1848 / 100 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Preußische Zeitung.

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Berlin, Sonntag den April 1848.

2 5 100 9 ö / 8 .

K

Amtlicher Theil.

Inland. Berlin. Berichtigung. Provinz Posen. Erlaß des

Generals von Willisen. Provinz Westfalen. Aufruf des Ober Landesgerichts. Rheinprovinz. Köln. Berathung über die Er richtung eines Geld-⸗-Instituts zur Unterstützung von Kleinhändlern und Handwerkern. Elberfeld. Verein für Arbeitbeschaffung.

Deutsche Bundesstaaten. Herzogthum Holstein. Rendsburg. Bekanntmachung. Ankunft preußischer Truppen. Tie provisorische Regierung über Aufnahme Schleswigs in den deutschen Bund. Kiel. Nachrichten aus Kopenhagen. Altona. Ankunft preußischer Trup pen. Freie Stadt Hamburg. Abreise des Herzogs von Augusten⸗ burg. . —⸗

Oesterreichische Monarchie. Wien. Erzherzog Johann. Ita⸗ lienische Augelegenheiten. Feldmarschall⸗Lieutenant Graf Zichy vor ein Kriegsgericht gestellt. Nachrichten aus Ober⸗Italien.

Frankreich. Paris. General Cavagignac. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Minister Berathungen.

Das Einschreiten der sardinischen Truppen in der Lombardei. Belgien. Brüssel. Die Kreditbewilligungen. Handels- und Börsen⸗Nachrichten.

inbarung der preußischen Staats Verfassung zu berufende Versammlung. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen ꝛc. ꝛc. rordnen, nach Anhörung Unserer zum Vereinigten Landtage ver nmelten getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Stagts⸗Mini steriums, was folgt:

8 1

Jeder Preuße, welcher das 24ste Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richter⸗ lichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten feinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter

insofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unter

8

Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl

n fünfhundert Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahlmann. Exr—

ht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht fünfhundert, übersteigt aber dreihundert Seelen, so ist sie dennoch zur Wahl Eines Wahl mannes berechtigt. Erreicht aber die Bevölkerung einer nicht dreihundert Seelen, so wird die Gemeinde durch den Landrath nit einer oder mehreren zunächst angränzenden Gemeinden zu Einem

Fahlbezirke vereinigt. die Wahl

Gemeinde

In Gemeinden von mehr als tausend Seelen erfolgt nach Bezirken, welche die Gemeinde-Behörden in der Art zu begrän

haben, daß in einem Bezirke nicht mehr als fünf Wahlmänner zu wählen sind.

Bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeinde⸗Verbande gehören und nicht wenigstens 300 Seelen enthalten, werden durch den Landrath behufs der Urwahlen der zunächst gelegenen Stadt oder Landgemeinde zugewiesen.

. §. 3. Jeder ist nur in dem Wahlbezirk zum Wahlmann wählbar, worin

Urwähler stimmberechtigt ist.

. §. 4. 8 2 * Ra 8y * 8

te Wahl der Wahlmänner erfolgt durch Stimmenmehrheit der Erschienenen.

Stimmzettel nach ab⸗

C ; V. 59. TeS8er WMreuße Ho . R 2 ö Preuße, der das 30ste Lebensjahr vollendet und den Voll besitz der bürgerlichen Rechte nicht verwirkt hat (5. I), ist im ganzen Bereiche des Staats zum Abgeordneten wählbar.

S. 5.

Für jeden landräthlichen Kreis, so wie für jede Stadt, welche zu keinem landräthlichen Nreise gehört, soll Ein Abgeordneter und Ein Stellvertreter gewählt werden. Erreicht die Bevölkerung des Kreises oder der Stadt sechzig Tausend Seelen, so werden Zwei Abgeordnete gewählt, und es tritt für jede fernere Vollzahl' von vierzig Tausend Seelen Ein Abgeordneter hinzu, so daß für hundert Tausend Seelen Drei, für hundertvierzig Tausend Seelen Vier Ab—⸗ geordnete u. s. w. gewählt werden.

38

Die Zahl der Bevölkerung bestimmt sich überall nach der im

Jahre 1846 stattgehabten amtlichen Zählung. §. 8.

. In den Städten, werden die Urwahlen der Wahlmänner durch Be ustragte des Magistrats und da, wo kein Magistrats Kollegium besteht, des Bürgermeisters geleitet. lleber die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Rück sicht auf die bestehende Verschiedenartigkeit der ländlichen Gemeinde⸗ Einrichtungen Unser Staats⸗-Ministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung des Wahlgesetzes zu erlassenden Reglement 5. 12) feststellen. .

