1848 / 66 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

. I. . .

roßer, ja größerer Wichtigkeit sind, als die in den vorliegenden

wurf aufgenommenen, so daß sie in kriminalrechtlicher Beziehung den hier angeführten größeren Verbrechen vollkommen gleichstehen. Ich sehe keinen Grund, weshalb man gewisse Verbrechen in s Krimi⸗ nalre hi verweist, weil sie schwer sind; andere aber, die eben so schwer, ja gefährlicher sind, daraus wegläßt. Ich frage aber, welche Folgen können für das Vaterland daraus erwachsen, wenn Beamte in ande— ren, als in den im Entwurf bezeichneten Fällen, vorsätzlich gegen die Vorschriften ihres Amtes handeln? Ich will einmal den Fall an⸗

nehmen, daß das Unglüch, welches eben jetzt eine sonst so gesegnete

betroffen hat, in der Vernachlässigung der Pflichten der eamten seine Ursache hätte: sollte das gi. Dis ziplinarsache bleiben und nur von der Beschlußnahme der vorgesetzten böheren administra⸗ tiven Behörde abhängig sein? Wir haben zwar in den Zeitungen vor einiger Zeit einen Bericht gelesen, der die Befürchtung solcher Vernachlässigung entfernen soll; ich muß aber erklären, daß mir eine hinlängliche Aufklärung noch nicht gegeben zu sein scheint. Dazu würde der Nachweis gehört haben, daß die Beobachtung der einzel- nen gesetzlichen Vorschriften über die pflichtmäßige Amtsverwaltung in Bezug auf das öffentliche Leben wahrgenommen worden wären. Die Aerzte haben beispielsweise durch das Sanitäts- Regulativ die Pflicht, auffallende Krankheitserscheinungen unverzüglich zur Kennt⸗ niß der Behörde zu bringen, die Kreisphysici haben die besondere Pflicht, den Gesundheitszustand ihrer Kreise zu überwachen, und von auffälligen Erscheinungen Bericht zu erstatten. Die Polizei⸗- und Ortsbehörden haben die Pflicht, die öffentlichen Zustände zu über wachen und in regelmäßigen Monatsberichten in einigen zwanzig ver⸗ 6. Rubriken ihre Wahrnehmungen in Bezug auf das öffent- iche Leben, Gesundheit, Nahrungszustand, Naturereignisse u. s. w. den vorgesetzten Behörden zu eröffnen. Die Landräthe haben eben solche Berichte zu erstatten und die spezielle Fürsorge für ihren Kreis.

Es fragt sich; Ist alles dies geschehen? Was ist geschehen? was ist auf die etwanigen Anzeigen geschehen? n. s. w. Was hat die vorgesetzte Behörde darauf gekhan? Das sind Fragen, die noch nicht beantwortet sind. Ich frage aber, wenn die Beamten ihre Pflichten in der Beobachtung der öffentlichen Zustände gröblich in dem Grade vernachlässigt haben, daß das ganze Vaterland durch ansteckende Krankheiten, Seuchen ꝛc. in Gefahr kömmt, sind das nicht Verbrechen, die ganz denselben gefährlichen Charakter, wie die in dem vorgelegten Entwurf angeführten, tragen? Sind nicht Fälle vorhanden, daß übertriebener Diensteifer, ein aus falscher und zwar vorsätzlich falscher Auffassung übertriebener Diensteifer stattgefunden hat, und daß alle hier vorgelegten Paragraphen aus diesem Gesichte⸗ punkte keinen genügenden Schutz gewähren? Ist nicht auch die Sucht, den Oberen zu gefallen, ein höchst gefährliches Motiv, ein Gesetz zu überschreiten? Sind dies Verbrechen, die ganz und gar nicht vorkommen und unsäglichen Nachtheil über das ganze Vaterland verbreiten können? Der vorliegende Gesetzentwurf erscheint mir daher ganz und gar nicht ausreichend für die Verbrechen der Beamten,

. (Wachsende Aufregung) zumal das Disziplinargesetz vom 29. März 1844 die Verfolgung solcher Verbrechen nur von der Entschließung der vorgesetzten Be⸗ hörde abhängig macht. Der Entwurf erscheint mir aber auch aus einem anderen Gesichtspunkte nicht ausreichend, und zwar in Bezug auf ein anderes Gesetz. Das Gesetz vom 17. Juli 1846 sagt im §. 9: „daß die Verbrechen der Beamten nur auf Antrag der Dienst⸗ behörde gerügt werden sollen. Wird aber dadurch nicht das ganze Kriminalrecht wieder in die Hand der Diensibehörde gelegt? Hat diese nicht gewissermaßen dadurch das Reg nandianna recht? Wir selbst haben anerkannt, daß diese Verbrechen der Art fi welche Ser bas Forum des Kriminalrichters gehören; wie kann es nun eine Be⸗ hörde geben, die vor den Forum des Richters etwas ausschließen kann? Sie steht dann über dem Richter, und das ist der mangel⸗ hafte Gesichtspunft des Gesetzes vom 17. Juli 1846. Es erscheint daher das Interesse der bürgerlichen Gesellschaft keinesweges ge⸗ sichert. Auf der anderen Seite aber wird das Interesse der Beamken auch gefährdet durch den Paragraphen, den ich eben anzuführen die Ehre hatte; denn der Staatsanwalt soll, auch wenn er den Beamten des Verbrechens nicht schuldig sindet, den Beamten verfolgen, sobald die Administrations Behörde es verlangt. Wie kann aber Selbst⸗ ständigkeit in der Anklage bestehen, wenn

Marschall: Welcher Paragraph bestimmt das!

Abgeordn. Zimmermann; Der §. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 1846 bestimmt das leider klar und unumwunden. Derselbe Para— graph bestimmt aber auch ferner, daß, wenn ein solcher Beamter frei— gesprochen wird, völlig frei, wenn der Staats-AUnwalt selbst diesen Beamten für unschuldig hält, er dennoch weiter verfolgt werden, dann noch Rechtemittel einlegen soll, sobald die Dienstbehörde es verlangt. Das ist leider die Konsequenz dieses Paragraphen, aber wir sehen daraus, daß es keinesweges allein das Gesetz von 1844 ist, was das 8 des Vaterlandes gefährdet, sondern auch dieses neue ö. , . Also welchen Antrag beabsichtigt der Abgeordnete

Abgeordn. Zimmermann: Oh! ich bin noch nicht fertig. . (Aufregung und Heiterkeit.) arschall: Es importirt mir aber, zu wissen, welcher Antra aus Bemerkungen hergeleitet werden soll, die nicht zum K der Berathung gehören, die nicht zur Diskussion gehört haben. Das zu wissen ist mir besonders wünschenswerth. .

