1848 / 164 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

! .

Sprache. Er besteigt die Rednerbühne und bedauert. daß Cavaignac

j d sei, t ; 8 . che stlagen über Cavaignac's Tyrannei gegen die

rie, Zustiz- Minister, erwiedert, daß er schon zum e n nd 35 dies bringe der Belagerungsstand so mit sich. Die Verfammlung solle gar nicht auf die Interpellation eingehen. Freslon meint, daß Durrieu sehr Unrecht thue, die Par⸗ tei der reactionairen Blätter, wie z. B. des Independant de „Ou est, zu ergreifen. Sarrans und Victor Hugo klagen ebenfalls über Üinterdrückung der Presse. Die Versammlung wird jedoch ungeduldig und verlangt Schluß der Diskussion. Flocon schlägt eine motwirte Tagesordnung vor. Senard bekämpft sie. Zwanzig Mitglieder dringen auf Skrutinium über das Fallenlassen

der Frage. Schluß 7 Uhr.

Paris, 11. Okt. Der heutige Moniteur eröffnet seinen nichtamtlichen Theil mit solgender Erklärung: „Es ist durchaus falsch, daß Herr Cavaignac, wie die Patrie berichtet, einer Ver⸗ sammlung im Palais-National oder irgend einer anderen politischen Klub-Versammlung beigewohnt hätte, deren Zweck wäre, die Wahl des Präsidenten der Republik in die Ferne zu schieben. Die Note

im Roniteur war zu förmlich und zu klar, als daß es gestattet Post wäre, der Exekutivgewalt, einen rückbaltigen Gedanken in einer Frage ber worden,

zuzjzuschreiben, welche sie im Gegentheile baldigst erledigt zu sehen wünscht.“ Man glaubt hiernach, die National⸗Versammlung würde von dem Kabinet ersucht werden, die Verfassungs-Debatte so viel als möglich zu beeilen, um vielleicht schon Ende dieses Monats oder doch spätestens im November zur Präsidentenwahl schreiten zu können.

In der gestrigen National⸗Versammlung wurde folgendes Amen= dement Proudhon's vertheilt: „Falls das allgemeine Stimmrecht kei⸗ nem der Kandidaten zur Präsidentschaft der Republik ein absolutes Mehr giebt, geschieht die definitive Ernennung des Präsidenten durch das Volk von Paris.“

Großbritanien und Irland. London, 109. Okt. Der Globe enthält im voraus eimge Mittheilungen über den Ausfall

öcht interpelliren. Nichtsdestowe ni⸗ wird. r,, gelaufene Vierteljalt 13,400, 900 Pfd.

Zeitraum des vorigm Jahres betrug die Pfd. Drei Vierthele des gegenwärtigen

lemerkt in einem leitenden Artikel daß das öster⸗ kein Stic des lombardisch ve

netianischen Königr ichs, welches es durch das Recht der Verträge

und Les Krieges Mächte, England mischten und zu v scheinlich auf gar!

Mehrere neue hält, sind hier in wich sind drei S estorben. ; 3 Strafurtseil gegen S. O'Brien wird erst nach Beendi⸗ hreis gegen seine ebenfalls klagten Genossen aisgesprochen werden. . Das Dampsschff „Counteß of Lonsdale!“ ist mit der hamburger vom Item am Freitag Nachmittag auf der Themse angekommen, bei Gravesend angehalten und nach Stangate Creek gewiesen

reichische Kabinet

gung des Verfa

der vierteljährlichen Staats- Einnahme, welche heute Abend gufß

Danach beträgt die Summe der Einnahme für das e In dem entsprechenden

Einnahme nur 12, 800, 0090 Zuwachses haben die Zölle

aufgebracht.

Die Times

um dort

Niederlande. mer der General-Staaten Gesetz⸗Entwürfe des neuen Fundament genommen.

Dänemark. Kopenhagen, 7. hat nachstebendes Patent erlassen: 26 ; VII., von Gottes Gnaden, König von Dänemark ꝛ0. ( eschlossen haben, die durch l versprochene Reich s⸗Ver⸗

„Wir Frederik

thun kund und zu wissen, daß wir Allergnädigst b Unsere Allerhöchste Bekanntmachung vom 4. Apri

jtzt entschlossen sei,

ind Frankreich, dadurch, d verlangten, gar nichts er

der Umgegend der Docks vorgekommen. tüflinge am Bord der

besttze, äbzutreten, und daß

ichts erlangen würden.

Cholerafälle, die man sedoch möglichst geheim Zu Wool⸗

Pontons an der Cholera

die sechstägige Cholera⸗ Quarantaine abzuhalten. (Die Briefe und Zeitungen, welche das Schiff überbracht hat, sind am 7ten in London ausgegeben worden.)

Aus dem Haag, 11. Okt. Die erste Kam⸗ hat in ihrer heutigen Sitzung die zwölf algesetzes der Niederlande an=

emacht

en ab⸗

die vermittelnden

sie sich zu spät ein langt hätten und wahr⸗

des Hochverraths auge⸗

Okt. (H. C.) Der König

sammlung den 23. Oltober d. J. zusammentreten zu lassen. dieses hiermit zur Kunde Unserer gesammten lieben und getreuen Untertha nen bringen, befehlen Wir zugleich sämmtlichen Mitgliedern gedachter Ver- sammlung, sich am gedachten Tage in Unserer Königl. Residen] Kopenhagen einzufinden, wo sie von Unserem Justiz⸗Minister über die zur Eröffnung der Versammlung anzusetzende Stunde näher unterrichtet werden sollen. Wonach e.

