1848 / 25 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

en der hohen Wichtigleit und großen Eil erer. etwa die Einrichtung zu belieben 82 daß die hohe Bundes⸗Versammlung sich in zwei oder

brei Seckionen theilte und in tiesen 1 . das Resultat dieser vorläufigen Prüfung aber ü riethe, on den Referenten der einzelnen Amen vollen Ver sammlingän ilt und dann weiter berathen Sectionen gegenseitig mitgetheilt un damn 1g Ber n nicht hohe Bundes -Versammlung vorziehen würde, wenn nicht bo handeln, weil, wie bemerkt sollte, gleich im Plenum zu verhan e m, . ist Leid ö. le Jeil so außerordentlich sparsam zugemessen ist. Leide die te verfannt werden, daß, es moge prozedirt werden, kann 2 es ganz unthunlich erscheint, die Resultate . 9 len zung hoher Bundes⸗Versammlung noch so zei⸗ . n ne n nn; der einzelnen Regierungen zu bringen, daß diese annoch sich über einen im Namen der Regierun⸗ gen der National⸗-Versammlung, vorzulegenden Entwinf zu iner im Vertragsweg zu vereinbarenden Verfassung ver⸗ ständigen könnten; ohne spezielle Autorisation aber wird hohe Bundes⸗Versammlung nicht dazu sich verstehen wollen, einen von ihr gefertigten oder emendirten Entwurf der Na— lional⸗Versammlung hinzugeben. Verhalten sich aber die Regierungen ganz unthätig, so ist voraus zusehen, daß die bevorstehende Versammlung eine rein konstituirende sein und den Regierungen eine Constitution oktroyiren, wenig— stens dies zu thun versuchen werde, auch den mächtigsten gegenüber.

„Selbst übrigens, wenn wie augenfällig die Regierun gen in ihrer Hesammtheit nicht im Stande sein sollten, mit einem ihnen genehmen Verfassungs⸗-Entwurf hervorzutreten, würden ihre Rechte und Interessen noch sich wahren lassen, sofern sie die ge⸗ eigneten Organe der National-Versammlun— gegenüber zu stellen vermöchten. Allein hier wirft sich gleich das Bedenken auf: wind die konstituirende Versammlung solche Organe, also eigentliche Re gierungs-Commissaire, wenn sie außerhalb ihr stehen, zulassen? Und könnte nicht durch den Versuch der Formirung einer solchen Ministerbank sofort ein Prinzipienkampf hervorgerufen werden, dessen Ausgang für die Regierungen leicht gefährlich werden könnte? Handelten die Regierungen deshalb nicht vorsichtiger, wenn sie zu bewirken suchten, daß die Männer ihres Vertrauens in die Natio⸗ nal⸗Versammlung gewählt würden, oder wenn sie diese Männer in den Reihen der gewählten Abgeordneten selbst suchten und ohne ihnen einen offiziellen Charakter beizulegen mit ihnen sich verständigten, was in dem zu identifizirenden Interesse der Regie— rungen und Völker über die gegenseitigen Rechte ünd Pflichten, sowohl in Beziehung auf ganz Deutschland, als auch die einzelnen Theile des Bundesstaates, verfassungsmäßig festzusetzen wäre?

„Es ist nicht wohl denkbar, daß die Regierungen beabsichti— gen, die National-Versammlung ganz frei gewähren zu lassen und ruhig abzuwarten, welche Verfassung werde von derselben zu Stande gebracht werden in der Hoffnung etwa, daß die Versammlung das beendigte Werk nicht als bindendes Gesetz sogleich dekretiren und promulgiren, sondern zunächst den Regierungen als Vertrags- Entwurf zur Annahme und resp. weiteren Verhandlung vorlegen werde. Ties wird voraussichtlich nicht geschehen, sondern, wie schon bemerkt, es ist zu erwarten, daß die Versammlung, selbst wenn sie in einer großen Mehrzahl aus Anhängern der sogenann⸗ ten constitutionellen Monarchie besteht, das ihr nun einmal einge⸗ räumte und fortwährend zu gefährlichen Konsequenzen ausgebeutet werdende Prädikat „konstituirende“ wird realisiren und folgeweise in eine förmliche Verhandlung und vertragsweise Vereinbarung mit den Regierungen nicht sich wird einlassen wollen.

„Gerade um an dieser Klippe nicht zu scheitern, ist es wün— schenswerth, daß die Verfassung dem Schoße der National-Ver— sammlung, der Form und dem Inhalt nach, so entsteige, daß die Regierungen der Einzelstaaten sie annehmen können, ohne hierburch den Bedingungen ihrer Existenz zu entsagen und in dem Bundee—⸗ staat auf- oder eigentlich unterzugehen.

„Das ist aber eher zu hoffen, wenn den Regierungen gelingt, Organe zu sinden, welche nicht von außen nach innen, sondern um gekehrt zu wirken den Willen und die Kraft haben, damtt durch Gründe der Vernunft, des Rechts und der Erfahrung die Ueber— zeugung neu begründet und gestärkt werde, daß Deutschland seinem Partikularismus auch die allerwohlthätigsten Folgen verdanke und noch künftig derselbe edle Blüthen und Früchte treiben könne, die Nachtheile jenes Partikularismus aber sich beseitigen, eine wahre Einheit und Größe Deutschlands sich herstellen lassen, ohne gewaltsame Vernichtung der- Staaten-Individualitäten.

„Gegen den Vorschlag, die Organe der Regierungen in der Versammlung selbst zu suchen, wird zwar eingewendet werden, daß dann zu besorgen sei, es werde sofort das Vertrauen der öffent— lichen Meinung, welche jene Männer gewählt hat, wieder geschwächt und diesen hierdurch der nöthige Einfluß, um den Zweck erreichen zu könnens entzogen werden. Allein diesem Einwand läßt sich durch die Benierkung begegnen, daß eben deshalb die fraglichen Organe keine offiziellen sein sollen, daß einer förmlichen Minister⸗ bank noch mehr Bedenken der Art entgegentreten würden, daß überhaupt sich das Bilden einer rechten und linken Seite und' eines Eentrums gar nicht verhindern läßt, weil die Verschiedenheit der Ansichten und Ueberzeugungen mit Nothwendigleit dazu führt und Verdächtigungen überhaupt weder Gesammtheiten noch Indi⸗ viduen sich entziehen können, alle Parteien ohne Unterschied ihnen ausgesetzt sind. .

