men nach, in einem päpstlichen Delegirten bestehen, der in Folge von Mgr. Ferrieri's Verhandlungen mit der Pforte seinen heständigen Sitz in Byzanz aufschlagen und die katholischen Interessen im osmanischen Reiche zu vertreten haben wird. Mgr. Valerga, der Patriarch zu Jerusalem, scheint für diesen Posten ailserkoren. . Nächster Tage erwartet man Sir Stratford Canning, so wie auch General Aupick, den Gesandten d Republik Frankreich. Nebst diesen beiden Herren aus Westlande steht ihr eine andere Bot schaft in Aussicht, in des Schech Mohammed Nihad, den der neue Chan von Cl Anlaß seiner Thronbesteigung an den Sultan' als sunn sendet. Im Gegensatze zu euro ischer S mittelasiatische Diplomat schon nahe
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Leipzig, 5. Juni. L. Dr. Part. Oblig
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G. Berl Anh. A. 79 Br. Br., 83 G. Dess
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Paris, 3. Juni. 364 47,
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3 * 2. Juni. Keine Aenderung in den Coursen.
eapel und aus unseren Fabrik ungünstig, doch drückten sie die
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In fremden Fonds war das Geschäft e
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U höher gingen, fast ganz Holl. Integr. ——2 7 Span. Ard.
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Gr. Piecen 9) Russ. engl. Antwerpen, 2. Juni. Bei geringem Geschäft waren Ard 2 5. proz. flau und zu 16! angeboten. . Madrid, 29. Mai. 3 proz. 217 4 * baar Cnach der Börse a B); Zproz. 135 Pap. (nach der Börse 133 Geld); passsve
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Termine für
zuletzt zu 24
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Mittwoch, J. Juni. Kein Schauspiel.
Donnerstag, 8. Juni. Vorstellung: D
bearbeitet von F. von Holbein. ter von Strahl.) Königsstädtisches Theater. ch, 7. Juni. Kein Schauspiel. S. Juni. Feurige Kohlen, KLustspiel in nach dei end von Friedr. Abami. H List und Posse in 1 Akt, frei nach Patrat, von L. Ange
.
oder:
Lenoir,
Mittwoch,
Juni. Garnison
Gedächtni
Geistliches Vofal= und Orgel, Konzert in Kirche zum Im II! Watsen der in gesallenen deutschen Krieger, 1er (hei ) died den
28 — 99 7 C **
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ohhttzlan: e Käthchen von Heilbronn, großes Ritter-Schauspiel
. * ö 256 9 3 92 , . 2 8 4 25. f 1 nebst einem Vorspiele, von H. von Kleist, für die Bühne
(Herr Herrmann Wauer: Graf Wet—
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J des Sterbetag— des hochseligen Königs Majestät und zum Besten der vinterbliebenen bedürf—
Posen
von dem Königl. Hofsänger Herrn Bötticher 9 ger ;
L. Tuczek, und Herrn Bötticher. Zweiter Theil. für die O Karl Kloss. t omen . bewegte Brust! Dem freien Voll verheißet der Herr ein land! 1 dur, aus dem Oratorium „Pharao“, von Schneider, gesungen von Frl. L. Tue zel 3534 für die Orgel, ; Klosf
„dur, über die preußische Vollshomne von Nin! und Einlaß
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Karten zu 10 Sgr. und l Herrm 51l ß s N
tier Herrmann, Wilhelmsstraße Nr. 16, in der Kunsthandlung d
Sachs (Jägerstraße Nr. 31 , , f , n
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singer (Unter den Linden Nr. 34) und ; ; . . Under . Di ri 1Itfenta* Breite S . Dorn. Guttentag (
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Stettin, 5. Juni. Geschäft in geblieben. Von Getraide
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behält Weizen immer mig Frage, in
pomm. soggen matt, in loco 25 — 2“ zu haben, auf den Augenblick ganz nominell. Sommer ohne Gerste, große 24 a 25 Rt., kleine 23 Rt. Hafer 16 a2 18 Erbsen, Koch- 31 Rt., Futter⸗ 29 a 30 Rt. zu haben Ra pps und Rübsen noch wie letztgemeldet.
