1848 / 205 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

; am. nisterium dasür zu danken, daß Hechdasselbe ee. * —— * jung von Berlin nach Brandenburg verlegt * —— ichfeir herbeigeführt bat, daß die fanat sirten Po elbauf . * statt von einer glaubenslosen und hoch verraͤtherischen Partei nich aer azu benutzt werden können, die National Versammlung in * gun n Elementen zu terrorisiren und von dem Zwede ihrer Ein- . . rnen. ö . ö. ge, e. me, erklären, daß das gegenwärtige Ministerium as de . Vertrauen des Lindes verdiene.

Namens des we st fälischen Vereins zum Schutze des Privat⸗

ö Der Voistand. (98 Unterschristen.)

des Staats-⸗Ministerium zu Berlin. Die unterzeichneten Mitglieder des hiesigen Bürgervereins be⸗ folgenden mit einer bedeutenden Majorität in unserer ben⸗

ehren sich. . (. . Sitzung gefaßten Beschluß einem hohen Mi⸗

tigen außerordenthchen nisterium mitzutheilen: . Der Verein erklärt, daß er den in der letzten Sitzung des Vereins mit einer Majorität von 9 gegen 8 Stimmen ge

faßten Beschluß, der National Versammlung seine Aner— künung au zusprechen, nicht billigt, daß er dagegen dir

ron (inem hohen Staatemin sterium geireff nen Maßregeln

den Drang der Umstände geboten und gerecht—

a s durch 2 sertigt anerkennt.“ Einem hohen Staats⸗Ministerium Ergebene (435 Unterschriften.) Wermelekitchen, am 27. November 1818.

s k S 6 * der bereits gegebenen Adresse des Kreikes Sternberg

X 5 * 9 9 Fgats- Anzeiger Nr. 204, i, Sp. zu sind noch felgende Uateischriften hinzugekommen:

Neu ⸗Gäirnik

erste Beilage, S.

62 Unterschristen). (16 Unterschriften).

69 Unterschriften). Dorf Krummensee bei Mittenwalde (24 Unterschriften). Mittenw elde (8 Unteirschriften). Mittenwalde 23 Unterschristen). zf Nagow bei Mittenwalde ; (23 Unterschrist en). Mittenwalde (194 Unterschrif: en) mit Turtshof (15 Unterschnften).

(3535 Unterschristen) Teuenderf bei Potsdam (46 Uniterschristen). ziel Herrinaen

(151 Unterschriften).

Unterschriften)

itersch iften.) 28 Unterschrijt: n. 12 Unterschriften.) (26 Unterschriften.)

Unterschrif en).

Unterschriften.)

—· ·

meh eren Rechtkundigen ist öffentiich ausgesprochen werden, es siehe dem Konige nicht das Recht zu, die National Ver⸗ sammlung nach Brandenburg zu verlegen und zu dem Ende zu vertagen. sind disen Aussprüchen üerzeugende Gründe nicht be igt⸗ sügt orden, indeßz könnte die Eigenscat derer, die sich geäußert haben, als Rechte kuntiger zu dem Glauben verleiten, als sei dab urch rie Meinung der Mehrveit der Rechtsfundigen ausgesprochen. Um ene solchen Annahme, so viel au uns ist, entgegenzutreten, erklären wer hiermi:: . . daß wir das Recht der Krone, die National⸗ Versammlung nach Brandenburg oder nach einem auderen Orte autzertalb Berlin zu verlegen und zu die sem Ende zu vertagen, über allen Zwei— sel erbaben erachten.

Denn es wat niemals und nirgends der König zugesickert, daß de Nanonal-Versamml eng nur eben in Berlin tagen solle. Die Verjassung des Staates ist moch nicht vereinbart. Ter König hat aus freier Euschließung die Abgeordneten nach Berlin berufen, damt dort die Versammlugg eröffnet werde, und es steht somit semer freien Entschließung, die iöffurte Versammlung nach e nem anderen Orte zu verlegen, richte entgegen. Die ausgesprochene Vertagung ist durch rie fr nethwendig Ca ere Verlegung geboten, und es steht über⸗ di s das Necht 2 Vertagung, jr sogzar die Auf.ösung der Reprä⸗ sentant n⸗Versammlung allen const tutionellen Monarchen zu, so taß acch aus den Censtitut onen ons erer Staaten gegen das von der Ko gelt end gemachte Recht nichts herzuleiten ist.

1 unsere Pflicht, tries öffentlich auezusprechen, da es gegenwärtig Roththut, daß, wer ee mit dem Vaterlande wohl meint, mit seiner Meinung nicht zu rückhalte. ĩ

Bremberg, 21. November 1818.

Adler, Justi⸗Nath. Metz ke, Ober . Landesgerichts. Di⸗

2 war 8

1140

und Ulrici, Ober-Lantesgerichts- Rath.

von Vangerow, Ober- Landeege⸗ richts⸗Assessor.

Baron ven Vogten, Ober⸗Landes⸗ gerichta⸗ Asse ssor.

Kraus-, Gebeimer Justiz⸗ Ober Landes gerich- Rath. Baron von Leitow, Ober⸗-Landes- gerichts Rath. . Mebler, Lane - und Stadtgerichte⸗ Direftor.

w

Halle, 22. Nov. Proreltor und Senat der Friedrichs ⸗Uni⸗ versitat haben mit überwiegender Majorität beschlossen, solgende Er— Färung zu veröffentlichen:

Die Krisis, aus welcher sich unser preußisches Vaterland seit Monaten vergeblich herauszuarbeiten sucht, ist jetzt auf einen Punkt geträngt, wo es sich entscheiden muß, ob es noch eine preußische Monarchie geben oder Preußen und mit ihm Deutschland in den Ab— grund der Nevolution stürzen und der scheußlichsten Anarchie zur Beute werden soll. Nicht mehr wird auf constitutienellem Wege zwischen den verantwortlichen Dinern der Krone und der Volke ver⸗ treiung gekämpft, sondern gegen die Krone selbst, obgleich sie nach jedem censtitationellen Peinzip für unverletzlich und unverantwortlich gilt, wird von einem Theil der Voltevertretung das Volt zum Rampf aufgerufen, indem er es zur Verweigerung der Steuer= zahlung, d. h. zum Umstoß aller staatlichen Ordnung, veranlaßt.

