1848 / 92 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

im deutschen Reich, einerseits das National- Interesse dem Haus - Interesse untergeordnet, anderentheils Eifersucht und Abneigung und Intriguen gegen das Sberhaupt erweckt werden könnten. Personliche Veraniwortlichteit des Oberhauptes, so wie sie bei dem deutschen Kaiser stattfand, schützt bei wei— fem nicht so kräftig gegen den Mißbrauch der Obergewalt, als die Dankbarkeit gegen die vor kurzem erhaltene Wahl und als der Wunsch, sie wieder zu erhalten und als Beides in Verbindung mit der streng und folgerichtig durchgeführten Minister-Verantwortlichkeit und mit voller Frei- heit und Oeffentlichkeit. In solcher Weise also suchte die Kommission die durch Thränen und Blut bezeichneten größten Mängel der deutschen Reichs⸗ wie der deutchen Bundes- Verfassung zu beseitigen. Sie glaubte in dem Bundeshaupt und der National -Repraäsentation die moralisch und politisch kräftigsten, zugleich die den natürlichen und geschichtlichen Forderungen mög- lichst angemessenen Organe für die zwei Hauptpole aller guten Staats- und Landes-Verfassungen einestheils für Einheit und Ordnung, andereniheils für Freiheit und freie Entwickelung, in dem Haus der Regierungen aber zugleich das möglichst würdige und kräftige Organ steter harmonischen Ei— nigung und Vermittelung dieser scheinbar entgegengesetzten Pole gefunden zu haben.

4) Der Bundes -Rath oder der ständische Ausschuß. Zu demselben werden von jedem Hause aus seiner Mitte sechs Mitglieder und durch diese zwölf ein Obmann erwählt. Sie berathen das Bundeshaupt bei Abschlie⸗ ßung der Staats⸗Verträge und bei Ernennung des Ober⸗Feldherrn, außer⸗ dem in wichtigen Angelegenheiten, in welchen das Bundeshaupt ihren Rath fordert, oder in welchen sie ihm denselben zu ertheilen für Pflicht halten. Auch berufen sie in dringenden Fällen ein außerordentliches Parlament.

Diese Einrichtung hält die heidelberger Kommission für wichtig zur Sicherung gegen verderbliche einseitige Beschlüsse über die wesentlichsten, vielleicht bleibend schädlichen Regierungs-Handlungen, eben so für Einberu— faͤhrlichen Zeiten. Unsere Kommission in

fung des National-Parlaments in gef ihrer Mehrheit hält sie für überflüssig. . .

5) Das Bundesgericht. Es besteht aus 25 Mitgliedern, welche in der Art erwählt werden, daß die National— Repräsentation für jede Stelle drei Kandidaten vorschlägt, das Regierungshaus einen auf lebenslang ernennt (so daß jedes Haus 8 Mitglieder ernennt, welche sich durch neun andere Mitglieder ergaͤnzen). Es richtet in öffentlichem und mündlichem Verfah— ren: ‘a) über bie' Anklagen gegen die Bündes-Minister; b) über die Strei tigkeiten der Bundesstaaten unter einander; () über Beschwerden der Land⸗ stände wegen verletzter Verfassung; d) wegen Verletzung der bundesmäßig verbürgten Rechte durch Gesetze und Negierungs-Handlungen.

6 Die Bundes⸗Armee. Sie besteht in Friedenszeiten: a) aus allem stehenden Militair, welches durchaus gemeinschaftlich, und wie in Nord— Amerika, im Frieden nur sehr gering ist; ) im Kriege aus dem Aufgebot der Landwehren aller einzelnen Staaten, welche nach gemeinschaftlichen Bundesgesetzen gebildet und organisirt werden. Das stehende Militair steht immer, die Landwehr in Kriegszeiten, unter dem Befehl des Bundeshaup⸗ tes oder des von ihm gewählten Oberfeldherrn.

Y. Die Art der Begründung und der Sanction der neuen Verfassung des deutschen Bundes. Die neue Versassung muß nicht allein von den Regierungen und ihren Vertretern, sondern zu⸗ gleich auch durch Vertreter der Nation berathen und als der National- Grundvertrag beschlossen und gegenseitig durch den Eid geheiligt werden.

Der Hauptgrund aller der großen Mängel der fiüheren Bundes ver⸗ fassung und aller der vielfachen, schweren und gerechten Klagen der Nation, welche endlich selbst wieder die nur durch den sittlichen Geist der deutschen Nation gemilderten Revolutionen fast in allen deutschen Staaten veranlaß ten dieser Hauptgrund liegt in der Nichtbeachtung des obigen Grund- satzes. Er liegt darin, daß schon auf dem wiener Kongreß der Wahn des Stunartischen und Bourbonischen göttlichen Rechts über die Vertragsgrund- sätze, daß die sogenannte „Legitimität“ und das sogenannte „monarchische Prinzip“ über jene ewigen Grundsätze aller freien Völler und der Freiheit selbst (s. Grundgesetz im Staatslexikon) den Sieg davontrugen. Auf der angegebenen echt deutschen Grundlage, nach dem bezeichneten Grundrisse unk mit dem neu erwachten Geiste der ganzen deutschen Nation wird sich ein tüchtiger Grundbau als würdiger Träger für ein freies und reiches deutsches Nationalleben erheben. Auch für die in dieser Bundesverfassung enthaltenen monarchischen und aristokratischen Elemente, statt reiner Demokratie, so wie für die Beschränkung der politischen Einheit des Nationalbandes durch eine Bundes-Verfassung, statt eines Einheits-Staates, stimmte mit freier, gerech ter Anerkennung der gegebenen Verhältnisse und Nechte die Kommission. Enthält ja doch auch diese Bundes Verfassüng, vollständig und mit freiem Geiste durchgeführt, alle irgend wesentlichen Freiheiten der Republik. Mit doppelter Freude konnte der Berichterstatter beistimmen, welcher lebenslang (so z. B. die Einleitung des Staatslexikons) mit den größten Stagtsmän⸗ nern“ der alten und nenen Welt eine angemessene Verschmelzung eines gut gebildeten monarchischen und aristokratischen Elements mit dem demolrati—

