1848 / 70 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

zu behaupten, es dürfte, wenn mit Sicherheit vorgeschritten werden sollte, kein Theil unseres Rechtszustandes geändert werden, wenn nicht gleichzeitig die Aenderung aller übrigen Theile dieses Rechtszustandes Übersehen werden könnten, so müßte ich dies leugnen. Das ist abso⸗ jut unmöglich! und darin eben sehe ich die Ueberkreibung, die der Be⸗ hauptung vorgeworfen werden muß, welche hier so viele Vertreter gefunden hat.

Im Anfange des Jahres 1794 hatten wir in unserem Lande das gemeine deutsche Strafrecht und den gemeinen deutschen Straf⸗ 4 mit mancherlei Modificationen, worauf es hier nicht weiter ankommt. Eine durchgreifende, eigenthümliche Landes= Gesetzgebung existirte über jene Rechts Gegenstände nicht. Im Jahre 1794 ist mit dem ganzen Landrechte auch der XX. Tit. des 2ten Theils, also das Kriminal-Recht, publizirt worden, und 1805 ist eine Kriminal⸗ Ordnung erschienen; 11 Jahre lang also haben die Gerichte nach dem älteren Strafverfahren geurtheilt und das neue materielle Straf⸗ recht in der That angewendet. Dies war möglich; es ist keine Rechts⸗ Ungewißheit daraus entstanden, und man kann durchaus nicht sagen, man sei eben dadurch zu der Nothwendigkeit hingeführt worden, auch das Strafverfahren zu ändern, und dieser Umstand habe also noth⸗ wendig auf die Kriminal⸗Ordnung geführt. Wäre dies der Zusam— menhang gewesen, so wäre man allerdings etwas spät zu dieser Ueberzeugung geführt worden. Es war aber dieses nicht der Grund der weiteren Aenderung, sondern dieser lag vielmehr darin, daß man sich überzeugt hatte, es seien Verbesserungen des Verfahrens an sich nicht nur möglich, sondern nöthig; diese Ueberzeugung hat die Kri⸗ minal⸗Ordnung herbeigeführt. Aber die 11 Jahre der Zwischenzeit beweisen hinlänglich, daß man damals bestehen konnte mit dem Land⸗ rechte, verbunden mit der älteren Prozeß-Ordnung, obgleich man eine Reform derselben bald unternahm, die auch später ins Leben trat. Dadurch ist nun namentlich auch die Behauptung eines geehrten Ab⸗— geordneten, wie ich glaube, hinlänglich widerlegt, welcher davon aus⸗ geht, daß neben den verschiedenen Prozeß- Ordnungen, die wir jetzt noch haben, eine solche gemeinsame Einführung des jetzt berathenen Strafrechts nicht möglich sei. Es ist nun ferner von einer Seite be— hauptet worden, daß vielleicht das neu einzuführende Straftecht, wel⸗ ches wir so eben berathen haben, gar nicht einmal mit Sicherheit könne eingeführt werden, wenn nicht gleichzeitig Geschwornen-Gerichte zur Anwendung desselben bestellt würden. Es ist bekannt, daß die Vorbereitungen zu dem vorliegenden und jetzt berathenen Entwurfe sich durch sehr viele Jahre hindurch gezogen haben; im größten Theile dieser Zeit haben an diesen Berathungen Theil genommen die vorzüg— lichsten Juristen der alten Lande, aber auch höchst ausgezeichnete Ken⸗— ner und Vertreter des rheinischen Rechts. Es waren also die Kennt⸗ nisse des einen und des anderen Rechtszustandes, des materiellen Rechts und des Rechts⸗Verfahrens, den Männern, die mit der Vorbereitung des Gesetzes beauftragt waren, vollkommen gegenwärtig. In dieser langen Zeit aber ist, so viel ich weiß, niemals der Gedanke geäußert worden, daß das neue Strafrecht, das, seinen Prinzipien nach, schon seit langer Zeit übereinstimmend gedacht und bearbeitet wurde mit den Prinzipien des jetzt berathenen Entwurfs, daß dieses Strafrecht an sich vielleicht gut sein möge, aber daß es nicht ausgeführt werden könne ohne Geschworne. Ueber den Werth des Geschwornen-Ge— richts an sich waren die Meinungen sehr verschieden, aber jener Ge⸗ danke ist, so viel ich mich erinnere, niemals aufgestellt worden. Da⸗ gegen ist umgekehrt sehr häufig, seitens der Vertreter des rheinischen Rechts und der rheinischen Gerichts⸗-Verfassung, das Bedenken erho⸗ ben worden, daß das Strafrecht, so wie es fortschreitend bearbeitet wurde, in manchen seiner Theile nicht gut anwendbar sein möchte bei den rheinischen Geschwornen Gerichten, indem manche Bestim⸗ mungen desselben so beschaffen seien, daß ohne irgend eine Aenderung oder Vermittelung der Geschworenen keine angemessenen Fragen vor⸗ gelegt werden könnten. Diese Behauptung ist nun von Anfang an sehr ernsthaft berücksichtigt worden, und ich kann sagen, unter den vielen Schwierigkeiten, die sich in der Arbeit gezeigt haben, ist gerade diese vielleicht die größte gewesen. Mit gerechter Räcksicht auf die wahren Bedürfnisse und Wünsche der Rhein-Provinz hat man daher mit allem Ernste gesucht, diese Schwierigkeit zu besiegen, und es ha⸗ ben zu verschiedenen Zeiten die ausgezeichnetsten Kenner des rheini⸗ schen Rechts die Aufgabe zu lösen gesucht, wie die Bestimmungen so gefaßt werden konnten, daß in allen Fällen der schwereren Verbrechen eine gehörige Frage an die Geschwornen gestellt werden könnte. Ob es gelungen ist, diese Schwierigkeit überall zu besiegen, lasse ich jetzt dahingestellt, ich sage nur, daß man darauf einen besonderen Fleiß gewendet hat. Ven keiner Seite aber habe ich jemals ein Bedenken äußern hören, daß dieses Strafrecht, wie es nun vorbereitet worden ist, nicht anders angewendet werden könne, als von Geschworenen.

