1848 / 22 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

, schlagt eine 3. Eintheilung der eidgensssischen H seh nh e seyn; vistonen und 34 Brigaden vor. Die erste e, . kack . aus Infanterie von. . e, . y. . . e.

Scharfschützen von Bern, und Aarg , Artillerie von Bern, Solothurn, e, und Waadt. Die zweite Division (Jferten); Infanterie von Bern, Freiburg, Waadt, Neuenburg und Genf; Scharsschütztn ven Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg Kavallerie von Waadtz Artillerie von Waadt, Neuenburg und Genf. Die dritte Division (St. Moriz): Infanterie von Bern, Freiburg, Waadt, Wallis und Genf; Scharf⸗— schützen von Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg; Kavallerie von Freiburg; Artillerie von Freiburg, Waadt und Luzern. Die dierte Divisson (Bellinzona): Infanterie von Graubündten, Tessin und Wal⸗ lis; Scharsschützen von den gleichen; Kavallerie von Bern; Artillerie von Jürich, Luzern, Waadt und Tessin. Die fünfte Division (Ra⸗ gaz) Infanterie von Zürich, Schwyz, Appenzell, St. Gallen und Thurgau; Scharfschützen von Obwalden, Glarus, Zug, Appenzell und St. Gallen; Kavallerie von Luzern; Artillerie von Zürich und St. Gallen. Tie sechste Di visron (St. Gallen): Infanterie von Zürich, Glarus, Schaffhausen, Thurgau und St. Gallen; Scharfschützen von Zürich, Schwyz, Gla⸗ rus, Appenzell und Thurgau; Kavallerie von Bern; Artillerie von Bern, Aargau und St. Gallen. Die siebente Division Zürich): Infanterie von Zürich, Bern, Luzern, Uri, Unterwalden, Zug und Uargau; Scharsschützen von Zürich, Bern, Luzern, Schwyz und Thur gau; Kavallerie von Schaffhausen; Artillerie von Bern, Luzern und Aargau. Die achte Division (Aarau): Infanterie von Bern, Luzern und Aargau; Scharfschützen von Zürich, Bern, Luzern, Nidwalden

126 und Aargau; Kavallerie von Solothurn; Artillerie von Bern, Luzern und Freiburg. Dazu kommen noch 4 Brigaden Reserve Artillerie, 15 Compagnieen Reserve⸗ Kavallerie u. s. w. Basel und Genf wer⸗ den armirt. Dieser Vorschlag wurde an eine von der Tagsatzung ernannte Kommission gewiesen.

Nr. 16 des Preuß. Staats ⸗Anzeigers

. Dr. Wantrup statt I. XD MJ

S. 86, Sp. ü, Z. 51 v. u. ist zu lesen: „Dr. Wustrup.“

Meteorologische Beobachtungen.

Nach einmaliger

Abends 19 Uhr.

1848. 22. Mai.

Morgens

6 Uhr.

Nachmittags

2 Uhr. Eeohachtung.

337,39“ Par. 337,52“ bar. 337, 79!“ Par. Guellwürme 78 *. 10,27 R. 1 16,1 R. 4 1 6 wärme 14,07 R. ö. 7,3? Rk. 4 6, 1 R. ] 4 t, 80) HR. Boden wärme 18 bet. 11 pCt. 69 pCt. Ausdnstung Wetter keiter. heiter. heiter. Niedersehlat 2 Wind NW. w, Xw. VWürme wechsel 16,4 Wolkenzu. ... NW. 3 4 9,09 LTagesmittel: 337,54“ Par... * 12,59 . * 6, 1 n. . G61 pCt. NVw.

Luftdruck Lustwü‚rme LThaupunkt PDanstsüttigung.

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 24. Mai,. Im Opernhause. 5yhste Abonnements⸗ Vorstellung. Neu einstudirt: Jessonda, Oper in 3 Abth., mit Tanz.“,

Musik von L. Spohr. halb 7 Uhr.

verkauft:

La premiere représentation de: nouvelle en 3 actes et en prose, Les extremes se touchent, comdie nouvelle en 1 acte et en prose.

ments⸗Vorstellung: Freytag.

(Frau Louise Köster: Jessonda. ) Anfang

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen

Ein Billet im Parquet, zur Tribüne und in den Logen des

zweiten Ranges 20 Sgr.; ein Billet in den Logen des ersten Ran⸗ ges und im ersten Balkon daselbst 1 Rthlr.; ein Billet im Parterre, in den Logen und im Balkon des dritten Ranges 15 Sgr.; ein Billet im Amphitheater 77 Sgr.

Im Schauspielhause. 69ste französische Abonnements-Vorstellung. Mademoiselle Rose, comédie

par M). Royer et Vaez.

Les Gants jaunes, vandeville comique.

Im Schauspielhause. S3ste Abonne⸗ Valentine, Schauspiel in 5 Abtheil‚, von G. (Herr Wagner, Georg von Winegg.)

Donnerstag, 25. Mai.

Königsstädtisches Theater. Mittwoch, 24. Mai. Der Unbedeutende.

Posse mit Gesang

P osse

in 3 Akten, von J. Nestroy.

Donnerstag, 25. Mai. Einmal Hunderttausend Thaler.

mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. Musik vom Königl. Musik⸗ Direktor Gährich.

e. lünen, e ö r Se r Om 23. M Ci.

H echsel- Course.

̃ Brief. Geld. Kuræ 1445 ͤ 144 2 Mi. 1433 / 1427 Kur 150 .

Austerdam 250 FI. do. 250 *I. Hamburg-... K 300 Mr. do. 300 Me.

Landon 1136. d 300 Fr.

Wien in 20 Xr. . .. 150 FI. Augs burg 150 FI. Breslau 100 TbHII. 1060 Tbl. 32 m

100 *1. 2 Mt. 100 sRbl 3 Wochen!

J . 25 81

263 6

815

3 Mt.

2 Mt. 2 Me.

2 Mt. 2 Mi 8 Taxe

1019 101 1 .

Leipzig in Courant im 141 Thlr. Fass..

Frankfurt a. HI., aüdd.

