1848 / 62 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ere Kauflust. Am Schluß der Börse verbreitete sich ein panischer Irren ut einiger angekommenen Privat-Berichte aus Berlin, und

alle Papiere wurden 1 2 2 unter Notiz angeboten.

In den letzten Tagen haben wir hier ungemein Folge dessen das Eis auf unserem Flusse zu⸗=

0 0

Bekanntmachungen.

1121 Reer m e nt.

Das dem Premier-Lieutenant und Gutsbesitzer Carl Gustav Amadeus Neinhold Bartholdi gehörige, im Arnswaldeschen Kreise belegene Rittergut Rohrbeck nebst dem Vorwerke Neufließ, von der Neumärkischen Ritter⸗ schasts⸗Direction abgeschätzt auf

71, 857 Thlr. 26 Sgr. 95 Pf. soll am achten Juli 1848, Vor mitt. 10 Uhr, vor dem Deputirten, Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Thiem, an hiesiger Gerichtsstelle öffentlich verkauft werden.

Der neueste Hypothekenschein und die Taxe sind in unserer Registratur einzusehen.

Die Kaufbedingungen werden im Termine bekannt gemacht werden.

Frankfurt a. O, den 9. November 1847.

Königl. Preuß. Ober⸗-Landesgericht.

Subhastations⸗Patent wegen des Gutes Leschwitz.

Zur Subhastation des im Liegnitzer Kreise belegenen, nach der landschaftlichen Tare auf 28,154 Thlr. 11 Sgr. 4 Pf. abgeschätzten Gutes Leschwitz ist ein Bietungs— Termin auf den

19. April 1848, Vormittags 11 Uhr, angesetzt worden.

Besitz und zahlungssähige Kauflustige werden daher vorgeladen, in diesem Termine vor dem ernannten De— putirten, Ober⸗Landesgerichtsrath Amecke, auf dem hie—

oo

568

Rüböl in loco und pr. März pril, so wie auf Sommer -Termine 105 Rthlr. bez., pr. Sept. / Ott. 1095 a X Rihlr. bez.

P. S. Rog gen S2pfd. pr. Frühjahr 2 Rthlr. bez. Spiritus aus zweiter Hand ist zu 2 6 gekauft, pr. Fruͤhiahr ist ⁊05 2 zu machen.

London, 23. Febr. Getraidemarkt. Sehr wenig englischer Weizen wurde vorgebracht, und eben so wenig zeigte sich irgend nennens— werthe Frage. In fremdem war auch weniger Begehr. Es blieb bei den Montags - Preisen. Gerste und Hafer flau und cher billiger zu haben. Sonst keine Veränderung. Nachfolgend sind die Montags⸗Preise:

Setraide⸗Preise. Weizen, engl. pr. Ort. (frei) Sh. 10 a 58, danzig. königsberger, span. und weißer toscan. 52 a 55, do. feiner weißer und ausgewählter 55 61, rostocker, vomm., rhein.,, hamburg. und dänischer 47 253, do. bester 53 a 57, schlesischer, rother 46 2 Id, odessaer, peters-

burger und vom Schwarzen Meere 36 a 46, poln., odessaer und maria nopel 46 2 52, Mais (Indian Korn) weißer 32 a 34, do. gelber 32 a fremde grüne 31 a S6, do. graue

33 a 37, do. weiße Koch- 33 a 40, do. gelbe Koch- 35 a 42, do. Futter- 30 a 35, Roggen, englischer 28 a 32, Bohnen, fremde kleine 28 a 35 do. mittel 26 a 32, do. große 25 a 26, ägyptische 25 a 29, Gerste, Nalj⸗ 25 2 31, Mahl⸗ und Destillir⸗23 a , Hafer, holländischer Futter- 15 20, do. Brau⸗ 20 a 25, dänischer, schwedischer und russischer 16 2 24, Wicken, königsberger, dänische und hamburger 36 a 40, Mehl, englisches pr. Sack 38 2 46, amerikanisches, süßes pr. Tonne 25 a 28, do. saures 20 25, canada, süßes 24 2 27, do. saures 20 a 22, Roggenmehl, russisches 6 Pfd. St. 5 Sh. a 6 Pfd. 10 Sh.

Saamen, Oelkuchen 2c. Leinsaamen, odessa⸗ pr. Ort. Sh. 45 2 46, Ostsee 38 a 42, Rappsaamen, englischer pr. Last 26 a 31 Pfd. St., fremder 24 a 36 Pfd. St., Kleesaamen, weißer, deutscher pr. Ctr. 30 A8 Sh., rother französischer 42 a 46 Sh., Kümmel 35 2 37 Sh., Kana— riensaamen pr. Ort. 56 a 64 Sh., Leinkuchen, deutsche und französische pr. Ton 10 Psd. St. a 10 Pfd. St. 10 Sh., Nappkuchen, deutsche und hol= ländische pr. Ton 5 Pfd. St. 10 Sh. a 6 Pfd. St.

sigen Schloß entweder in Person oder durch gehörig in formirte und gesetzlich legitimirte Mandatarien sich ein= zufinden, ihre Gebote abzugeben und demnächst den Zu— schlag an den Meist⸗- und Bestbietenden zu gewärtigen.

Die Taxe, der neueste Hypothekenschein und die be— sonderen Kaufbedingungen können während der gewöhn— lichen Amtsstunden in der hiesigen Registratur eingese⸗ hen werden.

Zu diesem Termine werden gleichzeitig die Amtmann Naefeschen Erben oder deren Nechtsnachfolger wegen der Rubr. Ill. No. 7. eingetragenen 1150 Thlr., und der Besitzer des Guts, Baron Ferdinand von Kloch de Kor— nitz, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch vor⸗ geladen.

