesprochen werden muß, sondern durch den Willen des Hausherrn zurückgehalten werden kann. Im ersteren Falle finde ich, wie schon bemerkt, die Schärfung nicht motivirt und glaube, daß in derselben eine große Härte, eine Ungerechtigkeit gegen eine zahl⸗ reiche Klasse unserer Mitbürger liegt. Im zwesten Falle aber finde ich die Milderung eben so wenig motivirt. Ich muß mich der An⸗ sicht aller Mitglieder anschließen, die es nicht in die Fakultät des Hausherrn stellen wollen, Jemanden die Ehrenrechte abzuerkennen oder nicht, worauf es hier doch schließlich hinauskommt. Es han— delt sich nicht, wie ein Mitglied aus der Provinz Brandenburg sagte, darum, ob man dem Richter gestatten will, in mein Haus einzudringen, um die Entwendung eines Groschens zu ermitteln, sondern darum, ob man ein Verbrechen, welches das Gesetz mit Verlust der Ehrenrechte straft, dem Richter entziehen will. Aus beiden Gesichtspunkten muß ich mich für Streichung des Paragraphen aussprechen.

Abgeordn. Frhr. von Cilien-Echthausen: Wenn von dem Herrn Vorsitzenden der Abtheilung angeführt worden ist, daß es sich nur um die Verletzung eines Vertrags-Verhältnisses handle, deren Verfolgung vor den Civil-Richter gehöre, so muß ich dem eutgegen—⸗ setzen, daß es sich nicht sowohl darum, als vielmehr um eine vorsätz⸗ liche Vermögens-Beschädigung, verbunben mit einem Treubruche, mit Untreue, handelt. Eben deshalb bin ich auch der Ansicht, daß die Strafe rücksichtlich ihres Maßes der Strafe des Betruges gleichge— setzt werden müsse.

Marschall: Wir können abstimmen. Die erste Frage heißt:

„Soll auf Wegfall des §. 301 angetragen werden?“

Abgeordn. von Werdeck: Sollten wir nicht besser thun, erst das Amendement zur Abstimmung zu bringen?

Mehrere: Nein! Nein!)

Es werden sich Viele mit dem amendirten Paragraphen einver- standen erklären, aber nicht, so wie er steht.

. Marschall: Ich wollte hinzusetzen, daß die zweite Frage zu richten sein wird auf, Wegfall des Strafminimums, und daß die dritte Frage heißen würde:

„Ob beantragt werde, daß die Strafe des §. 301 nur dann ein—

treten solle, wenn in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt worden ist,

zugleich mit. Wegfall des Wortes „vorsätzlich.“

. Dieser Gang der Fragestellung wird der zweckmäßigste sein. Diejenigen, welche auf Wegfall des 5. 301 antragen, würden es durch ihrn, 96, geben. .

(Es erheben sich ncht genug Mitglieder.) Man ist dem nicht beigetreten. e m th Frage heißt:

„Soll auf Wegfall jedes Strafminimums aus dem Paragraphen angetragen werden?“

ben sind, in dessen Diensten er steht. Aber, meine Herren, da scheint mir doch der Paragraph etwas sehr Bedenkliches zu haben, wenn er zu gleicher Zeit für benjenigen Strafen bestimmt, der nur vorsätzlich be= schädigt, und für denjenigen, der betrügt. Dies scheint mir nach der Aeußcrung, welche ich eben gehört habe, und auch nach der Fassung des Paragraphen allerdings die Bedeutung der Bestimmung zu sein. Ich habe sie früher anders aufgefaßt, weil die Worte: „insofern nicht eine härtere i . verwirkt wird“, in der Bestimmung des Paragraphen enthalten sind, so daß die Bestimmung des Paragra—

. ist, Jo haite ich sie für entbehrlich. Denn wenn der Beamte etrogen hat, so fällt er unter die Strafen des Betrugs; hat er aber nicht betrogen, dann muß man auch nicht annehmen können, daß er betrogen habe, daß er betrogen haben könne. Insofern bin

n w ern fer nur eine n i. würde; da dies nicht der

Diejenigen, welche es beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. ĩ Gahlreiches Aufstehen.)

Eine Majorität von mehr als Frittbei ĩ ü . h zwel Drittheilen hat sich dafür

ausgesprochen. Die letzte F ist ni s . ,, tzte Frage ist nicht ausgeschlossen. Es kann

„Soll beantragt werden daß aus dem Paragraphe , J aragre n das Wort „orsätlich. wegfalle, und daß, die durch ö * an gedrohe

Strafe nur dann ei innsüchtiger

ö h, eintrete, wenn in gewinnsüchtiger Absicht gehan— , es beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen ; (Es erheben sich nicht genug Mitglieder.) Die Versammlung hat sich nicht dafür ausgesprochen.

