1848 / 60 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ber sie hat keine. Wenn sie keine hat, so ist es besser, man nimmt s den 54 die sie tragen, vor der Hand aber hat sie eine Bedeutung, und dann ist es gefährlich, Jedem das Recht einzuräu⸗ men, Uniformen zu tragen oder Titel anzunehmen, welche eine gleiche Bedeutung haben, denn jene werden dadurch in ihrem Rechte beein⸗ Wenn z. B. Alle den wunderlichen Geschmack hätten, sich die Uniform derselben

Bebeutung,

ächtigt. ; ** 2 Sergeanten zu kleiden, so würde eint Autorität mehr haben. Es giebt übrigens eine, Menge Ti⸗ sel, die für ihre Besitzer gewisse Vortheile haben. Ein verlaufenes Subjelt reiste einmal in Thüringen unter angeblichem Inkognito zu Fuß, gab zu verstehen, daß er ein Prinz des Königlichen Hauses sei, und genoß nun natürlich eine Menge Vortheile. Also Ein Mittel muß man gegen solche Uebergriffe haben; ob dies aber der Ort dazu ist und welches Maß der Strafgeseßgebung das richtige, will ich nicht rechen. nne ste en, enn Abgeordn. Kaumann: Es war nicht die Absicht, die Bestimmung von 8. 321 ganz ausfallen zu lassen; die Majorität war nur der Ansicht, daß, wenn dergleichen Unfug getrieben würde, wie ihn der Paragraph bezeichnet, und keine gewinnsüchtige Absicht, auch feine Absicht, zu schaden, vorliege, dies blos als eine Eitelkeit angese⸗ hen werden könne, die man nicht zum Verbrechen stempeln dürfe. Wolle man nun aber einmal strafen, so sei keine Kriminalstrafe, son⸗ dern nur eine Polizeistrafe an ihrem Orte, und daher hat die Ab⸗ theilung beschlossen, bei 8. 438 eine entsprechende Bestimmung mit aufzunehmen und bort das Vergehen etwas strenger zu ahnden, als es wegen Mißbrauchs ausländischer Titel und Orden geschieht. Abgeordn. Krause: Für das Streichen des Paragraphen scheint kein Bedenken vorhanden, wenn es hier heißt: „wer sich einen Titel anmaßt“, es kommt aber auch vor, daß die Leute Jemanden einen Titel geben, indem Viele „Herr Ober⸗Amtmann“ genannt werden; und dann fragt es sich, wer wird nun gestraft? (Gelächter.) Marschall: Wir können abstimmen. Die Frage heißt: „Soll auf Wegfall des 8. 321 angetragen werden?“

Abgeordn. von Donimierski: Unter der Bedingung, daß er in

den dritten Theil aufgenommen werde.

Marschall: Die Frage wird also heißen: „Soll beantragt werden, daß der §. 321 wegfalle, Polizeistrafen bei §. 138 Berücksichtigung erhalte?“

und die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu geben.

aber bei den erkennen

(Es erhebt sich ein großer Theil der Versammlung.) Ich bitte, die Zählung vorzunehmen. (Es geschieht.) Mit Ja haben gestimmt 51, mit Nein haben gestimmt 42.

§. 32.

Korreferent Abgeordn. Naumann; Die Majorität hat beantragt, die Bestimmung ganz wegfallen zu lassen, und es scheint auch dafür jeder mögliche Grund zu sprechen. Denn entweder fällt die Bestim⸗ mung des §. 322 zugleich unter den 8. 323, oder man kann sich gar keine Fälle denken, welche darunter zu subsumiren wären. Trotzdem wird eine Strafe angedroht bis zu 2 Jahren, und es wird also darauf ankommen, ob der Antrag der Abtheilung, den Paragraphen fallen zu lassen, die Beistimmung der hohen Verfammlung erhält.

WMarschall: Wir kommen zur, Abstimmung. Eine Ermäßigung des Strafmaßes ist von der Abtheilung nicht beantragt,

Abgeordn. von Werdeck: Ich muß mir eine Belehrung darüber , . was unter „Anmaßung von Familienrechten“ zu verste⸗ hen ist.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es muß allerdings anerkannt werden, daß diese Bestimmung keine große praktische Bedeutung hat und in andere neuere Gesetzgebungen nicht aufgenommen ist. Die in diesem Paragraphen erwähnte Handlung ist nur dann von einer grö⸗ ßeren Bedeutung, wenn sie entweder in betrügerischer Absicht verübt sst oder zugleich unter den 8. 323 fällt und also darauf geht, daß die Rechte des Familienstandes anderer Personen verändert oder unter⸗ hrückt werden sollen. Außer diesen beiden Fällen, die bereits ander- weit unter Strafe stehen, würde sich das Vergehen fast nur auf Handlungen aus Eitelkeit beschränken, wo dann nicht zu verkennen sst, daß die Strafe, wie sie der §. 322 bestimmt, zu hoch sein kann. Es würde also von Seiten der Regierung nichts dagegen zu erinnern sein, wenn der 3. 322 fortsiele.

Referent Abgeordn. Frhr. von WMylius: Ich habe nur zu be⸗ merken, daß es in dem Entwurfe von 1845 nicht enthalten ist.

Marschall: Es würden also diejenigen, welche auf Wegfall des §. 322 antragen, dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Eine Majorität von zwei Dritteln hat sich dafür ausgesprochen.) Wir kommen zu der Berathung des bereits verlesenen §. 323, und wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kommen wir auch hier zur Abstimmung, wobei die Bemerkung zu machen ist, daß von der Ab— theilung eine Minderung des Strafmaßes nicht beantragt worden ist.

Korreferent Abgeordn. Naumann: Was die Bedeutung des Antrages der Abtheilung anbetrifft, so wollte ich mir nur die Aen⸗ ßerung erlauben, daß es freilich nicht wesentlich darauf ankommt, ob eine solche Bestimmung aufgenommen wird; nur ist die Majorität der Abtheilung der Meinuͤng gewesen, daß, wenn es sich nur um diese einzelne Bestimmung des 8. 323 handelt, es doch wohl etwas zu viel sein wird, unter einem besonderen Titel von Verbrechen in Beziehung nuf Standes- und Familien⸗Nechte zu sprechenz weil es sich hler nu um eine einzelne Verletzung in einer einzigen Beziehung handelt. Ob bie Bestimmung dorthin zu verweisen sein möchte, wo von der Ver⸗ letzung der i nl hen Freiheit die Rede ist, ob sie an einen anderen Ort zu verweisen ist, oder ob sie hier bleibt, wird am Ende für die Sache selbst nicht von wesentlichem Einflusse sein.

