1848 / 57 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

72 ——

do. v. Rthsoh. Lst. . 92 .

sere guten interngtionalen Beziehungen in keiner Weise verändert. Unsere offiziellen Beziehungen mit der französischen Republik sind auf gegenseitiges Wohlwollen begründet. Von allen Seiten haben wir Beweise der Sympathie und Achtung empfangen. K

Wichtige Gesetze haben die letzte Session bezeichnet. Der Kreis der politischen Rechte ist beträchtlich erweitet worden, und die erste Anwendung der Wahlreform hat bewiesen, daß Wir der Weisheit der Nation nicht zu viel vertraut hatten. . . .

Die Organisation der Bürgergarde wird mit Eifer fortgesetzt. Der ausgezeichnete Geist der Bevölkerung erleichtert dieselbe und sichert den Erfolg. =

Die Umstände haben dem Lande außerordentliche Lasten aufer⸗ legt. Es hat die Nothwendigkeit derselben eingesehen und sie muthig ertragen. Durch Hülfe der in der letzten Sitzung votirten finanziel— len Maßregeln ist unsere patriotische Armee auf einem achtungswer⸗ then Vertheidigungsfuß erhalten worden. Wir haben die Arbeit zu unterhalten gesucht. Die Staatskasse hat alle ihre Verpflichtungen treu erfüllen können. Die Last der schwebenden Schuld hat aufge⸗ hört, auf dem Kredit zu lasten. Die Zukunft wird die Opfer der Vergangenheit belohnen. .

Die für außerordentliche Bedürfnisse bestimmten Subsidien sind nur bis zum 1. Sept. votirt worden. Aber Dank, der weisen Vor⸗ sicht, die wir in unseren Ausgaben angewandt haben, wird die Auf⸗ legung neuer Lasten nicht nothwendig sein, und wenn nicht unvorher— gesehene Verwickelungen Hindernisse in den Weg legen, werden die bewilligten Kredite bis zu Ende des Jahres ausreichen.

Alle unsere Anstrengungen, meine Herren, müssen dahin gerich— tet sein, Belgien in einer guten finanziellen Lage zu erhalten. Darauf ruhen zum großen Theile seine Stärke und seine Sicherheit. Das Normal-Budget der Ausgaben wird vermindert werden. Meine Ne gierung ist entschlossen, nach und nach wirksame Ersparnisse einzu führen.

Mehrere Steuern müssen in ihren Grundlagen verändert werden. Wir werden die Rücksicht nicht aus den Augen verlieren in der Ver theilung derselben, die diejenigen verdienen, die ihren Unterhalt allein durch ihrer Hände Arbeit verdienen. Wir werden mit wahrer Sorg⸗

falt fortfahren, alle geeigneten Maßregeln zu ergreifen, um die Zustände der arbeitenden Klassen zu erleichtern und zu verbessern.

Wir durchschreiten eine von schweren Prüfungen für die euro⸗ päische Gesellschaft erfüllte Epoche. Belgien wird sich von dem wei⸗ sen und sicheren Wege, den es betreten, nicht abwendig machen lassen. In glücklicher Vereinigung hat es die Stabilität mit dem Fortschritt, die Ordnung mit der Ausübung aller seiner Freiheiten zu verbinden gewußt. Um sich auf diesem Wege zu erhalten, um mit Erfolg ihre Mission des Friedens und der Arbeit auszuführen, genügt es der Nation, Glauben an sich selbst zu haben und einig zu bleiben. Sie, meine Herren, die Sie der treue Ausdruck ihrer Gefühle und ihrer Wünsche, Sie, die Sie die Träger ihrer theuer⸗ sten Interessen sind, Sie werden ihren Erwartungen würdig ent⸗ sprechen. Sie werden der Regierung den wohlwollenden Beistand zulommen lassen, den sie bedarf, um ihre schwierige Aufgabe zu er füllen, und unsere vereinten Anstrengungen werden sich wiederum wohl um das Land verdient machen.“

Diese Thronrede wurde mit unendlichem Beifalls⸗Jubel. aufge- nommen, welcher nicht eher nachließ, als bis der König mit seiner Familie den Saal verlassen hatte. Die Sitzung wurde um 15 Uhr geschlossen.

Italien. Nom, 17. Juni. (A. 3.) Kaum war die Nach—⸗ richt von der Capitulation von Vicenza hier eingetroffen, als der Po— lizei⸗Minister einen Tages⸗Befehl ergehen ließ, demzufolge die aus zem Venetianischen zurückkehrenden Carabinieri augenblicklich durch die im Staat zurückgebliebenen Polizei⸗-Soldaten abgelöst werden sollen.

Ein am 12ten erlassenes Bekret verbietet die Cumulation von Regierungs-Aemtern; wer von letzteren mehrere besitzt, soll nur ein von ihm selbst gewähltes behalten bürfen.

Mamiani hat beschlossen, die päpstlichen, von Vicenza zurückkeh—⸗ renden Truppen, die sich italienischen Blättern zufolge auf 9920 Mann belaufen, ins Piemontesische zur Besetzung der dortigen Festungen zc. zu senden und dadurch dem Könige Karl Albert das Herausziehen von eben so viel Piemontesen nach der Lombardei möglich zu machen. Die Deputirten-Kammer hat auf die Kunde von Vicenzas Einnahme

.

am 16ten in einer außerordentlichen Sitzung beschlossen, das Vater⸗ land wolle mit aller Kraft den Krieg fortsetzen, bis Italien seine na⸗ türlichen Gränzen wieder erreicht habe; die bei Vicenza mitkämpfen⸗ den Schweizer seien zu italienischen Bürgern aufgenommen, das Mi⸗ nisterium werde eingeladen, so bald als möglich der Kammer einen Gesetzvorschlag wegen der für die Fortsetzung des Krieges nöthigen Gelder vorzulegen; dem gegenwärtigen Ministerium sei ein Ver⸗ trauens⸗Votum gewährt.

Der Nückzug der Neapolitaner wird von unbefangenen Augen zeugen als kläglich geschildert. Waffen-, führer⸗ und mittellos hatten sie den Kirchenstaat wie ein Heuschreckenschwarm durchstrichen und namentlich in der Umgegend von Pesaro viel geraubt und geplündert. General Pepe hatte die Kriegekasse an sich genommen. a.

