1848 / 69 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

58 659 s Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Donnerstag den 9. März.

wickeln. Es kann daraus möglicherweise das Schlimmst ; ; 24 1

ieren, ehen haben, baß * . . . 4 4 5 B. zur Zeit noch polizeiliche Vorschriften über gewisse Gefängnißstrafe bis zu sechs Woch n 7

öffentlichen Versammlungen zu Auflauf, von Auflauf zu . w n Sonn- und Feiertagen, wo nicht verkauft werden darf. eines Jamilienwappens . eines Familiennamens oder

Alfruhr zu Revolution, von Revolution zu Anarchie ist nichl so ae Regierungs- Kommissar Bischoff: Die Bestimmungen der er- oder sein Ja milie n wappen 1 nicht zukommen, sich bedienen

als man denken sollte. Sie können zu diesem Ende führen. . 5 werden ihre Geitung erhalten in Folge des Einfüh⸗ Das Dut acht 3 andesherrliche Erlaubniß verändern.“ ran n. z 6 antworte nicht, daß in unserem glücklichen Lande keine Elemente dazu n e. . worin am Schlusse des 8. II. gesagt ist, daß die⸗ ; Hu' §8. 137 u. 438 der Gesetzgebun entsprechend und hinrei ; j 9 ;

2orhanden snb. Ich will den Zuständen unscres Vaterlandes donn ö 9 ö erordnungen, welche sich auf Materien beziehen, hinsichtlich Die 6. 43n und * . 7 u. 438. . 21 6 e 1 4 und hinreichend. Ich bin also dafür, Fir Streichung desselben haben sich nur 4 und dagegen 11 Mit⸗ Abgeordn. Graf von Bismark⸗Bohlen: .

9 5 3 sie mit den Zuständen eines anderen Landes ö rr. 3 e n, ö ; * aüch einer in mungen des s. 130 sind indeß en. 8m . . 5 . nee e, . w kann mich nicht dafür erklären, die id n rn §. 48 (Wegen zu großer Unruhe in der . J . die Anfangs⸗ vergleichen; aber wir würden diesem doch ei ; . len. Es ist nich die Absicht, hier die ganze Reihe en , mn n 9 . ing 8 5§. 321 aufzu⸗ 2 ; ich ni afür erklären, di arschall: 8. ; worte nicht ganz verstanden wer en.)

en gr le nicht antrllennen * *** . 2 Poltzei- Bestimmungen zu erschöpfen, sonbem er 6k hier a. 2 . . und Ehren⸗ gans i,, , . Es scheint nur Bedenken dagegen Referent Abgeordn. Frhr. von Myylius Ciest vor): Ich wollte mir 2 3 nur die Bemerkung erlauben, daß lichsten Elemente vorhanden wären, . D. diefen gen aufgenommen, welche im Landrechte oder im rheinischen Marschall: 8 6 zu belegen sind. n , 5361 Eh 9 ö. zu weit gehen könnte. Das würde „§. 448. die Worte „Pferd unbestimmt erscheinen. Es könnte Je⸗ gelungen ist, am Ende das Uebergewicht über diese Elemente zu * n, g, ,. sich befinden. Die übrigen sind nicht aufgenommen, Jieserent Abgeordn. 3 gan Jan,. . sich aber ber n 9 Redaction abändern lassen. Der frühere Wer an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten mit mand wohl ein nicht ganz dressirtes Pferd auf unserem Wilhelms⸗ heiten, so list es daher gekommen, daß man bie ie fun. mr. . b eiben aber nichtsdestoweniger nach wit vor in Kraft. Abg Freihen ö Mylius (liest vor): Eihnin hh⸗ 2. ö . dieser Art oder doch nur eine ungleich Feuer gewehr oder anderem Geschosse ohne obrigkeitliche Erlaubniß Platze z. B., wo es erlaubt ist, zu reiten, zureiten wollen. ier ist Verhinderung aufregender Versammlungen nicht angewendet 1 2 Abgeordn. Graf von Galen: In diesem Falle würde es nicht Niemand soll, bꝛi Gel ö. 153. . , , *, n . Entwurfes von 1843 lautet: schießt, ist mit Geldbuße von fünf bis zu funszig Thalern oder mit J wohl nur von rohen Pferden die Rede, deren Bändigung für Fuß⸗ Haben, ich wiederhole es, gesetzliche Versammlungen * 6 . , Bezug auf die Sonntagsfeier. Gefangnißstrafe bis 8 e k funfzig Thalern oder bei 9. 66. e. 8 te den polizeilichen Anordnungen öh. Ver- Gefangniß bis zu sechs Wochen bestrafen. . gänger gefährlich sein könnte.

Dersissungs. Fragen zu n , en. mn. er Rarschall⸗ §. 433. res. ern . zu de. Wochen, eines Familier namens 4er hütung . : 6 n , oder öffentlichen Unzucht zuwiderhan⸗ Abgeordn. von Platen; Ich trage darauf an, das Minimum (Unruhe. U

die llelnsten Ger mr Ter nm hngen f an., . ĩ . Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): wer i ne, ,,. . 4 ihm nicht zukommen, sich bedienen deln 18 . . eines gerichtlichen Verfahrens von der zu streichen, denn es sind Fälle denkbar, wo man genbthigt sein kann, Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Es liegt dies wohl Ich stimme daher für die Beibehaltung des Para re n. 46 ö „S. 433. Bas Mun achte , . landesherrliche Erlaubniß verändern.“ Polizei- 23 26 —ĩ ffangniß bis zu. 6 Wochen zu bestrafen. zu schießen, ohne erst Erlaubniß dazu einholen zi können, weil dies ] im Begriffe des Zureitens. Es ist nur eine Fassungs Bemerkung.

