Mitte darüber en Debatte hervorgegangen, dem hoben Staats= inisteri itzuthe len. ö
e, . 39. Proclamation Sr. Majestät des Königs, deren,
so berrlich sie auch ist, es für uns nicht bedurft hätte, halten wir
dafür, daß die Regierung in ibrem vollen Rechte war, als sie die
National- Versammlung aus Berlin verlegte und der nöthigen Vor⸗
richtungen wegen bis zum 27sten d. M. vertagte.
Das von den Vertretern des Volkes berathene und von der Krone angenommene Wahlgesetz vom 8. April e bestimmt weder Zeit noch Ort der Versammlung und überläßt mithin allein der Krone diese Bestimmungen, welche denn auch in Folge dessen in ihrem Patente dom 13. Mai C. in Berlin die Eröffnung der Versammlung an⸗ ordnete. Also kein Gesetz, eben so wenig eine Uebereinkunst, hat irgendwie der Regierung das Recht der Vertagung, der Verlegung oder Auflösung genommen, ein Recht, das in jedem con- stitutionellen Staate bis jetzt wenigstens der Krone unangefochten zu= gestanden. Kommen nun noch hinzu die leider nur zu bekannten Angriffe der durch die Wühler aufgeregten großen Massen gegen das heiligste Recht der Volksvertreter, mit vollster Freiheit ihre Meinung zu entwickeln und ihre Stimme abzugeben, dann kann es wobl kei nem Unbefangenen zweifelhaft sein, daß der Krone, nicht blos für Preußen, sondern auch für ganz Deutschland, die beilige Pflicht oblag, endlich von ibrem constitutionellen Rechte Gebrauch za machen und die National ⸗Versammlung vor solchen unwürdigen Einflüssen zu schützen.
Prenzlau, den 13. November 1848. ᷣ Der Preußen⸗-Verein für constitutionelles Königthum. (Es folgen 92 Unterschriften.,
An Ein hohes Staats-Ministerium zu Berlin.
Der unterzeichnete Gemeinde⸗Rath der Bürgermeisterei Harden ⸗
berg erklärt hiermit zu der von dem hohen Staats Ministerium ge⸗ troffenen Maßregel der Verlegung der National -Versammlung von Berlin nach der Stadt Brandenburg seine volle Zustimmung, und glaubt hinzufügen zu dürfen, daß in der von uns vertretenen Sammt⸗— Gemeinde von 11,000 Seelen nur Einzelne sein mögen, welche eine entgegengesetzte Ansicht theilen. . ( Langenberg, im Kreise Elberfeld, den 13. November 1848. Bürgermeister und Gemeinde-Rath.
An Ein Königl. Hohes Staats⸗-Ministerium zu Berlin.
Da die von Sr. Majestät beschlossene Verlegung der National Versammlung nach Brandenburg von Seiten sogenannter Volksmän— ner als die größte Landesgesahr, die Gefährdung unserer errungenen Freiheiten, die Rückkehr zu den früheren Zuständen geschildert wird, so finden wir Unterzeichnete uns gedrungen, Einem Hohen Staats- Ministerium zu erklären, daß wir oben. angeführte Befürchtungen nicht theilen. Wir vielmehr in dem Königlichen Beschlusse nur das Gebot einer traurigen Nothwendigkeit sehen, das von der National= Bersammlung so häufig, aber stets vergebens geforderte erste Recht eines freien Volkes: J
„Die freie Berathung seiner Vertreter“,
wieder herzustellen.
Von der Hehen Landes-Regierung erwarten wir, daß mit Milde, aber auch mit Festigkeit, die dazu nöthigen Schritte ge— schehen.
In das beliebte Geschrei:
„Reaction“,
stimmen wir so lange nicht ein, als wir unsere junge Freiheit von oben her nicht angetastet sehen, haben dann aber auch das männliche Selbstvertrauen, im Stande zu sein, dieselbe und unsere gerechten Ansprüche zu wahren.
Einem Hohen Staats⸗Ministerium begegnen wir daher mit Ver⸗ trauen.
Enneperstraße in der Grafschaft Mark, am 13. November 1848, mit 114 Unterschriften.
An des Minister-Präsidenten Herrn Grafen von Bran— denburg Excellenz in Berlin.
Was Tausende von uns gehofft und erfleht, was Tausende von Adressen aus allen Theilen des Vaterlandes an Se. Majestät, an das Ministerium und an die National⸗-Versammlung gewünscht und gefordert, ist endlich in Erfüllung gegangen. Sr. Majestät Re⸗ gierung haben die National-Versammlung nach Brandenburg ver— legt, damit sie frei das Wohl Preußens berathen und, nicht mehr eingeschüchtert durch das sogenannte souveraine Volk und jene pflicht vergessene Bürgerwehr, ihre Stimme nach Ueberzeugung abgeben könne. — Wir haben mit Bedauern das Resultat mehrerer Abstim- mungen der letzten Zeit vernommen und wollen glauben, daß nur Einschüchterungen dies hervorgebracht. Bald hätten wir auch hier jenes verhängnißvolle „zu spät“ ausrufen müssen.
Indem wir nun die energischen Schritte der Krone und des ho— hen Ministeriums billigen, vertrauen wir auf die von denselben wie— derholten Verheißungen, daß uns die Freiheiten, welche wir in den Märztagen erhalten, nicht geschmälert werden sollen, und leben somit in der Ueberzeugung, daß die Stütze, welche die Krone jetzt im Volke besitzt, zum Heile des Landes nicht geschwächt werde.
Gott erhalte unseren König! Wetter an der Rubr in der Grasschaft Mark, den 13. November 1818. Ortsvorstand und Bürgerschaft. (Mit 98 Unterschriften.)
