1848 / 60 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Musrnne iss ih hesssestimmf worden. Hie nächste Frage

bast zum 5. 3190 noch zugeseßt werde der

. Sell bean erben, aug bem Entwurfe von

* chlusssatz ea 8. 140* 1813, welcher

1Urfunbe ist sebe Schrist zu verstehen, welche zum

Hewesse einer Thatsache nd bsesenigen, welche beantragen, agraphen ausgenommen werde, wer

lennen geben. (Es erhebt sich ein

dienen ann? daß dieser Zusatz noch in den Pa⸗ den dies durch Aufstehen zu er⸗—

. heil der Versammlung.) Ce hat sich eine Majorität von zwei Drittheilen dafür ausge⸗

Wird das bezweifelt? Nein! Nein!) Also kommen wir zum nächsten Paragraphen. Referent Ab n. Freiherr von Mylius lliest Ehrenrechte und zu bestrafen. dieses um sich oder Anderen Gewinn u aerjschaffen, soll zugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu eintau send Thalern bestraft werden.“ Hutachten lautet: „Zu §z§. 311 —31 zat sich nichts zu erinnern gefunden. Abgeurdn. Sperling:

Tie Urkundenfälschung ist mit dem Verluste der nit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren Wer dieses Verbrechen s

Ich gebe anheim, ol Ehrenrechte nur fakultativ auszuspresc en * den Beschluß gefaßt haben, daß nicht 1 ==

„das Vergeben also auf eine Verms

scheänfen kann dei w ein Mangel edrliede

Regierung glaube nicht,

na der Art ist,

anwenden kann.

Aracordn. Frhr. von Mylius lliest vor):

einfachen Urkundenfälschung (8. 311) ist

welcher in der Absicht, sich oder Anderen ndere wzuzufügen, ein mit der

ohne dessen Willen aus⸗

F 686 2 bersenige zu belege

kundenfalscunẽe

Fe nfichen (Glau= entanbigt sind; welche unter amt—

eöte Nummer ge— 3charfung hien nm etzten Nummer

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Fil sching ed e lich 118 Betrug ne her ö. * he strafen nr

3 posstion ? ganz zu strrichen.

ver stch⸗ n ter ssisttz ung np et.

Kird unterstittzt⸗ Mnister von Savigny ch halte es doch für sehr be ba, Sempesp awer 6 gaanz von dem Schutze einer 3 haf dies ge

verbunden ist,

Mn estkitßest, wie hier in je er irt der Gefahr, eit t ver Farsrafsen des fasschen Papiergeldes, nsofe rn le dur es rrälstknng Fe S=tante etwas enfzogen wird, was hm wistke, wenn mon anf diesen Charafter

. ahr gezegen werben können Fal P Mürnhsbesrfalscheäag, vnn re wirke bal eine barfe Strafe ersolgen.

snfr 4 gehr ö. vird

a Mh, gehn er Sach. . wolte

550

n, wird der Charakter der Gefährlichkeit faltisch in den mei- sten Fällen viel geringer sein, und deshalb ist eine sehr milde Strafe hier angedroht, allein es als einfachen Betrug zu behandeln, halte ich für sehr, gefährlich. Man denkt allerdings an den Fall, daß Jemand ein einziges Mal im Leben einen Stempelbogen verfälscht hat, und zwar nur einen Stempelbogen von 10 Sgr. Wer versichert uns aber, daß er es nicht öfter thun wird, und das wird geschehen, wenn eine so geringe Strafe darauf gesetzt wird.

Abgeordn. von Auersmwald: Ich glaube auch, daß, nachdem wir den? Begriff der Üirkunde naher bezeichnet haben, wir Nr. 2 un= ter 8. 314 nicht füglich stehen lassen können. Ich glaube noch we— niger, daß, wenn die Nummer hier gestrichen würde, dies Vergehen unter den Begriff der Münzverfalschung kommen könnte, mir scheint es am einfachsten, daß es unter den Fall des Betrugs kommen müsse. Es liegt der Fall vor, daß der Staat um eine Abgabe betrogen wird. Wenn aber dem Antrage nicht nachgegeben wird, so würde ich we⸗ nigstens wegen der ganz exorbitanten Strafe eventuell darauf antra⸗ gen, das das Vergehen aus der Reihe der qualifizirten Fälschungen gestrichen und nur mit der Strafe der einfachen Fälschung belegt

räarerdn. Zimmermann: Zur Unterstützung meines Antrages eclasde ich mir, noch auf die Strafe des Betrugs Bezug zu nehmen, ee steigt bis zu 5 Jahren Strafarbeit. Wenn also Jemand uner⸗ varteterweise das Verbrechen der Fälschung von Stempelpapier sich

Gewohnheit werden lassen sollte, so scheint mir durch diese Strafe des Betruges, wozu noch eine Geldstrafe von 1000 Rthlr. treten kann, das Interesse des Staates vollkommen und ausreichend gesichert. . Secretair Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich wollte nur den Herrn Minister der Gesetzgebung um Belehrung bitten, ob ich mich irre, wenn ich den Begriff der Urkunden Fälschung so auffasse, daß wesentlich dazu gehört, daß die falsche Urkunde zum Beweis irgend einer Thatsache dienen könne. Dann aber kann die Fälschung des Stempelpapieres nicht zu der Urkunden⸗-Fälschung, weder zu der qua⸗ lifizirten, noch zu der einfachen, gehören. Sie kann nirgends anders aufgenommen werden, als unter den Fall des Betruges, und da, glaube ich, ist auch die Strafe bis 5. Jahre Strafarbeit und bis zu 1000 Thalern Geldbuße hoch genug.