S. 302.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): 2

12 = 11 .

Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, wer echtem Metallgelde oder Papiergelde durch Umände—⸗ rung den Schein eines höheren Werthes verschafft, ingleichen wer verrufenem Metallgelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demselben das Ansehen eines noch geltenden giebt, begeht eine Münz- fälschung und ist mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, so wie unter besondere Polizeiaufsicht zu stellen.

Das Verbrechen ist mit dem Nachmachen oder Umändern des Geldes vollendet.“

Das Gutachten lautet:

2 „Zu §. 302.

Dieser Paragraph bestimmt den Begriff der Münzfälschung. Es ward herdorgehoben, daß in diesem Begriffe vermißt werde, daß das Geld zum Zwecke des Ausgebens nachgemacht, indem hier mög— licherweise Handlungen mit Strafe bedroht, welche von durch— aus strafloser Natur seien, wie das Anfertigen von Medaillen und Münzen zum Zwecke der Aufbewahrung. Das Landrecht sei be⸗ stimmter, indem es erfordere, daß die nachgemachten Münzen cours⸗ fähig seien. Andererseits ward zur Vertheidigung des Entwurfs an⸗ geführt, daß es sich hier um ein gemeingefährliches Verbrechen handle; daß es für den Beweis von der größten Schwierigkeit sein werde, wenn immer dargethan werden müsse, daß das falsche Geld zum Zwecke der Verausgabung angefertigt, indem namentlich bei bereits vollständig vollendeten Verbrechen sich häufig die Unmöglichkeit her= ausstellen werde, noch den Nachweis zu führen, daß hier eine Ver— ausgabung die Absicht gewesen.

Die Abtheilung hat den Antrag:

„Die Begriffsbestimmung des Paragraphen dahin zu be⸗ schränken, daß in denselben die Worte: „zum Zwecke des Ausgebens“ aufgenommen werden mögen“,

mit 8 gegen 5 Stimmen abgelehnt.

Es sst ferner darauf angetragen worden, das Alinea des Para— graphen wegfallen zu lassen, indem dasselbe als überflüssig erscheine, da das Gesetz ja selbst bestimme, was in den Begriff des Verbrechens gehöre, und aus der Begriffs aufstellung desselben entnommen werden müsse, mit welcher Handlung die verbrecherische That zur Vollendung gediehen.

Hiergegen ward angeführt, daß eine genauere Bezeichnung des⸗ halb zweckmäßig, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob nicht außer dem Nachmachen oder Umändern irgend eine andere Handlung hinzukommen müsse, um den Begriff des Verbrechens zu bilden, wel— ches hier mit Strafe bedroht ward.

Die Abtheilung hat den Antrag,

„das Alinea zu streichen“, mit 7 gegen 6 Stimmen abgewiesen.

Sodann ward, und zwar ohne Widerspruch, erinnert, daß es zweckmäßig erscheine, bei der Final-Redaction diesen Paragraphen mit der Strafbestimmung des §. 305 zu verbinden.“

Abgeordn. Graf von Schwerin: Meine Bemerkung bezieht sich noch auf den vorhergehenden Paragraphen. Ich setze voraus, daß die Abstimmung den Sinn hat, daß auch der Satz:

Der Richter muß auf Verlust der Ehrenrechte erkennen, nun wegfällt, oder daß nur fakultativ erkannt werde. Ich glaube, die Versammlung wird dies wohl annehmen. Da kein Minimum feststeht, so muß auch angenommen werden, daß der Verlust der Ehrenrechte wenigstens nicht unbedingt ausgesprochen werden muß.

Marschall: Mir scheint, daß dies nicht ohne Weiteres anzu⸗ nehmen ist, sondern erwartet werden muß, ob es die Ansicht der Ver—⸗ sammlung sei.

Abgeordn. von Auerswald: Der erste Antrag des Abgeord neten aus Pommern ging dahin, kein Minimum festzusetzen und den Verlust der Ehrenrechke auszuschließen. Als es zur Abstimmung kam, habe ich unterlassen, an die Ehrenrechte zu erinnern, weil es mir in der Natur der Sache zu liegen schien, daß bei Gefängniß von mög— licherweise einem Tage nicht auf Verlust der Ehrenrechte erkannt wer- den könne, der Paragraph also jedenfalls, wenn unser Beschluß Folge erhält, dahin verwandelt worden ist, daß die Ehrenrechte nur falul— tativ aberkannt werden können. Vielleicht würde uns von der Mi— nisterbank hierüber eine Erklärung.

Justiz-Minister Uhden: Da nach dem Beschluß der Versamm⸗ lung kein Minimum festgesetzt werden soll, so würde das letzte Ali= nea wegfallen und in den Paragraphen aufzunehmen, so daß also alsdann dem Richter nur die Fakultät gegeben wird, auf die Ehren— strafen zu erkennen.