Secretair Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich glaube, die hohe Versammlung sollte sich dahin aussprechen, daß dieser Paragraph hier nicht stehen bleiben könne und der Ort, wohin er zu verpflanzen wäre, ber Schluß⸗Redaction zu überlassen wäre. Es ist nicht mög lich, daß das Verbrechen der Unterschiebung eines Kindes hier unter einem besonderen Titel allein siguriren kann.

Justiz⸗Minister Uhden: Dieser Paragraph könnte unter den Titel des Betruges gebracht werden, wo er eher hingehört, als unter das Verbrechen der Verletzung der Freiheit.

Marschall: Es würde demnach die Frage lauten;

Soll beantragt werden, daß §. 323 hier wegfalle, und das Gouvernement bei der Redaction entscheiden, wo er seine Stelle erhalten könne? 96 g Majorität von zwei Dritteln stimmt bei.)

§. 324.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius lliest vor): Jabrikbesitzer, Schifferheber und andere Handeltreibende, welche ihre Zahlungen einstellen, sollen, wenn sie sich zugleich einer der fol= genden Handlungen schuldig machen, wegen betrüglichen Bankerotts mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren bestraft werden:

mungen auf sie anzuwenden. letzte Alinea Vorsehung Personen,

Handel, es ist dies aus dem

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theilweise erdichtet sind; wenn sie in der Absicht, oder sich oder Anderen Vortheil

forderlich ist;

oder theilweise vernichten; 5) wenn sie Gelder, geldwerthe

sind. Bei denjenigen Personen, welche nu Strafarbeit von drei Monaten, mäßigen.“

Das Gutachten der Abtheilung lau

bei den im letzten Alinea gedachten gein Ehrenrechte wegfallen möge.“ Abgeordn. von Brünneck: Auskunft, warum J ober vielmehr, warum in dem gegenwã andere, nur auf einige Gewerbe beschrä sind, als in dem früheren Entwurfe von fähigkeit verfallen u. s. w. Dagegen handelt aber der vorliegende Besitzern, der allgemeine Begriff der Regierungs⸗Kommissar Bischoff:

1

stellt würden, was auf die Kategorieen beschränkt, muß anerkannt werden, daß auch Art sind, daß

von de

fakultativ eine niedere Strafe eintreten kann. bemerken, daß es in dem letzten Alinea anstatt Gewerbe heißen muß rüheren Entwurfe unrichtigerweise ste⸗

6

hen geblieben.

sicht aus, daß der Begriff weiter ausged nicht ein, warum nur der Fabrikbesitzer,

stimmungen in Betreff des

die Gränze zu ziehen wäre. Alle Gewe bezeichneten, treiben mehr oder weniger eben so gut, wie die hier bezeichneten K her von der Ansicht aus, treffend, eine

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: den zu gleicher Zeit Handel treiben, Handeltreibenden. und das Gesetz finde Zu den Gründen, deltreibende gesagt hat, i. auch dels-Gesetzbuch sich nur auf H

Abgeordn. Heinrich: Es ist schon thung über den allgemeinen ren Mitgliedern das Bedenken geäußert in die Berathung einzutreten, wenn man ren demselben zu Grunde gelegt werde.

wie es in den

altete Konkursverfahren, wo den Hand

das rheinische Verfahren, der Bankerotte übertragen ist, dem letzteren Falle gegen Konkursverfahren, wie es jetzt noch men sollte; ich erlaube mir an den Herr

Handelsgerichten auch in den Fonkurs Prozesses zu übertragen.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: hen, was in der Folge in Verfahren eingeführt werden wird. der formalen Grundlage aus, daß, wenn die materielle

De

Insolvenz

zeichnet sind. Ab geordn. Heinrich: Ich zuführen? Es ist nämlich zu erstens 3 ziehen.“ Diese Bestimmung würde ganz Konkurs-Ordnung, wie wir sie haben, den Schuldner als

zum Nachtheil feiner Gläubiger den Kor der Schuldner in die Lage kommt, se

müssen, so kann derjenige Gläubiger, sofort zur Vollstreckung des Judikats sch

und es bleibt in einem solchen Falle de

des Konkurses anzutragen. Nach dem

geri

1) wenn sie ihr, Vermögen ganz oder theilweise verheimlichen oder den Gläubigern entziehen;

oder Dritte gegen daz Andringen ol vergleichen wollen, gesichert en. ö

ihre Gläubiger

zu führen unterlassen, obgleich die Führung g dorgefchrieben oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts er⸗

Umfange treiben, soll der Richter ermächtigt sein, mit Verlust der Ehrenrechte, zu er⸗

Schiffsrhedern und anderen Handeltreibenden. Gewerbetreibenden nicht beibehalten?

man Bedenken tragen könnte, die Indessen hat man zu treffen, indem dort bestimmt ist, daß bei welche nurdein Gewerbe von geringem Umfange treiben,

daß die Bestimmungen, weitere Ausdehnung erhalten müssen die drei hier genannten Arten von Gewerbe beschränken dürften. Insofern die Gewerbetreiben⸗ fallen sie unter den Begriff der

andeltreibende bezieht eine Abänderung des dort bestehenden, Rechtes gewesen sein würde, wenn man statt dessen Gewerbetreibende gesagt hätte.

eintreten die Bestimmung des zu erinnern, jedoch wesentliche Bedenken haben, besteht, hier zur Anwendung kom⸗

lungen eingestellt sind, die Bankerottgesetze eintreten, Handeltreibende solcher Handlungen schuldig macht, wie sie hier be—

fahren, welches in der Rhein⸗Provinz stattsindet.

für die Gläubiger geschaffen worden ist, wird ses Entziehen gewissermaßen nothwendig,

handenen Aktivmasse vollständig befriedigen. den übrigen Gläubigern die ganze Altivmasse dadurch entzogen gi.