Fürst Wilh. Radziwill: Ich habe im Anfang die Absicht ge⸗ habt, mich auch an dieser Debatte zu betheiligen, ich halte, sie aber jetzt für erschöpft; ich fühle mich also nur verpflichtet, mein Votum mit kurzen Worten zu motiviren. Es ist schon in dem enthalten, was der verehrte Vorsitzende der Abtheilung ausgesprochen hat, ob⸗ gleich ich hier nicht ganz auf demselben Boden stehe, als er, da ich über meine Kompetenz in dieser Versammlung keinesweges zweifelhaft bin. Es ist, das glaube ich, eine Meinung, die auch von einer Majoritat der Versammlung getheilt wird. Ich lasse aber diese Frage bei Seite und stimme gegen das Votum der Ma— jorität der Abtheilung, weil ich die Ueberzeugung habe, daß es hier weder am Ort noch an der Zeit ist, die ständischen Fragen noch einmal, wenn auch indirekt, in ein Schluß⸗Votum der Versammlung hineinzuziehen. Das sind die Gründe, die mich bestimmen werden, gegen die Majorität der Abtheilung zu votiren.

Candtags Kkommissar: Ich habe, bereits in einer der ersten Sitzungen des Vereinigten Landtages geäußert, wie ich nicht glaubte, daß hier die Zeit und der Ort sel um mich derselben Ausdrücke zu bedienen, deren sich das geehrte durchlauchtigste Mitglied von der Herren-Kurie so eben bedient hat politische Fragen über die Kompetenz des Vereinigten Ausschusses zur Sprache zu bringen und zu diskutiren; da ich noch derselben Ansicht bin, fo bedaure ich, daß von einem geehrten Mitgliede aus der Rhein- Provinz die Debatte abermals auf dieses Feld geführt ist. Jener Ansicht getreu, darf ich ihm auf dies Gebiet nicht folgen; nichtsdestoweniger aber halte ich es, wie ich es in jener Sitzung gethan, so auch heute, für meine Pflicht, die Ansicht der Regierung nochmals deutlich auszusprechen, und in Folge dessen muß ich erklären, daß durchaus keine gesetzliche Noth— wendigkeit anerkannt wird, den Strafrechts Entwurf vor seiner . noch an den Vereinigten Landtag zu bringen, weil er— ens derselbe den Provinzial Landtagen zur Berathung vorgelegen hat und keine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, aus welcher de— duzirt werden könnte, daß die vor dem 3. Februar 1847 von den Provinzial⸗-Ständen berathenen Gesetze nach dem 3. Februar 1847 ohne Anhörung der centralständischen Versammlung nicht publizirt werden dürften; weil zweitens die wenigen oder unwesentlichen Ab⸗ änderungen oder Neuerungen, welche der Entwurf gegen den frühe⸗ ren enthält, kein gesetzliches Sinderniß dieser Publication abgeben könnten, auch wenn, keine neue ständische Berathung stattgefunden hätte. Denn wie ich schon früher ausgesprochen, so muß ich auch hier wiederholen, daß kein Gesetz der Regierung verbietet, nach An⸗ hörung der Stände noch dergleichen Abänderungen eintreten zu

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lassen, und daß die ,. seit der Zeit, wo überhaupt unsere neue ständische Verfassung besteht, durchweg für diese Freiheit spricht.

Es ist hler hervorgehoben worden, daß durch den Mißbrauch oder durch eine umfassende Anwendung dieses Grundsatzes das ganze Recht des ständischen Beiraths illusorisch werden könnte; das will ich zugeben, aber es würde ein Mißbrauch sein, dessen sich die Regie⸗ rung meines Wissens bis jetzt niemals, am wenigsten in dem vorlie⸗ gin, Falle, schuldig gemacht hat, wo nach Einschaltung weniger Zusätze eine neue staͤndische Berathung darüber i . ist. Ein Mißbrauch ist für die Zukunft um so weniger zu befürchten, da jetzt centralständische Berathungen eingeführt sind, welche die schließliche Redactson der Gefetze gegen den früheren Justand wesentlich erleichtern, wo die häufig divergirenden Vota der S Provinzen zusammengetra⸗ gen werden müßten. Die Offenheit erfordert endlich, daß ich erkläre, wie ich auch deshalb eine nochmalige Vorlage nicht für nothwen⸗ dig halte, weil der ständische a , nach der Erklärung Sr. Ma⸗ jestüt im Landtags-Abschiede mit allen Rechten und Befugnissen berufen ist, welche ihm das Gesetz vom 3. Februar beilegt, und diese so lange behält, bis des Königs Majestät geruhen sollten, in Folge der von dem Vereinigten Landtage an Ihn gestellten Bitten In Anderes zu beschließen.

