1848 / 98 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

816 ; Alle post-Anstalten des An⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf

einer Constitution in den breitesten Grundlagen, wie sie versprochen ist, sein. Darum glaube ich, daß dieser 8. 6 nicht zu erörtern ist denn sollte er erörtert werden, so würde ausgesprochen werden müssen, daß noch Vieles zu wünschen übrig ist.

Abgeordn. von Beckerath; Meine Herren! Die Absicht der Regierung bei dieser Vorlage ist es, eine Verheißung zu einem Ge⸗ setz zu machen, und diese Absicht, glaube ich, können wir nur aner⸗ kennen. Was nun das Verhältniß des Vereinigten Landtages zu der Vorlage betrifft, so scheint es mir, daß wir formell und materiell un- richtig verfahren würden, wenn wir nicht bejahend darauf eingingen. Formell denn so lange der Landtag versammelt ist, ist es seine ihn auf Verlangen der Regierung zu Gesetzes⸗Vorschlägen seinen

eirath zu geben; materiell weil der Landtag in der Adresse an

den König die constitutionelle Monarchie als die Staatsform Preu⸗ ßens anerkannt hat. Die Regierung verlangt nun unseren Beirath zu einem Gesetz, welches einen Theil jener Verfügung ausmacht; ich glaube, daß es ganz in unserer Pflicht liegt, dazu unseren Beirath, und zwar bejahend, zu ertheilen. Dagegen scheint es mir, daß wir Über unser Bereich hinausgehen und der künftigen volksvertretenden Versammlung vorgreifen würden, wenn wir Hand an den weiteren Ausbau der de ful legen wollten. Unverkennbar hat die Ab⸗ theilung recht, daß dieses eine Gesetz nicht die Verfassung bildet; es ist noch Vieles übrig, um sie vollständig zu machen. Tas aber ist nicht unsere Sache. Die Regierung verlangt, unsere Mitwirkung für einen bestimmten Gegenstand, über den wir nicht hinausgehen können, und ich trage darauf an, daß der Vorlage der Regierung bejahend beigetreten werde. ;

Abgeordn. von Gudenau: Ich trete dem vorigen Redner voll⸗ kommen bei. Das im 5§. 6 aufgenommene Wort „jedenfalls“ beweist, daß nur von einem Minünum die Rede sein kann und nicht von dem Ausschließen irgend eines anderen Rechtes. Wenn das Gutachten der Abtheilung angenommen würde, scheint mir, würde in diesem Gesetz eint große Lücke enthalten sein. Es wäre dann hier von künftigen Natiönal⸗Versammlungen die Rede, während mit kei⸗ nem Worte deren Berechtigung auch nur angedeutet würde. Dies scheint mir aber nothwendig zur allgemeinen Beruhigung, und ich glaube daher, daß wir den Paragraphen lediglich anzunehmen haben.

Marschall: Die Frage heißt:

Wird §. 6 von der Versammlung angenommen. Diejenigen, die ihn annehmen, würden dies durch Aufstehen zu er— kennen geben.

(Es erheben sich die meisten Mitglieder.)

Es hat sich die große Mehrzahl dafür ausgesprochen. Ich habe an⸗ zuzeigen, daß Se. Majestät der König die Mitglieder der Versamm— 1 setzt nach dem Schlusse der Sitzung sehen will, und ersuche des⸗ hald die Mitglieder, sich in der rothen Gallerie neben dem Sitzungs⸗ Saale aufzustellen, da Se. Majestät der König sehr bald erscheinen wird. Nachdem dies geschehen, ersuche ich die Mitglieder, sich wieder hier einzufinden, um zu vernehmen, welches die Mitglieder sind, welche der Abtheilung, die zu ernennen ist, beitreten werden.

(Nach der Pause in welcher die Abgeordneten Sr. Ma⸗ sestät dem Könige in der Bilder gallerie vorge— stellt worden waren.)

Die Mitglieder, welche ich ersuche, der Abtheilung beizutreten, sind

folgende: Graf Löben, als Vorsitzender. Fürst Lichnowsky. Graf Nork. Abgeorbn. Milde. Abgeordn. von Patow. Abgeordn. Knoblauch. Abgeordn. von Roverbeck. Abgeordn. Noepell. Abgeordn. Petersen. Abgeordn. von Brodowski. Abgeordn. Michaelis. Abgeordn. Teßman. Abgeordn. von Vincke.