Justiz-Minister von Savigny: Ich kann diesen Einwand nicht als richtig anerkennen. Denn durch den nachgemachten Stempelbogen wird verfucht, ihn für einen echten Stempelbogen auszugeben, so daß er für einen bezahlten Stempel gelten soll.

Abgeordn. von Auerswald; Ich habe die Ueberzeugung, daß es uns nun und nimmermehr gelingen wird, und selbst wenn wir ein⸗ stimmig uns für den Entwurf erklärten, und wenn wir keinen Grund unerörkert, kein Beweismittel unversucht ließen, dem Volke die Mei⸗ nung beizubringen: daß ein Stempelbogen eine Urkunde sei!

Abgeordn. Steinbeck: Der Platz, den die Fälschung des Stem⸗ pelpapiers hier eingenommen hat, ist auch, nach meiner Ueberzeugung, nicht der richtige, weil das Stempelpapier nicht eine Urkunde ist, diese Fälschung aber zu den Münzverbrechen zu rechnen, wenigstens etwas weit hergeholt sein würde. Hat unser Gesetz-Entwurf kein Pevenken gefunden, für die Fälschung, nicht blos der Urkunden, son⸗ m- auch der Gränzsteine, besondere Abtheilungen zu bilden, so

n unmaßgeblich vor, an dem Schlusse dieses Titels einen

euschalten, der von der Fälschung des Stempel⸗

e, vamit der Theorie Genüge geschieht.

ä Sram elgagierz auch nicht nach der De⸗

ch

* rt „Wer in ge⸗

Marertn baburch beschä—⸗

4 : gen falsg vurch Entstellen oder Un⸗

ae, hre, Töhessach, n eint u Irtthum erregt“, der beschädigt

e See,, an C asstellung ber wahren Thatsache ist die Fäͤlschung ö in n elg

At gebrbn. Steinbeck: Die strafbare Thatsache liegt bei dem Hetruge außerhalb des Objektes. Sie ist bles das Mittel, durch wel⸗ ches der Beirug verübt wird. Hier ist aber das Objekt der Stem pel selbst. Es ist eine besendere Kategorie, man kann die Stempel⸗ apier-Verfälschung allerdinge das gebe ich sehr gern nach, dem Be⸗ früge sehr verwandt nennen, ader vollständig paßt sie in die Desini— lion des Betruges nicht

Marschall! Wu fennen abstimmen. Die Frage heißt also:

oll auf Wegfall von Nr. 2 angetragen werden?

dle as beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen

. 6e boch t LE,,

, eisten Mitglieder erheben sich.) Enn Malhrität unn mehr als Zweidritteln hat sich dafür ausge⸗ ö. ut Pinter von Savigny: Dann bleibt doch noch übrig, n ein Stelle aufzufuchens denn ich glaube nicht, daß Je⸗ sein wird, daß diese Handlung straflos bleibe. nmermann: In der Ronsequenz meines Antra⸗ 234 egt, daß, wenn bezweifelt wird, ob die Stempel⸗ iti Rrerrg ist, erklärt wird, die Fälschung des Stempels wird 1 Drrreg feteachtet. Ich habe in meinem Vortrage nachzuweisen eu wa u zer Strafe des Betrugs auch sehr schwere Fälle auf- Uälnszt iin itz wenn namentlich der Fall der Wiederholung hervor⸗ kehnhrai murden muß ich noch nachträglich hinzufügen, daß die Snrnfgereze lier zen Betrug den Rückfall noch mit erhöhten Stra— 61 1 rann Ranschalo Abgeordnete Steinbeck hat vorgeschlagen, eine nn here Hestimm ag zufjunehmen am Ende des Titels wogen —wnners: Ich einige mich mit dem Vorschlage des geehrten Agen wer so eben sprach, daß die Strafe so ausge⸗ vrochen werde é henraft wie der Betrug“. march 36 it also noch von der Versammlung die Frage Sol veau magst werden, daß im Gesetz dieses Verbre⸗ es Kerruges bedroht werde? und die das bean⸗ d Maßsstehen zu erkennen geben. zer Versammlung erhebt sich.;) mtheilen hat dem beigestimmt. Sar ign): Damit ist noch nicht die Frage anbe, nach Anglsggie es m enn Hen ng Een syl unn . 1 wales wärde es für schweren Betrug gel— bea 4 6. w. 1 trag von Mitgliedern der Versamm⸗ , möusehen, als gehe die Versammlung us, dag hrer liber lem Nntrag zu machen sei, es also der Be⸗ sansnen ng der RKegiernnag üherlafen hleibe. klar , = 9 h muß dem widersprechen. Ich habe n , ,. ée de des gemeinen Betrugs hinreiche. ch hab uma rücklich dar f Heng gengmmen, daß das hohe Stras⸗ maß für er chwerende Umstäcnse detsmmgt er, unh glaube, daß die hohe Nersammlung der Mer nnn gewesen i, daß h nur die Strafe des gemesnen Betruges zum . gelegt hahen will. . Abgeoryn don . n, er,, In stern t genommen wird die Stempelfässchuug fir enen Berend, e, zu erflären so werde sch mich dem Rorschlage *mießnn, do s⸗ mit het t rafe des Be⸗

Marschall: Es wird also von der Versammlung festgestellt wer⸗ den müssen, ob beantragt werden soll, daß dieses Verbrechen als ge⸗ meiner Betrug anzusehen sei,

; (Viele Stimmen: Ja, Ja!) und wenn keine entgegenstehende Aeußerung erfolgt, so würde dies als Ansicht der Versammlung angenommen werden.