Indem Wir

Barden fleth. Frederik R.“ Kopenhagen, 10. Okt. Syndikus Banks hatte am Sten d.

die Ehre, Sr. Masestät in einer Privat- Audienz auf dem Chri- stiansburger Schlosse ein Schreiben zu überreichen, wodurch Erzher= zog Johann von Sesterreich seine Ernennung zum deutschen Reichs⸗ verweser anzeigt.

Er wurde später zur Königlichen Tafel gezogen.

Bis zum 13. Dftober Mittags waren an der asiatischen Cholera

als erkrankt angemeldet 2055 Personen, Zugang von gestern bis heute Mittag 46. Zusammen 2102. genesen 494, in ärztlicher Behandlung 296.

Davon sind gestorben 1312, Summa 2102.

Berlin, den 14. Oftober 1818.

Königliches Polizei- Präsitiu net. Rönigliche Schauspielt.

Sonntag, 15. Olt. Im Opernhause, 1131 Abonnements⸗

Vorstellung. Zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs: Rede, gesprochen von Herrn Hendrichs. 8 Alceste, lhrisches Trauerspiel in 3 Abth. Musik von Gluck. von Hoguet.

Hierauf (neu einstudirh: Ballet

(Frau X. Köster: Alceste.) Anfang halb 7 Uhr.

Im Schauspielhause. 171te Abonnements Vorstellung: Das

Liebes- Protokoll, Lustspiel in 3 Abth., von Bauernfeld. Hierauf: Der Weg durchs Fenster, Lusispiel in 1 Akt. Anfang halb 7 Uhr.

Königsstädtisches Theater. Sonntag, 15. Ott. Zur Feier des Allerhöchsten Geburtafestes

Sr. Majestat des Königs. Fest⸗ Ouvertüre von Rossini.

Hierauf: Zum erstenmale: Das Käthchen von Heilbronn,

großes Ritter-Schauspiel in 5 Alten und einem Vorspiel in 1 Akt, genannt: „Das heimliche Gericht“, von H. von Kleist, für die Bühne

bearbeitet von F. von Holbein.

2

Fenn r, fe rs e r m 14. 0

Et 0 ex.

p echsel - (Ourse.

ERISenhbnhn- Aetiem.

Briof. gÜeld.

o r, nn 14133 1433

Amer dn, . d do. 250 FI. llamburg .. . 300 Mr.

do. 300 Mr.

London

150

2 Mi. 3 Me. 2 Mi. 81

6 213

. 2 Mi. 891 Aus urs 150 FI. 2 M. 1023 Breslau

16 Tr. n. Sb, oz

; 8 ö Leipzig in Courant im 14 TDI. Fuss.. 100 Thlr. 3 2 ö 5

100 9. 2M io 6 r, ,,, Udo sur s Weener l oss.

Trllische Fonds, HPfꝝTndbrief-, Kommundl-— Papiere uncl

Gelc(· Course.

Frankfurt a. M anüdd. W Letersburs

Rnrief. Geld. Gem.

.

at. krief. Geld. Gem. Si. Schuld- Sch. 35 735 73 kur u. Nm. Pfahr. 3] tzeeb. Prim. Sch. 885 875 Seblesisehe do. 3

K. u. Nm. Schuld. do. Li. HB. Sar. do. 3 Berl. Stadt- ObI. Pr. UK- Anth. Sch -

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Friedrichad or. And. loldimn. ih. Higconto.

Ausländische Eonds.

Osipr. Psandbr. löomm. do.

Russ amb. cer. 5

do. beiklope3 4.8. 5 40. do. 1. Anl. 4 do. Stiegl. 2. 4. A. 4

40. do. 5. A., 1 do. v. Rihsoh. Ls. 5 do. Poln. Schatz O0. 4 do. d0. Cert. L. A. 5 do. do. I. B. 2001.

Poln. nene Pfdbr. do. Part 5s00 FI. da. do. 300 FI. Ilamb. Feuer- Cas. 3) do. Staats- Er. Anl. Holl. 23 95 Int, Kurb. Tr. O. 40 th. Sardin. do. 36 Fr. K. Bad. 40. 25 FI.

.

—1 161

Thür.

Stamm- Actien.

2 Mi. 143 1422 . K Kur 151

Der Reinertrag wird nach ersoltzter Bekannim. . in der dazu bestimmten Rubrik ausgesilli. 1503 Die mit 3 FpCi. bez. Actien sind v. Siaat zar.

R aniital.

Pors en Zins Rechnung. Rein- Ertras 1842

Tages- Cours.

Prioriläts - Aclien. Kais.

Tußg es- Cours.

Zins fuss.

Siümwmiliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung s 1090 pCi. amoartis.

. Berl. Anhalt Lit. A B.

do. Hamburg do. Stettin - Sta

do. Potsd. Magd... 995 Magd. Halhersta dt .

do. Leipziger

Halle Thüringer Cöln - Minden. . . ..... do. Aachen.. ...... Bonn - Cöln Düsseld. Elberfeld .. Steele - Vohwinkel. .. Niederschl. Märkisch. do. Lweigbahn Oberschl. Lit. A. ...

do. Lit. B.

Cosel - Oderberg. ... Breslau - Freiburg... Krakau - Obersehl. . . . erg. Märk. .... Stargard - Posen Brieg Neisse... uit lun gs Eogen.· . . Berl. Anhalt. Lit. B. / . Magdeb. Wittenb. ... Aachen-Mastricht... Verbind. Bahn

Ausl. Quit lung hogz· Ludw - Bexbach 24 RFI. Pesther . . . . . . . . 265 FI. Friedr. Wilh. -Nordb.

845 k. 63 k S6, br. 515 8. 1025 6.