Auf dem Quirinal sind die prachtvollen Geschenke des Groß herrn an Pius IX. ausgestellt. Die sechs dazu gehörigen Rosse sind noch im Lazareth in Livitavecchia. Die Brillanten jenes Sattelschmucks werden auf 80, 000 Scudi veranschlagt.

Königliche Schauspiele.

Freitag, 30. Juni. Im Opernhause. T2ste Abonnements Vorstellung: Die Hochzeit des Figaro, Oper in 4 Abth., mit Tanz, Musik von Mozart. (Jrau Louise Köster: Die Gräfin, als vor— letzte Gastrolle.) Anfang halb 7 Uhr. ö

Zu dieser Vorstellung werden. Billets zu folgenden Preisen ver— kauft:

Ein Billet im Parquet, zur Tribüne und in den Logen des zweiten Ranges 20 Sgr.; ein Billet in den Logen des ersten Ran⸗ ges und im ersten Balkon daselbst 1 Rthlr.; ein Billet im Parterre, in den Logen und im Balkon des dritten Ranges 15 Sgr.; ein Billet im Amphitheater 75 Sgr.

Sonnabend, 1. Juli. Im Schauspielhause. 103te Abonnements Vorstellung: Die Karlschüler, Schauspiel in 5 Akten, von Laube.

M er R n

H örSCO YO 29.

„zn s.

i echsel - Course.

Brief. Geld. Amsterdam... ö . 250 FI. RK ur 113 do. 5 II. 2 M.. IIamburg .. . . 300 Mh. Kurz 40. ö 300 Mie. 2 Mt. Londou .. 1ñL8t. 3 Ye. 300 Er. 2 Mt. 150 FI. 2M. lõ0 EFI. 2 Mt. 100 TUI. 2 Me 8 Tage 2 Mt 2 Me. 3 Wocken

Wien in 20 Xr. . ... K Breslau 100 1c.

hl .

10041. 100 ski,

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss..

Frankfurt a. M. süd.

Hetersburg .... Inländische Honds, P fundbrie/s-, Komsmintdl= HPœpiere und

C ell Corn se. hrief. Geld. Gem. Ef. Brief. Geld. Gem.

Kur- u. Nm. fbr. 3 Schlesische do. 3*

26. St. Sehuld- Sch. 39 Seeh. Prüm. Seh. HK. u. Nm. Sehuldv. 3 do. Lt. Iz. gar. 40. 3 5 Berl. Stadt- Obl. * . Pr. UK- Auth. Sch - Westpr. Pfandbr. 3 ö Gros ab. Posen do. ö do. 2 Hie dric herr.

Ostpr. Pfandbir.

Fomm. do.

n

And. Gοldui. à 2

Piscouto.

Aus laß tlis Cb Fonds.

Russ Hamb. Cert q 5 do. heillope3 4.8. 5 J do. Part 500 FI.

do. do. 1. Anl. 4 ? = do. do. 300 FI. - 4 do. Stiegl. 2. 14. A. 4 735 74 31 do do. 5. A. 4

Poln. neue ' fdhr. 4 / 4

IlIauib. Feuer- (as.

do. Stants-Hr. Anl.

oll. 2 ò jut. 2 do. Polu. Schatz 0. 4 56 . 53) 5 1 lCLurh. Ir. O. 60 1b. - ö do. do. Cert. L. A. . 66 Sardin. do. 36 Er. do. do. L. B. 200FI. 11 N. Ead. do. 35 rI. Pol. a. Pfdbr. a. C. 4 814

E üs en Hahn - AC Hin.

Slamm- Actien. A apilal.

Tages - Coumns.

1822.

Der Reinertrag wird nach erlolgter Bebanntm in der dazu Lestimmten Rubrik aus gesiill * Die mit 34 pCt. bez. Actien sind v. Ffaat gar. *

Rein- Ertrag

Prioritä l s- Actiien. Aupilal. / J

Sämmüliche Prioritits-Actien werden dureh jährliche Verloosung 2 100 pt amortis

Berl. Anhalt Lit. A B. do. Hamburg do. Stettin - Starg. . do. Potsd. Magd. .. Magd. Halberstadt .. do. Leipziger Ilalle- Thüringer Göäöln Minden. 49 Bonn - Cöln Düsseld. Elberfeld. Steele - Vohwinkel. .. Niederschl. Märkisch. do weighalin Oberschl. Lit. A. do in, B. Cosel - Oderberg Breslau - Freiburg . .. Krakau- Oberschl. . . .

3,500,000 8, 000, 0900 4, 824, 000 4, 000,009 1,700,000 2.300, 000 9, 000,000 13,000,000 1,500,900 1.151.200 14527, 000 1,100,000 10,000,000 1.500, 900 1,429, 700 2, 400,000 * 1.200, 000 1.700, 000 1,503, 000

—— r * 8

Qꝛtllung S - Hog en. Berl nhalt, . B. Stargard - Posen Berg. Märk.

Brieg Neisse. Magdeb. Wittenb. . . . Aachen-Mastricht Thür. Verbind.-Bahn Amtl. Quit lungshog. Lu dv. Bex bhacsi 24 EI. the, 26 IJ. Friedr. Wilh. Nordhb.

2, 500, 000 5, 9600, 000 1, 000, 9000 1. 100,000 2.750, 000 5, 660, 000

8. 525, 900 ( 8, C00, 9000 80 8, O00, 000 4 85 32

*

Schluss -Course von Cöln- Minden 65 é

4, 500, 000 407 tz. 6. 70 , 39 0. 40

I. 411, Sgo0 4 5,000,000 475 266 7,209 4

Berl. Anhalt. . do. Hamburg do. Potsd. Magd. . . do. do. 3, 132, 8090 5 Magdeb. Leipziger .. is, 0h 4 Haste- Thüringer... 4, 000, 000: Göln-Minden? ...... 3 674. 500 4 Khein. v. Staat gar.. 1.492, 900 3; 6 1 tnt, O . do. Stamm- Prior. . 1, 250,000 4 Düsseldorf-Elberseld. 1,400,090 4 Niederschl. Märkisch. 4, 175, 000 4 do do. 3, 500. 000) 5 do. III. Serie. 2, 300, 000 5 do. vVweigbahn 152,000 4 do do. 118,000 5 Oberschlesische 1,276,600 4 Cosel · Oderberg 250, 000 5 Steele Vohwinkel

325,000 5 Breslau - Freiburg. 100,900 4

. ; Ausl. Stamni- Act.

