1848 / 103 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

erathung und Abstimmung gebracht. (Art. 149.) Durch Königliche können . Ausschuͤse diese ihre Arbeiten auch beginnen oder sorssetzen, während die Stände ⸗= Versammlung geschlossen oder vertagt ist, in welchem Falle dann vor dem Schluß oder der Vertagung die Wahl dieser Ausschüsse angeordnet wird, (Art. 11 und fe.) Für diese Fälle können die Kammer Mitglieder ihr in Art. 7 bestimmtes Necht nach Wiederzusammentritt der Kammer in einer von die ser festzusetzenden präklusiven Frist ausüben. (Art. 13.) Die fraglichen Ausschüsse haben sich auf die Prüfung und Begutachtung der vorgelegten Entwürfe zu beschränken und sede andere Verhandlung ist ohne Gültigkeit. Ihre Wrlsun il erlsscht, wenn der König ihre Sitzungen aufhebt oder einstweilen einstellt. (Art. 14.) Die Ausschuß Mitglieder verbleiben bei Wiedereröffnung der Stände⸗Versammlung in Thätigkeit, falls sie nicht auf⸗ gehört haben, Kammer Mitglieder zu sein oder die fee sdhrige Periode der zweiten Kammer abgelaufen ist. Abgänge werden durch Wahl ersetzt. ( Art. 15.) Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der ständischen Ge— schäftsordnung in Wirksamkeit. (Art. 16.)

Königreich Sachsen. (D. A. 3) Dresden, 9. April. Der Kriegsminister von Holtzendorff hat gestern seine Entlassung ein⸗ gereicht.

Großherzogthum Hessen und bei Nhein. (Darmst. Ztg.) Darmstadt, 8. April. In der Sitzung der zweiten Kam mer am 5. April legte der Ministerial⸗Rath Emmerling einen Ge⸗ setz Entwurf wegen Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Rechte der wegen politischer Vergehen Verurtheilten vor, welcher folgender⸗ maßen lautet: 23

„Ludwig, von Gottes Gnaden Erbgroßherzog und Mitregent von Hessen und bei Rhein 2c. Zur Vervollständigung der den wegen politischer Ver⸗ gehen Verurtheilten bereits durch Unser Edikt vom 19. März 1818 be fhätigten Milde haben Wir, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen wie folgt: Art. J. Alle diejenigen, welche bis zum 19. März 1848 wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe, die ihre staatsbürgerlichen Rechte beeinträchtigt hat, ver— urtheilt worden sind, sollen in den vollen Genuß des Staatsbürgerrechts hiermit wiederum eingesetzt sein, so wie überhaupt alle gesetzlichen Folgen der gegen sie erkannten Strafen hiermit beseitigt werden. Art. 2. Dasselbe gilt von denen, welche wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens bis zum Tage des oben gedachten Edikts von der Instanz absolvirt wor— den sind.“ ;

Zur Begründung dieses Gesetzentwurfs hielt der Gr. Reg. Kommissar folgenden Vortrag:

„Der Erbgroßherzog und Mitregent, Königl. Hoheit, hat durch sein Edikt vom 19. März 1848 den bis zu diesem Tage wegen politischer Ver brechen oder Vergehen Verurtheilten die noch abzubußenden Strafen in Gna— den erlassen und zugleich auch verordnet, daß die wegen solcher Verbrechen oder Vergehen anhängigen Untersuchungen niedergeschlagen und neue Unter suchungen nicht eingeleitet werden sollen. Durch diese höchste Versügung ist wegen derartiger Handlungen alle Milde gewährt, welche auf dem Gna— denwege zu gewähren möglich war. Es sind aber damit noch nicht dieje nigen in den Genuß ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte wieder eingesetzt, welche dieselben ganz oder theilweise in Folge einer wegen politischer Ver gehen erlittenen Strafe oder wegen desfallsiger bloßer Absolution von der Instanz eingebüßt haben. In dieser Beziehung kann nur die Gesetzgebung sichere Hülfe schaffen. Die Staatsregierung wünscht, daß eine Wiederher— stellung dieser verlorenen staatsbürgerlichen Rechte zu Gunsten der Bethei— ligten erfolgen möge, und hat deshalb den beifolgenden Gesetzentwurf ausar

beiten lassen. Derselbe wird sich, abgesehen von den Rücksichten der Huma— nität und der neuen sozialen und politischen Zustände, die uns umgeben, schon um der Gerechtigkeit willen zur Annahme empfehlen. Denn der Art. 1 des Gesetzes vom 25. September 1842, betreffend die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungs Urkunde Ac. hat an die rechtskräftige Verurtheilung zur Zuchthausstrase unbedingt den Verlust des Staats Bür— gerrechts geknüpst, während in dem Art. 4 desselben Gesetzes namentlich in Beziehung auf das Recht der Standschast nur die Abolition, nicht aber auch die Begnadigung nach erfolgten Straf(Urtheilen oder Absolutionen von der Instanz einem freisprechenden Erkenntnisse gleichgeachtet ist. Es würden daher jetzt diejenigen, welche negen politischer, Vergehen nur erst in Unter suchung waren oder einer Untersuchung, bisher sich durch die Flucht entzogen hatten und durch die Abolition in dem höchsten Edilt vom? 19. März 1848 vollständig begnadigt worden sind, in An— sehung ihrer staatsbürgerlichen Rechte in einer besseren Lage, sich befinden, als diejenigen, welche abgeurtheilt sind und dadurch an ihrem Staatsbürgerrecht eine Einbuße erlitien haben, welche ein bloßer Gnaden aft nicht mehr beseitigen lann. Eine völlige Gleichstellung dieser verschie⸗ denen Kategorien erscheint aber als ein unabweisliches Gebot der Gerech tigkeit. Der Art. 1 des Gesetzvorschlags umfaßt diejenigen, welche in Folge einer rechtskräftigen Verurtheilung zu einer Strafe wegen politischer Vergehen an ihren staatsbürgerlichen Rechten irgend einen Verlust erlitten haben, und rechtfertigt sich nach dem bisher Vorgetragenen von selbst. In dem Art. 2 sind dagegen diejenigen begriffen, welche vermöge aus gleichem Grunde erlittener bloßer Absolution von der Instanz sich im Zustande der Suspension des Staatsbürgerrechts befinden, oder, weil nicht gänzlich srei gesprochen, in dem Rechte der Standschaft beeinträchtigt sein möchten. Auch sie bedürsen dem oben Gesagten zufolge der gesetzlichen Hülfe, damit die se politischen Rechte ihnen wieder unbestritten zu Theil werden.“

