1848 / 108 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Majestät genehmigte Verstärkung des Betriebs-Fonds der preußischen Bank aus den Beständen des Staatsschatzes und durch Wid⸗ mung einer Summe von einer Million Thalern aus denselben Be⸗ ständen zum Zweck der Errichtung von Lombard und Diskonto⸗ Kassen in der Hauptstadt und in den Provinzen entgegengetreten. Es kommt noch darauf an, die Nachtheile zu mildern, welche die Einschränkung des Verbrauchs herbeizuführen droht. .

Diese Einschränkung und somit der Mangel an Absatz für ge⸗ werbliche und andere Erzeugnisse nöthigt die Unternehmer, auf das Lager arbeiten zu lassen. Die Lager wachsen von Tage zu Tage, und in demselben Verhältniß vermindert sich die Fähigkeit der Un⸗ ternehmer, ihren Betrieb fortzusetzen. Die Geld ⸗Institute können, wegen der erforderlichen vollständigen Sicherheit, auf dergleichen Lager nur unter sehr lästigen, häufig unerfüllba⸗ ren Bedingungen Vorschüsse machen, und überdies fehlen ihnen die Mittel, den in dieser Beziehung an sie gerichteten Anforderungen zu genügen. Es steht daher, wenn hier nicht Hülfe geschafft wird, eine sehr ausgedehnte Beschränkung der Production und eine weit⸗ reichende Brodlosigkeit der arbeitenden Älassen in Aussicht.

Der Staat hat um so mehr Beruf, diese Hülfe zu leisten, als es nicht auf den unausführbaren Versuch, die Production des Landes zu einer auf die Dauer nicht haltbaren Höhe anspannen zu wollen, sondern

2 Be⸗

nur darauf ankommt, dieser Production über eine vorübergehende drängniß hinwegzuhelfen und die für den allgemeinen, so wie insbe⸗ sondere den kleinen Verkehr jetzt nicht in genügendem Verhältnisse vorhandenen Circulationsmittel angemessen zu vermehren, Durch das Votum des Vereinigten Landtags über die Allerhöchste Botschaft vom Iten d. M. sind Ew. Königl. Majestät Regierung hierzu die Mittel gewährt, und es ist demgemäß derjenige Gesetz⸗ Entwurf ausgear⸗ beitet worden, welchen das Staats-Ministerium mit der allerunter⸗ thänigsten Bitte um huldreiche Vollziehung desselben Ew. Königl. Maßestät in der Anlage überreicht. .

Das Gesetz wird zur Erreichung des vorstehend dargestellten Zwecks die Mittel darbieten, in den Mittelpunkten des Geld- und Waaren-Verkehrs Geld-Institute zu begründen, welche mittelst eines bis auf Höhe von 10 Millionen Thalern vom Staate zu emittirenden Geldzeichens Vorschüsse auf Waaren und auch auf Cours habende Papiere zum Zweck der Förderung des Handels- und Gewerbe⸗ petriebes für kurze Zeit leisten. Es sollen also die Unternehmer in den Stand gesetzt werden, sich durch Verpfändung ihrer Lager— bestände und der etwa in ihrem Besitz befindlichen, jetzt nicht zu realisirenden Geld- Papiere die Mittel zur Fort⸗ setzung ihres Betriebes zu verschaffen, und es soll damit den oben berührten Nachtheilen vorgebeugt werden, welche aus der augenblick⸗ lichen Beschränkung des Verbrauchs entspringen.

Daß eine solche Maßregel von den Unternehmern mit Freude be⸗ grüßt werden, und daß sie zur Erhaltung des Nahrungsstandes der arbeitenden Klasse wesentlich beitragen wird, unterliegt keinem Zwei⸗ fel, eben so wenig kann gegen ihre staatsrechtlich- Zulässigkeit ein Bedenken obwalten.

Der am 10ten d. M. gefaßte Beschluß des Vereinigten Land— tags geht dahin:

daß Ew. Königlichen Majestät Regierung ermächtigt ist, zur Her⸗

stelung des Kredits im Junern und zur Erhaltung von Handel,

Gewerbe und Landwirthschaft Garantieen bis zum Gesammtbetrag

von 25 Millionen Thalern unter der Voraussetzung zu übernehmen,

25 daß möglichst gestrebt werde, Verluste für den Staat, welche diese Garantieen zur Folge haben könnten, zu verhüten.

Das vorliegende Gesetz soll nun gegen die Besitzer der zu emit⸗ tirenden Kassenscheine die Garantie übernehmen, daß das vorhandene Unterpfand zur Deckung des Nominal-Betrags dieser Scheine genü⸗ gend ist. Die Form dieser Garantie liegt in der Annahme der Scheine in den öffentlichen Kassen. Für den Staat kommt es dar- auf an, dem Beschluß des Vereinigten Landtags gemäß, darauf Be⸗ dacht zu nehmen, daß für ihn keine BVerluste eintreten; sodann dar⸗ auf, daß von dem zu emittirenden Circulationsmittel nicht über den Bedarf in Umlauf gesetzt werde, und daß es die vollständigste Sicher⸗ heit darbiete.

Die Sicherstellung gegen Verluste des Staats liegt einmal darin,

daß die Waaren nur bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Drit⸗

theilen ihres Schätzungswerths beliehen werden sollen, daß bei Fa⸗ brikaten, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, noch die

Stellung eines Bürgen, also noch eine persönliche neben der Real—

sicherheit, verlangt wird, und daß die zinstragenden Effekten nur zu

einem hinlänglich niedrigen Course beliehen werden dürfen; sodann darin, daß die Darlehne nur auf kurze Zeit gegeben werden sollen, es also vermieden wird, daß zu große Bestände angehäuft werden, deren massenhafter Verkauf die Preise unverhältnißmäßig drücken würde. Ueberdies wird durch die von den Darleihern zu zahlenden Zinsen ein

930 der Bestimmung, zur Beförderung des Handels- und Gewerbsbetriebs gegen Sicherheit Darlehne zu geben.

