1848 / 118 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ĩ d öchsten städtischen Behör- , , 22 w ene r der hochver⸗

den mit zu verdanken. n 2 1 ) ts-Beschluß vom 15ten d. M. dieser zuversichtlichen Er⸗= , . . im übrigen Vaterlande nicht. Hoher

; richt in demselben dahin aus: „Es könne die Absicht ; ö che sein, in dieser Beziehung eine Beschwerde zu 6er mit s. 11 und §. 12 der Versassung, schließt sie in dem lung in erheben, da die von dem Vorparlamente empfohlenen Grundsãätze bei der Wahl eines Abgeordneten für die konstiluirende Neichs versamm⸗ lung beobachtet und alle selbstständige hiesige Israeliten zu dieser der Da aber die allgemeine Gültigkeit des neuen deutschen Verfassungs werkes, unbeschadet der bis dahin bestan= denen Verfassungen der Einzelnstaaten, ausgesprochen wurden, so sei hierbei der beschworene verfassungsmäßige Weg einzuhalten, wel⸗ chen der Art. 5) der Constitutions Ergänzungs-AUkte bezeichne. Nicht um den Beirath der Israeliten abzulehnen, sondern um die neue Ver- fassung auf verfassungsmäßigem Wege ins Leben zu rufen und da— durch vor jeder Anfechtung zu sichern, habe hochderselbe dem erwähn—⸗ . Wir können nicht umhin, hierauf Folgendes zu bemerken: Hoher Senat geht entweder von der Ansicht aus, die Männer, welche zum Beirath über die neu zu ent⸗ werfende Verfassung berufen sind, erhielten dadurch, eben so wie ihre sämmtlichen Wähler, auch das Recht, an der entscheidenden Abstimmung über diesen letzteren Theil zu nehmen, oder er verneint dieses. In letzterem Fall ist dieser Beirath, von welchem die Constitution vom Jahre 1817 nichts weiß, so wenig ein Hoheitsrecht, daß auswärtige, ganz außer dem hiesigen Bürgerverbande stehende Männer oder Fa⸗ lultäten gar wohl damit hätten betraut werden können. Wenn es also Hohem Senate, nach dessen eigener Aeußerung, nicht darum zu thun war, den Beirath des Theils der Bürgerschaft abzulehnen, welcher sich nicht zum hristlichen Glauben bekennt, so war diese Zuziehung zu bloßer Meinungs⸗ Aeußerung, welche für die künstigen Bestimmungen über Schul⸗Ad— ministrations- und Gemeindewesen so wichtig ist und demnach kein eigentliches politisches Recht in sich begreift, nicht einmal durch die be— stehende Verfassung, welche solche Vorberathungen gar nicht kennt, Geht aber hoher Senat von der Ueber— zeugung aus, dieser Beirath und das Wahlrecht zu der Versamm— lung, welche sie eitheilen soll, involvire nothwendig das Recht, an der entscheidenden Abstimmung Theil zu nehmen, also das Recht, welches die bisherige Verfassung nur der hiesigen christlichen Bürger⸗ so hat Hochderselbe

Wahl berufen worden seien.

ten Beschlusse seine Zustimmung ertheilt.“

den Israeliten abgesprochen.

schaft in drei eigenen Abtheilungen zugesteht,

Sekanntmachungen.

69] Edittal-⸗- Citation.

Nach dem unterm 25. Juli 1818 über das Vermögen der Handlungsgenossen Herrmann Friedrich Krause und August Friedrich Louis Stohmann zu Liemehna bei Eilenburg, welche unter der Firma Krause und Stoh— mann zeither ein Dampfmehl-Fabrikgeschäft gemeinschaft— lich betrieben haben, der Konkurs eröffnet und der offene Arrest bereits verhängt worden, so werden sämmtliche Gläubiger der Gemeinschuldner hierdurch öffentlich auf— gefordert, ihre Ansprüche an die Konkursmasse, von wel— cher Art sie auch sein mögen, innerhalb 3 Monaten, längstens aber in dem vor dem Richter, Herrn Ober— Landesgerichts -Assessor Oelzen, auf

den 14. Dezember e., Vormittags 9 uhr, an gewöhnlicher Gerichtsstelle anberaumten Termine ge— hörig anzumelden und deren Richtigkeit nachzuweisen. Diejenigen, welche weder vor noch in diesem Termine sich melden, haben zu erwarten, daß sie mit ihren et= wanigen Ansprüchen an die Masse präkludirt und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen gegen die übrigen Gläubiger auferlegt wird.

Unbekannte oder zu erscheinen Verhinderte können sich an die hiesigen Justiz-⸗Kommissarien Hanke und Beren⸗ des wenden und einen derselben mit Vollmacht und Information versehen. Zugleich haben sich die Gläu— biger der Gemeinschuldner in dem angesetzten Termine über die Beibehaltung des zum Interims-Kurator und Kontradiktor angeordneten Justiz-⸗Kommissarius Sauer— teig zu erklären, indem nachher auf etwanige Erinne— rungen in dieser Hinsicht nicht mehr eingegangen wer— den kann.

