1848 / 63 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

en importirt, welche diese Krankheit mitth eilen. Was * 3 2 es —2— in solchen Fällen ee, chwer sein, zu sagen, ob durch Uebertretung der Absperrunge⸗Ver⸗ 6 wirklich Jamand von der Krankheit ergriffen sei, so ist bereits von dem Herrn Justiz-Minister erwähnt worden, daß immer zum Thatbestande des Verbrechens der Nachweis gehört, daß eine Kausal⸗ Verbindung stattfindet; ist dies nicht der Fall, so würde nicht nach diesem Paragrapheu zu strafen sein, sondern immer nur die geringere Strafe eintreten, welche in Ansehung, der Beachtung des Absperrungs⸗ Verbotes im Allgemeinen in den speziellen Verordnungen bestimmt ist. Abgeordn. von Auerswald: Ich würde doch unter allen Um⸗ ständen für eine Kriminalstrafe überhaupt, besonders aber für eine so hohe nur dann stimmen können, wenn der Begriff der Fakultät der Obrigkeit näher bestimmt würde. Eine Kriminalstrafe, die auf der ebertretung eines Verbots der Obrigkeit steht, kann doch nur gegen eine solche 1 gerichtet sein, welche sich auf ein gesetzlich begründetes Verbot der Sbrigkeit bezieht. Der Begriff eines Ver⸗ bols der Obrigkeit ist ein so weiter, daß man an sich darauf eine Kriminalstrafe nicht gründen kann, und davon ausgehend, schlage ich vor, zu sagen: „Welche von der Obrigkeit auf Grund eines bestehenden Gesetzes zur Verhütung u. s. w. angeordnet worden sind.“ Wenn die Obrigkeit durch ein bestehendes Gesetz die Ermächtigung hat, ein solches Verbot zu erlassen und die Art und Weise näher zu bestimmen, wie es auszuführen, so mag auch eine Kriminalstrafe ge⸗ gen die Uebertreter des Verbots ausgesprochen werden; daß aber erade die Uebertretung eines jeden Verbotes, so willkürlich es auch . mag, und von welcher Obrigkeit es erlassen sein möge (worüber der Paragraph sich nicht näher ausspricht), mit einer Kriminalstrafe belegt werden könne, das halte ich für unzulässig. . Regierungs⸗Kommissar Bischoff:; Ein solches Verbot der Obrig⸗ keit wird sich immer anschließen an ein Gesetz und namentlich an das Gesetz vom 8. August 1835, welches gerade für Fälle dieser Art damals erlassen worden ist. Abgeorbn. von Auerswald: Ich bin nur nicht überzeugt, daß jede Obrigkeit, welche es auch sein mag, diesen Glauben unter allen Umständen haben wird, und daher wünsche ich, daß die Worte „auf Grund eines bestehenden Gesetzes“ hinzugefügt werden. Ich glaube, daß das ganz unbedenklich ist. . ̃ Abgeordn. von Brünneck: Ich muß in dieser Beziehung nur erinnern? an die Zeit der Cholera, wo verschiedene Orts⸗-Obrigkeiten wirklich die allerwillkürlichsten Maßregeln sich erlaubten und man nicht im Stande war, zu reisen, ohne einer solchen preisgegeben zu sein. Marchall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Abstimmung. Es ist also die Berathung für geschlossen zu erklären, und wir kommen zur Abstimmung über die beiden Fragen: Soll beantragt werden, statt der Worte „so ist auf Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu 10 Jahren zu erkennen“, die Worte zu setzen: „so ist auf Ge⸗ fängniß oder Strafarbeit bis zu 3 Jahren zu erkennen?“ und über die zweite Frage auf den Vorschlag, nach dem Worte „Obrigkeit“

geben. Eine Majorität hat sich dafür ausgesprochen.

geben. Eine Majorität hat sich dafür ausgesprochen.

nur als Redactionssache, daß bei dem Falle der Fahrlässigkeit auch eine geringere Strafe festgesetzt wird. den Bolus die Strafe auf 3 Jahre ermäßigt, eben dieses Strafmaß für die Fahrlässigkeit bestimmt, und es wird daher für den letzteren Fall eine verhältnißmäßige Ermäßigung der Strafe nach dem für den Dolus von der Versammlung beliebten Maximum eintreten müssen.

sache und wollte nur darauf aufmerksam machen.

tungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbau⸗ ten, ingleichen Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre zerstört oder beschädigt, Flüssen oder Kanälen stört, soll mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren belegt werden.

körperliche Verletzung (965. 238, 239) erleidet, so ist auf Strafarbeit von einem bis zu zehn Jahren oder auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn ein Mensch das Leben verliert, oder Zuchthaus von fünf bis zu funfzehn Jahren zu erkennen. Ist jedoch in diesem letzteren Falle der Tod eines Menschen beabsichtigt worden, so soll die Strafe des Mordes eintreten.

fängnißstrafe oder auf Strafarbeit bis zu drei Jahren zu erkennen.“

hat die Abtheilung nichts erinnert.“

bitlen, warum in diesem Falle speziell die Todesstrafe nur eintreten soll, wenn die Absicht, zu tödten, feststeht; das Verbrechen kann hier diefelben Folgen haben, wie die Brunnenvergiftung und eben so ge⸗

die Worte „auf Grund eines bestehenden Gesetzes“ hinzuzufügen? Wer also beantragt, statt der Worte, „so soll auf Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu 10 Jahren“ die Worte zu setzen „auf Gefängniß oder Strafarbeit bis zu 3 Jahren“, würde das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Nach erfolgter Abstimmung.)

Eine große Majorität ist dem Antrage beigetreten.

Abgeordn. Zimmermann: Ist es gestattet, noch eine Bemer⸗ kung in Beziehung auf den zweiten Vorschlag zu machen?

