1848 / 66 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

und Religions Verhältnisse hier gestatten.

Stunden von Jerusalem entfernt) an,

neuen Ober⸗Hirten zu bilden.

tualen, dem

seits aber der Dragoman des Pascha

gelangt,

rüßt und von allen Harrenden mit den herzlichsten Ausdrücken ihrer

ö Das Anerbieten des Dragomans, das reich gezierte Reitpferd, welches der Pascha für den Patriarchen entgegen geschickt, besteigen zu wollen, nahm dieser mit Dank an und legte so⸗ fort unter Begleitung von 120 Mann Reitern die andere Weghälfte ethlehemer Thore von 70 Religiosen, sammten katholischen Bevölkerung Jerusalems, einer Menge Moslimen und Israeliten, wie auch den meisten Protestanten erwartet, zog der Prälat die Cappa magna an, und der feierliche Zug, den die Reli— giosen, sämmtlich in Chorröcken, unter Vortragung des Konventkreu= zes eröffneten, nahm die Richtung durch die Stadt nach dem großen Pilgerhause, Casa nuova genannt. Im Momente, als das seit fünfte⸗ halbhundert Jahren in der heiligen Stadt nicht gesehene Patriarchal⸗ Kreuz, umgeben von sechs Fackelträgern, vor dem hohen Kirchenfürsten emporgehoben ward, wurden Gewehrsalven gegeben, und als der Zug der Citadelle gegenüberstand, begrüßten von deren Mauern den neuen Kirchenfürsten sechs Kanonen. Vor dem Pilgerhause wurde der Prä⸗ lat unter einen kostbaren Traghimmel genommen, mit den Pontifikal⸗ Kleidern angethan und nach der Konvents und Pfarr-Kirche zu St. Salvatore geleitet, wo er, genau nach der Vorschrift des Rituals der angen, nach vollendeten Ceremonien eine herzergreifende Rede in italienischer Sprache an die Versammlung hielt, die Stun⸗ den dauerte, und worin die Geschichte des Patriarchats von Jerusa⸗ lem erörtert, die Bedeutung Jerusalems, d. h. Wohnung des Frie⸗ dens, auseinandergesetzt, dann lehrreiche Worte an die Geistlichkeit Schließlich empfing der Patriarch, unter dem Thronhimmel sitzend, das übliche Homagium.

ochachtung empfangen.

zurück. Vor dem B

Bischöfe empf

und das Volk gerichtet wurden.

wissenschaftliche und Kunst- Nachrichten.

Königliches Schauspielhaus. Der Rückfall, Original-Schauspiel in 4 Abtheilungen,

von A. P. Werner.

Wieder ein Familien-Abend und wieder veranlaßt durch die Extrava— ganzen einer Frau! Unsere Frauen erhalten jetzt im Theater Unterricht, wie sie sich in der Ehe aufführen und ihre Männer behandeln sollen. eine nützliche Sache, wenn die Beispiele wirken; nur schade, daß diejenigen Was kümmert sie welches weibliche Schwäche,

dabei Langeweile empfinden, welche keine Frauen haben. das kleine Familien Ungemach,

** ——— ee * ĩ älat im Franziskaner Kloster zu St. Johann (drei kleine . 82 ö *. er auch über Nacht blieb; früh Morgens war eine große Anzahl von vornehmeren Katholiken aus Jerusalem und Bethlehem zu Pferde dorthin beordert, den Johannitern und der dortigen Geistlichkeit die Begleitung des Auf der halben Wegstrecke harrten seiner einerseits der Custos des heiligen Landes mit sechs Konven⸗ französischen und sardinischen Konsulats Personale und mehreren so eben anwesenden europäischen Kavalieren; anderer⸗ von Jerusalem mit zwei Ober -Offizieren und 30 Janitscharen zu Pferde. Daselbst an⸗

Patri ; nicht selbstständig genug fühlt und diese E ͤ li ward der Patriarch von dem P. Custos ehrfurchtsvoll be fh! elne fenen! eg lün? ben Baier hinterigfsenen bedeutenden

denn mit diesem Vermögen hätte sie den Mann nicht geheirathet, sondern wäre mit dem Vetter nach Amerika durch⸗— gegangen, um dort ihre Träume zu realisiren. zei be . ausgezeichnete Herzens - und Geistesgaben, und man sieht sogleich, daß, wenn das Emancipations-Fieber verschwinden

1 1

616

unn din thaten,

Vermögens verheimlicht habe;

sie nur zur Besinnung kommt, und sie sich in ihren

der ge⸗ 1d sie si ihr wir dies sehen, hilft

uns

daran.

müssen.

Gewiß

ten können. Laune oder

Ueberspanntheit einer Frau auf einige Stunden erzeugen, und das eben so .

schnell wieder durch die übrigen vortrefflichen Eigenschasten derselben Frau in ein um so größeres Familienglück verwandelt wird? Die Kunst hört auf, wo sie blos nützlich wird, denn die Kunst ist für alle Menschen, das Nütz= Auch die Familie kann ein Gegenstand für die Kunst sein, aber dann muß die sittliche Bedeutung die⸗ ses Instituts für die Gesellschaft, den Staat, überhaupt für die Menschheit im Gegensatz zu dem Gift seiner Auflösung gefaßt werden und dadurch der allgemein menschliches Interesse erhalten. neuesten Familienstücke genügen nicht dieser Aufgabe. Das Putlitzsche Haus- mittel, das eigentlich gar kein Mittel war, verwandelte auf eine unglaubliche Weise eine vergnügungssüchtige Dame in eine sittsame Hausfrau, der „Rückfall“ der jungen, uns heute von Fräulein Werner vorgeführten . Jugend Krankheit der

liche nur für die, welche es gerade brauchen.