8

Dresden-Görlitz .... 6, 000,009 4 Leipzig- Dresden l, 500, 000 1 ,, ,,, 3, 900, 000 4 Sächsisch-Bayerische 6, On, 000 4 Kiel Altona . .... Sp. 2, 050, 000 4 Ansterd. Rotterd. FI. 6, 560, 000 4 Mecklenburger Ihlr. 4,3u0, 090 4

P

von Preussischen Bank-Antheilen

Im Actien - Geschäft war es heufe zee lebhaft, und die

Course sind bedeutend gestiegen

Besonders beliebt

scheine ebenfalls höher bezahlt, und Bank- Antheile über 2 IH gestiegen.

blieben Oberschlesische und Berlin- Anhalter Actien Fit

ö Staats - Schuld

Auswärtige Börsen.

Breslau, 28. Juni. Louisd'or vollw. 1123 Gld. Poln. Pa⸗ piergeld 87 Gld. Oesterreich. Banknoten 8714 und 87 bezahlt und Br. Staats- Schuldscheine 3iproz. 687 Glo. Schles. Pfandbr. Z hproz. 90 bez. und Gld., do. Lit. B. 4proz. 8S9ę und bez. und Br., do. Zh proz. 76 Br.

Poln. Pfdör. neue 4 proz. 84! bez. zi. 8 hi r. neue 4 proz. S] bez.,

Actien. Oberschl. Lit. A. 3 proz. 725 Gld., do. Priorit. proz. 75 Gld., do. Ii. . proz. 72 Gld. Breslau⸗-Schweidn. Freiburg proz. 71 Gld., do. Priorität. proz. 75 Gld. Nieder schles. Märk. h proz. 601 Gld., do. Priorit. proz. 85 Gld., do. proz. Jer. III. 78 Br. Arafan - Dherkchl⸗ proz. 30 Br. Fried⸗ rich⸗Wilhelms⸗Nordbahn Zus. Sch. proz. 327 Gld.

Wien, 2. Juni. Met. proz. 68 Zproz. 40. Anl. 34: 110. 395 6. Nordb. 96. ö Mail. 60: Livorno 627. Pesth 59. B. A. 1005. J

Leipzig, 28. Juni. L. Dr. Part. Obli k B. A. 156 Br. Leipz. Dr. E. A. 36583. 66 Lin Bayer 71 Br. Sächs. Schles. 61 Br. Chemn. Riesa 25 Be ; J. Zitt, 21 Br. Magdeb. Leipz. 151 Br. Berl. inh. X. 75 Be, do B. 73 Br. Alt. Kiel. 80 Br. Deß. B. A. 81 Br. Preuß Hh A 71 G. h * !ᷣ*1 »

Frankfurt a. M., 27. Juni. Darmst. 50 Fl. . 539. 52 do. 25 51. 185. 17. Baben 560 Fl. C. 377 37, 3. 3) 51. 75. 2235. Kurhess. 205. 205. Sardin. 23. 22. proz. span. 157. 16 Poln. 300 Fl. 8. 84 Br., do. 509 Fl. 57. 56. Köln-Minden 66 65. Berbach 652. Friedr. Wilh. Nordbahn 3235. 1

Amsterdam, 26. Juni. Die Exeignisse zu Paris blieben ohne besonderen Emfluß auf unsere Börse. Anfangs zeigten holl. Fonds eine Neigung zum Rückgang, doch blieben sie am Schluß nicht viel niedriger als gestern. Der Handel in Int. war sehr lebendig. Span. lustlos, ohne besonderes Geschäft. Russ. und öst. angeboten. 46 Uhr. Der Markt blieb etwas besser: Integr. 114, 4proz. 633, Zproz. 28. Met. 2Iproz. 272.

Holl. Int. 41, 40, 413. 3proz. a. 3. 474, 3. 4proz. ostind. b3, . Span. Ard. 83, gr. Piecen 84, 77, 8 4. Russ. engl. 90,

do. Partial-Loose a 390

4proz. 55, Gloggn. 89.

Leipz.

4 J ö ö 1 91. 4pro). Hope 684, 3.

r 3. Sliegl. 68, 4. Desterr. Met. 56, 543. 2Iproz. 27, 4. Wech sel. Paris 555 G. Wien 30 B. Frankf. 87 G. London 2 M. 11. 87 G.,. k. S. 41. 97 G. Hamhurg 347 G. Petersburg 168 G. Antwerpen, 25. Juni. 1 Markt ⸗Berichte. Berliner Getraidebericht. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen 88 pfd. 47 —– 50 Rthlr. Roggen loco 26 Rthlr. bez. Juli / Aug. 263 Rthlr. G., 27 Br. n Sept. / Okt. 28 Rthlr. bez. Hafer 48/52 pfd. 16 17 Rthli. Gerste 21—22 Rthlr. Rapps ohne Umsatz. Rübsen do. Rüböl loco 92 Rthlr. » IJuli Aug. 94 Rthlr. Sept. / Skt. 107 Rthlr. bez. Spiritus loco 16 Rthlr. . Juli / Aug. 157 Rthlr. Br. y Sept. / Okt. 157 Rthlr. Br.

Die Getraide⸗Preise ziehen fortwährend an, weil man Schaden don der nassen Witterung fürchtet. Besonders zeigte sich Kauflust für Roggen auf Lieferung pr. Herbst. Spiritus wieder flauer; Rüböl pr. Herbst fester.