Freie Stadt Frankfurt. Auszug aus dem Protokoll der 29. Sitzung der Bundesversammlung vom 7. April 1848:

Der Ausschuß für Revision der Bundes verfassung erstattet nach⸗ stehenden Vortrag:

Wenn der Revisions Ausschuß sich heute in der Lage findet, bei hoher Bundesversammlung auf Abänderung des in der Sitzung vom Z0sten v. M. auf seinen Antrag gefaßten, immittelst schoön von Bun⸗ des Regierungen gesetzlichen Vorlagen zu Grunde gelegten Beschlus⸗ ses anzutragen, so hätt er sich verpflichtet, zuvörderst sowohl auf die der Entstehung jenes Beschlusses vorausgegangenen, als auf die seit dessen Erlassung stattgehabtlen Verhand ungen und eingetretenen Ver hälmnisse zurückzugehen. ;

Nachdem die Bundes Versammlung erkannt hatte, daß dem drin⸗ genden Verlangen nach Einigung aller nationalen Kräfte ohne Zeit verlust ein legaler Anhaltspunkt gegeben werden müsse, und daß die ser Anhaltspunkt zunächst in der Bundes Versammlung, als dem ge meinschaftlichen Central Organ aller deutschen Regierungen, zu sinden sei, bat sie in ihrem offentlichen Aufruf vom 1. März d. J. ausge⸗ sprechen, wie sie Alles aufbieten werde, um gleich eifrig für die Sicherheit Deutschlands nach außen, so wie für die Förderung der nationalen Interessen und des nationalen Lebens im Junern, zu sor— gen, auch sofort durch Beschluß vom 3. März die Aufhebung der Censur und Einführung der Preßfreiheit in allen Bundesstaaten er möglicht.

Zugleich hat sie nach gewissenhafter Erforschung der in der be stehenden Verfassung und in der der offentlichen Meinung wider strebenden Fortbildung des deutschen Bundes liegenden Gründe, wo— nach eine gedeibliche Wirksamkeit die Bundes Versammlung seit einer Reide von' Jahren mebr und mehr gelähmt und unmoglich gemacht worden war, den deutschen Regierungen gegenüber die Ueberzeugung ausgesprochen, daß eine Revision der Bundes- Verfassung auf wahr— daft zeitgemäßer und nationaler Grundlage nothwendig sei.

Sie ist fodann sofort in die Berathung der Frage eingetreten, über die Art und Weise, wie diese Revision auf eine der offentlichen Meinung gebührende Rechnung tragende, das allgemeine Vertrauen verdienende Weise anzubahnen sei.

Zu der Ueberzeugung gelangt, daß die dem engeren Ratbe der Bundes ⸗Versammlung nach Arnkel VII. der Bundes- Akte oblie⸗ gende Vorbereitung einer solchen Revisien der Bundes -Verfassung auf der dezeichneten Grundlage nicht mit Erfolg vorgenommen wer⸗

S86

den könne, wenn ihr nicht unverzüglich Männer, die das allgemeine Vertrauen genießen, zum Beirath beigegeben werden, hat sie schon unterm 10. März d. J. beschlossen, saͤnimtliche deutsche Regierungen aufzufordern, Männer des allgemeinen Vertrauens, und zwar für jede der 17 Stimmen des engeren Rathes einen, alsbald, spätestens bis Ende des Monats März, mit dem Auftrage hierher abzuordnen, der Bundes -Versammlung und beren Ausschüssen mit gutachtlichem Beirath au die Hand zu gehen. .

Umstände, deren Beseitigung außerhalb der Gränzen ihrer Macht lagen, haben die vollständige Ausführung dieses Beschlusses bis zu dem Zeilpunkt verzögert, wo in Folge der bekannten Aufforderung deutscher Patrioten der Zusammentritt von Abgeorzueten deutscher Stände⸗Versammlungen zur Berathung über die Gründung eines deutschen Parlaments dahier nahe bevorstand.

Der Zustimmung der deutschen Regierungen zur Berufung einer deutschen Rationalvertretung inmittelst versichert, glaubte sie nicht zö—= gern zu dürfen, den ernsten Willen zu bethätigen, die Organisations- arbeiten möglichst zu beschleunigen. Sie, hat daher nicht nur die anher abgeordneten Männer des allgemeinen Vertrauens?) ersucht, den Entwurf einer neuen Bundesverfassung aufzustellen, und so die Initiative mit vollem Vertrauen in die Hände dieser Männer gelegt, sondern sie hat auch zu weiterer Förderung und Beschleunigung dieser wichtigen Angelegenheit, und von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die freie Zustimmung des deutschen Volkes wesentlich erforderlich sei, den Weg als den einzig rathsamen, ja als den einzig zulässigen bezeichnet, daß der von der Bundesversammlung und ihrem Beirathe ausgehende Entwurf einer neuen Bundesverfassung, einer aus allen Bundesstaaten gewählten konstituirenden Volksversammlung zur An— nahme vorgelegt werde.

Diese ihrs Gründe hat sie in dem Protokoll vom 30sten v. M. niedergelegt und auf dieselben den damals veröffentlichten Beschluß folgenden Inhalts erlassen:

„Zu beschleunigter Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bun⸗ desverfassung hat die Bundesversammlung mit einleitenden Arbeiten zu diesem Zwecke unter Zuziehung von Männern des öffentlichen Ver⸗ trauens bereits begonnen.

„Zu weiterer Förderung dieser wichtigen Angelegenheit beschließt dieselbe, die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staatensystem angehörigen Provinzen auf verfassungs— mäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen von National⸗Vertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundesversamm— lung an einem schleunigst festzustellenden, möglichst kurzen Termine zu— sammenzutreten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen. .