übrig. Es wird dann der Schuldner genöthigt, zur Erhaltung vorhandenen Aktivmasse, im Interesse der uͤbrigen Gläubiger, auf n

wenn sie Schulden anerkennen oder aufstellen, welche ganz oder

zu benachtheiligen zu verschaffen, Handelsbücher derselben gesetzlich

4) wenn sie in solcher Absicht (Nr. 3) ihr Vermögen dadurch verdunkeln, daß sie ihre Handelsbücher unordentlich oder un⸗ deutlich führen, oder auch verfälschen,

verheimlichen oder ganz

Papiere oder Waaren unterschla⸗ gen, welche ihnen in Beziehung auf ihr Geschäft anvertraut

mein Gewerbe von geringem die Strafe bis auf

tet:

„Zu S. 324. Dieser Paragraph gab nur zu der Bemerkung Veranlassung, daß

igeren Fällen der Verlust der

Zunächst erbitte ich mir darüber hier die Begriffsbestimmung Line ganz andere ist,

rtigen Gesetz⸗ Entwurf ganz nkte Bestimmungen enthalten 1843, wo es heißt:

Gewerbtreibende, welche in den Zustand der Zahlungs⸗-Un—

Paragraph nur von Fabrik—⸗ Warum ist

Man war der Meinung, daß

der Ausdruck Gewerbetreibende zu weit gehe, indem durch den selben die unbedeutendsten Handwerker unter das Bankerottgesetz ge⸗ nicht zulässig erscheint. die im §. 324 angegeben sind. Es

Deshalb hat man dasselbe

n Handeltreibenden einige der vorliegenden Bestim⸗

versucht, durch das

Im Uebrigen ist zu

Abgeordn. von Brünneck: Ich gehe aber gerade von der An⸗

Ich sehe Be⸗

ehnt werden muß. der Schiffsrheder den

Bankerotts unterworfen werden soll und

nicht alle Gewerbe⸗ und Handeltreibende, denn ich weiß nicht, wo da

rbe, felbst die als Handwerke Handel, sie bedürfen Kredit ategorieen, und ich gehe da⸗ den Bankerott be⸗ und sich nicht auf

t dann auf sie Anwendung.

weshalb man statt Gewerbetreibende Han—

daß das rheinische Han⸗ und es indirekt

der,

bei dem Beginn der Bera⸗

Theil des Gesetz Entwurfes von mehre⸗

worden, daß es mißlich sei, nicht wisse, welches Verfah⸗ Dieses Bedenken tritt bei

diesem Titel in hohem Grade ein, weil man nicht weiß, ob das ver⸗

alten Provinzen gilt, oder elsgerichten die Behandlung werde. Ich würde in Paragraphen nichts wenn das alte

n Minister der Gesetzgebung

die Frage zu richten, ob das Gouvernement die Absicht habe, den alten Provinzen die Behandlung des

Man kann hier davon abse⸗

den alten Provinzen für ein Fallissement⸗

r Entwurf beruht nicht auf

der Konkurs-Eröffnung, sondern geht davon

vorhanden ist und die Zah⸗ sofern sich der

werde mir erlauben, dies weiter aus⸗

esagt: „Wenn sie ihr Ver⸗

mögen ganz oder theilweise verheimlichen oder den Gläubigern ent⸗

zureichend sein bei dem Ver⸗ Indeß bei der welche mehr zum Schutz 6 ie⸗ will der Schuldner nicht ikurs eintreten lassen. Wenn ine Zahlungen einstellen zu

der ein Judikat in Händen hat,

reiten und sich aus der vor⸗ Oft ist es der Fall, daß

n übrigen Gläubigern nichts der nung

alten Verfahren können dar⸗

über mehrere Menschenalter vorübergehen, ehe die Sache erledigt 5 und es fällt dann auch die Ie re der ( ; ö. allein anheim, welche, aus Unbekanntschaft mit se . durch unzwed mäßige Dispositionen oft so bedeutenden Nachtheil zuf gen daß den Gläubigern nichts zu ihrer Befriedigung übrig bleibt. 3 3 alten Provinzen tritt deshalb häusig der Fall ein, : äubiger unter allen Umständen einen außergerichtlichen Vergleich er . Behandlung der Sache vorziehen. Dergleichen außer erichtliche Vergleiche sind aber nicht zu Stande zu bringen, wenn bie Aktivmasse nicht durch Verkaufs-Verträge an einzelne Gläubiger

Masse den Rich⸗ der Sache, der⸗

daß die

er Gläubiger, welche

sich nicht

Es sind solche Scheinverträge

egenwärtig gewissermaßen ein nothwendiges Uebel, Nach der Be⸗ fiene. wie sie im Gesetze jetzt dasteht, daß es nämlich heißt, „den Gläubigern entzieht“, würde den Gemeinschuldner, der in der besten Absicht für das gesammte Wohl seiner Gläubiger einen solchen Ver⸗ trag schließt, eine Zuchthausstrafe bis funfzehn Jahre treffen.

Justiz-Minister Uhden: Alles, was gesagt worden ist, geht wohl nur darauf hinaus, daß wir bald ein besseres Konkurs⸗Verfah⸗ ren haben müssen; es hat aber mit der Strafbestimmung des Ban⸗ ferottes nichts gemein. Sobald sich nach dem jeßigen Verfahren die Insolvenz bei dem Civilgerichte ergiebt, so werden die Akten an den Kriminalrichter abgegeben, um zu prüfen, ob Veranlassung zur Ein⸗ leitung der Untersuchung wegen Bankerolts vorhanden ist. Die erste Nummer bezieht sich gerade auf den Fall, wenn Jemand in betrü⸗ gerischer Absicht, also um die Gläubiger zu hintergehen, die darin erwähnten Handlungen vornimmt. Hat er eine andere Absicht dabei gehabt, nämlich die Gläubiger zu befriedigen, und hat er die Mittel dazu, so kann natürlich von einer betrüglichen Entziehung nicht die Rede sein.

Abgeordn. Neumann; Ich habe noch etwas in Beziehung auf die Präzisirung des Begriffes Bankerott vorzutragen: Ich bin ganz einverstanben damit, daß die Bezeichnung Gewerbetreibende, welche der frühere Entwurf in den Begriff aufgenommen hatte, ver⸗ lassen werde, aber es scheint nothwendig, dafür eine andere allgemeine Kategorie aufzunehmen. Die Fabrikbesitzer, Schiffsrheder, erscheinen hier doch nur als große Handeltreibende, ich sehe also nicht ab, warum nicht die Hauptbezeichnung Kaufleute aufgenommen wird, da diese die allgemein gebräuchliche ist.