Was die Frage betrifft, ob die neue Kriminal-Ordnung, ehe sie publizirt werden könne, noch von dem Vereinigten Landtage berathen werden müsse, so muß ich mißverstanden worden sein, wenn ein geehr⸗ tes Mitglied der Herrenbank angenommen hat, ich hielte diese Frage für bereits erledigt. Ich erkenne an, daß sie nicht erledigt ist, ich glaube aber, dies auch nicht behauptet, sondern nur gesagt zu haben, daß die ganze accidentelle Frage über den Erlaß einer neuen Kriminal-Ordnung bereits von dem Vereinigten Landtage ange— regt sei, und daß diese Frage zu den wenigen Petitions- Anträgen gehöre, welche dort ihre Erledigung gefunden haben. Der Vereinigte Landtag hat beantragt, daß des Königs Majestät möglichst bald eine neue Kriminal-Ordnung mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit publizi= ren möchte, und daran nicht die Bedingung geknüpft, daß sie vorher dem Vereinigten Landtage vorgelegt werde. Eine ganz andere Frage ist die, ob prozessuglische Gesetze überhaupt des ständischen Beiraths bedürfen. Es war die Anerkennung dieses der Praxis nicht entsprechenden Grunbsatzes allerdings durch eine Petition der BDrei⸗Stände⸗Kurie erbeten, aber diese Petition hat den gesetzlichen Lauf durch die Herren Kurie nicht vollendet, und ist daher ein dahin gerichteter Antrag an Se. Maßjestät den König nicht gelangt; die Frage also, ob prozessualische Gesetze dem Landtage vorzulegen seien, ist durch die seitherigen Ver⸗ handlungen nicht erledigt. Ich muß aber wiederholen, daß ich durch= aus der Ansicht bin, daß hier nicht die Zeit und der Ort sei, sie zur Erledigung zu bringen.

Endlich muß ich noch auf einen quasi-persönlichen Punkt zurück- kommen. Ein geehrtes Mitglied der Rhein⸗-Provinz hat einen Beam ten bezeichnet, welchem die Khein⸗Provinz die Sicherheit oder die Beibehaltung ihrer Rechts-Institutionen vorzugsweise verdanke; ich weiß nicht, ob er mir dies ehrenvolle Zeugniß hat geben wollen; sollte dies der Fall sein, so würde ich die Aeußerung nur auf meine Mitwirkung bei Abfassung des Landtags Abschiedes für die Rhein⸗ Provinz, welchen des hochseligen Königs Majestät im Jahre 1837 er⸗ lassen haben, beziehen können. Darin ist allerdings die Zusicherung ausgesprochen, daß der Rhein⸗Provinz ihre Rechts-Institute unver⸗ letzt erhalten werden sollen; ich erlaube mir dann aber auch das ge⸗ ehrte Mitglied daran zu erinnern, daß in dieser selben Urkunde des Königs Majestät ausdrücklich angekündigt haben, daß künftig nur ein Kriminalrecht für die ganze Monarchie bestehen solle, und daß, sobald dessen neuer Entwurf vollendet sei, dieser den Provinzialständen der Rhein-Provinz zur Begutachtung vorgelegt werden solle. Das also, was jetzt der Ausführung entgegengeht, ist in völliger Uebereinstim— mung mit der Zusicherung, die des hochseligen Königs Majestät da— mals der Rhein-Provinz gegeben haben.

Abgeordn. Camphausen: Es war allerdings die Bemerkung, die ich gemacht habe, in Beziehung auf die Person richtig gedeu⸗ tet, aber nicht ganz in Beziehung auf die Sache. Sie hat sich nur dahin erstreckt, daß eine Wendung in der Richtung der Verwaltung in . auf bas rheinische Recht eingetreten war, und daß da—⸗ für in der Rhein-Provinz ein Gefühl der Dankbarkeit fortbesteht, in⸗ sofern dort die Annahme gilt, daß ein kräftiges Fürwort zur rechten Zeit gesprochen worden sei. Im Uebrigen werde ich auf den Vortrag des Herrn Landtags⸗Kommissars nur in Beziehnng auf einen einzigen Punkt eine Bemerkung machen, nämlich in Beziehung darauf, daß der Herr Landtags⸗Kommissar wiederholt die Ansicht vertritt, es stehe der Re⸗ gierung zu, in ein von den Ständen berathenes Gesetz nachträglich neue Bestimmungen einzuführen. Es ist, glaube ich, um mich auch gebrauchter Worte zu bedienen, nicht mehr an der Zeit und vielleicht nicht mehr am Orte, eine Verständigung darüber zu versuchen; das aber kann ich meinerseits nicht unterlgssen, zu sagen, daß ich mit dem Vorsatze von hier gehe, alle gesetzlichen Mittel nicht unversucht zu lassen, um dahin zu wirken und zu streben, daß der Herr Landtags⸗ Kommissar von dieser das ständische Recht benachtheiligenden Ansicht zurückgebracht werde.

(Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Wenn sich weiter Niemand um das Wort meldet, so ist die Berathung für geschlossen zu erklären. Es ist nur Veran⸗ lassung zur Stellung von zwei Fragen vorhanden, von welchen sich die erste bezieht auf den Antrag der Abtheilung und die zweite auf den Vorschlag des Grafen zu Dohna.

Die Frage in Bezug auf das Abtheilungs-Gutachten wird zuerst zur Abstimmung kommen und alsdann die zweite der genannten Fragen.

Abgeordn. von Auerswald: Darf ich um das Wort bitten, be—= vor der Antrag zur Abstimmung kommt? In Bezug auf die ö. Rede des Herrn Landtags- gtommissars gestatte ich mir blos die Aeuße⸗ rung, daß ich zwar die von ihm ausgesprochene Ansicht über die Be⸗ fugnisse des ständischen Ausschusses, natürlich insofern sie von ihm im Ramen der Regierung ausgesprochen ist, dahingestellt sein lassen muß, daß ich aber in diesem Augenblicke und nach dieser Erklärung den In⸗ halt derjenigen Erklärung, die ich am ersten Tage für mich und An⸗ dere abgegeben habe, als wiederholt anzusehen bitte.

Marschall: Wir können abstimmen. .

(Eine Stünme: Nur ein paar Worte; Ruf zur Abstimmung von vielen Seiten.)

Die erste Frage heißt:

Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei?

Und die zweite Frage würde heißen;

Stimmt die Verfammlung dem Antrage bei, die Erklärung abzugeben, der Vereinigte Ausschuß halte für nothwendig, es moge das Gesetz nicht' erlassen werden, bevor eine neue Kri⸗ 1 von dem Vereinigten Landtage berathen wor⸗ en Darin bestand der Antrag des Grafen Dohna. Abgtordn. Hüffer: Ich bitte für die erste Frage um nament— liche Abstimmung. (Einige Stimmen: Nein.) Ich ersuche Ew. Durchlaucht, die Versammlung zu fragen, ob mein Antrag Unterstützung findet.

Marschall: Die Unterstützung ist nicht verschränkt, ich bemerke

sie aber nicht.

Mehrere Mitglieder erheben cn 6 3. die Unterstützung hinreichend ; ü . erfolgt. Die r , wird also durch namentlichen Aufruf erfolgen.

Abgeordn. Gra

zu Dohna⸗auck: Dann bitte ich in Bezie⸗

huug auf mein Amendement ebenfalls um namentliche Abstimmung. (Es erhebt sich eine hinreichende Anzahl zur Unterstützung.)

Marschall: zweite Frage stattsinden.

Vie Abstimmung wird eben so in Bezug auf di Die erste Frage heißt: .

„Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei?“

Für Ja haben gestimmt:

Abegg, Kommerzien-⸗-Rath.

Allnoch, Erbscholtiseibesitz er.

von Auerswald, General- Land⸗ schafts Direktor.

Brämer, Landschafts⸗Rath.

von Brodowski, General⸗-Land⸗ schafts⸗ Direktor.

Brown, Bürgermeister.

von Brünneck, Ober⸗Burggraf und Provinzial⸗Landtags⸗Marschall.

Camphausen, Handels - Kammer⸗ Präsident.

Dittrich, Bürgermeister. von Donimierski, Landschafts⸗De⸗ putirter.

von Eynern, Kaufmann.

Graf von Fürstenberg, Kammer- herr.

Grabow, Kriminal⸗-Rath. Freiherr von Gudenau, Landrath.

Hausleutner, Apotheker.

Heinrich, Kaufmann.

Graf von Hompesch⸗Rurig, Rit- tergute besitzer.

Hüffer, Kommerzien⸗Rath.

Jordan, Freigutsbesitzer.

Kersten, Bürgermeister.

Krause, Gerichtsschulz.

von Kurcewski, General- Land- schafts⸗ Rath.

Kuschke, Bürgermeister.

Linnenbrink, Landwirth. Lucanus, Dr., Stadtrath.

von Miszewski, Rittergutsbesitzer. Freiherr von Mylius, Staats⸗ Prokurator.

Naumann, Geheimer Regierungs- Rath und Ober-Bürgermeister. Neumann, Bürgermeister.

Paternowski, Bürgermeister. Petschow, Kaufmann.

Plange, Justiz⸗Kommissarius. von Platen, Landrath.

von Potworowski, Rittergutsbe⸗

siß

. er. Przygodzki, Freigutsbesitzer.

von Saucken⸗Julienfelde, General- Landschafts⸗-Rath.

von Saucken - Tarputschen, Ritt⸗ meister a. D.

Schier, Bürgermeister und Justi= tiar.

Siegfried, Landschafts⸗Rath.

Graf von Skorzeweki.

Sperling, Bürgermeister.

Urra, Bürgermeister.

Zimmermann, Bürgermeister.

