1848 / 98 p. 8 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ten, wenn, dem Antrage der Abtheilung zufolge, bie Wahlen im gan— zen Staate zu derselben Zeit vorgenommen werden. Da nun Nie⸗ mand an zwei Orten zugleich sich besinden kann, so tritt jenes Be⸗ denken nicht ein, und wird es von seiner eigenen Wahl abhängen, wo er wählen will und wenn er eine der beiden Bedingungen erfüllt, so wird er stimmberechtigt sein. Ich glaube, daß der Vorschlag sich von selbst rechtfertigt.

Das verehrte Mitglied für Berlin hat ferner über den Begriff

der Ehrenrechte sich ausgesprochen, und wenn ich ihm auch beitreten möchte im Prinzip, so ist es doch klar, daß dessen Anwendung eine verschiedenartige Behandlung der Sache in den einzelnen Provinzen zur Folge haben müßte. Da das Gesetz bezweckt: den Staat ge⸗ wissermaßen über einen Leisten zu schlagen, so können sür die verschie⸗ denen Provinzen unmöglich verschiedene Bestimmungen eintreten.

Ich sehe mich nicht veranlaßt, über das, was der geehrte Ab⸗— geordnete der pommerschen Ritterschaft angeführt, weitläuftig zu sprechen, und erlaube mir nur, zu entgegnen, daß der Gesetzentwurf, wie sich Jeder überzeugen kann, nicht von Menschenfleisch und Men— schenknochen spricht, sondern allein Rücksicht nimmt auf die Seelen.

(Große Heiterkeit.)

Abgeordn. von Tadden vom Platz: Ich wünsche, das dies eine Wahrheit wäre.

Abgeordn. Bellebaum: Auch bei mir haben sich einige Be. denken gegen die Abfassung des 8. 1. eingestellt, welche ich der hohen Versammlung vortragen werde. Es kommt der Ausdruck vor: wer den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte verwirkt hat, und in dem Gutachten

und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechts

kräftig richterlichen Erkenntnisses verloren hat,. Wenn dies auch blos nur auf den augenblicklichen Standpunkt geht, so könnte dieses doch zu Mißdeutungen Veranlassung geben, da auch diejenigen darunter verstanden werden könnten, die zwar früher die bürgerlichen Rechte verwirkt haben, aber im Verlauf der Zeit sich wieder derselben würdig gemacht haben und nun wieder im Vollbesitz derselben sind,

(Aufregung.)

dann scheint mir auch der §. 2. zu hart zu sein, daß ein unbeschol tener Mann, welcher seinen Wohnsitz verlassen hat, auch sein Stimm— recht verlieren soll, insofern er nicht 1 Jahr oder 6 Monate sich in seiner neuen Heimat aufgehalten hat. Irgend ein Zeugniß von seiner Ortsobrigkeit ausgestellt, könnte ihn in seinen Gerechtsamen belassen. Auch angenommen, daß die Bewohner seiner neuen Heimat ihn nicht kennen sollten, würde ihm vielleicht das Stimmrecht erhal— ten, thut er es aber nicht, so möchte auch seine einzelne Stimme keinen Ausschlag geben, sollte es aber der Fall sein, so wäre dies ein Beweis, daß er nicht mißgegriffen hat, widrigenfalls alle Anderen sich desselben Mißgriffes schuldig gemacht hätten.

Landtags-Komnmissar: Bas Gutachten der Abtheilung weicht von dem Entwurfe der Regierung in einigen Punkten ab, von denen mir jedoch nur zwei wesentlich zu sein scheinen; erstens der Vorschlag, im S. 1. die Worte zu streichen, daß diejenigen nicht zur Wahl be rechtigt sein sollen, welche ohne eigenen Hausstand in einem dienenden Verhältniß, Lohn und Kost beziehen; zweitens, daß der Wähler nur seit einem halben Jahre statt eines ganzen seinen Wohnsitz in der Gemeinde gehabt zu haben brauche. Meine Herren, wie weit man auch in der Ausdehnung der Wahlberechtigung gehen möge, man wird mmer auf die Gränze stoßen, daß dahin zu streben sei, daß die Selbstständigkeit des Mannes sich mit der Ausübung der politischen Rechte verbinde, wie weit man gehen wolle, man wird immer die Forderung aufstellen müssen, daß, wer ein politisches Recht im Staate ausüben will, auch eine politische Pflicht im Staate ausüben könne.

Diese Forderung hat auch Sie geleitet, als Sie den Vorschlag auch auf

Diejenigen, welche Unterstützungen aus Armenkassen genießen, das Wahlrecht auszudehnen, verwarfen, weil hinsichtlich ihrer feststeht, daß sie politische Pflichten im Staate nicht erfüllen können, daß sie wenigstens einen Beitrag zu den Staatslasten zu leisten nicht im Stande sind. Besonders wird nicht vorgeschlagen werden und ist nie vorgeschlagen worden, daß Unmündige zur Ausübung politischer Rechte zuzulassen seien, so wie wir auch bis jetzt noch nicht dahin gelangt sind, daß die Frauen zu den Wählern gehören. (Bravo!)

Allerdings aber ist es ungemein schwierig, den Begriff der Selbststän— digkeit praktisch festzuhalten, und es muß zugegeben werden, daß, wie die Abtheilung bemerkt hat, manche Verhältnisse bestehen, in denen die Abhängigkeit eben so groß ist, als in dem zwischen Herrn und Diener, und wo dennoch nach dem Vorschlage der Regierung die Wahlberechtigung eintreten würde.