Marschall: Die Diskussion ist für geschlossen erklärt, und die nächste Frage heißt: z

Soll beantragt werden, nach dem Worte „Obrigkeit“ die Worte „auf Grund bestehender Gesetze“ einzuschalten? und die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erken⸗ nen geben. . (Nach erfolgter Abstimmung.) , . Majorität hat sich dafür ausgesprochen. S. 349.

Referent Abgeordn. Frhr. . (liest vor):

„§. 349. .

Wenn Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhr⸗ Verbote, welche von der Obrigkeit zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, vorsätzlich übertreten werden und in Folge hiervon die Seuche wirklich im Lande ausbricht, so ist auf Strafarbeit bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, so soll Gefäng⸗ nißstrafe eintreten.“

Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gehabt.

Abgeordn. Dittrich: In Konsequenz des von der hohen Ver⸗ sammlung so eben gefaßten Beschlusses beantrage ich, hier die höchste Strafe auf 1 Jahr Strafarbeit zu bestimmen.

Regierungs-Kommisffar Bischoff: Das ist jetzt nach dem Be⸗ schlusse der hohen Versammlung zu 8. 318 erforderlich. im Entwurf die Hälfte der Strafe von §. 348 genommen, nach würde 1 Jahr Strafarbeit ungefähr im Verhältniß sein.

dem frü

zwar mehrere Menschenleben gefährdet werden können. Abgeordn. dafür

den Paragraphen, angemessen halte.

der entgegengesetzten gegen benselben.

Marschall: noch nicht beantragt worden.

olgt, 9 Abgeordn. von Auerswald:

(Unruhe.)

fann da um Worte streiten; was heiß

tigt halten, Verbote zu erlassen,

steht, kann sich nur auf den Wort⸗Inhalt eines

ründen

oll: auf Grund eines bestehenden Gesetzes.

nügend, so möge ein r gewählt werden,

ges aber kann nicht mißverstanden werden. . Ich trage darauf an, ni ss⸗ Zusaß auch hier aufzunehmen.

Marschall: Die Diskussion ist wir kommen zur Abstimmung über die Frage:

meingefährlich werden.

Man hat also da ·

Abgeordn. von Brünneck: Ich muß darauf erwiedern, daß in eren Paragraphen nur von einem Menschenleben die Rede war, hier aber von der Verbreitung einer Seuche, wodurch auch und

Zimmermann: In ker Hauptsache würde ich auch stimmen, die Strafe hier zu mildern; wenn aber gesagt wird, daß es wünschenswerth sei, die Konsequenz des 8. 348 auf §. 349 anzuwenden, so muß ich hier freilich in Bezug auf den vorhergehen⸗ wenn auch zu spät, die eine Bemerkung anknüpfen, daß ich den Zusatz „auf Grund, eines bestehenden Gesetzes“ für nicht Die Obrigkeit kann überhaupt nur auf Grund ei⸗ nes bestehenden Gesetzes etwas verfügen; insofern ein solcher Zusatz Vermuthung Raum geben könnte, stimme ich

Dieser Zusatz ist bei diesem Paragraphen bis jetzt Wenn weiter keine Bemerkung er⸗

Ich muß dagegen diesen Zusatz auch hier beantragen, da ich nicht der Meinung bin, daß sämmtliche Obrig⸗ keiten nur auf Grund eines bestehenden Gesetzes Verbote erlassen. Man t: auf i . die gn

laube, daß die Polizei⸗Obrigkeiten wohl ermäch⸗

3 r, Ic glaube, deß ge. es durch die , int; ĩ bot, auf dessen Uebertretung eine Kriminalstrafe scheint; aber ein Verbo ss , ,. 6. di ich zu erreichen gesucht, wenn gesagt werden

e e n . . hh der Ausdruck unge⸗ der Sinn des Antra⸗

ür geschlossen zu erklären, und

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Soll beantragt werden, statt der Worte: „auf Strafarbeit bis zu fünf Jahren“, die Worte aufzunehmen: „auf Gefänguiß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren 17 Die das beantragen, würden es durch Ausstehen zu erkennen

(Die Abstimmung erfolgt.)

Die zweite Frage ist zu richten auf den Zusatz der Worte: „auf Grund eines bestehenden Gesetzes“ nach dem Worte „Obrigkeit“. Die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen (Nach erfolgter Abstimmung.)

Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich betrachte es bei 8. 349 Wir haben bei §. 348 für

im Entwurfe ist aber

Indessen betrachte ich dies, wie ich schon gesagt, als Redactions⸗

Regierungs-Kommissar Bischoff: Ja, das muß Hand in Hand ehen. Marschall: §5. 350! Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (iest vor): „§. 350. Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorsätzlich Wasserlei⸗

oder auch das Fahrwasser in schiffbaren Strömen,

Wenn in Folge einer solchen Handlung ein Mensch eine schwere

auf Strafarbeit

Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist auf Ge⸗

Das Gutachten lautet: „Zu §. 350.

Abgeordn. Neumann: Ich wollte mir Belehrung darüber aus⸗

Regierungs-Kommissar Bischoff: Der Thatbestand ist hier offen⸗ bar ein anderer, als in den schwereren Fällen der Brunnenvergiftung, der Ueberschwemmung und der Brandstiftung. Denn wenn Jemand eine Beschädigung, wie sie im §. 356 charakterisirt ist, vornimmt, so kann man nicht schließen, daß in dem Bewußtsein gehandelt worden sei, es werde dadurch der Tod eines Menschen veranlaßt werden. Das ist aber bei der Anzündung von Wohngebäuden, bei Ueber⸗ schwemmungen und in den Fällen des §. 316 wohl anzunehmen.

