1848 / 55 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bedingungen, unter welchen die Sklaven freigelassen worden, nicht

ehalten habe. Die Lehrlingszeit, welche nach der Freilassung noch 9 Jahre dauern sollte, ward nämlich wegen der drohenden Haltung der Sklaven nach 4 Jahren schon aufgehoben. Ueberdies habe man anfangs, der Einwanderung Hindernisse in den Weg gelegt. Wenn er demnach die Pflanzer zum Schutze berechtigt halte, so könne er doch die Maßregeln der Regierung zu diesem Ende nicht billigen. Auf der einen Seite wären sie völlig ungenügend, um die Pflanzer vor Verderben zu schützen; auf der anderen wären die Opfer zu groß, welche der Staatsschatz dennoch bringen müsse. Er berechnete, daß schon im ersten Jahre ein Ausfall von 106,690 Pfd. St. erfolgen müsse. Herr Gladstone erklärte, daß er für Sir J. Pakington stim⸗ men werde, obgleich er einen unterscheidenden Zoll von 16 Sh. für viel zu hoch halte. Seiner Meinung nach thäte man am besten, die gegenwärtigen Zollsätze noch eine Zeit lang fortbestehen zu lassen. Herr Wilson war erstaunt, Herrn Gladstone so nach beiden Seiten reden zu hören. Er vertheidigte die Maßregeln der Regierung und glaubte, daß die westindischen Inseln bereits sich zu erholen anfingen. Die Berathung wurde dann auf heute vertagt. Zum Schluß erhielt Herr Charles Buller Erlaubniß zur Einbringung einer Bill zur Verbesserung der Armengesetze.

Im Oberh ause fragte Lord Stanley, ob die vom Grafen Mi⸗ rasol überbrachten Aufschlüsse auf irgend eine Weise in die Hände des Ministeriums gelangt wären. Lord Lansdowne begnügte sich zu sagen: seit die diplomatischen Verbindungen mit Spanien abgebrochen worden, hätte das Ministerium keine Mittheilungen empfangen, noch empfangen können.

Brüssel, 25. Juni. Herr von San Marzano, ehemaliger Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Sardinien und Bruder des Nuntius gleiches Namens, ist, als Nachfolger des Herrn von Montalto in der hiesigen sardinischen Gesandtschaft, in Brüssel an— gekommen.

Italien. Rom, 12. Juni. (A. 3.) Gioberti ist vorgestern von hser nach den Marken abgereist, um sich von dort aus nach Flo⸗ renz zu wenden. Er hat noch mancherlei Ovationen entgegennehmen müssen, an Demonstrationen der Gegenpartei hat es indeß auch nicht gefehlt. Die Republikaner, scheint es, sind es gewesen, welche ihn durch anonyme Briefe mit dem Tod bedroht haben. Einem dersel- ben war sogar die Zeichnung des für ihn bestimmten Dolches bei⸗ gegeben.

Der Kardinal Mezzofanti, welcher schwer erkrankt war, so daß man an seinem Aufkommen zweifelte, ist bereits auf dem Wege der

Besserung.

Rom, 13. Juni. (A. 3.) Die Wahl des Präsidenten der Deputirten-Kammer ist gestern glücklich zu Stande gekommen und auf einen Mann gefallen, welcher alle Eigenschaften in sich vereinigt, die ein so wichtiger Posten erheischt. Es ist dies der Advokat Giam· Battista Sereni aus Perugia, welcher an der dortigen Universität bis zum Jahr 1831 den Katheder der Rechtsgelehrtheit inne hatte, in jener verhängnißvollen Epoche aber von dieser Stelle ruhmreicher Thätigkeit weichen mußte. Durch das Interesse, welches er den da⸗ maligön Reform-Bewegungen zuwandte, hatte er sich Verfolgungen zugezogen, die während des ganzen vorigen Pontifikats angedauert haben. Er gilt für einen festen, unbeugsamen Charakter, der weder vor der bewaffneten Gewalt Furcht, noch mit dem Irrthum Mitleid hat. Er ist nicht blos sreisinnig, sondern auch edelmüthig, und zum Repräsentiren scheint ihn die Naur durch eine kräftige Stimme und scharfes Desinitionsvermögen gleichsam mit bewußter Absicht geschaffen zu haben. Jur Wahl des Viec-Präsidenten kam es gestern nicht. Sie soll heute vorgenommen werden. Die Zahl der anwesenden Mit⸗ glieder ist fortwährend klein und überstieg auch gestern die von 51 Köpfen nicht. Die Wahl der Vice⸗-Präsidenten ist in der heutigen Sitzung ziemlich rasch zu Stande gekommen; sie ist auf- den Grafen

Pepoli, der gestern schon für den Präsidenten 7 bis 8 Stimmen ge⸗

habt hatte, und auf Sturbinetti gesallen, so daß sich das Präsidium

zwischen die drei vornehmsten Städte des Landes theilt, indem Se⸗ reni Perugia, Pepoli Bologna und Sturbinetti Rom vertritt. Sereni richtete noch heute die . an die Kammern, Sympathieen für die in der Lombardei Kämpfenden zu wecken.