Peterslhurßk = 3 Inländische Fonds, HPfanndbrie/s-, Kommundl - apiene und eld Course.

Brief. Geld. S8. 87

Geld. em.

68)

t. hriet⸗ St. Schuld- Seh. 3 Seeh. Prän. Sch. HK. u. Nm. Schuldv. 3 do. Li. B. gar. d6. . Berl. Stadt- Obl. 37 - ne me nn, gel = 59) Waestpr. Pfandbr.

Grosah. Poseu do.

do. do. 3 6 Friedrichsd'or. Ostpr. Pfandbr. And. Goldi. à Sth.

Pomm. do. Discontio.

C 'eni. ar Kur- uU Nm. Pilbr. 3

33

1 2

Schlesische do. 3 . 3

Ausländische Fonds.

Russ Hamb. Gert = ö Poln neue PfahHr.“

do beillope3 4.8. 5 do. Part 500 FI.

do. do. 1. Aul 4 do. do. 300 FI

do. Stiegl. 2. 4. A. 1 IlIamb. Feuer- Cas. do do. 8. A. 4 a. do Stants-Fr. Anl.

0. v. R thaoch. Lat. 5 87 Iloll. 25 gh Int.

d 0 polu. Schate O. 1 48 9 Kurh. Ir. O. 40 th.

do. do. Cert. .A. 5 59 Sardin. do. 26 . .

58 . do. do. l. B. 2001. N. Rad. do. 35 FI. ; 1 kön. 13

HI. a. Pfad kr. a. C. 4 815

Eis en hb a ln -— ACG Cm.

Stamm- A dctöüen. Napilal.

. . . Tages- ours. Der Reinertras wird nach ersolster Bekannim 2 in der dazu estimmten Rubrik ausgelüllt

Pie mit 35 pCt. her,. Actien sind v. Staat gar.

HPyioritäts- Actien. Hapilal. ITuges - (ons. i

383 Simmtliche Prioritits-Actien werden durch P 8 jährliche Verloosunz a 100 pCt. amortis

74 B.

58 41 59 2 4.824, 000 744 6. 75 B. 4, 90090, 000 1. 13 9

1.700, 000 477 .

2, 300, 000 t

9, 000, 90060 13,000, 000 4,500,000 1,151, 2060 1.527, 000 1. 100,000 10,000, 000 1.500, 000 1, 429, 700 2, 400,000 1,200, 000

Berl. Anhalt Lit. A. B. do. Hamburg do. Stettin Starg. . do. Potsd. Magd. ..

Magd. Halberstadt ..

do. Leipziger

Halle- Thüringer

Göln Mingsn ...... do. Aachen Bonn -Cöln Düsseld. Elberfeld .. Steele - Vohwinkel. .. Niederschl. Märkisch.

do. zweighahn

Oberschl. Lit. A...

do. 1

Cosel- Oderberg ö . Breslau - Freihurg... l, 00,000 4 65 Krakau-OberschJ. . . . 1.509, 000 ö Qui / lum gs - Bogen.

Berl. Anhalt. Lit. B. 2, 500, 009 60 65 B. 647 va.

Stargard - Posen 5, 000,000 * 90 454 ba

Berg. Märk. ... ..... 4, 000, 000 90 38 n.

Brieg -Neisse .. ... ...

1,100,000 4 90 Mag deb. -Wittenb. . . . 1, 50, 000 4 606 Aachen-Mastricht ...

2.750, 00 4 6 30 Thür. Verbind.- Bahn

5. 6b, 006 4 209 Ait. Qui lung ho- Ludw. Bexhach 24 RFI.

3.500.000 H. 900, 000

16 bre. 61 bz. 45 R

56 1 . bæ.

105 kn.

8.525, 000 4 90 Fester G ki.

S. M00. 4M 180 Friedr. Wilh. -Nordb.

8, 000, 000 4 80 307 ba.

Schluss- Course von Cöln-Minden 617 ng.

1.411. 800 4 do. Hamburg 5, 000,000 4 do. Potsd. Magd. . . 2.367, 200 4 do. do. w

Magdeb. - Leipziger .. I. 788,000

Halle - Thüringer . . .. 14900. 090 44

Cöln - Minden 3,674,500 4 Rhein. v. Staat gar.. 1, 492, 899 33 do. 1. Priorität. . . . 2,457, 250 4 do. Stamm- Prior. . 1. 250, 000 4 Disseldorf-Elberfeld. 1,000, 000 4

1 5

Berl. Anhalt

Niederschl. Märkisch. 4, 175,90) do. do. 3,500,000 do. III. Serie. 2, 300, 000 do. Vweighahn 152, 0060 do. do. 148.9609 Oberschlesische U 1.276, 600 Cosel - Oderberg... .. n , —⸗ Steele - Vohwinkel. .. 325,900, Breslau - Freiburg. ä en *

Ausl. Silamm- Aol.

1, 000, 909 1.500, 006 3. 000,900 6. 00 n. 000 2.050, 000 6. 500, 00 4.360, 000

Dresden- Görlitz .. Leipzig- Dresden Chemnitz - Risa Sächsisch Bayerische kiel - Altona 8p. Amsterd. Rotterd. FI. Mecklenburger Thlr.

von Preussischen Bank- Antheilen 59 a 60 6.

Bas Geschäft war heute sehr flau, doch behaupteten die

Cönrse Sieh fest, und die Börse war nicht ungünstig gestimmt.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 22. Mai. Vollw. Louisd'or 113 Br. Poln. Papiergeld 90 Gld. Oesterr. Banknoten 949 bez. Staats⸗Schuld⸗ scheine 35 proz. 68 Br. Seehandl. Prämien -Scheine à 50 Rthlr. 7s Br. Bresl. Stadt-Obligat. 31 proz. 838 Br. Posener Pfandbr. 4 proz. 82 Gld. do. 35 proz. 682 u. 69 bez. u. Gld. Schles. bo. proz. 84 Gld. do. Lit. Bz. proz. 8i Gld. do. 33proz. 74 Br.

Poln. Pfdbr. neue 4proz. S134 u. bez. do. Partial-Loose 300 Fl. 80 Br.

