1848 / 63 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

66 581 585

.

. denen er weiß, daß. fe mit giftigen Substanen gemischt worden, wenn in 8. 358, wo von Brand iftun . die Rede ist, die Todes- ] hat ei ; 8 ĩ . . . 3. . . aber nicht glaubt, daß sie lebensgefährlich sind, zufällig an einen strafe unzweifelhaft feststehen 2 die . auch e er, , wer, kann bei seiner That in sich schließt, d. h. die Absicht, nicht zu gewerblichen Zwecken die und nicht wegen einer Verletzung durch Beimischung von giftigen z „Zu 5. 348. ö Menschen von höchst schwacher Körper- Constitution verkauft und für den hier vorliegenden Fall augenommen werden müßte. Ich nischuldigen läßt. Aber d n geg, babe den sich vielleicht nach S verkaufen sondern um eben einem Anderen Schaden zuzu⸗ , eingeleitet werden muß. Im Allgemeinen kann aber Auf Streichung des Paragraphen war angetragen worden, we die en, nur, und vielleicht auch nur durch Uebermaß des Genusses glaube, es ist von? allen Seiten anerfannt, daß das Tobeswürdige kommen, dier. f 1. der Brunnenvergifter läßt es darauf an Zache 1 ird Cerjenige, welcher bie Waare verkauft, Theilnehmer nicht gesagt werden, daß derartige Handlungen, wie sie hier unter es sich in demselben nicht um eine Rechtsverletzung, sondern immer dazon stirbt, soll er deshalb mit dem, Tode bestraft werden? Ich Kieses Verbrechens, wenn es überhaupt angenommen wird, nicht . ethan, gegen 36 n 1 ö . die ihm nie etwas zu Leide fig n, a d als solcher strafbar. Es entsteht 2 Strafe gestellt sind, nothwendigerweise in den Titel vom Betruge nur um die Ueberschreitung einer Verwaltungs Maßregel handle, diese halte auch eine lange, ja lebenslängliche Zuchthausstrafe für etwas in der absschtlichen Lebens efährdung, sont ern zugleich in der gemein- 6 . keinmal Nache, beseelt, dem Tode zum ; lche Stoffe werden an und für sich als fallen, es wird in jedem einzelnen Falle zu unterscheiden sein, was aber recht eigentlich das Gebiet der Polizei⸗-Contravention bilde, An= so Geringes, nicht; Ich komme immer wieder darauf zurück, wir gefährlichen Natur bes . 86 263 is dies i ö shfer werten, Das halte ich für das schändlichstẽ Verbrechen, un e . . 3 2 doch irgendwie sestgestellt werden. hier Horliege, ob die strafbare Handlung mehr den Charakter dererselts wald hervorgeheben, daß es ker Regierung unmöglich sei versetze uns Alle nicht lebendig genug in die Lage hinein, 19, n. Landtags Kommissar e e wn hebe ui dene e ene, 1 i. 1 n ner, , ge n 2 ein so vagen Begriff zun Grunde (egen der des Betruges. oder mehr Len Charakter einer Beschäbigung, zweckmäßig befundent Mahregeln zur Ausführung zu bringen, wenn 15 Jahre im Zuchthause zu schmachken, ich glaube, es giebt beinahe was man anerkennen muß. Das Gemeingefährliche eines soichen würd * . ien Unnnhne, dicses Paragraphen . y * . dreimonntliche Strafarbeit nach sich zieht, wenn eines gemeingefährlichen Vergehens durch Beimischung von giftigen (chr nicht Strafbestimmüngen, wie die vorliegende, zur Seste ständen. i en n n, 2 . f. 6 . anderer Menschen Verbrechens liegt aber nicht blos darin daß eine solche That, wenn n, . . 6. 1 2 . Richter hätte i nn eg nee e, sist, daß der Siet z . fh i mn i bene, . 6. aber 2 eine Err, für sehr viele Aus diesen Gründen hat die Abtheilung den Antrag: nicht so, ich möchte beinahe sagen, spielend umgehen. e bega ] 1m, . sᷣ elt, der Angeschuldigte hätte nicht den . e gr Beziehung jeden Stoff für schädlich halten, Fälle unentbehrlich sein, in denen ein Betrug nicht vorliegt, in den S. 348 ganz zu streichen, . , Einige Stimmen: Ding 83 . z , oi mich ure gn ne , 9. ir et gehabt, zu tödten, es wäre aber in Folge des Genusses des von 1 . m , ,,, gif, in welcher Quantität, in denen aber, eine Handlung begangen wird, welche . ihrer mit 12 gegen ö Sum een le . Abgeordn. Allnoch: Es fällt mir nicht ein, daß ich den „vor⸗ kommt, die als solche besonders emeingefahrlich und daher ga 4 m we, n. Wassers Jemand gestorben, so würde die Todesstrafe er ; es r, gien 3. ben ngl wird. Ist ein solcher Verkauf mit einer Gefährlichkeit unter Strafe gestellt werden muß. Da ist nicht zu Mit Rücksicht auf das Strafmaß wurden ferner zu §. 348 nech säß lich en. Brunnenvergifter u. s. w. in Schuß nehmen will, der stärksten Repressiv⸗ Maßregeln 4 bekämpfen ist. Bei den Brand 7 werten miüssen. Das scheint mir dem Prinzip der Tobesstrafe, , . rlasst 1 verbunden, und ist dadurch eine Tödtung ent- verkennen, daß hier Handlungen der verschiebensten Alt vorkons. zwei Anträge gefellt; der erst. fell streng bestrast Terden, und da nun die Todesstrafe beibehalten, stiftungen ist dies ite ine lern gn bel dem Falle des §. 346 ab ; ö. wir dem ganzen, Gesetzentwurf zu Grunde gelegt haben, zu enissn Fahrless a. 8. 332 für diesen Fall den nöthigen Anhalt, men können, und daß ein angemessener Spielraum dem Ermessen des nur Gefängnißstrafe und keine andere anzudrohen, so soll ein solches Subjekt auch sterben. Ich stimme für den §. 346 wie der Herr Landtags. Jommisse selbs reer . qi . . er, we. ersprechen. Wir wollen nicht die Brunnenvergjfter begünstigen, . 19 so . Gesichtẽ punkten muß ich darauf antragen, den 8. 347 Richters zu geben ist. Mit Bezug hierauf glaube ich namentlich, der zweite, gern insoweit, wo es heißt: „ingleichen wer solche vergiftete oder Grade. Es sindet affo me * iesem aber wenn wir Jemand das Leben absprechen, dann muß ' auch zer- 2 ichen. Sollte sich das Bedürfniß ergeben, für den mit Beziehung auf die Erläuterung des Herrn Regierungs- Kommissars, die Strafarbeit bis zu 3 Jahren nur als die Strafe des mit lebensgefährlichen Substanzen vermischte Waaren wissentlich ver⸗ licher Unterschied m . n e reh seg . wiesen sein, daß er selbst einem Anderen das Leben hat nehmen 3 . Stoffen zu dem gewerblichen Verkehr besondere daß die Zuchthausstrafe füglicherweise in Wegfall kommen könne, und Rückfalls festzustellen. lauft.“ Hat der Mensch die Absicht dabei gehabt, Jemanden das des §. 346 und des 8 . fen * z 1 J rechen wollen. . ; 87 2 zu erlassen, so mögen sie erlassen werden, aber in J daß Gefängniß und Strafarbeit hier mit aufgenommen und dann Den ersten Antrag hat die Abtheilung mit 9 gegen 6 Stimmen, Leben zu nehmen, so will ihn auch mit dem Tode, ist das aber nicht ferner richtig, daß die e, , init ö und ist es Marschall: Wir können zur Abstimmung kommen. ö . so aligemeinen Ausdehnung, in einer solchen Unbeschränktheit dem richterlichen Ermessen anheimgestellt werde, eine zeitliche Unter⸗ den zweiten aber mit 14 gegen 1 Stimme abgelehnt.“ der Ʒa 2 . 1 r erner 9. emeingefährlichkeit ein wesentliches Moment Beistim einer so allg ! 9 echtfert sten; ich schl , hrenrechk Abgeordn. Graf von Bismark Boblen:? ** ; ; a e dann will ich denselben streng, jedoch nicht mit dem für die Erkennung der Todesstrafe ist, so glaube ich, wird man w hl Abgeord stinmnng) kann ich den Paragraphen nicht für gerech fertigt halten; ich schlage sagung der bürgerlichen Ehrenrechke auszusprechen. !. 