Zur Vermittelung der Darlehns-Geschäfte und zur Bildung von Depots können die Darlehns-Kassen auch an Orten, wo Filial⸗ An⸗ stalten der preußischen Bank nicht bestehen, Agenturen errichten.

E n 6

Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benennung: „Darlehn-Kassenscheine“, ein besonderes Geldzeichen aus⸗ gegeben werden. Es vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden bei allen öffentlichen Kassen nach ih⸗ rem vollen Nennwerthe angenommen; im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. .

Es darf kein Darlehn⸗Kassenschein ausgegeben werden, für wel⸗ chen nicht nach den Bestimmungen des 8. 4 genügende Sicherheit ge⸗ geben worden ist. . . . · Der Gesammtbetrag der Darlehn⸗Kassenscheine soll zehn Mil⸗ lionen Thaler nicht überschreiten.

6. *

Die Darlehne können nur im Betrage von wenigstens Einhun⸗ dert Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden.

§. 4. Die Sicherheit kann bestehen: 1) in Verpfändung von im Inlande lagernden, dem Verderben nicht ausgesetzten Waaren, Boden⸗ und Bergwerks Erzeugnissen und Fabrikaten, in der Regel bis zur Hälfte, ausnahme weise bis zu zwei Drittheilen ihres Schätzungswerthes nach Verschieden— heit der Gegenstände und ihrer Verkäuflichkeit: in Verpfändung inländischer Staats- oder unter Genehmigung des Staats von Gemeinheiten und Gesellschaften ausge⸗ gebener Papiere, deren Nennwerth voll eingezahlt ist, und bei denen die regelmäßige Zins- oder Dividenden⸗Zahlung bereits begonnen hat, mit einem Abschlage von dem Course oder marktgängigen Preise. Den Nennwerth des Unterpfandes darf das Darlehn niemals übersteigen. Papiere, welche nicht

auf den Inhaber lauten, müssen der Farlehns⸗Kasse cedirt werden.

§. 5.

Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine dritte sichere Person für Erfüllung des Darlehns⸗ Vertrages verbürgt.

86

Bei Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnissen und Fabrikaten, die nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung, oder weil sie sich nicht im Gewahrsam des Verpfän—⸗ ders besinden, entweder gar nicht oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläubiger körperlich übergeben werden können, darf ausnahmsweise unter Aufhebung der beschrän⸗ kenden Bestimmung des Artikels 2076 des rheinischen bürgerlichen Ge⸗ setzbuchs, auch im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln die

. . ! . Verpfändung durch symbolische Uebergabe (Art. 1605 u. 1607 a. a. O.) verwirklicht werden.

.

Es darf der Zinsfuß bei Bewilligung der Darlehne nicht

unter dem für den Lombard-Verkehr der preußischen Bank bestehen—

den höchsten Satz bestimmt werden. An den gesetzlichen Zinsfuß sind die Darlehns-Kassen nicht gebunden. §. 8.

Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten, und es

können die letzteren von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. .

lehns-Kasse durch einen ihrer Beamten oer einen vereideten Makler

das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehns-Kasse das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf. Dle in den Artikeln 2074, 2075 und 2078 des rheinischen bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Förmlichkeiten finden auf die Darlehns⸗ Kassen keine Anwendung. Die Eintragung des Darlehns-Vertrages in die Bücher der Darlehns-Kasse hat die rechtliche Wirkung einer öffentlichen Us kunde. §. 10. Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Dar— lehns⸗-Kasse berechtigt zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfan⸗ des und ist nicht verpflichtet, dasselbe zur Konkursmasse abzuliefern. §8. 11. Die Darlehns-Kassen bilden selbstständige Institute mit den Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Es haben dieselben

Deckungs⸗-Fonds für Verluste gebildet.

In dlesen Verhältnissen liegt zugleich die größte Gewährleistung für die vollständige Sicherheit des neuen Circulationsmittels. Denn es wird davon nichts ausgegeben, was nicht durch wirklich in Versatz gegebene verkäufliche Gegenstände genügend gedeckt wäre; außerdem wird, da die Einlösung oder der Verkauf der verpfändeten Gegen⸗ stände nach kurzen Fristen zu erfolgen hat, stets das neue Circula⸗ tionsmittel nur in dem Maße ausgegeben werden, in welchem es der wirkliche Bedarf desselben erheischt.

Der sonstige Inhalt des Entwurfs wird weniger Bemerkungen bedürfen. Daß die preußische Bank für Rechnung des Staats mit der Verwaltung der Darlehns-Kassen beauftragt werde, wird sich mit Rücksicht auf die dadurch mögliche Erleichterung in der Einrichtung des Institut, eben so empfehlen, als die Theilnahme von Mitgliedern des Handels- und Gewerbstandes bei Leitung der Operationen der Kassen.

Die gemeinnützige Bestimmung der letzteren rechtfertigt ferner die Verleihung der im §. 11 erwähnten Privilegien. Einem mög- lichen Mißbrauch bei Ausgabe der Scheine ist durch Uebertragung der Kontrolle an die zur Kontrollirung der Banknoten Emissionen eingesetzte Kommission vorgebeugt.

Berlin, den 15. April 1848. .

Das Staats⸗Ministerium. (gez) Camph ausen. Graf von Schwerin. von Auerswald.