Abgeordn. von Donimierski: Es ist hier nicht deutlich, ob sich der . nur auf Zerstörung bezieht oder gemeint ist, wer vor⸗ sätzlich die Gefahr für das Leben herbeiführt. Nach der Fassung scheint der Vorsatz sich nur auf Zerstörung zu beziehen, und in dem Falle lassen sich die hohen Strafen des zweiten Alinen nicht recht⸗ fertigen. Ich will ein Beispiel anführen: Es fährt Jemand über eine Brücke, findet sie schadhaft und, damit ein Anderer nicht ein Unglück erleide, zerstört er sie vollends. In dunkler Nacht stürzt nun Jemand in den Graben und stirbt in Folge der erlittenen Beschãädi⸗ gung; dann muß der Zerstörer der Brücke wenigstens mit 5 Jahren Zuchthaus bestraft werden, während er doch die Handlung in guter Äbsicht gethan hat. Ich würde mir daher den Vorschlag erlauben, daß das Wort „vorsätzlich“ gleich zu Anfang gesetzt werde, dann würde kein Zweifel sein, daß es sich auf die Gefahr des Lebens be— zieht. Ferner würde ich die Worte „Brücken und Wege“ ganz weg= zulassen vorschlagen, denn die Beschädigung derselben kann ich nicht als gemeingefährliche Handlungen ansehen, sie gehören vielmehr unter die Polizeivergehen.

Regierungsé Kommissar Bischoff: Es ist die Absicht, zu sagen, daß vorsätzllch und mit dem Be wäßtsein der Gefahr gehandelt worden ist. Wenn sonst eine Beschädigung veranlaßt, ist, würde es immer nur Fahrlässigkeit sein, im Sinne des letzten Alinca im s. 350. Wenn man in dieser Art die Fassung ändert, würde, das gemachte Monitum erledigt sein. Was das Objektive des Antrags betrifft, Brücken und Wege ausfallen zu lassen, so erscheint dies nicht zulässig. In Ausehnng der Brücken ist aus dem Beispiele, welches der geehrte Äbgeordnete anführte, ersichtlich, was für große Gefahr durch Be⸗ schäͤdigung derselben für Menschenleben herbeigeführt werden kann. In ähnlicher Art verhält es sich mit der Be chädigung der Wege, wenn beispiels weise in denselben Gruben gemacht werden, wo bei Nachtzeit eine augenscheinliche Gefahr für Menschenleben daraus ent⸗ stehen kann. Es erscheint daher nothwendig, diese Beschädigungen unter eine höhere Strafe zu stellen.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Da hier ein Be⸗ denken angeregt worden ist, so erlaube ich mir, den rheinischen Fas⸗ sungs⸗Vorschlag in dieser Beziehung vorzulesen:

„Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, wer Brücken, Fähren, Wege oder Schutz wehre zerstört oder beschädigt, ferner wer in schiff baren Strömen, Flüs⸗ sen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch eine, dieser Hand⸗ lungen Gefahr für das Leben Anderer herbeiführt, wird, wenn er fahrlässig handelt, mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu drei Jahren bestrast. Handelt der Thäter mit Kenntniß der Gefahr für das Leben Anderer vorsätzlich, so tritt Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren ein. In diesem Falle ist die Strafe Strafarbeit von ti= nem bis zu zehn Jahren ober Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn die Handlung eine durch §5§. 346, 235 vorgesehene körßer, liche Verletzung eines Menschen zur Folge hat: sie ist Strafarbeit oder Zuchthaus von fünf bis funfzehn Jahren, wenn in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat. Ist in dem letzte ren Falle der Tod eines Menschen beabsichtigt worden, so tritt die Todesstrafe ein.“ Ich stelle anheim, daß über Fassungs-Bemerkungen schwer zu dispu⸗ tiren ist, aber ich glaube, 23 dlese alle Bedenken abschneidet. Abgeordn. von Katte: Es ist zwar im Einführungsgesetz unter

aber hier so viele Beschädigungen von Wegen aufgeführt sind, so scheint es mir doch zweckmäßig, daß dieser Beschädigungsart hier auch noch Erwähnung geschehe. Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Man hat auf die einzelnen Bestimmungen des Geseßes von 1840 hier nicht eingehen wollen, weil dort außer den eigentlichen Kriminalstrafen noch andere Gegen⸗ stände in Betracht gezogen worden sind; deshalb hat man es lieber bei jenen speziellen Bestimmungen belassen wollen. Abgeordn. von Donimierski: Die Fassung des Paragraphen, welche der Herr Referent vorgelesen hat, entspricht meinen Ansichten, und ich würde deshalb darauf antragen, daß sie hier aufgenommen würde. Es ist ein gewaltiger Unterschied zwischen der Zerstörung einer Schleuse und der Zerstörung einer Brücke, und ich glaube, daß man diese nicht in denselben Paragraphen bringen kann. Es kann nur durch einen großen Zufall ein Unglück, wie das angeführte, vor⸗ kommen, und für einen solchen Zufall möchte ich nicht eine so schwere Strafe festsetzen, die immer eine gemeine, schlechte Gesinnung vor⸗ aussetzt. Justiz⸗Minister Uhden: Strafarbeit. . Abgeordn. von Donimierski: Aber wenn ein unglücklicher Zu⸗ fall hinzutritt, wie er angeführt wurde, so würde das Minimum 5 Jahre Zuchthaus sein. Marschall: Was in Bezug auf die Stellung des Wortes „vorsätzlich“ gesagt worden ist, ob es nach dem Worte „wer“ oder nach dem Worte „anderer“ gesetzt werden soll, ist nach der beistim⸗ menden Erläuterung, die erfolgt ist, Sache der Fassung, Sonst ging der Antrag dahin, die Worte: „Brücken und Wege“, wegzulassen, und es würde also die Frage sein: ob dieser Vorschlag die erforder—⸗ liche Unterstützung sindet. ö (Es erheben sich 9 Mitglieder.)