Glogau, den 31. August 1847.

sönigliches Ober-Landesgecicht. J. v. Forckenbeck.

Senat.

813 i 4 n,

Es ist bei den unterzeichneten Gerichten die Todes—

Erklärung der nachbenannten verschlossenen Personen, als:

1) des am 29. April 1793 zu Brehng geborenen Johann August Lederbogen, welcher seit dem Jahre I5i6 sich don seinem damaligen Aufenthaltsort Gerbstedt wegbegeben und im Jahre 1829 nach Wien gewendet haben soll, dessen Vermögen in 553 Thlr. 19 Sgr. 7 Pf. besteht, .

2) des aus Hettstedt gebürtigen und angeblich im Jahre 1816 nach Amerika ausgewanderten Flei⸗ scher Christian Wernicke, dessen Vermögen in 111 Thlr. 8 Pf. besteht,

3) des am 31. August 1808 zu Blumerode geborenen und vor 20 Jahren von Eisleben fort und an— geblich nach Rußland gegangenen Schneider Jo⸗ hann Friedrich August Sipp, dessen Vermögen in 20 Thlr. besteht, der am 13. Februar 1813 zu Piesdorf geborenen und angeblich im Jahre 1835 bei Friedeburg in der Saale ertrunkenen Sophie Friedericke Lange, deren Vermögen in 50 Thlrn. besteht, und des am 11. Juni 1797 zu Konigerode geborenen ausgewanderten Leineweber Johann Michael Ren⸗ nicke, welcher sich nach der zuletzt am 26. Juni 1836 ertheilten Nachricht in Bickola Tawastehus in Neu- Finnland aufgehalten und dessen Vermö⸗ gen 37 Thlr. 141 Sgr. 4 Pf. beträgt,

angetragen worden. ;

Es werden daher diese Personen, wenn sie sich noch am Leben befinden, anderenfalls aber deren etwa nach. gelassene unbekannte Erben und Erbnehmer, hierdurch aufgefordert, sich vor oder spätestens in den dazu an— 6 Terminen, und zwar die ad 1 bis 4 Genann— en au

den 21. Juni 1848, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Königl. Land- und Stadtgericht zu Eisleben vor dem Deputirten, Herrn QOber-Landes. , Slevogt, und der zu 5 genannten Rennicke auf

den 22. Juni 1848, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Patrimonialgerichte zu Schloß Rammelburg persönlich oder schriftlich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls mit der Todes-Eiklärung derselben verfahren ünd nach Besin⸗ den die gesetzliche Erbfolge zu deren Nachlaß eröffnet werden wird.

Eisleben, am 7. August 1817, und Rammelburg,

eo dem.

Königl. Land- und Stadtgericht und Freiherrlich

von Friesensches Patrimonialgericht.

18991 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 21. September 1847. Das dem Li lermeister Joseph Schulzk zugehörige,

in der Dresdnerstraße Nr. 95 und 96 belegene, im Hy=

pothekenbuche von ber Louisenstadt Band 6. Nr. 432.

verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 647

Thlr. 21 2 6 Pf., sol

am 5. Mai is48, Pormittags 41 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy—

pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

8561 d Behufs des auf den Antrag der Wittwe Tammß, geb. Venzmer, früher zu Negentin, jetzt hierselbst, ein geleiteten Diskussions Verfahrens und zur Ermittelung des Schuldenstandes derselben werden, unter Sistirung der Partikular-Klagen, alle diejenigen, welche an die Witiwe Tammß und deren Vermögen aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche zu haben ver⸗ meinen sollten, hiermit geladen, solche in einem der auf den 15ten u. 29sten k. M. und den 14. März d. J., jedesmal Morgens 10 Uhr, angesetzten Liquidations -Termine vor dem Stadtgericht

hierselbst speziell und unter Vorlegung der etwa vor—

handenen Dokumente anzumelden, auch die prätendirten Vorzugsrechte an- und auszuführen, bei Vermeidung der in termind den 28. März d. J., gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu verhängenden Präklusion, wobei den auswärtigen Kreditoren zugleich aufgegeben wird, hierselbst procuratores zu bestellen, eo suh praejudi- cio, daß die nicht vertretenen Kreditoren überall an die ordnungsmäßigen Beschlüsse der Mehrheit der hiesigen oder hlerselbst vertretenen Kreditoren werden gebunden werden. Datum Greifswald, den 22. Januar 1848. Direktor und Assessores des Stadtgerichts. e 8 Dr. Teßmann.

22 ö = .

Niederschlesisch⸗Märkische 9 222 tai v Eisenbahn.

Die vom Staate garantirten 34prozentigen Coupons und die Dividendenscheine zu den Stamm-Aetien der Niederschlesisch⸗ Mãärkischen Ei⸗ senbahn-Gesellschaft werden für den zehnjährigen Zeit— raum vom 1. Januar 1848 bis Ende 1857 vom 15. Februar bis 15. April 1848, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, in den Vormittagsstun— den von 9 bis 1 Uhr, bei der Hauptkasse auf dem hiesigen Bahnhofe der Gesellschaft aus gegeben.

Die Actien sind zu dem Zwecke mit zwei von dem Inhaber derselben unterschriebenen und mit Angabe sei⸗ ner Wohnung versehenen, nach der Reihenfolge der Nummern geordneten Verzeichnissen, wozu Formulare schon vom 3. Januar 1845 ab sowohl in obengenann— ter Hauptkasse, als bei der Tageskasse in Breslau un— entgeltlich in Empfang zu nehmen sind, einzureichen, das eine Exemplar des Verzeichnisses bleibt bei den Actien, während das andere, Seitens der Hauptkasse abgestempelt, als Bescheinigung über die geschehene Ein⸗ lieferung zurückgegeben wird. Gegen Rückgabe dieses

zweiten Verzeichnisses und Quittung über den Empfang der Actien nebst Coupons und Dividendenscheinen fin⸗ det deren Aushändigung 8 Tage nach der Einliefe— rung statt. Berlin, den 21. Dezember 1847. 2 der Niederschlesisch⸗-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft.