„Da der Trang der Umstände die einstweilige Annahme eines bestimmten Maßstabes der Bevölkerung, nach welchem die gedachten Volksvertreter in jedem Bundesstaate zu erwählen sind, erforderlich macht, so erscheint es zweckmäßig, in Bezug auf die bisherigen Be⸗ standtheile des Bundes das bestehende Bundes-Matrikular-Verhält⸗ niß dabei zum Grunde zu legen und die Aufforderung dahin zu rich⸗ ten, daß auf 70,9000 Seelen der Bevölkerung jedes Bundesstaates ein Vertreter zu wählen, auch denjenigen Staaten, deren Bevölke⸗ rung nicht 70, 9000 Seelen beträgt, die Wahl eines Vertreters zuzu—à gestehen.“ . .

Insoweit hatte die Bundes-Versammlung die in ihrer Erklärung vom 1. März gegebene Zusicherung, für Förderung des nationalen Lebens sorgen zu wollen, bewahrheitet, als die Versammlung von Abgeordneten zur Gründung eines deutschen National- Parlaments am 31. März dahier zusammentrat.

Von dieser Versammlung sind mehrere Wünsche und Ansichten hinsichtlich der einzuberufenden konstituirenden Versammlung ausgespro⸗ chen worden, und namentlich hat dieselbe das Verhältniß von einem Abgeordneten auf 70,000 Einwohner nicht für das richtige erkannt, vielmehr gewünscht, es möge dafür 1 auf 50,000 angenommen werden.

Man ist hierbei wohl von der Ansicht ausgegangen, daß die Vertretung um so vollständiger sei, je mehr Einfluß die Stimme des Einzelnen auf die Wahl der Vertreter habe. Da ja überhaupt jede Vertretung ein Ausfunstsmittel ist, geboten durch die Unmöglichkeit nur den Volkswillen in anderer Art zu ermitteln, so wünscht man, dies Auskunftsmittel so wenig wie möglich auszudehnen, das heißt, man wünscht eine möglichst zahlreiche Vertretung.

Im Allgemeinen nun hat man, wenn man darüber entscheiden soll, wie zahlreich eine konstituirende Versammlung sein soll, dies aus dem Gesichtspunkte der Einzelstaaten und aus dem der Gesammtheit zu beurtheilen, muß sich aber im voraus zugestehen, daß die Richtig keit eines anzunehmenden Verhältnisses nie zu beweisen ist, vielmehr immer Sache der individuellen Meinung bleibt, die sich aber auch erst nach dem Erfolge mit Sicherheit fassen läßt. den einzelnen Bundesstaaten und besonders den kleineren muß es aber erwünscht sein, wenn die Interkssen des Staats und der Be völkerung von mehreren Personen vertreten werden; sie können dann sicherer sein, daß dies in ausreichender Weise geschieht; der Gesammt heit aber kann es nur darauf ankommen, daß die konstituirende Ver— sammlung einmal zahlreich genug sei, um keinem fremden Einflusse zugänglich zu sein, dann aber, daß sie nicht so übermäßig groß sei, daß eine geordnete ruhige Berathung und sichere Beschlußfassung un— möglich oder doch äußerst schwierig werde.

Der Ausschuß muß also bekennen, daß er weder behaupten kann, daß das Verhältniß von 1 zu 70,090, noch das von 1 zu 50,000 das wirklich richtige sei. Nichtsdestoweniger muß er sich aber bei der Lage der Sache für das Letztere aussprechen, und zwar aus felgenden Gründen.

Es dürfte schon aus dem oben Gesagten hervorgehen, daß man auf diesen einer so verschiedenartigen Beurtheilung unterworfenen Punkt überhaupt kein entschiedenes Gewicht zu legen habe. Gern aber werden die höchsten Bundes Regierungen geneigt sein, in allen Stücken, wo kein offenbarer Nachtheil zu besorgen ist, der öffentli chen Stimme zu entsprechen. ;

Als hohe Bundes-Versammlung den Beschluß vom Z30sten faßte, glaubte sie dies zu thun, indem sie das Verhältniß von 1 zu 70,600 annahm; nun aber hat eine zablreiche Versammlung von Männern, welche die Absicht hatte, die öffentliche Meinung auszusprechen, ein Ver

d d

Es sind dies, insoweit sie bereits anwesend sind:

für Preußen Herr Dahlmann.

Bavern Kirchgeßner. Königreich Sachsen Todi. Hannover Wangenbeim. Württemberg Uhland. Baden Bassermann. Kurhessen Jordan. Großherzogthum Hessen Langen. Holstein Prof. Dreosen. Luremburg Willmar. die sachsischen Häuser v. d. Gabelenz. Br. und Nassan M. v. Gagern. Mecklenburg Stewer. die 15te Stimme Albrecht. die Lote Stimme Jauv. die freien Städte Gervinus.

hältniß von 1 zu 50, 000 für entsprechender erklärt, und die hoher Bundes Versammlung beigeordneten Männer des allgemeinen Ver⸗ trauens theilen diese Meinung.

Mag nun aber die konstituirende Versammlung nach dem einen oder dem anderen Maßstabe gewählt werden, so wird sie immer so zahlreich sein, daß die Berathung und Beschlußfassung Schwierigkei⸗ ten darbieten wird. Diese werden kaum bedeutend geringer sein, wenn die Zahl um * kleiner ist, und können auch dann nur durch den vor⸗ auszusetzenden ernsten Willen und durch kräftige und geschickte Lei⸗ tung gehoben werden.

Viel wird durch eine zweckmäßige Organisation des Geschäfts betriebs, Ernennung von Ausschüssen, Theilung in Comité's u. s. w. geschehen können; mit Zuwversicht darf man aber hoffen, daß, wenn irgend eine so zahlreiche Volks Kammer ihrem Zwecke entsprechen kann, einer deutschen dies eher, als der einer anderen Nation gelingen wird, und namentlich jetzt, wo die Nothwendigkeit der Einigkeit ge— wiß von der überwiegenden Mehrzahl gefühlt werden wird. .