Tritt dieser Fall ein, welchen kommt nicht §. 318, sondern es dung. Es ist angeführt ällen des §. 318 gewinn⸗ komme darauf zurück, daß zum Nachtheil des der Ehrlichkeit, und als aus den Umständen zu

Mitglied aus Sachsen an das Mitglied vo kommen härtere Bestümmungen zur Anwen könnte nicht wissen, ob in ge oder nicht. aus den Umständen erhellt darf; die Präsu nichts Aergeres, muß leitend bleiben ollte im Wesen ts ausgeführt hat, dnete aus Sachsen ihn an nicht zu denlen ist. Natur ein Fall sein kann, aragraphen zu beleg t kundwerden l ie der Strafe verfallen, welche

süchtige Absicht vorlie man nicht mehr, als Verbrechers annehmen daß der Verbrecher schließen ist, beabsichtigt habe Abgeordn. Sperling: Herr Referent berei wie der Herr Abgeor bei dem vorliegenden Paragra müssen uns vergegenwärt welcher mit der harten Wenn ein Frauenzimmer i ihren Taufschein verändert, so würde der Paragraph androht. Abgeordn. von Byla: nicht bestimmt; Daß Fälle von geringer B ich zu, behaupte aber, da vorgekommen sind, Jahre Strafarbeit Marschall: soll beantragt werder

Korreferent Abgeordn. Naumann (iest vor):

Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, die Aufnahme unrichtiger That⸗ sachen in öffentliche Urkunden, Bücher oder Register veranlaßt, ist mit der Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden (8. 314) zu

tlichen nur dasselbe daß an einen

solchen Fall, igen, wie lei

Strafe des hr Alter nich

Marschall: Korreferent Abgeordn. Naumann (iest vor): ö

Der Urkunden-Fälschung (8. 310) soll es gleich geachtet werden, wenn Jemand zwar die Faͤlschung nicht selbst verübt, kunde jedoch, obgleich er weiß, daß sie falsch oder verf der Absicht Gebrauch macht, fen oder Anderen Schaden zuzufügen.“

Marschall:

Korreferent Abgeordn.

Das Minimum im Paragraphen ist so weit man will. rkommen können, gebe che denkbar und schon chter gestattet sein muß, bis auf

älscht ist, in

. . ö kann werden sich oder Anderen Gewinn zu verschaf= z .

edeutung häufig vor! auch sehr erhebli Taumann (iest vor): zu erkennen. I * Frage heißt: n, daß das Straf⸗Maximum bis zur Gefäng⸗ nißstrafe von einem Jahre ermäßigt werde? womit dann die Strafarbeit ausgeschlossen wäre. Diejenigen, welche es beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Vorschriften über den Rückall (8. 75) erleiden in ihrer Anwendung auf die Urkunden-Fälschung folgende Abänderungen: 1) Beim zweiten Rückalle soll anstatt der Strafarbeit (5. 31 auf Zuchthausstrafe erkannt werden. ö 2) Beim dritten Rückalle soll Zuchthausstrafe v zwanzig Jahren eintreten. Marschall Korreferent Abgeordn.

on fünf bis zu ehr zahlreiches Erheben von den Sitzen.) Ranmann (liest vorj: Dem Antrage ist mit mehr als zwei Drittheilen beigetreten. refere 9 yr Na * 10

Wer ohne die Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen nern n, ,,,, an n, Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke, Behörden Privatpersonen über sich und seine Angelegenheiten zu täuschen, einen Reisepaß, einen Legitimationsschein, ein Wanderbuch oder eine andere öffentliche Urkunde oder ein Führungs- oder Fähigkeitszeug⸗ niß falsch anfertigt oder verfälscht, oder chen fal oder verfälschten Urkunde wissentlich Gebrauch macht niß oder mit Strafarbeit bis zu zu

Auf dieselbe Strafe ist gegen den zu erkennen, w chem Zwecke von solchen, für einen Anderen aus geste kunden, als seien sie für ihn ausgestellt worden, Gebrauch oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.“

Das Gutachten lautet:

Wer vorsätzlich, jedoch nicht in der Absicht, sich oder Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufüger hatsachen in öffentliche Urkunden, Bücher oder

nahme unrichtiger T ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu

Register veranlaßt, zwei Jahren zu bestrafen.“ Das Gutachten lautet: „Zu 5§. 319. Es ist der Antrag gestellt, den Paragraphen zu streichen, indem es nicht abzufehen, wie eine einfache Lige, die weder in der Absicht, Anderen Schaden zuzufügen, noch in der Absicht eines un⸗ stattgefunden, die Anwendung einer Strafe recht⸗ Es sei selbst zweifelhaft, ob dieselbe

von einer solchen falschen ist mit Gefäng-⸗ vei Jahren zu bestrafen.