Tie Friedrichs-⸗Universität zu Halle hatte schon unmittelbar nach den März-Ereignissen sich gedrungen gefühlt, der Krone die Versiche⸗ rang ihrer unverbrüchlichen Treue und Anhänglichkeit darzubringen und die Erk ärung abgegeben, „daß sie mit Hah und Gut, mit Leib und Leben bei dem Könige stehen und nicht wanken wolle, wie schlimme Tage auch die Jukunst in ihrem Scheße berge.“ Im gegenwärt gen verhängnißvollen Augenblick, wo von beiden Theilen an das Land appellirt wird und so viele Corporationen bereits die ser Appellation entsprochen haben, darf auch die Universität nicht säumen, ein Zeugniß ihrer Gesinnung abzulegen, wie sehr ihr auch sonst der Ernst ihres wissenschaftlichen Berufes politische Betheiligung wider⸗ räth. Sie erklärt darum vor ihren Mitbürgern: . 1) daß nach ihrer Ueberzeugung der Krone das Recht zustehe, die Nitional-Veisammlung zu verlegen und für so lange, als zur Aus sührung der Verlegung nöthig ist, zu vertagen. Denn während diese Befugnitz ihr durch keme gesetzliche Bestimmung entzogen ist, wird ihre Voraussetzung durch einen allgemeinen constitutionellen Brauch gerechifertigt; wie von der Krone die Wahl des Octes und der Zeit für die National⸗Versammlung ausgegangen war, so mußte sie auch einseitig zur Abänderung dieser Bestinnnung befugt sein, da die Vereinbarung sich offenbar nur auf die Entwerfung der Ver— fassunge-Urkunde, nicht aber auf Wahl von Zeit und Drt bezieht. Die Mögüchkeit des Mißbrauches dieser Befugnis beweist Nichts gegen ihr Dasein.

2) Gesetzt aber auch, daß das Recht der Krone, die National- Versammlung zu verlegen und zu vertagen, nicht ganz llar ud en t⸗ schieden wär', so ist doch das entschieden, daß. wenn sie sich in der Ersülilung einer Regierungaspflicht dieses Rechts dediente, sie in der ehrlichen Meinung gehagdelt hat, dadurch in kein fremdes Nechtsge— biet hinüberzustreifen. Die heilige und unaufschiebbare Pflicht, zur Verlegung und Vertagung zu schreiten, hatt sie aber im Interesse von Preußen und Deutschland, nachdem einmal duich eine Ribe grauclhafter Auftritte die Sicherheit und Freiscit der National-Ver⸗ sammlung gefährdet war, die Mehrheit derselben aber zu keiner ei Maßregeln sich bestimmen ließ, um die Uabhang gteit ihrer Meit⸗ glieder zu seützen. Als von ker in Franhsurt besiegten Umsnur partei Beilin zum Schauplatz ihrer Thätigken gewählt, durch die empören⸗ Ten Voif.lle des 31. Oktober die allg meinste Indignatien erregt, seit Monaten aber bs auf dir jüngste 34 t verab Ar hülf. in einer Menge von Adressen eibeten und in vielen austrücklich die Verlegung der Versammlung verlingt, endlich die Regierung auch von der deut⸗ schen Cntralgewäalt im Juteresse der öffntlichen Ruhe Deuischiants au ihre Pflicht gemahnt wurde, die Anarche in der Haup stadt zu überwältig'n und die Ruhe im Lande herzustellen: durfte tie Reg e— unmöghch länger sich der Eifüllung d.eser Pflicht eatziehen, wie auch die augenscheenlich damit verbundene Gefahr sein moch e. 3) Die Manner, welche in ricser Stunde der Gefahr dir Krone nicht verlaßen, sendern die ganze Verantwortuchkeit für die zur Wie— derheistellang der Ruhe und Oidnung nöthig gewordenen Soritte überno men haben, während sie das schonetre und ifreulichere Ge— schäft, volksthümlich- Einrichtungen der Freiheit „u scaffen, Anderen überlassen müssen, verdienen, we bestrüten auch sonst ihr Beruf für biesen Posten Jein mag, für diesen Akt des Mutes und der uneigen— nütz gen Au opfernng di Hochacktang des Landes. Hätte aber auch die Krone, der das Richt, ire Minister zu wählen, entschie⸗ den' usteht, in der Wahl (inen Feh'griff gethan, so ist sie jernn= fals dadurch entschuldigt, daß ihr eie National V isemmlung s lost mit ihren kleinen und schwankenden Majo itäten keinerlei Minister um darbot, welch«s mit einiger Sicherheit auf eine bleibende Majorstat rechnen konnte. . ö

1) Tie Sieucrverweigerung, von einer zu Beschlüssen unfähigen Fraction der National-Versammlung mit Vernach ässigung aller le⸗ galen Formen aus gesprochen und schon deshalb ungüttg, weil selbst eine voellzählige National-Versammlung bereits bewilligte Steuern zu verwe gern nicht berecht zt wärt, ist Ene traurige Verirrung, w lche von dem gesunden Sinne und dem Patriotiemus des Volks enischie⸗ den verschmäht werden wird.