Spiritus aus erster Hand zur Stelle und aus zweiter Hand Mit llebernahme von Fässern aus zweiter Hand ist z — 21 h verkauft, Termine nichts gehandelt.
Rüböl, in loco zu 9 R zr. Sept. / Ok 1
. oco zu 9 Rt., pr. Sept. Okt. 10 Rt. zu haben. ? ⸗ . ; . ⸗ xa ss
N. S. An der Börse Spiritus in loco ohne Fässer 237 56 Geld.
Rt. be zahlt. Getraide
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Breslau, J5. Juni. Weizen, weißer 12, 46 bis 49 Sgr.
Roggen 30, 33 bis 30 Sgr.
Gerste 27, 29 bis 31 Sgr.
Hafer 19, 20 bis 22 Sgr.
Spiritus matt und 3 81 Rthlr. mehrseitig offeri Rüböl 93 Rthlr. Brief. a,,,
16, 50 bis 53 Sgr.,
1.41 1,800 000. 000 367.200 132.800 788.000
lle - Thüringe l. 900,000 M 3.574.500
ga 1.492, 800 1 Frioriti 2.437, 250 250. 000 1.060.000 4. 175.00 500.009 2.300.000 152, 000 118.000
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690, 000
Kartoffel!
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Amsterdam, 2. Juni
* * ⸗ ‚. preisen in Partieen an Konsumenten verkauft;
Gerste höh rkauft; 1 tergerste 100 Fl. Buchweizen
jolst. 286 Fl.
60 L
Kohlsaat, dän. 68 L.; auf 9 Faß im Okt. preishaltend; 110 /1111pfd. rigaer 230 Fl.; 112 /113pfd. do. 1L10pfd. do. 2375 Fl.; 106 / 107pfd. ägypt. 245 Fl.
Rüböl gleich wie früher, auf Lieferung etwas flauer Leinöl nicht williger. Rüböl pr. 6 Wochen 36 Fl.; effekt. 35 Fl.; Sept 345 Fl.; Okt. 34 Fl. 35 l dez 35 Fl. Tenkl pr. 6 Wochen 28! Fl.; effekt. 27 Fl. Hanföl pr. 6 Wochen 36 Gl.;
5—
effekt. 33
Nov.
, 220 0,!ᷣ- d , , , r 0 0 0 0 , 6 u
Mit der heutigen Nummer des Staats Anzeigers werden Bogen 18 und 19 der Verhand— lungen zur Vereinbarung der Preuß. Verfassung ausgegeben.
Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
Beilage
ö ö 2 Fis-n 0 2 5 . für . d 2 gel, von Georg Händel, und 3) Choral, His , ,, , ,. Im Schauspielhause. 90ste Abonnements⸗ zertgeber. 4) „Versöhnuug“, Motette für vier Solostimmen (a Ca zeile)
-dur, von Karl Kloss, vorgetragen von der K. Kammersängerin n . Fräulein Caspari und den K. Hofsängern Herrn KR raus
Sgr. sind bei Hrn.?
5) Auf Verlangen: Großes Präludium und Fuge Orgel, Hä-mell, von Felix Mendelssohn-Bartholdy, vorgetragen von 6) Sopran-Arie: „Welch' neue himmlische Gefühle durch— Vater ö Brüggemann und F. 7) Fantasie und Variationen
1 111
en- rn. kalienhandlungen des Hrn. Schle
Trautwein,
J telbuß, Schöneberger
ö
.
M 36.
203
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.
Mittwoch den 7. Juni.
ü rr, m,, er, , rer.
. Deutschlan d.
Desterreich. Wien. Wahlgesetz für die konstituirende Versammlung. —
Prag. Verfassungs-Entwurf für das Königreich Böhmen. — Inns— bruck. Bülletin. ; Ausland. Frankreich. Paris. Die Untersuchung gegen die Minister Ludwig Phi- lipp's. Ernennungen. Emile Thomas. Wissenschaft und Kunst. zue as sellung in Ver Königlichen Akademie der Künste. (Vierter Artikel. Schluß.)
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2
Uichtamtlicher Theil. Dent schland.