WMeteorologische Beobachtungen.

Nach einmaliger Beobachtung.

1848. Morgens Naechmittass Abends 26. Juni. 6 Uhr. 2 Ubr. 190 Ubr.

333, 92“ Par. 33 1, 02“ Par. 336, os“ Par. Quell wkrme 7,99 R. 11,s0 R. 4 15,7 R. 4 10,8? R. Fluss wärme 14,47 R. Thaupunkt. . ... . 10, 8 *. . 8, 60 n. 6,7 R. Boden wärme Dunstsättigun. 92 pCt. 57 pct. 71 pot Ausdünstuns Wetter regnig. Regen. halbheiter. Niederschlag O, 4 64* Rh. ,,, SW. SVW. VW. Würme wechsel - 16,2 Wolkenz⸗ug. ... . Ws v. 3 10,0 3 Tagesmitiel: 3 t, 6s!“ Par.. 4 12,77 n... 8,6 R... 73 pCt. Sw.

Luftdruck Luft wärme

Uönigliche Schauspiele.

Mittwoch, 28. Juni. Im Schauspielhause. 101ste Abonnements⸗ Vorstellung: Doif und Stadt, Schauspiel in 2 Abth. und 5 Alten, mit freier Benutzung der Auerbachschen Erzählung: „Die Frau Pro⸗ fessorin“, von Ch. Birch-Pfeiffer. Anfang halb 7 Uhr.

Donnerstag, 29. Juni. Im Opernhause. 7J2ste Abonnements⸗ Vorstellung. Die Oper, in welcher Frau L. Köster ihre letzte Gast— rolle ausführen wird, soll noch näher angezeigt werden.

HR er Iiäin er K öreSCe TOm 27. Mun.

H echsel- Course.

Brief. Geld. Amsterdam.... 1435 do. 250 1. 142 m J 300 Mu. 150 159 do. . 300 Mk. . 14953 London . 113. 6 256 hn k 300 Fr. . ö. * Wien in 20 Xr. .... 160 *I. 3 Mt. Augsburg.... 150 FI. / 101 Rreslau 100 Thlr. J

Leipzig in Courant im 14 TIr. Fass.. 100 Thlr. a8 Mt.

Frankfurt a. MI. südd. VW Mt. 1090 skRöl 3 Wacken

Hilandische Fonds . * fan dre / . Kommund l- Papiere nid elch Coumse.

zt. rief. Geld. Gem. St. Sebuld- Sah. 3* Seek. Präm. Sch. 833 HK. u. Nm. Scbuldv. 33 do. Lt. B. gar. do. 3. Berl. Stadt- Obl. Pr. BE-Antk. Sch Westpr. Efandbr. 5 w Grosah. Posen do. * do. do. 3 73 Ostpr. Pfandbr. 83 Pomm. do. * 8 87 Ausländische Fonds.

Petersburg

zt. Brief. Geld. Gem. Kur- u. Nö. Pfahr. 34 88 S7 Schlesische do 3 .

Friedrichad'r'or. And. Goldm. à Hib. Disconto.

Rues Hamb. Cert do. beilopeꝰ. 4.8. d0. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rths oh. Lst. lo. Poln. Schatz 0. do. do. Cert. L. A. 65 64. sSardin. do. 36 Fr.

Poln neue Pfdhr. do. Part 500 FI.“ do. do. 300 FI. Hamb. Feuer- Cas. do. Staats- Pr. Anl. Holl. 23 96 Int.

lcurh. Pr. O. 40 ib.

14

8

222

- -

Eisen kahn - Actienm.

Stamm- Actien. Hapilal.

Rein- Rrirag.

1847.

Der Reinertrag wird nach ersolgter Bekaunim. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 33 pCt. herz. Actien sind v. Staat gar.

Tages- Coins.

H/ Rechnung.

Kapital.

uss.

Prioritäts - Actien.

Tuges- Cotirs.

Zinss

Simmtliche Pröoritits-Actien werden dureh jährliche Verloosung a 100 pCt. amortis.

Berl. Anhalt Lit. A B. do. Hamburg do. Stettin -Starg. . do. Potsd. Magd. . . Magd. Halberstadt .. do. Leipziger 2. 50 0, 0001 t Halle- Thüringer g, 000,000 46 B. Cöln - Minden. . . . .... 13,000, 000 3 6575 6.

3 . 4666 noh / 15. 9. j, i5l, 290 4 1

3.500, 000 2 755. 76 va. 8, 000, 909 36 57

4.824, 0007 4 6 1 78

4. 000,000) 4 4 40

1.700, 090 /

4 do. do. L. B. 2001. 11 N. Bad. do. 35 FI. Fol. a. Pfabr. a. C. Sd.

