1848 / 214 p. 6 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

, r m König! ädigster König und Herr! . = In . unge; gewissen unruhigen, e . ten ünd wühlerischen Partei in unserer lleinen Stadt . x e Adresse an die in , . e e , vorbereitet, zu⸗ esandt worden sein. ; sanr e g ihr rng, ehrerbietigst unterzeichnete Magistrat ver⸗ zflichtet die treugehorsamste Bitte auszusprechen: 21 mam Ew. Königliche Majestät wollen von der aus jener Adresse hervorleuchtenden Denkungsweise von Ellrichs Einwohnern gnädigst die ganz entgegengesetzte Gesinnung des größten Theiles der angeseheneren und ehrenwertheren Bürger un⸗ serer von jeher dem Königlichen Hause ergebenen Stadt unterscheiden. ? 4 Die ö,. Unterthanen erwählen den auch für sie hoch⸗ sestlichen Tag des 25. Novembers c. dazu, unter den herzlichsten Se⸗ genswünschen ihre alte unwandelbare Liebe und Treue für Ew. Kö⸗ nigliche Majestät in Aufrichtigkeit und Wahrheit zu versichern und zugleich ihren tiefgefühlten Dank für die kräftige Erfüllung der schwe⸗ ten landesväterlichen Pflicht auszusprechen, uns und das gesammte Vaterland der Gewaltherrschaft einer Partei zu entreißen, die unbe⸗ kümmert um Gott handelt und von seiner Gnade nichts wissen will. Segne Gott das ist unser Gebet alle Schritte, die Ew. Kö⸗ nigliche Majestät, mit wie schwerem Herzen auch, doch im Bewußt⸗ sein seines Beifalls und unter dem Schutze seiner Gnade, sicher zu unserem Heile thun. 5 J Ew. Königlichen Majestät allerunterthänigster Diener Der Magistrat für sich und die Masjorität der en Bürger- und Einwohner⸗ aft. Ellrich, den 25. November 1848.

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König und Herr! Ew. Majestät Ruf vom IIten d. Mts. folgend, erklären die sämmtlichen Bewohner der unterzeichneten Ortschaften, daß sie die angenrdnete Verlegung der Landes-Versamm— lung nach Brandenburg als das alleinige, schon lange nöthig gewesene Rettungsmittel des Landes anfehen. Gott segne Ew. Majestät für diesen Entschluß. Wir bleiben Ew. Masjestät getreu, wie es unsere Väter gewesen. Ew. Majestät treugehorsame. Die Urwähler der Otrtschaften Wiatrowo Hauland, Pokrzywnica, Mikolaje wo Hauland, Jakubowo Hauland, den 23. November 1848. (88 Unterschriften.)

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr!

In diesen betrübten Zeiten, wo die Treue so Vieler wankt und weicht, fühlen wir uns gedrungen, Ew. Königlichen Majestät die Ge— fühle der unwandelbaren Treue und Liebe auszusprechen, und zugleich zu erklären, daß wir unser unbedingtes Vertrauen auf die Weisheit und das landesväterliche Herz Ew. Königlichen Majestät, so wie auf die wahre Vaterlandsliebe Höchstihrer Minister setzen, und dagegen die verblendeten und ungehorsamen Mitglieder der National-Versamm⸗ lung, die selbstständig dem Lande Gesetze geben wollen, nicht mehr als unsere Vertreter anerkennen.

In tiefster Ehrfurcht bis in den Tod

Ew. Majestät

gehorsamst unterthänigste Die Gemeinden zu Neumark, Geiblers⸗ hof, Mühlenbeck, Binow, Bierenwerder, Sydowsaue, Buchholz, Retzowefelde, Moritzfelde, Strelow, Carolinenhorst, Dobberpfuhl, Glien, Brenkenhoffswall, Colow, Kortenhagen, Hintzlow.

ist und bleiben jetzt und immerdar treu ihrem Eide und Ew. Majestät treugehorsamste Unterthanen. Die sämmtlichen Urwähler der Ortschaften Nowen, Sarbka, Briesen⸗Hauland, Kamnitz, Bukowiec, Kopaszyn, Bartelsee. (200 Unterschriften.)

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König!

. Allergnädigster König und Herr!

Tief bewegt, in unseren Herzen über die durch den Geist der nun fast allgemein gewordenen Rebellion ins Licht gestellten Unter— minirungen so vieler Staaten, in deren Reihe Ew. Majestät Landen 33 dem gesegneten Einfluß Ew. Majestät weisheitreichen, christlich Tief! e, höchst leutseligen und freundlichen Regierung die höchste ,,,. wobei sich jedoch leider nun Alles um zeitliches

h j zt, erlangt zu haben kein offenes und sehendes Auge berlennen, tänn und das durch eine mit Böswilligkeit erfüllte ver⸗ blendete Vollsmasse ohne Jweifel hoch betrübte Königliche zarte Herz Ew. Majestt, können wir bra der, wider landeslindliche Treue sich hin und wieder regenden Bosheit nicht unterlassen, uns freimüthi dahin zu erklären, daß wir überhaupt von der heili en 2 Gottes und Ew. Majestät lebendigen Ausdruck eines eli ö. a lichen Sinnes durch Alllerhöchstdero landes vãterliche . nig welcher Gerechtigkeit Gnade und Liebe sich überall kundgeben 3 t entfernt sind von dem Standpunkte, auf welchem, vom . 8 heitsschwindel beseelt, mancher Knecht des Verderbens unter den ö flüsterungen der alten Schlange sich die Hand reicht, um den . sturz alles Bestehenden zu erwirken; ja unser Vertrauen und Liebe zu Ew. Maßjestät hat selbst durch das Verhalten einer Fraction ber National⸗Versammlung, welche sich vermessen hat, eine Veranlassung zu der unchristlichsten Widersetzlichkeit vieler unserer sonst getreuen Mitbürger durch Steuerverweigerung gegen Ew. Majestät heil volle und gerechtesten Absichten und von Gottes Gnaden verliehenen Macht, durch deren Ausführung und Anwendung allein nur noch in Zukunft des Landes Gut im Frieden zu genießen ist, zu geben, nur gewon⸗ nen, und wird es keine Tage geben, deren Eigenschaften das in un— serer Brust für Ew. Majestät Königliches Has schlagende Herz mit