Er hat sie gefunden. Candtags-Kommissar: Wenn wirklich in Frage gestellt wer⸗ den soll, ob diesen wichtigen Communications⸗Mitteln, den Brücken und Wegen, der Schutz des Paragraphen zu entziehen, so müßte ich dringend bitten, daß die hohe Versammlung es wohl überlege. Es ist hier der Fall subsumirt, wo Jemand aus Bosheit die Pfosten einer Brücke auf z durchsägt, damit der nächste Passant mit ihr zu⸗ sammenbricht; ich wüßte nicht, warum in diesem Falle die Brücke nicht den nämlichen Schutz genießen sollte, wie eine Fähre, ein Deich oder eine Schleuse. ö z Es ist bereits angeführt, daß der Fall denkbar ist, wo Jemand in der Nacht einen Weg durch eine große Grube sperrt, damit die Passanten hineinstürzen sollen, und ich frage: warum dieser Fall nicht unter die nine iin Beschäbigungen der Communications—⸗

ittel gerechnet werden soll? ; ö. 2. ö nach dem von einem geehrten Redner angeführten Beisplel, eine Brücke in wohlwollender Absicht beschädigt, so würde dieser gewiß höchst selten vorkommende Fall doch äußersten Falles nur dem Minimum der Strafe unterliegen; überdies glaube ich, daß man dem Judizium des Richters so viel vertrauen darf, daß er einen sol⸗ chen Fall unter den Paragraphen gar, nicht subsumiren wird, selbst wenn er mit juristischer Spißzfindigkeit darunter subsumirt werden könnte. . ̃ . Abgeordn. von Donimierski: Wenn nicht ausdrücklich zbesimmt wird, daß der Vorsatz sich auch auf die Gefahr für das deben be⸗ ziehen soll, daun muß der Richter auf diesen Fall den. Paragryphen in? Anwendung bringen, und zwar ohne alle juristische Spitzsin⸗

igkeit. .

ö egi ferent Abgeordn Freiherr von Mylius: Die Richtigkeit des aufgestellten Bedenkens ist nicht zu verkennen, und die Abtheilung hat mit Bezug auf diese Bedenken eine veränderte Fassung in Vorschlag gebracht, aber auch in Erwägung gezogen, daß, wenn man das frag⸗ fiche Verbrechen immer charakterisirt, man die einzelnen Merkmale in anderer Folge wird eintreten lassen müssen, und es ist von dem ge— ehrten Abgeordneten selbst anerkannt worden, daß, wenn das Leich tere an die Spitze gestellt und der erschwerende. Umstand in den Be⸗ griff des Verbrechens mit aufgenommen wird, sein Zweifel wegfallen würde.

Die Abtheilung hat ausdrücklich gesagt: ; „Was Form und Fassung anbetrifft, so ward hervorgehoben, daß die Fassungsvorschläge der rheinischen Juristen gerade in diesem Titel entschieden zweckmäßiger und entsprechender, wie, die Vor schläge des Entwurfs, daß es namentlich geeigneter sei, wenn iC den meisten der hier gegebenen Begriffsbestimmungen mit der am wenigsten strafbaren Handlung der Anfang gemacht und dann zu der ö zu bestrafenden fortzuschreiten sei zc.“

WMarschall: Ich bitte weiter zu lesen. Referent Abgeordn. Frhr. von WMoylins: .

„Man war ohne Widerspruch der Meinung, daß diese Erinnerung

und die Bezugnahme auf die Vorschläge der rheinischen Juristen

der Schluß -Redaction zur Berücksichtigung und Eiwägung zu em⸗—

pfehlen sei.“ .

Marschall: Darin liegt eigentlich der Antrag der Abtheilung daß bei der Schluß-Redaction dies zu weiterer Erwaͤgung zu empfeh— len sei. . K

Der Antrag, der wiederholt worden ist, geht darauf, die Worte „Brücken und Wege“ aus dem Gesetz wegfallen zu lassen, er ist un- ferstützt, kommt also, wenn weiter feine Bemerkung gemacht wird,

ur Abstimmung. . n nhl eroth: Ich will meinen. Antrag fallen lassen und den des Referenten aufnehmen, damit dieser zur Abstim⸗ mung komme. J ö f Mriniste r von Savigny: Der Vorschlag des Neferen- ten geht darauf, daß es bei dei Schluß = Redaction zur Erwägung anheimgegeben werde, und dagegen hat die Regierung nichts einzu⸗

iden. ö ' . von Auerswald: Wenn ich recht verstehe, so wünscht der Abgeordnete, den Vorschlag der Abtheilung, daß dies der . daction zur Erwägung empfohlen werde, in eine Erklärung der hohen, Versammlung zu verwandeln, so daß die Schluß⸗Redaction sich dieser Fassung anschließe, sie nicht blos erwäge. ;

Und das ist nur durch Abstimmung zu erreichen. it Justizð Minister von Savigny: Die hohe BVersamm n nie 2. eingegangen, eine förmliche Diekusston über 9. el ganz im Detail . . sie , nur z 2 wägung für die uß⸗Redaction anheimgegeben .

. 1 3. Auerswald: Es ist . , . .

Diskussion über. die n , aber die Versammluug hat sich hausig

Das Minimum ist nur 3 Monate

für oder gegen den Vorschlag einer Fassung ausgesprochen, und etwas Anderes ist es wenn aus dem Protokoll zu eninehmen ist, die . sammlung hat, die Jassung zewünscht, ais wenn es nur ein Ein

zeimetz ge enn Bitch: Ich halte hier die Fassung für etwas We⸗

i i ini ii wund bean⸗ iches, ziehe unbedingt die der rheinischen Juristen vor un ,, die Abstimmung darüber. ö Justiz⸗Minister von Savigny; Ich muß zu erwägen bitten, daß Jerade die Einwendungen,

8. 2, 16 vorausgesehen, daß das Gesetz vom 30. Nodenber 1810

äber die Beschidigung der Eisenbahnen in Kraft bleiben soll; wenn

die bel diesem und einigen an⸗ deten Paragraphen dieses Titels gemacht worden sind, burch die beantragte . nicht beseitigt werden. Man mag sie für besser

Erste Beilage

AM 63.