„Außerdem ist nicht zu verkennen, daß es für die Regierun— gen äußerst schwierig sein würde, unter ihren Beamten und zwar denjenigen, welche den neuen Jeitrichtungen durchaug ergeben sind, eine, genügende Anzahl von Männern zu sinden, welche die erfor— derlichen physischen, geistigen und moralischen Eigenschaften besitzen, um mit Erfolg von einer Regierungsbank aus auf eine so zahl⸗ reiche Versammlung zu wirken. Und sind die Regierungen so Alücklich, solche Männer zu haben, so bebürfen sie ihrer auch zu Hart in den gegenwärtigen anarchischen Zuständen und weill in jedem einzelnen dande auf legislatiwe Abänderungen des Bestehen, den gedrungen wird, ohne erst die Resultate der konstitusrenden National⸗Versammlung abzuwarten.

„Die Bundes⸗Veisammlung selbst, in ihrer Gesammtheit oder durch Deputationen, lann die Regierungen in der Versammlung nicht vertreten. Von anderen nicht entfernt liegenden Gründen abgesehen, genügt die Erwägung, daß die Bundes ⸗Versammlung, als Repräsentantin der Regierungen, der Na fional⸗Versammlung gewissermaßen gegenüber steht und nicht wohl angeht, daß beit; direkt, mit einander verhandeln, wie dies sonst in Vertrags⸗Ver⸗ hältnissen wohl geschieht, sondern es vermittelnder Organe bedarf, wenngleich diese ebenfalls von den Regierungen gewählt werden. Offenhar . nuch in dem Verhältniß der Regierungen zur Na‚ tional⸗Versammlung verschiedene Gesichtspunkte festzuhalten: einmal haben nänilich dle Negierungen ein solidarisches Interesse, dem Volk in seiner Totalität gegenüber, bei Festse ung also der

ggense gen Volks- und Regierunge-Rechte und Pflichten, sodann ö en die Regierungen ein besonderes Interesse gegen einander,

ezglich des Verhälinisses zu der zu konstituirenben obersten Reichs=

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gewalt, und endlich haben die einzelnen Staaten, Regierung und Volk vereinigt, gewisse Partikular⸗-Interessen den allgemeinen In⸗ teressen von ganz Deutschland gegenüber zu wahren.

„Diese verschiedenen und zum Theil einander widerstrebenden Rücsichten einem höheren Gesichtspunkt unterzuordnen oder in diesem zu vereinigen, wäre zwar eine würdige Aufgabe für die Bundes⸗-Versammlung, allein sie wird sie unter den gegebenen Ver= hältnissen nicht zu lösen vermögen. Es dürften aber die Regierun⸗ gen auf die angedeuteten Momente aufmerksam zu machen sein, selbst auf die Gefahr hin, daß dieses überflüssig sein könnte, weil sie von selbst schon solche in Betracht gezogen und möglicherweise geeignete Maßregeln ergriffen haben können.

„Wenn übrigens die so lange schon (lange im relativen und den gegenwärtigen Verhältnissen angemessenen Sinn) besprochene, aber noch immer nicht in Ausführung gebrachte Schaffung einer Bundes⸗Central- resp. Exelutiv⸗Behörde noch zu Stande gebracht werden sollte, ehe die National-Versammlung zusammenkritt = und die Nothwendigkeit einer solchen Maßregel im Interesse aller Regierungen, der größten wie der kleinsten, dürfte wahrhaftig nicht verkannt werden, wenn nicht fortwährend beklagenswerthen Illu⸗ sionen sich hingegeben würde, so möchte wohl jene Behörde auch als die geeignetste erscheinen, um der National⸗Versammlung gegenüber zu treten, Namens der Regierungen mit ihr zu ver— kehren und für diesen Verkehr die passendsten Organe zu suchen.

„Selbst aber, wenn es nicht gelingen sollte, die fragliche Be⸗ hörde ins Leben zu rufen wenn hohe Bundes ⸗Versammlung oder die einzelnen Regierungen an den buchstäblichen Bestimmungen der Bundes-Akte festhalten wollten, während hiervon doch in ande— ren Fällen so häufig schon in der neuesten Zeit abgegangen und, überhaupt der Boden betreten worden ist, auf welchem instinttmäßig nur die Nothwendigkeit, das Bedürfniß des Tages, Qualität und Duantität des Handelns so würde doch unter allen Umständen es nöthig sein, daß die Regierungen eine Kommission von 3 —5 Mitgliedern unverzüglich bestellten und in Frankfurt zusammentreten ließen, um eine einheitliche Leitung in die Verhältnisse zur National⸗Versamm⸗ lung zu bringen. Jene Kommission würde die formelle Vermitte— lung zwischen den Regierungen in ihrer Gesammtheit und der Na— tional⸗-Versammlung wahren, mit den einflußreichsten Mitgliedern dieser Versammlung stets sich benehmen und je nach den Ümstän⸗ den die geeignetsten Maßregeln zur Wahrung der Regierungs⸗In⸗ teressen vorsehen.“ :

Der Ausschuß ist der Ansicht, daß dieses Promemoria den Re— gierungen einzusenden sei, weil dasselbe, theilweise wenigstens, Bemer⸗ kungen und Andeutungen enthält, deren Berücksichtigung sich enipfeh⸗ len dürfte.

Der Hauptgegenstand findet zwar seine Erledigung durch den gestern gefaßten Beschluß wegen Bildung einer Bundes-Central-Be— hörde zur Ausübung der Exekutivgewalt. Allein dessenungeachtet glaubt der Revisions-Ausschuß den 3

9 . stellen zu müssen:

Die Bundes ⸗-Versammlung wolle den allerhöchsten und höch— sten Regierungen das von ihrem Revisions - Ausschusse eingereichte Promemoria, unter Bezugnahme auf den Beschluß vom gestrigen wegen Anordnung einer Bundes-⸗Central-Behörde, zur gutfludenden Kenntnißnahme einsenden, mit dem Antrage jedoch, nicht nur ihre Gesandten, bezüglich des bereits zu ihrer Kenntniß gebrachten, von den siebzehn Männern des Vertrauens ausgearbeiteten Verfassungs⸗ Entwurfs, mit Instruction zu versehen, sondern auch den Gesandten ausgedehnte Vollmachten in Beziehung auf die Verhältnisse der Regierungen zu der National⸗Versammlung und die Verhandlungen

mit derselben zu ertheilen. Der von dem Revisions-Ausschusse gestellte Antrag wurde ein— stimmig zum Beschlusse erhoben.