Danzig, 265. Juni. An der Börse wurden heute verkauft: Weizen inland. 12 T. 128 pfd. zu 345 Fl., 13 L. dito zu 3650 Fl., volnischer 23 L. 131 pfd. cholländisches Gewicht) zu 350 Fl., 10 L. 131 32pfd. zu 3574 Fl., 30 L. und 40. 130 pfd. (h. G.), 20 L. 1360 31d. ch. G.), 46 L. 131pfd. (h. G.), 20 . 132 pfd., 23 X. 132 33pfd. (h. G.) und 14 L. 133pfd. (h. G.) zu Fl. (5); weiße Erk sen, poln. 3 C. zu 216 Fl, inländ. ü X. zu 236 Fi. e L; zu 2353. Il. preuß Coun. die Lift, 3. T. und 6 . zu unbe⸗ kannten Preisen.

5

In Fonds wurde nichts umgesetzt.

Stettin, 28. Juni. Roggen in loco nach Qual. auf 24 a 25 Rthlr. gehalten, S6pfd. mit 25 Rthlr. bez., S2pfd. pr. Aug. 24 Rthlr. bez. und Gld., 25 Rthlr. gefordert, pr. Sept. / Okt. 26 Rthlr. bez. und Br.

. Heutiger Lastadie-Landmarkt: 83h ren! Weizen Roggen Gerste Hafer Erbsen 16 14 1 2 2 ,,,, Weizen Roggen Gerste Hafer 6 2 1 , 416

Heu pr. Ctr. 10 a 123 Sgr. 3

Stroh pr. Schock 3 Rthlr. 10 Sgr. a 3 Rthlr. 15 Sgr.

Kartoffeln 20 Sgr. pr. Scheffel. . ;

w . . 4 991 1.6 38 2m

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 227 22 „, aus zwei— ter Hand mit Fässern 22 „6 bezahlt, ohne Fässer 2 „6 bezahlt, pr. Juli / Aug. 227 9 zu haben. ö. 6 in ö Rthlr. bez, auf 9 tt li, gehalten, pr. Juli 9, Rthlr. mit Faß bez., pr. Sept. / Oktbr. 9. Nthir. bezahlt.

Breslau, 25. Juni. Weizen, weißer 41, 45 bis 148 Sgr.; gelber 39, 43 bis 46 Sgr. Roggen 26, 29 bis 313 Sgr.

Gerste 23, 25 bis 27 Sgr.

Hafer 18, 19 bis 207 Sgr.

Rapps 51 Sgr.

Winter-Rips 590 Sgr.

. 3 und a S' Rthlr. bezahlt, wozu noch anzukommen ist. Rüböl flau. , Noggen und Weizen ist reger, und Alles, was Markte kommt, wird rasch genommen.

Erbsen 26 2 28 Rthlr.

zum

—— *

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofhuchdruckerei.

Beilage

M 57.

319

Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

Freitag den 0. Juni.

—— ü 66

Inhalt. e utschland.

M 9 33 . 5 f. 826 Bayern. München. Gesetz⸗Entwurf wegen Einführung der Geschwore⸗

nen Gerichte. Ausland.

Spanien. Madrid. Die T ifferenz mit England; Vermischtes.

. Bayern. München, 24. Juni. Der den ständischen Ge—⸗ setzgebungs⸗Ausschüssen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Einfährung der Schwurgerichte laute folgendermaßen: L Abtheilung. Von der Fertigung und Ergänzung der Geschworenen . r. en Verrichtungen eines Geschn brenen können, vorbehalt estgesetzten Ausnahmen, alle Staatsbürger berufen wer er 1) das Amt eines Bürgermeisters, Magistrats - Raths be s rstehers bekleiden oder in den letzten zwölf Jahren beklei⸗ 3 haben, oder 2) aus einer deutschen Hochschule den Doktorgrad erlangt däben, oder auf dem Grunde einer am Schluffe der Universitäts⸗Studien bestandenen Prüfung für befähigt zum Esntritt in die Praxis erklärt worden sind; oder 3) jährlich an direkten Steuern einen Gesammtbetrag von we nigstens zwanzig Gulden entrichten. Art. 2. Geschworene können nicht 1) Sammtliche in Dienstesaktivität stehen besoldete Staatsbeamte und Militair-Personen, 2) alle Individuen, che ein geistliches Amt be—⸗ n oder geistliche Functionen v n, 3) die Advokaten an dem Be— zerichte, an dessen Sitze die Assisen gehalten werden, 4) Personen, dreißigste Jahr noch zurückgelegt haben, 5) Personen, zen körperlicher oder eistiger Gebrechen außer Stand sind, n eines Geschworenen hzukommen, endlich 6) alle welche wegen eines Verbrechens oder vegen Verge— Betrugs, Diebstahls oder der Un— verurtheilt worden sind. Art. 3. Die Verrichtung eines nen kann wegen sechzigjährigen Alters für immer abgelehnt wer⸗ „Für jede Gemeinde soll eine Liste der in derselben wohnhaf⸗ Verrichtungen eines Geschworenen befähigten Individuen, und Stäadten und größeren Märkten vom Bürgermeister unter Zu- Magistratsräthe, in den Landgemeinden vom Ortswvorsteher ung zweier Mitglieder des Gemeinde- Ausschusses angefertigt Liste (Urliste) ist während vierzehn Tagen im Gemeinde— dermanns Einsicht aufzulegen oder anzuheften und, daß diefes ossentlich bekannt zu machen. Art. 5. Jedes Gemeindeglied rhalb des im vorhergehenden Artikel bezeichneten Zeitraums aufgelegte oder angeheftete Lis igung unbefähigter