elcher zu glei- llten, echten Ur⸗

redlichen Gewinnes fertigen könne. Fällen unmoralisch genannt werden könne, Unwahrheit falle, Absicht gesagt worden. vertheidigt, Zwecken benutzt würden, Täuschung der Behörden selbst da, eine unmoralische und verw das pra rliegende rechtfertige.

auch in allen da unter §. 319 eine jede welche in einer löblichen und guten Der Paragraph ward durch die Bemerkung heiten in der Regel zu schlechten daß es die Erfahrung gelehrt, wie durch die wo eine strafbare Handlung nicht erfliche Absicht erstrebt und ktische Bedürfniß eine Straf⸗ Die Abtheilung hat mit sich für die Aufnahme des Paragraphen aus- ajorität einem ferneren Antrage ge⸗

Es ward der Antrag gestellt: den Paragraphen ganz zu streichen,

indem es nicht für strafbar erachtet werden könn lediglich zu den Zwecken der Täus— falsch ansertige oder verfälsche. Rechtsverletzung, da di um ein Hinderniß, welches man der p allerdings möglicherweise verwerflichen Gründen in s möge dies als eine Polizei⸗Uebertretung zu rüge bleiben, werde jedoch eine Kriminalstrafe zu rechtf Stande sein. Zur Vertheidigung des Paragraphen w daß Fälschungen der hier in Rede stehenden Art von Gefahr für die öffentliche Ordnung, daß die Erf dast sie keinesweges gefahrr lichen Strafe, wie es zwe zu bedrohen sei.

selbst solche,

e, wenn Jemand gedachten Papiere Es handle sich hier nicht um eine ich ausgeschlossen, sondern nur olizeilichen Ueberwachung aus den Weg gelegt. n anheim gestellt ertigen nicht im ard angeführt, der höchsten es gelehrt, nicht unerheb⸗

en l daß derartige Unwahr chung die hier ese hier ausdrückl vorgelegen, vielfach erreicht war, und d bestimmung wie die vo gegen 6 Stimmen gesproͤchen, jedoch mit gleicher M mäß beschlossen, darauf anzutragen: daß die Strafarbeit aus dem Paragrap ängnißstrafe bis zu 3 Monaten an abe den Antrag der Minorität, lassen, hier wieder aufzunehmen. bie Gründe auseinandergesetzt, woraus her die Rede ist, die an und für sich nicht vertheidigt wer⸗ die aber, so lange kein Gewinn auf der ein Schaden auf der anderen Seite beab Bereich des Strafgesetzes gehören ragraphen wegfa die sich in dem gegei Marschall:

hen wegfalle und eine Ge— zudrohen sei.“

den Paragraphen fallen zu Im Gutachten der Abtheilung sind vorgeht, daß nur von ein—

tos und daher mit einer ckmäßigerweise im Paragraphen geschehe, Die Abtheilung hat mit 9 gegen 5 Stimmen den fachen Lüge en und kein sichtigt worden ist, nicht in den Ich stelle den Antrag, den Pa⸗ Es ist übrigens eine Bestimmung, Rechte nicht sindet. s ist zu ermitteln, ob der Antrag Unterstützung

den Paragraphen zu streichen, verworfen, und eben so mit 8 gegen 6 Stimmen einen ferneren An⸗ trag verworfen, welcher dahin gerichtet war;: das Strafmaß bis zur Gefängnißstrafe von 6 Monaten zu ermäßigen. Einen endlichen Antrag jedoch: das Strafmaß bis zur Gefängnißstrafe von 1 Jahre zu ermäßigen, mit 9 gegen 5 Stimmen zu befürworten beschlossen.“ Mit dem Antrage der Majorität der ann ich mich nicht einver⸗

llen zu lassen. iwärtig bestehenden

(Wird hinreichend unterstützt.) Er hat sie gefunden. Justiz-Minister von die Versammlung darauf aufmerks dieses Paragraphen bedenklich sein würde. Fälle, welche unter diesen Paragraphen falle als die des vorigen Paragraphen. können einen sehr wichtigen Inhalt haben. kann z. B. eine Trauung vorge⸗ That nicht statt⸗ aufe der Zeit die größte Verwirrung Absicht hatte, einer bestimmten Per gen daran knüpfen, die viel agraphen erwähnten. nicht räthlich, aber auch das Sehr viele Fälle

Ich muß mir doch erlauben,

Abgeordn. von Byla: 1 , am zu machen, daß die Streichung

Abtheilung, das Strafmaß zu ermäßigen, k Die Verbrechen, welche 8. 318 in sich faßt, haben in neuerer Zeit immer mehr zugenommen und schon einen so gefähr— lichen Charakter erlangt, daß das Strafmaß, welches s. 318 sestsetzt, gewiß nicht zu hoch ist. Es hatte sich vor einigen Ja Gegend in einem Dorfe eine förmliche Gesellschaft gebildet, welche Reiselegitimationen, anfertigte und in der Umgegend Exem⸗ Diese Bande nilichen Ruhe in der daß mit den strengsten und erst nach Verlauf meh⸗ eseitigt werden konnte. Wenn Jahre Gefängniß strafen ügen, und deshalb stimme ich

standen erklären.