Referent Abgeordn. Frhr. von mne, ; 6 lan . Wer durch ungebührliche Neden oder Handlungen ruhestörenden Gutachten lautet: ; . ge n . ö. die Strafe nicht blos auf. Weibspersonen ein zu großer Zeitraub sein würde. Wenn ein Fuchs oder ein toller Abgeordn. von Brünneck: In Betreff des daß wir ohne Diskussion böer ben Paragraphen t a ; 85 aubt, Lärm erregt oder öffentliches Aergerniß veranlaßt, ist mit Geldbuße Im 8. 43) sollte „Zu §8 139. ; beschränkt werden dars, aber es würde doch die vorliegende Fassung Hund auf den Hof kommt, so ee. ich ihn tödten, ohne vorherige ich mir nur die Frage erlauben: ob denn in Zukunft alle unsere Land- kamen e, mi ger hehen ß, so e graphen Kegkommen oͤnnten, bis zu zehn Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu S r , er, t. nach dem Antrage des Referenten, der letzte etwas zu restringiren sein. . Erlaubniß oder Genehmigung der Polizei⸗ Behörde. Deshalb glaube leute Geläute haben sollen, wenn sie ihre Produkte auf Schlitten zu Es handelt sich 36. *. . j ö. nehme ich als Neferent das Wort. bestrafen. Diese Strafe ist zu verdopheln, wee, ö rn, er,. ö. Satz gestrichen werden, weil behauptet wurde, daß Jeder seine eige⸗ Marschall: Es handelt sich darum, ob der Antrag auf Weg⸗ ich, daß das Minimum von 5Thalern zu hoch ist und also gestrichen Markte bringen? . .

, nn. 6 e. ö e er solcher Ruhestörungen schuldig machen.“ ĩ sich , n . fönne, Nachdem indeß bemerkt wurde, daß durch fall des Paragraphen die erfeider ich unterstützung sindet. werden muß. . . n dec ere e ge nme n e Die erwähnte Frage ist schon e 8 nich gerechtfertigt werden Das Gutachten lautet: . ö. 2 erung der Familienwappen. Familienrechte anderer -. . (Es geschieht nicht.) Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Das Maximum ist bei der Beguta htung des Entwurfee⸗ von mehreren Provinzial⸗Land⸗ sam daß ! nnn ü ar,. 1 egen. Ich mache darauf aufmerk⸗ gu 8. 433. Mitglieder der Familie geschmälert werden könnten, wurde die Ab— Er hat sie nicht. gefunden. bereits herabgesetzt auf 16 Thaler, und also würde der Antrag da⸗ tagen zur Sprache gebracht. Indessen hat man geglaubt, daß das tersch id n . ve, ere . ten nicht gestattet und selbst nicht un⸗ Bei §. 1433 wurde von der Rötheilung beschlossen, daß s 14 Kim mung nicht verlangt und der Paragraph für angenommen er ö Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Ab-⸗ hin lauten, das Minimum ganz zu streichen. Gesetz hier nicht zu streng sei, da eine einfache Glocke oder Schelle ö. . . erlaubte oder nicht erlaubte Versammlungen sind, in Worte: 14 g beschlossen, daß statt der klärt.. . . stimmung über die Frage; Abgeordn. von Platen: Allerdings ist das mein Antrag, wie genügt und ein vollständiges Geläute nicht erfordert wird.

. ö worden, Eine Rede soll unter Strafe ge⸗ „durch ungebührliche Reden oder Handlungen“ Marschall: S. 440. Ob beantragt werden soll, daß nach dem Worte „Anordnungen“ ich ausgesprochen habe. . Abgeordn. Bremm; Nach der Fassung des Rrsten Punktes des r, n. e ol' wenn * in einer erlaubten Versammlung gehal⸗ der Ausdruck: ö Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius lliest vor): das Wort „gewerbsmäßig“ eingeschaltet werden möge? Marschall: Es handelt sich darum, ob die Versammlung den 8. 151 hat es den Anschein, als ob das übermäßig schnelle Fahren Bundes ö 6 . 49 . der Verfassung des deutschen ungebührlicherweise“ = . S5. 440. Und die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen Antrag unterstützt. . und Reiten in Städten und Dörfern nur bestraft werden solle, wenn 2 nn, . so 6. Beschlüsse,⸗ welche darauf abzielen, in gebraucht, und daß der letzte Satz: 36. Wer don dem Umlaufe falschen Geldes oder falscher Papiere geben. . . (Es geschieht. es auf Brücken und in Thoren geschieht und beim Umlenken oder * 1 ö 2 n,. diese Strafbestimmung in An⸗ „hiese Strafr Mio zu Ene. gz: 868. 302, 308) glaubhafte Keuntniß erhält und nicht ber Obrinkeit (Es erhebt sich nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern.) Er ist unterstützt worden, und es fragt sich nun: Umwenden um die Ecken. Da dies wohl nicht die Meinung der ho⸗ durch nichts , , aun . wir die persönliche Freiheit in einer gestrichen werde.“ . j davon Anzeige dapon macht, ist mit Geldbuße bis zu zwanzig Tha— Man ist dem Antrage nicht beigetreten. ob beantragt werden soll, das Minimum hier ganz wegzu⸗ hen Versammlung sein dürfte, so würde es nothwendig sein, um den

