1848 / 95 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

asi Mohs meinte, dann würde lein Richter in ei- —— ** zur Verhaftung zu schreiten 82 sedoch vom Abgeordneten Vierthaler II. und seitens des? .

wogegen 2. eanct wurde, daß eine Regreßnahme gegen den Richter eben y 22 Verschuldung möglich sei. Bierthaler J. wünschte die 2 troffen zu sehen, daß wenigstens das urtheilsprechende Alus kunft eg cht zugleich über die Berechtigung zu einer Entschädigung 6 lle. Der Präsident schlug bei der Wichtigkeit der Sache vor, much e or j setzen und die betreffenden Anträge zu—

ine B fafsung hierüber auszusetzen

—— e h re, zur Begutachtung zu übergeben, was auch angenom⸗ =. * Hegen den Schlußsatz des Paragraphen; „Hausdurchsuchun⸗ m .

un nen nur auf Grund eines richterlichen schriftlichen Besehls unter gen Kaner ller sonstigen gesetzlichen Formen vorgenommen werden“, er⸗ rr, n, ue die Abgeordneten vom Lande: Pastor Hölemann, 9 mor und Mohs II., auch Pannier u. A., weil eine * namentlich von Felddiebstãhlen. zu sehr erschwert werde, wenn immer erst von der kompetenten Justizbehörde ein spezieller Befehl , n. werden müsse. Ersterer beantragte daher, daß Haussuchungen auf Veran- staltung und im Beisein der Ortsgerichte oder auf Grund eines schristlichen richterlichen Befehls im Beisein einen Gerichtsperson unter Beobachtung u. s. w. sollten stattfinden können. Den Entwurf vertheidigten Wolter, San⸗ ber und vorzüglich eifrig und in guter Rede Abg. Ddabicht, so wie das Ministerium, seitens dessen besonders Habicht an die künftige Staats⸗— Anwaltschaft erinnerte, welche in allen Bezirken durch Unter-Prokuratoren vertreten sein werde, weshalb die Erlangung solcher Befehle nicht schwierig sein sönne. Bei der nunmehrigen Abstimmung ließ der Präsident den ge⸗ stellten Antrag, welcher allerdings nicht schriftlich eingereicht worden war, trotz der Protestation dis Antragstellers gänzlich außer Acht und richtete die Frage nur auf die Worte des Entwurfs, für deren Annahme 17 Stim⸗ men entschieden. .

Nachdem nun noch zwei Kommissionen von fünf Personen gewählt worden waren, deren einer die Petitionen übergeben wurden, während die andert den obigen vom Ministerium adoptirten Antrag begutachten soll, wurde die Sitzung gegen 2 Uhr geschlossen.

* Dns land.

Frankreich. Paris, 1. Aug. Das Journal des Dé⸗ bats enthält einen Artikel über die russische Besetzung der Donau⸗ Fürstenthümer, in welchem es heißt:

„Was muß und was kann Frankreich solchen Ereignissen gegenüber thun? Wir haben ein Interesse daran, das, was von dem europäischen Gleichgewichte noch übrig ist, aufrecht zu erhalten, und es ist für uns fast eben so gefährlich, ob dies Gleichgewicht an der Donau oder an dem Rhein gestör; wird. Aber unsere Pflichten und unsere Mittel, zu handeln, sind nach den Orten verschieden. Der Rhein, die Maas und die Alpen sind, wie wir dies nennen wollen, der Wirkungskreis unserer Macht. In diesem Wirkungskreise darf nichts vorgehen, woran wir nicht einen entschiedenen Antheil nähmen. An den Alpen und an dem Rhein müssen wir das euro— paische Gleichgewicht mit den Waffen vertheidigen; wir dürfen diese unsere Voistädte nicht anrühren lassen. Aber an der Donau und an dem Bos— porus dürfen wir nicht gleich von Anfang an mit den Waffen einschreiten. Wir haben nur zwei Kräfte, um auf diese entfernten Punkte zu wirken, die Diplomatie und die Finanzen. Eine erfahrene und verständige Diplomatie, welche die Verhältnisse der verschiedenen Staaten Europa's kennt und ihre Worte und Handlungen diesen Kenntnissen anpaßt; eine Di— plomatie, welche sich nicht mit demagogischen Täuschungen zahlen läßt; welche nicht blind an die Kraft eines Volksaufstandes gegen den Angriff regelmäßiger Heere glaubt: welche nicht die Ideen von einem Barrikaden⸗ Kriege auf einen größen Krieg überträgt; eine Diplomatie, welche die Macht der Vergangenheit nicht vernachlässigt und nicht fürchtet, um sich abergläu— bisch der Gewalt einer chimärischen Zukunft anzuvertrauen; das ist in dem gegenwärtigen Zustande des Ostens Europa's die Kraft, welche wir dort zeigen müssen. Tazu fügen wir noch, als einen Wunsch, gute Finanzen. ute Finanzen dienen zur Macht der Staaten, weil sie dadurch fähig wer⸗ den, dassenige, was fie wollen, auch zu unternehmen. Wenn unsere Fi⸗= nanzen sich herstellen von dem harten Schlage, welchen ihnen die Träume reien und die National-Werkstätten geschlagen haben; wenn unsere Einnah— men wieder zu steigen beginnen und unsere Ausgaben sich nicht vermehren, alsdann werden wir sprechen können und werden selbst an der Donau ge⸗ hört werden können. Aber wenn wir eine Diplomatie haben, welche sich Täuschungen hingiebt, und eine Staatskasse, welche leer ist, dann wird Niemand in jener Gegend Europa's achten auf das, was wir sagen. Unsere guten Rathschläge werden nur als Zeugnisse unseres guten Willens und unsere Drohungen nur als Worte der üblen Laune angesehen werden. Wenn wir von Täuschungen sprechen, welche sich unsere Diplomatie machen könnte, so

ährlich. Vice Pr eg, zweifelha

.

. ; ; Bekanntmachungen. 532 ö d .