Bonn - Cöln Disseld. Elberfeld .. 1.527, 0060 4 Steele Vohwinkel... 1,100, 000 WB be, Niederschl. Märkisch. 10, 000,000 375 61 bz. do. zweighahn 1,500,000 4 - . Oberschl. Lit, RN. 1,429,700 35, 72 6. do. Lit. B... 2,400,009 35 6 72 24 Cosel - Oderberg 1,200,000 4 Breslau - Freiburg ... 1,700,000 Krakau- OberschI.. .. 1,500, 000

Quitlungs - Bogen. Berl. Anhalt. Lit. B. Stargard - Posen , Brieg-Neisse .... .... Magdeb. Wittenb. . . . Aachen-Mastricht ... Thür. Verbind. Bahn

1

30 B. 29 geboten.

2, 500.000 5. 000,000 4, 900, 000 1. 100, 000 4.500, 000 4

2,750, 000

5. 600, 000

Ausl. Quittung bog. Ludw. Bexbach 24 FI. 1 5 Friedr. Wilh. -Nordh.

8, 525, 9000 4 8, C909, 0060 4 1

S. hh. 060

32 3 2 . bz.

Schluss- Course von Cöln-Minden 65. 6.

40 B. I 6. 70 X 39 6.

Berl. Anhalt 1,411, 800 do. Hamburg 5, 000, 000 do. Potsd. Magd. . . 2, 367, 200 do. do. . 3. 132, 800

Magdeb. Leipziger. , ,.

Hasie- Thüringer .... 4,000,009

Cöln - Minden 3, 674, 500

Rhein. v. Staat gar.. 1.492, 899 do. 1. Priorität. ... 2, 457, 259 do. Stamm- Prior. 1.250, 00

Düsseldorf Elberfeld. 1, 099,0.

Niederschl. Märkisch. 4, 175,000)

do. do. * 500,000 do.

T . o ., .

c - d- e-

& 8 e = . .

III. Serie. 2, 300, 000

do. Tweighahn / 152,000

do. do. 1418, 000 Oberschlesische .. 1, 276, 600 Cosel Oderberg 2569, 000 Steese - Vohwinkel... 325,900 Breslau - Freiburg. 400,000

8 n

r C=

853 .

* C n ö

1847

Ausl. Stamm-Act. 4, 000, 000

Bůrs en- Zinsen

!

Dresden-Görlitz .. Leipzig Dresden 4,500, 000 Chemnitz Risa 3, 000,000 Sächsisch Bayerische 6, 06,009 Kiel Altona Sp. 2, 950, 000 Amsterd. Rotter d. FI. 6, 500, 000 Mecklenburger Thlr. 4, 3600, 000

von Preussischen Bank-Antheilen 71

F.. Seer ir fene Tescũerinkt, Re GoGurse haben sich indefs gebessert, und besonders blieb die Stimmung

V Tchluss der Börse günstig.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 26. Juni. Louisd'or vollw. 1125 Gld. Poln. Papiergeld 877 und bez. u. Br. Desterreich. Banknoten 87 Br. Staats ⸗Schuldscheine 35 proz. 68 Br. Schles. Pfandbr. 36 proz. S9] bez., do. Lit. B. 4proz. 88. Br., do. 31 proz. 75 Br.

Poln. Pfdbr. neue 4proz. 814 bez. u. Gld., do. Partial-Loose a 300 Fl. 83 Gld.

Actien. Oberschl. Lüit. A. 33 proz. 723 Gld., dito Litt. B. Zr proz. 72 Gld. Breslau-Schweidn. Freiburg proz. 70 Gld., dito Prior. proz. 75 Gld. Niederschles. Märk. 3uproz. 62 Br., do, Priorit, 5proz. S5 Gld., do. proz. Ser. III. 78 Br. Krakau— Qberschl. proz. 30 Br. Friebrich⸗Wilhelms⸗ Nordbahn Zus.“ Sch. 4proz. 32§ u. am bez. u. Br. W 8 s Amsterdam 2 M. 1 . Hamburg a Visia 156. G. do. 2 M. 1191 6. London 1 Pfd. St. 6. 255 G Berlin a Vista Jr G. do. 2 M. 99 G.

Leipzig, 26. Juni. X. Dr. Part. Oblig. 89 G. Lei B. A. 150 Br. Leipz. Dr. E. A. 6 S867 G. Sächf. 6 Ii Bre sgt. Gg, Sä, Schl sit Br. Cbemmn; JRiesa 25. 6. , D. 2 * . . 1e . 3 Br. e . ö Q ) * 5 6. s. B. A. 82 G. Preuß. B.

London, 23. Juni. Cons. p. C. S3. a. 3. 83 31 8. I. 16 r * 3. 839. Züproz ugl. Fonds waren heute nicht so fest als gestern. J Fonds ist nichts gemacht worden. Eisenbahn-Actien In . rückgängigen Bewegung. 6

Markt Berichte.