3u der im Art. 2 twed

*

D

5x d

den, welche entwe oder Gemeinde⸗V

he das

Fälschung, des

tegierung unmittelbar an diese, in den übrigen Gemeinden an die betreffende Tistrikts-Polizei⸗Behörde zu. Die Beschwerde ist binnen acht Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, ein und auszuführen und e in kürzester Frist zu erledigen. Art. 6. Mindestens vier Woch r Zusammentritt des Landraths müssen sämmt⸗ liche Urlisten jedes fts Polizei⸗Bezirks an den betreffenden Amts⸗-Vor stand eingesendet werden. Dieser beruft sofort 1) vier Gemeinde⸗Vorstände der bevölkertsten Stadt- und Landgemeinden des Bezirks, dann 2) fünf von densenigen Wahlmännern, welche bei der im Mongte Mai gegenwärtigen Jahres vorgenommenen Wahl von Abgeordneten zur Volksvertretung bei dem deutschen Bunde die meisten Stimmen in ihren Wahlbezirken erhalten haben damit dieselben unter seiner Leitung aus den Urlisten diejenigen Personen auswählen, welche wegen erprobter Einsicht und Ehrenfestigkeit der Gesinnung zu dem Amte von Geschworenen am geeignetsten er⸗ scheinen. Die Wahl geschieht in der Weise, daß für je 500 Ein⸗ hner des Distrikts Polizei Bezirks ein Geschworener ausgewählt wird. bt sich bei dieser Berechnung eine Bruchzahl über die Hälfte, so wird in Geschworner mehr genommen; geringere Bruchzahlen werden dagegen ßer Anschlag gelassen. Art. In den Städten, welche der Kreis-Ke ierung unmittelbar untergeordnet sind, wird die Urliste an den Stadt-Com- missair, in der Haupt- und Residenzstadt München an den Polizei⸗Direktor s welche Beamten die Wahl nach den im vorhergehenden Art. 6 enen Vorschriften vorzunehmen haben. Statt der in Rr. 1 dieses Ar— els bezeichneten Personen sind jedoch ein Bürgermeister und drei Ge— nde⸗-Bevollmächtigte zuzuziehen. Auch ist in solchen Städten für je vählen. Art. 8. Aus den in jedein Jewählten wird eine Liste gebildet und welcher nunmehr aus

250 Einwohner ein Geschworner Distriktspolizei⸗ oder Stadtbezirl an den Präsidenten d treisregierung eingesendet, den verschiedenen Bezirkslisten die Kreisliste anfertigen läßt. Demselben steht hierbei die Befugniß zu, auch noch! solche Personen aus den Urlisten, welche nicht aus den in Art. 6 und 7 bezeichneten Wahlen hervorgegangen sind, auf die Kreisliste zu setzen. Die Zahl dieser Personen darf

n zehnten Theil der Gewählten über— schresten. Art. 9. Tage vor Zusammentritt des Landraths ist die Kreisliste jedem einzelnen Mitgliede desselben zuzustellen. Der versam⸗ melte Landrath hat sodann die Zahl der auf derselben befindlichen Perso nen anf die Hälfte, jedoch in keinem Falle unter 600 Namen, herabzusetzen. Art. 10. Bei der im vorhergehenden Artikel angeordneten Reduction hat der Landrath sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht nur intelli— gente und durchaus unbescholtene Männer, sondern auch, daß wo möglich Befähigte aus allen Gegenden des Kreises und daß insbesondere Befähigte aus solchen Orten, wo die Assisensitzungen gehalten werden, in angemessener Anzahl der Liste einverleibt werden. Mitglieder des Landrathes selbst dür— fen nicht auf der Liste stehen. Art. 11. Aus der auf solche Weise vom Landrathe ausgewählten Personen bildet sich die Hauptliste der bei den Assisensitzungen zu verwendenden Geschworenen, und die Abgänge, welche sich auf derselben durch Todesfälle, Veilust der zum Amte eines Geschworenen erforderlichen Eigenschaften oder in Folge der im Art. 25 enthaltenen Bestimmung ergeben, werden in nachstehender Weise ergänzt. Art. 12. In jeder Gemeinde werden jährlich am Anfange des Monats März auf die im Art. 4 bezeichnete Art diejenigen Personen auf der früheren Urliste gestrichen, welche während des abgewiche= nen Jahres mit Tode ahgegangen sind, oder die zum Geschwornen-Amle erfor— derliche Befähigung verloren haben. In gleicher Weise sind diejenigen, welche während des Jahres diese Befähigung erst erlangt haben, der Liste hinzuzusetzen. Die Bestimmungen über Bekanntmachung der Urlisten, über

keinem Falle de

Vierzehn

jedoch in

Anbringung und Verbescheidung von Einsprüchen, so wie über die Einsen⸗ dung der Listen an die in Art. 6 und 7 genannten Beamten, finden auch hierher Anwendung. Art. 13. Nachdem diesen Beamten zuvor vom Re⸗ gierungs⸗Präsidenten das Verzeichniß derjenigen Personen ihres Distritts Polizei⸗ oder Stadt⸗Bezirkes zugesertigt worden ist, welche auf der Haupt- liste eingetragen sind, so wie derjenigen, welche wegen bereits geleisteten Dienstes für das nächste Jahr nicht wieder auf dieselbe gesetzt werden dür- fen (Art. 25), schreiten dieselben nach Maßgabe der in Art, 5 und 7 ent haltenen Vorschriften zu einer neuen Auswahl, wobei jedoch 1) statt der im Art. 6 Nr. 2 bezeichneten Wahlmänner fünf von denjenigen Wahlmännern zu berufen sind, welche bei der vorausgegangenen Wahl der Landtags Ab⸗ geordneten die meisten Stimmen in ihren Wahlbezirken erhalten haben; Y in den Distrikts-Polizeibezirken nur für je 2000 und in den der Kreis Regie⸗ rung unmittelbar untergebenen Städten für je 1000 Einwohner ein Ge- schworner gewählt wird. Art. 14. Die in dem Art. 6 bezüglich der Bruch zahlen enthaltene Bestimmung kommt auch bei den in Gemäßheit des vor⸗ hergehenden Art. 13 vorzunehmenden Wahlen zur Anwendung; Die Aus wahl kann sowohl die erst neuerdings wählbar gewordenen, als auch die früher schon gewählten, aber vom Le ndrathe der Dauptliste nicht einverleib— ten Staatsbürger treffen. Art. 15. Die Befugniß des Regierungss Präst⸗ denten, bei Anfertigung der Kreisliste auch noch andere Personen? als die in den Distrilts⸗-Polizei- und Stadtbezirken gewählten als Geschworene in Vorschlag zu bringen, findet auch bei der jährlichen Ergänzung der Haupt liste, jedoch nur unter der im Art. 8 bezeichneten Beschränkung, Anwendung. Art. 16. Dem versammelten Landrathe wird nach vorgängiger Justellung der Kreisliste an die einzelnen Mitglieder (Art. 9) das Verzeschniß der un? terdessen abgängig gewordenen Geschworenen der früheren Hauptliste mitge theilt, und dieser ergänzt sofort dieselbe durch Hinzusetzung der dem Ab gange entsprechenden Anzahl neuer Geschworenen.