Holzbrinck. von Helldorf.

von Gudenau. lung anzuzeigen, daß die nächste

der Versammlung anz stattfinden wird.

Vormittag um 10 Uhr (Schluß der Sitzung 45 Uhr.)

——

Sitzung morgen

auswärtigen Abonnenten abgesandten elcher die nachträglich eingegangenen hischen Bericht von der : s ausgelassen worden, welches auf 43, hinter dem Abtheilungs⸗Gut⸗

In den gestern für unsere Exemplaren ist in der Eil, Ergänzungen zu dem stenograp pedirt werden mußten, Folgende Seite 842, Spalte achten über §. 4, einzuschalten ist:

Ich muß mi

die Regierung

Druckerei ex⸗

ch für den Antrag der allen Preußen das Recht Waffen zu versammeln, hat sie zu⸗ Sie fordert, daß man

Es giebt allerdings in Häusern oder geschlossenen Räu⸗ auf freiem Felde, unter Diese letztere Art änzlich ausgeschlossen.

Absicht, Unordnungen zu Wird diese

Fürst von Cichnowsky: Abtheilung erklären. zuerkennt, sich friedlich und ohne gleich eine Einschränkung sich nur in geschlossenen Arten, ssch zu versammeln,

wie die modernen Gerichtshöfe, und und Mai⸗Tage.

läumen versammele.

zu müssen. sich auf Straßen, auf belebten die Eirculation zu hemmen,

verursachen, Versammlung selbst ihren hieraus folgern, offenen Orten Ich gehe weiter und Felde sind vielleicht nicht uen einsflößen könnte, Anzahl Personen in die unbekannt bleiben, namentlich im Wieder⸗ aften annehmen, t Vereinigungen mir gefähr⸗ aber die unter frei lten können. Oeffentlichkeit ausgeübt, auch jene daran Thei sammlung theilen. t man nur durch Versammlun⸗ lte Kommunal⸗ cht etwa durch liche Schutzwache, Aufrechthaltung der Ord- ja selbst zum Schutz d Reibungen. beschränktem Raume Jeder kann hören, gehört wer⸗ fen sich die Extreme Eine Rücksicht

öffentlichen Plätzen zu ve Unordnungen und Tumulte das Ziel überschreiten, Berathungen gesteckt wurde.

alle Versammlungen unter verboten werden sollen sage: Die Versammlungen auf die gefährlicheren. sind die Versammlungen eschlossenen Räumen. Vertraute beiwohnen, holungsfalle, den Char in Komplotte ausa lich schienen, s Himmel, die jeden wünsche, ist ein Recht der Vereinigung, einem so breiten Maßst die nicht die Ansichten der gestehen, erreich von diesen k

welches von der

freiem Himmel, an sicher nicht.

eher Mißtra

Versammlungen, und die bald, akter von geheimen Gesellsch Wenn überhaup ären es diese geheimen, falls nicht für lichtscheu ge

men können, Erfolg, man muß es gen unter freiem Himmel; Behörde Kenntniß nehm bewaffnete Polizei⸗Ag durch Konstabler, die nung beitragen, derselben und zur Jeder kann einer gehaltenen Versammlu nur durch den ab, bricht sich die nüchterne W bestimmt mich noch,

ann die gewäh ann sie beschicken, sondern durch bürger nöthigenfalls zur unter der Versammlung selbst Vermeidung von Konflikten un unter freiem Himmel, in un Austausch der Ideen stump sahrheit endlich Bahn. ammlungen in freiem Raume zu Publikum bei; Publikum, das Der Gedanke an die Gegenwart die unter bloßen Theilnehmern sonst Versammlungen der Fall, Es ist noch mehr

für die Vers ihnen wohnt stets ein sind Zuhörer, nicht Theilnehmer. eines Publikums setzt Schranken, Dies ist überall und in allen diesen Saale wie auf freiem Felde.

nöthig, als die sprechen und mitwirken; zu einer Versammlung ge⸗ Das Abonnement beträgt:

hören, um den Begriff der Oeffentlichkeit vollständig zu machen, auch die nur zuhören, nicht mitsprechen, nicht mitstimmen. Der Begriff dieses ruhigen, vorurthellsfreien, streng richtenden Publikums ist aber in der Regel durch die verschlossenen Räume verdrängt.

Ich kann mich des Gedankens nicht erwehren, daß bei Abfas⸗ sung dieses 8. 4 der Regierung das Vorbild der belgischen Consti— tution, dieses Meisterwerkes freier Verfassungen, vorgeschwebt habe. Der §. 19 der belgischen Verfassung sagt: . .