Abgeordn. von Auerswald: Also ist richtig.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, wir müssen noch weiter gehen. Wir haben beim Diebstahl die Ehrenrechte nur ab— erkannt, wo eine gewinnsüchtige Absicht vorlag. In dem vorliegen⸗ den Paragraphen wird es, wo es sich um Betrug und Unterschlagung handelt, also sich von selbst verstehen, daß auch auf zeitweisen Ver⸗ lust der bürgerlichen Ehre zu erkennen. Wo aber eine vorsätzliche Benachtheiligung, ohne Betrug zu sein, stattsindet, kann, nach un— serem früheren Beschlusse, überhaupt nicht auf Verlust der Ehren⸗ rechte erkannt werden.

Marschall: Es kommt darauf au, zu ermitteln, ob die Ver= sammlung von dieser Ansicht ausgegangen sei, und wenn kein Wider⸗ spru

meine Voraussetzung

Justiz⸗Minister von Savigny: Dagegen wird seitens der Re⸗ gierung nichts einzuwenden sein, daß nur auf den Fall der gewinn süchtigen Absicht der Verlust der Ehrenrechte beschränkt wird. Marschall: Da kein Widerspruch erhoben wird, so ist anzu⸗ nehmen, daß die Versammlung von dieser Ansicht ausgegangen ist. Abgeordn. Knoblauch: Da bei dit sem Paragra hen eine be⸗ deutende Minorität der Abtheilung sich für eine Aenderung desselben ausgesprochen hat, so halte ich mich verpflichtet, auf das angelegent= lichste zu empfehlen, daß derselbe in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs angenommen werden möge, weil ich ihn zur Sicherheit der bürgerlichen Gesellschaft für höchst nothwendig halte., Ich erlaube mir, meine Ansicht mit einigen Worten näher zu begründen. Es ist nämlich vorgeschlagen worden, daß hier eingeschaltet werde: „zum Zwecke des Ausgebens“; dies würde die Ueberführung des Verbre— chers wesentlich erschweren und diese Handlung, eren derbrecherische Absicht nicht zweifelhaft sein kann, gar nicht in ihrer ganzen Straf⸗ würdigkeit hervortreten lassen. Eine solche beschränkende Bestimmung würde zu den allerverderblichsten Ausflüchten Gelegenheit geben und den Beweis des Verbrechens oft unmöglich machen. Es ist hierbei auf das Allgemeine Landrecht zurückgegangen worden; die Bestim- mungen desselben hierüber können aber wenig maßgebend sein, weil die Verhältnisse in Bezug auf die e Verbrechen sich seitdem wesentlich geändert haben und man einräumen muß, daß sie noch fortwährend in weiterer Entwickelung begriffen sind. Soll daher die bürgerliche

Gesellschaft von dieser Seite gegen große Nachtheile gesichert werden,

so müssen hier nothwendigerweise strenge Strafbestimmungen eintre⸗

fen. Ich will, ohne mich auf diese reichhaltigen Gegenstäͤnde näher einzulassen, im Allgemeinen nur anführen, daß, wie bekannt genug ist, auf der einen Seite eine Fülle des mannichfaltigsten Papiergeldes von größeren und kleineren Staaten, selbst von Kommunen und Gesell—

schaften ausgegeben wird, und daß zahlreiche Schuld ⸗Verschreibungen und Actien, die auf den Inhaber lauten, sich in Umlauf befinden. Auf der anderen Seite wird die Versuchung, dergleichen Papiere nachzumachen, um so größer, weil in der gegenwärtigen Zeit die technischen, mechanischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und Jertig= keiten, welche darauf Anwendung sinden, sehr weit verbreitet sind. Den Kreis, innerhalb dessen so schwere Verbrechen strafbar sein sollen, durch die vorgeschla gene Bestimmung noch enger zu ziehen, halte ich für sehr gefährlich und muß ich auf das entschiedenste widerrathen.

Es ist außerdem beantragt worden, das Alinea zu streichen. Hiermit kann ich mich eben so wenig einverstanden erklären, wenn in dieser wichtigen Sache ein angemessener Schutz gewährt werden soll. Das in Rede stehende Verbrechen ist da Überall vollständig begangen, wo dergleichen Handlungen vorgenommen werden, und es würde, wenn man dies nicht ausspricht, auf indirektem Wege wieder zu an⸗ deren Ausflüchten nene Veranlassung gegeben werden.