Fehlende Mitglieder: Kessel, Kreis-⸗Depulirter.

Für Nein haben gestimmt:

von Arnim, Oberst⸗ Lieutenant a. D. und Kreis Deputirter.

Bauck, Ritter gutsbesitzer. Becker, Ortsrichter.

Graf von Bismark⸗Bohlen, Pro⸗ vinzial ⸗Landtags⸗Marschall. von Bodelschwingh, Regierungs⸗

Vice⸗Präsident. Brassert, Geheimer Bergrath. von Byla, Landrath.

Dansmann, Erbschulzenguts⸗Be⸗ sitzer.

Diethold, Bürgermeister.

Graf zu Dohna-Lauck, Kammer—⸗ herr.

Dolz, Kruggutsbesitzer.

Fabricius, Bürgermeister.

von Flemming, Gutsbesitzer. Freiherr von Friesen, Landrath.

Freiherr von Gaffron, Geheimer Regierungs⸗Rath.

Graf von Gneisenau, Major a. D.

Giesler, Schultheiß.

von Hagen, Landschafts⸗Rath.

Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Provinzial Landtags ⸗Marschall.

von Katte, Ritterschafts⸗Rath. Knoblauch, Geheimer Finanz⸗Rath. von Krosigk, Domprobst.

Freiherr von Lilien, Landrath. Graf zu Lynar, Kammerherr. Graf von Loeben.

Meyer, Orts⸗Vorsteher. Müller, Freischulze. von Münchhausen, Landrath.

Neitsch, Stadt Syndikus.

Freiherr von Patow, Geh. Re— gierungs⸗-Rath.

Prüfer, Rathsherr.

Fürst Wilhelm von Radziwill.

Fürst Boguslaw von Radziwill.

Herzog von Ratibor.

Graf von Redern, Wirklicher Ge—= heimer Rath.

Graf von Renard, Wirklicher Ge⸗ heimer Rath. .

von Rochow, Oberst⸗ Lieutenant a. D. und Provinzial⸗Landtags⸗ Marschall.

Freiherr von Rothkirch, Ober-Lan— desgerichts⸗Rath.

Schulze⸗Dellwig, Amtmann und Gutabesitzer.

Graf von Schwerin, Landrath.

Graf zu Solms⸗Baruth.

Steinbeck, Geh. Bergrath.

Vahl, Schulze. Weiher, Landschafts⸗Rath.

. 6 Geheimer Regie⸗

rungs. Rath: g von Witte, Ritterschafts-⸗Rath. Wodiczka, Justizrath. . Freiherr von Wolff = Metternich,

Regierungs⸗Vice⸗Präsident. Wulff, Landwirth.

Graf von Zech⸗Burkergrobe, Kam- merherr und Provinzial-Land- tags⸗Marschall.

Fürst zu Solms, Landtags · Mar-

schall.

Graf von Galen, Erbkämmerer. von von Olfers, Stadtrath. von Po⸗

Zweite Beilage

70.

Zweite Beilage zur

679

Freitag den 10. März.

ee —— m

grell, Rathsherr. Fürst zu Putbus. meister. Stöpel, Bürgermeister und Syndikus. Konsistorial⸗Präsident.

Mit Ja haben gestimmt 43, mit Nein haben gestimmt 51. Der Herr Secretair wird die zweite Frage nochmals verlesen.

Die Frage heißt:

(Secretair Diethold verliest sie.)

Stimmt die Versammlung dem Antrage bei, die Erklärung ab⸗ zugeben, der Vereinigte Ausschuß halte für nothwendig, es möge das Slrafgesetzbuch nicht erlassen werden, bevor eine neue Kriminal -Ord⸗ nung von dem Vereinigten Landtage berathen worden?

(Es erfolgt hierauf der namentliche Aufruf.)

Für Nein haben gestimmt:

von Arnim, Oberst⸗Lieutenant a. D. und Kreis⸗Deputirter.

Stägemann, Bürger- von Uechtritz,

Für Ja haben gestimmt:

Abegg, Kommerzien⸗Rath.

Allnoch, Erbscholtisei⸗Besitzer.

von Auerswald, Geneial - Land⸗ schafts⸗Direftor.

Bauck, Rittergutsbesitzer.

Becker, Ortsrichter.

Brämer, Landschaftsrath.

Brassert, Geheimer Bergrath.

von Brodowski, General ⸗Land⸗ schafts⸗ Direktor.

Brown, Bürgermeister.

von Brünneck, Ober⸗Burggraf und Provinzial ⸗Landtags⸗Marschall.

Graf von Bismark⸗Bohlen, Pro⸗ vinzial⸗Landtags⸗Marschall. von Bodelschwingh, Regierungs⸗ Vice⸗Präsident. von Byla, Landrath.

Camphausen, Handels⸗Kammer⸗ Präsident.

Diethold, Bürgermeister.

Dittrich, Bürgermeister.

Graf zu Dohna⸗Lauck, Kammer⸗ herr.

Dolz, Kruggutsbesitzer.

von Donimlserski, Landschafts-De⸗ putirter.

von Eynern, Kaufmann.