Berliner Getraibebericht. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen 42 46s Rthlr. Roggen loco S4 pfs. 243 - 25 Rthlr. bez.

27 Sgr. 6 Pf, auch 20 Sgr.

23 Sgr. 2 Pf. und 1 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf.; Roggen 1 Rthlr.

Roggen Juli / Aug. 23 24 Rthlr. G. ö Sept. / Okt. 25 Rthlr. G.

S8S2pfd. 23 Rthlr. Hafer 48/52 pfd. 163 18 Rthlr. Gerste 21—23 Rthlr.

Rapps 50 Rthlr. bez.

Rübsen do.

Rüböl loco 97 Rthlr. G. „Juli / Aug. 9 Rthlr. „Aug. / Sept. 10 r Rthlr.

Sepf. / Okt. 107 1 Rthlr. Spiritus loco 16 Rthlr. bez,

ö Sept. / Okt. 16 Rthlr. Br.

Abgeber fehlen.

Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 26. Juni. Zu Lande: Weizen (weißer)! Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf, auch 1 Rthlr.

5 Sgr., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 2 Pf.; große Gerste 27 Sgr. 10 Pf.,

auch 27 Sgr. 6 Pf.; Hafer 23 Sgr. 9) Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.

Zu Wasser: Weizen 1 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., auch 1 RNthlr.

21 Sgr. 3 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf, auch 28 Sgr.

9 Pf.; große Gerste 1 Nthlre, auch 27 Sgr. 6 Pf.; Hafer 22 Sgr.

6 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 5 Sgr. lschlechte Sorte.) ; Sonnabend, den 24. Juni.

Das Schock Stroh 7 Rthlr., auch 6 Rthlr.; der Centner Heu

Stettin, 26. Juni. Seit 4 Tagen ist hier viel Regen gen fallen und kältere Witterung eingetreten. Sollte ersterer einige Zeit anhalten, wie von Diesem und Jenem auf Grund gewisser Witterungs- Erscheinungen befürchtet wird, würden nachtheilige Folgen für die be⸗ vorstehende Aerndte unausbleiblich sein. Der in, unserer Gegend ge⸗ schnittene und auf dem Felde liegende Rapps leidet bereits nicht un⸗ wesentlich.

Getraide. Weizen ist fortwährend sehr wenig zu haben und eher etwas höher gehalten, von 1 bis 46 Rthlr. für 124 bis 129 / 131pfd. gelbe Haare, doch dazu, außer für nöthigsten Bedarf, ohne allen Umfatz. Roggen in loco nach Qualität und Gewicht auf 22 a 24 Rthlr. gehalten. 22. Rthlr. für S1 Pfund pr. Schffl. be

zahlt, pr. Sept. Okt. 243 Rthlr. verlangt, 2 Rthlr. zu machen. Gerste, große noch nicht wieder am Markt, kleine auf 18 Rthlr. ge⸗ halten, in geringer Waare zu 15 Rthlr. verkauft. Hafer 14 a 16 Rthlr., nach Qualität zu haben. Erbsen, in bester Waare etwas ge⸗ fragter, auf 30 2 35 Rthlr, nach Qualität gehalten, für große Koch⸗ 32 Rthlr. geboten. . J

Samen. Für Winter- Rapps und Rübsen wird auf Lieferung im Juli /MAugust 50 Rthlr., August / September 55 Rthlr. geboten, wozu Abgeber fehlen. - .

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 22 222 96 bezahlt, aus zweiter Hand 22 B, pr. Juni Juli 223 96 gefordert. .

Rübsl etwas fester, in loco auf 9 Rthlr. gehalten, F. Sep⸗ tember Oktober 97 a n Rthlr. bezahlt und noch zu machen, in einem Falle regulirt zu 9. Rthlr.

Breslau, 26. Juni. Weizen, weißer 40, 44 bis 47 Sgr.; gelber 37, 41 bis 44 Sgr,;

Roggen 24, 27 bis 30 Sgr.

Gerste 22, 24 bis 27 Sgt.

Hafer 18, 19 bis 21! Sgr. .

Rapps 53 Sgr., diese Woche zu liefern, bezahlt.

Spiritus noch immer flau und mit 83 bis Sen— Rthlr. bezahlt.

Rüböl 95 .

Zink unverändert. ;

9 Begehr nach Roggen war heute etwas größer, daher der⸗ selbe besser bezahlt wurde; Weizen ging aber zurück.

Mit der heutigen Nummer des Staats-⸗-An⸗ zeigers . Hehe a9 und 50 der Verhandlun— gen zur Vereinbarung der Preuß. Verfassung aus⸗ gegeben.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdrucherei.

Beilage

307

Mittwoch den 28. Juni.

Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

Z3nhalt. Deutschland. Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Einleitung des Be—

richts des Verfaffungs⸗Ausschusses der lonstituirenden National⸗Versamm⸗

lung über die Grundrechte des deutschen Volks. Entwurf der Grund-

rechte des dentschen Volks. . ö Eisenbahn⸗Verkehr.