Endlich halte ich es keinesweges für gleichgültig, was in dem Gutachten als eine Redactions-Bemerkung aufgenomiuen ist, nämlich die Bestimmung des §. 305 mit dem vorliegenden Paragraphen zu vereinigen, denn die Verbreitung des falschen Geldes ist mit der An⸗ fertigung desselben nicht nothwendig verbunden. Außerdem ist es lo⸗ gisch vollkommen gerechtfertigt, diese Bestimmungen von einander zu trennen. Eine weitere Ausbildung des Verbrechens führt gewisser⸗ maßen zu einer Theilung der Arbeit, es treten Mehrere und selbst Gesellschaften zu solchen verderblichen Zwecken zusammen, von denen der Verfertiger des Papiergeldes sich in der Regel hütet, es selbst auszugeben, und dasselbe vielmehr durch andere Hände in Umlauf setzt. Aus diesen Gründen empfehle ich auf das angelegentlichste die Bei— behaltung des Paragraphen in seiner ursprünglichen Fassung.

Maäͤrschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so ist ee so anzusehen, als habe die Versammlung im Einverständniß mit der Masorität der Abtheilung gegen den Paragraphen nichts zu erinnern gefunden. 8. 303.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

„S§. 303.

Wenn jedoch in den Fällen des 5. 302 aus den besonderen Um⸗ ständen erhellt, daß der Handelnde nicht die Absicht gehabt hat, das so verfertigte oder umgeänderte Geld in Umlauf zu setzen, so soll derselbe mit Gefängniß nicht unter vier Wochen oder mit einer Geld⸗ buße von funfzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft werden.“

Das Gutachten lautet:

8.

Dieser Paragraph gab nur zu der Bemerkung Veranlassung, daß es wohl überflüssig, der besonderen Umstände Erwähnung zu thun, indem der Beweis, daß der Handelnde nicht die Absicht gehabt, das Geld in Umlauf zu setzen, sich aus dem Falle selbst ergeben werde und es auf besondere Umstände dabei wohl nicht ankommen könne, wenigstens nicht ersichtlich sei, was damit gemeint worden.“

Abgeordn. Fabricius: Ich bin nicht ganz im Klaren darüber, ob die Äbtheilung einen bestimmten Antrag zu stellen gemeint gewe— sen. Sollte das der Fall sein, so würde ich mich gegen das dafür aufgestellte Argument erklären, das wieder darauf hinausgeht, Prä⸗ sumtionen über die Absicht des Handelnden zuzulassen, von denen nie ausgegangen werden darf, so daß solche vielmehr jederzeit aus den eigenthümlichen Umständen des einzelnen Falls festzustellen sein wird. Der Beifatz selbst scheint übrigens auch mir, aber nur als un— nöthig, wegzulassen.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Es ist eigentlich nur eine reine Fassungssache; es würde sich das Bedenken, welches die Abtheilung hat anregen wollen, vollständig erledigen, wenn es hieße: „wenn bewiesen wird, daß der Handelnde u. ö

Marschall: 5. 304.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (iest vor):

.

Wer den Werth echter, zum Umlauf bestimmter Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und die selben verausgabt, ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen und unter besondere Polizei⸗Aufsicht zu stellen.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu §. 304.

Es ist zunächst erinnert, daß dieser Paragraph mit dem §. 306 in der nämlichen Verbindung stehe, wie 8. 305 mit 8. 302, und ohne Widerspruch darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Schluß⸗Redac⸗ tion die Verbindung derselben zu empfehlen oder die Ordnung der⸗ selben so einzurichten sein werde, daß §8§. 302 und 3hö5 vor 8. 3601 und 3606 eine Stelle anzuweisen.

Sodann ist die Frage angeregt, ob durch die hier gegebenen Strafbestimmungen der namentlich in neuerer Zeit häufig vorgekom— mene Fall vorgesehen in welchem Jemand eine unter den Cours gesunkene fremde Münze im Auslande aufgekauft und mit derselben ganze Plätze und Distrikte überschwemmt habe; eine Handlung, die amentlich, wenn sie in der Absicht eines unerlaubten Gewinnes ge— schehen, zweifellos zu den strafbaren gerechnet werden müsse, und er— hebliche Nachtheile für das Vermögen der Unterthanen in vielen Fällen mit sich geführt habe.

Die Abtheilung war nun zwar der Ansicht, daß derartige Hand— lungen durch die hier in Rede stehenden Paragraphen nicht vorgese⸗ hen, daß aber eine Strafbestimmung für dieselben wünschenswerth, obgleich andererseits von ihr die Schwierigkeit einer geeigneten Fas⸗ sung nicht verkannt ward, da diese Schwierigkeit in der Aufstellung einer gewissen Gränzlinie zwischen dem erlaubten und unerlaubten Geldhandel liegt. Sie ist der Ansicht, daß bei der Schluß-Redaction es jedenfalls zweckmäßig erscheine, außer der Verschmelzung der §§. 304 und 396 darauf Rücksicht zu nehmen, daß bestimmt ausge⸗ sprochen werde, daß durch die Strafbestimmung der Fall des uner⸗ laubten Geldhandels, welcher hier erwähnt, nicht betroffen, damit hierdurch die Möglichkeit herbeigeführt werde, in künftigen Fällen zu übersehen, wie die Gränze zu ziehen sei zwischen demjenigen, was be—⸗ züglich eines solchen Handels das Gesetz zu verbieten, und dem, was es zu gestatten habe.“