3,5060, 000 S. 000, 000 rg. 4.824, 000 1.060.000 1.700, 000 2.309. 0600 g. O00. 0060 12.967, 500 1. 500, 000 I. 0651. 200 J. 1400, 000 1.300. 000 9g. 950, 009 1.500, 000 2.253, 100 2.400, 000 1,200, 000 1, 700, 0! 15 0n. 609 1, 000, 000 5. 006, 00 . 199. 0600

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2 0 . 6e 8e e , e . . 3 1 ,

2.500, 000 1.509, 006 2.759. 0060 5. 00, 0h

8.525, 0000 4 18. 600,000 4 s. O00, 000, 4

Schluss- Course von Cöln- Minden 737 6

Berl. Anhalt I. 41 1, 800 do. Hambur S5. 000, 009 do. Pots d.- d. . . 2, 367, 200 do. do. 3, 132, 800 do. Stettiner, .

Magdeb. Leipziger -. 88.

Nef! eh he er . 4.9000. 900 Cõöln - Minden 3. 6 4, 509 Rhein. v. Staat gar.. 1.217, 000 do. 1. Priorität. ... 2.487, 24,0 do. Stamm- Prior. l, 250, 000

Pũusseldorf- Elberfeld. 1.900.909

Niederschl. Märkisch. 4, 175, 000

do. do. 3,500, 000 do. 1III. Serie. 2, 300, 0090 do. Zweigbahn 252, 00 do. do. 248, 000

Oberschlesische 1,276, 600 Cosel - Oderberg 2650, 000

Steele - Vohwinkel... 325, 0h0 Breslau - Freiburg.. 100,000

g5 be. u. 6G

82 B.

20 = . d e = = . 2

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Reinert

1

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Börsen- Linsen.

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Ausl. Stamm-Act.

Dresden-Görlitꝛ.. Leipzig Dresden 4.500, 090 Chemmtz - Risa 4,000, 000 Sa chsisch- Bayerische 6, 003, M0 Kiel - Altona Sp. 2, 050, 000 Amsterd. Rotterd. FI. 6, 500, 00969 Mecklenburger Thlr. 4,300, 000

6.000, 000

von Preussischen Bank- Antheilen 83. Sz be. u...

bol a. Pfabr. a. C. 4

Fe Jer fortdauernden Unsicherheit der wiener Zustände blieb d

as Geschäft an heutiger Börse rr beschränkt, und di

e Course fuhren fort,

Tren. Venn auch die Notirungen nur unbe

deutend gegen gestern varirten.

22 J Auswärtige Börsen. Breslau, 12. Okt. Holl. und Kaiserl. Dukaten 6 Bi. Friedricheb'or 1135 Gld. Louied'or 1123 Gl. Poln. Papiergeld I4z bez. Desterreichische Bankonoten 90* u. * bez. u. Br. Staats⸗ Schuldscheine 733 Glo. Seehandlungs⸗ Prämien Scheine 2 50 Rthlr. s77 Gld. Schles. Pfand br. 33 proz. Br., do. Lit. Bz.

proz. 24 Br., do. 35 proz. 815 Br.

Poln. Pfandbriefe neue 4 proz. 903 u. 90 bez., do. Partial⸗ Loose a 300 Fl. 93 Gld., do. à 500 Fl. 67 Br., do. Bank⸗Certifik. 2 200 Fl. 152 Gld.

Actien. Oberschles. Lit. A. S8 Gld., do; Litt, B. S8 Gld. Wreean. Saw. Frelß. z6 Dr. Niederschi. Märk. C Bere be; Prior. 4 Br., do. Ser. III. 883 Br. Krakau⸗Oberschles. 41 bez. und Glp. Friedrich- Wilhelms Nordbahn 40 „2 Geld.

Leipzig, 13. Ott. 2. Dr. Part. DOblig. N Br. Leipz. B. A. 148 Br. X. Dr. E. A. 5 G. Sächf. Bayer. 13 Br. Schlef. 4 Br. Chemn. Niecja 25. G. Löbau-Zittau. 2 Br. 6 gr. Del. zink, Kr. 8. G. da, , R . . 8 ' . . B. A. 91 Br. Preußisch. B. A.

1 ran fur a. 12. Okt. 599 8 . 21 05 ro. 7 Gr beten gz dr s, dh d, sähe, ern Friedrich Wilhelms Nordbahn 10 Br. A6 G. Dip 66 G. Z3proz. inländ. Spanier 159 G. I proz. Wurn 566 5. 34 proz. Frankf. v. 1846: 85 G. 6

Vie Course waren abermals flauer in Folge der Ungewißheit d wiener Zustände; auch waren die Umsätze, wegen . Feiertages, sehr unbedeutend.

In Wechseln wurde ein Posten London zu 1204 und z umge—

setzt. Paris zu 95 gefragt. Samburg, 12. Skt. 3 proz. p. C. 76, Br., 763 G. E. R. 97 Br. Dän. 66 Br. Ard. 6 Br, 3proz. 169 B. Hamb.⸗ Berlin. 63 Br. Altong⸗Kiel 86 Br., 86 G. Mecklenburg 343 Br. Ver Cours der Fonds und Actien war heute niedriger, der Umsatz unbedeutend. Paris, 11. lt. Das verführerische Tableau Goudchaur's über die Finanzlage Frankreichs in der gestiigen National Vᷣrsamm⸗

lung hat unsece Spekulanten etwas ermuntert, und die Preise

stiegen.

35, Rente 44. 00. 5656 Anleihe 69. 20. Bankactien 1585.

Nordbahn 365. (365 15. Oktoben.

595 alte 69. 5

London, 10. Okt. 3proz. Cons. p. C. Sä, a. 3. 853. Ard.