3) En lich darf die Krone aus dem unseligen Konflikt nicht ge— beugt und gebrochen hervorgehen, wenn sie mit Erfong die Regierung ds Landes führen soll. Gegen jeden erfolgreichen Versuch der Resc tion aber ist das Land durch die Gewissenhaftigkeit und die feierlich⸗ sten Verheißungen des Königs, durch die Ehrenhaftigkeit des prä—= sumtiven Thron olgers und vor Allem duich den entschiedenen Willen kes Volkes, seine Freiheit aufrecht zu halten, gesch tzt, gegen den auf die Länge keinerlei tyrannisch«s Reg ment bestehen könate.

Halle, den 21. November 1848.

Der Prorektor der Königl. vereinten Friedrichs⸗ Univerität

(gez) Dr. Meier.

ung groß

Berlin, 24. Nov. Die Bestimmungen in 8§. 6 der Verord⸗

über einige Grundlagen der künftigen p eußischen Verfassung

vom 6. April 1848 in Verbindung mit 5§. 13 des Wablgesetzes für

die zur Vereinbarung der preußischen Staats⸗-Verfassung zu berufende Versammlung vom 8. April 1818, wörtlich also lautend:

nung

„8 ). Den kärftigen Vertretern des Volkes sell jedenfalls die Zu⸗

Böttcher, Over ⸗Landesgerichte⸗ raf or. Rath. Meyer, Landschafts⸗Syndifus. Hantelmann, D ber- Landesgerichts⸗ Müller, Nammeraerichts Ussessor. Ass ssor. Neumann, Justiz⸗R th. Hissn feld, Tber - Lindeszerichts⸗ Ring, Ober⸗Lindesger. Ass ssor. Rath. Schultz J., Jastiz⸗Kommissarius. Kelch, Land- und Stadtgerichte⸗ Schultz I., Justiz⸗ tommissariua. Nath. Tort, Land⸗ und Stadegerichts⸗ Asbler, Tandgerichtz⸗Nath. Rath.

allen Gesetzen, so mie zur Festsetzung des

stimmung zu sti und das Steuerbewilligungsrecht

Staate haushalts⸗Etata, zust hen.“

H„e 1. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes zusammentre— tende Veisammlung ist dazu berufen, die fünftige Staate⸗ Veifassung durch Vereinbarung mit der Krone fest ustellen

anleihen, für die Dauer ihrer Ver sammlung interimistisch auszuüben.“

haben bisder mehrfachen Mißdeutungen unterlegen, insbesondere in der Beziebung: wer in §. h cit. unter „den lünftigen Vertretern des Volkes“ zu verstehen sei, und welche Bedeutung in §. 13 cit. „die seit⸗ herigen reicheständischen Befugnisse“ haben, welche der zur Verein= barung der künftigen Staats-Veifassung berufenen Versammlung über= tragen sind.

Zur Aufklärung der Ansichten hierüber wird ein Rückblick auf die betreffenden Verhandlungen des zweiten Vereinigten Landtages dienen, unter dessen Mitwirkung jene Bestimmungen eilassen worden sind. Zu dem Ende rufen wir unseren Lesein Folgendes ins Ge— dächtneiß zurück: ;

1) Der §. 6 der Verordnung vom 6. April 1818 lautet wörtlich so, wie er in dem Entwurfe dazu von der Regierung preponitt

war, und in dem Allerböchsten Propositions- Dekrete vem 2

April 1848 war der Zweck dieser Verordnung dahin ange⸗

geben: . z „Die Versammlung, welche auf Grund des Unseren getreuen Ständen heute zur Erörterung im Entwurfe vorgelegten Wablgesetzes einberufen werden soll, ist dazu bestim mt, sich mit Uns über Inhalt und Form der Unserem Volle ver heißenen freien Verfassung zu vereinbaren. Wir wollen aber schon jetzt einige Grundlagen dieser Verfassung kunt geben und haben deshalb anliegende Verordnung entwersen lassen, worüber Wir dem Gutachten Unsrrer getreuen Stände bal— digst entgegensehen.“

Die vorberathende Abtheilung des Vereinigten Landtages hatte sich zwar in izrem Gutachten, welches folgendermaßen lautet, gegen die Anna me des §. 6 eiklärt:

„Hinsichtlich des 8. 6 endli b, welcher den künftigen Ver— tretern des Volks die Zustimmung zu allen Gesetzen, die Feststellung des Staatshaushalts-Etats und das Sreuer⸗ bewilligungs-Recht zugesteht, gestattet sich die Abtheilung die Bemerkung, daß zwar die e der Volkevertretung zuge— sicherten Rechte dankbar zu acceptiren sind, dennoch ader diese Bestin mung nicht vollständig genug gefaßt ist, um mit innerer Befriedigung über dieselbe jetzt eine gutächt« liche Acußerung abgeben zu können. Sie hät namentlich dafür, datz die den künstigen Vertretern des Volkes zustän dige Beaufsichtigung und Kontrolle der gesammten Staats Verwaltung, für welche das Staats-Ministerium verant- wortlich ist, ja selbst das Steuerbewilligungs-Recht noch an—ᷣ rere Rechte bedingen, als die hier nur allein aus gesiprochene Festsetzung des Staatehauehalts-Etats. Sie erkennt ante

rerseits wohl an, daß nicht die Absicht dahin geht, diese besonderen Rechte vor zuenthalten, und daß sie bei dem Be⸗ stehen einer constitutionellen Verfassung unerläßlich sind.

Sie kinn es aber nicht für zweckmäßig erachten, gegen—

wärtig für das vorliegende provisorisch- Gesetz, einen Be⸗ standtheil der künstigen Versassungsgesetze, der nicht einmal vollständig vorliegt, und zu den wichtigsten gehört, zu prü fen und ab uhant eln und dadurch vielleicht wider ihren Wl— len den lüaftigen, not wendige weise in einem and ren Zu⸗ sammenbange sstat si denten Berathungen der Veisammlung der Vollsvertr ter vor sugreifen.