„Die Belgier sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen zu

versammeln, ohne daß die Ausübung dieses Rechtes einer vorgän—

gigen Erlaubniß unterworfen wäre.“ z das wäre also wörtlich das in unserem S. 4. Enthaltene, mit einzigem Wegfall der Stelle über die „geschlossenen Räume.“

Es steht aber im belgischen Reglement noch Folgendes:

„indem sie sich den Gesetzen unterwerfen, welche die Ausübung

dieses Rechtes regeln können,“ ; ferner:

„Diese Verfügung findet auf Versammlungen in freier Luft keine

Anwendung; sie bleiben gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen.“

Diese Verordnung klingt schärfer als die uns vorgelegte, und doch halte ich sie für freier; die Polizei, ein meist mißliebig klingender Name, hat in einem wahrhaft constitutionellen Staate nicht das Volk zu bevormunden, nicht jede dem Gouvernement unangenehme Regung ausnahmslos zu unterdrücken und zu überwachen. Sie ist nur da, um Schutz gegen das Verbrechen zu gewähren, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Daher braucht, nach meiner Ansicht, ein solches Polizei⸗Gesetz nur darin zu bestehen, daß die Kommunal „Behörden von dem Vorhaben einer solchen Versammlung vorher stets rechtzeitig, ohne aber deshalb Erlaubniß nachzusuchen, informirt wür⸗ den. Ich wünschte, daß die öffentlichen Versammlungen bei uns einen Grad von Volksthümlichkeit, Gesetzlichkeit und Freiheit erlangten, wie in England, die sem Urlande öffentlicher und indivi⸗ dueller Freiheiten. Das ist der Zustand, den ich meinem Lande wünsche. Wenn in England irgend ein Meeting gehalten wird, so pflegt man in der Regel den Sheriff oder Friedensrichter davon in Kenntniß zu setzen, mit dem Ersuchen der Versammlung vorsitzen zu wollen. Der Sheriff nimmt dies stets an, ohne im geringsten deshalb bei der Debatte betheiligt zu sein, sich in dieselbe zu mischen, oft ohne die Meinungen zu theilen, die ausgedrückt werden, oder die Gründe gut zu heißen, welche die Versammlung bewegen, sich zusam men zu thun. Er präsidirt unparteiisch und hält Ordnung. Ich

muß diesen Zustand der Dinge sehr nachahmenswerth finden und

muß daher im Interesse der Freiheit, so wie der Ordnung auf Zu lassung solcher Versammlungen antragen. Ich finde zwar allerdings die wenigen Beschränkungen, welche im Interesse der Ordnung, und Ruhe nothwendig erscheinen, in dem Antrag der Abtheilung enthalten und werde mich daher demselben anschließen, wenn statt des Aus— drucks Obrigkeit „Kommunal-Behörde“ gesagt wird,

Candtags⸗Kommissar: Die Regierung hat im Allgemeinen ge funden, daß der Vorschlag der Abtheilung beinahe das ausdrückt, was die Regierung bei dem Vorschlage gewollt und beabsichtigt hat. Er würde selbst nicht vollständig so weit gehen, als §. 4. gehen würde. Zur größeren Verdeutlichung der Absicht würde jedoch von dieser Seite gegen die Annahme des vorgeschlagenen Amendements nichts zu erinnern sein.

Marschall: Ich habe nicht deutlich entnommen, ob es die An sicht des Redners war, darauf anzutragen, daß das Wort „Obrig keit“ in „Kommunalbehörde“ zu verwandeln sei.

Abgeordn. Milde: Wenn der erlauchte Redner den Antrag nicht stellt, so werde ich ihn stellen.

Fürst von Cichnowsky: Ich bitte, daß es mir gestattet sei, den Antrag zu formuliren; ich will nur den Wegfall des Ausdruckes: Obrigkeit; es gilt mir aber gleich, ob statt derselben Kommunal⸗ oder Polizei⸗Behörde gesagt wird.

2 Rthlr. für I Jahr. 4 Rthlr. Jahr. 8 Rthlr.⸗1 Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-⸗Erhshung.

Bei einzelnen nummern wird

der Bogen mit 23 Sgr. berechnet.

98.

J!nhalt.

Amtlicher Theil.