119. Pass. 22. Engl. Fonds

Diff. 73. Belg. 72. Mex. 183, . . . gingen sehr zurück und der Markt hatte ein gedrücktes

Ansehen; in fremden war das Geschäft nur matt. Eisenbahn-Actien flau.

Amsterdam, 11. Ott. Wien waren Oest. Fonds heute bedeutend niedriger; er, in Folge dessen 23 proz. beinahe 3 6 und 5proz. alle aueländischen Fonds, blieben geboten; in Int. und

vielfache Verkäuf HY fielen. Holl. Fonds, wie auch unter dem Einfluß der Oest. allgemein mehr an Port. war der Handel ziemlich belebt.

Holl. Integr. 14, 3, 44. 3proz. neue 523, 52. 4proz. ostind. Gr. Piecen 66. Port. proz. 231, 3, 3,1.

68 z, 3.

Russen alte 97.

Span. Ard. 75.

Oest. Met. 5proz. 62, 24 proz. 381,

Bras. 768. Peru 163, .

Antwerpen, 10. Okt. proz. 78.

7.

Madrid, 6. Okt. i Börse. proz. 10 bagr 10 Pap. nach der Börse.

(63 Geld nach

proz. 717. T2Ziproz. 39 B.

der Börse).

Markt Berichte.

Durch die ungünstigen Berichte aus es zeigten sich

Belg. Fonds bei geringem Geschäft Span. Fonds

Zproz. 19 * Papier, 19 Geld nach der Passive 38 Pap.

Berliner Getraidebericht vom 14. Oktober. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 60 614 Rthlr. Roggen loco 287 = 30 Rthlr.

* *

1

p. Okt. / Nov. 28 Rihlr. Br. Nov. / Dez. 28 Rthlr. Br. p. Frühjahr 82 pfd. 32 Rihlr. Br.

Gerste, große, loco 28-30 Rthlr. „kleine 26 a 25 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 17 - 18 Rthli „p. Frühsahr 48pfd. 18 a 17 Rthlr. p. Herbst 17 24 163 Rthlr. Erbsen, Kochwaare 38 40 Rthlr. „Futterwaare 36 37 Rthnh. arm 74 Rthlr. gefordert. Sommer-Rübsen 66 Rthlr. Leinsaat fehlt. Rüäböl loco 115 Rthlr. Br. u. bez, p. diesen Monat 111 Rthir. Br. u. bez. p. Oli. Mov. 113, 113 21 Rthlr. Nov. / Dez. dito. Dez. / Jon. dito. Jan. Febr. 113 Rthlr. Br. u. bez. Febr. März 1112 a 115 Rthlr. Mär; April dito. April / Mai dito. ; Leinöl loco 10 Rthlr. Br., Lieferung 93. Mohnöl 18 Rthlr., Lief. 18. Hanföl 15 Rthlre, Lief. 133. i 133 Rthlr., Lief. 135. üdsee⸗Thran 10 Rthlr., Lief. M. 8 Spiritus loco ohne Faß 14 Rthlr. gh r. p. Herbst⸗ Termine 1143 * 117 Rthhlr. p. Früh ahr 165 Rihlr. Br., 165 G.

)

Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers werden Bogen 228 bis 230 der Verhandlungen zur Vereinbarung der Preuß. Verfassung ausgegeben.

Drud und Verlag det Dederschen . en Ober- bosbuchdrucketei

Beilage

Beilage zum Preußischen Staats-Anztiger.

Deut schlan d.

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Entwurf der Ver- fassung Deutschlands.

Baden. Karlsruhe. Eröffnung der zweiten Kammer.

Oldenburg. Oldenburg. Die Domainen- Frage und die künftige

Civilliste. Ausland.

Schweiz. Vorort. Antwort des V Centrafgewalt. ororts auf die Note der deutschen

*

, n.

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

Sundes - Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 10. Okt. Die O. ĩ dem Entwurfe der neuen Verfassung ge fail r 9 1 zbsch ute, Las Reich und die hllich. . lbschnitte, h und die Reichsgewalt betreffend, wörtlich mit; dieselben lauten:

Abschnitt J. Das Reich. Art. 1. 5. 1. ) ĩ besteht aus dem Gebiet des bisherigen a . . vgl nr nisse des Herzogthums Schleswig und die Gränzbestimmung im Großher- zogthum Posen bleiben der definitiven Anordnung vorbehalten. Art. II §. 2. Kein Theil des deutschen Reiches darf mit nichtdeutschen Ländern zu einem Staate vereinigt sein. S5. 3. Hat ein deutsches Land mit einem nicht- deutschen Lande dasselbe Staats⸗Oberhaupt, so ist das Verhältniß zwischen beiden Ländern nach den Grundsäßzen der reinen Personal⸗Union zu ord- nen. S. 4. Das Staats-Oberhaupt eines deutschen Landes, welches mit einem nichtdeutschen, Lande in dem Verhältniß der Personal-Union steht, muß entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder in demselben eine Regentschaft niedersetzen, zu welcher nur Deutsche berufen werden dürfen. 8.5. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nichtdeutscher Länder, soll kein Stgats-Oberhaupt eines nichtdeutschen Lan des zugleich zur Negierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen. Art. III. §. 6. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, so weit dieselbe nicht durch die Reichs- Verfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, so weit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.