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schen und eine gute Verfassung eines Bundesstaates, statt der Einheits⸗ Verfassung, als sein naturrechtliches polinisches Ideal aufstellte und verthei digte. Mit glücklichem, erhebendem Gefühl des vaterländischen Stolzes sehen wir der herrlichsten Entwickelung der Freiheit, der Macht und der Blüthe unserer großen, jetzt mehr als je einigen Nation entgegen. Möge unter dem Schütze der Vorsehung die Beharrlichkeit, Tapferkeit und Be— sonnenheit aller deutschen Freiheitsfreunde diese Entwickelung gegen die in— neren und äußeren Gefahren unserer außerordentlichsten Zeit schützen!

n nreig.

Paris, 25. März. Der Sitz des Generalstabs der Natio⸗ nalgarde von Paris ist von der Regierung nach den Tuilerieen in die Gemächer des Pavillons Marsan verlegt worden. Der Na⸗ tional hofft, daß der neue Kriegs-Minister Cavaignac in Be—⸗ zug auf den gesammten General- Stab der Armee, auf die Di— visions- und Brigade⸗Generale, Corps⸗-Chefs ꝛc. Ersparnisse bewir⸗ ken werde, deren Gesammt-Betrag sich leicht auf jährlich eine Million belaufen könne.

Die provisorische Regierung hat auf den Bericht des Justiz⸗ Ministers den Paragraphen des Strafgesetz buches aufgehoben, welcher bestimmt, daß die Cautionen, welche ein wegen Vergehens Angeklagter bei seiner provisorischen Freilassung stellen muß, nicht unter 500 Fres. betragen darf. Als Grund wird angeführt, daß diese Bestimmung alle die von der provisorischen Freilassung ausschließe, welche nicht über 500 Fres. verfügen könnten, und daß sie demnach die gesetzliche Gleichheit verletze. ;

Durch Regierungs-Defret ist dem Arbeits-Minister ein Kredit von 500, 6090 Fr. zur Unterhaltung der Paläste und Museen, so wie der ehemaligen Königlichen Fabrikön der Gobelins, zu Sevres und zu Beauvais, angewiesen worden.

Ein anderes Regierungs-Dekret setzt vorläufig die Kosten der Wechsel-Proteste und der Registrirungs Gebühren in Anbetracht der jetzigen Handels-Verlegenheiten um ein Drittel herab.

Der Unterrichts-Minister hat in einem Antwort-Schreiben an den Eizbischof von Lyon erklärt, daß die Regierung der von ihrem Kommissar im Rhone⸗-Departement verfügten und mit äußerster Mä— ßigung zur Ausführung gebrachten Auflösung der religiösen Orden und Eorporationen ihre Zustimmung ertheilt habe.

Die Regierungs-Kommissare in den Provinzen sind vom Mini⸗ ster des Innern angewiesen worden, denjenigen Theil der milden Fonds, welcher nicht zur Unterhaltung der Kranken und Nothleiden⸗ den durchaus erforderlich ist, so viel als möglich für Arbeiten von öffentlichem Nutzen zu verwenden.

Der Regierungs-Kommissar beim Seine-Tribunal hat ge— gen mehrere Steuer- Einnehmer, welche die Annahme von Bank— billets als Zahlung verweigerten, die gerichtliche Untersuchung einlei⸗ ten lassen.

Die Journale sprechen ihre Entrüstung über das eigenmächtige Verfahren des Regierungs⸗Kommissärs E. Arago zu Lyon aus, wel⸗ cher durch zwei Dekrete den Steuerpflichtigen des dortigen Bezirks statt der 45 pCt. Steuerzuschlag, den die Regierung fordert, 90 pCt. an Zuschlag zu entrichten befohlen und ferner verfügt hat, daß kein baates Geld aus der Stadt gelassen werden soll. Ein Journal ver⸗ langt, daß E. Arago sofort zurückgerufen, jedenfalls aber durch den Minister zur Zurücknahme seiner Dekrete angewiesen werde.

Zu Bordeaux ist der von der Regierung mit Vollmachten, welche den bisherigen Regierungs-Kommissar Chevalier von ihm abhängig machen, abgeschickte General- Kommissar Latrade sehr unfreundlich empfangen worden. Das Volk erklärte, daß es seine Autorität nicht anerkenne, und daß Chevalier unbehindert auf seinem Posten bleiben müsse; es drang vor die Präfektur, ließ Latrade, der reden wollte, nicht zum Worte kommen und bestand auf seiner sofortigen Abreise. Gleich darauf wurden die Thüren des Gebäudes zertrümmert, und die Menge verbreitete sich in den oberen Stockwerken, um Latrade mit Gewalt fortzujagen. Man besorgte ernste Erzesse, falls der Ge⸗ neral⸗Kommissar nicht sofort abreisen würde. Nach den neuesten Nachrichten hatte Latrade, von dem es hieß, daß er mit Ausführung revolutionairer Maßregeln beauftragt sei, sich nach Perigueux entfernt.

Sämmtliche General-Kommiffare in den Provinzen sind durch

ein Rundschreiben Ledru⸗Rollin's angewiesen worben, alle Anstren⸗ gungen aufzubieten, um den ärmeren Klassen Arbeit zu verschaffen; insbesondere sollen sie zur Errichtung von Arbeits Werkstätten aufmuntern.

Auf Befehl der provisorischen Regierung ist die Arbeit in den

Gefängnissen eingestellt worden.

SDie Bemühungen, den Kassen Gouin, Gannerxon, und Baudon die Fortsetzung ihrer Geschäfte möglich zu machen, scheinen ohne Er⸗ gebniß zu bleiben.