9 rk⸗Bohlen: Ich erlaube mir, auf Tode, bhestraft wissen. ohne inkonsequent zu sein behaupten können daß man niht 6 g or hn. Graf *em Hompesch⸗ürig: Ich wollte nur folgende deshalb vor, diesen Paragraphen zu streichen. Marschall:; Der Abgeordnete von Byla hat sich nicht darüber den vorigen Paragraphen nochmals zurückzukommen, indem ein großer Abgeordn. Steinbeck: Es gehört zu den Vorzügen des Ent⸗ wendig aus der Tobes strafe in §. Z358 eine Fkonsequenz für die Tod 1 Leb J hinzufügen: Bei der Brandstiftung, wo ein Mensch das Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag des Abge⸗ ausgesprochen, ob er beantragt, die Zuchthaus strafe wegfallen zu lassen. Theil der Abgeordneten auf Streichung des Paragraphen nicht an⸗ wurfs, den wir eben berathen, daß er auf Eventualitäten kei Verbrechen strafe in §. 316 folgern muß Ich schließe mich ganz entschied 31 ö . . e, e augenblicklichen Reiz vorhanden gewesen sein, ordneten Jimmermann auf Wegfall des Paragraphen die erforderliche Abgesrdi. von Byig: Allerdings, Durchlaucht, habe' ich nut getragen hat, well nach den Erllärung' des Hrn glehierungs! Rem U wenige und so weit möglich, gar keinen Werth legt, daß er die Intention als Amendemt ät des Abgeordneten aus Schlesien h e n e. ee jeder kang Feuerzeug bei sich führen und Feuer im Zorn an— Unterstützung findet. . ( auf Gefängniß oder Strafarbeit bis zu s Jahren, so wie auf fakule missars eine andert Redaction zu erwarten ist. 6 ö das Gharalterisirende gehörig hervorhebt und nur nach der Intention JustizMinister von Savigny: Es scheini von den Gegnern 8h g * bei der Brunnenvergiftung ist es etwas ganz Anderes, ( Wird unterstützt.) tativen Verlust der Ehrenrechte angetragen. Marschall . 6 bleibt . ö. . bes ener en benni beis m erseh an lieberlegung, das sind die der einen Bestimmung dieses Paragraphen anerkannt zu sei 9 W . Quantität sich das Gift zu verschaffen, um dergleichen Regierungs- Kommissar Bischoff; Es muß anerkannt werden, daß Abgeordn. Camphausen: Ich will mich gegen den Vorschlag Erklärung des Herrn Regierungs-“ öenmifsarg von keiner Seite wi⸗ ; 6 von denen der Entwurf überall 3 we er die wie ste sich el nr gn, din ga 6. . a , lr r fler zu ei en g das fostet Mühe und erfordert einen die Fassung des §. 347 keine 1 ö. 29. ist die ö erklären, das Minimum 29 Strafe im i e , . dersprochen ö 6 liegt es in der Natur der Sache, daß sie zwersten Strafen und namentlich wo er die Todesstrafe ausgesprochen ö ie Tobessttase ei ĩ. ; slatz, und dieser ist um so mehr mit der härtesten Strafe worden, daß die Bestimmung nicht so aufgefaßt worden ist, wie sie Es gehört dieser Paragraph zu denjenigen, die nicht entbehrt werden vorgenommen worden ist. . wissen will. Sobald in dem vorliegenden ö ir und 2 . 26 . 26 e ht zu belegen. . ö Zweck hat, aufgefaßt zu werden. Es handelt sich hier haupt- können, die aber große Gefahren in sich schließen, weil die Gränze Abgeordn. Dittrich: Ich finde das Strafmaß dieses Yaragra⸗ Ueberlegung als solche Elemente anerkannt werden, muß die gesetz. bar oder Haus genosscn d Lon se dsc st emand einen Nach— ; Marschall: Es ist nun die Diskussion für geschlossen zu er— sächlich von dem Fall, wo Handeltreibende oder Gewerbetreibende ihrer Anwendung nicht zu bemessen ist, weil in die Definition, welche phen fürchterlich hart. Es ist darin bestimmt: „und in Folge einer lich schwerste Strafe eintreten; sie tritt aber auch e,. ein aus durch e ken ,. n. *. . 9. 4. geschworen hat, da⸗ klären, und wir kommen zur Abstimmung. Die Frage heißt: Soll betrüglicherweise diejenigen Waaren, welche sie zum Verkaufe halten, der Paragraph giebt, Fälle passen können, die entweder nicht strafbar solchen Uebertretung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit er⸗ 4 den Gründen, die das verehrte Mitglied aus der Mark Branden— dieser Wasfer hon 6m . er 6 , i. welchem beantragt werden, daß, wenn in Folge des Verbrechens ein Mensch mit schädlichen Substanzen vermischen, um die Quantität oder das sind, oder nur mit einer leichten Strafe bedroht werden dürfen. griffen wird.“ Welcher Sach verständige ist im Stande, dieses mit . burg, welches vorhin sprach, bereits entwickelt hat, denn dann ge⸗ wird, so ist dieser wi n schi mn nn r,. wir 1 vergistet as Leben verliert, auf lebenswierige Zuchthanestrafe, wenn aber der Gewicht dieser Waaren zu vermehren oder denselben den Schein Dagegen, daß er nicht unrichtig angewendet werde, sehe ich einen Gewißheit zu sagen? ich behaupte, keiner. Es können zufällig an= . hört das Verbrechen, um welches es sich hier eben handelt, in die unterscheidel e . z 6 1 ene . ist anerkannt. Wie Tod beabsichtigt worden war, auf Todesstrafe zu erkennen sei? Das einer besseren Qualität zu geben. Wenn also, um ein Beispiel zu Schutz darin, daß ein nicht zu geringes Minimum in dem Paragra⸗ dere Umstände hinzutreten, welche die Krankheit herbeiführen, und die ö Kategorie des Mordes. Gesetzt aber, es fehlte eines bieser Elemente Hier ist die Absicht 9 . un ö 2 * diesem speziellen Falle? ist der einzige Antrag, welcher vorliegt, und darum würde bei Ver— gebrauchen, in das Mehl Kalk hineingemischt wird, oder wenn Ge⸗ phen steht, weil es den Staatsanwalt verhindern wird, eine Klage Niemand kennt. Daß das Verbrechen unter Strafe gestellt werden ( entweder der Vorsatz oder die Ueberlegung, so stellt sich hier eine duuns) wie abkt! . f . od eines bestimmten Indivi⸗ neinung der Frage, es, beim Entwurfe bleiben. Allso diesenigen, tränken Stoffe hinzugesetzt werden, welche denselben anscheinend eine einzuleiten, wo es sich um unbedeutende Vergehen handelt. Wenn es nicht muß, ist auch meine Meinung, aber nicht unter eine solche Strafe. . e , rr von Verbrechen dar, als die des Mordes; es tritt Hheseo * specht 6 36 e hen. , . ö diese Frage bejahen, werden es durch Aufstehen zu erkennen bessere Qualität geben, im Wesentlichen aber dazu dienen, daß diese entbehrt werden kann, den in n. in en, n,. 3 Zur . ö. 9 ö. . a ,,. * . 6 nämlich ein Verbrechen hervor, dessen eigentlicher l ĩ = ĩ fällig ei x , n, e. / * ĩ . Waaren der Gesundheit nachtheilig werden, so ist dies ein Fall der halte ich es sür nothwendig, für das Schützendste, daß im Minimum auf in we chen die Sachverständigen den Erfolg der Schutzmaßregeln nich bestimmte Bosheit ist; es waltẽt ke, is . ö. , im r , eren, . 2 6 , oder Di . (Es erhebt sich eine Minorität.) rothe genden Bestimmung. Es ht sich diese Bestimmung früher in 3 Monate Strafarbeit erkannt werden müsse und ich erkenne darin zu beurtheilen vermochten. Sind sie aber möglich, so kann man für keine feste gesicherte Absicht, kein Vorsatz mit ueberlegung. Die nicht zu fbersshen ö ö . ö n ng 9 4 , ö . hat sich nicht dafür ausgesprochen. kem Titel vom Betruge gefunden, und man hat sie in den vor- eine Milderung des Paragraphen. . eine bloße Muthmaßung nicht, eine so hohe Strafe festsetzen. Ich ö 96. 