Abschnitt II. Die Reichsgewalt. Art. J. 5.7. Die Reichs⸗ gewalt übt dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutsch⸗ lands und der einzelnen deütschen Staaten ausschließlich aus. Die Reichs- gewalt stellt Gesandte und Konsuln an. Sie führt den diplomatischen Ver fehr, schließt die Bündnisse und Veiträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handels- und Schifffahrts-Verträge, so wie die Auslieferungs⸗ Verträge, ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maßregeln an. 5. 8. Die einzelnen deutschen Negierungen haben nicht das Recht, ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten, mit Ausnahme ihrer Bevollmächtigten beim Reichs⸗Oberhaupte. S. 9. Die einzelnen deuischen Regierungen sind befugt, Verträge mit andern deutschen Regierungen abzuschließen. Ihre Befuͤgniß zu Verträgen mit nichtdeutschen Negierungen beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei. 5§. 10. Alle nicht rein privatrechtlichen Verträge, welche eine deutsche Regie⸗ rung mit einer anderen deutschen oder nichideutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichs⸗Interesse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen. Art. II. S. 41. Der Reichsge⸗ walt steht ausschließlich das Recht des Krieges und Friedens zu. Art. Jil. §. 12. Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutsch⸗ lands zur Verfüglng. S. 13. Das Reichs hter kesteht aus der gesammlen zum Iwecke des Krieges bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Saaten. Diejenigen Staaten, deren Kontingent weniger als eine Brigade (Division) von 6009 Mann beträgt, werden zu gemeinschaftlichen Ausbildungs-⸗Verbänden vereint, welche unmittelbar unter der oberen Leitung der Reichs ewalt stehen. 5. 14. Die Reichsgewalt hat in Betreff des Heer= wesens die Gesetzgebung und die Organisation, sie überwacht deren Durch= führung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Kontrolle. Den ein- zelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund der Hesttze und Anoldnungen des Reiches zü. Sie haben die Verfügung über ihre bewaffnete Macht, so weit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird. 8. 15. In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichs verfassung an erster Stelle aufzunehmen. S§. 16. Die Kosten des Reichsdienstes werden vom Reiche getragen. 5. 17. Das Reichs- Heerwesen soll in Beziehung auf Feldzeichen, Fahneneid, Kommando, Militair⸗Gesetzgebung und Jerichlabar⸗ leit, Dienstzeit, Dienst⸗ und Exerzier⸗Reglement gleichmäßigen Bestimmun⸗ gen unterworfen sein. Gleichmäßigen Bestimmungen unterliegt ferner die Libre, Pensionirung und Entlassung von Militairpersonen., Besol. Tung! und BerpflegJsung find so zu normüten, daß. sie unter, Berüchsichtigung der Landesderkaltnisse' für das' ganze Reichshter als gleich zu betrachten sind. S. 18. Die Ernennung der Generale geschieht auf Vorschlag der Ein- zel-Regierungen durch die Reichsgewalt. 8. 19. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichs-Festungen anzulegen und. insoweit die Sicherheit des Reichts es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, na- mentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu Reichs-Festungen zu erllä⸗ ren. Vie Reichs-Festungen werden auf Reichskosten unterhalten. S. 20. Die Scemacht ist ausschließlich Sache des Reichs. Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegs- flotte, der Kriegshäfen und See-Arsenale ob. Die Ernennung der Flotten Offiziere geht allein vom Reiche aus. Art. IV. 5. 21. Die Schifffahrts⸗ Anstalten am Meere und in den Mündungen der deutschen Flüsse (Häfen, Sertonnen, Leuchtschiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w.) sind der Fürsorge der einzelnen Uferstaaten überlassen; sie unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln. 5. 22. Die Reichsgewalt hat die Oberaussicht über diese Anstalten und Einrichtungen, Es steht ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung deiselben anzuhalten, auch dieselben aus den Mineln des Reiches zu vermehren und zu erweitern. S. 25. Die Abgaben, welche durch die Seeufer⸗ Staaten von den ihre Schifffahrts⸗-Anstalten benutzen den Schiffen und deren Ladungen erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nöthigen nr ft! nicht übersteigen. Sie unterliegen der Ge⸗ nehmigung der Reichsgewalt. S. 24. In Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzustellen. Eine höhere Bele⸗ ß fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen. Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Relchgkasse. . V. S§. 25. Die Reschsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaussicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, so wie über den Schifffahrtsbetrieb auf diesen Wasserstraßen. §. 26. Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen. Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder be⸗ , e,. Flüssen tritt für die Aufhebung, dieser Flußzölle eine billige usgleichung ein. Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit vieser Flüsse gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichs⸗Gesetz. S. 27. Die Hafen-, Krahn. Waag⸗, Lager-, Schleußen-⸗ und dergleichen Gebühren in den an diesen Flüssen und den Mündungen der Nebenflüsse gelegenen Orten unterliegen der Gesetzgebung und Oberauf·

sicht des Reichs. Es darf in Betreff dieser Gebühren eine Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Sigates vor denen anderer deutschen Staa⸗ ten nicht staatfinden. IFßzölle und Schifffahrts abgaben dürfen auf fremde Schiffe und deren. zasg nur durch die i, g ne gelegt werden. Art. Vi. S§. 29. Die Reichs⸗Gewalt hat über das gesammie

S65

Sonntag den 18. Oktober.