Magdeburg⸗-Wittenbergesche Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Die unlängst vollende⸗ ten Spezial ⸗-Anschläge über die einzelnen Theile unseres Unternehmens, welche nach den bei des—

N sen Ausführung selbst ge—⸗

ybę, machten Erfahrungen ent⸗

if worfen sind, haben das

Bedürfniß herausgestellt,

unseren Baufonds 2 Mil⸗

lionen Thaler zu vermehren. Auf Anregung des Di— rektoriums, welches mit uns es für nöthig erachtet, die sen Gegenstand noch vor der ordentlichen General-Ver— sammlung in Berathung zu nehmen, haben wir eine

außerordentliche General-Ver—

sammlung auf

Montag den 10. April d. J., Vormittags 9 Uhr,

im hiesigen Börsenhause angesetzt, zu welcher wir die geehrten Actiongire mit dem Bemerken einladen, daß in derselben auch über den Beschluß der letzten Gene ral⸗Versammlung in Betreff der Ueberlassung des Be⸗ triebs an eine benachbarte Eisenbahn-Geselschaft zur ferneren Entscheidung Bericht erstattet werden wird. Je⸗ der Actionair, welcher an dieser Versammlung Theil nehmen will, hat am 5, 6. oder 7. April, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Büreau der Gesellschaft, Schif⸗ ferstraße Nr. 4 und 2, die auf seinen Namen lautenden oder ihm gehörig cedirten Quittungsbogen niederzulegen und darauf eine Bescheinigung, welche zugleich als Ein⸗ laßkarte in die Genergl-Versammlung dient, zu empfan= gen, worauf die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen vermerkt ist. . !

Es steht jedoch auch frei, die Quittungsbogen an je— nen Tagen im Büreau nur anzumelden und, vorzuwei⸗ sen, worüber eine ähnliche Karte ausgefertigt werden wirb. Da jedoch in diesem Falle dieselben Actien beim Eintritt in die Versammlung nochmals vorgezeigt und lontrollirt werden müssen, so ist zur Vermeidung stören⸗ der Verzögerungen wünschenswerth, daß nur jener Weg der Leglijmationsführung betreten werde, Die depo=

15691

nirten Actien können am 12., 13, oder 14. April, Vor-

gemeiner

8 2 Anzeiger 8 mittags von 8 bis 12 Uhr, gegen Rückgabe der Be— scheinigung wieder in Empfang genommen werden. Magdeburg, den 21. Februar 1848. Der Ansschuß der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn⸗-Gesellschaft. (gez.) Deneke, Vorsitzender.

49 Bekanntmachung.

2 ö 2 * ! n * 222 Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.

Unter Bezugnahme auf die in unserem Gesellschafts— Statute §§. 11 bis 15 enthaltenen Bestimmungen, for— dern wir die Actionaire hierdurch auf, die Neunte Ratenzahlung von Zehn Prozent auf die resp. Actien bis zum 20. März e. nach Wahl der Actionaire bei folgenden Bankhäusern, welche die Zahlungen vom 20sten d. M. ab in den Vormittagsstunden in Empfang nehmen werden, zu leisten: in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler,

„Elberfeld bei Herren v. d. Heydt Kersten C Söhne,

. „Herrn J. Wichelhaus Pet. Sohn u.

„Barmen » Herren Gebrüder Fischer.

Es sind bei dieser Einzahlung die über die früheren Einzahlungen von 80 Prozent sprechenden Quittungs⸗ bogen mit einem doppelten Verzeichnisse, auf welchem außer den Nummern der Quittungsbogen auch der ge— sammte Betrag der mit denselben eingehenden Zahlun⸗ gen zu vermerken ist, bei einem der vorbenannten Bank⸗ häuser einzureichen. Eines von, diesen Verzeichnissen wird, mit der Empfangs-Bescheinigung des Bankthauses versehen, als Interims-Quittung dem Actionair sofort zurückgegeben. Die Rückgabe der Quittungsbogen selbst erfolgt, nachdem auf jedem derselben über die neue Ein= zahlung quittirt sein wird, gegen Retradition der In— terims⸗Quittung.

Die auf die bisher gezahlten 80 Prozent fallenden Zinsen seit dem letzten Einzahlungstage, 15. Januar er, werden, gemäß §. 18 des Statuts, zu vier Prozent mit 17 Sgr. 4 Pf. bei jedem Quittungsbogen in Aufrech⸗

nung gebracht. Die Verzinsung der gegenwärtigen Ein⸗

zahlung beginnt vom 20. März (. ab. Elberfeld, den 15. Januar 1848. ö 60m der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft.

Bekanntmachung.

182

1) Die diesjährige Leipziger Ostermesse beginnt . ü

D n M ait

und endigt mit dem M a.

2) Während dieser drei Wochen können alle in län⸗ dischen, so wie die den Zollvereins-Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen.

3) Gleiche Berechtigungen haben alle anderen ausländischen Fabrikanten und Handelsleute.

4) Außer vorgedachter bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Han— delsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten.

5) Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befind— lichen Meßlokalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet.

6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schlie⸗

ßung eines solchen Verkaufslokals, wird, außer der so— fortigen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe, nach Befinden bis zu 25 Thalern, belegt.

7) Allen ausländischen, den Zollvereins— Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meß woche, also vom Einlauten biszum Auslauten

der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet.

8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche erseßzt.

