1848 / 201 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bekanntmachungen.

bhastations- Patent loss we, , n. Gutes Sänic.

in der Königlichen Preußischen

Zur Sti han ien ee f ti ! Kreise unter der gien, enn * Königlichen Ober-Landesgerichts zu erich tebonseit nach der landschastlichen Taxe auf

Glogau en e,, 1Pf. abgeschätz ten, mit dem Vor- 26 Täle Zeedläs dön Fällen zu Fällen in Erbe delten Gutes Sänitz ist ein Bietungs-Termin auf err Mai 1849, Vormittags um 11ñUhr,

se vo .. ang n e e lungfahige Kauflustige werden daher von en in diesem Termine vor dem ernannten De⸗ putlrten, SGber. Landesgerichts. Assesser gen, Momhenga ner, auf dem hiesigen Schloß entweder in Person oder durch chörig informirte und gesetzlich legitimirte Mandatarien . einzufinden, ihre Gebote abzugeben und demnächst ben Zuschlag an den Meist⸗ und Bestbietenden zu ge⸗ 6 der neueste Hopothekenschein und die etwa noch zu entwerfenden besonderen Kaufbedingungen kön= nen während der gewöhnlichen Amtsstunden in der hie— sigen Registratur eingesehen werden.

Gleichzeitig werden der seinem Aufenthalte nach un⸗ belannte eingetragene Besitzer Kaufmann Alexander Karl Friedrich Lietzmann und die unbekannten Real⸗Präten- denten mit vorgeladen. Letztere werden bei ihrem Aus- bleiben mit ihren etwanigen Real-⸗Ansprüchen auf das

1088

Gut prätludirt, und wird ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Glogau, den 3. November 1848. * Königliches Ober- Landesgericht. 1 Senat. von Forckenbechk.

694 Subhastations - Patent

wegen des Gutes Steinbach. Zur Subhastation des unter der Gerichtsbarkeit des

Königlichen Ober-Landesgerichts zu Glogau in der Kö⸗

niglichen Preußischen Ober- Lausitz und deren Rothen

burger Kreise belegenen, nach der landschafl ichen Taxe

auf 24.472 Thlr. 17 Sgr. 1 Pf. abgeschazten Mann-

17 2 lehngutes Steinbach oder Stimpach nebst der Hutung Bietungs⸗Termin auf

auf der Nietschener Haide ist ein 131. Mai 1819, Vormittags um 11 Uhr, igesetzt worden. . 1 Ei. und zablungs fähige Kauflustige werden daher vorgeladen, in diesem Termine vor dem ernannten De⸗ puntrten, Sber- Landesgerichts Assesser von Rottengatler, auf dem hiesigen Schloß entweder in Person oder durch gehörig informirte und gesetzlich legitimirte Mandata⸗ rien sich einzufinden, ihre Gebote abzugeben und dem—

nächst den Zuschlag an den Meist⸗ und Bestbietenden

zu gewärtigen. . ; , Bie Taxe, der neueste Hypothekenschein und die etwa

noch zu entwerfenden besonderen Kaufbedingungen kön— nen während der gewöhnlichen Amtsstunden in der hie sigen Registratur eingesehen werden.

Zugleich werden zur Wahrnehmung ihrer Rechte:

I) der eingetragene Besitzer Alexander Carl Friedrich

Lietzmann, ö .

2) e. dem Vorbesitzer, Gutsbesitzer Rötschke, zu Spezial⸗Mitbelehnten in die gesammte Hand auf- genommenen männlichen Leibes Lehnserben:

) des Rittergutsbesitzers Johann Siegmund Adolph von Dallwitz auf Siegersdorf, b) des Kammerherrn Moritz von Bissing auf Ober⸗ und Mittel⸗Bellmannsdorf, 3) die unbekannten Real-Prätendenten

mit vorgeladen.

Letztere werden bei ihrem Ausbleiben mit ihren etwa—= nigen Real-Ansprüchen auf das Gut präkludirt, und wird ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden.