Actien. Oberschl. Lit. A. 33proz. 64 Br. Bresl.-Schweidn.⸗ Freiburg 4proz. 677 Br. Niederschle sisch Märl. 37 proz. 57 Br., do. Priorit. proz. Ser. III. 76 Br. Friedr. Wilh. Nordbahn Zus. Sch. 4proz. 29 u. 30 bez.

Wechsel⸗-Course.

Amsterdam 2 M. 1425 G.

Hamburg a Vista 1509 G.

do. 2 M. 1418, G. London 1 Pfd. Sterling 3 M. 6 Rthlr. 255 Berlin a Vista 10016 Br. do. 2 M. 991 Br. Wien, 21. Mai. Sonntag keine Veränderung im Geschäft. Leipzig, 22. Mai. 82. D. Part. Oblig. 89 Br. Leipz. V. W 150. Bi. J. Dr. E. A. ZJ6 Br. Sächs. Bayer. 72 Br. Sächs. Schles. 55 Br. Chemn. Riesa 21 G. Löb. Zittau 22 Br. Mgbb. Leips, 150 Br. Berl. Anh. A. 74 G., do. B. 65 G. Altona⸗Kiel 77 G. Deß. B. A. 0 Br. Preuß. B. A. 60 G. Hamburg, 21. Mai. Kiel Alt. 79 a 78 ohne Umsatz— Berl. Hamb. 59 bez. Mecklenb. 25 Br Feuerkassen⸗Anl. 71 Br Pr. Anl. I9 Br. Russ. Engl. S3z— Bz. 4 9, tie sitz 6, ber Diskonto auf 27 6 gewichen. 646 , Paris, 20. Mai. Zproz. 47. 75. 5 9 75 * 362. 50, 365. Den esn ö über w senbahnen wurde erst lau, dann beifällig aufgenommen. ö London, 19. Mai. Cons. 4. 3. S4 4, *. Ard. 13, 12. yt 22, 217. Belg. 61. Int. 42. 4proz. Gi. , . Mer. 155. Engl. blieben heute scheinbar flauer.

Sgr. G.

äft beschränft, Preise aber fest. Amsterdam, 26. Mai.

fester. e übrigen holl. Fonds waren ebenfalls sehr fest.

span.

, n, 88. 2. isenbahn⸗Actie weniger sest. Der Schrecken übrigens, den die tion am 15ten in Parie hervorgerufen, ist gänzlich gewichen, und die Fonds nahmen gestern schon eine ganz seste Haltung an, wozu auch die Nachricht beitrug, daß die Regierung den Zins der Juni⸗Schatz= scheine herabsetzen wolle. In auswärtigen Fonde war heute das Ge— 1

Int., die anfangs ihre rückgängige Bewegung zu verolgefn schienen, blieben durch einige Einkäufe etwas

Von war der Handel in Ard. sehr lebendig und alle zu höheren

Z3proz. neue 45), Gr. Pingen

Zft. 2n5, 33.

Preisen gesucht. Holl. Integr. 40, 395, 403, 1e. 3 67. A4proz. ostind. 664, 614. Span. Ard. 1014, *. gin, 10, 97. Coupons 64, 73. Pass. 25, 3. Stiegl. 60, 3. Met. 24proz. 27, .

Antwerpen, 19. Mai. Vie Börse fest. 6H, 67. 4iproz. 615 G. Ziproz. 335, 1, und 3proz. 163, 4.

Wien, 21. Mai. Heute ist folgende Bekanntmachung er schienen: Die falschen Gerüchte, welche über den Werth der Bank⸗ noten der priv. österreichischen National-Bank verbreitet werden, glau⸗ ben die unterzeichneten Gremien und der nieder österreichische Ge werbs Verein am besten thatsächlich dadurch zu widerlegen, daß sie hiermit einstimmig erklären, die Banknoten der priv. osterreichischen National-Bank in allen Zahlungen, wie sie immer Namen haben mö⸗ gen, bei Wechseln, Käufen und Verkäufen u. s. w. nach ihrem vol⸗ leg Neunwerthe ununterbrochen anzunehmen, wie sie auch fortwährend bei allen öffentlichen Kassen angenommen werden.

Wien, am 21. Mai 1848.

Das Gremium der Kaiserlich priv. Großhändler. Das Kaiserlich priv. bürgerliche Handlungs-⸗Gremium. Der nieder-österreichische Gewerbs-Verein. Sina. Mayer. Coith. Eskeles. Ant. Paul Lechner. . Math. Stricker. Jos. Voigt. Colloredo⸗Mannsfeld.

Belg. Iproʒ. Ard. blieben 16

Markt ⸗Berichte.

Marktpreise vom Getraide.

Berlin, den 22. Mai. ; Weizen 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., auch 1 Nthlr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. Hafer 28 Sgr.

Zu Lande: . 26 Sgr. 3. Pf.; Roggen. 1 Rthlr. 7 Sgr. G 6 Sgr. 3 Pf.; große Gerste 29 Sgr. 5 Pf.; 9 Pf., auch 23 Sgr. 9 Pf. 9 tz W 3 24 Rthlr., auch 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf; ; Roggen 1 Rthlr. 10 Sgr., auch J Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; große Gerste 1 Rthlr. 3 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; Hafer 26 Sgr. 3 Pf., auch 25 Sgr.; Erbsen 1 Nthlr. 10 Sgr., auch 1èœ Rthlr. 5 Sgr. 3 Pf. (schlechte Sorte) pr. Scheffel. Sonnabend den 20. Mai.

Das Schock Stroh 7 Rthlr. 20 Sgr., auch 7 Rthlr. 10 Sgr.; der Centner Heu 1 Nthlr., auch 260 Sgr.

Danzig, 19. Mai. An der Bahn wird gezahlt für Weizen 3665 266 Rog en 28— 36 Sgr., Gerste 205 Sgr., Erbsen h =ä6 Str., Höser 8 = 19 Sgr. pro Scheffel. Spiritus 17 Thaler pro 120 Quart 80 Tr.