Bornemann. Arnim. Hansemann. von Reyher.

An des Königs Majestät.

Gesetz äber die Gründung öffentlicher Darlehns⸗Kassen und Verausgabung von Darlehns-Kassensch einen, Wir Friedrich Wilhelmi von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 20. verordnen in Folge des von mn tage versammelt gewesenen Ständen Regen Ermächtigung rung zur Gewährung von Staats- Garantien gefaßten auf den Antrag Unseres Staats⸗-Ministeriums für den ganzen sassung Unserer Monarchie, was olßt:

Unseren zum zweiten Vereinigten Land- der Regie⸗ Beschlusses Um⸗

In Berlin und in den Orten, wo Filial⸗Anstalten der preußi⸗ schen Bank bestehen, sollen, wo das Bedürfniß es erheischt, unter Gewährleistung des Staats Darlehns - Kassen errichtet werden, mit

alle Rechte des Fiskus mit Ausnahme, des diesem letzteren zustehen— den Vorzugsrechts beim Konkurse und“ Prioritäts-Verfahren. Die Stempel-, Sportel⸗ und Porto- Freiheit steht ihnen in demselben Umfange wie der preußischen Bank zu. §. 12. des Staats unter der oberen Leitung des Finanz⸗-Ministers die preußi⸗ sche Bank, jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Ge⸗ schäften. Die allgemeine Administration wird in Berlin durch eine besondere Bank⸗Abtheilung unter der Benennung „Haupt -Verwaltung der Darlehne-Kassen“ geführt. Außerdem wird für jede Darlehns. Kasse ein besonderer von ihr ressortirender Vorstand ernannt, wozu auch Mitglieder des Handels- over Gewerbstandes gehören sollen. Das Interesse des Staats wird bei jeder Darlehns-Kasse durch einen besonderen von dem Finanz-Minister zu ernennenden Regie— rungs⸗Bevollmächtigten vertreten.

. §. 13.

Die Eröffnung der Darlehns - Kassen ist nebst dem Namen des Regierungs⸗ Bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch das Amtsblatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

§. 14.

Von den Vorstands-Mitgliedern aus dem Handels⸗ oder Ge⸗ werbestande haben stets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Ge⸗ schäfte der Darlehns-Kasse zu begleiten und besonders darüber zu wachen, daß nur zu dem Zwecke der Förderung des Handels- und Gewerbebetriebes Darlehne gegeben und innerhalb dieses Zweckes alle Interessen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Wenn dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall ist, muß das Darlehn verwei⸗ gert werden.

. ; 8. 16

Der Regierungs⸗Bevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäf⸗ ten Kenntniß nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen das Versagungsrecht.

Die Bestimmung des Abschlags von dem Course oder marktgän—⸗ gigen Preise der zu verpfändenden Papiere steht, nach Anhörung des Vorstandes, dem Regierungs⸗Bevollmächtigten zu.

. §. 16. Der Zins⸗Ertrag der Darlehns⸗Kassen soll nach Abzug der Ver- waltungskosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wledereinlö⸗ sung der el leßn s er n hen verwendet werden.

sechs Monaten bestimmt werden.

Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Dar⸗

Die Verwaltung der Darlehns-Kassen übernimmt für Rechnung

§. 17. Die zehn Millionen Thaler Darlehns-Kassenscheine werden be⸗ stehen aus: Sechs Millionen in Einthalerscheinen und Vier Millionen in Fünfthalerscheinen. Die Darlehng-Knssenscheine werden' von der Haupt-Verwaltung der Darlehns⸗Kassen ausgefertigt, von der zur Kontrolle der Aus- abe der Banknoten durch Unsere Ordre vom 16. Juli 1846 (Ge- 3 Seite 264) ernannten Kommission zum Zeichen, daß als der gesetzliche Betrag im Umlauf ist, mit einem Stem⸗

nicht mehr ag mit Barlehns-Kassen nach Verhältniß des Bedarfs

pel versehen und den übergeben. . . Der Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Darlehns⸗Kassen scheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. §. 18. Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr besteht, hat der Finanzminister ihre Auflösung zu verfügen und öffentlich bekannt zu machen. . ö. Alle Darlehns-Kassenscheine sollen spätestens in drei Jahren wieder eingezogen und dabei eine Präklusivfrist von nicht weniger als

2 Wer einen Darlehns-Kassenschein verfälscht oder nachmacht, oder dergleichen verfälschte oder nachgemachte wissentlich verbreiten hilft, soll gleich demjenigen bestraft werden, welcher falsches Geld unter landesherrlichem Gepräge gemünzt Her verbreitet hat. §. 20. . Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanz- Minister übertragen. Urkundlich Beidrückung Unseres Königlichen Gegeben zu Potsdam, am (L. 8.) Graf von Schwerin. Arnim. Hansemann.

unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Insiegels.

15. April 1848.

Friedrich Wilhelm. von Auerswald.

Camphausen. von Reyher.

Bornemann.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Regierungs- und Baurath von Heinz zu Charatter als Geheuüͤner Regierungs⸗Rath zu verleihen.

Aachen den

Der Fürstenthumsgerichts-Rath Dreckschmidt zu Tilsit ist mit dem Charakter als Justizrath zum Justiz⸗Kommissarius beim Land⸗ und Stadtgerichte zu Marienburg und zugleich zum Notarius im Departement des Sber - Landesgerichts zu Marienwerder ernannt worden. Bekanntmachung. ; Die Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stralsund und Astadt, welche, nach der Bekanntmachung vom Zisten v. M., am Sonntag, den 16ten d. M., ihren Anfang nehmen sollte, kann vorläufig noch nicht eröffnet werden. . . . Die nach Schweden und Norwegen bestimmte Korrespondenz muß demnach bis auf Weiteres noch durch Dänemark geleitet werden. Berlin, den 14. April 1848. General⸗Post⸗Amt.