Di An ein Hohes Staats-Ministerium in Berlin.
f 1 gefahr volle Lage des Vaterlandes legt uns die heilige Pflicht uch r r ür er unf über die jetzt obwallen den Zustände 1 . ern dieselben Einem Hohen Ministerium offen
Von dem unerschütterlichsten Vertrauen zu den Verheißungen der Krone für die wahre Freiheit des ganzen Lll⸗ erfüllt, , wir es als ein unantasibares Recht derselben an, ihre Räthe nach freier Wahl zu ernennen, auch sehen wir die von der Krone beschlos— sene Verlegung der National⸗-⸗Versammlung, deren Verathungen durch den in der Hauptstadt herrschenden Terrorismus unfrei . wa⸗ ren, en r ere, ing an. g . nser heißer Wunsch ist aber der, daß unter Go es gelingen möge, den heftigen Zwiespalt, ön 3 , einem Theile der Volksvertreter gerathen ist, auf einem zum wahren Heile des theueren Vaterlandes . Wege baldigst und glück⸗ lich zu lösen. Neudamm, den 14. November 1848. Das Comité des patriotischen Vereins. (4 Unterschriften.)
Protokoll der Sitzung des Gemeinderaths zu Kettwig, vom 15. November 1818. Der Gemeinderath erklärte gegen eine abweichende Stimme: „Gemeinderath erachtet die Krone bei dem Erlasse wegen Verle—
1076
gung des Sitzes der National -Versammlung in ihrem Rechte und 6 darin keinesweges eine Verletzung des constitutionellen Grund- atz es.“ Vorgelesen, genehmigt und . (Folgen Unterschristen; Von dem Bürgermeister⸗Amt zu Barm en ist dem Staats Mi- nisterium das Protokoll der außergemwöbnlichen Sitzung der Gemeinde Verordneten von Barmen am 14. November d. J eingereicht wor= den, und wird daraus nachfolgender Aus;ug mitgetheilt:
„Einer der Antragsteller motivirte zunächst Namens derselben den von ihnen eingereichten Autrag, und schlug für denselben die später folgende Fassung vor, indem er noch insbesondere hervorhob, daß Antragsteller sich wohl bewußt seien, daß Gemeinderath nicht Na⸗ mens der Gesammt-Bürgerschaft, sondern nur im Namen des Kol- legiums die beantragte Erklärung abgeben könne. — In der dar⸗ auf herbeigeführten Diskussion bestritt ein Mitglied die Kompetenz der Versammlung, und wurde in Folge dessen zunächst die Annahme folgenden Vorantrages: „„Gemeinderath, vollständig anerkennend, daß ihm nur in Gemeinde⸗Angelegenheiten das Recht zustehe, Namens der Bürgerschaft bindende Beschlüsse zu fassen, erklärt, gleich—= wohl in der fraglichen Angelegenheit die Gesinnungen des Kollegiums zur Kenntniß des Ministeriums bringen zu wollen“, mit 25 gegen 1 Stimme beschlossen. Ein Mitglied erklärte darauf, daß es sich veranlaßt sehen müsse, die Sitzung zu verlassen. . Der Haupt-ilntrag kam nunmehr in folgender Fassung zur Abstimmung: „„Gemeinderath möge erklären, daß er eines⸗— theils die Krone zu der von ihr ergriffenen Maßregel der Verlegung der Versammlung und der damit nothwendig verbundenen kurzen Ver- tagung völlig berechtigt erachte, und daß er die fragliche Maßregel auch durch die Umstände ge— rechtfertigt halte.““ . Die Anwesenden machten diese Erklärung durch einstim⸗ mige Annahme zu der ihrigen und beschlossen zugleich, daß das Staats- Ministerlum durch Einsendung einer Abschrift des gegen⸗ wärtigen Protokolls von dieser Erklarung sofort zu benachrichti⸗ gen sei.“
(Fortsetzung folgt.)
Sachsen. Dresden, 15. Nov. (D. A. 3.) In der heu⸗ tigen Vormittags - Sitzung der zweiten Kammer, wurde zunächst die Ausgleichung der noch übrigen unwesentlichen Differenz- Punkte außer einem von der ersten Kammer gefaßten Beschlusse zu Stande ge— bracht.
Sodann kommt der gestern einstimmig beschlossene Antrag, die Angelegenheit Robert Blum's betreffend, von dem die erste Kammer nur den ersten Theil genehmigt hatte, wieder zur Sprache. Abge⸗ ordneter Tzschirner bemerkt, daß er mit Schmerz auf den Gegen— stand zurückkomme, dessen ernste Wichtigkeit hätte erwarten lassen, daß man ohne Diskussion sich über ihn vereinen werde. Aber mit Erstaunen habe er vernommen, daß die erste Kammer nur dem ersten Theile desselben beigetreten sei. Wolle man diese Sache noch nicht spruchreif erachten, so müsse man mit sehenden Augen blind sein. Darüber sei kein Zweifel, daß Windischgrätz das in Frankfurt be⸗ schlossene Gesetz verletzt, und es sei daher vollständig in der Ordnung, energische Maßregeln deshalb von der Centralgewalt zu verlangen. Ein Mäfeln und Handeln darüber halte er für unwürdig. Die zweite Kammer würde zwar auch berechtigt sein, ihren An⸗ trag, ohne Zustimmung der ersten Kammer, an die Regie⸗ rung zu bringen, allein er wünsche nicht, daß derselbe ohne Er— füllung der formellen Bedingungen bleibe. Er erwarte daher, daß die Regierung sich in diesem Sinne äußere. Das Land harre darauf, und wenn es nicht geschehe, so würde dies nicht eben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe beitragen. Auch Corpo— rationen, nicht blos Einzelne, seien laut geworden, Tausende von Herzen schlügen theilnehmend für diese Angelegenheit. Hierauf erklärt Stagtsminister v. d. Pfordten: Es lasse sich nicht verkennen, daß man in Wien die Bestimmung der National- Versammlung vom, 29. und 30. September außer Acht gelassen habe. Es knüpften sich hieran so ernste Betrachtungen, daß die Regierung sich für berechtigt und verpflichtet halte, auch ohne Aufforderung der Kammern die der Wich⸗ tigkeit der Sache angemessenen Schritte zu thun. Abgeordneter Tzschirner erwiedert, daß aus diesen Aeußerungen abzunehmen sei, daß der Beschluß der Kammer zur Geltung gelangen werde, one daß die jenseitige Kammer sich ihm anschließe. Er stelle es anheim, ob man davon absehen wolle, sich in dieser Sache mit der ersten Kammer noch weiter einzulassen. Diese Frage wird einstimmig be. jaht. Es folgen nun noch Vorträge von ständischen Schriften und Berichte über mehrere Petitionen, unter denen eine aus Tharand über Abschaffung der Todesstrafe sich befindet. Dieselbe wird an die Staatsregierung überwiesen.