Gegenstand ein höheres,

Ehefrau in ihre frühere

Berlin.

in Irland und Schottland. Unsere

Emancipations- beobachtete.

gGekanntmachungen.

10301 Ediktal⸗- Vorladung.

Nachstehende noch unbefriedigte Gläubiger im Kon⸗ kurse über das Vermögen des am 31. August 1744 verstorbenen Domprobst zu Naumburg, Wolffgang Die- trich Freiherrn von Werthern, als:

Johann Conrad Bischoff,

Carl Hildebrand von Dieskau,

Georg Philipp Psersdorf, Schulverwalter in Pforta,

Charlotte Elisabeih von Thielau, Königl. Poln. Ober-

Stallmeisterin, geb. v. Schoenberg, Centurius von Miltitz, David Bossens Kinder und Erben, Hans Dietrich von Schoenberg, Henriette Sophie von Thielau, Johann Wilhelm Schubart, Adam Schumann, Heinrich Jacob Spindler, Marie Sybille Harnisch, Minn Gottfried Scherff,

arie Sophie Scherff, Marie Margarethe Gerstenberger,

Magdalene Sophie Bose, verwitiwete Generalin, ge= böͤrene von Heßlen, 6 Marie Eleonore von Doering, Frau Geheime Räthin und Stiftskanzlerin aus dem Hause Wolssburg, Gottfried Pfützmner, Rath und Ober- Steuer- Büch=

alter, u Marthe von Einsiedel, Friedrich Christian's von Heyniß hinterlassene Erben: Georg Ernst von Heynitz und Konsorten, Moritz Carl Christoph Nerhoff,

Johann Christoph von Ponickau,

Tarl Friedrich von Schauroth,

Nicolaus Thondorff,

Christian Wilhelm von Thümen, Kreishauptmann

auf Blankensee, Georg Graf von Werthern, Johann George Schmieden, Conrad Werner Wedemeier, Christiane Sophie Scheid, Johann Georg von Werthern's Erben,

respeltive deren ünbekannte Erben werden hierdurch auf

den 3. Nai 1848, Vormittags 11 Uhr,

vor den Deputirten, Ober Landesgerichts -Rath Lepsius, um darüber einen Beschluß zu fassen, ob es zweckmäßig ist, die zum Konkurs gehörigen Immo—

vorgeladen,

bilien, nämlich: das

. die Nußungen dieser Immobilien zwischen dem Kon-

Rittergut Coelleda und die halbe Herrschaft Frohndorf, oder nur eines derselben, oder nur die bei diesen Gütern besindlichen Allodialstücke zur Subha— station zu stellen, und ob es zweckmäßig ist, den über

kurs-Kurator und den von Werthernschen Lehnserben

am 26. Mai 1745 geschlossenen Vergleich aufzuheben. Die Erben der genannten Gläubiger haben vor oder spätestens im Termine ihre Legitimation zu führen, und wird von den Ausbleibenden angenommen werden, daß sie dem Beschlusse der Mehrzahl der Erschienenen bei⸗ treten.

Naumburg, den 21. Oftober 1817. Königliches Preuß. Ober-Landesgericht. Erster Senat.

(J. 89 v. Schlieckmann.

991 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 22. Januar 1818.

. K—ö eren , ge⸗ örige, hierselbst in der Invalidenstraße Nr. 69 bele— gene, im stadtgerichtlichen Hypothekenbuche von den Um— gebungen Vol. 34. Nr. 2131. verzeichnete Grundstück, a. 3 n ö . h Thlr. ) . ch j E am 1. September Vormittag 1Uhr an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Ta und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

100 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 24. Januar 1848. Das hier in der Schönhauser Allee Nr. 27 belegene, im Höpothekenbuche der Umgebungen Vol. 25. Nr. 1596. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 6508 Thlr. 15 Sgr., soll am 2. September 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy— pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. Die dem Aufenthalt nach unbekannten Gläubiger: a) die Ehefrau des Kaufmanns Schulz, Susanne Charlotte Wilhelmine, geborene Köppenhausen, modo deren Erben, b) der Rentier August Leonhard von Kalkreuth, modo ) 1 ee und Adolph der Lehrer Wilhelm August Adolph Giese, werden hierdurch öffentlich e nen.

i193 Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Vannd den 19. , 1848. Das dem, Jimmerpolier. Earl Ludwig Gericke gehö— rige, hierselbst in der Deßauerstraße Nr. 25 belegene, . n n 16 den Umgebungen Vol. 31.