Sehen Sie auf das, was anderswo, wo man den Versuch gemacht hat, die Wahlberechtigung auszudehnen, geschehen ist, so werden Sie finden, daß die Beispiele mehr für den ursprünglichen Vor— schlag der Regierung reden. In Deutschland haben wir in Baden ein solches Beispiel; das allgemeine Wahlrecht ist für die Wahl der Wahlmänner eingeführt, und in dem betreffenden Artikel des Gesetzes, nachdem gesagt ist, daß alle als Bürger Angesessene das Wahirecht besitzen, wird erläutert: ausgeschlossen sind Hintersassen, Gewerbsgehülfen, Gesinde, Bediente u. s. w. Dieses Gesetz stammt vom Jahre 1818. Es ist aber vor wenigen Tagen erst in bemselben Lande ein neues Wahlgesetz erschienen, welches Anwend— barkeit erhalten soll auf die Wahl der Vertreter am deutschen Land— tage, und auch hierfür hat man die Bestimmung festgehalten. Eben⸗ so ist in manchen Staaten in Nord-Amerika die Wahlberechtigung bedingt durch Ansiedelung und in manchen Staaten durch die Zah— lung einer Steuer. Ich habe dies nur anführen wollen, um Ihnen anzudeuten, daß Gründe und Beispiele für den Grundsatz reden, die Selbstständigkeit als eine Bedingung auch des ausgedehntesten Wahlrechts aufzustellen. . ;

Insofern wir aber nicht bestreiten können, daß auch in anderen Verhältnissen die Selbstständigkeit nicht vollständig vorhanden sein wird, so würde von Seiten der Regierung dem Vorschlage der Ab⸗ theilung nicht widersprochen werden. Allerdings hat hauptsächlich die Ansicht geleitet, daß in manchen Fällen vielmehr der Herr die Stimme abgiebt, als der Diener. Inzwischen kann ich nur wieder— holen, daß in dem Verhältniß der Fabrikarbeiter, wie die Abtheilung richtig hervorgehoben hat, Aehnliches eintritt, und daher im Allge— meinen eine Ausgleichung eintreten wird. ö

Eben so wird zur Selbstständigkeit des Bürgers gefordert, daß sie sich in der Dauerhaftigkeit des Domizils darstellt, und ich erlaube mir, auch in dieser Beziehung auf das Beispiel anderer Länder auf⸗ merksam zu machen, auf das Beispiel von Nord-Amerika. Dort ist fast durchgängig in allen Staaten ein Jahr als die geringste Frist vorgeschlagen, in manchem 2 Jahre, allerdings auch 6 Monate. Die Regierung würde der Ansicht bleiben, daß die Frist von 1 Jahr die zweckmäßige sei. Mit den übrigen Vorschlägen der Abtheilung ist die Regierung einverstanden. ;

Abgeordn. Freiherr von Monteton (vom Platz]: Zwei Worte vom Platz wollt' ich bemerken.

(Mehrere Stimmen: auf die Tribüne.)

(Von der Tribüne.) Ich habe nur die einzige Bemerkung zu machen, daß von der Wahl⸗ berechtigung doch auch die ausgeschlossen werden müssen, welche unter

S6

Kuratel stehen, nicht wegen Minorität, sondern wegen, Geisteskrank— heit.

2 l Gelächter.) 2 Das ist noch nicht berührt, gehört aber zur Vollständigkeit.

Referent Abgeordn. Frhr. von vincke: Auf dieses Bedenken ist die Abtheilung nicht gefaßt gewesen.

(Gelächter. )

Wir waren vielmehr der Meinung, daß nach den Bestimmungen aller verschiedenen Gesetzgebungen des Staates Niemand für blöd sinnig oder für einen Verschwender erklärt werden kann, es sei denn durch rechtskrästiges richterliches Erkenntniß. Ist dies der Fall, so tritt eben die Folge des Gesetz-Entwurfes ein, wonach er nicht wahl— fähig ist.

(Viele Stimmen: Abstimmen, Abstimmen!)

Abgeordn. von Massow: Meine Herren, der Herr Landtags— Kommissar hat zur Vertheidigung des Gesetz-Entwurfs und zur Be kämpfung des Vorschlages der Abtheilung uns die Wahlgesetze Ba dens und Nord-Amerika's angeführt. Ich erlaube mir, zu bemerken, daß jene Gesetze sich auf die dortige Verfassung beziehen und es sich hier nur um die Wahlen für eine National-Versammlung handelt, welche erst die Verfassung berathen soll. Darin ist ein großer Un terschied. Ich stimme dem Gutachten der Abtheilung bei und wollte hiermit gleichzeitig meine Abstimmung motiviren, indem ich im ande ren Falle und bei Wahlen zu anderem Zweck nicht übereinstimmen könnte.

Abgeordn. Sörster: Meine Herren, ich muß darauf aufmerksam machen, daß eine gewisse Unsicherheit in Betreff des Militairs, wel⸗ ches doch ebenfalls als wahlberechtigt erscheinen dürfte, darin beste⸗ hen würde, daß es nicht über seinen Aufenthalt zu bestimmen hat, also auch nicht voraussehen kann, ob es sich 1 Jahr oder Jahr an einem Orte aufhalten wird. Es möchte daher einzuschalten sein, daß diese Klausel für das Militair keine Geltung habe, sondern daß sie stets an dem Orte wahlberechtigt sind, an welchem sie sich im Augen⸗ blicke der Wahl aufyalten.

Referent Abgeordn. Freiherr von Vincke: Daß stimmberechtigt ist, ist nach der Fassung des Entwurfs und außerdem noch durch den Herrn Regierungs- Kommissar in der Abtheilung bestätigt worden. Die Ausnahme, welche beantragt wird, hat die Abtheilung ebenfalls beschäftigt; sie hat aber keinen Grund gefunden, ihr Folge zu geben, denn außer dem Militair würde sich biese Ausnahme auch für andere Personen begründen lassen, und wir würden sür alle diese. Ausnahmefälle dann besondere Bestimmungen treffen müssen. Dies ist der Natur der Sache nach nicht möglich, auch ist die zur Sprache gebrachte Ausnahme nicht so wichtig, da die meisten Militair-Personen noch nicht das 24ste Jahr erreicht haben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingezogen werden, also noch nicht wahlberechtigt sind; aus diesem Grunde hat die Abthei⸗ lung es für angemessen gehalten, diesen Gegenstand unbeachtet zu lassen.