Marschall Sebastiani hat fast sein sämmtliches Silber— und Goldgeräthe nach der Münze geschickt und der provisorischen Regie— rung zur Verfügung gestellt, damit sie Geld daraus prägen lasse. Der Werth soll 156000 Fr. betragen. Admiral Baudin hat auf das Gehalt von 5060 Fr., welches er neben seiner Admirals⸗ Gage als Mitglied des Längen-Büreau's bezog, zu Gunsten des Schatzes verzichtet.

Das Theatre frangais wird fortan auf Befehl des Ministeriums alljährlich mehrere Gratis -Vorstellungen geben; die Billets werden von . städtischen Behörden durchs Loos unter die ärmsten Bürger vertheilt.

Einer der vielen Aemterlustigen hat ein Gesuch an den Maxine . gerichtet, worin er denselben „republikanische Hoheit“ be⸗ titelt.

Eine bedeutende Menge Deutsche und Belgier verließen gestern Paris, um auf der Nordbahn in ihr Vaterland zurückzukehren. Es haben sich hier Comité's gebildet, um den deutschen Demokraten Waffen zu verschaffen.

Unter den Generalen Dwernicki und Rozwcki bildet sich hier eine neue polnische Legion. ; .

Alle in Frankreich wohnenden Russen haben Befehl erhalten, in ihr Vaterland zurückzukehren. Die Offiziere der Kaiserlichen Armee müssen sich so rasch als möglich zu ihren Regimentern oder Divisio⸗ nen begeben. ;

Niuerdings hat zu St. Malo ein Volkshaufe sich der Verschif fung von Schlachtvieh nach England mit Erfolg widersetzt; die schon eingeschifften Ochsen mußten wieder ans Land gebracht werden.

Abd el Kader hat bei der provisorischen Regierung um die Er⸗ laubniß angehalten, sich nach Melfa oder Medina zu begeben, um dort den Rest seiner Tage im Gebet zuzubringen.

Unter den Börsenmännern macht ein Artikel der Presse eini⸗ ges Aufsehen. Herr Emil von Girardin fordert darin die Regierung auf, den Tilgungs⸗Fonds aufzuheben, weil derselbe dem Staate all⸗ jährlich 125 Millionen an Steuern entziehe und sich durch die Er⸗ fahrung als eine schlechte Einrichtung erwiesen habe. Er verlangt von ihr ferner die strenge Anwendung der Artikel des Strafgesetz⸗ buches, welche das Börsenspiel auf Steigen oder Fallen der Nenten untersagen, und die Umwandlung der Börsen⸗ Agenten in Schatz Agenten, welche der Staat zu besolden und die dafür ihre Ob⸗ liegenheiten beim Ankaufe, Verkaufe und Uebertragung von Fonds gratis zu erfüllen hätten. Weiter begehrt er die Zulassung von Renten-Eintragungen bis zu dem geringen Betrage von einem Fres., damit Personen aller Klassen befähigt würden, ihre Ersparnisse in Renten anzulegen, was, nach seiner Ansicht, den Cours der öffent- lichen Fonds heben müsse, so wie die Ausgebung von Renten- Billets verschiedener Größe, zur Ersetzung der Königlichen Bons, und eine angemessene Umwandlung der letzteren in Renten -⸗Billets. Zum Schlusse will er, daß durch Renten-Eintragungen in den dreiproz. Fonds oder durch Renten⸗Billets alle Konzessionen großer Eisenbahn⸗ Linien, Kanäle, Berg⸗ und Grubenwerke, Zucker⸗ und Salzwerke für den Staat angekauft werden sollen. Dieser Finanzplan wurde auf dem Geldmarfk lebhaft erörtert; er fand viele Anhänger und eine Menge Gegner. . .

Die Reforme schlägt vor, daß neben den Diskonto⸗Kassen, de⸗ ren Wirksamkeit nur beschränkt sei, weil sie bei dem Betrage ihres Kapitals stehen bleibe, Garantie-Kassen errichtet werden sollten, welche keine Wechsel zu diskontiren, sondern sich für deren Zahlung zu verbürgen hätten, falls sie zur Verfallzeit vom Aussteller nicht bezahlt würden.

Allgemeiner Anzeiger.

Bekanntmachungen.

1257 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 18. Dezember 1817. Das dem Gastwirth Johann Ferdinand Graßhoff ge—

hörige, hierselbst in der Bernburgerstraße Nr. 29 bele=

gene, im Hypothekenbuche von den Umgebungen Vol.

29. Nr. 1839. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abge⸗

schätzt zu 13ů996 Thlr. 17 Sgr. 4 Pf., soll am 15. Juli 1848, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy— pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

1267 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 14. März 1848.

Das den Geschwistern Trepplin gehörige, in der Ka— nonierstraße Nr. 22 belegene und im Hypothekenbuche von der Friedrichsstadt Vol. 7. No. 452. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 11,630 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf., soll

am 30. Sktober 1848, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy— pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

2681 Noth wendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 16. März 1848. Das dem Kaufmann Ehristian Friedrich Wilhelm Alexander Holtze gehörige, hierselbst in der Krautsgasse an der Ecke der Cle d esraß Nr. 55 2. belegene, im Hypothekenbuche von der Königsstadt, Stralauer Vier⸗ sels, Vol. 26. No. 1998. verzeichnete Grundstück, ge— richtlich abgeschätzt zu 9007 Thlr. 14 Sgr. 3 Pf soll am 23. Stto ber 1848, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Bekanntmachung. Die für das Jahr 1847 zu verthei⸗

lende Dividende ist nach dem Be⸗ A schlusse unseres Gesellschafts-Ausschusses Lauf Funfzehn Thaler pro Actie 169 ö festgesetzt und kann bei unserer Haupt⸗ d fasse hierselbst in Empfang genommen werden. Magdeburg, den 14. März 1848.

Direktorium der Magdeburg-⸗Cöthen⸗-Halle-Leipziger Eisenbahn⸗-Gesellschaft.

Hartung.