In der heutigen Vormittags-Sitzung der J. Kammer wird den in der gestrigen Sitzung der II. Kammer in Bezug auf mehrere Pe⸗ titionen gefaßten Beschlüssen beigetreten. Sodann erhält General von Nostitz Wallwitz das Wort und erklärt, daß er sich erlaube, die Kammer mit einer persönlichen Angelegenheit zu behelligen. Es betreffe dies eine kurze militairische Reise, die er am 5. November nach Wien vorgenommen und die man im Dresdener Anzeiger mit der Verhaftung Robert Blum's in Verbindung gebracht, wobei seine Stellung als Kammer-Mitglied beregt worden sei, Nur auf Drin= gen mehrerer Freunde sei er bewogen worden, diese Erklärung abzu⸗ geben. Seinen dreitägigen Aufenthalt in Wien habe er nur dazu benutzt, den Schauplatz des Kampfes militairisch zu prüfen, Blumꝰs Angelegenheit habe ihn nicht dorthin gezogen. Es sei ihm nicht eingefallen, sich in das Hauptquartier des Fürsten Windischgrätz zu begeben, es würde wahrhaft toll sein, guf Kriegsgerichts— Sprüche einen Einfluß üben zu wollen. Noch füge er die Bemer⸗ kung hinzu, daß er nicht leugnen könne, daß unter den Bür⸗ gern Wiens eine allgemeine Erbitterung gegen Robert Blum geherrscht habe, aber Niemand, selbst die Soldaten nicht, hätte geglaubt, daß er hingerichtet werden würde, und als die Nachricht davon bekannt geworden, seien Alle sehr ergriffen gewesen. Die Kammer beschließt hierauf, diese Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Nachdem noch einige ständische Schriften vorgetragen worden, berichteten Herr von Frlesen über das Vereinigungsverfahren in Betreff des pro⸗ visorischen Strafverfahrens bei Preßvergehen 2c. Herr von Welch über das Vereinigungsverfahren in Betreff des Preßgesetzes (ein bei §. 3 gefaßter Befchluß, dem die II. Kammer nicht beigetreten, wird fallen gelassen) und Bürgermeister Schanz über die Wahl der Ge⸗ meindevertreter (die Differenz wurde durch Beitritt der II. Kammer zu den Beschlüssen der J. Kammer erledigt). Hiermit wurde zugleich der Vortrag der hierauf bezüglichen ständischen Schriften verbunden.
Ausland.
Frankreich. Paris, 141. Novbr. Die nunmehr feierlich bekannt gemachte Verfassung der französischen Republik lautet:
In Gegenwart Gottes und im Namen des französischen Volkes verkündigt die National⸗Versammlung:
I. Frankreich hat sich zur Republik erklärt. Indem es die Republik als bleibende Regierunge form annahm, hat es sich zum Ziele gesetzt, freier auf dem Wege des Fortschrittes und der Volksbildung voranzuschreiten; eine gleichmäßigere und der Gerechtigkeit mehr und mehr sich nähernde Vertheilung der Lasten und Vortheile in der Ge— sellschaft berbeizusühren; den Wohlstand eines Jeden durch die allmä⸗ lige Verminderung der öffentlichen Ausgaben und der Steuern zu sichein und alle Bürger, ohne neue gewaltsame Erschütterung, durch die fortgesetzte und beständige Wirkung der Staatseinrichtungen und Gesetze zu einem immer höheren Grade der Tugend, der Aufklärung und des Wohlstandes zu führen.
II. Die französische Republik ist eine demokratische, einige und untheilbare. ;
III. Sie erkennt Rechte und Pflichten an, welche älter und höher sind, als die positiven Gesetze.
IV. Sie hat zu Grundsätzen: die Freiheit, die Gleichheit und die Brüderlichkeit. Sie hat zu Grundlagen: die Familie, die Arbeit, das Eigenthum und die öffentliche Ordnung.
V. Sie achtet die fremden Nationalitäten, wie sie ihre eigene geachtet wissen will; sie unternimmt keinen Krieg zum Zwecke der i ent und gebraucht nie ihre Kräfte gegen die Freiheit eines
oltes.
VI. Gegenseitige Pflichten verbinden die Bürger gegen die Republik und die Republik gegen die Bürger. Kö
VII. Die Bürger müssen das Vaterland lieben, der Republik dienen, sie mit ihrem Leben vertheidigen, an den Lasten des Staats nach Maßgabe ihres Vermögens theilnehmen; sie müssen durch Ar— beit ihren Lebensunterhalt und durch Vorsicht sich ein Auskommen für die Zukunft sichern; ste müssen zum Gemeinwohle beitragen, indem sie sich brüderlich unter einander helfen, und zur allgemeinen Ord— nung, indem sie die Vorschriften der Moral und die geschriebenen Gesetze, welche die Gesellschaft, die Familie und die Einzelnen lenken, beobachten.