Oesterreich. Wien, 4. Juni. (Wien. Ztg.) Zur Aus⸗ führung der in der Proclamation Sr. Majestät Ji. 16. Mai 1848 , Hestimm ung, . n, Veifassungs-Urkunde vom 25. April S848 vorläufig der Berathung des Reichstages unterzoge s ; her der erste Reichstag eine konstituirende , el. habe, somit für selbe nur Eine Kammer ohne Rücksicht auf einen Census und unter Garantie zu wählen sei, welche jeden zweifel ei⸗ ner vollkommenen Volks-Vertretung entfernt zu halten geeignet sind,
auf Grundlage eines Ministerialraths⸗Beschlusfes in Folge s Ministeriums des Innern, folgende Anorduungen zur dieser konstituirenden Kammer getroffen:
Mitglieder J. Allgemeine Bestimmungen. Lröffnung der konstituirenden Neichs-Versammlung mit Ei— 26. Juni d. hier in Wien statt.
Mitglieder der Kammer beruht auf der Vertretung aller stagatsbürgerlichen Interessen. je 50,000 Einwohner wi Abgeordneter gewählt. Berücksichtigung der besonde Interessen der kommerziellen völkerung der üiserl. Haupt- und Residenzstadt
ge. Volls⸗
ieder⸗Oesterreich Wien Vr. Neustadt
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Versammlune
entschieden
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alten diejenigen unter Residenz haben, Stage mit
zung hen Reisekosten für
worin auch
inner Wahldistrikte.
geschieht durch gewählte ie Provinz in so viel Wahlbezirke
imer zu senden hat. Wahldistrikte eingetheilt, wo sich die Urwäh⸗— versammeln, welche letztere dann zur Wahl zirk, dem der Distrikt zugewiesen ist, zusam—
h als einen Abgeordneten zu wählen haben, ihl dieser letzteren in möglicht gleiche Wahlbezirke ab—
eigene Abgeordnete in die Bevölkerung von 500 Einwohnern bestellt, Wahlmänner ernennt. Der Wahlmann Distrifts zu nehmen, in welchem ge
Kanmimer senden,
demselben haben Abge gebildet genommen
in den Kammer zu senden der zu wählenden
50, 000 Seelen Bezirke Rücksicht
tort bestimmt, in welchem Bevölkerung über
at einen Wahlmann
im einen Wahlmann inwohnern drei Wahl
verden großeren rlichen Bevölkerungs-
zahl-Distrikt 2500 Ein
oder mehrere Distrikte abzu⸗
Wahlmann immer aus den
zählt wird. iter die Wahl- den politischen Obrigkeiten, mit emeinde-Vorstände und Ausschüsse, ermittelt festgestellten I-Distrikte sind den Kreis Aemtern anzuzeigen. In der Residenz ist die Eintheilung derselben in Wahl-Bezirke und die— VDistrikte der Amtswirksamkeit des Magistrats und des Gemeinde⸗
zugewiesen.
Distrikte
ö
in Wah us schusses
Wählbarkeit bei Ernennung der Wahl männer 16 Bei Ernennung der Wahl sind stimmfähig und
alle österreichischen Staatsbürger ohne Unterschied der Konsession, die das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben, p) sich in der freien Ausübung der staatsbürgerlichen Nechte besindenz
Jfeit sechs Monaten im Wahlbezirke ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Arbeiter gegen Tag- oder Wochenlohn, Dienstleute und Personen, die
aus öffentlichen Wohlthätigkeits-Anstalten Unterstützung genießen, kön-
nen nicht als Wähler auftreten. 3. Vornahme der Wahlen der Wahlmänner.
§. 17. Als Vorbereitung für die Wahlen der Wahlmänner muß un— mittelbar nach bewirkter Eintheilung der Wahldistrikte von dem Orts vor- stande, in den Städten von dem Bürger⸗Ausschusse unter Beiziehung eini⸗ ger Wähler, das Verzeichniß aller wohl berechtigten Einwohner des Di= striktes angesertigt und zu Jedermanns Einsicht im Amtsorte des Wahl- Distriktes bereit gehalten und jedem Wähler eine vorgedrucke Legitimations- Karte in nachstehender Form ausg efertigt werden:
„Der unterzeichnete Dur eon r (Bürger- Ausschuß) bestätigt, daß
zu ..... wohnend, für den Wahldistrit ... als berechtigter Wäh⸗
ler erkannt und ihm zu seinem Ausweise diese Legitimations-Karte ausge— fertigt wurde.“
. =
Nun folgen die Unterschriften des Orts vorstandes.