Vergessen darf man auch nicht, daß es sich nur um die lonsti tuirende Versammlung, nicht um die künftige Vertretung des Volkes handelt; ein Nachtheil, sollte er sich zeigen, wid also ein vorüber⸗ gehender sein; die Erfahrungen, welche man macht, werden nicht

verloren sein, sie können nicht ohne Einfluß auf die Bestimmung der

Größe der künftigen Volks-Kammer bleiben. J Endlich aber, und dies scheint der wichtigste Grund, ist es. leicht möglich, daß in Folge der Beschlüsse der gedachten freien Versamm lung und überhaupt des sich kundgegebenen, wohl ziemlich allgemeinen Wunsches, schon in einigen Staaten Wahlen für die konstituirende Versammlung in dem Verhältnisse von zu 50 90) eingeleitet worden wären, oder daß ste wenigstens in diesem Verhältnisse veranstaltet würden, wenn die Bundes Versammlung nicht ausdrücklich auf ihrem früheren Beschlusse beharrt. Hierdurch aber würde große Verwirrung entstehen, denn das eiste Erforderniß einer wahren Vertretung ist die Gleichförmigkeit in Beziehung auf das numerische Verhältniß der Ge⸗ wählten zu der wählenden Bevölkerung.9 ; Der Ausschuß glaubt, in Erwägung dieser Gründe hoher Bun⸗ des-Versammlung vorschlagen zu müssen, den Bundes Beschluß, vom 30sten v. M. so zu modiftziren, daß die höchsten Bundes Regierun⸗ gen aufgefordert würden, unter Zugrundelegung der Bundes matrikel auf je 50,000 Einwohner einen Abgeordneten wählen zu lassen. Hiernächst hat der Ausschuß sich für verpflichtet gehalten, in Er wägung zu ziehen, inwieweit den übrigen in der hier abgehaltenen freien Versammlung ausgesprochenen Wünschen in Beziehung auf Wahl⸗-Prinzipien und Wahl— Qualification, wie sie von dem Präsiden ten diefer Versammlung am 2. April dem hohen Bundes Präsidium mitgetheilt worden sind, zu entsprechen sei. Er hat sich hierüber im Einvernehmen mit den hoher Bundes-Versammlung beigeordneten Männern des öffentlichen Vertrauens gesetzt und deren Gutachten vernommen. Diese Wünsche aber sind folgende: . „I) daß in Beziehung auf die Einberufung einer konstituirenden deutschen National⸗Versammlung die Wahl der Vertreter des Volkes so zu geschehen habe, daß je nach 50, MM) Seelen enn Vertreter ge wählt weide, daß, wenn der Ueberschuß der Bevölkerung 25, 009) Seelen übersteigt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen sei, und daß jeder kleinere Staat, dessen Bevölkerung nicht 50, 000 Seelen erreicht, einen Vertreter zu wählen habe; „?) daß in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur kon stituirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Bezie hung auf Wahlcensus ober Bekenntniß einer bestimmten Religion vorkommen und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeord— net werden könne, „daß als wahlberechtigt und als wählbar jeder volljährige, selbst ständige Staats⸗Angehörige zu betrachten sei; „daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Ei besitzt, wählbar und dann es nicht nothwendig sei, daß ernd angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; „daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihr Staats Bürgerrecht wieder angetreten haben, wahlberechtigt und wählbar sind; „Z) daß die National-Versammlung so zusammenberufen wer den müsse, daß sie bis zum 1. Mai ihre erste Sitzung halten kann.“ Wenn nun der erste Wunsch, auf Herabsetzung hältnisses sür die Vertretung auf 1 zu 50,000 Seelen bereit. beifällig begutachtet worden, so findet der Ausschuß auch denken, sich dafür auszusprechen, daß, wenn der Ueberschuß der völkerung 25,000 Seelen übersteigt, ein weiterer Abgeordneter wählen sei. Das Resultat, wie es sich unter Zugrundelegung Matrikel, nach dem jetzt befürworteten Verhältnisse herausstellt, leg der Ausschuß in einer Beilage vor. 6 1482. Matrikel des deutschen

wie solche in der 9ten Bundestagssitzung vom richtigt worden und von da 41

J 2 1 Bundesstaaten.

genschaften 26

em Staate

Oesterreich J Nönigreich Sachsen. .. Bayern.. Hannover J 1,305,351 Württemberg 1.395, 162 Baden .... 1.000, 000 ö 567, 868 Großherzogthum Hessen 619, 500 Holstein⸗Lauenburg. 60, M609) Luremburg - Limburg 253, 583 Braunschweig ... Mecklenburg⸗Schwerin Nassau K Sachsen⸗Weimmar .... ... . Koburg Golha . Meiningen . Altenburg Mecklenburg Strelitz Oldenburg.. Anhalt Deßau Bernburg

1,209, 006). 560, 0900

209, 6h)! 358,000 302,769 201,109 111,609 11556000

, Cöthen ö Schwarzburg-Sondershausen. Rudolstadt Hohenzollern-Hechingen Liechtenstein Hohenzollern-Sigmaringen Waldeck 24444 Reuß, ältere Linie. „jüngere Linie. Schaumburg Lippe. Lippe. . ....

* —— *

20,0090 10,656 47, 850 418,500 129, 8000 Summa 30, 164, 392 605

Was aber die übrigen Anträge in Beziehung auf die Wahl⸗ Qualisication betrifft, so glaubt der Ausschuß, sich eines näheren Ein⸗ gehens enthalten zu dürfen, denn es scheint zu genügen, sich hinsicht⸗ lich dieser in dem Bundesbeschluß vom 30sten v. M. ganz offen ge⸗ lassenen Punkte auf das einstimmige Gutachten der Männer des öf⸗ fentlichen Vertrauens zu stützen. Dieses aber geht dahin, daß es dringend anzurathen sei, die höchsten Regierungen möchten bei den vorzunehmenden Wahlen den von der hier versammelt gewesenen freien Versammlung ausgesprochenen Wünscheu, so viel ürngend mög- lich, entsprechen, die Bundes-Versammlung aber möge dieselben dur Bundesbeschluß zu den ihrigen machen.