Regierungs- Kommissar Bischeff: Nach dem Allg. Landrechte gehören die Fabrikbesitzer und Schisfsrheder nicht zu den Kaufleuten, und darum hat man den Kollektiv · Ausdruck Kkaufleute nicht an⸗ nehmen können. Aus demselben Grunde hat es nicht angemessen er- schienen, allgemein zu sogh 39 andeltreibende. Man war deshalb gezwungen, zu sagen: „Fabrikbesitzer, Schiffsrheder und andere Han⸗ deltreibende“, um auszudrücken, daß auch die Schiffsrheder und die Fabrikbesitzer, welche sich dieser Handlungen schüldig machen, dem Gesetze verfallen sein sollen.

Justiz-Minister von Savigny: ten Mitgliede bemerkt worden; daß ihm Nr. 1 wegen der bestehen⸗ den Konkursordnung bedenklich sei. Daß aber diese Nr. 1, diese höchst gefährliche Art der Betrügerei, mit jeder Art des Konkurs⸗ prozesses sich vereinigen läßt, dafür liegt der deutliche Beweis darin, daß diese Bestimmung sich in dem Allg. Landrechte, welches unser gegenwärtiges Verfahren voraussetzt, zugleich aber auch in dem fran— zösischen Sirafgesetzbuche sindet; sie muß also unabhängig von jeder Form des Verfahrens angewendet werden können.

Abgeordn. Heinrich: Ich habe es nicht für bedenklich erachtet, die Bestimmung der Nr. 1 des Gesetzes aufrecht zu erhalten, wenn das rheinische Verfahren demselben zum Grunde gelegt wird. Es entstände dann nicht das Uebel, welches nach der alten Konkurs⸗ Ordnung im Konkurs entsteht, um das Gesetz zu umgehen. Beim rheinischen Verfahren triti mit dem Augenblicke, wo die Insolvenz⸗ erklärung erfolgt, das Verfahren des Handelsgerichts ein. Es wer⸗ den von da ab alle Handlungen, welche vor 10 Tagen verübt wor= den, für nichtig erklärt und kommen den Gläubigern zu gute. In den alten Provinzen sind nach der Konkursordnung bis zu dem Tage, wo der Konkurs eröffnet wird, alle Handlungen des Schuldners gül⸗ tig, gereichen alle einem Gläubiger günstige Handlungen zum Nach theil der anderen. Deshalb hat sich die Zahl der Konkurse vermin⸗ dert und die Zahl der außergerichtlichen Vergleiche vermehrt. Es ist der Betrügerei Thür und Thor geöffnet; es wird dadurch der Kre⸗ dit beeinträchtigt, indem sich die Gläubiger der Discretion des Schuld ners hingeben müssen. Deshalb ist ein anderes Verfahren noth wendig. .

Abgeordn. knoblauch: Alles, was das geehrte Mitglied ange⸗ führt hat, beweist die dringende Nothwendigkeit einer neuen Konkurs⸗ Ordnung. Dies ist aber eine Angelegenheit, welche hier schlechterdings nicht hergehört. In der Sache felbst stimme ich dem verehrten Mar⸗ schall von Preußen und dem städtischen Abgeordneten der Niederlausitz völlig bei. Es muß Jedem unwillkürlich auffallen, warum hier nicht von Kaufleuten gesprochen wird und weshalb gerade eines so speziel⸗ len Gewerbes, wie das der Schiffsrheder, besonders gedacht ist. In allen größeren Städten sind Corporationen von Kaufleuten. Unmaß⸗ geblich möchte ich die Fassung vorschlagen: „Kaufleute, Fabrikbesitzer und andere Gewerbe- und Handeltreibende.“ Uebrigens bin ich mit dem Entwurfe und der kurzen Bemerkung der Abtheilung einver⸗ standen.

Regierungs⸗Kommissar Simons: Der Ausdruck Handelsleute ist ein allgemeiner. Er ist gewählt worden mit Bezugnahme auf das rheinische Recht, welches diesen Begriff im Art. 1 des Handelsgesetz⸗ buches dahin bestimmt hat, daß Haͤndelsleute diejenigen sind, welche Handelsgeschäfte treiben und daraus ihr gewöhnliches Gewerbe ma⸗ chen; nach Art. 137 desselben Gesetzbuches kann nur ein solcher in Fallissementszustand gerathen. Da dieser Begriff sich an das rheinische Rechk anschließt und jedenfalls Alle umfaßt, die sich kaufmãännischen Geschäften hingeben, so entspricht er dem Bedürfnisse der Nheinprodinz wie der anderen Provinzen. Die nähere Bestimmung „Schiffsrheder und Fabrikbesitzer“ ist nur hinzugefügt worden, weil es nach dem für Letztere geltenden Rechte zweifelhaft ist. ob sie zu den Handeltreiben den gehoren. Es ist ferner vorhin in Bezug auf das rheinische Recht bemerkt worden, daß die Fälle des Bankerotts, welche im S. 321 umfaßt seien, nur da von Bedeutung seien, „wo das rheinische Fallisse, ments-Verfahren bestehe, nicht aber, wo es nicht anwendbar sei. In dieser Beziehung muß ich bemerken, daß nach rheinischem Rechte die Thatsache entscheidet, ob ein Handelsherr seine Zahlung einstellt, nicht aber, ob die Fallissements⸗ Eröffnung erfolgt ist. Es ist, möglich, daß die Untersuchung wegen betrügerischen Bankerotts eingeleitet wird, ohne daß das Handelsgericht das Fallissements· Vicr᷑ifꝛahren eröffnet hat, was z. B. stattsinden kann, wenn es an einer Masse fehlt und Nie= mand? ein Interesse daran hat, das Fallissements⸗ Verfahren zu provozi⸗ ren. Der Handeltreibende hat nschtsdestoweniger gegen das Stras⸗ gesetz gefehlt, wenn er solche Handlungen vorgenommen hat, wie sie in Paragraphen angeführt sind. Es beweist dies aber, wie ich glaube, daß diese materiellen Händlungen verschieden sind von dem förmlichen Fallissements⸗ und Konkurs⸗Verfahren, also auch nicht mit der einen oder anderen Form in nothwendigem Zusammenhange stehen.