VIII. Die Republik muß den Bürger in seiner Person, seiner Familie, seinem Glauben, seinem Eigenthum, seiner Arbeit schützen und Jedem den allen Menschen nöthigen Unterricht gewähren; sie muß durch brüderliche Hülfeleistung den Unterhalt der bedürftigen Bür— ger sichern, entweder indem sie in den Gränzen ihrer Hülfequellen ihnen Arbeit verschafft oder, wo die Familie es nicht kann, denen Un— terstützung giebt, welche nicht im Stande sind, zu arbeiten.
In Absicht der Erfüllung aller dieser Pflichten und zur Gewähr— leistung aller dieser Rechte bestimmt die National-Versammlung, treu den Ueberlieferungen der großen Versammlungen, welche der französischen Revolution die Weihe gaben, die Verfassung der Re⸗— publif wie folgt:
h Abschnitt JI. Von der Souverainetät.
Art. 1. Die Souverainetät beruht in der Gemeinschaft aller französischen Bürger. Sie ist unveräußerlich und unverjährbar. Fein Einzelner und kein Theil des Volkes kann sich ihre Ausübung anmaßen.
Abschnitt III. Durch die Verfassung dem Bürger ge⸗ währleistete Rechte.
Art. 2. Niemand kann anders verhaftet oder festgehalten wer— den, als gemäß den Vorschriften des Gesetzes.
Art. 3. Die Wohnung jeder Person, welche den französischen Boden bewohnt, ist unverletzlich; es ist nicht erlaubt, hineinzudrin⸗ gen, als unter den Formen und in den Fällen, welche das Gesetz vorsieht.
Art. 4. Niemand darf seinem natürlichen Richter entzogen wer— den. Es können keine Kommissionen oder außerordentliche Gerichte geschaffen werden, aus welchem Anlasse oder unter welcher Benen⸗— nung es auch immer sei.
Art. 5. Die Todesstrafe in politischen Sachen ist abgeschafft.
Art. 6. Die Sklaverei darf nirgends auf französischem Boden bestehen. .
Art. 7. Jeder bekennt frei seinen Glauben und genießt für die Ausübung seines Gottesdienstes vom Staate gleichen Schutz. Die Diener der gegenwärtig vom Gesetze anerkannten Bekenntnisse, so wie derjenigen, welche in Zukunft anerkannt werden, haben das Recht, ein Staatsgehalt zu beziehen.
Art. 8. Die Bürger haben das Recht, in Gemeinschaft zu treten, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, zu petitioni— ren, ihre Gedanken vermittelst der Presse oder auf andere Weise zu veröffentlichen. Die Ausübung dieser Rechte hat nur die Rechte und die Freiheit des Nebenmenschen und die öffentliche Sicherheit zur Gränze. Die Presse kann in keinem Falle der Censur unterwor— fen werden. .
Art. 9. Der Unterricht ist frei. Die Freiheit des Unterrichtes wird nach den von den Gesetzen bestimmten Bedingungen der Fähig— keit und Moralität und unter der Aufsicht des Staates ausgeübt. Diese Aufsicht erstreckt sich auf alle Erziehungs- und Unterrichs-An⸗ stalten ohne irgend eine Ausnahme.
Art. 10. Alle Bürger sind gleich zulässig zu allen öffentlichen Aemtern ohne anderen Grund einer Bevorzugung als ihr Verdienst und gemäß den Bedingungen, welche die Gesetze bestimmen werden. Alle Adelsrechte, alle Ünterschiede der Geburt, des Ranges oder Stan— des sind abgeschafft. .
Art. 11. Alles Eigenthum ist unverletzlich. Dessenungeachtet kann der Staat das Opfer eines Besitzstückes auf den Grund des ge⸗— setzlich festgestellten öffentlichen Nutzens und gegen eine gerechte vor— läufige Entschädigung verlangen. . .
Art. 12. Bie Gütereinziehung kann niemals wieder eingeführt werden. w
Art. 13. Die Verfassung gewährleistet den Bürgern die Frei= heit der Arbeit uud der Betriebsamkeit. Die Gesellschaft begünstigt und ermuntert die Entwickelung der Arbeit durch unentgeltlichen Ele⸗ mentar-Unterricht, durch Erziehung zu bestimmten Geschäften, durch Gleichstellung der Beziehungen zwischen Meistern und Arbeitern, durch Spar und Kredit-Institutibnen, durch Ackerbau-Anstalten, durch frei= willig gebildete Gesellschaften und Anordnungen solcher Arbeiten, welche zur Beschäftigung müßiger Hände geeignet sind, in den Departements ind Hemeinden, von Seiten des Staates; den verlassenen Kindern, den Kranken und Greisen, welche des Unterhaltes ermangeln und von ihren Familien keine Hülfe erhalten können, gewährt sie Unterstützung.
Art. 14. Die Staatsschuld wird gewährleistet. Jede Art von Verbindlichkeit des Staates, seinen Gläubigern gegenüber, ist unver⸗ , 15. Jede Steuer wird zum Nutzen der Gesammtheit auf⸗ erlegt. Jeder trägt dazu bei im Verhältniß seiner Fähigkeiten und seines Vermögeng.
Art. 16. Keine Steuer kann anders als kraft des Gesetzes
auferlegt oder erhoben werden.
Art. 17. Die direkte Steuer wird nur für ein Jahr bewilligt.
Die indiresten Steuern können auf mehrere Jahre bewilligt werden.
Abschnitt IIl. Von den Staatsgewalten.
Art. 18. Alle Staatsgewalten, welche es sein mögen, gehen vom Volke aus. Sie können nicht erblich übertragen werden.
Art. 19. Die Trennung der Gewalten ist die erste Bedingung einer freien Regierung.
Ill hn fr, Von der gesetzgebenden Gewalt.
Art. 20. Das Gewalt einer einzigen Versammlung.