Marschall: Es ist zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abge— ordneten Förster die erforderliche Unterstützung von 24 Mitgliedern sindet.

das Militair außer Zweifel

(Pause.)

Er hat sie gesunden.

Abgeordn. von Fabeck: Meine Herren, mir scheint die Einwen dung nicht ohne Grund gemacht zu sein, daß das Militair in Be⸗ treff der Stimmberechtigung anders zu berüchichtigen ist. Nach dem Gesetz-Entwurfe gehört dazu ein sechsmonatlicher Aufenthalt, um an einem Orte stimmfähig zu sein, das Militair hängt aber nicht von sich ab. Wenn es nach einer anderen Garnison versetzt wird und deshalb nicht stimmsähig sein soll, so würde dies eine Ungerechtigkeit gegen dasselbe in sich schließen, es scheint mir daher wichtig, daß eine andere Faffung in dem besfallsigen Gesetz⸗ Entwurf angenommen werde, und daß man sage:

„Wo das Militair augenblicklich steht, da ist es wählbar.“

Referent Abgeordn. Irhr. von Vincke: Ich muß noch einmal bemerken, daß sich mehrere Staatebürger in derselben Lage, wie das Militair, befinden

Abgeordn. von Fabeck: Das sind nur einzelne Personen, aber hier handelt es sich um die ganze Armee.

Referent Abgeordn. Freiherr von Vincke:

ssetzt die unterbrochene Rede fort.)

und diese können deshalb nicht schlechter gestellt sein; nach dem Vor schlage würde aber beispielsweise ein Negierungs-Rath bei seiner Versetzung von Köln nach Breslau schlechter gestellt sein, als ein Musketier und daß dies gerechtfertigt sei, davon hat sich die Abthei⸗ lung nicht überzeugen können, vielmehr für nothwendig gehalten, sich nach der Regel zu richten und nicht einzelne Ausnahmefälle zur Regel zu erheben.

Abgeordn. Sperling: Ich wollte nur bitten, sich nicht auf feine Distinctionen einzulassen. Wollten wir auf den gestellten Antrag ein gehen, so würde das ganze Prinzip unseres Gesetz-Entwurfs über den Haufen geworfen werden. Es soll sich nach demselben die Be rechtigung eines jeden Orts zur Wahl von Wahlmännern und Volks⸗ vertretern nach der Einwohnerzahl richten. Wollten wir dem Mili⸗ tair die gewünschte Berücksichtigung gewähren, so könnte leicht durch augenblickliches Einrücken und vorübergehenden Aufenthalt von Re⸗ gimentern ein kleiner Ort die Befugnisse eines größeren erlangen. Stimmen wir also gegen den Antrag.

Stelloertretender Kriegs- Minister von Rexher: Ich kann nur stehen bleiben bei dem, was der geehrte Herr Referent geäußert hat. Die Armee verlangt keine Bevorzugung, aber andererseits müssen doch auch den Offizieren und Soldaten Rechte verliehen werden, welche fortan jedem Staatsbürger zustehen.

MWarschall: Wir können jetzt zur Abstimmung kommen. Ich bin ganz bereit, den Antrag der Abtheilung in seine Bestandtheile zu zerlegen, was Veranlassung zur Stellung von 5 Fragen geben würde. Ich halte es aber auch für möglich, die Frage zu stellen, ob die Versammlung dem Antrage der Abtheilung, wie er Seite 2. zu lesen ist, beitrete, woran sich dann nur noch die Frage anschließen würde, zu welcher der Antrag des Abgeordneten Förster Veranlassung giebt, nämlich in Beziehung auf das Militair. Außerdem würde nur die Frage zu stellen sein, ob die Versammlung dem Antrage der Ab⸗ theilung beitritt.

Abgeordn. Moewes: Da die Modifiegtionen, welche die Abthei⸗ lung hat eintreten lassen, von Wichtigkeit sind, so erlaube ich mir die Bitte, daß über jede einzelne Modification abgestimmt wird.

. Marschall: Ich bin gern bereit, darauf einzugehen und die einzelnen Fragen zu stellen, welche aus den Anträgen der Abtheilung hervorgehen können. Zunächst ist zu bemerken, daß der Antrag, statt des Wortes „heimatsherechtigt“ die Worte: „jeder preußische Staats⸗ bürger“ zu setzen, keinen Widerspruch gefunden hat, weshalb in Uebereinstimmung mit früheren Vorgängen angenommen werden kann, daß ihm die Versammlung ohne Abstimmung beitrete.

Die erste Frage würde sein: Soll beantragt werden, statt der Worte: „und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verwirkt hat“, zu setzen:

„und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechts—

Diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beitreten, würden

dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

. ((Wird beinahe einstimmig angenommen.)

Die Frage ist beinahe einstimmig bejaht.

Die zweite Frage heißt: Soll beantragt werden, statt Worte: „seit Jahresfrist“, die Worte: .

„seit sechs Monaten“

in das Gesetz aufzunehmen?

dee . . Antrage beitreten, werden dies durch

. hen zu erkennen geben. e

(Die Frage scheint nicht recht verstanden zu sein Der Marschall wiederholt sie.) (Die Majorität der Ausstehenden ist unsicher, es wird gezählt.)

Das Resultat der Abstimmung ist folgendes: . Mit „Ja“ haben gestimmt: 271 Mit „Nein“ haben gestimmt: 23

Die Frage ist also bejaht.

Die nächste Frage heißt:

Soll beantragt werden: statt der Worte „seinen ordentlichen Wohnsitz! zu setzen: „seinen Wohnsitz oder Aufenthalt?“

Diejenigen, die diesem Antrage der Abtheilung beistimmen,

dies durch Aufstehen zu erkennen geben. J

(Der Antrag wird mit großer Majorität angenommen,

Marschall ausspricht.)

Die nächste Frage heißt:

Soll beantragt werden, die Worte: „oder ohne eigenen Hausstaud

in einem dienenden Verhältnisse Lohn und Kost bezieht“ wegfallen zu lassen?

Diejenigen, die diesem Antrage der Abtheilung beistimmen, würden

dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Der Antrag wird mit großer Majorität angenommen.)