Abgeordn. von Brüunneck: Wenn ich aus def, Aeußerung des Herrn Kommissars, daß unter Handeltreibenden Alle zu verstehen sind, welche Handel treiben, einen richtigen Sch luß gezogen habe, so gehören zu diesen auch Gutebesitzer, welche nicht allein ihr Getraide, die Wolle, und was sie sonst Froduziren, verkaufen, sondern auch da⸗ mit spekuliren, und eben so jeder Handwerker, der sein Gewerbe ei⸗ nigermaßen im Großen betreibt. Wäre dem aber nicht so, so würde män meines Erachtens zurückgehen müssen auf den weiteren Begtiff des Entwurfs von 1843; denn im Interesse des allgemeinen Kredits gehe ich von der Ansicht aus, daß, wenn wir für alle Gewerbe glei⸗ chen Kredit zu erstreben wünschen, wir sie auch gleichen Schuld und e eher unterwerfen müssen. Wer von diesen scheinbar be⸗ ist oder von deren Strenge ausgeschlossen bleibt, wird schon kreditlos oder doch in seinem personlichen Kredit geschwächt.

Zweite Beilage

Es ist vorhin von einem geehr⸗

günstigt dadurch

M* 60. Zweite

553

Dienstag den 29. Febr.

Der Unterschied zwischen Han⸗

Regierungs⸗K issar Simons ; n , ,, . festzuhalten. Wer ein einzel⸗

delsgeschäften und Handeltreibenden ist * . nes Handelsgeschäft macht, wird nicht ein , ng . letztere Kitegorie gehört er nach theinischem Recht. lh e nnn

er ein gewöhnliches Gewerbe daraus macht. Wenn daher ein Guts⸗ besitzer einzelne Handels

geschäfte macht, so tritt er noch nicht in die Klasse der Handeltreibenden; wenn er sie aber so häufig vornimmt, daß er dadurch in eine Kategorie

se einträte, der er ursprünglich nicht angehört, so würde das Bankerott⸗Gesetz auf ihn Anwendung sinden. ; f ; * . * 5 6 Abgeordn. von Brünneck: Ich muß nun doch den Antrag stel⸗ len, daß der Auedruck „Gewerbetreibende beibehalten werde, weil 1 * . die Gränzen zwischen Handel⸗

und nicht Handeltreibenden schwer zu ziehen sind. Justiz⸗Minister von

die größere Mehrzahl der

Savigny: Ich muß dabei gedenken, daß Handwerker, Schneider, Schuhmacher, Tischler und andere, mmöglich unter diese Bestimmung gezogen wer⸗ den knnen. Es giebt allerdings unter ihnen solche, die ihr Geschäft ins Große treiben und unter die Handeltreibenden gehören; allein dies kommt nur in großen Städten vor. Auf die ungeheure Mehr— zahl der fleinen und mittleren Gewerbtreibenden würde diese Be⸗ stimmung nicht passen. Marschall: Es liegt außer dem Antrage der Abtheilung nur Antrag des Abgeordneten von Brünneck vor welcher wünscht, mit Hinweglassung der im Eingang befindlichen Ausdrücke nur Wort „Gewerbetreibende“ gebraucht werde. Abgeordn. Neumann: Ich habe auch den Antrag gestellt, die Bezeichnung „Kaufleute“ in die Definition aufzunehmen.

Merschall: Es war nicht als Antrag gestellt, sondern nur be⸗ merkt worden, es sei nicht ersichtlich, warum das Wort nicht ange— wendet sei. .

Abgeordn. Neumann: Ich bin ganz einverstanden mit dem, was der Herr Regierungs⸗-Kommissar angeführt hat, und habe auch gegen das Wort „Handeltreibende“ nichts einzuwenden. Mit Rück⸗ sicht auf die übrigen Provinzen aber, auf die allgemein hergebrachte Ansicht und auf den Stand der jetzigen Gesetzgebung scheint es eben nothwendig, daß die allgemeine Bezeichnung „Kaufleute“ aufgenommen werde. Deshalb hatte ich mir den Antrag erlaubt, den Eingang des Paragraphen so zu fassen: 4

„Kaufleute, Fabrikbesitzer, Schiffsrheder und andere bende.“

Marschall: Es war früher nicht beantragt, jetzt aber ist es beantragt, und es ist zu ermitteln, ob der Vorschlag die erforderliche Unterstützung findet. j

der daß das

Gewerbetrei⸗

(Er erhält sie.)

Regierungs Kommissar Bischoff: Es lag sehr nahe, zu sagen „Kaufleute“; es war dies aber mit Rücksicht auf den Stand der Gesetzgebung in den alten Provinzen nicht zulässig. Kaufmännische Rechte haben in denjenigen Städten, wo kaufmännische Corporationen bestehen, nur diejenigen, welche denfelben beigetreten sind. In dieser Hinsicht erleidet der Begriff Kaufmann eine gewisse Beschränkung. Außerdem gehören nach dem Allgemeinen Landrechte zu den Kaufleuten mehrere Kategorieen von Gewerbtreibenden nicht, die man hier den selben gleichstellen muß, Fabrikbesitzer, Schiffsrheder, Apotheker. Wenn man sich ausdrücken wollte „Kaufleute und andere Handeltreibende“, o würden diese Bedenken beseitigt werden; doch gebe ich anheim, ob s nicht tautologisch sein würde, zu sagen „Kaufleute und andere Handeltreibende“.

Marschall: Vorher habe ich zu bemerken, daß auf den Vor⸗ schlag des Abgeordneten von Brünneck noch nicht die Frage gestellt worden ist, ob er Unterstützung findet.

Abgeordn. von Brünneck: Ich „verzichte darauf, weil ich eben aue den s. , nh,, diesem wenigstens alle Schuldner begriffen sind. Tenn ich wünsche nur im Interesse des gleichen Kre dits auch gleiche Behandlung aller Schuldner.

Abgeordn. Dittrich: Theilweise ist das schon erledigt, was ich sagen wollte. Ich halte auch. den Ausdruck „Handeltreibende ] für vollständig genügend. Wir haben in der Gewerbe⸗ Ordnung die Klas sen X. und B. Die Kaufleute kommen in die Klasse A., andere Handeltreibende in die folgende Klasse. Der Ausdruck ist daher um⸗ fassend.

297 27

(Vielfältiges: Abstimmen! Abstimmen!)

Abgeordn. Hüffer: Ich wollte mir nur die Frage erlauben, ob in Folge dieses Gesetzes die in den diesseitigen Provinzen geltende Unterscheidung zwischen Raufleuten mit Rechten und Kaufleuten ohne Rechte aufgehoben werden wird?