9) Was endlich den auch auswärtigen Spediteurs unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Be= trieb von Meß-Speditions-Geschäften betrifft, so ver—= weisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Ol= tober 1837 erlassene Regulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend.

Leipzig, den 22. Februar 1848.

Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Gross.

lier! Leopold-Eisenbahn von Florenz nach Livorno.

F ; Der Administrations-

Nath hat eine Einzahlung von 10 Ct.

kn auf jede Promesse zum 1. Mai dieses Jahres aus⸗ und uns er-

dieselbe nach

für jede Promesse.

dreiwöchent licher Frist

Die Einzahlung darf auch bis zum 1. Juli a. «. unterbleiben, in diesem Falle müssen aber der Gesell⸗ schaft 6 95 Zinsen von 100 Lire auf zwei Monat für die spätere Zahlung von den Promessen-Inhabern ver— gütel werden, gleichviel, an welchem Tage zwischen dem 1. Mai und 1. Juli die Einzahlung erfolgt.

Alle Promessen, auf welche die Einzahlung bis zum 1. Juli, Mittags 12 Ühr, nicht geleiste wind, sind als dann nach dem Beschluß des Administrations - Raths präkludirt. Berlin, den 28. Februar 1848.

Mendelssohn C Co., Jägerstraße Nr. 5.

Großherzoglich Toscanische lahr Central-Eisenbahn von Siena nach Empoli.

Von dem Verwaltungs⸗ Rath der Sieng-Em-— poli-Eisenb ahn sind

wir beauftragt, d. 1 te Einzahlung von

PD5 95 auf die Actien die⸗ ser Bahn bis den 10.

Februar, späte⸗ stens aber bis zum 10. März

dieses Jahres, anzunehmen und darüber zu quittiren. Wir erfuchen demnach die Besitzer, ihre Quittungs⸗

bogen, nach Nummernreihe verzeichnet, in der vorge—⸗

schriebenen Zeit bei uns einzureichen und auf jeden

derselben 50 Lires 45 Lires für den Tha—

ler Preuß. Courant gerechnet, einzuzahlen, nebst

„6 Agentur-⸗Speesen von der Einzahlungs⸗Summe. Berlin, den 10. Januar 1848.

Hirschfeld & Wolff, Linden 27.

126 b] CT , e , 2 in Dampsschiff⸗Verkauf.

Die St. Petersburg -Lübecker Dampfschifffahrt-⸗Gesell= schaft beabsichtigt eines ihrer bekannten Dampfschiffe zu verkaufen. ;

Die näheren Bedingungen sind bei dem Comité in Lübeck zu erfahren. Lübeck, im Februar 1848.

* j 98 861 Literarische Anzeigen.

Bei Veit G Co. ist so eben erschienen: 185 J

de . . C ö. 1 . 2. J.

für Schachspieler von von der Las a. 8. 20 Bog. Velinpapier. 1848. In elegantem Finband: 1 Thlr. 10 Sgr.

Der Name des Verfassers, des anerkannten Mei- sters in Theorie und Praxis, bürgt für die LTrefs- lichkeit des Werkes, welches auch die so umfass zenden Fortschritte der neuesten Zeit in musterhas- ter Präcision und Klarheit enthält.

51 Freiwilliger Verkauf. 1 Die unterzeichneten Besitzer des Rittergutes Mittel⸗ Kupper, Kreis Sagan, in Niederschlesien, eine halbe Meise von der Niederschlesischen Zweig⸗Eisenbahn bele⸗ gen und ein Areal von ca. 1426 Morgen Acker, Wiese, Forst 2c. enthaltend, mit J orfstich, Jagd- und Fische⸗ rei- Gerechtigkeit, beabsichtigen dasselbe wegen Auseinan-= dersetzung aus freier Hand zu verkaufen und haben zur Entgegennahme von Geboten einen,. Termin auf

dan 14. April 1848, Vormittags 10 Uhr, im herrschaftlichen Wohngebäude zu Mittel⸗Küpper an— gesetzt, zu welchem Kauflustige mit dem Bemerken ein= geladen werden, daß nähere Auskunft über das Gut, so wie die Kaufbedingungen, von den Besitzern, dem Herrin Justitiarius Schwarzer in Sagan und dem Herrn Justizkommissar Bindewald in Eisleben, auf portofreie Anfragen ertheilt werden.

Mittel-Küpper, im Februar 1848.

Louis und Reinhold Priever.

661 Freiwilliger Verkauf. .

Die im Königreiche Polen, dessen Warschauer Gou⸗ vernement, Koniner Kreis und Peiserner rer an dem schiffbaren Warthafluß belegene Stadt und Herrschaft Zagärowo soll nebst sämmilichem todten und lebenden Insentar am 16. Juni 1848. Vorm. 16 Uhr, in Kalisch vor dem Rejenten Herrn Dial obrzetzoli öf⸗ fentlich und meistbietend verkauft werden. Die resp. Kauflustigen wollen die Verkaufs⸗Bedingungen, so wie nähere Beschreibung der Güter, entweder bei dem Ad⸗ vokaten Herrn N. v. Chrostowski in Kalisch, der bei Fem!uunterzeichneten Besitzer der Zagörower Güter in Breslau, oder auch bei, dem Wirthschafts⸗ Direktor die⸗ ser Güter, Herrn Jänicke in Kopovno bei Zagörowo, einsehen, und wird Leßterer an Ort und Stelle die ge⸗ wünschte Auskunft ertheilen. v. Weigel.

ob bl . Springfeder⸗Matratzen und Schlafsophas sind in Aus⸗ wahl zu den billigsten ., beim Tapezier Kirch- weger, Leipzigerstraße Nr. 24.

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für Jahr. 4 Rthlr. Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-⸗Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 2? Sgr. berechnet.