Zweite Abtheilung. Von der Zusamme Bildung des Schwurgerichts.

Art. 17. Wenigstens 14 Tage vor Eröffnung der Assisen der Regierungs-Präsident die vom Landrathe angefertigte Hauptliste dem Präsidenten des Appellationsgerichts mitzutheilen. Von werden so⸗ dann in Gegenwart von 4 Mitgliedern des Gerichtshofes unter Zu— ziehung des Staats-Anwalts aus den in eine Urne legenden Namen sämmtlicher auf die Hauptliste gesetzten Staatsbürger für die bevorstehenden Sitzungen 4 hervorgezogen. Art. 18. In gleicher Weise findet nach Be endigung der allgemeinen Ziehung eine besondere Ziehung zun Bestimmung don neun Ersatzgeschwornen statt. Hierbei sind nur die Namen del an dem Orte, wo die Ässisen abgehalten werden, wohnhaften, auf der Hauptliste stehenden Staatsbürger in die Urne zu legen. Art. 19. Das Verʒeichniß sämmtlicher gezogener Geschwornen ist in kürzester Frist dem ernannten Assisen-Präsidenten mitzutheilen, und dieser ist verpflichtet, binnen 24 Stun

den die 45 Namen auf 36, die 9 auf 6 herabzusetzen. Art. 20. Das auf

solche Weise bereinigte Verzeichniß ist ohne Verzu—e an den Negie

rungs⸗Präsidenten einzusenden und durch diese einzelnen Ge

schworenen von seiner Berufung und dem Tage und Orte, wo er zu er

scheinen hat, durch eine schriftliche Ausfertigung unter ausdrücklicher Be⸗

merkung der auf das Ausbleiben gesetzten Strafen (Art. 22) Nachricht zu 1

geben. Die Zustellung der Ausfertigung ist wenigstens 8 Tage vor dem

zur Eröffnung der Sitzungen bestimmten Tage durch die geeignete Behörde entweder an den Betheiligten in Person oder in dessen Abwefenheit an die

in seiner Wohnung befindlichen Familienglieder oder T iener, oder endlich

wenn in der Wohnung Niemand zu finden ist, an den Gemeinde Vorsteher zu bewerkstelligen, welcher sodann verpflichtet ist, die ihm übergebene Aus— Die Zu⸗

fertigung ohne Aufschub an den Betheiligten gelangen zu lassen.

stellung ist zu bescheinigen und die Bescheinigung sogleich dem Regierungs Präsidenten einzusenden. Art. 214. Wenn an dem zur Eröffnung de Sitzung bestimmten Tage von den vorgeladenen Geschworenen nich wenigstens 24 erscheinen, so haben für die Abgängigen sofort di nach Art. 18 bestimmten Ersatz⸗-Geschworenen und zwar nach ber un ter diesen durch die Ziehung geordneten Reihenfolge Art. 22. Jeder Geschworene, welcher auf die ihm zugestellte Ladung we

der erschienen ist, noch sein Ausbleiben auf zulüngliche Weise entschuldigt in eine Geldstrafe von einhundert Gulden. Bei! ' dem zweire n Rückfalle tritt, nebst doppelter Geldstrafe, der Verlust der Fähigkeit zur Aus—

hat, verfäll

2

übung der V

dessen Name in der Hauptliste der Geschworenen n Gleicher Bestrafung unterliegt jeder Geschworene, der zwar auf die ergan⸗ gene Ladung erschienen ist, aber vor dem Schlusse der Assise sich ohne eine als gültig anerkannte Entschuldigung wieder entfernt hat. Art. 24. Als gültig entschuldigt ist nur derjenige zu betrachten, welcher eine Bescheini— Aung darüber beibringt, daß es ihm unmöglich war, an dem festgesetzten Tage sich einzufinden oder bis zum Schlusse der Assise zu verweilen. Der Assisenhof hat über die Zulänglichkeit der vorgebrachten Entschuldi— gung zu entscheiden, und wenn er solche verwirft, sofort die Strafe auszusprechen. Art. 25. Wer auf die erhaltene Ladung erschienen und seinen Verrichtungen als Geschworener nachgekommen ist, soll weder in dem nämlichen noch in dem nächstfolgenden Jahre noch einmal zu gleichen Ver— richtungen angehalten werden, sofern er nicht ausdrücklich auf diese Be

freiung verzichtet, worüber derselbe am Schlusse der Sitzungen besonders zu befragen ist. Das Verzeichniß der also austretenden Geschworenen ist so— dann dem Regierungs- Präsidenten jedesmal mitzutheilen, um die Vormer— kung auf der Hauptliste eintragen zu können. Art. 26. Jeder Geschworene, der seine Obliegenheit erfüllt hat und nicht am Sitzungsorte wohnt, erhält, wenn sein Wohnsitz weiter als zwei Stunden enffernt liegt, auf Verlangen eine Entschädigung der Reiselosten, deren Betrag durch Regierungs Verord⸗ nung festgesetzt wird. Art. 27. An dem zur Eröffnung der Sitzungen anberaum— len Tage und vor dem Beginne der Verhandlung einer jeden neuen Strafsache sind die Geschworenen, welche aufdie Vorladung erschienen sind, so wie die statt der nicht Erschienenen etwa bestimmten Ersatzgeschworenen (Art. 21) in Gegen— wart des Stagts-Anwaltes und des Angellagten in öffentlicher Sitzung namentlich aufzurufen und ihre Namen in eine Urne zu legen, Ar. 26. Das Schwurgericht ist für die Aburtheilung jeder einzelnen Strafsache aus zwölf Geschworenen zu bilden. Art. 29. Sollte jedoch eine einzelne Ver— handlung eine längere Dauer erwarten lassen, so kann der Assisenhof ver— fügen, daß außer den erforderlichen zwölf Geschworenen durch weitere Zie⸗ hung noch ein oder zwei Ergänzungs-Geschworene bestimmt werden, um der Verhandlung beizuwohnen, und in dem Falle, wenn das eine oder das an⸗ dere Mitglied bis zu der Berathschlagung und Ertheilung des Aus spruches auszuharren gehindert sein sollte, dasselbe zu ersetzen. Die Ergänzungs⸗ Geschworenen treten in diesem Falle nach der Reihe ein, in welcher ihre Namen gezogen worden sind. Art. 30. Ist der Aufruf beendigt und die nach Art. 26 erforderliche Zahl vorhanden, so zieht der Präsident die Na⸗ men der zwölf Geschworenen aus der Urne heraus. Att. 31. Der An geklagte und der Staats-Anwalt sind befugt, eine gleiche Anzahl von Geschworenen abzulehnen. Ist jedoch eine ungerade Zahl von Geschworenen vorhanden, so steht dem Angeklagten das Recht zu, einen mehr als der Staats-Anwalt abzulehnen. Art. 32. So oft die Verhandlung gegen mehrere in der nämlichen Sache betheiligte Angeklagte gerichtet ist, haben sich dieselben darüber zu vereinigen, in welcher Art sie