Inland. Berlin. Bericht des Staatz -Ministeriums in Betreff der Mahssteuer. Provinz Schlesien ckannimachung. Unterstüz⸗

zungs-⸗Verein in Glogau. Aufhebunß der FeudalLasten. rovinz Posen. Bekanntmachung. Provinz Westfalen. h n r Zur Abwehr übertriebener Angaben über die Ruhestßrungen auf dem Lande. Rhein-Provinz. Erleichterungen in der einsteuer.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Meern. Vermischtes. Königreich Hannover. Stände -Verhandlütfenz Königreich Württemberg. Gesetz wegen der Volksversam lungen. Herzog-⸗ thum Anhalt⸗-⸗Deßau. Ministerwechsel. Herzogthum Hol⸗ stei n. Rendsburg. Eröffnung der Stände Versammlung. Ver⸗ mischtes. Freie Stadt Hamburg. Ankunft preußischer Truppen. Freie Stadt Frankfurt. Verhandlungen der vorberathenden Versammlung.

Oesterreichische Monarchie. Wien. Kolewrat und Inzaghi. Aufhebung des Staats⸗-Raths. Nachrichten aus Mailand. Preß-⸗— bung. Deputation an den Erzherzog Palatin. Vermischtes.

Rußland und Polen. Warsch au. Truppenmusterung und Anrücken neuer Regimenter. ö

Frankreich. Paris. Erklärung in Bezug auf die Verhältnisse zu Deutschland. Die deutschen Demokraten. Ordre an die bewegliche National-Garde und Aushebung von Mannschaften. Der Minister des Innern in den Büreaus der Presse. Tel. Dep.

Großbritanien und Irland. Lon don. Parlaments Verhandlun⸗ gen: Militair-Budget. Adressen nach Deutschland. Die Times über Sardinien und Frankreich. Vermischtes.

Belgien. Brüssel. Vermischtes.

Handels- und Börsen⸗ Nachrichten.

Beila ge.

) 2 7X 3 Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhtz:

Das erledigte Präsidium bei dem Sber-Landesgericht zu Ratibor einstweilen dem bisherigen Staats⸗-Anwalt beim Kammergericht, Ge heimen Justizrath August Wentzet, zu übertragen; und

Den Wirklichen Geheimen Rath von Frankenberg ⸗Lud⸗ wigsdor ff zu Posen auf seinen Antrag seiner Stellung als Chef⸗ Präsident des Ober- Appellationsgerichts und des Ober⸗Landesgerichts daselbst zu entheben und ihn zur Disposition zu stellen.

Bekanntmachung.

Nach einer heute eingegangenen Mittheilung der Königlich dä— nischen General⸗Post⸗ Direction wird das zu der Seepost-Verbindung zwischen Kopenhagen und Stettin bestimmte, dänische Dampfschiff „Geiser“ gegenwärtig zum FDienst in der dänischen Marine verwen⸗ bet. Die gedachte Verbindung fann demnach bis auf Weiteres nicht stattfinden.

Berlin, den 6. April 1848.

General- Post⸗Amt.

Kunst⸗Ausstellung im Akademie⸗Gebäunde.

Die Eröffnung der Kunst-Ausstellung wird am Sonntag den 9gten d. M., Vormittags 11 Uhr, stattfinden und von dort an dieselbe täglich an den Wochentagen von 10 bis 5, an Sonn- und Festtagen von 11 bis 5 Uhr den Besuchen des kunstliebenden Publikums ge⸗ öffnet sein.

Berlin, den 2. April 1848.

Direktorium und Senat der Königlichen, Akademie der Künste.

Dr. G. Schadow, Direktor.

Angekommen: Se. Durchlaucht der General der Infanterie und General-Gouverneur von Neu- Vorpommern, Fürst zu Put⸗ bus, von Stettin.

Abgereist: Der Ober -Präsident der Provinz Preußen, von Autrswald, nach Königsberg i. Pr.

llichtamtlicher Theil. 7222

. Berlin, J. April. Wir haben bereits gestern die in dem neue⸗ sten Stück der Gesetz⸗ Sammlung publizirte provisorische Verord⸗ nung, die Aufhebung der Mahlsteuer und deren Ersatz durch eine di⸗ rekte Steuer betreffend, mitgetheilt. Heute sind wir in den Stand gesetzt, die dieser Verordnung zu Grunde liegenden Motive durch Ver⸗ öffentlichung des über dieselbe von Seiten des Staats Ministeriums an des Königs Majestät erstatteten Berichts zur Kenntniß unserer Leser zu bringen. Dieser Bericht lautet:

Vie in der Entwickelung begriffene Umgestaltung der Staats⸗ Verfassung bedingt eine anderweite Regulirung des bestehenden Ab⸗ gabenwesens. Diese Regulirung wird es sich vorzugsweise zur Aufgabe zu machen haben, die auf der minder wohlhabenden Rlasse der Nation suhendé Steuerlast zu erleichtern. Von einer dereinstigen ruhigeren Gestalt ng der inneren und äußeren Verhältnisse der Monarchie ist Em n, daß diese Aufgabe ohne eine gleichzeitige allgemeine Erhö⸗ hung der von dem wohlhabenden Theil der Bevölkerung zu zahlenden Abgaben , lösen sein wird. .

Ew. Königl. Majestät Fürsorge hat diese Aufgabe schon früher ige gefaßt. Der dem ersten Vereinigten Landtage vorgelegte eines Gesetzes wegen Aufhebung der Mahl- und Schlacht⸗ Beschränkung der Klassensteuer und Einführung einer Einkom— menseeuer hatte den Zweck, durch gleichmäßigere Vertheilung der von der Nation zu entrichtenden Steuern den Beitrag der weniger Wohl⸗ habenden zu den Staatslasten zu vermindern. Nachdem dieser Ent⸗ wurf die ständische Zustimmung nicht gefunden hat, werden nach Ew. Königl. Majestät Allerhöchsten Bestimmung der künftigen Volksvertre⸗ tung neue, zu dem selben Ziele führende Vorschläge vorzulegen sein, mit deren Berathung sich das Staats⸗Ministerium, sobald es die Um⸗ stände gestatten, heschäftigen wird.

Dringende Verhältnisse machen es indessen rathsam, schon jetzt eine Maßregel zu ergreifen, welche die Möglichkeit, gewährt, die von Ew. Königl. Majestaͤt beabsichtigte Steuer- Ausgleichung da, wo es ein unmittelbares Bedürfniß erfordert, vorläufig und insoweit eintre⸗ ten zu lassen, als dies ohne Zustimmung der Volksvertretung zu⸗ lässig ist. .

Durch die in den meisten größeren Städten der Monarchie zur Erhebung kommende Mahl- und Schlachtsteuer wird der dieser Steuer unterworfene Theil der Bevölkerung in stärkerem Maße belastet, als der klassensteuerpflichtige Theil der Nation. Zugleich trifft die Mahlsteuer, welche beinahe zur Hälfte ihres Ertrags durch die Abgabe vom Roggenmehl gebildet wird, in einem nicht richtigen Verhältniß den Verbrauch der minder wohlhabenden Klassen. Diese Ungleichheit wird doppelt drückend in einer Zeit, wo die im Verkehr eingetretene und in den größeren Städten, den Sitzen des Handels und' Gewerbfleißes, besonders fühlbare Stockung die Gelegenheit zum Erwerbe für die arbeitenden Klassen verringert hat.

Das Staats- Ministerium ist der Ueberzeugung, daß hierin eine alsbaldige Abhülfe dringend Noth thue. Diese Hülfe kann, ohne den Befugnissen der Volks⸗Vertretung zu nahe zu treten, darin ge⸗ funden werden, daß in denjenigen Städten, welche darauf antragen, die Mahlsteuer aufgehoben und bis auf Höhe von zwei Drittheilen ihres bisherigen Ertrages durch eine direkte Steuer ersetzt wird, de⸗ ren Form der Wahl der einzelnen Kommunen überlassen bleibt, und welche von den letzteren als ein Kontingent an die Staatskasse abzu führen ist. ö.

Daß nur die Aufhebung der Mahlsteuer und nicht zugleich der Wegfall der Schlachtsteuer ins Aug gefaßt wind, findet seine Recht fertigung einerseits in dem Umstande, daß die Schlachtsteuer vor⸗ zugsweise auf dem Verbrauch der wohlhabenderen Klassen ruht, ande⸗ rerseits darin, daß die durch die jetzigen außerordentlichen Verhält⸗ nisse herbeigeführte Vermehrung der Staats- Ausgaben nicht gestattet, eine größere Erleichterung zu gewähren, bevor nicht der Ersatz des Ausfalls in anderweiter Art völlig gesichert ist. So wenig, als eine solche Ausdehnung der Maßregel würde ferner deren Beschränkung auf die Aufhebung der Steuer vom Roggenmehl rathsam sein, da hierdurch der beabsichtigte Erfolg gefährdet und mancherlei Schwie⸗ rigkeiten bei der Ausführang hervorgerufen werden würden.