Der unten näher bezeichnete Schlossergesell Ch ristian Strauch ist des Verbrechens der Erpressung dringend verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.

Es werden alle Civil und Militair-Behörden des In- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den— selben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzuneh⸗— men und mit allen bei ihm sich vorsindenden Gegen— ständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Jefängniß⸗Erpedition abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent— standenen bagren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.

Berlin, den 3. August 1845. 6 Der Staats-Anwalt beim Königlichen Kriminalgericht.

Signalement des 2c. Strauch.

Derselbe ist 22 Jahr alt, in Köln am Rhein gebo— n, 5 Fuß 5 Zoll groß, hat blonde Haare, blaugraue 6 blonde Augenbrauen, rundes Kinn, längliche

. hisbildung, eiwas blasse, jedoch gesunde Gesichts⸗ a n Jebogene Nase, gewöhnlichen Mund, ge⸗ 5 er g färben blonden Bart, ist untersetzter Bi nn „i die deutsche Sprache mit rheinischem

3 ö hat keine befondercn Kennzeichen.

berlmutterknöpfen, schwarzen Tuchho⸗

sen mit Sprungriemen, schwarsscihentm Halstuche, ej= . Vollmacht ausgedrückt Magdeburg, den 24. Juli 1848. Direktor i um Ser. II. 176 Stück à 50 Thlr. ; Nr. 361. 769. 810. 1116. 1299. 1314. 1626. 1848. ö. entweder an uns unmittelbar oder an den bestell· 1928. 2433. 2529. 2943. 3345. 3560. 3686. 3752. ten Curator massae, Herrn Hof · Advokat Eduard Wille 1751. 4926. 59012. hier, unverlängt und bei Vermeidung der Ausllagung, . J 5. 5 5777. 6602. n. portofrei gegen Quittung einzusenden. 6947. 7231. 7462. 7892. 7940. 46 36 . Altenburg, am 28. uli 18418 kis 9418. 9463. 9473. 9693. 10064. 10175. Ion. 10580. Eisenbahn. 10863. 1052. i975. 10992. L263. 11575. 11902.

12018. 12609. 12623. 13064. 13147. 13278. 13321. . ; schifffahrt f

nenem Hemde, kurzen Sti ; Deckelmuͤtze mit . cfeln und ciner schwarzen 17 G Bie es

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Ca 16 Wilhelm Laudon, zu welchem drei de stücke und eine große Anzahl ausstehender, rößtentheilẽ unsicher scheinender Forderungen gehören, j durch Ver⸗ fügung vom 30. August v. J. Konkurs eröffnet wor— den. Zur Anmeldung der Forderungen an die Masse ] 13 pl steht ein Termin auf

den 24. Oktober ., Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle an. Alle diejenigen, welche Ansprüche an die Laudonsche Masse zu haben vermei- nen, werden daher vorgeladen, in gedachtem Termine in Person oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten, wozu die Justiz⸗Kommissarien Keller, Vogel, die Justiz⸗ 233 Dr. Bardeleben und Jochmus vorgeschlagen wer⸗ den, zu erscheinen und ihre Forderungen anzumelden und nach zuweisen. Die Ausbleibenden werden mit allen ihren Forberungen an die Masse präkludirt und es wird ihnen deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden.

Frankfurt a. d. O., den 21. Juni 1848.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn.

schriften unseres Statuts zu halten.

Demgemäß hat jeder Actionair, welcher der nächsten General⸗Versammlung beiwohnen will, seine Quittungs⸗ bogen in unserem Büreau vorzuweisen resp. niederzule— gen und die Einlaßkarte in Empfang zu nehmen, eine Vertretung kann hierbei nur insofern nachgelassen wer— Ser. J.. 87 Stück 3 100 Thlr. den, als die vom Eigenthümer der Quittungsbogen aus- zustellende Vollmacht den Namen des Bevollmächtigten,

Unterschrift des Ausstellers durch einen Beamten, wel⸗ cher ein öffentliches Siegel führt, beglaubigt ist.

der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. (gez.) Harte, Stellvertreter des Vorsitzenden.