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Es hat zwar in dieser Zeit mit der in den Werken rohester

Fleischlichkeit gegründeten, von Jahr zu Jahr gestiegenen Noth der

besitzlosen Volkeklasse der Hochmuth solcher Geister sich gepaart, welche nichts über sich leiden und aus Eitelkeit eine Vergötterung ihrer ver— abscheuungswerthen Person als ihrer Seele Glück von dem verblen— deten Haufen erzielen wollen, Psalm 73, 6— 10, und so rüttelt man im Wahnsinn auf die gottvergessenste Weise an den heiligsten Veord— nungen und Einrichtungen Gottes, als würden dadurch die Thüren des Paradieses aufgethan, während unter solchen Erscheinungen nach dem Worte Cyristi der Anfang der Noth sich offenbart. Indeß wir sind in guter Zuversicht, daß der ewig treue Gott seinen Gnaden— sittig über Ew. Majestät Königliches Haus ausgebreitet hat und es Ew. Majestät bei der Allerhöchstihnen von Golt verliehenen, tiefen, bewundernswerthen Weisheit und großen Macht ein Kleines sein wird, dem Staatsschiff wieder eine erfreuliche Richtung zu geben; so ist auch nichts vermögend, in unser Herz die geringsten Zweifel gegen die uns von Ew. Majestät gegebenen Verheißungen zu bringen, füh⸗ len uns vielmehr in Liebe und vollem Vertrauen zu Ew. Majestät durch die Zeitereignisse hingerissen, unsere Sympathie für Ew. Ma⸗ jestät an den Stufen Allerhöchstdero Königlichen Thrones hiermit niederzulegen. Ew. Majestät allerunterthänigste Namens der Gemeine getauf— ter Christen, gewöhnlich Bap⸗ tisten genannt.

Zäckerick, den 25. November 1848.

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König, Allergnädigster König und Herr! Die Allerhöchste Botschaft vom Sten d. M., welche die Verle— gung der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen National-Ver⸗ sammlung nach Brandenburg und deren Vertagang bis zum 27sten d. M. angeordnet hat, ist auch von den unterzeichneten Bewohnern der Stadt Laasphe mit lebhaftem Beifall und zugleich mit dem tief⸗ gefühltesten Danke begrüßt worden. Es erscheint diese Maßregel noch unserer gewissenhaften Ueberzeugung nicht nur als vollkommen gerechtfertigt, sondern auch als durchaus nothwendig, um die Natio— nal-Versammlung den gefahrvollen Einflüssen des berliner Pöbel⸗ Terrorismus zu entziehen und dieselbe in den Stand zu setzen, die ihr gestellte Aufgabe der Vereinbarung einer Verfassung mit der Krone durch freie, so wie durch würdevolle Berathung und Beschluß— fassung zum Wohle des Landes zu lösen. Weil entfernt daher, in den Schritten Ew. Königlichen Majestät eine Gefährdung der dem Volke verheißenen constitutionellen Freiheiten zu erblicken, erkennen wir darin vielmehr eine Bürgschaft, daß dieselben nunmehr ihrer baldigen von dem ganzen Lande so dringend gewünschten Erfüllung entgegengehen werden, und müssen das Verhalten derjenigen Mit glieder der National⸗Versammlung, welche sich der Allerhöchsten Bot— schaft vom Sten d. M. widersetzt haben und unter dem Namen der National⸗-Versammlung ihre Berathungen fortsetzen, auf das entschie— denste mißbilligen. Indem zu Ew. Majestät wir das zuversichtliche Vertrauen he— gen, daß Allerhöchstdieselben auf dem betretenen Wege fest beharren und allen gesetzwidrigen Bestrebungen, überall, wo sie sich zeigen, auf das kräftigste entgegentreten werden, ersterben wir in tiefster De⸗— votion Ew. Königl. Majestät unterthänigste treu gehorsamste (1093 Unterschriften.) Laasphe, den 17. November 1848.

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr!

Ew. Majestät landes väterliches Herz hat die Stadt Stettin mit

einer Adresse schwer gekränkt, worin sie sich auf die Seite der in Berlin zurückgebliebenen Fraction der National-Versammlung stellt. Zwischen Stettin und Pölitz bestehen aus alten Zeiten noch mehr⸗ fache Beziehungen, welche unsere Stadt in einer gewissen Abhängig— keit von Stettin erscheinen lassen könnten, und das jetzt tief drückende Gefühl dieses Verhältnisses macht es uns zur Pflicht, gegen jene Kund— gebung der Stadt Stettin hiermit unsererseits feierlichst zu protesti⸗ ren. Mehr noch drängt es uns aber, Ew. Majestät selbstständig un— sere volle Zustimmung zu der verfügten Vertagung und Verlegung der National-Versammlung auszusprechen, die wir zur Rettung des Vaterlandes als unumgänglich nothwendig erkennen. Ew. Majestät haben wir Alle in bürgerlichen oder militairischen Verhältnissen Treue und Gehorsam geschworen. Ew. Majestät treu und gehorsam zu sein, ist unser Glück, daran werden wir festhalten, wie an unserem Leben, und unser Schwur wird unter allen Umstän— den mit unerlöschlicher Flammenschrift in unserem Herzen glühen.