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Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Freitag den 3. Marz.

erden die hier erhobenen Bedenken und Schwie⸗

een eder nicht, e kaß das Wort „vorfäßlich“ hin=

rigkeiten dadurch nicht beseitigt,

w Abgeortn. Naumann: Ich muß mich den Anträgen anschließen, die dahin gehen, daß man die Jassung, die vom Neseren= er dor geschlagen worken ist, zum Gegenstande einer Abstimmung n,, , 350 so bleibt, wie er jetzt gefaßt ist, so würde er ber ihm unter ie enden Intention gar nicht entsprechen. . ö

Es i nothwendig, zu unterscheiden, ob Jemand mit, Kenntniß einer bstinmten Gefahr gehandelt hat oder nur unvorsichtig.

Das läßt der Paragraph dahingestellt, und es würde blos vom Erfolge der Umstand abhängig sein, daß die Höhe der Strafe, die

dem Täter möglicherweise ganz unbekannt sein würde, bis zu einem bedeutenden Grade ansteige. Allen diesen Bedenken würde vorge⸗ beugt, wenn die Fassung der rheinischen Juristen angenommen würde, kie wer Herr Referent vorgelesen hat.

Abgeordn. Heinrich: Ich würde der Erwägung der Redaction anheimstellen, an die Stelle des Wortes „stört“ ein anderes zu wäh— len, welches das Verbrechen bestimmter charakterisirt, und ich gebe an⸗ 6, ob nicht vielleicht das Wort „hemmt“ passender erscheinen möchte.

Marschall: Wird dies vom Abgeordneten als Gegenstand der Fassung hingegeben?

Abgeordn. Heinrich: Ja.

Marschall? Ich lege nur Werth darauf, zu ermitteln, ob der Abgeordnete von Donimierski, wie er vorhin ausdrücklich erklärte, noch bei dem ersten Antrage stehen bleibt, denn diese Erklärung wurde vorher ausdrücklich von ihm gemacht, daß er bei seinem ersten An— trage auf Wegfall der Worte: „Brücken und Wege“, stehen bleibe. Wenn wir darüber abstimmen, so kommen wir am 'rsten zum Ziele.

Abgeordn. Graf von Renard: Wenn von dem verehrten Herrn Landtags-Marschall die Frage gestellt würde: „Soll beantragt werden, daß in den angedeuteten Punkten der Paragraph anders gefaßt werde, als wie er in dem Entwurf gefaßt ist?“ so würde ich mit „Ja“ antworten. Wenn ich aber gefragt werde, ob ich die rheini⸗ sche Fassung absolut vorziehe, so kann ich aufrichtig gestehen, daß ich sie nicht nach allen Punkten genügend ventilirt, erachte, um meine Zustimmung geben zu können, und ich müßte mit „Nein“ antworten.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mwylius: Dann würde ich um die Erlaubniß bitten, die Fassung noch einmal verlesen zu dürfen. Es handelt sich hier wirklich nicht darum, daß die Versammlung den Wunsch aussprechen soll, für alle Fälle in dieser Weise den Ausbruck „fahrlässig“ vorzuschlagen, sondern darum, ob sie hier den Wunsch einer festeren und mehr sicheren Begriffs bestimmung aussprechen will, und es wird durch die Abstimmung die Sache erledigt und ein Anhalte— punkt für die Fassungs⸗Vorschläge gegeben, die an vielen anderen Stellen des Entwurfes von der Abtheilung gemacht worden sind. Ich erlaube mir daher die Fassung nochmals vorzulesen. Albgeordn. Graf zu Dohna⸗Cauck: Ich glaube, daß wir uns auf ein Feld verlieren, wo wir in der vorgeschlagenen Art nicht gut heraus⸗ kommen können. Wenn ich mich für eine oder die andere Fassung erklären soll, so muß ich sie beide auf dem Papiere vor mir sehen und mir die Sache genau überlegen. Wenn aber die in Antrag ge⸗ brachte Fassung mir blos vorgelesen wird, so erkläre ich mich außer Stande, mich für die eine oder die andere Fassung zu entscheiden.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Die hohe Versamm⸗

lung wird aber in den Stand gesetzt werden, glaube ich, wenn ich den Paragraphen nochmals vorlese, darüber zu entscheiden, ob sie noch ein Bedenken hat, oder ob sie kein Bedenken hat. Wenn sie kein Bedenken hat, so scheint es mir das Richtigere zu sein, daß sie ein- für allemal sagt: Die rheinische Fassung ist mehr übersichtlich⸗ klarer und daher besser. MWaearschall:; Es handelt sich nach alle dem um Fassung und Fragestellung. Uebrigens muß ich bemerken, daß wir noch nicht, bei der Fragestellung waren, also wird die Materie, die jetzt in dieses Stadium eingetreten ist, daß sie sich wesentlich auf Fassung und Frage⸗ stellung, oder ich will nur sagen, auf die Fragestellung bezieht, noch näher zu erörtern sein. Es haben sich noch die Abgeordneten von Saucken, von Werdeck und von Patow gemeldet, wir würden sie also noch zu hören haben. ;

Abgeordn. von Saucken!

Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Ich will nur eins an— führen: wenn mehrere von uns Bedenken haben, sich für eine oder die andere Fassung zu erklären, so werde ich es nicht scheuen. Ich weiß aber auch gar nicht, warum der Herr Minister der Gesetz—⸗ gebung die Abstimmung nicht wünscht und derselben so entschieden entgegentritt. Ich hätte geglaubt, daß es ihm, wenn ich mich in seine Lage versetze, nur sehr erwünscht sein kann, zu erfahren, wie viele von der Versammlung für diese oder jene Ansicht sind. Ich glaube, daß es in keiner Art für ihn und das Gouvernement nach— theilig, sondern nur die Sache fördernd und nützend sein dürfte, bei jeder Gelegenheit zu erfahren, ob es die Meinung Einzelner oder Vieler, und wie Vieler, von der Versammlung ist, denn dies zu erfahren, ist ja der Zweck unserer Berufung.