Chemnitz Riesaer Eisenbahn. Die englischen Post⸗Ueberschüsse.

6 * 141 * ] ;

Bundes- Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 25. Juni. (D. 3.) Einleitung des Berichts des Verfassungs-Ausschusses der konstitui⸗ renden National-Versammlung über die Grundrechte des deutschen Volkes. Die erste Frage, mit welcher der von die⸗ ser hohen Versammlung bestellte Verfassungs-Ausschuß sich zu beschäf⸗ tigen hatte, war die: Welcher Theil des Verfassungswerkes von ihm zuerst in Angriff zu nehmen sei. Innere und äußere Gründe, auch in zahlreichen Anträgen von Abgeordneten hervorgehoben, führten zu dem bald gefaßten Beschluß, mit der Fesistellung der allgemeinen Rechte, welche die Gesamn fassung dem deutschen Volke gewähr⸗ leisten solle, den Anfang zu machen. Ber Entwurf, welchen der Aus⸗ schuß sich gegenwärtig J vorzulegen beehrt, ist das Ergebniß der in demselben geführten ndlungen. Er ist ein selbstständi⸗ ges Werk, wenn auch die zum Theil sehr schätzbaren Vorarbeiten Anderer dankbar dabei benutzt worden sind. Auf schon bestehende Verfassungs-Gesetze ist natürlich die gebührende Rücksicht genommen, und namentlich aus der belgischen ing, die sich in schweren Zeiten der Gefahr bewährt hat, Manches entlehnt worden. Ein Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über Verhältnisse, welche zum Theil auch vom Verfassungs-Ausschusse behandelt wor den sind, ist leider so spät eingegangen, daß er von dem letzteren und selbst von dem Berichterstatter, dem die möglichste Beeilung zur Pflicht gemacht war, nicht mehr benutzt werden konnte.

Im Allgemeinen erkannte der Ausschuß es als seine Aufgabe, diejenigen Grundrechte klar und hestimmt aufzustellen, deren verfas⸗ sungsmäßige Anerkennung das deutsche Volk zu erwarten befugt ist. Auf leere Theoricen ünd willkürlich ersonnene Systeme durfte dabei freilich keine Rücksicht genommen werden; es kam darauf an, nur das wirklich Erprobte zur Geltung zu bringen und aus dem reichen Stoff des Möglichen und Wünschenswer⸗— then dasjenige herauszufinden, welches unserer Volksthümlichkeit, un⸗ seren gegenwärtigen Bedürfnissen entspricht und unserer nationalen Entwickelung die beste Förderung und Sicherung verheißt. Denn nicht blos auf die nächste Zukunft durfte unsere Sorge gerichtet sein; das Verfassungswerk, welches jetzt unternommen ist, soll ja die Ein⸗ heit und Freiheit Deutschlands, das Wohl des Volkes für die Dauer begründen. Es soll einen großen Wendepunkt in der deutschen Ge⸗ schichte bezeichnen und auch fär späte Geschlechter sich noch segens— reich erweisen. Das kann dann mit Zuversicht erwartet werden, wenn auch jene Volksrechte dem sten Bau eines einheitlichen, nationalen Staatswesens als dessen Bestandtheile eingefügt und jeder einseitigen Einwirkung des Partikularismus und der Sonderinteressen entzogen werden.

Bei dieser Höhe der Aufgabe war es aber unvermeidlich, mit großen Prinzipien in eine Menge Son Zuständen und Verhãältnissen reformirend einzugreifen, denen altes Recht und Gewöhnung zur Seite stehen, und denen unter gewissen Voraussetzungen und in be⸗ schränkten Kreisen auch die inner ründung nicht unbedingt abge⸗ sprochen werden kann. In diesei zinsicht galt es, mit Mäßigung zu verfahren und nur dasjenige unerbittlich zu entsernen, was sich dem großen Werk der nationalen und staatlichen Wiederherstellung feindlich entgegenstellt oder R och gefährlich erweist die besonde⸗ ren Einrichtungen und Gebräuche aber, welche sich in ihrer beschränk ten Geltung friedlich zum Ganzen en, ungefährdet bestehen zu lassen. Diese Mäßigung hat der Ausschuß in seinen Beschlüssen festzuhalten gesucht, und namentlich, wenn es sich von der Aufhebung rechtlich begründeter Besugnisse der P versonen handelte, hat er ernstlich erwogen, ob und inwien ei solche e hne den Vorbehalt einer Entschädigung rechtfertigen lasse. hda, wo es auf die Aufstel⸗ lung neuer Prinzipien ankam, hat en nich lassen, sich die Frage vorzu⸗ legen, ob auch jeder daraus entspringende llgesatz sicher übersehen werde, und in einigen wichtigen Fällen hat er sich lieber begnügt, nur einzelne Satzungen außunehmen, al allgemeines Prinzip, dessen Wirkung nicht zu berechnen schien, auszusprechen.