Fabricius, Bürgermeister. Freiherr von Friesen, Landrath. von Flemming, Gutsbesitzer. Graf von Fürstenberg, Kammer⸗

herr.

Freiherr von Gaffron, Regierungs ⸗Nath. Graf von Gneisenau, Major a. D.

Giesler, Schultheiß.

von Hagen, Landschafts-Rath.

Grabow, Kriminal⸗Rath. Freiherr von Gudenau, Landrath.

Geheimer

Hausleutner, Apotheker.

Heinrich, Kaufmann.

Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Provinzial⸗ Landtags⸗Marschall.

Graf von Hompesch-Rurig, Rit— tergutsbesitzer.

Hüffer, Kommerzien-Rath.

Jordan, Freigutsbesitzer.

von Katte, Ritterschafts- Rath.

Kersten, Bürgermeister. 9 von Krosigk, Domprobst.

Knoblauch, Geheimer Finanzrath.

Krause, Gerichtsschulz.

von Kurcewski, General⸗-Land— schaftsrath.

Kuschke, Bürgermeister.

Freiherr von Lilien, Landrath.

Graf zu Lynar, Kammerherr. freih. n, Graf von Löben.

Linnenbrink, Landwirth. Lucanus, Dr., Stadtrath.

Meyer, Ortsvorsteher. von Münchhausen, Landrath.

von Miszewski, Rittergutsbesitzer.

Müller, Freischulze.

Freiherr von Mylius, Prokurator.

Staats.

Naumann, Geheimer Regierungs⸗ Rath und Ober-Bürgermeister.

Neitsch, Stadt⸗Syndikus.

Neumann, Bürgermeister.

Paternowski, Bürgermeister.

Petschow, Kaufmann.

Plange, Justiz⸗Kommissarius.

don Platen, Landrath.

von Potworowski, Rittergutsbe⸗ sitzer.

Pizygodzki, Freigutsbesitzer.

Freiherr von Patow ö 1 Regierungs⸗Rath.

Prüfer, Rathsherr.

Geheimer

Fürst Wilhelm von Radziwill.

Fürst Boguslaw von Radziwill.

Graf von Redern, Wirklicher Ge— heimer Rath.

Graf von Renard, Wirklicher Ge— heimer Rath.

von Rochow, Oberst⸗Lieutenant a. D. und Provinzial⸗Landtags⸗ Marschall.

Freiherr von Nothkirch, Ober-Lan— desgerichts⸗Rath.

Herzog von Ratibor.

Schulze⸗Dellwig, Amtmann und Gutsbesitzer.

Graf von Schwerin, Landrath.

Graf zu Solms⸗Baruth.

von Saucken⸗Julienfelde, General⸗ Landschafts⸗Rath.

von Saucken-Tarputschen, Ritt⸗ meister a. D.

Schier, Bürgermeister und Justi⸗ tiar.

Siegfried, Landschafts⸗Rath.

Graf von Skorzewsli.

Sperling, Bürgermeister.

Steinbeck, Geheimer Bergrath.

Urra, Bürgermeister. Vahl, Schulze.

Für Nein haben gestimmt: von Weiher, Landschafts⸗Rath. von Werdeck, Geheimer Regie⸗

rungz⸗Rath.

Wodiczka, Justizrath. Freiherr von Wolff ⸗Metternich,

Regierungs⸗Vice⸗Präsident. Wulff, Landwirth.

on Witte, Ritterschafts-Nath.

Graf von Zech⸗Burkersrode, Kam⸗ merherr und Provinzial⸗-Land⸗ tags⸗Marschall.

Fürst zu Solms, Landtags⸗Mar⸗

schall.

Fehlende Mitglieder: Dansmann, Erbschulzenguts⸗Besitzer. Graf von Galen, Erbkämmerer. von Olfers, Stadtrath. von Pogrell, Rathsherr. Fürst zu Putbus. Stägemann, Bürgermeister. Stöpel, Bürgermeister und Syndikus. von Uechkritz, Konsistorial⸗Präsident.

Mit Ja haben gestimmt 60, mit Nein haben gestimmt 33. Wir kommen nün zu dem Entwurf des Gesetzes über die Einführung des

Strafgesetzbuches.

Referent Abgeordn. Naumann lliest vor): 9

„Entwurf des Gesetzes über . . die Einführung des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c.

Nachdem Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät eine Reviston der Strafgesetze anzuordnen geruht haben und solche nun= mehr vollendet ist, so ertheilen Wir dem in Folge derselben abgefaß⸗ ten Strafgesetzbuche, nach Anhörung Unserer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, hierdurch Un⸗ sere landesherrliche Sanction und verordnen wegen dessen Einführung, was folgt:

A. Vorschriften für alle Landestheile. .

Zimmermann, Bürgermeister.

S. I. Das Strafgesetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem. in Kraft.“ Die Bemerkungen, welche wegen Publication des Strafgesetz⸗ buches zu machen sein würden, finden ihre Erledigung durch den Vor= schlag der Abtheilung, der eben modisizirt angenommen worden ist.

„F. II.

