1848 / 108 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

verhältnißmäßig unbedeutend angegeben. Commandeur⸗Capitain Pa⸗ ludan vom Dampfschiff „Geyser“ schreibt aus dem flensburger Ha⸗ fen vom 9ten d., Uhr Nachmittags, seine Schiffe hätten nur 2 Todte gehabt. Die Korvette „Galathea“ und „Najade“ und die Brigg „St. Thomas“ waren bei der Kupfermühle und auf anderen Punk⸗ ten postirt, von wo aus sie den nordöstlichen Landweg nach Flens⸗ burg dominiren und die Waldungen mit Kartätschen säubern konnten. Die Dampfschisse „Skirner“ und „Geyser“ wurden zum Schlepp dienste verwendet, während die Königl. Truppen den nördlichen Ein⸗ gang in die Stadt angriffen. Ein Marine-Detaschement unter Capi⸗ ain Bille nahm an dem Angriffe Theil. Ein Bericht des Obersten Baggesen an den König besagt, daß die Truppen um 25 Uhr Nach⸗ mittags von mehreren Seiten in Flensburg eingerückt waren. Beim Angriff auf Bau erhielt der Capitain Hedemann - Lindencrone eine södlliche Wunde. Oberst Baggesen begab sich auf das flensburger Rathhaus, wo sich die Bürgermeister Callisen und Lorenzen der Königlichen Gnade unterwarfen. Eine umständliche Bekanntmachung ist ferner in der Berlingschen Zeitung erschienen, wonach die Schleswig Holsteiner bei Bau und Crusau etwa 109090 Mann stark waren. Sie wurden von Major von Hedemann in der Fronte, vom Sbersten von Schleppegrel von Sundwit her in der linken Flanke an gegriffen. Genöthigt, ihre starke Stellung bei Bau zu verlassen, zo⸗ gen sie sich über Crusau nach der Kupfermühle zurück, wo es zu einem heftigen Treffen kam und das Kartätschenfeuer von den Schiffen ent⸗= scheidend wirkte. Die Schleswig⸗ Holsteiner machten noch Halt bei der Eisengießerei vor Flensburg, von wo sie aus den Fenstern auf das 6te TDragoner- Regiment feuerten und großen Schaden anrichte⸗ ten. Der General von Krohn, der an der Spitze eines Corps in Flensburg gestanden, hat an dem Treffen keinen Theil genommen. Der Bericht behauptet, die ganze Avant-Garde der Schleswig⸗Hol— steiner sei vernichtet und 11 Mann gefangen genommen worden. Die Zahl ihrer eigenen Todten und Verwundeten geben die Dänen auf mehr als hundert Mann an. Die Gefangenen sind vorläufig nach Zonderburg gebracht, die Verwundeten wurden theils in Flensburg, theils in Augustenburg behandelt. Von den gefangenen Freischärlern sind 121 von dem Dampfschiff „Iris“ nach Kopenhagen gebracht worden.

Actionaire über die gestellten Anträge gehört waren, wurde zunächst die Frage: Soll' die Bahn Som Glacis bei der hohen Pforte der hiesigen Stadt außerhalb derselben bis zur Elbe bei Witienberge fortgebaut werden? zur Beschlußnahme gestellt und mit 446 Stimmen ge— gen 175 Stimmen bejaht. Hierauf kam die Frage zur Abstimmung: ob die Einzahlung der zunächst fälligen 10 J bis ie. nach der ordentlichen General-Versammlung ausge= setzt werden solle, welche mit 409 Stimmen gegen 226 verneint wurde. Sodann wurde die aus der Diskussion hervorgegan 278 Lönigsber d Stetti Königsberg und Steltin.

Bei herannahender Schifffahrts - Eröffnung zeigen wir

4 1 Bekanntmachungen. B22 Oeffentliche Bekanntmachung.

Von dem unterzeichneten Gericht wird mit Rücksicht auf S. 704. Titel 18. Theil II. Allg. Landrechts hier— durch öffentlich bekannt gemacht, daß dem großjährig gewordenen Bäckergesellen Julius Friedrich Ernst Dank wart das von seiner Großmutter, der Wittwe Schroe⸗ der, ererbte, im vormundschaftlichen Depositorio befind⸗ liche Vermögen zufolge testamentarischer Bestimmung noch nicht zur freien Disposition überlassen ist.

Berlin, den 29. März 1848.

Königl. Vormundschastsgericht, Abtheilung III. ö,, gene Frage:

237 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 2. März 1818.

Das dem Kaufmann Christian Friedrich Kempfer ge⸗ hörige, auf dem Köpnicker Felde an der Straße Nr. XII. der Separat-Karte belegene, im Hypothekenbuche des Königlichen Stadtgerichts von der Louisenstadt Vol. 18. Nr. 1175. (früher Vol. 2. Nr. 59. von den Köllnischen Aeckern) verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 9359 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf., soll

am 4. Sitober 18148, Vor mitt. 11 , an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Der dem Aufenthalt nach unbekannte Eigenthümer, Kaufmann Christian Friedrich Kempfer, wird hierdurch öffentlich vorgeladen.

willigt werde?