6 are e gt. trifft, muß eine sehr ernstẽ sein, denn das nicht auch eine , , . ig f diest . i Abgeordn. Freiherr von Molins (liest vor) , 66 . . er, e. , ,, f , . . ,,, , ,, n, . . , kann es handelt sich um utz für die Gesellschaft gege älligkei ĩ ie ze . üla n 516. ö. 4 ; or): an Jedermann verkauft werden, das Verbrechen den Charakter eine auf dessen Streichung hauptsächlich aus dem Grunde angetragen ist, . . - den: Wenn h hgewiese nn, die einen großen Theil . Gesellschaft n hel, 1 ö. er n , le on n , ö man bezeichnet z „S. 347. . gemeingefährlichen erhält. Mit Rücksicht hierauf muß eine höhere weil in der Regel Betrug unterläuft. Der Herr Referent hat schon daß ein Mensch angesteckt worden ist, so kann die Strafe nicht ein= also wird allerdings ein Str f en, anzunehmen se mn welche ng r fe r e lern e 6. aj n ,. j , , . c Wer Gegenstände, aus deren Gebrauch wegen ihrer an sich Strafe angedroht werden. Ich glaube, daß, wenn man die Fassung ausgeführt, daß dieser Fall nicht immer eintritt, ich will aber einen treten Das gehört zum obseftiven Thatbestande, lichst bedeutend wirkt; allein wenn wir die Todesstrafe (die nun ein. Strafbarkeit habe . . . E ieser i . 4 un 6 Beschaffenheit oder wegen ihrer Vermischung mit schäd⸗ umgestaltet, sich die Bedenken zum großen Theil erledigen werden, ganz gewöhnlichen Fall annehmen, nämlich den der Waaren mit . Marschall: Es fragt sich, ob der Antrag des Abgeordneten mal als stehenbleibend durch die Majorität der Versammlung aner⸗ daß der Wille nicht auf . a. . 5 , ,, ö. . 66 . E dann, mt Verschweigung ihrer welche von dem geehrten Abgeordneten aufgestellt worden sind. Den schdlichen Farben. Dieser kann sehr wohl ohne gewinnsüchtige Ab Dittrich auf ein Maximum von 3 Jahren die Unterstützung von acht kannt worden ist), wenn wir, sage ich, die Todesstrafe hier Platz keinen Unterschied in d Sein b . as Indii uum gerschtet ist, schäzlichen Eigenschaft zum Verkaufe oder Gebrauche feil halt, ob= Fall, wo an sich schädliche Stoffe als solche verkauft werden, hat sicht eintreten, wenn die schädlichen mit den unschädlichen Farben zu Mitgliedern sindet. greifen lassen wollten, so heben wir die Gränzscheide zwischen dem läßt sich binn gi er 1 ar , . kaun. Ich glaube, es gleich er von ihrer Schädlichkeit, Kenntniß hat, soll mit Confiscation man hier nicht unter Strafe stellen wollen. Wenn z. B. ein Apo⸗ gleichem Preise käuflich sind, oder von dem Verkäufer in Vorrath Er hat sie gefunden. - auf Vorsaß und Ueberlegung gegründeten Mrd end n e, . 6 ö. er Fall am . 3 eichen mit Folgendem; wenn der Vorräthe und. mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren theker Gift verkauft, so ist das nicht hier gemeint, sondern es würde gehalten werden. Wenn sie ihm aber leichter zu erlangen sind, so Abgeordn. Krause: Ich würde vorschlagen, da *. Zusatz ge⸗ . auf, wir nehmen ih eine Stufe fort, die im Kriminalrecht Menschen hen fl eff . in ghrf er e f 21 ie, P Le ght lautet das höchstens nach 8. 442 Gegenstand eines . . n. see itz hc an. Dann ist gewinnfüchtige . 6. . a feen 4 6 u, , . e, ,, estgehalten werden muß, wenn wi ü ĩ Mein. ; . = ö . en, eine bestimmte 9 utachten lautet: Der §. 346 würde für den hier vorausgesetzten Fa on desha vorhanden. er Fall aber kommt so häusig vor, daß diese Straf— zerwandte straflos bleiben. ird in vielen Fällen . be , ,. . ae, , nn e . r e, . u . 24 mehrere auf einmal zu verwunden oder zu ö. „Zu §. 347. nicht ausreichen, ö im 5. r. 6 e. ift und] Lon solchen best in nun nhigd̃ s sig daß digkeit eintreten, daß einer von den Angehörigen in ee, , geht durch führen wollen, und deshalb schließe ich nich dem Antendeme!n . 263 . n Zweifel, daß er dann, wenn er wirklich durch Der §, 347 gab ohne Widerspruch zu der Bemerkung Veran— Stoffen die Rede ist, welche lebensgefährlich werden können. Marsch all: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kommen wo die Krankheit herrscht. h würde . 366 er. agen, daß des verehrten Mitgliedes aus Schlesten an. 1 diese tet, ein Mörder ist. Gesetzt aber, er hat nicht lassung, daß es wünschenswerth, statt „Verschweigung der schädlichen Abgeordn. Hausleutner: Meine Bedenken sind erledigt durch wir zur Ab timmung. Ehegatten, er,, , oder Verschwager e r,. e, , e Vice⸗Marschall Abgeordn. von Rochow: Ein geehrtes Mit. ,,. einzelne ihm bekannte Menschen gerichtete Absicht, Eigenschaften,“ die nähere Bezeichnung „absichtliche Verschweigung,“ die g, dès Herrn Kommissar, daß eine bösliche Albsich zum Abgeordn. Zimmermann: Ich bitte nochmals um's. Wort. Marschall: Es wäre zu ermitteln, ob der Vorschlag die nöthige Lin ee ,. daß nr, , e . Falle für die ] unter die . n gf *. , . , . 1 ö JJ 9 igen n ö . k e, eln , . Unterstützung findet. & olg nich) . odesstrase stimmen, mit dem Leben ihrer Mitbürger ein Spiel meh trifft. in re. ; 9 unter die Polizeivergehen zu versetzen. ine betrügeri nb lung ; J , ht. srieben; bas! warde ein bodeamwürb ige Wr brechen ö 8] 6. . i n n. ht e T g e r der lane h, en . ist . Abgeordn. Zimmermann: Mir scheint diese gesetzliche Vorschrift Abgeordn. von Bla: Dem, nr, der Abgeordneten aus der aber diesem Verbrechen außer dem Betruge noch ein anderer Charak— 9 hat sie ö. ., w daß gerade der Brunnen-Vergifter ein Spiel mit dem Leben seiner den Tod von Menschen eben so leicht ,, n Inne nicht ohne Bedenken zu sein. Der eben angenommene Paragraph ̃. Mark, den,. §. 347 ganz zu streichen, kann ich zwar nicht beitreten, ter, die Beschädigung, zum Grunde liege, ist von dem Herrn Regie⸗ . eumann: W. wi 2 * ein kaar orte er⸗ Mitbürger treibt, denn er läßt es darauf ankommen, indem er aso eben so wenig zweifelhaft, * n 7 3 6* . bestimmt, daß, wer mit lebensgefährlichen Substanzen vermischte weil ich die Bestimmungen dieses Paragraphen für nothwendig rungs⸗Kommissar nicht ausgedrückt worden. Sollte aber außer dem lauben für Herabsetzung des Strafmaßes. Ich mache darauf auf⸗ Arsenik in das Wasser mischt, ob und wie viele Menschen davon? feiner Hanblung enge wih, hal. Ist ! sn 66 9 wirklichen ECifolg Wagren wisfentlich verkauft, eine bestimmte Strafe erhalten solle; erachte, Dagegen sind die Ausdrücke in demselten: „schädliche“ und Falle des Betruges noch die schädliche Cigenschaft Bedingung der merksam, daß der Vorsatz etwas Unbestimmtes ist. Er geht, unt dar. . h z „en, Erfalg einge sreter, so ist S. 347 sagt: ; demnächst „mit Verschweiguug ihrer schädlichen Eigenschaft“ so weit— Strafbarkeit für den Fall sein, daß ein Kaufmann auf diese schäd⸗ auf, sich der Maßregel nicht zu unterwerfen, sondern das Verbot im Allgemeinen zu übertreten, hat aber keine bestimmte Albsicht, Schaden