1993. eichnete Grundstück, gerichtii i res f re eng n n abgeschätzt am 25. September 1548, Vorm. 11 Uhr an der Herichtstelle subhastirt werden. Taye unb Hy—

pothelenschein sind in der Registratur einzufehen.

sucht trug dagegen schon die Heilung in sich und bedurfte gar keiner Mittel, am wenigsten des aus Amerifa dazu herbeigeholten Vetters. Der Rückfall“ ist indeß jedenfalls ein besseres Stück, als das Hausmittel“. lung ist doch innerlich motivirt, wenn auch belästigt durch überslüssige Ju— und läßt man das männliche Personal, schwachen Füßen steht, bei Seite, so hat man wenigstens eine treu und wahr gezeichnete Figur, den Charakter der jungen Frau. des Siückes ruht aber in der Dürftigleit der Handlung und in dem Man- gel geistiger Gegensätze, welche zur dramatischen Gestaltung nothwendig sind. Wir erfahren in den vier Akten weiter nichts, als dal die früher durch Remane und den Umgang mit ihrem Vetter einen Ge- schmack für die Frauen- Emancipation bekommen hat, in einer gezwungen eingegangenen Ehe mit einem vormefflichen Mann sich unbehaglich und

Verhãlmissen indeß hindurch weitschweifige Dialoge anhören, in denen sich die einfache Hand— lung bewegt, zuerst der Frau mit ihrem Mann, worin sich die Mißstimmung ausspricht, dann mit einer verheiratheten alltäglichen Cousine, welche die Klagen anhören muß, sie aber in ihrem Eheglück nicht versteht, dann mit einer alten Tante, welche immer von ihren Möpsen spricht und über eine Scheidung in der Familie in Ohnmacht sallen könnte, endlich mit dem aus Amerika zurückgekommenen und von seinem ehemaligen Freiheitsschwindel ausgenüchterten Vetter, der durch ein plumpes, rücksichtsloses Wesen die junge Frau aus ihren Himmeln stürzt und die Heilung bewirkt, so daß sie ihr Unglück, als der Mann ihren Scheidebrief annimmt, um ihrem ver— meintlichen Glücke kein Hinderniß zu sein, schwer empfindet und gern wieder in die geöffneien Arme ihres Gatten zurückkehrt. Der Spiegel, der darin unserer Zeit vorgehalten wird, ist sehr matt, denn das Familien ⸗Unglück ist zu leicht und oberflächlich, und wir glauben nicht Selbst wenn die Frau wirklich sich von ihrem Mann trennte, wäre es noch kein Unglück, denn wer würde darunter leiden? So viel wir sehen, Niemand, da der Mann sich damit tröstet, daß er mit einer Frau, die ihn nicht liebt, nicht leben kann. Die sittliche Bedeutung der Ehe, ihr hoher Werth für die Gesellschaft wird aus dieser Auflösung nicht klor; dazu hätte die Verirrung tiefer aufgefaßt und ein starker Gegensatz geschaffen werden

Gespielt wurde, wie stets in solchen Stücken, gut. die Hauptrolle, und ihre Auffassung des Charakters der jungen emancipa- tionésüchtigen Frau, die sie mit lebhastem und warmem Gefühle ansstattete, um die spätere Bekehrung zu motiviren, verdient Anerkennung. lichen Charaltere sind schwach, der alte Onkel, den Herr Döring in Maske und Spiel sehr gut darstellt, ist noch der erträglichste. Vetter aus Amerika gänzlich unverständlich, er spricht nur drei Worte viel⸗ leicht, die er ehrlich meint; sein ganzes übriges Auftreten ist Verstellung, eine stark affektirte Blasirtheit, um die Nichte zu heilen. mann machte eine Karikatur daraus, über die das Publikum lachte. übrigen sind ziemlich gleichgültige Personen.

Im Ganzen zeigt das Stück ein gutes Talent der Verfasserin für weibliche Eharakteristik, und da so viel Schlechteres sich auf unseien Büh— nen breit macht, so wird dies bescheiden auftretende und in Einzelnheiten manches Gelungene bietende Drama sich

Deutscher Verein für Heilwissenschaft.

In der Monats -Versammlung des deutschen Vereins für Heilwissenschaft vom 29. Februar 1848 sprach Herr Dr. Staberoh über epidemische, tpphöse Fieber im Allgemeinen und verglich dann die in Ober- schlesien jetzt herrschende Typhus-Epidemie insbesondere mit den Epidemieen Nachdem er zuerst seine Beobachtungen über eine solche Epidemie in Halle im Jahre 1833 mitgetheilt, sprach er über die Typhus- Epidemie, welche er 1835 in Wien erlebte, erörterte die An- sichten der älteren wiener Schule, besonders von Hildenbrand's, und ging zur Darstellung des Charakters der typhösen Fieber in Paris über, die er in den Krankensälen von Andral, Louis, Chomel, Bouillaud 1836 1837 Er wandte sich nun zur Betrachtung des Typhus in Irland

Allgemeiner Anzeiger.

O

Erben nach dem im Markte Kossatz in Oesterreich ver=—

Die Hand⸗ das allerdings auf sehr

Die Schwäche

eine junge Frau,

he plötzlich auflösen will, da sie

Dabei besitzt aber die Dame

glücklich nichts; wir

Daß Akte

muß. vier

fühlen müssen

richte vorlagen, ähnlich seien,

Das ist die Geschichte.

Dlle. Stich gab

Die männ⸗ Dagegen ist der frage weißer 55,

Herr Crüse⸗

Die Partieen matter.

auch wohl einige Zeit hal—

12. können.

schlagen.

nicht.

94 Gld. Actien.

höchst wahrscheinlich. l des typhösen Krankheits⸗Prozesses auf d, ei Präparaten, welche Pr. Paterson, auf Bitten des Dr. Staberoh, nach dem Sectionsbefund im Fieber. n

turgetreues Aussehen die Bewunderung der Anwesenden erregte.

Breslau, 3. März. r e 55 bis 69 Sgr., gelber 523, 59 bis 63 Sgr. Roggen am Markt, bi Am Markt 43, 49 bis 53 Sgr., 41 Rthlr. bez., an der Börse / S7pfd. 42 Rthlr. Br.

Gerste 37, 42 bis 47 Sgr.

Hafer 22, 25 bis 28 Sgr. .