——

2381 Nothwendiger Verkauf. D Stadtgericht zu Berlin, den 3. Mältz 1848.

Das dem Schlossermeister Christian Friedrich Hahn gehörige, in der Ritterstraße N. 63 belegene, im stadt⸗ gerichtlichen Hypothekenbuche Vol, 45. Nr. 951. verzeich⸗ nete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 29,147 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., soll

Am 65. Dktober 1848, Vor mitt. 11 Uhr, an der Gerschtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy— pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

2836 Den Herren Agenten Jer neuen Berliner Hagel-Assekuranz- Gesellschaft zur gefälligen Beachtung. In Folge der jetzigen Zeit Verhältnisse sehen wen ans veranlasst, streng darauf zu achten, dals die Her ren Agenten unserer Anstalt den Versicherungs- An trägen, welche sie an uns einsenden, cd esmal die Prämien-Beträge in runder Summe gleich beifügen Berlin, den 14. April 1848. . 1 0n dem 11eugn Berliner Hagel SsSeküranz Gæesellschast.

Magdeburg⸗-Wittenbergesche lasa vj Eisenbahn.

Auszug aus dem notariellen Protokolle über die am 10ten d. M. stattgehabte General-Versammlung.

q Nachdem der Vorsitzende des Ausschusses die Ver— sammlung miteinem Vor- trage über die jetzige Lage des Unternehmens eröff⸗ net hatte, machte er den

ye, Vorschlag, vorläufig von . 82 06Kreirung von Prioritäten , abzustehen, den Bau der —— Elbbrücke und die Ein— Bahn in die hiesige Stadt auszusetzen, da⸗ den noch einzuzahlenden 40 56 des n dem Glacis hiesiger Festung bis zur Elbe bei Wittenberge zu vollenden. Hiergegen stellte ein Actionair die Anträge:

a) daß die Einzahlung für jetzt nicht stattfinde und durch Beschluß bestimmt werde, daß die Einzahlung zu sistiren, event.

b) daß bie Einzahlung bis nach Abhaltung der or= dentlichen General⸗Versammlung ausgeseßt bleibe.

2

Ein anderer Actionair verlangte sedoch vor der Ab—

bei Wittenberge ohne Brücke. 5 28238 Nachdem das technische Mitglied des Direktoriums a, , hierüber, so wie über die Ausführung des Baues im 85

Allgemeinen, einen Vortrag gehalten hatte und mehrere

Soll das Direktorium ermächtigt werden, eine Mo⸗ dification hinsichts der Zahlung der zunächst fälligen Rate von 10 9, dahin eintreten zu lassen, daß in der Zeit vom 19. bis 22. Aptil e. 53 M6 gezahlt und we Jen der übrigen

mit 567 Stimmen gegen 42 bejaht. Hiernächst erklärte sich die Vers eines Berichts des Direktoriums über das Resultat der Unterhandlung mit einer benachbarten Eisenbahn-Ge sellschaft, die Ueberlassung des Betriebes an dieselbe be— treffend, mit dem Antrage, auf eine solche Betriebs— Ueberlassung jetzt nicht einzugehen, einverstanden. Endlich wurde auf ferneren Vortrag beschlossen, die bisher verwirkten Conventional-Strafen in den Fällen zu erlassen, zu restituiren oder anzurechnen, wo die aus⸗ geschriebene Rate ohne Execution eingezahlt sei. Magdeburg, den 13. April 1848. Der Aus schuß ö der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn. Zu größerer Bequemlichkeit der Pass—

az in der Zeit vom 19ten bis 2Q2sten d. und wegen der übrigen fünf Prozent eine Frist bis ult. Mai C. bewilligt weide.

Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß der Herren AÄctionairs bringen, bemerken wir, daß selbstredend die Einzahlung der vollen Rate bis zum 22sten d. M. er⸗ folgen kann, daß vom 1. Mal d. J. ab verzinst wird, und daß also die⸗ jenigen, welche, von der bewilligten Frist Gebrauch ma—⸗ chend, die zweiten fünf Prozent erst nach diesem Tage 1323 einzahlen, mit deren Betrage zugleich ein monatliche Zin= Die zur Konkursmasse der Besißzerin einer Färberei⸗ Bleich⸗ und Appretur⸗Anstalt in Aue, Frau Ernestinen

sen füt die Actie einen Silbergroschen einzusenden Sophien, verehel. Holberg, geb. Kupfer, daselbst gehö⸗

haben. Im Uebrigen erleiden die Bekanntmachungen vom 11. Februar und 13. März d. J. keine Aenderung. wl dienmobilien, bestehrnd Magdeburg, den 12. April 1848. w . Direktor in m der Magdeburg⸗-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschast.

Bergisch-Märkische Eisenbahn.

Bekanntmachung.

2

; 4 ; ; ; . ö FR. Jetzung der Direction zur stimmung den Nachweis des Uebergangs über die Elbe 111 ..

928

Der König hielt am Sten d. Musterung über den Landsturm von Alsen, ber aus 396 Mann bestehen soll. Er begab sich hierauf über Gravenstein nach Flensburg. Die Garde ist von Sonderburg am , und diese Stadt wird vom ten Linien- Bataillon be⸗ etzt.

Die Berlingsche Zeitung zieht scharf gegen die Deutschen und die „lumpigen“ deutschen Blätter zu Felde.