Pölitz im randower Kreise, den 26. November 1848.

Der Magistrat und die Stadtverordneten.

Königliche Majestät!

Die Ungebührlichkeiten, denen ein großer Theil der Volks-Ver treter bisher in der Hauptstadt ausgesetzt war, haben schon seit län gerer Zeit die Herzen der unterzeichneten Landbewohner zu Schwar— zenmoor, Kirchspiels Berg bei Herford, mit tiefem Schmerze und ge rechtem Unwillen erfüllt. Es ist daher der von Ew. Majestät ge— faßte Beschluß einer Verlegung der National-Versammlung von Berlin nach Brandenburg von uns mit der größten Freude entge— gen genommen. Ew. Majestät hierfür unseren ehrfurchtsvollsten Dank auszusprechen, können wir um so weniger unterlassen, als wir in der ergriffenen Maßregel das geeignetste Mittel erkennen, eine freie Be⸗ rathung unserer Volksvertreter wiederherzustellen.

Wir freuen uns, es laut bekennen zu müssen, daß wir in Ew. Ma— jestät Bestrebungen jederzeit Gelegenheit gehabt haben, zu sehen, wie des Volkes Wohl zu fördern stets Allerhöchstderselben einziges Ziel war. Hierdurch ist unser Vertrauen zu Ew. Majestät fest, uner— schütterlich fest geworden, und wir bitten getrost, wie Kinder den Vater, Allerhöchstdieselben wollen auch fernerhn allen frevelhaften Bestrebungen, durch welche des Vaterlandes und des Volkes Wohl gefährdet wird, kräftig entgegentreten, und bitten Gott, daß er Ew. Majestät noch lange unserem preußischen und dem ganzen deutschen Vaterlande zum Heil und Segen erhalten wolle.

In tiefster Ehrfurcht Ew. Majestät

getreueste Landbewohner. Schwarzenmoor, den 20. November 1848. (75 Unterschriften.)

Königliche Majestät! Allergnädigster Landesvater und Herr! J Mit je größerer Entrüstung wir unterzeichnete Mitbewohner des waldenburger Kreises die seit längerer Zeit stättgefundenen vielfachen Mißhandlüngen Cines großen Thesls dir Mitglieder der preußischen Vereinbarunge - Versammlung durch einen Theil des berliner Volkes nommen haben, mit je größerer Besorgniß wir bei solcher mit Macht einbrechenden Anarchie in und außerhalb Berlin der Zukunft

Kälte gegen Allerhöchstdasselbe zu erfüllen vermögen.

entgegengesehen, je lebhafter sich der Wunsch in uns geltend machte:

daß unser hochverehrter und geliebter König und Herr solchem un— gesetzlichen, den Ruin des Staates herbeiführenden Treiben ein Ende machen möchte, mit desto größerer Freude wurden wir erfüllt, als Ew. Königliche Majestät, in der wohlgemeinten Absicht: Ihrem Volke endlich Nuhe zu verschaffen und die Vereinbarungs-Verfamm— lung vor der Tyrannei der gesetzlosen berliner Volkshaufen zu sichern, die Vertagung genannter Versammlung und gleichzeitige Verlegung derselben nach der Stadt Brandenburg anownéten.

Wir sind der Meinung, daß jeder gute Peeuße die von Ew. Königlichen Majestät angeordneten Maßregeln dankbar anerkennen müsse; daher mißbilligen wir mit aller Entschiedenheit das ungesetz⸗ liche Widerstreben eines Theils der Vereinbarungs⸗Versammlung ge⸗ gen die von Ew. Königlichen Majestät angeordneten Maßregeln, bitten aber auch zugleich allerunterthänigst:

Ew. Königliche Majestät wolle mit allen Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dem ungesetzlichen und aufrührerischen Gebahren jenes Theils der Vereinbarungs-Versammlung entgegentreten.

Gott, der Allmächtige und Gerechte, wird die inbrünstigen Ge⸗ bete von Tausenden Ihrer getreuen Unterthanen erhören ünd Ew. Königlichen Majestät Anordnungen mit bestem Erfolge zum Heil des Vaterlandes können.

Mit tiefster Ehrfurcht verharren als Ew. Königlichen Majestät allerunterthänigste Unterthanen die

Unterzeichneten. (Folgen 166 Unterschriften.)

Hohes Staats⸗Ministerium!

Im Gesühle der Pflicht, den unserem hochherzigen Könige ge⸗ schworenen Eid der Treue nicht leichtsinnig zu vergessen, wie leider so Viele jetzt thun, und in ungeschwächter Liebe zu unserem theuren Vaterlande, erklären wir unterzeichneten Bürger, Gewerbetreibende und Ackerbauer:

„Daß wir willig und bereit sind, von unseren Steuern pr.

1849 so viel im Voraus zu bezahlen, als die Mittel eines

Jeden von uns dies nur irgend erlauben, und so bald als

die Verhältnisse unseres geliebten Vaterlandes dies er—

sordern.“

chande und Schmach haftet auf die Fraction der National

Versammlung, die erst durch perfides Manöver den ungültigen Be— schluß der Steuer-Verweigerung erschlich, dann solchen mit treulosester Absicht als Brandfackel unter das Volk schleuderte, und die deshalb wohl statt Volksvertreter, „Volksverräther“ genannt zu wer den verdient. Pflicht und Schuld wäre es für die betreffenden Wahl- Bezirke, solchen unwürdigen Vertretern ihr Mandat zu entziehen. Allem aber gebührt Preis, Ehre und Dank unserem, seinem Könige und seinem Eise so getreuen Militair, das sich durch seine in aller Hinsicht ausgezeichnete Disziplin und Betragen und durch strenges Abweisen seiner verruchten Verführer mehr Ruhm erworben hat, als hätte es die blutigsten Schlachten siegreich geschlagen.