Eilenburg, den 23. August 18438.

Königl. Land- und Stadtgericht.

188 b] 793 n

aus dem Protokolle über die außerordentliche

General-Versammlung der Actionaire der

Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn-⸗ Gesellschaft am 14. August 1848.

Der Ober- Landesgerichts -Asscessor Parrisins erstat= teie auf Ersuchen des unterzeichneten Ausschuß-Vor— sibenden ver Versammlung Bericht über die Verhand— lungen, welche in Folge des Beschlusses der General— Versammlung vom 8. Juni c. wegen Ankaufs der Nagdeburg. Wittenbergeschen Eisenbahn seitens des Staats zwischen den dazu beauftragten Mitgliedern der vesellschasts Verstůnde und den Kommissarien der Kö— niglichen Ministerien der Finanzen und des Handels und der Gewerbe stattgefunden hatten, theilte den In⸗ halt einer Berfügung der genannten Königlichen Mini⸗ sterien mit, nach welchem den Gefellschafts-Vorständen die Berufung einer außerordentlichen General Versamm⸗ lung der Actionaite und die Mittheilung der Bedin« sungen, unter denen diese zur Abtretung Fer Bahn an den Stag! bereit sei, anheimngegeben wird, und bemerkt? daß die Staats behörde die e e, ber Unterhand⸗ lungen ausdrücklich an die Bedingung geknüpft habe daß diejenigen Actionaire, welche bis' zum Ablauf der durch die letzte Feneral . Versammlung zur Vezahlung der ultimo Magi e. fällig gewesenen? Tien Rate des Actienkapitals bis zum 15. Juli gestatteten Frist ihrer desfallsigen Zahlungs ⸗Verbindlichteit nicht genügt hät= ten, mit ihren Theilnahmerechten nicht prälludidt e. den dürften. Nachdem in Folge des Verlangens ei⸗ ner Anzahl Actiongire, daß diese Prällusion vor allen Dingen ausgesprochen werden müsse und nur die dann , bleibenden Mitglieder der Gesellschaft an der Diskussion und Abstimmung Theil nehmen dürsten, von dem Unterzeichneten auf die Unmöglichkeit hingewiesen worden war, in welcher sich das Direktorium hinsichtlich der Ausführung des die Anknüpfung von Verhandlun⸗

en mit dem Staate betreffenden Beschlusses der letzten

eneral-Versammlung befünden haben würde, wenn es die Annullirung der Quittungsbogen, auf welche die siebenten Zehn Prozent nicht gezahlt seien, mit Nicht- beachtung der von der Staatsbehörde aufgestellten Be⸗= dingung hätte aussprechen wollen, wozu es nach dem Statue der Gesellschaft allerdings e gt aber nicht verpflichtet gewesen sei, war die Versammlung bemüht, sich über ein Minimum der Forderung zu vereinigen, welches den ferneren Unterhandlungen mil dem Staate zum Grunde zu legen sein werde. Einverstanden war man darüber, daß eine Gleichstellung aller Actionaire dadurch ersolgen müsse, daß denjenigen, welche mehr als

60 Prozent ihres Antheils am Actienkapitale bereits eingeschossen hätten, das Mehrgezahlte aus den Kauf— geldern vorweg vergütet werden müsse.

Nach vielsestiger Besprechung des Gegenstandes be— schloß die Versammlung durch Stimmenmehrheit sol— gende Fragen zur Abstimmung zu bringen:

„Beschließt die Gesellschaft ihre Auslösung unter der

Bedingung: a) daß der Staat für eingezahlte 60 Thlr. 15 Thlr., für 65 Thlr. 20 Thlr., für 70 Thlr. 25 Thlr., oder b) für 60 Thlr. 20 Thlr, für 65 Thlr. 25 Thlr., für 70 Thlr. 30 Thlr., oder endlich e) für 60 Thlr. 30 Thlr., für 65 Thlr. 36 Thlr., für 70 Thlr. 40 Thlr. zahlt?“

Bei der ersten Abstimmung über die Frage ad a. er- gaben sich unter 1384 Stimmen nur 915 dafür, es war mithin die im Statute für einen die Auflösung der Gesellschaft bezweckenden Beschluß vorgeschriebene Majorität von 3 der Stimmen nicht erreicht. Dagegen wurde bei der zweiten Abstimmung die Frage „d' b. von 991 Stimmen unter 1386 überhaupt abgegebenen bejaht, mithin die Auflösung der Geselkschafi für den Fall beschlossen, daß der Staat für ge— zahlte 60 Thlr. 20 Thlr., für 65 Thlr. 26 Thlr., für 70 Thlr. 30 Thlr. als Kaufgeld an die Actio-= naire gewähre.