Bekanntmachung. =

Amtlicher Benachrichtigung zufolge ist zwischen Travemünde

(Lübcc) und Kopenhagen gegenwärtig eine wöchentlich vierm a-

lige Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung eingerichtet worden. Die Abfer=

tigung der Dampfschiffe erfolgt

aus Travemünde: Dienstag,

3 Uhr früh,

aus Kopenhagen:

6 Uhr früh.

Das forrespondirende Publikum wird hiervon mit dem Bemerken

in Kenntniß gesetzt, daß die zur Beförderung über Lübeck nach Däne⸗

mark bestimmte Korrespondenz

aus Berlin: Montag, Dienstag,

früh

mit dem 'ersten hamburger Eisenbahnzuge abgehen wird. Die

Auflieferung muß demnach bei dem hiesigen Hof⸗Post⸗Amte Sonntag,

Montag, Mittwoch und Donnerstag bis 8 Uhr Abends er— folgen. - Berlin, den 13. April 1848.

General⸗Post⸗Amt.

Mittwoch, Freitag und Sonnabend

Sonntag, Montag, Mittwoch und Donnersta 9 9, 9

Donnerstag und Freitag 75 Uhr

Das 15te Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute ausgege— ben wird, enthält unter Nr. 2955. Die Verordnung, betreffend das Verfahren bei politischen und Preßvergehen in der Rhein-Provinz und die Wie⸗ derherstellung des rheinischen Strafrechts und Strafver⸗ fahrens bei politischen und Amts Verbrechen. Vom 15ten d. M. . . ; Desgl. über die Herstellung des rheinischen Civil⸗Gesetz⸗ buchs in Betreff der Schlleßung der Ehe für die zum Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes gehö⸗ rigen Landestheile des ehemaligen Großherzogthums Berg. Von demselben Tage, und Das Gesetz vom 15ten d. M. über die Gründung der öffentlichen Darlehnskassen und Verausgabung von Dar— lehns⸗Kassenscheinen. Berlin, den 18. April 1848. . Geseßz⸗Sammlungs-⸗-Debit s-Comtoir.

2937.

Die dem Phil. Reutershahn zu Elberfeld unter dem 27. April 1847 ertheilten .

1) auf ein durch Beschreibung nachgewiesenes Verfahren beim Trocknen der zum Türkischrothfärben mit Oelbeitzen behandelten Garne und Gewebe in den Trocknenräumen und

2) auf ein flir neu und eigenthümlich erkanntes Mordant sür baumwollene Garne und Gewebe,

sind erloschen.

Angekommen: Der Hof⸗Jägermeister, Graf von Reichen⸗

bach, von Brustave. . Abgereist: Ihre Durchlaucht die Herzogin von Sagan Talleyrand, nach Sagan.

——— *

Uichtamtlicher Theil. Inland.

Berlin, 15. April. Die heute ausgegebene Nr. 11 der Ge⸗ setz- Sammlung enthält die Allerhöchste Kabinets Ordre vom 4. Fe⸗ bruar 1848, betreffend die Disziplin und den Gerichtsstand, welchen die auf der höheren landwirthschaftlichen Lehr Anstalt zu Poppels- dorf bei Bonn studirenden Akademiker unterworfen sein sollen:

„Auf Ihren Antrag vom 20. v. M. bestimme Ich, daß die auf der höheren landwirthschaftlichen Lehr-Anstalt zu Poppelsdorf bei Bonn studi⸗ renden Akademiker durch die Immatriculation und Inscription bei der Uni— versität Bonn das akademische Bürgerrecht erlangen und demzufolge den ür die übrigen Studirenden auf gedachter Universität geltenden Gesetzen, Disziplinar⸗ und polizeilichen Anordnungen unterworfen sein sollen. ;

Diese Bestimmung ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 4. Februar 1818.

e. Friedrich Wilhelm. Staats-Minister Eichhorn, von Bodelschwingh und Uhden.“

Berlin, 15. April. In der Haude und Spenerschen 6 ng vom heutigen Tage wird berichtet, der Geheime Rath Mellin sei in der Magistrats Sitzung erschienen, um Namens des Herrn Finanz⸗Ministers vorzustellen, daß, wenn die Maurer bei dem erhöhten Lohn beharrten, die Staatsbauten eingestellt, die aus städtischen Mitteln auszuführenden Bauten aber damit vorangehen follten. Diese Mittheilung bedarf folgender Berichtigung:

k In einer Berathung, die zwischen den die Ausführung der hie— sigen Staats- und Kommunal-Bauten leitenden Bau⸗-Beamten un—⸗ ter Zuziehung des Comité's der gemeinnützigen Bau⸗Gesell schaft am 12ten d. M. stattfand, erklärte sich die zahlreiche Ver— sammlung einstim mig dahin, daß bei der bedeutenden Verminde rung der Arbeitszeit auf zehn Stunden die Erhöhung des Lohns der Maurergesellen auf 225 Sgr. um so mehr ausreichend erscheine, als nach der Bekanntmachung des hiesigen zünftigen Zimmergewerks vom sten d. M. durch eine Vereinbarung der Meister und JZimmer— gesellen der Lohn der letzteren zu demselben Betrage von 22 Sgr. estgesetzt sei, durch eine noch größere Lohnerhöhung aber die leider schon so beschränkte Aus ührung von Privatbauten zum Nachtheile der Gesellen selbst noch mehr vermindert werden würde. Das Finanz⸗ Ministerium nahm indessen Anstand, demgemäß ohne Weiteres für die von ihm ressortirenden Bauten Anordnungen zu treffen, beauftragte vielmehr zwei seiner Räthe, zuvörderst über die für die Maurer und Zimmergesellen anzunehmenden Lohnsätze sich mit dem Magistrat näher zu be rathen. Die Kommissarien haben darauf am gestrigen Tage einer Ver sammlung des Magistrats beigewohnt, in welcher zwar die Gründe für die in der Versammlung vom 12ten d. M. gemachten Vorschläge, so wie die entgegenstehenden Rücksichten, ausführlich besprochen wur den; keinesweges aber wurde Lon den Kommissarien erklärt, daß der * Jina uz. Minister beschlo ssen habe, die von ihm ressortirenden Bauten für den Fall der Forderung eines noch höheren Lohnes ein— zustellen, und davon, daß die Kommunal-Behörden mit einer solchen Maßregel vorangehen sollten, ist gar nicht die Rede gewesen.

. Das Finanz ⸗Ministerium hat am gestrigen Tage, in Ueberein— stimmung mit dem Beschlusse der städtischen Behörden, die unter ihm stehenden hiesigen Bau⸗Verwaltungen ermächtigt, den Hand⸗ arbeitern einen Tagelohn bis zu 15 Sgr. zu gewähren und die Be zahlung der Maurer- und Zimmergesellen zu dem Betrage, über wel⸗ chen eine Vereinbarung zwischen den Meistern und Geselien stattge— funden habe, leisten zu lassen. . Berlin, 15. April. Darlehns-Kassen werden, wie wir vernehmen, in etwa 14 Tagen eröffnet.

. Die

Berlin, 16. April. Es hatte sich gestern Abend hier das Ge— rücht verbreitet, daß es zwischen den preußischen und dänischen Truppen zu einem Treffen gekommen sei. In einem hier eingegan⸗ genen amtlichen Bericht aus Rendsburg vom 14ten d. M. wird indeß, wie wir hören, von einem stattgehabten Treffen nichts gemeldet.

Provinz Pommern. (Stett. Ztg. Stettin, 165. April. Das erste Bataillon unserer Landwehr wurde gestern von dem General -Lieutenant von Wrangel besichtigt und defilirte dem— nächst im Parademarsche vorüber. Die Haltung dieses nur wenige Tage versammelten Bataillons war bewunderungswürdig. Die erste und dritte Compagnie wurde heute mit dem Dampfschiffe und einem angehängten Oderkahne nach Swinemünde eingeschifft.

Aus Swinemünde meldet man, daß am 12ten Abends außer der bereits gemeldeten noch zwei andere dänische Fregatten in Sicht waren, welche, vor dem Hafen kreuzend, Leuchtkugeln und Raketen aufsteigen ließen. Bürger und Militair bewachen, um einer Landung der Dänen vorzubeugen, Tag und Nacht bewaffnet den Strand, und auf den Moolen sind Geschütze aufgefahren. Gestern war nur noch eine der Fregatten in Sicht und, wie es scheint, haben sich die bei— den anderen entsernt.

Deutsche Bundesstaaten.

Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin. (S. C.) Schwerin, 12. April. Heute Nachmittag ist das zweite Musketier— Bataillon aus Rostock hier eingerückt. Die hiesigen Truppen sind gleichfalls marschfertig; doch verlautet über den Tag des Ausmarsches noch nichts Bestimmtes. Genannt wird der 14. d. Das strelitzische Bataillon ist, dem Vernehmen nach, bestimmt, zur Deckung der Küste nach Nostock zu gehen. Gestern ist ein Regiment preußischer Kavallerie durch Ludwigslust gezogen. ; .

( FRerzogthum Braunschweig. (5. C. Braunschweig, 13. April. Heute gegen 9 Uhr ist unsere Artillerie mit 6 Stick Geschützen und die Pionier- Abtheilung mittelst eines Eisenbahnzuges von hier nach Holstein abgegangen, unter dem Zuströmen und dem Jubel einer ungeheuren Menschenmenge. Die Truppen waren don dem besten Geiste beseelt und brennen vor Begierde, das von den Dänen vergossene deutsche Blut zu rächen. . z V

In der gestrigen Sitzung der Stände⸗Versammlung war eine Proposition der Regierung wegen der Kosten der Ausrüstung des jeldcorps eingegangen. Die Kosten der Ausrüstung, Zusanimen— ziehung und Präsenthaltung des ganzen Truppencorps und des Aus— marsches der Zten Abtheilung sind auf 114,600 Rthlr., die der beim Ausmarsch des ganzen Truppencorps nothwendigen Einziehung der Reserve auf 20,‚277 Rthlr., die Kosten der Unterhaltung des Kontin⸗ . und der Reserve bis Oktober auf 222,000 Rthlr. veranschlagt. die Stände-Versammlung hat sofort eine Kommission zur Prüfung der Proposttion ernannt und, nachdem diese nach einer halben Stunde ihren Bericht erstattet, einstimmig Alles von ihr Geforderte bewilligt mit der einzigen Ausnahme, daß mit der Einziehung der Reserve für jetzt Anstand genommen werden 1 auch erklärt, daß alle folgen— den Bundesbeschlüsse zur schnellsten Ausführung kommen müßten und

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sie bereit sein werde, die dazu erforderlichen Gelder aufzubringen. Zum Schlusse brachte die Stände⸗Versammlung dem Herzog ein Lebe⸗ hoch aus, und die Gallerie konnte einige Bravo's nicht unterdrücken. In der Stadt herrscht der größte Jubel über diese Beschlüsse.