n können, viel wichtiger Oeffentliche Bücher und hren in meiner Auch ohne die zu machen,

Absicht, einen Gewinn eheliche Geburt,

geben werden oder eine

dergleichen Urkunden, namentlich . gefunden hat.

späterhin sogar vielen schlechten Individuen plare hiervon gegen einen billigen Preis verab hat solche Unordnungen und Störungen der ö Umgegend und auch weiterhin hervorgeb Maßregeln eingeschritten werden mußte rerer Jahre dieser Uebelstand gänzlich b man dergleichen Subjekte nur mit ei wollte, so würde dies gewiß nicht gen für Beibehaltung des Strafmaßes von Abgeordn. Graf von Schwe chen, daß es mir scheint, als paß worden ist; denn hier ist nicht davon die Rede, Diese Absicht lag aber in dem angeführten

Das kann im L bringen, obgleich man nicht die son zu schaden, schwerer sind, als die im vorigen Par scheint die Streichung des Paragraphen Maximum von drei Monaten scheint bedenllich. werden geringfügiger Art sein, aber gegen eine Härte i Fällen schützt die Abwesenheit jedes Minimums.

Korreferent Abgeordn., Naumann; Frage erlauben wollen: stimmung zu erlassen.

und es können sich Fol

Ich habe mir nur eine ob das Bedürfniß vorliegt, eine solche Be Ich weiß wohl, daß unrichtige Angaben in bie Register kommen, aber daß eine Bestimmung nothw sie §. 319 enthält, ist zu meiner Kenntn e häufig gelogen wird, und da leiben; ich habe aber nicht gefunden, daß sich das Be— wenn sonst nicht eine schlechte Absicht vorliegt,

Ich will nur aufmerksam ma⸗ te der Fall nicht, der hier angeführt einen Gewinn zu ma— Falle unbe⸗

endig sei, wie nicht gekommen. z die öffentlichen Register nicht richtig b dürfniß gezeigt hätte, gestraft werden müsse.

Justiz⸗Minister Uhden;: Man wird nicht unter allen Umständen sagen können, Absicht habe, wenn man nur seinen Kredit stehender Fall vorgekommen. Aufnahme eines Vergleichs aus dem Haag eine Erbschaft von sich nun aber mit den Miterben au diesen Vergleich annehmen und diese Um dem Richter dies w

ursprünglich die Verkauf der sondern es war die gitimationen für späterhin, als dieses ch viele andere gleich⸗ sse und dergleichen zu ne Entschädigung den Fabrikan⸗ er nur ein Nebengewinn.

Ich habe in der That nicht Antrag der Abtheilung auftreten Jahr herunterzusetzen. Ich halte z entbehrlich und bin der Mei— Kriminalstrafe gegen dergleichen Hand⸗ keinen verbrecherischen Zweck haben, Ich glaube nicht, daß ich auf eine be⸗ chnen kann, und will einen Antrag nicht for⸗ wenn der Verbrecher mit einer geringen indem für das Gefängniß nicht, ein be= Dagegen glaube ich, daß egangen wer⸗ anz richtig angeführt,

war keinesweges einen Gewinn zu suchen, um dergleichen Le

Abgeordn. von Byla: Absicht der fraglichen Gesellschaft, gefertigten falschen Legitimationen Fabrik zuvörderst nur eingerichtet, die Mitglieder der Gesellschaft zu in der Umgegend bekannt wurde, fanden sich au innte Subjekte dort ein, um falsch ür sie allerdings eine klei ten verabreichen mußten; dieses war dah Korreferent Abgeordn. geglaubt, daß Jemand gegen den würde, das Strafmaximum auf ein die Bestimmung im §5. 318 f nung, daß mindest lungen, die an und für sich eingeschritten werden kan deutende Unterstützung re miren und mich beruhigen, Strafe davonkomme

Ich will noch Folgendes anführen. daß man die Anderen zu schaden oder einen Gewinn für sich zu zu erhöhen sucht.

Jemand suchte bei einem Richter um nach unter folgender Angabe: Er hätte zwei Millionen Gulden gemacht, feine Million verglichen; er wolle Annahme zum gerichtlichen Pro—⸗ ahrscheinlich zu machen, produ⸗ Poststempel aus dem Haag versehen, daß die Erben sich auf eine Million Um dies zu erlangen, hatte er vorher hin geschickt, mit dem Ersuchen, wenn 8 Tagen abholen sollte, den= Adresse zu remittiren. mit dem Postzeichen Richter zur Beglau⸗ Wenn nun dieses Dokument nur

Es ist nach erlangen, wo

Naumann:

tokoll geben. zirte er einen Brief, mit dem worin ihm geschrieben wurde, Gulden vergleichen wollten.

einen Brief post restante dort der Adressat den Brief nicht binnen selben zu eröffnen und die Einlage laut Adresse war die seinige. aus dem Haag, an i bigung seiner AÄugabe vorgele

ens mit einer

So kam der Brief,

vorgeschrieben wird. hn zurück und wurde dem

ahren Strafarbeit unter keinen Umständen

bis zu zwei J er Abtheilung hat g

den kann. Der Vorsitzende d

frügs zu belegen ist.

daß hier ausgeschlossen sei eine solche verbrecherische Absicht, wie das gebraucht worden wäre, um fich Kredit zu verschaffen, so könnte es

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bei den Richtern zweifelhaft sein, ob ein wirklicher Betrug vorliege, und solche Zweifel haben sich auch wirklich geltend gemacht.