Zum Protokoll übergaben eine Anzahl Actionaire noch einen Protest gegen die erfolgte Zulassung der Restanten der Tten . zur General⸗Versammlung, gegen den Verkauf der Bahn und gegen die n . sähigleit der General⸗Versammlung.

Magdeburg, den 19. August 1848.

Der Vorsitzende des Ausschusses der Magdeburg Wit-

tenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft. (gez. Deneke.

490 b] amm . Da nach der gegen uns abgegebenen Erklärung des betreffenden Herrn Mi—

Anisters die Unterhandlungen wegen Er—

U verbung der Magdeburg⸗-Wittenberge—⸗

4. [ Nschen Eisenbahn seitens des Staates ab⸗

d e-gebrochen sind, so finden wir uns, um

den Inhabern von Quittungsbogen unserer Gesellschaft,

auf welche die seit dem 15. Juli c. fällige siebente Ra⸗= tenzahlung ganz oder theilweise rückständig geblieben ist,

Gelegenheit zu geben, ihre Verpflichtung noch bis zum

30sten d. M. erfüllen zu können, zu der Anzeige ver-

anlaßt, daß die Präflusion der Restanten der siebenten

Actien⸗Rate am M sten d. M. ausgesprochen werden wird. Magdeburg, den 25. August 1848.

i rektor i um der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft. (gez.) Harte.

15567 Velkanntmachung.

Ruhrort-Crefeld-Kreis Glad⸗ bacher Eisenbahn-⸗Gesellschaft.

Die Herren Actionaire der Ruhrort Crefeld-Kfreis Gladbacher Eisenbahn-Ge⸗ R. sellschaft werden unter Bezugnahme auf den §. 11 der Statuten hierdurch auf—

gefordert, die fünfte Einzahlung von zehn rozent ihres Actien-Betrages, je nach

ihrer Wahl, in Crefeld bei den Bankhäusern von Beckerath— , eilm ann oder Gebrüder Molenaar, in Köln bei dem Bankhause Salomon Oppen⸗ eie , de ee Chef =, bei dem Bankhause Wilhelm

,. bei dem Banlhause Men dels sohn

O.,

spätestens bis zum 1. November d i

hierbei die Rull agli über die . * y'. mit vorzulegen, indem unter denselben 9 die jetzt zu . 5 quit tirt werden muß.

ugleich verweisen wir die Herren Acztion

der Folgen der Nichteinzahlung der de ur gr. 3 9 ner auf die 58. 12 und 13 der Stannen.

Crefeld, den 22. August 1848. DD 7. Finn,,

626

schon hierdurch selbst einen wesentlichen Punkt vieser e aug ge⸗ m

deutschen

von dieser definitiven Abstimmung über Veränderung noch nicht

ertheilt den Landbe⸗ dem neuen

nehmen.

Thüringische Eisenbahn.

570 Bekanntmachung. . Auf der Bahnstrecke, den Perrons, in ö den Restaurationen und in den Wagen

s der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft W sind verschiedene Gegenstände gefunden 26 worden, welche von den Eigenthümern = bis jetzt nicht abgeholt wurden. Wir haben zum Verkauf derselben einen Termin auf

den 18. September e., Nachm. 2 4 Uhr, auf unserem Bahnhofe hierselbst anberaumt und machen solches hierdurch bekannt, mit der Aufforderung, etwanige uns noch nicht mitgetheilte Eigenthums-AUnsprüche spä testens bis zum Verkaufs-Termine geltend zu machen.

Erfurt, den 22. August 1848.

Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.