Die Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter werden in den Kreisen durch die Landräthe und in den Städten, welche zu keinem

hören, durch Beauftragte des Magistrats, be

landräthlichen Kreise ge geleitet. [

ziehungsweise des Bürgermeisters, §. 9.

Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter erfolgt durch selbstgeschriebene Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit aller Erschlenenen, und zwar bei den Kreiswahlen in dem Hauptorte des Kreises. i

Wo mehr als drei Abgeordnete zu wählen sind, soll die Wahl nach Bezirken erfolgen, welche die zur Leitung der Wahl berufenen Behörden abzugränzen haben.

§. 19.

Die gewählten Abgeordneten stimmen in der zu sammlung nach ihrer eigenen unabhängigen Ueberzeugung an Aufträge oder Instructionen nicht gebunden.

§. 11.

Die Prüfung der Richtigkeit der W Versammlung.

berufenden Ver

und sind

ahl ist lünftigen 8 Die zur Ausführung dieses Gesetzes sonst noch erforderlichen An ordnungen hat Unser Staats⸗-Ministerium in rlassenden Reglement zu treffen. §. 13.

Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes zusammentretende Versammlung ist dazu berufen, die künftige Staats-Verfassung durch Vereinbarung mit der Krone festzustellen und die seirherigen reichs ständischen Befugnisse namentlich in Bezug auf die Bewilligung von Steuern und Staats-Anleihen für die Dauer ihrer Versammlung interimistisch auszuüben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. April .

Und

Unterschrift

1848.

Friedrich Wilhelm. von Auerswald. von Reyher.

Schwerin.

Hansemann.

von Arnim.

Reglement

1 1e

d zur Vereinbarung der preußischen Staats⸗Verfassung zu berufende Versammlung.

3 Bestimmungen über die Abgränzung der Wahlbezirke.

Die Landräthe und in den Städten, welche zu keinem landräth lichen Kreise gehören, die Magistrate, und da wo kein Magistrat be⸗ steht, die Bürgermeister haben unverzüglich nach Maßgabe der Be stimmungen des 8. 2 des Wahlgesetzes vom 8. April d. J. die nö⸗ thigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die Urwahlen

§. 2. (8. 2 des Gesetzes.) ilso festzustellen:

welchem Wahlbezirk diejenigen Gemeinden

emeinde-Verbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Bevöl kerung nicht 300 Seelen erreicht, vereinigt werden sollen. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volks— zahl gleich; die Zahl der auf die einzelnen Wahlbezirke fallenden Wahl— . nach den gesetzlichen Verhältnissen. Wie viel Wahlbezirke in den zu einem landräthlichen Kreise ge hörenden Gemeinden mehr als 1000 Einwohnern gebildet wer den sollen, bestimmen die Gemejnde-Behörden unter Aufsicht des Landraths.

Da kein Bezirk mehr als 5 Wahlmänner wählen soll, so ergiebt

sich, daß kein Bezirk volle 3000 Einwohner enthalten darf. §. 3. (§. 8 des Gesetzes.) Urwahlen.

In den Städten, in welchen die Städte Ordnung von 1808 oder 1831 eingeführt ist, wird die Wahl durch Beauftragte des Magi— strats, in den übrigen Städten durch Beauftragte des Bürgermeisters geleitet. In den Landgemeinden ist in der Regel die Orts⸗ Polizei Obrigkeit oder die Ortsbehörde mit der Leitung der Wahl zu beauf tragen. Da, wo dies in kleinen Gemeinden Schwierigkeit findet, und bei Zusammenlegung mehrerer Ortschaften zu einem Wahlbezirk ble bt es dem Ermessen des Landraths überlassen, auch einen anderen wahl— Einwohner des Wahlbezirks zum Wahl⸗Kommissar zu

2m

einem

und zu

N

1 von

berechtigten ernennen. . .

In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts-Behörde ein na mentliches Verzeichniß aller nach §. 1 des Wahlgesetzes vom 8. April d. J. stimmberechtigten Wähler aufgestellt und zu Jedermanns Ein sicht in einem zu bestimmenden Lokal ausgelegt, auch daß solches ge schehen, öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Einwendungen binnen 3 Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclama tion steht sür diesmal dem Landrath resp. Magistrat oder Bürger meister zu. . §. 5 in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfang der Monarchie am 1. Mai d. J. abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahlbezirke sind, so werden sie in denselben überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.