Glogau, den 3. November 1818. ö

Königliches Ober-Landesgericht. J. Senat. von Forckenbeck.

698 Oeffentliche Vorladung.

Unterm 11. Dezember 1846 ist in der Droschke Nr. 99 eine kleine goldene Taschenuhr mit Kette, taxirt zu 25 Thlr., gefunden und zum gerichtlichen Gewahrsam abgeliefert worden. . . .

Die unbekannten Eigenthümer werden hiermit aufge⸗ fordert, binnen 4 Wochen und spätestens in dem

am 23. Dezem ber d. J., Vormitt. 11 Uhr, im hiesigen Stadtgerichts⸗-Gebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Verhörszimmer Nr. 21, vor dem Königl. Kammerge— sichts-Auskultator Benecke anstehenden Termine zu er=

scheinen und ihre Eigenthums - Ansprüche nachzuweisen, widrigenfalls sie solcher für verlustig erklärt und die Uhr respeltive dem Finder und der Armenkasse wird zugesprochen werden. Berlin, den 9. November 1848. . Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz, Abtheilung für Kredit-, Subhastations- und Nachlaß⸗Sachen.

543 b] 7 . Diejenigen Inhaber Voll 1UIUSS. lope-

schen Certisfiaten 3. Serie, welche den Betrag der 4111 1. 13. De- einber (. J. verfallen den Coupons

in Berlin zu erheben wünschen, werden kiermit aut

gelordert, die betreffenden Coupons spätestens

bis zum 28sten d. M.

Anmeldung und Ab

Zahlungs ö . 1m

bei den Unterzeichneten zur stempelung zu präsentiren. Der der angemeldeten Coupons VW rd sodann 111 eine 1

Zeit bekannt gemacht werden Berlin, am 3. November 1848.

Anhalt und Wagener

Brüderstrasse No. 5

Abennement beträgt: 2 Rthlr. für 1 Rthlr . 8 Rthlr. 1 Jahr

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-⸗Erhshung.

Jahr. Jahr.

einzelnen Nummern wird

mit 2 Sgr. berechnet.

ta

*

12 201 h I = , / 6 6 ,

1 Amtlicher Theil . . e ut s ch lan d. Breußen. u zekanntmachung der Regierung. ig Münster. Bekanntmachung Ober -Präsidenten de

w M ag d

ir vega hung des ein ⸗Provir 3.

283 . Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen

Versammlung. Erllärung über Robert Blum's Hinrichtung. Herstellung des Eisenbahn-Verkehrs Entdeckung eines Komplottes in Agram. tanonade an der

1 18

111 enden Reich

ungarischen Gränze. Schwanthaler .

* 8

5 rir 1 w Darmstad im Ministe⸗ Rission .

n des eichskommissars Grafen von

Frantrsurt

ni

Düry⸗ = 95791 Nati mn Mer 211m 7 8a Frankreich. Nationa rsammlung. Gesetz-Entwürfe über Ei— Künst

5 ! Urbeiten Dic Aemter⸗ Gum! Prfess 1 9 1 161 . 211 111 Ulinil lalldn tosessoren und z des àafekten

ise aris. Widerlegung. Einberufung der beurlaub ots vertrete Vermischtes. Großbritanien und Irland. Familie Ludwig Philipp's. Vermischtes Sardinische Note.

Handeis Nachrichten.

—— c 6 6 * 6 6 . 6

er Theil.

regierenden Landgrafen

8* 16r P 1191 Rorn l Konig haben dem hl Schwarzen Adler Orden

1s r 1 891 68 * nor lg 2 rchlancht den

Belagerungs-Zustandes der Stadt Berlin und selbst der bereits ausgeschriebene Bürgerwehr⸗Kon— werden November 1848.

ber der Truppen zrangel.

auf unsere Bekanntmachung vom 17ten d. M. ferner zur Kenntniß, daß, nachdem das Kassen— en⸗Tilg: —Kasse wieder frei geworden ist, die⸗ leisten, so wie auch annehmen

Zahlungen

1818

c . .! , a.