Spiritus ist im Preise weichend und wurde loco a iin bis 83 Rthlr. abwärts verkauft, blieb a 9 Rihlr. zu haben. e

Zink sehr flau, ab Gleiwitz würde man à 4 Rthlr. haben kaufen

Börse. Oesterr. Banknoten 99 und 99 bez, 81 Gld. Schles. Pfandbr. Litt. A. 90 bez. und Glde, do. Litt. B. 4proz.

Niederschl. Märk. 72 Gld. Wilh. Nordb. 44

und Schottland, den er bis zum Sommer des Jahres 1838 mit beobach— tet, und sprach ganz besonders über die Natur des dort so allgemeinen Ty—= phus Exanthems. c auf der Höhe der Epidemie, nach einigen Tagen seines Bestehens, in Pe— techien (Ecchymosen) übergehe. g dir gangs zeigte er vortreffliche Wachspräparate, die Herr Dr. Paterson im Fieberspitale zu Glasgow nach dem Leben angesertigt. daß ältere Aerzte, Burserius, de Haen und andere ganz richtig beobachtet haben, wenn sie die Krankheit als Petechial⸗-Typhus bezeichnen, zumal er selbst die in Schottland im Fieberspitale längere Zeit beschäftigten Aerzte durch ein eigenthümliches Verfahren von der Häufigkeit dieses üeberganges erst überzeugen konnte. e freilich nach einem Aufenthalt von nur wenigen Schottland, die Entstehung des Petechial Typhus in Schottland aus Eng— land durch Uebertragung des Kontagiums durch die zeitweise einwandern⸗ den Irländer, in Briesen an Professor Graves erklärt habe, die später veröffentlicht wurden, und glaubte denselben in einem an das Kollegium der Aerzte in Dublin gerichteten statistischen Berichte, welcher zeigt, daß eine solche Einschleppung kaum nachzuweisen, daß im Gegentheil unter den Irländern in Schottland durchaus nicht mehr Typhus vorkomme, als unter den in gleicher Armuth darbenden Schotten, hinlänglich widerlegt zu haben. Jedoch nicht die Armuth, nicht der Hunger allein erzeugen den Typhus, és müssen noch andere Kausal Momente in Wirksamkeit treten und ihn herzurufen, deren Erörterung Zeit und Ort nicht mehr gestatteten. ; Dann zeigte Dr. Staberoh auf der Speziallarte von Engelhart die Ausdehnung der Epidemie in Ober-Schlesien, berührte die topographischen Verhältnisse der vom Typhus heimgesuchten Kreise und erklärte die in den Berichten der schlesischen Tagesblätter öfters angeregte Vergleichung mit den Verhältnissen Irlands aus vielen Gründen für ganz haltbar. nach, daß die Somptome der Krankheit, so weit ihm darüber ärztliche Be⸗ den in den Typhus-Spitälern Irlands beobachteten sehr und machte die Identität der Kranlheit in beiden Ländern

Er erklärte dies für ein echtes Exanthem, das aber Zur bildlichen Erläuterung dieses Vor—

Auch erklärte er,

Er erwähnte, daß Professor Lombard aus Genf, Tagen in Irland und

Er wies

Schließlich erläuterte er die verschiedenen Stadien auf der Darm-⸗Schleimhaut an Wachs-

Spitale zu Glasgow angefertigt, und deren na—

gandels- und BGörsen - nachrichten.

Königsberg, 29. Febr. Marktbericht. Zufuhr gering. Wei⸗ zen 50 65 Sgr. pro Schffl.; Roggen 32 2 Sgr. Pro Schffl.; große Herste 36 40 Sgt. pro Schssl.; kleine Gerste 35 39 Sgr. pro f Hafer 24 26 Sgr. pr. Schffl.; graue Erbsen 60 80 Sgr. pr. J weiße Erbsen 50 60 Sgr. pr. Scheffel; Kartoffeln 32 Sgr. pr. Schffl.; Heu 12— 16 Sgr. pro Ctr.; Stroh 90 Sgr. pro Schock.

Schffl.; Schffl.;

Weizen steigend, in Folge besserer Nach⸗

bei schwachem Angebot fester, an der Börse in S5 / Shpfd. Connoiss.

Termine sind ganz nominell.

Die Ruhe scheint an der Börse allmälig wiederzukehren, nur kann man sich gewisser Besorgnisse wegen der österreichischen Angelegenheiten nicht entæ Königl. sächs.

2 6

Kassenbillets kauft man nur gegen 1 a2 2 V6

Dekort, alle übrigen ausländischen Kassen-Anweisungen nimmt man gar

Staatsschuldscheine

Köln⸗Minden 79 bez. Friedr.

Gld.

196 storbenen Friedrich Preuß.

Von dem Justizgerichte der Herrschaft Kossatz zu Mau— tern, Oesterreich, Viertel Ober⸗Wiener⸗Wald, werden alle diejenigen, welche an die Verlassenschaft des am 20. September 1847 im Markte Kossatz in Oesterreich verstorbenen Wundarztes Friedrich Preuß, angeblich aus Bromberg, Großherzoͤgthum Posen, gebürtig, ein Erb— recht zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, diesen ihren Erbanspruch binnen einem Jahre sechs Wochen und drei Tagen, vom unten angesetzten Tage, mündlich oker schriftlich bei diesem Gerichte so gewiß anzubrin gen und gehörig auszuweisen, als widrigens nach Ab⸗ lauf dieser Frist mit den sich ausweisenden Erben das Abhandlungs⸗-Geschäft gepflogen und denselben das Ver— lassenschaftsVermögen eingeantwortet werden würde.