7 62.

nhalt.

Amtlicher Theil. .

Ständische Angelegenheiten. Siebenu ndzwanzigste Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses am 25. Februar. Fortseßung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches. Es tlommen zur Berathung und werden mit einigen Abänderungen en—Q— genommen? 5. 329: Wucher; S. 330: Beeinträchtigung von Versteige= rungen; die §§. 331 333: Verbotene Spiele; S. 3354: Widerrechtlicher Gebrauch fremder verpfändeter Sachen; die §§. 335 und 336: Entwen⸗ dung der eigenen Sache; S. 337: Entziehung gepfändeter Sachen; 8. 335: Unbefugter Fischfang; S. 339: Gefährdung von Schiffen; §. 349; Ver— letzung fremder Geheimnisse; die Ss. 341 344: Vermögens-Beschädigung; §. 345: Unterlassene Lieferung.

Beilagen. ,

Amtlicher Theil.

Der bisherige Kammergerichts-Assessor Mellien ist zum Ju⸗ stiz⸗Kommissarius für den südlichen Theil des luckauer Kreises und für den kalauer Kreis mit dem Wohnsitz in Senfteuberg und zugleich zum Notar in dem Departement des Ober-Landesgerichts in Frank— furt a. d. O. ernannt worden.

Ztändische Angelengeheiten.

Siebenundzwanzigste Sitzung

des Vereinigten ständischen Ausschusses.

(25. Februar.)

Die Sitzung beginnt um 10 Uhr unter Vonsitz des Marschalls FJürsten zu Solms mit Verlesung des Protokolls über die letzte Sitzung durch den Seecretair Abgeordn. Kuschke.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Brown und Freiherr von Patow.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das Protokoll für genehmigt zu erklären.

Wir kommen zur Berathung des §. 329.

Referent Abgeordn. Frhr. . Mylius (liest vor):

„8. 888.

Wer sich von seinem Schuldner höhere Zinsen, als die Gesetze zulassen, vorbedingt oder zahlen läßt, ist wegen Wuchers mit dem Verluste der Ehrenrechte, so wie mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldbuße bis zu eintausend Thalern, zu bestrafen, wenn entweder diese Ueberschreitung des gesetz⸗ lichen Zinssußes gewohnheitsmäßig begangen oder das Geschäft so w. wird, daß dadurch die Gesetzwidrigkeit versteckt wer⸗ den soll.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu §. 329.

Dieser Paragroph bestimmt den Begriff und die Strafe des Wuchers, und es ist zunächst zur Sprache gebracht, inwieweit der Wucher für strafbar zu erachten sei. Die Abtheilung war zwar einstimmig der Ansicht, daß der Wucher, so wie er jetzt zur Erscheinung komme, zwar eine höchst unsittliche Handlung zu nennen, daß un bei ihm eine Rechtsverletzung Anderer und selbst eine strafwürdige die Regel bilde; sie glaubte jedoch, daß namentlich mit Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit der Wuchergesetze die vorliegende Frage entschieden werden miüsse. Mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt ward namentlich ausgeführt, daß der größte Nachtheil der Wuchergesetze darin bestanden, daß der Geldverkehr der besitzenden und der besitzlosen Klasse zu den Zwecken der Darlehne von der Oeffentlichkeit ausgeschlossen und sich immer im Dunkeln und in der Heimlichkeit bewegt habe. So sei es eine Folge der Wuchergesetze, daß immer eine unehrenhafte und unredliche Ge⸗ sinnung sich diesem Verkehr mit einer gewissen Vorliebe zugewendet. Ehrlichkeit sich von ihr aber mit Widerwillen abgewendet habe. Es sel eine fernere Folge der, Wuchergesetze, daß der Staat die Noth— wendigkeit, gerade die besitzlose Klasse gegen das materielle Elend zu schützen, noch nicht einmal mit Klarheit erkannt hätte, welche eine noöthwendige Folge der gegebenen Verhältnisse gewesen wäre, wenn nicht gerade das wucherische Treiben dieses Elend unter dem Scheine der Linderung verdeckt, in der Wirklichkeit aber nur vergrößert hätte Wenn diese Heimlichkeit nicht mehr existire, so werde die Nothwen⸗ digkeit anschaulich werden, daß der Staat durch eigene Mittel, 3. B durch Errichtung und Vermehrung von Kredit - Anstalten und Leih⸗ häusern dafür sorge, daß auch den Besitzlosen Gelegenheit zum Er— werbe gegeben; dann aber werde der Grund zum Wucher und der Wucher selbst gehoben sein. .

Wenn von der einen Seite darauf hingewiesen ward, daß, so lange in der Civil⸗Gesetzgebung noch ein gesetzlicher Zinsfuß bejteher im Strafrecht eine Bestimmung über Ueberschreitung desselben nich zu entbehren, so ward dagegen von der anderen Seite hervorgeho⸗ ben, daß eben, wenn eine Strafe für die Ueberschreitung des gesetz⸗ lichen Zinsfußes nicht stattfinde, dadurch die Bestimmung selbst ihren Werth verliert. Darauf aber komme es im Wesentlichen an, indem man dem Staat das Recht nicht zuerkennen könne, so weit in die ger, , . . eindringen zu wollen.

'abei sei zwar nicht zu verkennen, daß die Verhältnisse, wie si jeßt vorlägen, die Aufhebung aller ad esetze a; n h 9 denkliche und sehr gefährliche Maßregel erscheinen ließen, daß nament— lich zu befürchten, daß bei einer sofoͤrtigen Aufhebung dieser Gesetze Erscheinungen zu Tage treten würden, welche für jedes Rechtsgefühl empörend. Auch könne nicht in Abrede gestellt werden, daß die Straflosigkeit des bis jetzt Verbotenen manche Verletzung möglcher= weise nach sich 6 ,, .

i. sich ziehe, welche das jeht bestehende Strafgesetz abwende. Die 3 beschloß jedoch mit 11 gegen 3 Stimmen:

den Wegfall des 5. 329 in Vorschlag zu bringen,

Allgemeine

Preußische Zeitung.