Abgeordn. von Brünneck: Ich möchte zur Unterstützung des Herrn Korreferenten auf die statistischen Tabellen aufmerksam machen. Ich bezweifle, ob diese immer als durchaus richtig anzunehmen sein dürften; nach dem gegenwärtigen Paragraphen würde aber jede Aufnahme einer Unrichtigkeit in die statistischen Tabellen straffäl⸗ lig sein. ; Abgeordn. von Bylg: Ich glaube, dem sehr geehrten Herrn Marschall der Provinz Preußen darauf antworten zu müssen, daß vor fätzlich waͤhrscheinlich keine unrichtige Angabe für statistische Tabellen gemacht werden wird.

(Mehrere Stimmen: Oh! sehr viele!)

Vorsätzlich? .

. (Mehrere Stimmen: Gewiß!)

Das glaube ich nicht; vorsätzlich gewiß nicht.

Abgeordn. Sperling: Ich glaube, der Fall, den der Herr Justiz⸗ Minister' angeführt hat, kann nicht zur Unterstützung des Paragraphen dienen,

(Unruhe in der Bersammlung durch ziemlich lautes Reden einiger Mitglieder unter einander; der Marschall giebt das Zeichen zur Ruhe.) denn in einem solchen Falle, wie der angeführte, wo die gewinnsüch— tige Absicht klar ist, dürfte es keinem Bedenken unterliegen, die Strafe des Betruges eintreten zu lassen. Die Fälle dagegen, wie sie der §. 319 bezeichnet, sind von solcher Art, daß derjenige, der die unrichtigen Angaben macht, schon hinlängliche Strafe in den Ko⸗ sten finden würde, die ihm für die unrichtige Eintragung in die öffent⸗ lichen Bücher, Register auzuerlegen wären. Ich trete dem Antrage

bei, den Paragraphen zu streichen. -

Abgeordn. Siegfried: Gegen den Zweifel, daß ohne die Absicht auf einen Gewinn vorsätzlich falsche Angaben zur Aufnahme in Ur⸗ kunden und amtliche oder andere Nachweisungen gemacht werden, möchte ich doch an den Fall erinnern, der sich nicht so selten ereignen soll, daß nämlich bei unehelichen Kindern der Vater umichtig zur Eintragung in die Kirchen-Register angegeben wird. Wenngleich hier nicht die Absicht, sich einen Gewinn zu schaffen oder Anderen einen Schaden zuzufügen, zum Grunde liegen mag, so kann doch ein Nach⸗ theil daraus enistehen, und jedenfalls ist es eine Unrichtigkeit und eine Unordnung, die nicht straflos bleiben darf.

Marschall: Wir können abstimmen, die Frage heißt:

Soll auf Wegfall des 8. 319 angetragen werden? und die das beantragen wollen, werden das durch Aufstehen zu er⸗ kennen geben. (Wegen des zweifelhaften Stimm-Verhältnisses wird die Zählung vorgenommen.)

Mit Ja haben gestimmt 49, mit Nein haben gestimmt 142 Mit⸗ glieder. Wir kommen zu S. 320.

Korreferent Abgeordn. Naumann (liest vor):

„5. 320. (

Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, Gränzsteine oder andere zur Be⸗ zeichnung einer Gränze oder des Wasserstandes bestimmte Merkmale wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt, ist mit dem Verluste der Ehrenrechte und mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren und, wenn er das Verbrechen in der Absicht begeht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, zugleich mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern zu bestrafen.

Wer das Verbrechen vorsätzlich verübt, jedoch nicht in der Ab— sicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, soll mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren bestraft werden.“

Das Gutachten der Abtheilung .

„Zu §. 320.

Es ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Verlust der Ehrenrechte nur in den Fällen gerechtfertigt, wo eine gewinnsüchtige Absicht vorgelegen, in allen übrigen Fällen, wo von Handlungen von nicht entehrender Natur die Rede sei, diese Strafe wegfallen müsse, und es hat die Abtheilung mit 7 gegen 7 Stimmen durch die be— jahende Stimme des Vorsitzenden beschlossen, darauf anzutragen:

daß die Strafe des Verlustes der Ehrenrechte auf die Fälle be schränkt werden möge, in welchen der Handelnde in gewinnsüchti⸗ ger Absicht gehandelt.

Einen ferneren Antrag,

das Alinea des Paragraphen zu streichen, hat die Abtheilung jedoch mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil hier die Strafe durch die vorsätzlich derübte Handlung immer gerecht⸗ fertigt sei und es immer strafbar sein müsse, wenn Gränzsteine oder andeie Gränzmale verrückt oder beschädigt worden, selbst dann, wo ein Betrug oder eine Schadenstiftung nicht in der Absicht des Han⸗ delnden gelegen.“

Regierungs⸗Kommissar Bfchoff: Das Prinzip des Entwurfes dürfte das richtige sein. Er hat parallel mit der Strafe der Fäl⸗ schung auch hier das positis verordnet, daß der Verlust der Ehren⸗ rechte eintreten soll, wenn auch nur in der Absicht, zu schaden, ge⸗ handelt ist. Es kann unter Umständen das Verbrechen von den schwersten Folgen sein, und ich glaube, daß, wenn der Thäter sich auch nur, um Anderen Schaden zuzufügen, desselben schuldig gemacht, der Verlust der Ehrenrechte an der Stelle ist.