Ist nun hohe Bundes-Versammlung mit den hier kurz entwickel⸗ ten Ansichten einverstanden und ist sie mit dem Ausschusse überzeugt, daß in dieser Wahl-Angelegenheit dem Gutachten der Männer des öffentlichen Vertrauens unbedingt zu folgen sei, so würde dieselbe zu beschließen haben: j

Daß sie, in Berücksichtigung des inmittelst bekannt gewordenen

öffentlichen Wunsches und gestützt auf das einstimmige Gutachten

der ihr beigeordneten Männer des öffentlichen Vertrauens, ihren

Beschluß vom 30sten v. M. in Beziehung auf die Verhältnißzahl

der Vertretung dahin abändere und ferner in der Weise vervoll

ständige, daß

1) die Wahl der Vertreter des Volks zu der konstituirenden deut— schen National-Versammlung so zu geschehen habe, daß, unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundes-Matrikel, je nach 50, 06MM Seelen ein Vertreter gewählt werde, daß, wenn der Ueberschuß der Bevölkerung 25,009 Seelen übersteigt, ein wei⸗ terer Abgeordneter zu wählen sei, und daß jeder kleinere Staat, dessen Bevölkerung nicht 50, )00 Seelen erreicht, einen Vertre— ter zu wählen habe; daß in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur konsti tuirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaf⸗ ten in Beziehung auf Wahlcensus oder Bekenntniß einer be— stimmten Religion vorkommen und eine Wahl nach bestimm— ten Ständen nicht angeordnet werden könne; daß als wahlberechtigt und als wählbar jeder volljährige, selbst ständige Staats⸗Angehörige zu betrachten sei; ; daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschasten besitzt, wählbar und dann es nicht nothwendig sei, daß er dem Staatean gehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihr Staats⸗Bürgerrecht wieder angetreten ha— ben, wahlberechtigt und wählbar sind; J

6) endlich daß dieselbe die höchsten Regierungen ersuche, diese Wahlen so zu beschleunigen, daß wo möglich die Sigungen der National-Versammlung am 1. Mai beginnen können.

8

Daß die Bundes-Versammlung, in Berücksichtigung des immit⸗ telst bekannt gewordenen öffentlichen Wunsches und gestützt auf das einstimmige Gutachten der ihr beigeordneten Männer des öffentlichen Vertrauens, ihren Beschluß vom 30sten v. M. in Beziehung auf die Verhältnißzahl der Vertretung dahin abändere und ferner in der Weise vervollständige, daß

1) Die Wahl der Vertreter des Volkes zu der konstitu irenden deutschen National-Versammlung so zu geschehen habe, daß, unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundes-Matrikel, je nach 50,9000 Seelen ein Vertreter gewählt werde, daß, wenn der Ueberschuß der Bevölkerung 25,000 Seelen übersteigt, ein weiterer Abgeordneter zu wählen sei, und daß jeder kleinere

Staat, dessen Bevölkerung nicht 50,000 Seelen erreicht, einen

ö , , m.

1 k Hamhmg. , ..

Vertreter zu wählen habe;

daß in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur konsti tuirenden Versammlung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaf ten in Beziehung auf Wahlcensus oder Bekenntniß einer be⸗ stimmten Religion vorkommen und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet werden könne;

daß als wahlberechtigt und als wählbar jeder volljährige, selbst ständige Staatsangehörige zu betrachten sei;

daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschaften besitzt, wählbar, und dann es nicht nothwendig sei, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll;

daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihr Staatsbürgerrecht wieder angetreten haben, wahlberechtigt und wählbar sind;

endlich, daß dieselbe die höchsten Regierungen ersuche, diese Wahlen so zu beschleunigen, daß, wo möglich, die Sitzungen der National-Versammlung am 1. Mai beginnen können.

Die zweite Sitzung des Funfziger Ausschusses (deren Protokoll gestern mitgetheilt worden) fand am 5. April statt. In derselben wurden die Anträge in Betreff der Vertretung in der konstituirenden deutschen National-Versammlung gestellt, worauf der obige Beschluß des Bundestages ergangen ist.

Freie Stadt Bremen. (Magdb. 3tg.) Bremen, 8. April. Gestern sind 1200 Mann oldenburgischer Jufanterie hier eingerückt, um an die Elbe zu gehen; in den nächsten Tagen werden weitere Truppen folgen. Es sind kräftige, gut eingeübte Leute, die vor Verlangen brennen, sich in Schleswig mit dem Feinde zu messen. Wie man vernimmt, soll es mit der Ausrüstung der Artillerie in Oldenburg nicht so bestellt sein, wie man wünschen muß; es fehlt an neuen Geschützen, sogar Lafetten sollen in nicht genügender An— zahl vorhanden gewesen sein. Die oldenburgischen Truppen werden übrigens nicht auf der Eisenbahn weiter gefördert, da man sich wegen der Transportkosten mit der hannoverschen Bahnverwaltung nicht hat einigen können.

Oesterreichische Monarchie.

Wien, 9. April. Der bei dem neapolitanischen Hofe beglau bigte diesseitige Gesandte, Fürst Felix Schwarzenberg, ist am 28. März von Neapel abgere st; über die Veranlassung zu diesem Schritte enthält die Wiener Zeitung vom heutigen Tage in ihrem amt— lichen Theile Folgendes:

Am Abend des 25. März erdreistete sich ein Volkshaufen, von dem Hause des Gesandten das österreichische Wappen herabzureißen und auf öffentlichem Platze zu verbrennen. Eine vierzig Mann starke, von einem Ofsizier befehligte Abtheilung der Bürgergarde sah diesem Frevel zu, ohne den Versuch zu wagen, ihn zu verhindern.

Noch am nämlichen Abend reichte Fürst Schwarzenberg eine Note ein, um für diese Verletzung des Völkerrechts schnelle und angemes— sene Genugthuung zu begehren. Als am Morgen des 2Asten noch

887 keine Antwort erfolgt war, erließ der Gesandte eine zweite Note, um auf einer schnellen Antwort zu bestehen und zu erklären, daß er ein längeres Schweigen als einen Beweggrund betrachten müsse, um jede diplomatische Verbindung mit der neapolitanischen Regierung abzu— brechen. Im Laufe des Tages erhielt er hierauf eine Antwort, welche wörtlich so lautet: Neapel, 27. März 1848.