Stettin, 22. Mai. Getraide. Unser disponibler Vorrath von

Weizen ist augenblicklich auf etwa 200 Wspl. reduzirt. Dennoch ift der Markt dafür, da die Frage eine nur geringe ist, abermals etwas billiger. Gefordert wind noch für 127 —130pfd. gelbe und weiße Wanre 46 a 48 Rthlr. Gekauft ist 129 130pfd. zu 45 a 46Rthlr, leichte Waare zu 43 Rthlr. Roggen gewann seit Freitag wieder. mehr Festigkeit, in loco nach Qual. 60 . 27 Rthlr. bezahlt, auf Lieferung pr. Juni / Juli 27 Rthlr,, Juli / Ulugust 28 Rthlr. bezahlt. Heute ist es wieder stiller damit. Gerste bleibt, wegen geringen Vor raths, verhältnißmäßig hoch im Preise, große pomm. auf 27 Nthlr., kleine auf 25 Rthlr. gehalten. Hafer, pomm. , Rthlr, an derer 16 a 163 Rthlr. zu haben. Erbsen 32 4 36 Rthlr., Wicken 25 Rthlr. zu haben.

Saamen. Winter-Rapps auf 70 Rthlr. gehalten. saamen 50 a 52 Rthlr.

Spiritus aus erster Hand zur Stelle und aus 214 46 ohne Uebernahme von Fässern bezahlt, auch noch zu haben.

Rüböl, in loco 95 Rthlr., pr. Sept. / Okt. 11 Rihlr. zu haben. Leinöl 9 Rthlr.

Metalle ohne⸗Umsatz.

Schlaglein

zweiter Hand

Zink 33 Rthlr. Roheisen, schott. 1 Rthlr.

Breslau, 22. Mai. Weizen, weißer 52, 55 bis 58 Sgr., do. gelber 50, 52 bis 55 Sgr.

Roggen 35, 37 bis 10 Sgr.

Gerste 30, 32 bis 34 Sgr.

Hafer 197, 21 bis 23 Sgr. .

Rapps 1000 Schfl. à 73 Sgr. verlauft.

Spiritus ist heute wieder Mehreres verkauft worden, dafür waren von 7. bis 8 Rthlr.

Rüböl 95 Rthlr. ohne Umsatz. ö

Zink ist nichts umgegangen, Preise unverändert. .

Im Getraidehandel hat sich nichts verändert, es fanden alle Gattungen rasch Käufer zu den Sonnabends-Preisen.

die Preise

London, 19. Mãmi. Getraidemarkt. Die Zufuhr ee. Getralde und Mehl während ber Woche waren mäßig. 6 englischer sowohl wie fremder, wurde ö. fe deft gt, ; 37 i die Juhaber in eine Preis erm aßig: n d n ö . en r, a . schäft beschränlt. Malzg ee t nnn ,n. . behaupten die Notirungen— Bohnen und Erbsen getagt zu den etz. ten besseren Preisen. Hafer wenig lebhaft. Mehl unverändert zu

nominellen Preisen.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.

Beilage

127

Anhalt.

Deutschland.

, Wien. Provisorische Verordnung über das Versahren in

Preßsachen.

Bayern. München. Verordnung. Annahme des Gesetzes über die Kapitalsteuer. Augsburg. Durchmarsch österreichischer Truppen.

Ausland.

Der Insant Don Enrique.

Spanien. Madrid. Athen. Aufregung. Mordversuch gegen Mussurus.

Griechenland.

llichtamtlicher Theil. Dentsch land.

Dester reich. Wien, 26. Mai. (Wien. Ztg.) Hier ist folgende provisorische Verordnung über das Verfahren in Preßsachen erschienen:

Bei der Anwendung der unter Einem kundgemachten Verordnung ge— gen den Mißbrauch der Presse ist sich nach solgenden vom Minister-Rathe sestgesetzien Bestimmungen zu benehmen. U .

J. Von dem Verfahren.

§. 1. Im Falle der Uebertretung einer der in den 58. 4, 5, 6, 7 und 25 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse enthaltenen Vorschrif— ten steht die Untersuchung und Bestrafung in den Provinzial -Hauptstädten den Magistraten, außer denselben den Kreisämtern zu.

Gegen die Erkenntnisse dieser Behörden findet die Beiusung an die Landesstelle staͤtt, welche nur zur Bestätigung oder Milderung berechtigt ist. Jeder weitere Rekurs ist ausgeschlossen. ̃ .

S8. 2. Für das Verfahren und die Bestrafung der durch Mißbrauch

der Presse verübten Uebersretungen wird bis auf weitere Anordnung jenes Gericht erster Instanz bestimmt, welches nach der Verfassung einer jeden Provinz der ordentliche Gerichtsstand des Fistus in Civilsachen ist. Das— selbe hat als erlennendes Gericht in Preßsachen aus vier Räthen und einem Vorsitzenden zu bestehen. . Die Näthe und der Vorsitzende zur Bildung des Preßgerichtes sind auf ständige Weise vom Justiz-Ministerium zu bestimmen. Ueber die Frage der Schult oder Nichtschuld entscheidet jedoch ein Geschworenen-Gericht, welches dem Nichter. Kollegium von Fall zu Fall beigegeben wird.

8. 3. Die strafrechtliche Verfolgung dei durch die Presse verübten llebertretungen geschieht im Wege des Anklage⸗Prozesses.

Das Verfahren ist öffentlich und mündlich.

S. 4. Für dte Besorgung der durch die gegenwärtige Verordnung dem Jtagts-Anwalte übertragenen Amtshandlungen ist von Seiten des Justiz— Ministeriums ein hierzu geeigneter Rechtskundiger zu bestellen und öffenilich bekannt zu machen.

In Fällen, wo die Anklage von einer Behörde erhoben wird, kann diese Behörde auch einen ihrer Beamten bestimmen, um neben dem Staats— Anwalte die Anklage zu verfolgen.