Korreferent Abgeordn. Raumann: Mindestens würde es in der Konsequenz der Beschlüsse, die wir beim Betrug und Diebstahl ge⸗ faßt haben, liegen, daß hier von der gewinnsüchtigen Absicht der Verlust der Ehrenrechte abhängig gemacht wird; ich will aber dabei bemerken, daß hier von dem eigentlichen Verluste für immer nicht die Rede sein kann, sondern nur von der Entziehung auf Zeit.

Regierungs⸗ Kommissar Bischoff: Es geht parallel mit dem Beschlusse zum 8. 316, denn die Verrückung von Gränzmalen ist nur eine Art der Fälschung. :

Marschall: Wir kommen zur Abstimmung über die Frage: Soll beantragt werden, daß die Strafe des Verlustes der Ehrenrechte auf die Fälle beschränkt werde, in welchen in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt worden ist?

und diejenigen, die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben, .

Eine Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat sich dafür ausgesprochen.

§. 321. .

Korreferent Abgeordn. Naumann liest vor):

„Zwanzigster Titel. Verbrechen in Beziehung auf Standesrechte oder Familienrechte. §. 321.

Wer unbefugterweise, jedoch ohne die Absicht, sich oder Ande⸗ ren Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, Titel, Würden, Orden, Ehrenrechte, Standes- Auszeichnungen, oder eine Uniform, Amtskleidung, oder ein Amtszeichen sich anmaßt, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu zweihun⸗ dert Thalern zu bestrafen.

299

27—

Wer Familienrechte, welche ihm nicht zukommen, sich anmaßt,

ist mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu be⸗

amilienstandes eines Anderen wid cft, wer insbesondere ein Kind unters zehn Jahren bestra Anderen zu schaden, so tritt Gefängniß⸗ gegen ihn ein.“

Wer die Rechte des F lich verändert oder unterdrü oder verwechselt, wird mit Zuchthaus bis zu Hat der Schuldige dabei weder beabsichtigt, noch ich oder Anderen Vortheil zu verscha strafe ober Strafarbeit bis zu zwei Jahren Das Gutachten der Abtheilung lautet: „Zu §8§. 321 323.

Der zwanzigste Titel handelt in den drei ss. von wesentlich sehr verschiedenen Dingen. maßung von Standes- und Ehrenrechten, von den Verbrechen gegen Familienrechte, §. 323 von der Veränderung oder Unterdrü milienstandes und insbesondere von der Unter die Rede ist. Gegen den materiellen Inhalt des letzteren Paragra⸗ phen hat die Abtheilung nichts zu erinnern; jedoch konnte sie in ihrer Bestimmungen des ganzen Titels sich Sie konnte sich namentlich nicht damit Anmaßen von einem Rechte, nicht zur Verletzung eines Anderen geführt, mit a doch immer nur eine Verletzung die Anwen⸗

321, 322 und 323 21 von der An⸗ 322 und 323 in welchen namentlich im ckung der Rechte des Fa⸗ schiebung eines Kindes

in den §8.

Majorität mit allen übrigen nicht einverstanden erklären,. einverstanden erklä so lange es noch Strafe zu belegen, d dung einer Strafe rechtfertige. Andererseits ward zwar maßungen, wie di letzungen wären, führen würden, und daher Straf praktische Bedürfniß gerechtfertigt.

daß irgend ein

darauf aufmerksam gemacht, daß An⸗ selbst wenn sie noch keine Ver⸗ in vielen und den meisten Fällen zu Verletzungen bestimmungen für sie durch das Es hat jedoch die Abtheilung mit falls gestellten Antrage gemäß

e hier erwähnten,

beschlossen: es zu befürworten, daß der wegfalle und der Strafbestimmun eigneten Orte, etwa unter den Freiheit, seine Stelle gegeben werde.“ Justiz-Minister von Savigny: Antrage nachgegeben werden kann. faßt worden in dem Satze, der Seite 111 „Sie konnte sich namentlich nicht damit eir g Anmaßen von einem Rechte, zur Verletzung eines Anderen geführt,

zwanzigste Titel aus dem Gesetzbuche g des 5. 323 an einem dazu ge⸗ erbrechen gegen die personliche

Ich glaube nicht, daß diesem Zuerst ist die Sache so aufge⸗ abgedruckt ist: werstanden erklären, daß o lange es noch nicht mit Strafe zu belegen

ung zu Grunde, als ob verletzt werden ffentliche Rechte, die die im 5. 321 zusammengestellt Rechte durch Anmaßung. geschehen, in manchen kter haben kann, aber auch rden und Uniform beilegt, n, die hinterher Anderen die Beschädigung nicht als