15221 Königl. Justiz⸗Kanzlei zu Celle. Demnach der Amtsverwalter Ritscher zu Rethmar all- hier zur Anzeige gebracht hat, daß im Laufe des ver— flossenen Jahres zwischen ihm, als Käufer, und dem Kammerherrn Theodor von dem Bussche zu Hannover, dem e , , , ,, , Wolde in Celle, als Kurator des Nachlasses weiland Vice⸗Ober⸗ Stallmeisters von dem Bussche, unter Beitritt des Raths Wichmann zu Celle, als Spezial-Kurators für die Kre— ditoren des weiland Domherrn von dem Bussche und dieses Leßteren selbst, als Verkäufern, unter Genehmi— gung des Pupillen-Kollegiums der hiesigen Königlichen Justiz- Kanzlei ein Verkauf und Kauf -Kontrakt abge— schlossen, zufolge dessen derselbe das von dem Bussche— sche Rittergut Rethmar (am Teich), in der Königlichen Amtsvoigtei Ilten belegen, jedoch mit Ausnahme eini= er Grundstücke und Berechtigungen, an sich gebracht , daneben auch vorgetragen hat, daß zu dem gedachten Gute Grundstücke und Ge⸗— rechtsame genutzt seien, welche bis vor einiger Zeit im Lehnsverbande gestanden und originirten 1) aus einem von der Grafschaft Stolberg-Wernige— rode ausgestellten Lehnbriefe als Kunkellehen, 2) aus einem von der Krone Hannover, und 3) aus einem vordem von der Grasschaft Nassau— Spiegelberg, jetzt von der Krone Hannover ausge— stellten Lehnbriefe als Mannlehen; daß diese sämmtlichen drei Lehen der Allodification unterzogen; . r ad 1. die Kinder der weiland Gräfin von Kielmannsegge, geb. von dem Bussche, welche im Falle des a egen Ablebens des Domherrn von dem Bussche und des Kammerherrn von dem Bussche in den An— theil des zuletzt Versterbenden dieser beiden Gebrüder, nach §. 7. des Allodifications-Gesetzes vom 12. April 1836, succediren würden, den Verkauf der gesammten aus dem vorhin gedachten Stolberg-Wernigerodeschen Lehnbriese originirenden Grundstücke und Berechtigun- gen genehmigt haben; 1h ad 2. zu diesem Lehen 239 Morg. 61 (IRuthen Ackerland, im Mühlenfelde belegen, und 13 Morgen 58 IR. Wiesen (die faule Wiese genannt) gehören; ad 3. dieses Lehen in dem Patronate über die Pfarre zu Rethmar und verschiedene geistliche Institute (Küster= und Schullehrerstellen) bestehe; daß endlich, da im Falle des linderlosen Ablebens des Domherrn und des Kammerherrn von dem Bussche die Hälfte des zuletzt Versterbenden an diesen sub Nris. 2 und 3 verzeichneten Grundstücken und Berechtigungen an die Seiten Verwandten, die von dem Bussche⸗Wall= beck, fallen würde, ihm, dem Käufer, hiervon nur die ideelle Hälfte verkauft, jedoch der Nießbrauch bis dahin, daß der letzte der Gebrüder von dem Bussche mit Tode abgegangen sein werde, vorbehaltlich der Lehnsfrüchte des Sterbejahres, gesichert sei; und sodann zur Sicherheit wegen etwaniger auf dem ihm verkauften Gute Rethmar ruhender unbekannter dinglicher Ansprüche um Erlassung einer Ediktal-Cita— tion bei Uns nachgesucht an diesem Suchen auch stattgegeben ist, als werden kraft dieses Alle und Jede, el in dem Vorstehenden nicht bereits gedachte ding liche Ansprüche irgend einer Art, sei es, aus welchem Grunde es wolle, zu machen oder die Richtigkeit des im Vorstehenden enthaltenen Sachverhältnisses zu bestreiten Willens und im Stande zu sein vermeinen, peremtorisch vorgeladen, in dem auf den 19. Oktober d. * zur Angabe und ,,, derselben auf 3 oönig⸗ lichen Justiz-⸗Kanzlei Mitlags 12 Uhr kraft dieses ange⸗

Veränderung zurüchukommen.

Anwendung gebracht und in den Volkes

können und wahr ganzen Organismus des Ver

werden müßten.

Eisenbahn⸗Verkehr.

Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.

Die Frequenz auf der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn be⸗ trug in der Woche vom 13. bis inkl. 19. August 1818: 115817 Personen und 24,462 Rthlr. 6 Sgr. 2 Pf. Gefammt. Einnahme für Personen⸗, Güter- und Vieh-Transport c. vorbehaltlich späte⸗ rer Feststellung durch die Kontrolle.

setzten Termine zub praejudicio praeclusionis et per- petui silentii sich einzufinden. Urkundlich Celle, den 4. Juli 1848.

5640 V9 ,

Nachgenannte in dem Jahre 1827 im Königreiche Sachsen geborene und in hiesigen Landen militairpflich= tige Individuen haben bei der im Monate Dezember 1847 stattgefundenen Refrutirung sich nicht gestellt und werden, da ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen ist, in Gemäßheit §. 81. des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 1. August 1846 hiermit vorge⸗ laden, binnen einer doppelten sächsischen Frist, und läng= stens bis Ende November 1848, sich bei der Obrigkeit des bei eines Jeden Namen angegebenen Geburtsortes persönlich zu stellen und behufs der Erfüllung ihrer Militairpflicht anzumelden, unter der Verwarnung, daß sie außerdem nach Ablauf dieser Frist als Ausgeiretene werden betrachtet und hinsichtlich ihres Vermögens den Deserteurs gleich geachtet werden.

Zwickau, am 8. August 1848.

Königlich Sächsische Kreis-Direction. E. Heubner.

O9 Verzeichniß der Absenten.

Nr. J Vor- und Jun ame derfesũc n. Geburtsort. 1 Carl Heinrich Eduard Dergner Sri.