n, , , . Weise. . . Hinsichtlich des letzten Antrages ist die Abthei— ö lern zu bestrafen.“ 2 §. 442. lassen? Paragraphen verständlicher zu machen, hinter dem Worte „Thoren“ Ea ee. . Ife . . den er ba Min . veel 96 ö . . ö . Paragraph hat zu keiner Bemerkung Veranlassung ge— Referent Abgeordn. Freiherr 15 Mylius (liest vor): ö. die das beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen 9 e . „und“, und hinter dem Worte „Ecken“ ein Komma ein⸗ ; 6 ö chrantung de edefreiheit auch als e 57 ; K „lh ,n 45 erdop⸗ geben. „§. 42. hen. uschalten. ee, n, Gedanlenfteiheit erscheinen. Es ist auf die ann. n , r nnn, h Mehrere vereint und einer Marschall: 5. 441. Wer durch boshaftes Quälen oder rohe Mißhandlung von Thie ö (Es erhebt sich eine Majorität.) . wcchierungs- Kommissar Bischoff: Es ist dies nur beispielsweise . J . Bezug genommen wor- nigung doch nur auf J,, . ß Referent Abgeordn. Freiherr ven Mylius Ciest vor): ren zu Aergerniß Anlaß giebt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Wochen Die Majorität hat sich dafür ausgesprochen. hervorgehoben, im Uebrigen aber ganz generell bestimmt, daß man in macht hat, anerkannt word , . . diese Exemplification ge⸗= gung und keinen Vorsatz voraussetzen ließe che keine Ueberle—⸗ ö 92. 441. . oder mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern zu bestrafen.“ §. 449. . . —ͤ Städten und Dörfern nicht übermäßig schnell fahren soll.

ht dan, gnenange worden, daß diese Zustände mit den unsrigen Marschall: Wenn keine Ben . za Wer den zur Beschränkung der Unzucht erlassenen polizeiliche Das Gutachten lautet: Referent Abgeordn. Freiherr von Moylius: l(liest vor): Abgeordn. Graf von Galen: Ich wollte mir nur die Bemer⸗ nicht zu vergleichen sind, und daß es die nothwendigen Zrüchte von daß die n, . . Bemerlung erfolgt, so ist anzunehnien, Anerdnungen zuwiderhandelt, ist mit Gefängniß bis zu sehe ar en „Zu 5§. 442. ; „§. 449. kung erlauben, daß der Punkt 4 sagt? „welche Schlitten ohne feste die. . ö wir in unserem Staate nicht kennen, und an deren §. 331. g dem Antrage der Abtheilung beigetreten ist. zu bestrafen.“ . §. 442 wurde angenommen.“ Bei gleicher Strafe (8. 48) darf Niemand an bewohnten oder Deichseln, oder in den Städten mit Schlitten ohne Geläute oder . . nicht glauben wellen. Wenn zuletzt gesagt Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor Das Gutachten lautet: Marschall: 8. 143. von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fuß Schellen fahren. Wenn ich nun auf die eigenthümliche Art und nig, ich . e,, . 1 ist das ganz rich⸗ k z 33 Mylius (liest vor): . „Zu §. 441. Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): Angeln ohne obrigkeitliche Erlaubniß legen.“ Weise meiner heimat lichen Provinz blicke, wo die Höfe vereinzelt , . . icht, ie Stände far sich Rechte in Anspruch Bei dem Ausbruche 6 A j K ; Auf Streichung des S5. 41 trug Referent an, weil er annahm ö 83 143. Das Gutachten lautet: liegen und der Gebrauch von Schlitten ohne Deichsel namentlich beim , , g gte che sie den anderen Bürgern versagen, vor Allem dessen Dämpfu , 4 oder. Aufruhrs und bis zu daß derfelbe mit §. 417 zusammenfalle. Andere Mitglieder hielten Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß , j Ausfahren des Holzes aus den Büschen, sehr vielfältig ist, so glaube nicht die Rede⸗ und Gedankenfreiheit, welche sie für sich in Anfpruch ihrem H ? ö müssen die Haus- und Dienstherrschaften die zu diesen Paragraphen für nothwendig, w i sie . ö. Gift zubereitek oder Anderen überläßt, oder ö J V n 169 ich darauf antragen zu dürfen, daß die Worte: in den Städten“ nehmen, dem ganzen Volke zu verweigern berechtigt si . k gehörigen Personen, so wie die Fabrikherren Han⸗ J , R r , f. , a , . . §§. 148 und 449 wurden angenommen. ; . n, ,,, , nn,, erden und dadurch der . 3 eigern erechtigt sind. Ich werde deltreibenden und Meister ihre Gehü— ö ö . * daß der Polizei das Recht zustehe, Maßregeln zu ergreifen welche J Arzneien, so weit der Handel mit denselben nicht für gewisse Jluch hi ürbe alfo das Mmni eortfallen, da ee ö gleich hinter dem Worte „welche“ gesetzt werden a ch de ö e, , . beiter in den n, , ,. . , ,, ö die Unzucht beschränken. Ter Anirag, diesen Paͤragraphen zu i. Arten und Quagnttäten durch besendern Berordnungen feige gen ,, mnimum sortfallen, ka es im vorr. zęfgörlose Gebrauch unferer Provinz von jeder Einschränkung befreit

; LWVielseitiges ravo!) i, ae n, , ,. ma,. en zurückzuhalten suchen, un chen, wurde daher mit 12 gegen 4 Stimme baelehnt. geben ist, verkauft oder war unentgeltlich, jedo ein e. . , , M . ö bleibe.