Abgeordn. von Werdeck: Ich befinde mich allerdings nicht in der Lage, mich in die Lage des Herrn Justiz⸗Ministers zu versetzen, und will mich nicht darauf einlassen, zu erörtern, was ich an seiner Stelle thun würde; ich möchte aber doch die hohe Versammlung in ihrem eigenen Interesse und nicht blos für den Augenblick, sondern für alle Folgezeit darauf aufmerksam machen, in welche mißliche Lage wir uns begeben, wenn wir in einer Versanmlung von 99 Personen über eine Fassung abstimmen wollen. Wenn der Herr Referent eine bestimmte Fassung in der Absicht vorträgt, um über den materiellen Inhalt derselben, im Gegensatze zu der hier im Entwurfe vorge— schlagenen, eine Erörterung zu veranlassen, so halte ich dies für voll⸗ kommen korrekt, und würde mich muthmaßlich für feine Vorschläge entscheiden; wenn er sie aber in der Absicht vorliest, um eine be— . Fassung zu improvisiren, so muß ich mich entschieden dagegen erklären. ;

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Nur das Erste

war meine Absicht. Justiz⸗Minister von Savigny: So viel ich gehört habe, ist nur eine einzige Stelle in den öfter vorgelesenen Paragraphen, welche eine unmittelbare Beziehung auf die Diskussion hat, es sind die Worte: „Mit Bewußtsein der Gefahr.“ Das ist das einzige, alles Uebrige, besonders ob das Fahrlässige oder das Vorsätzliche voran gestellt werden soll, steht in keiner Beziehung auf die erhobenen Ein⸗ wendungen. Ich bitte, diese Worte nochmals zu verlesen.

Marschall: Ich muß gestehen, daß ich nicht verstanden habe, was der Referent zuletzt für seine Absicht erklärte.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Daß die hohe hersammlung sich darüber ausspreche, welche Fassung für sie klarer, übersichtlicher und zweifelloser sei, welche Faffung die Bedenken, welche e,. angeregt worden sind, mehr entfernen. Die Fassung des

Entwurfs ober die, welche ich eben vorgelesen habe, womit aber aus-

geschlossen ist, daß die hohe Versammlung sich an irgend eine Fass so bestimmt binde, daß sie diese als die letzte die ä ö kel ee. 2 ß sie dies tzte, als die äußerste ihres

Marschall: Wenn das die Absicht des Referenten i ĩ Versammlung ein Votum abgebe, von welchem f , 2 sei nicht ihr letztes Votum, oder daß ich mich so ausdrücke, das ihre Ansicht vollkommen aussprechende Votum, dann würde dies nicht in Uebereinstimmung mit dem stehen, was früher beantragt worden ist nämlich, daß die Versammlung die verlesene Fassung wirklich beantrage.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Die hohe Versamm⸗ lung mag sich darüber aussprechen, was nach ihrer Ansicht besser ist, die ihr hier vorgelegte, oder die vorgelesene Fassung, aber nicht damit aussprechen, daß die von mir vorgelesene die bestmöglichste sei.

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, die Sache steht ganz einfach so. Es ist hier eine Fassung vorgelesen, in der mehrere von uns wesentliche Bedenken finden, es ist eine andere Fassung vor⸗ gelesen worden, in der diese Bedenken vielen von uns erledigt scheinen, es handelt sich also aus diesem Grunde um eine Erklärung darüber, welche von den beiden Fassungen, die keinesweges blos in den Worten allein, sondern in der ganzen Anlage, in der ganzen Stellung ver⸗ schieden sind, die vorzüglichere sei. Die Entscheidung darüber, welche von den beiden Fassungen in diesem Sinne die vorzüglichere sei, das ist das sogenannte letzte Wort, worüber man eine Abstim⸗ mung herbeizuführen wünscht. Keinesweges aber hat irgend Jemand von denen, die darauf antrugen, die Ansicht damit verbunden, daß nun diese Fassung der rheinischen Juristen in ihrer ganzen Ausführ⸗ lichkeit und Anordnung verbotenus beibehalten werden soll; nur das Prinzip dieser Fassung wünschen wir beibehalten zu sehen, keines weges aber alle einzelnen Worte.

Abgeordn. Freiherr von Patow: Wenn wir bei diesem Para⸗ graphen den Beschluß fassen, so liegt es in der Konsequenz, daß auch alle übrigen Paragraphen nach den Vorschlägen der rheinischen Juristen abgeändert werden müssen. Es sind uns aber die übrigen Paragraphen nicht sämmtlich vorgelesen worden, und ich halte es doch für sehr bedenklich, den Beschluß zu fassen, daß wir diese rheinische Fassung annehmen wollen. Das Aeußerste, was geschehen kann, ist meines Erachtens, daß wir die Vorschläge der rheinischen Juristen dem Gouvernement zur Berücksichtigung empfehlen.

Candtags⸗Kommissar: §. 15 des Reglements sagt: „Die Be⸗ bun und Abstimmung des vereinigten ständischen Ausschusses darf sich auf die Fassung der Gesetz= und Verordnungs-Entwürfe nur insoweit erstrecken, als die Fassung auf Sinn und Inhalt derselben, von wesentlichem Einfluß sein kann.“ Es ist aber, wenn ich der Dis⸗ lussion recht gefolgt bin, nur hervorgehoben, daß der Paragraph, wie er von dem Gouvernement proponirt worden, es zweifelhaft läßt, ob das Bewußtsein der mit der Handlung verbundenen Gefahr vor⸗ ausgesetzt werde oder nicht. Einer meiner Herren Kollegen hat be— reits anerkannt, daß dies allerdings die Absicht des Paragraphen sei, und es kann deshalb keinem Bedenken unterliegen, daß in Folge der hier geführten Diskussion ein entsprechender Ausdruck bei der defini⸗ tiven Redaction in das Gesetz aufgenommen werden muß; dieser Punkt wäre daher erledigt. Sollte aber im Uebrigen darüber abge⸗ stimmt werden, ob nach dem allgemeinen Gefühle die eine oder die andere Fassung besser sei, so würde dies, meiner Ansicht nach, mit der Vorschrift des Reglements nicht in völligem Einklang stehen.