einzutreten.

zerrichtung eines Geschworenen ein, das Urtheil ist durch das Amtsblatt des Kreises auf Kosten des Straffälligen bekannt zu machen und zu streichen. Art. 23.

das ihnen zustehende Ablehnungsrecht ausüben wollen. nigung nicht erzielt werden,

ungsre Kann eine Verei- so ist durch das Loos die Reihenfolge zu be⸗

stimmen, in welcher die einzelnen Angeklagten das Ablehnungsrecht aus

zuüben haben.

zuüber en. Die von einem Einzelnen ausgeübte Ablehnung ist in die—⸗ sem Falle für Alle bindend.

Art. 33. So wie der Name eines Geschwor⸗

nen aus der Urne gezogen wird, hat zuerst der Staats Anwalt, sodann der Angeklagte sich zu erklären, ob er von dem Rechte der Ablehnung Gebrauch machen will. Gründe der Ablehnung dürfen nicht angegeben werden. Art. 34.

Die Ziehung ist beendi

gt, sobald zwölf Namen aus der Urne hervorgegangen

Und, gegen welche das Ablehnungsrecht nicht ausgeübt worden ist. In dem durch Art. 29 vorgesehenen Falle ist die zur Bildung des Schwurgerichtes aus der Urne zu ziehende nöthige Namenszahl von zwölf auf dreizehn und beziehungs—

weise auf vierzehn zu erhöhen. viele Namen übrig, als zur vollzähligen Bildung des Schwurgerichts er— sordert werden, so findet eine weitere Ablehnung nicht statt. Mitglieder des Schwurgerichts sind für seden einzelnen Fall öffentlich zu beeidigen. Der Präsident hat zu diesem Ende den Geschworenen folgende Eidesformel vorzulesen: „Ich schwöre, die gegen N. N. erhobene Anklage

2

eröffnen.

gesetzbuches Anstatt der

X 2 1

mir Gott helfe.“ einzeln durch den Pr

Wird diese

festgesetzt werden. Finanzen sind mit dem wurf von Thor

Art. 35. Sind in der Urne nur noch so

Art. 36. Die

und dessen Vertheidigung bei der bevorstehenden gerichtlichen Verhandlung mit sorgfältiger Aufmerksamkeit zu verfolgen, die Anschuldigungs- und Ent= schuldigungs-Beweise gewissenhaßt zu prüfen, über den zu ertheilenden Aus— spruch mit Niemand, außer mit meinen Mitgeschworenen, mich zu benehmen, in der Ausübung der mir als Geschworenen obliegenden Verrichtungen nicht aus Haß, Gunst, Furcht, Eigennutz, Rücksicht auf die Person oder aus an— deten solchen Ursachen zu handeln, sondern dabei nur Gott, die Gerechtig⸗ keit und Wahrheit vor Augen zu haben und meinen Ausspruch nach mei— nem Gewissen und der durch die Verhandlungen in mir begründeten freien Ueberzeugung zu geben. Alles getreulich und ohne Gefährke. So wahr Nach Ablesung der Eidesformel ist jeder Geschworene äsidenten aufzurufen und hat mit emporgehobener Rechte die Worte auszusprechen: „Ich schwöre.“ Religionsgenossen, welchen der Eid untersagt ist, werden nach ihrem Ritus verpflichtet. Art. 37. Nach erfolgter Beeidigung ist die Verhandlung der abzuurtheilenden Strafsache zu öffnen. ird Verhandlung aus irgend einem Grunde zur nächsten Assise hingewiesen, so muß bei dieser zu einer neuen Bildung des Schwur— gerichts nach den vorstehenden Vorschriften geschritten werden. Die Bestechung der Geschwornen ist nach den Bestimmungen des Straf

Art. 38.

3

h. J. Art. 355, 356, 443, 444, 446 und 448 zu beurtheilen. lenstentsetzung in den dort bezeichneten Fällen soll, wenn der Schuldige nicht zugleich ein öffentlicher Beamter ist, auf Arbeitshaus von zwei bis zu vier Jahren und anstait der Dienstes-Entlassung auf Gefäng niß von drei Monaten bis zu einem Jahre erkannt werden. Art. 39. Der Tag, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in den einzelnen Kreisen in Wirksamkeit zu treten hat, wird durch besondere Regierungs⸗Verordnung ie Staats-Minister der Justiz, des Innern und der

Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Für den Ent—

1-Dittmer, Heintz, Lerchenfeld.“

Unsland.

Spanien. M àdrid, 20. Juni. Der Heraldo enthält heute Folgendes: „Es

scheint, daß Herr Isturiz mit jedem Augenblick hier

eintreffen soll. Unseren Nachrichten zufolge, hatte die englische Regie—

.

r

rung unserem Gesandten in London erklärt, daß sie durch die Auf⸗ schlüsse, welche er ihr über die Abreise Sir Henry Bulwer's von Madrid ertheilt hätte, nicht befriedigt wäre, und deshalb beschlossen hätte, ihre diplomatischen Verhältnisse mit Spanien abzubrechen. In Betracht

t dieses Entschlusses hielt Herr Isturiz nicht für paffend, in London zu

e bleiben, und hat sich entfernt.