. sterben. Verliert er das Splel, stirbt ein Mensch dabon ĩ us i mi ; dei n, .

. der Jod selbst treffen. ö. K k r , n n gend n. . 9. . s Wer Gegenstände, aus deren Gebrauch wegen ihrer an sich umfassend, daß die im Entwurf angedrohete Strafe, nämlich Straf- liche Eigenschaft nicht aufmerksam macht, so kann ich das Strafmaß hat ve. . me e. Candtags- Kommissar: Ehe die hohe Versammlung zur Ab- S. 312 angeführt, welchen von Ver r, , e, 2. ö ö 6 ö g. schädlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer Hern ffn mit schäd⸗ arbeit oder Zuchthaus bis zu 5 Jahren, zu hart erscheint; deshaib von 3 Monaten für ein solches Schweigen beim Mangel ciner be— zuzufügen. Der Schaden ist hier nur ein zufälliges Ereigniß, und stimmung über das vorliegende Anendement libergeht, erlaube ich mir Ilbsicht zu sch en. sedoch ohne erg h, z töbdl ag ö ugeer lichen, Stoffen Schaden entstehen kann, mit Verschweigung ihrer erlaube ich mir den Vorschlag, dem Richter einen größeren Spielraum trügerischen Absicht nicht für gerechtfertigt halten, und bin der es läßt sich nicht verkennen, daß die Strafe für diesen Fall unge⸗ , , , , Hef e K,, . w . . . . . i ,, , . . 4 eren . schädlichen Eigenschaft zum Verkaufe oder Gebrauche feiß halt, Pb? einzuräumen, und die Strafe dieses Paragraphen auf Gefängniß oder Ueberzeugung, daß dieses Strafmaß für 'solchen Fall nicht Platz wöhnlich hart ist, wie der Herr Abgeordnete aus Schlesien bereits