Berlin, Donnerstag den 2ten März

indem sie namentlich von der Ansicht auaging, daß eine jede Wucher⸗ strafe aus den vorhin entwickelten Gründen als unzweckmäßig zu ver⸗ werfen sei.“ t ; Ich glaube auch, daß es eine höchst bedenkliche Maßregel sein würde, alle Wucherstrafen sofort aufzuheben. Ich habe in der Ab⸗ theilung mich indessen für die Aufhebung entschieden, weil ich der Ueberzeugung bin, daß sie die Vortheile, die man erstrebt, zu leisten nicht im Stande und daher zwecklos sind. Wuchergesetze haben existirt, haben aber nicht vermocht, den Wucher zu vertilgen. Es mag daher setzt das Experiment gemacht werden, die Wuchergesetze aufzuheben und zu versuchen, ob der Staat nicht andere Mittel hat, Wucher zu vertilgen. l Justiz-Minister von Savigny: Es kommen hier mit einander verwandte, aber an sich verschiedene Fragen in Betracht, erstens das privatrechtliche Verhältniß, welches nicht hierher gehört, und zweitens das strafrechtliche. Was das privatrechtliche Verhältniß betrifft, so ist es zu allen Zeiten ein großer Streit gewesen, ob, man wohl thue, einen gesetzlich höchsten Zinsfuß aufzustellen oder nicht. Es ist scheinbar besser, die öffentliche Freiheit unbeschränkt zu lassen; Jeder, kann man sagen, werde zu thun wissen, was ihm zuträglich sei, Je⸗ der werde vermeiden, wobei er Schaden leide; es sei besser, Alles sich selbst zu überlassen. Man hat Gegengründe angeführt, worunter der erheblichste folgender ist. Ein Haupteinwand gegen die Zinsge⸗ setze liegt darin, daß es doch nicht möglich sei, den Zweck zu er⸗ reichen; denn wenn beide Theile ihren Vortheil dabei finden, daß mehr als 6, daß 6, 8, 10 pCt. gegeben werden, so würden sie Mit— tel sinden, das Gesetz zu umgehen. Dieser Punkt ist der wichtigste. Es ist nicht zu leugnen, daß es immer Leute geben wird, welche die Zinsgesetze umgehen werden; die Hauptsache aber ist der Zweck und die Wirkung solcher Gesetze auf die ungeheure Mehrzahl der rechtli⸗ chen und ehrliebenden Leute, welche, wenn solche Zinsgesetze existiren, sie in keinem Falle übertreten werben. Mag daneben eine kleine Zahl von Wucherern im Finstern schleichen und ihren Zweck erreichen, es wird viel gewonnen dadurch, daß die größere Zahl der rechtlichen und ehrliebenden Leute nicht daran denken wird, mehr Zinsen zu neh— men, als das Zinsgesetz erlaubt. Man sagt dagegen, die rechtlichen Leute werden von selbst das unterlassen, was hart und unbillig ist. Das ist an sich eine richtige Antwort, wo es gilt, etwas Unrechtes, Unedles, Böswilliges zu unterlassen. Davon ist aber hier nicht die Rede. Man kann nicht sagen, daß 6 pCt. unrechtlicher wä⸗ ren als 5, 10 pCt, unrechtlicher als 6. Das ist willkürlich. Ein Unrecht liegt nicht darin, wenn Jemand noch so hohe Zinsen nimmt mit Einwilligung eines Anderen. Es kann unbillig, es kann hart sein. Wo ist aber die Gränze, wenn die Frage auf Unbilligkeit und Härte gestellt wird. Man kann die allgemeine Regel aufstellen, jeder solle unter allen Umständen ehrlich sein, aber nicht die Regel, jeder soll wohlthätig und billig sein. Wohlthätigkeit und Billigkeit haben keine bestimmte Gränze. Wenn die Eivil⸗Zinsgesetze aufgehoben werden, so kann man nicht sagen, die ehrlichen und wohlgesinnten Leute wer— den von selbst vermeiden, was gemeinschädlich ist, weil eine allgemeine Gränze dafür sich nicht angeben läßt, wenn sie nicht gesetzlich fest⸗ steht. Diese Frage liegt übrigens hier nicht vor. Im Civilrecht sind solche i lich Schranken vorgeschrieben. Das ist die feste Ba⸗ sis, von welcher wir ausgehen müssen. Ob künftig diese Gesetze auf⸗ gehoben werden, wissen wir nicht, es kann auch gleichgültig sein. Die Frage ist diese: ist es räthlich, die Civil⸗Zinsbeschränkungen vor= ausgesetzt, diese zu schützen durch ein Strafgesetz? Wenn die Rede davon wäre, jede Uebertretung des Civil-Zinsgesetzes zu bestrafen, so wäre es nicht räthlich, ja unausführbar, würde auch die öffentliche Meinung nicht für sich haben. Davon ist aber auch nicht die Rede. Was hier vorgeschlagen wird, ist Folgendes. Es soll eine Strafe ein⸗ treten: erstens, wenn die Uebertretung gewohnheitsmäßig geschieht, also wenn Jemand ein Gewerbe daraus macht, so daß der Wucher zur Professton wird. Es kann zweifelhaft sein, es kann schwer zu beur— theilen sein, das hat es aber gemein mit vielen anderen strafbaren Handlun⸗ gen. In vielen Fällen ist es gewiß nicht zweifelhaft. Das ist ein Fall, der unter Strafe gestellt wird. Der andere Fall ist der, wenn die Uebertre⸗ tung der Civil⸗Zinsgesetze künstlich versteckt, verschleiert wird, so daß in dieser künstlichen Operation, wodurch man die wahre Absicht zu verbergen sucht, eine unredliche Absicht sich zu erkennen giebt. Diese beiden Fälle sollen unter Strafe gesetzt werden. Ist es räthlich, ist es zweckmäßig, diese Fälle unter Strafe zu stellen? Ich sage: Ja! Und zwar hat es erstens für sich die öffentliche Meinung, welche das Gewerbe des Wucherers brandmarkt. Es hat für sich auch zwei⸗ tens die Erklärung der überwiegenden Zahl der Provinzial⸗Stände, welche über diesen Punkt gefragt worden sind, als der Entwurf 1813 vorgelegt wurde. Die Meisten waren für Beibehaltung der Straf⸗ gesetze, Einige waren dafür, daß sie in einer noch größeren Ausdeh⸗ nung, als nach dem Entwurf von 1843, gelten sollten. Endlich hat es für sich das jetzt bestehende Recht, und man wird nicht nachwei⸗ sen können, daß das bestehende Recht zu Härte und Unbilligkeit ge⸗ führt habe. Man wird allerdings nicht sagen können, daß sie den Wucher verhütet hätten, daß aber Härte und Unbilligkeit daraus her— vorgegangen sei, wird Niemand behaupten. Es wird auch Ehren⸗ strafe angedroht, und bei Professions-Wucher hat die Ehrenstrafe die öffentliche Meinung gewiß für sich. Im Code pénal steht davon nicht, aber es ist ein besonderes Gesetz von 1807, welches auch am Rhein eingeführt worden ist. Dieses bestimmt eine Vermögensstrafe für den Wucher und nach Umständen eine Freiheitsstrafe, die dort bis auf zwei Jahre Strafarbeit gehen kann. Das sind die Gründe, weshalb dieser Paragraph in den Entwurf aufgenommen worden ist. Abgeordn. Cueanus: Es würde allerdings eine sehr große Aufgabe gelöst sein, wenn es möglich wäre, eben der Handlung ge— setzlich entgegenzutreten, die wir Wucher nennen, Es ist kaum etwas Scheußlicheres zu denken, als wenn Jemand die Verlegenheit, die Noth, ja, man kann sagen, die Verzweiflung seines Nebenmenschen mit einem gewissen kalten Hohne ausbeutet, um sich einen unerlaubten und ganz enormen Vortheil zu verschaffen; aber auf der anderen Seite ist es nothwendig, weiter zu untersuchen, was die Gesetze nach