Demnach hat die diplomatische Ver

mwickelung, welche zwei befreundete Nationen dem Mangel an Küän⸗

heit und Takte Sir 2 Bulmer'a SG -, . sihllimuisit age An⸗ genommen, welche sie nur hätte annehmen können; unsere Verhält⸗ nisse mit England sind nämlich auf einige Zeit unterbrochen. Das große Ereigniß, welches Einige befürchteten, während Andere darauf hofften, hat sich verwirklicht, und das englische Kabinet hat sich be! reits für das gerächt, was es mit Unrecht als eine seinem Lande und nicht blos einem intriguirenden Diplomaten zugefügte Beleidi

gung betrachtet hat.

Wir beklagen aufrichtig dieses Ergebniß, wel⸗

ches, wir gestehen es offen, unsere Erwartungen übersteigt; wir müs⸗ sen aber dennoch sagen, daß, wenngleich die englische Regierung einen solchen Entschluß gefaßt hat, wir nicht anerkennen können, daß unsere Regierung sich geirrt habe, und wir glauben, daß, wenn sie tausend

würde.

neuern sich.

Freiheit setzen.

2 J 2 . 19 9 STM Bekanntmachungen. Bekanntmachung.

Die in dem nachstehenden Verzeichnisse sub X. auf⸗ geführten Kur- und Neumärkschen Pfandbriefe werden deren Inhabern mit dem Eröffnen hierdurch aufgekün— digt, daß nach Ablauf der unten näher bestimmten reglementsmäßigen Frist die Zahlung der verschriebenen Pfandbriefs⸗ Summen geleistet werden sollen.

In Gemäßheit des Nachtrages vom 2. April 1784 zu 5. 2816 des Kredit⸗Reglements vom 14. Juni 1777

würde von Seiten des Kredit-Instituts die Einlieferung dieser gekündigten Pfandbriefe gegen Ertheilung von Depositions-Scheinen bereits im nächsten, mit dem 1. Juli d. J. beginnenden Zinszahlung -Termine verlangt werden dürfen; zur größeren Bequemlichkeit der Pfand⸗ briefs Inhaber soll indessen auch für diesmal, wie bei den letzten Kündigungen, und bis auf Weiteres, von der gedachten Befugniß des Kredit-Instituts kein Ge— brauch gemacht, sondern den Pfandbriefs⸗ Inhabern nachgegeben werden, gegen Ablieferung der nach dem Zahlungs -Termine der Pfandbriefs-Kapitalien fällig

werdenden Zins-Coupons die Pfan diesem letzteren Termine in Händen

die Coupons derselben Nr. 6 b sten Zinszahlungs-⸗Termine, und Juli d. J. bei derjenigen Pros Kasse, welche auf jedem einzeln

dbriefe selbst bis zu

zu behalten. Dem⸗

zufolge werden die Inhaber der in dem Verzeichnisse sub X. spezifizirten Pfandbriefe hierdurch aufgefordert:

is 8 incl. im näch—⸗ zwar vom 1. bis 14. inzial Ritterschafts⸗ en Coupon bemerkt

ist, vom 1. bis 14. August (. aber bei der Haupt Ritterschafts - Kasse hierselbst abzuliefern und demnächst nach der mit dem 31. Dezember d. J. ablaufenden

lung von Anschuldigungen, die unsere Regierung gegen Sir wer erhob, und die zahlreichen ihnen zur Unterstützung dienenden Ak— tenstücke erhielt.“

In einem anderen Artikel sucht der Heraldo die Schuld Sir Bulwer's aus dem angeblichen Umstande, ß Bewegungen während seiner Anwesenheit in Madrid stattgefunden, nach seiner Entfernung aber völlig aufgehört hätten, zu erweisen. e . Bulwer, verschwand“, sagt das Blatt, „hörten die Parteiungen auf, und die Hauptstadt kehrte zur Ruhe zurück. Vor diesem Beweise kann man unmöglich schwanken. Thatsachen kann Niemand bezweifeln, daß die Anwesenheit Sir H. Bulwer's die Revolution anfachte.“

Man schreibt der Espanñ a aus Malaga unter dem 14ten:

„Sobald Sir H

Ausweisung des

pelona abgeführt.

mal sich in dieselbe Lage versetzt sähe, sie tausendmal eben so handeln ze. Wir müssen indessen bemerken, daß die englische Regierung den Schritt, von dem wir reden, that, bevor sie die förmliche Samm⸗

H. Bul⸗

daß die aufrührerischen

In Betracht dieser

ͤ

!. 2

wohl die in Ceuta entdeckte Militair ⸗Verschwörung, so wie auch die Kenglischen Gesandten, verursacht einige Stockung des Handels, und einige Häuser scheuen sich, aus Furcht vor einem Bruche mit einer Nation, deren Uebermacht zur See unläugbar ist, ihre Schiffe nach entfernten Punkten zu schicken. r zugleich der arbeitenden Klasse einen Mangel an Beschäftigung zu.

Die Gerüchte von einer bevorstehenden karlistischen Invasion er—

, , ,. Diese Stockung zieht

Der Espamña zufolge befinden sich in Bayonne die kar listischen Generale Elio, Zavala, Sopelana, Algäa, Arroyo, Garcia, Puente, Ubago und Andere und betreiben Rüstungen in großem Um ange. Zwei karlistische Chefs, welche so eben von der Amnestie Ge brauch gemacht hatten, wurden in Navarra verhaftet und nach Pam Der dortige General-Capitain ließ sie jedoch in

Kündigungsfrist in dem alsdann mit dem 2. Januar k. J. eintretenden Zinszahlungs-Termine die Pfand= briefs -Kapitalien nebst den davon auf die Coupons Nr. 5 fällig gewordenen Zinsen, gegen Aushandi⸗ gung der Pfandbriefe und der Coupons Ar. 5, * derjenigen Kasse, wo die Coupons Nr. 6 bis s e abgeliefert worden sind, baar in Empfang zu nel

men, widrigenfalls die Pfand briefe. Inhaber , fe, wärtigen haben, daß wegen der e . 6 Pfandbriefe nach Vorschrift des ben,, n 18. 2 des Kredit⸗Reglements verfahren werden soll.