Durch den Erlaß eines Drittheils von dem bisherigen Mahl⸗ steuer⸗Ertrage wird die Steuer-Ausgleichung zwischen dem mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen und dem klassensteuerpflichtigen Theile des Landes angebahnt werden.

Darüber, daß der Ersatz der für die Staats kasse festzuhaltenden zwei Drittheile des Ertrages der Mahlsteuer durch eine direkte Steuer zu beschaffen sei, wird, im Hinblick auf die Berathungen über die diese Frage betreffenden, oben erwähnten Vorlagen an den ersten Vereinigten Landtag ein Zweifel nicht obwalten können. Es wird nur dafür zu sorgen sein, daß die arbeitenden Klassen von dieser Steuer befreit bleiben, da der Zweck der Maßregel eben dahin geht, die Lage dieser Klassen zu erleichtern. Eine Bevorzugung der städti— schen Arbeiter⸗-Bevölkerung vor dem der Klassen- Steuer unterliegen⸗

den Arbeiter-Stande des klassensteuerpflichtigen Landes ist hierin nicht

zu finden, da jene nach wie vor der Schlachtsteuer unterworfen bleibt und damit durchschnittlich in demselben Verhältniß zu den Staats⸗

Lasten herangezogen wird, als diese durch die Klassen⸗ Steuer.

Die Wahl der Form für die zu erhebende direkte Steuer den einzelnen Kommunen zu überlassen, empfiehlt sich aus mehr als einem Grunde. Zunächst durch den bei einer provisorischen und rasch durchzu führenden Maßregel doppelt erheblichen Vorzug der leichten Ausführ⸗ barkeit. In der Mehrzahl der mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städte bestehen bereits direkte Kommunal-Steuern, an welche sich die neue Steuer mit Leichtigkeit anschließen läßt; wo dergleichen noch nicht bestehen, wird die Erhebung einer den besonderen Verhältnissen des Orts angepaßten Steuer weit weniger Schwierigkeiten finden, als die Einführung einer Steuer, deren Form auf einer die Berücksichtigung dieser besonderen Verhältnisse ausschließenden allgemeinen Anordnung beruhen würde. Sodann werden auf diesem Wege alle Bedenken gegen die staatsrechtliche Zulässigkeit der Maßregel vermieden, da die Erfatz-Steuer für die Maͤhlstener als ein von jeder einzelnen Stadt für sich und in der ihr angemessen scheinenden Form aufzubringendes Kontingent behandelt wird; sie erhält dadurch den Charakter einer nach §S. 13 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgaben⸗ Wesens vom 30. Mai 1820 allein von der Entschließnung der Kommunen und der Genehmigung des Staates abhängigen Kommunal-Steuer.

Es bleibt endlich zu erwägen, daß es Städte geben kann, denen es nicht wünschenswerth erscheint, die Mahlsteuer aufgehoben und durch eine direkte Steuer erfetzt zu sehen. Es würde den Grund⸗ sätzen der Billigkeit nicht entsprechen, die Arbeiter Bevölkerung sol⸗ cher Städte von den Vortheilen auszuschließen, welche diesem Theile der Bevölkerung in denjenigen Städten zu Gute kommen werden, deren Verhältnisse die sofortige Aufhebung der Mahlsteuer gestatten. Zur Vermeidung dieser Unbilligkeit bietet sich der Ausweg dar, daß n solchen Städten die Mahlsteuer zwar wie bisher forterheten, je⸗ doch ein Drittheil des Rohertrags derselben der städtischen Behörde behufs Verbesserung der Lage der arbeitenden Klassen durch Aus⸗ führung öffentlicher Arbeiten oder auf andere den Lokal⸗Verhältnissen entsprechende Weise überwiesen wird.

Bei Ew. Königlichen Majestät trägt das Staats- Ministerium allerunterthänigst darauf an:

die vorstehend entwickelten Maßregeln Allergnädigst genehmigen und die zu diesem Zweck im Entwurf beigefügte Verordnung huld— reichst vollziehen zu wollen. Berlin, den 3. April 1848. Das Staats Ministerium. (gez) Camphausen. G. von Schwerin. von Auerswald. br. Bornemann. von Arnim. Hansemann. von Reyher.

An

des Königs Majestät.