Werther, im Kreise Halle, im Ravensbergischen, den 27. No vember 1848.

(71 Unterschriften.)

(Fortsetzung folgt.)

——

Gun des Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 30. Nov. Die O. P. A. Z. enthält den von dem Berichterstatter Dahlmann der Reichs-Versammlung vor— gelegten Bericht des Verfassungs-Ausschusses über den Abschnitt der Reichs⸗-Verfassung: Der Reichstag. Der Verfassungs-Aus⸗ schuß kann in seiner Berichterstattung über den vorliegenden Äbschnitt vom Reichstage sich bei weitem kürzer fassen, als die früheren Ab— schnitte das gestatteten, nicht zwar wegen der geringeren Erheblichkeit dieses Verfassungstheiles, sondern weil er auf einfacheren und mehr durchsprochenen Prinzipien beruht, als die früheren.

Wenn in einem Reiche von der Bildung seines Reichstages die Rede ist, wird stets zuerst die Frage gelöst sein wollen, ob der Reich tag in der Art, wie diese hohe Versammlung thut, in einem unge— theilten Versammlungskörper als ein einfaches Abbild der Volksein— heit tagen solle, oder ob nicht da, wo es auf dauernde Ordnungen ankommt, es rathsamer sei, ihn in Kammern oder Häuser zu zerfäl⸗ len. Nun hat gereifte politische Erfahrung längst und nicht blos in unserem Welttheile gelehrt, daß, wo die Volksfreiheit einmal fest begründet dasteht, es vor Allem darauf ankommt, sie unter die Schutzwehr der Ordnung zu stellen. Als ein bewährtes Mittel zu diesem Ziele wird die Berathung aller Gesetze in zwei abgesonderten Versammlungen und darum die

Bildung von zwei gleichberechtigten Kammern empfohlen, und es hat sich diese politische Maßregel in sehr verschieben beschaffenen Staaten wunder— bar bewährt. Wie die große Mehrzahl des englischen Volkes in seinem altherkömmlich aristokratischen erblichen Oberhause nicht den Zwang der feudalen Bevorrechtung haßt, sondern den Schutz altge— pflegter Freiheit anerkennt, so vertraut der Belgier seine junge Frei heit willig einem demofratisch wechselnden Senat; ist es dagegen in den deutschen Einzelstaaten mit der Schöpfung ihrer ersten Kammern schlecht gelungen, so bildet dieses Mißlingen zwar ein wichtiges Ka— pitel in der Geschichte unserer politischen Irrfahrten und Mißgriffe, aber sicherlich geht keine Schwächung des Grundsatzes aus ihm hervor. Was jedoch in Bezug auf einen Einheitsstaat, trotz der Lehren der Geschichte, immer noch diesem und jenem zweifelhaft scheinen möchte, das ist für die deutsche Reichsverfassung durch die Natur der Dinge ohne Weiteres entschieden. Denn es gilt hier ja unverkenn— bar, zwei mit einander kämpfenden Grundrichtungen unseres Volksle— bens durch einen Akt der Versöhnung zu, entsprechen, zuerst zwar dem tiefgefühlten Bedürfniß der Reichseinheit, daß diesem endlich einmal genügt werde, damit mit der allersehnten Volkefreiheit auch die nö= thtge Macht sich vermähle, eben so gewiß aber zweitens, daß der Männigfaltigkeit unseres Staatenlebens ihre Ehre bleibe und genü gender Schirm vor rasch umwälzenden Strebungen. Mit anderen Worten: Deutschland will einen Bundesstaat, das will sagen, eine politische Lebenssorm von allerdings sehr verschiedener Dehnbarkeit, die aber doch immer, wie sie auch im Einzelnen erfaßt werde, die Reichseinheit dergestalt bedingt, daß nach jener haralteristischen Be⸗ zeichnung, welche am Schluße des Abschnittes vom Neiche steht, die einzelnen deutschen Staaten insowelt ihre Selbstständigkeit behalten, als diese nicht durch die Reichs⸗Verfassung ausdrücklich beschränkt ist.

Hier ergiebt sich also von selber, was anderwärts der politischen Erwägung und Beschlußnahme bedarf, die Zwiefachheit der Häuser unseres deutschen Reichstags. Wir müssen, wie es

Artikel I.

§. 1 geschieht, dem deutschen Vollshause, welches die vorhert⸗ schende Einheit unseres künftigen Daseins abbildet. ein Staatenhaus gegenüberstellen, welches eine Darstellung unseres Sonderlebens giebt, wie es im deutschen Vaterlande hier und dort, wohin wir nur blik⸗ ken mögen, tiefe Wurzel geschlagen hat.

Fragt es sich nun aber

Artikel II.