Frankfurt a. Dt., 15. April. (O. P. A. 3.) Verhandlung der Bundes-Versammlung. Z3ste Sitzung vom 13. April 1818.

Von Seiten des Königlich preußischen Gesandten wid die Mittheilung gemacht, daß, da die dänische Regierung ihre Absicht, Schleswig mit Gewalt von Holstein zu trennen, unausgesetzt verfolge, zur Aufrichthaltung des Status quo an die Königlich preußischen Truppen unterm 16. April der Befehl, in Schleswig einzurücken und nach der Lage der Dinge zu handeln, ergangen sei, wobei zur Ver⸗ mittelung auch ferner die Hand geboten und die Rechte des Königs von Dänemark als Herzog von Schlerwig stets anerkannt worden seien.

Befrie⸗ mgestern ö

.

2

6 diese Mittheilung, wodurch der Bundes-Beschluß v

ha

Die Bundes ⸗— Versammlung vernahm mit anerkennender digung vo theilweise schon im voraus seine Erledigung gefunden ha übrigens keine Vorsichtemaßregeln unberücksichtigt zu lassen beschlossen, die Königlich preußische Regierung zu ersuchen, Verhandlung mit Dänemark zugleich ein Haupt⸗Augenmerk Sicherung des deutschen Handels und der deutschei

der Ost- und Nordsee zu richten d wo

/

1nd einer Seemacht für Schutz der deutschen Küste sorge zu treffen.

Hie Sd. . berichtigt die (gestern

die Herren Kuranda, Graf Bissingen,

. Wedemeyer -Schönrade als Kommission

schaaren gewählt worden, dahin, daß die

Mitglieder lediglich den von dem Vorparlamer

Ausschuß beschlossenen Entwurf für die

in den Bundesstaaten vorzubereiten

schaaren aber den genannten Herren ganz fremd sei. Oesterreichische Manarchie.

Wien, 14. April. (Wien. Ztg.) Najes hat in Bezug auf die Eingaben der niederöst nachstehende Verfügung erlassen:

„Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gne u. s. w. Ueber den Antrag Unserer Anhörung Unseres Ministerrathes haben treuen Unterthanen jede mit dem Erleichterung zu gewähren, beschlossen:

Erstens. Vom 1. Januar 1849 hat an die Stelle aller auf Grund und Boden haftenden, aus dem Obereigenthums- ode zehe springenden, so wie der denselben verfassungsmäßig gleich gehaltenen Natu ral⸗ und Arbeitleistungen, eine Geldleistung zu treten, durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden wird. .

Diese abzulösenden Leistungen sind: Natural⸗Feldzehent, Sackzehent, Weinzeher Art; e) die Natural⸗Bergrechte; d) die wie immer Namen habenden, Leistungen

Zweitens. Seiten der niederösterreichischen Stände ist unter Beiziehung von nicht landständischen Gulsbesitzern und von Grundbesitzern aus dem Bauernstande ein Gesetz in Vorschlag zu bringen, nach welchen die Ablösung und Umwandlung zu geschehen har, und im verfassungsmä⸗ ßigen Wege Uns zur Schlußfassung vorzulegen. .

Drittens. Bis zum Ende des Jahres 1848 steht es den Berechtigten und Verpflichteten frei, wegen Ablösung und Entschädigung dieser Rechte, nach Maßgabe Unserer Entschließung vom 44. Dezember 1846, sich ein freiwilliges Uebereinkommen zu treffen; wo aber ein solches nicht zu Stande kömmt, sind die Natural-⸗Geebisteiten bis zum Schlusse des Jahres 1848 in der bisherigen Art pflichtmäßig zu leisten. .

Viertens. Alle zwischen den Berechtigten und Verpflichteten, bezüglich der Umwandlung der Naturalgiebigkeiten in andere Leistungen schon beste⸗ henden Reluitions- und Abolitions-Verträge, bleiben vollstä dig aufrecht.

Fünftens. Alle an die Behörden in der Angelegenheit der Ablösung oder Umwandlung dieser Giebigkeit gerichteten Eingaben, von den selben ausgehenden und abverl n Urkunden und B dlungen haben die Freiheit vom Stempel, Porto, von den Taxen zu genießen.

Gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, elften April, im Eintausend achthundert und vierzigsten, s Reiche vierzehnten Jahre. .

Mittheilung, Stedmann und Bildung von Frei— ission?s⸗

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1m Franz Frhr. von Pillersdorff, Minister des Joseph Frhr. von Weingarten, Hof-Kanz Durch Kaiserliches Kabinets -Schreiben vom fohlen worden, daß die behufs der Entschädigungs⸗ ? Staats-Schatzes aus Veranlassung der im Jahre 1846 in Galizien stattgefundenen Ereignisse getroffene Sicherstellungs-Maßr mehr wieder aufzuheben selen. Diesem Befehle gemäß würde betreffenden Behörden von Seiten des Ministers der Justiz beauf⸗ tragt, die landtäfliche Pränotirung dieser Entschädigungs⸗-Ansprüche, mit welcher eine große Anzahl von Gütern der bei jenen Ereignis— sen betheiligt gewesenen Personen belastet war, ohne Weiteres zu löschen.