VII. Zeitungs-Artifel über den Bundesbeschluß vom 3. Mai.

Ferner wurde über den in der 37sten Sitzung vom badischen Gesandten gestellten Antrag nach erfolgter Berichterstattung von Sei— ten Les Revisions-Ausschusses berathen und beschlossen: um dem von den Vertrauensmännern sowohl, als auch dem Funfziger⸗Ausschuß, an- erkannten Bedürfniß, daß die verfassungsmäßlgen Vollziehungsrechte der Bundes-Regierung auf die heilfamste Weife für die großen va— terländischen Aufgaben und Bundeszwecke in den gegenwärtigen schwie⸗ rigen Zeitverhältnissen ausgeübt werden, den Bundes Regierungen vorzuschlagen, unverzüglich drei Abgesandte zu bezeichnen und der Bundes -Versammlung anzuschließen, welche in eiligen Fällen nach eigener Entschließung, sonst aber nach dem Rath der' Bundes Ver⸗ sammlung zu handein haben und dem deutschen Volk und den Regie⸗ rungen verantwortlich sind. Deren Aufgabe wäre vorzugsweise, die für die innere und äußere Sicherheit und Wohlfahrt des Gesammt— Vaterlandes nöthigen diplomatischen Verhandlungen und Maßregeln zu führen und zu ergreifen, die obere Leitung sämmtlicher Vertheidi gungs-Anstalten einschließlich der Volks -Bewaffnung zu übernehmen und der Vermittelung der Regiminal-Ansichten und Wünsche gegen über der National-Versammlüng in Beziehung auf die ins Leben zu rufende neue Verfassung für Deutschland sich zu unterziehen.

Frankfurter Journal vom 5. Mai.

VIII. Auszug aus dem Protokoll des Funfziger⸗ Aus⸗ schusses vom 4. Mai.

Heckscher trägt der Versammlung aus dem heutigen Frankfur— ter Journal einen Theil des Beschlusses des Bundestages vom 3. Mai vor, welcher, wie folgt, lautet: „Ferner wurde übe! den in der Isten Sitzung vom badischen Gesandten gestellten Antrag nach ersolgter Berichterstattung von Seiten des Nevisions-Ausschusses be= rathen und beschlossen: um dem von den Vertrauensmännern sowohl als auch dem Funßziger-Ausschusse anerkannten Bedürfniß, daß die verfassungsmäßlgen Vollziehungsrechte der Bundes- Re serungen auf die heilsamste Weise für die großen vaterländischen i und Bundeszwecke in den gegenwärtigen schwierigen Zeitverhältnissen aus- geübt werden, den Bundes⸗Regierungen vorzuschlagen, unverzüglich drei Abgesandte zu bezeichnen und der Bundes Versainmlung anzu schließen, welche in eiligen Fällen nach eigener Entschließung, sonst aber nach dem Rathe der Bundes ⸗Versammlung zu handeln haben und dem deutschen Volk und den Regierungen verantwortlich sind. Deren Aufgabe wäre dorzugsweise, die für die innere und äußere Sicherheit und Wohlfahrt des Gesammtvaterlandes nöthigen biplo⸗ matischen Verhandlungen und Maßregeln zu führen und zu ergreifen, die obere Leitung sänmtlicher Vertheidigungs - Anstalten einschließlich der Vollsbewaffnung zu übernehmen unb der Vermittelung der Re?

iminal-Ansichten und Wünsche gegenüber der National Versammlung n Beziehung auf die ins Leben zu berufende neue Verfassung für Deutschland sich zu unterziehen.“

Hedscher beantragt: Der Funsziger⸗Ausschuß wolle der hohen

Bundes · Versammlung sein Befremden lber diesen von dem Beschlusse

vom 27. April wesentlich abweichenden Inhalt des Bundestags- Be—

bestimmt,

schlusses vom 3. Mai unverzüglich zu erkennen geben und gegen den—⸗ selben, gemäß dem Geiste des Beschlusses des Junfʒiger· Ausschusses und der Beschlüsse des Vorparlaments, die entschiedenste Verwahrung einlegen.

Heckscher motivirt diesen Antrag. durch Aeclamation angenommen. ä er Antrag Venedey's, die Rede Heckscher's sofort zu ver⸗ öffentlichen, wird gleichfalls angenommen.

Franffurter Journal vom 8. Mai, 2te Beilage.

Derselbe wird einstimmig

IX. e. Mätg liehe des Funfziger⸗Au oschusses, 3 ö gehalten in der Sitzung des Funßziger⸗Ausschus ses am 1. Mai 1848 zur Begründung seines Äntraaes afaen . 2e g seines Antrages gegen . heil des Bundes-Beschlusses vom 3. Mai d. J. Ver