An eine 'systematische Vollständigkeit ist aber bei der Ausarbei⸗ tung des Entwurfs natürlich nicht gedach den; es kam nur darauf an, das Nothwendige aufzunehmen. Im Einzelnen konnte es frei⸗ lich in dieser Hinsicht an einer Verschiedenheit der Meinungen nicht fehlen, und manche der eingebrachten Minoritätsgutachten sind nicht deswegen nothwendig geworden, weil die Mehrheit verschiedener An⸗ sicht war, sondern nur weil sie dafür hielt, die betreffende Vorschrift gehöre nicht unter die Grundrechte des Vr Enzelnes ward der Landes- und Reichsgesetzgebung, Anderes wieder späteren Theilen der Gesammtverfassung vorbehalten; zuweilen freilich schien der Ge⸗ genstand weniger der Gesetzgebung, als der Thätigkeit der Regie⸗ rungsgewalt, welche zum unmittelbaren Handeln berufen ist, anzu⸗ ehören.

. In diesem Sinne die ihm gestellte Aufgabe erfassend, ist der Ausschuß stets bemüht gewesen, diejenigen Normen aufzusinden, welche geeignet sind, der freien und kräftigen Entwickelung unseres Volkes ihren Weg zu ebnen und zu sichern. Es wäre in mancher Hinsicht wünschenswerth gewesen, wenn der Ausschuß sich dabei auf die mehr vorschauende Thätigkeit der Gesetzgebung hätte beschränken, sich nur mit dem, was gelten soll, hätte beschäftigen können, ohne so oft ge⸗ nöthigt zu sein, auch dassenige zu beachten und mit seinen Verfügun⸗ gen zu erfassen, was nicht mehr gelten soll. Allein in dieser freien Weise durfte nicht immer verfahren werden; dazu ist der deutsche Rechtsboden noch zu wenig geebnet. Zuweilen war es unerläßlich, einzig und allein die Aufhebung einer Emrichtung oder eines Rechts⸗ verhältnisses auszusprechen, ohne daß etwas Neues an die Stelle zu kommen brauchte; manche Satzung wiederum ist dadurch, daß sie vom Gesetzgeber ausgesprochen worden, noch nicht verwirklicht. Es bedarf der Vorbereitung, der Vermittelung zwischen dem neuen Rechte und dem, was früher gegolten hat. Durch diese Einflüsse ist der vorgelegte Entwurf in seiner Fassung mannigfach bestimmt und bedingt worden;

er ist weniger kurz und klar, als es zu wünschen gewesen wäre. Aber die Bedeutung der Sache mußte den formellen Anforderungen vorgehen. . ĩ

Noch aus einem anderen Grunde ist es nothwendig, auf die so eben berührten Umstände besonders aufmerksam zu machen. Mag nämlich später beschlossen werden, die hier zusammengefaßten Volks⸗ rechte nur als Theil der Gesammtverfassung erscheinen oder sie für sich allein sofort in Wirksamkeit treten zu lassen stets wird die Frage sich aufdrängen, in welcher Weise für ihre Vollziehung zu sor— gen sei. Dabei wird sich denn die verschiedene Natur der einzelnen Gesetzesvorschriften bemerklich machen: einzelne können sofort ins Le⸗ ben treten, andere bedürfen dazu einer weiteren Vorbereitung, die wieder, je nachdem die Thätigkeit der Centralgewalt oder der Re⸗ gierungen der Einzelstaaten dafür in Anspruch zu nehmen ist, eine derschiedene sein wird. Der Ausschuß hat sich mit dieser Frage be—⸗ schäftigt, sie aber vorläusig auf sich beruhen lassen. Denn ehe diese hohe Verfammlung über den ganzen Entwurf verhandelt hat und der Inhalt des künftigen Gesetzes feststeht, läßt sich über das, was zur Vollziehung nöthig ist, noch nichts bestimmen.

Dieses glaubte der Ausschuß einer hohen National-Versamm— lung bei der Uebergabe des Entwurfs, zur Verständigung vortra gen zu müssen. In der folgenden Erörterung wird nun der In halt desselben näher erwogen werden, und zwar in der Art, daß die einzelnen Vorschriften nach der Reihenfolge der Artikel, so weit es für das richtige Verständniß und zur Vorbereitung der Debatte nütz lich erscheint, betrachtet und die Gründe, welche zu ihrer Fassung be⸗ stimmt haben, angegeben werden. Abweichende Ansichten einzelner Mitglieder werden theils in den Verhandlun en hervortreten, theils ergeben sie sich aus den mitgetheilten Minoritäts⸗ Gutachten.

Entwurf der Grundrechte des deutschen Volkes. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der dentschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.