§. 18. Weil aber die Anfertigung der Wähler -Listen und ihre Ver— öffentlichung zu den dringendsten und wichtigsten Aufgaben gehört, damit Jedermann die zu Wahlmännern geeigneten Individuen seines Distriltes sennen lernen kann, wird für die Wähler-Listen nachfolgendes Formular vorgeschrieben. (Folgt das Formular.)
§. 19. Bei
dem Eintritte des Tages, welcher zur Wahl der Wahl— männer für die Provinz Niederösterreich durch die Kreis- Aemter, für die Residenz durch den wiener Magistrat im Einvernehmen mit dem Gemeinde Ausschusse bestimmt werden wird, haben sich die Wähler des Distriktes in dem dafür bezeichneten Orte zu versammeln und unter der Leitung des ab geordneten obrigkeitlichen Beamten eine Wahl-Kommission niederzusetzen. 58. 20. Die Wahl⸗Kommission hat zu bestehen aus dem Orts. Vorstande und zwei Ausschüssen, dann einer der Ausdehnung des Distriktes entsprechen— den Anzahl von mindestens drei, höchstens fünf Wählern, welche die Wäh ler selbst aus ihrer Mitte zu bestimmen haben.
Der Wahl-Kommission ist für das Schreibgeschäst ein geeignetes In— dividuum beizugeben. . .
§. 21. Jeder Stimmberechtigte muß persönlich erscheinen und seine Abstimmung bei der versammelten Wahl -Kommission abgeben.
22. Jeder Stimmberechtigte hat so viele zu Wahlmännern geeignete
Personen zu bezeichnen, als der Distrikt, zu dem er gehört, zu ernennen hat. Die Nichtausübung dieser vollen Berechtigung ist der Gültigkeit der übrigen Abstimmung nicht abträglich.
388. 23. Streitigkeiten über Stimmberechtigung entscheidet die Wahl Kom
8.
muß
8. 1
mission ohne weitere Berufung. 3. §. 24. Die Abstimmung kann schriftlich durch Wahlzettels oder mündlich geschehen. Pie mündlichen Abstinimungen werden sogleich in das Wahl Protokoll und von den zur Führung von Gegenlisten bestimmten Kommissionsgliedern in diese eingetragen. . Die schristlichen Abstimmungen werden gesammelt und nach Beendigung der mündlichen Abstimmung in der nämlichen Art zu Protokoll genommen. s. 25. Die Wahl-⸗Kommission hat sich jeder direkten oder indirekten Einflußnahme auf die Wahlen zu enthalten. Diejenigen, welche die absolute Stimmenmehrheit eihalten, sind Wahlmänner zur Wahl des Abgeordneten zuw b ersten
üUieberreichung eines
8 6 bestimmt, als Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der so wird eine zweite Wahl vorgenommen, und wenn auch solute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, sollen lende Mitglied nur zwei von jenen Wählern, welche bei der zweiten stimmung die meisten Stimmen erhielten, in Wahl gebracht werden. . Wahl -⸗Kommission theilt der Dl gebniß der Wahl zur Bekanntmachung an den Lom macht es in dem Wahl- Distiikte össentlich
bezirkes mit, mae ö digt jedem Wahlmanne die in folgender Art abgefaßte
Ab 211
den Entwurf der künftigen 8 Kö der Sitzung des böhmischen National? Ausschusses am 29. Mai l. zum Vortrage gebracht. wurde beschlossen, igen, eröffnen, inzwischen aber den bisherigen Vortrag der zweiten Section der Presse zu übergeben, um auch die öffentliche Meinung über einen so höchst wichtigen Gegenstand einzuholen.
den Freiheiten und ten, außen mächtigen Gesammtstaates: Oesterreich —
und der gesetzgebenden Centralgewalt, d. i. vertretung
Oesterreich Kraft erscheinen zu lassen, und zwar;
delsverträge, 4) alle äußeren
8
Ernennung ein: . Die unterzeichnete Wahl Kommission des tigt, daß .. . . zu .. . wohnend, am.. sür die Wahl eines Abgeordneten zum Reichst⸗ ; Sämmiliche Unterschriften der Wahl⸗-Kommission mit beigedrucktem Ziegel der Gemeinde. . §. 28. In Städten und Orten, die in mehrere Wa
zum 1
hl-Distrikte abge⸗ striktes mit thun—
theilt sind, werden die Namen der Wahlmänner jed 1 lichster Beschleunigung bekannt gemacht. .