i, , nach Beschluß des Junfziger⸗Ausschusses. . Sie wissen, meine Herren, daß wir neulich übereingekommen sind, uns nicht über Tages⸗Angelegenheiten aus Zeitungs- Berichten zu unterhalten oder überhaupt Über unbegiaubigte inn Bern , zu fassen; indessen wird ein Artikel in ber heutigen Fr . * Ober-⸗Post-Aͤmts⸗Zeitung durch das Bedenklicze seines In halts vielleicht eine Ausnahme machen. Ich lese nämlich in ern Beilage zur heutigen Nummer dieses Blattes vom ; Beschlüssen, die in der 46sten Sitzung der deutschen Bundes?) sammlung am 3. Mai 1818 gefaßt wurden, folgenden: „Ferner wurde über den in der 37sten Sitzung vom badischen Gesandten ge stellten Antrag nach erfolgter Berichterstattung von Seiten des Re visions-Ausschusses berathen und beschlossen: um dem von den Ver trauensmännern sowohl als auch dem Funßziger Ausschusse anerkann ten Bedürfniß, daß die verfassungsmäßigen Vollziehungsrechte der Bundes -Regierungen auf die heilsamste Weise für die großen vater— ländischen Aufgaben und Bundeszwecke in den gegenwärtigen schwie rigen Zeitverhältnissen ausgeübt werden, den Bundes Regierungen vorzuschlagen, unverzüglich drei Abgesandte zu bezeichnen' und der Bundes⸗Versammlung anzuschließen, welche in eiligen Fällen nach ei gener Entschließung, sonst aber nach dem Rathe der Bundes- Ver— sammlung zu handeln haben und dem deutschen Volke und den Re gierungen verantwortlich sind. Deren Aufgabe wäre vorzugsweise, die für die innere und äußere Sicherheit und Wohlfahrt des Ge sammtvaterlandes nöthigen diplomatischen Verhandlungen und Maß regeln zu führen und zu ergreifen, die obere Leitung sämmtlicher Ver theidigungs-Anstalten einschließlich der Volksbewaffnung zu übernel men und der Vermittelung der Regiminal-Ansichten und Wünsche genüber der National-Versammlung in Beziehung auf die ins Leben zu berufende neue Verfassung für Deutschland sich zu unterziehen.“ Ich habe nicht umhin gekonnt, diesen Beschluß mit unserem eigenen früheren Beschlusse zu vergleichen, und zwar nicht nur mit unserem vollzogenen Beschlusse, sondern auch mit dem ursprünglichen Antrage, denn, wenn dieser auch später modifizirt worden ist, so glaube ich doch, daß die ursprüngliche Fassung allein im Stande ist, den Geist zu be zeichnen, der uns damals geleitet hat. Damals lautete der Antrag dahin: die hohe Bundes- Versammlung wolle die Ausübung der ih gemäß der Bundes-Verfassung zukommenden exekutiven Gewalt als bald an drei geeignete Personen übertragen, welche bis zur Errich— tung einer desinitiven Bundes -Executionsgewalt die oberste Leitung der allgemeinen deutschen Angelegenheiten, insbesondere die des Heer wesens, sowohl zur Sicherung der Integrität Deutschlands nach au ßen, als auch nöthigenfalls gegen Anarchle im Innern, zu übernehmen und unmittelbare diplomatische Verbindungen im Nanien des deutschen Bundes mit den auswärtigen Staaten eintreten zu lassen hätten. Hierzu wurden verschiedene Modificationen vorgeschlagen, sämmtlich jedoch verworfen, dagegen der modifizirte Antrag mit 33 gegen 106 Stimmen angenommen, welcher so lautet: Die Bundes-Versammlung soll durch drei Mitglieder verstärkt werden, welchen die Wahl des Bundes⸗Oberfeldherrn, der diplomatische Verkehr zwischen Deutscl land und den auswärtigen Mächten, so wie die exekutive Gewalt in eilenden Fällen unter eigener Verantwortlichkeit, in allen anderen Fällen aber nach dem Rathe der Bundes- Versammlung übertragen wird. Die drei Personen werden von der Bundes-Versainmlung nach Vereinbarung mit den Männern des Vertrauens und mit manenten Ausschusse den Regierungen vorgeschlagen. Vieselben sind für ihre Handlungen der deutschen Nation verantwortlich, und ihre Wirksamkeit währt so lange, als sich nicht die konstituirende National Versammlung gegen die Fortdauer erklärt. Die auffallende Abwei—⸗ chung des Beschlusses der Bundes-Versammlung von dem des Fünf ziger-Ausschusses wird Niemand entgangen sein, und es ist der erste Gegenstand meiner Beschwerde gegen Tdiesen Bundesbeschluß, daß man die Erwähnung vorausschickt, daß der Funfziger-Ausschuß mit den nachstehend aufgeführten Maßregeln im Ganzen einverstanden se Es leuchtet Jedermann ein, l

eine 5. Mai unter den

der 11 *

daß man nicht an die Spitze eines sol chen Bundestags-Beschlusses einen Wunsch, eine Anregung des Funf ziger Ausschusses stellen kann, der seinen eigentlichen Juhalte nach so abweichend von dem Beschlusse des Funfziger-Ausschusses ist. Ich meines Orts verwahre mich hiergegen, ich protestire gegen eine solche Fälschung unseres Beschlusses. Eine wesentliche Abpoöeichung besteht ferner darin, daß gesagt worden ist, „den Bundes-Regserungen vo:

zuschlagen, unverzüglich drei Abgesandte zu bezeichnen und der Bun des⸗-Versammlung anzuschließen“, während wür gerade umgekehrt be

schlossen haben, daß die drei Personen von der Bundes-Versammlung nach Vereinbarung mit den Männern bes Vertrauens und mit dem permanenten Ausschusse den Regierungen vorgeschlagen werden sollen. Das ist wiederum ein ganz ungeheurer Unterschied, da namentlich von der so wesentlichen Mitwirkung des Funßiger⸗-Ausschusses und der dadurch bedingten Gewährschaft und Kontrolle nicht die Rede ist

ich protestire gegen diese abermalige Fälschung. Ferner heißt es in den hergebrachten Ausdrücken, die wir von früher her gewöhnt wa

ren, „die Aufgabe dieser exekutiven Gewalt wäre vorzugsweise, die für die innere und äußere Sicherheit und Wohlfahrt des Gesammt vaterlandes nöthigen diplomatischen Verhandlungen und Maßregeln zu führen und zu ergreifen, die obere Leitung sämmtlicher Vertheidi

gungs-Anstalten einschließlich der Volkebewaffnung zu übernehmen.“ Ausdrücklich haben wir davon nichts gesagt, und es war unser Ge

sammtbewußtsein, was sich auch in diesem Augenblicke nicht wegleng— nen läßt, daß zwar in Deutschland anarchische Zustände bestanden, welche zu ihrer hoffentlich für immer erfolgten linter drückung für ihre Dauer und ausnahmsweise eine konzentrirte und heschleunigte Leitung wünschen ließen, daß aber die auswärtigen Verhaltuisse, das Kriegswesen und die Leitung der diplomatischen Beziehungen es waren, für welche man vorzugsweise eine Centralisation für nöthig hielt, wozu nun hier die Hervorhebung der inneren An

elegenheiten? Ein Haupt-Beschwerbepunkt gegen die Fassung dieses H bee wel ue ist mir ferner, daß, was auch sowohl angenoin= men, als ausgesprochen würde, mit dieser konzentrirten Vollzugsge⸗ walt nur eine provisorische bezweckt werden sollte, während ihm um-= gekehrt dieser Beschluß eine permanente verleiht, insbesondere auch dadurch, daß es am Schlusse heißt: und der Vermittelung der Re— giminal-· Ansichten und Wünsche gegenüber der National Versammlung in Beziehung auf die ins Leben zu berufende neue Verfassung für Deutschland zu unterziehen.“ Gegen diesen letzten Satz, meine Her⸗ ren, habe ich zwei Beschwerden hervorzuheben: 1) daß man, wie ge⸗ sagt, die ser Vollzugs ⸗Behörde einen permanenten Wirkungskreis zu

weist; 2) daß man sie vertreten läßt durch uns zur Zeit unbekannt

gebliebene und hoffentlich unbekannt bleibende Regiminal⸗Ansichten.