Art. 21. Die Gesammtzahl der Volksvertreter wird siebenhun⸗ dertfunfzig sein, die Vertreter Algeriens und der französischen Kolo⸗ nieen einbegriffen.
Art. 22. Diese Zahl wird sich auf neunhundert für die zur Neviston der Verfassung berufenen Versammlungen belaufen.
Art. 7 Die Wahl hat die Bevölkerung zur Grundlage.
Art. 24. Abstimmung ist geheim.
Art. 25. Wähler sind,
ohne Bedingung eines Census, alle
Franzosen, welche 21 Jahre alt und im Genusse ihrer bürgerlichen
und politischen Rechte sind. Art. 26. Wohnort, alle Wähler, welche 25 Jahre alt sind. Art. 27. Das Wahlgesetz wird die Ursachen bestimmen, welche
einen französischen Bürger des Wahlrechtes und der Wählbarkeit be⸗ Dasselbe wird diejenigen Bürger bezeichnen, welche
rauben können. in einem Departement oder einem Territorial-Bezirke nicht gewählt werden können, weil sie daselbst Amtsverrichtungen ausüben oder aus⸗ geübt haben.
Arl. 6 ist mit der Volksvertretung unvereinbar.
Amte, dessen Inhaber durch die ausübende Gewalt nach Belieben
gewählt werden, ernannt oder befördert werden. Die Ausnahme von ken Bestimmungen der beiden vorhergehenden Sätze sollen durch das
organische Wahlgesetz festgestellt werden.
Art. 29. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind auf die zur Revision der Verfassung erwählten Versammlungen nicht terhand ‚ St . Kein Staats⸗Vertrag ist gültig, bis er von der National-Versamm—
Die Wahl der Volksvertreter geschiebt nach Depar⸗
anwendbar. Art. 30.
tements und vermittelst Stimmlisten. Die Wähler stimmen am
Hauptorte des Kantons; nichtsdestoweniger kann ein Kanton in Folge
Art und unter den Bedingungen, welche das Wahlgesetz bestim⸗ men wird. .
gewählt und im Ganzen erneuert. Wenigstens fünfundvierig Tage
vor dem Ende ihrer Amtsdauer wird durch ein Gesetz der Zeitpunkt Wenn in der im vorigen Satze be- stimmten Frist kein solches Gesetz erschienen ist, treten die Wähler am dreißigsten Tage, der dem Ablaufe der Amtsdauer der Versamm⸗ im Namen des französischen Volkes. Die dringlichen Gesetze werden in einer Frist von der vorhergehenden Versammlung zu Ende geht, folgenden Tag be- drei Tagen und die anderen Gesetze in einer Frist von einem Mo— nate nach dem Tage, wo sie von der National -Versammlung ange⸗ nommen sind, verkündigt.
der neuen Wahlen festgestellt.
lung vorhergeht, von Rechts wegen zusammen.
UlIg
rufen. Art. 32. Sie ist permanent. von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt vertagen.
Doch kann sie sich auf einen
Büreau's und fünfundzwanzig von der Natisnal-Versammlung in ge—
heimer Abstimmang und mit absoluter Mehrheit gewählten Volks- ' ö . e, ,. . , . zugestellt. In diesem Falle findet die Verkündigung in der für dring⸗
vertretern, das Recht, die Versammlung in dringenden Fällen einzu— berufen. r epublik l Versammlung einzuberufen. Die National ⸗-Versammlung bestimmt den Ort ihrer Sitzungen; sie bestimmt den Belauf der militairischen Streitkräfte, welche zu ihrer Sicherheit bestellt werden und verfügt darüber. . . ö.
Art. 33. Die Volksvertreter sind stets wieder wählbar.
Art. 34. 9 die Vertreter des Departements, welches sie ernennt, sondern von ganz Frankreich. . . .
Art. 35. Sie können keinen bindenden Auftrag erhalten.
Art. 36. Die Volksvertreter sind unverletzlich. keiner Zeit wegen der in der National⸗Versammlung geäußerten Mei⸗ nungest verfolgt, angeklagt oder einem gerichtlichen Urtheilsspruch unterworfen werden. .
Art. 37. Sie können wegen Verbrechen nur im Falle der Er—
greifung auf frischer That verhaftet und nur auf Erlaubniß der Ver⸗
sammlung verfolgt werden. Im Falle der Verhaftung im Augen⸗— den, welche dann die Fortsetzung der Verfolgung genehmigt oder un— tersagt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein schon ver⸗ hafteter Bürger zum Volksvertreter ernannt wird.
Art. 33. Jeder Volksvertreter erhält eine Entschädigung, auf welche er nicht verzichten kann. ö
Art. 39. Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich. Doch
die durch die Geschäfts-Ordnung festgesetzte Zahl von Volksvertre— tern es verlangt. Jeder Volksvertreter besitzt das Recht der parla— mentarischen Initiative, welches er nach den durch die Geschäftsord-— nung vorgeschriebenen Regeln ausübt.
Art. 40. Die Anwesenheit einer die Hälfte um eines überstei⸗ genden Anzahl der Mitglieder der Versammlung ist zur Gültigkeit der Annahme von Gesetzen erforderlich.
9 7 Art. 1.
von wenigstens je fünf Tagen stattzufinden haben, definitiv ange⸗ nommen.
Art. 42. Jedem Antrag auf Dringlichkeitserklärung ist eine Auseinandersetzung der Gründe vorauszuschicken. Wenn die Ver⸗— sammlung der Meinung ist, dem Dringlichkeitsantrage Folge zu geben, so verordnet sie die ÜUeberweisung desselben an die Abtheilungen und bestimmt sie den Augenblick, wo der Bericht über die Dringlichkeit ihr vorzulegen ist. Auf diesen Bericht entscheidet die Versammlung über die Dringlichkeit, spricht dieselbe aus und bestimmt den Zeit punft der Berathung. Wenn sie entscheidet, daß keine Dringlichkeit vorhanden ist, so folgt der Antrag dem Laufe der gewöhnlichen Vor⸗— chläge. schlie Abschnitt V. Von der vollziehenden Gewalt.