Die Protokolle und Register der sind von der Kommi sion allseitig zu sertigen und in der Gemeinde- oder obrigkeitlichen Regi— stratur zu bewahren.
970 §. 29.
Vornahme der Wahlen de Für jeden Wahlbezirk wird ein l. f. die genaue Befolgung der Wahlordnung zu wachen hat Zämmtliche Wahlmänner eines Bezirkes wählen einen
Abgeordneten.
Commissair elng
geordneten.
z2. Wählbar als Abgeordneter ist ger, welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und ler für die Kammer in einem jener Theile der Monarchie ist, für die Verfassungs-Urkunde vom 25. April 1818 erlassen wurde.
Staatsbür Wäh welche
jeder österreichische
S. 33. Sämmtliche Wahlmänner des Wahl- Bezirkes werden wenigstens 6 Tage dem für die Wahl der Abgeordneten bestimmten Tage von dem J. f. Eommissair durch ein besonderes Schreiben, dessen Empfang durch Rück stellung eines inliegenden Enpfangscheines zu bestätigen ist, von der Vor nahme der Wahl in Kenntniß geretzt. 34. Zur Vornahme einer gültigen We der esenheit von drei Viertel der Wa de
vor
Abgeordneten ist
Bezirkes erfor⸗
Wahlmänner sind zur Abgabe ihrer Stimme
die anwesenden
Die Vornahme der Abgeordneten⸗Wahl beginnt mit Aufstellung
Wahl -⸗Kommission. 37. Die Wahlmänner wa welche einen von ihnen
einer Mitte
einen
. hlen zu diesem Ende ihrer sieben Personen, zum Obmanne bestimmen und Protokollführer. §. 38, Die direkten oder indirekten der J. f. Commissair sich Vorschlages, so wie jeder Anfragen wären,
) Wahl⸗Kommission hat sich Einflusses auf die Wahlmänner und eben so Bemerkung über die Wahl Kandidaten, jedes pfehlung, gewissenhast zu enthalten. Auch haben sie nung von Individuen, welche der Regierung angenehm bestimmt abzulehnen
Der l. f. Commissair ist in dem Wahlbezirke, für welchen er nicht wählbar.
2 19.
edel Em
und Bezeich⸗
bestellt ist,
Wahl wird durch absolute Stimmenmehrheit und mittelst Abstimmung vorgenommen.
§. 40. Jedem Wahlmanne wird ein mit einem sehener Wahlzettel mit einen Umschlage eingehändigt
s. 41. Der Wahlmann schreibt auf diesen Wahlzettel den von ihm vorgeschlagenen Abgeordneten, legt den Zettel in den Umschlag und übergiebt ihn der Wahl -Kommission.
s. 42. Sind alle Stimmzettel abg werden in Gegenwart der Wahlmänner die Wahlzettel aus den Umschlägen herausgenommen und, ohne vorlaufig eingesehen werden zu dürsen, in einer Urne gemischt und dann erossnet.
s. 43. Der Obmann der Wahl-Kommission liest die Abstimmung ab; der Secretair trägt sie in das Wahl Protokoll ein, und ein oder mehrere Mitglieder der Kommission führen die Gegenlisten.
§. 14. Wenn bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen— mehrheit erzielt wird, so wird in ganz gleicher Art eine zweite Wahl und Abstimmung vorgenommen.
s. 45. Wird auch bei der zweiten Wahl keine absolute Stimmen mehrheit erreicht, so wird zur dritten Wahl geschritten, bei welcher jedoch nur zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die in der zweiten Wahl die mei- sten Stimmen erhielten, gewählt werden dars.