Im Vorparlamente ist der Beschluß gefaßt, daß die Entwerfung der

künftigen Verfassung Deutschlands ganz allein der demnächst zusam—⸗

mentretenden National⸗Versammlung anheimgegeben werde, von Ver⸗ mittelung ihrer Beschlüsse aber mit vermeintlichen Regiminal⸗-AUnsichten ist uns nichts bekannt gewesen und wird auch nichts bekannt werden.

Deshalb glaube ich, daß die ganze Bezeichnung der Wirkungsart der

künftigen National-Versammlung auf eine Weise aufgefaßt worden

ist, die dem Geist und dem Willen der deutschen Nation Hohn spricht. Aus diesen Gründen erlaube ich mir solgenden Antrag zu lellen:

Der Funßziger⸗Ausschuß wolle der hohen Bundes -Versammlung sein Befremden über diesen von dem Beschlusse vom 27. April we—⸗ sentlich abweichenden Inhalt des Bundestags-Beschlusses vom 3. Mai unverzüglich zu erkennen geben und gegen denselben, gemäß dem Geiste des Beschlusses des Funfziger-Ansschusses und der Be⸗— schlüsse des Vorparlaments, die entschiedenste Verwahrung ein— legen.

(Frankf. Journal vom 8. Mai, 3te Beilage.!)

Bundesbeschluß vom 8. Mai in Betreff des An—

trags der Großherzoglich badischen Regierung zc.

Präsidium legt ein Schreiben des Fünfziger Ausschusses vom ten d. M. nachstehenden Inhalts vor:

„Durch das Frankf. Journal vom heutigen Tage ist der Beschluß einer hohen Bundes Versammlung vom 3. Mai veröffent- licht, bezüglich der Begründung einer neuen, durch drei Personen auszuübenden exekutiven Gewalt im Bundestage. Dieser Beschluß weicht in den wesentlichsten Punkten ab, sowohl von dem ursprüng-⸗ lichen Antrage, als von unserem Beschlusse vom 27sten v. M. Wäh rend ein betreffender Antrag nicht, wie es nach gedachtem Bundes Beschlusse den Anschein gewinnen dürfte, zunächst von dem Funfziger⸗ Ausschusse ausgegangen, kann insbesondere von einem Anschlusse dreier von den Bundes-Regierungen vorzuschlagenden Abgesandten an die Bundes-Versammlung nicht wohl gesprochen werden, ohne gleich zeitig der beschlossenen, vorgängig nothwendigen Vereinbarung über riese Personen mit dem Funfziger⸗-Ausschusse zu gedenken.

„Nicht minder ist das Provisorische der ganzen Maßregel für den Fall, daß letztere nicht die Zustimmung der konstituirenden Ver— sammlung erhält, unerwähnt geblieben, dieselbe vielmehr als eine bleibende Maßregel hingestellt; endlich aber ist dieser neuen Exeku— tivgewalt eine Aufgabe der Vermittelung der Regiminal-Ansichten und. Wünsche gegenüber der konstituirenden Versammlung zuge⸗ wiesen.

„Dies wideistreitet, da dieser Versammlung nach den Be— schlüssen des Vorparlaments und des Funfziger - Ausschusses aus—⸗ schließlich die Begründung der Verfassung überlassen werden soll, entschieden den gedachten Beschlüssen, wie diesen denn überhaupt sowohl durch den Wortlaut, als durch den Geist des Bundes—⸗ Beschlusses, widersprochen wird.

„Der, Funfziger-Ausschuß hat in Folge des Antrags eines sei⸗ ner Mitglieder durch Acclamation beschlossen, einer hohen Bundes= Versammlung sein Befremden über den gedachten Bundes beschluß auszusprechen und gegen denselben in Betreff aller Abweichungen von unserem Beschlusse vom 27. April unsere entschiedenste Ver⸗ währung einzulegen rc.“

Es wurde hierauf beschlossen,

dem Funfziger-Ausschusse auf sein Schreiben vom Ften d. M. zu er— wiedern:

Vie Bundes-⸗Versammlung hätte erwarten dürfen, daß der Funf— ziger⸗Ausschuß, bevor er den Bundesbeschluß vom 3. Mai über die vollziehende Gewalt des Bundestages zum Gegenstande neuer Bera thung macht und eine Mittheilung darüber an die Bundes Versamm⸗ lung beschloß, die Veröffentlichung des amtlichen Bundes Protokolls oder eine vollständige Mittheilung desselben, zu welcher bereits Ein— leitung getroffen war, abgewartet und nicht auf einen auß eroffiziellen Zeitungs-Artikel seine Einsprache gebaut hätte. Die Bundes-Ver⸗ sammlung hat den fraglichen Beschluß, zu welchem der erste Vor

schlag aus ihrer Mitte hervorging, im reinsten Gefühl, dem deutschen Vaterlande einen Dienst zu leisten, selbstständig gefaßt und als Mo— tiv hierzu angeführt, daß auch der Funfziger-Ausschuß das Bedürfniß eines konzentrirteren und wo es nöthig ist beschleunigte Thä⸗ tigkeit entwickelnden Organs anerkannt habe. Zur vorläufigen Ein—

setzung dieses Organs die erforderlichen Einleitungen zu treffen, fand sich die Bundes ⸗Versammlung da solches lediglich ein Ausfluß ihrer gesetzlich besiehenden Autorität sein soll, und da demselben keine anderen Befügnisse übertragen werden sollen, als solche, welche ihr nach der allseitig anerkannten, gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Ordnung zustehen vollkommen befugt. Wenn der Funfziger-Aus⸗ schuß von der Voraussetzung ausgeht, daß die Bundes-Versammlung hierbei an den von ihm unterm 27. April gefaßten Beschluß irgend= wie gebunden sei, so kann man hierin nur eine Verkennung der Stel

lung des Funfziger -Ausschusses und der der Bundes -Versammlung gegenüber den Regierungen zukommenden Befugnisse erblicken, und sudem die Bundes- Versammlung ihr Bedauern ausspricht, daß bei den nach ausdrücklichem Beschlusse des Funfziger-Ausschusses veröf— feutlichten Verhandlungen desselben so maßlose Angriffe eines seiner Mitglieder vorkommen konnten, wie solche in öffentlichen Blättern zu lesen sind, muß sie die Protestation des Funfziger-Ausschusses ge—⸗ gen den gesetzmäßigen Gang dieser Angelegenheit entschieden zurück- weisen.