Art. 43. Das französische Volk überträgt die vollziehende Ge— walt einem Bürger, welcher den Titel „Präsident der Republik“ erhält.
Art. 44. Der Präsident muß geborener Franzose, we⸗ nigstens 30 Jahre alt sein und nie die Eigenschaft eines Franzosen verloren haben.
Art. 45. Der Präsident der Republik wird auf vier Jahre gewählt und ist erst nach einem Zwischenraum von vier Jahren wie der wählbar. Eben so wenig kann nach ihm vor Ablauf dieser Zwi⸗ schenzeit der Vice -Präsident oder einer der Verwandten und Ver⸗ schwägerten des Präsidenten bis zum sechsten Grade einschließlich ge wählt werden.
anderen Zeit zu geschehen hätte, so läuft s zweiten Sonntage des Monats Mai des vierten Jahres, welches auf
französische Volk überträgt die gesetzgebende
Das Stimmrecht ist unmittelbar und allgemein. Die blik mit mung aus den fünf wählbaren Kandidaten, welche die meisten Stim⸗
men erhalten haben.
Wählbar sind, ohne Bedingung in Bezug auf den
Die Ausübung jedes besoldeten öffentlichen Amtes Kein Mitglied der Natio⸗ nal-Versammlung kann während ihrer Amtsdauer zu einem besoldeten
Die neue Versamm⸗ lung ist von Rechts wegen auf den dem Tage, wo die Amtsdauer
itpunkt v Während der Dauer der Vertagung hat ein Ausschuß, bestehend aus den Mitgliedern des
Der Präsident der Republik hat ebenfalls das Recht, die
Sie können zu
1077
Art. 46. Die Wahl sindet von Rechts wegen am zwelten Sonntage des Monats Mai statt. Wenn im zr des 2 der Abdankung oder einer anderen Ursache die Präsidentenwahl zu einer eine Amtedauer mit dem
die Wahl folgt, ab. Der Präsident wird mittesst geheimer Abstim= mung und mit absoluter Mehrheit der Stimmenden durch das un⸗ mittelbare Stimmrecht aller Wähler der französischen Departements und Algeriens ernannt.
Art. 47. Die Protokolle über die Wahlhandlungen werden un⸗ mittelbar der OG, mm, /. übersandt, welche ohne Verzug über die Gültigkeit der Wahl entscheidet und den Präsidenten der Republik ausruft. Wenn kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen und wenigstens zwei Millionen Stimmen für sich hat, oder wenn die Bedingungen, welche der Art. 44 verlangt, nicht erfüllt sind, so wählt die National ⸗-Versammlung den Präsi⸗ denten der Republik mit absoluter Mehrheit und in geheimer Abstim—
Art. 48. Ehe der Präsident sein Amt antritt, leistet er in⸗ mitten der National-Versammlung den Eid, dessen Wortlaut folgt:
„In Gegenwart Gottes und vor dem französischen Volke, vertreten durch die National⸗Versammlung, schwöre ich, der demokratischen, einen und untheilbaren Republik treu zu bleiben und alle Pflichten zu er⸗
füllen, welche mir die Verfassung auferlegt.“ Art. 49.
die Minister Gesetz- Entwürfe vorlegen zu lassen. Er überwacht und
sichert die Ausführung der Gesetze.
Art. 50. Er verfügt über die bewaffnete Macht, ohne sie je mals in Person befehligen zu können. Art. 51. Er kann weder einen Theil des französischen Gebiets
setze unterbrechen. Art. 62.
Republik durch eine Botschaft vor. Art. 53. Er unterhandelt und vollzieht die Staats-Verträge.
lung genehmigt worden ist. Art. 54. Art. 55.
Ratbes eingeholt zu haben. Allgemeine Amnestieen können nur durch
ein Gesetz gewährt werden.
2. Er legt jedes Jahr der National⸗Versammlung eine Auseinandersetzung des allgemeinen Standes der Angelegenheiten der
Er wacht über die Vertheidigung des Staates, kann aber ohne die Vewilligung der National -Versammlung keinen Krieg örtlicher Verhältnisse in mehrere Bezirke eingetheilt werden, in der unternehmen.
Er hat das Recht der Begnadigung, aber er kann dieses Recht nicht ausüben, ohne vorher die Meinung des Staats—
Die National-Versammlung wird auf drei Jahre
Vollmacht ertheilt hat. der des genüber jedes Recht der Aufsicht und Ueberwachung aus, welches ihm abtreten, noch die National⸗Versammlung auflösen oder vertagen, noch g .
in irgend einer Weise die Wirksamkeit der Verfassung und der Ge- fugnisse regeln.
Der Präsident der Republik, die Min
nister, so wie alle anderen von dem hohen Staatsgerichtshofe ver⸗
urtheilten Personen, können nur durch die National⸗Versammlung be⸗— gnadigt werden. Art. 56. Der Präsident der Republik verkündigt die Gesetze
,,
Art. 58. In der für die Verkündigung festgesetzten Frist kann der Präsident durch eine begründete Botschast eine neue Berathung verlangen. Die Versammlung erwägt, und ihre nunmehrige Be⸗— schlußnahme ist entscheidend; sie wird dem Präsidenten der Republik
liche Gesetze bestimmten Frist statt.
Art. 59. In Ermangelung der Verkündigung durch den Prä— sidenten der Republik in den durch die vorhergehenden Artikel festge⸗ setzten Fristen, hat der Präsident der National⸗Versammlung dafür
zu sorgen.