S. 46. Nach erreichter absoluter Stimmenmehrheit wird das Kommißf sions-Protokoll und die Gegenliste in Gegenwart der Wahlmänner geschlos sen und von allen Kommissions - Gliedern und wenigstens zehn Waählmän⸗ nern gefertigt.
§8. 47. Das Protokoll wird mit den Gegenlisten an das Regierungs
G. T 10 geheimer Stempelzeichen
Namen des
1
egeben, so
Präsidium eingesendet, und die Wahlzettel werden versiegelt beigeschlossen s. 48. Die zur Wahl der Abgeordneten zusammengetretene Versamm— lung von Wählern oder Wahlmännern darf sich mit keinem anderen Ge— genstande als mit dieser Wahl beschästigen. Wien, am 1. Juni 1848.
P rag, 30. Mai. (Const. Bl.) . Die zweite Section des böhmischen National- Ausschusses hat einige leitende Grundsätze für
e neten.
Königreiches Böhmen in
Ie Der Wichtigkeit des Gegenstandes wegen die Debatte hierüber erst in circa acht Tagen zu
Verfassung des
Leitende Grundsätßze für den Entwurf der Verfassung des Königreichs Böhmen. . Grind saß—
Die Autonomie und das Selbstregierungsrecht, wie auch die bestehen⸗ Rechte des Königreiches, werden in soweit aufrecht erhal- mit bem Veslande eines im Innern krästigen und nach verträgt. In Folge dieses Grundsatzes umfaßt der Wirkungskreis der exekutiven des Kaisers und der Reichs
sich
als es
ind Verwaltungszweige, welche dazu dienen,
X. Alle Gesetzgebungs ein Ganzes an Mitteln und
l anderen Staaten gegenüber 1) Das Kriegswesen, 2) den Staats ⸗-Kredit, 3) Staats- und Han Beziehungen. und Verwaltungszweige, einzelnen Bestandtheile
reren gleichmäßige
8 ! der Ge⸗
Organisation das Zusammenhalten der sammt⸗Monarchie bedingt. ö 1) Gesetzgebung und Verwaltung in Handels-, Zoll, Post⸗, Münz⸗, und Gewichts-Sachen; 2) Gesetzgebung, insoweit sie den materiel⸗ in Theil der Civil-Kriminal-Justiz betrifft; 3) Haupt— Staats-Straßenzüge Staats-Eisenbahnen; 4) das diesen Zweigen entsprechende Staats- Budget und die einzelnen Länder entfallenden Beitrags⸗ Quote.
Alle übrigen hier waltungszweige gehören in Landes- Exekutivgewalt.
Motivirung: Eine Gesammt⸗Monarchie, als im J Im Interesse der Gesammt Monarchie, weil dadurch
5
außen, wie nac
Gesetzgebungs
Maaß
—
Ausmittelung der auf die nicht speziell
dirküunaskreis d rrüngstreis der
angeführten Gesetzgebungs⸗ und Vertretun
9
* 7 Landes
Vereinigung liegt eben so sehr im Inter- zuteresse der einzelnen Landestheile. deren Begriff und
esse der
a0 Bestandtheile nur immer zuläßt.
z weil denselben durch eine so
rerte Ve gung alle Vortheile einer nationalen, konzentrirten und
hältnisse Landes-Gesetzgebung und Verwaltung
l zorzü ĩ mächtigen, nach außen imponirenden Staa⸗
zugleich alle
Implerev
s d H.