§. 5. Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher— heit bestellte Ortsbehörde ist angewiesen, jede Druckschrift mit Beschlag zu belegen:

a) wenn es der Schrift an der im §. 4 der Verordnung gegen den Miß— brauch der Presse gesorderten Benennung oder Bezeichnung sehlt, oder wenn die Benennung falsch ist; wenn in Bezug auf Zeitungen oder periodische Schriften die im S. 5 eben da vorgeschriebene Ausweisung nicht geschehen, oder wenn beim öffentlichen Anschlagen oder Ausru— sen, dem Verkaufe oder der Austheilung von Druchschriften auf öffent- licher Straße dasjenige nicht beobachtet worden ist, was der §. 25 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse vorschreibt; “'

é) wenn der Inhalt einer Druckschrift, mit deren Ansgeben bereits be— gonnen worden ist, eine solche Uebertretung begründet, welche im offentlichen Interesse von Amts wegen verfolgt werden kann.

S. 6. In allen anderen Fällen kann der Beschlag nur vom Gerichte auf Antrag des Staats-Anwaltes oder eines Privattlägers angeordnet wer= den, wobei der im 8. 11 aufgestellte Grundsatz gilt. . 2

Die Beschlagnahme finden jedenfalls nur in der am Schlusse des §. 19 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse bezeichneten Ausdehnung statt und darf sich nie auf das Manustript selbst beziehen. ö

§. 7. Das Gericht verfügt über das Gesuch um Verhängung des Beschlages sogleich nach dessen Empfang. .

§. 8. Die zur Ausrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher heit bestellte Behörde hat die von ihr ausgegangene Beschlagnahme im Falle b) des §. 5 innerhalb der nächsten 24 Stunden, und wenn die Be⸗ schlagnahme an einem anderen Orte, als wo das Preßgericht seinen Sitz hat, geschehen ist, längstens binnen drei Tagen dem Siagts-Anwalte und bem Gerichte anzuzeigen und dem letzteren die Aftenstücke über die Begrün- dung und den Vollzüg des Beschlages zu übergeben. Sogleich nach er— haltener Anzeige erkennt das Gericht, ob der Beschlag wieder aufzu— heben sei oder fortzubestehen habe. In letzterem Falle, so wie da, wo das Gericht selbst den Beschlag erkannt hat, nimmt dasselbe die Untersuchung der Uebertretung, wegen welcher der Beschlag erkannt wurde, sogleich vor. In den im §. 5, Absatz a) erwähnten Fällen ist die von der Sicherheits Behörde verfügte Beschlagnahme innerhalb der oben erwähnten Frist der nach S. 1 kompetenten Behörde anzuzeigen und derselben die weitere Amts⸗ handlung zu überlassen. .

§. 3. Alle Gerichts -Beschlüsse werden den Parteien und dem Staats Anwalte bekannt gemacht, ausgenommen, wo diese Bekanntmachung fuͤr die Führung der Uniersuchung selbst einen unwiederbringlichen Nachtheil her— vorbrächte.

§. 10. Wird in den Fällen, wo der Beschlag nicht vom Gerichte ver⸗ fügt worden ist, demjenigen, gegen welchen derselbe versügt wurde, die Be⸗ stätigung oder Aufhebung des Beschlages von Seiten dis Gerichtes oder der nach §. 1 fonipetenten Behörde nicht innerhalb drei Tagen, oder wenn die Beschlagnahme an einem vom Amtssitze des Gerichtes oder der Be—= hörde verschiedenen Orte geschehen ist, innerhalb acht Tagen, von der er— solgten Beschlagnahme an gerechnet, eröffnet, so verliert der Beschlag ohne weltere Verfügung von Rechts wegen seine Wirksamkeit, und den durch den Beschlag Beschädigten gebührt der Ersatz des Schadens und der Kosten aus der Staatskasse. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn der Beschlag vom Gerichte oder der nach §. 3 kompetenten Behörde aufgehoben, oder wenn binnen drei Tagen nach gerichtlicher Bewilligung oder Bestätigung der Be—= schlagnahme keine Klage überreicht wird. Die Erlöschung des Beschlages hindert nicht die weitere Verfolgung des Straffälligen.

§. 11. Die Staats- Anwalte verfolgen die Preß-lebertretungen von Amts wegen, ausgenommen in den Fällen, in welchen nach dem allgemeinen Strafgesketzbuche nur auf die Klage der beleidigten Privaiperson eingeschrit- ten werden darf. In Fällen der letzteren Art hat der Staats-Anwalt nur auf Ansuchen der beleidigten Privatperson einzuschreiten.

S. 42. Die Klage, sie mag vom Staats- Anwalte oder von einem privat. Kläger angebracht werden, muß die genaue Anzeige der Schrist und der Stellen, worin die nebertretung liegen soll, enthalten und dem zustän= digen zun tisu cen se wer chr übergeben werden.

gen. 3 Das Gericht erkennt längstens in den nächsten drei Tagen, . hdem die *g. überreicht ist, ob Grund zur gerichtlichen Verfolgung er angezeigten Uebertretung vorhanden sei, und nimmt sogleich, wenn sol= cher Grund vorhanden, die Untersuchung vor. .

S. 14. Dire Beruntersuchung (das Vorverfahren) ist in der Regel durch einen zum Richteramle befähigten Beamten des Preßgerichtes vorzu-

Mittwoch den 24. Mai.

Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

nehmen, welcher jedoch dann von jeder Mitwirkung bei den Verhandlungen des erkennenden Gerichtes ausgeschlossen ist.

Erhebungen außer dem Orte des Gerichtes hat er durch die zu Erhe— bung des Ih use hee in Kriminal Angelegenheiten kompetente Behörde vornehmen zu lassen; übrigens ist auch der Staats- Anwalt, so wie jeder Privat-Kläger, berechtigt, während der Voruntersuchung Anträge auf einzelne Erhebungen bei dem Untersuchungs-Richter zu stellen.