BProt. der 49. Sitz, vom 8. Mai, §. 135.

XI. Schreiben des Bundestags-Gesandten Welcker an das Präsidium des Funfziger-Ausschusses.

Am 3. Mai, nach der Fassung des Bundesbeschlusses in Betreff der Ausübung der Vollziehungsrechte des Bundes, ließ ich den Herrn Präsidenten des Funfziger-Ausschusses von meiner nothgedrungenen schnellen Abreise nach Karlsruhe wissen, ich würde ihm nach dem Wunsche der Bundes-Versammlung diesen Beschluß und befriebigende Aufklärungen über denselben den anderen Tag mittheilen.

Leider faßte vor dieser Mittheilung und lediglich nach einem un— vollständigen, selbst durch bedeutende Druckfehler entstellten Zeitungs- Artikel der Funfziger Ausschuß sogleich am ten ben der Bundes Versammlung mitgetheilten Beschluß.

Derselbe beruht auf vielfach irrigen Voraussetzungen.

Es begründet namentlich dieser Bundesbeschluß nicht eine „neue Exekutivgewalt“, da derselbe vielmehr nach der hier angeschlossenen offiziellen Fassung nur rücksichtlich ber Art der Ausübung der „bishe⸗— rigen verfassungsmäßigen Vollziehungsrechte“, ohne Veränderung der verfassungs mäßigen Stimmrechte, wegen der größeren zeitlichen Schwie= rigkeiten und der neuen Aufgaben der Zeitverhältnisse, eine Hinzuzie⸗ hung einiger neuen Gesandtschaften an den Bundestag beantragt.

Es stehen auch die Vorschläge, welche der . nach . Besprechungen mehrerer seiner Mitglieder mit dem Bundes Revi ions-Ausschusse, machte, leinesweges in dem vorausge— len 6e ensatze mit dem endlichen Bundesbeschluß, welchen die Bundes -Versainmlung am 3. Mai faßte. So wenig der letztere

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eine Uebercinstimmung mit jenen Vorschlägen erwähnt oder gar seine Entstehung von ihnen ableitet, eben so wenig wiserspricht er ihnen thatsächlich. , sch ie chr enthält der Bundesbeschluß, zustimmend der auch in jenen Vorschlägen entbaltenen Anerkennung des dringenden Bet ünf— nisses, im Wesentlichen ganz dieselbe Einrichtung für die Art der Ausübung der Vollziehungsrechte durch drei von Lesterreich, Preußen und den übrigen Staaten zu ernennende Abgesandte.

Der Bundesbeschluß schließt sich auch in der weiteren Durch— führung möglichst jenen Vorschlägen des Funfziger-Ausschusses an. So namentlich darin, daß die drei neu zu ernennenden Mäuner mit der Bundes⸗Versammlung verbunden werden sollen.

Auch rücksichtlich der „eiligen Fälle“, in welchen ausnahmsweise diese drei Männer nach eigener Entschließung handeln sollen, ist wört lich die Fassung jener Vorschläge gewählt werden.

Ihnen entsprechend, ist ebenfalls ausdrücklich die Verautwortlich— keit dieser Männer gegen die Nation ausgesprochen.

Hierdurch ist auch auf die publizistisch allein schickliche Weise nach dem Wunsche des Funfziger-Ausschusses ausgedrückt, daß, ähn= lich wie im constitutionellen Staate schon ein bloßes Mißtrauens— Votum die Minister unmöglich macht, guch ihre Beibehaltung und mittelbar auch ihre Ernennung von der National- Versammlung ab hängig sind ja, so weit dieses etwa in der Natur und dem Rechte des ausgesprochenen Willens eines Parlaments liegen könnte, selbst überhaupt die Einrichtung.

Es ist auch diese Einrichtung im Bundesbeschlusse keinesweges als bleibende Maßregel bezeichnet, eben so wenig als die Vorschläge des Funfziger-Ausschusses eine besondere „Zustimmung der National-Ver sammlung“ fordern. . U

Eine Vereinbarung der Bundes- Versammlung mit den Sieb zehn- und Funfzig⸗Mönnern, um den Regierungen die Männer für jene drei Gesandtschaften zu nennen, war dermalen schon darum un zulässig, weil ja der Bundesbeschluß die Einrichtung selbst erst den Regierungen blos vorschlägt. . . . .

Es bedarf also auch hier keiner Ausführung darüber, daß selbst alle offiziellen National-Versammlungen der Welt den Regierungen, die nordamerikanische Republik namentlich dem Präsidenten, die Er nennung der Minister überlassen und jene Verantwortlichkeit völlig genügend finden. ö .

. Dabei bleibt es natürlich dem Funfziger-Ausschuß unbenommen, seinerseits auch jetzt den betreffenden Regierungen Männer seines Vertrauens vorzuschlagen.

Uebrigens würde auch gerade der Hauptzweck der Einrichtung durch Beschränkungen der freien Regierungs-Ernennungen zerstört werden.