Art. 60. Die Gesandten und Botschafter der fremden Mächte
Die Mitglieder der National-Versammlung sind nicht werden bei dem Präsidenten der Republik beglaubigt.
Art. 61. Art. 62.
Er führt bei National-Festen den Vorsitz. Er wohnt auf Kosten der Republik und erhält eine
Besoldung von sechsmalhunderttausend Franken jährlich.
Art. 63. Er residirt an dem Orte, wo die Nationalversamm⸗ lung sich befindet, und kann das Festland der Republik nicht ver— lassen, ohne durch ein Gesetz dazu ermächtigt zu sein.
Art. 64. Minister. schen Agenten, die Ober-Befehlshaber der Land- und Seemacht, die Präfekten, den Ober- Befehlshaber der Nationalgarden des Seine⸗
blicke der' That muß der Versammlung sofort darüber berichtet wer⸗ Departements, die Statthalter Algeriens und der Kolonieen, die
General-Prokuratoren und anderen Beamten höheren Ranges. Er ernennt und entläßt auf den Verschlag des betreffenden Ministers
unter den durch das Gesetz geregelten Bedingungen die unteren
Staatsbeamten. Art. 65. Er hat das Recht, die durch die Bürger erwählten Beamten der vollziehenden Gewalt für eine Zeit, welche drei Mo—
kann die Versammlung sich in ein geheimes Comité verwandeln, wenn nate nicht übersteigen darf, ihrer Amtsverrichtungen zu entheben. Er
kann sie nur mit Zustimmung des Staatsraths absetzen. Das Ge⸗ setz bestimmt die Fälle, wo die abgesetzten Beamten zu denselben Aemtern nicht wieder wählbar erklärt werden können. Diese Nicht-
wählbarkeit kann nur durch einen Urtheilsspruch verhängt werden.
Art. 66. Die Zahl und Befugnisse der Minister werden durch die gesetzgebende Gewalt fesigestellt. Art. 67. Die Verfügungen des Präsidenten der Republik, mit
Kein Gesetzvorschlag wird, außer in dringenden Fäl⸗ Ausnahme derjenigen, durch welche er die Minister ernennt oder ent—
len, anders als nach drei Berathungen, welche in Zwischenräumen
läßt, haben nur Kraft, wenn sie von einem Minister gegengezeich⸗ net sind.
Art. 68. Der Präsident der Republik, die Minister, die Agen⸗
ten und Bewahrer der öffentlichen Macht sind, Jeder, insoweit es ihn betrifft, für alle Handlungen der Regierung und der Verwaltung verantwortlich. Jede Maßregel, durch welche der Präsident der Republik die National-Versammlung auflöst, vertagt oder ihr in Ausübung ihres Berufes hinderlich wird, ist ein Verbrechen des Hoch— verrathes. Durch diese bloße Thatsache ist der Präsident seines Amtes verlustig; die Bürger sind gehalten, ihm den Gehorsam zu verweigern; die vollziehende Gewalt geht von Rechts wegen auf die National-Versammlung über; die Nichter des hohen Staats⸗-Ge⸗ richtshofes treten, unker Strafe der Pflichtverletzung, sofort zusam⸗ men; sie berufen die Geschworenen an den von ihnen zu bezeichnen den Ort, um zur Aburtheilung des Präsidenten und seiner Mitschul⸗ digen zu schreiten; sie ernennen selbst die Gerichtspersonen, welche das Staatsanwalte-Amt vertreten sollen. Ein Gesetz wird die ande⸗ ren Fälle der Verantwortlichkeit und die Formen und Bedingungen der Verfolgung bestimmen. Art. 69. Die Minister haben Zutritt in der National-Ver⸗ sammlung; sie werden gehört, so oft sie es verlangen, und können sich von Bevollmächtigten, die durch einen Erlaß des Präsidenten der Republik ernannt werden, unterstützen lassen.
Art. 70. Es giebt einen Vice⸗Präsidenten der Republik, wel= cher von der National-Versammlung aus einer vom Präsidenten im ersten Monate nach seiner Wahl vorgelegten Liste von drei Kandi-
Der Präsident der Republik ernennt und entläßt die Er ernennt und entläßt im Ministerrathe die diplomatie-
wohnenden Bürger ernannt. General⸗Conseils.
daten gewählt wirb. Der Vice⸗Präsldent leistet benselben Eid, wie der Präsident. Der Vice⸗Präsident kann nicht unter den Verwandten oder Verschwägerten des Präsidenten, bis zum sechsten Grade ein⸗ schließlich, gewählt werden. Im Falle der Verhinderung des Präst⸗ denten vertritt der Vice⸗Präsident seine Stelle. Wenn die Präsident- schaft durch Tod oder Abdankung des Präsidenten oder auf andere Weise erledigt wird, so wird in Monatsfrist zu einer neuen Präsi= dentenwahl geschritten. Abschnitt VI. Vom Staatsrathe.
Art. 71. Es besteht ein Staatsrath, dessen Vorsitz der Vice Präsident der Republik von Rechts wegen führt.
Art. 72. Die Mitglieder dieses Rathes werden auf sechs Jahre von der Nationalversammlung ernannt. Sie werden in den zwei ersten Monaten jeder Legislatur mittelst geheimer Abstimmung und absoluter Majorität zur Hälfte erneuert. Sie sind stets wieder wählbar.
Art. 73. Diejenigen Mitglieder des Staatsrathes, welche aus der Mitte der Nationalversammlung genommen werden, sind sosort
als Volksvertreter zu ersetzen.
Art. 74. Die Mitglieder des Staatsrathes können nur durch die Nationalversammlung und auf den Vorschlag des Präsidenten der Republik entlassen werden.