Zunächst ist zu bemerken, daß eigentlich hier die Abtheilung ma— terielle Anträge nicht gestellt, sondern auf Fassungs Bemerkungen sich beschränkt hat, und dann, daß sie selbst für diesen Fall wahrzunehmen glaubte, daß der Paragraph zu denen gehöre, wo Strafbestimmungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit nothwendig sind. Was die Fas⸗ sungs⸗-Bemerkung betrifft, so glaube ich, und es ist auch seitens des Gouvernements kein Widerspruch erhoben worden, daß es sich nur auf die Verschmelzung solcher Paragraphen bezieht, die ihrem inneren Wesen nach in einer solchen Verbindung stehen, so daß zur Vermei⸗ dung von Unklarheiten, zur Vermeidung von Zweifeln, zur Vermei= dung möglicher Kontroversen, die sich ergeben würden, eine Verschmel= zung r zweckmäßig wäre. Die zweite Bemerkung ist gemacht worden im Interesse der Vervollständigung des Gesetzes für den Fall, der hier in dem Abtheilungs-Gutachten bezeichnet ist, nämlich des unerlaubten Geldhandels, der häufig vorkommt, und worüber man hinlängliche Erfahrungen hat sammeln können.

d Abgeorkn. Neumann: Ich habe gegen §. 304 noch ein beson⸗ , es scheint mir nämlich doch eine große Härte ver⸗ ö * en zu können, wenn er so stehen bleibt, wie er hier vor=

gt. Es fehlt nach meiner Ansicht bei dieser Fassung zu sehr die

547 betrügliche oder gewinnsüchtige Absicht. Es wird doch wohl darauf ankommen, ob der Verbrecher durch das Beschneiden und Abfeilen den Werth der Münzen verringert und sie gleichwohl zu dem ur⸗ sprünglichen Werthe verausgabt hat, oder ob dies kur zu dem gerin⸗ eren Werthe geschieht, und ob also auch eine Betrügerei damit beab-= schtigt worden ist. Wäre das niht der Fall, so würde es doch be⸗ denklich sein, wenn er dann eben so bestraft ürde. Hiernächst würde ich mich gegen den Zusatz aussprechen „und unter besondere Polizei- Aufsicht zu stellen“. Ich sehe nicht ein, was die polizeiliche Aussicht hier helfen foll und wie sie auszuführen sei, um das Verbrechen zu hindern. 19 §. 31 darf der zur polizeilichen Beaufsichtigung Ver⸗ urtheilte bei Racht seine Wohnung ohne Eilaubniß der Polizei⸗Be= hörde nicht verlassen, es kann ihm der Aufenthalt an einem bestimm⸗ ten Orte untersagt und zu jeder Zeit Haussuchung bei ihm gehalten werden; nun begreife ich nicht, t sicht in Beziehung auf im Werthe verringerte Münzen und deren Verausgabung von Einfluß sein kann.

Marschall- Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, daß die betrügerische Absicht erkennbar sein müsse, die erforderliche Unterstützung findet,

(Wird unterstützt.) und nun ist zu ermitteln, ob der Vorschlag, die polizeiliche Aufsicht wegfallen zu lassen, die erforderliche Unterstätzung sindet. (Wird nicht unterstützt.) Er hat sie nicht gefunden.

Abgeordn. Abegg: In Beziehung auf den Vorschlag, welchen die Abtheilung gemacht haf, wegen eines künftigen Gesetzes zur Re⸗ gulirung des Geldhandels, mache ich aufmerksain, daß im Verkehr mit Polen sehr häufig polnische Münzen an der Gränze coursiren und