Abgeordn. von Auerswald: Nach dieser bestimmten Erklärung, daß auf den eigentlichen Tenor Rücksicht genommen werden soll, ist die Sache allerdings größtentheils erledigt; was aber den Antrag betrifft, erlaube ich mir, zu bemerken, daß dieser Antrag in weiter nichts beruht, als, wie soll ich sagen, in einer gewiß nicht anmaßen⸗ den Ueberzeugung derer, welche darüber gesprochen haben, daß ihre schwachen Stimmen nicht von dem Gewicht sein würden, als wenn sich die ganze Versammlung dafür ausspricht, daß sie eine andere Fassung wünsche. Dies ist bis jetzt nicht von der Versammlung aus—⸗ gesprochen worden, sondern nur von Einzelnen, und es ist klar, daß ünsere einzelnen Stimmen die Sache der Berücksichtigung nicht so empfehlen werden, als wenn dies von der Versammlung geschieht.

Justiz⸗Minister Uhden: Ich glaube, daß dies bei jeder einzel⸗ nen Fassungsbemerkung eben so gut der Fall sein würde, gerade wie bei diesem Paragraphen.

Vice⸗Marschall Abgeordn. von Rochow: Als ich die eben in Rede stehende Fassung vorlesen hörte, hat sie mich sehr angesprochen, indeß, wenn ich mich jetzt darüber entscheiden sollte, ob ich sie dem Gou⸗ vernement vorschlagen solle, so müße ich dagegen stimmen. Wenn ich eine Fassung vorschlagen sollte, müßte ich sie jedenfalls Wort für Wort prüfen können, weil doch etwas darin liegen könnte, wozu ich nicht rathen möchte. Man hat zwar gesagt, es komme nur darauf an, das Prinzip, welches darin liege, anzuempfehlen; dann würde ich es aber besser finden, dieses Prinzip als Extrakt herauszunehmen, über dasselbe das Prinzip zu beschließen und die Fassung gänzlich anheimzustellen. Wird darauf angetragen, dem Gouvernement an⸗ heimzugeben, auf diese Fassung Rücksicht zu nehmen, so stimme ich aus vollem Herzen bei, soll ich sie aber in Vorschlag bringen, so kann ich dies nicht. s

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius:; Durch die Erklä— rung des Herrn Landtags-Kommissars ist das allerdings Wesentlichste erledigt.

Abgeordn. Camphausen: Es ist eben die Frage, ob die Ver⸗ sammlung den Wunsch ausdrücken will, daß auf die vorgeschlagene Fassung Rücksicht genommen werde, weil sie die vorgelegte Fassung nicht für vollständig angemessen und verständlich ansieht, und dem setzt das Reglement kein Hinderniß entgegen. Ich halte es sogar für wünscheuswerth, daß die Versammlung sich darüber ausspreche, weil nämlich viele Fälle, welche bisher vorgekommen sind, gewisser⸗ maßen in Zweifel gezogen werden. Es sind viele Fälle vorgekommen, wo gesagt worden ist, es werde dies als Fassungsbemerkung ad refe- rendum genommen, und wo zugleich ein förmlicher Beschluß vorge⸗ legen hat.

z Justiz⸗Minister Uhden: Ich muß dem widersprechen, solche Be⸗ schlüffe sind nicht gefaßt worden, wohl aber sind Beschlüsse vorge⸗ kommen, wo die Fassung mit der Materie so eng verbunden war, daß ausgedrückt werden mußte, welche Fassung die hohe Versamm— lung wünsche. Hier aber, wo die Hauptsache zugegeben ist, und es sich nur fragt, ob aus Gründen der Zweckmäßigkeiten eine andere Fassung gewählt werden solle, glaube ich, daß das Reglement zur Anwendung kommen muß.

Marschall: Es ist keine Veranlassung mehr zur Stellung einer Frage, nachdem der Referent und der Abgeordnete von Donimierski, so wie auch der Abgeordnete von Auerswald, welcher den Antrag des Abgeordneten von Donimierski unterstützt hat, erklärt haben, daß sie auf die Fragestellung verzichten. Es ist diese um so weniger erforderlich, als der Abgeordnete von Donimierski schon zu Anfang der Diskussion erklärt hat, daß sein Bedenken wegen des Wortes vorsätzlich“ durch die Erklärung des Herrn Regierungs- Kommissars für erledigt anzusehen sei. Es fragt sich nur, oh der Abgeordnete

von Donimierski auch der Meinung ist, auf den Antrag, die Worte „Brücken und Wege“ wegfallen zu lassen, zu verzichten.

Abgeordn. von Donimierski: Ich habe bereits darduf verzichtet.

Marschall: In Bezug hierauf war es noch nicht geschehen, sondern nur in Bezug auf die andere Frage. Da es auch in Bezug hierauf geschehen ist, so finde ich keine Veranlassung zu irgend einer Fragestellung. Wir kommen zum §. 351.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):

58. Mn.

Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorsätzlich die Stran⸗ dung oder das Sinken eines Schiffes verursacht, soll mit zehnjährigen bis lebenswieriger Zuchthausstrafe, und wenn ein Mensch dadurch das ee 2 dem Tode bestraft werden.

iegt der at Fahrlässigkeit zum Grund ängniß⸗ strafe oder Strafarbeit bis an. . . ere n.

Die Abtheilung hat nichts zu erinnern.

Marschall: S5. 352.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius Ciest vor):

„§. 352.

Wer ohne Gefahr für das Leben Anderer in betrügerischer Absicht die Strandung oder das Sinken eines Schiffes verursacht soll mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden.“ l

Auch hier ist von der Abtheilung keine Bemerkung erfolgt.

Marschall: §5. 353.

Referent Abgeordn. Freiherr von Myplius lliest vor):

„F§. Z53.