§. 15. Bei dieser Voruntersuchung hat der Richter im Allgemeinen nach den Regeln des bestehenden Untersuchungs Verfahrens vorzugehen; dem Angeklagten sind alle Anklagepunkte und die wider ihn vorliegenden Beweise vorzuhalten und seine Erklärungen darüber aufzunchmen, doch darf der Richter in keiner Weise von den in den §s§. 363 3660 des J. Theils des Strafgesetzbuches bestimmten Strasen Gebrauch machen und eine häus= liche Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten nur mit Bewilli= gung des Gerichts vornehmen. i

§. 16. Der Angeklagte ist während der Untersuchung in der Regel auf freiem Fuße zu belassen. Betrifft jedoch die Anschuldigung eine Ueber⸗ treiung, welche nach diesem Gesetze eine Kerkerstrafe von 5 Jahren nach sich ziehen kann, so hat das Gericht zu erkennen, ob er auf freiem Fuße gegen angemessene Caution oder im Verhafte zu untersuchen sei.

§. 17. Die Untersuchungs «Akten sind, wenn der Staatsanwalt klagt, an ihn einzusenden; derselbe kann, wenn er die Voruntersuchung noch un⸗ vollständig findet, auch jetzt noch unmittelbar bei dem Untersuchungsrichter die Anträge auf Vervollständigung stellen. 2

§. 18. Ist die Voruntersuchung vollständig, so übergiebt der Staats- Anwalt binnen acht Tagen die Akten mit der Anklageschrift an das Preß— gericht. Die Anklageschrist enthält:

Ersten s. Die genaue Bezeichnung der Druckschrist und der Stellen, auf welche die Anklage gegründet wird.

Zweitens. Die Benennung der Uebertretung, wegen welcher die An llage erhoben wird.

Drittens. Die Benennung der angeschuldeten Personen.

Viertens. Die Benennung jener Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen in der Gerichtssitzung der Staats -Anwalt sür nothwendig hält. . ;

Fünftens. der Strafe.

§. 19. Eben so ist, wenn die Klage nicht vom Staats-Anwalte er— hoben wurde, dem Privatkläger am Schlusse der Voruntersuchung von dem Untersuchungs-Richter die Akten -Einsicht zu gestatten, und er hat, in- sosern auf seine Anträge nicht vorerst eine Vervollständigung der Unter—= suchung nöthig wird, eine Anklage nach den Ersordernissen des vorher— gehenden §. 18 bei Verlust derselben innerhalb einer ihm anzuberaumenden Frist von acht Tagen entweder zu Protokoll zu geben oder schristlich einzuQ— reichen, worauf die Akten an das Preßgericht übergeben werden.

§. 20. Das Gericht setzt, sobald die Anklage übergeben ist, oder im Falle des vorhergehenden Paragraphen die Akten bei demselben einlangen, einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung an. Zugleich theill es das Duplikat der Anklage dem Angeklagten mit und besiehlt ihm, an dem an— gesetzten Gerichtstage selbst und, wenn er will, mit einem Vertheidiger zu erscheinen, auch wenigstens acht Tage von der angeseßzten Tagfahrt jene Zeugen und Sachverständigen, die er dazu vorgeladen haben will, und den gewählten Vertheidiger zu benennen. Bei der Wahl des Vertheidigers ist der Angeklagte an die berechtigten Rechtssreunde nicht gebunden.

§. 21. Die im vorigen Paragraphen erwähnte Vorladung ist dem An- geklagten wenigstens vierzehn Tage vor dem Gerichtstage zuzustellen.

S§. 22. Wenn der Staatsanwalt auf Bestrafung einer Uebertreiung anträgt, worauf Kerkerstrafe gesetzt ist, wird sür den Angeklagten, wenn er einen Vertheidiger zu wählen unterläßt, ein solcher von Amts wegen auf— gestellt.

§. 23. Dem Angeklagten und seinem Vertheidiger steht die Einsicht der Untersuchungs Akten in der Gerichts-Kanzlei offen.

§. 24. Zur Gerichts- Sitzung werden serner die klagende Partei, der Staatsanwalt, die Geschworenen und jene Zeugen und Sachverständigen vorgeladen, deren Vorladung von den Parteien oder dem Staatsanwalte verlangt oder vom Gerichte für nothwendig erachtet wird.

S§. 25. Die Gerichtssitzung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch eine geheime Sitzung anordnen, wenn nach seinem Ermessen aus der Oeffent lichkeit der Verhandlung Verletzung der Sittlichleit erfolgen würde. Ein solcher Beschluß kann jedoch nur mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt werden.

Die Ausschließung erstreckt sich niemals auf die berechtigten Rechts- Anwalte. Ueberdies hat jede Partei das Recht, auch in geheimer Sitzung drei Personen ihres Vertrauens zur Seite zu haben.

§. 26. In der Gerichts-Ordnung wird zuerst die Anklageschrift, dann werden, wenn nicht der Angeklagte schon vorher etwas vorzutragen verlangt, die nöthigen Urkunden verlesen, zeugen und Sachverständige vernommen, Beweis-Einreden erörtert und die Parteien und der Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Gesuchen gehört, wobei dem Angeklagten und seinem Vertheidiger immer das letzte Wort zu gestatten ist. Selbst wenn die Klage nicht vom Staals-Anwalte erhoben wurde, ist derselbe im Interesse des Gesetzes zu hören. Der Präsident, die Richter, die Geschwornen und der Staats-Anwalt sind befugt, an die Parteien, Zeugen und Sachver ständigen Fragen zu stellen; auch die Parteien können solche Fragen stellen, sei es unmittelbar selbst, oder indem sie sich deshalb an den Präsidenten wenden.

Den Antrag auf Schuldig Erklärung und auch das Maß

§. 27. Die Zeugen werden in der Gerichts sitzung vor ihrer Einver— nehmung beeidigt, im Falle bloßer Privatklage jedoch nur, wenn eine Par— tei es verlangt; die frühere Beeidigung eines Zeugen durch den Untersu— chungs Richter oder durch ein anderes requirirtes Gericht ist ausnahms— weise zulässig, wenn die Vorladung des Zeugen in die Gerichtssitzung we gen zu weiter Entfernung oder Krantheit desselben nicht thunlich ist. In solchen Fällen wird die Aussage der Zeugen, wenn es von einer Partei begehrt oder vom Gerichte für nöthig erachtet wird, in der Gerichtssitzung verlesen.