Dee Aotve lung bittet daher schließlich den hohen Landtag:

dieser letzteren (ie weitere Erörterung des S. 6 des Entwurfs vorzubebalten.“ .

Auf Grund der weiteren Diekussion, worüber der stenographische Be. icht Nachstehendes enthält:

„Staate-Minister Graf von Schwerin: Ich muß ge⸗ stehen, man nicht ganz karg wor en ist, was die Ab— theilung wünscht, ob sie wünscht, daß der §. 6 angenom— men oder gestrichen werde. Tie Regierung ist in Bezir— hung auf den §. 6 ven derselben Auffass ang ausgegangen, die sie bei der Vorlage des ganzen Gerngtzes geleitet hat. Ez km darauf an, (in ge wesentliche Momente der censti⸗ tutionellen Verfassung bereits jetzt in das Bereich der Ge— setzlichkeit u brügen. Es verncht sick ven selbst, daß der §. 6 keine Berfassung sein kann und nicht einmal alle w sentlichen Bestimnnngen enthalt, „ber es sind B stumun⸗ gen, eie nach der Meinung der Reg erung f. nd a- mentalen gehören, und deslalb bt man geelaubt, a uv diesen Paragraphen mit in das Geertz aufnehmen zu dü— fu. Glu t die V. m san mlung, daß es d eier Best mmung nit bedürfe, so ist von Selen der Regierung kaum etwas ragegen einzuwenden, ihn zu streichen, da aller i Vih ißung einer constiutionellen Verfassung auch schoön die Garantie liegen mochte, daß sie diese Fundamental Artif.! enthalten muß.

Referent Abgeorbn. Möwe s: Die Ad:hrilurg hat ge— glaubt, di- Vorlage im 8. c nicht ant eis, ale gescheh en, begutachten zu können, da sich nech andere Rrchte und an— dere Fragen daran kaüpfrn, ven denen in der Verlage niꝑh t die Rede ist. Sie war von dem Gesichtspunkte ausgegan⸗— gen, daß der künftigen Volke vertretung nicht allein die Fest⸗ stellung des Staats hausbalts Etats zustehe, sondern auch bie Kontrolle und Beaussibtigung der Verwaltung, die Durchsicht und Revision der Veiwaltungs⸗-Rechnungen, die Bestimmung über die Verwentung der Staate U berschüsse, ja, daß die Aueübung des Steuerbewilligungs⸗Rechts ehne alle dirse Rechte nicht denlbar ist. Tec halb hätte dirsser Paragraph in einem vollständigeren Zufammenhange zur Begutachtung übergeben werden müssen; da dies aber nicht geschehen ist, der Landtag auch nicht füglich alle dirse Be⸗ rechtigungen einschalten kann, Jo ist es für zweckmäßiger erachtet worden, der künftigen Volk. vertretung die Beschluß⸗ nahme darüber vorzubehalten. Sie hat diesen Beschluß auch um deswillen gefaßt, weil es mit dieser Bestimmung k. i⸗ nesweges eine so große Eil hat, als mit den übrigen in der Proposition.“ .

„Candtags-Kommissar: Ich will nur hinzufügen, daß es Uicht Absicht des Voischlagts gemwesen ist, den Umfang der Rechte zu bestimmen, welche die künftige Vertretung haben soll, sondern nur ein Minimum der Rechte, welche sie haben wird. Es liegt also die Frage vor, ob anzu⸗ nehmen sei, daß es Vertrauen und Beruhigung emwecke, wenn festgestellt würde, daß gewisse Rechte gewährt sein sollen, ohne andere Rechte uno die weitere Entwichklung tieses Paragraphen aue zuschließen. Glaubt der Vereinigte Landtaa, daß eine solche Beruhigung nicht erforderlich sei, so würde er sich gegen en Paragraphen eiklären können; glaabt er, daß es zur Beruhigung diene, wenn der J halt des Paragraphen schon feststeht, so würde er sich dafür er⸗ fären müssen. Den Umfang der Rechte hat der Para⸗ graph in keiner Weise bestimmen sollen.“

„Abgeordn. Graj Dyhrn-: Ich habe zwar auf das Wort

zu den

) 3 I1n 28

und die seitherigen reichaständischen Befugnisse, namentlich in Bezug auf die Bewilligung von Steuern und Staats-

Zweite Beilage

verzichtet, aber nach den beiden Reden von dem Minister⸗ Tisch halte ich es für nothwendig, folgende Erklärungen im Namen wenigstens eines Theils der Abtheilung zu geben. Wir haben besonders dazu gestimmt, daß die weitere Erör— terung des 5. 6, von dem wir übrigens der Meinung sind, daß er weder anzunehmen noch abzulehnen sei, einer späte⸗ ren Versammlung zu überlassen ist, denn er enthält Grund⸗ lagen, Verheißungen, die erst kommen sollen. Aber auch als Minimum des zu Verleihenden können wir diese Ver— heißungen nicht gelten lassen. Wir finden dies Minimum, wenn es ein Minimum sein soll, wie so eben ausgesprochen ist, für nicht ausreichend, namentlich was die Worte be— trifft: so wie zur Festsetzung des Staatshaushalts- Etats. Ich bin der Meinung, daß nicht blos die Festsetzung des Etats der Versammlung angehören soll, sondern die Kon— trolle des ganzen Staatshaushalts. Dies würde eine wesentliche Grundlage einer Constitution in den breitesten Grundlagen, wie sie versprochen ist, sein. Darum glaube ich, daß dieser 8. 6 nicht zu erörtern ist, denn sollte er er⸗ örtert werden, so würde ausgesprochen werden müssen, daß noch Vieles zu wünschen übrig ist.