Abgeordn. Dittrich: Ich glaube, daß die Streichung dieses , Umstände eiñe Ausnahme uöthig machen, daran Es wurde hiernächst . . . . voce r ichen a . n. 4 lie en ner. Vice Marschall Abge ged. wan Rochow; Das ist aker ein ganz Candtags⸗Kommissar; Ich glaube, daß die Bemerkung richtig Paragraphen noch viel mehr in der Konsequenz liege, als die des vor⸗ , solcher Vorsichts Maßregeln entlassen, durch die Sitte und die Gefundheit der Mech . . 5 . oder anderer Jen denn Selbstgeschosse, Fußangeln und Schlageisen sind Jist, daß die Absicht des Gefetzes nicht dahin geht, den Gebrauch ber hergehenden. Auch ich bln der Meinung, däß üͤffer treues preußi— . . , , n,. des Zusammenlaufs möglichst vermieden liederlichen Weibspersonen ö treiben ihr , 6 Ua . . 3) Schießpulver, andere erplodirende Stoffe oder Feuerwerke zu⸗ gemein gefährliche Hindernisse. Schlit len ohne feste Deichseln für die Feldarbeit zu verbieten. Es sches Volk keines solchen Schutzes bedürfe, sondern, daß gerade der 9. . , ,, , entgegenhandelt, ist mit Geldbuße dadurch werden Krankheiten erzeugt welche hn n nn bereine oder seiih ait. er dn hi . 3 ei Möoylius (liest vor): wild dit Rdartai ber gt werder.

e 8s zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu Stäbten seltener gewesen seien. Es erscheine daher th nn, nl soll mit Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern bestraft werden. Die . , . . ,,, Marschall: 8. 452. . . *, . vorräthigen Stoffe sind zu konfis ziren. ,,,, . Referent Abgeordn. Freiherr von Moylius (iest vor): Niemand darf Stoßwaffen mit dreikantigen oder mehrkantigen 8. 452 m .

Theil desselben, von welchem der ; f er geehrten? te chon aérede , es bedürfe, sich frei aussprechen ö. . w ö S nur die Weibepersonen und nur solc best sei j z ö R . . 86 z ies r ; / . Weibspersoue ö solche zu bestrase eie elche die wir hätten Gemeinde⸗Versammlungen, um darin dergleichen Angele⸗ , , , d ff. oder Dienstherrschaft un⸗ Unzucht gewerbsmäßig betreiben. ; e n, ,. Ich habe hier, so wie bei allen früheren, die Bestrafung der . ! it —ͤ ʒ ̃ ; ie die Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge und Es wurde indeß nur die Frage zur Abstimmung gebracht: Polizci-Vergehen betreffenden und von mir bereits vorgetragenen Be⸗ Klingen, oder Stoß-. Hieb oter Schußwaffen, welche in Stocken, Wer bei Unglücksfällen, oder, bei einer gemeinen Gefahr oder f 1 stimmungen die allgemeine Bemerkung zu wiederholen, daß mit Ge⸗ 1

r ? ĩ (bor ĩ ilhe der w . , Ii S* i. oder auf andere Weise verborgen sind, feilhalten oder Noth, oder zur Ausführung eines obrigkeitlichen Befehls von der Dbrig⸗ ausgearbeitet ist und ich mich auf Verlesen des Protokolls beschränke, Die Uebertretung dieses Verbots soll bestraft werden; an dem⸗ ‚hn. 27 . e,, ,, n , . . welches die Beschlüsse der Abtheilung enthält und von ihr genehmigt jenigen, welcher dergleichen Waffen feilhält, mit Geldbuße von zehn ,,,, * , . ,. Y . 1. g *. . in, , ; hr genehmigt is zu fünfzig Thalern oder mit Gefängniß von acht, Tagen bis zu fahr genügen konnte, a ,. i , , . 366 Bei diesem Paragraphen hat sich nichts zu erinnern gefunden sechs Wochen; an demjenigen, welcher solche Waffen führt, 6 ö . n, n, ,, ,,,, ,, ? ; bis z fiehn Thalern oder mit Gefän niß bis zu taren. buße von drei bis zu funfzehn The oder mi fängnif 3 Has Gutachten lautet:

genheiten zu besprechen. Vas Leßztere aber bestreite i e, .