„Der unterzeichnete Minister Staats-Secreiair für die auswärtigen Angelegenheiten hat die Noten Sr. Ercellenz des Herrn Fürsten von Schwar⸗ zenberg 2c. ꝛc. vom 265sten und 27sten J. M. empfangen und beeilt sich, darauf Folgendes zu erwiedern: ö.

„Die Königliche Regierung hat den tiessten Schmerz empfunden über die Verletzung, welche an dem Wappen der Kaiserlich österreichischen Gesandtschaft am Abend des 25sten J. M. durch einen größtentheils aus Leuten, die keine neapolitanische Unterthanen sind, bestehenden Volkshaufen, welcher durch die wiener Ereignisse, so wie durch jene sehr traurigen in der Lombardei in die äußerste Aufregung versetzt war, verübt worden ist. Es ist dem Herrn Fürsten wohl bekannt, daß die Königliche Regierung, seitdem sie den ähnlichen Vorfall in Rom erfahren, sich alle Mähe gegeben hatte, dessen Wiederholung in Neapel zu verhindern, da sie ihn als den allgemein anerkannten Grundsätzen des VBölkerrechtes zuwiderlaufend ansah. Sie hatte auch Grund, zu hoffen, daß ihre Bemühung gelungen sei. Unglücklicherweise jedoch ereigneie sich in dem Augenblicke, wo die größte Ruhe herrschte, wi⸗ der alles Erwarten durch Ueberraschung der beklagenswerthe Vorfall, so daß es den Behörden nicht möglich war, den Ungestüm der Menge zu zügeln. Der Herr Fürst darf sich darüber nicht wundern, da er wohl weiß, daß in einer Hauptstadt, wo sowohl die Wachsamkeit der Regierung, als auch die Mannszucht und Treue der Truppen aller Gattungen als Muster galten, noch weit solgenschwerere Ereignisse nicht haben verhindert werden können. Die Königl. Regierung macht es sich zur ausdrücklichen Pflicht, dem Herrn Fürsten von Schwarzenberg ihre Mißbilligung des unglückseligen Vorfalles auszudrücken und wird mit Vergnügen jeden sich darbietenden An⸗— laß ergreifen, um denselben wieder gut zu machen, so viel es die schwierigen Ze wnistände erlauben. Der Unterzeichnete hofft, daß diese Erklärungen hin- reichen werden, das mit Recht verletzte Gefühl des Herrn Fürsten zu ver— söhn n, und daß derselbe, nach dem Beispiel des österreichischen Gesandten in Rem, seine freundschaftlichen Beziehungen zu der Königl. Regierung fortsetz wird. In dieser Erwartung benutzt er diesen Anlaß ꝛc. ꝛc.

gez. Fürst Cariati.“

Da der Inhalt dieser Note keinesweges geeignet war, den Ge⸗ sandten zu befriedigen, so erließ er darauf ungesäumt die folgende Antwort:

Neapel, 27. März 1848.

„Nach 48stündigem Harren hat der unterzeichnete außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister Sr. Kaiserl. apostolischen Majestät die Ehre gehabt, die Antwort auf seine am 2ö5sten und 27sten l. M. an Se. Ercellenz den Herrn Fürsten Cariati, Minister Staats- Secretair für die auswärtigen Angelegenheiten, gerichteten Noten zu erhalten. Obgleich per— sönlich dankbar für die verbindlichen Ausdrücke, welche in der Antwortsnote vom 27sten enthalten sind, befindet sich der Unterzeichnete dennoch in der unangenehmen Lage, zu erklären, daß die erwähnten Ausdrücke für die dem erhabenen Kaiserhofe in der Person des Vertreters desselben zugefügte grobe Beleidigung keine hinreichende Genugthuung gewähren. Die offentliche Beschimpfung, welche durch die Fahrlässigkeit der Königlichen Regierung stattfand, erheischt eine öffentliche Genugthuung. Der Unterzeichnete ist da— her verpflichtet, von der Regierung Sr. sicilianischen Majestät zu fordern:

1) Daß das auf so rohe und unwildige Art von dem Eingangsgitter des Hotels der österreichischen Gesandtschaft herabgerissene und sodann auf eigens dazu auf öffenllichem Platze errichtetem Scheiterhaufen verbrannte Kaiserliche Wappen, auf Befehl der Königlichen Regierung und in Gegen— wart eines öffentlichen Beamten wieder an die Stelle, von der es genom men wurde, gesetzt werde.

2) Daß eine die Ausdrücke der Mißbilligung, womit Se. Excellenz in

der Note vom 27sten die erwähnte Verketzung des Völkerrechts gebrand markt hat, enthaltende Erklärung in kürzester Frist in das offizielle Giornale delle due Sicilie eingerückt werde. Der Unterzeichnete würde seine Pflicht eben so wie die Achtung zu ver letzen glauben, welche er für den Hof, bei dem er die Ehre hat, beglaubigt zu sein, hegt, wenn er die vorliegende Frage nicht nach den bei allen ge— bildeten Völkern anerkannten und heilig gehaltenen Grundsätzen des Voöͤl⸗ lerrechts behandelte.

Bei diesem Anlaß nimmt sich der Unterzeichnete die Freiheit, Sr. Ex— cellenz zu bemerken, daß gerade in der Stadt, auf welche der Herr Fürst in seiner mehrerwähnten Rückäußerung vom 27. März anzuspielen scheint, inmitten der folgereichsten Ereignisse, die Regierung, weit entfernt, den Schutz, welcher den Vertretern fremder Mächte gebührt, zu vergessen, ihre Woh— nungen durch eigene Wachen vor jeder Beunruhigung bewahren ließ. Nach dem Obigen wüd die hohe Einsicht Sr. Excellenz die Nothwendigkeit be— greifen, in welcher sich der Unterzeichnete befindet, auf eine kategorische und schnelle Antwort, die er in der Frist von 24 Stunden erwartet, zu bestehen. Im Bejahungsfalle wird der Unterzeichnete die Ueberzeugung gewinnen, daß die Königliche Regierung geneigt ist, die freundschastlichen Beziehungen, welche bisher mit dem erlauchten österreichischen Hofe bestanden haben, fer ner zu pflegen. Im Verneinungsfalle dagegen bleibt dem Unterzeichneten nichts übrig, als das Verlangen um sofortige Ausfertigung seiner Pässe zu erneuern. Er benutzt diesen Anlaß ꝛc. ꝛc.