§. 2 ff. nach der zweckmäßigen Einrichtung dieses Staatenhau⸗ ses, so steht so viel fest, erstens, daß seine Mitglieder aus der Summe der einzelnen Staaten dergestalt hervorgehen müssen, daß nicht das Reich als solches, sondern jeder Staat 6 Kontingent dazu stellt. Fragt es sich dann zweitens nach dem Zahlen⸗Verhältnisse zwischen Vertretern, die aus Staaten von so verschiedenartiger Größe und Bedeutung entsendet werden sollen, so erwächst freilich keine geringe Schwierigkeit. Würde hier der Maßstab der Bevöl⸗ kerung und des Flächenmaßes zum Grunde gelegt, so wäre die Folge, daß drei Viertheile unseres Staatenhauses ganz allein von den Ver— tretern der drei größten Staaten Deutschlands, Preußens, Deutsch—⸗ Oesterreichs und Bayerns, besetzt würden. Eine billige Erwägung entschied nach längerem Bedenken die Majorität Ihres Ausschusses dahin, ein so niederdrückend oligarchisches Verhältniß im deutschen Staa⸗ tenhause nicht auflommen zu lassen, nur freilich eben so wenig nach

2

der Volks

Siatistik zu

schlägt un dem sie

ens. Bei aller Rücksicht, welche jeder vaterländischen Staaten— bildung als solcher gezollt ward, konnte und mußte gleichwohl am Ende die Frage auftauchen, ob denn doch nicht einzelne von diesen Staaten allzu unbedentend, oder richtiger, von zu geringer Lebensfähigkest wären, um den gesteigerten Staatsaufwand der Gegenwart bestreiten und ihren Angehörigen das wünschenswerthe Maß von Wohlfahrt und Bildung gewährleisten zu können. Der Verfolg unserer Besprechun— gen in dieser Richtung führte unvermeidlich auf das Gebiet der Me— diatisirungefrage, welche durch einen Beschluß dieser hohen Versamm⸗ lung unserem Ausschusse zugewiesen und von diesem wieder an einen Vorausschuß, aus drei Mitgliedern bestehend, verwiesen ist. Ohne den Erhebungen dieser Männer vorzugreifen, ließ sich doch so viel aus der Natur der Sache und aus einzelnen Mittheilungen einer dorläusigen Berichterstattung entnehmen, daß es sich bei Lösung dieser schwierigen Aufgabe nicht allein davon handelt, diesen und jenen Staat aufzulösen, sondern zugleich davon, sein Gebiet einem anderen Staate zuzuweisen, daß ferner der Wunsch der Bevölkerungen der kleineren und kleinsten Staaten sich keinesweges ungetheilt oder auch nur überwiegend zu Gunsten einer solchen Verschmelzung ausspreche, daß vielmehr, wo man tiefer gehe, in den Bevölkerungen dieser Art neben mancher unbestimmten Unzufriedenheit und allenfalls dem Trach— ten nach einem ganz Deutschland umfassenden, sei es monarchischen oder republikanischen Einheitsstaate, leicht eben so oft der Wunsch verlaute, sich durch den Hinzugewinn eines anderen kleinen Staates zu vergrößern, als mit dem eigenen Dasein in einem der mittleren oder großen Staaten aufzugehen. Dazu kommt die Erwägung, daß, wenn ja zum Besten des Bundesstaates an dem historischen Bestande der einzelnen Staaten gerüttelt werden soll, dem Beurtheiler der Gegenwart kaum Unrecht gegeben werden lönnte, welcher die Be⸗— hauptung aufzustellen wagte, es werde die gesellschaftliche Gleichbe— rechtigung unserer Bundesglieder bei weitem gefährlicher durch die überwiegende Größe und Bedeutung von drei deutschen Staaten be— einträchtigt, als durch die Kleinheit und Bedeutungslosigkeit so vieler anderer, woraus die Folgerung hervorginge, daß im Interesse des Gemeinrechts gegen das zu groß nicht minder als gegen das zu klein einzuschreiten sei, das zu Große aber noch größer machen wollen, die irrigste aller Heilmethoden wäre. So geschah es, daß nach mancher lebhaften Er— örterung der Aueschuß jeden Mediatisirungsplan, als seiner Aufgabe Dagegen schien seiner Mehrheit eine andere Maßnahme empfehlungewerth, diese nämlich: ohne irgend der sonsti⸗ gen Selbstständigkeit der kleinsten Staaten zu nahe zu treten, sie lediglich von der Beschickung des Staatenhauses auszuschließen, eine Maßnahme, bei deren versuchter Anwendung man sich freilich alsbald entschließen müßte, mit den vier freien Städten eine Ausnahme zu machen, da man einstimmig der Meinung war, die in diesen Städten vorhexrschende spezifische Geschästs und Verkehrekunde am allerwenig— sten im Staatenhause missen zu wollen. Unter Bevorzugung der freien Städte stellte man denn wirklich ein Verzeichniß der im Staa— tenhause unvertretenen Staaten auf, trat aber schließlich auch davon wieder zurück, einestheils in Erwägung, daß, was einmal als deut- scher Staat gelte, auch im deutschen Staatenhause seine Stelle finden müsse; eben so schwer aber wog der Umstand, daß durch die ganze Maßregel eine Rechtsungleichheit unter den Deutschen entstehe, welche mit dem Sinne der Grundrechte in scharfem Widerspruch stände, in. dem auf diesern Wege mehr als eine halbe Million Deutsche von der Beschickung des Staatenhauses ausgeschlossen würde. Was nur irgend von eingreifender Art zu thun sein möchte in einer Angele— genheit, bei deren schließlicher Erledigung man keinesweges allein die kleinen Staaten ins Auge fassen wird, bleibt wahrscheinlich am besten den Erfahrungen der nächsten Jahre überlassen, welche hoffentlich, den großen Erschütterungen entnonimen, die wahren Bedürfnisse der Bevölkerungen unzweideutig ans Licht bringen werden. Ihr Ausschuß hat sich auf die Zusammenlegung verschiedener Staatengebiete zum Zwecke gemeinsamer Wahl beschränkt, da nämlich, wo die Nachbar⸗ schaft der Gebiete, vornehmlich aber, wo Verwandtschaft im Stamm— und Fürstenhaus dafür sprechen und vielleicht schon zeitgemäße Vor— sätze innerlich mehr zusammenzuwachsen sich angekündigt hatten. Viertens. Was die Zahl der Mitglieder des Staatenhauses betrifft, so steht diese mit der mehr oder minder zahlreichen Aus⸗ stattung des Volkshauses in nothwendiger Verbindung. Im Allge— meinen überwog die Erwägung, daß in unserem Deutschland von mehr als dreißig Staaten nicht allein wie bisher für jeden von die⸗ sem eine Volksvertretung zu wählen ist, sondern fortan die besten und reichsten Kräfte für die Reichsvertretung in Anspruch genommen wer— den, dann aber auch die fernere Erwägung, daß durch eine zu große Anzahl der Mitglieder einer Versammlung edle Kräfte verschwendet und die Geschäfte eher verspätet, als gefördert werden. Ihr Aus⸗ schuß wird Ihnen in einem besonders vorzulegenden Geseßentwurfe