; . k e ich, denn diese Arbeiter tr che s

Versammlungen dürfen i ; Reh . . Arbeiter treffen, welche solchen Anordnungen der Haus- oder Dienst⸗ 8

s f n keiner Verbindung mit dem Vereinigten herren zuwiderhandeln.“ 9 Haus oder Dienst⸗ Soll hinter „Anordnungen“ das Wert „gewerbsmäßig“ gesetzt wer⸗ ; ö ; ; den? 5 nehmigung des Herrn Marschalls ein Referat Son mir nicht mehr

Landtage stehen, sie haben keine Befugniß, sich über solche Angele⸗ Di e genhelten zu äußern. Außer ant, , nn,, he ge 93 Die Abtheilung hat hier nichts zu erinnern gefunden. ir 6 . . J en , . . . . NMarschah; S. 435. . 39 und 6 ,,, aber f Mit glieder erklärt. bilden, noch viele tüchtige und würdige Männer vorhanden siub ö. Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius lliest vom): behalten, und diese . , . . Worte zu hören höchst wünschenswerth ist. . . Bei aleicher Strafe (8 6 ö . cher von den ann, wider r e htl J . Abgeordn. Sperling: Ich schließe mich dem, was der Herr der , ,n , 3 9 miissen Ille De set gen . welche in Candtags⸗ Kommissar: Ich halte es 635 i, nnn, . Marschall: S. 444. Referent gesprochen, volltommen an und mache die hohe Versamm⸗ . n , ,, . geistige Getränke feil halten, Wort „gewerbsmäßig“ einzufügen, indem dies di 6 ,, Referent Abgeordn. Frhr. von Molius (liest vor): vierzehn Tagen. hohe Versamm- die zu deren Verkauf oder Aufbewahrung bestimmten Räume ver— schwächen, ja, in den ue r nien . ö. e, ü . , . . 6 J 8 144 . t In allen solchen Fällen sind Waffen dieser Art zu konfisziren.“ „Zu §. 452. . . Dieselben Strafen (8. 115 sollen gegen diejenigen eintreten Das Gutachten lautet: Bei 8. 452 wurde von einigen Mitgliedern bemerkt, daß der ; ; Zu 8. 450. Satz „oder zur Ausübung eines obrigkeitlichen Befehls“ zu Zweifeln . BVeranlassung geben könne, und es wurde auf dessen Streichung an⸗

*

lung noch darauf aufmerksam daß, we i i ö. ing z, wenn die Reden eine verbreche⸗ se e s ö . . ki. r denn ien, , 16. . ö . . dieser . gänzlich enthalten.“ Gouvernements glaube ich, daß dringende Veranlassung liegt, i . 8 Str z . . . ; . * J h 1e ztheilung mie ts zi inner ' 7 3 . (! 99 Veranlassung vorlieg in . ; 6 . ö ; mungen des Strafgesetzbuches verfallen würden, daß in diesem Pa— Marschall: §. 136. g nichts zu erinnern gefunden. 2 mit Nachdruck zu Werke zu gehen. g gl⸗ welche bei der Aufbewahrung oder bei dem Transporte von Gift⸗ t J Korreferent Abgeordn. Waumann: I h bitte . . waaren Schießpulver, anderen eyplodirenden Stoffen oder Feuerwer⸗ Die Bestimmungen des 8. 150 hielten einige Mit lieder für ; ? t f Ich bitte, ums Wort; Es . ] ; 9 ) ; z getragen. Dbgleich hiergegen angeführt worden war, daß es allge—⸗

ragräphen es sich darum handelt, das Reden über politische Angelege f. t h h ; poli igelegen⸗ Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius llies⸗ r— ĩ ĩ ĩ s f hesten an und für sich zu untersagen. Die natürliche Freiheit des 3 rh ö. (liest vom): eh nieine Absicht, überhaupt gegen dergleichen Dispositionen fen, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhal⸗ obsolet und für nicht ausführbar, auch nicht ausreichend, weil es noch gente g fich glarun ef ers fei, obrigkeitliche Befehn „8. 1506. aufzutreten. Ich wollte nur bemerken, daß §. 441 ei an q st bie weshalb ergange⸗ Waffen gebe, welche weit ffährlicher seien, als diejenigen, deren der meine Bürgerpflicht eines jeden Bürgers fen obne, i, e . . en, daß §. 441 eine ganz allge⸗ gang affen gebe, welch gefährlicher seien, . nachzukomnien, so wurde dennoch die beantragte Streichung von g