Justizgericht der Hemrschaft Kossatz zu Mautern, am 3. Februar 1848.

Literarische Anzeigen. So eben erschien bei uns und ist durch alle Buch— handlungen zu beziehen: 1971 Die ländliche Gemeinde- und Polizei⸗-Verfassung in . östlichen und mittleren Provinzen . nebst einem Entwurf zu derselben von 2 Präsident des Revisions Kollegiums für Landes-⸗Kultur-Sachen und Mitglied des Staatsraths.

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Heinrich Itzinger.

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ** 4 Athlr. . Ja 8 Rthlr.

Inhalt.

Amtlicher Theil. 5. . Ständifche Angelegenheiten. Dreißigste Sitzung des Ver⸗ einigten ständischen Ausschusses am 4. März. Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches. Nachträgliche Berathung des §. 401: Disziplinar - Vergehen; wird nach dem Antrage der Abtheilung modifizirt angenommen. Es kommen dann serner zur Berathung und weiden mit einigen Abänderungen angenommen: 8. 402: Gemeine Verbrechen; die S5. 105 407: Gemeinsame Bestimmungen; die S8. 408 411: Anwendung der Bestimmungen über Amts verbrechen auf die Inhaber von Hoheitsrechten und Regalien, so wie deren Stell- vertreter. Die Beraäthung des XXVII. Titels, SS. 412 416: Ver- brechen der Geistlichen, wird ausgesetzt. Es folgen und werden mit * Modificationen angenommen: die S§. 417 425: Polizei-Ver- gehen.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Einsassen und Kirchen⸗Vorsteher Michael Streich zu Dyck, im Kreise Deutsch-Krone, das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver— leihen; und . .

Den Kaufmann Richard von Carlowitz in Canton zum Konsul daselbst zu ernennen.

Der Landgerichts⸗Referendarius Michael Gustav Schenk zu Köln ist, auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellations- Gerichtshofes zu Köln er⸗ nannt worden.

An die Stelle des verstorbenen Justiz⸗Kommissarius von Wus⸗— sow in Bütow ist der Justiz⸗Kommissarius und Rotarius Torno in Bartenstein als Justiz⸗Kommissarius für die Königlichen und Pa—⸗ trimonial⸗Gerichte des bütower und lauenburger Kreises, mit Anwei⸗ sung seines Wohnsitzes in Bütow und unter Verleihung des Nota⸗ riats in dem Departement des Ober-Landesgerichts zu Köslin, ver⸗ setzt worden.

Ständische Angelegenheiten.

9

ständischen (1. März.)

Die Sitzung beginnt gegen 105 Uhr unter Vorsitz des Mar— schalls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die letzte Sitzung aufgenommenen Protokolls durch den Secretair Abgeordneten Dittrich.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Siegfried und Freiherr von Gudenau.

Marschall: Wenn keine Bemerkung gegen das verlesene Pro⸗ tokoll erfolgt, so ist es für genehmigt zu erklären, und wir kommen zur Berathung von §. 401.

Referent Abgeordn. Freiherr 39 Mylius (iest vor):

„§. 401.

Pflichtwidrigkeiten der Beamten, welche nicht vorstehend (858. 373 399) als Amtsverbrechen bezeichnet werden, sind nicht Gegenstand gerichtlicher Untersuchung und Bestrafung, sondern wer⸗— den im Disziplinarwege nach den darüber bestehenden Vorschristen geahndet.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §. 401 ward ein Amendement gestellt, welches die Stelle dieses Paragraphen einnehmen soll. Dasselbe lautete dahin: „Pflichtwidrigkeit der Beamten, welche keine Amtsverbrechen sind, werden im Disziplinarwege nach den darüber bestehenden Vor— schriften geahndet, jedoch dürfen richterliche Beamte nnfreiwillig weder aus dem Amte entfernt, noch versetzt, noch pensionirt wer— den, und soll ihnen jeder Zeit die Berufung auf gerichtliches Gehör gegen jede im Disziplinarwege wider ste ergangene Verfügung oder Entscheidung zustehen.“ ö ;

Zur Vertheidigung des Amendements ward auszuführen ver— sucht: Das Gesetz vom 29. März 18441 habe das Vertrauen auf die Unabhängigkeit des Richterstandes wesentlich erschüttert, es werde als etwas Großes und Wünschenswerthes zu erkennen sein, wenn das neue Strafgesetz dieses Vertrauen wiederherstelle, indem es die Bestimmung beseitige, aus denen der Mangel an Vertrauen entsprun— gen. Es könne dies nur dann geschehen, wenn die durch jenes Ge⸗ setz dem Richterstande gedrohten Strafen theilweise beseitigt, und wenn ferner für alle Fälle, in welchen eine auf dem Verwaltungswege ver⸗ hängte Strafe angedroht, dem Richter der Rechtsweg eroͤffnet werde. Eine solche Beseitigung der Bestimmungen des Diziplinargesetzes sei vor Allem im gegenwärtigen Augenblicke im Interesse des Staates wünschenswerth, da dieser gerade jetzt darauf zu sehen habe, daß im Volle das Vertrauen auf eine unabhängigeRecht spflege leben- dig sei. Auf dieses Vertrauen sei das größte Gewicht zu legen, wenn, wie dies jetzt geschehe, nicht nur ein materiell reines Straf⸗ recht, sondern die wesentlichsten Abweichungen von der bisher be— standenen Beweistheorie entweder bereits eingeführt oder doch in Aussicht gestellt worden. Daß für die Unabhängigkeit des Richter—⸗ standes, namentlich in Betrff der Zukunft durch das Gesetz vom 29. März 1844, Besorgniß entstanden, sei eine Thatsache, deren Existenz nicht geleugnet werden könne, und die ihre natürliche Erklärung darin finde, daß das Gesetz selbst dem Richter gegenüber Mißtrauen gezeigt. Dann aber sei es auch zum Schutze des Richterstandes eine durchaus gerechtfertigte Maßregel, demselben einen Rechtsweg gegen

Sitzung

des Vereinigten Aus schusse s.