Die letzte Frage heißt: Soll beantragt werden, derniß des sechsmonatlichen Aufenthaltes für fallen zu lassen?

Abgeordn. Foerster: Ich nehme meinen dem der Herr Kriegsminister erklärt hat, daß mungen für das Militair gelten sollen.

Marschall: Nachdem der Vorschlag zurückgenommen worden ist kommt es darauf an, zu ermitteln, ob er von einem anderen Mit gliede wieder aufgenommen und ob eine Abstimmung beantragt wird.

Abgeordn. von Fabeck: Wenn es erlaubt ist, darüber etwas zu sagen.. ...

Marschall: Diskussion kann nicht zugelassen werden, es nur darauf an, ob auf der Abstimmung beharrt wird.

(Geschieht nicht.)

Wenn auf der Abstimmung nicht beharrt wird, so ist zu einer solchen

keine Veranlassung vorhanden, und wir kommen zum S. 2.

Referent Abgeordn. Frhr. von Vincke liest vor:

a

Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von fünfhundert Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahlmann; (erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht fünfhundert, übersteigt aber dreihundert Seelen, so ist sie dennoch zur Wahl eines Wahlmanues berechtigt; erreicht ihre Bevölkerung aber nicht dreihundert Seelen, so wird die Gemeinde durch den Landrath mit einer oder mehreren

der

m

würden

was der

die Bestimmung in Bezug auf das Erfor— das Militair weg

Vorschlag zurück, nach keine Ausnahmsbestim

kommt

anderen Gemeinden zu Einem Wahlbezirke vereinigt.

In Gemeinden von mehr als tausend Seelen erfolgt die Wa nach Bezirken, welche die Gemeinde-Behörden in der Art zu be gränzen haben, daß in Einem Bezirke nicht mehr als fünf Wahl männer zu wählen sind.

Bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeinde: bande gehören, werden durch den Landrath behufs der Urwahlen einer nahe gelegenen Stadt- oder Landgemeinde zugewiesen.

„Zi 5. *

Statt der Worte: „mit einer oder mehreren anderen den“ ward die Fassung „mit einer oder mehreren zunächst angränzen den Gemeinden“, vorgeschlagen, um jede Unsicherheit in der Anwen dung auszuschließen.

Statt des letzten Alinea schlägt die Abtheilung die Aende rung vor:

„Bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeinde-Verbande gehören, und nicht wenigstens 300 Seelen enthalten, werden durch den Landrath behufs der Urwahlen der zunächst gelegenen Stadt oder Landgemeinde zugewiesen.“

Es bestimmte dazu die Erwägung, daß es in den östlichen Pro vinzen Dominien giebt, welche ohne zu einem Gemeinde⸗Verbande zu gehören über 300 Seelen, mithin die im Eingange des Pa ragraphen zum Grunde gelegte Minimalzahl erreichen. . .

Die fernere Aenderung ist die Konsequenz des oben zum ersten Alinea Bemerkten.“

Abgeordn. Sommerbrod: Meine Herren, ich vermisse sowohl in dem §. 2. als im §. 6. eine Bestimmung wegen Feststellung einer Wahl von Stellvertretern. Es will mir ungerecht erscheinen, wenn die Ausübung eines so wichtigen Rechtes, wie das politische ist, einer Zufälligkeit unterworfen ist, und die Möglichkeit eintreten kann, daß ein Wahl-Bezirk, ja ein ganzer Wahlkreis ohne Vertretung bleibt. Ich beantrage daher, daß in diese beiden Paragraphen eine Be stimmung in Betreff der Stellvertreter eingeschaltet werde.

Marschall: Wird der Antrag unterstützt?

(Es geschieht.)

Der Antrag wird also zur Abstimmung kommen. Die beiden Anträge der Abtheilung haben zu keiner Bemerkung Gelegenheit ge geben; es kann also angenommen werden, daß die Versammlung den beiden Anträgen beitritt, und es bleibt nur die Frage in Beziehung auf den Antrag dis Abgeordneten Sommerbrod. Die Frage heißt: Soll beantragt werden, in dem §. 2, Zeile 2, nach den Worten: „einen Wahlmann“ einzuschalten: „und einen Stellvertreter“?

Abgeordn. Sommerbrod: Ich werde meinen Antrag bei §. 6 anbringen und lasse ihn für diesen Paragraphen fallen. Abgeordn. von Olfers: Durchlaucht! Ich hatte mich gemeldet, um wegen des S8. 6. zu sprechen, indem ich wünsche, daß sür, die Ab geordneten Stellvertreter gewählt werden; oh auch für die Wahl⸗ nnäanner Stellvertreter zu wählen sind, muß ich der hohen Versamm⸗ lung anheimgeben; erlaube mir aber, an den uns jetzt, vorliegenden Antrag folgende Bemerkungen zu knüpfen; Es ist sicher, daß von der großen Anzahl Abgeordneter, aus denen die künftige reichsständi sche Versammlung gebildet werden wird, ungefähr Ih Personen, wie ich glaube,

Wahl

Ver⸗

Gemein⸗

(Einige Stimmen: S. 1)

immerhin einzelne Personen verhindert werden können, die gewählt worden sind, ihre Bezirke oder Städte, selbst bis zu 29⸗ bis 50, 000 Einwohner, zu vertreten. Diese Verhinderung kann plötzlich eintreten. Run bescheide ich mich sehr gern, daß die Abgeordneten da sind, um das ganze. Land zu vertreten, aber sie sind ausdrücklich nach Bezirken und Städten gewählt; damit die einzelnen Interessen nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist daher nachtheilig, wenn ein solcher Abgeordneter bei den Verhandlungen nicht gegenwärtig ist.

kräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat.“

Dritte Beilage

wendig.

99.

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tun g. Sonnabend ben 8. April.

e · //.