„Abgeordn. von Beckerath: Meine Herren! Die Ab⸗— sicht der Regierung hei dieser Vorlage ist es, eine Ver heißung zu einem Gesetz zu machen, und diese Absicht, glaube ich, können wir nur anerkennen. Was nun das Verhältniß des Vereinigten Landtages zu der Vorlage betrifft, so scheint es mir, daß wir formell und materiell unrichtig verfahren würden, wenn wir nicht bejahend darauf eingingen. For⸗ mell denn so lange der Landtag versammelt ist, ist es seine Pflicht, auf Verlangen der Regierung zu Gesetzes- Vorschlägen seinen Beirath zu geben; materiell weil der Landtag in der Adresse an den König die constitutionelle Monarchie als die Staatsform Preußens anerkannt hat. Die Regierung verlangt nun unseren Beirath zu einem Ge— setz, welches einen Theil jener Verfügung ausmacht; ich glaube, daß es ganz in unserer Pflicht liegt., dazu unseren Beirath, und zwar bejahend, zu ertheilen. Dagegen scheint es mir, daß wir über unser Bereich hinausgehen und der künstigen volksvertretenden Versammlung vorgreifen würden, wenn wir Hand an den weiteren Ausbau der Verfassung legen wollten. Unverkennbar hat die Abtheilung recht, daß dieses eine Gesetz nicht die Verfassung bildet; es ist noch Vieles übrig, um sie vollständig zu machen. Das aber ist nicht unsere Sache. Die Regierung verlangt unsere Mit— wirkung sür einen bestimmten Gegenstand, über den wir nicht hinausgehen können, und ich trage darauf an, daß der Vorlage der Regierung bejahend beigetreten werde.

„Abgeordn. von Gudenau: Ich trete dem vorigen Redner vollkommen bei. Das im §. 6 aufgenommene Wort „jedenfalls“ beweist, daß nur von einem Minimum die Rede sein kann und nicht von dem Ausschließen irgend ei— nes anderen Rechtes. Wenn das Gutachten der Abthei⸗ lung angenommen würde, scheint mir, würde in diesem Gesetz eine große Lücke enthalten sein. Es wäre dann hier von künftigen National-Versammlungen die Rede, während mit keinen Worte deren Berechtigung auch nur angedeutet ,. Dies scheint mir aber nothwendig zur allgemeinen

eruhigung, und ich glaube daher, daß wir den Paragra— phen lediglich anzunehmen haben.“ wurde indeß bei der Abstimmung die Frage: „nimmt die Versammlung den §. 6 des Entwurfes an“, fast einstimmig bejaht.

2) Das demnächst berathene Wahlgesetz vom 8. April enthielt in seinem Entwurfe den §. 13 noch nicht. In dem Allerhöchsten Propositione Dekrete vom 2. April war dazu gesagt:

„Um die Unserem getreuen Volke auf der breitesten Grund— lage verheißene constitutionelle Verfassung in das Leben zi rufen, ist die Vereinbarung ihres Inhaltes mit einer be— schlußfähigen Versammlung freigewählter Volksvertreter er⸗— forderlich. Wir haben deshalb ein vorläufiges Wahlgesetz entwerfen lassen, welches die Vorschläge enthält, wonach diese Versammlung, welche, der Natur ihrer vorübergehen— den Aufgabe nach, eine Theilung in Kammern nicht zuläßt, zu wählen und zu bilden sein wird.“

Das Gutachten der Abtheilung motivirt aber den jetzigen §. 13 wie folgt:

„Die Abtheilung hat zuvörderst die Aufgabe der auf Grund des Wahlgesetzes zu berufenden Versammlung, nach Maßgabe der Allerhöchsten Botschaft, sich klar zu machen gesucht. Sie erklärt sich mit dem Grundsatze einverstanden, daß die Vereinbarung der künftigen Reichs-Verfassung einer aus dem gesammten Volke auf möglichst breiter Grundlage zu berufenden Versammlung anvertraut werde.

Andere Befugnisse sind, nach Inhalt der Botschaft, für diese Versammlung nicht in Aussicht gestellt worden.

Es ist darin nur angedeutet worden, und die vereinigten Kurien baben sich in der Adresse dieser Voraussetzung an⸗ geschlossen daß der Vereinigte Landtag zum letztenmal in der bisherigen Gestaltung versammelt sein wird. Ueber die Befugnisse, welche die künftige Reichs-Verfassung den Organen des Landes beilegen wird, wird erst die Ver— einbarung der Krone mit der Verfassungs-Versammlung entscheiden. Diese Verfassunga-Versammlung würde also an sich keine anderen Rechte, als eben nur das der Mit⸗ wirkung bei Vereinbarung der künftigen Verfassung besitzen, salls ihr solche Rechte nicht auf verfassungsmäßigem Wege vorher eingeräumt worden. (

Es erscheint aber unbedingt erforderlich, daß es in der Uebergangs⸗-Periode vom Schlusse dieses zweiten Vereinigten Landtages bis zur Versammlung der nach der känftigen Verfassung neu zu bilsenden Organe des Landes nicht an einem gesetzmäßigen Körper fehle, welcher die seitherigen Befugnisse des Vereinigten Landtages, nament- lich Bewilligung von Staats-Anleihen und Zustimmung zu Veränderungen in der Steuer-Gesetzgebung auszuüben be⸗ rufen ist. Der Vereinigte Landtag würde die Rechte der Staatsgläubiger beeinträchtigen, den Staats-Kredit gefähr⸗ den, vor Allem aber die Rechte des Volks, deren Wahrung ihm zur Zeit noch anvertraut ist, preisgeben, wenn er diese Frage ungelöst ließe und so der Krone die unermeßliche Verlegenheit bereiten wollte, im etwaigen Drange der Um— stände den Rechtsboden aufgeben und sich selbst Be⸗ leere beilegen zu müssen, die sie verfassungsmäßig nicht

1141

Eonnabend d. 25. Nov.