Allgemeine

r. ĩ Jahr. P 9 9 in allen Theilen der Monarchie 1 eU 1 6 el U j ohne Preis⸗Erhöshung. Bei einzelnen Nummern wird . der Bogen mit 23 Sgr. berechnet. *

Berlin, Montag den 6ten

im Disziplinarwege erlassene Entscheidungen offen zu lassen, insofern diese Entscheidung die Amtsentfernung, Penstonirung oder unfreiwillige Versetzung betrifft.

Andererseits ward gegen das Amendement angeführt, daß es hier keinenfalls an der ann, eine Aufhebung des Disziplinargesetzes in Antrag zu stellen, da diese doch wohl eine Prüfung desselben erfer= derlich mache, zu dieser sei hier weder der geeignete Ort, noch die erforderlich Vorbereitung vorhanden. Die Bedeutung des Diszipli⸗ nargesetzes werde übrigens verkannt und mißdeutet, wenn man sie als eine Maßregel darstellen wolle, welche in einem Mangel an Ver⸗ trauen auf den Richterstand beruhe und die gesetzlichen Garantieen, welche dieser Stand gehabt, vermindert habe. Außerdem lasse es sich nicht rechtfertigen, den Verwaltungs-Beamten in dieser Beziebung schlechter zu stellen, wie den Richter.

Zur Beseitigung der formellen Erinnerungen gegen das Amen⸗ dement ward noch hervorgehohen, daß gerade hier die dringendste Veranlassung, die in der Sache liegenden Bedenken gegen das Diszi⸗ plinargesetz zur Anregung zu bringen, da der §. 101 des Diszipli⸗ narweges ausdrücklich Erwähnung thue und der §. VIII. des Ein- führungsgesetzes die s§. 2 und 4 des Disziplinargesetzes benenne, daher, wenn der Entwurf dieses Gesetz selbst beziehe, die ständische Berathung sich nicht enthalten dürfe, die Bedenken auszusprechen, welche sie von ihrem Standpunkte aus gegen das Gesetz vorzutra⸗ gen habe.

Es ward die Frage gestellt:

Ob an der Stelle des 5. 401 das oben erwähnte Amendement in Vorschlag zu bringen sei? Die Abtheilung hat die Frage mit 9 gegen 6 Stimmen bejaht.“

Justiz⸗-Minister Uhden: Die Regierung bedauert sehr, sich ge⸗ gen eine Diskussion in der gegenwärtigen Versammlung über das

isziplinar-Gesetz vom 29. März 1844 verwahren zu müssen. Es ist gar keine Vorlage von der Regierung vorhanden, welche Veran⸗ lassung geben könnte, dieses Geseß zur Diskussion zu ziehen. Der §. 401 sagt nämlich ausdrücklich:

„Pflichtwidrigkeiten der Beamten, welche nicht vorstehend (68. 373

bis 399) als Amtsverbrechen bezeichnet werden, sind nicht Gegen⸗

stand gerichtlicher Untersuchung und Bestrafung, sondern werden im

. nach den darüber bestehenden Vorschriften ge⸗

ahndet.“

Er verweist also auf die bestehenden Vorschriften als solche. Die Abtheilung führt zwei Gründe an, aus denen sie die Berechti⸗ gung zu einer Diskusston des Gegenstandes darthun will. Erstens weil im s. 01 dieses Gesetzes Erwähnung geschehen sei, und sodann, weil auch in dem §. 8 des Einführungs-Gesetzes darauf. Bezug ge⸗ nommen würde. Meines Erachtens sind diese Gründe nicht stichhal⸗ tig. Was den ersten Punkt betrifft, so habe ich mir bereits zu be⸗ merken erlaubt, daß eben nur auf das b esteh ende Gesetz zurückge⸗ wiesen und von der Regierung keine Proposition vorgelegt worden ist, die zu der Erwägung ur f geben könnte, ob und inwieweit das Gesetz abzuändern wäre. Wollte man diesen Grundsatz als richtig annehmen, so würde man der Konsequenz nach alle Gesetze, welche in Art. 2 der Einführungs-Verordnung als vorbehalten bezeichnet worden sind, ebenfalls einer Diskussion unterwerfen können, was, wie ich glaube, die Versammlung selbst nicht annehmen wird. Auf den zweiten Grund muß ich entgegnen, daß die in dem s. 8 des Ein⸗ führungs- Gesetzes enthaltene Aufhebung einzelner Bestimmungen die⸗ ses Gesetzes eigentlich überflüssig ist, indem es sich von selbst ver⸗ steht, daß die näheren Modisicationen, welche die in 55. 2 4 des Gesetzes erwähnten Amtsverbrechen durch den Entwurf erhalten, zur Anwendung kommen. Das Gutachten der Abtheilung geht aber so⸗ gar weit über die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. März 1844 hinaus, indem es zunächst das Amendement stellt, daß bei jeder un⸗ freiwilligen Versetzung eine Provocation auf richterliches Gehör statt⸗ finden solle. Das Disziplinar⸗Gesetz bestimmt aber nur über Straf⸗ Versetzungen und bemerkt im 8e 20 beiläufig, daß Versetzungen ohne solche Nachtheile, wie sie das erste Alinea des Paragraphen bestimmt, kein Gegenstand des Straf-Verfahrens seien. Der 8§. 20 lautet nämlich:

„Straf-Versetzung ist gleichfalls nur gegen Beamte im un— mittelbaren Staatsdienste anwendbar. Sie besteht in einer un⸗ freiwilligen Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, mit Verlust entweder eines Theils des mit dem bisherigen Amte verbundenen etatsmäßigen Einkommens oder des Anspruchs auf Um— zugskosten, oder von beiden zugleich.

Versetzungen, mit denen ein solcher Nachtheil nicht verbunden ist, sind kein Gegenstand des Strafverfahrens.“

Zweitens aber sind die Pensionen hineingezogen worden. Die Pensisonen kommen aber im Visziplinar Gesetze gar nicht vor, son⸗ dern darüber existirt ein besonderes Gesetz von deniselben Datum, was aber mit jenem nicht identifizirt werden kann. Diese beiden Gegenstände gehen daher über das hinaus, was Gegenstand des Dieziplinar-Gesetzes ist. Ich muß daher bitten, daß zuvörderst die Frage in Erwägung gezogen werde, ob die hohe Bersammlung sich für kompetent hält, auf die Berathung nach dem Antrage der Ab—⸗ theilung einzugehen? Sollte die Versammlung dieses beschließen, so würde das Gouvernement nicht an der Diskussion Theil nehmen; nicht weil es sich scheute, denn ich glaube, daß Alles, was gegen das Gesetz vorgebracht worden ist, zum allergrößten Theile auf Mißverständnissen beruht, sondern weil sie die Anträge der Abthei⸗ lung nicht für hinreichend vorbereitet erachtet, um eine Diskussion darüber herbeizuführen, und weil sie solche mit den Vorschriften des Reglements nicht vereinbar hält.

Korreferent Abgeordn. Naumann: Es ist zunächst die Kompe— tenz der hohen Verfammlung, über das Amendement, wesches die Abtheilung vorgeschlagen hat, zu berathen, von dem Gouvernement in Abrede gestellt wolden. Welchen Zweck hat das Amendement? Es hat den Zweck, aus dem Disziplinargesetze vom 29. März 1814 Bestimmungen für das Strafrecht zu vindiziren, welche dort nur als Disziplinarvergehen bezeichnet worden sind. Ich glaube, daß es in die Kompetenz der hohen Versammlung fällt, zu beurtheilen, ob eine Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen sei oder nicht, und wei= ter zu entscheiden, welches Verfahren bei solchen Handlungen eintre⸗ ten solle. Es sind durch das Gesetz vom 29. März 1844 Handlun-⸗

März

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1848.

gen der Beamten mit Strafen belegt worden, mit Strafen, welche bedeutend härter sind, als wir sie hier in dem vorgelegten Geseß— Entwurfe finden. Es sind Beamte mit Strafen bedroht worden, die nur als Disziplinarstrafen verhängt werden können, d. h. Ordnungs- strafen. Es ist aber auch weiter gegangen, ja selbst bis zur Entfer- nung aus dem Amte, mit allen den Einzelheiten der Strafversetzung, der Degradation und unfreiwilligen Pensionirung. Allerdings ist dies Letztere ausgesprochen in einem anderen Gesetze; ö muß es als Strafe anerkannt werden. Meines Erachtens liegen also nicht formelle Gründe vor, welche dafür sprechen, der hohen Versammlung das Recht vorzuenthalten, auf die Diskussion des Amendements einzugehen. Es liegen aber auch eben so wenig materielle Bedenken dagegen vor. Ich will nicht auf Spezielles eingehen; ich will aber die hohe Versammlung auf die Bedeutung des Amendements aufmerksam machen, und diese beruht darin, den Richterstand in vollständiger Unabhängigkeit oder vielmehr in möglichster Unabhängigkeit wieder herzustellen; in einer Unabhängigkeit, welche in meinen Augen, und ich glaube auch in den Augen der Mehrheit des Volks, durch dieses Geseßz beeinträchtigt ich will mich glimpflicher ausdrücken beeinträchtigt worden zu sein scheint. Welche Bedeutung aber der Richterstand hat, und namentlich in einem Staate mit einer Ver⸗ fassung, wie die preußische, darauf, meine Herren, dürfen wir heute mit keinem Worte weiter eingehen: das liegt auf der Hand.

Justiz-Minister Uhden? Ich muß dem geehrten Herrn Korre—⸗ ferenten doch nur auf den ersten Theil seiner Rede erwiedern, weil ich mich auf den zweiten Theil nicht einlassen will, daß er nicht Recht hat, wenn er sagt, daß die Verbrechen aus jenem Gesetze her- ausgenommen werden sollten, um sie in dieses zu verweisen. Der Antrag geht dahin, es sollten richterliche Beamte weder aus dem Amte entfernt, noch versetzt, noch pensionirt werden, und sollte ihnen jederzeit die Berufung auf gerichtliches Gehör gegen jede im Diszi⸗ plinarwege wider sie ergangene Verfügung oder Entscheidung zuste⸗ hen. Der Antrag will . das Verfahren des von Sr. Majestät vollzogenen Gesetzes abändern. Es ist also nicht die Rede von Ein⸗ führung anderer Strafen.