wie diese Art der polizeilichen Auf⸗

zwal in solchen Summen, daß der ganze Geldverkehr durch polnisches U

Geld bewirkt wird; wenn nun etwa durch ein künftig zu erlassendes Gesetz dieser Verkehr in fremdem Gelde beschränkt, werden sollte, so würde das offenbar von großem Nachtheile für die Gränzbewohner sein. Die Sache an sich ist auch nichts Unrechtes; Jedermann weiß, daß das polnische Geld so oder so viel Prozent weniger Werth hat, als das preußische, er richtet sich also beim Verkaufe von Waaren danach und läßt sich danach bezahlen. Von Zeit zu Zeit verschwin⸗ det das polnische Geld wieder, und alsdann sst kein Gesetz nöthig; aber je nachdem sich der Austausch von einem Lande nach dem an⸗ deren vermehrt oder vermindert, tritt ein solcher Fall wieder ein. Daher glaube ich nicht, daß es nöthig ist, hierüber ein Gesetz zu er— lassen. Jeder hat die Freiheit, das fremde Geld, anzunehmen oder nicht; nimmt er es an, so weiß er, was er empfängt. Ich glaube, man kann auch noch weiter gehen; selbst wenn einmal fremde Mün— zen, wie es vor einigen Jahren mit hannoverischen Louisd'oren der Fall war, an einer Stelle coursiren, so mag das für den, der sie annimmt, ohne davon unterrichtet zu sein, daß sie einen leichteren Gehalt haben, Nachtheile mit sich bringen, aber im Ganzen genom⸗ men ist kein Schaden für das Land damit verbunden, denn für das Geld ist etwas gewährt worden, derjenige, der es gab, hat einen

Werth dafür erhalten, und ich glaube nicht, daß man wohl thut, hier

eine Beschränkung eintreten zu lassen. Ich meine übrigens damit nicht, daß verschlechtertes Geld coursiren soll, sondern es soll nur das Coursiren ausländischen Geldes in seinem Vollgehalt nicht verhindert werden, weil sonst für den Verkehr Nachtheile entstehen.

Justiz-Minister von Savigny: Es sind Einwendungen nach verschledenen Richtungen hin erhoben worden; es ist gewünscht wor⸗ den, um das Kleinere voranzustellen, es möchten ver chiedene Para⸗ graphen verschmolzen werden, und ich bin bereit, mich darüber zu erklären, bitte aber, diese Frage auszusetzen, bis wir 8. 3h07 geprüft haben, da ich glaube, es sei schlechthin nothwendig, daß die Para— graphen ihre jeßige Stellung behalten. Zweitens ist von der Ab— theilung die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht zweckmäßig sei, die Paragraphen zu erweitern und auf gewisse Arten des Geldhan— dels zu beziehen. Hier muß ich vorausschicken, daß, was man auch vorzuschreiben für nöthig finden möge, eine solche Vorschrift unter die Münzverbrechen nicht gehört. Ich kann der Abtheilung ferner nicht beitreten, wenn sie sagt, dies sei ein unerlaubter Geldhandel, In dieser Handlung liegt durchaus nichts an sich Unerlaubtes, sie ist auch kein Betrug, sondern an sich ganz rechtmäßig, wie jeder andere Handel. Es kann demjenigen, der solches Geld empfängt, allerdings Nachtheil bringen, es hat dies aber die größte Aehnlichkeit damit, wenn Jemand ausländische Fabrikate in das Land hereinbringt, die schlechter als die inländischen sind. Darin liegt an sich nichts Uner⸗ laubtes, es kann es aber werden, wenn das Land mit solchem schlech⸗ ten Geld überschwemmt und dies polizeilich verboten werden sollte. Dann wäre die Uebertretung des Verbotes allerdings etwas Uner⸗— laubtes, aber der Handel an sich nicht. Endlich aber ist eine viel wichtigere Bemerkung gemacht worden, die in das innere Wesen des Paragraphen eindringt, nämlich die: man dürfe das Verbrechen nicht an sich als etwas Unerlaubtes bührachten, sondern nur dann, wenn eine betrügerische Absicht dabei gewesen sei; wenn also Jemand Louisd'ore beschneidet und sie für den Cours ausgiebt, den sie vor der Operation der Beschneidung gehabt hatten, aber nicht, wenn er sie nach ihrem gegenwärtigen Werthe ausgiebt. Von dieser strafba⸗ ren Operation ist in der deutschen Neichsgesetzgebung die Nede seit vielen Jahrhunderten, und die Thäter heißen dort Kipper. Also eine neue Erfindung ist weder das Verbrechen noch der Versuch, es durch Strafe zu verhüten, auch hat man nie die Sorgfalt für nöthig ge— funden, ehrliche Kipper von unehrlichen Kippern zu unterscheiden. Ich würde jede beschränkende Bestimmung für eben so nachtheilig als überflüssig halten.