Abgeordn. Zimmermann: Es liegen in dieser Aufforderun des verehrten Herrn Marschalls zwei . ie , mich 4. rechtfertigen, daß ich hier eiwas zur Diskussion gebracht habe, was nicht hierher gehört, und zweitens, sofort meinen Antrag einzugeben. Was das Erste anlangt, so muß ich dem auf das Entschiedenste widersprechen, als habe ich etwas nicht zur Sache Gehöriges ge— sagt. Wozu berathen wir das Strafgesetz, wozu berathen wir Ge— seße für die Sicherheit der Wohlfahrt des Vaterlandes? insbesondere die Strafgesetze in Betreff der Beamten, und zwar in Bezug auf bestimmte Abänderungen, in Beziehung auf einen Gesetzenkwurf,

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1) dem durch den Herrn Korreserenten modifizirten Amen

der Abtheilung beizupflichten, 7 . 2) nicht zu sagen: richterliche Personen, denn dies könnte scheinen, als ob das Institut der Staats. Anwalt- schaft weniger wichtig wäre. Ich will aber eine solche Fassung be⸗ autragen, daß das Institut der Staats⸗Anwaltschaft mit hineinkommt. Die Gründe dafür werde ich im Laufe meiner weiteren Entwickelun und Darstellung anführen, und in dieser Beziehung finde ich un durch die Aufforderung in Verlegenheit, da ich nach der Folge meiner Darlegung diese Gründe jetzt noch nicht angeben kann, weil meine 8 , . eine gewisse 6 macht. Dadurch r, daß ich mein Votum je eben soll, bin i öthi * jetzt abgeben s mich genöthigt, ab Mein dritter Antrag geht dahin: die Gesetze vom 29. März 1844 einer Revision zu unterwerfen. Die Grundpfeiler eines jeden Staates sind Erziehung und Gerechtig- keitspflege. Die Gerechtigkeitepflege hat es damit thun, die Ehre eines jeden Bürgers zu wahren, die Freiheit jedes Unterthanen zu sichern, das Eigenthum und das Leben zu schützen, und derjenige, der darüber zu urtheilen hat, ist verbunden, nur eine Richtschnur seiner Handlungen anzuerkennen, und das sind die Gesetze. Wird er nun in irgend eine Lage versetzt, eine andere Richtschnur seiner Handlungen anerkennen zu müssen, wird er dahin verleitet, oder durch mangelhafte Gesetze nach der menschlichen Schwäche dahin ge⸗ bracht, irgend noch andere Rücksichten als die Gesetze zu beachten so ist die Gerechtigkeitspflege in einem mangelhaften beklagenswerthen Zustande. Es fragt sich nun, was ist denn das bestehende Recht? . (Große Aufregung und Lärm.) Hier muß ich auf unser Vaterland im allgemeineren Sinne, auf Deutschland überhaupt zurückgehen. Die deutschen Reichsgerichte haben sich allemal für den Grundsatz ausgesprochen, daß der Richter in seinem Votum ganz unabhängig dastehen müsse und nur die Ge— setze als die alleinige Basis seines Rechtfindens anzusehen habe. Spezieller ist dies ausgeführt in Cramer's Observationen, und den— selben Grundsatz hat die Reichskammergerichts⸗ Ordnung von 1555 5.1 so wie der Reichsabschied von 1654, ausgesprochen, auch ist er in der Wahl-Capitulation von 1790 enthalten. Ein Beispiel möge be⸗ weisen, wie heilig dieser Grundsatz gehalten wurde. Kaiser Joseph II. verlangte Rechenschaft von Reichshofrathe darüber, daß einige Mit⸗ glieder in einem Gutachten so reichsverderbliche Grundsätze aufgestellt hatten und, forderte die Namhaftmachung der einzelnen Votanten. Es wurde ihm erwiedert, daß nach den Grundsätzen des Rechtes jeder Richter frei nach seinem Gewissen ungescheut, ohne Nebenrück⸗ sichten, sein Votum gebe und verwies den Kaiser auf die beschworene Wahl⸗Capitulation. Zugleich verweigerte das Gericht die Namhaft— machung der Votanten, der Kaiser beruhigte sich dabei und erklärte: er habe diese Prinzipien zur guten Nachricht zu Gnaden angenom⸗— men. Ein ganz ähnlicher Fall ereignete sich bei dem Ober Appel⸗ lationsgerichte zu Wismar in den Jahren 1697 und 1733, wo die

Könige von Schweden (Heftiger Lärm unterbricht im Verein mit dem Marschall

den Redmer.)

Marschall: ....

(Heftiger Lärm, so daß die ersten Worte nicht zu verstehen sind.)

oh der Redmr nicht Rücksicht zu nehmen hat auf den Wunsch der Versammlung; ich wenigstens befinde mich in dem Falle, Rück⸗ sicht zu nehmen auf den Wunsch der Versammlung, und ob sich der Redner nicht in denselben Falle befindet, das unterliegt zwar zunächst einer eigenen Beuctbeilung, demnächst aber auch der der Ver—