Majestät der Fönig Major à la Suite von von des Königs von

zerliehenen Großkreuzes zum

1

ist nachstehende erschienen:

haben sich an verschiedenen Orten heits⸗-Ausschüsse oder Schutz= . geordneten Behörden untergraben. Indem wir veraussetzen, daß nur in ersten Aufregung gethan worden sind, wird es lnregung des Sinnes für Recht und Gesetzlichkeit der Einwoh- Bezirls bedürfen, um solche Sicherheits-Ausschüsse so weit solche außer dem Gesetze neben den ge— zend einen Eingriff oder Einfluß auf die amtliche den auszuüben heabsichtigen, in die gesetzlichen Schran— Sollte dies wider Erwarten nicht geschehen, so en Bchörden die unerlaßliche Pflicht obliegen, mit nach— zen Bestrebungen enigegenzutreten, und gegen dieje⸗ Ferfolgung und Bestrafung in Antrag zu bringen, ich dabei betheiligt haben. Indem wir die uns untergebenen Be⸗ hörden auffordern, hicmach zu verfahren, und sie dabei gleichzeitig unseres ; Schutzes versichern, finden wir uns zugleich veranlaßt, noch be⸗ t iuf 5. 4 des Burgerwehrgesetzes vom 17. Oftober c. aufmerksam machen, nach welchem die Bürgerwehr sich nicht in die Verrichtungen

der Gemeinde⸗Vemwaltungs« oder gerichtlichen Behörden einmischen tarf.

Bressau, den 185. November 1848. . Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.“

res Verwaltungs

Schutz-Kommissionen

Der Vorsteher der hiesigen Stadt— verordneten hat heute plötzlich eine außerordentliche Versammlung berufen und sel'st den Antrag gestellt: „die Stadtverordneten möchten

der hiesigen Bürgerschaft sofort aussprechen, daß die Stadt ortan an die Regierung keine Steuern mehr zahlen werde, wei National- Versammlung einen dahin lautenden Be- schluß gefaßt.“ Aber nur fünf Stimmen waren für diesen An— trag; die Uebrigen verwarfen den Vorschlag, wie er es ver— diente, was in der Stadt die größte Zufriedenheit erregte. Münster, 18. Nov. (Westph. Merk.) Der hiesige Magistrat veröffentlicht die folgende Bekanntmachung: ö ; ö „Der kommandirende Herr General hat erfahren, daß in der Stadt das Gerücht verbreitet sei, er habe die Absicht, die hiesige Bürgerwehr zu ent— waffnen und außulösen. Um dieses gänzlich grundlose Gerücht zu wider⸗ legen, hat mich der kommandirende Herr General beauftragt, in seinem Na- men zu versichern, daß er weder höhere Befehle zu einer Entwaffnung der

Berlin,

* 2

Bürgerwehr bis

eine solche Maßregel durchaus nicht stützung der achtungswerthen Bürgerwehr rech und Ordnung zu erhalten.

Münster, den 18. Nove

„Vorstehende öffentlichen Kenntniß

den 18. November

nvertraute Pro jewichtvollen Gründe öffentlich dargelegt

er Krone a innt h

Centralgewalt in Frankf

t kein rückzuweisen. Ein solcher Angriff ie unentbehrlichen Mittel zur n, welche im gesetzlichen werden die Acht zesetze lebt, kann ich m nicht versehen, vertraue rer Ehre und dem gemeinen ĩ unverhofften Fälle, erwarte ich abe r Kraft

4 1eu

Frankf nrt 4 M. der verfassunggebe! Vice-Präsident Sim son k Bestimmungen über l enthaltend, geschritten wird. verschiedene Eingaben der Han⸗— delskammern von Köln, Koblenz, Mainz und Mannheim ver— lesen, worin die Petenten im Sinne der Anträge des volkewirth- den Antrag des ö Diskussion d 7— Q28. einge agen. *) zur 2 ilnahme an der Debatt die Anträge des 3