allen Richtungen bestimmen und verordnen, und in welchem Verhält⸗

niß das Eine zu dem Anderen steht. Ich betrachte in diesem Falle auch das Geld im Allgemeinen nur als Waare, deren Nachfrage auch

eben den momentanen Werth bedingt, und es läßt sich das nachweisen

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1848.

durch das Steigen und Fallen der Course und des Diskonto. Ohne daß die Nachfrage groß ist, ist nicht selten, daß ein Geschäftsmann 6 Prozent und außerdem noch Disfonto oder Provision nimmt; da⸗ bei veiborgt er das Geld nicht auf Jahre, sondern auf Monate, zum Theil um innerhalb der gesetzlichen Wege hohe Zinsen und Gewinn zu erreichen. Ein anderer Punkt, der mir als sehr wichtig und maß⸗ gebend erscheint, ist der: der Staat hat die Pfandleiher prixilegirt 125 Prozent nehmen zu dürfen, die Pfandleiher aber bekommen ein Pfand, sie sind dadurch also vollkommen gesichert in Bezug auf das, was sie verborgt haben. Ganz anders ist es, wenn Jemand Geld als Waare verborgt; es kemmen da Fälle vor, wo gar keine Sicher⸗ heit vorhanden ist, indem der Mann das Geld auf Scheine oder Schuld⸗-Papiere borgt, an und für sich keine Sicherheit bietet, andere Leute, die nicht wechselfähig sind, Wechsel gar nicht ausstellen können, mithin deren Sicherheit oft sehr prekär ist. Nun läßt sich der Mann, der Geld verborgt, einmal für die Unsicherheit der Rückzahlung be⸗ zahlen, und das ist ihm nicht übel zu nehmen, denn man kann annehmen daß mehr als der 19te, oft wohl der Fte, bte ausfällt, der nicht bezahlt; nun kommt der zweite Fall dazu, der Mann muß zu unerlaubten Mitteln seine Zuflucht nehmen, weil er mit 6 pCt. sich nicht begnügen kann; er läßt sich daher beim Auszahlen von Courant den Schein in Gold ausstellen, oder er sagt, ich habe kein baar Geld, Du mußt Waaren nehmen, und derjenige, der in Noth ist, ist eben durch die Noth ge⸗ zwungen, die Waaren anzunehmen, die er dann nicht unter 460, 50 und mehr Prozent Verlust verkauft; dabei nun riskirt wiederum der Ver⸗ leiher, weil er dazu Mitwisser und Helfershelfer gebraucht, daß er eben durch die Helfershelfer und deren Zeugniß zur Anklage gestellt werden kann. Daraus folgt nun das Allerschlimmste; der Mann, der einmal so weit geht, fühlt die Nothwendigkeit, sich auch noch ein Aequivalent für die Gefahr, zur Untersuchung und Bestrasung gezo⸗ gen zu werden, zu sichern; also auch dafür läßt er sich Geld bezah⸗ fen. Wenn wir das Alles zusammenrechnen, so müssen wir uns auch vergegenwärtigen, wie gräulich durch alle diese Prozeduren mit denen umgegangen wird, die aus Noth und Verzweiflung getrieben werden, Geld borgen zu müssen. Also in RNücksicht auf diese wünsche ich, daß gar kein Jinsfuß gesetzlich festgestellt wird, sondern daß, wie die Abtheilung vorgeschlagen hat, der Paragraph gestrichen werde, damit die Sache aus den Händen von Wucherern in die Hände reeller Leute kommt. Die Letzteren sind, wenn sie gegen eine angemessene Entschädigung ein kleines Opfer bringen wollen, jetzt durch das Ge⸗ estz daran behindert. Der Herr Minister der Gesetzgebung hat zwar gesagt, es verfalle dem Gesetze nur der, welcher das Geschãft ge⸗ werbsmäßig betreibt; davon spricht aber blos die zweite Hälfte des Paragraphen. Im Anfang des Paragraphen heißt es: „Wer sich von seinen Schuldnern höhere Zinsen u. s. w. vorbedingt“; es kann also Jemand zu einer Person kommen, die ihm gern helfen will, diese hat aber nur z. B. Staats⸗Schuldscheine und sagt: Ich könnte Dir wohl helfen, aber diese Staats -Schuldscheine kosten mich 100 und mehr Thaler, sie gelten jetzt nur 93 Thaler, ich kann die 7 pCt. nicht verlieren, baar