iti g- Abgeordn. Zimmennann: unterwerfe mich in j i dem Urtheile . , . Marschall: Dannbitte ich, auf die Stimmung und die der Versammlung diejenge . nehmen, e 1 y, . Abgeordn. Zimmemann: Ich bitte nun, mi 35 die Gesetze unseres Vaerlandes . ö ö ( Gelächter.) Schon die früheren Rgeuten sprechen es ausdrücklich, besonders in . und 1713 aus, daß alle, den bestehen⸗ en Gesetzen zuwiderlaffende Kabinets-Besti sschli e . if . Bestimmungen als erschlichen (Unruhe, welge während der ganzen Rede des Abgeordne— ten, mehr oter minder heftig, fortdauert, so daß derselbe nicht immer erstanden werden konnte.) Die Unabhängigkeit der Richterstandes hat Friedrich II. in der Unter⸗ suchung wider Herenbrch, welche Klein's Annalen enthält, ausdrücklich anerkannt, wovon die lrnoldsche Sache leider eine Ausnahme macht. Gehen wir nun auf das Lndrecht zurück, so bestimmt dasselbe ganz speziell: „Wer ein richterliches Amt bekleidet, kann nur bei den vorgesetzten „Gerichten oder LandetKollegien wegen seiner Amtsführung belangt „n Untersuchung genonmen, bestraft oder seines Amtes entsctzt „werden.“ Es ist zuar behauptet worden, daß diese Bestimmung nur von den Unterrichtern gelte, allein diese Ansicht ist irrig, denn erstens ist hier ganz allgemein gesagt: „wer ein richterliches Amt bekleidet“, was offenbar unbegränzt sein soll; sodann erhellt es aus dem folgenden Paragraphen, der eine besondere Bestimmung in ganz anderer Beziehung von den Obergerichten enthält. Es muß aber doch zugegeben werden, daß die Mitglieder der Obergerichte auch ein richterliches Amt bekleiden. Daß diese Ansicht wirklich die richtige ist, haben diejenigen, welche beauftragt worden sind, die ganze Ge⸗ setzgebung des Landrechts zu revidiren, ebenfalls anerkannt. Sollte sich in dieser Beziehung liber die Entstehung jenes landrechtlichen Grundsatzes ein Zwejfel erheben, so bemerke ich, daß Suarez schon in dem Entwurfe des Allgemeinen Gesetzbuches den Satz aufgessellt hatte, daß überhaupt alle Beamten nicht anders, als durch Urtel und Recht ihres Amtes entsetzt werden könnten. Das ist der Grundsatz welcher der Hesetzgebung des Landrechts durchgängig zum Grunde lag, und der bei der weiteren Berathung des Landrechts dahin modisi⸗ irt wurde, daß er nur auf Richter Anwendung finden solle. Diese Ansicht ist in den Kabinets-Ordres vom 12. April 1822 und vom 21. Februar 1823 ebenfalls anerkannt.

des Rechts, wenn der Richter in die Gefahr gerathen, no Anderes als das Motiv seines li e n f 6 * seine aus den Gesetzen geschöpfte Ueberzeugung. In eine solche Ge—= fahr kömmt er durch die Gesetze vom 29. März 1844, weil sie den Richter von der Verwaltung abhängig machen. Wenngleich nun diese Gesetze hier nicht speziell zur Berathung vorliegen, so muß die Bemerkung als hierher gehörig betrachtet werden, daß dieselben der ständischen Berathung nicht unterlegen haben, obgleich sie offenbar in die Reihe der Gesetze fällt, welche des ständischen Beiraths bedürfen da sie persönliche Rechte betreffen. Es ist zwar der Einwand ge⸗ macht worden, es handle sich in diesen Gesetzen nur um Rechte der Beamten; allein augenscheinlich betreffen sie keinesweges die Beamten ausschließ lich. Auf der einen Seite fi durch diese Gesetze der Be⸗ amte geschützt und die Gränzen seiner Rechte anerkannt werden; auf der anderen Seite aber soll durch diese Gesetze für das Publikum der . Schutz gegen Uebergriffe der Beamten gegeben werden. So sollen diese Gesetze den wichtigsten Schutz der persönlichen Rechte aller Bürger gewähren. Sie müssen daher mehr als irgend andere Gesetze dem ständischen Beirath unterliegen. Diese Gesetze sind aber so lange nicht ausreichend, als nicht die Entscheidung in bestimmte Gränzen lediglich in richterliche Hand gelegt wird. Das Gesetz über die Pensionirungen enthält beispielsweise keine Gründe, weshalb Jemand pensionirt werden kann; es ist vielmehr anderweitig ausgesprochen, daß nicht die körperliche und physische Unfähigkeit alleiniger Grund der unfrei⸗ willigen Pensionirung sein soll, sondern es soll auch die mangelhafte Dienstführnng als Grund der Pensionirung anerkannt werden. Die- ser letztere Grundsatz ist durch die ministerielle Erklärung ausdrücklich anerkannt worden; da dies auch für Richter gilt, so liegt deren Amtsentlassung ganz in Händen der Verwaltung. Ich glaube aber ferner, daß durch jene Gesetzgebung die Interessen der Gerichtsherren benachtheiligt werden. Das Institut der Patrimonial-Gerichte be⸗ ruht im ganzen Zusammenhange des bestehenden Rechts, und es könnte eine so einseitige Modification der selbstständigen Stellung des Richterstandes nicht vorgenommen werden, ohne die Interessen der Gerichtsherren zu verletzen, so wünschenswerth es anderseitig sein mag, im Allgemeinen für die Gerichtsverfassung einen anderen Ge— sichkspunkt aufzustellen. Aus allen diesen Betrachtungen muß ich denn folgern, daß das Bedürfniß, die Gesetze vom 29. März 1844 einer vollständigen verfassungsmäßigen Revision zu unterwerfen, drin⸗ gend nachgewiesen ist, daß ferner schon jetzt und hier der Grundsatz ausgesprochen werden muß, daß der Richter nur durch Urtel und Recht von seinem Posten entfernt, versetzt oder unfreiwillig pensionirt werben kann. Ich habe vorhin weiter bemerkt, daß mir das Amen— dement der Abtheilung nicht vollständig zu genügen scheint, weil das Institut der Staatsanwaltschaft nicht mit unter die richterlichen Per sonen aufgenommen worden ist. Dieses Institut hat die Aufgabe, die Integrität des Gesetzes zu schützen, die Verbrechen zu verfolgen, aber nicht dieses allein, es muß auch die Aufgabe der Staats anwalt⸗ schaft sein, darauf zu wachen, daß kein Unschuldiger verfolgt, und nur der wirkliche Verbrecher vor Gericht gestellt werde; es sst daher die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft eben so wichtig, als die Unabhängigkeit des Richters selbst. Ist diese Unabhängigkeit gefähr⸗ det? Sie erscheint mir dadurch namentlich gefährdet, daß der Ge— hülfe des Staatsanwalts, der doch die Functionen desselben üben soll, von dem Ministerium willkürlich und nach Belieben abberufen werden kann. Dies Verhältniß führt zu einer vollständigen Abhän- gigkeit. Eine solche Abhängigkeit ist, aber gefährlich für die öffent⸗ liche Ordnung, denn der Schutz der individuellen Freiheit hängt nur davon ab, daß auch die Staatsanwaltschaft keine andere Richtschnur (herr. Thätigkeit kenne, als die Gesetze. Und da muß ich, wenn wir auf den 8. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 1846 zurückkommen, aber⸗ mals bemerken, daß der Staatsanwalt bei Amtsverbrechen nnr den Willen der, Administrativ-Behörden als seine Richtschnur ansehen soll, also nicht die Gesetze; doch, ich will das nicht wiederholen was ich schon bei anderen Gelegenheiten zu sagen Veranlassung ge⸗ funden. habe. Ich richte nun meinen dritten Antrag dahin, daß der Begriff der richterlichen Unabhängigkeit so gefaßt werde,& daß das Institut der Staats anwaltschaft darin aufgenommen sei, und daß die Gesetze vom 29. März 1844 einer Revision nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes unterworfen werden. ;

z Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Was den einen Antrag betrifft, so würde es ein wesentliches Verkennen des Insti tuts der Staatsanwaltschaft sein, wollte man es mit dem Richter in einer dieser Beziehungen gleichstellen, denn es versteht sich von selbst, daß der Staatsanwalt, der ein Richter ist, nur als ein Ver⸗ waltungsbeamter angesehen werden kann. Was das Amendement anlangt, so habe ich in der Abtheilung zu denen gehört, welche da⸗ für gestimmt haben, und ich werde auch hier dafür stimmen, obgleich ich das Miß liche desselben nicht verkenie. Das Mißliche liegt darin daß nach dem Amendement die unfreiwillige Pensionirung, eines jeden Richters ausgeschlossen würde, da es doch wünschenswerth ist daß der Richter pensionirt werden muß, selbst gegen seinen Willen, wenn Altersschwäche oder Unfähigkeit, verbunden mit Mangel an Einsicht, eine solche Maßregel nothwendig machen. Obwohl ich also, wie gesagt, das Mißliche des Amendements nicht verkenne, so glaube ich mich doch dafür aussprechen zu müssen, weil ich namentlich durch das, was man von dem Standpunkte der alten Provinzen gegen das Disziplinargesetz vorgebracht hat, die Besorgnisse theile, daß hier wenigstens eine große Furcht existirt, daß man mit diesem Dis zipli⸗ nargesetze die Unabhängigkeit des Nichterstandes gefährdet. In der Rheinprovinz existirt diese Furcht keinesweges; dort glaubt man nicht, daß selbst durch eine nicht gerechtfertigte Anwendung des Disziplinar— gesetzes dem Richterstande irgend zu nahe, getreten werden könne. Aber die Meinung, daß anderwärts eine solche Furcht existirt, be⸗ stimmt mich, für das Amendement zu stimmen, weil dadurch die Nothwendigkeit, das Gesetz zu revidiren, herbeigeführt wird, was ich unter den jetzt obwaltenden Umständen für etwas sehr zweckmäßiges ansehe. Marschall: Wir wollen nun ermitteln ob die Vorschläge des Abgeordneten Zimmermann die erforderliche Unterstützung finden, und

zwar zuerst der Vorschlag, welchen er dahin gemacht hat, daß die

Staatsanwalte den richterlichen Beamten vollkommen gleichgestellt

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Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich will die Versammlung nicht durch eine lange Ausführung ermüden; ich will nur meine Ansicht, daß ich nicht für den Vorschlag der Abtheilung stimmen kann, mit wenigen Worten motiviren. Ich bin der Meinung, daß, wenn der PVorschlag angenemmen wird, jedes Strafverfahren gegen richterliche Beamte wegen Disziplinarvergehen unmöglich ist. Denn wir haben m Entwurfe keine Bestimmung darüber. Ich glaube nur, daß die Bestimmung, wonach jeder Beamte nur durch Urtel und Recht ent⸗ setzt werden soll, nicht ausführbar ist, und ich führe jetzt nur noch ar, daß das Disziplinarverfahren nicht blos in Len Rheinprovinzen gegen richterliche Beamte stattsindet, sondern daß auch in anderen Staaten, namentlich im Königreiche Sachsen, eine ganz ähnliche Bestimmung besteht. Ich stimme deshalb gegen den Vorschlag der Abtheilung. ö ; . öen

Abgeordn. Graf von Renard: Bei der gegenwärtigen Debatte befinde ich mich in der unangenehmen Lage, daß meine Ueberzeugung weder übereinstimmt mit dem Entwurfe, noch mit den beiden Herren Ministern der Justiz, noch mit dem Gutachten der Abtheilung.

Heiterkeit.) Was den Entwurf betrifft, so ist mir der innere Widerspruch nicht entgangen, der darin liegt, die Beibehaltung eines anderen Gesetzes im Strafgesetze noch besonders zu beantragen. Auf die Kompetenz frage übergehend, so sind wir allerdings kompetent, in allen den Dingen Rath zu ertheilen, in welchen er verlangt wird; in allem dem Rath zu ertheilen, was in innerem nothwendigen Zusammen⸗ hang mit dem steht, worüber er direkt verlangt worden. Was die Ausführung des Herrn Ministers betrifft, daß das Gouvernement gegenwärtig nicht vorbereitet sei, um der Debatte entgegenzutreten, so kann dies nur auf zweierlei Weise bezogen werden, einmal auf die Gründe, welche das Gesetz hervorgerufen und dessen Nothwendigkeit darthun, dem Gouvernement werden diese noch vollkommen gegen— wärtig sein, denn auch welche Erfolge das Gesetz gehabt, dem Gou⸗ vernement liegt aber eine drei⸗ bis vierjährige Erfahrung vor, welche der Versammlung mitgetheilt werden kann, und woraus sich ergeben wird, ob das Gesetz nothwendig und zweckgemäß war und ist oder nicht. Ich kann nicht mit dem Gutachten der Abtheilung überein⸗ stimmen, weil es sich auf eine Weise ausspricht, welche die früheren Disziplinargesetze in ihrer Totalität vernichtet, wenn ich eine Straf⸗ bestimmung als nicht bestehend erkläre, so muß ich doch auch hinstellen, was ich nun haben will; wenn ich für irgend ein Vergehen eine Strafbestimmung aushebe, so muß ich ein anderes Verfahren oder eine anbere Strafe hinstellen. Ich gehe nun zu dem Gegenstande selbst über, zu dem Auswege, der hier möglich ist, daß nämlich von der Versammlung beantragt werde, daß diese beregten Disziplinar-= gesetze einer Revision unterworfen werden. Wenn wir darauf ein⸗ gehen, so befinden wir uns unstreitig auf dem Wege einer Petition; für solche ist die alleinige Form für diesen Antrag; die Versammlung scheint auf Petitionen nicht eingehen zu wollen, und so müssen wir diesen Antrag auch fallen lassen. Der von mir zuerst angeregte innere Widerspruch im Entwurfe ist durch die erste Abstimmung be— seitigt; die zweite Frage kann nur darauf hinausgehen, ob wir dem Antrage der Abtheilung beistimmen wollen oder nicht. Ich muß mich

gegen denselben erklären, weil er mir unvollkommen und unreif erscheint.