Der Schaden kann unvermerkt und ber davon, bleibt doch immer ein be⸗ Recht anzumaßen. ch von größerer Wichtigkeit inimum nicht ange⸗ rhanden, denn ein Maxi- älle gewiß moti⸗

daß hier über⸗ Was aber den §. 223 ihn hier wegzulassen scheint mir der vorge⸗ Der §. 323 spricht von: des Familienstandes und insbesondere Un⸗ lung eines Kindes“, und hier scheint es daß diese Handlungen straflos Verbrechen unter die Das ist aber Freiheit, sondern So z. B. wenn ein der keine Erben hat, ein Kind un— werden soll im Lehn, will die ondern vielmehr erweitern, das im Gegentheile in einem vortheilhafteren Zustande be⸗ ch könnte dies Verbrechen die allerschlimmste Beein— Jedenfalls kann diese Handlung unter der chränkung keinen Platz finden, und es würde also eine ganz straflos bleiben. er Titel, wie er hier steht, angenommen

die unrichtige Auffass als Privatrech bedeutende ö

w.

gt, glaube ich, überhaupt keine anderen Rechte, könnten; es giebt aber auch sehr den können, und die Fälle, ten eine Verletzung öffentlicher us Eitelkeit.

verletzt wer sind, enthal

Ich gebe zu, daß es auch nur a ällen also einen geringfügigen Charg wenn Jemand sich Titel, und Kredit zu verschaffe

sehr ernsten, um sich Ansehen Schaden bringen können, Absicht nachweisen kann. unbestimmbar sein. Ab stimmter Vorsatz, sich dieses Polizeisache sein, d für die geringfügigen F ärte ist keine Gefahr vo z Monaten Gefängniß ist für Ich muß alse der Behauptung w t nicht von Rechtsverletzung die Rede sei. betrifft, so scheint es mir noch w und an eine andere Stelle zu verweisen, auch schlagene Ort durchaus derrechtlicher Veränderung terschiebung oder Verwechse nicht die Meinung der Abtheilung, bleiben sollen; es wird nur vorgeschlagen, diese ersönliche Freiheit zu verweisen.

ein öffentliches es kann aber au werden, un ille ist ein Also für H

idersprechen, eniger zulässig,

nicht passend.

Verbrechen gegen die p nicht passend, anz anderes Recht gefährdet werden. Lehns⸗ oder Fideikommißbesitzer, terschiebt, welches sein Nachfolger ides nicht beschränken, s

denn in vielen Fällen soll nicht die

Freiheit des Kir Kind wird sich finden, und denno trächtigung h Freihelts⸗ Bes Handlung, di Demnach scheint es, daß dies werden müsse.

Abgeordn. Graf von Schwerin:

erbeiführen.

e unter die schwersten gehört,

Ich wollte nur darauf auf⸗ hen, daß die vom Herrn Gesetzgebungs-⸗Minister ange⸗ ch die Gründe der Minorität gewesen sind. l nur den Fall der Unterschiebung eines Kindes n und diesen unter den Titel von den Verbrechen wi⸗— hrend sie die übrigen Fälle

merksam mae führten Gründe au

überhaupt strafe der die persönli nicht hat strafen wollen. Abgeordn. Fabricius: denken Anlaß, indem er ausgezeichnet schweren ? mum der Strafe, dreijäh wonach ich zweifelhaft gefaßt sein möchte. gewesen sein, dere Stelle, etwa un

che Freiheit bringen, wä—

Der Paragraph giebt zu einigen Be⸗ lisication und zwar mit zällen übergeht, auf die denn auch das Mini- riges Zuchthaus, hinzudeuten scheint, wie weit der Begriff hier auf⸗ wird darüber nicht klar sem Paragraphen eine an⸗ ersönliche Freiheit, zu weil damik das V Ich kann einen der achten Fall anführen, wo lübisches atten vollständige Güter⸗ ließen Ehegatten, hrere Kinder, welche die Namen taufen und anderwärts des Mannes ihr Ver⸗ eide Ehegatten würden dieses Paragraphen verfal⸗ Angriff auf die persönliche Gerade diese weitere Auffassung ob für das Straf⸗

gleich auf eine Exemp

geworden bin, Auch die Abtheilun da sie den Antrag stellt, die ter Verbrechen gegen die p Das wird aber nicht geschehen können, brechen viel zu einseitig aufgef Zeit in den Hitzigschen Annalen be der das aufs klarste ergeben wird.

Recht gilt, und wo nach Gemeinschaft eintritt, w um solche Gemeinschaft aus au heimlich gebar, unter erziehen, wonach nur mögen als damit unzweifelh

aßt sein würde. einem Orte,

enn die Ehe beer

die Frau im Ehefrau reklamirte. aft der Strafbe brigens eben s Kinder nicht vor t denn frei res Minimum zu Kommissar Bischoff: echte des Familienstandes eines

änzliche Streichung des §8. 321 ohne en führen, die nur irgend Ich lege keinen lizeirechte oder hier steht, aber Eine

Entweder hat die Uniform eine

Freiheit der des Begriffs erreg maß nicht ein ge

lich auch Bedenken, fordern sein dürfte.

Der erste Fall ist der, wenn Jemand die R Anderen widerrechtlich von Werdeck: G zu den größten Unordnung bürgerlichen Leben vo ob die Strafe im Po anden sein.

im äüßeren Werth darauf, Bestimmung muß vorh