fremd, zurücklegte. T d

1237 ein Volkshaus von etwa 450 Mitgliedern vorschlagen; diesem gegen⸗ über gedachte er ein Staatenhaus von mindestens 150, höhhsten 200 Mitgliedern aufzustellen.

Fünftens. Wo freilich hundertundfunßig sich mit Vierhundert— undfünszigen messen sollen, gleiche Rechte in der Gesetzgebung mit ihnen zu üben, da werden die Wenigeren so beschaffen sein missen, daß sie in der öffentlichen Meinung nicht der Mehrzahl nachstehen. Ihr Ausschuß hat geglaubt, indem er die Ernennung der Mitglieder des Staatenhauses zur einen Hälfte jeder Staatsregierung, zum anderen Hälf e aber der Vollsvertretung der einzelnen Staaten zuwiese, das Seine gethan zu haben, um zwischen diesen beiden Gewalten den Wetteifer zu entzünden für die Ausstattung des Staatenhauses mit Mäunern von erprobter Geschäftekunde und Gesinnung. Ein höheres Alter oder vollends ein gewisses Steuermaß als Bedingung aufzustellen, wie in Belgien, schien unstatthast. Denn man wollte eben Fkeinen Senat, wie gerade ein Staatenhaus nach deutschem Maße. Ge— währte man freilich den Mitgliedern des Staatenhauses den Vorzug, auf sechs Jahre gewählt zu werden, während die Wahl zum Volks“ hause nur auf vier Jahre geschieht (3. 5), so schmälerte man doch theils aus einer gewissen Scheu vor einem zu zähen Widerstande der Ansichten, der sich im Staatenhause durch das längere Beisammen— sein entwickeln möchte, theils in der Absicht, im Staatenhause eine gewisse Tradition der Geschäfte führung fortzupflanzen, dieses Vorrecht wieder durch die Einführung einer alle drei Jahre eintretenden E neuerung der Hälfte seiner Mitglieder (8. 8s). Nur ein Einziges sst ihm geblieben: das Staatenhaus darf nicht von der Reichs- Reagie! rung aufgelöst werden, wie das Volkshaus es darf (5. 21. ö

Sollte nun an diese Darlegung sich bei Manch ie Besorgniß knüpfen, daß bas Staatenhaus kaum im Stande sein bei der Durchkämpfung von Fragen erster Größe ein hinläu— gewicht dem Volkshause gegenüber zu behaupten, so ble ruhigung, daß die Eatscheidung politischer Fragen vermöge kens der Standesunterschiede bei sortschreitender politische immer entschiedener auf das geistige Gebiet des Ke keren und schwächeren Gründe übertragen wird, und ohnehin der Sieg der Volksstimme, deren Organe sind, überall in den Sternen, welche die Zukunft beut

Artikel III.

§§. 10 und 11. Was das Volkshaus betrifft, so sind die stimmungen über die Zahl seiner Mitglieder (auf je hunderttausend Seclen der wirklichen Bevölkerung ein Abgeordneter), über bas Wäh lerrecht und die Wählbarkeit und so weiter, in einem besonderen, be reits von einer Vorkommission ausgearbeiteten, wenn auch noch nicht vom Verfassungs Ausschusse vollständig geprürten Gesetz-Entwurfe nie dergelegt, welcher nach der Ansicht Ihres Aueschusses neben anderen Gesetz⸗ Entwürfen dieser hohen Versammlung zur Beschs

ie kel 1X.

§. 12. Die Bestimmung gleichmäßiger Diäten und Entschädi— ungen für die Reisekosten ist so zu verstehen, daß dieselben Vor ren über diesen Punkt sowohl in allen Staaten als für die Mit— glieder beider Häuser gelten sollen.

i .

S. 15. Die Bestimmung: „Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag als abgelehnt zu betrachten“, findet sich auch in der bel— gischen Verfassungsurkunde, Artikel 33. Sie hat das Verdienst, dem Spiele des Zufalls entgegenzutreten und den Vorsitzenden, welchem manche Verfassungen in solchem Falle die Entscheidung zusprechen, von einem lästigen Vorrechte, welches seine Stellung über den Par— teien gefährdet, zu befreien.

§. 17. Das Recht der Untersuchung (droit d'esquéte) verleiht jedem Hause für sich das Recht, Zeugen und Sachv fordern, zu vernehmen und vernehmen zu lassen, so in Verbindung zu treten.