Justiz⸗Minister Uhden: Als eine persönliche Bemerkung erwie dere ich, daß ich nicht gesagt habe, daß die Regierung nicht vorbe⸗ reitet wäre, sondern daß der Antrag der Abtheilung nicht die nöthige Vorbereitung hätte.

Abgeordn. von Werdeck: Wenn ich hier das Wort nehme, so geschieht es eingedenk dessen, daß ich auch einst dem Richterstande angehört habe, und daß ich ferner das Gewicht der Verpflichtung erkenne, welche der Richter übernimmt, den Urtheilsspruch unpar⸗ theiisch nach den Vorschriften des Gesetzes zu fällen. Ich muß aber eben aus diesem Gesichtspunkt Bedenken tragen, dem Vorschlage der Abtheilung mich anzuschließen und zwar aus dem Grunde, weil er die Sache in keiner Weise erschöpft. Nach dem Vorschlage der Ab⸗ theilung werden nämlich nur die Verbrechen mit Strafe getroffen werden, die hier in dem vorliegenden Gesetzentwurf als strafbare Verbrechen der Richter bezeichnet sind; dessenungeachtet treten Fälle ein, wo sich ein Richter unfähig macht, seinem Amte vorzustehen, indem er einen ehrlosen Lebenswandel beginnt, sich der Lüderlichteit ergiebt u. s. w. Es sind das seltene Fälle, aber sie kommen vor, und für diese Fälle muß es ein Auskunftsmittel geben, um solche Richter zu beseitigen. Ich kann einen solchen Ausweg nur im Dis⸗ ziplinargesetze finden. Meine Herren, dieser Gesichtspunkt ist bereits rinmal vor dem Vereinigten Landtage zur Sprache gekommen, und zwar in einer Abtheilung desselben, in der ich der Referent in dieser Angelegenheit war. Auch ich kin mit den Bestimmungen des Diszi—⸗ plinargesetzes, in Ansehung der Richter, nicht einverstanden. Ich hatte iir deshalb erlaubt, als Referent in der Abtheilung Vorschläge zu stellen, welche bezweckten, Fälle der in Rede stehenden Art ge— wissermaßen vor ein Genossenschaftsgericht zu ziehen, indem ich den Mitgliedern des höchsten Gerichts in der Rheinprovinz und in den alten Provinzen die Cognition einräumen wollte; indessen hat dies keinen Beifall in der Abtheilung gefunden und zwar auf einen Vor⸗ trag, den der Herr Justizminister gehalten hatte, auf welchen sich zu meinem Bedauern die Majorität der Abtheilung mit der gegen— wärtigen Lage der Gesetzgehung einverstanden erklärte. Dies histo⸗ risch. Ich werde mich indessen enthalten, einen Vorschlag zu machen, welcher auf meine früheren Anträge zurückginge; ich habe aber die Ueberzeugung gewonnen, daß diese Angelegenheit einer reiflichen, gründlichen Ueberlegung bedarf, und daß sie mir keinesweges er⸗ schöpft zu sein scheint durch die Vorschläge, wie sie hier von der Abtheilung vorgelegt sind. Einzig aus diesem Grunde, erkläre ich mich gegen den Vorschlag der Abtheilung, weil ich nämlich wünsche, daß die Sache reiflich in anderweitige Berathung genommen wer⸗

hohe Versammlung mit dem eb zufriedengestellt sein können, denn

als seitens der Nation,

vom Jahre 1844 stattgefunden ha Majorität der Versammlung auch daß diesem Gesetze viele Mängel auch die hohe Versammlung mit

so inständig als dringend bitten,

Ich erkläre, daß ich gegen das seines materiellen Inhalts wegen, tenden Umständen in formeller

gewünscht, daß die Berathung worden wäre bis dahin, wo die wesen wäre, das Disziplinargesetz

muß ich mir erlauben, einige Wor

fang zur Annahme zu empfehlen. durch richterliches

verfügen, sie an di hält, so würde das entschiedene

Natur unseres Gerichtsverfahrens kollegialische Berathung weniger

tauglich ist, muß, vollends wo

noch zu einem Amte tauglich ist,

Fällen unausführbar, Jemanden geworden. Wollte man es also in allen Fällen darüber zu entsche Dienste noch ohne Nachtheil für das bald dahin führen, daß eine

ziplinarwege auf Grund des Ge dem, auch von mir als überaus hoch der Unabsetzbarkeit der Richter

die Gesetzgebung schon jetzt Vor

5 Verwaltungsbehörde.

eintreten zu lassen, aber mir sche

Das sind die Gründe, die mich zu votiren. . J Abgeordn. Graf von Schw

dement in der Fassung, in welch

mung kommen kann, und für wünschenswerth erachtet.

gegeben dahin, werden jetzt ein zweites abgeben setzen wollte, beitritt oder nicht, tät haben, diesen beiden Abstim zuschließen.

Abgeordn. Sperling: auf das Gesetz von 1841

sich einfach in die Beantwortu einen Richter haben wollen, der

Fragen werden sich beantworten

diesem Beschlusse, der auf die Streichung des 8. 401 lautet, für den Augenblick vollkommen befriedigt sinden.

batten und Erklärungen wird sowohl seitens des Gouvernements, kein Zweifel darüber stattfinden, daß im der Angeklagte Mitglled eines Landes⸗Justiz⸗Kollegiums, so Justiz-Minister die Befugniß, Kollegium als Gerichtshof zu konstituiren, und von dem Aus spruche dieses Gerichtshofes steht es den angeklagten Justiz⸗ Beamten frei, an das Geheime Ober⸗-Tribunal zu appelliren. Beide Gerichtshöfe fällen das Urtel als Jury, und unterscheiden sich doch noch dadurch don den Gerichtshöfen des Gesetzes vom 17. Juli 1846, daß bei ihnen keine Oeffentlichkeit der Verhandlung stattfindet.