§. 28. Nachdem das Gericht die Berhandlung geschlossen erklärt hat, faßt der Präsident den wesentlichen Inhalt der Verhandlung in einer kur zen Zusammenstellung, ohne jedoch seine eigene Ansicht kundzugeben, fügt die etwa sachdienliche Erläuternng des Gesetzes bei und stellt sodann die von den Geschworenen zu beantwortenden Fragen, welche einfach, getrennt und möglichst bestimmt und nur auf die angeschuldete Uebertretang im All⸗ gemeinen und die besonderen erschwerenden Umstände gerichtet semn sollen, wobei über jeden beschwerenden Umstand eine besondere Frage zu stellen ist.

Zugleich wird den Geschworenen bemerkt, daß sie sich über die einzel nen Fragen besonders zu erklären haben.

Mit diesen Fragen, den etwa während der Verhandlung genommenen Noten und der Druckschrift, auf welche sich die Anklage gründet, ziehen sich die Geschworenen, wenn sie nicht schon auf der Stelle über den Ausspruch einig werden, in die Berathungs- Kammer zurüch, wobei ihnen keine Atten mitgegeben werden.

In der Berathungs-Kammer ernennen sie aus ihrer Mitte einen Vor— stand. Bis sie über den Ausspruch einig sind, dürsen sie mit Niemanden verkehren.

§. 29. Die Geschworenen beanjworten der Reihe nach die ihnen ge— stellten Fragen, indem sie in Bezug auf die in den einzelnen Fragen ent haltenen Thatsachen den Angellagten für schuldig oder nicht schuldig erklä ren ein dritter Ausspruch ist unzulässig. Sie sind hierbei an keine be— stimmten Beweisarten gebunden, sondern urtheilen nach ihrer inneren Ueber= zeugung. Sie sind ni! schuldig, die Gründe ihrer Entscheidung anzugeben.

Zur Schuldig-Erllärung sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen er= forderlich.

Bei der Rückkehr der Geschworenen in den Sitzungssaal spricht der Vorstand derselben laut und für das Publikum vernehmlich das Schuldig oder Nichtschuldig mit kurzen Worten aus, als: ;

„Die Erklärung der Geschworenen ist bei abgelegtem Eide auf die erste Frage: Schuldig rn sbhalbin), auf die zweite Frage: Schuldig (Nicht⸗ schuldig), u. s. w.“

§. 30. Hat das Geschworenen- Gericht den Angeklagten schuldig be—=

funden, so erkennt das rechtsverständige Gericht in gehesmer Berathung über das Strafausmaß.

Dasselbe faßt seinen Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit und e. sogleich das Urtheil nebst den Beweggründen den Anwesenden be⸗ annt.

Den Parteien, welche nicht erscheinen, wird das Urtheil in gesetzlicher

Weise zugestellt. S8. 31. Das Gericht kann auf keine größere Strafe erlennen, als vom Staats- Anwalte oder Privatkläger in Antrag gebracht wurde. So lange das Urtheil nicht verkündet ist, kann der Kläger in jeder Lage des Verfah— rens, gegen Vergütung aller Kosten und der Schäden, die Klage wieder zuräcknehmen, und eben so kann der Staatsanwalt die gerichtliche Verfol= gung gegen den Angeklagten wieder aufgeben, in welchem Falle die Staats- Kasse die Kosten und Schäden trägt.

S. 32. So lange die Verhandlung nicht geschlossen ist, kaun das Ge= richt dieselbe auf kurze Zeit vertagen. Nach dem Schlusse der Verhandlung muß sogleich zur Urtheilsschöpfung geschritten werden.

8. 33. Das Sitzungs-Protokoll enthält die Benennung der anwesen= den Gerichtsmitglieder und des Staatsanwaltes, der erschienenen Parteien und des Vertheidigers, die Aufzeichnung jener Punkte, deren Protokollirung das Gericht verordnet, insbesondere das für die Entscheidung der Sache Wesentliche von den Zeugengussagen und den Geständnissen, so wie alle Beschlüsse des Gerichtes.

S. 34.. Wenn der gehörig vorgeladene Angeklagte in der Gerichtssitzung nicht erscheint, so hindert dieses das Geschwornen⸗Gericht nicht an der Fäl⸗ lung seines Ausspruches auf Grund der Ergebnisse der Gerichtsverhandlung.

S. 35. Ist der Angeklagte abwesend oder sein Aufenthalt unbekannt, oder kann die Einhändigung der Vorladung nicht an seinem Aufenthalts- orte oder endlich bei einem eingeklagten Fremden überhaupt nicht geschehen, so ist die Vorladung öffentlich zu erlassen, d. i. am Sitzungsorte des urthei leuden Gerichts öffentlich anzuschlagen und durch die Provinzial Zeitung bekannt zu machen. In gleicher Art ist das ergangene Urtheil zu ver— öffentlichen.

S. „6. Ist der Angeklagte im Auslande, und kann die Behändigung der Vorladung an ihn geschehen, so wird ihm damit zugleich die Benen— nung eines inländischen, im Orte des Gerichtes wohnenden Gewalt— habers für Empfangnahme der xichterlichen Beschlüsse unter der An- drohung aufgetragen, daß sonst ein solcher vom Gerichte auf seine Kosten bestellt würde.

§. 37. Ein Kontumaz-Urtheil kann niemals vor Ablauf von vierzehn Tagen vom Tage der Bekanntmachung desselben in Vollzug gesetzt werden. Auch kann der Angeklagte, gegen den ein solches Urtheil ergangen ist, bei dem Gerichte, welches das Urtheil erlassen hat, um Wiederaufnahme des Verfahrens und Bestimmung einer weiteren Gerichtssitzung bitten.

Dieses hemmt jedoch nicht die Vollziehung des rechtskräftig geworde— nen Urtheils.

§. 38. Erscheint der Angeklagte auch bei der von dem Gerichte be⸗ stimmten weiteren Sitzung nicht, so wird das ergangene Kontumazial-Er= fenntniß als ein endgültiges erklärt.

Jedenfalls, wenn auch das Kontumaz-Urtheil aufgehoben wird, fallen ihm die durch seine Versäumung veranlaßten Kosten zur Last.