Art. 75. Der Staats⸗Rath wird gehört über die Gesetz⸗ Entwürfe der Regierung, welche nach dem Gesetze seiner vorläufigen
. nne, Tersaruuhung bang Prüfung unterworfen werden müssen, und über die Entwürfe der z ö 1 1X 1 . 6h .
parlamentarischen Initiative, die ihm von der National- Versammlung zugewiesen werden. Er bereitet die Verordnungen über die öffent- liche Verwaltung vor und erläßt diejenigen dieser Verordnungen selbstständig, bezüglich deren die National⸗Versammlung ihm besondere Er übt den öffentlichen Verwaltungen ge⸗ durch Gesetz übertragen wird. Das Gesetz wird seine sonstigen Be—= Abschnitt VII. Von der inneren Verwaltung.
Art. 76. Die Eintheilung des Landes in Departements, Ar⸗ rondissements, Kantons und Gemeinden wird beibehalten. Die ge— genwärtige Begränzung derselben kann nur durch Gesetz geändert werden.
Art. 77. Es giebt 1) in jedem Departement eine Verwaltung,
bestehend aus einem Präfekten, einem General- Conseil und einem
Ptäfekftur-Conseil; 2) in jedem Arrondissement einen Unterpräfekten; I) in jedem Kanton ein Kantonal-Conseil; doch wird nur ein einziges Kantonal-Conseil eingerichtet in den Städten, die in mehrere Kan⸗ tons getheilt sind; 4 in jeder Gemeinde eine Verwaltung, die aus einem Maire, Beigeordneten und einem Gemeinderathe besteht.
Art. 78. Ein Gesetz wird die Zusammensetzung und Befugnisse der General-Conseils, der Kantonal-Conseils, der Gemeinderäthe und die Art der Ernennung der Maires und Beigeordneten bestimmen.
Art. 79. Die General⸗Conseils und Gemeinderäthe werden durch unmittelbare Wahl aller in dem Departement oder der Gemeinde Jeder Kanton wählt ein Mitglied des Ein besonderes Gesetz wird die Art der Wahl in dem Seine - Departement, in der Stadt Paris und in den Städten von mehr als 20,000 Einwohnern festsetzen.
Art. 80. Die General-Conseils, Kantonal-Conseils und Ge—
(mneinde-Räthe können durch den Präsidenten der Republik unter Zu⸗
stimmung des Staatsrathes aafgelöst werden. Das Gesetz wird die Frist bestimmen, binnen welcher zu einer neuen Wahl zu schrei⸗ en ist.
Abschnitt VIII. Von der richterlichen Gewalt.
Art. S1. Es wird unentgeltlich im Namen des französischen Volkes Recht gesprochen. Die Verhandlungen sind öffentlich, wofern die Oeffentlichkeit nicht der Ordnung oder den Sitten gefährlich ist; in diesem Falle erklärt das Gericht dies durch ein Urtheil.
Art. 82. Das Schwurgericht wird in Kriminalfällen beibe⸗ halten.
Art. 83. Das Erkenntniß über alle politische Vergehen, so wie über alle durch die Presse begangenen Vergehen, steht ausschließ⸗ lich dem Schwurgerichte zu. Die organischen Gesetze werden seine Zuständigkeit in Injurien⸗ und Verleumdungssachen gegen Privat⸗ personen bestimmen.
Art. 84. Das Schwurgericht entscheidet allein über den wegen Handlungen oder Vergehen der Presse begehrten Schadenersatz.
Art. 85. Die Friedensrichter und ihre Stellvertreter, die Rich- ter erster Instanz und die der Appellations-Instanz, die Mitglieder des Cassatlonshofes und des Rechnungshofes werden durch den Prä⸗— sidenten der Republik ernannt nach einer Kandidatur-Ordnung oder nach den Bedingungen, welche durch die organischen Gesetze bestimmt werden.
Art. 86. Die Beamten des öffentlichen Ministeriums werden durch den Präsidenten der Republik ernannt.
Art. 87. Die Richter erster und zweiter Instanz, die der Appel⸗ lations-Instanz, die Mitglieder des Cassationshofes und des Rech⸗ nungshofes werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können nur durch ein Urtheil abgesetzt oder suspendirt und nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, pensionirt werden.
Art. 88. Die Kriegsgerichte Land und Seemacht, die Seegerichte, die Handelsgerichte, die Sachverständigen und andere besondere Gerichte behalten ihre bisherige Einrichtung und Befugnisse, bis solche durch ein Gesetz geändert werden.
Art. 89. Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden werden durch ein besonderes Gericht aus Mitglie- dern des Cassationshofes und des Staatsrathes, welche alle drei Jahre in gleicher Zahl von diesen beiden Körperschaften bezeichnet werden, geschlichtet. Bei diesem Gerichte wird der Justizminister den Vorsitz ühren. . Art. 90). Die Berufungen wegen Inkompetenz und Ueberschrei= tung der Befugniß gegen die Urtheile des Rechnungshofes gehören unter den Gerichtsstand der Konflikte.
Art. 91. Ein hoher Staatsgerichtshof entscheidet, ohne Ap- pellation und Cassationsberufung, die von der Nationalversammlung gegen den Präsidenten der Republik oder die Minister gerichteten Iinklagen. Er entscheidet gleichermaßen über alle wegen Verbrechen, Attentaten oder Verschwörungen gegen die innere oder äußere Si- cherheit des Staates beschuldigten Personen, welche die National⸗ versammlung vor ihn verweist. Den Fall des Art. 68 ausgenommen, kann er nur einschreiten auf Grund esnes Beschlusses der we, . versammlung, welcher die Stadt bezeichnet, wo der Gerichtshof sein Sitzungen zu halten hat. J —
Art. 92. Der hohe Staatsgerichtshof bestebt a —— 35 tern und sechsunddreißig Geschworenen. Jedes Oe. Laffationshof des Monats November ernennt bsosn len Stim⸗
s, fünf an der haltenden Rich das Amt des
und Revisions-Conuseils der
Zah
ter wählen ihren, öffentlichen Mini