Zweite Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

Zur Beseitigung dieser Schwierigkeit bieten nur zwei Auswege sich dar, entweder

1) Tem Vereinigten Landtage bis zur Bildung der künf— tigen Landes- Organe die seitherigen Befugnisse zu belassen und ihn vorkommendenfalls zur Ausübung derselben zu versammeln; .

oder

2) der für die Vereinbarung der künftigen Reichsver⸗ fassung zu berufenden Versammlung die seitherigen Befugnisse des Vereinigten Landtages im Einver— ständnisse mit der Krone zu übertragen.

Der ersten Alternative steht entgegen:

1) Daß das gleichzeitige Bestehen zweier Vertretungen neben einander des Vereinigten Landtages und der Verfassungs⸗Versammlung leicht zu Reibun— gen und Konflikten und in Folge dessen zu einer Rechtsungewißheit führen könnte, die in kritischen Perioden, wie die gegenwärtige, vor allem Anderen zu vermeiden ist.

Daß es einen inneren Widerspruch verrathen würde, wenn der Versammlung, welche eben berufen wird, um das Vertrauen des Volkes auf der breitesten Grundlage zu repräsentiren, von der seitherigen Ver⸗ tretung des Landes mit einem scheinbaren Mißtrauen entgegengetreten werden sollte.

Die Abtheilung ist daher einstimmig der Ansicht, daß der zweiten Alternative entschieden der Vorzug gebührt, und beantragt, zur Abschneidung aller Zweifel den Erlaß einer transitorischen Bestimmung des Inhalts:

„Die Versammlung ist dazu berufen, die Staats-Ver⸗

fassung durch Vereinbarung mit der Krone festzustellen

und die seitherigen reichsständischen Befugnisse, nament⸗ lich in Bezug auf die Bewilligung von Steuern und

Staats-Anleihen, für die Dauer ihrer Versammlung

interimistisch auszuüben.“

Die Versammlung erklärte sich hierauf in ihrer Abstimmung

hiermit einverstanden.

Unzweifelhaft ergiebt sich, unseres Erachtens, aus dieser Dar— stellung wenigstens so viel, daß

1) „die künstigen Vertreter des Volkes“ in §. 6 ber Verordnung vom 6. April d. J. nicht diejenigen sind, welche die zur Ver— einbarung der preußischen Staats⸗Verfassung berufene Ver⸗ sammlung bilden, daß man vielmehr darunter nur diejenigen verstehen kann, welche nach Feststellung der Staats⸗ ö auf Grund dieser gewählt werden; und

2) „die seitherigen reiche ständischen Befugnisse“ in 5. 13 nur die⸗ jenigen Rechte sein können, welche dem Vereinigten Landtage nach der Verordnung über seine Konstituirung (Ges. S. von 1847 S. 33 ff.) übertragen waren.

(Fortsetzung folgt.)

w

Prenßen. Berlin. Gewerbesteuer im preußischen Staate nach den Einnahme-Ergebnissen des Jahres 1817 und nach der Veranlagung für 1848.

DOesterreich. Wien. Kundmachungen. Ansprache des Kaisers an die Ungarn und Slavonier. Ansprache des Fürsten Windischgrätz. Sachsen. Dresden. Bekanntmachung des Finanz- Ministeriums. Truppen-Bewegungen. Bremen. Bremen. in See gegangen. Lübeck. Lübeck.

Die nordamerikanische Fregatte „St. Laurence“ Verhandlungen der Bürgerschaft. Ausland. Großbritanien und Irland. London. Kampf gegen ein Piraten- schiff. Die irländischen Verschwörer. Vermischtes. Niederlande. Amsterdam. Ersparungen. Eisenbahn⸗Verkehr. Markt ⸗Berichte.