8 6.

Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in

ortsüblicher Weise vorzuladen.

Die Wahlen

1 Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen. §. 8. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorge⸗ lesen, die erschienenen Wähler als auwesend verzeichnet und jeder nicht stimmberechtigte Anwesende zum Abtreten veranlaßt.

ö Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wah ommi einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler e r mittelst Handschlags an Eidesstatt. ö Der Wahl -Kommissar läßt durch die Stimmzähler gestempelte nzettel an die einzelnen Wähler austheilen. K Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Na⸗ ihm gewünschten Wahlmanns. Zettel, auf welchen als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaf zu erkennen ist, eben so ungestempelte Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihren Stimmzettel durch einen oder mehrere vom Wahl⸗Kommissar hierzu bestimmte

Stimmzähler schreiben.

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N

12. den von den Stimmzählern gesammelt und dem Protokollführer stehende

Stimmzettel we

Kommissar und

6 Zettel werden ählt. Sollte diese Zäh⸗ Zahl im Mißverhältniß ste⸗ erregen, id Wahl⸗Kommissar und Abstimmung für ungültig zu erklären und

Die uneröffneten lung durch ein mit hendes Resultat Bedenken Stimmzähler befugt, die eine neue anzuordnen.

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6. 1 Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel können später erschienene Wähler an dieser Abstimmung nicht mehr Theil nehmen, sind dagegen von den nach ihrem Erscheinen beginnenden Abstimmun⸗ gen nicht ausgeschlossen und sem nachträglich als

anwesend verzeichnet.

werden zu dies

tim: ler unter Vor⸗ der Versammlung laut 8

Stimmzettel werden Namen des Kandidaten ver⸗

in die übrigen und vom Protokollführer und vorweg laut gezählt.

3 6 Derjenige, welcher die absolute Stimmen-Mehrheit erhalten ist für gewählt zu erklären.

; 6 17 absoluten Stimmen-Mehrheit gehört mehr als die Hälfte gen Stimmzettel. 8 1 sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen ie meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmen⸗ d welches durch die Hand des

Hat 9 nupiß F 0 I[che 5 Kandidaten, welche

heit

Kommissars gezogen wird. ? Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vor⸗ f gere W zu bringen sind, entschei⸗

1 ein, so entscheidet das Lvos,

1 s 1

orschrifren auf eine er

Stimmen⸗Gleichheit

Ueber Kommissar Ein Wahlmann zu Maßgabe statt, daß

zunehmen ist.

wählen ist, für jeden besondere lung vor

Wahlmann eine

4 a . Vas Wahl-⸗Prototoll, l ches nal aufzunehmen ist, wird

Protokollführer unterz

l egenden Formularen Kommissar, den Stimmzählern und ) resp. Magistrat

? Maßl ir der Wahl in

ind Se dem Und den

oder Bürgermeister eing

formeller Beziehung

welchen die

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R 7.

die formelle Gültigkeit einer Wah selben der Versammlung der

s und

ür ungültig erklärt ist, mittelbar zu

walten, so sin legen, welche nd Wahlmannes, ihrem ordentlichen

1 dessen W ;

Wahl 4 § 2416 der Abgeordneten und resp. Magistrat oder eingereichten Verhandlungen ein Verz auf und ladet dieselben zur Wahl des oder der wählenden Abgeordneten und Stellvertreter schriftlich ein.

V.

Stellvertreter. . Bürgermeister stellt aus den eichniß der Wahlmänner

vom Wahlkreis zu

Wahl Der Landrath

Wahl

Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter wird im ganzen 2. 3. . z ö. . ; *. * p. ve 3 1119

Umfang der Monarchie am 8. Mai d. I— vorgenommen.

. §. 26.

ten und Stellvertreter kommen die

7 bis 21 zur Anwendung, mit

. DIe

deren Stelle folgende Bestimmun

der Wahl der Abgeordu— der vorstehenden 88. 9 und 18, an

Vorschuften Ausnahme der 88. gen treten. . V. Ztimmzähler und der Protokollführer werden von den an Wahlmännern aus ihrer Mitte durch absolute Stimmen⸗ Mehrheit gewählt und vom Wahl- Kommissar mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. k Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit igt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. ö keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu Dabei kaun keinem Kandida⸗ Abstimmung

vereinigt,

Hat sich le Stin einer weiteren Abstimmung geschritten. t ten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten feine oder nur Eine Stimme gehabt hat.