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: stimmen, daß dem Gesetze verfallen alle Handeltreibenden ohne sicht darauf, ob sie kaufmännische Rechte haben oder nicht.

Abgeordn. Hüffer: Dann möchte ich mir die Frage erlauben, ob unter Nr. 1 dieser Fall subsumirt werde, wenn, was in den diesseiti⸗ gen Provinzen häufig geschieht, Jemand, der Bankerott machen will, dorher fein Vermögen an seine Familie abtritt und, wie es häufig der Fall ist, seinen Kreditoren die schamlosesten Vorschläge zu einem Abkommen durch einen Advokaten machen läßt.

Regierungs⸗ Kommissar Simons: Das ist zunächst eine Frage, welche der Civilrichter zu entscheiden hat, ob das Geschäft aufrecht zu erhalten ist oder nicht. Wenn es betrüglicherweise geschlossen ist und andere Handlungen, welche sich unter die Fälle dieses Paragraphen und des folgenden von der Komplizität subsumiren lassen, hinzukom⸗ men, so wäre ein Strafverfahren nicht ans geschlossen. Fragt es sich aber nur, ob des abgeschlosenen Geschäfts ungeachtet die Sache wie der zur Masse zurückgeschafft werden müsse, so ist nur die Kompetenz des Civilrichters begründet.

Justiz⸗-Minister Uhden: gerische Absicht gehabt hat., . ;

Abgeordn. Züffer: Die betrügerische Absicht wird sich mitunter sehr schwer herausstellen lassen. Ich habe selbst einen derartigen Fall bei dem Justiz⸗Ministerium zur Anzeige gebracht, ohne daß eine Bestrafung zu meiner Kenntniß gekommen ist.

Utarschall: Der Abgeordnete Sperling hat sich noch über ei⸗ nen anderen Gegenstand zum Sprechen gemeldet, es ist aber zweck mäßig, daß wir vorerst über den bisher berathenen zur Abstimmung kommen.

Abgeordn. Prüfer: Wort bitten?

Es war die Absicht, zu be Nück⸗

Es kommt darauf an, ob er eine betrü⸗

Darf ich vor der Abstimmung noch ums

(Unruhe.)

Abgeord. Neumann; Wegen des speziellen Antrags, den ich gestellt hatte, bin ich der Ansicht, daß dasjenige, was von dem Herrn JRegierungs⸗ Kommissar ausgeführt worden ist, besonders für denselben spricht. Mir ist es darum zu thun, den Sprachgebrauch des Allge⸗ meinen Landrechts in den eivilrechtlichen Bestimmungen in Ueberein⸗ stimmung mit dem vorliegenden Strafgesetze zu bringen. Das ist der Grund, weshalb ich den Antrag gestellt habe, das Wort „Kaufleute!

Beilage zur Allgemeinen Preufischen Zeitung.

diejenigen als Kaufleute bezeichnet werden, die als Handeltreibende mit bestimmten kaufmännischen Rechten oder als Mitglieder der Cor⸗ porationen dastehen, muß ich es als einen Mangel ansehen, wenn sie hier nicht erwähnt werden, Deshalb bin ich der Ain sicht, daß sie hier speziell mit den Handeltreibenden zu verbinden sind. .

Abgeordn. Prüfer: Ich wollte mir noch einen Vorschlag er— lauben, 5

. (Unruhe. Ruf zur Abstimmung.) der diele dieses Amend ement ersetzen kann, und zwar den, daß das Wort, „andere ausfalle. Ich halte die Bezeichnung „Handel— treibende auch für auslangend, meine aber, daß, wenn auch gesagt worden ist, daß Schiffsrheder und Fabrikbesitzer kaufmännische Rechte haben, dieselben doch nicht als Kaufleute angesehen werden können und man sonach nicht füglich die Worte gebrauchen kann „und an⸗ dere Handeltreibeude“. Ich glaube, daß dieser Antrag auch meinen Herrn Nachbar befriedigen wird.

Marschall: Darüber habe ich kein Urtheil. nete damit vollständig befriedigt?

Abgeordn. Neumann: Ich habe nichts dagegen; ich finde, daß sämmtliche Handeltreibende unter diesen Paragraphen gehören, und glaube, daß mein Zweck auch durch Weglassung des Wortes „andere“ erreicht wird. Marschall: Der Abgeordnete Neumann schließt sich also jetzt Vorschlage an, daß das Wort „andere“ wegfalle? Abgeordn. Neumann: Ja!

(Einige Stimmen: Das ist Fassungssache.) Abgeordn. Prüfer: Nein, das ist nicht Fassung. Marschall: Nun können wir darüber abstimmen, ob der An⸗ trag, dem sich der ursprüngliche Antragsteller angeschlossen hat, die Zustimmung der Versammlung findet, ob also die Versammlung bean⸗ tragt, daß das Wort „andere“ vor „Handeltreibende“ wegfalle, und die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Ein Theil der Versammlung erhebt sich.)

Dem Antrage ist nicht beigetreten.

Abgeordn. Sperling: Der Paragraph, welcher vorliegt, hebt die Fälle des betrüglichen Bankerotts speziell hervor und bedroht sie mit besonders harter Strafe. Er bezeichnet Fälle, in denen ein be trüglicher Bankerott anzunehmen sein soll, und es läßt sich im Gan⸗ zen dagegen nichts erinnern. Wenn jedoch das Gesetz hier gewisser⸗ maßen zur Präsumtion seine Zuflucht nimmt, Fälle hervorhebt, in welchen die Absicht, die Gläubiger zu betrügen, angenommen werden soll, so müssen auch diese Fälle speziell und genau bezeichnet sein; dies finde ich aber nicht in Nr. 3. Dieselbe lautet:

„Wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, oder sich oder Anderen Vortheil zu verschaffen, Handelsbücher zu führen unterlassen, obgleich die Führung derselben gesetzlich vorgeschrieben.“ Bis dahin läßt sich nichts gegen sie einwenden; dann folgen aber die Worte: „oder nach der Beschaffenheit ihres Geschästs erforderlich ist“, welche insofern Anstoß erregen, als sie unbestimmt lassen, wann das Geschäft eines Fabrikbesitzers, Schiffsrheders oder Handeltreiben⸗ den von der Beschaffenheit ist, daß die Führung von Büchern erfor⸗ derlich ist. So Kiel ich mich erinnere, findet sich in keinem unserer Gesetzbücher eine Bestimmung, welche diese Frage löst, und wenn die Gewerbetreibenden, welche im Paragraphen aufgeführt sind, nicht wissen können, ob zur Führung ihres Geschäfts Handelsbücher gesetz⸗ lich erforderlich sind, so wird auch, wenn sie die Führung von Büchern unterlassen, von ihnen blos deshalb nicht angenommen werden können, daß sie einen Betrug intendirt haben. Ich halte dafür, daß die Worte: „oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts erforderlich ist“, wegzustreichen sind. .