Schoße der Versammlung nicht allein Zweifel, sondern auch ent⸗ schiedene Mißbilligung mancher Bestimmungen des Disziplinargesetzes

sein kann, und ich meinerseits möchte die hohe Versammlung darum

zu schließen und zur Abstimmung über das Amendemenk überzugehen.

erfreuliche Erledigung des Gegenstandes nicht voraussehen kann. (Bravo!) . Abgeordn. Frhr. von Wolf⸗ Metternich: Auch ich hätte dringend

Details zu übersehen; die Versammlung hat es aber vorgezogen, in das Materielle bes vorliegenden Amendements einzugehen und daher

für überaus bedenklich, das Amendement in dem gegenwärtigen Um⸗

Gehör bedingten Versetzungen von Justizbeamten betrifft, so muß ich bemerken, daß die Versetzung eines Beamten eine reine Verwaltungsmaßregel und bisher durchweg im Gesetze als solche anerkannt worden ist; wollte man die Fakultät, darüber zu besinden, dem Chef der Justiz nehmen und i ; . e Stelle zu bringen, für welche er sie geeignet

führen. Es liegt das in der Natur der Dinge und namentlich in der alleinstehender Richter ausgezeichnet sein kann, während er es für die also ein Justizbeamter für diesen oder

handelt, Sache des Verwaltungschefs bleiben, sich mit der unfreiwilligen Pensionirung.

ich für äußerst bedenklich ansehen, weil es wohl möglich ist, Jemanden eines Vergehens oder Verbrechens zu überweisen, aber unendlich schwer, ich möchte sagen, in den meisten

zum Schaden der öffentlichen Interessen konservirt würden. Ande verhält es sich allerdings mit der unfreiwilligen Entlassung im Dis⸗

lung vorgeschlagen hat, adoptiren, so glaube ich, hat in diesem Betracht

Gesetzes vom 29. März 1841 ist es ohnehin Sache des erkennenden Gerichts, bei Disziplinarvergehen zu erkennen, und nicht Sache der Man könnte fragen, wäre, bei unfreiwilligen Entlassungen aller Beamten den Rechtsweg

nur übersehen läßt, wenn das Disziplinargesetz in seinem ganzen Zusammenhange zum Gegenstand der Berathung genommen und der hohen Versammlung zur Erwägung vorliegen wird,

sich nur auf die Form der Abstimmung selbst. . nung sein, daß in der Lage, in der wir uns befinden, nur das Amen⸗

ich muß mich daher im Gegensatz zu der Meinung des Herrn Korreferenten aussprechen, der eine Abänderung 1 Meiner Meinung nach befindet sich die Diskussion in einer ganz normalen Lage; wir haben ein Votum ab— daß der Paragraph gestrichen werden soll, und wir

Amendement, welches die Abtheilung an die Stelle des Paragraphen

Durch die Bezugnahme und Berufung hat die Sache wirklich das Ansehen von Schwierigkeit und Weitläufigkeit bekommen, J . —⸗ chende Veranlassung. Die Äufgabe, die uns hier gestellt ist, löst

flusse seitens seiner Vorgefetzten dasteht und ob wir diese Unabhän⸗

gigkeit dadurch garantirt anerkennen, ͤ de Giund des Urtheils seines ordentlichen Richters seines Amtes ent

setzt, pensionirt oder gestraft werden kann.

Disziplinargesetz von 18414 zurückzugehen, ohne letzteres zur Hand

Wie ich glaube, dürfte die en gefaßten Beschlusse gleichfalls aus den hier stattgefundenen De⸗ d

t, und ich möchte sagen, daß die in dieser Beziehung erkannt hat, anhaften. Also glaube ich, daß dem erlangten Resultate zufrieden

sobald als möglich die Diskussion

Amendement stimmen werde, nicht sondern weil ich unter den obwal⸗ Beziehung eine befriedigende und

der vorliegenden Frage ausgesetzt hohe Versammlung im Stande ge⸗ vom 29. März 1844 in allen seinen

te darüber zu sagen. Ich halte es

Was zunächst die ohne Ausnahme

.

hn hindern, über seine Beamten zu achtheile für die Justizpflege mit sich daß häufig ein Justizbeamter als

ist; die Entscheidung darüber, ob jenen Posten vorzugsweise es sich nicht um Strafversetzungen

Aehnlich verhält es Die Frage, ob Jemand dem Richter zu überlassen, würde aus dem ganz einfachen Grunde,

nachzuweisen, daß er unbrauchbar dem Richter in die Hand geben, in iden, ob ein Beamter im öffentlichen die Justizpflege zu wirken, so würde große Zahl unbrauchbarer Beamten Anders

setzes von 1844; will man aber aus stehenden Standpunkte des Interesses die Modification, welche die Abthei⸗

sicht getroffen, denn nach S. 40 des

ob es nicht zweckmäßig

int das eine Frage zu sein, die sich vom 29. März 1844

bestimmen, gegen das Amendement

erin: Meine Bemerkungen beziehen Ich muß der Mei⸗

er es vorgeschlagen ist, zur Abstim—

darüber, ob die Versammlung dem dann wird die Regierung die Fakul— mungen oder einer derselben sich an⸗

und dech ohne hinrei⸗

ig der beiden Fragen auf, ob wir unabhängig und frei von jedem Ein

daß er in jedem Falle nur auf

Ich glaube, diese beiden und erledigen lassen, ohne auf das

laßt solch

von den allgemeinen

entsetzung bedroht ist, kom . Alle ** Dienstvergehen verweist es zum Disziplinar⸗ Wege und e durch richterliche Behörden aburtheilen, die nicht die or-

entlichen Richter sind,

Montag den 6. März.

der ordentliche Richter kompetent sein soll

die sogar in Beziehung auf die Beweistheorie

gesetzlichen Bestimmungen entbunden sind. Ist

hat der ein anderes beliebiges Landes ⸗Justiz⸗

Besonders

bedenklich erscheinen die Bestimmungen des Gesetzes von 1844 in

Beziehung auf die Versetzung des richterlichen Beamten.

als Strafe nur dann des Gehaltes verknüp

zugskosten erstattet werden. Verfahren wie vorhin statt.

irgend einen Verlust daß solche gar nicht

getheilt, daß er von sei; in der Regel n Dann steht dem Bea rium zu, und wenn König. Nirgends in eine solche Versetzung

und mit Ersatz der keinem Bedenken.

zem in Königsberg ereignet hat.

Söhne hatte, wurde

Solche Erfahrungen der Welt sein kann, und richterliche

richtshof bildete, de Ansicht huldigen.

äußere Veranlass einzugehen.