2 Johann Christian Theodor Friedrich Chemnitz.

3 Friedrich Adolph Gläser desgl.

1 Friedrich August Ferdinand Jähnig desgl.

5 Johann Heinrich Lehmann desgl.

6 Johann Carl Wilhelm Litzinger Mittweida.

7 Johann Anton Sabath Chemnitz.

8 Bernhard Franz Wieck desgl.

9 Carl Wilhelm Müller Schneeberg. 10 Johann Gottlieb Popp Hauptmannsgrün 11 Carl Heinrich Benjamin Bley Markersbach. 12 Friedrich Wilhelm Heckel Ruppertsgrün. 13 Christian Heinrich Löffler Schwand.

14 August Friedrich Wohlrab Falkenstein. 15 Friedrich Georg Kneuer Mylau. 1472 Edit t al- Ladung

Der Tischlergeselle Friedrich Wilhelm Reppel von hier ist im Jahre 1815 in die Fremde gegangen und hat seit dem Jahre 18517, wo er das setztemal aus Zeu— lenrode an seine hiesigen Anverwandten geschrieben, von seinem Leben oder Aufenthalte keine Nachricht gegeben.

Da Reppel's Vermögen in 190 Thlr. besteht, so ha— ben die Geschwister af len behufs der Todeserklärung desselben und der Ausantwortung seines Vermögens an die nächsten Erben auf öffentliche Vorladung in Ge— mäßheit des Mandats vom 13. November 779 und des Gesetzes vom 27. Oltober 1834 angetragen, und es wird demnach genannter Friedrich Wilhelm Neppel unter der Verwarnung, daß er bei seinem Außenbleiben für todt erklärt und sein Vermögen denen, welche die nächsten Rechte darthun, werde verabfolgt werden, so wie alle diejenigen, welche an. dessen Vermögen Erb- und sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe des Ausschlusses und bei Verlust sowohl ihrer An— sprüche, als auch der Nechtswohlthat der Wie derein⸗ setzung in den vorigen Stand, hierdurch geladen,

den 22. Januar 18489,

Vormittags, an hiesiger Gerichtsstelle eniweder in Per- son oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheini⸗ en, darüber nach Befinden unter sich und mit dem zu belle er Kontradiktor rechtlich zu verfahren und bin- nen 6 Wochen zu beschließen, hierauf aber

den 19. März 1849 der Inrotulation der Akten und

den 31. März 1849 der Publication eines Erfenntnisses, welches rücksichtlich der Außenbleibenden nach Verlauf der zwölften Mit- tagsstunde für publizirt erachtet werden wird, gewärtig u sein. ) ile rige Interessenten haben wegen Annahme küns⸗ iger Ladungen und sonstiger m, , Bevollmãäch⸗ tigte im hiesigen Orte bei 5 Thlr. Strafe zu bestellen.

Elterlein, am 16. Juni 1848.

Das Stadtgericht allda. Müller.

r z ukom Wenn also feststeht, daß die Zu⸗— ider⸗ rücksetzung, welche die hiesige israelitische Bevölkerung gen e. auf die bevorstehende Wahl eines Verfassungsrathes erfährt, in dem regenerirten Deutschland ohne Beispiel ist und in direktem Widerspruche mit den Grundsätzen steht, welche bei der Wahl der Reichs ⸗Versamm⸗ Grundrechten des ausgesprochen, wenn auch der Form nach von der National -⸗Versammlung saretionirt sind, wenn sich ferner herausstellt, daß die Mitwirkung zu und an : nur berathenden Verfassungsrathe entweder nicht an die Rechte der souverainen Bürgerschaft geknüpft ist derselbe einer der bisher 4 a Liaf mäß ertheilt worden, auch den anderen ohne werden konnte, so muß die Zurücketzung, rer Gemeinde hierbei erfahren, als erscheinen, welche auch,

oder, da en zeit- und rechtsge⸗ allen Anstand gewährt ung, welche die Mitglieder unse⸗ ren, eine durchaus nicht gerechtfertigte h, wie die neuesten Erfahrungen beweisen, dem Sinne erleuchteter Mitbürger keinesweges entspricht. selbst ein, daß wir einer Verfassungs⸗Veränderung, wenn sie auf die⸗ sem Wege erzielt werden soll, nicht mit Vertrauen entgegensehen

scheinlich bevorstehende Verhältnisse so tief in den r : fassungswerkes eingreifen würden, daß alle bis dahin zu Stande gekommenen Vorarbeiten neu begonnen n. Wir behalten uns vor, nach Maßgabe des weiteren Vorganges dieser Angelegenheit auf diesen Gegenstand zurückzukom⸗ men, und beschränken uns einstweilen darauf, unser Gesuch dahin zu richten: Hoher Senat wolle von dieser unser

Es leuchtet von

er Erklärung Kenntniß

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Anhalt. Amtlicher Theil. Deutschland. Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der versassunggebenden Reichs Versammlung. ssterveich. Wien. Handschreiben des Kaisers. Sieges Trophäen Rade ßty d. Triest. Dem Feldmarschall-Lieu enant Gyulai das Ehrei—= bürgerrecht verliehen. Aufyebung der Blokade. Schleg w ig Hoiftein. Flens bung. Truppenmusterung. Frankfurt. Frankfurt a. M. Verhandlungen der gesetzgebenden

Versammlung. ; Au s lan d.