(gez.) ẽF.

Ein neuer Vorfall veransßte den Fürsten Schwarzenberg, an demselben Tage die fernere Note an das Ministerium zu richten:

Neapel, 27. März 1848.

„Es ist zur Kenntniß des unterzeichneten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Sr. K. apostolischen Majestät gekommen, daß eine Bekanntmachung, welche im Namen des Ministeriums des Innern von dem Direktor D. Giacomo Tofand unterzeichnet ist, in der Druckerei des Staats-Ministeriums des Innern gedruckt und an die Ecken der Haupt⸗ straßen dieser Hauptstadt angeschlagen worden ist. Dieser Ministerial Erlaß bezieht sich „„auf die Ausrüstung muthiger und vaserlandsliebender junger Männer, welche sich in das Freiwilligen⸗Corps einreihen wollen, welches be stimmt ist, sich zur See nach Livorno zu begeben, von wo sie sich, militai risch in Eompagnieen, Bataillone und Regimenter eingetheilt, nach Ober Italien wenden sollen.““

„Diese Bekanntmachung trägt den Charakter eints Aufrufs an Frei— Corpés, welchen die Königliche Regierung die Versicherung giebt, für die nöttige Bewaffnung bereits gesorgt und außertem Dampfschsffe zur Ueber— fahrt nach Livorno bestimmt zu haben.

„Da ein Theil vo Ober-Italien einen integnirenden Bestandiheil der österreichischen Monarchie ausmacht und die effnkundige Absicht der oben erwähnten muthigen und vate lande liebenden sungen Männer keine andere ist, als der in dem lomba disch⸗ venetianischen Königreiche gegen die recht⸗ mäßige Regierung ausgebrochenen Erpörung zu Hulse zu eilen, so ist der Unter, cichnete verpflichtet, Se. Ercellenz den Henn Fürsten Cariati, Minister Staatssecretait für die a. A., zu bitten, ihm gefälligst kategorisch in dem bestimmien Termin von 24 Stunden den Zwech der Bewaffnung der in Rede st henden Freischaaren bekannt zu geben. ;

„Das Nichteintreffen der verlangten Antwort würde der Unterzeich nete als eine offenbare Verletzung der friedlichen, zwischen dem österreichischen Kaiserreiche und dem Königreiche beider Sicilien bestehenden Verhältnisse betrachten müssen, welche den Unterzeichneten veranlassen würden, diese Staaten zu verlassen. Er benutzt unterdessen diesen Anlaß z. z30. gez. Fürst Schwarzenberg.“ 6 =

Die hierauf erfolgte Antwort des Fürsten Cariati lautet wie folgt:

Schwarzenberg.“

Neapel, 28. Mäãärz 1818.

„Heute um 1 Uhr Morgens sind dem unterzeichneten Minister 2c. c. die beiden Noten zugekommen, welche der Herr Fürst von Schwarzenberg 20. c. gestern an ihn richtete, und wovon eine, auf den bedauerlichen Vorfall mit dem über dem Eingang seiner Wohnung befindlich gewesenen Kaiserl. Wappen, die andere auf die Äbreise einiger neapolitanischen Freiwilligen nach Livorno sich bezieht. In Anbetracht der Entlassung des Ministerlums, und da der Unterzeichnete nicht die schwere Verantwortung auf sich nehmen kann, ohne Befragung des Ministerrathes diese Noten zu beantworten, besindet er sich in der Nothwendigkeit, den Herrn Fürsten zu bitten, gefälligst die Bildung

des neuen Kabinets, welchem seine Forderungen zur schleunigsten Beant-—

wortung sogleich vorgelegt werden sollen, abwarjen zu wellen. In der

Ueberzeugung, daß der Herr Fürst die Umstände, welche diesen unfreiwilligen

a, nothwendig machen, würdigen werde, benutzt er 2c. 2c. gez. Fürst ariati.“

Da die ministeriellen Krisen seit mehreren Monaten in Neapel an der Tagesordnung sind und der Fürst Schwarzenberg durchaus keinen Grund hatte, anzunehmen, daß die neuen Minister sich bereit- williger zeigen würden, als die abgehenden, ihm die verlangte Genug⸗ thuung zu gewähren, so blieb ihm nichts Anderes übrig, „als noch an demselben Tage ein Land zu verlassen, wo seine offiziellen Bezie⸗ hungen durch eine grobe Verletzung des Völkerrechts unterbrochen worden waren, und wo sein längeres Verweilen keinen Nutzen mehr gewährt, sondern nur die Ehre Und Würde des Kaiserhofes bloßge⸗ stellt haben würde.“

. .

Paris, 7. April. Die Nachricht, daß Herr Fould zum Finanz⸗ Minister ernannt werden solle, wird som Moniteur du Soir für ein bloßes Börsengerücht erklärt, welches daraus entstanden, daß Herr Fould beauftragt worden, einen Bexicht über die Mittel zur Abhilfe in der jetzigen Geld- und Handelskrise an den Finanz-Minister zu erstatten.

Die provisorische Regierung hat entschieden, daß der Eröffnung der National-Versammlung ein großes National⸗Fest auf dem Mars⸗ elde vorhergehen soll.

Im letzten Conseil soll von Rückberufung Arago's und Beau⸗ sollv's aus Lyon die Rede gewesen sein, weil sie zur Freigebung eines aufsässigen Unteroffiziers genöthigt wurden. Man hat aber angeb lich blos beschlossen, daß die zwei Regimenter, welche gegen die Sub⸗ ordination verstoßen haben, von Lyon entfernt, beurlaubt und neu organisirt werden sollen.

Alle Generale, welche zu den Comité's der verschiedenen Waffen gehörten, sind mit ihren Adjutanten zur Verfügung gestellt worden. Ausgenommen sind blos diejenigen Offiziere, welche Mitglieder des Vertheidigungs-Comité's oder demselben beigegeben waren.