Resereut Abgeordn. Freiherr von Mylius: Was die Bemer⸗ kung betrifft, daß die Abtheilung der Meinung gewesen ist, es sei zweckmäßig, des erlaubten und des unerlaubten Geldverkehrs hier zu gedenken, so war sie von der Ansicht ausgegangen, daß es Aufgabe des Staates sei, darüber zu wachen, daß das Geld als Tauschmittel überall coursire, und daß die Integrität desselben ungefährdet bleibe, daß also hier, wo es sich um ein Verbrechen gegen das Recht des Staates auf Erlassung von Tauschmitteln handelt, der Ort sei, eine Strafbestimmung dafuͤr zu geben, wenn dieses Tauschmittel durch einen Privatvertrag ganzen Landesdistrikten entzogen wird. Häufig sind solche Fälle vorgekommen, und in allen Provinzen ist es erlebt wor— den, daß Massen' Geldes wie mit einem Schlage, wo es der Verkehr mit kleinen Leuten nothwendig machte, daß ein rascher Uebergang von Werth zu Werth stattfinde, den Distrikt überschwemmten, wodurch Einzelne benachtheiligt wurden. Das ist die Frage, welche die, Ab—⸗ theilung bestimmte, des Vergehens zu gedenken, welches möglicher⸗ weise hier begangen werden kann, obwohl auch von ihr die Schwie⸗ rigkeit der Aufstellung einer bestimmten Gränze nicht verkannt ward.

Abgeordn. Knoblauch: Ich erlaube mir noch hinzuzufügen, daß das alte Verfahren nicht nur fortdauert, sondern sich in immer neue Formen ausbildet. Jetzt beschränkt man sich nicht mehr auf das Beschneiden der Goldmünzen, sondern man hat mit Hülse der fortschreitenden Wissenschast manche andere, z. B. chemische Mittel aufgefunden, wodurch die Oberfläche der Münzen nicht erheblich ver= ändert und dennoch den letzteren ein Theil ihres Werthes entzo⸗ gen wird.

Was den zweiten Punkt betrifft, so muß ich sagen, daß, meines Erachtens, dergleichen Geld-Verhältnisse durch die Gesetzgebung kaum

zu treffen sein dürften, sondern nur durch vorübergehende Verwal- tungs-Maßregeln vielleicht geregelt werden könnten. Aber alle diese Bedenken fallen aus dem Grunde zusammen, weil Niemand die Ver- pflichtung haben kann, jene schlechteren Münz⸗ Sorten in den gedach⸗ ten Jällen anzunehmen, und folglich derjenige, welcher dies anderer Umstände wegen dennoch thut, seinem freien Willen folgt. Marschaäll: Die zu stellende Frage heißt: Sell beantragt werden, daß die Strafbestimmung im 5. 304 nur dann zur Anwendung komme, wenn in betrügerischer Ab- sicht gehandelt worden ist? und die dies beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen

geben. (Einige Mitglieder erheben sich.)

2 ist nicht beigestimmt.

8.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius lliest vor):

se 8. 3065 Wer wissentlich falsches Geld in Umlauf setzt oder aus dem Ausland einführt, ist mit derselben Strafe zu belegen, welche auf die Münzfälschung (9. 302) angedroht ist.“ Marschall: 5. 306. Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (iest vor): „§. 306.

Mit der Strafe der Verringerung von Geldstücken (8. 304) soll derjenige belegt werden, welcher wissentlich das in seinem Werth ver⸗ ringerte Geld als vollgültig ausgiebt.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §5§. 305 und 306.

Da §. 305 nach der Ansicht der Abtheilung mit 5. 302 und 8. 305 mit §8. 304 verbunden werden soll, so hat die Abtheilung zu Bemerkungen hinsichtlich dieser Paragraphen keine Veranlassung.“

Abgebrbn. Knoblauch? Bie Bemeikung der Abtheilung bezieht sich auf den früheren Vorschlag; da indessen die Verschmelzung beider Paragraphen nicht angenommen worden ist, so wird es auch hier bei dem Entwurfe bleiben.

Justiz-Minister von Savigny: darüber erklären. ;

Abgeordn. Vansmann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich die Strafe bis zu 5 Jahren Zuchthaus und unter besondere Po- lizeiaufsicht zu stellen, viel zu hoch halte, weil Viele welche unkenntnißvoll in seinem Werth verringertes Geld als gültig einge⸗ nommen haben, eben so in Folge ihrer Unschuld auch versuchen, das- selbe als vollgültig hinwiederum auszugeben, sich aber auch damit be⸗ gnügen werden, wenn ihnen der kenntnißvollere Abnehmer nur den soirklichen Werth des verringerten Geldes erstattet, wobei er denn doch den Verlust des Minderwerths allein zu tragen hat.

Marschall: S. 307.

Referent Abgeordn. Freiherr 8 Mylius (est vor):

. ,

Wenn jedoch in den Fällen der S8. 305, 306 aus den besonderen Umständen erhellt, daß der Handelnde das von ihm in Umlauf gesetzte Geld als echt oder vollgültig empfangen hatte, oder daß er bei dem aus dem Auslande eingeführten Gelde nicht die Absicht gehabt hat, dasselbe in Umlauf zu setzen, so soll derselbe, insofern nicht ein anderes Verbrechen in der Handlung enthalten ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern bestraft werden.“

. 307 hat sich ebenfalls nichts zu erinnern gefunden.“

Abgeordn. Abegg: Nach diesem Paragraphen soll der, welcher geringeres Geld aus dem Auslande einführt, ohne die Absicht zu haben, es im Inlande auszugeben, dennoch mit Strafe belegt wer⸗ den, und damit kann ich mich nicht einverstehen. Der Fall ist denk- bar, daß im Auslande

Ich wollte mich noch später

(Laut, laut!)