Von der Armee in Italien sind dem Kriegs⸗Ministerium fol⸗ gende aus dem Hauptquartier Verona vom g9gteu d. M. datirte Nachrichten zugekommen:

„Am Sten Morgens um 7 Uhr erschien der Feind, in einer an— geblichen Stärke von 8 10,900 Mann von Marcaria kommend, vor Goito. Dieser Ort war nur von einer Compagnie des 4ten Ba⸗ taillons „Kaiser Jäger“ unter dem Hauptmann Knezich besetzt. Der Rest der Brigade „Wohlgemuth“ stand auf dem linken Mincio⸗Ufer. Es entspann sich sogleich ein lebhaftes Tirailleur⸗Feuer, welches nach Aussage aller Augenzeugen von Seiten unserer Jäger mit außeror— dentlicher Tapferkeit geführt wurde. Was vom Feinde wirklich im Feuer war, dürfte zwischen 3 4000 Mann betragen haben. Er versuchte mehrmals, Goito zu erstürmen, warde jedoch zurückgeworfen und nun durch einen höheren Ofsizier abermals ins Feuer zurückge⸗ führt. Den vom Feinde vorgebrachten drei Batterieen konnte man blos die einzige Batterie der Brigade Wohlgemuth entgegen— tellen. Schon hatte Kampf vier Stunden gedauert, als der General⸗Major Wohlgemuth die den Ort vertheidigende Jäger- Compagnie, welche durchaus nicht vom Gefechte ablassen wollte, liber die Brücke zurückzuziehen begann, wobei die braven Jäger unter ein Kreuzfeuer des Feindes geriethen, das ihnen ziemlichen Verlust bei⸗ brachte. Nach erfolgtem Rückzuge, den die am linken Ufer aufge⸗ stellten Gradiskaner deckten, wurde von den Unsrigen die Mincio⸗ Brücke gesprengt. Der Feind soll viele Todte und Blessirte, nament⸗ lich unter den Offizieren, gehabt haben. Der Kampf währte an bei—⸗ den Seiten des Mincio noch bis gegen den Abend. .

Der Kommandant des 1sten Armee⸗ Corps, Feldmarschall Lieu— tenant Graf Wratislaw, konzentrirte auf die erste Nachricht von den Vorfällen bei Goito seine Kräfte und rückte mit einem Theil dersel⸗ ben näher an diesen Ort.

Der Feldmarschall Graf Radetzk9 aber, in der Voraussetzung, daß der Feind eine Schlacht zu liefern Willens sei und den Mincio— Uebergang bei Goito deshalb zu sorciren beabsichtige, schob alle in Verona disponiblen Truppen bis Villa-Franca vor, wo gegen Abend, den Sten, ungerechnet die Garnison zu Mantua, ungefähr 18 20, 000 Mann

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der

vereinigt waren. Allein gegen alle Erwartung war der Feind am Morgen des 9gten verschwunden; unsere vom Kampf des vorigen Tages ermüdeten Vorposten hatten denselben während der Nacht aus den Augen ver- loren, und selbst die ausgesendeten Patrouillen stießen nirgends auf ihn. Vermuthlich hat er sich wieder nach Marcaria zurückgezogen. Sein Verlust ist jedenfalls bedeutend, doch fehlen darüber die nähe⸗ ren Angaben. Auch unsererseits wird mancher Brave bedauert. Ob⸗ wohl die Verlust-Angaben noch nicht eingegangen sind, so nennt der Bericht des Feldmarschalls doch schon vorläufig unter den Todten den wackeren Hauptmann Knezich vom Kaiser Jäger- und, wie man glaubt, auch den Lieutenant Hofer. General⸗Major Wohlgemuth, der schon

so viele gute Dienste leistete, hat sich auch diesmal wieder ausge⸗

zeichnet.

Das erste Armee-Corps steht nun konzentrirt um Villa Franca, das zweite Corps hält Verona und ist bereit, sich nach jedem bedroh⸗ ten Punkte zu wenden. ; w mit diesem Vorfalle bei Goito bestand auch die , . es General Majors Fürsten Liechtenstein en erfolgreiches Gefecht gegen die Fusurgenten. Es hatten sich nämlich in der Ge⸗ e mer n, en, nee. und geregeltere Insurgenten - Haufen ee. lassen. . Felpmerschall lag daran, dieselben zu züchtigen. Demgemäß erhielt die Brigade Liechtenstein den Befehl, bis San Bonifacio vorzugehen und von dort aus eine Rekognoszirung gegen Montebello zu unternehmen. General⸗Major Fürst Liechtenstein rückte am 7. von Verona ab, übernachtete in San Bonifacio und vollzog am 8. seinen Auftrag. Die Straßen waren theils durch Verhaue und Barrikaden, theils durch Abgrabungen unwegsam gemacht. Unsere Pio⸗

niere schafften jedoch diese Hindernisse bald bei Seile. Auf den die Straße zur Linken begleitenden Höhen gewahrte man viele Menschen, von denen sedoch nicht unterschieden werden konnte, ob sie bewaffnet oder unbewaffnet seien. Ein paar Kanonenschüsse sprengten diese Haufen aus einander. Einen ernstlichen Widerstand fand man nur in Sorio. Dieser Ort war s und von etwa S800 1000 Insurgenten besetzt. Liechtenstein nahm Sorio mit Sturm, wobei ungefähr jeidiger auf dem Platze blieben, andere 30 40 gefan⸗ id zwei Schiffskanonen erobert wurden. Während dies auf den ? ging, erstürmte Oberst⸗ Lieutenant Martini vom Regiment Haugwitz mit seiner auf der Hauptstraße vorgegangenen Kolonne die Brücke Montebello und nahm hier ebenfalls zwei Schiffska⸗ bello selbst war gänzlich verlassen. Am 9. April rückte

iechtenstein wieder in Verona ein.“

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; April. Heute sind hier folgende offizielle Dekrete erschienen: 1) Dekret, das die höchsten Militairstellen vereinfacht und zunächst behufs Erzielung von Ersparnissen den sogenannten Reserve⸗ Generalstab (2te Sect on) abschafft und die ihn bildenden Generale en Ruhestand versetzt. 2) Bekret, des den Pranger abschafft. en diesfälligen Erwägungsgründen heißt es nach Anführung des des Kriminal- Koder wörtlich: „In Erwägung, daß der die Natur der menschlichen Würde aufs tiefste verletzt, den Verurtheilten auf ewig ächtet und ihm durch diesen brandmarkenden Charakter jede Möglichkeit nimmt, je wieder in den ge sellschaft lichen Verband zurückzutröten. In Erwägung, daß diese Barbarei sogar cine schreiende sich birgt, indem sie den verstocten

Paris, 13.