anerkannt werden sollte, daß in diesem Falle die Todesstrafe ausge‘ wo Jemand in einen Brunnen Gift ] t, oh en mit dem Falle, gleich er von ihrer Schädlichkeit Kenntniß hat soll mit Confis cation Strafarbeit bis zu 5 Jahren festzusetzen. greifen werde. Wenn Ler Abgeordnetz aus der Nheinprovinz gesagt bemerft hat. Tau . J nen Gift wirft, ohne an eine bestimmte ker Vorräthe und mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu gal ; Abgeordn. Zimmermann: Der Herr Regierungs-Kommissar hat hat, und ich ihn richtig verstanden habe, es seien Fälle in diesem Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich glaube, daß viele . zu fünf Jahren h f n Paragraphen denkbar, die nicht strafbar sind so habe ich ihn Bedenken, welche vorgetragen worden sind, nicht würden vorgetragen

schlossen werden müsse, sobald der Vorsatz der Tödtung dem Verbre. Person dabei zu denken, denn hätte er dies letztere geth ar nicht na ie sen sei j . 6 9m r ann, ä, * gethan. so wäre bestraft werden.“ jetzt diesen Paragraphen dahin erläutert, daß das Wesen des Ver— agen we h g . . , nn, ,. e, , n. zei . ö , . ö in, nf 9 Zunächst ist es zweifelhaft, ob in diesem Paragraphen solche , n . 6 bern che e f r eines schäd⸗ verstanden, ö. . auf 6 . 9. , Aufmerksam⸗ ö sein, wenn ö. 3 ö . 9 , ich ergeben, d jr. 3 , enn 6 i, . egenstände gemeint sind, die an und für si schen lichen Stoffes gefunden werden müsse. Es fragt sich, ob dieser keit geachtet habe so. spricht dies noch mehr dafür, daß der zu machen, was im Anfange des Gutachtens gesagt worden ist, da chergeben, daß auch bei einem folgenden Paragraphen die Todes. wenn er dies⸗ Handlung vornimmt in einer bestimmten, nich't auf dienen, also ö . . r, . . nns ffn die are nbi i. tragt, eh. ö. allgemeinen Paragraph wegfallen muß. Wenn ferner gesagt, worden ist, daß die Abtheilung gesagt hat, daß die Fassungs-Vörschläge der rhei= n, , e. Regeln des Betruges abzuweichen, und eine spezielle Strafbestimmung für den zweiten Fall einer Beschädigung ohne betrügliche Absicht der nischen Juristen angemessener seien, indem durch sie immer klarer und