Berlin, 23. Nod. Dem Ceutral-Blatte der Abgaben⸗,

Gewerbe- und Handels⸗-Gesetzgebung und Verwaltung entnehmen wir Folgendes über die Gewerbesteuer im preußischen Staate nach den Einnahme Ergebnissen des Jahres 1817 und nach der Veranlagung ür 1848. t Als allgemeines Resultat ergiebt sich a) bei den stehenden Ge⸗ werben im Jahre 1817 auf ein (gegen 1846 um 28,841 Thir. 18 Sgr. 2 Pf. erhöhetes) Veranlagungs-Soll von 2, 355,972 Thlr. 16 Sgr. 6 Pf. ein Zugang von duͤrchschnittlich 10,6 pCt. mit 237,129 Thlr. 14 Sgr. ih Pf., ein Abgang von durchschnittlich 9, pCt. mit 229,957 Thlr. 15 Sgr. 3 Pf., im Ganzen also ein Mehrzugang von (O, pCt. mit 7, 163 Thlr. 1 Sgr. 7 Pf. stattgefunden hat, und daß das berichtigte Soll auf 2,363 135 Thlr. 18 Sgr. 1 Pf. ge⸗ stiegen ist. Das Ergebniß des Vorjahrs, wird dabei nur um 11,582 Thlr. 16 Sgr. ) Pf. überstiegen, weil im Gegensatz zu den Ergebnissen aller früheren Jahre der Abgang eine so ungewöhnliche Höhe erreicht hat, daß der Mehriugang kaum ein Drittel Prozent erreicht, während derselbe sonst immer mindestens ein volles Prozent betrug. b) Bei den für Gewerbe⸗-Verkehr im Umherziehen ertheil⸗ ten Gewerbescheinen war das veranlagte Soll (gegen 1816 ge⸗ ringer um 65,847 Thaler 9 Silbergroschen) berechnet zu 235,175 Thlr. 24 Sgr., darauf war Zugang 130,026 Thlr. 3 Sgr. 3 Pf., Abgang 37,545 Thlr. 22 Sgr.; duich den Mehrzugang von 2, 180 Thir. 11 Sgr. 3 Pf. stellt sich also das berichtigte Soll auf 327, 954. Thlr. 5 Sgr. 3 Pf. Die hierbei gegen das Vorjahr durch unerwartet hohen Abgang mit dem bedeutenden Satze von 11,846 Thlr. 18 Sgr. 8 Pf. eingetretene Verminderung des Ertrages der Gewerbescheine übersteigt noch die unter a) bei den stehenden Gewer⸗ ben erzielte Mehreinnahme. c) Im Ganzen betrug nach a) und h) das für 1847 veranlagte Soll 2,591,448 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf. der Mehrzugang bei a) 7, ißz3 Thlr. 1 Sgr. 7 Pf, bei b) 92, 480 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf. 99,643 Thlr. 17 Sgr. 10 Pf.; das berichtigte Soll hat sich demnach einschließlich der jedoch bis auf 5,051 Thlr. 3 Sgr. 8 Pf. herabgegangenen Nachsteuer aus Prozessen auf 2,691,091 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. gestellt, ist also gegen das Vorsahr zum erstenmale, wenn auch nur um 264 Thlr. 1 Sgr. 11 Pf., zu rückgeblieben.

Auf dieses berichtigte Soll kommen in Abzug die Erlasse und

lichen Pflicht,

Niederschlagungen uneinziehbarer Steuerbeträge mit 2,920 Thlr. 25 Sgr. 5 Pf, so wie die mit 1,173 Thr. 21 Sgr. 1 Pf. verbliebenen Steuerrückstände.

Nach Abrechnung dieser beiden Beträge ergiebt sich die wirkliche

Einnahme auf 2,686,997 Rthlr. 6 Sgr. 10 Pf., welche an Erhe- bungskosten 107,337 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf. erfordert haben, so daß pn f der Gewerbesteuer sich auf 2, 579, 659 Rthlr. 15 Sgr. 7 Pf. beläuft. Im Laufe des Jahres 1817 wurden an Geweibscheinen ausge⸗ fertigt 18,213 (1327 weniger als im Vorjahr), davon 11,632 Gra⸗ tis 36,581 bezahlte Scheine zum Steuerbetrage von 327, 956 Rthlr. 5 Sgr. 3 Pf. Zum Aufsuchen von Waaren⸗Bestellungen auf Pro⸗ ben, so wie zum Ankauf frachtweise zu befördernder Gegenstände sind nur 816 Scheine gegen Entrichtung von Steuer, dagegen 10 692, also fast der vierte Theil der überhaupt ausgefertigten Scheine, steuer⸗ frei ertbeilt. Für das Jahr 1848 sind auf stehende Gewerbe 2 Mill. 358,524 Rihlt. veranlagt. Davon hat die eiste Abttzeilung (sie begreift die neun Städte der Monarchie: Berlin, Breslau, Königsberg, Köln mit Deutz, Danzig, Stettin, Magdeburg, Elberfeld und Aachen in sich) aufzubringen 26 u. 5 pCt., die zweite Abtheilung umfaßt 122 Städte, welche jenen in gewerblicher Wichigkeit folgen, 23 u. pCt., die dritte Abtheilung, welche 355 Städte mit mehr als lö50) Einwohnern umfaßt, 15 pCt., und die vierte Abtheilung mit den übrigen kleinsten Städten und Flecken von 1500 und weniger Einwohnern, so wie dem gesammten platten Lande 40 u. * pCt. Für die umherziehenden Gewerbe wurden 235,070 Rthlr. 9 Sgr. veranlagt, giebt überhaupt 2 Mill. 593,654 Rthlr. 9 Sgr., oder 2205 mehr als 1817. Die größte Veranlagungs- Summe tiifft auf den Regierungs-Bezirk Breslau, nämlich 214,645 Rthlr., es folgt Düsseldorf mit 209,999, Berlin mit 191,014, Regierungs Bezirk Potsdam mit 149,121 Rthlr., dann Liegnitz, Magdeburg, Merse— burg, Frankfurt, Köln, Posen, Arnsberg, Oppeln, Königsberg, Stet⸗ tin, Aachen, Koblenz, Trier, Danzig, Erfurt, Minden, Münster, Ma⸗ rienwerder, Bromberg, Gumbinnen, Köslin, Stralsund. Elf Bezirke liefern mehr als 106,009, 11 mehr als 50,000 und 4 weniger als 50,000 Rthlr. Jahresertrag der Gewerbesteuer.