Wer vorsätzlich Gefahr für die Schiffe dadurch herbeiführt, daß er die zur Sicherung der Schifffahrt bestimmten Feuerzeichen oder andere Zeichen zerstört, wegschafft oder unbrauchbar macht, oder der⸗ gleichen Feuerzeichen auslöscht, oder falsche Zeichen ausstellt, oder zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, soll mit Zucht⸗ haus bis zu zehn Jahren bestraft werden. Ist in Folge der That ein Schiff gestrandet, so soll zehnjährige bis lebenswierige Zuchthaus⸗ strafe, und wenn dadurch ein Mensch das Leben verliert, die Todes⸗ strafe eintreten.

Liegt der That Fahrlässigkeit zum Grunde und ist dadurch ein Schade entstanden, so ist auf Gefängniß oder auf Strafarbeit bis zu drei Jahren zu erkennen.“

Die Abtheilung hat keine Bemerkung gemacht.

Marschall: S§. 351.

Referent Abgeordn. Freiherr . Mylius (liest vor):

„§. 354.

Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorsätzlich eine Ueber⸗ schwemmung verursacht, soll mit zehnjähriger bis lebenswieriger Zucht⸗ hausstrafe ünd, wenn dadurch ein Mensch das Leben verliert, mit dem Tode bestraft werden.“

Hier war nichts zu erinnern.

Abgeordn. Freiherr von Rothkirch⸗Trach: Ich kann 8. 354 mit §. 350 nicht in Einklang bringen. Es ist im 5. 354 die Folge der Handlung bedacht, welche 8. 350 mit Strafe belegt. Beide Paragraphen setzen voraus, daß bei der That das Leben Anderer in Gefahr gesetzt, und die Handlung eine vorsätzliche war. Die Ueber⸗ schwemmung kann nur die Wirkung der im §. 350 bezeichneten Hand⸗ lungen sein. Nach §. 350 soll unter gleichen Verhältnissen die Strafe nur bis zu 5 Jahren Strafarbeit festgesetzt werden können, hier ist aber zehnjährige bis lebenswierige Zuchthausstrafe angedroht. Es ist ferner in diesem Paragraphen die höhere Strafe von dem Erfolge der Handlung abhängig gemacht, daß, wenn ein Mensch das Leben dadurch verliert, der Thäter mit dem Tode bestraft werden soll,

nach §. 350 aber soll die Todesstrafe nur dann erfolgen, wenn die Absicht, zu tödten, vorhanden war. Ich muß aber bekennen, daß ich im Ganzen den Paragraphen für überflüssig halte, weil die Ueber⸗ schwemmung die Folge der Handlung ist, die an sich schon mit Strafe belegt ist; ich würde also auf Streichung des Paragraphen und eventuell darauf antragen, daß bei der Redaction dieser Paragraph mit §. 350 in Einklang gebracht werden möchte.

Marschall: Es fragt sich, ob der Antrag die nöthige Unter stützung findet?

(Er erhält sie.)

Er hat sie gefunden.

Regierungs⸗-Kommissar Bischoff: Es ist doch ein anderer Fall im 5. 354 vorausgesetzt. Es kann geschehen, daß, wenn die Be⸗ schädigungen, welche der 8. 350 erwähnt, stattgefunden haben, wenn die Wasserleitungen, Schleusen, Wehren, Deiche, Dämme oder an⸗ dere Wasserbauten beschädigt sind, alsdann eine Ueberschwemmung eintritt; allein eine nothwendige Folge von §. 350 ist das nicht. Nach §. 354 u. f. ist es möglich, daß die Ueberschwemmung zu einem an⸗ deren Zwecke und durch andere Mittel geschieht. Ist nach §. 350 die Beschädigung von Wasserleitungen, Schleusen, Wehren, Deichen und Dämmen in der Absicht geschehen, eine Ueberschwemmung zu veranlassen, so wird nicht die Strafe des 5. 350 zur Anwendung kommen, sondern die Strafe des Versuchs der Ueberschwemmung, und das Verbrechen nach §. 351 u. f. gestraft werden. Das Verbrechen der Ueberschwemmung ist ein so außerordentlich wichtiges, daß es nicht ausreicht, die Bestimmung zu streichen, und zu sagen, die Be⸗ strafung soll nach §. 350 erfolgen. ö

Abgeordn. Freiherr von Rothkirch⸗Trach: Ich muß mir erlau⸗ ben, zu entgegnen, daß, wer ein solches Verbrechen begeht, wer Damme durchsticht, die Folge seiner Handlung voraussehen muß, und diese kann keine andere sein, als Ueberschwemmung. Ob diese total oder partiell ist, ob sie einen größeren oder kleineren Theil betrifft, ist gleich.

Candtags⸗Kommissar: Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß dieses Verbrechen begangen werden kann ohne Beschadi⸗ gung der Dämme oder Brücken. Ich erinnere an sogenannte Inun⸗ dations Schleusen einer Festung, wo nur die Schützen aufgezogen zu werden brauchen, um das Verbrechen, welches unter 8. 359 fallt, zu begehen. Dagegen können Dämme beschädigt werden in einer ganz anderen Absicht, als um eine Ueberschwemmung hervorzubringen. kann sie zu einer Zeit, wo keine Fluth vorhanden ist, aus Bosheit durchstechen, um die Herstellung schwierig zu machen, oder um eine mir vortheilhafte Verlegung derselben zu erzwingen, dann tritt die Bestimmung des früheren Paragraphen ein. Hier ist aber von einem bestimmten Verbrechen die Rede. Hier wird, die Absicht vorausgesetzt, vorsätzlich eine Ueberschwemmung herbeizuführen. Beide Jälle sind daber spezifisch 1 wenn sie gleich unter gewissen Umständen zusammenfallen können.

. (Von vielen Seiten Ruf nach Abstimmung.) Marschall: Wir kommen zur Abstimmung. Der einzige Antrag, welcher vorliegt, giebt Veranlassung zur Abstimmung darüber: ob auf Wegfall des 8. 351 angetragen werden soll? Diesenigen, welche auf Wegfall des 8. 354 antragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. ; (Geschieht nicht.)

Dem Antrage ist nicht beigetreten.