Berlin, 7. April. Der stenographische Bericht über die dritte Sitzung des zweiten Vereinigten Landtags war uns beim Schluß unseres heutigen Blattes noch nicht zugekommen.

Ländern gegebenen Beispiele gewaltsame

dieses Blatt an, für Berlin 35

Erpedition der Allgem. preuß.

zeitung: Behren⸗Straße Ur. 57. In sertions⸗Sebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

1848.

Provinz Schlesien. Der Ober Präsident hat die nach= stehende Bekanntmachung erlassen:

Ungeachtet wiederholter Ermahnungen haben an verschiedenen Orten der Provinz von neuem gesetzwidrige Handlungen der Einsassen gegen die Gutsherren stattgesunden, um von diesen die Verzichtleistung auf die Rechte zu erzwingen, welche den Dominien gegen die Rustikal-⸗Besitzer zustehen. Indem ich auf die bereits veröffentlichten Erklärungen der Königlichen Ober⸗ Landesgerichte hinweise, nach welchen

alle derartigen erzwungenen Verzichtleistungen nicht nur vollkommen un⸗

gültig sind, sondern auch zurückgegeben werden müssen, walne ich die Landbewohner von neuem, sich fernerhin aller Ruhestörungen und ungesetzlichen Handlungen zu enthalten. Sollte diese Warnung unbe⸗ achtet bleiben und sollten in Folge defsen neuerdings Erzesse vorkemmen, so werden dieselben mit aller Kraft, nöthigenfalls mit Hülfe der bewaffne⸗ ten Macht, unterdrückt werden, namentlich wird, wie dies bereits in Dohrenfurth, Polentschine, Zobten, Schwenmnig, Laskowitz, Jeltsch, Warten⸗ berg und an anderen Orten geschehen ist, für die Verhaftung der Schuldigen und veren Ablieferung an das Gericht gesorgt werden, Die Bestrafung sol⸗ cher Ruhestörer seitens der Gerichte wird nicht ausbleiben, und ich fordere daher alle Landbewohner hierdurch auf, die von ihnen beabsichtigte Erleich—⸗ terung ihrer Lage nicht auf ungesetzlichem, sondern auf dem verfassungs⸗ mäßigen Wege zu erstreben. Hiezu bieten die Kreis⸗Vermittelungs-Behörden die beste Gelegenheit. Diesen, deren sosortigen Zusammentritt die König-= liche General? Kommission in allen Kreisen der Provinz, wo sich ein Be⸗ dürfniß dazu zeigt, veranlaßt hat, mögen die Landbewohner ihre Wünsche, die sie bezüglich der Ablösung der gutsherrlich⸗ bäuerlichen Verhältnisse he⸗ gen, vortragen und auf diese Weise den allein erfolgreichen Weg zu deren Befriedigung einschlagen. Sie mögen sich durch die weit verbreiteten Ge⸗ rüchte, daß des Königs Majestät durch eine Allerhöchste Kabinets⸗Ordre die Aufhe⸗ bung aller sogenannten Dominialrechte bereits ausgesprochen habe, nicht täuschen sassen, da eine solche Bestimmung nicht ergangen ist und auch verfassungsmäßig ohne ständischen Beirath gar nicht erlassen werden konnte. Dagegen kön- nen die Landbewohner mit Sicherheit darauf rechnen, daß die Behörde selbst Veranlassung nehmen wird, den aus dem neuen Wahlgesetze hervor- gegangenen Vertretern aller Volksklassen einen Gesetz- Entwurf über die den Bedürfnissen der Zeit entsprechendere Ablösung der Laudemien und anderer Dominial-Abgaben vorzulegen. Nach der Beschlußnahme dieser künftigen, aus Urwahlen hervorgegangenen Vertreter des Volks wird die gesetzliche Re⸗ gelung und Auflösung der gutsherrlich · bäuerlichen Verhaltnisse schleunigst ersol⸗ gen, und dürfen sich die Landbewohner überzeugt halten, daß auf diesem Wege ihre gerechten Beschwerden in nicht zu serner Zeit Erledigung finden werden. Bis dahin werden sich die Land⸗Bewohner, dies erwarte ich mit Zuversicht, von allen Störungen jetzt noch bestehender Rechte fern halten und die gute Sache nicht durch Willkür, Zwang oder Eingriffe in das Eigenthumsrecht beschim pfen. Die Kreis-Vermittelungs-Behörden aber werden sich, wie ich ver- frauen darf, ihrem schönen Berufe, das Vertrauen zwischen Guts einsassen und Herrschaften durch gütliche Vereinbarung über Ablösung der Dominial— Abgaben aufs neue zu beleben, mit Eifer und Umsicht hingeben und dadurch wesentlich zur Beruhigung der aufgeregten Gemüther mitwirken.