Regierungs- Kommissar Simons: Es hat diese Verschiedenheit auch in der Verschiedenheit der Gesetze ihren Grund, für die Rhein⸗ Provinz haben die Art. 8 9 und 11 des Handelgesetzbuchs den Han⸗ deltreibenden genau vorgeschrieben, welche Handelsbücher sie führen sollen; sie müssen mindestens ein Journal und ein Inventarienbuch

halten. In Beziehung auf die Rhein⸗Provinz lann man daher ganz Absicht, seine

Ist der Abgeord

dem

präzis sagen: „Wenn ein Handeltreibender in der Gläubiger zu hintergehen, keine Handelsbücher führt“; es müssen dies gerade diejenige Handelsbücher sein, welche das Gesetz vorge⸗ schrieben hat. In den Provinzen, wo eine solche Vorschrift nicht be⸗ steht, bleibt nichts übrig, als die ganze Frage, ob die Unterlassung der Führung von Handelsbüchern in der Absicht geschehen sei, um die Gläubiger zu betrügen oder zu hintergehen, faktisch zu lösen und nach der Größe und dem Umfange des Geschäfts zu ermessen, ob hiernach es nicht an sich als Merkmal des Betrugs angesehen wer⸗ den müsse, wenn das Geschéft geführt worden ist, ohne daß eine nach dem Gebrauch hergebrachte und erläßliche Art der Buchung stattgefunden hat. . Abgeordn. Sperling: Da wäre der richterlichen Willkür Thor und Thuͤr geöffnet. Ich bin überzeugt, daß der Richter selbst dar— über in große Verlegenheit kommen wurde, ob in dem einen Falle eine Buchführung nothwendig gewesen sei, in dem anderen nicht. Es be⸗ steht der Rechtsgrundsatz, daß das, was nicht verboten ist, erlaubt sei, und was nicht geboten ist, unterlassen werden dürfe. Diesem Rechts⸗ Grundsatze zufolge, würden die Gewerbetreibenden, welchen nicht aus⸗ rücklich und speziell im Gesetze die Führung von Büchern zur Pflicht gemacht ist, eben diese Buchführung sehr wohl unterlassen können, ohne daß ihnen irgend eine Ungesetzlichkeit zum Vorwurf gemacht werden könnte, und es läßt sich nicht absehen, wie dieser Vorwurf dann begründet erscheinen und an, die unterlassene Buchführung an und für sich eine härtere Kriminalstrafe geknüpft werden sollte, wenn sie später ihre Zahlungen einstellen.

Marschall! Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, die Worte „oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts erforderlich“ wegfallen zu lassen, die erforderliche Unterstützung findet. ;

(Wird unterstützt.)

Abgeordn. Knoblauch: Ich wollte bemerken, daß, wenn die bezeichneten Worte fortbleiben, dem Mißbrauch das freieste Feld ge⸗ öffnet würde. Wo bestimmte Formen von Büchern, wie z. B. die doppelte italienische Buchhaltung, nicht vorgeschrieben ist, würde es Jedem freistehen, gar keine Bücher zu führen. Damit fiele aber auch das unentbehrliche Mittel weg, wodurch der Betheiligte sich erforder⸗ lichenfalls über die ordnungsmäßige Führung seines Geschäfts aus=— weisen kann. Eine derartige Vorschrift läßt übrigens der vermeint⸗ lichen Willkür des Richters keinesweges einen bedenklichen Spielraum, weil unter solchen Umständen nothwendigerweise Sachverständige zu⸗ gezogen werden müßten. Diese werden aber keinen Augenbliäͤk über das Minimum von Buchführung in Zweifel sein, welches unumgäng⸗ lich nothwendig ist, um eine Ucbersicht über das Geschäft zu erhal⸗ ten. Wer aber auch diese Bedingung nicht einmal zu erfüllen ver⸗ mag, ist gewiß um so straffälliger.

Abgeordn. Dittrich: Außer dem, was der geehrte Redner vor mir angeführt hat, gereicht zur Unterstützung dieser Meinung, welche

aufzunehmen, weil diese Bezeichnung eine bestimmte Kategorie bezeich⸗ nett So lange wir es nun nicht in dem Gesetze ändern können, daß

Marschall: Wir können abstimmen.

Tie Frage heißt:

Soll beantragt werden, daß in Nr. 3 die Worte „oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts lich ist“,

wegfallen?

und die, welche dies beantragen, würden es durch Aufstehen zu er— kennen geben. ; . (Es erhebt sich ein Theil der Versammlung.) Dem Antrage ist nicht beigetreten. .

Es bleibt noch übrig, über den Antrag der Abtheilung abzustim⸗ men, welcher dahin geht, im letzten Satz des 8. 324 die gien ang

erforder⸗

des Verlustes der Ehrenrechte wegfallen zu lassen.

JustizMinister von Savigny: Ich erlaube mir die Bemer= kung, daß diese Frage indirekt sich schon erledigt durch einen Rück⸗ blih auf S. 291. Was bei §. 294 bis jetzt beschlossen ist für ge⸗ ringfügige Betrügereien, wird auch hier passend angewendet werden , . Ich glaube nicht, daß hier ein wesentlich verschiedener Fall vorliegt. ;

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich glaube nicht, daß die Abtheilung etwas dagegen zu erinnern haben wird; in beiden Fällen ist der Verlust der Ehrenrechte fakultativ.

Marschall: Der Gegenstand ist also als erledigt anzusehen. Wir kommen zu §. 325. ;

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius liest

„§. M256. ,,, Strafe des betrüglichen Bankerotts im Interesse eines Fabrikbesitzers oder sonstigen welcher seine Zahlungen einstellt, dessen Vermögen weise verheimlicht oder den Gläubigern entzieht.