strafe nicht zur Anwendung kommen kann, nämlich bei der vorsätzlichen den Tod eines Menschen gerichteten Absicht, wenn er z. B. einen nicht, sind sie z. B. mit giftigen Bestand bestimmter ausgesprochen, wo eine größere Strafbarkeit eintrete, und

theil rmi falle ; *, 9 heilen vermischt, dann fallen zu treffen. Das muß ich zunächst in Abrede stellen. Ein solcher Fall anzusehen sei, wo schädliche Farben gebraucht sind, so bemerke

Brandstiftung, wenn durch dieselbe Menschenleben verloren gehen. Liebestrank eingiebt, oder ein Mittel, wel Abtreiben ei ;

. n du , , ches zum Abtreiben einer sie offenbar in den angenom aragr in aug ) : i : se ich i K , , b , , , ,,, , , , 3, 9 Rilde 6. ͤ r . at. Dae S. 242; die zum gewerblichen Verkehre é 6 , , . nach sehr häufig vorkommt, ist, daher meines Erachtens dassenige ausreichend erscheinen. Daß aber, wenn blos schädliche Farben sich diesen Vorschlägen immer das leichtere Vergehen an die Spitze . 16 , n , , 9 ö. arg e m g eine 8 e Absicht hat, als die, zu tödten, aber dennoch ae 164 en . , , 6. J ö, ö. f, ö. hen ig . ö . k 6 a. fällt. an einem Gegenstande, befinden, Lreimonatliche Strafarbest eintrelen stellt wird und das schwerere Vergehen au das Ende, so daf es leich= ö e n , f. nicht ö , erleiden. Das ist aber kein dolus hie' schäbliche Beschaffenhelt der Waare? mittheilen soll' m Kas in, Sollte weiter die Frage entstehen, ob die allgemeinen Strafen aus- soll, damit bin ich auf keine Weise einverstanden, und trage bei der ter zu übersehen ist, wo die Strafbarkeit ihren Anfang nihmt. Zur ; . e e . . . ice. . 3. . ö en nicht Ursache, anzunehmen, daß er den zupörderst eine posttloe Bestimmung voraus, bie ena bahn 6 reichend sind, welche der vorliegende Paragraph auf diesen Betrug hohen Versammlung darauf an, . für die Streichung des Para- Begründung dieser Ansicht erlaube ich mir die Fassung des Paragra— die hohe Versammlung überh z . nten gehabt habe, den Fall des Todes als Erfolg seiner Hand⸗ müßte: Jeder, der schädli zegenstä i hält, ; setzt, so kann ich nur erwiedern, daß sie erstens zu gering und zwei graphen auszusprechen, weil in unserer Gesetzgebung alle Fälle dieser phen burch die rheinischen Juristen vorzulesen.

ie hohe Versanmlung überhaupt fassen könnte. lung in's Auge zu fassen. Aber wers-Gist in einen Brunnen wirft, f o liche Resche y. . , ,. feil. hält, ist gerbunden, die lens zu hoch sind. Sie sind zu n. ether . Betrug nach Art hinreichend vorgesehen sind.“ Er lautet so; . enheit derselben dem Käufer bekannt zu machen. ; ; . ö „Wer die Absperrungs⸗ oder AufsichtsMaßregeln oder Ein

e ö dem Paragraphen nicht mit einer Ehrenstrafe belegt, wird, weil Neferent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Weder mir, n vorausgeset ö , Vin e r, no ö Obriakeis zur Verhü drausgeseht, e kime zes Strafarbeit darauf gesetzt ist, und so viel mir erinnerlich ist, damit dem . aus der Rheinprovinz, welcher das Wort ö fuhrverbote, welche von der Obrigkeit zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit

Der Fall, von dem es sich jetzt handelt, ist allerdings ein selte« der hat ganz gewiß diesen Gedanken gehabt. Man hat gesagt, es Wird aber ein solches positives Gesetz f an, zu prüfen, ob ein solches posit erbotge ̃ . prüf solches positives Verbotgesetz Ghrenstrafe nicht nothwendig verbunden ist, während die Strafe des men hat, ist es in den Sinn' gekommen, auszusprechen, daß etwas

ner; die Brandstiftung dagegen ist leider ein sehr häufig vorkommen, sei dies *'fein em ährli t . . des Verbrechen, ein Verbrechen der allergefährlichsten 7 das, über⸗ en Vera eingefährliches Verbrechen und verdiene daher eine zuvörderst darau

ung; es sei dieser Fall deswegen nicht unter die ge— . , . handnehmend, die Bande der geselligen Ordnung aufzulösen im meingefährlichen Verbr ü il er ö an und für sich, nothwendig ist, In neuerer Jeit hat die Ent ö its ne, gr, sind, übertri ird mi ingni r Singh h. ö , welches gerade in neuerer Zeit in sol- Ich 261 ö. e en, ö n. 66 .. . hin gefihhtt, Laß, sehr ele Grgenstãnn, . 9 . ,, r, de ,. ĩ 6 a , . in . daß n ger . . h ,, , ö 2 ; ; ö ö er gesah ah ĩ ; ö as * 6 '! br ! . 2. ;