des flachen Landes und der meist— und theilt sich in der Art in geordneten aus ihrer Mitte ein Theilquote erneut wird. flachen Lande 1 Abgeord—
(65 wird d und O
Organe, daß
1 Ver Landtag Abgeordnete
1
? rtschaften gebildet zwei durch Zenat gewählt und jährlich in
ze 20,000 Einwohner wählen
voöolkerten Städte
diese Ab bestimmten auf dem
s ; berathende
elner
6009 Einwohnern entfällt Abgeordnete, sur die
Bei Städten 1 Abgeordneter, a4 Hauptstadt Prag 12 * 3 Das aktive Wahlrech er selbstständige und eigenberechtigte Staats- bürger, der die vom Gesetze bestimmte phosische Großsährigkeit erreicht hat hlt oder diejenigen Eigenschasien besitzt, welche
und Ortschaften von mehr als
1 600 Einwohner entfallen = ) ⸗
ordnete
hat jed
ind entweder direkte Steuer ze zum Eintritt in die Nationalgarde Die passive Wählbarkeit hat
ralisirte
besfahigen. geborene natu⸗
ückge⸗
vollständig
Jahr zur
oder
2 * 19 1 selbstständige Stagtsburger welcher das
28ste
1 1 859 *
nat besteht aus 60 sährlich der te und neu gewählt
Ve⸗
zurückgelegte Zoöste und wird
1 1 92 1ortrye * * der Volksvertretung,
sichert,
J iringa: l v!lrung: III
gesonderten X rganen
welche die Be sprechen folgende 1) E wird sichert, indem das zu schenen hat. 27) Die Landesvertretung em Volke auf einen höheren
Organe
rathung jeder zwei al
Grlinde: dad rch
Orga! 1s die Kritik
liche und eindringende Berathung ge⸗ ein⸗ und Prüfung des anderen der Regierung und
punkt gestellt, denn die Einmüthigkeit Gewicht eines wohlüberlegten Beschlusses, bei Uebereilung oder einer augenblicklichen Auf-
Einflüsse herbeigeführt) stattgegeben werden
8 y 29 16 dadurch gegenllbt
; Stand n beider welchem
ung (durch
kann; endlich
Ner ) 1101
wa
keinem
9 Regierung gegenüber der
opponirend und schwankend, d Widerstand durch eine Organe ausgeübt wird nicht
z) wird eb vertretung
weil der zu ingend das
Stabilität
der das andere der beiden Vertretu und
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immer von der Regierung geltend macht wer muß.
beiden gesetzgebenden Ge⸗ der öffentlichen Hesinnung und aus ; die
der Wahlzeit
vie die andere Zenate durch
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Vertrauen
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Vertrautsein
Lebensalters, die la
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mit dem Gesetzgebungsgeschaste 111 Grundat
des der Land
Vertretung zukommenden Gewalt in ;
den Händen Centralstelle für Böhmen
Königl. Beamte ausgeübt,
Exekutivgewalt zukommende Amtswirktsamkeit durch
budget bezahlte Beamte geleitet wird
Die Gliederung der gesammten Verw
würde sich hiernach ungefähr in
Ze. Majestät Staats- Minister
Minister der Finanzen
liegt die Crelutiv verantwortlichen fonds bezahlte die der
Kaiserl. aus dem
(Grundzügen Kaiser.
des Kriegs,
1 hergl
Der Ministerrath: des Aeußern,
dels und der
Staats⸗ Staats-
. J verantwortliche taithaltere waltung, Sicherheit, Nationalgarde. Bildungs -Anstalten. ) Rath. Justiz. des⸗Kredit. 5) Rath. Industrie im Arbeiten.
Vel Kultus 4) Rath. Land⸗
weitesten
Kassa
und oöffentl
inne und
K. Landesbehörden unter dei Statthaltereirath. Politische Landesregierung mit ihren Unt Studien -Direktorat. unteren
iterbehörden.
Instanzen. mit den nöthigen Rechnungs Kredits-⸗Abtheilungen. Landesbau-Direction, Handels ⸗Gremium 2. ꝛ20 K. K. Behörden unter den Ministerien. General ⸗ Kommando. Filialstaats- Kassen mit ihren Rechnungsbehörden. Staatsbauten und Eisenbahn-Direction c, ; Alle jene Verwaltungs-Organe, welche die dem Reichs Ministerium zugewiesenen Geschäfte im Lande besorgen, und deren unmittel aan Subor⸗ dinirung unter das Reichs- Ministerium nach den oben ausgesprochenen Grundsätzen nothwendig erscheint. Mosivirung? Die genaue Durchführung der Trennung in der Ercku= tiv⸗ Gewalt in * gleicher Weise wie in der gesetzgebendenn erscheint var aus nöoöthig, wenn nicht Stockungen und Kollistonen herbeigeführt wer
den sollen.
und
Landes ⸗Kassa