211

lot, Ediktal-⸗-Ladung. Bei dem unterzeichneten Königl. Justiz-Amte hat un—

ter dem 16. November vorigen Jahres Callixt Graf von Mierzejewsky wider den Jäger Karl Louis Siedel eine Diffamations-Klage wegen derjenigen Ansprüche erhoben, rücksichtlich welcher der ernannte Siedel allhier im Jahre 15845 Klage gegen Ersteren angestellt hat, aber in der angebrachien Maße abgewiesen worden ist. Nachdem nun hierauf ; der 16. Juni 1848 zum Güte- und RechtsTermine anberaumt worden ist, wird Provokat Karl Louis Siedel, da sein gegenwärtti= ger Aufenthalt nicht in Erfahrung zu bringen gewesen sst, hierdurch öffentlich vorgeladen, gedachten Tages, des Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Amtsstelle bei 5 Thlr. Strafe in Person zu erscheinen, mit Provokanten die Güte zu pflegen, bei nicht erfolgendem Vergleiche aber sich über die wider ihn erhobene Diffamations - Klage und, soweit nöthig, über Recognition der derselben zu Grunde gelegten Ürkunden zu erklären, indem außerdem, so wie schon bei seinem Außenbleiben, ihm die Termins= kosten zur Last fallen und sodann auf Provokantens Antrag anderweite Ediktalien unter der Verwarnung zu erlassen sein würden, daß Provokaten 26. Siedel bei abermaligem Ungehorsam eiwiges Stillschweigen rück- sichtlich der Eingangs gedachten Ansprüche aufzuerlegen. Dresden, am 12. Januar 1848. Königl. Sächs. Justiz⸗Amt. I. Abtheilung.

Pechmann.

Literarische Anzeigen. 270]! * va. 2 Fe Ferd. Dümmler's Buch—

handlung, Unter den Linden Nr. 53, er⸗— schien so eben:

Ludwig Philipp's Fall, beleuchtet

durch die Ereignisse seines letzten Negierungsjahres

von Ludwig Hahn. 9 Bog. eleg. geh. 15 Sgr. Man wolle diese Broschüre nichk unter bie Kategorie der nur aus Compilationen der Zeitungs-Be— richte hervorgegangenen Schriften zählen. Der Ver- fasser, welcher nach einem sechssährigen Aufenthalte in Paris erst kürzlich hierher zurückfehrte, war vermöge sei= ner Privat-Verhältnisse in Paris so günstig gestellt, daß ihm die Entdeckung mancher mehr verborgenen Fäden in der politischen Entwickelung der letzten Jahre möglich war. Er spricht sich im Vorwort etwa wie folgt aus: „Als ich nach meiner Zurückkunft von Paris hier und da die Thatsachen, so wie die Gründe, wonach ich

mir dieselben unter einander zusammenreihte, mittheilte, hörte ich vielfach die Meinung äußern, daß ich gerade in dieser Zusammenreihung und Begründung Aufschlüsse

zäe, welche man in öffentlichen Blättern vergeblich suchen möchte,

und daß ich gewiß Vielen eine willkommene Gabe bie⸗ ten würde, wenn ich das mündlich Mitgetheilte auch der Oeffentlichkeit übergäbe.“

Die in Romberg's Verlagsbuchhandlung in Leip-

zig erscheinenden und in Berlin in der Enslin⸗

schen Buchhandlung (F. Geelhaar), Breite Str. 23, und in Küstrin in derselben Handlung zu findenden

Ergänzungs-Blätter zu allen

an] Conversations-Lexiken, redigirt von Dr. F. Steger, enthalten in ihren nächsten Nummern (Nr. 137 n. ff.) nachstehende größere Artikel: Frankreich unter dem Ministerium Guizot, Die Februar-Revolution und die Nepublik. Die französischen Arbeiter. Die Lebensbeschreibungen der Männer der provisori-— schen Regierung. Deutschlands Erhebung. (Rückwirkung der Februar Revolution auf Deutschland.) Die Wiener Revolution. Metternich und sein System. Das deuische Parlament. Volksversammlungen und Vergesellschastungs (Asso— ciations) Recht. Preßfreiheit, Preßgesetze, Schwurgerichte in Preßsachen. Religionsfreiheit und Emancipation der Juden. Die Thätigkeit des deutschen Bundes vom 8. Juni 1815 bis zum 1. März 1818. Die Reichsfarben schwarz-roth-gold. Die Berliner Revolution. Die Regierungsjahre Friedrich Wilhelm's 1V. Das Schwurgericht im Strasprozeß. Deutschland, polen und Panslawismus. Volksbewaffnung. ; Beeidigung des Militairs auf die Verfassung. Einfluß der Umgestaltungen in Deutschland auf des⸗ sen Wehrverfassung nach innen und außen. Die Ergänzungsblätter sind, ihrer Aufgabe getreu,

ein Spiegel der Jeit, sie bringen aber nicht blos die

Geschichte des Tages, sie weisen auch in wissenschaftli⸗ chen und gründlichen Artikeln gemeinverständlichen In⸗ halts die tiefere Begründung aller der Lebensfragen nach, die von so Vielen unklar und gleichsam instinkt= mäßig aufgefaßt werden. Die Ergänzungsblätter stellen sich mitten in die Vewegung, sie wollen Arm in Arm mit ihr gehen, so lange sie eine constitutionelle bleibt. Den tüchtigen Kern der Erhebung mit Freuden begrüßend, alle patriotischen Bestrebungen des deutschen Volfes för- dernd, werden sie revublitanischen und kommunistischen Ausschreitungen mit Entschiedenheit in den Weg treten, Von den Ergänzungsblättern, von welchen am 1. Juli d. J. der dritte Band vollendet wird, kostet der Jahr gang oder Band (53 Druckbogen oder Sza Seiten in gr. Oktav) 2 Thaler Preuß. Com. Bestellungen be⸗ siebe man bei obengenannter Handlung zu machen.