Münzen im Cours herabgesetzt werden, daß dieses im Cours herab- gesetzte Geld noch mehr herabsinkt, aufgekauft und in das Land ge- schickt wird, entweder um an die Münzen verkauft zu werden, oder als Unterpfand zu dienen, oder weiter verschickt zu werden. Es kann in dieser Weise ein reelles Geschäft gemacht werden, welches nicht mit Strafe zu belegen ist. Es steht ausdrücklich im Paragraphen: „es wird die Absicht nicht vorausgesetzt“, und dennoch wird Strafe angedroht. Dadurch könnte namentlich auch im Kriege der Verkehr sehr erschwert werden. Ich erkenne keinen Grund zur Strafe, weil burchaus nichts Unrechtliches beabsichtigt wird, weshalb ich beantrage, daß diese Stelle gestrichen werde.

Justiz-Minister von Savigny: Der Fall, den das geehrte Mit- glied angiebt, ist sehr gut möglich, nämlich, daß fremdes Geld an seinem snneren Courswerthe verloren hat, wie es namentlich während und nach der französischen Revolution mit dem alten französischen Silber- gelde geschehen war. Es ist vollkommen erlaubt und ohne allen Rachtheil, wenn Jemand dieses Geld einführt und einschmilzt, wobei ja das Publikum nicht im Mindesten gefährdet wird. Das geehrte Mitglied scheint aber zu befürchten, daß einem Solchen das Unrecht widerfahren könnte, gestraft zu werden. Wo dies nun der Fall wäre, so könnte es nur bei Kleinigkeiten geschehen, nie im Großen, wo es der Mühe schon werth ist, daß er der Obrigkeit vorher Anzeige da⸗ von macht, um sie nicht zum Verdachte zu nöthigen. Gesetzt nun, er hätte die Vorsicht versäumt, so wäre die größte Gefahr die, daß der Richter genöthigt wäre, ihn mit einer Geldbuße zu belegen, die aber auf einen halben Thaler bestimmt werden könnte, in der That ein gerechter Lohn für seine kleine Unvorsichtigkeit, da seine Ehre nicht darunter leiden kann. Ist er aber nur einigermaßen vorsichtig, so wird er nie vor Gericht gestellt werden können.

Abgeordn. Dittrich: Als Fassungsbemerkung gebe ich anheim, ob es nicht zweckmäßig sein möchte, die Worte: „aus den be son· deren Umständen erhellt, daß“, wegzulassen. Mir scheint das allerdings eine Erleichterung zu sein für den zu Bestrafenden, aber ich weiß nicht, warum sie nicht eintreten dürfte, da es doch heißt: „Wenn jedoch in den Fällen der ss. 305, I06 aus den besonderen Umständen erhellt, daß der Handelnde Las von ihm in Umlauf ge⸗ setzte Geld als echt oder vollgültig empfangen hatte.“ Es ist dies kein Antrag, sondern nur eine Fassungsbemerkung. Außerdem scheint aber der Fall analog zu sein mit dem Betruge, daher der gering= fügigen Uebertretungen gleichfalls zu erwähnen. Wenn dort die Strafe nach der Schwere des verursachten Verlustes bemessen wird, warum soll sie hier nicht ebenfalls gemildert werden, wie bei dem Betruge im Allgemeinen? Wenn Jemand y kleines Geldstück wissent- lich ausgegeben hat, aber nicht als Jalschminzer, warum könnte nicht dann eine mildere Strafe eintreten? Dies würde geschehen, wenn binzugesetzt würde hinter die Worte: „empfangen hatte „oder in geringfügigen Fällen.“ Ich beantrage daher, daß analog uch hier geringfügige Fälle mit einer milderen Strafe bedroht wer= den, wie es in den Ss. 294 und 301 der Fall ist.

Justiz-Minister von Savign)z Der geehrte Abgeordnete scheint den Sinn von 5. 307 nicht richtig aufgefaßt zu haben, denn er geht auf solche Jälle, die ihrer Natür nach eine sehr geringe Impu= fation mit sich führen, wo auch keine Gemeingefährlichkeit vorliegt. Er kann tagtäglich vorkommen, daß Jemand im, kleinen Verkehre falsche Geldstücke bekömmt, er will den Schaden nicht tragen, giebt bas falsche Geldstück wieder aus, und das ist ein Fall, der, dem