84 ei in den

Oberhaupte,

noch zur Vorlage bei dieser hohen Versammlung

gekommen ist, anderentheils aber greift er zurück in den Abschnitt von

der Reichsgewalt, der bereits in erster Lesung von Ihnen er— ledigt ist.

Nachdem nämlich aufgewiesen worden, welche Rechte jedes Hau für sich habe, und wie die Uebereinstimmung beider Häuser zi Reichstagsbeschlusse erforderlich sei, stellt der Paragraph die; sest, in welchen die Uebereinstimmung der Reichsregierung mit d Reichstage erforderlich ist. Sie beruhen auf den im Abschnitte vor der Reichsgewalt niedergelegten Bestimmungen, und es sind folgende: 1) Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung oder Abänderung von Reichsgesetzen handelt, worüber im Abschnitt von der Reichs⸗ gewalt, die S8. 14, 17, 25 29, 34, 35, 37 40, 42—46, 57–—69, 61 nachzusehen sind. 2) Wenn der Reichshaushalt festge stellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder nicht vorge sehene Steuer- oder Matrikularbeiträge erhebt, f. a. a. D. 88. 34, 28, 35, 47 50. 3) Wenn von Reichs wegen Banken angelegt oder bewilligt werden, s. a. 4. O. 8. 46. 4) Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist, s. 9. a. O. S. 37, vergl. F. 35. 5 Wenn Landes festun= gen zu Reichsfestungen erklärt werden, s. a. a. D. §. 19. 6) Wenn Handels⸗, Schifffahrts oder Auslieferungsverträge geschlossen wer— den, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten, s. a. 4. O. §. 7. 7) Wenn nichtdeutsche Länder oder Lan— destheile dem deutschen Zollgebiet angeschlossen oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden, s. a. a. O. §. 33, und endlich, was aus dem Wesen der das Reichsganze umspannenden Reichsgewalt hervorgeht. 8) Wenn deutsche Landes— theile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete dem Reiche ein verleibt oder auf andere Weise mit ihm verbunden werden sollen. So viel, was den einen Punkt, die Fälle nämlich betrifft, welche aus der Reichsgewalt hervorgehen. Was nun aber den anderen Punkt angeht, der den über den Umfang der Macht der künftigen Reichsregierung in einem anderen Abschnikte zu fassenden Beschlüssen unvermeidlich vorgreift, so legt die in §. 19 enthaltene Bestimmung der künftigen Reicheregierung ein vollständiges, nicht blos ein aufschiebendes Veto bei. Der Verfassungs-Ausschuß entschied sich nämlich nach kurzer Diskussion mit großer Stimmenmehrheit dahin, dieses Recht müsse der Reichs-Regierung beiwohnen, damit sie in sich, kräftig sei ünd auch so dem Volke nach innen und außen er— scheine, keinesveges in der Art eines bloßen Verwaltungs-Beamten, der Befehle, auch solche, die seiner Einsicht widerstreben, von Amts wegen zu vollziehen hat; Gefahr sür die Freiheit sei davon nicht zu befürchten, wo die Verantwortlichkeit der Minister, die Freiheit der Presse und das Vereinsrecht fest begründet stehen, wie denn das Königliche Veto in England in fast anderthalb Jahrhunderten nicht zur Anwendung gekommen. Aus diesem Umstande dürfe aber nicht

8 2 274, ),

gefolgert werden, das, was wenig ober gar nicht zur Anwendung lomme, darum auch entbehrlich sei. Immerhin möge man dieses echt als etwas Ideales, als einen Schmuck der Regierung auffassen, allein es sei ein der Regierung nothwendiger Schmuck, für ihr Er⸗ scheinen vor dem eigenen Volk und vor der Staatenwelt unentbehr⸗ lich. Wer dem freien Deutschland auch die Zugabe der Macht im Staatenkreise wünsche, könne vollends über die Gewährung keinen Augenblick zweifelhaft sein. Artikel VI.

8. 21. In der Feststellung der Auflösbarkeit des Volkshauses durch das Reichs -Oberhaupt ist zugleich die Richtauflösbarkeit des Staatenhauses enthalten.

Artikel VII. . S. . 27. Nach der Ansicht des Verfassungs-Ausschusses ist in der bier aufgenommenen Eidesformel kein mit den beutschen Grundrechten streitender Zwang gegen solche Religionsparteien enthalten, wider deren Glauben und Ueberzeugung der Eid streitet. Ein einfaches Handgelöbniß würde in solchem Falle genügen.

Artikel VIII.

8. 31. Absichtlich ist hier, wo es sich von dem Schutze der Reichs tags⸗ Mitglieder vor Verhaftung handelt, der Ausdruck: „we⸗ gen strafrechtlicher Anschuldigungen“ gewählt, denn vor der Schuld⸗ haft soll diese Bestimmung nicht schützen.

Artikel 1X.

S8§8. Der Gesetz⸗ Entwurf über die Verantwortlichkeit der Neichs⸗Minister gehört ebenfalls zu den Vorlagen, welche nach der Ansicht des Verfassungs⸗Ausschusses erst nach der möglichst zu

§. 3538.

beschleunigenden Vollendung des Verfassungsganzen dieser hohen Ver- sammlung zur Beschlußnahme vorzulegen wären.

. Der von dem Verfassungs-Ausschuß vorgelegte Abschnitt der Reichs ⸗Versammlung, den Reichstag betreffend, lauten: Artikel I. eichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staaten— kshaus.

§8. 1. n n haus und dem Vol Arti n

§. 2. Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten.