deutsche Eisenbahnwesen das Recht der Gesetzgebung und Oberaussicht, so weit der Schuß des Reiches oder das Interesse de allgemeinen deutschen Verkehrs es erheischen. 5. 39. Unter denselben Voraussetzungen hat die Reichs ⸗-Gewalt vas Rech, Eisenbahnen anzulegen oder deren Anlage zu bewilligen, so wie vorhandene Eisenbahnen auf dem Wege der Enteignung u erwerben. Die Benutzung der Eisenbahnen sieht der Reichs⸗Gewalt jederzeit gegen Enischädigung frei. S. 3. Bei der Anlage oder Bewilli⸗= . von Eisenbahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichs ⸗Gewalt efugt, den Schutz des Reichs und das Interesse dis allgemeinen deutschen Verlehrs wahrzunehmen. 5§. 32. Der Neichs-Gewalt steht das Recht zu, zum Schuß des Reichs oder im Interesse des allgemeinen deutschen Ver⸗ lehrs Landstraßen zu bauen, Kanäle 54 Füsse schiffbar zu machen oder deren Schiffbarkeit zu erweitern. ie hat süß die Unterhaltung der so gewonnenen Berfehrswege zu sorgen. Die bei derartigen Fluß. und Kanalbauten gewonnenen Vorlandungen n dem Reich. Artikel VII. §. 33. Das deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden mit Wegfall aller Binnengränzzölle. Der Reichsgewalt bleibt es vorbehalten, auch außerdeutsche Länder und Landestheile mittesst besonderer Verträge dem deuischen Zollgebiet anzuschließen. 5. 5]. Die Reichsgewalt hat die Geseßz getan über das gesammte Zollwesen. S. 35. Die Zoll⸗Einkünfte werden nach nordnung der Reichsgewall erhoben und aus denselben ein bestimmter Theil nach Maßgabe des r sestzustellenden Budgets für die Ausgaben des Reichs vorweg genommen. Das Uebrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt. Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Naͤhere seststellen. S. 36. Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf Güter, welche über die Reichsgränze ein- oder ausgehen, Zölle legen. S. 37. Der Reichsgewalt steht es zu, die Productions und Verbrauchssteuern sest⸗ zusetzen und zu überwachen, insoweit es sich durch die Aufhebung der Binnengränzzölle nothwendig zeigt. S. 38. Die Reichsgewalt hat die Ge— setzgebung über den Handel und die Schifffahrt und überwacht die Aus- führung der darüber erlassenen Gesetze. 8. 39. Erfindungspatente, die sich auf das ganze Reich erstrecken, werden von Reichs wegen auf Grundlage eines Reichs gesetzes erlheilt. Art. VIII. S§. 40. Die Reichs gewalt hat die Oberaussicht uͤber das Postwesen im deutschen Reich. Ihr steht die Gesetzgebung über die Organisation des Postwesens, über die Tarise, die Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen zu. S. 41. Postverträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur seitens der Reichsgewalt geschlossen werden. Wo Reichs. Postverträge ge—= schlossen werden, erlöschen die Verträge mit einzelnen deutschen Postverwal⸗ tungen. §. 42. Die Reichsgewalt har die Befugniß, so weit es ihr nö—⸗ thig scheint, das deutsche ern, für Rechnung des Reiches in Gemäß⸗ heit e,. zu erlassenden Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehaltlich bilii-= ger Entschädigung wohlerworbener Privatrechte. 5. 43. Dien Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen und die vorhandenen zu benutzen. Weitere Bestimmungen sind einem Reichsgesetz vorbehalten. Art. IX. S. 44. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung und Oberaussicht über das Münz- wesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzu— führen. Sie hat das Recht, Reichs münzen zu prägen. 8. 45. Der Reichs= gewalt liegt es ob in ganz Deutschland dasselbe System für Maß und Gewicht, so wie für den Feingehalt der Gold⸗ und Silberwaaren, zu be⸗ ründen. 5. 46. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzzebung und beraufsicht über das Zettelbankwesen in Deutschland. Sie ist befugt, Zettelbanken anzulegen und ihre Anlage, zu bewilligen. Art. X. 8. 47. Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen, welche von Reichs- wegen ausgesührt werden, sind von der Reichsgewalt unmittelbar zu be⸗ streiten. 8. 48. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Zoll-Einkünften angewiesen. 8. 49, Die Reich s⸗ 8e hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, eichssteuern auszuschreiben und zu erheben oder erheben zu lassen, so wie Matrikular⸗ Beiträge aufzunehmen. S. 50. Die Reschs gewalt ist befugt, in außerordentlichen ällen Anleihen zu machen, oder sonstige Schulden zu kontrahiren. Art. I. S. 51. Den Umfang der Gerichts- barleit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht. Art. XII. 8. 52. Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichs⸗Verfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren, so wie die geseßlichen Normen für den Erwerb und Verlust der Reichs und Staats-⸗Buͤrgerrechts festzustellen. S. 53. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfrie⸗ dens ob. Sie hat die für die Aufrechterhaltung der inneren Sich erheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen: 1) wenn ein deutscher Staat von einem anderen deutschen Staat in seinem Frieden gestört oder gefähr= det wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Fall von der Reichsgewast nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende . sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht er⸗ scheint; 3) wenn die Regierung eines deutschen Staates die Verfassung des⸗ selben eigenmächtig aufhebt oder verändert und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. 8. 54. Die Maß- regeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens er- griffen werden können, sind 1) Erlasse, 2) Absendung von Kommissarien, 3) Absendun bewaffneter Macht. S. 55. Der Reichsgewalt steht es zu, allgemeine esetze über das Associationswesen zu erlassen. 5§. 56. Die Reichs gewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maß- regeln für die in ,, zu treffen. Art. XIII. S. 57. Die Reichs- Gesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfor= dernisse festzustellen, welche ihre Gültigkeit in ganz Deutschland sichern. S. 58, Der Reichsgewalt steht des Recht der i zu, so weit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutz der ihr überwiesenen Anstalten erforderlich ist, so wie in allen Fäl- len, wo das Gesammt-Interesse Deutschlands die Begründung gemeinsamer Einrichtungen und Maßregeln erheischt. 5. 59. Die Reichsgewalt wird Sorge tragen, daß durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bür- . Recht, Handels, und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Ver- ahren die Rechtseinheit im deutschen Volk gefestigt werde. S. C60. Alle Geseßze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten durch ihre Verlündi—= gung von Neichs wegen verbindliche Krast. Art. V. S. 6. Die Anstel= fung der Reichsbeamten geht vom Reich aus. Die Dienstpragmatik des Reichs wird ein Reichsgesetz feststellen.