Geld habe ich nicht; oder ein Anderer, der nicht in Noth ist und etwas Bedeutendes mit dem Gelde gewinnen könnte, und sagte: Ich will die Differenz⸗Prozente gern verlieren, ich ge⸗ winne doch noch dabei; allein nach diesem Gesetze kann er dem An⸗— deren nicht helfen, weil er, wenn er scheinbar höhere Zinsen nimmt und realiter weniger als nominell giebt, dem Gesetze verfällt. Ich trage also mit der Abtheilung und aus den hier angeführten Grün⸗— den darauf an, daß der Paragraph gestrichen, und daß es der Frei⸗ heit überlassen werde, dann das Rechte zu ermitteln, was bis jetzt der Zwang der Gesetze durchaus nicht hat erreichen können. Abgeordn. Wodiczka: Ich gehöre zu den Mitgliedern der Ab⸗ theilung, welche sich nicht entschließen konnten, für die Aufhebung der Wuchergesetze zu stimmen. Ich bin zwar selbst der Ansicht, daß eine höhere Zinsennahme an und für sich keine Rechtswidrigkeit ist, weil der Darlehnsnehmer es in seiner Gewalt hat, die Hoͤhe der Zinsen zu begränzen, und weil derselbe unter Umständen durch das erhaltene Darlehn Vortheile erlangen kann, welche die Höhe der Zinsen bedeu⸗— tend übersteigen. Selbst das Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 20. §. 1271 hält es nicht für strafbar, sich höhere Zinsen versprechen zu lassen und sie anzunehmen, und der Schuldner hat nur das Recht, binnen 6 Jahren nach abgetragener Schuld die mehrgezahlten Zin⸗ sen zurückzufordern. Ich gebe auch zu, daß das Bedürfniß des Ver⸗ kehrs und die Wissenschaft sich gegen die im Civilgesetz enthaltenen Zins-Beschränkungen aussprechen; aber hier handelt es sich nicht dar⸗ um, ob der Zinsfuß zu erhöhen ist, sondern darum, ob die Uebertre—⸗ tung des Gesetzes als eine Gesetzwidrigkeit anzusehen und daher strafbar ist. Wenn aber eine jede Gesetzwidrigkeit strafbar ist, so ist sie um so strafbarer, wenn sie verborgen oder verschleiert ist. Ich halte besonders die Art des Wuchers für strafbar, welche darin be⸗ steht, daß der Kreditor durch Androhung von Klagen den Schuldner zwingt, nach und nach höhere Zinsen zu zahlen, wenn er also die Noth des Debitors benutzt und denselben zu Grunde richtet. In meinen Augen ist der verschleierte Wucher dem Betruge nahe ver⸗ wandt. Nur diese beiden Arten des Wuchers, die gewohnheitsmäßige und verschleierte Ueberschreitung des gesetzlichen Zinsfußes, will der Entwurf bestrafen. Selbst die Majorität der Abtheilung erklärt im Gutachten, „daß der Wucher, so wie er jeßt zur Erscheinung komme, eine höchst unsittliche Handlung zu nennen sei, daß auch bei ihm eine Rechtsverletzung Anderer, und selbst eine strafwürdige, die Negel bilden; ist aber der Wucher strafwürdig, so muß er auch strafbar sein. Des⸗ halb stimme sch für ben Paragraphen, so wie er vorgeschlagen ist. Abgeordn. Abegg: Der Herr Minister der Gesetzgchung hat die Gründe entwickeft, weshalb der Wucher strafbar sein soll, aber ich habe in seiner Ausführung vermißt, weshalb das Geld anders be⸗ handelt werden soll, als Eigenthum anderer Art. Wer ein Haus, ein Landgut, eine Waare besstzt, hat die freie Verfügung darüber, er kann sie besimöglichst benutzen, er kann sie höher de fen als er sie eingekauft hat, er kann mit diesem Eigenthum nach seiner besten Ein⸗ sicht schalten und walten. Geld ist nichts Anderes, als eine Waare anderer Art, es ist ein Metall und hat durch die Münze einen ge⸗ wissen festen Werth erhalten, es wird hauptsächlich zum Austausche gebraucht; aber die Natur des Geldes wird dadurch nicht geändert, es ist eben eine Waare, und es ist von einem Redner vor mir nach= gewiesen worden, wie durch die Nachfrage das Geld theurer wird und