Frankreich. Nation al- Versammlu ng. Schluß der Debatte über den Untersuchungsbericht und Autorisation zur gerichtlichen Verfolgung Louis Blanc's und Caussidirre s. Paris. Verhaftung der beiden an= gellagten Repräsentanten. Vermischies. . ;

Großbritanien und Irland. London. Geheimeraths - Sltzung. D Hofnagchricht. Lord John Russell reist nach Irland. Parlaments- Verhandlungen? Diplomatische Verbindung mit Rom; Vancouverg— Insel. Vermischtes. Armensteuer in Irland

Belgien. Brüssel. Ausfall im Eisenbahn. Ertrag

Schweiz. Thurgau. Abreise Dr. Kemmis nach Wien. zell J. Nh. Verwerfung der neuen Bundesverfassung im Großen Rathe. Graubüudten. Italienische Flüchtlinge,.

Türkei. Konstantinopel. Ernennungen.“

Handels- und Börsen⸗Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Geheimen Regierungs⸗-Rath Hahn in Magdeburg den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem früheren Superintendenten, evangelischen Pfarrer Schulz in Hirschfeld, Kreis Preußisch-Holland, den Rothen Adler- Orden vierter Klasse; so wie dem Ortsrichter Christign Peuckert zu Roßbach, im Regierungs⸗ Bezirk Merseburg, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. ;

Der frühere Justiz⸗Kommissarius und Notarius zu Königsberg in reußen, Ober⸗Landesgerichts⸗Jiath a. D. Crelinger, ist mit dem harakter als Justizrath züm Justiz-Kommissarius bei dem Geheimen

Ober⸗Tribunal ernannt worden.

Angekommen; Der General-Major und General à la Saite Sr. Masestät des Königs, von Below, aus Malmoe.

Der General- Erb-Land-Postmeister im Herzogthum Schlesien, Graf von Reichenbach, von Leipzig.

Reglement für die Schutzmannschaft zu Berlin.

Mit Bezug auf die Königliche Verordnung vom 23. Juni d. J., die provisorische Bildung einer Schutzmannschaft, für Berlin betref⸗ send, und im Verfolg der Bekanntmachung des Polizei⸗-Präsidiums vem 22. Juli d. J. wird mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums

Appen⸗

Staats- A

Berlin, Mittwoch den za. Au

Preusisch er

.

zu erfüllen suchen. Sie hat dabei nicht allein jeden Eingriff in die gesetzlichen Freiheiten des Volke, sondern auch alle unnöthigen Stö— rungen und Belästigungen des öffentlichen Verkehrs sorgfältig zu vermeiden.

Zur Anwendung von Zwangsmaßregeln dürfen die Schutzmänner nur dann übergehen, wenn die Mittel der Güte sich als erfolglos oder unzureichend erwiesen haben. * 2

Der Waffe darf sich der Schutzmann nur zur Abwehr gewalt⸗ samer Angriffe gegen seine ,

§. 12.

Verhaftungen dürfen nur unter genauester Beobachtung der Vor— schriften des Gesetzes vorgenommen werden.

Jeder Verhaftete ist sofort auf die Bezirkswache zu bringen und von da unverzüglich dem , nrelsttine vorzuführen.

§. 13.

In geschlossener Masse dürfen die Schutzmänner nur auf Befehl des Obersten oder eines von demselben dazu ermächtigten Unterbe⸗ sehlshabers auftreten.

§. 14.

Auf das Allarmzeichen der Bürgerwehr Generalmarsch so wie auf das Feuer⸗-Signal, muß die nicht dienstthuende Schutz= mannschaft jederzeit zu ihren Sammelplätzen eilen.

§. 15.

In Betreff der Suspension, Entsetzung und unfreiwilligen Ent⸗ lassung der Schutzmänner und deren Befehlehaber kommen die allge⸗ meinen gesetzlichen Bestimmungen 8. Anwendung.

§. 16.

Das vorstehende Reglement soll öffentlich bekannt gemacht wer— den. Ein Abdruck desselben, so wie der besonderen Dienstvorschriften, ist einem jeden Mitgliede der Schutzmannschaft zu übergeben.

Berlin, den 28. August 1848. ;

Königliches Polizei⸗Präsidium. von Bardeleben.

UAichtamtlicher Theil. Dent schland.

undes - Angelegenheiten.

nzeiger.

gu st

Frankfurt a. M., 24. Aug. (O. P. A. 3.) 66 ste Sitzung

der ver fassunggebenden Reich s-Versammlung. (Schluß.)

des Innern nachstehendes Reglement zur allgemeinen Kenntniß gebracht:

ö Die Schutzmannschaft ist ein Orgau der Negierung zur Auf⸗ rechthaltung der äußeren Ruhe, Sicherheit und Ordnung in dem Po-

lizei-Bezirke der Hauptstadt Berlin. Sie hat alle Rechte und Pflichten der exekutiwen Polizei⸗Beamten. ; ö

8

Die gesammte Schutzmannschaft wird von einem Obersten be⸗

sehligt, der seine Weisungen vom Polizei-Präsidium empfängt. Dieselbe besteht a) aus vier unberittenen Abtheilungen, deren jede für ein Stadt revier bestimmt ist.

b) aus einer berittenen Abtheilung für die Umgebungen der

Stadt. §. 3. An der Spitze jeder Abtheilung steht ein Hauptmann. Der Hauptmann der berittenen Abtheilung ist zugleich Adjutant

des Obersten. ö, ö Jede unberittene Abtheilung hat mehrere Lietutenants als Un—

terbefehlshaber. . .

Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung von je 16 bis 20 Schutzmännein führt ein Wachtmeister.

§. 4.

Für jede Abtheilung sind mehrere Wachtlokale (Bezirkswachen)

eingerichtet. ö. O.

In die Schutzmannschaft werden nur unbescholtene und rüstige Männer aufgenommen, von welchen zu erwarten ist, daß sie sich stets verhalten werden, wie es einem gebildeten Manne, seinen Mitbürgern gegenüber, geziemt, und wie es der Beruf der Wächter des Gesetzes enen,

§. 6.

Der Oberst der Schutzmannschaft wird vom Ministerium des In-

nern, das übrige Personal von dem Polizei⸗-Präsidium ernannt.

.. t Die Schutzmänner haben den dienstlichen Anweisungen ihrer Vor— gesetzten pünktlich Folge zu leisten. Dienstvergehungen derselben wer— den in gleicher Weise bestraft, wie die Dienstvergehungen der anderen exekutiven Polizeibeamten.

§. 8. Der regelmäßige Dienst der Schußmänner besteht in Patrouil= liren auf den enen und öffentlichen Plätzen.

S. . Im Dienst muß jeder Schutzmann die vorgeschriebene Dienst= kleidung und das Seitengewehr tragen.

S. 10. Die Schutzmannschaft soll ihre Aufgabe (98. 1) durch Vorstel= lung, Ermahnung, Aufforderung, überhaupt durch Mittel der Güte,

ihre Gränze hat und zu einer schädlichen werden kann, dies auch allerdings

vorgezeichnet, die auch, was die demokratischen Vereine betrifft, allen.

Finanzen erfolgt.

Reichs-Minister von Schmerling: An das Ministerlum des In— nern sind mehrere Interpellationen gerichtet worden, die ich nun bie Ehre haben werde, der Reihe nach zu beantworten. Die erste In⸗ kerpellation ist eingebracht worden von dem Abgeordneten Jahn, sie lautet dahin: „Von dem Unterzeichneten ergeht eine Anfrage an den Reichs- Minister des Innern, ob die Neichsgewalt keine entschei⸗ denden Schritte gegen das wühlerische Treiben der kommunistischen Vereine der sogenannten Radikal-Demokraten thun will (Heiterkeit), die eine Verstzwörung gegen Ordnung, Recht und Freiheit bilden und es auf einen blutigen Bürgerkrieg anlegen.“ Meine Herren, das Ministerium erkennt, daß das Vereinsrecht eines der heiligsten, eines der unentbehrlichsten für wahre Volksfreiheit ist (Beifall), es ist von diesem Grundsatz durchdrungen, allein das Ministerium erkennt eben so sehr, daß, wie jede in ihrem Begriff noch so preisliche Anstalt

bei einem Mißbrauch der Vereine der Fall sein könnte. Das Mini- sterium hält sich also an jene Grundsätze, die unter der Contrasigna⸗ tur der Minister in dem Aufrufe des Reichsverwesers an das Volk ausgesprochen sind, und worin es heißt: „Dem verbrecherischen Trei— ben und der Zügellosigkeit werde ich mit dem vollen Gewicht der Gesetze entgegentreten.“ Darin hat das Ministerium sich jene Bahn

falls zu betreten sein wird. Das Ministecium bemerkt aber dabei besonders, daß die nächste Aufgabe, der Gesetzlosigkeit entgegenzutre⸗ ten und den friedlichen Bürger vor strafbaren Handlungen zu schützen, einer jeden einzelnen Regierung obliege, und daß diese darum zunächst auch berufen sein werden, in der angedeuteten Richtung ihre Pflich— ten zu erfüllen. Eine fernere Juterpellation ist eingebracht worden von dem Abgeordneten Röder etwas umständlicher und von den bei— den Herren Abgeordneten Merk und Kolb etwas kürzer, betreffend das Ausfuhr⸗Verbot von edlen Metallen aus Oesterreich. Es ist der hohen Ver= sammlung bekannt, daß am 14. Juli die National⸗Versammlung beschlossen hat, daß das von der österreichischen Regierung erlassene und später verlängerte Ausfuhrverbot von edlen Metallen sowohl für Oesterreich selbst, als für die deutschen Staaten große Nachtheile habe, und daß eine solche den übrigen deutschen Staaten gegenüber nicht zu recht⸗

sertigende Maßregel mit der Einheit Deutschlands unverträglich sei.