Literarische Anzeige der Besserschen Buch⸗— handlung (W. Hertz). 44Behrenstr. 269 Vert heidi gung des für den Zoll-Verein in Vorschlag gebrachten Differential- Zollgesetzes. gr. 8. geh. 18 Sgr.

Wir glauben, diese Schrift, welchẽ sämmtliche neuere Schriften, darunter die Hamburger Denlschrist, ziemlich ausführlich bespricht, der Aufmerksamkeit des Publikums empfehlen zu dürfen.

An die Herren Apotheker, richte ich die ergebene Anzeige, daß ich meine Wirksam-= feit ganz vorzüglich auf den

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bereits mit dem Verkauf von 20 Apothe⸗— ern . bin, die zu einem Kauspreise von 6000 Thlr. bis A6, 000 Thlr. und einer Anzahlung von 3000 Thlr. bis 20, 000 Thlr. zu kaufen sind. Desgleichen gebe ich auch Rachweisung über offene Provisor- und Gehülsfen= Stellen, deren bereits 24 mit einem Gehalte von 100 bis 156 Thlr. zu besetzen sind. Die Herren Apotheker, die Stellen und Ankäufe von Apotheken suchen, bitte ich, fortan sich gefälligst an mich wenden zu wollen.

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1a 92.

1 t.

Amtlicher Theil.

Juland. Berlin. Die neueste Nummer der Gesetz- Sammlung. Provinz Posen. Proelamation des Generals von Colomb. Kom⸗ mission zur Reorganisirung des Großherzogthums. Rhein- Provinz. Trüppenbenegungen nach der Gränze, Bürgerwehr auf dem Lande. ;

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bavern. Adreß-Entwurf der Abgeordneten⸗Kammer. Königreich Sachsen. Adresse von Geist⸗ lichen an die Versammlung in Frankfurt a. M. K bnigreich Württemberg. Ulm. Truppen-Bewegungen. Jerzogthum Reßau. Bekanntmachung. Herzogthum Holstein. Altona. Die dänische Kriegsmacht bei der Königsau. Dänische Dampfschiffe. Rends⸗ burg. Der französische Konsular⸗Agent an Herrn von Lamartint. Wahlen. Vermischtes. Einberufung der Beurlaubten und Dienst— pflichtigen. Freischaaren. Kiel. Stimmung in Nord-⸗Schleswig. Vermehrung des Magistrats. Volks-Versammlung in Schleswig. Schreiben aus Frankfurt a4. M. (Vermischtes.)

Oesterreichische Monarchie. Wien. Auflösung der, Polizei- Hosstelle. Nachrichten aus Ober-Itallen. Unruhen in Kärnthen.

Nustland und Polen. St. Petersburg. Einberufung der auf un⸗ bestimmte Zeit entlassenen Gemeinen der Marine.

Frankreich Paris. Aufschub der Wahlen. Erklärung Bugeaud's.

Verbot gegen den Gebrauch von Kirchen zu Volks versammlungen. Aufhebung der Kommission für Ueberwachung der Tilgungs⸗ und De⸗ pots-Kassen. Verfügung in Betreff der Provinzialbank Billets. Ar⸗ beiter ⸗Angelegenheiten. Vermischtes. j

Belgien. Brüssel. Königliches Geschenk. Die republikanische Legion.

Schweiz. Aus der Schweiz. Die Fabrik-Arbeiter von Mühlhausen.

Italien. Turin. Proclamation des Königs. Rüstungen.

Spanien. Madrid. Note des englischen Gesandten.

Diskonto-Comtoir.

Bil

Amtlicher Theil.

Einverstanden mit den in dem Berichte vom heutigen Tage aus⸗ gesprochenen Ansichten und Vorschlägen werde Ich von jetzt an die in Verfassungs Angelegenheiten an Mich gelangenden Anträge an das Staats-Ministerium verweisen und ermächtige dasselbe, die Bittsteller auf solche Anträge mit Bescheid zu versehen.

Potsdam, den 30. März 1848. (gez Friedrich Wilhelm.

An Staats⸗Ministerium.

Vorstehende Allerhöchste Ordre ist auf Grund des folgenden, vom Staats-Ministerium erstatteten Berichts erlassen worden:

„Ew. Königl. Majestät haben durch die Proclamation vom 21. März dem Volke den Willen zu erkennen gegeben, eine wahre consti— futionelle Verfassung mit Verantwortlichkeit der Minister einzuführen, und damit frei und groß es ausgesprochen, daß, wie Ew. Majestät seit dem Antritt Allerstöchstihrer Regierung lediglich von dem Wunsche geleitet waren, das Wohl des Volkes zu begründen und zu erhöhen, wie dazu die allmälige Entwickelung der stän⸗ dischen Verfassung zu freieren Staatsformen als der rich⸗

das

tige Weg von Ew. Majestät erkannt wurde, auch nunmehr derselbe

Wunsch Ew. Majestät beseele, hingegen die Ueberzeugung gewonnen sei, daß zu dessen Erfüllung der bisherige Weg verlassen und an die Umgestaltung der Verfassung mit Muth und Kraft die Hand ange⸗ legt werden müsse. Ew. Königl. Majestät, dem ganzen Volke bekannten Treue und Standhaftigkeit der gewon— nenen Ueberzeugung entsprechend zu handeln, haben uns mit der Vor— bereitung der nothwendigen Maßregeln beauftragt, und wir glauben

den Absichten Ew. Majestät zu begegnen, indem wir uns sosort für

alle unsere Maßnahmen der künftigen Volksvertretung verantwortlich

und den dieserhalb zu erlassenden Gesetzen unterworfen erklären. Wir sehen es als unsere erste Pflicht an, die Folgen des Rathes, den wir

ertheilen werden, allein auf unsere Häupter zu laden, damit Ew. Majestät, über das wogende Treiben des Augenblicks erhoben, in un— antasibarer Ruhe die Entschließungen fassen können.