Vice Marschall Abgeordn. von Rochow: Der Vorschlag der Abtheilung bedingt eine Aufhebung des Gesetzes vom 29. März 1844, so weit sich dasselbe auf den Richierstand bezieht. Ich will nicht un- lerfüchen, ob bas Gesetz nöthig gewesen und ob seine Wiederaufhe—= bung wünschenswerth sei, behaupten muß ich aber, daß bis jetzt noch keine Nachtheile daraus entstanden, daß keine praktischen Folgen vor⸗ handen sind, welche für seine Abschaffung sprechen. Es sind gegen den preußischen Beamtenstand, einschließlich des Richterstandes, man— cherlei Beschuldigungen erhoben worden; man hat ihn dargestellt als eine im Staate bestehende Hierarchie, die im Gefühle ihrer Unfehlbar⸗ keit nach unten hin die Bedürfnisse des Volkes nicht immer gehörig beachte, nach oben hin aber oft durch eine gewisse Renitenz nothwen⸗ dige Maßregeln erschwere oder verhindere. Von keiner Seite ist aber mit Recht ober mit Unrecht, glaube ich, dem Beamtenstande Servili⸗ tät vorgeworfen worden, nicht vor dem Jahre 1814, nicht nach dem Jahre 1844. Von dieser Seite ist seine Integrität, seine Rechtschaf⸗ senheit, seine Unabhängigkeit im Inlande, wie im Auslande, anerkannt worden; von der Newa bis zum Tajo werden wir um diese Eigen⸗ schaften unserer Beamten beneidet, und das mit Recht! Dies sind aber Eigenschaften, die nicht etwa auf der besonderen Verfassung des Beamtenstandes beruhen; sie beruhen vielmehr auf den Eigenschaften des preußischen Volkes, aus dem er hervor⸗ gegangen ist, und daher haben wir die Sicherheit, daß sie nicht verloren gehen werde. Wenn nun mit einer gewissen Eil⸗ fertigkeit darauf angetragen wird, daß ein Gesetz, von dem gefürch-= tet wird, daß es die gerühmten Eigenschaften gefährden könne, hier gele⸗ gentlich aufgehoben werde, so kann ich mich damit nicht einverstanden erklären. Ich glaube, daß in diesem Augenblicke weder die Zeit, noch der Ort dazu da ist, die Abschaffung eines so wichtigen Gesetzes zu bean- tragen, und stimme daher mit der Minorität dahin, daß die Sache besser vorbereitet werde.

Im Verzug ist keine Gefahr. Möge eine desfallsige Petition auf dem nächsten Vereinigten Landtage angebracht, möge dann das Gesetz von der Nednerbühne herab angegriffen und vertheidigt wer⸗ den. Hierauf wird des Königs Majestät in seiner Weisheit beschlie⸗ ßen, ob es ferner bestehen bleiben solle oder nicht. Ich bin der Mei⸗ nung, daß daher jetzt keine weitere Diskussion stattfinde, nicht, weil ich üns die Kompetenz dazu absprechen lassen will, sondern weil ich wünsche, daß wir uns auch hier in den Gränzen der Ruhe und Mä⸗ ßigung, die wir stets an den Tag gelegt haben, bewegen und einer nicht allzu langen Zeit anheimstellen, was jetzt sogleich zu entscheiden mir nicht angemessen scheint.

Abgeordn. von Patow: Ich bin von der Ueberzeugung durch drungen, daß es von der höchsten Wichtigkeit ist, die Unabhängigkeit des Richters zu wahren, und daß es namentlich darauf ankommt, die Richter zu sichern gegen willkürliche Entsetzung und auch gegen will⸗ kürliche Versetzung. Indessen kann ich dessenungeachtet dem Vorschlage der Abtheilung nicht beitreten. Ich gehe von dem Gesichtspunkte aus, daß dieser Vorschlag der Abtheilung hier mit, wenigen Worten ein Gesetz ändert, welches uns in diesem Alugenblicke nicht zur Be⸗ rathung vorliegt; ich glaube, daß mit so wenigen Worten ein Gesetz nicht umgeworfen werden kann, und ich bitte zu bedenken, in welche eigenthümliche Lage wir kommen, wenn wir auf den Vorschlag ein- gehen wollten. Bas Gefetz, weiches uns oorgelegt worden ist, ent⸗ hält nur Bestimmungen über eigentliche Amts⸗Veibrechen, nicht über Dieziplinar⸗Vergehen. Wenn wit nun aber jetzt bestimmen, daß ein Richter nur durch xrichterliches Erkenntniß sell abgeseßzt, versetzt oder pensionirt werden können, so heißt dies mit Rücksicht auf 8. 7 des Entwurfs, welcher bestimmt: „es soll keine Strafe ohne das Straf⸗ gesetz stattfinden“, nichts Anderes, als der Richter kann wegen eines Pisziplinar-Vergehens gar nicht bestraft werden. Es könnte mir ein- gewendet werben, wir sollten, um dies zu vermeiden, Bestimmungen über Dienst⸗Vergehen in das neue Gesetz aufnehmen. Allein ich glaube, wir sind nicht in der Lage, dies thun zu können, denn wir haben keine Vorlage darüber, wir haben nichts als ein Amendement, das mit wenigen Worten das Disziplinar Verfahren gegen richterliche Beamte aufhebt. Dies genügt aber unbedingt nicht zur Berathung und Abänderung einer so wichtigen Materie. Ich kann mich daher