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Baden. Karlsruhe, 9. Okt. Nachdem die seither beur- laubt gewesenen Mitglieder der zweiten Kammer wieder einberufen worden und sich heute in erforderlicher Zahl wieder eingefunden hat⸗ ten, eröffnete der Präsident (Mittermaier) die Sitzung mit der An⸗ zeige, daß die erste Kammer den Gesetzentwürfen über ein Anlehen für die Eisenbahn⸗ Schuldentilgungs⸗Kasse und über Ablösung der Weidrechte, wie sie von der zweiten Kammer dorthin gelangt sind, beigetreien sei. Dagegen habe sie dem Gesetzentwurf über das Ver⸗ fahren gegen solche Beamte, welche ohne Noth ihre Stelle verlassen, die Zustimmung theilweise versagt, weswegen dieser wieder an die betreffende Kommission zur welteren Berathung und Berichterstattun zurückgewiesen werden müsse. Zugleich fuck der Präsident, da der Abgeordnete Bleidorn seinen Austritt aus der Kammer ange⸗ zeigt haͤlbe. Staatsrath Bekk heißt die Versammlung nach dreimo⸗

natlicher Abwesenheit willkommen, indem er folgende Anrede an sie

richtet:

6 Herren! lichen nt hreg

. ner dreimonatlichen Unterbrechung werden Sie Ihre Arbeit wieder forisetzen. Wir heißen Sie freundlich . dir r. lagen, die wir Ihnen im Anfang des März nach Ihrem Wunsche zusag= * . . e f die . noch übrigen, nämlich den Ge- setz⸗ urf über die Zulässigkeit von Klagen gegen tlie über Aufhebung der ,. mi e g. ,

„Das Einzige, das dann noch übtig bleibt, ist der Geseß⸗ Entwurf über die

Beranimwortlichttif der Minister. Auch bei diesem sind wolr zur Vorlage be=

reit, aber wir halten damit zurück, weil seine Bestimmungen zum großen

Theil von der bevorstehenden Reichs -Versassung, namentlich von der Ein · ö . ,. werden, so ein nach der jetzigen

1 Dinge bearbeitetes Geseßz w inli i der y * ni, n sez wahrscheinlich bald wieder geändert

„Die Reichs-Verfassung, welche die konstituirende National- Versamm · lung geben wird, muß für alle deutsche Staaten bindend sein. Wir wissen, daß wir hierin mit Ihren eigenen Ansichten durchaus im Einklange gehen, und wir leben der Ueberzeugug, daß nur durch ein unbedingtes Anschließen aller deutschen Staaten an alle Bestimmungen, welche die National · Ver zur Erfüllung ihrer großen Aufgabe treffen wird, die deutsche Einheit, Macht, Größe und Freiheit begründet werden kann.

WVoraussichtlich werden die Beschlüsse der National-Versammlun einige wichtige Aenderungen in unserer Verfassung nothwendig machen. 1 wer · den alsdann mit den Ständen berathen, wie diese 5 in verfassungs⸗ mäßigem 2 in das Leben zu führen seien. ; .

„Große herrliche Erfolge werden die Verhandlungen der National · Ver⸗ sammlung jedenfalls haben, sowohl für das Gesammt Vaterland als Ganzes, 23 2 die einzelnen Staaten, und überhaupt für die Rechte aller 42

t.

„Es sind dies die Früchte des geistigen Aufschwungs der jüngsten sechs Monate. Bellagenswerth ist nur, daß dieser ie fn 4 8 schwei⸗ fungen der Leidenschaften getrübt wurde. In Zeiten dieser Art haben, so wie die edleren Triebe, so auch die niedrigen Leidenschaften ein freieres Feld. In der Presse und in Versammlungen werden verbrecherische Grund scie verbreitet, es werden die Bande der Sitte und der Ordnung gelockert, und die Demoralisation soll als Mittel zu verbeecherischen Zwecken dienen.

„Wirkungen hiervon zeigten sich unter Anderem in dem grausenerregen · den Attentate gegen die deuische National ⸗Versammlung und in dem in einem Theile unseres Landes durch eingedrungene Flüchtlinge von neuem erregten Aufruhr. Doch inmitten solcher Verwirrungen wurde der esunde . an. im 1 nur lebendiger. Das Volk will sich durch

che Ausschweifungen die Errungeuschaften nicht zerstöre ie i die Reife der Zeit 2 hat. , a,,

„Das verbrecherische Unternehmen in unserm Lande hat nur in weni- gen Gemeinden einen willigen und in mehreren anderen einen durch ter- roristische Maßregeln abgedrungenen Anschluß gefunden.

„Durch den Drang der Umstände hat sich die Negierung zur Erlas⸗ sung eines provisorisches Gesetzes, um gegen die Aufrührer das Eiuntir . eintreten zu lassen, veranlaßt gesehen. Die Tapferkeit unserer Truppen hat aber dem Aufruhr so schnell ein Ende gemacht, daß das Standrecht, das vorher angedroht werden mußte, gar nicht mehr zur Anwendung grebracht werden konnte.