§. 39. Eine Berufung gegen den Ausspruch des Pießgerichtes findet nicht statt.

Wegen Verletzung wesentlicher Formen des Verfahrens und eben so wegen gesetzwidriger Ausmessung der Strafe oder sonst unrichtiger Anwen«

dung klarer Gesetze kann das Urtheil im Wege einer Beschwerde an den obersten Gerichtshof angegriffen werden.

§. 10. Diese Beschwerde muß binnen drei Tagen nach eröffnelem Ur= theile bei dem Preßgerichte angezeigt werden.

Durch die in gesetzlicher Frist geschehene Meldung der Nullitäts -Be⸗ schwerde wird der Urtheils-Vollzug aufgehalten.

Das Preßgericht legt sämmtliche Atten sogleich dem obersten Gerichts hose vor. -

§. 41. Der obeiste Gerichtshof hat über die im Wege der Nullitäts Beschwerde au ihn gelangten Akten eine öffentliche Sitzung von wenigstens sechs Räthen und einem Präsidenten anzuordnen, in welcher der Staats- Anwalt und die Parteien, welche in Person oder durch Bevollmächtigte dazu vorzuladen sind, mit ihren Ausführungen gehört und auf ihr Verlangen auch die bei dem Gerichte erster Instanz verlesenen Urkunden und das ge⸗— richtliche Protokoll wörtlich vorgelesen werden.

Die Urtheilsschöpsung ersolgt in geheimer Berathung nach absoluter Stimmenmehrheit, und wird das Urtheil mit den Beweggründen sogleich in öffentlicher Sitzung verkündet. ;

§. 12. Wird das Urtheil der ersten Instanz von dem obersten Ge— richtshofe blos hinsichtlich der Strafausmessung annullirt, so hat das Preßgericht auf Grund des von den Geschwornen hinsichtlich der Schuld gefällten Ausspuches von neuem über das Strafausmaß zu erkennen. Wird vom obersten Gerichtshofe das ganze Urtheil aufgehoben, so ist bei dem Preßgerichte ein neuerliches Verfahren anzuordnen, und dem Preßgerichte sind die erwiesenen Gebrechen zur künstigen Vermeidung bekannt zu machen Es bleibt jedoch dem Ermessen des obersten Gerichtshofes überlassen, unter besonderen Umständen den neuen Ausspruch über das Straf⸗-Ausmaß oder die neue Verhandlung an ein anderes Gericht zu weisen.

§. 43. e, n das Erkenntniß, wodurch Jemand in Anklagestand ver— setzt oder wodurch eine Beschlag oder Verhasftnahme verfügt wird sindet der Nelurs an das Appellationsgericht statt. ) .

Der Vollzug des unterrichtlichen Erkenntnisses wird jedoch, wenn Ge— sahr auf dem Verzuge haftet, durch diesen Rekurs nicht aufgehalten.

Gegen ein Erkenntniß, wodurch eine Beschlag- oder Verhaftnahme ver— weigert oder wodurch ausgesprochen wird, daß kein Grund zur gerichtlichen Versolgung vorhanden sei, sindet kein Rekurs statt. .

8. 144. Gegen die Erkenntnisse der Appellationsgerichte findet keine wei— tere Berufung statt. .

II. Von der Zusammensetzung des Geschworenengerichts.

S. 45. Bis zu dem Zeitpunkte, wo ein allgemeines Gesetz über die Zusammensetzung der Geschworenengerichte auf Grund einer geregelten Ge⸗ meinde -⸗Verfassung erscheinen wird, sollen die Geschworenenlisten in der Art gebildet werden, daß die in dieselben einzutragenden Personen von der ge⸗ sammten wahlberechtigten Bevölkerung der Stadt, in welcher das Preßge⸗ richt seinen Sitz hat, durch Wahl ernannt werden. Wahlberechtigt hierzu sind alle in den Orte der Wahl ansässigen österreichischen Staatsbürger männ lichen Geschlechtes, welche selbstständig, 24 Jahre alt und im Vollgenusse ihrer bürgerlichen Rechte sind, ohne Üinterschied des Glaubensbekennnnisses. Die Zahl der in jeder Stadt, in welcher ein Preßgericht seinen Sitz hat, für die Anfertigung der Geschwornen-Listen zu ernennenden Personen richtet sich nach der Volksmenge und anderen Verhältnissen und soll nirgends we niger als 200 oder mehr als 800 betragen.

Die von der Kommunal-Behörde im Einvernehmen mit dem Preßge rich'e sestzusetzende Jahl wird auf die von ersterer zu bildenden Wahl- Ti— strikte der Stadt und allenfalls der nächsten Umgebung vertheilt.

§. 46. Jeder Wähler ist zum Geschworenen wählbar, wenn er in der Stadt, in welcher sich das Preßgericht befindet, oder in der nächsten Umge— bung seinen Wohnsltz hat. Doch können Geistliche aller Konfessionen und Beamte wegen möglicher Kollisionen mit ihren Berufspflichten nicht zu Ge— schwornen gewählt werden.

§. 47. Die Liste der Gewählten ist von der Kommunal-⸗Behörde, durch welche die Wahl geleitet wurde, dem Preßgerichte mitzutheilen, zugleich öf fentlich kundzumachen, und es steht Jedermann frei, der sich berechtigt hält, die auf ihn gefallene Wahl abzulehnen, oder welcher dafür hält, daß ein Anderer ungesetzlicherweise in die Liste aufgenommen worden sei, in der an— zuberaumenden Frist von 14 Tagen die gerigneten Vorstellungen zu machen und auf Berichtigung der Liste anzutragen. .

Ueber derlei Reclamationen entscheidet das Preßgericht mit Zuziehung von vier Geschworenen aus der Zahl derjenigen, gegen welche keine An⸗ stände erhoben worden sind. .

§. 18. Die Namen der auf die Geschworenen Liste Eingetragenen

werden von dem ö, . an einem fundzumachenden Tage unter Zu lassung des Publikums durch das Loos in Reihen von je 190 Namen ge