Art. J. S. 1. Jeder Deutsche hat das allgeme ne deutsche Staats

bürgerrecht. Vie ihm kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Das Recht, Versammlung zu wählen, übt er da, wo er zur Zeit seinen Wohnsitz a n, enlsche darf an jedem Orte eines deutsche Staates Aufenthalt nehmen, sich niederlassen, Grundeigenthum er werben, Kunst und Gewerbe treiben, das Gemeindebürgerrecht ge winnen gen des betreffenden Staates, bis ein Reichssesetz die z ischen den Gesetzen der einzelnen Stagten noch obwaltenden Verschiedenheiten völlig ausgleicht. S. 3. e me in das tsbürgerthum eines deuischen Staates darf keinem unbescholtenen Deutschen ver— weigert werden. S5. 4. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht statffinden. 5. 5. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.

Art. II. §. 6. Alle Deutschen sind gleich vor dem Gesetze. Standes-Privilegien finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Tie Wehrpflicht ist für Alle gleich. 5. 7. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Nie⸗ mand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme⸗ gerichte sollen nie stattsinden. Die Verhaftung einer Person soll außer im Fall der Ergreifung auf frischer That nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhastung oder spätestens innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhafteten vorgewiesen werden. 8. 8. Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung barf nur auf Grund eines richterlichen Befehls vorgensmmen werten. Dieser Be⸗ fehl muß sofort oder spätestens innerhalb der nächsten 21 Stunden dem Betheiligten vorgewiesen werden. Für die Verhaftung in einer Wohnung finden keine besonderen Beschränkungen statt. S. 9. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet; die bei strafgerichtlichen Untersuchun⸗ gen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Die Beschlagnahme von Briefen und Papie⸗ ren darf nur auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden. §. 10. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort und Schrift seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf weder durch Censur, noch durch Konzessionen oder Sicherheitsstellungen beschränkt werden. Ueber Preßvergehen wird durch Schwurgerichte geurtheilt.

Art. III. §. 11. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. S. 12. Jeder. Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Neligion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit be⸗ gangen werden, sind nach, dem Gesetze zu bestrafen. s. 13. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staats⸗ bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbür⸗ gerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 5. 14. Neue Religions Gesellschasten dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es, nicht. S. 15. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichleit gezwungen wer ben. S. 16. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civil - Aktes abhängig; die kirchliche Trauung kann erst nach der Vollziehung des Civil-Aktes stattfinden. ö

Art. 1V. 8§. 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. §. 18. Unterricht zu ertheilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen, steht jedem unbescholtenen Deutschen frei. S5. 19. Für den Unter richt in Volksschulen und niederen Gewerbsschulen wird kein Schul⸗ geld bezahlt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Bildungs⸗ Anstalten freier Unterricht gewährt werden. S, 29. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszu— bilden, wie und wo er will.

Flrt. V. 8. 21. Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Land— stände und in den geeigneten Fällen an die Reichsversammlung zu wenden. Dies Recht kann sowohl von Einzelnen als von Mehreren im Verein ausgeübt werden. 8. 22. Jeder hat das Recht, öffent⸗ liche Beamte wegen amtlicher Handlungen gerichtlich zu verfolgen; einer vorgängigen Erlaubniß der Oberbehörde bedarf es dazu nicht. Die Verantwortlichkeit der Minister ist besonderen Bestimmungen vorbehalten.

Art. VI. S§. 23. Die Deutschen haben das Recht, sich fried⸗ lich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen, unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicher⸗ heit verboten werden. 8. 21. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maß⸗ regel beschränkt werden. . .

Art. VII. 5§. 25. Das Eigenthum ist unverletzlich. s. 26. Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und nach vorgängiger gerechter Entschädi⸗ gung vorgenommen werden. 5. 27. Alle guts⸗ und schutzherrlichen Gruͤndlasten, Zehnten, ländliche Servituten, so weit diese letzten der

e,, g deutschen Reichs—

vorerst unter denselben Bedingungen, wie die Angehöri⸗

. ;. die Lande

.

werden. §. 33.

Art. VIlf. 5. 34. Al 1

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entfernt werden. Kein Richter darf wider s

(Der Richter darf wider seinen Willen nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen in Ruhestand versetzt werden). 8. 37. Das Gerichts⸗ verfahren soll öffentlich und mäͤndlich sein. 5. 38. In Strafsachen gilt der Anklage-Prozeß. Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwere⸗ ren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen. S. 39. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfah⸗ rung durch Männer aus dem Volke geübt oder mitgeübt werden (Handelsgerichte, Fabrikgerichte, Landwirthschaftsgerichte u. s. w). §. 40. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt sein. 5. 41. Die Verwaltungs-Rechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen ent⸗ scheiden die Gerichte. 8. 42. Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in jedem deutschen Lande gleich den Erkenntnissen der Gerichte dieses Landes vollziehbar.