„Jetzt, da unsere Truppen vorrücken“, heißt es darin, „muß es sich zeigen, ob Preußen wirklich Krieg mit Dänemark will. Wir haben See⸗ macht, und diese muß in allen Richtungen gebraucht werden, um Nepressa⸗ lien zu gebrauchen, und Deutschland wird bald erfahren, daß wir nicht ohn= mächtig, sondern im Stande sind, seinen Handel und Schifffahrt zu ver nichlen Nur dürfen wir uns nicht lange bedenken, sobald man die Absicht Preußens, Mecklenburgs und der anderen Bundesstaaten kennt. Nicht allein die' dentschen Häsen können blokirt werden, sondern auch die Elbschiff⸗ fahrt und unsere „unfreundlichen“ Nachbarn in Hamburg, zugleich mit dem „undankbaren und verrätherischen Altona“, dürften es bereuen.“ ö

Aus Friedericia wird geschrieben, daß neun schleswig⸗holste nische Beamte, darunter Schow, Raben und der Hardesvoigt Bruun, nach der Citadelle von Nyborg gebracht worden seien.

schweiz.

Kanton Bern. Am s. April wurde na hstehender Beschluß öffentlich bekannt gemacht: „Der Regierungsrath des Kantons Bern, auf erhaltene amtliche Anzeige, daß in hiesigem Kantone Aus⸗ länder sich militairisch organisiren und bewaffnen, um eventuell als Streitmacht bei den politischen Bewegungen der Nachbarstaaten sich zu betheiligen, in Betrachtung, daß die Bethätigung solcher Zwecke ach dem Völkerrechte im Allgemeinen und nach der staatsrechtlichen Stellung der Schweiz insbesondere unzulässig ist, mit Bezugnahme auf das Kreisschreiben des hohen Vororts an die eidgenössischen Stände vom 25. Februar 1848, beschließt: 1) Die Bildung bewaffneter und

militairisch organisirter Vereine zum Zwecke der Einmischung in die politischen Verhältnisse benachbarter Staaten ist untersagt; 2) die be— reits errichteten Vereine dieser Art sind aufgelöst; 3) die Regierungs⸗ ehung dieses Beschlusses beauftragt.“ Herr Luquet, ist in Bern einge⸗

Statthalter sind mit der Vollzi Der päpstliche Internuntius,

troffen. Auch General Thiard, der neue Repräsentant der franzö sischen Republik, ist angelangt.

Kanton Genf. (Köln. Ztg.) Herr J. Fazn von Gen, der durchaus seinen kleinen Heimat-Kanton zu einem großen umwan deln will, läßt dem Vorort keine Ruhe noch Rast, die benachbar savoyischen Bezirke Chablais und Faucigny, deren Neutralität zu wahren der Eidgenossenschaft nach den wiener Verträgen zusteht, militairisch zu befetzen und wo möglich dem Kanton Genf einzuver⸗ leiben. Begreiflicherweise predigte er tauben Ohren: der Vorort mahnte ab, fandte eidgenössische Kommissarien nach Genf, aber Alles vergebens. Wenn der Vorort nicht will, so hat Genf nicht übel Luss, auf eigene Faust die Besetzung vorzunehmen; und wirklich hat es bereits sein ganzes Kontingent aufgeboten.

Das ist der Hauptgrund, weshalb der Vorort so plötzlich und unerwartet die Tagsatzung auf den 13ten zusammenberufen hat; außerdem mögen die italienischen Wirren, in welche sich die Tessiner leider schon eingemischt haben, und in welche sich die Franzosen leicht noch einmischen könnten, die Veranlassung zu dieser Maßregel gewe⸗ sen sein. Ein französisches Lager sammelt sich schon an des Landes Gränze und würde eventuell die schweizerische Neutralität wohl sehr in Achtung gebietendes

wenig respektiren, falls dieselbe nicht durch ei Truppen-Corps aufrecht erhalten wäre. Damit stand auch die Sen⸗ dung des Herrn Huber-Saladin von Paris nach Bern in engster Verbindung; man wünschte ein Schutz- und Trutzbündniß mit der Schweiz einzugehen, um sich in vorkommenden Fällen ohne Schwert⸗ streich die Alpenpässe zu öffnen. Herr von Lamartine weiß nun, daß zu einem solchen Bündnisse durchaus keine Neigung in der Schweiz vorhanden ist; wir achten und lieben die Franzosen von Herzen, allein in ihre Händel mischen wir uns licht, und die ganze Schweiz ist ge⸗

sonnen, mit allen ihr zu Gebote stehenden Kräften nach allen Seiter hin ihre Neutralität zu wahren.

8 pan ien.

Madrid, 4. April. Gestern Abend besorgte man Unruhen, die jedoch unterblieben. Man sagt, französische Agenten suchten die baskischen Provinzen aufzureizen, damit sie sich erheben und die In⸗ corporation mit Frankreich bewirkten.

2

2) Herr Direktor Dr. Egen,

3) Herr Carl Hecker,

4 Herr Spezial-Direktor Riotte, und seitens des Staats

Elberfeld, den 12. April 1848.

zwischen

5 5 eine Frist bis ult. Mai e. be⸗

ammlung nach Vortrag

ͤ Gefälle, pünktlich besorgen wird.

(gez) Deneke, Vorsitzender.

wird stattfinden können.

Durch den Beschluß der General⸗Versamm⸗ lung vom 10ten d. M. sind wir ermächtigt,

eine Modification

Damen versehen.

lung der zunächst men. Das Schiff wird von fälligen Rate von und deutscher Mannschaft gef

Zehn Prozent da—

hin eintreten zu lassen, welcher einen von uns bestätigten

licht werden.

M. fünf Pro zent gezahlt

Güter. Stettin, im März 1848. dieselbe in Gemäßheit des Statuts

meiner Anzeiger.

53) Herr Regierungs⸗Rath v. Mirbach.

Der Präsident des Verwaltungs- Raths Aug. von der Heydt.

ergebenst an, daß wir unsere Expedition in Stettin nunmehr den Herren E. Wendt Co daselbst über tragen und mit denselben im Juteresse des geehrten Pu⸗ und ein Verzeichniß blitums das Abkommen getroffen haben, daß Güter, welche von Stettin weiter befördert werden sollen, direkt an die „Pollacksche D ampfschiffs⸗Erpedition in Stettin“ adressirt werden können, welche die Wei⸗ terbeförderung nach dem Bestimmungsorte, sobald der letztere im Frachtbrief angegeben ist, gegen Nachnahme von 1 Sgr. pr. Ctr. für Kosten und refter Verladuͤng und von 143 Sgr. pr. Ctr. für vorher nöthige Speicherung auf versichertem Lager, mit alleini⸗ ger Hinzufügung der etwa zu erlegenden Stadt-Zulags⸗

Provision bei di⸗

Für ungehinderte und schnelle Auslieferung resp. Be» förderung der Güter ist sowohl in Königsberg wie auch in Stettin durch entsprechende Räumlichkeit und zweck mäßige Einrichtung hinlänglich gesorgt worden, und wer den wir unseren Fahrplan dahin bestimmen, daß nach . Einführung unseres zweiten Dampsschiffes mittelst dessel⸗ 5 ben und der „Coleraine“ zweimal wöchentlich der Ab— gang von hier und eben so oft der Abgang von Stettin

auf dem Dampfschiff „Coleraine“ Kajüte mit angemessener Eleganz neu ausgebaut und dieselbe mit 23 Betten nebst getrenntem Kabinet für Die erste Kajüte enthält einen Sa⸗ Die lon und 33 Betten, so wie ein höchst elegantes und jede hinsichts der Zah— mögliche Bequemlichkeit bietendes Schlaftabinet für Da ; wird von einem deutschen Eapitain ührt und die Restauration von einem geschickten Restaurateur verwaltet werden, W. Preis- Courant in ö beiden Kajüten aushängen muß, woselbst auch die Be⸗= schwerdebücher offen ausliegen werden. und Fracht-Tarif wird seiner Zeit von uns veröffent⸗ Königsberg, im März 1815. H. Pollack's Erben. Dem empfangenen Auftrage gemaß, bringen wir das gen über Volksvertretung und Verfassung, insoweit e Vorstehende zur öffentlichen Kenntniß r . ; uns zur Annahme und Weiterbeförderung der nach erg, Heiligenbeil, auch das neue Wahlgesetz die amtliche Volkszählung

2

Pillau, Königsberg, Elbing, Braunsb g Orten bestimmten

Fischhausen und den hinterliegenden

Die Pollacksche Dampfschiffs - Exrpedition. E. Wendt C Co.

Auf diesen Immobilien hasten 544, as Steuer ⸗Ein⸗ heiten und 6 Thlr. 24 Ngr. 8 Pf. rentamtliche und an= dere Gefälle. Sie sind ohne die mehrfach zu benutzende starke Wasserkrast auf

23,115 Thlr. 20 Ngr. gewürdert worden. . =

In den bezeichneten Gebäuden befinden sich verschie— dene, zum Betrieb des Färberei⸗, Bleich⸗ und Appre⸗ tur-Etablissements zu benutzende Maschinen und Werks- Utensilien, die zusammen auf

5119 Thlr. 26 Ngr.

Pollacksche Dampfschifffahrt taxirt worden sind und, soweit sie nicht als Zubehör

jener Immobilien anzufehen sind, dem Ersteher der letz teren käuflich überlassen werden sollen.

Die Subhastation selbst sindet in Aue, und zwar in dem zur Holbergschen Konkursmasse gehörigen Wohn⸗ hau se, statt. .

Eine Veschreibung der zu versteigernden Immobilien der erwähnten Maschinen und Werks Utensilien ist dem im Rathhause zu Aue und an Kreisamtsstelle hier aushängenden Subhastations Pa⸗ tente sub D beigefügt. . .

Indem man dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt, werden Alle, welche die bezeichneten Immobilien an sich zu bringen gesonnen sind, hiermit geladen, an dem gedachten Tage des Vormittags vor 12 Uhr in dem erwähnten Wohnhause zu Aue zu erscheinen, sich anzu⸗= geben und nach Befinden ihre Zahlungsfähigkeit zu be⸗ scheinigen, nach 12 Uhr aber der Licitation in prozeß—⸗ gesetzlicher Weise gewärtig zu sein.

Schwarzenberg, den 1. April 1848.

Königl. Sächs. Kreisamt daselbst. Für den Beamten: Abt, Alt.

e,, me, m, , . 2

y * 5 8 5 Literarische Anzeigen. agiere haben wir Wichtige Schrift für die Urwahlen i m auch die zweite 13234 Preußischen Staat.

So eben ist erschienen und in allen Buchhandlun— gen zu haben:

2 2 ö 0 = 5 Bevölkerung des Preuß. Staats nach der amtlichen Aufnahme des Jahres 1846. Herausgegeben von

k Direktor des statistischen Büreau's in Berlin. Geheftet. Preis 140 Sgr. Der Herr Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt: in wenigen Blättern die Hauptzahlen über die Bevölke⸗

rungs Verhältnisse des Preußischen Staats in klarer

Uebersicht so zusammenzustellen, daß die wichtigsten Fra

Der Passage⸗

und empfehlen Labei blos auf Kopßzahl und numerische Betrachtung ankommt, genügend beantwortet werden können. Da

vom Jahre 1846 zum Grunde legt, so ist der obigen, bei dem Wahlgeschäft fast unentbehrlichen Schrift die größte Verbreitung zu wünschen.

Früher erschien in unserem Verlage und ist zu dem ermäßigten Preise von 2 Thlr. zu erhalten:

in einem Wohnhause,

e einem großen Trocknenthurm (gez) Francke, Vorsitzender. K einem Färbereithurm, den nöthigen Anbauten, einem Sengerei⸗Gebäude, Nach Anleitung des s. 2 unseres Gesellschafts Statuts wird hiermit die gegenwärtige Zusammen⸗

einem Zimmerhäuschen,

* tend, und

f öffentlichen Kenntniß ge—⸗

9 1) Herr Ober -Bürger⸗ meister v. Carnap, Vorsitzender,

Subhastation.

einem Stall-, Schuppen und Niederlags⸗Gebäude, z ; z einem Maschinen⸗ und Comioir-Gebäude,

einem großen Färberei⸗ und Bleich-Gebäude mit

einem Walk- und Stärke-Gebäude, 3235 einem schönen Garten mit Gewächshaus und einem daran stoßenden Bleichplatz, 2 Acker 289 R. hal⸗

11) einer im Muldenflusse sehr angenehm gelegenen, bracht: parkähnlichen Insel von 62 M. Flächen raum, sollen von dem unterzeichneten Kreisamte

den 28. Juni 1848

nothwendigerweise an den Meistbietenden verkauft werden.

Die statistischen Tabellen des Preußischen Staats, nach der amtlichen Aufnahme es Jahres 1843. Herausgegeben von W. zie ttrici. 233 Bogen in gr. 4. (1845.) geh.

ng

0

*

In allen Buchhandlungen, in Berlin in

F. Dümmler's Buchhandlung,

Linden Nr. 563, ist zu haben: Immermann, O., Land- und Stadtgerichts-⸗Nath,

XI 1 These S des Preußischen Richterstandes. Magdeburg, Heinrichsh ofen. Preis 2 Sgr.

Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für Jahr. J §z Rthlr.⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit? Sgr. berechnet.

11

Preußische Zeitung.

Berlin, Montag den 17in April

x -, , , = .. ee Qäuiyi.,ͥ .. 22 222202 22222 222 ᷣ20· 22 22222.

n

Amtlicher Theil.

Inland. Berlin. Allerhöchste Kabinets-Ordre hinsichtlich der Lehranstalt zu Poppelsdorf. Berichtigung in Bezug auf Lohn-Angelegenheiten der Bau⸗AUrbeiter. Die Darlehns-Kassen. Die Nachrichten aus Rends— burg. Provinz Pommern. Stettin. Absendung eines Land wehr-Bataillons nach Swinemünde. Dänische Schiffe vor Swine— münde.

Deutsche Bundesstaaten. Schwerin. Truppenmärsche. penmärsche. Stände⸗Verhandlungen Bundesbeschluß.

Oesterreichische Monarchie. Wien. Verfügung wegen der Ablö— sungen. Aufhebung der Entschädigungs „Ansprüche in Galizien. Nachrichten aus Italien.

Frankreich. Paris. Regierungs⸗-Dekrete. Erklärung des spanischen Geschäftsträgers. Die Frage hinsichtlich der Ausländer. Kriegs⸗ und Finanz ⸗Ministerium. .

Großbritanien und Irland. London. Hofnachrichten. Par⸗ lanents Verhandlungen? Die Chartisten -Bewegung; die Bill zur Sicherheit der Krone und Regierung; Fremden-Ausweisung; die irländi⸗ sche Repeal. Vermischtes.

Schweiz. Kanton Bern. Proclamation Sr. Majestät des Königs von Preußen an die Neuenburger.

Italien. Rom. Die Amnestirten. Vermischtes.

spanien. Madrid. Ankunft des Montpensierschen Ehepaares.

Handels⸗ und Börsen⸗ Nachrichten.

Großherzogthum Mecklenburg Herzogthum Brauns chweig. Trup⸗ Freie Stadt Frankfurt.

Das Staats- Ministerium überreicht die zur Ausführung der und 5 des Gesetzes vom hten d. M. für die Rhein -Provinz erlassenden Verordnungen.

Ew. Königl. Majestät überreichen wir zur Allerhöchsten Vollzie⸗ ung zwei die Rhein-Provinz betreffende Verordnungen und erlauben uns Nachstehendes allerunterthänigst zu berichten,.

Durch den §8. 2 des Gesetzes über einige Grundlagen der künf⸗ tigen Verfassung vom 6ten d. M. ist in der Rhein⸗Provinz die Kom petenz der Geschworenen für politische und Preßverbrechen wieder her gestellt und auf politische und Preßvergehen ausgedehnt worden. Die allerunterthänigst angeschlossene erste Verordnung enthält die nähere Ausführung dieser Bestimmung, indem sie den Begriff der politischen und Preßdergehen mit Hinsicht, auf das rheinische Strafgesetzbuch feststellt und bas Verfahren hinsichtlich dieser Vergehen so regelt, daß Hie bei der Verfolgung und Untersuchung der Verbrechen vorgeschrie⸗ benen strengeren Formen nicht weiter, als sie durch ein Geschwornen⸗ Gericht bedingt sind, zur Anwendung kommen.

Einige andere in der Verordnung enthaltene Vorschriften stehen mit der Wiederherstellung der Kompetenz der Geschworenen für poli— tsche und Preßverbrechen in Zusammenhang.

Durch verschiedene von den rheinischen Ständen nicht berathene Ausnahmegesetze ist die rheinische Strafprozeß-Ordnung für das Ver⸗ saßren wegen der Verbrechen der Beamten und Geistlichen außer Anwendung gesetzt worden. Die Wiederherstellung der gedachten Prozeßorknung in ihrem ganzen Umfange ist von der Rhein -Provin; Und zum Theil von deren gesetzlichen Organen wiederholt beantragt. ö denken kann daher schon jetzt diesen Anträgen bis dahin nachgegeben werden, daß ein allgemeines Strafverfahren für die ganze Monarchie eingeführt sein wird.

Mit der Wiederherstellung der Straf⸗Prozeß-Ordnung muß aber, um das materielle Strafrecht mit den Formen des Verfahrens in völligen Einklang zu bringen, zugleich die Wiederherstellung der betreffenden Bestimmungen des rheinischen Strafgesetzbuches erfolgen, welch? durch verschiedene von den rheinischen Ständen nicht berathene Ausnahmegesetze aufgehoben worden sind. Das zheinische Strafge⸗ setzbuch enthält zwar in diesen, wie in anderen Materien, Härten in Bezng' auf die Höhe der Strafe. Dieser Umstand kommt indessen gegen die vorgedachte überwiegende Rücksicht nicht in Betracht, zu⸗ mal ausreichende Mittel vorhanden sind, bei den zu harten Strafen eine Milderung eintreten zu lassen.

Endlich muß die Oeffentlichkeit des Verfahrens in der Rhein— Provinz von den durch verschiedene Erlasse gezogenen und von den gesetzlichen Organen der Provinz vielfach angefochtenen Schranken befreit werden, zumal auch in Berlin, wo die Verordnung vom 17. April v. J. Gesetzeskraft hat, eine ausgedehntere Deffentlichkeit statt⸗ sindet. Die zweite Verordnung ist eine nothwendige Folge des §. 5 des Gesetzes vom 6ten d. M. Es sind nämlich in den zum Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln belegenen Landes⸗ theilen des ehemaligen Großherzogthums Berg durch die Verordnun⸗ gen vom b. September 18114, und 23. Juni 1833 die betreffenden BVestimmungen des rheinischen Civilgesetzbuches dahin abgeändert wor— den, daß die priesterliche Trauung der Civilehe vorhergehen muß. Durch diese Bestimmung können, nach der nunmehr erfolgten Gleich⸗ stellung aller Kulte, bedenkliche Verwickelungen entstehen, welchen um so mehr zu begegnen sein wird, als sich bereits früher mehrfache Uebelstände gezeigt haben, auf deren Beseitigung durch Wiederher— stellung des früheren Rechtszustandes von den gesetzlichen Organen der Provinz wiederholt angetragen worden ist. ;

Bei Ew. Königl. Majestät trägt daher das Staats- Ministe⸗ rium darauf an,

daß Allerhöchstdieselben die beigefügten Verordnungen zu vollziehen geruhen und deren Bekanntmachung durch die Gesetzsammlung ge⸗ nehmigen wollen.

11

ie We ne Ve

Das Staats⸗Ministerium.

Graf von Schwerin. Arnim. Hansemann.

von Auerswald. von Reyher.

Camphausen. Bornemann.

Verordnung, betreffend das Verfahren bei politischen und Preßver⸗

gehen in der Rheinprovinz und die Wiederherstellung bes rheinischen Strafrechts un Strafverfahrens bei

politischen und Amtsverbrechen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen ꝛc. ꝛc. haben durch den 5. 2 der Verordnung vom 6. d. M. bei politischen und Preßverbrechen in der Rheinprovinz die Kompetenz der Geschwo⸗ renengerichte wieder in Wirksamkeit treten lassen und dieselbe auf politifihe und Preßvergehen ausgedehnt. Um die Ausführung dieser Be⸗ stimmung in einer dem Bedurfnisse entsprechenden Weise zu sichern, um ferner, in Uebereinstimmung mit den durch die rheinischen Pro⸗ vinzialstände ausgesprochenen Wünschen, das rheinische Straf- verfahren wieder herzustellen und das materielle Strafrecht mit den Formen des Verfahrens in Einklang zu bringen, verordnen Wir bis dahin, daß mit Zustimmung der künftigen Volksvertretung ein allge⸗ meines Strafrecht und Strafverfahren eingeführt sein wird, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, für den B zirk des rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln, was folgt:

3. Das rheinische Strafgesetzbuch und die zu dessen Ergänzung oder Abänderung vor dem 6. März 1821 erlassenen Gesetze treten in An⸗ sehung aller derjenigen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen wieder in Kraft, welche gegen den Staat oder dessen Oberhaupt ge⸗ richtet, oder von Geistlichen, oder von Studirenden der Universität Bonn begangen sind, oder eine Verletzung der Amtsvorschriften ent⸗ halten. Es bleiben jedoch die Bestimmungen, welche eine Abänderung der Artikel AF und' 208 des Strafgesetzbuchs enthalten, und die Verordnungen vom 17. März und 6. April d. J. unberührt.

1

Als politische Vergehen im Sinne des §. 2 der Verordnung vom 6. d. M. werden diesenigen Vergehen betrachtet, welche in dem rheinischen Strafgesetzbuche vorgesehen sind:

) in dem Buche III. Titel J1 Kapitel 1 und 2, 2) in demselben Buche und Titel Kapitel 3 Abschnitt 3 8. ? und

im Abschnitt 7 desselben Kapitels.

5.

Als Preßvergehen im Sinne des §. 2 der Verordnung vom 6. d. M werden nicht betrachtet die Verleumdungen oder Beleidigungen, welche gegen Privatpersonen begangen sind, und die in den S8. 3 bis 6 des Gesetzes vom 17. März d. J. vorgesehenen Vergehen gegen die Polizei der Presse.

S. 4.

Mit Aburtheilung der politischen und Preßvergehen wird der Assisenhof durch eine Verweisung der Strafrathskammer oder durch die auf Anstehen des öffentlichen Ministeriums ergehende direkte Vor- ladung befaßt.

8 5.

Der an den Assisen-Präsidenten zu richtende Antrag auf Fest= setzung eines Tages zur Verhandlung der Sache muß die Thatsachen bestimmt angeben, in welchen das Vergehen enthalten sein soll, und mit der darauf ergehenden Verfügung durch einen von dem Assisen⸗ Präsidenten beauftragten Gerichtsvollzieher wenigstens zehn Tage vor dem zur Verhandlung bestimmten Tage, jedoch mit einem Zusatztage für jede Entfernung von zehn Stunden, dem Beschuleigten zugestellt werden; Alles bei Strafe der Nichtigkeit.

§. 6.

Für das Geschwornengericht, dessen Bildung und Berufung, für die mündliche Untersuchung, die Entscheidung und Vollstreckung gelten die Artikel 3i0 bis 406 den rheinischen Strasprozeßordnung mit nach⸗ stehenden Modificationen. 9 ;

3

Wenn der Beschuldigte nicht erscheint, so ergeht ein Kontuma— zial Urtheil, welches der Assisenhof ohne Mitwirkung von Geschwore— nen erläßt. ;

S. 8.

Die Kontumazial-Verurtheilung wird als nicht geschehen erach—= tet, wenn der Beschuldigte innerhalb fünf Tagen, außer einem Tage für jede Entfernung von zehn Stunden, nach der ihm in Person oder in seinem Wohnsitze geschehenen Zustellung des Urtheils gegen dessen Vollstreckung Opposstion einlegt und diese Opposition sowohl dem öffentlichen Ministerium, als der Civil-⸗Partei zustellen läßt.

Gleichwohl bleiben die Kosten der Ausfertigung und der Zustel⸗ lung des Kontumazial-Urtheils und die der Opposition dem Beschul— digten zur Last.

.

Binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Opposition muß der Beschuldigte eine an den Assisen⸗Präsidenten gerichtete Bittschrift um Bestimmung eines Tages zur Verhandlung der Sache auf der Gerichtsschreiberei des Assisenhofes übergeben. Die darauf ergehende Verfügung des Präsidenten wird auf Anstehen des öffentlichen Mi— nisteriums dem Beschuldigten und der Civil Partei mit einer Vor ladung auf den bestimmten Tag wenigstens funf Tage vor demselben zugestellt.

Wenn der Beschuldigte die ihm in diesem Paragraphen auf⸗— erlegten Bedingungen nicht erfüllt, oder wenn er an dem bestimmten Tage nicht erscheint, so wird die Opposition für nicht eingelegt er⸗ achtet, und das Kontumazial-Urtheil hat die Wirkung eines kontradik⸗ torischen.

§. 10.

Hat die Ziehung der Geschworenen in Gegenwart des Be— schuldigten begonnen, so hat, auch wenn dieser sich demnächst ent— fernt, das ergehende Urtheil die Wirkung eines kontradiktorischen.

Wenn der Beschuldigte, welcher sich weder in Haft befindet, noch an dem Sitze des Assisenhofes wohnt, nicht drei Tage, vor dem zur Verhandlung bestimmten Tage durch eine auf der Gerichtsschreiberei des Assisenhofes abgegebene Erklärung an diesem Orte einen Wohn- sitz gewählt hat, so geschieht die Zustellung der Geschworenenliste und der Zeugenliste an ihn mit rechtlicher Wirkung auf der gedach= ten Gerichtsschreiberei.

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Raum

1848.

42.

In allen übrigen Beziehungen, insbesondere hinsichtlich der Vor⸗ untersuchung, der provi orischen Freilassung gegen Cautien, der Nechts⸗ mittel gegen die Beschlüsse der Strafrathskammer, der Mittheilung der Aktenstücke und der Vertheidigung, gelten die für Zuchtpolizei⸗ Sachen bestehenden Vorschriften der Strafprozeß -Ordnung auch für politische und Preßvergehen.

§. 13.

Für das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, welche eine Verletzung der Amts-Vorschriften enthalten oder von Geistlichen begangen sind, treten die rheinischen Strasprozeß⸗Gesetze wieder in Kraft.

§. 14.

In allen Strafsachen kann das Gericht durch ein öffentlich zu verkündigendes Urtheil die Ausschließung der Oeffentlichkeit verord⸗ nen, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.

§. 15.

Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Verordnungen sind aufge⸗ hoben.

Es treten insbesondere außer Kraft die Kabinets-Ordres, be⸗ treffend die Straf⸗ Gesetze und das Verfahren in der Rhein⸗Pro⸗ vinz bei Verbrechen und Vergehungen gegen den Staat und des⸗ sen Oberhaupt und bei Dienst⸗ Vergehen der Beamten, vom 5. NMärz' 1821 und 2. August 1831, die Verordnungen vom 18. Februar 1842 und 6. April 1816, die Verordnung zur Aufrechthaltung der öffentlichen Srdnung und der dem Gesetze schuldigen Achtung vom 17. August 1835, dies Kabinets⸗Ordre, be⸗ treffend die strafbaren Handlungen der Studitenden der Universitãt Bonn vom 31. Dezember 1836, insoweit sie nicht schon durch die Rabinets? Ordre vom 4. Oktober 1817 aufgehoben ist, die Verord⸗ nungen wegen Ausschließung der Oeffentlichkeit vom 31. Januar 1822, 14. April 1836, 4. Januar 1836 und 25. Februar 1837.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 15. April 18438.

Friedrich Wilhelm. Graf von Schwerin. von Auerswald. Arnim. Hansemann. von Reyher.

Camphausen. Bornemann.

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über die Herstellung des rheinischen Civil-Gesetzbuchs

in Betreff der Schließung der Ehe für die zu dem

Bezirke des rheinischen Appellations⸗Gerichtshofes

gehörigen Landestheile des ehemaligen Großherzog⸗ thums Berg.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. ; verordnen zur Ausführung des §. 5 der Verordnung vom 6. d. M. und um den bei früheren Gelegenheiten geäußerten Wünschen der Rheinprovinz zu. entsprechen, auf den Antrag Unseres Staats⸗Mi⸗ nisteriums was folgt: . Vom 1. Maid. J. an werden in dem auf der rechten Rhein⸗ seite gelegenen Theile des Bezirks des rheinischen Appellations⸗ Gerichtshofes die für das ehemalige Großherzogthum Berg unter dem 6. September 1814 über die Abschließung der Ehen erlassene Verordnung, ingleichen die auf dieselbe bezügliche Ordre vom 23. Juni 1833 aufgehoben, und treten daselbst von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des rheinischen Civil-Gesetzbuchs wieder in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegtl. Gegeben Berlin, den 15. April 1848. Friedrich Wilhelm. Graf von Schwerin. von Auerswald. Arnim. Hansemann. von Reyher.

Camphausen.

Bornemann.

Ew. Königlichen Majestät Aufmerksamkeit hat das Staats⸗ Ministerium schon mehr als einmal auf die Einwirkungen zu lenken gehabt, welche die im Laufe der letzten Wochen in einem großen Theile von Europa eingetretenen politischen Erschütterungen auf den Wohlstand des Landes ausgeübt haben.

Eine lange Zeit innerer und äußerer Ruhe und das darauf ge⸗ gründete Vertrauen auf eine fortdauernd friedliche Entwickelung der Verhältnisse hatte einerseits dem Unternehmungsgeist in allen Zweigen produktiver Thätigkeit einen früher nie gekannten Aufschwung gegeben, andererseits die Neigung vermehrt, sich kes Erworbenen durch gesteigerten Verbrauch von Erzeugnissen der Gewerbe zu erfreuen, und insbesondere den wohlhabenden Theil der Nation veranlaßt, seine Ersparnisse mittelbar oder unmit⸗ telbar der Beförderung der produktiven Thätigkeit zuzuwenden. Die Folge davon war, daß die schwunghafte Fortsetzung dieser Thätigkeit durch einen über den nothwendigsten Bedarf hinausgehenden Ver— brauch von Erzeugnissen und durch die Leichtigkeit bedingt war, mit welcher sich die Ünternehmer die Benutzung von Kreditmitteln oder fremden Kapitalien zu verschaffen vermochten. I

Diese beiden Faktoren sind durch die neuesten Zeitereignisse ge⸗ lähmt, das Vertrauen auf die Fortdauer des bisherigen Zustandes der Ruhe ist erschüttert. Es ist dadurch eine fast allgemeine Ein⸗ schränkung des Verbrauchs auf den unentbehrlichsten Bedarf und eine eben so allgemeine Abneigung der Kapitalisten hervorgerufen, ihr Ver⸗ mögen Unternehmungen anzuvertrauen, deren Gedeihen von der Fort- dauer der Ruhe abhängig ist. = .

Das Staats⸗Ministerium hegt die begründete Hoffnung und hat diese Hoffnung bereits dem Vereinigten Landtage gegenüber aus⸗ gesprochen, daß die herrschenden Besorgnisse zu weit gehen. Es ist ndessen in gleichem Maße überzeugt, dat lun die Zeit das erschüt= terte Vertrauen völlig wiederherzustellen vermag, und daß inzwischen der Staat die Aufgabe hat, so weit seine Kräfte und seine Einwir-=

kung reichen, die Folgen dieser Erschütterungen abzuwenden und da⸗ durch, daß er selbst Vertrauen zeigt, zur Herstellung des allgemeinen Vertrauens beizutragen. .

Der durch das Zurückziehen der Kapitalien herbeigeführten Er⸗

schütterung des Kredits ist zunächst durch die von Ew. Königlichen

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