Ungleichheit in Bösewicht gar nicht rührt, während sie das noch übrige Zartgefühl des neuen Verbrechers vollends erstick. In Erwägung endlich, daß sie as Gefühl des Mitleids abslumpft und mit dem Anblick des Ver⸗ brechens vertraut macht: schafft die provisorische Regierung hiermit die im Art. XXII. des französischen Strafgesetzbuchs ausgesprochene Prangerstrafe ob.“ Ein letztes Dekret bezieht sich auf die Errichtung von Waaren Magazinen zu Romorantin. (Loire⸗ und Cher⸗Depart.) Der spanische Geschäftsträger hat an die provisorische Regie— rung ein Schreiben erlassen, worin er die Gerüchte, als rüste ssich panien heimlich gegen Frankreich, auf das bestimmteste widerlegt. die Reforme mißt diesen Versicherungen wenig Glauben bei. Von des spanischen Volks hält sie sich der Aufrichtigkeit dieser ing wohl überzeugt, aber im Munde des Diktators Narvaezʒ gt sie ihr mehr ais zweidentig. Das Organ Ledru⸗Rollin's ver⸗ langt größere Bürgschaften für Erhaltung der freundnachbarlichen Verhältnisse. . Der Krieg gegen die Ausländer naht sich seinem Ende. Ar⸗ mand Marrast, Maire von Paris und eines der einflußreichsten Glie⸗ der provisorischen Regierung, hat dies vorgestern einer Beamten⸗ Deputation erklärt, die eine Vertreibung der im Staatsdienst ange⸗ stellten Ausländer Wir werden“, erklärte ihr Marrast

verlangte. „W fester Stimme, „diesen Grundsatz nimmermehr anerkennen. Wis⸗ In

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Sie, wie viele Arbeiter Frankreichs im Auslande leben? gland 22,000, in Spanien 19,50) und in Montevideo 12,006; der übrigen Länder des Kontinents gar nicht zu gedenken.“ r

Die Presse will wissen, Duvivier, bisheriger Obergeneral der mobilen Nationalgarde, werde an Arago's Stelle, der sein Amt nur provisorisch betrachtet, zum Kriegsminister ernannt. Auch für Garnier Pages hält Herr Girardin schon einen Nachfolger unter den hiesigen Banquiers in Petto, Lafond de Lurcy, durch seine literarischen Lei⸗ stungen sehr geschätzt (er ist Verfasser mehrerer handels maritimer Werke), wird von ihm als Seeminister bezeichnet.

Sroßbritanien und Irland.

London, 12. April. Im auswärtigen Amte fand gestern ein Kabinetsrath statt. Am nächsten Sonnabend wird die Königin eine Geheimeraths-Sitzung in Osbornehouse, Insel Wight, halten.

Die Parlaments-Verhandlungen der beiden letzten Tage betrafen wiederum die Chartisten Bewegung und waren nicht ohne Interesse. Im Oberhause erhoben sich besonders sehr energische Proteste ge⸗ gen die ganze Bewegung überhaupt. Der Marquis von Lans⸗ downe erklärte vergestern auf eine Anfrage des Marquis von Northampton, daß die Versammlung von Kennington Common durch die Polizei ohne die geringste Schwierigkeit aufgelöst worden sei, wozu Lord Brougham bemerkte, daß solche Versammlungen überhaupt nicht zur Besprechung, sondern Einschüchterung bestimmt und deshalb ungesetzlich wären. Auch der Herzog von W elling ton sprach seinen Unwillen aus, daß ein solcher Zustand, wie er in den letzten Tagen in London geherrscht, nicht habe verhindert werden kön- nen. Im Unterhau se ward zuerst die Petition der Chartisten über- reicht. Sodann trug Lord John Russell darauf an, die Bill zur besseren Sicherstellung der Krone und der Regierung zum zweiten⸗ Herr S. O'Brien erhob sich dagegen. Man in seiner Abwesenheit einen Verräther genannt.

Aber er sei der Königin treu ergeben, wenn er auch Alles aufbieten werde, um die Regierung zu stürzen und das Parlament aus einander zu reißen. Er ward von lauten Zeichen des söuwillens unterbrochen, als er von seiner Reise nach Frankreich, von Lärmen und Lachen, als er von der Versammlung sprach, die in Dublin als Vertretung des Landes zusammenkommen soll. Sie soll aus dreihundert Abgeordneten bestehen, und Herr S. O'Brien rietbh Tord J. Russell, sich damit in Verbindung zu setzen. Was aus England werden solle, wenn es zwischen der irländischen Republik und der fran= zösischen in der Mitte läge? Herr S. O Brien seßte sich unter allgemeiner Entrüstung nieder. Sir G. Grey lag den Brief vor, welchen O'Brien aus Paris an Herrn Duffz geschrüben hat, worin

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male zu verlesen. habe ihn, sagte er, (Großer Beifall!