Wahlmännern halte ich die Stellvertreter weniger für noth⸗ Man wird mir vielleicht noch entgegnen, daß in Frankreich und England Stellvertreter für die Abgeordneten nicht gewählt wer⸗ wir brauchen ja aber nicht immer diesen Ländern zu, folgen, Zustände unseres eignen Landes in reifliche Er⸗

Mel Beo Bei den

den; sondern 1 gung

nüssen die nehmen.

CLandtads⸗-Kommissar: Ich habe das Wort nicht begehrt, weil 8118 1Le'thw-= * 36. ö ' *. . 54 C4. 3 = Ansicht war, die Versammlung würde es nicht sür nothwendig Wahlmann einen Stellvertreter zu erwählen, und deshalb würde dieser Vorschlag die Majoritãt nicht erhalten; Dagegen

roinas die Sache wichtiger in Beziehung auf den Abgeordneten. Ich man würde für den Wahlmann einen Stellvertreter nicht für erforderlich halten, und die Diskussion bis zum S. 06. vorbehalten, weil der Wahlmann nur gewählt wird, um sich einige Tage später nach dem Kreisorte zur Wahl des Abgeordneten zu begeben, und wenn

c 29 . 9 1 2 9nde gethan hat, so ist sein Amt zu Ende.

̃ erachten, für den

1st Alle

al , A Vlaubte aubte,

Bemerkungen gemacht Versammlung dem An⸗ 8 53.

Da keine entgegenstehenden als sei die

Abtheilung beigetreten und wir kommen zu dem

Warschall: worden sind, so ist es anzusehen, srage der Abth Referent Abgeordn. Freiherr von Vincke liest vor:

* 8. . *

. ist nur in dem Wahlbezirk zum Urwähler stimmberechtigt ist.“

Wahlmann wählbar,

Jeder

. 4 als ,

Anregung, statt des Wahlbezirks die Gemeinde zu sub

11 seituiren, um eine ausgedehntere Auswahl geeigneter Personen zu ge— satten; die Abtheilung hat darauf aber nicht eingehen können, weil bann Doppelwahlen und damit ein sehr großer Zeitverlust unvermeid⸗ sich eintreten würden, während die Zeitverhältnisse den baldigsten 3u⸗ Verfassungs Versammlung gebieten.“

2 84 m zwur

sammentritt der

Freiherr von Vincke liest vor: 8.5 7 Wahlmänner erfolgt durch Stimmzettel nach ab nehrheit der Erschienenen.“

2 U

zu bemerken gefunden.“

1 *

Abgeordn. Nach dem §. 4 des Gesetz-Ent

von Patow II.: . . absolute Stimmen-Mehrheit erforderlich sein. Es ist nicht eine folche absolute Majorität sofort kei der

Nun ist aber nicht gesagt, wie

dann zu verfahren sei. Ich möchte nicht darauf antragen, daß diese Lücke im Gesetz selbst ergänzt werde, sondern halte es für zweck⸗ mäßig, daß die Bestimmungen, die zu treffen sein werden, dem Re gleinent vorbehalten bleiben, welches von dem Staats Ministerium 8 zu erwarten ist. Ich trage also darauf an, daß dem 8. 8 eine größere Ausdehnung und eine solche Fassung gegeben werde, daß das Staats-Ministerium bestimmen könne, welches Verfahren eintre en soll, wenn sich eine absolute Stimmen-Mehrheit nicht sofort her

wurfs soll erwarten, daß sich ersten Wahl herausstellen werde.

1 nach 8.

Referent Abgeordn. Freiherr von Vincke: Wenn der verehrte edner die Güte gehabt hätte, bis zu Ende zu lesen, wozn freilich s Zeik kaum Muße gewährt haben dürfte, so würde er haben, daß die Abtheilung zu §. 8 bereits vorgeschlagen smmllichen näheren Vorschriften über die Wahlen in den Ausführung des Wahlgesetzes zu erlassenden Reglements daß also das Reglement über alle Modalitäten des Wahl⸗ zeschäftes sich verbreiten soll. Uebrigens haben wir bereits in dem dermaligen Reglement für ständische Wahlen ein alles Mögliche be f Muster, worin namentlich die allervollständigste Kasua sst, wie es gehalten werden soll, wenn nicht die abso⸗ nur eine relative Sti

Stimmenmehrheit sich herausstellt, ie neue Ausführungs-Ordnung aufgensmmen

. u be schrantte

icksichtigende

Abgeordu. von Donimierski: Es ist hier im Gesetz Entwurf

S8. N und 9 ein Unterschied gemacht zwischen selbstgeschriebenen

nicht selbstgeschriebenen Stimmzetteln. Mir scheint, daß eine

nit nicht selbstgeschriebenen Stimmzetteln vorgenommene Wahl un

weckmäßig und nicht zuverlässig ist, daher trage ich darauf an, den

Paragraphen so zu stellen, „die Wahl ersolgt nach absoluter Stim

menmehrheit der Erschienenen.“ Es bleibt dann überlassen, im Ge⸗ schäfts-Reglement das Nähere anzuordnen.

t Abgeordn. Frhr. von Vincke: Die Abtheilung hat

it ausführlich beschäftigt und ist zu der Ansicht gekom

um eine möglichst breite Grundlage handelt,

chreibns Unkundigen nicht auszuschließen seien, deren

. Deshalb hat

ß, wenn es sich in einigen Provinzen noch sehr groß sein soll. S5. 4 auch die Bestimmung nicht aufgenommen werden können, daß allein durch selbstgeschriebene Stimmzetkel abgestimmt werde, Es ist ndeß nicht zulässiz, wie der geehrte Redner wünscht, die Anführung Stimmzettel ganz wegfallen zu lassen, denn daraus würde sich ergeben, daß eine geheime Abstimmung nicht stattfinden soll. Diese ist aber durchaus erforderlich, wenn die selbstständige Meinung des Wählers vertreten sein, soll. Wir haben uns damit schon bei §. 1 beschäftigt, damals des Weiteren ausgeführt wor⸗

wie

und es ist den, daß es nämlich nach der breiten Grundlage, welche der Gesetz⸗ Enlwurf dem Stimmrecht gegeben hat, eine große Menge Indidi

geben wird, die sich nicht werden lossagen können von dem Ein— flusse, der über ihre äußeren Verhältnisse gebietet. Ich erinnere an die Fabrik- Arbeiter, Gewerks-Gehülfen u. s. w. Wenn es diesen Leuten möglich werden soll, aus unabhängiger Ueberzeugung mitzu— stimmen, so kann dies nicht laut geschehen, sondern nur in geheimer Abstimmung, und deshalb hat die Abtheilung geglaubt, es auch in diefer Beziehung bei dem Gesetz-Entwurf belassen zu müssen.