Diese Bestimmung schließt die Anwendung der allgemeinen Vor⸗ schriften für den Fall nicht aus, in welchen der Schuldige im Ein⸗ verständniß mit demjenigen handelt, der seine Zahlungen einstellt.“

„Zu §. 3265.

e bestimmt die Strafe des Gehülfen beim Ban⸗ kerott. Es ward darauf hingewiesen, daß die allgemeinen Bestim⸗ mungen über die Theilnahme, wie sie die 58. 43 und 44 des Ent⸗ wurfes enthalten, vollständig ausreichend seien, und daher der Antrag gestellt:

den Paragraphen zu streichen.

Die Abtheilung beschloß demgemäß mit 10 gegen 4 Stimmen:

den Wegfall des Paragraphen in Vorschlag zu bringen.“

Regierungs- Kommissar Simons: Der“ Paragraph hat doch seine praktische Bedeutung und ist auch mit Beziehung auf das rhei⸗ nische Necht in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Nämlich

vor):

wird belegt, wer Handeltreibenden, ganz oder theil⸗

Dieser Paragraph

des Artikel 597

Strafe der Theilnehmerschaft schon

die Gläubiger denselben Effekt haben,

daß die Abtheilung ein großes Gewicht auf den

ich ebenfalls hege, wesentlich die Bestimmung: daß nach dem Ent⸗ wurfe die Absicht, die Gläubiger zu benachtheiligen, erfordert wird.

in Ler Rheinprovinz sind näch dem jetzt bestehenden Rechte die Fälle, jn welchen einfacher oder betrügerischer Vankerott oder Theilnahme daran auzunehmen ist, nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Handels⸗ gesetzbuch zu befinden; da jetzt Bestimmungen hierüber in das Straf⸗ gesetzbuch kommen sollen, fo ist in §. 26 des Einführungsgesetzes die Aufhebung der Strafbestimmungen der Artikel 586 599 des rheinischen Handelsgesetzbuchs verfügt worden. Unter diesen Artikeln ist nun der Artikel 597 derjenige, der den Fall der Komplizität beim betrügerischen Bankerott umfaßt; sie ist als vorhanden anzunehmen, wenn? andere Personen, als der Fallit im Einverständniß mit dem selben Mobiliar- oder Immobiliargegenstände, welche zur Masse gehören, verschleppen oder bei Seite bringen. Es ist oft schwierig geworden, gerade den Umstand des Einverständnisses mit dem Falliten nachzuweisen. Daß Sachen aus der Masse entfernt worden waren mit' der klaren Absicht, sie im Interesse des Falliten bei Seite zu schaffen, war nachgewiesen; es fragte sich aber, ob der Zusammen⸗ hang des Bankerotirers mit dem Gehilfen ebenfalls förmlich feststehe und dies hat nicht selten zu Freisprechungen geführt. In Frankreich hat man daher bei einer Revision der Strafbestimmungen, die das Handelsgesetzbuch über den Bankerott enthält, eine Modification z Artikel 597 vorgenommen und ihm die Fassung gegeben, daß die, Strafe des betrüglichen Bankerotts auch dann verwirkt sein solle, wenn im Interesse des Bankerottirers Verschleppungen von Sachen, welche zur Masse gehören, zur Benachtheiligung der Gläubiger vorgenommen worden. Dabei bleibt natürlich mmer vorbehalten, daß, wenn ein solches Einverständniß des Mitbeschuldiglen mit dem Hauptbeschuldigten nachgewiesen wer⸗ den kann, welches ihn förmlich zum Complicen macht, die um deswillen gegen ihn zur An⸗ wendung kommt; wo aber dieser Nachweis nicht zu führen ist, sollen die Handlungen der Benachtheiligung nicht straflos sein, welche für wie andere, wo das factum jnternum, der innere Zusammenhang zwischen dem Hauptbeschuldig⸗ ten und dem Mitbeschuldigten, feststeht. Um also alle zu einer Strafe geeigneten Fälle, zu umfassen und gefährliche Umtriebe gegen die Gläubiger zu reprimiren, ist dem ersten Alinea §. 325 diese Fassung gegeben, wie sie hier vorliegt; es hat also das praktische Bedürfniß zu derselben geführt.

Justiz-Minister Uhden; Ich wollte nur hinzufügen, daß es in den Alteren Provinzen zweifelhaft gewesen ist, ob beim Bankerott ein Complice bestraft werden könne, und es ist aus diesem praltischen Gesichtspunkte für nothwendig gefunden, die vorgeschlagene Bestim⸗ mung zu erlassen.

Referent Abgeordn. Freiherr

Ich glaube nicht, Wegfall dieses Pa⸗ ragraphen legt, und das, was für denselben vom praktischen Gesichts⸗ punkt aus vorgetragen worden, bestimmt mich wohl, keinen Einwand gegen den Paragraphen mehr zu machen. .

Marschall: Wenn kein erneuerter Antrag von einem Mitgliede der Verfammlung auf Aufrechterhaltung dieses Antrags der Abthei-= lung gemacht wird, so wäre dieser Antrag als nicht bestehend zu be⸗ trachten und wir kommen zu s. 326. .

Abgeordn. Sperling: Es ist doch wohl nur ein Druck. oder Schräbfehler, daß in diesem 5. 325 der Schiffs rheder“ nicht gedacht ist.

Justiz⸗Minister Uhden: Ja! . ö.

Referent Abgeordn. Frhr. 9 Mylius (liest vor):

„§. 326.

Fabrikbesitzer, Schiffsreder oder andere Handeltreibende, welche ihre Zahlungen einstellen, sind in folgenden Fällen wegen gemeinen Bankerotts mit Gefängniß nicht unter einem Nionat oder mit Straf- arbeit bis zu fünf Jahren zu bestrafen: ;

1) wenn sie durch Ausschweifungen, Spiel oder übertriebenen Auf- wand sich außer Zahlungsstand setzen;

2) wenn sie Handelsbücher zu führen unterlassen, deren Führung gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Beschaffenheit ihres Ge- schästs erforderlich ist, oder wenn sie dieselben verheimlichen, ganz oder theilweise vernichten, oder so unordentlich führen,

daß sie keine Uebersicht des Vermögens zustandes gewähren;

3) wenn sie unterlassen, die Balance ihres Vermögens alljährlich

von Mylius: