zu erforderlichen Mitze! steht dem Lande das Recht der Selbstgesetzgebung ung zu.
. i * Selbsigesetzgebung und Selbstverwaltung um- faßt die Berwilligung der Steuer zu Landes-Auslagen, innere politische Ver- waltung Militasr⸗ Angelegenheiten, Nameral efällssachen, Rechnungswesen, Kultus und Üinterricht mit Rüchsicht auf die besonderen Verhältnisse des Lan= des, Landes · Communication, öffentliche Bauten Landes Kredit, Sicherheits sachen uhnd die Ausübung der Kriminal. und Civil Justiz.
§. 4. Die Gränzen des Landes können ohne Zustimmung des Land⸗
ĩ indert werden. tags 49 gun flawischen und deutschen Vollsstamme des Landes ist
— *
die uöretletzbarlei feiner Nationaliti und die gleiche Berechtigung ge— äahrleistet. ; ö
a,. Das Land Mähren behält sein bisheriges Landeswappen, nämlich:
Im kianen Felde einen von Gold und iother Farbe geschachteten nach
chts schenden gekrönten Adler, die Landes Farben sind Geld und Roth. S. 7. Die im Lande bestehende Universität soll fortbestehen.
3. 8. Alle Landesfonds sind nur vom Lande zu verwalten und nur zu Landeszwecken zu verwenden. .
5§. 9. Der Adel hat im Lande Mähren mit seinen Vorrechten, den Titel einbegriffen, für immer aufzuhören, und es darf kein neuer Adel mehr verliehen werden.
§. 10. Die Grundrechte der Bewohner des Landes Mähren sind in der Reichs ⸗Verfassung enthalten.
§. 11. Die Ausübung der Staatsgewalten im Lande, als:
2. Der gesetzgebenden,
B. der vollziehenden, und zwar beider nach den S8§. 2 und 3 gegebe—
nen Richtungen, und
C. der richterlichen, geschieht nach den weiter mungen.
folgenden Bestim⸗
II. Von den Staats gewalten im Lande. A. Die gesetzgebende Gewalt.
8. 12. Die gesetzgebende Gewalt nach den im S. 2 und 3 qusge= , . Richtungen wird vom Landtage in Gemeinschaft mit dem Kaiser ausgeübt.
§. 13. Der Landtag besteht nur aus einer Kammer. 26
8. 14. Diese Kammer wird in der Art gebildet, daß auf je 10,000 Einwohner der Gesammtbevölkerung ein Abgeordneter gewählt wird.
§. 15. Nebst dem soll die Landes -⸗Universität berechtigt sein, zwei Ab⸗ geordnete zu senden. . ;
S§. 16. Jeder österreichische Staatsbürger, der in Mähren seinen or— dentlichen Wohnsitz hat, 24 Jahre alt, rechtsfähig und unbescholten, d. h. wegen eines Verbrechens oder sonst einer unehrhaften Handlung nicht ver⸗ urtheilt worden ist, und entweder im Besitze eines Grundstückes, Hauses oder steuerbaren Gewerbes sich befindet, oder seine Intelligenz durch Erlan⸗ gung eines öffentlichen Amtes, eines akademischen Grades, oder durch Ab⸗ legung einer Staatsprüfung beglaubigt hat, ist Wähler. . 3
8. 17. Jeder österreichische Staatsbürger, welcher in Mähren seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder daselbst nach 8. 16 begütert, in beiden Fäl⸗ len 24 Jahre alt, unbescholten und rechtsfähig ist, ist wählbar.
8. 186. Die Wahlperiode umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren.
8. 19. Ersatzmänner werden nicht zugelassen. ;
8. 20. Nur der Landtag hat über Gültigkeit der Wahlen seiner Mit- glieder, dann über seine Geschäfstsordnung zu entscheiden. .
8. 21. Der Landtag hat das Recht, Eihebungen über die ihm vor⸗ liegenden Fragen einzuleiten. ,, , .
S. 22. Ein besonderes Geseß bestimmt die Eintheilung des Landes in Wahlbezirke und die Art der Wahl. M . .
8§. 23. Der Landtag wählt sich den Präsidenten, zwei Vice⸗Präsidenten, und seine Beamten.
8. 24. Der Landtag tritt gewöhnlich am ersten Montage des Monats Mai zusammen.
Im Falle des Ablebens des Kaisers hat der Landtag innerhalb der Frist von einem Monate zusammen zu treten. . ;
§. 25. Das Recht, den Landtag, jedoch auf nicht länger als auf zwei Monate zu vertagen, steht dem Kaiser zu. Auch der Landtag selbst kann sich, jedoch auf nicht länger als sechs Monate, vertagen, wenn es drei Vier- iel der anwesenden Mitglieder verlangen.
Aufgelöst ist er: ö.
a) am Schlusse der Wahlperiode; h) wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder es wollen; e) durch kaiserlichen Auftrag. .
Im Falle A müssen in den letzten zwei Monaten vor dem Schlusse der Wahl⸗Periode neue Wahlen vorgenommen werden; in den Fällen B und G dagegen muß in den nächsten zwei Monaten nach der Auflösung ein neuer Landtag berufen werden und zusammentreten.
§. 2s. Sobald mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Landtags anwesend ist, kann sich der Landtag eröffnen und durch absolute Stimmen⸗ mehrheit gültige Beschlüsse fassen. ;
J. 27. Bas Recht, Gesetze in Vorschlag zu bringen, steht sowohl dem Kaiser als auch dem Landtage zu. p
§. 28. Alle vom Landtage innerhalb seiner Kompetenz angenomme- nen Gesetzanträge werden dem Kaiser zur Bestätigung vorgelegt.
Jede vom Kaiser sanctionirte Landesgesetz muß vom Landeshaupt⸗ manne kontrasignirt sein.
Das Recht des Kaisers, die Bestätigung zu versagen (eto), unterliegt — Veschränkungen, welchen es dem Reichstage gegenüber unterworfen ein wird.
§. 29. Dem Landtage kann ein Commissair der Reichs-Regierung, jedoch nur mit berathender Stimme, beiwohnen.
5§. 30. Der Landtag hat das Recht, nach Gutdünken im Falle seiner Vertagung oder Auflösung zur Besorgung bestimmter Geschäfte einen Aus- schuß aus einer beliebigen Zahl seiner Glieder zu ernennen.
8. 31. Die Mitglieder des Landtages können weder für ihre Abstim= mung im Landtage, noch für ihre daselbst ausgesprochenen Ansichten zur Rechenschaft gezogen werden.
S. 32. Kein Mitglied kann während der Sitzungsperiode ohne vor— gängige Erlaubniß des Landtags wegen eines Verbrechens, mit Ausnahme der Ergreifung auf frischer That, oder wegen eines Vergehens gerichtlich verfolgt 6 . 6 verhaftet werden.
ie Ergreifung eines Landtagsgli i ĩ . age enn ö gsgliedes auf frischer That ist dem Land
X. 35. Jeder Abgeordnete, der einen öffentlichen oder Privatdienst an= nimmt, oder im ersteren befördert wird, muß aus dem Landtage scheiden und sich einer neuen Wahl unterziehen. Wird er sedoch abermals gewählt, so steht seinem Wiedereintritte in den Landtag nichts entgegen
S. 34. Einem offentlichen Beamten, welcher als A ; ö worden ist, darf der Ürlaub zum Einniste er als Abgeortzneter gewählt mne, n, zum Eintritte in den Landtag nicht verweigert
1 . ö. een na D nn bn Abgeordneten werden vom
Ein besonderes Gesetz wird ihre Auftheilung und den Betrag derselben
regeln. ß B. Vollziehende Gewalt.
8. 36. Die vollziehende Gewalt wird im Lande zu ober . vom Kaiser ernannten und beider Landessprachen k mann oder dessen Stellvertreter ausgeübt. p
§. 37. Der Landeshauptmann ist für seine Amtsführung dem Lande verantwortlich und hat demselben jährlich hierüber Rechenschaft zu legen dem Landtage steht das Anklagerecht gegen den Landeshaupimann in dem Umfange zu, wie dasselbe vom Reichstage gegenüber der Minister bestimmt werden wird.
§. 38. Der Landeshauptmann ist verpflichtet, dem Landtage auf dessen jedesmaliges Verlangen über die Zustände des Landes Bericht zu erstatien; er muß auf sein Verlangen gehört werden, und er kann Commissaire zum Landtage abordnen, welche jedoch, so wie er selbst, nur eine berathende Stimme haben. .
§. 39. Er beruft, eröffnet, schließt im Namen, vertagt oder löst den Landiag im Auftrage des Kaisers auf.
§. 41h. Der Wirkungskreis und die Organisirung der dem Landes. hauptmanne unterstehenden Behörden wird durch die Reichsgewalt fr en,
§. 41. Ein besonderes Gesetz wird die Gemeindeverfassung feststellen.
S44
C.. Die richterliche Gewalt.
S§. 42. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Kaisers durch die Gerichte ausgeübt.
Die Gerichte sind unabhängig und keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworsen. Die Urtheile werden im Namen des Kaisers ausgesertigt.
S. 15. Die Gerichts barkeit in Civil Angelegenheiten, so wie die Straf⸗ Herichtsbarkeit, wird in allen Jnstanzen im Lande Mähren durch besondere Gerichte ausgeübt.
§. 44. Das Straf-Verfahren überhaupt ist öffentlich mit Geschwore= nen und gründet sich auf das Anklage-Prinzip.
S. 45. Die Richter werden nach den von dem Reichstage festgesetzten Bestimmungen ernannt.
8. 46. Kein Richter kann außer auf vorhergegangene Anklage und Verurtheilung abgesetzt oder wider seinen Willen ee rr werden.
S. 47. Die , . und der Wirkungskreis der Gerichte wird durch die Reichs-Gesetze festgestellt. ;
S. 48. Wegen durch eine Amtshandlung begangenen Gesetz· Verletun= gen konnen die Staats- und Gemeinde⸗Beamten auch bei den kompeten-
ten Gerichts-Behörden angeklagt und gerichtet werden. ; §. 495. Abänderungen, Erläuterungen oder Zusätze an der einmal
festgestellten Verfassung können nur durch zwei Drittel⸗Stimmen aller Mit—
lieder beschlossen werden. ? 1 am 20. September 1818.
Sachsen. Dresden, 5. Oktbr. (D. A. 3.) In der heu⸗ tigen Sitzung der ersten Kammer stellt bei dem Eingange des Pro⸗ tökoll-Extrakts der zweiten Kammer über die Berathung des Wahl gesetzes Herr von Welck den Antrag, zur Berichterstattung über dieses Gesetz eine außerordentliche Deputation zu wählen. Dr. Steinacker sindet diesen Antrag möglich, jedoch nicht materiell begründet. Bür⸗ germeister Klinger sieht in seiner Annahme ein Mißtrauen gegen die erste Veputation. Auch Herr von Nostitz ist dagegen. Die Herren von Eidmannsdorf, von Friesen, von Schönberg-Bibran, Prinz Johann und von Thielau sind dafür, weil er von einem Mitgliede der ersten Deputation ausgehe und die Wichtigkeit der Sache dafür spreche.
Ministers von der Psordten, daß es außerordentliche Deputation aß der Regie⸗
tion beizubehalten beschlossen. zweiten Kammer beigetreten.
Dres den, 6. Okt. (D. A. 3.) Durch ein Königl. Dekret vom 23. Sept. werden die ständischen Anträge auf Abänderung der Reise-Entschädigung für die Landtags-Abgeordneten genehmigt. Ein Königl. Dekret vom J. Okt. legt den Ständen ein Gesetz wegen Nachkreirung von 1 Million Thaler in Kassenbillets zur Ergänzung defekt gewordener dergleichen vor. Ein anderes Königl. Dekret vom 2. Okt, betrifft die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Erfüllung der Militairpflicht vom 1. August 1846. Die von der Centralgewalt angeordnete Verstärkung unserer Armee hat diese Vorlage nothwendig gemacht. Die wichtigsten Bestimmungen sind, daß von nun an die diensttüchtigen Mannschaften vollständig einzustellen sind und daß die Loosziehung und die Stellvertretung wegfallen. Eine Erhöhung der Dienstzeit tritt nicht ein; die gegen— wärtige Eintheilung in altive Armee und Kriegsreserve wird beibe⸗ halten, die Dienstreserve aber aufgelöst und die minder tüchtigen Mannschaften derselben der neuen Dienstreserve, die tüchtigen der Kriegsreserve auf die Dauer ihrer jetzigen Dienstzeit zugetheilt; aus der bei jeder Rekrutirung mindertüchtig befundenen Mannschaft wird eine neue Dienstreserve gebildet, ihr aber eine dreijährige statt der bisherigen sechssährigen Bienstzeit auferlegt und sie verpflichtet, wäh⸗ rend der ersten beiden Jahre dieses Zeitraumes jedes Jahr sich zu einer anderweiten Untersuchung zu stellen und die dabei tüchtig Be— fundenen zur Ersatzleistung für die aktive Armee zu bestimmen, die Mindertüchtigen zur Dienstreserve in die Klasse der Nichtstreitenden zu versetzen, die Untüchtigen aber sofort zu entlassen; die aktive Ar⸗ mee, welcher alljährlich die gesammte tüchtig befundene Mannschaft jeder Altersklasse zuzuweisen, wird in zwei Abtheilungen getheilt, wo⸗ von die erste Abtheilung die drei ersten Dienstjahre umfaßt und den eigentlichen aktiven Bestand bildet, die zweite, aus den Mannschaften des vierten, fünften und sechsten Dienstjahres bestehend, in der Regel ständig beurlaubt und nur vier Wochen jährlich zu gemeinschaftlichen Uebungen in Cantonnements zusammengezogen, die Kriegsreserve da— gegen unter Beibehaltung der bisherigen dreijährigen Dienstdauer zu einem eigenen Truppenkörper formirt, ständig beurlaubt und jährlich nur vierzehn Tage lang zu Ucbungen in Cantonnements einberufen wird.
Ausland.
Moldau und Wallachei. Bucharest, 23. September. (Wien. Ztg.) Der von der hohen Pforte für die Fürstenthümer abgeschickte Commissair Fuad Efendi hat am gestrigen Tage aus
dem Hauptquartier der türkischen Truppen zu Sintessi (eine Stunde von Bucharest) nachstehendes Schreiben an den Metropoliten der Wallachei erlassen:
En. Heiligkeit! Als an einem Diener des Friedens wende ich mich * 986 Ich komme nach Bucharest, um den Einwohnern der Wallachei . . ihres legitimen Souverains bekannt zu mächen. Eine Kaiser= k . . mit mir, um die gesetzliche Ordnung zu bewahren und zu ,, kejenigen, welche sich sehnen, sich dem Willen ihres Souve⸗ . Ve, . und auf seine Gerechtigkeit vertrauen, haben nichts zu solllen . 4 er, welche durch ihre Leidenschaften verwirrt, es wagen enen, i n des Sultans zu widerstreben und durch ihre Hand-
9 er Worte eine Störung der öffentlichen Ordnung und der Ruhe
der Stadt zu veranlasse i ö . ssen, werden sogleich die Folgen und gerechten Bestra
„Die Stadt Bucharest tritt von heute an unter die Obhut der Kaiser=
lichen Truppen. Diese werden sich gegen die Störer der offentlichen Ruhe so benehmen, wie es Pflicht und Ehre fordert.
„In der Stunde, wenn Sie dieses Schreiben empfangen, sind die Truppen an den Thoren der Stadt, bereit, den Bewohnern derselben, welche die Wache halten, zu Hülse zu eilen. Eine große Verantwortlichkeit liegt jetz auf dem Chef der Polizei und seiner Subalternen, die Pflicht der Po- lizei, so wie der Miliz, ist, mit Krast die öffentliche Ordnung und die Ruhe der Stadt zu erfüllen wisfen wird, um keiner Verantwortlichkeit zu unter- liegen. Die Polizei wird mit der größten Sorgfalt darüber wachen, daß die Wohnungen der Repräsentanten der fremden hohen Mächte, so wie das Eigenthum ihrer Unterthanen, geachtet werden. 3
„Ich erfülle eine Pflicht der Menschlichkeit, indem ich diesen gut ge⸗ meinten Rath an Sie, heiliger Herr, richte; Sie aber sind Ihrerseits verpflichtet, Alles dies, als ein Diener der Religion, zu erfüllen. Trachten Sie, daß die Stimme der Ermahnung von Ihrer Heerde gehört werde, und nm g 6 8. e n wieder zurückzuführen.
„3 e dieses Schreiben zu verö ĩ walachischen Hauptstadt bekannt . . , nn
Der Referendar des Kaiserl. Divans, Commissair für beide ; Fürstenthümer, Fuad. Gegeben im Hauptquartier zu Sintessi am 10. (22.) September 1648.“
Der Metropolit hat obiges Schreiben dem Lieutename überge— ben, und dieser hat beschlossen, dem Fuad Efendi zu antworten, daß in der Wallachei eine von der Pforte anerkannte Regierung bestehe, mit welcher allein verhandelt werden könne. ;
Die Zahl der türkischen Truppen in Sintessi unter Omer Pa⸗ scha's Anführung soll sich schon auf 10,909 Mann belaufen. Fuad Efendi und General Duhamel sollen daselbst angekommen sein und werden somit wahrscheinlich mit den türkischen Truppen zugleich nach Bucharest kommen. .
Von Giurgewo sollen, wie es heißt, türkische Truppen gegen Crajova gezogen sein, um mit anderen von Widdin nach Calasat über die Donau gesetzten Truppen die kleine Wallachei zu besetzen. Die von Galacz nach Ibraila versetzten Truppen sollen andererseits Befehl erhalten haben, nach Buzeo und Plojas vorzurücken.
Die Bojaren, welche Hoffnung nähren, bei dieser Gelegenheit die Hospodaren-Würde zu erlangen, kommen wieder in die Wallachei zurück und befinden sich theils in Bucharest, theils in der Nähe. Ihr Benehmen ist, so wie es von eigennützigen, fast ganz ungebildeten Leuten zu erwarten ist, höchst unklug. Nicht nur sprengen sie die aufreizendsten Gerüchte aus, sondern benehmen sich in ihrer Ungeduld und bei der Nähe der erwarteten Hülfe übermüthig. So fuhr der Bojar St. Baliano (Bruder des am 12. Juli, am Tage nach dem Reations-Versuche von Bucharest vertriebenen Em. Boliano, Justiz⸗ Minister unter Fürst Bibesko) am 2lsten Abends mitten unter das vor der Stadt zahlreich versammelte Volk, und einige Bauern von einem seiner Güter bemeikend, fuhr ei sie an, daß sie ihre Arbeit verlassen hätten, indem er dabei laut die Constitution mit den ver— ächtlichsten ausdrücken belegte. Es ist natürlich, daß er sogleich vom Wagen gerissen und mißhandelt wurde. Nur mit Mühe konnte er aus den Händen der Constitutions-Anhänger gerettet werden; dieses Benehmen wan geeignet, nicht nur ihn, sondern alle Bajore gegenüber der nunmehr in der Hauptstadt ziemlich zahlreichen Liberalen in Ge— fahr zu bringen.
Eisenbahn⸗Verkehr. Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Die Frequenz auf der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn betrug in der Woche vom 24. bis 30. September 10979 Per—⸗ sonen und 28, 300 Rthlr. 7 Sgr. 5 Pf. Gesammteinnahme für Personen⸗, Güter- und Viehtransport zꝛc., vorbehaltlich späterer Fest⸗ stellung durch die Kontrolle.
Markt⸗Berichte.
Neuß, 6. Olt. Weizen 2 Rthlr. 12 Sgr., Roggen 1 Rthlr. 10 Sgr., Wintergerste 1 Rihlr. 8 Sgr', Sommergerste 1 )ithlr. 8 Sgr. Buchweizen 1 Rthlr. 8 Sgr., Hafer 21 Sgr., Erbsen 2 Rtblr. 5 Sgr., Rappsaamen 3 Rthlr. 19 Sgr. Kartoffeln 15 Sgr. Heu pr. Eir. von 110 Pfd. 18 Sgr. Stroh pr. Schock von 1200 Pfd. 4 Rthlr. 12 Sgr. Kleiner Saamen 3 Rthlr. 8 Sgr.
Rüböl pr. Ohm à 282 Pfd. o. F. 32 Rithlr. 7 Sgr. 6 Pf., dito pr. Ott. 31 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf.
Rübkuchen pr. 1000 St. 32 Rthlr.
Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 30 Rthlr.
Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 13 Rthlr.«
Gereinigtes Oel 33 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf.
Speiseöl pr. Pfd. 12 Sgr.
Weizen bleibt zur Versendung nach Holland ziemlich gefragt, in den übrigen Getraide-Gattungen wenig Handel. Rüböl ohne we sentliche Aenderung.
Leipzig, 7. Okt. Getraide. Die Stille im Getraidehan= del erhält sich und die Preise neigen sich hier im Allgemeinen noch mehr zum Sinken. Dies betrifft vorzüglich Weizen, welcher seit un⸗— serem letzten Bericht wieder gegen 2 Rthlr. pr. Wispel zurückgegan⸗ gen ist und dafür an der heutigen Börse in bester Qualität nicht über 50 Rthlr. zu machen war. Roggen vermochte sich nur mit Noth auf 26 — 27 Rthlr, zu erhalten. Gerste war etwas gefragt und stellte sich auf 2, — 24 Rthlr. Hafer unverändert auf 21 Rthlr. gehalten und bezahlt. Auch von Kartoffeln waren einige 60 Wispel zu' 8 Rthlr. Forderung an der Börse, könnten aber nichts in Geld gesetzt werden. Am Landmarkte war die Zufuhr heute ziemlich stark, aber wenig Animo zum Kauf vorhanden; Weizen 4 Rthlr. 75 Rgr., Roggen 2 Rthlr. 6 Ngr. 3 Pf, Gerste 1 Rihlr. 25 Ngr. bis 2 Rihlr. und Hafer 1 Rthlr. 23 — 5 Ngr. pr. dresdener Scheffel.
Rüböl heute etwas matter, erlangte zum Bedarf 113 Rthl. , ist aber noch dazu angetragen. Auf Lieserung, weil es an Meinung fehlt, kein Handel. . ;
Oelsaat. Rapssaat etwas mit 6 Rthlr. bezahlt. Sommerrüb⸗ sen, geringere Qualität, 5 Rthlr. pr. Scheffel. 5
Spirltus viel angetragen und kaum 203 Rthlr. 14, 400 5 Tral⸗ les zu bedingen.
Amsterdam, 6. Olt. Weizen und Roggen zu den vorigen Preisen mit wenig Handel; von Weizen verkauft: 130pfd. best. bunt. poln. 335 Fl., 129pfd. weißbunt. do. 345 Ile 1 30pft. sähr. gelder. 275 Fl., und von Roggen: 127pfd. pommi. 172 Fl. .
Inländische Gerste niedriger abgegeben, ausländische wie früher; gopfd. fries. Wintergerste 1135 Il. 166pfd. knobbe. 137 Fl., 107, 108pf8. fein dän. 133, 135 F1.
Hafer ohne Handel.
Kohlsaamen preishaltend; im Ott. 58 X., Nov. 59 LS.
Leinsa imen ohne Handel.
Rüböl gleich und auf Lieferung etwas angenehmer.
Leinöl etwas fester. zt. Be. ln s, gü. Biel 33 8.
Leinöl auf- 6 Wochen 23 Il, effelt. 2.7 * * J.
Hanföl auf 8 Wochen 85 Bi. felt. i J.
— —
verkauft: kromh. 54 L., auf 9 Faß
Das Abonnement beträgt:
2 Athlr. fĩ . 1 f 33 8 Athir. . 1
w
—⸗ nhalt. Amtlicher Theil.
Deutschlan d. Bundes⸗-⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs-Versammlung. — Amtliche Mittheilungen.
Preußen. Verordnung. .
Oesterreich. Wien. Kundmachung des Militair⸗-Kommandanten Gra— sen Auersperg. — Plakat und Beschluß des Reichstages. — Vermisch— tes. — Triest. Aufstand im Kreise Cattaro.
Baden. Karlsruhe. Festlichkeit zu Ehren des Generals Hoffmann.
Hessen und bei Rhein. Mainz. Cholera. — Truppenbewegungen.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin. Die Wahlen. — Verordnung wegen der Zwei⸗ und Eindrittel⸗Stücke fremden Gepräges. — Adresse der Handwerker an die Versammlung in Frankfurt.
Anhalt ⸗Deßan. Deßau. Landtags- Verhandlungen.
Oldenburg. Oldenburg. Verhandlungen des Landtages.
Schleswig⸗Holstein. Kiel. Verhandlungen der Landes-Versammlung. — Altona. Truppen - Inspizirung.
Reusß⸗Lobenstein⸗Ebersdorf. Gerg. Landtags-Verhandlungen.
Bremen. Bremen. Amerikanische Schiffe auf der Weser.
Ausland.
Oesterreich. Lemberg. Weigerung des Militairs nach Ungarn zu marschiren. — Stimmung.
Frankreich. Paris. Die Präsidentenfrage. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. Lon do n. Hosnachricht. — Staats- 8 Bankstatus. — Norwegische Anleihe. — Irländischer Pro=
— Cholera.
Niederlande. Aus dem Haag. Verhandlungen der zweiten Kammer.
Belgien. Brüssel. Widerlegung eines Gerüchts. — Die internationale Eisenbahn⸗Kommission. — Polizeiliche Maßregel. chweiz. Bern. Note des deutschen Gesandten. — Aargau. Maß- regeln hinsichtlich der Flüchtlinge. Techenland. Athen. . Schließung der Kammern,
Moldau und Wallachei. Kronstadt. Bucharest von den Türken
besetzt. Handels- und Börsen Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst ,. Dem Geheimen Regierungs- Rath a. D. Rog alli in Brom⸗ berg den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; so wie dem Ober⸗Prediger Boy in Brandenburg den Rothen Adler-Orden
vierter Klasse zu verleihen.
bin mit Ihren anbei zurückerfolgenden Vorschlägen zu einer zeitgemäßen Umgestaltung des Kadetten Corps im Allgemeinen ein verstanden und gebe, indem Ich solche genehmige, Ihnen hierdurch anheim, zur Ausführung derselben, mit Rüchsicht auf die geeigneten Termine — unter Konkurrenz der betheiligten Ministerien — die erforderlichen Einleitungen zu treffen,
Sanssouci, den 3. Oktober 1848. Friedrich Wilhelm. von Pfuel.
An . . den Minister-Präsidenten und Kriegs⸗Min ister, General der Infanterie von Pfuel.
Vorschläge zur Um gestaltung des Kadetten⸗-Corps.
Um die bisherige Bestimmung des Königlichen Kadetten-Corps, nämlich: ; a ö J,. der Heranbildung eines Ersatzes für die Offiziere der Ar⸗
mer, und ; . z h) die ber Erziehung verwaister und unbemittelter Offizier⸗Söhne
angemessen zu erweitern und die Wohlthaten, welche die Anstalt
darbietel, auch auf Staatsbürger aller Klassen, welche sich ein beson⸗ deres Verdienst um das Vaterland erworben haben, auszudehnen, treten nachstehende Veränderungen bei dem Kadetten Corps ein:
1) Die Königlichen Provinzial Kadettenhäuser zu Potsdam, Kulm, Bensberg und Wahlstatt nehmen die Benennung „Rönigliche Erziehungs- Anstalten“ an. Sie verlieren ihre rein militai⸗ rische Organisation, erhalten Direltoren, Inspektoren, Gou— verneure ünd Lehrer, zu welchen Stellen Offizere von wissen⸗ schaftlicher und pädagogischer Qualification, Schulmänner von Fach und Kandidaten des Lehramts und der Theologie genom- men werden. Die Zöglinge dieser Anstalten tragen eine ein= fache, ihrem Alter ö gleichmäßige Kleidung.
2) Die Königlichen Erziehungs-Anstalten zu Potsdam, Bensberg und Wahlstatt sind zur Aufnahme von Knaben in dem Alter vom vollendeten 111en bis zum 14ten, spätestens bis zum vollendeten 15ten Lebensjahre bestimmt. Der Unterricht um⸗ faßt innerhalb dreier Klassen den Lehrplan der unteren Klas⸗ sen eines Real⸗Gymnasiums bis inkl. Unter-Tertig hinauf. In allen Anstalten ist neben der sittlichen und intellektuellen Er⸗ ziehung auf die körperliche Entwickelung und Kräftigung der Zöglinge durch me, , Unterricht aller Art hinzuwirken. Die Koͤnigliche Erziehungs⸗Anstalt zu Kulm ist bestimmt, die- jenigen Zöglinge, welche die oberste Klasse in einer der drei anderen Anstasten absolvirt haben und ihrer Neigung oder körperlichen Entwickelung nach für den Militairberuf voraus⸗ sichtlich nicht geeignet erscheinen, aufzunehmen und den Unter- richt derselben sortzusetzen. Außerdem ist die etatsmäßige Zahl der Zöglinge dieser Anstalt durch die Aufnahme von
Preusischer
ah . r. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bet einzelnen nummern wird m der Eogen mit 25 Sgr. berechnet. 2
erlin, Don nerstag deu 12. Oktober
Knaben aus dem älterlichen Hause zu ergänzen. Sie erhält den Lehrplan der oberen Klassen eines Real- Gymnasiums inkl. Prima hinauf, auch kann, im Fall sich das Bedürfniß heraus—⸗ stellen sollte, mit dieser Anstalt eine polytechnische Abtheilung verbunden werden. Der Austritt der Zöglinge zu jedem beliebigen Beruf erfolgt spätestens mit dem vollendeten 18ten Lebensjahre. .
Das Königliche Kadettenhaus zu Berlin nimmt den, Namen „Königliche Militair-Schule“ an und bleibt militairisch or— ganisirt. Die Zöglinge tragen Uniform und werden im Exerziren und in der Handhabung der Waffen so geübt, daß die älteren derselben erforderlichen Falls als Unter—⸗ offtziere respektive Offiziere fungiren können. Der gegenwär⸗ . ö. dieser Anstalt wird im Wesentlichen bei⸗ ehalten.
Die Zöglinge der Erziehungs- Anstalten zu Potsdam, Bensberg und Wahlstatt, welche die oberste Klasse daselbst ab⸗ solvirt haben, und für welche der Uebergang zu einem anderen als dem militairischen Berufe noch nicht entschieden ist, treten in die berliner Anstalt über, ohne daß sie jedoch dadurch gezwungen werden, bei ihrem Austritt aus dieser Schule sich dem Militairstande zu widmen.
Die Aufnahme eines Zöglings in eine der Königlichen Er⸗ ziehungs-Anstalten kann nicht vor vollendetem 11Iten, wohl aber in einem späteren, und zwar bis zum vollendeten 15ten Lebensjahre, nach Wahl der Angehörigen erfolgen; doch muß jeder Zögling eine wissenschaftliche Vorbildung mitbringen, welche ihn befähigt, in die seinem Alter entsprechende Lehr⸗ klasse einzutreten, so daß er mit 11 Jahren die Reife für Quinta, mit 12 Jahren für Quarta u. s. f. eines Real⸗Gym— nasiums besitzen muß. Die Anmeldungen zur Aufnahme er⸗ solgen vom Sten Lebensjahre ab. Die etatsmäßige Anzahl der Königlichen Zöglinge in allen Anstalten bleibt die bisherige, nur hören die Freistellen auf, und es werden die Jahlungs-Kategorieen zu 35 Rthlr-, 60 Rthlr. und 100 Rthir. für jedes Drittheil der Gesammt⸗ zahl der Zöglinge normirt, so daß künftig
3 Stellen mit einem Erzichungs⸗Beilrage von 30 Rthlr. 7 . ) * v 8 60 * 240 * 1 2 * 100 * bestehen.
Hiernach ist der Etat für die sämmtlichen Königlichen Er⸗ ziehungs⸗Anstalten festzustellen. Zur Aufnahme als Königliche Zöglinge sind, so weit es die entstehenden Vakanzen in den Anstalten gestatten, berechtigt: a) die Söhne der gebliebenen, der im Kriege oder durch un⸗
mittelbare Diensibeschädigung invalide gewordenen Offiziere
des stehenden Herres und der Landwehr, so wie die Söhne
von Offizieren (Führern) der Bürgerwehr, welche im Dienst geblieben oder durch unmittelbare Dienstbeschädigung er= werbsunfähig geworden sind, auch Söhne von rühmlich ge— bliebenen oder amputirten, oder 275 Jahre gut gedienten Unter⸗ offizieren. Für diese Klasse der Berechtigten werden, wo das Bedürfniß es erfordert, die Erziehungs⸗Beiträge außer⸗ ordentlich aus den Staatsmitteln gewährt;
die Söhne von unbemittelten verstorbenen oder peussonir⸗
ten Offtzieren des stehenden Heeres und der Landwehr und
von unbemittelten gut gedienten Offizieren des stehenden
Heeres;
die Söhne von Staatsbürgern jeder Klasse, welche sich Ver=
dienste um den Staat erworben haben, oder von Staats⸗
dienern, die durch den ihnen vom Staate angewiesenen
Aufenthaltsort an der Erziehung ihrer Söhne verhindert
werden.
Außerdem können, so weit es die räumlichen Verhältnisse ge⸗
statten, Söhne von Staatsbürgern aller Art
a) als Penstonaire der Anstall, die wie die Königlichen Zög⸗ linge gehalten werden, gegen Entrichtung einer Pension von 200 Rthlr. jährlich, und
b) als Hospitanten zur Theilnahme am Unterrichte, gegen Ent⸗ richtung des Schulgeldes nach den Sätzen, wie sie für die
Gymnasien bestehen, aufgenommen werden.
Ausländer dürfen gegen Zahlung einer Pension von 300 Rihlr. jährlich nur dann als Pensiongire aufgenommen werden, wenn dadurch keinem Inländer ein Platz entzogen wird.
Es wird eine Königliche Kommisston aus einem Delegirten des Kriegs- und einem des Kultus-Ministeriums unter dem Vor⸗ sitze des General-Inspecteurs des Militair- Erziehungs- und Bildungswesens niedergesetzt, bei welcher die Anmeldungen zur Aufnahme in die verschiedenen Kategorieen erfolgen, und welche alljährlich nach Maßgabe der entstehenden Vakanzen und unter Abwägung der Berechtigungsgründe die Aufnahme der Neueintretenden, so wie den Uebertritt der Zöglinge aus einer Anstalt in die andere, regulirt und Sr. Majestät dem Könige die Vorschläge darüber zur Bestätigung vorlegt.
Diese Kommission hat in den Amtablättern unter Angabe der näheren Modalitäten eine Aufforderung der zur Aufnahme als Königliche Zöglinge, Pensionaire und . erforder⸗ lichen Anmeldungen ergehen zu lassen und diese Aufforderung von Zeit zu Zeit zu erneuern. ,
Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erfolgt durch den Vorsteher sämmtlicher gedachten Königlichen Erziehungs⸗ Anstalten unter Leitung des General⸗Inspeeteurs des Unter⸗ richts und Bildungswesens, welcher dem Kriegs⸗Ministerium von Zeit zu Zeit über den Fortgang Bericht zu erstatten hat. Berlin, den 1. Oktober 1848.
Der Kriegs⸗Minister.
(gez.) von Pfuel.
— —
Alle post⸗Anstalten des In⸗ und Auslander nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers: ;
BSehren · Straße Ur. 57.
1848.
Dem im luckauer Kreise angestellten Justiz⸗Kommissarius Kahls ist die Verlegung seines Wohnsitzes von Sonnenwalde nach Finster⸗ walde gestattet worden.
Bekanntmachung.
Die von dem unterzeichneten Königlichen Credit · stitute für Schlesien unterm 24. April 1838 auf das im leobschützer Kreise be⸗ legene Rittergut Kaldaun ausgefertigten 4proz. Pfandbriefe Litt. B. sind von dem Schuldner aufgekündigt worden, und es sollen die Apoints:
Nr. 1160. 1161
Nr. Mod hig zul 3M . ., ,,, 200 Rthlr.
Nr. 6894 bis inll. 5900 à ..... .. ...... 100 Rthlr.
Nr. 11,281 bis einschließlich 11,285 und
Nr. 11,287 bis einschließlich 11,293 3 ... . 50 Rthlr.
Nr. 22, 055 bis einschließlich 22,080 à 25 Rthlr. n andere dergleichen Pfandbriefe gleichen Betrages eingetauscht werden.
In Gemäßheit der 88. 50 und 51 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1835 (Gesetzsammlung Nr. 1619) werden daher die nnr , Inhaber der bezeichneten Pfandbriefe hierdurch aufge⸗ ordert, dieselben mit den Coupons Ser. III. Nr. 6 bis 19 über die Zinsen vom 1. Juli 1848 ab in Breslau bei dem Handlungshause Ruffer und Comp. zu präsentiren und in deren Stelle andere der⸗ gleichen Pfandbriefe vom nämlichen Betrage in Empfang zu nehmen.
Berlin, den 8. Oktober 1848.
Königliches Kredit-Institut für Schlesien.
Das A45ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält: unter Nr. 3040. das Allerhöchste Privilegium für die Ausstellung auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Groß⸗Glo⸗ gau auf 50, 000 Rthlr., vom 26. August d. J.; . 3041. die Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung des Statuts des unter dem Namen „Englisch⸗Belgische Gesellschaft der rbeinischen Bergwerke“ zusammenge⸗ tretenen Actien⸗Vereins, vom 30. September d. J.; desgleichen
„33042. über die Allerhöchste Bestätigung des Statuts der un⸗ ter dem Namen „Hallische Zuckersiederei⸗ Compagnie“ in Halle gebildeten Aetien⸗Gesellschast, vom 1. Oktober
d. J.; ferner 3043. das Gefetz vom 9ten d. M., betreffend die Sistirung der
Verhanblungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dlenste, Natural- und Geld⸗ Abgaben, so wie der über diese Gegenstände anhängigen Prozesse; und „3044. den Alllerhöchsten Erlaß von demselben Tage, die Amne⸗ stie für alle in der Provinz Posen bis zum 1. Juli d. J. begangene politische und damit in Verbindung stehende Vergehen und Verbrechen betreffend. Berlin, den 12. Oktober 1848. . Gesetzsammlungs⸗Debits-Comtoir.
Angekommen: Der Staats ninister Camphausen, von Frankfurt a. M. Abgereist: Der Fürst Adam Czartoryski, nach Dresden.
Uichtamtlicher Theil. Dentschland.
Bundes- Angelegenheiten.
Frankfurt a. M., 9. Okt. (O. P. A. Z.) In der heutigen gzsten Sitzung der verfassunggebenden Reichs⸗-Versammlung wurde das Gesetz über den Schutz der Reichsversammlung in Folgender Fassung zum Beschluß erhoben: „Gesetz, betreffend den Schutz der fonstituirenden Reichsversammlung und der Beamten der Centralge⸗ walt. Der Reichsverweser in Ausführung des Beschlusses der Reichs⸗ versammlung vom verkündet als Gesetz: Art. J. Ein gewalt⸗ samer Angrfff auf die Reichsversammlung, in der Absicht, dieselbe aus= einanderzutreiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die Versammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist Hochverrath und wird mit Gefängnißstrafe und je nach Verhältniß der Umstände mit Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft. (Verbesserungsantrag von Mühlfeld's mit 199 gegen 192 Stimmen. Wer zu solchen Handlungen öffentlich auffordert, wird nach richterlichem Ermessen bestraft. (Schoder.) Art. Il. Die Theilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer Sitzung anberaumten Zeit in der Nahe des Sitzungs-Lokales statt⸗ findet und sich nicht auf die „dreimalige“ (Vogt) Aufforderung der zuständigen Behörde oder auf den Befehl des Vorsitzenden der Na⸗ fional-Versammiung auflöst, wird bei Anstiftern oder mit Waffen versehenen Theilnehmern mit Gefängniß bis zu einem Jahr, bei an⸗ deren Theilnehmern bis zu drei Monaten bestrast. (Ausschußantrag ) Die Aufforderung muß mit einem allgemeinen wahrnehmbaren Zei- chen, z. B. Aufpflanzen einer Fahne, weißsn Tuches, re mn, Gin
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oder dergleichen begleitet sein. (Wigard.) Art. III. Es is wahr der ganzen Dauer der Reiche ⸗Versammlung verboten, eine; m n, Versammlung unter freiem Himmel in einer Entf nung. e] Meilen von dem Sitze 3 ,, .
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