Dieser Beschluß der National⸗Versammlung ist kurze Zeit, nachdem er gefaßt wurde, an das Reichs-Ministerium gelangt, und von diesem ist eine Mittheilung desselben an das österreichische Ministerinm der Es ist eine Erwiederung an das Ministerium des Reichs eingekommen, die im Wesentlichen dahin lautet, daß das Fi= nan Ministerium anführt, es habe nur der sehr laut ausgesprochenen Volkemeinung, und nachdem bedauerliche Schritte sogar in gewalt⸗ samer Art an der Gränze zur Verhinderung der Ausfuhr von edlen Metallen stattgefunden haben, damit entsprochen, daß es dieses Aus—⸗ fuhrverbot erlassen habe. Es habe damit nur dem Drange des nächsten Bedürfnisses gehuldigt, es erkenne aber selbst, daͤß auf die Dauer ein ähnliches Verbot durchaus nicht durchzuführen sei, und habe deshalb, da es die Verantwortlichkeit für eine so entscheidende Maßregel auf sich allein nicht nehmen wolle, dem österreichischen Reichstage weitere Maßregeln in dieser Beziehung überlassen. Wie Ihnen bekannt, meine n. ist allerdings dieser

Gegenstand bei dem österreichischen Reichstage zur Sprache gebracht,

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestenlung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staata⸗ Anzeigers:

Sebren⸗Straße Ur. 657.

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an einen Ausschuß verwiesen und von diesem jetzt schon der Antrag

gestellt worden, daß dieses Verbot sofort aufgehoben werde. Wir dürfen daher hoffen, daß in der nächsten Zeit bereits dieses Verbot zurückgenommen wird. Eine weitere Interpellation, die dem Mi- nistertum zugekommeu, ist die von dem Herrn Abgeordneten Berger; ie betrifft die noch rüchtändigen Wahlen von Abgeordneten aus Böhmen. Auch diese Interpellation bezieht sich auf einen Beschluß der National-Versammlung, der dahin ergangen ist, es möge der Bundestag sofort an die österreichische Regierung die Erklärung er= lassen, daß sie Alles aufbiete, um die nych rückständigen Wahlen in Böhmen anzuordnen und den ungestörten Fortgang derselben zu schützen. Dieses Ersuchen ist an die österreichssche Regie⸗ rung sofort gerichtet worden, und da dem Ministerium bes Innern bekannt wurde offiziell ist keine Erwiederung gekommen daß in der That eine Menge Abgeordnete, namentlich aus Böhmen, in dieser Versammlung fehlen, so ist schon vor längerer Zeit ein wie- derholtes Ersuchen in diesem Sinne an das österreichische Ministerium gerichtet worden. Das Reichs-Ministerium hat also dasjenige vor⸗ gekehrt, was es von seinem Standpunkte in dieser Hinsicht vorkehren konnte. Endlich ist eine Interpellation auch noch von Seiten des Marine -Ausschusses dahin erfolgt: der Marine⸗Ausschuß interpellirt das Reichs-Ministerium wegen baldiger Errichtung eines Marine⸗ Departements. Diese Interpellation ist erst gestern dem Ministe⸗ rium zugekommen, ich erlaube mir aber die Erklärung dahin abzuge⸗ ben, daß ich am 1. September diese Interpellation zu beantworten die Ehre haben werde. Jahn stellt den jedoch nicht genügend gestützten Antrag, einen Sicherheits-Ausschuß gegen das Treiben der wühlerischen Vereine niederzusetzen. Wesendonck, beantragt da= „In allen deutschen Einzelstaaten ist der im März d. J. des Vereinsrechts eingetretene status quo bis zur

eine solche Vermischung mit fremden Nationalitäten nicht in der Lage wäre, sich innig an Deutschland anzuschließen, und sohin durch 3

Slavoniern, Italienern ꝛ2c. besteht, nach, ber österreichischen Ministeriums nicht als eine tet, wohl aber der Freiheit klärt die deutsche

. on s freiheit.

Eine solche G iei . zu nennen ist, h

ug des Menschen, und die in jeder lichen Per⸗

e geistige Darstellung eines brüderlichen