. ö. jh r, ehe ; 396 , n e, n 6. 'twas zu schaffen habe mit dem Begriffe des häufigen Vor— inch Ie em nd le . . . 6 . arbeit beginnt. Die Vermischung solcher Gegenstände mit schädlichen el n n. des ö Enafre gt . i 3 a! Ist die Uebertretung vorsätzlich geschehen und in Folge basselhe best: henden Gt ase n nich ar en ak. höchst 9. . e ens ie ahr n dare ne, it m haf gsten cc kommen, men, daß unbedingt bei jedem Verkauf e ger 2 Steffen ist der Charakter des Vergehens; die Abmessung der Straf- tiges nech nicht behauptet, werden können, ich mache nur auf erselben ein Mensch Lon der ansteckenten Krankheit ergris net werden lönnte; will aber vie hohe Versammlung bie Konsequenz, gefährlich, sie wage nl ,, n, ann, Mrtiheiling ahi it. Jh ti jn ein Beisticl anführen. Cs ist 8 , weite git. iz bee ennie Ctraftehls at setfsam di a,,

6 asbarkeit durch das ganz unzweifelhaft, daß die bittere Mandel das tödtlichste Gift in Gegenstande die Beimischung solches Stoffes stattgehabt statt. Das Marschall:; Wir können abstimmen. Die erste Frage heißt: Ich ann, . hierdurch Bestimmtes ausgesprochen ist, daß die

; ? z Ich gle de , de

Urtheil darüber, ob dieser oder jener Stoff schädlich ist, ist sehr Ob Wegfall des Paragraphen angetragen werdén foll, ; wankend, und ich halte es deshalb für unbedingt nothwendig, daß anf ,, . . getyng e , n ,. schwereren Strafen, die hier Bedenken erregt haben, nur dann ange⸗ 6h n h g h 9, daß zweite: Soll beantragt werden, für den Fall des §. 347 Gefängniß wendet werden sollen, wenn vorsätzlich gehandelt und die Folge ein⸗

o wird sie die Todesstrafe im vorli ĩ ĩ . un n, er ; J ; f t . ie den gr rf fen niht as, hänge Vorkenmmen. Bemeingefährliche Verbrechen, sind pielmehr die, iich enthält, in konsequenter Anwendung dieses Paragraphen müßte dem Richter ein größerer Spielraum, als in dem Minimum von drei 8 beit pi i ; e , n. ö

; l oder Strafarkeit, bis zu fünf Jahren falultativ mit zeitweiser Unter- getreten, welche die schwerere Strafe rechtfertigt, nämlich der Tod

schließen können, wenn sie dieselbe für die Brand ftung beibehalten welche unbestimmt jn d ; i ; se : ,. em U hres verderbl en , . will. Das Verbrechen dieses Paragraphen ist allerdings das seltnere, wobei es also unentschieden enn n, . ,, y ö i r n verkauft, mit Strafarbeit