Abgeordn. Gr wahren, als wollte

wenn

wir haben schon vie verfahren. Ich erkl

tion einbringe, den

men. Was nun di hohe Versammlung dement unterstützen. diesen Gegenstand

Grundpfeiler jedes

sowohl, als der mo Schwerpunkt findet.

gesetzen unbestritten

wenn er im Diszip pensionirt werden k unfähig ist. darf, dann glaube fertigt ist, ein Am gigkeit der Richter vor einem Stadio, zirt werden soll, ei

Dieselbe bestimmt,

ein noch abgekürztes Verfahren.

setzt, wo sich keine höhere Bildungsanstalt bef wurde dadur genöthigt, seine Söhne vom Hause sortzugeben und für sie jährlich mehrere Hundert Thaler an Pension zu zahlen.

(Unruhe in der Versammlung.)

Vorgesetzten unterwürsig. denken, daß ein Minister,

Welche Nachtheile ganzen Rechtszustand hervorgehen? . gresston auf das Gesetz von 1844 nur gemacht um zu zeigen, daß . ung vorhanden ist, auf den Antrag der Abtheilung Näher dürfen ; setz nen.“ Es handelt sich um Beantwortung der beiden einfachen Fragen, die ich im Eingange meines Vortrages aufgestellt habe, und ich hoffe, daß die hohe Versammlung dieselben bejahend beantworten werde. Vielfacher Ruf zur Abstimmung.)

aber auch in dem zur Weise irgend eine Petition. bestimmte Paragraphen t 3 in stehen, daran modifizirende Anträge zu knüpfen, bestimmte Modifi⸗ catjonen derselben zu proponiren.

mehrwöchentlichen

beleuchtet und erörtert worden.

ner innigsten Ueberzeugung, dann unerschütterlich bestehen, wenn der Richter selbst, der die Justiz handhaben soll, vollständig unabhängig ist. des Richters bestand vor den Ges

neuesten Zeit, aus.

der Straßzumessung dem Richter stellt. eine Vero über das Kriminalderfahren hier in Berlin versuchsweise in Anwen⸗ dung, die modifizirt über

Strafe erkannt werden soll.

Sie wird angesehen, wenn sie zugleich mit Verringerung ft ist oder wenn dem Beamten nicht die Um⸗ In solchen Fällen findet ein ähnliches Bei Versetzungen dagegen, die ohne des Gehaltes stattfinden, und bei denen den

Beamten die Umzugskosten erstattet werden, nimmt das Gesetz an,

den Charakter der Strafe haben und statuirt Es wird dem Beamten mit⸗ seiner bisherigen Stelle auf eine andere versetzt nit der Merkung „im Interesse des Dienstes.“ mten nur ein Rekurs an das Staats ⸗Ministe⸗ er ein Königl. Rath ist, an Se. Majestät den dem Gesetze sind die Gründe aufgestellt, welche rechtfertigen, und daß sie Nachtheile für den

Versetzten herbeiführt, auch wenn sie ohne Verkürzung des Gehaltes

Umzugskosten geschieht, glaube ich, unterliegt

Ich erinnere mich eines Falles, der sich vor Kur—⸗

Ein Justizbeamter, der mehrere von Königsberg nach einer Provinzialstadt ver⸗

fand. Er wurde dadurch

*

machen einen Beamten furchtsam und gegen seine

Nun können wir auch wohl den Fall uns der sonst der wohlmeinendste Mann von

die Meinung gewinnt,

Die Unruhe steigert sich)

daß gewisse Grundansichten nur allein zum Ziele des Staates führen, . Beamte, welche dieser als dem Interesse des Staats gefährlich, vom Amte entfernt, oder wieder durch die von ihm vorgenommenen Versetzungen einen Ge⸗

Grundansicht nicht huldigen,

w nur aus solchen Männern bestände, die seiner könnten nicht hieraus für den Wie aber gesagt, ist diese Di⸗

wir den Inhalt des Gesetzes nicht ken=

abow: Zuvörderst will ich mich dagegen ver⸗ ich irgendwie eine Petition anbringen. Ich sehe Berathung stehenden Amendement in keiner Die hohe Versammlung hat das Recht, des Gesetzentwurfs zur Berathung

Das ist hier auch der Fall, und e der Diskussion auf ähnliche Weise daß ich mit Unterstütznng des

lfach im Lauf äre also nochmals,

Amendements weit entfernt bin, zu denken, daß ich irgend eine Peti⸗

n eine solche Intention ist mir während unserer zerathungen noch niemals in den Sinn gekom- e Sache selbst betrifft, so ist sie schon vielseitig Ich will nur ganz kurz und um die nicht zu ermüden, mit wenigen Worten das Amen⸗

Ich habe schon bei der ersten Diskussion über erklärt, daß die Unabhängigkeit der Justiz der Staates ist, daß jeder Staat, der constitutionelle narchische, in der Unabhängigkeit der Justiz seinen

Unabhängigkeit der Justiz kann nun nach mei⸗ da ich früher selbst Richter war, nur

Diese Unabhängigkeit etzen von 1844 nach unseren Landes- ie sprechen alle Constitutionen, selbst der aller⸗ Ich erachte aber den Richter für abhängig, linarwege entlassen, degradirt, versetzt, wenn er ann, ohne daß er altersschwach oder sonst geistig

*

Wenn dies nun nicht ferner der Fall sein soll und

ich, daß das Amendement ganz vollständig gerecht endement, welches weiter nichts als die Unabhän⸗ wieder herstellen soll. Meine Herren, wir stehen wo ein neues Kriminalrecht möglicherweise publi⸗ n Kriminalrecht, welches eine sehr weite Gränze Wir haben eine Verordnung

das ganze Land ausgedehnt werden soll. daß nur nach der Ueberzeugung des Richters die Ich glaube, daß wir unter solchen

unabhängigen Richterstand haben müssen,

der statt allgemein sichernde Maßregeln spezielle Fälle setzt, bei d ich nachweise daß weder diese Fälle ausreichen, noch 69 . ien minalgesetz mit anderen Gesetzen zusammen die nothwendige Sicher heit gewähren? Ich provozire daher, lediglich auf das ͤrtheil der err, n,. . nichts Ungehöriges gesagt habe, mein Votum n ge, , fuhr. daß, . 1 hier von mir theilweise in die Kategorie der Geschworenen getreten, indem sie auch ,,,, , nar⸗Gesetz von 1844 bestraft werden können, die Gesetzgebung man— Es nn in . gr; H gelhaft ist, und so folgt daraus augenfällig, daß es dringend noth= nr in ag, . . . . Revision dieses Gesetzes erfolge. Und da das und es ist wohl ein sich ,,, Grunds. d . 24 3 . e ö , , , g, nn, , ,, . . Aufgabe des Richters nur sein . ee. D J dies e Gesetz basirt werden liche Nor : he . ! . , en en ie hn lden e, dr gehe ieee: ö Wenn ich aber ferner dur ichter in irgend rine Stellung bri ü * . . . * 3 61 6 e.. n ni so⸗ 6 . . et , ,, , . t : ; an inen Anstand nehmen, eltung ver h ri meine Ausführung abzubrechen und mich sofort dahin zu erklären, daß sonst * ge nnn, un ge hen fernt .