Art. IX. 5. 43. Jede deutsche Gemeinde hat als Grund⸗ rechte ihrer Verfassung: a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter, 3 die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeinde-Angelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei, c) die Veröffentlichung ihres Gemeinde⸗ Haushaltes, ) Oeffentlichkeit der Verhandlungen, so weit die Rück⸗ sichten auf besondere Verhältnisse es gestatten, e) allgemeine Bürger⸗ wehr. Die Ordnung der Bürgerwehr und ihr Verhältniß zur all— gemeinen Wehrpflicht wird ein Reichsgesetz bestimmen. 8. 44. Je⸗ des Grundstück muß einem Gemeindeverbande angehören. Beschrän⸗ kungen wegen Waidungen und Wüsteneien sind der Landesgesetzge⸗ bung vorbehalten.

Art. X. 5. 45. Jeder deutsche Staat muß eine Verfassung mit Volksvertretung haben. 5. 46. Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung und der Besteuerung. Die Minister sind ihr verantwortlich. Die Sitzungen der Stände⸗ Versammlungen sind in der Regel öffentlich. ;

Art. XI. S§. 47. Den nicht deutschredenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, na⸗ mentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der Literatur, der in⸗ neren Verwaltung und Rechtspflege.

Art. XIf. S. 18. Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde

steht unter dem Schutze der deutschen Nation.

C isenbahn⸗Verkehr. GChemnitz⸗Riesaer Eisenkahn. Verhandlungen der außerordentlichen General⸗ Versammlung am 22. Mai 1848.

Als Unterlage für die Verhandlungen diente zunächst die Mit⸗ theilung des Direktoriums an die Actionaire vom 12. Mai 1848, in welcher nachfolgende verschiedene, die Unterstützung des in seiner Ausführung unterbrochenen Unternehmens bezweckende Anträge an die Staatsregierung vorgeschlagen worden waren: Die hohe Staats- Regierung möge entweder a) der Gesellschaft die eigene Beschaffung des noch benothigten Baukapitals dadurch möglich machen, daß sie die Annahme der verzinslichen Schuldscheine in Appoints zu 10 Rthlr. bei Zahlungen an Staatekassen gestatte und auf diese Weise zugleich zu Gunsten der verletzten Inhaber von Schuldscheinen Serie . die ursprüngliche Geltung derselben wieder herstellen, oder b) den Rest des Baukapitals aus Staatemitteln als verzinsliches Darlehn gegen prioritätische Sicherheit vorschießen, oder endlich c) unter Zustimmung der Stände die Actien-Gesellschaft ihrer bedrängten Lage durch ir⸗ gend welche mit dem Staatswohle vereinbare, auf die Grundsätze bes Nechts und der Billigkeit begründete Maßregeln entheben und die baldige Vollendung der Bahn sicher stellen.

Nach Eröffnung der Verhandlung über diese Vorschläge erklärte der anwesende Vertreter des Staats- Antheils, daß er seiner In⸗ struction gemäß gegen sämmtliche Anträge und zwar gegen den letz⸗ teren wegen seiner Allgemeinheit und Unbestimmtheit stimmen werde.

Bei dieser Lage der Sache sind nun aus den weiteren Verhand- lungen der General⸗Versammlung folgende Beschlüsse hervorgegangen: 1) mit 477 gegen 22 Stimmen: das Direktorium und der Ausschuß möge sofort mit der Regierung wegen Uebernahme der Bahn in Un⸗ terhandlung treten, hierbei die möglichst günstigen Bedingungen zu erzielen suchen und das Ergebniß einer anderweit einzuberufenden General? Versammlung zur Entschließung anzeigen; 2) gegen die Stimme des Vertreters des Staats-AUntheils, aber von allen übrigen Actiongiren einstimmig: bei der Staats-Regierung das allgemeine

Gefuch zu stellen, unter Zustimmung der Stände die Actien⸗Gesell⸗ schaft ihrer bedrängten Lage durch irgendwelche mit dem Staats⸗ Wohle vereinbare, auf die Grundsätzt des Rechts und der Billigkeit begründete Maßregeln zu entheben und die baldige Vollendung der Bähn sicher zu stellen. 3) Mit 3582 gegen 20 Stimmen: das Di⸗ rektorium und den Ausschuß dahin zu instruiren: zinebare Vorschüsse aus Staatskassen nur dann anzunehmen, wenn das Unternehmen da⸗ durch bis zu einem mit dem Juteresse der Actionaire zu vereinbaren— den Ziele geführt werden kann. I Ferner gab die General⸗Ver⸗ sammlung ein simmig die Erklärung zu Protokoll: wie sie zwar nach der heutigen Beschlußfassung die in der Vorlage aufgestellten . (a. b. e) für erledigt erachte, dem Direktorium aber anheim g⸗ 2 von den heute zur Sprache gebrachten Vorschlägen bei den Unter

handlungen mit der Staats- Regierung Gebrauch a, . Firefto⸗

* . 9 . An

lich genehmigte die General ⸗Versammlung auf ag

. daß gu nach den SE uten Kiegdᷣ 22 . General⸗Versammlung bis zu anderweiter eran