Unverweilt werden wir die Ehre haben, Ew. Majestät die zu nächst erforderlichen Vorschläge rücksichtlich der Landesverfassung vor— zulegen, und wenn inzwischen weiterhin, wie seither in reichem Maße geschehen, unmittelbare, die Verfassung betreffende Anträge schriftlich oder mit der Bitte um persönliches Gehör eingehen, so stellen wir Ew. Königlichen Majestät gehorsamst anheim, für jetzt uns zu er⸗ mächtigen, die Ansuchenden mit Vorbescheid zu versehen, damit auf uns diejenigen Gefühle sich richten, welche entstehen können, wenn den Anträgen nicht oder nicht unmittelbar willfahrt werden kann.

Berlin, den 30. März 1848.

(gez; Camphausen. Gr. von Schwerin. von Auerswald. Bornemann. von Arnim. Hansemann. von Reyher. An Se. Majestät den König.“ 36

An die Stelle des ausgeschiedenen Kriminal-Raths Schmeling ist der bisherige Advokat und Notar Hoffmann in Greifswald als Justiz-Kommissarius an das Land- und Stadtgericht in Stettin, so wie als Notar im Departement des Ober-Landesgerichts zu Stettin, versetzt.

Abgereist: Se. Exxeellenz der Herzoglich sachsen⸗meiningensche Minister von Vahlkampf, nach Meiningen.

Uichtamtlicher Theil. Inland.

Berlin, 31. März. Die heute ausgegebene Nr. 9 der Ge⸗ setzß⸗ Sam mlung enthält die Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Kompetenz zur polizeilichen Untersuchung und Bestrafung der in den S8. 175 bis 180 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung dom 17. Januar 1845 bezeichneten Vergehen:

B er lin

fest entschlossen, mit der lichen Kenntniß gebracht.

r rin e

Preußische Zeitung

„Zur Beseitigung der Zweifel, welche nach Ihrem Berichte vom 11. d. M. über die Kompetenz zur polizeilichen Untersuchung und Bestrafung der in den §§. 176 bis 186 der allgemeinen Gewerbe- Ordnung vom 1 Januar 1841 bezeichneten Vergehen entstanden sind, bestimme Ich hierdurch, daß in den Landestheilen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung gilt, die polizeiliche Untersuchung Ordnung bezeichneten Vergehen, sofern solche nicht eine Steuer-Defrauda⸗ tlonsstrafe nach sich ziehen, in erster Instanz den Det Polizei⸗Behörden zu⸗ stehen, dagegen die poltzeiliche Festsetzung der in den S8. 177 bis 180 eben⸗ dafelbst angeordneten Strafen in erster Instanz zur Kompetenz der Regie rungen gehören soll.

In der Kompetenz der für Berlin durch das Gesetz vom 17. Juli 1846 angeordneten Polizei⸗Richter wird durch die gegenwärtige Bestimmung nichts geändert.

Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 24. Januar 1848.

Friedrich Wilhelm.

An die Staats-Minister von Bodelschwingh und von Düesberg.“

Ferner die Allerhöchste Kabinetsordre das Verbot der Ausfuhr

von Pferden über die Gränzen gegen die nicht zum deutschen Bun⸗

desgebiete gehörigen Länder betreffend: „Mit Rücksicht auf die in Ihrem gemeinschaftlichen Berichte vom 11.

d. M. dargestellten Verhältnisse finde Ich es angemessen, die Ausfuhr von Pferden über diejenigen Gränzen Meiner Monarchie, an welchen diese an andere, als die zum deutschen Bundesgebiet gehörigen Länder stößt, nach jeder Richtung hin für den ganzen Unfang Melner Staaten vorläufig auf

unbestimmte Zeit zu untersagen. Indem Ich die in dieser Beziehung be reits getroffenen Anordnungen hierdurch genehmige, bestimme Ich zugleich, daß dies Verbot, so weit es nicht bereits provisorisch in Wirksamkeit gesetzt ist, überall mit dem Tage der Publication der gegenwärtigen Oidre in Kraft treten soll, und beauftrage Sie, die dazu nöthigen Anordnungen ungesäumt zu erlassen. Berlin, 16. März 1848.

JJ Friedrich Wilhelm. An die Staats-Minister Freiherr von Canitz und von Düesberg.“

1 5 23 . wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel unter dem 2

97 25. Januar , F erruar 1827 und 3. Zeh rut 1839 abgeschlossen wocden sind (Gesetzsammlung für die preußischen Staaten vom Jahre 1827 S. 59 und vom Jahre 1839 S. 108, Verordnungs-Sammlung für die Herzoglich braunschweigischen Lande, vom Jahre 1827 S. 7 und Gesetz⸗ und Verordnungs⸗ Sammlung für diese Lande vom Jahre 1839 S. 48), fortan in allen ihren Bestim mungen auch auf diejenigen Jagdfrevel Anwendung finden sollen, welche von Unterthanen des einen der beiden Staaten in dem Gebiete des anderen Staates verübt werden möchten.

Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig zweimal gleichlautend ausgefer tigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung in den bei⸗ derseitigen Landen, Kraft und Wirksamkeit erhalten und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen Berlin, den 16. Februar 1848.

Königlich preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Frhr. von Canitz.“

DVorstehende Ministerial- Erklärung wird, nachdem sie gegen eine über einstimmende Erklärung des Herzoglich braunschweigischen Staats Ministe riums vom 2. Februar d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffent-

Berlin, den 17. März 1848 Der Staats- und Kabinels Minister für die auswärtigen Angelegenheiten. Frhr. von Canitz.“

Provinz Posen. Die Posener Zeitung vom 30. März enthält nachstehende Proclamation des kommandirenden Generals von Colomb:

„Bewohner des Großherzogthums Posen!