Mit diesem Zeitpunkte (8. J.) werden außer Wirksamkeit gesetzt: der zwanzigste Titel des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts, das Rheinische Strafgesetzbuch und die gemeinen deutschen Kriminal⸗ Gesetze nebst allen dieselben ergänzenden, abändernden oder erläutern⸗ den Bestimmungen. = . ö ö. bleiben jedoch folgende besondere Strafgesetze auch ferner in rraft:

1) die Gesetze über die Bestrafung der Post⸗, Steuer- und Zoll⸗ Contrabehtionen, namentlich das Zoll-Strafgesetz vom 23. Ja⸗ nuar 1838;

2) die Gesetze über die Bestrafung des Holzdiebstahls, des Wild⸗ diebstahls, der Forst⸗ und Jagdfrevel, so wie der Fischerei⸗Con⸗ traventionen, insoweit letztere nicht im gegenwärtigen Straf⸗ gesetzbuche unter Strafe gestellt sind;

3) die Gesetze über die Widersetzlichkeiten bei Forst⸗ und Jagd- Verbrechen und gegen Zoll- Beamte (Gesetze vom 31. Mãrz 1837 und vom 23. Januar 1838, §. 26);

4) die Verordnungen über den Waffengebrauch des Militairs, der Gränzbeamten und der Forst- und Jagdbeamten (Gescetze vom 25. Juni 1834, 20. März 1837 und 31. März 1837)

5) die Regulative gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten und Viehseuchen vom 8. August 1835 und 27. März 1836, in⸗ soweit sie andere Fälle, als die in den ss. 348 und 349 des gegenwärtigen Strafgesetzbuchs erwähnten, betreffen;

6) das Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen vom 31. Janugr 1843

7) das Gesetz über die Aufrechthaltung der Mannszucht auf den Seeschiffen vom 31. März 18413;

8) das Gesetz über die Bestrafung des Handels mit Negersklaven vom 8. Juli 1841;

g) das Gesetz über die Strdenten-Verbindungen vom 7. Januar 1338 mit Ausschluß jedoch der 8. 6 9 desselben, an deren Stelle die Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesetzbuches treten;

10) das Gesetz über die unbefugte Anfertigung öffentlicher Siegel und Stempel vom 6. Juni 18353; .

11) die Strafbestimmungen, welche die Presse oder die Censur be⸗ treffen;

12) e Gesetz über das Spielen in auswärtigen Lotterieen vom 5. Juli 1847;

13) die Verordnung über die Bestrafung des Spielens an der Spielbank zu Cöthen vom 22. Dezember 18413;

14) die Gesetze zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wis⸗ senschaft und Kunst vom 11. Juni 1837, 6. November 1841, 5. Juli 1844 und 16. Januar 18463

15) die Gesetze zum Schutze der Waaren⸗Vezeichnungen;

16) das Gesetz über die Beschädigung von Eisenbahn⸗Anlagen vom 30. November 1840;

17 die Gesetze über die Anlage und den Gebrauch der Dampfma⸗

schinen vom J. Januar 1831 u'd 27. September 1837

18) die Bestimmungen über die Verbrechen und Vergehen der Ge⸗

werbtreibenden Ain der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845, Titel x. .

Eben so sollen auch ferner in Kraft bleiben alle übrigen beson · deren Strafgesetze, welche solche Materien betreffen, in Hinsicht deren das gegenwaͤrtige Strafgesetzbuch nichts bestimmt.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

„Zu 5§. II.

Es kann nicht als die Aufgabe angesehen werden, die besonde—⸗ ren Strafgesetze, welche auch ferner in Kraft bleiben sollen, ihrer Form und ihrem Inhalt nach einer näheren Prüfung zu unterwer⸗ fen, und die Abtheilung hat Anstand genommen, auf eine derartige Prüfung einzugehen. Ju. bemerken bleibt aber, daß damit um so weniger der materielle Inhalt dieser besonderen Strafgesetze als durchaus entsprechend anerkannt, wird, als sich die Unvereinbarkeit mancher darin enthaltenen Bestimmungen mit den Festsetzungen des Strafrechts Entwurfes schon während der Berathung des letzteren offenbart hat, und es bleibt außerdem zu erklären, daß auch das ver⸗ fassungsmäßige Bestehen jener Gesetze eben so wenig als anerkannt

angenommen werden darf.

Die Abtheilung schlägt vor: sich mit diesen 1 und Erklärungen einverstanden zu erklären und auf die Prüfung der im 8§. II. in Bezug genommenen besonderen Strafgesetze zu verzichten.

Im ÜUebrigen sindet sich gegen den §. II. nichts zu erinnern.“

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist es so anzu⸗

sehen, als sei die Versammlung dem Vorschlage der Abtheilung bei⸗

getreten. 3 §. III.

Referent Abgeordn. Naumann (liest vor):

„§. III.

Wo in irgend einem Gesetze auf Bestimmungen des bisherigen Strafrechts verwiesen wird, treten die Vorschriften des gegenwärti⸗ gen Strafgesetzbuchs an deren Stelle.“

Marschall: §5. 1V.

Referent Abgeordn. . (liest vor):

„S. IV.

Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem begangen ist, wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt. Ist aber eine solche Handlung in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche mit kei⸗ ner Strafe oder mit einer gelinderen, als der bisher vorgeschriebenen, bedroht, so soll diese Handlung nach dem gegenwärtigen Strafgesetz⸗ buche beurtheilt werden.

Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor dem begangen worden, so ist bei der Entscheidung das mildere Gesetz an—= zuwenden.“

Marschall: §. V.

Referent Abgeordn. Naumann lliest vor):

.

Die Vollendung der Verjährung eines vor dem gangenen Verbrechens wird nach den bisherigen Gesetzen oder nach dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem Thäter am günstigsten ist.ů

Marschall: §. VI.

Referent Abgeordn. , n. vor):

8. I.

Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Un⸗ terschied, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des gegenwärtigen Strafgesetzbuches vorgekommen sind.“

Marschall: §5. VII.

Referent Abgeordn. Naumann (liest vor):

9. WM

Wir behalten Uns vor, in den Fällen, in welchen die bereits rechtskräftig erkannte Strafe noch nicht vollständig vollstreckt ist, das gegenwärtige Strafgesetzbuch aber mildere Bestimmungen enthält, be⸗ sondere Anordnungen zu treffen.“

Marschall: 58. Vlll. .

Neferent Abgeordn. Naumann fiest vor):

In Ansehung der in den ss. 372 399 u. 408 419 des ge⸗ genwärtigen Strafgesetzbuches bezeichneten Amtsverbrechen gehört die Untersuchung und Bestrafung vor die Gerichte. Rücksichtlich aller übrigen Pflichtwidrigkeiten der Beaniten kommt die Vorschrift der §§. 401 und 411 zur Anwendung.

Die §§. 2— “4 des Gesetzes vom 29. März 1844 werden hier⸗ nach abgeändert.“

Das Gutachten lautet:

„Zu §. VIII. Es ist vorgeschlagen worden, statt des zweiten Alinea folgende

Bestimmung außunehmen: „Hiernach werden die §s§. 2 bis 4 und für richterliche Beamte auch die §§. 15 bis 24, 40 bis 42 und 57 des Gesetzes vom 29. März 1844, betreffend das gerichtliche und Disziplinarverfah⸗ ren, und das Gesetz vom 29. März 1844, betreffend das bei Pen⸗ sionirungen zu beobachtende Verfahren, abgeändert.““

Ferner wurde vorgeschlagen, ausdrücklich die Bestimmung des

§ę. 5 des Disziplinar⸗Strafgesetzes vom 29. März 1844 aufzuheben, wonach wegen eines Amtsverbrechens die gerichtliche Untersuchung nur auf den Antrag der vorgesetzten Dienst⸗Behörde eingeleitet werden darf. s

Für diesen letzteren Vorschlag wurde angeführt, daß kein Grund

abzusehen sei, warum in Beziehung auf Beamte ein anderes Verfah=

ren stattfinden solle, als in Bezug auf andere gegen die Strafgesetze verstoßende Personen, während es doch gerade darauf ankomme, bei den Beamten auf gewissenhafte Pflichterfüllung und Integrität zu halten. Andererseits wurde bemerkt, daß die angegriffene Bestimmung auf einem Grundsatze der Verwaltung beruhe, daß sie zu keinen

Uebelständen geführt habe, und daß sie sich aus Rücksichten des Dienst⸗

Verhältnisses rechtfertige.

Die Abtheilung hat mit 9 gegen 5 Stimmen abgelehnt, den in

Rede stehenden Vorschlag zu befürworten.

Was den ersteren Vorschlag betrifft, so ist die Abtheilung der Ansicht: daß, wenn der bei §8. 1401 des Strafgesetz⸗Entwurfs gestellte Antrag genehmigt wird, eine weitere Aenderung der Bestimmungen der Gesetze vom 29. März 1844 im Sinne des obigen Vorschlags die nothwendige Folge sein werde, daß es aber der Regierung vorbehalten werden könne, diese Folge in ihren Einzelheiten zu bestimmen,

und es wird angetragen:

sich mit dieser Ansicht einverstanden zu erklären.“ .

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist es so anzuse=

Abtheilung beige

hen, als sei die Versammlung der Ansicht der treten.

Litt. B.

Referent Abgeordn. Naumann (liest vor): ,.

„B. Vorschriften für die Landestheile, in welchen die Kriminal- Ordnung vom 11. Dezember 1805 Gesetze ofraft hat.

5. .

Die Strafe des Rückfalls foll auch dann Zur menu 2 men, wenn nach den Grundsätzen der e, nn, , . e g , ordentliche Strafe erkannt wird' oder in den früheren Fällen erkannt worden ist.“

ar I: S5. X. . . Abgeordn. Naumann liest vor):

„8. 2 ö Bei Verbrechen welche mit dem Verluste der e ä. Cassation oder mit Amtsentsetzung bedroht sind, sell auf diele . el. ch dann erkannt werden, wenn nach den Grundsaßen der Kn= fen u rt nung vom 11. Dezember 1805 üder der Bewers fu drang 326 391 bis 108) nur eine außerordentliche Strafe eintritt.

Das Gutachten lautet: . Vas Gutach 1 M ea nn 1.

Es ist bisher nicht unbestritten gewesen od Renn, . ü denn

Fallen nur auf eine außerordentliche Strafe erlanet werden den