Menschen in Beziehung auf seine wichtigsten ; ieser C so wie der? 1 . ztigsten Angelegenheiten zu be⸗ Wer Person , ; . dieser Gegenstände, so wie der Arzneien . - n. gelel zu b en, zu deren Anzeige die Obr g / . . . eme tung die] egenstande, Arzneien, ; t —̃ö , * . Paragraphen annehmen wollten, so wür- fordert hat, verheimlicht n n , . 63 , . Bestimmung enthäst, die eigentlich in den ersten Titel gehört nen Ver rxuun gen aicht befolgen; Sint jcboch in viesen Rörod. gedacht. Parggraph erwähnt Mitgli eschlossen.“ dir hiermit auch die Oeffentlichkeit aller ständischen Versammlun⸗ befördert, ungeachtet er 5 der Aufforder Vucht olcher * ersonen haben würde, und es ist mir das Einzige bedenklich, daß nun nach nungen besondere Strafbestimmungen enthalten, so kommen diese zur Da derselbe sich dem bestehenden Rechte anschließt und dieses gegen 6 Mitgliedern beschlossen. . ö. gen für unmöglich erklären. . 6 ö . . . , n, , hat, soll, falls diesem Paragraphen alle möglichen Ver ordnungen . ö ö. ö Anwendung.“ sich keines weges ale unnütz oder überflüssig gezeigt, so wurde die Die Masorität der Abtheilung ist nämlich der Ansicht gewesen, ] sen! J 0 6 Hi ) 8 egünstigun Verbr ; ö6here 6 , . ; . ,, getrosse erden 11 9 ) ö 3 8 nord 1 . ; Da r ; ; ö . Abgeordn. Camphausen; Zum zweitenmale ist von der ande- Strafe begründet ist, mit . ö , . eine höhere können, die es vielleicht nicht rechtfertigen würden en . Das Gutachten lautet: Bꝛibehaltung dieses Parägraphen von anderen! Mitgliedern ge—= daß hier der Obrigkeit eine nicht gerechtfertigte und zu weit aueg⸗ ren Seile Veranlassung genommen worden, die Geschichte der Ge— Gefangniß bis zu iche . . . . zu fünfzig Thalern oder mit 6 Wochen zu verhängen. Darum hat die Abtheilung die 5y mu ö 3 444 wünscht dehnte Gewalt eingeräumt worben sei. Wenn diese Worte stehen 6 84 49 ; ( 3 3 echs W w bestr erde ; ö . . . h e Meinung, 4 . ö n ö ; ö. . / r sn, . 5 . 5 . , 2 de, , n der , ,, Meinung zu benutzen. Ich Die Anwendung die ser ireff! ö , , durch das Wort „gewerbmäßig“ eine Beschränkung hinzuzufügen Gegen den ersten s 114 wurde kein Bedenken erho⸗ Es kamen hierauf folgende Fragen zur Abstimmung: blieben, würde sie die Befugniß erhalten, selbst da Befehle zu er ha ö e, r. nur ein Wort darauf zu erwiedern. Wie der Ab- wenn das Vergehen von Verwa wren! ö . n, , diesem Glunde, gianbe ech, würde sich der Rorschlag ben und der,? zu sireichen, wzil anch den. h). Soll 8. 430 ganz gestr ichen werden; , ,, n,. , ich gere tigt zrscheinen. geordnete, dessen ich gedenke, dem Vaterlaude die Schmach nicht hat von Geschwistern ober . , K ,,, ö rechtfertigen lassen. Das Wort „lluzucht, läßt eine weite Inter= selben angeblich die ersten Satzes aufgehoben wer⸗ Dafür haben sich G'und dagegen 8 Mitglieder erklärt. Deshalb hat sie auf Streichung dieser Worte angetragen. 6. . 24. 1 8 6 Pr V 1 . 9 863 j ö. . . ( . . ; ü * 4 V w z * 1 3. . ö. i . ; 6 . 6 . ; . t e rigkeit verfolg⸗= ] pretation zu, so daß man, wenn dieser Begriff allein hingestellt wird, den würde, mit 9 gegen worfen.“ 2) Sollen die Worte im ersten Absatze: ö Abgeordn. Frhr. von Patow: Ich halte die Beibehaltung der Marschall: 5. A5. „oder Stoß-, Hieb der Schußwaffen, welche in Stöcken, Worte doch für zweckmäßig. Ich kann mir sehr wohl denken, daß Weise verborgen sind“, es dringend nothwendig ist, den, der den Befehlen der Obrigkeit nicht

Referent Abgeordn. Frhr. von nachkommt, zu bestrafen, und stimme deshalb für Beibehaltung der

landes zu vergleichen ieniae ar ö —ͤ . : gleichen, wo dasjenige unverkürzt ausgeübt wird, was Zu 8. 436 wurde beschlossen: daß vor . . J . . ö geehrten Deputirten gewünscht, auf eine nähere Spezialisirung dieser keitliche Erlaubniß einen Todten vor Dafür haben sich 7 ur Die Frage heißt: ö e aer ee ö. ee F 9 h z „vorsätzlich“ ö ; ; Wer dieser oder auch einer besonderen örtlichen Polizei⸗Vor⸗ verneint. der Worte: „oder zur Ausübung eines obrigkeitlichen Befehls“, mich sechs Wochen betrifft, welche die 2Abtheilag beizubehalten und durch schrift über die Beerdigung zu l l kennen geben der'mi' Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft Einige Mitglieder x . . 464 machen, damit itzli her 4 . derselben entschied sich für die wo eine andere Afsistenz öfters gar nicht zu erlangen, Dagegen ö ö ,, 1 . Regi aufer sam machen, daß sechswöchentliche Strafe nur das Maximun ist, Marschall: S. 446. J stenz öf 9 3 ies geschieht.) . ö savigny: einun Regierung und daß geringere Uchertretungen diefer Art mit hi ö 5 ö is zu lion ede 2 z e. 6 nn, . . ĩ ie e ; h , Art mit hinlänglich milden Molius (liest vor): Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist es so anzu⸗ Worte 6 zegzulassen. Es scheint mir si dee Ruge geneen, aber mans hat g'glzutt daß ident ahr ja, i hien Strafen belegt werden können. . ö vlius (ie narsch⸗ g gt, so ist es so anz zotte „Gefahr“ wegzulassen. Es J zur As⸗ lossenen Räumen eine Unvorsich⸗ getreten. (Eine Stimme: Das ist richtig)

