1848 / 112 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in dieser Gestalt vielfach verletzt wurde ter Weise ins * a . 3 . Maitage auch ö Dester⸗ und erst durch die „funden. Sie machte ferner bemerklich, wie reich seine volle 1 * *. noch längere Zeit anstehen dürfte, che die es e . 7 ber lirchlichen Rechts verhälmisse auf dem Wege der gel sstan ge 21 fonstitnirenden und legislativen Reichstag ihre Er- Deseßgebung, 4 fann wahrend dieser Uebergangs Periode jedoch l. digung en an r üg und Ungeduld in den Gemeinden, so wie die eine natürli Berwleeengd der lirchlichen Rechtsverhältnisse gegenüber den 6. 2 der katholischen Geistlichleit bei längerer Dauer die bedroh= ehr Bib ungen befürchten lasse. Demgemäß hielten es die zur Abhülfe 2 belstände nach Wien abgesandten Müglieder der Konferenz für = und dringendste Pflicht, dem Ministerium in einem beigeschlossenen en, (siehe unten) ö namhaft zu machen, deren Eile= digung durch ein gesetzliches Provisorium ihrer Ueberzeugung nach ohne die ernstlichsten Gefahren und Nachtheile für das bürgerliche und Gemeindewohl nicht langer verzögert werden dürfe. !

Die an den konstituirenden Reichstag gerichtete Bittschrist stellte sich die Aufgabe, denselben bei seinem großen, wichtigen Werke im Namen der ge sammten evangelischen Kirche Oesterreichs zu begrüßen und die vertrauens volle Zuversicht auszusprechen, daß derselbe auch in kirchlicher Beziehung em Geisse der Zeit und dem dringenden Bedürfnisse der Gegenwart Rech-= nung tagen werde. ; .

„Jener Geist“, heißt es in der Adresse, „der nach langer Knechtschaft und Eistarrung in unseren Tagen seine siegreiche Auferstehung feiert und, alle unwürdigen Fesseln sprengend, das gesammte Völkerleben schöpferisch durchdringt und erneuert: es ist die ewige, weltumgestaltende Kraft der Wahrheit, der Freiheit und der Liebe. Diese Kraft bildet gleichsam die Seele der neuen Zeit, aber auch zugleich des christlichen Prinzips, das sich immer allseitiger die Welt erobert. Auf jenem gemeinsamen Boden grün— den der selbstbewußte Staat und die selbstbewußte Kirche nach verschiedenen Richtungen hin zwar selbstständig, aber fest verbündet und in wechselseitiger ünterstüzung den Neuban der Gegenwart und Zukunft. Zwei Grundsäße, für deren gesetzliche Anerkennung und definitive Feststellung die neue Zeit und der bisher kundgegebene Geist des hohen konstituirenden Reichs- tages sicher Bürgschaft leisten, werden die bisher so vielfach beein- trachtigte Freiheit und Wohlfahrt der Völker Oesterreichs auch in religiöser und kirchlicher Beziehung neu begründen. Der eiste:

völlige Rechtsgleichheit für jedes religiöse Bekenntniß und jeden lirch— lichen Verein, der nicht mit dem Zwecke und den Gesetzen des Staa⸗— tes in Widerspruch steht, ist, wenn auch nicht ganz in dieser Ausdehnung, der deutschen Nation be— reits früher zugesichert, aber nie zur vollen Wahrheit geworden. Dennoch ist er allein im Stande, dem Geiste und Bedürfniß eines freien Volkes zu genügen, dessen Würde zu wahren und mit den Errungenschaften zugleich den Forischritt der Zeit sicher zu stellen. Dieser Grundsatz schließt die Auf⸗ hebung des einst höchst wohlthätigen, mit den Forderungen der Gegenwart aber gaͤnzlich un vereinbaren und bereits der Willkür anheimgesallenen Toleranz- gesetzes, so wie aller nicht auf der Basis der Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlichen n einer herrschenden sogenannten Staats-Religion und Kirche in sich. r gewährt dagegen vollkommene Religions-, Glaubens- und Bekenntniß-= Freiheit, Oeffentlichkeit des Kultus, Gleichstellung in allen politischen und bürgerlichen Rechten und sichert die Bekenner der verschiedenen Konfessionen vor jeder Abhängigkeit und zwangsweisen Berührung mit anderen Kirchen und deren Geistlichkeit. Der zweite Grundsatz: ö Unabhängigkeit der Kirche vom Staate, Jewähileistet der ersteren vollkommene Selbstständigkeit in Verwaltung ihrer Angelegenheiten, er verbürgt die ungehemmte Entfaltung und Forteniwicke= lung ihres inneren Lebens durch die That im Geiste der Wahrheit, der Frei— heit und der Liebe, er sichert die Autonomie, Selbstvertretung und Regie- rung der Kirche mittelst Synodal⸗Verfassung. Der Staat hat zuzusehen und zu wehren, daß die Kirche seinem Zwecke nicht entgegenwirke, die Kirche sicheri dem Staate fromme und tugendhaste Bürger, darum darf sie erwar— ten, daß er für ihre Zwecke und Bedürfnisse in entsprechender Weise das a,. beitrage.“ Diese beiden Aktenstücke wurden von den Mitgliedern der Konferenz unterzeichnet und, das erste im Original, das zweite in Abschrift, durch eine Deputation, zu deren Sprecher Herr Konsistorialrath Franz gewählt worden, am 10. August dem Minister Doblhoff überreicht, der dieselbe sehr freund— lich empfing und ihr die Versicherung gab, daß sowohl er persönlich, als, nach ebe, ,. Rücksprache mit seinen Kollegen, hoffentlich auch das esammte Yeinisterium das Möglichste zur schlennigen und befriedigenden Ibhülfe der geschilberten Uebelstände auf administrativem Wege thun werde, se weit dessen Stellung zum konstituirenden Reichstage dies nur immer ge— atte.

Das Original der Bittschrist an den Reichstag wurde dem schlesischen Neichstags⸗-Deputirten Herrn Pastor Schneider zur Ueberreichung zugemit— telt. Die Zustellung der Einzel- Petitionen an den Reichstag blieb den e, ,. und Provinzial Verbänden, von welchen sie ausgingen, über—= assen.

In Beziehung auf Punkt II., „die zeitgemäße innere Reform der evan— gelischen Kirche in Oesterreich, und zwar vorzüglich die Verfassungs- und Unionsfrage betreffend“, eigab sich aus den Mittheilungen der anwesenden Herren Superintendenten, Prediger und Vorsteher, daß jene Fragen bereits in den meisten evangelischen Gemeinden Oesterreichs nicht nur angeregt und mehrfach besprochen worden sind, sondern daß es auch der Wunsch der überwiegenden Mehrheit der Gemeinde und Prediger sei, die prattische Lö— sung dieser Fragen, deren Wichtigkeit und Zeitgemäßheit allgemein aner- kannt worden, und deren längeres Hinausschieben auf die Interessen unst— rer Kirche eher nachtheilig als ersprießlich einwirken dürfte, nach Kräften angebahnt und gefordert zu sehen.

So weit die Versammlung auch entfernt war, der freien Meinungs— Acußerung der Gemeinden im geringsten vorzugreifen, und so sehr sie sich daher von voin herein gegen seden Verdacht der Anmaßung eder des in= direkten Zwanges in f; Beziehung verwahren zu müssen meinte, so konnte sie sich doch auch nicht verhehlen, daß es als höchst wünschenswerth und die Sache fördernd erkannt werden müsse, wenn in Betreff diese beiden Fragen den Berathungen der Gemeinden irgend eine Vorlage als Anhaltspunkt dargeboten werde. Demgemäß legte der Schriftführer der Persammlung den Kirchen-Verfassungs= Entwurf der am 26. April d. J. zu kirchlicher Berathung zusammengenre— tenen cöhener Versammlung vor, mit dessen wesentlichem Jahalte sich die Mitglieder sämmtlich einverstanden erklärten, so daß derselbe den Berathun⸗

en der Gemeinden als Anhaltspunkt empfohlen werden kann, mit Vorbe— 56 des unbeschränkten Rechtes, zu prüfen, zu verbessern oder einen selbst· ständigen neuen Entwurf zu liefern. Die Ergebnisse jener baldmöglichst zu haltenden Gemeinde- Berathungen über die innere Reform der Kirche werden als Beschlüsse der Majorität einem vorläufig zusammengesetzten Central= Ausschusse nach Wien eingesendet. Zu . desselben wurden er⸗ wählt: die Herren Superintendenten und Konsistorial⸗Räthe Franz und Pauer, Konsistorial-Nath und Prediger Gunesch, Moritz Graf Fries, Jo- hann Baron Dercsanyi, Michael von Biermann ünd Professor Johann Ta— niel Schimko. Sobald der konstimirende Reichstag das Nöthige in Be—

gelischen Kirche der Brautleute zu geschehen.

treff unserer Kirchen verhältnisse festgestellt hat, wird der Ausschuß si ĩ dem Kaiserlichen Konsistorium 9 und H. C. wegen , e

kifng einer Synode ins Einvernehmen setzen, welche dann desinitis über

den Versassungs-Entwurf nach den eingegangenen, vom Ausschuß zu ord= nenden Materialien zu berathen und zu beschiießen haben wird.

Die Unionsfrage, welche sich eng an die der Synodal - Verfassung an= schließt und durch sie mächtig gefördert werden dürfte, hat die NKonserenz als eine sehr wichtige und das Uͤnionswert als ein heiliges erkannt. Durch die gegenwärtigen Staats - Verhältnisse ist jeder Jwang von außen dabei beseinigi und der Einigung der bisher getrennt erhaltenen Kräfte, die im

nteresse der Gesammt-Kirche höchst wünschenswerth erscheinen muß, ermög⸗ icht. ie Versammlung war darüber einverstanden, daß eine durchgän ige oder gar gezwungene Einheit und Gleichförmigkeit hinsichtlich der religioͤsen eberzeugüngen uünd lirchlichen Gebräuche weder möglich, noch nothwendig sei; daß ferner eine derartige förmliche Vereinigung der Konfessionen, wo⸗

nach bei der Anstellung der Prediger und der Verwaltung der Gemeinde— Angelegenheiten fein Unterschied näch dem Bekenntnisse staltfände, als ein o zaries und schwieriges Werk erscheine, daß zu dessen Vollendung ein ängeres Stadium der Vorbereitung erforderlich . in welchen sich insbe⸗

ondere die Prediger, Schullehrer und Gemeinde ⸗Vorsteher im Geiste der

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Liebe zu betheiligen haben. Dagegen wichen die Ansichten der noch Anwe— senden über die Grundsätze und Modalitäten, nach welchen bei diesem an= zustrebenden Werke vorzugehen sei, sehr wesentlich von einander ab.

Da nun die Zeit zum Schlusse drängte und ein Theil der Mitglieder bereits wirklich abgereist war, so konnte diese verwickelte Frage nicht weiter verfolgt, sondern mußte der Berathung in der Gemeinde anheimgegeben werden. Der Schriftführer, Pfarrer Steinacker, erklärte sich berein, seine Gedanken und Ansichten in dieser Frage in einen kurzen Entwurf zufam— menzufassen und in einer besenderen Broschüre ausführlicher zu begründen. Zuletz wurde noch die Herausgabe eines von Professor Schimlo un er Mitwirkung des Central-Ausschusses herauszugebenden Schematismus der evangelischen Gemeinden in Ocesterreich und deren Seelsorger beschlossen, der zugleich als Anhang mancheilei die Kirche und deren neue Gestaltung betreffende Mittheilungen von allgemeinem Interesse zur Anregung und Be— lehrung für das Volt enthalten sell. Die Begründung einer besonderen Zeitschrift sür die Interessen der evangelischen Kirche Oesterreichs ward, als zwar sehr wünschens« und beachtenswerth, aber vor der Hand mit zu großen Schwierigkeiten veiknüpft, auf spätere Zeit verschoben.

Nachdem auf diese Art das Dringendste eingeleitet und besprochen wor= den, volirte die Versammlung ihren Tank insbesondere dem Superintenden— ten Nagy, von dem die erste Anregung zu dieser Konferenz ausgegangen, ferner dem Konsistorialrath Superintendenten Franz, der sich durch seine eben so thätige und umsichtige, als unparteiische und versöhnende Leitung der Verhandlungen hohes Verdienst erworben, endlich dem Schriftführer Pf. Steinacker. Man trennte sich nicht ohne ein Gefühl tiefer Rührung, heili— ger Freude und innigen Dankes gegen Gott, der bis hierher gehelfen und das in seinem Namen, im Geiste der Wahrheit, der Freiheit und der Liebe begonnene Werl gewiß auch weiterhin fördern und segnen wird.

Der oben erwähnte Entwurf lautet:

§. 1. Die bisher unter der Bezeichnung „akatholisch“ als augsburgi— sche und helvetische Konfessions⸗Verwandte mstbegriffenen Bekenner der evan—= gelischen Kirche in Oesterreich sind künstig in amtlicher Beziehung mit dem Namen „evangelisch“ zu bezeichnen.

Begründung. Die bisher gesetzlich gebrauchte Benennung „akatho— lisch“ ist, der Bedeutung nach, unrichtig, im Prinzipe parteiisch, im Ge— brauche gehässig und, was die Hauptsache, dient häusig als Veranlassung zu Reibungen.

§. 2. Der Ucebertritt von ener Kirche zur anderen ist frei und nicht mehr an die bisherigen Beschränkungen geknüpft. ö

Begründung. Es ist mit dem Begriffe der Gewissensfreiheit und der Errungenschaften seit den Märztagen selbst der leiseste Zwang in Glau— bens und Gewissens Angelegenheiten unvereinbar.

§. 3. Kinder aus gemischten Ehen folgen der Religion des Vaters, insofern die Aeltern, denen hierüber das freie Uebereinkommenarecht eingeräumt wird, nicht etwas Anderes bestimmen. Auch die seit dem Jahre 1812 ab— geforderten Ehe-Reverse sollen durch das freie Uebereinkommen der Aeltern aufgehoben werden können.

Begründung. Für den Grundsatz, daß die Kinder geminchter Ehen in der Religion dem Geschlechte folgen sollen, spricht kein vernünftiger Grund. Es läßt sich aus den mannigfaltigsten Widersprüchen auf keine audeie Weise herauskommen, als daduich, daß man den Grundsatz aus spricht, daß es dem Uebereinkommen der Aeltern überlassen bleibt, zu bestim= men, in welcher Religion die Kinder zu erziehen seien. Leicht einzusehen ist, daß man ohnehin mit dem Gesetze gegen den ausdrücklichen Wunsch der Aeltern, von deren gutem Willen das Gelingen der Erziehung über— haupt abhängig ist, nichts vermag Man muß daher schon so weit gehen, ihnen auch die Bestimmung der Religion ganz frei zu überlassen, in welcher ihre Kinder erzogen werden sollen. Wenn aber ein solches Uebereinkommen nicht getroffen worden ist, dann hat das Gesetz dasselbe mittelst einer Ver muthung vorauszusetzen. In diesem Anbetrachte kann nur die Eiwägung als Leitstern dienen, daß der Vater im staatlichen wie im kirchlichen Leben der Vertreter der Familie, so wie er auch im Hause das Haupt derselben ist. Seiner Religlon muß daher, im Falle des Mangels einer Ueberein stimmung mit der Gattin, die Erziehung der Kinder um so mehr solgen,

als sein Wille im Hause nicht umgangen und gegen denselben innerhalb des Familienkreises ordnungsmäßig doch nichts durchgesetzt werden kann.

. S. 4. Stolgebühren und andere Giebigkeiten an Geld und Natura— lien von Seiten der Evangelischen an die katholischen Geistlichen, Schul lehrer und Meßner sind aufgehoben. Nur für diejenigen Amtshandlungen, welche der katholische Geistliche bei Evangelischen anf Ansuchen wirklich ver— richtet, ist ihm die gesetzliche Stolabgabe zu leisten.

Begründnng. Diefes erfordern die Grundsätze des Rechts und der Billigkeit.

§. 5. Bei gemischten Ehen kann nach freier Wahl der Brautleute vor dem evangelischen eben so rechtskräftig, wie vor dem katheölischen Geist⸗ lichen, die feierliche Erklärung der Einwilligung in die Ehe abgegeben und die kirchliche Einsegnung von ihm vollzogen werden. Neliglons-Zeugnisse sind bei Eheschließungen nicht ersorderlich. ;

Begründung. Auch dieser folgt aus dem Grundsatze des Nechtes und der Billigkeit und widerspricht den Lehien der katholischen Kirche nicht, da sie die Einsegnung als unwesentlich erkennt, die zu ihr übertretenden evangelischen Ehetheile als in gültiger Ehe stehend annimmt und nicht noch— mals traut. Die Religions-Zeugnisse gaben nach der Erfahrung das wirk— samste, Mittel der Willtür und Bedrückung der Ehewerber ab Und dienten als Werkzeug kirchlicher Despotie, welcher die politischen Behörden machtlos

gegenüberstanden.

5. 6. Die Verkündigung rein evangelischer Ehen hat nur in der evan— eli Bei gemischten Ehen findet dieselbe in der Kirche eines jeden der Brautleute statt.

Begründung. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Verkündigung gemischter Ehen beruhten alle auf dem Prinzipe einer herr— schenden Kirche und geduldeter Konfessionen. Dieses Piinzip ist in cinem Tahrhaft cor stitutionellen Staate eine Unmöglichkeit, kann also auch in Desterreich keine weitere Anwendung finden. Überdies ist riese Prexis im Tistrilte Asch in Böhmen seit jeher und in Galizien seit 1835 gesetzlich eingeführt. J

S. 7. Die Geburts-, Trauungs- und Todtenbücher werden in Betwreff der Evangelischen von deren Scelsorgern eben so geführt, und aus densel— ben werden von ihnen die Auszüge unter ihrer Fertigung mit derselben nnn, ertheilt, wie dies bei den katholischen Seelsorgern der —975** 6

ö Begründung. Diese Best mmung entspricht dem Begriffe der Selbst⸗ sandigtes der Kirche, und es besteht kein rechtlicher und kein politischer Hrund, diesfalls die evangelische Kirche der katholischen unterzuordnen.

Sachsen. Dresden, 21. Aug. (D. A. 3.) Bei der zwei— ten Kammer ist am 16. August folgender Entwurf zu einem Preß— gesetz eingegangen: ö

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen c., sinden uns bewogen, bis zur Erlassung eines allgemeinen deutschen Ge— . üben die Angelegenheiten der Presse, unter Beistimmung unserer ge— 66 Stände, zu verordnen wie folgt: §. 1. Im Königreiche Sachsen ist ie Censur für immer aufgehoben. Es besteht völlige Freiheit der Presse, i, es ist daher Jedermann berechtigt, ohne Einholung obrigkeitlicher Er= aubniß Preß. Erzengnisse herzustellen und zu veröffentlichen. Preß⸗Erzeug⸗ nisse im Sinne dieses Gesrtzes sind alle auf mechanischem Wege irgend 6 Art vorgenommene Vervielfältigungen von Schriften, von bildlichen

arstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Tert.

worde rd r f nn g n. eines Preß-Erzeugnisses tritt die Verant— 1 ie durch dessen Inhalt etwa begangenen rechtswidrigen . S-3.,. Diese Verantwortlichkeit trifft 1) den Verfasser oder Urheber in h alt 2) Jeden, der wissentlich zur Herstellung h. erbt i nen des gil hi i zn Preßerzeugnisses mitgewirkt hat, nach den Grundsätzen über 6 , e 8 Vergehen; 3) ohne Rücksicht auf die Bekanntschast mit dem Ker . * nhalte des Preßerzeugnisses, a) den Verleger, wenn der . vor Gericht gestellt werden kann; h) den Commissionair, so . e. . wenn weder der Verfasser, noch der Verleger vor Gericht . i. en lann; ce) den Sortiments. Buchhändler und jeden anderen

eiter, wenn weder ein inländischer Verfasser oder Verleger auf dem

Preßerzeugniß angegeben i 6. por her; el , e r der auswärtige Verfasser oder Verleger

Inhalt derselben verantwortlich, und zwar: a) allein, wenn und so lange der Verfasser oder Einsender eines strafbaren Artitels entweder nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann; h) als Theilnehmer, wenn und sobald dies der Fall ist. . .

S8. 5. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Preßerzeugnisse gelten sol= gende Grundsätze: 1) Die durch ein Preßerzeugniß verübten Vergehen werden nach dem Kriminal- Gesetzbuche bestraft. Üieber das Verfahren ge— gen Preßvergehen, deren Verfolgung nicht von dem Antrag einer Privat- person abhängig ist, und rie dabei thätig eintretenden Behörden eigeht unter heutigem Tag ein besonderes Gesetz. Wäüd der Inhalt eines Preß⸗ erzfugnisses als verbrecherisch ertannt, so lann das Gicht zugleich auf 2 gam und Vernichtung erkennen, und dieses Erlenntniß ist auf f n ic 4 welche in die Untersuchungslosten verurtheilt werden,

; zu machen. 2) Die in der Herstellung und Veröffent- lichung eines Preßetzeugnisses emma enthaltene Üchertretung von polizei= lichen oder anderen Verwaltungs- Vorschriften wird von den Verwaltungs—⸗ Behörden geahndet. 3) Die Verletzung von Privatr(ch en ist im Wege des Cirilprozesses vor den Civilgerichten zu verfolgen, und es bleiben insbeson—= dere auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz ver Rechte an li= terarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Kraft.

§. 6. Die Bestimmung des Gesetzes vom 28. Januar 18335, 8. 13, wonach die Verwaltungs⸗Behörden auch in den zur Kompetenz der Justiz- Behörden gehörenden Fällen vorläufige Erörterungen anzustellen haben, soll fernerhin in den Fällen nicht mehr zur Anwendung kommen, wo nach Art. 203 des Kriminalgesetzbuchs nur auf Antrag der Betheiligten zu verfahren ist. Insofern es dabei auf Ermittelung des unbekannten Verfassers oder Urhebers eines Preß-Erzengnisses ankommt, ist jede Gerichtsbehörde und je der Staats-Anwalt kompetent, in deren Bezirk dasselbe erschienen ist oder verbreitet wurde. .

§. 7. Wer eine Zeitschrift herausgeben will, muß de Titel und Plan derselben, so wie den verantwortlichen Nedacteur, bei der Ortspolizei-Behörde anzeigen und eben so jede später hierin beabsichtigte Aenderung anmelden. Zu Uebernahme der Nedaction ist Großjährigkeit und Unbescholtenheit er= forderlich. 2

§8. 8. Auf jedem im Königreich Sachsen hergestellten Preßerzeugniß muß die Anstalt, aus welcher es hervorgegangen ist, benannt sein. Auf Schriften, welche für den Buchhandel bestimmt sind, muß außerdem auch der Name und Wohnsitz des Verlegers oder des Commissionairs oder des sein Werk im Selbstoerlage herausgebenden Verfassers genannt feiu. Von Zeitschriften muß ferner jedes Stück, Heft oder Blatt den Namen des ver—= antwortlichen Redacteurs enthalten. Preßeizeugnisse, die diesen Verschrif= ten nicht entsprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.

5§. 9. Von allen für den Buchhandel bestimmten, im Königreich Sach= sen gedruckten Erzeugnissen der Presse hat der sächsische Verleger oder Com- missionair oder Drucker gleichzeitig mit der Versendung ein bioschirtes Exem-= plar an die Kreis Direction des Bezirks gegen Empfangs -Bescheinigung un= entgeltlich abzugeben. Von allen im Königreich erscheinenden Zeüischriften ist ein Exemplar eines jeden Stückes, Heftes oder Blattes an den Staats Anwalt des Bezirks, ein zweites an die Kreis-Direction des Bezirks, ein drittes an das Ministerium des Innern und ein viertes an das, Reich s⸗ Ministerium des Innern mit derselben Beschleunigung zu senden, mit welcher die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt. .

§. 10. Alle Preß-Erzeugnisse, welche von außen her nach Sachsen

zum buchhändlerischen Vertriebe gelangen, müssen durch den leipziger Buch⸗ händler⸗-Verein in dem Börsenblatte, wie bisher, angezeigt werden. S. II. Im Königreich Sachsen darf jedoch fein von außerhalb kom— mendes Preßerzeugniß buchhändlerisch vertrieben oder sonst verbreitet werden, auf welchem nicht der Name und Wohnsitz des Verlegers oder Commissionairs oder des Druckers angegeben ist.

§8. 12. Jedermann, dem ein Preßerzeugniß zugeht oder vor Augen kommt, welches den Bestimmungen der §§. 8 und ü nicht entspricht, ist, ohne deshalb zu irgend einer Entschädigung verpflichtet zu werden, befugt, dasselbe an sich zu nehmen und zu vernichten. Alle Polizei-⸗Behörden sind hierzu verpflichtet. ;

S. 13. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen Insertions-Gebühren aufnehmen, sind verbunden, obrigkeitliche Veröffentlichungen der oberen Verwaltungs-Behörden, so wie der unteren Verwaltungs-Behörden des Orts und Bezirks, wo sie erscheinen,

§. 4. Der Redakteur einer Jeitschrift ist jedenfalls für den gesammten

unentgeltlich aufzunehmen.

§. 14. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Be— börden und Privatpersonen Berichtigungen über sie geschehener Veröffent- lichungen derselben Zeitschrift in dem nächsten nach dem Eingang der Be— richtigung zum Abdruck gelangenden Stücke oder Blatte aufzunehmen. Diese Aufnahme muß unentgeltlich erfolgen, insoweit nicht nach richterlichem Ermessen durch die Länge des berichtigenden Artikels das Maß des wirk— lichen Bedürfnisses überschritten worden ist, welchenfalls der darum ange⸗ gangene Richter des Einsenders dem Herausgeber insoweit eine Entschädi— gung nach dem bei dieser Zeitschrift stattfindenden Satze der Insertions gebühren zuzubilligen hat.

8§. 15. Tie Uebertretung der in den s§. 7 bis 11, ingleichen 13 und 14 gegebenen Vorschriften ist mit einer Geldstrafe von 5 bis 1090 Rthlrn. orer mit Gefängnißstrafe zu belegen, wobei zwei Tage Gefängniß 5. Rthlr. Geldstrafe gleichgeachtet werden. Die Untersuchung und Entscheidung hier über steht den Berwaltungs-Behörden zu.

S. 16. Alle seitherigen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse sind aufgehoben.

Gegeben zu Dresden, am ..... Am 14. August ging bei der II. Kammer ein Dekret ein, den Gesetz⸗Entwurf, die provisorische Einrichtung des Strafversahrens bei Preß- und solchen Vergehen, welche mittelst Reden in öffentlichen Versammlungen und Vereinen verübt werden, betreffend.

Hessen. Kassel. 19. Aug. Gass. Ztg.) Gestern Nach⸗— mittag fand die erste Probefahrt auf der Strecke der Friedrich- Wilhelms-Nordbahn vom Kasseler Bahnhof bis an den Austritt auf die Fläche vor Grebenstein statt.

Schleswig⸗Holstein. Kiel, 19. Aug. (Alt. Merk.) In der heutigen Sitzung der schleswig-holsteinischen Landes-Versamm— lung stand die Berathung und Beschlußnahme über den Ausschuß— Bericht, die Maßregeln, unter denen die Vertagung der Landesver⸗= sammlung geschehen soll, betreffend, auf der Tages- Ordnung. Die Majorität des Ausschusses, Dr. Balemann und Justizrath Prehn, stellten folgende Anträge:

„Die Landes -Versammlung beschließe: ) daß der von ihr am 17ten d. M. niedergesetzte Verfassungs-Ausschuß sich sofort konstituire und seine Arbeiten auch nach eingetretener Vertagung fortsetze; 2) daß der Präsident den bei ihm eingelieferten fertigen Bericht des Verfassungs-Ausschusses un verzüglich zum Druck befördern und zugleich die Versammlung zur Bera— thung desselben einberufe; 3) daß diese Berufung jedenfalls nicht auf län ger als vier Wochen, von dem Tage des Vertagungs-Beschlusses an gerech= net, auezusetzen; 4) daß beim Eintritt außerordenilicher Umstände, welche die frühere Einberufung der Versammlung entweder nach dem zur Kunde des Praäsidenten gelangten Willen der provisorischen Regierung oder nach dem Ermessen des Präsidenten und der beiden Vice - Präsidenten in ihrer Mehrzahl als nothwendig erscheinen lassen, der Präsident dieselbe auch vor Ablauf der vier Wochen? wiederum einberufe; 5) daß die Versammlung vor ihrer Vertagung an den Reichsverweser eine Adresse erlasse; schließlich trägt die Majorität im Einverstand mit dem Minoritäts Mitgliede darauf an, daß o) sämmtliche mit Beziehung auf die bevorstehende Vertagung gefaß= ten Beschlüsse demnächst zur Kunde der hohen provisorischen Regierung ge⸗ bracht werden mögen.“

g ind fr des Ausschusses, der Advokat Samwer, verlas und motivirte mündlich folgende Anträge:

„Der Verfassungs- Ausschuß hat schigunigst seine Arbeiten wenigstens so weit zu vollenden, daß am 9. September der Bericht über einen Theil des n,, . ausgelegt werden kann. Die Sitzungen zur Be⸗ rathung des Verfassungs- Eniwürss beginnen am 12. September; sollte die frühere Ansetzung einer Sitzung dem Büreau wünschenswerth erscheinen, so hat der Präsident eine Sitzung anzuberaumen. Wird eine Adresse an den Reichsverwefer erlassen, worin demselben ausgesprochen wird, daß die Her= zogthümer freudig bereit sind, für Deutschlands und ihre Rechte und Ehre

jegliches Opfer zu bringen. Der provisorischen Negierung ir . gezeigt, daß die Verfammlung mit Besriedigung vernommen,; daß . selbe bei ihrer früheren Erklärung verharre, daß sie nur hn ing ge mangelnden Vertrauens der , oder in Folge des Willens der Eentralgewalt abtreten werde. Die Ver ammlung sordert die 6 rische Regiciung auf, die Rüstungen mit Energis sertz̃uscken, um fur Kit Fälle vorbereitel zu sein. Die Versammlung 4 . daß ohne , . willigung, vorbehaltlich jedoch der Rechte der Centralgewalt, lein Eigen. thum- und Personenrechte beireffendes Hesen eilassen, noch eine Steuer oder Abgabe erhoben werden könne. Die Versammlung beschlicßt, jedoch vorbchalilich der Rechte der Centralgewalt, daß sie bis zur Feststellung der schlee wig. holsteinischen Staatsverfassung weder aufgeloͤst noch veitagt wer⸗ ben könne, vorbehaltlich jedoch des Rechtes der Selbstvertagung, Daß zur Berathung über diese Angelegenheit morgen sortgefahren werde.“

Da bei vorgeschritiener Zeit das Ende der Verhandlungen noch fern zu liegen schien, so wurde auf desfallige Anfrage des Präsidiums beschlosseun, daß die Stzung für heute außuuheben sei, und auf den Antrag des Advokaten Samwer von der Versammlung mit großer Majorität entschieden, daß die Berathung und Beschlußnayme am folgenden Tage zu Ende gebracht werde. Der Präsident zeigte so— dann der Versammlung an, daß ein Schreiben des Regierunge⸗-Mit⸗ gliedes Olshausen eingegangen sei, welches ein Gesuch um seine Ent— lassung aus der Regierung enthalte. Das Schreien wurde vom Präsidenten verlesen. Das Regierungs⸗-Mitglied Bremer zeigte an, daß ihm ein Schreiben der provisorischen Regierung zugegangen, wo— nach das Regierungs-Mitglied Olshausen bei der provisorischen Re gierung um seine Entlassung nachgesucht habe, daß die provisorische Regierung aber, weil sie in ihrer Gesammtheit von der Stände-Ver— sammlung anerkannt worden, sich nicht für ermächtigt gefunden habe, die Entlassung zu ertheilen.

Hierauf wurde vom Präsidenten bemerkt, daß von der Landes⸗ Vertretung in ihrer letzten Sitzung zu Rendsburg ein Ausschuß für die Emission der Kassenscheine erwählt worden, der aber nur so lange zu fungiren habe, bis von der Landes-Versammlung ein neuer Aue— schuß gewählt worden sei. Die Wahl dieses Ausschusses würde noch vor der Vertagung geschehen müssen. Er werde sie daher auf die nächste Tagesordnung setzen müssen.

Nach Festsetzung der Tagesordnung für die nächste Sitzung wurde diese Sitzung geschlossen.

Kiel, 20. Aug. Die einstweilige Vertagung der konstituirenden Versammlung ist seit gestern Abend eine vollendete Thatsache gewor⸗ den. Nachdem die Debatten über die Modalität des (mit 73 gegen 26 Stimmen in der geheimen Sitzung vom 17. gefaßten) Verta— gungs-⸗Beschlusses vorgestern begonnen hatten, wurden sie in der ge— strigen Sitzung, welche mit sehr kleinen Unterbrechungen 12 Stunden dauerte, fortgesetzt und beendigt. Die Anträge der Majorität des Aueschusses sind mit kleinen Modificationen angenemmen, d. h. die Versammlung vertagt sich bis zum 16ten k. M., vorbehaltlich einer flüheren Berufung durch das Bireau (Präsident, 2 Vice ⸗-Präsiden⸗ ten, 4 Secretaire), welches also zur Stelle bleibt. Der Verfassunge⸗ Ausschuß beendigt inzwischen seine Arbeit; eine Atsresse an den Reichs erweser wird nicht eilassen. Den Schluß der gestrigen Ver— handlungen machte das Entlassungsgesuch des Regierungs-Mitglie⸗ des Th. Olshausen, welchem die provisorische Regierung zu entspre⸗ chen sich nicht ermächtigt gefunden hatte. Die Kompetenz der Lan— des-Versammlung für Ertheilung jener Demission ward Gegenstand einer lebhaften Diskussion, wurde aber mit bedeutender Majorität anerkannt. Das Resultat war der Beschluß einer Antwort an Herrn Th. Olshausen, daß die Versammlung bedauernd seine Anzeige (Mei— nungs-Veischiedenheit von den übrigen Mitgliedern der provisorischen Regierung war der angegebene Grund des Schrittes) erhalten habe und ihrerseits kein Hinderniß seines Austretens stattfinde. Haupt— sächliche Sensation erregte schließlich die Abstimmung über den An— trag des Zimmer-Meisters Riegen, daß Herrn Olshausen der Dank des Vaterlaudes votirt werde, welcher mit 59 Stimmen gegen 44 durchfiel. Der Proponent wollte nach der vorgängigen Abstimmung über die Antwort an Olshbausen seinen früher schon gestellten Antrag zurückziehen, doch wurde dies durch den Widerspruch einiger Freunde von Olshausen gehindert und so eine entschiedene Niederlage der linken Seite herbeigeführt. So endete nach fünf Tagen der ange⸗ strengtesten Thätigkeit der erste Aft der Landes-Versammlung, über deren Charakter man noch kaum ein sicheres Urtheil näher begrün— den kann, wenngleich das konservative Element in ihr offenbar überwiegt.

Vusland. In der heutigen Ga—

Oesterreich. Krakau, 21. Aug. heuti

zeta Krakowska macht der neue Gouverneut von Galizien, Waz— law Zalesti, bekannt, daß er am 18ten d. in Krakau, dessen Gebiet bekanntlich jetzt zu Galizien gehört, angekommen und die Civilver= wa tung der Stadt und ihres Regierung bezirkes übernommen, womit die bisherige Wirksamkeit der Hofkommission aufhöre. Seinen wei⸗ teren Justructionen zufolge, habe er in Krafau provisorisch, bis die definitive Organisation auf den neuen conststutionellen Grundlagen erfolgen könne, zur Befestigung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit eine Kommunalbehörde (Stadtrath) durch freie Wahl der in der Stadt ansässigen Bürger einzusetzen. Die b sherige Polizei-Dircction sei hiermit aufgehoben, und die bei derselben angestellten Beamten könnten, so viel möglich und insofern sie sich zu Erfüllung der neuen Pflichten tauglich erwiesen, bei dem Stadrath verwendet werden. Was die Ad ninistration des Bezirks in politischer Hinsicht be⸗— treffe, so solle der Zustand von 1847 wiederhergestellt, also der Administrations - Rath in zweckmäßiger Art reorganisirt werden. Ferner werde der Gouverneur sich mit den Gutsbesitzern des Bezirks über deren Entschäbigung für die aufgehobenen Frohn— dienste und über die Regelung der bäuerlichen Verhältnisse berathen. Es solle in Krakau eine Sparkasse errichtet, der krakauer Bezirk dem galizischen Krecit⸗Verein einverleibt und das Vermögen der Stant Krakau von dem allgemeinen Vermögen des Landes abgesondert werden. Endlich soll die Nationalgarde in Krakau organisirt und die polnische Sprache im krakauer Bezirk als amtliche Sprache ge⸗ braucht werden, ausgenommen die Korrespendenz mit den Central— Behörden in Wien und mit einigen Seitenbehörden. ÄUnstatt der Hof Kommission wird eine Regierungs-Kommission eingesetzt, die un— mittelbar unter dem Gouverneur von Galizien steht, der seinen Sitz in Lemberg hat.

Frankreich. Paris, 20. Aug. Herr von Andrian, Gesandter Deutschlands und speziell mit Unterhandlung über die italienischen Vermittelungs-Bedingungen zwischen England und Frankreich beauf— tragt, ist, einem Morgenblatt zufolge, gestern Abend hier eingetroffen.

Auf die, Nachricht, daß Venedig den Waffenstillstand zu geneh⸗ migen verweigert, und daß sich das sardinische Geschwader, das bis⸗ her Triest blokirte und die Zugänge Venedigs schützte, zurückziehen dürfte, hat die Exekutiv⸗ Gewalt der französischen Flotte im Mittel= meer Befehl gegeben, sich vor Venedig und Triest auszustellen.

Heute früh ist der zweite Band der Aktenstücke des Bauchart— schen Untersuchungs⸗ Berichts an die Mitglieder der National-Ver— sammlung vertheilt worden. Er betrifft die Erpedition von Riequons—⸗

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Tout, die Verhandlungen der provisorischen Regierung, so weit sie dieselbe irgendwie kompromittiren könnten, die Peotekelle der Exe⸗ kutiv-Kommission und die Verhöre der Hauptangeklagten. Jemand, der Zeit und Gelegenheit gehabt, sämmtliche Aktenstücke drei starke Quartbände) im Manuskript und in den Piobebogen zu lesen, soll, über den Eindruck befragt, den dieses Studium auf ihn gemacht habe, geantwortet haben: „In diesen drei Bänden liegt die ganze Geheim⸗ geschichte der neuesten Parteifämpfe Frankreichs. Die rothe Repu⸗ blik (Ultra⸗Demokraten, Sozialisten und Kemmmnisten) konspirirt ge⸗ gen die weiße (.moderirte) Nepublik, und die moderirte Republik kon⸗ spirirt gegen die rothe. Alle Welt konspirirt.“

Creten will morgen den Finanz-Minister interpelliren, wie es mit dem Rechenschafts - Bericht über jene Gelber stehe, welche der vorigen Exekutiv-⸗Kommission votirt worden.

Dem Vernehmen nach, wird Marrast von morgen an nur kurze Zeit oder gar nicht präsidiren. Er will sich nämli h ganz der Voll⸗ endung seines Berichts über den Veifassungs - Entwuif widmen, zu dem eine große Menge von Zusätzen und Modisicationen vorgeschla⸗ gen sind. Indessen sollen ihn seine Freunde beschworen haben, doch jedenfalls die Debatte über den Bauchartschen Bericht zu lenken, weil Niemand sonst für den Ausbruch einer allgemeinen Rauserei bürgen könne, da die Spannung der Gemüther einen unerhörten Grad erreicht habe. K

Nach einer Erörterung im Comité für die auswärtigen Ange⸗ legenbeiten, worin Herr Favre für ein bewaffnetes und Herr Dronyn de Lhuys für ein diplomatisches Einschreiten in Italien sprach, siegte die letztere Ansicht mit 290 gegen 12 Stimmen, und Herr de Lhuys wurde zum Berichterstatter ernannt.

Großbritanien und Irland. London, 19. Aug. In der gestrigen Sitzung des Oberhauses erklärte Lord Lane downe, auf eine Frage Lerd Brougham's, daß er nichts dagegen habe, die Antwort der österreichischen Regierung auf Lord Palmerston's Depesche vom 27. September 1817 dem Hause vorzulegen.

Lord Brougham beantragte darauf die Vorlegung der Depesche selbst, indem er als Grund beifügte, daß dieselbe über die jetzigen Wirren in Sardinien und im Kirchenstaate manche Aufschlüsse geben werde. Nachdem Lord Lansdowne die seither von der Regierung in Italien befolgte Politik vertheidigt und sich überzeugt erklärt hatte, daß der Kampf daselbst in Felge der von England auf den Wunsch seiner Verbündeten übernommenen Vermittlerrolle bald ein sried liches Ende finden werde, wurde Lord Brougham's Antrag genehmigt.

Im Unterhause brachte, als der Antrag gestellt ward, daß das Haus als Subsidien-Comité sitze, Herr Christie die vorgeschla gene Ueberlassung der Vancouver⸗-Insel an die Hudsonsbay-Gesell schaft zur Sprache, indem er mancherlei Bedenken dagegen erhob. Nachdem mehrere Redner für und gegen die beabsichtigte Maßregel gesprochen hatten, stellte Herr Hume den Antrag, daß die Königin in einer Adresse ersucht werden solle, die Vancouver-Znsel der ge— dachten Gesellsichaft nicht zuzusprechen, bevor eine vollständise Unter suchung angestellt und der Werth der Jusel in Bezug auf ihre Lage, ihre Bodenerzeugnisse z. gehörig ermittelt sei. Bei der Abstimmung wurde der Humesche Antrag verworfen, und das Haus saß als Sub⸗ sidien-Ausschuß. Für den Unterricht in Icland wurden 50.00 Pf. St. ohne Widerspruch genehmigt; über die Bewilligung von 2406 Pf. St. für Gehälter der Piofessoren zu Orford und Cambridge entspann sich eine Debatte, die damit endigte, daß die Summe ge— nehmigt wurde. Am Schlusse der Sitzung wurde noch die Bill zur Beseitigung von Bestechungen c. bei Parlaments-⸗Wahlen, trotz des Widerspruches der Herren Sibthorp und Hobhouse, zum drittenmale verlesen und angenommen.

In Manchester sind vorgestern 14 Individuen, welche für die Hauptleiter der dortigen Chartisten gelten, verhaftet, aber alebald ge— gen Caution wieder freigelassen worden. Auch in London wurden mehrere Chartisten verhaftet und außerdem Nachsuchungen nach ver⸗— steckten Waffen vorgenommen. zwei Irländer wegen aufrührerischer Reden verhͤftet.

In Dublin, wo ebenfalls die Verhaftungen noch fortdauern, ist gestern der Herausgeber des Felon, Herr Martin, von der Jury schuldig befunden worden; das Strafurtheil ist noch nicht gefällt.

Sir Charles Napier wurde von Dublin in Cork erwartet, um mit den zu seinem Kommando gehörenden Kriegsschiffen die beabsich— tigte Uebungsfahrt anzutreten. An der irländischen Küste bleiben nur einige Dampfschiffe stationirt.

Die im Mai beschlossene Vermehrung der Königlichen Artillerie um 16 Compagnieen hat jetzt stattgefanden; im Okrober sollen noch 4 neue Compagnieen hinzukommen.

Der bisherige österreichische Gesandte, Graf Dietrichstein, hat gestern London verlassen.

Die Aerndte-Berichte aus Irland lauten sehr ungünstig. Es scheint immer gewisser, daß die Kartoffel-Aerndte fast ganz mißrathen und die Korn- Aerndte, mit Ausnahme des Hafers, der aber weit sparsamer gebaut wurde, als gewöhnlich, bedeutend hinter einer Durchschnitts - Aerndte zurückbleiben wird. Dies gilt besonders von Weizen, dessen Güte und Ergiebigkeit gleich viel zu wünschen übrig

läßt. Rüben sind durchgängig sehr gut gerathen; es wurden aber

viel zu wenig Felder damit bebaut.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 17. Aug. In der am 14. August gehaltenen Jahressitzung des Conseils der Reicheékredit-Anstalten hielt der Finanz⸗-Minister bei Uebengabe der Rechnungen dieser Anstalten fürs Jahr 1847 folgen Rede:

„Meine Herren! Es werden Ihnen heute die Rechnen en der Kredit Anstalten fürs Jahr 1847 vorgelegt. Die Sitzung des Co s ils der Reichs kredit-Anstalten früher zu halten, war nicht thunlich, so lasge die Epidemie noch herrschte, die, Gott sei gedankt, jetzt merllich annimmt. Ehe wir in das Wesen der Rechnungen eingehen, werden Sie, meine Herren, mir er— lauben, Ihre Aufmerksamkeit auf die wichtigsten, den Kredit betr ffenden Maßregeln und Anordnungen zu richten, die im vorigen und in diesem Jahre mit Allerhöchster Genehmigung in Ausführung gebracht worden si d, 1) Gleich nach Eröffnung der Navigation im Jahre 1817 war dir Getraide Ausfuhr aus allen russischen Häfen ungewöhnlich stark. Die Frage nach diesem Produkt hielt in gleicher Stärke lange an, doch zuletzt änderten sich die Umstände. Das schnelle Sinken der Getraidepreise im Auslande und die daraus erfolgte Inselvenz vieler Handelshäuser übten eine höchst nachtheilige Rüch— wirkung, besonders auf die Börse von St. Petersburg, indem die mit die sem Artitel Handeltreibenden in eine sehr schwierige Lage versetzt wurden, so daß Einige Anstand nahmen, ihr schon bedungenes Getraide abzusenden, da sie bei möglicher Zahlungs- Unfähigkeit der Häuser, an die dasselbe adres—- sirt werden sollte, fürchten mußten, die dafür bedungene Zahlung nicht zu erhalten, und daher meist Baarzablungen verlangsen, was ein Sieigen des Dis konto an hiesiger Börse verursachte. Andererseis gaben mehrere Kauf— leute die Absicht, Getraide ins Ausland zu schicken, auf, indem sie es vor— zogen, das beim Abschluß der Kontrakte gezahlte Handgeld aufzuopfern. Die- ser Stand der Sachen erforderte die schnellste Hülfe von Seiten der Regierung, so= wohl um den Geldumsatz im Getraidehandel zu erleichtern, als auch um dem sin ken den Kredit wieder aufzuhelfen und anderen dem Handel schädlichen Folgen vorzu⸗ beugen. Nach genauer Erwägung dieses Gegenstandes erschien als das , , und wirksamste Mittel die als temporaire Maßregeln zu ge— stattende Erlaubniß, das in St Petersburg lagernde, verassekurirte Getraide bei der Kommerzbank in Unterpfand nehmen zu dürfen. Dieser im Comité der Herten Minister gemachte Antrag ward im August 817 der allerhöch-= sten Bestätigung für St. Petersburg gewürdigt und dann im November auch auf Archangel ausgedehnt. it Eintritt des Herbstes bedrohte eine

Goldmünze und für 3,528,599 R. 20 K. S. barren. In den Gewölben der Kredit- Expedition Von da an mußte aus dieser Erpedition mehr Geld

werden, um den Goldwäschern für klingende Münze zu geben, weil dieser Hof solche in kurzer Zeit und in der

ueue Schwierigleit den Getraibehandel des Jnlandes. Eine Menge Barlen mit Getraide blieben auf der Wolga und Schelsna des seichten Wasseis wegen liegen. Das so bedeutende, in dem für den Winter zurückgehalten Ge= traide steckende Kapital mußte unbenutzt liegen bleiben, und semit waren die Kauf · leute in der Unmöglichkeit, dasselbe zu neuen Ankäufen zu verwenden, während bei der Handels- Krisis und dem gesuntenen Kredit im Auslande hier feine Nimessen fremder Kapitale erwartet werden konnten, die in frühcren Jahren dem hie⸗ sigen Handelsstande von außerordentlichem Nutzen beim Einlauf unserer Produfte im Winter gewesen waren. Um den Ankauf des Getraides in den Stapelerten zu erleichteitn und dadurch dem Fallen der Preise, was den Produzenten immer verderblich ist, vorzubeugen, ward für nöthig erfannt, zu erlauben, daß auch das Getraide, welches eniweder in Robin«k oder auf dem Wege ven da, im Marien⸗, Woschnewolotzlischen und Tig winschen Kanal-System überwintern mußte, bei da Kemmerzbank in Pfand gegeben werden dürfe, wosür die Allerhöchste Genchmigung im Dezeriber 1837 er solgte. Ich wage es zu sagen, daß diese Anordnungen von der Kaufmann schaft mit Dank angenommen wurden, wie solches auch ihre im April die- es Jayres in den Jeitangen abgedruckte schriftliche Zusicherung beweist. 2) Für die zum Bau der Petersburg-Moskauschen Eisenbahn zum Jahre 1816 erfor- derlichen Ausgaben wurde im Re vember 1847 eine proz. Anleihe von 14 Mill. Silber⸗Rubel Nominal-Kapital, unter dem Namen den fünsten, und auf derselben Grundlage wie die vierte 4prez., eröffnet. Von dieser Anleihe wunden in den ersten drei Monaten hier und im Auslande 11,230, 0090 R. realisirt. Unterdessen wurde das westliche Europa von unvorhergfsehenen Unruhen heimgesucht. Der Werth aller Fonds fiel überall. Und bei so schwierigen Verhälmissen mußte die weitere Realisirung dieser Anleihe bis zu einer günstigeren Zeit eingestellt werden. 3) Da der Fonds der klingenden Münze sich in den Gewölben der Eipedition der Kredit-Billette sehr angehäuft hatte, so wurde ein Theil desselben im Jahre 1847 mit Allerhöchster Genehmigung und in Ihrem Beisein in das Vorraths-Gewölbe der St, petersburaischen Festung übergeführt, namentlich: den 1. Juni 11,845,000 R. in Goldmünze und für S05,05 R. 72 K. Silberbarren, und den 19. Oktober 5, 150, 000 R. Silberbarren, zusammen 16,995,000 R. in Goldmünze und für 4,333,623 R. 92 K. S. Silber- blieben demnach R. S. klingender Münze. genommen as in den Münzhof gelieferte Gold

als Umwechselungs Kapital 6,278, 100

verlangten Menge nicht liefern konnte, hauptsächlich aber, weil Privatper⸗=

sonen baares Geld zum Versenden ins Ausland verlangten, wo der Weith des Silbers und besonders des Goldes in Folge der bekannten Begeben hpheiten außerordentlich gestiegen war. baare Bestand der klingenden Münze in der Kasse der Kredit- Expedition

Auf diese Art verminderte sich der

bis auf 1,140,900 S. R. In Betracht dieses wurde im Monat April, mit

Allerhöchster Genehmigung, zur Unterstützung der Kasse dieser Expedition für nöthig erachtet, aus dem Vorrathsgewölbe bis 6 Millionen S. N.

dahin zuiückzuführen. Seitdem, auf Grundlagen des Allerhöchsten

Utases vom 9. Mai, die Ausfuhr der russischen Silber und Geldmünze unterbrochen ist, hat das Verlangen, Kredit-Billette gegen diese Münze in

der Expedition umzuwechseln, sehr abgenommen. 4) Da in diesem Jahre

der Termin einfällt, wo die erste Emission der Reichsschatz- Billette auf

Silber, zum Betrag von 12 Mill. R. S. getilgt werden muß, von denen aber nur ein sehr geringer Theil in den Schatz zurückgekehrt ist, weil die

Reichsschatz Billette im Publilum gern angenommen weiden, so wurde ür

nützlich erkannt, von den ersten vier Serien so viel Bllette, als drei Se rien ausmachen, in Circulation zu lassen, und zu deren Umwechselung drei neue Serien zum Beirag von 3 Mill. R. S. jede zu lreiren. In Beteeff der vierten Serie der erwähnten Emission ist die zu deren Tilgung nöthige Summe schon im vorigen Jahre angewiesen worden. Un— terdessen erheischen die in Europa soridauernd herrschenden Unruhen ung weislich außerordentliche Ausgaben, weiche zur Bewahrung der Sicherheit des Reichs nothwendig sind. Deshalb ward zur Er leichterung der Geldumwürse des Reichsschaßes, auf das Gutachten des Reichsraths, em Auerhöchster Uas am 12. Juli dieses Jahres erlassen, welcher befahl, fünf neue Reichsschatzbillet- Serien zum Betrage von 15 Millionen R. S. zu emittiren, von denen für zwei Serien, zum Betrage von 6 Mill. R. S., der Zinsenlauf vom 13. Juli d. J. angeseßzt wurde;

In Birmingham hat man gestern ͤ

zur Emission der ubrigen Serien wird nach Maßgabe des wirklichen Be⸗ darfs geschritien werden. 5) Nachdem der größte Theil der Reichs-Assig= nationen und Depositenbillets eingewechselt worden, und da von jenen wie von diesen nur eine unbedeutende Menge im Umlauf ist, so nwurde für nö⸗ hg erkannt, die Assignatiensbank und die Depositen kasse am 13. Januar 1818 zu schiießen und bei der Kredit-Eipedition eine temporaire Abtheilung für die Annahme und Revision der in diesem Jahre etwa noch einlaufenden Assignationen und Depositenbillets einzurichten. Der darauf bezügliche Be= schlüß des Minister⸗Comitè's wurde im Oltober 1817 Ulleihöchst bestätigt.“ Der Minister ließ dann eine Urbersicht über die Rechnungen der Kredit⸗Anstalten folgen. Zum 14. August waren hier 810 Cholerakranke in Behandlung verblieben; im Verlaufe dieses Tages kamen hinzu 34, genasen 73 und starben 24 (darunter 11 in den Wohnungen). Zum 15. August verblieben 747 Kranke in Behandlung.

Schweiz. Vorort. (E. 3.) Der Vorort hat das von der Regierung von Tessin erlassene zweite Truppenaufgebot genehmigt und die Truppen in eidgenössischen Sold genommen. Auch hat der⸗ selbe die Regierung von Graubündten ermächtigt, ihre aufgestellten Truppen aufzulssen, da die tyrolischen Milizen sich von der grau⸗— bündtnerischen Gränze zurückgezogen haben.

Bern. (Verf. Fyd.) Von der großen Zahl flüchtiger Lom⸗ barden, welche sich in die Schweiz begaben, sind die ersten Truppen hier angelangt, W— 300 Mann. Die meisten begeben sich nach Frank- reich und erhalten hier Pässe und etwas Reisegeld durch die franzö⸗ sische Gesandtschaft. Auch die Regierung hat das Nöthige ange⸗ ordnet, um ihnen in einer Kaserne ein Umterkommen bis zum Ab⸗ marsch zu gewähren; ein Unterstützungscomité hat sich gebildet.

Graubündten. (Verf. Frd.) Nach einem P. ivaibriefe aus Chur haben sich gegen 50MM) Piemontesen, Lombarden und an⸗ dere Freiwillige von Tonale, Steloio ꝛc. in das Müusterthal im Kan⸗ ton Graubündten zurückgezogen und die Waffen niedergelegt. Sie sollen noch ein Gefecht gegen die Tyroler bestanden haben und be⸗ absichtigen, nach Piemont zu gehen.

Basel, 19. Aug. (Frkf. J.) Nachdem seit Ansang der Woche etwa 1350 italienische Flüchtlinge durch unsere Stadt nach Fra kreich gezogen und in St. Louis ohne Anstand weiter instradirt worden waren, ist heute neuerdings ein Trupp von funfzehn solcher Flüchtlinge durchpassirt, in St. Louis aber zurückgeschickt worden, mit dem Benierken, daß nur solche in Frankreich eingelassen würden, welche hinlängliche Ausweieschriften und Geldmittel haben. Dies ist natür- lich bei den allerwenigsten der Fall, und die te sinischen Laufpässe, die sie besitzen, gelten nicht als gehörige Ausweie papiere. Der Kleine Nath hat sofort Mittheilung davon an sammtliche schweizerischen Po⸗ lizeien auf den italienischen Routen gemacht, um jeden weiteren Zu⸗ fluß zu verhindern. Ferner anulangende bedürftige Flüchtlinge sollen ordentlich verpflegt, mit einm Zehipfennig versehen und auf demsel ben Wege zurück instradirt werden, auf dem sie gekommen.

Italien. Rom, 8. Aug. Das Ministerium Fabri ist in den Hauptpersonen gebildet. Ein Staatssecretair der, auswãrtigen Angelegenheiten ist nicht da; Kardinal Soglia vereinigt . und gesstliches in sich, Corboli ist sein Substitut; Galetti 46 ö getreten, denn er ist duch Perfetti interimistisch ersezt. . 1 fen fünf Staffetten nach Rom die Nachricht von e , en. drei Legationen Ferrara, Bologna und , a, Sn, reicher. Der Kriegsminister wollte sogleit 3. jf . Das Pro= kräfte nach Ancona und der Cattelich e . Dig ag der Jan mer

inisteriums fand. n der e e r e, , ei ür.