WMarschall: Ich frage, ob der Vorschlag, die Worte: „durch

selbstgeschriebene Stinimzettel“, wegfallen zu lassen, die erforderliche

Unterstützung sindet? . (Eine Anzahl Mitglieder erhebt sich.)

Er hat sie nicht gefunden. Wenn keine Bemerkung erfolgt, so

.

ist der 8. 4 als angenommen anzusehen.

Abgeordn. Fürst von Reuß: Ich stelle uur der hohen Ver— sammlung anheim, ob es nicht gerathen sein dürfte, nach dem 8. 1

für Wahlmänner eine ähnliche Bestimmung eintreten zu lassen, wie im 5§. 10 für die Abgeordneten. Es ist dort gesagt: c „Die gewählten Abgeordneten stimmen in der zu berufenden Versammlung nach ihrer eigenen unabhängigen Ueberzeugung und sind an Aufträge oder Justructionen nicht gebunden,“ l Ich glaube, es könnte nach S8. 1 wohl eine Bestimmung eintre ten, welche enthielte, daß die gewählten Wahlmänner selbstständig wählen und nicht gebunden sind. Es ist eingeworfen worden, daß es sich allerdings von selbst verstände, ich kann aber nicht ganz da⸗ von überzeugt sein, weil es vorkommen könnte, daß Instructionen er- theilt würden, wer gewählt werden soll, denen vorgebeugt werden könnte. Ich halte demnach diesen Paragraphen für nicht ganz un— wichtig und stelle anheim, die Versammlung zu befragen ob mein Antrag von der Versammlung die nöthige Unterstützung sinden würde.

Marschall: Ich frage, ob der eben gemachte Vorschlag, nach S. 4 eine dem §. 10 ähnliche Bestimmung einzuschalten, die erforder— siche Unterstützung von 24 Mitgliedern sindet. Eine Anzahl von Mitgliedern, erhebt sich. Er hat sie nicht gefunden.

Referent Abgeordn. Frhr. von vinke: Der §. 5 lautet:

„Jeder heimatsberechtigte Preuße, der das 30ste Lebensjahr vollendet und den Vollbesitz der bürgerlichen Nechte nicht verwirkt hat, auch aus öffentlichen Mitteln keine Armen Unterstützung bezieht, ist zun Abgeordneten wählbar.“

Die Abtheilung hat hierüber Folgendes bemerkt:

„Zu §. 5. ;

Statt der Worte: „jeder heimatsberechtigte Preuße“, würde, wie oben zu 8. 1 vorgeschlagen, „jeder preußische Staatsbürger“ zu setzen, und hinter „verwirkt hat“ der 8. 1 zu allegiren sein.

Der Wegfall der Worte:

„auch aus öffentlichen Mitteln keine Armen-Unterstützung bezieht“, wird einstimmig vorgeschlagen, weil in dem gewiß sehr seltenen Falle, daß ein in dieser Lage besindlicher Staatsbürger gewählt werden möchte, das ihm zugewendete öffentliche Vertrauen die allergenügendste Bürgschaft gegen die oben zu F. 1 erörterten Bedenken darbietet.

Der Vorschlag, für die Wählbarkeit mindestens den Wohnsitz im Regierungs⸗-Bezirke vorzuschreiben, um dadurch die für die Vereinba⸗ rung einer neuen Verfassung überaus wichtige Beachtung aller ört⸗ lichen Verschiedenheiten, Eigenthümlichkeiten und Interessen in einem aus so verschiedenartigen Volksstämmen und Elementen zusammen gesetzten Staate, wie der preußische, genügend sicher zu stellen, fand die Entgegnung, daß die Rücksicht erheblicher und dringender erscheine, für das hochwichtige Verfassungswerk die möglichst große Zahl von Kapazitäten zu vereinigen, welche an einzelnen Orten zahlreicher als an anderen gefunden würden, und wurde von der Abtheilung mit 14 gegen 4 Stimmen abgelehnt, und demnächst zur Beseitigung jedes Zweifels über die Absicht des Paragraphen die Einschaltung der Worte: „im ganzen Bereiche des Stäates“ hinter „ist“ einstimmig beschlossen.“

Abgeordn. Sperling: Dem Gesetz-Eutwurfe, den wir eben be rathen, liegt der Grundsaͤtz der Billigkeit und des Rechts zum Grunde, gleiche Pflichten, gleiche Rechte, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Ich erkenne solche freudig an, bedaure aber, daß. eben dieser Grundsatz schon in dem 8. F eine Beeinträchtigung er fahren soll. Immerhin mag es im Bedürfnisse des Staates liegen, für die Selbstständigkeit seiner Mitglieder ein allgemeines Prinzip, ein bestimmtes Lebensjahr als deren Anfangspunkt festzustellen. Auch gebe ich zu, daß es hier nicht an der Zeit ist, über dieses allgemeine Prinzip zu berathen, das⸗ selbe etwa zu ändern. Aber ich sehe keinen Grund, warum von diesem allgemeinen Prinzipe hier abgelassen werden, weshalb für die Selbstständigkeit eines Staatsbürgers in Beziehung auf die Volks vertretung ein anderes Lebensjahr als Anfangspunkt bestimmt werden soll, wie für seine Selbstständigkeit in seinen Privat e staatlichen Verhältnissen. Erinnern wir uns, daß ein For von 21 Jah ren Mitglied des Parlaments und ein Pitt von 24 Jahren Premier Minister von England war.