Die Ereignisse der letzten Zeit waren unerwartet und rasch. Man konnte beim besten Willen nicht beurtheilen, wohin diese oder jene That, sußend auf unbestimmte Nachrichten, führen würde. Unter solchen Umstän⸗ den ist Vorsicht gerechtfertigt, ist Mäßigung geboten. In Berlin und in den meisten Theilen des Staates kehren Ruhe und Ordnung zurück. Ver—= nünftige Männer treten an die Spitze, vernünftige Ansichten machen sich Platz, und die Zeit ist nunmehr gekommen, diesen Geist der Ordnung, ohne welche die Freiheit undenkbar ist, von allen Seiten kräftig zu unterstützen. Wo sich noch Unordnung und Auflehnung gegen das Gesetz zeigt, muß man offen und mit allem Nachdruck entgegentreten. Das Großherzogthum Posen, unser nächster Schauplatz, giebt sich zum Theil der Unordnung hin. Ganz Unberufene trachten danach, die Zügel der Verwaltung zu ergreifen, leiten die Gemüther irre und vermindern die Sicherheit der Personen und des Eigenthums. Diese Unordnung, diese Uebergriffe sollen und müssen aufhören; sie dürsen uns nicht in die unan⸗ genehmsten Verhältnisse zum Auslande verwickeln zu einer Zeit, in welcher der Friede vor Allem Noth thut. Der polnischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen ist durch die Königliche Kabinets-Ordre vom 2Asten d. M. die Erlaubniß ertheilt, über die Neorganisation dieses Landestheils durch eine Kommission mit dem ObersPräsidenten in Berathung zu treten, jedoch nur unter der Voraussetzung: „wenn und so lange die gesetzliche Ordnung und die Autorität der Behörden aufrecht erhalten wird.“ Die große Zahl der Deutschen, welche hier die Rechte der Eingeborenen erlangt haben und Eingeborene sind; die Juden, welche seit Jahrhunderten geduldet und naturalisirt sind; die Heeres Abtheilung, welche dies Land zu beschützen hat; die Civil Beamten, Geistliche und Lehrer, welche ihre Pflichlen hier geübt haben Alle diese sehen auf Euch, auf Euch von der polnischen Nation, und erwarten mit Fug und Recht, mit aller Be⸗ stimmtheit eine friedliche Lösung der jetzigen Verhältnisse, eine durchaus hinreichende Garantie für die Zukunft. Nicht Wohlthaten rufen sie Euch ins Gedächtniß, aber an Recht und Billigkeit mahnen sie mit allem Einst. Verlaßt Ihr diesen Weg, vermehrt Ihr noch die bereits hereingebrochene Unordnung, erlaubt Ihr Euch Uebergriffe, verletzt Ihr die Gerechtigkeit in Bezug auf die Bewohner des Landes von anderer Nation, so werde ich mit der Heeresabtheilung, welche ich zu befehlen die Ehre habe, und die bis setz die größte Mäßigung gezeigt hat, zum Schutze auftreten und von den Waf⸗ fen Gebrauch machen, so weit dies nur irgend nothwendig werden wird.

Nochmals rufe ich Allen zu: Ruhe und Ordnung!

Posen, den 28. März 1848. Der fommandirende General von Colom b,“

Sonnabend den lte April

und Bestrafung der im §. 176 der Gewerbe⸗

Alle Post-Anstalten des In⸗ und Aus landes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, 63 Berlin die Expedition der Allgem. Preus. Zeitung: Behren⸗Straße Ar. 57. Insertions⸗Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

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1848. ö. Das in Posen bestehende polnische National⸗Comité hat sich am 27. März in diejenige Kommission umgewandelt, welche im Verein mit dem Ober⸗-Präsidenten von Beurmann die Reorganisation des Großherzogthums in polnischem Sinne einleiten soll. Die Kommis⸗ sion hat zu diesem Zwecke einen besonderen aus Eingeborenen des Großherzogthums zusammengesetzten Ausschuß gewählt, bestehend aue den Herren: 1) Dr. Libelt; 2 Dr. von Kraszewski; 3) Graf M. Mielzhneti; 4) von Potworowski; 5) Assessor Szuman; 6) Land⸗ schafts⸗Direktor von Brodowski; 7) Geistliche Prusinowski; &) Land⸗ gerichts Rath Gregor; 9) Ober-Bürgermeister, Geh. Reg. Rath Naumann; und 10) Landgerichts⸗-Rath Boy.

Nhein⸗Provinz. Bekanntmachung erlassen:

„Nach von mehreren Seiten bei der Militair⸗Behörde eingegan⸗ genen zuverlässigen Nachrichten, sind von der französischen Gränze her Einfälle bewaffneter, ungeregelter und ungeordneter Arbeiter⸗Schaaren in die Rhein-Provinz beabsichtigt. Um diesem zu begegnen, ist die Aufstellung eines Corps gegen die Saar erforderlich. Dazu ist, außer den Truppen in Trier und Kreuznach, ein Theil der hiesigen Garnison nothwendig, und zwar zwei Bataillone des 29sten Infan⸗ terie⸗Regiments und eine Batterie Artillerie. Diese werden morgen früh nach dem Hundsrück aufbrechen und durch die nächsten von hier bis Remagen stehenden Bataillone ersetzt werden, damit erstere desto schneller zur Vertheidigung unserer Gränzen bereit sind. Das 29ste Regiment würde nicht von hier abrücken, wenn nicht dadurch ein Zeit⸗ verlust von 2 Tagen für die Landesvertheidigung erwüchse, Im Uebrigen bleiben die Füsilier Bataillone des 28sten und 29sten In⸗ fanterle⸗Negiments, die Pioniere und Artillerie, lauter rheinische Trup⸗ pen, in der Garnison zurück.

Koblenz, den 26. März 1848.