Breslau, den 3. April 1848.

Der Ober-Präsident der Provinz Schlesien. Pinder.“

(Od. Ztg.) In Glogau hat sich unter Vorsitz des Ober⸗Lan⸗ desgerichts⸗Vice⸗Präsidenten von Forckenbeck ein Verein gebildet zur Unterstützung der in Glogau zurückbleibenden Familien der ausmar- schirten Angehörigen des Heeres.

Der Landrath Herr von Thielau auf Schreibendorf hat durch eine freiwillige Schenkungs-Urkunde die Gemeinden Ober- und Nie⸗

der-Schreibendorf, Antheil Schreibendorf, Eventhal und Moriftzfelde,

aller Feudal⸗ Lasten enthoben, was obige Gemeinden unter dem 26. März, verbunden mit einer Danksagung, öffentlich bekannt machen.

Provinz Posen. Der kommandirende General und der Ober Präsident haben die nachstehende Bekanntmachung erlassen:

„Ein gestern zur Oeffentlichkeit gebrachter Aufruf an die ge⸗ sammte deutsche Bevölkerung des Großherzogthums Posen vom 29sten d. M. stellt die Behauptung auf, daß das Herannahen des Feindes die Bewaffnung gebiete, so wie sie gegenwärtig auf irregulaire Weise in vielen Städten und auf dem platten Lande des Großherzogthums stattsindet. Von einem herannahenden Feinde ist bis jetzt nichts be⸗ fannt. Sollte aber ein Feind heranziehen, so würde die Be⸗ waffnung, um ihr Wirkfsamkeit beizulegen, ganz anders or⸗ ganisirt und die, höheren Befehle dazu abgewartet werden müssen. Eine Gefahr im. Verzuge liegt hierin nicht, da im Groß⸗ herzogthum Posen disziplinirte Truppen genug vorhanden sind, um bis zur weiteren Entwickelung der Streitkräfte den ersten Angriff abzuwehren. Die Unterzeichneten erklären deshalb die eben be⸗ zeichnete irregulaire Bewaffnung nicht nur für eine durchaus ungesetzliche, sondern auch für eine gefährliche, da sie zu Mißverständ⸗ nissen Veranlassung giebt und mit allen friedlichen Versicherungen im Widerspruche steht.

Posen, den 31. März 1848.

Der kommandirende General von Colomb. Der Ober-Präsident von Beurm ann.“

Provinz Westfalen. Münster, 2. April. (Westfäl. Merk.) Mit dem Gefühle des tiefsten Schmerzes sehen wir in un⸗ seren Tagen die zuerst in größerem Maße in mehreren süddeutschen

; ; n Andringens in Zusammen⸗ rottungen gegen die Qbrigkeit und gegen die noh lhabent en . ner sich auch in der Provinz Westfalen wiederhelen. Es 1 leider nur zu wahr, daß solche tumultuarische und verbrecherische , e e schon an vielen Orten dieses Landes stattgefunden, haben daß neben manchen kleineren auch in einzelnen Fallen erhebliche Beschadigungen des Eigenthums vorgefallen sind. Größer noch ist das Entsetzen, welches diese Ereignisse den Bedrohten und Angegriffenen verur⸗ ; an ge. welches dadurch über die ruhige und wohlge⸗ ch ' Bevölker verbreitet wird. Wer wollte es leugnen, inn ee, Ungehorsams und der Eigenmacht, weiter um ar len h 6 sühren müßte, alle gesellschaftliche Ordnung zu sich 9 Allein zu solcher Befürchtung haben wir doch, Gott n,, feine Umrsache. Freilich war es den Behörden nicht k 6 drohenden Angriffen überall zuvorzukommen; da, wie Jeder⸗ e. weiß, welcher den Gang der Ereignisse mit unbewölktem Auge verfolgt, solche Angriffe an vielen Orten fast gleichzeitig und auch da, wo man nach der bisherigen Haltung aller Volke klassen sie nicht ent fernt ahnen konnte, geschehen sind. Man ist derselben aber überall sofort mit Erfolg enigegengetreten; man hat polizeiliche Gewalt und

bas irgend disponible Militair kräftig angewendet; letzteres ist