Niederschlesisch⸗Märkische

504

rechen wir vorzüglich von denen, welche sich unsere Diplomatie in Paris ma- 2 * 2 welche wir für 14 in Bucharest und Wien haben, feunen das Land wohl, und wenn man von ihnen gefordert hat, daß sie die wahre Wahrheit und nicht die populaire Wahrheit sagen, dann sind wir beruhigt; die Regierung wird dann richtig berichtet werden. Was wir fürchten, das sind vielmehr die Verirrungen und Träumereien in Paris. Vielleicht bestehen deren noch in dem Ministerium der auswärtigen Angele- enheiten, wo man seit dem 24. Februar deren viele und schöne hatte. Wie ollte man dies auch nicht befürchten, wenn wir auf der Rednerbühne der National ⸗-Versammlung, freilich jedoch nur von einem einfachen Abgeord- neten des Volks, sagen hören, daß die Gefahr des Einfalls der Russen in die Donau-Fürstenthümer vorzüglich darin liege, daß dieser Einfall der Er= richtung der großen Conföderatiön an der Donau Hindernisse in den Weg lege. Was ist denn diese große Conföderation an der Donau? Wo ist sie? Wo wird sie sein? X wind sie bestehen können? Welches sind ihre Bestandtheile? Die große Conföderation an der Donau ist ein Traum auf der Karte. Soll dieser Traum unseren Agenten dort zur Instruction dienen? Sollen sie etwa beauftragt werden, diese abenteuerliche Confoödera⸗ tion zu unterstützen und zu vertheidigen? Es ist ein großer Irrthum, in der Diplomatie von der Zukunft ausgehen zu wollen. Nur allein die Gegenwart muß zum Ausgangspunkte dienen. Ihr sprecht von einer großen Con- föderation an der Donau. Nun, es giebt dort eine Confoderation, welche die Geschichte gebildet hat, und welche Ihr vergesset. Diese Confoderation heißt Oesterreich. Wir wissen zwar, sie hat in den Augen unserer Utopisten ein großes Unrecht, nämlich das Unrecht, ein alter Namen zu sein; sie hat in unseren Augen ein großes Unglück, nämlich das Unglück, daß es in die= sem Augenblicke im Innern erschuͤttert und daher ohnmächtig ist. Aber dies Alles hindert nicht, daß es die einzig mögliche Conföderation an der Do⸗ nau ist; die einzige Schranke, welche Europa auf dieser Seite gegen die Einfälle Rußlands vertheidigt. Es leidet an der Inkohärenz der Theile, welche sie bilden; aber weit davon entfernt, uns über dies Uebel zu freuen, müssen wir es vielmehr beklagen. Wir wünschen Oesterreich nur auf einem Punkte schwach, nämlich in Italien; wir wünschen es auf allen anderen Punkten stark, und besonders an der Donau; denn wir glauben, daß es sich hier um das Heil Europa's handelt. Wir wollen uns daher sehr in Acht nehmen, daß wir über das Traumbild der großen Conföderation an der Donau die Existenz Oesterreichs nicht aus dem Auge verlieren. Wir wollen in Begeisterung über das, was wir schaffen wollen, nicht das ver⸗ gessen, was wir unterstützen sollen. Eine Conföderation an der Donau schaffen, also das Mißtrauen zwischen Slaven und Magvaren mindern, und diese Conföderation auf Deutschland stützen, das heißt, ohne es zu wissen, Oesterreich wiederherstellen. Eben so gut ist es, Oesterreich, welches noch besteht, zu unterstützen, als ein neues zu machen. Die Sache ist weniger schwierig. In der Frage über die Donau-Fürstenthümen hat Frank⸗ reich nur ein Intereffe, nämlich die Erhaltung des europäischen Gleichge— wichts, und nur ein einziges Mittel, zu wirken, nämlich durch Unterstützung von Sesterreich. Man würde sonst gesagt haben, Oesterrtich unterstützen, heiße die Sache des Despotismus unterstützen. Aber der Despotismus hat jetzt weder in Oesterreich noch in Deutschland mehr eine Partei. Wenn wir die Fürstenthümer an die Sache Oesterreichs anknüpsen, so knüpfen wir sie an die liberale Sache an; und ist das nicht das wahre Interesse und die wahre Gesinnung Frankreichs?“ Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. London, 29. Juli. Der durch die Berichte der letzten Post bekannt gewor— dene Friedensvertrag zwischen den Vereinigten Staaten und Mexito enthält 22 Artikel, die folgenden Inhalts sind: Art. 1. Es wird fester und allgemeiner Friede zwischen den kontrghirenden Theilen. sti⸗ pulirt. Art. 2. Bis zu der (jetzt erfolgten) Ratification des Frie— dens tritt Waffenstillstand ein. Art. 3. Nach erfolgter Ratification wird Mexiko unverweilt von den amerikanischen Truppen geräumt; es werden die Zollstätten sofort den mexikanischen Behörden wieder über⸗ geben, alle von dem Tage der Auswechselung der Ratisicationen an eingegangenen Zollgebühren, nach Abzug der Erhebungskosten, an Mexiko ausgezahlt und die Hauptstadt innerhalb Monatsfrist vollstän= dig geräumt. Art. J. Die genommenen Forts und Waffen wer den zurückgegeben, das Land innerhalb dreier Monate vollständig ge⸗— räumt; diejenigen amerifanischen Truppentheile indeß, welche vor dem Eintritt der ungesunden Jahreszeit nicht eingeschifft werden können, gastfrei gehalten; die Kriegsgefangenen werden ausgewechselt, und die Vereinigten Staaten tragen dafür Sorge, daß die von Indianern aus dem Gebiete der Vereinigten Staaten gefangen genommenen Mexikaner wieder in Freiheit gesetzt werden. Art. 5. Die neue Gränzlinie beginnt drei Leguas vom Lande, der Mündung des Rio Grande gegenüber, läuft durch die

chen es nothwendig, die zember d. J. mildere Praxis, welche bei

nuar 1819 ab laufenden Coupons wird von dem Ka⸗ pitalsbetrage gekürzt und zur Einlösung der Coupons 31604. verwandt, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt wer⸗ den. Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Verzinsung 530 Frühere Vorgänge ma- der ausgeloosten Obligationen erlischt mit dem 31. De⸗ 3.