In unserem Vaterlande finden, und sie bis zu ihrem n Lel an der Staats-Verwaltung auszuschließen, Staates nur nachtheilig, nicht förderlich sein. Andererseits kann ich an die Wahl eines Abgeordneten unter 30 Jahren unter keinen Um

werden sich ebenfalls dergleichen Talente Ihsten Lebensjahre von der Theilnahme könnte dem Interesse des

ständen eine Besorgniß knüpfen. Denn wird ein Staatsbürger vor seinem Z0sten Lebensjahre zun Volksvertreter gewählt, durch das Ver— trauen seiner Wähler dazu berufen, so kann man auch überzeugt sein, daß er im Stande sein werde, über das Wohl des Landes gleich sei nen Kollegen zu berathen, die sich im gereifteren Lebensalter befinden. Es wäre nur noch zu bedenken, daß in unserem Staate nach den Provinzen ein verschiedener Vollsährigkeits Termin besteht. In dem bei weitem größten Theile der Monarchie ist aber das 24ste Lebens jahr maßgebend, und dies ist auch bereits von uns im . 2 des Ent⸗ wurfs als Normaljahr für die Wahlmänner angenommen. Daher entscheide ich mich für dasselbe auch in, Beziehung auf die Wählbar keit zur National Repräsentatien und richte meinen Antrag dahin, im §. 5 statt des 30sten Lebensjahres das 24ste als Norm anzunehmen.

Ich will nur eine Bemerkung machen.

Abgeordn. von Elfers: ui J zwischen der Stellung eines

Ich sinde einen großen Unterschied n Wahlmannes und eines Gewählten. Bei dem Letzteren sind nicht Kenntnisse allein entscheidend, sondern die im Leben gemachten Er—

fahrungen. Ich trete also dem Antrage entgegen.

ist zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abge⸗

Marschall: Es . . Unterstützung von 24 Stimmen

ordneten Sperling die erforderliche findet. w (Mehrere Mitglieder erheben sich.)

Er hat sie gefunden.

Abgeordn. Dr. Zimmermann Aus Spandau: Nach meiner Ueberzeugung kann ich dem Antrage des Redners, der so eben ge sprochen hat, nur beipflichten. Ich weiß sehr wohl, daß nicht viel Muth dazu gehört, in jetziger Zeit extendirende Anträge zu stellen, ja daß es eine viel schwerere Aufgabe ist, die richtigen Gränzen fest⸗ zuhalten; ich schicke diese Bemerkung voran, damit mein Vorschlag nicht aus einem falschen Standpunkt betrachtet werde. Wir nehmen in unsetem Vaterlande verfassungsmäßig gu, daß jeder Staatsbürger, indem er mit dem 2lsten Jahre zum Militairdienst herangezogen, auch verpflichtet wird, allenfalls mit seinem Leben das Vaterland zu vertheidigen. Fordern wir aber von ihm die Uebernahme ven Pflichten für den Staat, für die das Leben eingesetzt wird, so halte ich es nur für billig, daß er auch befähigt erachtet werde, sich bei der Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu betheiligen. Ich will hieran nicht den

nen Preußischen Zei

und anderen

hier als Norm festsetzen, son⸗

Vorschlag knüpfen, daß wir 21 Jahre weil im ganzen Zusammen-

dern ich muß das 24ste Jahr festhalten, 1 hange unseres gegenwärtigen Rechtssystems mit diesem Jahre die Selbstständigkeit überhaupt erst eintritt. Fordern wir aber von dem Staatsbürger schon mit dem 21sten Jahre so hohe Pflichten für das Vaterland, so, sage ich, müssen wir ihm mit dem 24sten Jahre min⸗ destens die Ausübung politischer Rechte geben; ich sehe keinen Grund, welcher hier gerade für das 30ste Jahr spricht. Man führt zwar an, daß diesem Alter eine reifere Erfahrung beiwohnt; meine Herren, das reisere Urtheil wird nicht blos durch Erfahrung, sondern auch durch Studien und Nachdenken erworben.

(Gelächte .)

Meine Aeußerung scheint mißverstanden zu sein. Ich habe ge⸗ sagt: „auch durch Studien“; ich muß dabei stehen bleiben. Wenn wir nach unserer Gesetzgebung Jemand zu dem Richter -Amt mit dem 24dsten Jahre für zulässig erachten, so wird dadurch zugegeben, daß er über alle Verhältnisse des bürgerlichen Lebens urtheilen, ja über Leben und Tod mitstimmen kann, und doch fehlt ihm die Erfahrung vom 24sten bis zum 30sten Jahre.

Aber es ist anderweitig schon angeführt, daß die höchsten Stel⸗ len in unserem Staate demjenigen nicht verschlossen sind, der das Z0ste Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Ich mache darauf aufmerk⸗ sam, daß kein Gesetz es verhindert, daß ein Mann, den die Vorse⸗ hung mit besonderen Talenten ausgerüstet hat, berufen werden kann, die ersten Stellen im Staate zu bekleiden. Ich nehme das Amt eines Staass-Ministers als Beispiel. Worin liegk aber nun die Kon⸗ sequenz, daß ein Mann unter 30 Jahren, der das Vertrauen der Wahlmänner hat, daß er die Interessen des Vaterlandes richtig wür⸗ digen werde, ausgeschlossen werden soll von dieser politischen Berech⸗ tigung. Ich würde vielleicht ein anderes Votum abgeben, wenn es sich hier um direkte Wahlen handelte. Diese Frage steht aber nicht zur Debatte, und ich will deshalb darauf hier nicht näher eingehen. Würde aber eine Gefahr darin gefunden, daß bei direkten Wahlen das 2jährige Alter zuzulassen, so muß ich auch der Ansicht beipflich⸗ ten, daß Wahlmänner eine solche Gefahr, völlig neutralisiren. Alle diejenigen, die dem System der Wahlmänner beipflichten, befinden sich daher erst recht in der Lage, dafür stimmen zu müssen, daß, wo Wahlmänner sich dafür ausgesprochen haben, Männer unter 30 Jah⸗ ren zu wählen, solchen auch im Allgemeinen das Vertrauen geschenkt werden kann, daß sie die Interessen des Vaterlandes zu vertreten im Stande sein' werden. Setzen wir in das geringere Alter ein Miß⸗ trauen, so müssen wir auch diese Altersklasse bei vielen Beamten aus⸗ nehmen, ich hege aber gerade das Vertrauen, daß die Wahlmänner nur denjenigen bezeichnen werden, der nach ihrer gewissenhaften Ueber⸗ zeugung die Verhältnisse des Vaterlandes richtig zu würdigen weiß, und dies ist für mich Hauptgrund, gegen die Bedingung des Z0sten Jahres zu stimmen und das Recht der Wählbarkeit für alle Staats⸗ bürger zu vindiziren, welche das 24ste Jahr erreicht haben.