aber an sich eben so gefährlich und mindestens dieselbe Bosheit vor⸗ dadurch zu Grund ĩ infa aft werden. Will man anneh—Q n ; aussetzend, wie die Brandstiftung. Deshalb, glaube ich, daß die hohe lichkeit und di ane, , e, m, . der Gemeinfähr- men, daß hier solche Gegenstände gemeint find, die an und für sich schäb= Pöongt Strafarbeit derstättet wird. Dieser größere Spielraum findet agung der Ausübung der Ehrenrechte eintreten zu lassen. ; . ö =. e n, . r g rer, ö. . ö 1 sich igt durch 4. sö, wie , runnenvergistung ich in n n n. . zu ö Zwecken dienen, so scheint her ge ee f, gr ,, . K e i erste e t. e. . , ,,,, . nuahme eines solchen Grundsatzes in sehr gefährliche Konsequenzen Abgeordn. Freihe ; 1 ; manzin dieser Ansicht dadurch unterstützt zu werden, daß als Strafe die 4 ö 2 6 „Soll auf Wegfall des §. 347 angetragen werden?“ en. . * ; 9 wee, es,, d! 1 , dd e . . 1 [. e , ,,. ,, ö 64 en e , , z ä n . sein so bestand . . e , m , , i . der fog Seite gewähren . ,,, . über den Betrug Dem ist nicht . g ni ae , , ,, 9 in . 3 welche 2 nuf von 183 angenommen . / J. 2 t 2 e ums da er d * * ; . ö ; ö . ; ĩ Si it; f ; 5c J ) k ö ; . ; ( n 6 f in? . strafe angegriffen worden; ich ö. den Entwurf vertheidigen, mir mordes nicht mit Strafe bele . en. weil , . führen muß, als ob hier Gegenstände gemeint seien, die an und für nut l , , 6, , . 16. He, wen. Die zweite Frage heißt: é 6 hatte. Dieser letztere handelt im S. 513 wer, , . . 7 6 g n D. . f. ogg ist die Jedes! Meinung war, daß ein! sa r ie Verbrechen gar nicht ö 6 . f 3 . gewöhnlchen Hewerbes dienen. Es findet stimmung, wohl i n. Titel 6. dem Betrug ehh ge. n dee, nnen fi nen en,, 3 5 en r e e fh, y . daß 3 3 rase, auf Gistmischerei, ohne die Absicht, zu tödten, Zuchthausstrafe zusehen und daher i leiser, s . her also auf jeden Fall auch in dieser Strafbestimmung eine Inkon= s ; / r denn e, Strafarbeit bis zu fünf Jahren fakultativ mit zeitweiliger Unter— , ,,, e ö . , , n , 3. ,, 6 , n, deeh gl I fh , de e g. har der he ung, dal der niht linden a, gr ce r i, n n n, . kerfchall let, it zu ermitteln, ob der Abgeordnete Zimmer- Die baräuf anttggen, würden 1. n n ,, , , geben. 11 . de , argh er, ,,, . Hen Hefahren, die, uns von fürchterliche Verbrechen der B f if ; enen, aber mit schädlichen Ingredienzien vermischt sind, etwa w ; 6.3 / l . (Es erheben sich sehr viel Mitglieder.) ; . n Me j . ; ! runnenvergiftung vorzusehen. Nach der h ; . / mann nach der Erläuterung, die der Herr Regierungs- Kom . . en, / leichteren Fälle, wo ein Mensch von einer den Elementen drohen, von Feuer und Wasser, treten wir muthig von dem Herrn Regier rg, n ĩ nur dann zu diesen Zwecken dienen können, so scheint es mir in der l . t 9 missar Die Majorit ; Bejahung der Fra 6 ausgegangen, daß man die leich Falle, ; s- Kommissar ertheilten Notiz aber mag die ö wean. ü gegeben hat, bei dem Antrage auf Wegfall des Paragraphen ste ie Majorität hat sich für Bejahung age ausgesprochen. akdeit? tiffen wird, hier nicht weiter unter Strafe zu ö entgegen, auch den Gefahren der Feuerwaffen und des Stahles treten Nothwendigkeit . ng, ; j mgß Verpflichtung eines jeden Käufers zu liegen, selbst zu prüfen, welche 9 . 9 9 graphen stehen ; . ; ; . . Krankheit gar nicht ergriffen e er. . ; ö 5 u m s vorhanden sein; ist aber die Noth⸗ 6 36 . bleibt. Abgeorbn. Zimmermann: Ich glaube, zwei Drittheile haben dern die Beachtung dieser Fälle lediglich den Re⸗ wir entgegen, und können uns schützen durch Vorsicht und Muth und wendigkeit vorhanken.*ekudiug. ich . TEigenschaft der Körper hat, und an und füt sich besteht eine nat ann en j r isicati ] ; stellen branche, sondern die z pidemieen ein- 1 des Geistes, aber jedes Herz erbebt, denken wir an die e so 2 e ge fh f ue n, . , g. . che Perbindlichheit des Verkäufers, dem Käfer eins solche Eigenschaft ledi , . 4. . 6 . , . ö ĩ de g, , . . if e er en i . Ge 39 welche uns die Schlange bringt, an die heimliche schleichende darauf gesetzt werden muß, wenn Jemanb bie lab ein * lie g rafe befonders bekannt zu machen, nicht. Soll nun aus dem Freigeben ediglich als Betrug angesehen wird und in den Begriff des Betruges Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): treten, erlassen werden. 9 ; ,, . Gefahr des Giftes, ein inneres Grauen ergreift uns, und wir können so weit treibt, in Brunnen und Wasserbehãlter 3 , des Verkaufs wirklich eine solche Gefahr, befürchtet werden, so mag gehen werter därtne folgt, daß ch haf wire hung de . . ; , 8 stem des 1 hier ganz aus und . nicht genug Präventiv⸗Maßregeln ö um uns dagegen zu zwar in solcher Quantität, kaß 6 ines 9 Le niche ünd ein soiches posstives Verbot für gerechtfertigt zu achten sein, das fällt graphen . ; Wenn Absperrungs- oder Aufsichts Maßregeln oder Einfuhr= teren Fälle scheiden ng rn n en überlassen; hier soll nur di . schigeñ ais. , . 9 er Tod eine enschen wirklich er⸗ aber niemals in die Kategorie der Kriminalverbrechen, sondern es Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich glaube, daß, Verbote, welche von der Obrigkeit zur Verhütung des Einführens werden den speziellen 236 ng f 3h an . e ö Abgeordn. von Auerswald: Je mehr wi n, ai sehre nen Gr, ür dieses Verbrechen scheinh die Todesstrafe würde reglementarischer, polizeilicher Natur und in die Instruction wenn der Paragraph so erläutert wird, wie es von dem Herrn Ne= oder Verbreitens einer ansteckenden Krankhest angeordnet worben sind, Strafe besiinunt werden für die schwersten Fälle, wenn Menschen von . 6. 1g . ö. ic. 5623 63 * . 9 e sen ate, und von einer allzugroßen Härte kann fene hun den Handel und Verkauf, von Gegenständen, die giftiger schäb= e , , nee n, 5 . 1 ben, . des 65 vorsätzlich übertreten werden und in Folge einer solchen . der , 2 r . r ö ; e. rde, , . 1 ; t unb für nd, gehören. Ist e. ü ruges zu nehmen ist. Wenn Handlungen vorgekommen sind, die sich ein Mensch von d ankheit r ird, so i mit Vorsat diese . . hing eg ben sind, um o mehr müßten wir Abgeordn. Freiherr von Patow: Auch ich muß mich in diesem r n,, f l c w, , . als hetrügerische herausstellen, so 6 323 n,, en i Stra . * ud e enen 5 Ich f , * aus Fahrlaͤssigkeit. Was nun aber den Vorsatz als solchen betrifft, . der Ueberlegung = . 3 von ö .. e g,, y 9 mit der größten Bestimmtheit für die Todesstrafe erheben, heit Anderer benachtheiligt, so giebt die Strafbestimmung lber bie daß das Vorwiegende der Betrug und das Nichtvorwiegende die bin. der Uebertretung Fahrlässigkeit zum Grunde, so soll Ge⸗ so soll derselbe darin bestehen, daß mit dem BVewußtsein der Gefahr . fassen. Ich kann mich damit ö a J . ungg aut, weil KEerjenige, der gas Verbrechen des 8. 346 begeht, den Brunnen Beschädigung, aus Fahrlässigkeit schon einen Anhalt, liegt aber eine Beschadigung durch Beimischung einer verderblichen 1 ist, so fängnißstrafe oder Strafarbeit bis zu drei Jahren eintreten.“ diese Absperrungs. Maßregein nicht beachtet werden; namentlich wird . . cht einverstanden erklären, daß seibst, vergiftet, ein schändlicherer Mensch ist, als ein Mörder. Der Mörder wirkliche en fh ast zu Grunde, die zugleich eine bbswillige Absicht daß an und für sich die Klage und Untersuchung wegen Betruges Das Gutachten lautet: das in allen den Fällen eintreten, wenn Jemand aus gewinnsüchtiger

E / e