Mitte dieses Flusses bis zu der Südgränze von Neu- Mexiko, von dort längs dieser Gränze bis zu ihrem westlichen Endpunkte, von dort norbkwärts längs der Westgränze Neu⸗-Mexiko's bis zum Flusse Gila, von dort . Fluß hinab bis zum Colombo und dann längs der Gränzlinie zwischen Ober- und Nieder⸗Kalifornien bis zur Süd- see. Die beiden Regierungen ernennen Commissaire, welche gemein⸗ schaftlich diese Gränzlinie zu reguliren haben. Art. 6. Den Schif⸗ fen der Vereinigten Staaten wird freie Schifffahrt im Meerbusen von Kalifornien? zugesichert, und die Vereinigten Staaten erhalten das Recht, auf beiden Ufern des Gila eine Eisenbahn zu bauen oder einen Kanal anzulegen. Art. 7. Das Recht der Schifffahrt auf dem Gila und dem Rio Grande steht beiden Ländern gleichmäßig zu, ohne daß von ihren Schiffen irgend eine Gebühr erhoben wird. Art. 8. Den Merikanern in den' abgetretenen Gebietstheilen steht es frei, entweder zu bleben oder mit ihrem Eigenthum auszuwan⸗ dern. Art. 9. Die Bewohner der abgetretenen Gebietstheile werden, so bald thunlich, auf vollkommen gleichem Fuße mit den übrigen Bür⸗ gern in die Union der Vereinigten Staaten aufgenommen. Art. 10. Die Vereinigten Staaten versprechen, die mexikanischen Gränzen ge⸗ gen die Indianer zu schützen; den Bürgern der Vereinigten Staa⸗ fen ist es untersagt, von den Indianern gestohlenes Eigenthum der Mexikaner zu kaufen, und gefangene Mexikaner, welche in das Gebiet der Vereinigten Staaten gebracht werden, sollen von der Regierung der Vereinigten Staaten zurückgeliefert werden. Art. 11. Die Ver⸗ einigten Staaten bezahlen 15,000, 004 Doll. an Mexiko, nämlich bei der Ratification des Vertrags 3 Millionen baar in Ter Hauptstadt Mexiko und ferner alljährlich vier Jahre hindurch 3 Millionen Doll. ebenfalls in der Hauptstadt Mexiko mit 6 pCt. Zinsen vom Tage der Ratification an gerechnet. Art. 12. Die Vereinigten Staaten über⸗ nehmen die Bezahlung der durch die Convention von 1834 regulirten Entschädigungs - Forderungen von Bürgern der Vereinigten Staaten an Mexiko. Art. 13. Die Vereinigten Staaten begeben sich aller weiteren Ansprüche an Mexiko. Art. 14. Die Vereinigten Staaten entlasten Mexiko überdies von gewissen früheren Zahlungs - Ansprüchen amerlkanischer Bürger und versprechen zur Tilgung derselben 3, 250,000) Dollars zu bezahlen; zur Untersuchung dieser Ansprüche soll eine Kommission niedergesetzt werden. Art. 15. Beiden Theilen steht es frei, jeden beliebigen Punkt ihres Gebietes zu befestigen. Art. 16. Der Handels-Vertrag von 1831 wird von neuem auf acht Jahre in Kraft gesetzt. Art. 17. Die für den Unterhalt der amerikanischen Truppen vor der Räumung erforderlichen Vorräthe werden zollfrei eingeführt. . =

Art. 18 bestimmt: 1) Waaren, welche eingefü h ut. wor⸗ den find, während die Zollstätten im Besitze der Vereinigten Staaten waren, sollen weder konsiezirt noch neu verzollt werden 32) dasselbe gilt von den innerhalb sechzig Tagen nach erfolgter Ratification ein= geführten Waaren; 3) von den vorerwähnten Waaren soll keinerlei Abgabe erhoben werden; 4) alle bereits im Innern des Landes be⸗ sindlichen, von außen eingeführten Waaren bleiben abgabenfrei; 5) sind solche Waaren aber nach einem Orte gebracht worden, der nicht von amerikanischen Truppen besetzt war, so zahlen sie nachträglich den Zoll nach dem mexikanischen Tarif; 6) alle Wagren können ohne Er⸗ legung eines Zolles wieder verschifft werden. Art, 19. Alle Waa⸗ ren, welche innerhalb 00 Tagen nach der Rückgabe der Zollstätten in merifanische Häsen eingeführt werden, zahlen den Einfuhrzoll nach dem Joll-(Regulativ der Ver. Staaten. Art. 20. Ergeben sich Diffe⸗ renzen, so werden die beiden Republiken sich bemühen, dieselben durch Unterhandlung auszugleichen. Art. 21, enthält Bestimmungen für den Fall, daß dennoch einmal wieder Krieg zwischen Meriko und den Vereinigten Staaten eintreten sollte. Art. 22. Die Ratificgtionen sollen innerhalb drei Monaten ausgewechselt werden.

Die Rew-NJorker Blätter veröffentlichen ein in der gesetz⸗ gebenden Versammlung des Staates New⸗ Nork angenommenes Ge⸗ setz über die elektro magnetischen Telegraphen-Linien und die Pflich⸗ ten und Rechte der zur Anlegung derselben gebildeten Gesellschaften. In demselben werden unter Anderem diejenigen, welche die Drähte, Pfosten und anderen Anlagen der Telegraphen⸗-Linien absichtlich beschädigen oder zerstören, mit einer Geldstrafe bis zu 500 Doll. oder 1 Jahr Gefängniß bedroht.

33870. 34013. 34104. 34153. 34162. 34173. 34193.

Bekanntmachung. Ueber das Vermögen der Bandwagren- Handlung Heermann & Stephan hier und ihres dermaligen In⸗

Verzeichnisse der gezogenen Nummern der Prioritäts- habers, des Kramermessters Herrn Heinrich Gottlieb

9 2 7 . j j c 33 . * ö. f 2 Prüfung der Legitiniatio- Obligationen, so wie der am. 1. Juli d. J. ausgeloo- Heermann hier, haben wir unter höherer Autorisation

nen der Theilnehmer an

e den General-Versamm— b lungen fast überall zur Breslau unentgeltlich zu haben. Anwendung gekommen ist, Berlin, den 28. Juli 1818.

sten 500 Stück Stamm-Actien, sind bei der Gesell⸗ schafts-Hauptkasse hier und bei der Stationskasse in

den Konkurs-Prozeß eröffnet, den 8. Janugr 1849 zum Liquidations- und Güte-Termine, den 5. Februar desselben Jahres

zu verlassen und streng Dei ec Dei, e cetei on zur Publication des Präklusis-Bescheides, und

auf Beobachtung der Vor⸗ der Niederschlesisch⸗Märtischen Eisenbahn-Gesellschaft. J—

der in der ersten Ziehung am 26. Juli 1848 ausge- 5. F Stan ie bekannten und unbelann—

loosten, am 2. Januar 1819 zur Zahlung kommenden fen mn, ,,,

Prioritäts-Obligationen Ser, J. und ,

der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft. zu Leipzig und hier öffentlich aushängen lassen.

16975. 17364. 17382. 17458.

3965. 4099. 4191. 4267. 4633. 5048. 5087. 5105. 5415. 5437.

S270. 8294. 8713. 8723. 8766.

sünsprozeniiger Prloritäls- Obligationen 13425. 13690. 14146. 142585. M467. 11595. 14797. 474] Dampf —Märlischen Eisenbahn⸗-Gefellschaft 15382. 15478. 15596. 15769. 15803. 15847. 16172.

Thlr. und Serie JI. zu 50 Thlr. sind ] 16614. 16653. 16732. 16801. 172558. 17602. 1573. 17916. 18515. 18832. 19133. 19199. 19200. 19328. 19556. 19646. 19976, 20611. 20654. 20748. 20986. 21458. 21525. 21739. 223365. 2 22661. 22730. 22809. 2331. 23865. 24563. 24901. l. 25204. 25255. 25374. 25533. 25976. 26123. 20284. , wird u 15. August von der Weser

i.

Nr. 559. 6140. 752. 871. 896. 970. 979. 1574. 1585. 1820. 1946. 2277. 2594. 2617. 2844. 2845. iervon in Kennt- die Nummern der Quittungsbogen (nach der Reihen 3792. 1028. 4261. 14451. 4487. 4503. 4523. 4708. ,, nach dieser La- folge) und die ausdrücklich: Befugniß zur Empfang⸗ 4726. 4918. 50983. 5501. 5749. 6069. 6292. 6295. e. u achten, insbesondere ihré Anforderungen nahme der Einlaßkarte enthält und die hier unbekannte 6561. 6874. 6975. 7382. 7580. 7701. 7936. 8261. 93 (. S614. 8814. 9362. 9583. 9633. 9860. 9918. 10270. . seril 10315. 10555. 10747. 109753. 11022. 11182. 11297. , Perlust aller Ansprüche an

Soll der Bevollmächligte den Actionair zugleich in 11299. 11356. 11581. 11667. 1712. 118904. 11878. h n . zu bescheinigen, auch, der General-⸗Versammlung am 14ten k. M. vertreten, 11905. 12318. 12451. 12648. 12714. 12951. 13303. ; ĩ. hu he, Eee 14238. 14497. 14519. 14551. 14797. 15230. 15499. acht Annahme ciwaniger gerichtlicher Erlasse lä. 15.37. 15755. 16602. 162553. 16335. 1672. , .

den 23. März desselben Jahres zur Akten⸗-Inrotulirung anberaumt, in der deshalb er⸗

ten Gläubiger peremtorisch vorgeladen und diese Ladung an Stadtgerichtsstelle zu Berlin, zu Frankfurt am Main,

Es werden daher Alle, welche Anforderungen an diese Firma und deren Inhaber haben und sie an der vorlie⸗

späte z Termine bei

ö. Liquidation . stens drei Wochen vor dem Liqui acesten, in die-

10 Thlr. Strfffe zu unseren Akten anzur

wenn sie nicht in hiesiger Stadt wohnen, einen Bevoll=

ich haben diejenigen, welche Zahlungen an die g ie und ihren Inhaber zu leisten haben,

wr sai. Bächf. Siadigericht das. ö se, Vogel, By

2

zwischen

Bremen und New⸗York. . Das amerikanische Post⸗Dampfschiff 80. e. „Washington“, Capiiain John ston,

asnnach New⸗Nork zurückkehren.

26632. zor 17. 20757. o/ 96. 2733. 27356. 8 n 3 zwe Gunhlalt ze. 2hdös, wg. Anz. bz. ö. Pasgehreis nach Nen, Jork in Kasüt 33 . vor, hlt;

1 Vahnhofe, gegen 28491. 26820. 28915. 29069. 29395.

9 2. 100 y

Southampton J. 30 *

ationen neb 30045 30 5. 744. gl rns. , . —⸗ n ; ) e eee. en Ziaa. e n. ie. 3 ö. 3201 7 Güterfracht 5 à 35 . mit 5 q Primage sür A0 Kub. Fuß. hienden dam 1. Jae. J Vio55. 37121. 32563. 3235. 33156. 332665. 3337.

C. A. Heineken C Co.

Bundes ⸗Angelegenheiten.

Fraukreich.

Großbritanien und Irland. ventlons⸗Gefuch Karl Albert's an die französische Regierung. laments · Verhandlungen. Regulirung der Fluß ⸗Dampffchifffahrt.

Spanien. Madrid.

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Preusischer

Staats Anzeiger.

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Auslandes nehmen B ng auf

dieses Blatt an, für Berlin die

Expedition des Preuß. Staats Anzeiger

Behren Straße r. 67.

nhalt. Deutschlan d.

Amtlicher Theil.

der verfassunggebenden Neichs-Versammlung.

Preußen. Berlin. Hosnachricht. Stettin. .

en von Preußen in Stettin. Die prig e sin von Preußen und Prinz

z tralsun d. Nemontemärkte.

Oesterreich. Wien. Nachrichten vom Kriegsschauplatze. Verfas⸗ sungs⸗Ausschuß. Abreise des Palatins und Jellachich's.

Schleswig⸗ ö, Rendsburg. Comité für Anlegung eines

ckernförde nach HSusum. Apenrade.

riedrich Wilhelm nach Heringsdorf.

Kanals von dischen Truppen von Fühnen nach Schweden.

Ausland.

Desterreich. Festz Ankunft des Erzherzogs Stephan.

National ⸗-Versammlung. Petition des Patriarchen von Jerusalem. Bericht der Untersuchungs⸗Kommisslon über die Mai⸗ und Juni⸗Ereignisse. Paris. Kommission zur Untersuchung der De— portations-Frage. Depeschen aus Italien. Huber. Vermischtes. Von don. TKabinetsrath. Inter-

Kirchen-Reform. Der Aufsstand in Irland.

limburger Frage.

eriums; Gonzalez Bravo.

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.

rankfurt a. M. Aufenthalt des Prin-

Verhandlungen

Rückkehr der schwe⸗ Fraukfurt. Frankfurt a. M. Ankunft des Reichsverwesers.

Nußland und Polen. St. Petersburg. Emission neuer Serien von Reichsschatzbilletten. Die Cholera in St. Petersburg und Reval. Niederlande, Aus dem Haag. Der Justiz⸗Minister Donker⸗Curtius nimmt seine Entlassung. Das Ministerium uber die limburger Frage. Mastricht. Answort auf die Adresse des Stadtraths wegen der

Dänemark. nn, , Blolirung der Elbe, Weser und Jahde. efinden der Königin; Modification des Mini-

entliehenen Bücher statt.

zwischen 9 und 12 Uhr ge

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben r geruht:

r inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hierselbst den Charakter als Ge⸗ heimer Kanzleirath zu verleihen.

Dem Hofrath E. L. Schultz bei

em

Der Notar Nikolaus Hen zu St. Wendel ist zum Notar für den Friebensgerichtsbezirk Lebach, mit dem Wohnsitze in Lebach, bestellt und dagegen der Notariats-Kandidat Johann Keller zu St. Wendel zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk St. Wendel, mit Anweisung seines Wohnsitzes in St. Wendel, vom 151. en d. M ab ernannt worden.

Monats-Uebersicht der preußischen Bank, gemäß §. 9 der Bank-⸗Ordnung voni 5. Oktober 1846.

11,160 000 Rthlr.

Aktiva. 1) Geprägtes Geld und Barren . 2 Kassen-Anweisungen und Darlehns-Kassen— scheine 3) Wechsel⸗Bestände 4 Lombard⸗Bestände 5) Staats- Papiere, verschiedene Forderungen und Aktiva 8 5 Ji d 9.

6) Banknoten im Umlauf. ..... .. ...... .... 7) Depositen⸗Kapitalien * 8) Darlehn des Staats in Kassen-Anweisungen (nach Rückzahlung von 45900, 000 Rthli,, elr. §. 29 der Bank-Ordnung vom 6. Oktober 1846) 9) Guthaben der Staatskassen, Institute und k. mit Einschluß des Giro⸗ erkehrs Berlin, den 31. Juli 1848.

Königl. preuß. Haupt⸗Bank⸗Direktorium.

17 071, 500 13, 853 200

13, 10b, 900

14,791, 900 Rthlr. 19. 905, 560

1, 100, 000

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(gez) von Lamprecht. Witt. Reichenbach. Meyen.

Schmidt. Woywod.

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche vom Tten bis 12. August e. findet, dem

S. 2 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung gemäß, die allgemeine Zurüdlieferung aller aus der Königlichen Bibliothek Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gesordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden en die darüber ausgestellten

Empfangscheine i, ,, Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A— H am Montag und Dienstag, von J— R am Mittwoch und Donnerstag und von S—3 am Freitag und Sonnabend. Von Montag, den 14. August, ab werden wieder Bücher aus der König⸗ lichen Bibliothek verabfolgt.

Berlin, den 31. Jull 1848.

Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bibliothekar.

Pertz.

Berlin, Montag den 7. Au gu st

nichtamtlicher Theil. Dent schland.

Sundes - Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 5. Aug. (O. P. A. 3.) 54ste Si der verfassung gebenden , ne n gu st. Die Sitzung wird nach 95 Uhr von dem Praͤsidenten von Gagern eröffnet. Die er , . Janiezews ki aus Posen und Hlubeck aus Steyermark haben ihren Austritt aus der Ratio nal Versammlung angezeigt. 4 von Nierstein begründet einen Antrag, einen besonderen Ausschuß zur Prüfung der Urlaubs⸗ Gesuche und zur Berichterstattung darüber an die National⸗Versamm⸗ lung niederzusetzen. Schwetsch ke schlägt vor, bei längerer Beur⸗ laubung die Stellvertreter einzuberufen. Römer erkläm sich gegen Ernennung eines besonderen Ausschusses; es soll die Berichterstattung dem Büreau überlassen werden. Dieser Antrag wird angenommen. Wiedenmann berichtet Namens des für die Wahl (Hecker's) in Thiengen vierten badischen Wahl Bezirk) niedergesetzten Ausschusses. Die Wahl hat am 7. Juni stattgefunden. Es nahmen von 142 Wahl männern 134 an der Wahl Theil; von stimmten 77 für Frie⸗ drich Hecker, 56 für den Abgeordneten Buhl, 1 für von Andlaw. Das badische Ministerimm hat sich in einem an den Präst⸗ denten der National⸗Versammlung gerichteten Schreiben vom 14. Juni die Entscheidung der National-Versammlung, sowohl bezüglich der Wahl, als auch über die Frage eibeten, ob der Wahlbezirk Thiengen, der durch die Mehrheit seiner Wahlmänner sich auf die Seite des Hochverräthers Hecker gestellt hat, des Wahlrechts liberhaupt für ver⸗ lustig zu betrachten sei oder ob, nachdem der verbrecherischen Abstim⸗ mung für Hecker jeder rechtliche Eifolg abzusprechen wäre, die Ma- jvrität der Wahlmänner erst nach Ausscheidung der auf Hecker lau⸗ tenden Wahlzettel ermittelt werden müsse. Unterm 20. Juni ist ein Schreiben Hecker's an den Präsidenten, so wie an die Nafional⸗Ver⸗ sammlung, mit der Aufforderung eingegangen, ihn in Beachtung des ausgesprochenen Volkswillens als Vertreter des Wahlbezirks Thiengen zur National- Versammlung einzurufen. In gleichem Betreffe sind verschiedene Petitionen, z. B. des demokratischen Kongresses zu Frank⸗ furt, des demokratischen Vereins zu Marburg, einer Volks versamm⸗ lung zu Butzbach, des Vollsvereins des Montagskränzchens zu Frankfurt 2c“, aber auch eine Protestation von Einwohnern von Butzbach 2c. ge⸗ gen die Beschlüsse der genannten Volksversammlung eingegangen. * Ausschuß hat sich vor Allem die Frage beantwortet, ob die Wahl vom 7. Juni materiell für gültig zu erachten sei. Der Aufstand in Baden, bei welchem Hecker unzweifelhaft betheiligt war, hatte, wie

veischiedene auch von Hecker unterzeichnete Aufrufe aussprechen, Zweck, die Republik in Baden und in e , r rfe uff le e. . einzuführen. Der Aufstand hatte den Zweck, die constitutionelle Mo- narchie und damit die bestehende Verfassung in Baden zu einer Zeit zu stürzen, wo die Ordnung schon wieder eingekehrt war, und wo es sich um Befestigung und Sicherung der erworbenen Freiheiten han⸗ delte. Wenn sich Hecker auf den Volkswillen beruft, so ist nicht dar⸗ gethan, daß die Mehrheit des badischen Volkes die Republik wollte, noch weniger aber, daß dies mit bewaffneter Hand geschehen sollte. Im Gegentheile haben terroristische Drohungen den Aufständischen nur unbedeutende Schaaren zuführen können. Hecker hat sich also des Hochverraths gegen sein engeres Vaterland schuldig ge⸗ macht; eine solche That macht ihn unwürdig, in der deutschen National-Versammlung zu sitzen. Auch gegen Deutschland war sein Unternehmen gerichtet; daß die Republik in ganz Deutschland einge⸗ führt werden sollte, beweisen mehrere Aufrufe. Es war bereits durch das Vorparlament, welchem Hecker beiwohnte, beschlossen, die Ein⸗ heit Deutschlands durch eine aus den Wahlen des Gesammtvolks her⸗ vorgehende Vertretung zu gründen. Die Wahlen waren von den Regierungen zur Zeit des Aufstandes bereits angeordnet und im Gange. Schon Anfang Mai sollte die National- Versammlung zu⸗— sammentreten. Es war also eines Jeden Pflicht, seinen eigenen Wil⸗ len den zu erwartenden Beschlüssen der Gesammtheit unterzuordnen. Wer selnen Willen der Gesammtheit mit den Waffen aufbdrin⸗ gen wollte, beging Verrath gegen sein Vaterland. Hecker beging diesen Verratb gegen Deutschland und gegen dessen Vertreter, die National⸗Versammlung, deren Mitglied zu sein er dadurch unfähig ge⸗ worden ist. Nicht blos um vorübergehenden Fanatismus handelt es sich; Hecker ist, wie er deutlich seither ausgesprochen hat, noch von denselben Gesinnungen beseelt. Er tritt der National⸗Versamm⸗ lung mit einer Feindseligkeit und Gehässigkeit entgegen, daß das Ver⸗ langen der Aufnahme wie Hohn erscheint. Hecker war deshalb nicht wählbar, und die Wahl ist ungültig. Es muß also zu einer neuen Wahl geschritten werden. Der Ansicht der badischen Regie⸗ rung wegen Ausscheidung der für Hecker gestimmt habenden Wahl— männer tritt der Ausschuß nicht bei, weil dadurch die Minorität zur Majorität gemacht werden würde. Eben so wenig der Ansicht, daß dem Wahlbezirke Thiengen das Wahlrecht entzogen werden solle; denn es erscheint nicht gerechtfertigt, den Wahlbezirk wegen der Hand⸗ lung von Wahlmännern zu strafen. Der Antrag des Ausschusses geht dahin, die Wahl Hecker's für ungültig und unwirksam zu erklären und die badische Regierung zur Veranlassung einer neuen Wahl aufzu⸗ fordern. Vom Präsidenten wird ferner angezeigt, daß Berichte be⸗ züglich der angeblich mit Dänemark abgeschlossenen Sonderverträge und bezüglich der Entschädigung für genommene deutsche Schiffe zum Druck gegeben worden sind. Venedey verlangt die Dring⸗ lichkeit eines Antrags zu begründen, welcher dahin geht, das Reichs⸗ Ministerium zu beauftragen, jetzt, nachdem durch die letzten Siege der österreichischen Waffenehre in Italien Genüge geschehen ist, für Ab⸗ schluß eines die Ehre Oesterreichs und, die Unabhängigkeit der italieui⸗ schen Staaten sichernden Friedens hinzuwirken. Der Präsident bemerkt, daß er eine denselben Gegenstand betreffende Interpellation dem Reichs⸗ Minister des Aeußern übergeben, und daß dieser zugesichert habe, in n Tagen Auskunft zu geben. Hiermit erledigt sich die ache.

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Es wurde nunmehr zur Verbandlung über 8.7 des Entwurfs der Grundrechte geschritten *). Es soll zuerst über den Ausschuß⸗ Antrag, dann über die Zusätze der Minoritäts- Erachten geschritten werden. Leue entwickelt einen Verbesserungs⸗Vorschlag: Es soll ein allgemeiner Grundsatz, die Anerkennung der persönlichen Freiheit, vor= aus gesch ck und dann alle . bestimmt angegeben werden. Man muß zwischen Verhaftung und polizeilicher k r. unter⸗ scheiden; Verhaftung ist ein dauernder Zustand, bis derselbe durch ein anderes Urtheil wieder aufgehoben wird, polizeiliche Verwahrung ist eine augenblickliche Sicherheits maßregel, welche unter Uniständen zur Verhastung werden kann. Jeder in Verwahrung Genommene muß das Recht haben, sich vor den Richter führen zu lassen, durch dessen Spruch die ii uns oder wirkliche Verhaftung erfolgt. Das ganze eheimniß der Habeas-Corpus - Akte in Eng⸗ land besteht darin, daß der . , dem Richter zum Spruch, vorgeführt werden muß. er wirksamste Schutz gegen willkürliche und ungerechtfertigte Verhaftungen besteht in der Bestimmung, daß der betreffende Beamte für entschädigungs⸗ pflichtig erklärt wird. Diese Verpflichtung zur Civil-cntschä⸗ digung, bei welcher der Beamte wissen kann, was ihm jeder Tag unrechtmãäßiger Haft kostet, und von welcher ihn keine Behörde und keine Versahtung befreien kann, ist das wirksamste Mittel zur Verhü⸗ tung von Willkürlichkeiten. Eine solche Bestimmung besteht in England. Der Autrag Leue's lautet: 1) Jede widerrechtliche Beschränkung der persönlichen Freiheit ist ein Verbrechen, das nach Vorschrift der Kriminalgesetze zu bestrafen ist. 2) Eine Verhaftung ist nur zulässig, 2. vermöge eines rechtskräftigen Urtheils, bh. vermöge Verhaftsbe⸗ fehls des Untersuchungsrichters. 3) Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgen⸗ den Tages entweder frei lassen oder der zuständigen Behörde über⸗ geben. 4 Der Kron⸗Anwalt ist den Verhafteten binnen 24 Stun⸗ den dem Untersuchungs-Richter zu überweisen und dieser denselben binnen gleicher Frist zu verhören verpflichtet. 5) Der Lie unrecht⸗ mäßige Verhaftung anordnende Beamte und der Verwalter des Ge⸗ fangenhauses sind, vorbehaltlich der Bestrafung, dem unrechtmäßig Verhafteten solidarisch zur Entschädigung verpflichtet, Dieselbe soll wenigstens 5 Rihlr. fuͤr jeden Tag der unrechtmäßigen Verhaftung betragen. Reich ensperger stimmt damit überein, daß Bestimmun⸗ gen wegen Schutzes der persönlichen Freiheit in die Grund- rechte aufgenommen werden, hält aber für bedenklich, durch de⸗ ta'llirte Bestimmungen in die Partikular⸗Gesetzgebungen zu sehr einzu⸗