8⸗* üu8Id 16 reiben lassen. von Larten s leben

chaftlich n Al 3sck geordneten

97

8 VFS. =*

haben sich esstaagt zu schaffen,

l ine Stimme

Stamm

heit begrabe

Allem

dem Handel

als Einzelstaat ab herrschenden E Paris sen vorwaltend sein;

Antrag grabe daejenige, rativstaat. Folge gegeben, Kartätschen und Auesicht. u den übergehend, entwickelt der Redn n ei nenes Amendement, im Wesentlichsten die Schifferei Flößerei auf allen Flüssen und Kanälen gleiche Berechtigung zuge standen, daß die conventionellen S lbe, Reichssteöme erklärt R halten Flußzölle durch Verträge abzalöser die Belastungen fren der Schifffahrt durch die Reichsgewalt zu bestimmen seien. Der Redner hat hierbei besonders Mecklenburg und die übrigen Küsten⸗ länder im Auge, die nicht in ein Czaos von Abgaben gestärzt wer— den dürften. Ziegert (aus Minden): Nur durch eine

geworden.

Bohnen Bestimmungen enthält, daß der . ö Weser, Rhein

werden; daf

gemein⸗ *) Diese Paragraphen lauten im Entwurse: „Artikel V. S. 25. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaussicht über die für Schiffe yder Flöße fahrbaren Flüsse Mündungen der in di selben fallenden Nebenflüsse, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, so wie über den Schifffahrtsbetrieb auf diesen Wasser= stiaßen. S. 26. Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen. Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein. Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit dieser Flüsse gesorgt werden soll, be⸗ stimmt ein Neichsgesetz. S. 27. Die Hafen-, Krahn, Waag«, Lager- Schleußen und dergleichen Gebühren in den an diesen Flüssen und den Mündungen der Nebenflüsse gelegenen Orten unterliegen der Gesetzgebung und Oberaussicht des Reichs. Es darf in Betreff dieser Gebühren eine Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutschen Staaten nicht stattfinden. S. 25. Flußzölle und Schifffahrts- Abgaben dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladung nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.

Dien stag November

e Pest⸗Anstalten des In⸗ und

slandes nehmen Bestellung auf

eses Blatt an, für Berlin die

pedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗Straße Ur. 57.

1348.

ö // ÄUÄÄU Ä

Angelegenheiten, nur durch Be⸗ ñ Flußverkehr

11 2188 erliegenden

egen unempsind⸗ Redner,

ntlich dem

anderen

Eigenthum minde stens x Nersflammlun beruf Bersammlung .

I 16

eines Staates 8 8

hoben werden.

7

La

zelche zur Gründung

veisen. Os

* 14 *. *

welche irn

strömen oder begränzen, und die

ihrem schiffbaren Lauf ve

—w 6 1 . R 1 9 Fe rsnrYt gSer FeS Svonde Schifffahrt Oder des Hande

gebung und Oberaufsicht der Reiche 1Vincke entwickelt nach⸗

stehenden Verbesserungs-Antrag: Alle deutschen Flüsse deutsche frei von Flußzöllen. Für die Auftebung billige Ausgleichung ein bei den mehreie Staaten durchströmenden Flüssen auf Kosten des Reichs; die Normen der Ausgleichung bestimmt ein Reicheg« k. Die Erhaltung und Verbessernng der Schiffbarkeit derj nigen File welche mehrere ꝛc. (wie beim volkswirthschaftlichen Aus schusse) . die Reichsgewalt an sich ziehen, wenn sie es im Inter e, . . 67 meinen entschen Verkehrs für erforderlich erachtet. i, ee, e nach Schluß der Debatte. Die Abstininiung , . Juteresse der Schluß abgelehnt. Werner aus Roblen; Wen . rende ih des rbeinischen Handelsstandes das

sind für Schifffahrt und Flößerei dieser Flußzölle tritt eine

oe Kao 2616129589 bvder begranzende!

WZort ergreife,