(Zu s. 2 Ninporitätserachten. An die Stelle dieses Paragraphen möge folgende Bestimmung treten: Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der einzelnen, theils selbstständigen, theils unter sich zu einem 6Gesammtstaat verbundenen deutschen Staaten. Cin Reichs- gesetz, welches einen integrirenden Theil der Verfassung des deutschen Neiches bildet, bestimmt diejenigen deutschen Staaten, welche selbst⸗ ständige Vertretung im Staatenhause haben, so wie diejenigen, welche zu einem organischen Staatenverband sich vereinigen und als solcher tine gemeinschaftlichs Vertretung erhalten. (Wigard. Mittermaier. Ahrens. Gülich. Schreiner. Zell. Römer.)

s. 3. Tie Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhälmmiß: Preußen 49, Oesterreich mit Lichtenstein 36, Bayern 16, Sachsen 10, Hannover 10, Württemberg mit Hohenzollern Hechingen und Sigmaringen 109, Baden 8, Kurhessen 6, Großherzogthum Hes— sen mit Hessen⸗Homburg 6, Holstein (Schleswig, siehe Reich. 5. 1) und Lauenburg 6, Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg-Sirelitz 6, Luxemburg mit Limburg 2, Braunschweig 2, Nassau 4, Sachsen⸗ Weimar, Sachsen⸗Koburg⸗ Gotha, Sachsen⸗ Meiningen ⸗Hild⸗ burghausen, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarz⸗ burg⸗Sondershausen, Neuß ältere Linie, Reüß jüngere Linie zusam— men 6, Oldenburg 2, Waldeck, Schaumburg⸗Lippe und Lippe⸗Detmold zusammen 1, Anhalt-Deßau, Anhalt⸗Bernburg und Anhalt⸗-Cöthen zusammen 1, Lübeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1, Hamburg 1, im Gan— zen 176 Mitglieder.

(Zu S. 3.) * Minoritäts⸗Erachten. Statt dieses Paragraphen möge es heißen: Jeder einzelne selbstständige deutsche Staat, so wie jeder aus mehreren kleineren deutschen Staaten bestehende Gesammtstaat, sendet ohne Rücksicht auf seine Größe vier Abgeordnete in das Staaten⸗ haus. (Wigard. Schreiner.)

S. 4. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der Staaten ernannt. Wo zwei Kammern bestehen, wählen diese in ge⸗ meinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit.

(Zu S. 4.) * Minoritäts-Erachten J. Statt dieses Paragraphen möge es heißen: Die Mitglieder des Staatenhauses werden* durch die Volkls⸗ vertretung der einzelnen Staaten erwählt. Wo zwei Kammern be— stehen, wählt jede Kammer zwei Abgeordnete. (Wigard. Schreiner.) Minoritäts⸗Erachten IJ. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte von der Volksvertretung der Staaten unmittelbar ernannt, zur anderen Hälfte mittelbar in der Weise, daß die Regierung für jedes zu ernennende Mitglied drei Kandidaten vorschlägt, aus wel- chen die Vollsvertretung wählt. Der zweite Satz nach der Fassung der Masorität bleibt. (Ahrens. Mittermaier. Schieiner. Tellkampf. Gülich. Zell.)

§8. 5. In denjenigen Staaten, welche nur ein Mitglied ins Staa⸗ tenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volke vertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.

(Zu S. 5.) * Minoritäts-Erachten J. Dieser Paragraph möge wegfallen. (Wigard. Römer.) Minoritäts-Erachten II. Dieser Paragraph möge lauten: In denjenigen Staaten, welche nur ein Mitglied ins Staa— tenhaus senden, schlaͤgt die Volksvertretung drei Kandidaten mit ab⸗ soluter Stimmenmehrheit vor, aus denen die Negierung wählt. (Schreiner. Wippermann. Römer. Wigard seventuellz.

§. 5. Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Vertretnng im Staatenhause verbunden sind, haben diese über die gemeinschaftlich vorzunehmende Wahl ein Abkommen unter einander zu treffen. Das Prinzip der Theilung der Wahlberechtigung zwischen Regierung und Volkevertretung darf dabei nicht verletzt werden. Das ganze Ab⸗ kommen ist der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(Zu S. 6) Minoritätserachten. Statt dieses Paragraphen möge es hei⸗ ßen: Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Vertretung im Staa— tenhause verbunden sind, haben diese über die gemeinschaftlich vor— zunehmende Wahl ein Abkommen für den Fall unter einander zu tref⸗ fen, wenn nicht eine gemeinschaftliche Valksvertretung in ihnen statt⸗ findet. Das ganze Ablommen ist der Reichs-Regierung zur Geneh— migung vorzulegen. (Schreiner. Wigard.)

§. 7. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen ver⸗ bunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die badurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staa— tenhauses.

(Zu S. 7.) *Minoritätserachten. Dieser §. 7 würde nach Annahme des obigen 8. 2 wegfallen. (Wigard.)

§. 8. Mitglied des Staatenhauses kann nur ein solcher wer— den, welcher 1) Staatsbürger desjenigen Staates oder Staatenver— bandes (s. S. 6) ist, welcher ihn sendet, 2) das dreißigste Lebens⸗ sahr zurückgelegt hat, 3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befindet.

§8. 9.. Die Mitglieder des Stagtenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.

(Zu S§. 9.) Minoritätserachten. Statt dieses Paragraphen riöge es heißen: Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf vier Jahre gewählt. Sie werden alle zwei Jahre nach der im , , . setze vorgeschriebenen Srdnung Zur Hälfte erneuert. (Wigard.

Schreiner.) irre m Artikel III. 8. 19. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des

deutschen Volkes.