anthun wollen, seine Zustände mi en eines? landes ; . gleichen, so bedaure , ae en 1 ö. w er , ,, ,, unter denselben polizeiliche Bestimmungen bi d Straf h , , . ) Vater g t hre eise Da ö . estimmungen bringen und Strasen für zu können, seine Zustände mit den Zuständen eines anderen Nachbar⸗ Zu §. 436 anordnen könnte, die ganz ma, n . . . Mylius (liest vor): Röhren oder auf andere „Zu S. 4506. Candtags⸗ Kommissar: Wie es mir schei ird 145 ꝛstrichen werden. ir hi ö 988, ö s mir scheint, wird von dem ? . 5. gestrichen wer en? ö. . ö ö kite fen Cle bsti „verheimlicht“, ee , r ͤ Niemand darf ohne obrigkeit ; id dagegen? Mitglieder erklärt. Unter Worte. All: nnen abstimmen. das Wort Vorschriften einzugehen, ich möchte aber dies nicht nur für schwierig, Ablauf von drei Tagen nach dessen Tode beerdigen oder beerdigen den Letzteren befand sich der Vorsitzende, und die Frage ist daher Abgeordn. von Byla: Ich würde ebenfalls für Beibehaltung Sell nuf Wegfall des 58. 130 sondern auch für nicht wünfchenswerth halten. Was die Strafe von lassen. tklichen ; Dich igen p . ö angetragen werden? gefetzt werde, da Fahrlässigkeit nicht strafbar macht.“ 5 ; widerhandelt, soll mit Geldbuße bis Auch die Höhe der Strafe wurde in Erwägung gezogen. erklären, weil ich glaube, daß die Aufnahme derselben nothwendig, = ntragen, werden es durch Aufstehen zu er— Die Abtheilung hat flir zweckmäßi . J. Einschaltung des Paragraphen in den neunten Titel zu erreichen be zu funfzig Thalern o hielten die im Entwurfe vorgeschlagene Strafe namentlich mit Berkcksichtigung der Zustände auf dem platten Lande, g h 3 äßig erachtet, diesen Zusatz zu antragt, so muß ich mich der Sache selbst anschließen und darauf werden.“ für zweckmäßig, allein die Mehrzahl ; z ftz ͤ Strate bis zu 10 Rthlr. Geld der 14 Tagen Gefängniß. möchte ich mich dafür verwenden das Wort „erhebliche“ vor dem ; ĩ ; Referent Abgeordn. Freiherr von s doch zu viel verlangt Mit Ja haben gestimmt 62 Nein 29 Mitali e geordn. Ireih 8 hall: J : ) ch zu d angt, 8 , ges 2, mit Nein 29 Mitglieder. „verheimtlicht“ das Vorsätzliche nnd Absichtli l n 4. 644 §. 446 sehen, als sei die Versammlung dem Vorschlage der Abtheilung bei⸗ wenn man blos bei erheblicher Gefahr eine Verpflichtung h sichtliche gewiß enthalten sei. Justiz⸗Minister von Savigny: Es ist schon bemerkt worden, Wer bei der Feuerung in versch sistenz nicht anerkennen wollte. darin befindlichen Personen durch Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (iest vor): . Es dürfte in der Billigkeit beruhen, schon bei gewöhnlicher Ge⸗

ü eiherr Tvli a0 Denn wenn J a AUlbsichtlicht gem that yu, . Heferent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor: agen, ö . n, ö verbirgt, o wird iemand daß §. 41 in natürlicher Verbindunf stcht mit 8. 417, welcher un,

Wer ohne polizeilich Cn 33 öffentli sz r Worte verheimlicht ben , . es ist in dem sagt; ale Polizei-Vergehen sind unt, ald. Handlungen oder Unter— ben Dunst in' Gefahr gesetzt werden, ist mit Geldbuße bis zu funf⸗ „§. 451. anstaltet oder fn und/ 4 ö. ien . 3 Marschall: 8. 1457. . lassungen zu bestrafen, welche durch Gesetze oder durch verfassungs; zehn Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu be— Mit Geldbuße von einem bis zu zehn Thalern oder mit Ge⸗ fahr von der Verpflichtung zu entbinden und es nicht zu bestrafen, 1 HN Rieferent Abgeordn. Freiherr 33. Mylius Ciest vor): mäßig erlassene obrigleitliche Werotdfumnsten polizeilich verboten sind.“ strafen. füngniß von einem bis zu acht Tagen sollen diejenigen bestrast wenn der Aufforderung keine Folge geleistet wird. Ich bitte Durch= 6. Gutachten lautet: ; 1 ö 33. Ylius iest vor): Gesetzt nun, es ist eine obrigkeitliche Verordnung zur Beschränkung Das Gutachten lautet: , ; laucht, die hohe Versammlung zu fragen, ob sie diesen Antrag un⸗

. 3 a l eee, . 3 k , ,, . . ö . 9. „Zu §§. 145 und 446. 1) welche in Städten und Dörfern, besonders auf, Brücken und terstüzt. g ; r . . ö. 66 ö i, ,. u i e, ls r f. fn ein ub ee, de nr. J . 2 Die §§. 445 und 446 wurden angenommen.“ in, Thoren, beim Umlenken oder Umwenden um die Ecken über⸗ Marschall: Es fragt sich, ob der gemachte Vorschlag, das Obrigkeit unverzüglich Anzeige gemacht werden. Wird diese Anzeige mehrmals zuwiderhandelt, dennoch sliallos Cieiben 6 nur ,. Marschall: 5. 417. . mäßig schnell fahren oder reiten; . Wort „erhebliche“ vor dem Worte „Gefahr“ wegzulassen, unter⸗ ö e e⸗ Referent Abgeordn. Freiherr von mylius (liest vor): welche auf fentlichen Stenf'n oder Wegen mit Gefahr . . Andere durch schnelles Fahren oder Reiten wetteifern oder .