mein Antrag dahi z önli iheit? di g dahin geht persönlichen Freiheit? die Garantie für alle unpartelische Handhabung

zu nehmen, um uns damit bekannt zu machen. Ich bin, und gewiß Auspizien einen ganz mit allen denen, die des Disziplinargesetzes von 1844 gedacht haben,

weit entfernt davon, auf dessen gänzliche Aufhebung anzutragen; das⸗ selbe ist in vielen Punkten zweckmäßig. Namentlich ist dies der Fall, so weit es die Administrativ⸗ Beamten betrifft, d. h. alle diejenigen Beamten, welche in allen Fällen den Staat zu vertreten haben. Bei den Justiz⸗-Beamten ist die Sache anders. Diese sind Vertreter des Rechtes, haben Recht zu sprechen, auch zwischen dem Staat und den Unterthanen. Bei ihnen muß sich das Verhältniß anders gestalten wie bei den Verwaltungsbeamten. Wenn wir auf das Gesetz von 1844 zurückgehen, so könnte es höchstens in der Beziehung fein, um aus demselben noch äußere Motive zur Erledigung der von mir auf⸗ geworfenen Fragen herzunehmen, und da, glaube ich, kann es nicht schwer werden, derartige Motive darin zu finden. Ich will sie nur in kurzem berühren, um die Dis kussion nicht zu sehr zu verlängern, und abwarten, ob ich der Unrichtigkeit überführt werde, oder auf meine Ausführung ein Angriff erfolgt. Das Gesetz von 1841 be—⸗ stimmt, daß nur, wenn ein gemeines Verbrechen oder ein solches der⸗ gleichen vorliegt, welches durch das Gesetz mit Cassation oder Dienst⸗

Ale Gesetzgebungen aber sind von dem Grundsatze ausgegan—⸗ . daß das Ürtheil des Richters unabhängig von jedem e. Linflusse, als von dem der Gesetze und seiner Ueberzeugung sein dem 5 daß nur die unabhängige individuelle richterliche Ueberzeügung ie Grundlage seines Urtheilz sein könne. Jetzt sind unsere Richter

werden möchten.

Abgeordn. Zimmermann: Ist es mir nicht gestattet, nachdem d Herrn Referenten vor der Frage nach der Unterstützung zu sprechen gestattet worden ist, das Wort zu nehmen, um eine kurze Entgegnung abzugeben?

Marschall: Als eine persönliche Bemerkung könnte dies unmög⸗ lich angesehen werden, denn der Referent hat in den kurzen Worten, die er auf die ausführliche Aeußerung des Abgeordneten Zimmermann erwiedert hat, keine Veranlassung zu einer persönlichen Bemerkung niedergelegt; der Abgeordnete Zimmermann könnte also nicht eher, als in' der Reihenfolge, in der er sich gemeldet hat, aufgerufen werden, und es handelt sich jetzt darum, ob sein Vorschlag, den ich genannt habe, die erforderliche Unterstützung sindet.

(Es erhebt sich Niemand.)

Er hat sie nicht gefunden. Eben so ist zu ermitteln, ob der Vorschlag welcher dahin ging, eine Revision des Gesetzes von 1844 zu em—

denn dann wird nur die künftige Integrität unseres . aufrecht erhalten. Wir besorgen in den Gesetzen ö. ö. ö. gewiß nicht mit Unrecht, die Erschütterung der . i . tigen Richterstandes, denn unJere jetzigen Richter sind, un

jeder Zeit nach meiner auf Erfahrung, gegründeten, innigsten se. unumstößlichen Ueberzeugung unabhängig zu bleiben wissen. Aber ; 5 J Richterstand depravirt haben,

as Gese ach 59 Jahren den t ; n .. 5 , , und eg ründeten Befürchtung stimme ich für das Amendement. (gielseitiger i,

Abgeordn. von Saucken Tarputschen; Der Abgeordnete aus Prenzlau hat, besonders am Schluß seiner Rede, so ganz aus meiner Seele gesprochen, daß ich mich, um die Abstimmung nicht aufzuhalten, meines Wortes begebe und nur erkläre, daß ich ihm vollkommen. beistimme.

Abgeordn. Freiherr von Gaffton : Ich verzichte auf das Wort. Das geehrte Mitglied der Herren⸗-Kurie aus Preußen hat meine An⸗ sicht ausgesprochen. Ich bitte blos um die Erlaubniß, ein paar

den möge.

Abgeordn. Graf zu Dohna-Cauck: Ich muß mich von vorn herein dahin erklären, daß ich mit dem materiellen Inhalte des von der Abtheilung in Vorschlag gebrachten Amendements dem Wesen nach übereinstimme, indem auch ich das Dis ꝛiplingrgeset von 1814, in Bezug auf die Stellung der Richter, in vieler Beziehung für mangel⸗ haft erachte. Durch die Erklärung des hohen Gouvernements aber, daß es eine Debatte oder Beschlußfassung über diesen Gegenstand nicht für zulässig erachte und nicht an derselben sich betheiligen wolle so wenigstens habe ich den Herrn Justiz⸗Minister verstan⸗ den glaube ich mich in der Lage zu befinden und dürfte die hohe Versammilung gleichfalls in der Lage sein, anzunehmen, daß eine befriedigende Erledigung des Gegenstandes auf dem Wege, den die Abtheilung vorgeschlagen hat, wohl nicht bewirkt werden könne. Was nach meiner Ansicht für den Augenblick ai ,, , ; i ist durch die Beschlußnahme auf Wegfall des §. 40!, wie ich g aube, pfehlen, die erforderliche Untersttißzung sindet. . allen . N . dieses Gegen⸗ —⸗ (Wird nicht unterstützt.) standes mittelst einer Revision des Disziplinargesetzes bleibt das Feld Er hat sie nicht gefunden. für die Zukunft vorbehalten, und ich meinerseits würde mich mit

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