Wir werden Ihnen das Gesetz zur Zustimmung vorlegen, und zwar

mit einigen Aenderungen, die noch sicheren Erfolg gewähren, und die in einem ständigen, zum voraus bekannten Gesetze auch zulässiger sind, als in einem im Augenblicke der Ereignisse selbst erst erlassenen Provisorium. Sie werden bei Prüfung des Entwurfs die Interessen der Stdnung mit jenen des Rechts zu vereinbaren wissen. Wit werden jedenfalls mit allem Nachdruck dahin wirken, daß nun im ordentlichen *. rasch die Strafe dem Verbrechen folge, und die Schwierigkeiten, die hinsichtlich der beschleunigten Aburtheilung der früheren Aufrührer in der Bildung des Schwurgerichts lagen, sind jetzt ihrem Ende nahe. ;

„Eine erfreuliche Erscheinung ist es indessen, daß diese neuen Wirren wegen der Nachtheile, die sie im Gefolge haben, und wegen der klarer ge= woldenen Absichten der Feinde der öffentlichen Ordnung und der Gräuel, die sie verübten, viele Verblendete ,, . und eine wohlthätige Umstimmung erzeugten, so daß die öffentliche Meinung jetzt eine rasche und ie,. ühne der Verbrechen fordert.

„Vie Regierung wird alle ihr zu Gebote stehenden Mittel anwenden daß dieses Gerechtigkeitsgefühl die gebührende Befriedigung erhalte, und da überhaupt der . oder Fortsetzung solcher den ohlstand und die Freiheit i gefährdenden Friedensstörungen begegnet werde. Sie rechnet dabei auf Ihre Ünterstützung, so wie sie auch 33 ij agen zu können,

n

daß ihr dabei die Ünterstützung der Centralgewalt ollem Maße zu Theil wird.

„Jum Schlusse, meine Herren, erlaube ich mir, Ihnen noch mitzuthei⸗ len, daß Sc. Königl. Hoheit der Großherzog den Beh. Referendar von Stengel zum Staatsrath und Präsidenten des Justiz⸗NMinisteriums ernannt haben, der, so wie im Lande, so auch in diesem Hause von jeher hohe Ach= tung und Vertrauen genossen hat.“

Schließlich übergiebt Staatsrath Bekk noch einen Gesetz-Ent- ,, 3 . . Engen und Alidorf, so wie die Wahl ⸗Akten aus den ezirken Ueberlingen, Rado in⸗ heim und Stockach. 29 1

Oldenburg. Oldenburg, 10. Okt. (Wes. Zt

. 61 9 * * 6 In Bezug auf die Domainen-Frage und die künstige e une rc; herzogs ist der Stände = Kammer am Sonnabend das nachstehende Reskript mit folgendem Kabinets-Schreiben zugegangen:

„In höchstem Auftrage Sr. Königl; Hoheit des Großherzogs hat das Staais und Kabinets-Ministerium im Anschlusse die landesherrliche Erklä⸗= rung in Betreff des Domainial-Vermögens und der Feststellung einer Civilliste der geehrten Stände - ersammlung mit dem Beifügen zu üͤbersenden, da es dem Wunsche Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs entsprechen und au dem Staats- und Kabinets⸗-Ministerium nur als der Natur der Sache durchaus angemessen erscheinen würde, wenn die ständischen Berathungen über jenen Gegenstand, wenigstens vorläufig, in geheimen Sitzungen statt⸗ sinden. Oldenburg, den J. Oktober 1848. Staats- und Kabineis-⸗Mini⸗ sterium. Schloifer. Zedelius. vol Steun.“

3. inn lautet:

„Wir haben bereits Unsere Geneigtheit zu erkennen gegeben, die Be⸗ nutzung des bisher von Unseren Finanz- Behörden 2 . Vermögens, gegen Feststellung einer Civilliste, für Uns und Unsere Nach- solger in der Regierung, an die Landeskasse zu überweisen.

„Wir haben hierin nur den ausgesprochenen Wünschen des Landes e, nn,. peng ö. e ge Unserer Ansicht nach wichtige Be-

enken gegen eine solche Maßregel nicht zu verkennen gewesen sind, Wir doch nach wie vor bereit die ses, Dy kr zu 3 fen Ke e we

„Wir glauben aber mit vollem Vertrauen auf die Anerkennung Un serer stets beobachteten Handlungsweise in Verwendung des bis jeßt von Unserer alleinigen Verfügung ae, d gewesenen landesherrlichen und Staats vermögens rechnen zu önnen. ir sind Uns bewußt, daß nur die aufrichtige Liebe zu Unserem Stammlande und seinen getreuen Bewohnern uns stets geleitet hat, mit sor samer Schonung und Selbstbeschränkung die öffentlichen Lasten so wenig als möglich drückend zu machen und ins be sondere die Erträgnisse der Domainen nur so weit als ganz nothwendig für Unsere eigenen Bedürfnisse in Anspruch zu nehmen, indem Wir steis eine vorzügliche Genugthuung darin gesuͤcht und gefunden haben, dem Lande größere Erleichterungen als in anderen Ländern von He, Ver⸗

ältnissen möglich schien, zu gewähren und den bei weitem überwiegenden heil der Domainen - Einkünfte zu seinem Nutzen zu verwenden.

„Die Befugnisse 2 Hoͤfhaltung sind bisher nur zu einem Theile aus der Kammerlasse bestritten und stetõ ein namhafter Zuschuß dazu aus Unserm Privatvermögen mit verwendet worden. ;

„Was bis . freier freudiger Wille gewesen, das soll künftig in eine vertrags mäßige feste Verpflichtung umgewandelt werden. Uns und Unseren Rachtommen wird zum gemeinen Besten eine Entänßenm legi, welche durch die mögliche Ungunst der Zeiten leicht zu Ihrem 4 derben gereichen könnte. Wir sehen Uns daher in diefer Ießt nicht mänder unter dem Gebote iner unabweis baren * für eine Pflicht erkennen, so weit als irgend mg lich 7 Landes zu begegnen. 6 n , n

vorbehaltlich der , . halte einer spateren,