zuerst über die Frage:

Marschall: 5. 132 unterlasse h . n. ; assen, so sollen sowohl die Stifter als die Vorsteher mit Geld- straft werden soll, wenn er ihr gewerbsmäßig zuwiderhandelt? 5. 44 D* z c h . muthwillig das Vorbeifahren oder Reiten Anderer verhindern; Wir kommen nun zur Abstimmung ĩ . . betritt, oder an Orten verweilt, wo 3) welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte ob auf Wegfall der Worte: „oder zur Ausübung eines obrigkeit⸗

Wird unterstützt.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (iest vor): . l ; buße bis zu funfzi . 2 ö 2 zu funfzig Thalern bestraft werden Es wär irli d,. ; 4. . ; „§. 452. , n ,,, eg e. . wäre unnatürlich, wenn man verfassungsmäßis erlassenen Verord⸗ ] . . baer gn ee el re e gl le dh . ,,,, , 3 n der Zei ñ arschall: 8. 433. h if , . 2 h 9 . geachtet sie dor dem Wir the n r n,. . , Jieferent Abgeordn. Freiherr von Mylius C(iest vor): , ö 6 in , Rae Menschen verkehren gleichen der Häuswirth, welcher eine mit ei= bder' Dörfer Pferde einfahren oder zureiten; lichen Befehls“, angetragen werden solle gen e leren e onen, 38. Vertreter oder von ei— 5r H Ilge orkn. perling: Ich halte die s gemeine Fassung des nem geladenen Gewehre versehene Person aufnimmt, ist zur sicheren welche mit Schlitten ohne feste Deichsel, oder in den Städten . . a getragz rden dies durch Aufstehen zu erkennen ö . d J,, 6, ; ches Verweilen zu verbotener Jeit dulden Gelbbuße . ee igs oder der kompetenten inländischen Behörde ausländischer Titel be t 8 a, , . regeln gegen dessen Entladung verpflichtet. Die Vernachlässigung 5) welche Thiere in Städten oder Dörfern auf öffentlichen Stra⸗ j Nach erfolgter Abstimmung.) . zu = zu zehn ! . „Pzphen angedrohte Strafe ganz angemessen sein dürfte, aber anderer j . ö . ö j d 6 5 . S z ben, e el. 6 zu zeh ei h nr hene bedienen, sollen mit auch wieder Jälle . in denen eine jede , ,, , ,, , ist mit . bis a . Thalern oder ßen , n. 66 ,,, * . Dem Antrage ist nicht beigetreten worden. Sodann ist zu . zur Zeit der , J 19 ö werden, (insofeti. lie Gen Zch nut. Br . Polizei ⸗Bestimmung erinnern, welche das Zu? 2. 5 ö 1 5 . ö. 4 chlässigung der erforderlich Ei mn its⸗ fragen; s Wortes „erhebliche“ vor „Gefahr“ angetra⸗ „Zu 5. 432. wvarcn.“ g der Auszeichnung preußische Unterthanen sammenschlafen von , , verschiedenen Geschlechts verbietet; oft as Gutachten lautet: vl en. 9 op nn g g h hen lassen.“ rlichen Sicherheits- Sb auf wegs , , , 9 . . h z j 5e ö 5. 8 1 1 . ü ö , , n Rc cs⸗ A re hee e ubbergkre, whtragem, vördens s dard Austchen . nennen

hat die Abtheilung nichts zu erinnern gefunden.“ Abgerrkn. Graf on Halen: Ich bitte ums Wort. Daß hi Zu §. 438 ward bemerkt, daß auch dem früheren Beschluse ge- zu, genigen Bleibt nun die vorliegende Bestimmung in d ö Den 8. Al. Hilti e cl sie, Nebels üibersi ; Daß hier maß ids ' Keen Kerse än ' s Kam la ade eifel lthe. n a r Riehen er ber dtm fe . . Dan eine zu 6 . ann, ,,,, 3 „Zu S. 451. geben. (Nach erfolgter Abstimmung.) Da“ di 51 wurd Dort: „i ißig“ jorit g diefer Paragraph aus dem Allg. Landrecht aufgenommen In Nr. 1 des 5. 451 wurde 3 26 ae n 3 Die Majorität hat sich b aus gesprochen.

im §. 137 diejenigen, welche in den Schankstuben oder an 6

ö ; x ent- den sei. ; ö J (

,, , , , rr ellen be h, di, e eee een ö .

La erden, läßt nun die Frage übrig, ob Reser ent ih drordu. Br 1 ; ein . immung, welche der Herr Minister der en ist und dis jetzt dessen Unzweckmäßigkeit nicht herausge- stimmt gefunden, allein, na dem .

alle übrigen Beg gr. erlaubt? feen, außer den späten ze! ferent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) Gesetzgebung uns in das Gedächtniß zurückgerufen hat, ist dem Zwecke an wurde von anderen . die Hin, 363 atte, daß man dem Beamten eine discretionaire Gewalt einräumen . Abgeordn Freiherr von Mylius (iest vor: raphen für nothwendig erachtet. müsse, wurde dieser Paragraph unverändert angenommen.“ d ĩ

weilen in den öffentli z J„8§8. 437. chankstuben und an öffentlichen Vergnügungsörtern. Niemand soll, bei eri bis zu fünfzig Thalern oder bei Erste Beilage