Oesterreich. Wien, 19. Nov. Die heutige Wien. Ztg. enthält folgende Kundmachungen des Gemeinderaths:

„Der Hemeinderath der Stadt Wien hat durch Beschluß vom 6ten d. M. in Anbetracht der traurigen Verhälmnisse, zufolge veren die Möglich- keit mangelte, einen hinreichenden Unterhalt bei Gewerben oder bei öffentli⸗ chen Arbeiten zu finden, den mittellosen Bewohnern bis zum 16. November d. J. Unterstützungen durch Geldbeträge zugemittelt, wodurch die Kommune eine neuerliche sehr bedeutende Last auf sich genommen hat. Nach Ablauf der bezeichneten Zeitfrist tritt nun die Einstellung dieser Geldbetheilungen um so mehr ein, als durch die wiederhergestellte Nuhe und Sicherheit der Betrieb der Gewerbe wieder beginnt und somit allen den- jenigen, denen es weder an, den Kräften, nech an dem Willen zur? Arbeit gebricht, Gelegenheiten zu Gebote stehen, sich den Unterhalt durch, Arbeitsamkeit in ihren früheren Gewerben zu ver⸗ dienen, den Atbeitsunfähigen aber die Armenpflege dieser wohlthätigen Stadt die nömhige Hülfe gewährt. Neberdies wird der Gemeinderath noch fortan besorgt sein, jenen Personen, welche bei den Gewerben ihren Unterhalt zu finden nicht in der Lage sind, Beschäftigung bei öffentlichen Arbeiten zu verschaffen, so weit es die rauhere Jahreszeit und die Geldmittel der Kom= mune gestatten. Personen, welche solche Arbeit zu suchen bemüßigt sind, können sich daher täglich von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Abends im Laurenzer Gebäude im Bürcau der Arbeiter -Kommission zur Zuweisung der Arbeit melden. Wien, 16. November 1818. Vom Gemeinderathe der Stadt Wien.“

„Wiederholte Warnung. Der Gemeinde⸗Rath der Statt Wien hat die betrübende Erfahrung gemacht, daß seine warnende Kundmachung vom 16ten d. Me, bezüglich der Ablieferung der Waffen, den beabsichtigten Erfolg nicht gehabt habe. Manche wurden, bei den bisher vorgenommenen Hausdurchfuchungen im Besitze von Waffen und dem Kaiserlichen Militair gehörigen Effekten betreten, sofort zur gefänglichen Haft gebracht; Andere haben, indem sie Waffen und deren Bestandtheile in fremde Lokalitäten warsen, die Inhaber derselben einer unverschuldeten Verantwontlichkeit aus- gesetzt. Mitbürger! Der Gemeinde-Rath findet sich durch die Nichtachtung seiner Warnungsstimme schmerzlich berührt! In der Voraussetzung, es dürfte hieran weniger der üble Wille, als die Besorgniß vor der angedrohten tranrigen Folge Schuld sein, fand sich der Ge⸗ meinde⸗Rath in seiner heutigen Sitzung bewogen, durch eine Depu— tation den Herrn K. K. General⸗Major von Frank, Vorstand der K. K. Militair⸗Stadt⸗Kommandantur, um eine wiederholte Frist zur straflosen Ab- lieferung der Waffen und Militair-Effelten angelegentlich zu ersuchen. Durch dessen wirksame Verwendung haben Se. Excellenz der K. K. Feldmarschall—= Lieutenant und Gouvernenr der Stadt Wien, Freiherr von Welden, bewil⸗ ligt, daß sowohl im K. K. Zeughause in der Renngasse, als auch im Neu= gebäude bei Simmering, noch am 18ten und 19ten d. M. Waffen ohne irgend eine Besorgniß abgellefert werden können. Mitbürger! Erkennet hierin abermals einen unzweideut gen Beweis der Langmuth und Milde des hohen Kaiserl. Militair-Kommando's! Machet Euch derselben aber auch würdig durch willige und pünktliche Befolgung der Anordnung desselben und erspart sonach Euren Vertretern den Schmerz, das traurige Schicksal verirrter Mit- bürger beweinen zu müssen. Zur sicheren Verlautbarung dieser so wichtigen Kundmachung werden die Herren Hauscigenthümer bei ihrer persönlichen Verantwortung aufgefordert, ein Exemplar derselben am Hausthor affigiten, ein weiteres aber bei sämmilichen Wohnparteien zirkuliren zu lassen. Wien, 17. November 1848. Vom Gemeinderathe der Stadt Wien.“

„Es ist in jeder Hinsicht dringend nothwendig, daß in unsere schwe geprüfte Stadt Ruhe, Ordnung nnd Sicherheit im, vollsten Maße zurü kehren, daß der bitteren Armuth und Erwerbslosigkeit nach Möglichkeit g steuert werde, daß Handel und Gewerbe sich wieder beleben, und daß die friedliche Entwickelung der uns durch Kaiserliches Wort verbürgten Freihei— ten sich neuerdings anbahne. Es ist dringend nothwendig, daß der Aus—= nahmezustand, in welchem wir uns jetzt befinden, so viel als möglich ab- gekürzt werde. Darum stellt der Gemeinderath an alle verständigen, guten und redlichen Bewohner der Residenz das dringende Ersuchen, daß sie jeder böswilligen Stbrung der Ruhe und Ordnung mit Muth, Kraft und Ge— meinsinn entgegentreten, den in ungewöhnlichen, aber von den Zeitumständen gebotenen Anstrengungen ganz erschöpften Kassen der Kommune durch reich- siche Privat Wohlthatigkeit zu Hülfe kommen und ihrerseits Alles zu den lovalen Bürgschaften beitragen, welche nothwendig sind, um unserer Stadt die früheren Segnungen des Friedens, des Wohlstandes und der constitu- tionellen Freihelt wiederzubringen. Vom Gemeinderathe der Stadt Wien am 17. November 1848.“

Wien, 21. Nov. Die Wien. Ztg. entbält in ihrem amtl chen Theile nachstehende Ansprachen des Kaisers an die Ungarn und Sla⸗ vonier: e

Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte ꝛc. ꝛc. r

An Meine l ker ung * ö U belwollenden Die neuesten Ereignisse in Ungarn, welche von n.

2 * * 2 f Ver⸗ dazu ausgebeutet werden, Meine Absichten zu erde en srcten. nichtung der gesetzlichen,

unleugbaren . e , e. , und Mißtrauen zu verbreiten, machen. r g f n n fern Meiner ungarischen Krone Mei s

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