reifen. Er stellt ein eigenes, dem Ausschuß⸗Antrag nahe⸗ ehendes Amendement. ittermaier verlangt genauere, die persönliche Freiheit wirklich sichernde Bestimmungen. Bis jetzt

stand in den Verfassungs⸗ Urkunden: Jeder Verhaftete soll binnen 24 Stunden vernommen werden. Die Ausführung dieser Bestim⸗ mung, wobei sich gar oft nur auf allgemeinen Vorhalt beschränkt wurde, vereitelte die Absicht. Der Verhaftete muß so vernommen werden, daß ihm zur Rechtfertigung Gelegenheit gegeben wird. Eben so muß gegen Sicherheitsleistung En sen, erfolgen, insofern nicht die zu gewärtigende Strafe wenigstens mehrjährige ele rn strafe beträgt. Es sst dies keine Bevorzugung des Reicheren. In England sindet auch der Aermere, der für rechtlich gegolten hat, Bürgen. Es darf nicht vergessen werden, daß der Zweck der Untersuchungshaft Beseitigung der Fluchtgefahr ist; und da ist die moralische Wirkung der Sicherheitsleistung anzuschla—⸗ gen. (Der Redner hat ein umfassendes Amendement gestellt.) -Nauwerck verlangt Aufhebung der Schuldhast (bei Civil= klagen), so wie den Zusatz, daß bei Untersuchungen kein Richter ohne dringende Anzeichen eines Verbrechens einen Verhafts⸗Befehl ausfer= tigen dürse. Graevell erörtert ein längeres Amendement. Freu⸗ denth eil beantragt den Zusatz, daß bel Aufruhr, Rau feresen und überhaupt in dringenden Fällen die Polizei vorläufig die Verhaftung vollziehen dürfe, daß jedoch der Verhaftete längstens binnen 24 Stun den von dem Gerichte Entscheidung über die Zulässigkeit der Haft verlangen dürfe. Werner von Koblenz ist gegen Aufnahme einer Bestimmung über die Schuldhaft in die Grundrechte. Eine solche gehört in den Civil Prozeß. Eben so erscheint dem Redner unzweck= mäßig, daß nur bei dringenden Anzeigen Verhaftung verfügt werden dürfe. Es kann nothwendig werden, auch schon vor Feststellung solcher Anzeichen ein von der öffentlichen Meinung als Thäter bezeichnetes Indivi⸗ duum zu verhasten. Dagegen soll bestimmt werden. Ausnahmegerichte und außerortentliche Untersuchungs-Kommissionen finden nicht statt. Der Redner erinnert an die mainzer Central Untersuchungs⸗ Kommission, durch welche Viele Jihre lang dem Untersuchungsrichter entzogen worden sind. Spatz beantragt zu dem ersten Satze des Ausschuß⸗ Antrages den Zusatz: ein . darauf (auf die persönliche Freiheit) ist ungültig. Ferner sollen bei Satz 4 die Worte „oder innerhalb der naächsten 24 Stunden“ gestrichen werden. Adams verlangt, daß der motivirte Haftbefehl dem Verhasteten zugestellt werde, bamit er ein Dokument in Händen habe. Simens beantragt Schluß der Debatte über den ersten Theil (den Ausschuß-Antrag). Die Ver⸗= sammlung geht auf den Antrag ein. Es wird hierauf zur Verhand.!

*) §. J. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand d = nem gesch chen Richter entzogen werden. r,, sollen 23 finden. Die Verhaftung einer Person soll außer im Fall der Ergrei⸗ ung auf frischer That nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Grunden versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblick der Ver- haftung oder spätestens innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhaste= ten vorgewiesen werden. Minoritäts Erachten. Jeder Angeschuldigte * . e . einer vom Gericht zu bestimmenden Caulion ober Bürg chaft (Hergen ahn, Wigard) der Haft entlassen werden, sofern nicht drin= gende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vor- liegen. (Welcker, Römer, von Beckerath, Wippermann, Eren hren Mittermaier. Die Freiheit der Person ist u rie Tel e in die Strafe der körperlichen Züchtigung abgeschafft, Wigan ler, Römer.) Die Strafe der körperlichen Züchtigung iß⸗ genhahn, Scheller, R. Mohl, Ahren s, Telllamhf, 3 ard.) Die Todesstrafe für politische

igand, vergenhahn, Sinion, Wippe mann.)

nverletzli