Referent Abgeordn. Frhr. von Vincke; Dieselbe Frage ist auch in der Abtheilung angeregt, aber aus triftigen Gründen verlassen worden, denn sie hat keine Unterstützung gefunden. Ich erlaube mir auf die von den Abgeordneten aus Königeberg und Spandau auge— führten Gründe einzugehen. Zuerst war die Rede davon, daß, wenn Jemand in einem persönlichen Verhältnisse befähigt wäre, seine Rechte Jeltend zu machen, dies auch in politischen Beziehungen der Fall sein muß. Dieser Folgerung muß ich auf das bestimmteste widersprechen; bei seinen persönlichen Verhältnissen ist Jeder nur selbst betheiligt, schadet er sich, so hat er die Nachtheile allein zu tragen. Bei Aus⸗ übung der politischen Rechte dagegen ist der ganze Staat und seine Mitbürger betheiligt, und, diese haben ein selbstständiges Recht, sich darum zu kümmern, ob die Ausübung ihrer Rechte befähigten Per⸗ sonen anvertraut ist. Es sind Beispiele von Pitt und Fox angege⸗ ben, die auch in der Abtheilung zur Sprache gekommen sind. Dort ist darauf erwidert worden, daß es nur e in en Pitt und einen Fox gegeben habe.

(Gelächter. )

Wir haben uns bei dieser Gelegenheit nicht verhehlt, daß über⸗ haupt alle Regeln für öffentliche Verhältnisse nicht nach Ausnahmen, Zuständen gemacht werden müssenz

ba nun in den nördlichen Ländern die Reife erst später eintritt, so ist die Gränzlinie mit dem vierundzwanzigsten Jahre nur für die persönliche Rechtsbefähigung anzunehmen. Bei Ausübung politi- scher Rechte aber im großen Style sind vor allen Dingen zwei mora- lische Eigenschasten nöthig, diese sind Besonnenheit und Erfahrung. Ueber die Nothwendigkeit dieser Eigenschaften wird wohl kein Zwei⸗ fel bestehen. Wir haben geglaubt, daß alle Staatsbürger die gegen⸗ seitige Gewähr haben müssen, daß diese dringend nothwendigen Eigen- schaften namentlich in der nächsten Versammlung vorhanden sein miüssen, welche sich mit dem Entwurfe der Verfassung vielleicht für viele kommende Geschlechter zu beschäftigen hat, weshalb ihr diese Bürgschaft im besonderen Maße beiwohnen muß, die wir in Zurück⸗ legung des Z30sten Jahres gefunden haben. Der Abgeordnete aus Spandau führt an, daß der Soldat sein Leben für das Vaterland schon in seinem 20sten Lebensjahre lassen kann und deshalb auch mit gleichen Jahren die politische Befähigung erlangt haben müsse; ich sinde aber in diesem Schlusse keine logische Konsequenz. Es wird mir Jeder einräumen, daß das Lassen des Lebens und eine Diskussion zwei verschiedene Dinge sind. Das Eine erfordert Muth und Au fopfe⸗ x Andere Sachke iß, Beso zeit und Erfahrung, sonst rung, das Andere Sachkenntniß, Besonnenheit m fah be fab r müßte man auch den Konfirmirten deshalb, weil er . 3. 9 ist, einen Eid zu schwören, auch vergönnen, zu allen anderen n 8 seine Sti e erden z e Die mangelnde Erfahrung wi seine Stimme laut werden zu lassen. Die mg enn, Ther bas erwähnte Mitglied durch Studien begründen, ich gie 26 s ff der Erfahr des Studiums entgegensteht. daß der Begriff der Erfahrung dem = nn, dn , ng Durch Studium wird man nur in Theorieen ee, . rr, n,, . aber wird man nur gewinnen, wenn man sich . eee, 1 Kerhältnissen des praftischen Lebens, Wenn 2e Richteramts erwah Derh alu sen 3 s 21Iste Lebensjahr für jede Wirksamkeit im sst, zum Beweise, daß Las runs das verehrte Mitglied aus Span=

S „Hriulsnalich ist, so hätte ö! . ä. Staate hinlänglich iß, m' Referendarien erzählen Functionen, wenn

sondern nach durchschnittlichen

s. n Auskultatoren und

dau eben so gut auch von Angtuikdte, Richter

konnen die schon vor dem 24sten Jahre Richter d

. . ausüben. Ich kann im Allgemeinen dar-

auch keine selbstständigen, gn Ich ii ge en ;

nur dasselbe erwidern, daß solche Functionen sebr verschieden sin

24 9 fal Abgeordneten, und daß, wenn dem Beamten ein gro⸗ *. rtl auen zur Seite stehen soll, dies bei den Mitgliedern der

Keredertretung, und namentlich denen der künftigen Verfassungs⸗Ver⸗

sammlung, im weit höherem Maße vorhanden sein muß. Ueberhaupt

Hann ich nur bei der Ansicht steben bleiben, daß, wenn Jemand von

der Vorsehung besonders bevorzugt sein sollte dies immer nur eine

Ausnahme von der Regel bildet, und daß nicht eine Ausnahme, wie sie in England nur zweimal vorgekommen ist, gleich zu einer Regel erhoben werde.