Der National enthält einen langen Artikel über die angeb⸗ liche Absicht der Regierung, die Eisenbahnen in ihre eigenen Hände zu nehmen. Er erklärt, daß die Regierung nichts der Art thun werde, ohne alle begründeten Rechte zu achten; er spnicht jedoch gleich⸗ zeitig die Hoffnung aus, daß sie sich von einem nützlichen Vorhaben nicht durch eigennütziges Geschrei abwendig machen lassen werde.

Der Finanz⸗Minister hat den General-Secretair seines Depar⸗ tements, Herrn Guillemot, an die Stelle des Herrn Pasquier, der seine Entlassung genommen, zum Direktor der Tilgungs- und Depots und Consignationen⸗Kasse ernannt.

Die Presse ist der Ansicht, daß eine Erweiterung der Zettel⸗ Ausgabe seitens der Bank noch nöthig werden möchte, und meint, daß die Verhältnisse der französischen Bank sich nach den Bedingun⸗ gen der londoner Bank⸗A kte richten müßten.

Paris, 4. April. (Köln. Ztg.) Nach dem veröffentlichten Programme sollte die sonntägliche Kundgebung auf dem Marsfelde eine tumultuarische Forderung einer je nach dem Vermögen zuneh⸗ menden Besteuerung werden; unter dem Einflusse wohlmeinender Füh rer aber wurde sie ein friedliches Fest der Verbrüderung. Die Ge⸗ werbsleute und Arbeiter wirken nun schon kräftig zusammen, um Be⸗ schäftigung zu geben und zu sichern. In der Gemeinde Charenton haben würdige Bürger, weil die von der Negierung zur Beschäfti⸗ gung der Arbeiter angewiesenen Hülfsquellen erschöpft waren, so fort unter sich, anstatt die Regierung um weitere Fonds anzugehen, eine Subscription eröffnet, um eine Vorsorge - Kasse zur Unter⸗ stützung derjenigen Arbeiter zu eröffnen, welche keine Arbeit erhal ten können. Die Gewerbsleute steuerten eine beträchtliche Summe, und sogar die Arbeiter zeichneten, je nach ihren Mitteln, so daß dieser Beistand den Charakter der Gegenseitigkeit trägt und die Regierung für jetzt zur Unterstützung der Arbeiter diefer Ge⸗ meinde nicht in Anspruch genommen wird. Der gesunde Ver⸗ stand der pariser Arbeiter giebt sich überhaupt in erfréulicher Weise kund. Mehrere Hundert Arbeiter einer großen Fabrik hielten gestern eine Versammlung, worin der von Einigen gemachte Vorschlag, die Arbeitszeit auf 9 Stunden herabzusetzen, verworfen und festgestellt wurde, daß 10 Arbeitsstunden nicht zu viel seien, und daß alle wohl⸗ meinenden Arbeiter verpflichtet sein sollten, sich diesem Beschlusse zu unterwerfen, daß täglich eine bestimmte Anzahl Arbeiter eine Wache bilden solle, um ihre Kameraden von Aufgebung ihrer Arbeit von der anberaumten Zeit abzuhalten und im Nothfalle durch Gewalt alle fremden Arbeiter an der Verführung der Genossen zu sogenannten patriotischen Kundgebungen zu verhindern. Man giebt sich der tröst—⸗ lichen Hoffnung hin, daß diese ehrenwerthe Gesinnung der Arbeiter, im Einklange mit den Bemühungen der Regierung und der Behör⸗ den, die Ordnung in Paris rasch herstellen und dauernd erhalten wird.

Großbritanien und Irland.

London, 6. April. Ihre Majestät die Königin wird nächsten Sonnabend mit dem ganzen Hofe nach Osbornehouse auf der Insel Wight abgehen. Es geht in hohen Kreisen das Gerücht, daß die Königin im Monat Juli Irland besuchen wolle und der Lord-Lieute⸗ nant bereits davon in Kenntniß gesetzt worden sei, mit dem Auftrag, das dubliner Schloß und die Vicekönigliche Wohnung zum Empfang der Königin in gehörigen Stand setzen zu lassen.

i

Genua, 1. April. (Köln. Ztg.) Gestern kamen mit dem Dampfschiffe „Virgilio“ 180 freiwillige Neapolitaner hier an. Es war dies der erste Schub von wie es hier verlautet 60090 Mann, welche die Prinzessin Belgiojoso auf eigene Kosten aufstellen will. Diese Prinzessin befand sich gleichfalls an Bord des „Virgilio“ und wurde von zahlreich versammelken Volkshaufen bei ihrer Landung im hiesigen Hafen mit unglaublichem Jubelgeschrei empfangen und in einer Sänfte nach dem Gouvernements hause gebracht. Abends ließ sich die Prinzessin in einer offenen Sänfte durch die ganze Stadt tragen, wobei unendlicher Volkejubel sie überall begleitete. Nicht we⸗ niger enthusiastisch war der Empfang jener Freiwilligen selbst, welche fast alle sebenslustige, freudige Gesichter waren. Alle trugen stahl⸗ graue Kapotte und waren mit Flinten versehen. D ie Hauptbedeckung allein war unregelmäßig. Kaum die Hälfte trug Feldmützen. Die Uebrigen trugen Hüte und Mützen don allen möglichen Formen, Im Hafen selbst wurden sie von einer Deputation der hiesigen Bürger⸗ garden empfangen. Des Herzens und Küssens war kein Ende, bis bie Ankömmlinge nach einer hiesigen Kaserne abmarschirten. Abends waren in allen Kaffeehäusern die hiesigen Männer der Bewegung um einige Neapolitaner versammelt. Wahrscheinlich werden sie heute Abend nach Pavia abmarschiren. Ob die von der Prinzessin Bel giojoso geworbenen Freiwilligen wirklich sich der Zahl von 6000 nä⸗— hern, dürfte doch einigem Zweifel unterliegen, da sie nicht nur die Einkleidung aus eigenen Mitteln zu bestreiten hat, sondern auch au⸗