Es sollen die vollziehenden Kräfte, die der Armeen, der Beam ten, der Kassen des deutschen Vaterlandes, welche wenigstens bis jetzt sämmtlich zunächst nur von den Befehlen der Regierungen und Staatsmänner zu Wien, Berlin u. s. w. abhängen, in diesen schwie rigsten und gefährlichsten Zeiten für die Rettung und das Wohl des Vaterlandes möglichst harmonisch geeinigt werden. Es sollen sich, noch ehe Mißgriffe, Spaltungen und Gegensätze, welche, wenn so große gemeinschastliché Maßregeln, wie die jetzt nothwendi gen, isolirt und auf Hunderte von Meilen getrennt, von Staats— männern, die den örtlichen und persönlichen Verhältnissen fremd sind, ausgehen sollen, absolut unvermeidlich sind, nicht hinten nach, etwa gar durch Lossagungen von der Gemeinschaft, bekämpft, sondern zum voraus verhindert werden. Es sollen dazu die vertrautesten und ersten Staatsmänner der Regierungen, an den Orten, wo sich jetzt die Schicksale der Throne und des Volks verhandeln und ent scheiden, in Frankfurt, vielleicht in den Heerlagern und an den Kon gressen, vielleicht auch durch persönliche Besprechungen mit den Ne gierungen, sich möglichst leicht und schnell über das Wichtigste vereinigen. ö .

Es soll zugleich auch die Politik der beiden Großmächte in innigster Verbindung und Wechselwirkung mit allen übrigen deut⸗ schen Regierungen, mit dem Bunde und der National-Verfammlung erhalten werden.

Bedürfen nun aber hierzu jene Minister nicht des innigsten Ver trauens der Regierungen? Und könnte irgend ein einsichtiger und patriotischer Bürger und Staatsmann neben kräftigstem Volksparla= ment und in unseren Gefahren nur Schwäche, Mißgriffe und Spaltungen in der nationalen Regierung und in ihren Maßregeln wünschen?

Die Wirksamkeit jener drei Gesandten endlich in Beziehung auf „eine Vermittelung und Vereinigung der Ansichten und Wünsche der Regierungen unter einander und mit der konstituirenden National— Versammlung in Beziehung auf die im gemeinschaftlichen Vereine in das Leben zu rufende neue deutsche Verfassung“ steht ebenfalls nicht im mindesten Widerspruche mit jenen früheren Vorschlägen des Funf ziger⸗Ausschusses. Denn dieser nennt ja unbeschränkt alle Voll⸗ ziehungsrechte als die Aufgabe jener Gesandten. Der Bundesbeschluß hebt einzelne Klassen und unter diesen die obige als vorzugsweise Aufgaben für dieselben hervor.

Oder möchte Jemand wirklich den Regierungen und dem deut schen Bunde alles Recht zum Versuche jener Vereinigung und Ver mittelung der Ansichten und Wünsche über die ins Leben zu rufende neue Verfassung, vielleicht selbst das Recht zum Aussprechen ihrer Ansichten und Wünsche absprechen?

Doch an diesem Punkte angelangt, verzichte ich auf jede weitere Beleuchtung der Mittheilungen und der Verhandlungen des Funfziger Ausschusses, so wie vollends der Form der letzteren.

Ich muß es daher lediglich seiner staatsmännischen Weisheit und seiner sonst so vielfach bethätigten patriotischen Gesinnung an— heimgeben, welche Wendung er etwa, nun beinahe am Schlusse sei— ner Wirksamkeit, seinen auf solche irrige Voraussetzungen gebauten letzten Erklärungen in dieser wichtigen vaterländischen Angelegenheit zu geben für gut findet.

Die Bundes-Versammlung kann ruhig auch hier wie überall, seit der großen Regeneration unseres vaterländischen Rechtszustan= des, ihre Maßregeln dem Richterstuhle der öffentlichen Meinung unterstellen.

Sie wird, davon bin ich überzeugt, auch fernerhin die Be— hauptung der Würde und der unentbehrlichen Rechte der Regiernn= gen und Staaten, welche sie zu vertreten berufen ist, mit leiden— schaftsloser, ernster Bemühung für das einträchtige Zusammenwirken aller Kräfte und Organe des Vaterlandes zu verbinden suchen.

Solche Eintracht und das Streben nach ihr ist wohl, wenn in den bereits offen vorliegenden und den noch bevorstehenden größten Gefahren unseres Vaterlandes unser herrlicher Freiheitebau nicht in Trümmer zerfallen soll, die unbedingt erste und wesentlichste staats⸗ männische Aufgabe und Weisheit.

Frankfurt a. M., den 7. Mai 1818.

C. Welcker.

XII. Schreiben des Funfziger-Ausschusses an die Bun- des ⸗Versammlung, vom 10. Mai.

Hoher Bundes-Versammlung übergeben wir in der Anlage die

Abschrift eines uns , Beschlusses der hohen Bundes

Versammlung vom 4. Mal d. N., mit dem Ersuchen, uns mitzuthei=

len, ob dieser Beschluß als authentisch zu betrachten sei, und bemer- ken, daß dieser Beschluß auf die Berathung eines Kommissions⸗ Berichts, den wir in unserer am 12ten d. M., Vormittags 9 Uhr zu haltenden Sitzung zu berathen gedenken, von bedeutendem Einfluß sein wird.

168.

BpProt. der 51. Sitz. vom 12. Mai, 5.

XIll. Antwort des Präsidiums der Bundes-Versamm⸗ lung auf vorstehendes Schreiben, vom 11. Mai. Die Bundes-Versammlung nimmt keinen Anstand, in Erwiede⸗ rung auf das Schreiben des Herrn Vorsitzenden des Funsziger-Aus⸗ schusses vom gestrigen Tage, demselben hierneben einen Abdrnck des §. 3 des Separat-Protokolle der 17. Bundeetags- Sitzung vom sten d. M. zukommen zu lassen, indem dieselbe dabei die Bemerkung nicht unterdrücken mag, daß nur durch Mißbrauch von Vertrauen die Mittheilung eines Separat-Protokolls mit dem darin enthalten Promemoria eines einzelnen Mitgliedes erfolgt sein kann, welches an sich zwar das Licht der Oeffentlichkeit nicht zu scheuen hat, aber dar⸗ um für die Oeffentlichkeit nicht bestimmt war, weil dasselbe nur bei Gelegenheit einer Instructions - Einholung in der deutschen Ver⸗ fassungs- Angel genheit den Bundes-Regierungen, als theilweise der Beachtung werth, mitgetheilt wurde. BpProt. ber 51. Sitz. vom 12. Mai, §. 468.

IV,. Beschluß des Funfziger-Ausschusses vom 12. Mai, wic solcher bis jetzt in einem Korrespondenz- Artikel des Frankfurter Journals vom 13. Mai, te Beilage, erschienen ist.