Das General-Kommando hat folgende

von Thile.“

Aus Köln wird unterm 28. März geschrieben: „Auch auf dem Lande bilden sich überall in unserer Nachbarschast Bürgergarden. So meldet man aus Bergisch⸗ Gladbach, dieser Fabrikort sei mit vier Nachbar- Gemeinden unter selbstgewählten Führern zu einer bewaff⸗ neten Bürgergarde vereinigt, und solche Anordnungen getroffen, daß auf die verabredeten Nothzeichen mehrere Hundert entschlossene Män⸗ ner, theils mit Feuergewehren und Säbeln, theils mit Spießen be— waffnet, sich sogleich am bedrohten Punkte vereinigen können, ohne die übrigen Wohnstätten von dem nöthigen Schutze zu entblö⸗ ßen. Aehnliches meldet man uns aus Gummersbach, Müngersdorf und aus anderen benachbarten Dörfern.“

Deutsche Sundesstaaten

Königreich Bayern. (Münch. polit. Ztg.) Mün⸗ chen, 27. März. Der Adreß⸗Entwurf der Kammer der Abgeord⸗ neten, worüber heute die öffentlichen Debatten beginnen, lautet:

„Allerdurchlauchtigster ꝛc. ꝛc. 1) In einem Momente, seit Jahrhun- derten dem großartigsten und bedeutendsten in der Geschichte Dentschlands,

in einem Zeitpunkte, wo Millionen Menschen im meerumschlungenen Norden, wie im alpenbegränzten Süden von Einem Gefühle durchglüht, von Einem Gedanken begeistert, sich schaaren um das Panier des wieder⸗ erwachten Vaterlandes, um ein sreies, einiges, unzertrennliches Deutsch⸗ land; in diesem großen Augenblicke haben Ew. Majestät, kraft der gesetzlichen Thronfolge, die Krone empfangen aus der Hand des König⸗ lichen Vaters, Ludwig J., der sie 23 Jahre mit dem Ruhme eines echt deut- schen Fürsten getragen, und im Bewußtsein, daß der Gegenwart Richtung die Seine nicht werden könne, großherzig und sich selbst treu, auf das Haupt des Königlichen Sohnes gesetzt hat. Was Er für Bayern gethan, wird in dankbarer Erinnerung fortleben. 2) Mit den erhebenden Worten: „Ich bin stolz, mich einen constitutionellen König zu nennen“, traten Ew. Majestät vor das bayerische Volt, welches darin die frohe Bürgschaft erblickt, daß der Fürst, der Baverns Stolz zu werden berufen ist, die wahre, die einzig halt bare Stellung erkannt, welche die ernste Zeit den Thronen an- weist. Die Ünverletzlichkeit der Krone, wie die Unverletzlichkeit der Rechte des Volkes, sie gedeihen nur auf dem Boden der constitutionellen Monarchie, wo sie zur vollen Wahrheit sich ausbildet. Ew. Majestät ha⸗ ben in den Verheißungen der Königlichen Proclamation vom C. März ein heiliges Erbe übernommen, und mit Begeisterung hat das Volt in jener vom? 21. März, wie in der Königlichen Rede vom Throne, den ernsten Wil- len erkannt, das gegebene Wort zu lösen. 3) Lauter noch und dauernder als das donnernde „Hoch“, das unserer Brust entquoll bei dem Worte „Amnestie“ wird in dem edlen Herzen Ew. Majestät der Dank der Unglück— lichen wiederhallen, die nach langer Trennung an den heimatlichen Heerd, an die Brust der Verlassenen zurückkehren. Damit aber auch der volle Wille Ew. Maj. sich erfülle, damit auch in Wahrheit jede Erinnerung schwinde, geruhen Ew. Ma⸗ jestät, den Ständen des Reichs ein Gesetz vorlegen zu lassen, wodurch nicht allein sede noch schwebende oder vor Erlaß der Amnestie veranlaßte Unter⸗ suchung wegen politischer Vergehen oder Verbrechen vernichtet, sondern auch die gesetzlichen und daher nur durch Gesetz zu lösenden Folgen bereits ein- geträiener Urtheile aufgehoben werden. Möge Em, Majestät Greßmuth auch solche Nachtheile möglichst ausgleichen, die wegen Thaten und Gesinnungen, denen lein Strafgesetz entgegensteht, erduldet wurden. 4) Die Gesetze, deren unverzug= liche Vorlage Ew. Majestät befohlen haben, sind uns langersehnte Boten einer besseren Zeit. Wie wir in der Verantwortlichkeit der Minister erst die wahre Gewähr der Verfassung, ihren mächtigsten Hort in der Freiheit der Presse, und in einer freisinnigen, jede Standesbevorzugung ausschließenden, wah⸗ ren Volksvertretung, die in der Gemeinde beginnt, und im deutschen Parlament ihren Endpunkt findet, die unerläßlichste Vorbedin zung des echten constitutionellen Lebens erblicken so dürfen wir auch hoffen, daß die unabweislich gewordene Ablösung der Grund⸗ und Feudallasten, so wie die, Beseitigung der schädlichen Jagdrechte diesseits und die Vervollständigung der rer, f=. jenseits des Rheins, die in sturmbewegter Zeit erregten Gemüther beruhigen werde. 3) So' freudig wir die Mittheilung jener Grundlagen begrüßen, auf welche sich die künftige Organisation der Gerichte, das Verfahren in Civil und Strafsachen, Strafrecht und Polizeigesetzbuch stützen sollen, so würden wir n der künftigen Gesetzgebung, welche nothwendig auf dem Grundsatze der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, auf Trennung der Justiz von der Admini-= stration und Aburtheilung der Strafsachen durch Schwurgerichte beruhen muß, gleichwohl eine Lücke erblicken, wenn nicht unverzüglich eine gesetzliche Begränzung der Polizeigewalt eintritt, welche die Slrafe dem ordentlichen Richter anheimstellt, die persoͤnliche Freiheit der Staatsbürger garantirt und deren freies Versammlungs=, Einigungs und Petitionsrecht anerkennt. 6) Zu sehr durchdrungen von der Wichtigkeit wie von der Schwierigkeit, mit wel= cher der Uebergang verbunden sein wird von dem jetzigen Zustande in Deutschland in eine neue Aera der Rechtspflege, vertrauen wir nicht nur unbedingt der Königlichen Zusage, welche die Vorlage der Gesetzgebungs⸗ Werte baldigst verheißt, fender wir erblicken auch in der Stellung und