Ju Erwägung, daß das vorliegende Protokoll Grundsätze und Ansichten enthält, die den Beschlüssen des Vorparlaments widerstrei ten und der lonstituirenden Versammlung ihren Charakter als solche absprechen; in Erwägung, daß der Bundestag dasselbe sogar den Re⸗ gierungen zur gutheißenden Kenntnißnahme eingesandt und gegen diese (Grundsätze und Ansichten sich auch nicht ein Widerspruch erhoben hat; in Eiwägung, daß auch die Erekutiv Gewalt mit diesem Protokoll in eine Verbindung gebracht worden, die es nicht zweifelhaft läßt, daß man sogar einen Theil der Verschläge des Protokolls durch dieselbe verwirklicht sieht, und daß aus diesem Allen hervorgeht, wie der Bun⸗ destag seine Stellung und seinen Standpunkt verkennt, erllärt. der Funfziger-Ausschuß zu Protokoll, daß er die Rechte der konstituiren den Versammlung hiermit vollständig gegen jeden Eingriff wahrt und das Fromemoria wie das Verfahren der Bundes ⸗Versammlung mit demselben der Beurtheilung der öffentlichen Meinung Deutschlands übergiebt.

XV. Schreiben des Bundestags-Gesandten von Closen an den Funfziger-Ausschuß vom 13. Mai. Zehr geehrter Ausschuß der Funfzigen! V

Die jüngsten Verhandlungen über den Bundestags -Beschluß, wodurch die Regierungen lediglich um Verhaltungs⸗Befehle für die Gesandten, der konstituirenden Versammlung gegenüber, gebeten wurden, und über das den Beschluß begleitende Promemeria veran lassen mich, einer hohen Versammlung einen Auszug meines nach München erstatteten Berichts bezüglich der Stelle mitzutheilen, die mir schon bei dem Anhören des nur abgelesenen Vortrags einer un⸗ günstigen Auslegung fähig schien, so überzeugt ich auch war, daß der ehrenhafte Verfasser nur die bessere Seite vor Augen hatte.

Ich bemerkte über R

„die Art der Geltendmachung Regierungen

auf die Mitglieder auf dem Wege des Ideen --Austausches, der Ueberzeugung einzuwirken der Einfluß der Regierung wäre nur ein moralischer allein dadurch sollten die den Ansichten der Re gierungen beitretenden Mitglieder ) nicht ossiziellen Organe derselben werden, ihre Sprache sei immer nur die des nach seinem Gewissen stimmenden Mannes, nicht die eines Orga⸗

der Wünsche der

keinesweges die

Wo die Regierungen auftreten wollen, mögen sie es offen ohne einzelne Abgeordnete in eine falsche Stellung zu Das ist des Mannes und der Regierung Würde am an

nes. thun und bringen. gemessensten.“ Nur so verstanden, wie ich, memoria. . Ich erneuere bei dieser ausgezeichneten Hochachtung. Frankfurt am Main, den 13.

saämmtliche Auwesende das Pro⸗

Veranlassung die Versscherung meiner Mai 1818. Closen. XVI. Promemoria des Großherzoglich hessischen Ge— sand ten, vom 15. Nai.

Der von hoher Bundes Versammlung gefaßte Beschluß, alle auf das Separat-Protokoll vom 4. Mai bezüglichen Aktenstücke offiziell zu veröffentlichen, veranlaßte mich zu der Bitte, auch achstehende Er⸗ läuterungen in die Sammlung aufzunehmen.

Vorerst erlaube ich mir die Eutstehungs-Geschichte des so hart angegriffenen Promemoria in das Gedächiniß hoher Bundes -Ver= sammlung zurückzurufen.

Als der für die Revision der Bundes Verfassung bestellte Aus⸗ schuß über die Fragen berathen mußte, was mit dem von den Ver trauensmännern ausgearbeiteten Verfassungs- Entwurf nun zu machen sei, und wie die Bundes Versammlung, bezüglich dieses Entwurfs so—⸗ wohl, als in anderer Beziehung, der durch Bundes -Beschluß vom 30. März d. J. zu dem Iweck einberufenen konslituirenden National— Versammlung, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen, gegenüber sich zu verhalten habe, hatte ich mir flüchtig, als Material für die Be rathung, diejenigen Fragen und Gesichtspunkte aufgezeichnet, welche in jener Berathung voraussichtlich würden erörtert werden müssen. Die Berathung fand am Abend des 2. Mai statt. Ihr war die üiber eine Bundes-Exekutivgewalt vorausgegangen, und es blieb des— halb wenige Zeit für sie übrig. Im Verlauf derselben also in vertraulicher Besprechung und um sie abzukürzen, weil sich bald herausstellte, daß nur zu einer Instructions-Einholung werde konklu— dirt werden, wegen der hohen Wichtigkeit der Fragen für die Exi— stenz der Regierungen verlas ich meine schriftlichen Bemerkungen dem Revisions Ausschuß, auf das ausdrückliche Verlangen der übrigen Mitglieder. Ju diesem Verlangen allein auch lag die Veranlassüng zur Verlesung der zu diesem Zweck jetzt erst mit der Ueberschrift „Promemoria“ versehenen Notate in der vollen Bundes -Versamm lung, welche dann den Druck beschloß, statt einer bloßen Abschrift⸗ sertigung für die einzelnen Gesandten, welche der Ansicht waren, es sesen in dem Promemoria Materialien enthalten, welche von den Re— gierungen bei der von ihnen den Gesandten zu ertheilenden In- structionen, theilweise wenigstens, zu berücksichtigen sein dürften. Des halb und weil das Promemoria nichts als Acußerungen in vertrau— licher Berathung enthielt und nicht der Bundes -Versammlung als ein ihrer Berathung zu unterlegendes Aktenstück war eingereicht worden, dessen Inhalt aus diesem Grunde auch nicht Gegenstand eigentlicher Berathung und Beschlußnahme werden sollte und konnte, eignete sich dasselbe nicht zur Veröffentlichung, son« dern nur, nach dem seitherigen Geschäftsgange, zur Aufnahme in ein

sogenanntes Separatprotokoll. . Wer rn ,. und mit Sachkenntniß das Promemorig lesen ung entnehmen, daß nur Fragen

will, muß schon aus der ganzen Fa mf n aufgeworfen, Bedenken angeregt, kurz, Materialien zu einer Bera=